© 2012 Deutscher Bundestag WD 10 - 3000 - 89/12 Vereinbarkeit von hohen politischen Ämtern und Leitungsfunktionen in der Kirche Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 89/12 Seite 2 Vereinbarkeit von hohen politischen Ämtern und Leitungsfunktionen in der Kirche Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 10 - 3000 - 89/12 Abschluss der Arbeit: 12.11.12 Fachbereich: WD 10: Kultur, Medien und Sport Telefon: Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 89/12 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einführung 4 2. Die Verankerung des Verhältnisses von Staat und Religionsgemeinschaften im deutschen Recht 4 2.1. Deutschland als säkularer Staat 4 2.2. Das staatskirchenrechtliche System im Verfassungsrecht 5 3. Verbot der Staatskirche 5 4. Neutralitätsprinzip 7 5. Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften 8 6. Glaubens- und Religionsfreiheit 8 7. Der Grundsatz der Parität 9 8. Sonstige Regelungen zum Ausschluss von politischer Tätigkeit 9 8.1. Ausschlussregelungen des Grundgesetzes 9 8.2. Ausschlussregelungen im Kirchenrecht 10 9. Fazit 10 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 89/12 Seite 4 1. Einführung Das Grundgesetz enthält in Art. 140 GG i. V. m. den hierüber eingebundenen fünf kirchenrechtlichen Artikeln der Weimarer Reichsverfassung (WRV) unter anderem das Verbot der Staatskirche , was oftmals als „Trennung von Staat und Kirche“ bezeichnet wird. Dabei stellt sich die Frage, ob diese Trennung in Situationen, in denen ein und dieselbe Person sowohl hohe politische Ämter bekleidet, als auch eine Reihe von Leitungsfunktionen einer Religionsgemeinschaft innehat, noch gewährleistet ist. In diesem Zusammenhang sollte ebenfalls der genaue Regelungsgehalt der Art. 136 bis 139 und Art. 141 WRV beleuchtet werden und damit, ob in der Vereinigung von politischen und kirchlichen Ämtern in einer Person dieses Trennungsprinzip noch gewährleistet ist. 2. Die Verankerung des Verhältnisses von Staat und Religionsgemeinschaften im deutschen Recht Das noch heute geltende Verständnis der grundsätzlichen Trennung von staatlichen und kirchlichen Belangen geht auf die Weimarer Nationalversammlung zurück, die 1919 in der WRV das Verhältnis zwischen Staat und Kirche grundlegend neu ordnete. Sie schuf Prinzipien, die auf den Grundsätzen der Religionsfreiheit, der weltanschaulichen Neutralität des Staates und der Selbstbestimmung aller Religionsgemeinschaften beruhen. Ihren Niederschlag fanden diese in den Art. 135 bis Art. 141 der WRV. 2.1. Deutschland als säkularer Staat Durch den heute geltenden Art. 140 GG, der die Artikel 136 bis Art. 139, sowie Art. 141 der WRV zum Bestandteil des GG werden lässt, sind diese Normen noch immer vollgültiges Verfassungsrecht , ohne Abstriche an Rang oder normativer Kraft1. Dies hat zur Folge, dass die Bundesrepublik Deutschland ein säkularer, aber kein laizistischer Staat ist2. Säkularität in diesem Sinne bedeutet, dass der Staat seine Aufgaben ausschließlich im weltlich-irdischen Bereich sieht und zur Durchsetzung seiner Mittel auch nur solche Mittel einsetzt 3. Produkt und zugleich Bestandteil der Säkularität ist die religiöse und weltanschauliche Neutralität des Staates, die sich im Kern auf die wechselseitige Nichtidentifikation und Nichtintervention von Staat- und Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften reduzieren lässt4. Laizität dagegen bezweckt ein Fernhalten des Staates von allen religiös-kulturellen Sachverhalten 5. 1 Korioth, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 65. Ergänzungslieferung 2012, Art. 140, Rn. 8; BVerfGE 19, 206 (219), Ziff. 40. 2 Gartner, Barbara, Der Islam im religionsneutralen Staat, 2006, S. 102. 3 Ortner, Helmut, Religion und Staat: Säkularität und religiöse Neutralität, 2000, S. 30. 4 Pree, Helmuth, Österreichisches Staatskirchenrecht, 1984, S. 10 f; Vgl. auch Böckenförde, Wolfgang, Säkularer Staat und Religion, in: MUT Nr. 484, 2007, S. 24 (26); Gartner (Fn 2), S. 102. 