Deutscher Bundestag Der Bildungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste WD 10 - 3000 - 149/10 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 149/10 Seite 2 Der Bildungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland in Deutschland Verfasserin: Aktenzeichen: WD 10 - 3000 - 149/10 Abschluss der Arbeit: 21. Dezember 2010 Fachbereich: WD 10: Kultur, Medien und Sport Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 149/10 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Zum Kultur- und Bildungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks 4 3. Rechtliche Normierung des Bildungsauftrags öffentlichrechtlicher Rundfunkanstalten 6 4. Selbstverpflichtungen der Rundfunkanstalten 8 5. Die Diskussion des Bildungsauftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks 9 5.1. Als Anlage beigefügte Literatur 9 5.1.1. Fachliteratur 9 5.1.2. Presseauswahl 9 5.2. Weiterführende Literaturangaben 10 6. Literaturverzeichnis 11 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 149/10 Seite 4 1. Einleitung Der Kultur- und Bildungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist seit der Nachkriegszeit Gegenstand der öffentlichen Diskussion, wobei der öffentlich-rechtliche Rundfunk mit diesem erklärten Bildungsauftrag zur Infrastruktur kultureller Bildung in Deutschland gehört1. Auch wurde prinzipiell nie in Zweifel gezogen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland als Anbieter von Radio- und Fernsehprogrammen, seinen Bildungsauftrag im Wesentlichen erfüllt. Ein umfassender Konsens darüber, worin die Erfüllung dieses Auftrags bestehen soll, fehlt allerdings bis heute, zumal Kultur und Bildung innerhalb des Programmangebots des Rundfunks nur einen Teilbereich abdecken.2 Auch die Enquete-Kommission „Kultur in Deutschland“ hat sich zur Bedeutung der Medien für die Kultur und die kulturelle Bildung durch die Kulturberichterstattung in Deutschland bekannt und auf die besondere Verantwortung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in diesem Zusammenhang hingewiesen3. In der Anhörung der Enquete-Kommission am 18. April 2005, wurde aber auch die besondere Schwierigkeit einer klaren und eindeutigen Definition des Kultur - und Bildungsauftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks deutlich. 2. Zum Kultur- und Bildungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Die deutsche Rundfunkordnung ist maßgeblich durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Rundfunkfreiheit nach Artikel 5 Abs. 1 S. 2 GG geprägt4. Ihre gesetzliche Ausgestaltung fällt in die Gesetzgebungskompetenz der Länder. Die Schutzwirkungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dienen der Gewährleistung freier, individueller und öffentlicher Meinungsbildung (BVerfGE 83,238). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Rundfunk eine essenzielle Funktion für die demokratische Ordnung aber auch eine kulturelle Verantwortung. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass insbesondere anspruchsvolle Sendungen bei den privaten Anbietern aufgrund des hohen Kostenaufwandes in der Regel zurücktreten .5 Zum Programmauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gehört es deshalb im Sinne eines erweiterten Kulturbegriffs ein umfassendes Bild vom politischen, sozialen und geistigen Le- 1 Deutscher Kulturrat (Hrsg.) (2005), Kulturelle Bildung in der Bildungsreform, Berlin, 82. 2 Ein Überblick zum öffentlich-rechtlichen Kultur- und Bildungsangebot ist zu finden bei ECKHARDT (2005 ff.). 3 Drs. 16/7000, S. 149. 4 Vgl. BVerfG vom 11. September 2007, AZ: 1 BvR 2270/05; 1 BvR 809/06; 1 BvR 830/06, S. 49: „Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information sine kulturelle Verantwortung umfasst (vgl. BVerfGE 73,108, (158); 74, 297,(324); 87,181, (199); 90, 60 (90)). Nur wenn ihm dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar (vgl. BVerfGE 73, 118 (158f.) (171); 74, 297 (325); 83, 238 (297, 316); 90, 60 (90). 5 Vgl. BVerfGE 73, 118,155. