Zur möglichen Höhe einer allgemeinen Medienabgabe für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk - Ausarbeitung - © 2006 Deutscher Bundestag WD 10 - 58/06 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Zur möglichen Höhe einer allgemeinen Medienabgabe für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk Ausarbeitung WD 10 - 58/06 Abschluss der Arbeit: 27.09.2006 Fachbereich WD 10: Kultur und Medien Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt, Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Diese bedürfen der Zustimmung des Direktors beim Deutschen Bundestag. - Zusammenfassung - Eine allgemeine Medienabgabe, welche die Rundfunkgebühr in der nach dem 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag 1 festgelegten Höhe von monatlich 17,03 Euro ersetzen soll, müsste zwischen etwa 9 und 11 Euro monatlich betragen. Die exakte Höhe hängt u.a. davon ab, wie viele Personen von der Abgabepflicht befreit werden. In dieser Hinsicht erscheinen unterschiedliche Annahmen als plausibel. Ob auch in einem Abgabesystem eine Beitragspflicht für Wirtschaftsunternehmen und andere nicht-private Rundfunkteilnehmer erforderlich ist, hängt davon ab, ob man die dadurch entstehende zusätzliche Belastung von privaten Abgabepflichtigen für gerechtfertigt und zumutbar hält. Tragen nicht-private Rundfunkteilnehmer in einem Abgabesystem im bestehenden Umfang zur Rundfunkfinanzierung bei, würden sich die obengenannten Beträge um etwa 0,80 Euro reduzieren. 1 in Kraft getreten am 1. April 2005 Inhalt 1. Einleitung 4 2. Gesamtgebührensumme nach dem 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag 4 3. Zahl der Volljährigen 5 4. Zahl der von der Abgabepflicht Befreiten 6 a) Erste Annahme: 3 Millionen Befreiungen 7 b) Zweite Annahme: 6 Millionen Befreiungen 8 c) Dritte Annahme: 12 Millionen Befreiungen 8 5. Höhe und Erforderlichkeit des Beitrags von Wirtschaftsunternehmen 9 6. Auswirkungen möglicher Einsparungen beim Gebühreneinzug 11 7. „Schwarzseher“ 12 8. Verteilungswirkungen 12 9. Abschließende Bemerkungen 13 Literaturverzeichnis 15 - 4 - 1. Einleitung Wie hoch müsste eine allgemeine Medienabgabe zur Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks sein, um die Rundfunkgebühr in der nach dem 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vorgesehenen Höhe zu ersetzen? Die zur Beantwortung dieser Frage notwendigen Daten lassen sich in einem ersten Schritt rechnerisch ermitteln, indem das in der vergangenen Gebührenperiode angefallene Gesamtgebührenaufkommen (2.) durch die Anzahl der Volljährigen dividiert wird. Das ergibt eine monatliche Belastung von 8,75 Euro (3.). Mit mehr Unsicherheiten belastet wird die Schätzung, wenn auch die Zahl der voraussichtlich von der Abgabepflicht zu befreienden Volljährigen einbezogen wird. Da es in dieser Hinsicht schwierig ist, zuverlässige Zahlen zu ermitteln, werden hier unterschiedliche Annahmen zugrunde gelegt, die zu einer monatlichen Abgabelast zwischen etwa 9 und 11 Euro führen (4.). Geht man allerdings davon aus, dass, wie im bestehenden Gebührensystem, neben natürlichen Personen auch Wirtschaftsunternehmen und andere von der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) als „nicht-private“ Rundfunkteilnehmer geführte Einrichtungen einer Abgabepflicht unterliegen sollen, reduzieren sich diese Beträge wiederum um etwa 0,80 Euro (5.). Weniger ins Gewicht fallen dagegen unter Umständen mögliche Einsparungen bei der Verwaltung des Gebühreneinzugs (6.). Die Zahl der „Schwarzseher“ im Gebührensystem ist für ein Abgabesystem irrelevant (7.). Obwohl eine Abgabe nach alledem zwischen 9 und 11 Euro betragen müsste, während die nach dem 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag zu erhebende Gebühr insgesamt 17,03 Euro2 beträgt, ist der Schluss, eine Abgabe sei billiger, nur für einen Teil der Rundfunkteilnehmer zutreffend (8.). Dieser Umstand könnte weitere Befreiungen von der Abgabepflicht notwendig machen und damit ebenso wie andere Faktoren zusätzlichen Einfluss auf die Höhe einer Abgabe haben (9). 2. Gesamtgebührensumme nach dem 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag Die nach Inkrafttreten des 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrages3 im Jahre 2005 eingenommene Gesamtgebührensumme ist zu finden im Geschäftsbericht der Gebührenein- 2 Grundgebühr: 5,52 Euro plus Fernsehgebühr: 11,51 Euro, vgl. § 8 RfFinStV. 3 Siehe in Media Perspektiven I/2005. - 5 - zugszentrale (GEZ) für das Jahr 2005.4 Was die Anzahl der gebührenpflichtigen Geräte angeht, werden dazu die in dem Geschäftsbericht 2005 der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) für den Stand vom 31.12.2005 angegebenen Zahlen zugrunde gelegt. Dies sind 38.863.310 Radiogeräte und 33.574.286 Fernsehgeräte.5 Es ergibt sich ein Gesamtertrag aus Gebühren im Jahre 2005 von: 7.123.000.000 Euro (7,12 Mrd.)6 Davon entfallen nach Angaben der GEZ fast 570 Millionen auf nicht private Gebührenzahler , etwa Unternehmen.7 Aus der Gesamtsumme werden auch Aufwendungen für die Landesmedienanstalten getragen. Diese erhalten nach § 10 Abs. 1 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag ca. 2 Prozent der Gesamtgebühren.8 Davon sind nach § 35 Abs. 8 Rundfunkstaatsvertrag auch die Kosten für die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) zu tragen. Aus dem Gebührenaufkommen werden ferner die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF)9 und die Gebühreneinzugszentrale finanziert. 3. Zahl der Volljährigen Grundsätzlich abgabepflichtig sollen nach den Vorgaben des Auftrags alle volljährigen Einwohner sein. Zur Ermittlung ihrer Anzahl lässt sich auf die Daten des Statistischen Bundesamtes zurückgreifen. Demzufolge sind in der Bundesrepublik etwa 61,9 Millionen deutsche Bürgerinnen und Bürger sowie ca. 6 Millionen nicht-deutsche Bürger gemeldet 10. Insgesamt ergibt sich daraus nach Auskunft des Statistischen Bundesamtes eine Summe von etwa 67,8 Millionen Volljährigen.11 Dividiert man die Gesamtsumme 4 Abrufbar unter http://www.gez.de/docs/gb2005.pdf 5 GEZ-Geschäftsbericht 2005, S. 37. 6 GEZ-Geschäftsbericht 2005, S. 5. 7 Dazu näher unten 4. 8 Die genaue Regelung ist in § 10 RfFinStV erläutert. 9 Vgl. § 6 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag. 10 Deutsche Einwohner: 61.866.471; nicht-deutsche Einwohner: 6.014.174. 11 Nach einer telefonischen Auskunft des Statistischen Bundesamtes waren es am 31.12.2005 67.880.591 Volljährige. - 6 - der Gebühren durch die Zahl der Volljährigen, kommt man zu einer monatlichen Abgabelast von 8,75 Euro12 4. Zahl der von der Abgabepflicht Befreiten Es ist allerdings davon auszugehen, dass nicht alle Volljährigen abgabepflichtig sein werden. Soweit es um Befreiungen von der Abgabepflicht geht, soll den Vorgaben des Auftrags entsprechend die bestehende Rechtslage zugrunde gelegt werden. Es soll also auch nicht von einer Abgabepflicht betroffen sein, wer jetzt nicht gebührenpflichtig ist. Eine aussagekräftige Zahl