5 Gusy, Christoph, Kopftuch – Laizismus – Neutralität, in: Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft 2004, S. 153 (169). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 89/12 Seite 5 Bei der in Deutschland verwirklichten Form der Trennung von Staat und Religionsgemeinschaften handelt es sich nicht um ein solches laizistisches System, in dem staatlicher und religiöser Bereich strikt voneinander getrennt sind6. Vielmehr besteht ein Nebeneinander von strenger institutioneller Trennung im Bereich der hoheitlichen Vollziehung und Hereinnahme religiöser Bezüge in kultur- und leistungsstaatlichen Belangen, wie sie Schule und Erziehung darstellen7. Dieses System, wonach der Staat gleichzeitig zur Förderung und zur Zurückhaltung verpflichtet ist, wird regelmäßig als Koordinations- oder Konkordanzsystem, als System der pluralistischen Hereinnahme von Religion oder als religions- bzw. kirchenfreundliches Trennungsmodell bezeichnet 8. Gleichzeitig darf die Säkularisierung des Staatswesens verfassungsrechtlich aber nicht so stark ausgeprägt sein, dass sie in eine Laizität mündet9. Dabei wiederholen die durch Art. 140 GG eingebundenen Regelungen der WRV einige der ohnehin bereits im GG enthaltenen Aspekte. So enthält beispielsweise Art. 136 WRV vor allem Aspekte der individuellen negativen Religionsfreiheit, die ebenfalls bereits durch Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, Art. 33 Abs. 3 GG gewährleistet sind und zu diesen weder im Verhältnis der Spezialität, noch der Generalität stehen10. 2.2. Das staatskirchenrechtliche System im Verfassungsrecht Über den Schutz der individuellen Überzeugung und der Ausübung des Glaubens gem. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und mittelbar ebenso durch Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 GG und Art. 33 Abs. 3 GG hinaus besteht verfassungsrechtlich ein umfangreiches System der kollektiven Religionsfreiheit, das aus Normen besteht, die häufig an den Begriff der „Religionsgemeinschaft“ anknüpfen und diesen Gemeinschaften eine Reihe von Rechten und Befugnissen zuweisen11. Auf diese Weise wird die Verankerung des staatskirchenrechtlichen Systems im Verfassungsrecht erreicht. 3. Verbot der Staatskirche Eine zentrale Norm, die das deutsche System der religionsfreundlichen Trennung von Staat und Religionsgemeinschaften bei gleichzeitiger Kooperation in einigen Bereichen gesetzlich verankert , ist Art. 137 Abs. 1 WRV i. V. m. Art. 140 GG, der die Errichtung staatskirchenrechtlicher 6 Winter, Jörg, Staatskirchenrecht der Bundesrepublik Deutschland, 2008, S. 163; Gartner (Fn 2), S. 102. 7 Gartner (Fn 2), S. 102 f. 8 Siehe dazu mwN Gartner (Fn 2), S. 103. 9 Gartner (Fn 2), S. 106. 10 Germann, in: Beck’scher Online-Kommentar zum GG, Ed. 16, Stand: 01.10.2012, Art. 140, Rn. 10. 11 Kloepfer, DÖV, 2006, 45 (46). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 89/12 Seite 6 Rechtsformen verbietet und damit jede institutionelle Verbindung zwischen einer Religionsgemeinschaft und dem Staat untersagt12. Die Reichweite des Art. 137 Abs. 1 WRV war in der Vergangenheit oftmals Gegenstand von kontroversen Diskussionen13. Inzwischen ist jedoch anerkannt , dass eine Staatskirche im Fall der institutionellen Eingliederung von Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften in die Staatsverwaltung vorliegen würde14. Institutionell eingegliedert wäre eine Religionsgemeinschaft dann, wenn sie organisatorisch in den Verwaltungsapparat eingebunden wäre15. Darüber hinaus soll aber auch die unmittelbare Wahrnehmung von Staatsaufgaben durch religiöse Organisationen und umgekehrt von religiösen Aufgaben durch den Staat verhindert werden16. Gleichzeitig ist dabei aber auf Religionsgemeinschaften hinzuweisen, die den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gem. Art. 137 Abs. 5 WRV besitzen und innerhalb dieses