Deutscher Bundestag Filmfördersysteme in ausgewählten europäischen Ländern Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste WD 10 - 3000 - 154/10 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 154/10 Seite 2 Filmfördersysteme in ausgewählten europäischen Ländern Verfasserin: Aktenzeichen: WD 10 - 3000 - 154/10 Abschluss der Arbeit: Datum 21. Januar 2011 Fachbereich: WD 10: Kultur, Medien und Sport Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 154/10 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 5 2. Europäische Filmförderung 5 2.1. Media 5 2.2. Eurimages 5 3. Schweiz 6 3.1. Fördereinrichtungen 6 3.1.1. Media Desk Suisse 6 3.1.2. Bundesamt für Kultur (BAK) 6 3.1.3. Züricher Filmstiftung 7 3.2. Höhe der Filmförderung und deren Zusammensetzung 8 3.3. Fernsehveranstalter und Filmförderung 10 3.4. Verteilung der Mittel 11 4. Österreich 11 4.1. Fördereinrichtungen 12 4.1.1. Österreichisches Filminstitut 12 4.1.2. FERSEHFONDS AUSTRIA 13 4.1.3. Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur (BMUKK) 14 4.1.4. Film-/Fernseh-Abkommen 14 4.2. Budgets für die Filmförderung 14 4.2.1. Jahresbudgets 2006 -2009 (nationale Ebene) 14 4.2.2. Budgetmittel 15 4.3. Fernsehveranstalter und Filmförderung 16 4.3.1. Fernsehfonds Austria 16 4.3.2. Film / Fernsehabkommen 17 4.4. Mittelverwendung und Förderaktivitäten 18 5. Frankreich 20 5.1. Nationale Fördereinrichtungen - Centre national du cinema et de l’image animée (CNC) 21 5.2. Zusammensetzung der Budgetmittel 21 5.2.1. Budgetmittel des CNC im Jahr 2009 22 5.2.2. Mittelverwendung CNC - 2009 23 5.2.3. Förderungen nach Projektarten 2009 23 5.3. Agence pour le développement regional du cinema 24 5.4. Fonds pour la creation musicale 24 5.5. Institut pour le Finacement du Cinema et des Industries 25 5.5.1. Organisation des IFCIC 25 5.5.2. Budget des IFCIC 25 5.5.3. Entwicklung der Budgetmittel des IFCIC 26 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 154/10 Seite 4 6. Großbritannien 26 6.1. Fördereinrichtungen 26 6.1.1. Department of Culture, Media and Sport 26 6.1.2. UK Film Council 27 6.1.3. British Film Institut (BFI) 27 6.2. Herkunft der Budgetmittel 27 6.2.1. Herkunft der Budgetmittel des UK Film Council 28 6.2.2. Jahresbudget 2008 28 6.2.3. Arten der Förderung: 29 6.3. Beteiligung und Rolle der Rundfunksender 30 7. Niederlande 30 7.1. Fördereinrichtungen 30 7.2. Staatliche Filmförderprogramme in den Niederlanden 30 7.2.1. Nederlands Fonds voor de Film (NFF) 30 7.2.2. Höhe der Filmförderung 31 7.2.3. Filmförderung des NFF im einzelnen 31 7.2.4. Dutch Cultural Media Fond (Het mediafonds) 32 7.2.5. Mittelverwendung des Dutch Cultural Media Fond 33 7.2.6. CoBo Fund 33 8. Spanien 33 8.1. Fördereinrichtungen und deren Organisation 33 8.2. Fernsehveranstalter und Filmförderung 34 8.3. Mittel für die Filmförderung und deren Verwendung 34 8.4. Haushalt des ICAA 36 8.5. Unterstützung des audiovisuellen Bereichs 36 9. Dänemark 37 9.1. Fördereinrichtungen 37 9.1.1. Organisation des DFI 37 9.1.2. Finanzielle Mittel des DFI für die Filmförderung 38 10. Zusammenfassung 38 11. Links 39 12. Literaturverzeichnis 40 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 154/10 Seite 5 1. Einleitung Für den Film als kulturelles Gut gibt es vielfältige Förderungssyteme. Programme existieren auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene. Im Rahmen dieser Arbeit werden die nationalen Fördersysteme der Länder Schweiz, Österreichs, Frankreichs, Großbritanniens, der Niederlande, Spaniens und Dänemarks untersucht. In all diesen Ländern gibt es auch eine Förderung durch das Media Programm der EU und teilweise auch verschiedene Förderungen auf regionaler Ebene. Es handelt sich sowohl um große Förderländer mit eigenen nationalen Förderinstitutionen, als auch um Länder, deren Filmförderung Teil der allgemeinen kulturellen Förderung ist. Die jeweilige nationale, teilweise auch regionale Filmförderung wird unter spezifischen Fragestellungen analysiert. Zu diesen gehört die Darstellung der Förderinstitutionen und ihrer Organisation in den jeweiligen Ländern, der Mitteleinsatz und die Mittelverwendung für die Filmförderung , aber auch die Frage nach der Rolle der Fernsehveranstalter. Während damit einerseits Filmförderungssysteme und ihre Institutionen dargestellt werden, wird andererseits auch die Förderung des audiovisuellen Bereichs in den jeweiligen Ländern thematisiert. Um eine weitestgehende Vergleichbarkeit in der Darstellung des Mitteleinsatzes für die Filmförderung zu ermöglichen, werden – soweit Angaben zur Filmförderung durch Institutionen auf nationaler Ebene vorhanden sind – die Zahlen aus der Datenbank KORDA zitiert. KORDA ist eine Datenbank, die von der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle zur Verfügung gestellt wird.1 2. Europäische Filmförderung In den hier zu behandelnden europäischen Ländern erfolgt die Filmförderung auch über europäische Programme zu Filmförderung. 2.1. Media Media ist ein Programm der Europäischen Union zur Förderung der europäischen Filmwirtschaft . Das Media-Programm findet in allen Mitgliedsländern der EU Anwendung, somit auch in allen hier zu behandelnden Staaten der EU. 2.2. Eurimages Eurimages ist der 1988 beim Europarat in Straßburg eingerichtete Europäische Fonds zur Unterstützung der Gemeinschaftsproduktion und der Verbreitung von Kino- und Fernsehfilmen.2 Ihm gehören derzeit 34 Länder der EU an. Zu diesen gehören auch Österreich, Dänemark, Frankreich, die Niederlande, Spanien, Schweden und die Schweiz. 1 Vgl.: http://korda.obs.coe.int/. 2 http://www.coe.int/t/dg4/eurimages/About/default_en.asp. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 154/10 Seite 6 3. Schweiz In der Schweiz gibt es neben europäischen Programmen zur Filmförderung, eine Bundesförderung , aber auch Förderungen auf kommunaler Ebene. 3.1. Fördereinrichtungen 3.1.1. Media Desk Suisse Seit 2006 nimmt die Schweiz an dem Programm Media der Europäischen Union teil, das mit einem Gesamtetat von 755 Mio. € ausgestattet ist3. Die Schweizer Kontaktstelle des Media Programms ist Media Desk Suisse. Media Desk Suisse ist Teil eines Netzwerks von über 40 Informationsbüros , die das Media Programm in allen europäischen Mitgliedstaaten vertreten. Media Desk Suisse als Kontaktstelle informiert über das Media Programm und berät Antragsteller4. 3.1.2. Bundesamt für Kultur (BAK) Für Kultur und Kulturförderung sind in der Schweiz die Kantone zuständig. Der Film stellt jedoch eine Ausnahme dar. Die Förderung des Filmschaffens und des Filmwesens ist Aufgabe des Bundes. Dies ist in Art. 71 der Bundesverfassung festgelegt. Art 715 lautet: „Der Bund kann die Schweizer Filmproduktion und die Filmkultur fördern. Er kann Vorschriften zur Förderung der Vielfalt und der Qualität des Filmangebots erlassen .“ Weitere Rechtsvorschriften, die aufgrund der Bundesverfassung erlassen worden sind, sind • das Filmgesetz vom 14. Dezember 2001 (FiG)6 und die Filmverordnung (FiV) vom 3. Juli 20027. 3 Die Beiträge des Bundes an dem europäischen Programm MEDIA aber auch an dem Programm des Europarats (Eurimages) sind im Zahlenrahmen Film des BAK nicht enthalten, da es sich um Pflichtbeiträge handelt. 4 Nationale Ableger des Media Programms mit eigenen Beratungsbüros gibt es auch in Österreich, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Spanien und Dänemark. 5 Art. 71 Film (BV SR 101), vgl.: http://www.admin.ch/ch/d/sr/101/a71.html. 6 Bundesgesetz über die Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG,; SR 43.1,) vgl.: http://www.admin .ch/ch/d/sr/c443_1.html. 7 Filmverordnung (FiV); SR 443.11, vgl.: http://www.admin.ch/ch/d/sr/c443_11.html. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 154/10 Seite 7 • Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) über die Filmförderung (FiFV) vom 20. Dezember 20028. Diese Verordnung definiert im Anhang auch die Filmförderungskonzepte 2006-2010. Diese Filmförderung des Bundes ist beim Bundesamt für Kultur (BAK) angesiedelt. Sie stellt neben anderen kulturellen Bereichen wie bildende Künste, Musik oder Design einen eigenen Förderungsbereich dar, da das BAK die Aufgabe hat, das kulturelle Leben in seiner Vielfalt zu unterstützen . Entsprechend dieser Aufgabenstellung gliedert sich das BAK in die Bereiche „Kulturerbe und Vermittlung“ sowie „Kulturschaffen und Kulturelle Vielfalt“9. Das BAK ist eine Verwaltungseinheit des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI)10 mit dem Verwaltungssitz Bern. 3.1.3. Züricher Filmstiftung Auf regionaler Ebene gibt es in der Schweiz die Züricher Filmstiftung. Die Stiftung verfolgt den Zweck, das professionelle Filmschaffen im Kanton Zürich zu fördern (Art. 2 Nr. 1 der Statuten). In diesem Sinne werden, Drehbuchautoren, Regisseure, Produzenten und das Filmschaffen gefördert . Organe der Züricher Filmstiftung sind der Stiftungsrat, die Fachkommissionen, die Geschäftsstelle und die Revisionsstelle (Art. 6). Art. 7 bestimmt die Zusammensetzung des Stiftungsrats. Demnach besteht dieser aus neun Mitgliedern. Der Regierungsrat des Kantons Zürich, der Stadtrat von Zürich und der Verein „Zürich für den Film“ wählen je zwei Mitglieder, der Stadtrat von Winterthur wählt ein Mitglied. Der Regierungsrat wählt eines seiner Mitglieder auf Vorschlag des Gemeindepräsidentenverbandes des Kantons Zürich. Die verbleibenden zwei Sitze werden auf dem Wege der Kooptation durch den Stiftungsrat besetzt. Das Präsidium wird aufgrund gemeinsamer Beschlüsse von Regierungsrat und Stadtrat von Zürich bestimmt. Die Fachkommissionen bestehen aus mindestens drei Mitgliedern. Die Präsidentin bzw. der Präsident wird jeweils vom Stiftungsrat bestimmt. Ansonsten konstituieren sie sich selbst. Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Kantons Zürich (Art. 18). 8 Verordnung über die Filmförderung (FiF, SR 443.113), vgl.: http://www.admin.ch/ch/d/sr/c443_113.html. 9 Das Organigramm des BAK ist abrufbar unter: http://www.bak.admin.ch/org/00598/index.html?lang=de. 10 http://www.edi.admin.ch/index.html?lang=de. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 154/10 Seite 8 3.2. Höhe der Filmförderung und deren Zusammensetzung11 Nach Angaben von Media Desk Suisse zahlt auf nationaler Ebene das Bundesamt für Kultur rund 13 Millionen Euro12 an die Herstellung von Kino- und Fernsehfilmen. Die in der Schweizer Radio - und Fernsehgesellschaft vereinten nationalen Fernsehsender investieren über den Pacte de L’audiovisuelle rund 11 Millionen. Davon geht je die Hälfte an Fernsehprojekte und an Filmprojekte 13. Der vom BAK veröffentlichte Verteilplan, in dem die Summen der Filmförderung niedergelegt sind und aus dem auch ersichtlich ist, für welche Bereiche diese aufgewendet werden, enthält auch Angaben zur Höhe der Filmförderung. So standen gemäß Verteilplan 2010 (Art. 7 Abs. 1 FiFV)14 für die Förderung der Filme insgesamt 24‘525‘600 Schweizer Francs (CHF) zur Verfügung . Das Filmförderungsbudget betrug 24‘348‘100 CHF und die Beiträge aus Fernsehkonzessionsabgaben 177‘500 CHF. Weitere Bereiche, für die das BAK Mittel vorgesehen hat sind die Beteiligung am EU-Programm Media mit 10‘170‘400 CHF, europäische Kredite mit 1‘022‘600 CHF, die Förderung der Filmkultur mit 4‘857‘300 CHF, die Aus- und Weiterbildung mit 2‘351‘900 CHF, das Schweizer Filmarchiv mit 4‘011‘500 CHF und Filmkredite total mit 46‘939‘300 CHF. Im Einzelnen enthält der Verteilplan 201015 folgende Vorgaben: FÖRDERUNG DER FILME Filmförderungsbudget 24'348'100 Beiträge aus Fernsehkonzessionsabgaben 177'500 24'525'600 Produktion 19'598'100 Erfolgsabhängige Filmförderung 2'000'000 11 Die Angaben zur Höhe der Filmförderung von Media Desk Suisse und dem Bundesamt für Kultur sind nicht identisch. 12 ca. 16.364.430,926 CHF. 13 Media Desk Suisse zur Filmförderung, abrufbar unter: http://www.mediadesk.ch/page.php?templateID=63&language =de&titel=Filmf%C3%B6rderung. 14 Bundesamt für Kultur, 2010 Filmförderung , abrufbar unter: http://www.bak.admin.ch/themen/kulturfoerderung /00486/03097/03104/index.html?lang=de. Sowie Verteilplan 2010, abrufbar unter: http://www.bak.admin .ch/org/01308/03220/03394/03413/index.html?lang=de. 15 vgl.: http://www.bak.admin.ch/themen/kulturfoerderung/00486/03120/index.html?lang=de&print_style=yes. Zuletzt aktualisiert am 08.01.2010. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 154/10 Seite 9 Selektive Filmförderung / Aide sélective 17'598'100 Spielfilm Drehbuch 900'000 Spielfilm Herstellung 8'148'100 Spielfilm Minderheitskoproduktion 1'300'000 Dokumentarfilm Projektentwicklung 800'000 Dokumentarfilm Herstellung 2'500'000 Fernsehen 3'200'000 Kurzfilm 750'000 Promotion & Verleih 3'450'000 Erfolgsabhängige Filmförderung 2'700'000 Succès cinéma 2'000'000 Startförderung 700'000 Selektive Filmförderung 250'000 Förderung der Angebotsvielfalt "Kino und Verleih" 500'000 Schweizer Filmpreis 577'500 Aide additionnelle à la Suisse latine 700'000 Finanzkontrolle 200'000 BETEILIGUNG AN EU-PROGRAMM MEDIA 10‘170‘400 Beitrag an MEDIA EU 9'059'808 Beteiligung MEDIA CH 1'110'592 Beitrag Eurimages 810'000 Europäisches Networking 212'600 FÖRDERUNG DER FILMKULTUR 4‘857‘300 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 154/10 Seite 10 Swiss Films 1'400'000 Promotionsorganisationen des Schweizer Films 50'000 Filmfestivals 2'530'000 Film und Gesellschaft 462'000 Filmzeitschriften, Publikationen 300'000 Reserve, Spezialfälle 115'300 AUS-UND WEITERBILDUNG 2‘351‘900 Ausbildung 930'000 Weiterbildung 1'421'900 SCHEIZ.FILMARCHIV 4‘011‘500 Betriebsbeiträge 4'011'500 FILMKREDITE TOTAL 46‘939‘300 Das Budget des BAK zur Filmförderung im Jahr 2011 beträgt 36,2 Millionen Franken (ohne ME- DIA und Eurimages). 3.3. Fernsehveranstalter und Filmförderung Der Bund spielt als Förderer für die Filmkultur in der Schweiz eine zentrale Rolle. Er übernimmt laut Art.7 der Verordnung des EDI über die Filmförderung (FiFV) in der Regel bis zu 50 Prozent der Produktionskosten eines Films. Aufgrund des Zusammenspiels mit anderen Förderern beträgt die Finanzhilfe in Form von Bundessubventionen im Durchschnitt 30 bis 40 Prozent der Produktionskosten. In den verschiedenen Bereichen sind Maximalbeträge festgelegt (z.B. Spielfilm : 1 Mio. ausnahmsweise bis 1,5 Mio. pro Film).16 Die Bundesleistungen werden von der SRG SSR idée suisse (Pacte de l’audiovisuel) substanziell ergänzt. 16 BAK, Botschaft zur Förderung der Kultur in den Jahren 2012-2015, Anhörungsentwurf von August 2010, abrufbar unter: http://www.bak.admin.ch/themen/kulturpolitik/03720/index.html?lang=de. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 154/10 Seite 11 Die SRG SSR17 ist ein privatrechtlich organisiertes und nach den Grundsätzen des Aktienrechts geführtes Medienunternehmen, dessen Auftrag auf der Bundesverfassung, dem Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) sowie der Konzession18 basiert. Als Non-Profit-Unternehmen finanziert sich die SRG SSR zu rund 75 Prozent über Gebühren und zu rund 25 Prozent aus kommerzieller Tätigkeit . SRG SSR und fünf Partner der Filmbranche (heute sechs) schufen eine Plattform mit dem Ziel, den Schweizer Film zu fördern. Zu den Filmpartnern gehören der Schweizerische Verband der Filmproduzenten (SFP), der Verband Filmregie und Drehbuch Schweiz (FDS), die Schweizer Trickfilmgruppe (STFG), das Forum Romand, die Swissfilm Association und die Gruppe Autoren , Regisseure, Produzenten (GARP). 2008 unterzeichneten SRG SSR und die Partnerverbände den neuen Pacte de l’audiovisuel. Im Pacte de l’Audiovisuelle heißt es unter Punkt 4.1, dass die SRG SSR einen Kredit von 16,8 Millionen Franken pro Jahr für die Koproduktion von audiovisuellen Projekten mit der unabhängigen Produktion zur Verfügung stellt. Von diesem Betrag sind grundsätzlich 8,4 Millionen Franken für Kinoproduktionen, 7,9 Millionen Franken für Fernsehproduktionen sowie, ohne Präjudiz für andere Genres, 500‘000 Franken vorwiegend für Animationsfilme vorgesehen19. 3.4. Verteilung der Mittel20 Die Verteilung der öffentlichen Mittel ist gesetzlich geregelt. So enthält das Bundesgesetz über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG). Bestimmungen zu den Förderbereichen, den Grundsätzen der Förderung, den Förderinstrumenten, und –konzepten. 4. Österreich Auch in Österreich gibt es neben der supranationalen Ebene, der Filmförderung durch das Media -Programm der EU, eine nationale und lokale Filmförderung. 17 http://www.srgssr.ch/de/srg/unternehmensstruktur/. Gesetzliche Grundlage für die Aktivitäten der Veranstalter von Fernsehprogrammen in der Schweiz ist das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (RTVG) und die dazugehörige Durchführungsverordnung vom 6. Oktober 1997. Hier ist die gesetzliche Pflicht der Fernsehunternehmen zur Unterstützung der schweizerischen Spielfilmproduktion geregelt. Vgl.: http://www.admin.ch/ch/d/sr/7/784.40.de.pdf und http://www.bakom.admin.ch/dokumentation/gesetzgebung /00512/01031/01404/index.html?lang=de. 18 Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse (Konzession SRG SSR) vom 18. November 1992 (Stand 25. Juni 2003), BBL. 1992 VI 567, 1996 V 1020, 1997 II 877, 1998 154, 1999 2784 9193, 2001 1277 3678, 2003 32. – Art. 6 der Konzession betrifft die Organisation von SRG SSR. 19 Pacte de L’ausiovisuel 2009-2011, abrufbar unter: http://www.srgssr.ch/nc/de/service-public/kultur/pacte-delaudiovisuel /download/5334/95d19cda/317_Pacte_d_2009-2011.pdf/. 20 In der Datenbank KORA sind lediglich Angaben zum Media-Programm und zur regionalen Filmförderung in der Schweiz vorhanden. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 154/10 Seite 12 4.1. Fördereinrichtungen Für die Filmförderung des Bundes sind in Österreich drei Institutionen zuständig. Das Österreichische Filminstitut; der FERNSEHFONDS AUSTRIA , der den Fernsehfilm unterstützt und das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, das den künstlerisch-innovativen Film fördert . Ergänzt wird diese Filmförderung durch eine Filmfinanzierung des Österreichischen Rundfunks auf der Grundlage des zwischen Filminstitut und ORF vereinbarten Film/Fernseh-Abkommens . Darüber hinaus gibt es eine Filmförderung der Länder, die durch eigenständige Filmfördereinrichtungen , dem Filmfonds Wien, und/oder den Kultur- bzw. Wirtschaftsabteilungen der Landesregierungen zugeordnet sind. 4.1.1. Österreichisches Filminstitut Auf nationaler Ebene fördert das Österreichische Filminstitut21 den Kinofilm nach wirtschaftlichen und kulturellen Aspekten. Das Österreichische Filminstitut ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit Sitz in Wien. Ziel und Aufgabe des Filminstituts ist die Förderung und Unterstützung der österreichischen Filmindustrie sowohl in ihrem kulturellen, als auch in ihrem ökonomischen Kontext. Dies sind auch die Grundlagen und Ziele der Förderungsrichtlinien. Der Aufsichtsrat des österreichischen Filminstituts tagt zweimal jährlich und legt u.a. die Richtlinien für die Gewährung der Förderungen und die Geschäftsordnung fest. Er setzt sich aus Vertretern und Vertreterinnen des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur, der Bundesministerien für Wirtschaft, Familie und Jugend und des Bundesministeriums für Finanzen, der Finanzprokuratur, der Sozialpartner sowie fünf fachkundigen Vertretern und Vertreterinnen aus den Bereichen Produktion, Regie, Drehbuch und Vermarktung zusammen. Über die Förderung der eingereichten Filmprojekte entscheidet eine Projektkommission, die in der Regel viermal jährlich tagt. Sie besteht aus dem Direktor und vier sachkundigen Mitgliedern. Ein Stoffentwicklungsbeirat empfiehlt der Projektkommission die Förderungen für Stoffentwicklungen (Drehbuchentwicklungen und Drehbuchentwicklungen im Team). Er setzt sich aus sechs Mitgliedern der Bereiche Drehbuch, Regie und Produktion zusammen. Das Österreichische Filminstitut basiert auf dem Filmförderungsgesetz.22 In diesem finden sich auch Regelungen über die Organe des Filminstituts und deren Zusammensetzung (§§ 4ff. FFG). 21 http://www.filminstitut.at/de/. 22 Bundesgesetz vom 25. November 1980 über die Förderung des österreichischen Films (Filmförderungsgesetz), StF: BGBl. Nr. 557/1980, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2010 v. 18.8.2010, abrufbar unter: http://www.bmukk.gv.at/kunst/recht/filmfoerderungsgesetz.xml. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 154/10 Seite 13 4.1.2. FERSEHFONDS AUSTRIA Der FERNSEHFONDS AUSTRIA wurde mit der Novelle des KommAustria-Gesetzes (KOG)23 zum 01.01.2004 bei der RTR-GmbH (Rundfunk & Telkom Regulierungs-GmbH) eingerichtet. Abschnitt 2 KOG (§§ 16ff. KOG) regelt die Einrichtung und Organisation der RTR-GmbH24: § 16. (1) Zur Unterstützung der KommAustria, der Telekom-Control-Kommission und der Post-Control-Kommission sowie zur Erfüllung sonstiger gesetzlicher Aufgaben ist eine Gesellschaft mit der Firma „Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH“ (RTR-GmbH) eingerichtet . Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Die Gesellschaft ist nicht gewinnorientiert. Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer, einen Geschäftsführer für den Fachbereich Medien und einen Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation und Post. Der Geschäftsführer für den Fachbereich Medien wird vom Bundeskanzler, der Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation und Post vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellt. Die Gesellschaft wird in den fachlichen Angelegenheiten der jeweiligen Bereiche vom zuständigen Geschäftsführer allein geleitet, in den übrigen Angelegenheiten von beiden Geschäftsführern gemeinsam. Allfällige Kapitalerhöhungen sind im Einvernehmen zwischen dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen vorzunehmen. Die Anteile der Gesellschaft sind zu hundert Prozent dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. (2) Die RTR-GmbH hat alle Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können und der KommAustria sowie der Telekom-Control-Kommission die Erfüllung von deren Aufgaben zu ermöglichen. (3) Die RTR-GmbH ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig. (4) Die RTR-GmbH ist von der Körperschaftsteuer befreit. (5) Dem Aufsichtsrat der RTR-GmbH haben je ein fachkundiger Vertreter des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie sowie je ein vom Bundeskanzler und ein vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestelltes 23 Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz –KOG). Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Einrichtung einer "Kommunikationsbehörde Austria" ("KommAustria") und eines Bundeskommunikationssenates erlassen wird sowie das Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz, das Rundfunkgesetz, das Fernsehsignalgesetz, das Telekommunikationsgesetz, das Zugangskontrollgesetz, das Signaturgesetz und das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2001 geändert werden (NR: GP XXI IA 370/A AB 507 S. 57. BR: 6315 AB 6322 S. 673.) StF: BGBl. I Nr. 32/2001, abrufbar unter: http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen &Gesetzesnummer=20001213&ShowPrintPreview=True. 24 Vgl. die Webseite der GmbH, abrufbar unter: http://www.rtr.at/. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 154/10 Seite 14 weiteres Mitglied anzugehören. Ferner gehören jeweils ein von der Vollversammlung der Komm Austria und ein von der Telekom-Control-Kommission bestimmtes Mitglied dem Aufsichtsrat an. 4.1.3. Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur (BMUKK) Im BMUKK ist es Aufgabe der Sektion V, das zeitgenössische Kunstschaffen in Österreich zu fördern . Zu diesem Kunstschaffen gehört auch die Filmkunst. Das BMUKK vergibt die zur Verfügung stehenden Finanzmittel für Vorhaben der Film- und Medienkunst entsprechend den Vorgaben des Kunstförderungsgesetzes.25Ressortleitung und Kunstsektion werden bei der Vergabe der Fördermittel durch Fachbeiräte unterstützt. Diese haben sich an den Richtlinien des Kunstförderungsgesetzes zu orientieren. Hiernach können nur Leistungen einer natürlichen oder vom Bund verschiedenen juristischen Person gefördert werden, „die von überregionalem Interesse oder geeignet sind, beispielgebend zu wirken, innovatorischen Charakter haben oder im Rahmen eines einheitlichen Förderprogramms gefördert werden.“ (Kunstfördergesetz § 2 Abs. 2). 4.1.4. Film-/Fernseh-Abkommen Das Film-Fernseh-Abkommen (vom 12. Oktober 1981) ist zwar keine Institution, es wird an dieser Stelle jedoch erwähnt, weil dieses die Zusammenarbeit zwischen Österreichischem Filmförderfonds (ÖFI) und dem ORF betrifft. Ziel des Abkommens ist die Förderung und Herstellung österreichischer Filme.26 § 3 des Film-/Fernseh-Abkommens27 regelt die Zusammensetzung der Gemeinsamen Kommission . Dieser sollen sechs Mitglieder angehören. Von diesen werden je drei Mitglieder vom Filminstitut sowie drei Mitglieder der ORF benannt. Für jedes Kommissionsmitglied wird ein Stellvertreter benannt. 4.2. Budgets für die Filmförderung 4.2.1. Jahresbudgets 2006 -2009 (nationale Ebene) Jährlich festgelegte Budgets haben das Filminstitut, der FERNSEHFONDS AUSTRIA, der Filmfonds Wien, Salzburg Wirtschaftsabteilung sowie die Cine Tirol und die Cinestyria Filmcommission und Fonds. Die jährlichen Zuwendungen des Bundes decken sowohl die Filmförderungen 25 Bundesgesetz vom 25. Feber 1988 über die Förderung der Kunst aus Bundesmitteln (Kunstförderungsgesetz), BGBl. Nr. 146/1988 idF BGBl. I Nr. 95/1997 und BGBl. I Nr. 132/2000, abrufbar unter: http://www.bmukk.gv.at/kunst/recht/kfg.xml. 26 Aktuell wird geprüft, ob die freiwillige Vereinbarung durch einen gesetzlichen Status des Abkommens ersetzt werden soll. Vgl.: http://derstandard.at/1256744576908/Film-Fernsehabkommen-soll-Gesetzesstatus-erhalten. 27 2006 Abkommen zwischen Österreichischem Filminstitut und Österreichischem Rundfunk, abrufbar auf den Seiten des Filminstituts unter: http://www.filminstitut.at/de/orf-film-fernseh-abkommen/. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 154/10 Seite 15 als auch die Verwaltung der Fördergeber ab. In den Kultur- und Wirtschaftsabteilungen der Länder erfolgen die jährlichen Zuwendungen an die Branche abhängig von Budgetverfügbarkeit und Anzahl der Anträge. 2009 wurden die Mittel des FERNSEHFONDS AUSTRIA (von 7,5 Mio. auf 13,5 Mio. Euro) und des Filmfonds Wien (von 8 Mio. auf 10 Mio. Euro) erhöht. Nationale Ebene 2006 2007 2008 2009 Filminstitut 9.600.000 12.176.000 15.626.825 15.570.000 Fernsehfonds Austria 7.500.000 7.500.000 7.500.000 13.500.000 ORF Film/Fernseh -Abkommen 5.960.370 5.960.370 5.960.370 5.960.370 4.2.2. Budgetmittel Auf die Förderstellen des Bundes inklusive dem ORF Film/Fernseh-Abkommen entfallen rund knapp zwei Drittel des Gesamtauszahlungsbetrages des Jahres 2009, auf die regionalen Förderstellen 37,3%. Der mit Abstand größte regionale Förderer ist der Filmfonds Wien, gefolgt von der Kulturabteilung der Stadt Wien und Niederösterreich.28 Österreichisches Filminstitut Das österreichische Filminstitut basiert auf dem Filmfördergesetz (siehe Punkt 4.1.1 dieser Arbeit ), das in § 3 FFG auch Bestimmungen zu dessen Mitteln enthält. Mittel des Filminstitutes, Jahresvoranschlag § 3. (1) Zur Durchführung seiner Aufgaben verfügt das Filminstitut über folgende Mittel: 1. Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes; 2. Rückflüsse aus den gewährten Förderungsdarlehen und bedingt rückzahlbaren Zuschüssen; 3. sonstige Rückzahlungen, Zuwendungen und sonstige Erträge. (2) Im Jahresvoranschlag sind Förderungsmittel für die Förderung von Nachwuchsfilmen angemessen vorzusehen. Das Filminstitut kann zur finanziellen Förderung des Films zinsbegünstigte Darlehen, bedingt rückzahlbare oder nicht rückzahlbare Zuschüsse gewähren (§ 10 FFG). 