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 149/10 Seite 5 ben in Deutschland in allen Schattierungen zu vermitteln. Hierin besteht auch sein Bildungsauftrag . Der Rundfunk hat als Medium gesellschaftlicher Kommunikation bestimmte Leistungen an die Gesellschaft zu erbringen. Im Rundfunkprogramm soll das Gespräch innerhalb der Gesellschaft gefördert und alle Teile der Gesellschaft berücksichtigt und einbezogen werden. Dies soll zu einer umfassenden und chancengleichen Meinungsbildung führen. Der Bildungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist insofern auch ein Auftrag zur Meinungsbildung. Die in Art. 5 Abs. 1 S. GG normierte Rundfunkfreiheit soll die freie und umfassende Meinungsbildung in der Gesellschaft durch den Rundfunk gewährleisten.6 Um diesem Grundversorgungsauftrag des Rundfunks gerecht zu werden, legte das Bundesverfassungsgericht schon in seinem ersten Rundfunkurteil aus dem Jahre 1961 das Gebot der Staatsferne fest, welches besagt, dass Rundfunkanstalten nicht unmittelbar durch Gesetze seitens des Bundes beeinflusst oder reguliert werden dürfen.7 Das Gericht betonte in dieser Entscheidung auch, dass der Rundfunk zugleich „Medium“ und ein „eminenter Faktor“ der öffentlichen Meinungsbildung sei.8 Der öffentlichrechtliche Rundfunk hat somit die Funktion, der öffentlichen (Meinungs-) bildung zu dienen. Die Rundfunkfreiheit ist in diesem Sinne als eine dienende Freiheit zu verstehen, die den Gesetzgeber dazu verpflichtet, durch materielle und organisatorische Regelungen sicherzustellen, dass der Rundfunk seine verfassungsmäßige Aufgabe einer umfassenden und vielfältigen Information erfüllen kann. Auch muss sichergestellt sein, dass der Rundfunk zur Wahrnehmung dieser Aufgabe frei von einseitiger Einflussnahme und vorherrschender Meinungsmacht ist. Der Bildungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks konkretisiert sich in diesen Angeboten , die der Meinungsbildung der Zuschauer dienen. Der Auftrag des Rundfunks wird deshalb als „dienende“ Rundfunkfreiheit bezeichnet. Diese dienende Funktion hat der Rundfunk in seinem gesamten Tätigkeitsfeld zu erfüllen. Da dies auf jeweils besondere Weise in den verschiedenen Teilbereichen erfolgen kann, wird im Rundfunkrecht von der klassischen Aufgabentrias „Information , Bildung und Unterhaltung“ gesprochen. Hierdurch wird der Tatsache Rechnung getragen , dass ein spezifisches Programmangebot von einem Teil der Zuschauer als Information angesehen werden kann, während es ein anderer Teil als ein Bildungsangebot, wieder andere als Unterhaltung werten9. Der Rundfunkfreiheit geschuldet ist die Tatsache, dass die konkrete Ausgestaltung dieses Bildungsauftrags den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten überlassen ist. 6 BVerfGE 74, 297, 323. 7 Vgl. BVerfGE 12, 205-264 (erstes Rundfunkurteil vom 28. 02. 1961). 8 BVerfGE 12, 205 (260). 9 „Eine dienende Funktion hat der Rundfunk in seinem gesamten Tätigkeitsfeld zu erfüllen, wenn auch in verschiedenen Teilbereichen auf je besondere Weise. Um diese bereichsspezifisch-dimensionalen Besonderheiten zu erschließen, wird im Rundfunkrecht herkömmlich die klassische Aufgabentrias „Information, Bildung und Unterhaltung“ verwendet.“ ROSSEN-STADTFELD (2005) 10 mit weiteren Nachweisen in Fußnote 11. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 149/10 Seite 6 3. Rechtliche Normierung des Bildungsauftrags öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten Die gesetzliche Ausgestaltung der deutschen Rundfunkordnung fällt in die Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer, da diese wie für die Kultur allgemein auch für den Bereich des Rundfunks zuständig sind. Die grundlegenden Regelungen für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk stehen im Rundfunkstaatsvertrag, der von allen Bundesländern beschlossen wird. Am 01. 04. 2010 trat der Dreizehnte Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge in Kraft.10In § 11 Abs. 1 RStV ist der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten formuliert: „Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihre Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Unterhaltung soll einem öffentlichrechtlichen Angebotsprofil entsprechen.“ In der Begründung zum Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag, mit dem §§ 11ff. neu eingefügt und geändert wurden, heißt es: „Der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wird in § 11 in Verbindung mit den Regelungen der §§ 11a bis f ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur inhaltlichen Ausgestaltung des Begriffs des Auftrags der öffentlich -rechtlichen Rundfunkanstalten konkretisiert (zuletzt Bundesverfassungsgericht, Urt. vom 11. September 2007 – 1 BvR 2270/05; 1 BvR 809/06; 1BvR 830/06 – im Folgenden. BVerfG, Urt. vom 11. September 2007 – Seiten 44 ff.). Die staatsvertragliche Formulierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrags erfolgt auf der Grundlage von Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Der dort verankerte Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet (BVerfG, Urt. vom 11. September 2007, a.a.O.). Die Ausgestaltung dieser Ordnung ist Aufgabe des Gesetzgebers, der dabei einen weiten Gestaltungsspielraum, auch für Differenzierungen, 10 Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag – RStV) vom 31. 