der möglicherweise von der Abgabepflicht zu befreienden Volljährigen zu ermitteln, ist jedoch schwierig. Seit Inkrafttreten des 8. RfÄndStV am 1. April 2005 wird die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht mehr in Befreiungsverordnungen der Länder, sondern unmittelbar im Rundfunkgebührenstaatsvertrag geregelt. Dies hat zur Folge, dass bisher aufgetretene Unterschiede in den Befreiungstatbeständen der Verordnungen in den einzelnen Bundesländern nun vereinheitlicht sind und bundesweit geregelt werden. Die Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 RGebStV knüpfen nunmehr an bestehende soziale Leistungen bzw. an Behinderungen an, deren Vorliegen der Antragsteller durch den entsprechenden Bescheid im Original oder in beglaubigter Kopie nachzuweisen hat. Für die Befreiungsbearbeitung, die vorher Aufgabe der Sozialämter der Kommunen war, ist nun ebenfalls die GEZ zuständig. Gemäß § 6 Abs. 4 RGebStV obliegt die Entscheidung der Anträge zwar den Landesrundfunkanstalten , die jedoch mit Beschluss des Verwaltungsrats der GEZ in der 142. Sitzung am 3. November 2004 diese Aufgabe der GEZ übertragen haben.13 Es wird eine Vielzahl von Befreiungstatbeständen aufgeführt, die jedenfalls teilweise Beurteilungs- und Ermessensspielräume eröffnen. So sind etwa Behinderte nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 RGebStV von der Gebührenpflicht befreit, „denen nicht nur vorübergehend ein Grad der Behinderung von wenigstens 80 vom Hundert zuerkannt ist und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können“. Zur 12 (7.123.000.000 : 67.880.591= 104, 93 Euro p.a.) : 12 = 8,75 pro Monat. 13 Siehe GEZ-Geschäftsbericht 2005, S. 28. - 7 - Feststellung dieser Eigenschaft sind medizinische Untersuchungen und Beurteilungen notwendig. Angesichts dieser Schwierigkeiten sollen hier unterschiedliche Zahlen zugrunde gelegt und ihre Auswirkungen auf die Abgabenhöhe jeweils berechnet werden: a) Erste Annahme: 3 Millionen Befreiungen Zunächst soll angenommen werden, dass die Anzahl der von der Abgabepflicht zu befreienden Personen in etwa mit der von der GEZ ermittelten Anzahl der von der Gebührenpflicht befreiten Geräte im Jahr 2005 übereinstimmt. Dafür spricht, dass jedenfalls die Befreiungstatbestände nach § 6 Abs. 1 RGebStV an die Eigenschaften von Personen bzw. nach § 5 Abs. 7, 10 RGebStV von Institutionen (Krankenhäuser, Schulen) anknüpfen , die entsprechend den Vorgaben des Auftrags auch bei einer Abgabepflicht zu berücksichtigen wären. Bei dieser Annahme ist mit etwa 3 Millionen Befreiungen zu rechnen. Die Zahl der gebührenbefreiten Geräte ist im Jahr 2005 deutlicher als in den vorherigen Jahren angestiegen. Dies hängt mit der Einführung von „Hartz IV“ zum Januar 2005 zusammen und dem damit verbundenen starken Anstieg der Anzahl der ALG II-Empfänger. Die ALG II-Empfänger machen einen Großteil (ca. 70 %)14 der Antragsteller hinsichtlich einer Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus. Zwar divergiert die Zahl der gebührenbefreiten Hörfunkgeräte (3.710.770.000, dies entspricht 8,7 % der gesamten Hörfunkgeräte) und der gebührenbefreiten Fernsehgeräte (3.393.745.000, dies entspricht 9,2 % der gesamten Fernsehgeräte).15 Da die Abgabe aber unabhängig vom Bereithalten eines Gerätes anfallen soll, kann von rund 3 Millionen Befreiungen ausgegangen werden. Daraus ergibt sich für die verbleibenden etwa 64,8 Millionen Abgabepflichtigen eine Gebühr von etwa 9 Euro (9,16 Euro).16 14 Siehe GEZ-Pressemitteilung vom 03.08.2005, http://www.gez.de/docs/pm_gebuehrenbefreiung.pdf 15 GEZ-Geschäftsbericht 2005, S. 37. 