staatskirchenrechtlichen Gefüges eine besondere Stellung innehaben, da das Grundgesetz einige Kooperationsmöglichkeiten sowie Rechte, beispielsweise das Erheben von Steuern, ausdrücklich an den Besitz des Körperschaftsstatus knüpft17. So sind Kooperationen zwischen Staat und Religionsgemeinschaften solange zulässig und teilweise grundgesetzlich ausdrücklich erwähnt18, wie sie sich am Gebot von Neutralität und Gleichbehandlung orientieren19. Kooperationen können auch in Form von vertraglichen Vereinbarungen , sogenannten Staatskirchenverträgen, vorliegen. Unter diesen Begriff werden die mit der katholischen Kirche abgeschlossenen Konkordate und Verträge ebenso gefasst, wie die evangelischen Kirchenverträge sowie die mit kleineren Religionsgemeinschaften abgeschlossenen Verträge 20. Diese enthalten zumeist Regelungen hinsichtlich der grundlegenden Fragen des wechselseitigen Verhältnisses oder konkretisierende Vereinbarungen, insbesondere im Bereich der res mixtae, also dort, wo der Staat und die Religionsgemeinschaften zusammenarbeiten müssen. So 12 BVerfGE 24, 236 (246 ff.); Heckel, Martin, Zur Ordnungsproblematik des Staatskirchenrechts im säkularen Kultur und Sozialstaat, in: Juristenzeitung 1994, S. 425 (428). 13 Korioth (Fn 1), Art. 137 WRV, Rn. 3. 14 Germann (Fn 10), Art. 140, Rn. 16. 15 Heckel (Fn 12), S. 428. 16 Winter (Fn 6), S. 161 f. 17 Gartner (Fn 2), S. 106; Winter (Fn 6), S. 163. 18 So das Institut des Religionsunterrichts (Art. 7 Abs. 3 GG), den staatlichen Kirchensteuereinzug (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 6 WRV), die Staatsleistungen an die Kirchen und Religionsgemeinschaften (Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 WRV) sowie die Anstaltsseelsorge (Art. 140 GG i. V. m. Art. 141 WRV). 19 Vgl. auch die Übersichtsseite des Bundesministerium des Innern, Staat und Religionsgemeinschaften in Deutschland, abrufbar unter: http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/PolitikGesellschaft/KirchenReligion/StaatReligion/StaatReligion _node.html (Stand: 05.11.2012). 20 So das am 20. Juli 1933 zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich geschlossene Reichskonkordat, das auch heute noch als gültig erachtet wird, vgl. hierzu das Konkordatsurteil des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 6, 309. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 89/12 Seite 7 etwa in Fragen des Religionsunterrichts, der Seelsorge oder der Besetzung theologischer Fakultäten 21. Zwar handelt es sich bei solchen Verträgen zunächst nur um eine im Verhältnis der Vertragspartner gültige Abrede, oft erhält ein solcher Vertrag aber durch einen staatlichen Transformationsakt , meist in Form eines Gesetzes, einen Rechtsgeltungsgrund. So erlangen diese Vereinbarungen auch gegenüber Bürgern eine allgemeine Verbindlichkeit. Außerdem haben Religionsgemeinschaften auf diese Weise die Möglichkeit, ihre hieraus erwachsenden Ansprüche nötigenfalls gerichtlich durchzusetzen. 4. Neutralitätsprinzip Das in Art. 137 Abs. 1 WRV niedergelegte Verbot der Staatskirche ist zugleich verfassungsrechtlicher Ausdruck des auch im Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG enthaltenen Prinzips der religiösen und weltanschaulichen Neutralität des Staates, das ebenso wenig explizit im Grundgesetz verankert ist wie das der Säkularität. Hinsichtlich seines Inhalts als auch seiner Herleitung bestehen deswegen gewisse Unklarheiten22, wobei das Bundesverfassungsgericht das Neutralitätsprinzip in seiner jüngeren Rechtsprechung23 in die grundrechtlich geschützte Religionsfreiheit in Zusammenhang mit verschiedenen Diskriminierungsverboten (Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3 GG sowie Art. 136 Abs. 1, Abs. 