28 Der Filmwirtschaftsbericht 2009 enthält nähere Angaben zu den Auszahlungsbeträgen und Förderbereichen, Diese sind abrufbar unter: http://filmwirtschaftsbericht.filminstitut.at/09/foerderungen-und-finanzierungen/auszahlungsbetraege /. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 154/10 Seite 16 In der Datenbank KORDA sind folgende Angaben zur Zusammensetzung der Fördermittel (in Euro) für das Jahr 2009 (sowie 2005 – 2008) verfügbar: Gesamtes Budget in EUR 15 570 000 Herkunft des Budgets, 2009 Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur (AT) (Staats- oder Bundesbudget) 15 570 000 EUR 2008 15 626 825 2007 12 176 000 2006 9 600 000 2005 9 600 000 4.3. Fernsehveranstalter und Filmförderung 4.3.1. Fernsehfonds Austria Der von der RTR-GmbH verwaltete Fernsehfonds Austria verfügt jährlich über 7,5 Mio. Euro aus einem Teil der Gebühren gem. § 3 (1) Rundfunkgebührengesetz, die früher dem Bundesbudget zuflossen. Diese Mittel sind durch die RTR-GmbH anzulegen und zur Förderung der Herstellung von Fernsehproduktionen zu verwenden.29 Die maximale Förderungshöhe des Fernsehfonds Austria beträgt 20 % der angemessenen Gesamtherstellungskosten . Die Höchstfördergrenzen liegen im Einzelfall für Fernsehserien bei EUR 120.000 pro Folge, für Fernsehfilme bei EUR 700.000 und für TV-Dokumentationen bei EUR 200.000. Die Förderungen werden in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse gewährt. Antragsberechtigt sind entsprechend qualifizierte unabhängige Produktionsunternehmen. Die Fördermittel sollen zur Steigerung der Qualität der Fernsehproduktion und der Leistungsfähigkeit der Österreichischen Filmwirtschaft beitragen, den Medienstandort Österreich stärken und eine vielfältige Kulturlandschaft gewährleisten. Darüber hinaus soll die Förderung einen Beitrag zur Stärkung des audiovisuellen Sektors in Europa leisten. Für die Vergabe von Förderungen aus dem FERNSEHFONDS AUSTRIA wurden von der RTR- GmbH Richtlinien erstellt, die in einem beihilferechtlichen Genehmigungsverfahren vor der Europäischen Kommission zu genehmigen waren. Mit Entscheidung der Europäischen Kommission C(2003)4634 fin (staatliche Beihilfe Nr. N 512/2003) wurden die Richtlinien über die Gewährung von Mitteln aus dem FERNSEHFONDS AUSTRIA bis 31.12.2004 genehmigt. Diese Richtlinien wurden im Jahr 2006 neu gefasst und der Europäischen Kommission zur Notifizierung vorgelegt. Die neuen 29 Vgl. § 9f Abs. 1 des KommAustria-Gesetzes und Punkt 1.1 der Richtlinien über die Gewährung von Mitteln aus dem Fernsehfonds Austria. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 154/10 Seite 17 Richtlinien wurden von der Europäische Kommission bis 30.06.2013 genehmigt (Entscheidung K 2007 3215 vom 28.06.2007, staatliche Beihilfe Nr. N 168/2007) und sind rückwirkend mit 01.07.2007 in Kraft getreten. Förderentscheidungen werden vom Geschäftsführer für den Fachbereich Medien nach Stellungnahme durch den Fachbeirat getroffen30. Der FERNSEHFONDS AUSTRIA fördert die Herstellung von Fernsehfilmen, -serien und –dokumentationen , die mindestens 23 Minuten lang sind. Nicht gefördert werden Image-, Werbe- und Industriefilme. Antragsberechtigt sind unabhängige Produktionsunternehmer bzw.-unternehmen mit entsprechender fachlicher Qualifikation. Fernsehveranstalter sind nicht antragsberechtigt. Die Finanzierung des zu fördernden Projekts muss sichergestellt sein. An der Finanzierung beteiligte Fernsehveranstalter dürfen die Rechte an Fernsehfilmen und Dokumentationen für höchstens sieben Jahre, an Serien für höchstens zehn Jahre erwerben. Projekte mit hohen Aufwendungen in Österreich und Projekte mit hohem ausländischem Finanzierungsanteil können besonders berücksichtigt werden. Über die Verwendung der Mittel aus dem FERNSEHFONDS AUSTRIA wird ein Tätigkeitsbericht erstellt.31 Detaillierte Angaben zur Verwendung der Mittel und zur Situation des Kinos und der Kinowirtschaft enthält der jährlich veröffentlichte Filmwirtschaftsbericht32. Jetzt ist auch der Filmwirtschaftsbericht 2010 veröffentlicht worden. Zusammenfassend heißt es hier zu den Auszahlungen : „Die 18 Förderinstitutionen zahlten insgesamt 60,4 Mio. Euro aus, die größten Summen leisteten das Österreichische Filminstitut, der Filmfonds Wien, der FERNSEHFONDS AUSTRIA und der ORF mit dem Film/Fernseh-Abkommen. Die Auszahlungen des Bundes belaufen sich auf rund 38 Mio. Euro (inklusive des ORF mit dem Film/Fernseh-Abkommen ). Die Auszahlungsbeträge der Länderförderstellen betragen 37,3 % bzw. 22,5 Mio. Euro.“ 4.3.2. Film / Fernsehabkommen Das ORF hat folgende Übersicht der Entwicklung der Abkommensmittel veröffentlicht: ORF Film/Fernseh-Abkommen33 - Entwicklung 30 Vgl.: http://www.rtr.at/de/ffat/Fernsehfonds. 31 Vgl. Tätigkeitsbericht des FERNSEHFONDS AUSTRIA Berichtsjahr 2009. Bericht an den Bundeskanzler gemäß § 9c Abs. 4 iVm. § 9g Abs. 1 und 6 KommAustria-Gesetz (KOG) vom 30. März 2010, http://www.rtr.at/de/komp/alleBerichte/Bericht2009.pdf. 32 Vgl.: http://www.filminstitut.at/de/filmwirtschaftsberichte/. 33 Übersicht der Abkommensmittel, Finanzierungszusagen und Finanzierungsauszahlungen, Stand: 07.01.2010, Quelle: ORF, Filmwirtschaftsberichte. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 154/10 Seite 18 Jahr Abkommensmittel - Finanzierungs-zusagen Finanzierungsauszahlungen in Euro 2009 5.960.370 2008 5.960.370 6.656.500 8.311.584 2007 5.960.370 6.856.377 6.308.453 2006 5.960.370 6.093.432 3.129.655 2005 5.960.370 6.202.989 k.A. 2004 5.960.370 5.429.553 k.A. 2003 4.360.370 2002 4.360.370 2001 4.539.000 2000 6.249.864 1999 5.624.877 1998 4.360.370 1997 4.360.370 1996 4.880.136 1995 4.360.370 1994 4.360.370 1993 3.488.296 1992 3.488.296 1991 3.488.296 1990 3.488.296 1989 2.470.876 1988 1.453.457 1987 1.453.457 1986 1.453.457 1985 1.453.457 1984 1.453.457 1983 1.453.457 1982 1.453.457 1981 1.453.457 4.4. Mittelverwendung und Förderaktivitäten In einer vom Filminstitut veröffentlichten Statistik zu den erteilten Förderungsausgaben und Förderungszusagen ist folgende Entwicklung aufgeführt:34 Jahr35 Bundesbeitrag Förderungsausgaben Förderungszusagen 34 Die vollständige Tabelle mit Angaben über die Jahre 1985 – 2010 ist abrufbar über die Seiten des Filminstituts unter: http://www.filminstitut.at/de/daten-zum-filminstitut/. 35 Stand: 12. April 2010 - Entwicklung des Bundesbeitrags, der Förderungszusagen und –auszahlungen - Daten entsprechen dem Zeitpunkt der Jahresabschlüsse * inklusive Sondermittel in Höhe von 3,057 Mio. Euro Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 154/10 Seite 19 2010 16.570.000 0 0 2009 15.570.000 16.177.229 15.810.821 2008 * 15.626.825 13.389.054 15.889.842 Zahlenangaben über die Förderungsaktivitäten des Österreichischen Filminstituts sind auch über die Datenbank KORDA unter dem Stichwort „Funding information“ abrufbar:36 Österreichisches Filminstitut (OFI) - Jahr 2009: Drehbuch & Skriptentwicklung: 616 485 € 4% Projektentwicklung / Vorproduktion: 994 765 € 6% Produktion: 12 010 972 € 76% Vertrieb: 1 241 121 € 8% Vertrieb (Märke, Festivals & Kinos): 348 254 € 2 % Festivals: 29 500 € 0% Förderung & Entwicklung: 320 598 € 2 % Kulturelle Aktivitäten: 35 000 € 0 % Sonstiges: 214 126 € 1% Fördermittel:15 810 821 € Kommentar: 'Sonstiges' beinhaltet Mitgliedsbeiträge zu europaweiten Fonds (Eurimages and ME- DIA Programme). 36 Vgl.: http://korda.obs.coe.int/korda.php/organisation/indexType1/id/51. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 154/10 Seite 20 Förderung nach Art des Projektes Jahr: 2009 Spielfilme - Fiktion: 10 543 431 € Spielfilm - Dokumentation: 2 947 673 € Gesamtförderung für die Projekte: 13 491 104 € 5. Frankreich In Frankreich gibt es über die Filmförderung auf europäischer Ebene durch das Media-Programm hinaus auch noch eine nicht-europäische Filmförderung über den Fonds Sud Cinéma (Fonds Sud). Über diesen Fonds können Projekte mit afrikanischen Ländern, Ländern der Karibik, des Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 154/10 Seite 21 Indischen Ozeans, Lateinamerikas, Asiens, des nahen und mittleren Ostens, Zentral- und Osteuropas , der ehemaligen Sowjetrepublik und Zentralasiens gefördert werden. Auf nationaler Ebene wird die Filmindustrie durch nationale und lokale Einrichtungen gefördert. 5.1. Nationale Fördereinrichtungen - Centre national du cinema et de l’image animée (CNC) Die zentrale nationale Filmförderungseinrichtung in Frankreich ist das CNC. Das CNC wurde mit dem Gesetz vom 25. Oktober 1946 eingerichtet. In der Folgezeit wurde die Institution per Dekret n°2009-901 vom 24. Juli 2009 reformiert. Das CNC ist eine öffentliche Verwaltungseinrichtung, die unter der Aufsicht des Ministers für Kultur und Kommunikation steht. Leiter der Behörde ist der Präsident.37 Die Mitglieder der Behörde werden vom Minister rekrutiert. Bei ihnen handelt es sich um Beamte; nur ausnahmsweise kann es zu einem Vertragsverhältnis mit einem Mitarbeiter kommen.38 Mehrere Direktionen sind für die verschiedenen Aspekte der Filmwirtschaft wie kulturelles Erbe, Multimedia, internationale Belange, Finanzen und Recht und ähnliches zuständig. 