08. 1991, in der Fassung des Dreizehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 10. März 2010 (vgl. GBl. S. 307), in Kraft getreten am 01. 04. 2010. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 149/10 Seite 7 insbesondere nach der Regelungsart und Regelungsdichte, vorfindet (BVerfG, Urt. vom 11. September 2007, a.a.O.)“11. Die Angebote der Rundfunkanstalten sollen nach § 11 Abs. 1 S. 4 der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung dienen. Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung gelten als Grundversorgung. Die einzelnen Begriffe definiert § 2 Abs. 2 RStV. § 2 Abs. 2 Nr. 16 des Vertrages betrifft die Bildung. Hiernach fallen unter Bildung insbesondere: Wissenschaft und Technik, Alltag und Ratgeber, Theologie und Ethik, Tiere und Natur, Gesellschaft, Kinder und Jugend, Erziehung , Geschichte und andere Länder. Dies sind die wesentlichen Fallgestaltungen der von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten abzudeckenden Angebotsbereiche. Was unter „Angeboten“ zu verstehen ist konkretisieren die §§ 11 ff. RStV. § 11 b RStV betrifft die einzelnen Fernsehprogramme der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten . Eine inhaltliche Konkretisierung, etwa in Hinblick auf den Bildungsauftrag, erfolgt hier jedoch nicht. § 11 c RStV betrifft die Hörfunkprogramme und § 11 d RStV die Telemedien. In den seit 01. 04. 2010 in Kraft getretenen Rundfunkstaatsvertrag wurde der neue § 11 c eingefügt ,12 dessen dritter Absatz das Deutschlandradio13 betrifft. Zu dessen Veranstaltungsschwerpunkten gehört auch die Bildung: (3) Das Deutschlandradio veranstaltet folgende Hörfunkprogramme mit den Schwerpunkten in den Bereichen Information, Bildung und Kultur: 1. das Programm „Deutschlandfunk“, 2. das Programm „Deutschlandradio Kultur“ 3, das in digitaler Technik verbreitete Programm „DRadio Wissen“ nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Konzepts, insbesondere unter Rückgriff auf die Möglichkeiten nach § 5 Abs. 2 des Deutschlandradio-Staatsvertrags; die in der ARD zusammengeschlossenen Landerundfunkanstalten kooperieren hierzu mit dem Deutschlandradio, 4. ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme mit Inhalten aus den in Nummer 1 bis 3 aufgeführten Programmen nach Maßgabe eines nach § 11 f durchgeführten Verfahrens. Auf die Bildung als Programmgrundsatz wird außerdem in § 41 Abs. 2 RStV verwiesen: „Die Rundfunkprogramme sollen zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und europäischen Raum mit einem angemessenen Anteil an Information, Kultur und Bildung beitragen; die Möglichkeit Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt.“ 11 Begründung zum Zwölften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zwölfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag ). 12 § 11 c eingef. mW.v. 1.6.2009 durch StV v. 18. 12.2008 (Zwölfter RÄndStV); Abs. 2 Satz 2 eingef., bish. Sätze 2 bis 5 werden Sätze 3 bis 6 mWv 1.4.2010 durch StV v. 30.10.2009 (Dreizehnter RÄndStV). 13 Zur Geschichte des Deutschlandradios vgl.: http://www.dradio.de/wir/. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 149/10 Seite 8 Darüber hinaus wird der Bildungsauftrag des Rundfunks in den Landesmediengesetzen der einzelnen Bundeländer formuliert. So ist beispielsweise der Wortlaut von § 41 Abs. 2 RStV in § 3 Abs. 2 des Landesmediengesetzes Baden-Württemberg wiederzufinden. 