16 (7.123.000.000 : 64.800.000 = 109,92 p.a.) : 12 = 9,16 Euro pro Monat. - 8 - b) Zweite Annahme: 6 Millionen Befreiungen Die auf den Zahlen der gebührenbefreiten Geräte basierende Annahme von 3 Millionen Befreiungen berücksichtigt nicht, dass etwa bei einer Befreiung aufgrund geringen Einkommens (insbes. ALG II) nach § 6 Abs. 1, Satz 1 Nr. 3 RGebStV in einem Haushalt neben demjenigen, der das Gerät „bereithält“, häufig auch weitere Personen mit entsprechend geringen Einkommen von der Abgabepflicht zu befreien wären, gemäß § 6 Abs. 1, Satz 2 RGebStV. Geht man davon aus, dass sich bei einer Einbeziehung dieser Personen der Kreis der nicht abgabepflichtigen Volljährigen auf sechs Millionen verdoppelt , ergibt sich eine Abgabenhöhe von etwa 10 Euro (9,61 Euro).17 c) Dritte Annahme: 12 Millionen Befreiungen Auch eine Annahme von 12 Millionen und mehr Befreiungen kann nicht als unplausibel angesehen werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn auftragsgemäß zugrunde gelegt wird, dass der Befreiungstatbestand des § 6 Abs.1 RGebStV auch bei einer Abgabepflicht gelten soll. Wurde für die Gebührenbefreiung früher eine Einkommensgrenze zugrunde gelegt, die sich aus dem Eineinhalbfachen des Regelsatzes der Sozialhilfe ergab, ist nunmehr der Sozialhilfebescheid maßgeblich.18 Es sind seit dem 1. April 2005 zusätzlich folgende Personen befreiungsberechtigt: - Empfänger von laufenden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, - Personen, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz beziehen und nicht bei den Eltern wohnen, - Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches - Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. 17 (7.123.000.000 : 61.800.000 = 115,26 p.a.) : 12 = 9,61 Euro pro Monat. 18 Vgl. 15. Bericht der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF), Band 1, Dezember 2005, S. 73. Abrufbar unter http://www.kefonline .de/inhalte/bericht15/kef_15bericht_band1.pdf - 9 - Vergegenwärtigt man sich überdies, dass in Deutschland - ca. 1,3 Millionen (Ein- und Mehrpersonenhaushalte) Haushalte ein monatliches Haushaltsnettoeinkommen von unter 500,- Euro haben - und fast 4,5 Millionen Haushalte (Ein- und Mehrpersonenhaushalte) mit einem monatlichen Haushaltsnettoeinkommen von bis zu 900,- Euro existieren,19 liegt die Annahme von 12 Millionen Befreiungen jedenfalls nicht fern. Es könnten im Gegenteil unter Umständen sogar noch höhere Zahlen erreicht werden. Nach Angaben der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) wird mit einem stetigen Anstieg der Befreiungsquote bis 2009 gerechnet.20 Bei 12 Millionen Befreiungen verblieben lediglich 55,8 Millionen Abgabepflichtige. Auf sie käme eine Gebühr von etwa 11 Euro (10,64 Euro)21 zu. 5. Höhe und Erforderlichkeit des Beitrags von Wirtschaftsunternehmen Die im Auftrag gestellte Frage, wie hoch der Betrag ist, den „die Wirtschaft“ bisher aufbringt, kann nicht beantwortet werden. Denn unabhängig von der Frage, was im Einzelnen unter diesen Begriff zu subsumieren wäre, wird in der Statistik der GEZ nur zwischen privaten und nicht-privaten Rundfunkteilnehmern unterschieden. Zu letzteren zählen neben Unternehmen etwa öffentliche Schulen und Krankenhäuser, also Einrichtungen , die nicht als Wirtschaftsunternehmen zu charakterisieren sind. Da solche Einrichtungen aber zumindest teilweise von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sind, mag die von der GEZ erteilte Auskunft über die durch nicht-private Rundfunkteilnehmer 19 Vgl. Statistisches Jahrbuch 2005, S. 47. Abrufbar unter http://www.destatis.de/download/jahrbuch/stjb2.pdf 20 Siehe 15. KEF-Bericht, Band 1, Dezember 2005, S. 74. 