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV i. V. m. 140 GG) einordnet24. Dabei ist es dem Staat untersagt, zugunsten einer bestimmten Religionsgemeinschaft Partei zu ergreifen oder diese zu bevorzugen, beispielsweise, weil es sich um die vorherrschende Religion handelt25. Abgesehen davon, dass Differenzierungen zulässig sind, soweit sie sachlich gerechtfertigt sind, ist es dem Staat, der sich nicht mit einer Kirche verbinden darf und Heimstatt aller Bürger26 sein soll, auch nicht erlaubt, sich mit einer Religion, einer Kirche oder einer Religionsgemeinschaft inhaltlich zu identifizieren27. Er hat anzuerkennen, dass die religiöse und die staatliche Ebene zwei getrennte Bereiche darstellen , die zwar in einer Wechselwirkung zueinanderstehen können, trotzdem aber jeweils ihre Eigenständigkeit benötigen28. 21 Badura, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz Kommentar, 2012, Art. 7, Rn. 67; Winter (Fn 6), S. 25. 22 Vertiefend: Kästner, „Säkulare“ Staatlichkeit und religionsrechtliche Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland , ZevKR 1989, 260 (275). 23 Vgl. BVerfGE 108, 282 ff. 24 BVerfG, DVBl. 2003, 1528; Czermak, NVwZ 2003, 951 f; Winter (Fn 6), S. 67. 25 BVerfGE 108, 282 (299). 26 Vgl. BVerfGE 19, 206 (216). 27 Muckel, Stefan, Religiöse Freiheit und staatliche Letztentscheidung : die verfassungsrechtlichen Garantien religiöser Freiheit unter veränderten gesellschaftlichen Verhältnissen, 1997, S. 73 f; Gartner (Fn 2), S. 111; Winter (Fn 6), S. 67; BVerfG NJW 2003, 3113. 28 Gartner (Fn 2), S. 112. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 89/12 Seite 8 5. Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften Ein wichtiges Element des Verhältnisses zwischen Staat einerseits und den Religionsgemeinschaften andererseits stellt das Recht der Religionsgemeinschaften auf Autonomie in den inneren Angelegenheiten nach Art. 137 Abs. 3 WRV i. V. m. Art. 140 GG i. V. m. Art. 4 GG dar, da es ihre Unabhängigkeit vom Staat sichern soll. Es steht sämtlichen Religionsgemeinschaften unabhängig ihrer Rechtsform zu29. Hiernach darf der Staat zwar mit den Religionsgemeinschaften zusammenarbeiten , ihnen jedoch nicht ihre Inhalte vorschreiben, da er deren grundgesetzlich geschützte Religionsfreiheit achten muss. Historisch betrachtet ist dieses Recht in den Prozess der Entflechtung von Staat und Kirche einzuordnen und soll als Komplement zum Verbot der Staatskirche den Religionsgemeinschaften die Freiheit von staatlicher Bevormundung und besonderer Aufsicht garantieren30. 6. Glaubens- und Religionsfreiheit Die Gewährleistung umfassender Religionsfreiheit bildet eine Grundvoraussetzung für ein freies Geistesleben und damit eine Vorbedingung für die Existenzmöglichkeit eines menschenwürdigen und freiheitlichen Staates31. In Deutschland ist die Religionsfreiheit durch Art. 4 Abs. 1 GG vorbehaltlos gewährleistet und kann lediglich durch verfassungsimmanente Schranken eingeschränkt werden. Sie ist in ihrer Ausübung extensiv auszulegen, sodass sie sich nicht nur auf christliche Kirchen, sondern ebenso auf andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften bezieht, die sich vielleicht nicht im europäischen Kulturkreis entwickelt haben und ihm möglicherweise sogar ablehnend gegenüberstehen32. Während Art. 4 Abs. 1 GG vor die Religionsfreiheit in ihrer Gesamtheit umfasst, enthält Art. 136 in Abs. 1 und Abs. 2 WRV, ein spezielles Verbot der Ungleichbehandlung aus religiösen Gründen und wiederholt das bereits in Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, Art. 33 Abs. 3 GG normierte Verbot der Diskriminierung und Privilegierung aus religiösen und weltanschaulichen Gründen33. So dürfen beispielsweise keine Ämter nach Konfessionszugehörigkeit vergeben werden, es sei denn, diese hängen als konfessionsgebundene Staatsämter notwendigerweise damit zusammen34. 29 Winter (Fn 6), S. 168; Gartner (Fn 2), S. 106. 30 Vgl. Morlok, Martin, in: Dreier, Grundgesetz Kommentar, 2008, Bd. 3, Art. 140, Rn. 40, Art. 137 WRV Rn. 17; Winter (Fn 6), S. 168. 31 Listl, Glaubens-, Bekenntnis- und Kirchenfreiheit, in: Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 1, 1994, S. 446. 