5.2. Zusammensetzung der Budgetmittel Die französische Filmförderung setzt sich aus Steuern, bzw. Abgaben (TSA, taxe speziale additionelle ) der verschiedenen Bereiche der Filmwirtschaft zusammen. Im Jahr 2009 verfügte das CNC über einen Fonds in Höhe von 540,65 M€. Dieser beinhaltete Steuern und sonstigen Abgaben. Mit diesem Fonds wird sowohl das Kino, als auch der audiovisuelle Bereich gefördert.39 Die Abgaben der Kinobetreiber, des Videoverleihs und –verkaufs fließen in den vom CNC verwalteten Förderfonds „Compte de soutien financier de l’Etat à l’industrie cinématographique (CO- SIP).“40 Seit Mitte der 1980er Jahre zahlen auch die Fernsehanstalten verpflichtende Abgaben von 5,5 % ihres Jahresumsatzes zur Fernsehfilmförderung an den „ Compte de soutien à l’industrie cinématographique.“41 37 Vgl.: http://www.cnc.fr/CNC_GALLERY_CONTENT/DOCUMENTS/Le_cnc/Nouvelles_missions_sept09_.pdf. 38 http://www.cnc.fr/Site/Template/T6B.aspx?SELECTID=1330&id=108&t=3#. 39 Taxe spécial additionelle 8120,61 M€; taxe éditeurs et distributeurs TV (390,47 M€); taxe video /VAD 29,17 M€ und anderem (0,40 M€) – vgl. Les financements publics, vgl. CNC, les financements publics, mit weiteren Einzelangaben zu den Förderungsbereichen. 40 http://www.apemsac.org/ressources/Presentation%20COSIP.pdf. 41 http://fr.jurispedia.org/index.php/Compte_de_soutien_%C3%A0_l%27industrie_des_programmes_audiovisuels _%28fr%29#La_cr.C3.A9ation_du_COSIP_et_son_objectif. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 154/10 Seite 22 5.2.1. Budgetmittel des CNC im Jahr 200942 Budget insg. in EUR 540650000 Herkunft der Budgetmittel Kommentar Sonstige Einnahmen (Eigene Einnahmen) 400 000 EUR Taxe spéciale additionnelle - TSA (Steuer auf Kinokarten) 120 610 000 EUR Steuer auf den Umsatz von TV Gesellschaften (Tax on TV Company (Umsatz oder Werbungseinnahmen ) 390 470 000 EUR Steuer auf Videoverkauf und –verleih & VOD (Tax on Video Sales /Rental/VOD Transactions) 29 170 000 EUR Die Angaben beziehen sich auf das vorläufige Budget 2009 ausschließlich für die Unterstützungsleistung des CNC. Andere Aktivitäten des CNC, wie beispielsweise die Unterstützung von Archiven, internationale Angelegenheiten oder die Unterstützung von Organisationen ist hierbei nicht berücksichtigt. 42 Die Angaben beziehen sich auf die Datenbank KORDA der europäischen audiovisuellen Informationsstelle. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 154/10 Seite 23 5.2.2. Mittelverwendung CNC - 2009 Absatz: 41 050 000 € Produktion: 338 830 000 € Vorführung: 81 030 000 € Werbung (Märkte, Festivals & Verkäufe): 27 900 000 € Firmen Entwicklung: 4 300 000 € Sonstiges: 5 210 000 € Unterstützungsbudget : 498 320 000 € Anmerkungen: 'Produktion' beinhaltet das Drehbuchschreiben und die Unterstützung für die Projektentwicklung. Dies ist die direkte Förderungsleistung des CNC. Sie beinhaltet nicht die Unterstützung von Archiven und die Archivierung, Medienbildung , Festivals und die dezentralisierte Förderung der Regionen. 5.2.3. Förderungen nach Projektarten 2009 Film: 112 200 000 € Fernsehen: 221 000 000 € Web & Mobile: 5 630 000 € Gesamtunterstützung für die Schaffung von Werken: 338 830 000 € Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 154/10 Seite 24 5.3. Agence pour le développement regional du cinema Für die Förderung der französischen Filmindustrie erlangen zunehmend auch die regionalen und lokalen Filmförderungen an Bedeutung. Die ‚Agence pour le développement regional du cinema“ (ADRC) ist eine Institution auf nationaler Ebene, die insbesondere mit der Einrichtung von Kinos in der Provinz und dem Filmvertrieb im ganzen Land befasst ist. Sie wurde durch das Gesetz 1901 geschaffen und 1983 auf Initiative des Ministers für Kultur eingesetzt. Eine Satzung definiert Zweck, Ziel, Struktur, Zusammensetzung und Funktionsweise der Agentur. Die Statuten43 regeln Zusammensetzung und Aufgaben. Entsprechend Artikel V der Statuten setzt sich die Gesellschaft aus rechtmäßigen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und anderen Mitgliedern zusammen. Die Statuten regeln auch die Mittel der Agentur (vgl.: Artikel XVII). Diese bestehen aus Mitgliedsbeiträgen , einer Subvention des CNN, Subventionen anderer staatlicher, öffentlicher oder privater Stellen, Spenden und Zuwendungen, Rückerstattungen und anderen gesetzlich zugelassenen finanziellen Mitteln. In ihrem Jahresbericht veröffentlicht die Agence pour le développement Zahlen zur Tätigkeit und zu den hierfür eingesetzten Mitteln.44 Unterstützt wird insbesondere der Filmvertrieb.45 5.4. Fonds pour la creation musicale Der Fonds pour la creation musicale (FCM) 46 ist eine Organisation, in der die meisten professionellen Organisationen vereint sind, die mit der Musikindustrie Frankreichs in Verbindung stehen . Gefördert wird insbesondere die Musikproduktion. Der Fonds unterstützt die Originalmusik im audiovisuellen Bereich, im Film- und Fernsehen. Der FCM hat für das Jahr 2009 eine Bilanz seiner Förderaktivitäten veröffentlicht47. So wurden im Jahr 2009 durch den „Fonds audiovisuel musical“ die Produktion für das Fernsehen und Fernsehserien mit 567067 € gefördert. 43 http://www.adrc-asso.org/pdf/association_adrc/statuts2002.pdf. Sowie: http://www.adrc-asso.org/pdf/association _adrc/Conseil_Administration_Adrc.pdf. 44 Vgl.: Rapport d’Activité d’Arc 2009, abrufbar unter: http://www.adrc-asso.org/pdf/rapport_activite_2009.pdf. 45 Die Datenbank KORDA enthält keine Budgetangaben für ADRC. 46 http://www.lefcm.org/content/show/accueil. 47 Die Bilanz der Aktivitäten und die Höhe sowie der prozentuale Anteil der Förderung sind abrufbar unter: http://www.lefcm.org/userfiles/file/bilans/2009/Bilan_global_Action2009.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 154/10 Seite 25 5.5. Institut pour le Finacement du Cinema et des Industries 5.5.1. Organisation des IFCIC Das Institut pour le Financement du Cinema et des Industrie (IFCIC)48 ist eine Institution, die vom Ministerium für Kultur und Kommunikation und vom Ministerium für Finanzen damit beauftragt worden ist, einen Beitrag zur Entwicklung der Kulturindustrie in Frankreich zu leisten, indem sie es einzelnen Bereichen der Kulturindustrie erleichtert, eine Finanzierung durch die Banken zu erhalten. Das IFCIC ist eine unabhängige Institution, die sich auf den privaten Sektor konzentriert, aber ein öffentliches Interesse vertritt. Sie wurde 1983 auf Initiative des Ministers für Kultur als neutrale und unabhängige Institution gegründet. Dies bedeutet, dass das Kapital des IFCIC für die meisten kreditgebenden Banken verfügbar ist und dass die Institution für all ihre finanziellen Entscheidungen selbst verantwortlich ist. Das IFCIC wird von einem Generaldirektor (Directeur Général – Laurent Vallet) geleitet. Weitere Direktoren sind ein Direktor für Finanzen, ein Direktor für die Kreditgebung an Unternehmen und ein Direktor für Kino und den Bereich Audiovisuelles49. 5.5.2. Budget des IFCIC Das IFCIC hat ein Eigenkapital von rund 16 Mill. € und zwei laufende Garantiefonds mit einem Gesamtvolumen bis zu 75 Mill. €. Es sind der ‚Fonds de garantie Cinéma et Audiovisuel‘, der vom CNC gesponsert wird und der ‚Fonds Industries Culturelles‘, der hauptsächlich vom Kultusministerium gefördert wird. Durch diesen Fonds ist es dem IFCIC möglich, Garantien bis zu € 273 Millionen zu übernehmen. Dies bedeutet, dass Darlehen von bis zu € 565 Millionen vergeben werden können. Folgende Fondsmittel und Garantien sind in diesem Budget vorgesehen:50 „ Fonds de garantie net (secteur cinema) : 26,7 millions d’euros Encours de risque IFCIC (hors contentieux) : 181,0 millions d’euros (172,1 M€ au 31/12/2008), correspondant à 346,4 millions d’euros de crédits Taux moyen des garanties : 52,2% sur l’ensemble des crédits garantis Montant des garanties accordées et utilisées durant l’exercice: 134,6 millions d’euros (115,1 M€ en 2008), correspondant à 258,7 millions d’euros de crédits Encours contentieux : 5,3 millions d’euros (3,2 M€ au 31/12/2008) 48 http://www.ifcic.fr/. 49 weitere Zuständigkeiten sind dem Organigramm des IFCIC zu entnehmen: vgl.: http://www.ifcic.fr/organigramme .html. 50 Vgl.: http://www.ifcic.fr/rapport-activites/production-cinema.html. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 154/10 Seite 26 Provisions en capital sur sinistres déclarés durant l’exercice : 2,0 millions d’euros” 5.5.3. Entwicklung der Budgetmittel des IFCIC51 Jahr Gesamtvolumen neuer Darlehensgarantien Anteil der Institution für neue Darlehensgarantien Anzahl neuer Darlehensgarantien Kommentare 2008 319 100 000 163 300 000 0 Beträge beinhalten nicht die rückerstattbaren Darlehen des Music Industrie Fond 2007 364 100 000 181 200 000 0 Beträge beinhalten nicht die rückerstattbaren Darlehen des Music Industrie Fond 2006 291 900 000 151 650 000 0 Beträge beinhalten nicht die rückerstattbaren Darlehen des Music Industrie Fond 2005 329 000 000 168 200 000 0 6. Großbritannien Auch in Großbritannien gibt es die Filmförderung durch das Media-Programm der EU und auf regionaler Ebene für die Unterstützung von Film und Medien im Südosten des Landes die Organisation Screen South.52 Auf nationaler Ebene ist das Department of Culture, Media and Sport, das UK Film Council, sowie das British Film Institut für die Filmförderung zuständig. 