21 (7.123.000.000 : 55.800.000 = 127,65 p.a.) : 12 = 10,64 Euro pro Monat. - 10 - erzielten Gebühren - ca. 8 % des Gesamtgebührenaufkommens, also fast 570 Millionen Euro (569.840.000)22 - gleichwohl eine gewisse Aussagekraft haben. Wird diese Summe auch in einem Abgabesystem von nicht-privaten Rundfunkteilnehmern aufgebracht, also nicht - wie bislang unterstellt – von den volljährigen natürlichen Personen mitgetragen, reduziert sich die Abgabelast entsprechend auf einen Betrag zwischen 8,43 Euro23 und 9,79 Euro24 Bei einer ihrer gegenwärtigen Beitragsleistung entsprechenden Belastung von Nicht- Privaten würden private Rundfunkteilnehmer bei einer allgemeinen Medienabgabe also um monatlich 0,71 Euro25 bis 0,85 Euro26 besser gestellt als bei einer auf Private beschränkten Lösung. Noch größer wäre die Entlastung, verzichtete man auf das sogenannte „Hotel-Privileg“, demzufolge Betriebe des Beherbergungsgewerbes mit mehr als 50 Zimmern für Zweitgeräte in Gästezimmern nur 50 Prozent des regulären Beitrags zu leisten haben und Beherbergungsunternehmen mit mehr als 50 Zimmern nunmehr 75 % des regulären Beitrags.27 Der dadurch entstehende Gebührenausfall wurde im Jahr 2005 auf 52,5 Millionen Euro beziffert.28 Aufgrund der Anhebung der Gebühren für Zweitgeräte in Hotels mit mehr als 50 Zimmern von 50 % auf 75 % des regulären Beitrags zum 1. April 2005 wird nun jedoch in Zukunft wieder mit jährlichen Mehrerträgen von ca. 10 Millionen Euro gerechnet.29 22 Telefonische Auskunft der GEZ vom 26.09.06. 23 Bei 67,8 Millionen Volljährigen und drei Millionen Befreiungen: (7.123.000.000 – 569.840.000 = 6.553.160.000): 64.800.000 = 101,13 : 12 = 8,43 Euro pro Monat. 24 Bei 67,8 Millionen Volljährigen und 12 Millionen Befreiungen: (7.123.000.000 – 569.840.000 = 6.553.160.000): 55.800.000 = 117,44 : 12 = 9,79 Euro pro Monat. Bei 67,8 Millionen Volljährigen und sechs Millionen Befreiungen würde die Abgabe 8,84 Euro monatlich betragen: (7.123.000.000 – 569.840.000 = 6.553.160.000): 61.800.000 = 106,04: 12 = 8,84. 25 9,16 - 8,45 = 0,71. 26 10,64 – 9,79 = 0,85. 27 Vgl. § 5 Abs. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag. 28 Gemäß einer telefonischen Auskunft der GEZ vom 26.09.06. 29 Vgl. 15. KEF-Bericht, Band 1, Dezember 2005, S. 74. - 11 - Die Antwort auf die Frage, ob dieser Minderertrag durch die Einführung einer allgemeinen Medienabgabe kompensiert und deswegen auf eine Abgabepflicht von Nicht- Privaten verzichtet werden kann, hängt davon ab, ob man die durch einen Wegfall des Finanzbeitrages von Unternehmen zusätzliche Belastung von Privaten als gerechtfertigt oder jedenfalls zumutbar ansieht. Verfassungsrechtlich dürfte dies vor allem am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art 3 Abs. 1 Grundgesetz) gemessen werden müssen. Überdies sollen ab dem 1.1.2007 auch neuartige Rundfunkgeräte, dies sind insbesondere Rechner und Mobiltelefone, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, im nicht ausschließlich privaten Bereich gebührenpflichtig sein.30 Folgende Voraussetzungen befreien von der Entrichtung der Gebühr: - Die Geräte sind ein- und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen, - andere Rundfunkempfangsgeräte werden dort zum Empfang bereitgehalten. Die Arbeitsgruppe “Gemeinsame Planung der Gebührenerträge ARD/ZDF und Deutschlandradio” vom 11. März 2005 geht von durch diese Gebühr bedingten Mehrerträgen in Höhe von 30 Mio. Euro aus, jedoch erst ab dem Jahr 2009, da die volle Wirkung erst mit zweijährigem Zeitverzug einträte31. 