32 Winter (Fn 6), S. 111. 33 BVerfGE 79, 69 (75); Germann (Fn 10), Art. 140, Rn. 11. 34 Vgl. hierzu Heinig, Hans Michael, Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften: Studien zur Rechtsstellung der nach Art. 137 Abs. 5 WRV korporierten Religionsgesellschaften in Deutschland und in der Europäischen Union, 2002, S. 194. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 89/12 Seite 9 7. Der Grundsatz der Parität Der Vollständigkeit halber soll an dieser Stelle noch auf das Verhältnis der Religionsgemeinschaften untereinander eingegangen werden. Dieses ist durch den Grundsatz der Parität, der sich aus Art. 3 Abs. 3 GG ableiten lässt, nicht jedoch durch Exklusivität, gekennzeichnet35 und begründet die prinzipielle Statusgleichheit aller Religionsgemeinschaften unter Einschluss der Weltanschauungsgemeinschaften36. Somit ist es nicht nur den in Deutschland vorherrschenden Religionsgemeinschaften vorbehalten, den Status einer Körperschaft des Öffentlichen Rechts zu tragen, vielmehr eröffnet es auch den kleineren Religionsgemeinschaften die Möglichkeit, diese zu erwerben37, vgl. Art. 137 Abs. 5 WRV i. V. m Art. 140 GG und die an diesen Status geknüpften Rechte auszuüben, beispielsweise gem. Art. 137 Abs. 6 WRV Steuern zu erheben. Differenzierungen zwischen einzelnen Religionsgemeinschaften aufgrund tatsächlicher Unterschiede sind dennoch zulässig, soweit sie sachlich gerechtfertigt sind38. 8. Sonstige Regelungen zum Ausschluss von politischer Tätigkeit Es sind jedoch an verschiedenen Stellen weitere gesetzliche Regelungen vorhanden, die darauf abzielen, bestimmte Berufsgruppen und Personenkreise von politischer Betätigung auszuschließen . 8.1. Ausschlussregelungen des Grundgesetzes Zunächst enthält das Grundgesetz selbst Vorschriften, die bestimmten Personengruppen verbieten , ein Abgeordnetenmandat auszuüben. So legt Art. 94 Abs. 1 GG fest, dass Richter am Bundesverfassungsgericht weder dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, einem Landesparlament oder einer Landesregierung angehören dürfen. Darüber verbietet Art. 55 Abs. 1 GG, dass der Bundespräsident weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören darf. Diese Verbote haben die Wahrung der durch Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG garantierten Gewaltenteilung als Ziel. Daneben bietet Art. 137 Abs. 1 GG die viel weitreichendere Möglichkeit, die Wählbarkeit von bestimmten Berufsgruppen gesetzlich zu beschränken, wovon beispielsweise viele Landesgesetzgeber Gebrauch gemacht haben. So wurde vielfach in den Bestimmungen über die Kommunalwahl festgelegt, dass Angehörige des öffentlichen Dienstes in einer Reihe von Konstellationen nicht Mitglied einer kommunalen Vertretungskörperschaft werden können39. Dies war notwendig, um einen Interessenkonflikt des Mandatsträgers zwischen Amt und Mandat auszuschließen. 35 Heckel, Die religionsrechtliche Parität, in: Listl, Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. I, 1994, S. 589 f; Gartner (Fn 2), S. 106. 36 Winter (Fn 6), S. 102. 37 Winter (Fn 6), S. 103. 38 Heinig (Fn 34), S. 194 ff. 39 Vgl. Schulze Pellengahr Freiherr von Freusberg-Steinhorst, Christian, Das Verbot der politischen Betätigung für Geistliche nach katholischem und evangelischem Kirchenrecht sowie im geltenden Staatskirchenrecht, 2008, S. 126. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 89/12 Seite 10 Weiterhin müssen Beamte und Richter mit Dienstbezügen sowie Angestellte des Öffentlichen Dienstes gem. § 8 i. V. m. § 5 Abs. 1 AbgG für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Deutschen Bundestag aus ihrem aktiven Dienstverhältnis ausscheiden. 