6.1. Fördereinrichtungen 6.1.1. Department of Culture, Media and Sport Das Department of Culture, Media and Sport (DCMS)53 hat unter anderem die Aufgabe der Förderung der Filmkultur und der Filmwirtschaft im United Kingdom. So hat das DCMS innerhalb seiner vielfältigen kulturellen Zuständigkeiten auch die politische Verantwortung für den Rundfunk und die Kreativwirtschaft und innerhalb letzterer für den Film. Das Ministerium hat vier Minister , die für seine verschiedenen Zuständigkeitsbereiche verantwortlich sind. Zu diesen gehört der 51 Die Angaben beziehen sich auf die Datenbank KORDA. 52 Vgl.: http://www.screensouth.org/. 53 Vgl. die Webseite des Ministeriums, abrufbar unter: http://www.culture.gov.uk/index.aspx. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 154/10 Seite 27 Staatssekretär für Kultur, Olympia, Medien und Sport Jeremy Hunt, MP und der Minister für Kultur , Kommunikation und Kreativwirtschaft, Ed Vaizey, MP. 6.1.2. UK Film Council Das UK Film Council54 ist die zentrale Fördereinrichtung in Großbritannien. Presseberichten zufolge soll diese Institution allerdings abgeschafft und die Filmförderung umorganisiert werden. Als zukünftige Förderinstitution ist das BFI im Gespräch55. Das UK Film Council verwaltet den größten Förderfonds des Landes. Das UK Film Council hat einen Verwaltungsrat mit 15 Direktoren. Gegründet wurde die Institution als private Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Absicht diese zu einem späteren Zeitpunkt auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen. Vorsitzender des UK Film Council ist Tim Bevan. 6.1.3. British Film Institut (BFI) Das BFI56 ist eine Institution, die seit 1933 für die Filmförderung verantwortlich ist. Zu seinen Aufgaben gehören die Weiterentwicklung der Filmkunst, die Pflege des nationalen Filmtheaters sowie das filmische Erbe im Nationalen Filmarchiv. Die finanziellen Mittel des BFI werden seit dem Jahr 2000 vom UK Film Council bereitgestellt. Die acht Vorstandsmitglieder sind führende Persönlichkeiten aus der Welt des Films sowie hochrangige Führungskräfte der Privatwirtschaft mit betriebswirtschaftlichen und kaufmännischen Erfahrungen. Geführt wird das BFI von einem Verwaltungsrat, der aus 15 Gouverneuren besteht .57 6.2. Herkunft der Budgetmittel Das UK Film Council hat in seinem Statistischen Jahrbuch 2010 Angaben zur öffentlichen Förderung des Films im UK veröffentlicht. Zu dieser Förderung gehören Mittel der Regierung und die Förderung durch die EU. Die wichtigsten Quellen der Filmförderung im UK waren Steuererleichterungen , die Förderung durch die Lotterie sowie die Subventionen des DCMS. Das Gesamtbudget öffentlicher Förderung betrug 2008/2009 geschätzte £ 256 Millionen. 54 http://www.ukfilmcouncil.org.uk/. 55 Vgl.: Meldung des BBC vom 26. Juli 2010, abrufbar unter: http://www.bbc.co.uk/news/entertainment-arts- 10761225. Siehe auch: http://www.bbc.co.uk/news/entertainment-arts-11863118. 56 Vgl.: http://www.bfi.org.uk/about/. 57 Vgl.: über die BFI-Gouverneure, abrufbar unter: http://www.bfi.org.uk/about/whoweare/governors/intro.html. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 154/10 Seite 28 Die europäische Union hat hierzu £ 8,5 Millionen beigesteuert. Das Film Council £ 74,5 Millionen und Her Majesty’s Revenue and Customs (HMRC)58 £ 110 Millionen. Der Hauptanteil der Förderung, nämlich 56 % flossen in die Produktion59. 6.2.1. Herkunft der Budgetmittel des UK Film Council Auch in der Datenbank KORDA sind Angaben zum Budget des UK Film Council zu finden. Diese beziehen sich auf das Budget für das Jahr 2008. 6.2.2. Jahresbudget 2008 Gesamt Budget in EUR Herkunft des Budgets Kommentar 79 397 250 European Union MEDIA Programme (Other Funding Body) 188 359 EUR Andere Einnahmen (Other Income) 1 187 920 EUR Beitragseinkommen (Own Income) 3 151 880 EUR National Lottery Distribution Fund (Proceeds from National Lottery) 37 116 846 EUR Grant-in-aid Funding (State or Federal Budget) 37 752 245 EUR Diese Daten beziehen sich auf das UK Finanzjahr April 2008 bis März 2009. Der Wert des Sterling des Gesamtabsatzes betrug für diese Periode GBP 63,228,000 58 Vgl.: http://www.hmrc.gov.uk/menus/aboutmenu.htm. 59 Vgl.: http://sy10.ukfilmcouncil.ry.com/17.0.asp. Eine detaillierte Aufteilung der Förderungssummen nach Herkunft bzw. Zuwendungsempfängern ist in diesem Jahrbuch zu finden unter: http://sy10.ukfilmcouncil .ry.com/17.1.asp. und http://sy10.ukfilmcouncil.ry.com/17.2.asp. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 154/10 Seite 29 6.2.3. Arten der Förderung: Jahr: 2008 Kulturelle Aktivitäten: 20 091 668 € Projektentwicklung/ Vorproduktion: 5 022 917 € Verbreitung: 5 022 917 € Erziehung & Medienbildung: 5 318 013 € Lehre & Wissenschaft: 8 162 240 € Vertrieb (Märkte, Festivals & Verkäufe): 1 167 828 € Produktion: 16 324 480 € Forschung & Entwicklung: 1 381 302 € Archive & Konservierung: 2 637 031 € Festivals: 1 883 594 € Förderungsbudget: 67 011 992 € Kommentar: Die hier angegebenen Daten beziehen sich auf Aktivitäten während des Finanzjahres April 2008 bis März 2009.'Verbreitung' beinhaltet auch die Unterstützung von Ausstellungen. 'Erziehung & Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 154/10 Seite 30 Medienbildung' beinhaltet den Film Club und “First Light Projects“. Fonds, die nationalen und regionalen Kinoagenturen übertragen wurden, werden nicht angezeigt. 6.3. Beteiligung und Rolle der Rundfunksender An der Finanzierung von Kinofilmen beteiligen sich in Großbritannien lediglich zwei TV-Sender, nämlich BBC-Films mit £ 12,7 Millionen (4,9 % des Gesamtbudgets) und Film 4 (eine Tochter von Chanel 4) mit £ 8,2 Millionen (3,2 % des Gesamtbudgets)60. Die Beteiligung resultiert aus der Tatsache, dass beide Sender öffentliche Unternehmen sind (BOMNÜTER/SCHELLER 2009, 71). 7. Niederlande 7.1. Fördereinrichtungen Die Filmförderung in den Niederlanden erfolgt über das europäische Programm Media und auf nationaler Ebene über eine staatliche Beteiligung an verschiedenen Fonds. Darüber hinaus gibt es auf regionaler Ebene eine Filmförderung mit dem „Rotterdam-Fonds für die audiovisuelle Industrie “, ein Fonds, der die Filmproduktion in der Region Rotterdam unterstützt. Es gibt insofern in den Niederlanden keine gesonderte Institution für die Filmförderung auf nationaler Ebene. 7.2. Staatliche Filmförderprogramme in den Niederlanden 7.2.1. Nederlands Fonds voor de Film (NFF)61 Der NFF ist ein von der Regierung eingerichteter Filmförderfonds. Der Fonds wurde 1993 durch die Fusion des niederländischen Film Production Fund und des Fonds für den niederländischen 60 Vgl. das in Fußnote 57 dieser Arbeit zitierte Jahrbuch, abrufbar unter: http://sy10.ukfilmcouncil.ry.com/site PDF/17.1.pdf. 61 http://www.filmfund.nl/node. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 154/10 Seite 31 Film geschaffen. Er soll den niederländischen Film in seiner Qualität und Vielfalt und die Bedingungen für die niederländische Filmkultur unterstützen62. Der NFF gehört wie andere Fonds in den Niederlanden zu einer speziellen Form der Kulturförderung durch Fonds.63 Die Verwaltung der Mittel erfolgt über eine öffentlich-rechtliche Stiftung, die dem Niederländischen Kultusministerium unterstellt ist. Ein Ausschuss, bestehend aus Mitgliedern aus Filmwirtschaft , Politik und Rundfunk und wechselnde Berater geben dem Ausschuss Empfehlungen hinsichtlich der Filmförderung (BADER/GIORGETTA 2004, 13.). 7.2.2. Höhe der Filmförderung Der Niederländische Filmfonds erhält für das Jahr 2011 vom Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft eine Finanzierung auf der Basis der Kulturförderung in Höhe von 35.000.000 € (gerundet) für die Geschäfte des Fonds.64 7.2.3. Filmförderung des NFF im Einzelnen65 Long Feature 9.950.000 € Internationale Koproduktion 1.800.000 € Eurimages 0.960.000 € Künstlerische Intendanz: 1.400.000 € Kommerzielle Intendanz: 1.400.000 € Supplementär: 11.750.000 € Dokumentarfilm 2.760.000 € Forschung & Entwicklung 0.900.000 € Fast Counter 0.200.000 € Animationsfilm 0.800.000 € Animation Intendant: 0.200.000 € für die Entwicklung Internationaler Vertrieb niederländischer Filme 0.300.000 € Verbreitung und Förderung von Arthouse-Filmen 0.525.000 € Distribution Schema ausländischen Arthouse Movie 0.310.000 € Vertriebssystem € 0.150.000 ausländischer Jugendfilm Feste und Veranstaltungen, 0.390.000 € 62 Zur Organisation des NFF vgl.: http://www.filmfund.nl/organisatie/staf. 63 Das Niederländische Kultusministerium hat ein Diagramm zur Organisation und zum System des Fonds veröffentlicht . Dieses ist abrufbar unter: http://english.minocw.nl/documenten/Het%20nieuwe%20subsidiesysteem %20voor%20de%20kunsten_EN.pdf 64 Vgl.: http://english.minocw.nl/documenten/Verdeling%20van%20de%20kunstsubsidies%202009_EN.pdf. und http://www.filmfonds.nl/node/1. Zu diesem Fonds sind englische Informationen verfügbar, anders als für den Stimuleringsfonds Nederlandse Culturele Omroeproduktion (Stifo); inwieweit der Mediafonds Stifo ablöste oder es sich bei beiden Fonds um dieselbe Förderung handelt, konnte deshalb nicht geklärt werden. 65 Die Datenbank KORDA enthält für die Niederlande nur Angaben zum Media-Programm der EU. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 154/10 Seite 32 HGIS 0.500.000 € Besondere Beiträge 0.570.000 € 7.2.4. Dutch Cultural Media Fond (Het mediafonds)66 Bei dieser Förderung handelt es sich um einen Fonds, der die nationalen und regionalen öffentlichen Rundfunkunternehmen bei der Entwicklung und Produktion der kulturellen Radio- und Fernsehprogramme unterstützen soll. Zur Organisation des Media Fonds gehören Direktoren, Berater , Sprecher und Aufsichtsratsvorsitzende.67 Diese Organisation ist in Artikel 6 der Statuten des Fonds geregelt.68 Zu diesen gehören, so Artikel 6, Punkt 2 der Statuten, auch Mitglieder von Rundfunkanstalten. Die Berater kommen aus einschlägigen Bereichen, sind Dramaturgen, Dokumentare , Spezialisten im Bereich der neuen Medien oder Journalisten. Diese beraten den Ausschuss bei seinen Entscheidungen. Der Fonds stellt jährlich mehr als 16 Millionen Euro für Radio-und Fernsehprogramme in den Bereichen Drama, Dokumentation, Spielfilm, Jugend, neue Medien und darstellende Künste zur Verfügung. In den Statuten des Fonds ist auch geregelt, wie sich die finanziellen Mittel für den Fonds zusammensetzen . Article 4. Resources. The funds of the foundation include: 1. The capital of the foundation. 2. Annually by the Minister to determine allocation of funds referred to in Article 28 and Article 110 of the Media Act. 3. The contributions, which the government in whatever form and under whatever name will be made available. 4. Other income and revenues. 66 Vgl.: http://www.mediafonds.nl/het-fonds. 67 Vgl.: http://www.mediafonds.nl/page/51257/organisatie. 68 Vgl.: http://www.mediafonds.nl/page/51255/statuten: Article 6. Governance. 1. The foundation has a board consisting of seven individuals, called directors. 2. The Minister shall appoint and dismiss directors. 3. Two members are appointed from among the broadcasters on the recommendation of the Dutch Broadcasting Foundation. 4. Two members are appointed from among the film and performing arts. 5. Of the other members the Minister appoints a chairman. 6. The vice-president, secretary and treasurer by the Board from among elected. The offices of secretary and treasurer may be exercised by a board member. 7. In the absence of the Vice-President shall chair in his duties. Article 7. Order management function. 1. The Directors may at any time thank for their position. In that case, the board as soon as possible inform the Minister. 2. The function of an appointed director will expire in some quality loss in the quality. 3. The position of director also ends by death and dismissal by the court pursuant to section 298 Civil Code. A court dismissed the driver cannot be re-appointed as directors. 4. Board members are appointed for four years and can only be reappointed once. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 154/10 Seite 33 7.2.5. Mittelverwendung des Dutch Cultural Media Fonds Zur Mittelverteilung sind auf den Internetseiten zum Fonds folgende Angaben zu finden: “Facts & Figures * Total subsidy granted in 2008: € 16,4 million * Total number of applications processed in 2008: 356 projects, 43 of which were submitted by regional public broadcasting corporations * Total broadcasting time of projects realized with subsidy in 2008: 215 hours * Number of advisors: 120 * Number of Dutch Cultural Media Fund staff members: 14”69 7.2.6. CoBo Fund In den Niederlanden gibt es außerdem noch einen Fonds, der finanzielle Unterstützung für Koproduktionen anbietet. Dies ist der CoBO Fund (National Broadcasters Coproduction Fund), der 1986 eingerichtet wurde. Seine finanzielle Mittel stammen aus Rundfunkabgaben, die für Aufführungsrechte , die von belgischen und deutschen Kabelunternehmen für die Übertragung von holländischen Kanälen in ihre Region zu zahlen sind.70 Antragsberechtigt für eine Förderung sind die Rundfunkveranstalter, auch wenn die Förderung an den Produzenten fließt und gegebenenfalls auch mit einer Förderung des holländischen Filmfonds verbunden sein kann. Es gibt einen Ausschuss von Direktoren, die einmal monatlich tagen und über die Mittelvergabe entscheiden. Mittel werden nur zur Verfügung gestellt, wenn einer der Antragsteller die holländische Staatsangehörigkeit besitzt. 8. Spanien Auch in Spanien gibt neben der Filmförderung durch das europäische Media-Programm eine zentrale Einrichtung für die Filmförderung auf nationaler Ebene. Darüber hinaus gibt es regionale Filmförderungseinrichtungen. 8.1. Fördereinrichtungen und deren Organisation Das Instituto de la Cinematografia y de las Artes Audiovisuales (ICAA)71 ist die zentrale Filmförderungseinrichtung in Spanien. Es ist eine eigenständige Einrichtung, die dem Ministerium 69 Vgl.: http://www.mediafonds.nl/english. 70 Vgl.: http://portal.omroep.nl/?nav=gouqgSsHEnCowBzxBQ. 71 Vgl.: http://www.mcu.es/cine/CE/InfGeneral/InformacionGeneral.html. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 154/10 Seite 34 für Kultur zugeordnet ist.72 Das ICAA hat die Aufgabe, das spanische Kino und die audiovisuellen Aktivitäten in den Bereichen Produktion, Distribution und Ausstellung zu fördern. Insbesondere sollen seine Aktivitäten die Kinoproduktion stärken und unterstützen. Auch die Bereiche der Archivierung und Bewahrung von Filmmaterialien gehören zu seinen Aktivitäten, somit das Filmerbe. Im ICAA gibt es vier stellvertretende Generaldirektoren und entsprechende Zuständigkeitsbereiche der Generaldirektoren. Diese sind das Generalsekretariat, der Stellvertretende Generaldirektor für die Förderung von Kino- und audiovisueller Industrie, die allgemeine Generaldirektion für Förderung und internationale Beziehungen und das spanische Filmarchiv. 8.2. Fernsehveranstalter und Filmförderung Im ICAA gibt es den Förderungsbereich „Cine y Audiovisuales“73, Fernsehveranstalter sind hierbei aber nicht unmittelbar beteiligt. Die Unterstützung der Filmwirtschaft durch die Fernsehanstalten , durch Television Espannola (RVE) erfolgt vielmehr mittels eines Film-und Fernsehabkommens , in dem die Fernsehveranstalter zur finanziellen Unterstützung der Filmindustrie verpflichtet werden (WASILEWSKI 2009, 247). Dies erfolgte im Rahmen der 1999 durchgeführten Umsetzung der überarbeiteten EG-Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ in spanisches Recht.74 Hierbei wurden sowohl die dem spanischen Recht unterliegenden öffentlich-rechtlichen als auch die privaten kommerziellen Rundfunkbetreiber gesetzlich verpflichtet, mindestens 5 % ihrer Betriebseinnahmen in die Finanzierung europäischer Kino- und Fernsehfilme zu investieren. 8.3. Mittel für die Filmförderung und deren Verwendung In der Datenbank KORDA sind für das ICAA als Förderinstitution für das Jahr 2010 folgende Förderbereiche und-summen zu finden: Drehbuch & Manuskriptentwicklung: 600 000 € Produktion: 75 400 000 € Archive & Konservierung: 850 000 € Vertrieb(Märkte, Festivals & Kinos): 1 250 000 € Projektentwicklung /Vorproduktion: 5 000 000 € Vertrieb: 5 000 000 € 72 Vgl. das Organigramm des Ministeriums, abrufbar unter: http://www.mcu.es/organizacion/Organigrama/Organigrama .html. Die Organisation des Ministeriums wird durch den Real Decreto 1132/2008 vom 4. Juli bestimmt, dieser ist abrufbar unter: http://www.mcu.es/organizacion/docs/OrganigramaMCU.pdf 73 Vgl. : http://www.mcu.es/cine/CE/Industria/Industria.html. 74 Gesetz Nr. 22/1999 vom 7. Juni (zur Ergänzung des Gesetzes Nr. 25/194 vom 12. Juli), vgl. BLÁZQUEZ 2006,53. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 154/10 Seite 35 Kulturelle Aktivitäten: 1 000 000 € Festivals: 1 100 000 € Förderungsbudget: 90 200 000 € Kommentar: Die Angaben beziehen sich auf Budgetbeteiligungen für das Jahr 2010. 'Kulturelle Aktivitäten' beinhalten informelle Ausbildungsaktivitäten75. Förderungsbereiche im Jahr 2010 entsprechend ihrer Projektzugehörigkeit: Spielfilme: 72 500 000 € Kurzfilme: 1 900 000 € TV Serien - Animation: 2 300 000 € TV Einzelarbeiten: 3 500 000 € Web & Mobile: 800 000 € Gesamtförderung für die Werkschöpfung: 81 000 000 € 75 Vgl.: http://korda.obs.coe.int/korda.php/organisation/indexType1/id/61. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 154/10 Seite 36 Einzelangaben zur Mittelverwendung finden sich auch auf den Internetseiten des ICAA.76 8.4. Haushalt des ICAA Das ICAA ist eine öffentliche Einrichtung. Es wird aus Steuern finanziert. Die Finanzierung der vom ICAA geförderten Spielfilme setzt sich aus staatlichen Fördermitteln, Eigenmitteln der Produzenten, Investitionen von öffentlich-rechtlichen, privaten und Pay-TV – Kanälen, Verleihgarantien, Erlösen aus internationalen Verkäufen, Videorechten und Geldern privater Geldgeber zusammen (WASILEWSKI 2009, 248). 8.5. Unterstützung des audiovisuellen Bereichs Über die unter Punkt 8.2 genannte Förderung hinaus gibt es in Spanien eine weitere Förderung des audiovisuellen Bereichs. Ende 2005 wurde vom Kultusministerium, vertreten durch das I- CAA und die Audiovisual Producers‘ Rights Management Association (EGEDA)77 der offene Investmentfonds Audiovisual SGR78 gegründet. Anliegen dieser Einrichtung ist die Unterstützung der audiovisuellen Industrie in Spanien. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen innerhalb des audiovisuellen Bereichs sollen durch sie gefördert werden. Die Audiovisual SGR als Fördereinrichtung ist eine Finanzinstitution mit nationalen Aufgaben für den audiovisuellen Bereich. Als solche kann sie Finanzierungsgarantien vergeben und dadurch die Stellung kleinerer Unternehmen in diesem Bereich stärken. Es können allerdings 76 Vgl.: http://www.mcu.es/cine/index.html. Der Link zu den einzelnen Förderbereichen führt zwar zu Tabellen über Fördermittel, diese sind allerdings nur in spanischer Sprache verfügbar. 77 Vgl.: http://www.egeda.es/default.asp. 78 Vgl.: http://www.audiovisualsgr.com/default.asp. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 154/10 Seite 37 nur diejenigen Förderungen beantragen, die auch Mitglieder der Vereinigung sind.79 Aus der Statistik des SGR ist ersichtlich, dass es sich nicht um Förderzusagen, sondern um die Vergabe von Garantien, bzw. die Übernahme von Risiken handelt. 9. Dänemark 9.1. Fördereinrichtungen In Dänemark gibt es mit dem dänischen „Film Act“80 eine Regelung zur Förderung des dänischen Films und der dänischen Filmkultur. Ergänzend zu diesem Gesetz gibt es Durchführungsregelungen .81 Dieses aus dem Jahr 1972 stammende Gesetz wurde 1982 dahingehend geändert, dass mindestens 25 % der von der Regierung zur Verfügung gestellten Fördermittel für Filme für Kinder und Jugendliche bereitgestellt werden müssen. In Artikel 2 dieses Gesetzes wird die Einrichtung einer zentralen Institution für den Film, des dänischen Filminstituts, und seiner Aufgaben geregelt. Somit ist für die nationale staatliche Filmproduktions- und Filmpromotionsförderung in Dänemark das Dänische Filminstitut (Det Danske Filminstitut, DFI)82 zuständig. Neben dieser ist im DFI auch eine Kinemathek, ein Zentrum für Kinder- und Jugendfilm, eine Bibliothek, eine Buchhandlung , eine Poster-und Standfotosammlung, eine Videothek und ein Filmarchiv zu finden. 9.1.1. Organisation des DFI Das dänische Filmgesetz regelt auch die Organisation und Zusammensetzung des DFI. Geführt wird dieses von einem Präsidium, dem maximal sieben, vom Kultusminister zu benennende Personen angehören sollen. Drei von ihnen sollen vom Kultusminister benannt werden und kulturelle und Medienerfahrung aufweisen. Außerdem sollen aus einzelnen Räten (council for feature films, the museums council etc.) jeweils ein Mitglied in das Führungsgremium gewählt werden.83 Insgesamt gibt es im DFI vier Abteilungen, von denen jede eine Leitung hat und sich aus mehreren Einheiten zusammensetzt. 79 Die Audiovisual SGR hat eine Statistik ihrer finanziellen Aktivitäten veröffentlicht. Diese ist abrufbar unter: http://www.audiovisualsgr.com/english_version/cifras_ing.asp. 80 The Film Act - No 186 of March 12, 1997, abrufbar unter: http://www.dfi.dk/Service/OmDFI/Lovgrundlag/Filmloven .aspx. 81 Rules of the Danish Film Institute, Decree No. 401 vom 27. Mai 2004, abrufbar unter: http://www.dfi.dk/Service /OmDFI/Lovgrundlag/Vedtaegt-for-Det-Danske-Filminstitut.aspx. 82 http://www.dfi.dk/. 83 Zu weiteren Bestimmungen für die Zusammensetzung des Gremiums vgl. Film Act Nr. 3., Abs. 4ff. – Die Organisationsstruktur des DFI ist in einem Organigramm einsehbar unter: http://www.dfi.dk/Service/OmDFI/Organisation .aspx. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 154/10 Seite 38 1997 hat der Kultusminister im DFI das „Media Council for Children and Young People“ eingerichtet , das zum DFI gehört. Eine der wesentlichen Aufgaben dieses Gremiums ist die Altersklassifizierung von Filmen und DVDs für Kinder unter 15 Jahren. Außerdem gehört es zu den Aufgaben dieses Gremiums, über die Anwendung und Nutzung von Filmen, Computerspielen und digitalen Medien durch Jugendliche zu informieren. Als eine gesonderte Abteilung gibt es die Sektion für neuen dänischen Film. Diese operiert zusammen mit den zwei nationalen dänischen Rundfunkveranstaltern, Danmarks Radio und TV 2/Denmark. Als besonderes Förderprogramm gibt es das Programm „New Danish Screen“, ein Förderprogramm für Spiel- und Dokumentationsfilme. Für dieses Programm wurden im Rahmen der Einigung für die Filmpolitik 2007 – 2010 ungefähr 20 Millionen Euro bereitgestellt. 9.1.2. Finanzielle Mittel des DFI für die Filmförderung Das DFI erhält als nationale Filmförderungsagentur Mittel vom Ministerium für Kultur auf der Grundlage des Film Act 1997. Der finanzielle Förderungsrahmen und die politische Ziele, die hinter der dänischen Filmpolitik stehen, werden in einem Vier-Jahresplan durch das dänische Parlament festgelegt. Entsprechend den vom DFI herausgegebenen „Facts 2009“ betrug die Gesamtsubvention der Regierung an das DFI für seine Aktivitäten im Budget 2010, 50,5m EUR. Das gesamte Budget des DFI für das Jahr 2010 betrug 55,047m €. Wie sich diese Mittel auf die einzelnen Förderbereiche verteilen, ist dem Budget in Facts & Figures 2010 zu entnehmen.84 Das DFI informiert außerdem darüber, dass es eine „Animation Initiative 2010“ gibt, eine Initiative des DFI in Partnerschaft mit dem dänischen Rundfunkveranstalter DR. Über diesen Fond sollen 2010 vier bis acht originale Animationsfilme für Kinder gefördert werden. Ziel dieser Maßnahme ist die Förderung junger Regisseure und Filmemacher in diesem Bereich. Das DFI wird für diesen Fond 10 Mill. Kronen (ungefähr 1.34 Millionen Euros) zur Verfügung stellen und das DR 5 Millionen Kronen. Die Filme sollen im DR ausgestrahlt werden. 10. Zusammenfassung Die Filmförderung wird in allen im Rahmen dieser Arbeit untersuchten europäischen Ländern durch öffentliche Fördereinrichtungen oder öffentliche Filmfördermittel unterstützt. Dabei gibt es große Förderländer mit eigenen zentralen Fördereinrichtungen auf nationaler Ebene (wie Frankreich, Großbritannien, Spanien) und Länder, bei denen die Filmförderung als Teil der Kulturpolitik beim Kultusministerium angesiedelt ist (z.B. Niederlande). Fördermaßnahmen, die es in europäischen Ländern seit Beginn der 60er Jahre für den Film gibt, beziehen sich hauptsächlich auf die Produktion. 84 Vgl.: http://www.dfi.dk/English/Statistics.aspx. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 154/10 Seite 39 In der Schweiz ist der Bund Hauptförderer für den Film. Auch das Medienunternehmen SRG SSR stellt über den Pact de l’audiovisuelle finanzielle Mittel für die Kinoproduktion zur Verfügung . Auch in den meisten anderen europäischen Ländern bestehen Förderhilfen für den audiovisuellen Bereich und damit auch für das Fernsehen. In Österreich gibt es einen gebührenfinanzierten Fernsehfonds; in Frankreich, wo die Filmförderung durch Steuern und Abgaben erfolgt, haben die Fernsehveranstalter sich mit 5,5 % ihres Jahresumsatzes an der Filmförderung zu beteiligen . Großbritannien zeichnet sich durch sein System der Filmförderung über Steuererleichterung und die Förderung durch eine Lotterie aus. Die Niederlande, die keine eigene Förderinstitution haben , fördern den Film und die Medien über spezielle Fonds. Die Rundfunkveranstalter beteiligen sich in den meisten Ländern ebenfalls am Produktionssektor . Sie tragen durch Direktbeiträge oder wie in Frankreich und dem Vereinigten Königreich durch Gebührenabgaben zur Filmförderung bei. Auch in Österreich gibt es mit dem TV-Fonds Austria eine gebührenfinanzierte Form der Förderung. 11. Links CNC, Bilan 2009 – les financements publics, abrufbar unter: http://www.cnc.fr/CNC_GAL- LERY_CONTENT/DOCUMENTS/publications/dossiers_et_bilan/bilanCNC_2009/13_financement .pdf. FCM – Bilan des Actions 2009, abrufbar unter: http://www.lefcm.org/userfiles/file/bilans/2009/Bilan_global_Action2009.pdf. Facts and Figures 2010, Hrsg. Danish Film Institute, abrufbar unter: http://www.dfi.dk/English /Statistics.aspx. UK Film Council, Statistical Yearbook 2010, abrufbar unter: http://sy10.ukfilmcouncil .ry.com/Default.asp. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 154/10 Seite 40 12. Literaturverzeichnis BADER, LUCIE / GIORGETTA, FLAVIA 2004, Staatliche Filmförderung in kleinen europäischen Ländern , Hochschule für Gestaltung und Kunst Zürich. Im Auftrag des Schweizerischen Verbands der Filmproduzenten SFP, Zürich. BEHRMANN, MALTE 2008, Filmförderung im Zentral- und Bundesstaat. Eine vergleichende Analyse der Filmfördersysteme von Deutschland und Frankreich unter besonderer Berücksichtigung der Staatsverfasstheit, AVINUS Verlag, Berlin. BOMNÜTER, UDO / SCHELLER, PATRICIA 2009, Filmfinanzierung. Strategien im Ländervergleich: Deutschland, Frankreich und Großbritannien, Nomos, Berlin. CASTENDYK, OLIVER 2008, Die deutsche Filmförderung. Eine Evaluation, UVK Verlagsgesellschaft mbH, Konstanz. EUROPÄISCHE AUDIOVISUELLE INFORMATIONSSTELLE (Hrsg.) 2006, IRIS Spezial, Pflichten der Rundfunkveranstalter zur Investition in die Produktion von Kinofilmen, Strasbourg. KOBLITZ, GABY 2007, Die Filmförderung der EU. Von den Anfängen des MEDIA-Programms bis MEDIA Plus, VDM Verlag Dr. Müller, Saarbrücken. NIKOLTCHEV, SUSANNE, Hrsg., 2007, IRIS Spezial: Die öffentlich-rechtliche Rundfunkkultur, Strasbourg , Europäische Audiovisuelle Informationsstelle. WASILEWSKI, VIKTORIA ISABELLA 2009, Europäische Filmpolitik. Film zwischen Wirtschaft und Kultur, UVK Verlagsgesellschaft mbH, Konstanz.