6. Auswirkungen möglicher Einsparungen des Aufwandes für den Gebühreneinzug Soll mit dem Gebührenmodell auch die Gebühreneinzugszentrale abgeschafft werden, könnten dadurch erzielte Einsparungen die Höhe einer Rundfunkabgabe weiter reduzieren . Selbst wenn man davon ausgeht, dass Einsparungen in Höhe der Gesamtaufwendungen für den Gebühreneinzug (2005 etwa 162 Millionen Euro)32 möglich sind, hätte 30 Vgl. § 5 Abs. 3 RfGebStV. Ausführungen dazu im 15. KEF-Bericht, Dezember 2005, S. 74. Die PC- Gebühr soll nach Wunsch von ARD und ZDF wie die reine Hörfunkgebühr 5,52 Euro monatlich betragen , vgl. Spiegel-Online vom 13.09.2006: ARD-Intendanten wollen die PC-Gebühr. 31 Vgl. 15. KEF-Bericht, Dezember 2005, S. 75. 32 Vgl. GEZ-Geschäftsbericht 2005, S. 44. - 12 - dies allerdings nur vergleichsweise geringe Auswirkungen, nämlich eine Senkung der monatlichen Abgabelast zwischen 0,21 Euro33 und 0,24 Euro.34 7. „Schwarzseher“ In der öffentlichen Diskussion um die allgemeine Medienabgabe könnte als weiteres Argument angeführt werden, eine Abgabe sei schon deswegen relativ niedrig, weil sie auch die nicht von der GEZ erfassten Rundfunkteilnehmer treffen würde. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass für die hier vorgenommenen Berechnungen die Zahl der „Schwarzseher“ irrelevant ist. Denn den Berechnungen wird hier die Anzahl der gemeldeten Personen zugrunde gelegt. Als „Schwarzseher“ können also allenfalls nicht gemeldete Personen betrachtet werden. Der durch die Inpflichtnahme von „Schwarzsehern“ erzielte Beitrag zur Rundfunkfinanzierung in einem Abgabesystem lässt sich auch unabhängig davon kaum beziffern. Denn die Anzahl der „Schwarzseher“ im gegenwärtigen System ist ungewiss. Die GEZ selbst geht nach Presseberichten von 5-10 Prozent der Haushalte aus. Bei etwa 39,1 Millionen privaten Haushalten in der Bundesrepublik35 und einer der Einfachheit halber unterstellten 100prozentigen Ausstattung mit Rundfunkgeräten36 sind das zwischen etwa 1,95 Millionen und 3,91 Millionen Haushalte. 8. Verteilungswirkungen Fraglich ist, ob die Rundfunkteilnehmer durch die Umstellung auf ein Abgabesystem entlastet werden. Lässt man die durch einen Wegfall des Gebühreneinzugs möglicherweise zu verringernden Verwaltungskosten und die durch die Inpflichtnahme von Schwarzsehern zu erzielenden Einnahmen einmal außer acht, ist dies natürlich nicht der Fall, wenn man von einem gleich bleibenden Finanzbedarf ausgeht. Die Umstellung der 33 Bei 67,8 Millionen Volljährigen und 3 Millionen Befreiungen. 34 Bei 67,8 Millionen Volljährigen und 12 Millionen Befreiungen. 35 Statistisches Jahrbuch 2005, S. 46. 36 Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes standen Ende Dezember 2005 in 95 % aller Haushalte Fernsehgeräte sowie in 96,5 % aller Haushalte Hörfunkgeräte. - 13 - Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf eine allgemeine Medienabgabe hat aber erhebliche Verteilungswirkungen. Gleich stünden sich allein die auch heute schon von der Rundfunkgebühr Befreiten. Von den nicht von der Abgabepflicht zu Befreienden würden vor allem Alleinstehende profitieren – sie würden um monatlich etwa zwischen 7 und 8 Euro entlastet. Nicht befreite Mehrpersonenhaushalte würden hingegen tendenziell mehr bezahlen müssen als bisher: Ein Ehepaar, das keine Befreiungsgründe geltend machen kann, käme auf einen Betrag zwischen etwa 18 und 22 Euro . Und eine Familie mit zwei volljährigen Kindern, die ebenfalls keine Befreiungsgründe geltend machen kann, würde für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk sogar zwischen 36 und 44 Euro aufwenden müssen. 