8.2. Ausschlussregelungen im Kirchenrecht Neben staatlichen Normen spielt auch das innerkirchliche Recht der beiden großen christlichen Religionsgemeinschaften als Verhaltenskodex ihrer Mitglieder eine große Rolle. Im Gegensatz zu den Regelungen des Grundgesetzes enthält das katholische Kirchenrecht ein grundsätzliches Verbot der politischen Betätigung zumindest für die in ihren Diensten stehenden geistlichen Amtsträger. Der am 27. November 1983 in Kraft getretene Codex Iuris Canonici (CIC/1983) enthält in can. 287 § 2 eine Generalklausel, die den Klerikern die allgemeine politische Betätigung in politischen Parteien und Gewerkschaften grundsätzlich untersagt. Durchbrochen wird dieses Verbot lediglich in Fällen, in denen nach dem Urteil der zuständigen kirchlichen Autorität ein aktives Handeln aufgrund zu schützender Rechte der Kirche oder die Förderung des Gemeinwohls dies erfordern. Darüber hinaus ist durch can. 285 § 3 CIC/1983 allen Klerikern die Übernahme öffentlicher Ämter verboten, worunter nach ganz herrschender Meinung auch die Übernahme eines Abgeordnetenmandates subsumiert wird40. Damit greift das innerkirchliche Recht der katholischen Kirche, soweit es die Tätigkeit eines Abgeordneten wie auch eines aktiven Politikers mit dem Amt des Priesters für unvereinbar erklärt, in den Schutzbereich von Art. 48 Abs. 2 GG und Art. 38 Abs. 1 GG ein. Dieser Eingriff ist jedoch durch das von Art. 4 Abs. 2 GG, Art. 140 GG i. V. n. Art. 137 Abs. 3 WRV gewährleistete Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften gerechtfertigt, sowohl für den Staat, als auch die Rechtsprechung bindend und einer Prüfung grundsätzlich entzogen41. Die evangelischen Landeskirchen kennen demgegenüber kein Verbot solcher Betätigungen. Entweder haben die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse für die Gliedkirchen, oder aber die Gliedkirchen selbst weitgehend übereinstimmend festgelegt, dass es ihren ordinierten Gemeindemitgliedern grundsätzlich gestattet ist, sich politisch zu betätigen. In Fällen, in denen sie jedoch für eine gesetzgebende Körperschaft kandidieren, müssen sie bei Annahme der Wahl, in Anlehnung an die beamtenrechtlichen Bestimmungen, die Rechte und Pflichten aus dem geistlichen Amtsverhältnis ruhen lassen42. Nach Ausscheiden aus dem politischen Amt besteht jedoch die Möglichkeit der Rückkehr in den Kirchendienst. 9. Fazit Es bleibt festzuhalten, dass das Verhältnis zwischen Staat und Religionsgemeinschaften in Deutschland sowohl aus Elementen der Trennung, als auch solchen der Kooperation besteht. Die über den Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 1 WRV grundgesetzlich garantierte „Trennung von Staat und Kirche“ ist daher so zu verstehen, dass, wie dort ausdrücklich erwähnt, eine Staatskirche unzulässig ist. Damit ist die institutionelle Einbindung einer Religionsgemeinschaft in die Organisation des Staates gemeint. Kooperationen in Form von vertraglichen Absprachen 40 Schulze-Pellengahr (Fn. 39), S. 134. 41 Siehe hierzu mwN Schulze-Pellengahr (Fn 39), S. 199f. 42 Schulze-Pellengahr (Fn 39), S. 188. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 89/12 Seite 11 zwischen dem Staat und (vorwiegend) den großen christlichen Religionsgemeinschaften sind dagegen charakteristisch für das deutsche Staatskirchenrecht. Darüber hinaus treffen das Grundgesetz und die über den Art. 140 GG zu geltendem Verfassungsrecht eingebundenen Normen der Weimarer Reichsverfassung hinsichtlich der Vereinbarkeit von politischen und kirchlichen Ämtern einer Person keine dem entgegenstehenden Aussagen. Sie enthalten größtenteils Privilegierungs- und Diskriminierungsverbote seitens des Staates, die an die religiöse Konfession anknüpfen, sowie statusrechtliche Regelungen bezüglich Religionsgemeinschaften . Im Bereich des Kirchenrechts kennt nur die katholische Kirche ein grundsätzliches Verbot ihres Klerus, sich politisch zu betätigen. Somit mag das Bekleiden eines hohen politischen Amtes in Deutschland, sowie das gleichzeitige Innehaben von Leitungsfunktionen einer Religionsgemeinschaft als politisch problematisch angesehen werden, (verfassungs-) rechtlich zu beanstanden ist dies jedoch nicht.