9. Abschließende Bemerkungen Hingewiesen werden soll abschließend noch auf folgende Faktoren, die Einfluss auf die Höhe einer Abgabe haben könnten: Soweit sie nicht auf die familiäre Situation abstellt, wäre eine allgemeine Medienabgabe möglicherweise im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz37 problematisch. Sollen deswegen – oder aus unabhängig von verfassungsrechtlichen Vorgaben bestehenden familienpolitischen Erwägungen – weitere Befreiungstatbestände geschaffen werden, würde die auf die verbleibenden Abgabepflichtigen entfallenden Beträge zwangsläufig steigen. Wird die Forderung nach einem Abgabesystem mit der Forderung der Werbefreiheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verbunden, erhöht sich die Gesamtabgabelast um den sich aus dem Werbeverzicht ergebenden Einnahmeausfall. Geht man davon aus, dass die Einnahmen von ARD und ZDF aus Werbung und Sponsoring jährlich insgesamt rund 243 Millionen Euro betragen38, würde die Abgabe monatlich um etwa 0,31 Euro39 und 0,36 Euro40 steigen. 37 „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.“ 38 Vgl. Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten: 15. Bericht, Dezember 2005, Band 1, S. 79 ff. 39 Bei 67,8 Mio. Volljährigen und 3 Millionen Befreiungen (7.123.000.000 + 243.000.000 = 7.366.000.000) : 64.800.000 = 113,67 : 12 = 9,47 Euro pro Monat. 9,47 - 9,16 = 0,31 Euro. - 14 - Jedenfalls langfristig wird auch unabhängig davon die demografische Entwicklung41 zu einem Anstieg der Abgabe führen. Inwieweit Einsparungen aufgrund eines Wegfalls der GEZ realisiert werden können, hängt davon ab, ob kostengünstigere Verfahren der Erhebung der Abgabe dem verfassungsrechtlichen Gebot der Staatsferne des Rundfunks genügen. 40 Bei 67,8 Mio. Volljährigen und 12 Millionen Befreiungen (7.123.000.000 + 243.000.000 = 7.366.000.000) : 55.800.000 = 132,01 : 12 = 11,00 Euro pro Monat. 11,00 – 10,64 = 0,36 Euro. 41 Vgl. Statistisches Bundesamt: Bevölkerungsentwicklung Deutschlands bis zum Jahr 2050. Ergebnisse der 9. koordinierten Bevölkerungsvorausberechnung, Wiesbaden 2000. - 15 - Literaturverzeichnis Gebühreneinzugszentrale: Deutlich vereinfachtes Verfahren zur Gebührenbefreiung, Pressemitteilung vom 03.08.2005, abrufbar unter http://www.gez.de/docs/pm_gebuehrenbefreiung.pdf [Stand 26.09.2006] Gebühreneinzugszentrale: Geschäftsbericht 2005, abrufbar unter http://www.gez.de/docs/gb2005.pdf. [Stand 26.09.2006] Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten: 15. Bericht, Dezember 2005, Band 1, abrufbar unter http://www.kefonline .de/inhalte/bericht15/kef_15bericht_band1.pdf [Stand 26.09.2006] Spiegel-Online vom 13.09.2006: ARD-Intendanten wollen die PC-Gebühr, abrufbar unter http://www.spiegel.de/netzwelt/politik/0,1518,436743,00.html. Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland 2005, abrufbar unter http://www.destatis.de/download/jahrbuch/stjb2.pdf [Stand 26.09.2006] Statistisches Bundesamt: Bevölkerungsentwicklung Deutschlands bis zum Jahr 2050. Ergebnisse der 9. koordinierten Bevölkerungsvorausberechnung, Wiesbaden 2000.