4. Selbstverpflichtungen der Rundfunkanstalten Nach § 11 e RStV sind die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio verpflichtet, jeweils Satzungen oder Richtlinien zur näheren Durchführung ihres jeweiligen Auftrags sowie für das Verfahren zur Erstellung von Angebotskonzepten und das Verfahren für neue oder veränderte Telemedien zu erlassen. Diese Leitlinien der Rundfunkveranstalter lassen erkennen, dass diese sich ihrem Informationsund Bildungsauftrag verpflichtet fühlen. Hier nehmen sie zu ihrem Bildungsauftrag Stellung. So heißt es bei der ARD unter anderem, dass sie gerade mit Angeboten wie den kulturhistorischen Reihen ihren Bildungsauftrag erfüllt. Auch der ARD-Text erfülle mit seinen Informationen aus Sport, Kultur, Wirtschaft und Gesellschaft den Informations- und Bildungsauftrag des öffentlichrechtlichen Rundfunks. Die Bedeutung von 3 SAT für die Vermittlung von Kultur, Wissen, Bildung und Gesellschaft wird in diesem Zusammenhang ebenfalls betont14. In der Selbstverpflichtungserklärung des ZDF 2009 – 2010 heißt es, dass die ZDF-Programme zur „Vermittlung und Aneignung von Wissen und Bildung“ beitragen und dass ZDF-Programme zur historischen, kulturellen und religiösen Bildung beitragen.15 Der SWR betont auf seinen Internetseiten, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk mit seinem Bildungsauftrag einen wichtigen Mehrwert für die Wissensgesellschaft leiste. Unter dem Stichwort „Medienkompetenz“ wird dieser Bildungsauftrag folgendermaßen definiert: „Der Bildungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besteht nicht nur darin, einem breiten Publikum auch schwierige Themen vertraut zu machen und Zusammenhänge zu vermitteln. Bildung bedeutet im gegenwärtigen Medien-, Informations- und Kommunikationszeitalter auch, all die Kenntnisse und Fähigkeiten zu erlangen, die zum emanzipierten Umgang mit den neuen Medien nötig sind. Der SWR hat also auch die Aufgabe, den kritischen und emanzipierten Umgang mit den modernen Medien zu vermitteln und sein Publikum zu kompetenten Nutzern zu befähigen. Nützliches auszuwählen und den Zugang zu Wissen selbst zu gestalten – das werden die entscheidenden Fertigkeiten in der Wissensgesellschafts ein.“16 Der Radiosender Deutschlandradio, der mit dem Informationskanal „Deutschlandradio Kultur“ und „DRadio Wissen“ zwei bundesweite Hörfunkprogramme veranstaltet, betont in seinem Bericht über programmliche Leistungen und Perspektiven des Nationalen Hörfunks unter den 14 Siehe beispielsweise S. 28, 32, 74, 84 oder 91 der Leitlinien, abrufbar unter: http://www.daserste.de/service /ARD-Leitlinien08-2.pdf. 15 Zweites Deutsches Fernsehen, Anstalt des öffentlichen Rechts, DER INTENDANT, Selbstverpflichtungserklärung es ZDF 2009 – 2010, Mainz, 10.10.2008. 16 Vgl.: http://www.swr.de/unternehmen/-/id=3586/nid=3586/did=4396906/mxzvld/index.html. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 149/10 Seite 9 Punkten „Bildung als Schwerpunktthema“ sowie „Geschichte und Zeitgeschichte“, dass Medienpädagogik und Medienerziehung zu seinem Bildungsauftrag ebenso gehörten, wie sein historischer Bildungsauftrag, dem der Sender durch die Darstellung historischer und zeitgeschichtlicher Ereignisse gerecht werde17. 5. Die Diskussion des Bildungsauftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks 5.1. Als Anlage beigefügte Literatur 5.1.1. Fachliteratur GANGLOFF, TILMANN P. (2000), Renaissance des Wissens, Grimme: Zeitschrift für Programm, Forschung und Medienproduktion, Nr. 3, S. 38. KOPS, MANFRED (2005), Soll der öffentlich-rechtliche Rundfunk die Nachfrage seiner Zuhörer und Zuschauer korrigieren? Institut für Rundfunkökonomie an der Universität zu Köln, Arbeitspapiere des Instituts für Rundfunkökonomie an der Universität Köln, Heft 196. KRÜGER, UDO, MICHAEL (2000), Qualitätsanspruch bei 3sat und Arte, Media Perspektiven Heft 2, S. 71 – 84. LILIENTHAL, VOLKER (2009), Integration als Programmauftrag, Aus Politik und Zeitgeschichte, Beilage zur Wochenzeitung Das Parlament, Heft 9-10, S. 6 – 12. LUCHT, JENS (2009), Öffentlich-rechtlicher Rundfunk in der Demokratie, Aus Politik und Zeitgeschichte , Beilage zur Wochenzeitung Das Parlament, Heft 9-10, S. 26 – 32. MARTINI, MARIO (2008), Auch im Internet in erster Reihe? Online-Aktivitäten öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten im Spannungsfeld zwischen Funktionsauftrag und europäischem Wirtschaftsrecht , Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.), Ausgabe 23, S. 1477-1485. MERKERT, RAINALD (1992), Rundfunk und Bildung, in: Stimmen der Zeit, 210. Band, Verlag Herder Freiburg, S. 36 – 48. STROHMEIER, GERD (2006), Warum wir Rundfunkgebühren zahlen, Aus Politik und Zeitgeschichte, Beilage zur Wochenzeitung Das Parlament, Heft 38, S. 25 – 31. 5.1.2. Presseauswahl Karlsruher Verpflichtung, Zu den Rundfunkgebühren, Kommentar von Anne Gramm, Kieler Nachrichten, Deutscher Bundestag – Pressedokumentation 12.09.2007. 17 Deutschlandradio, Bericht über programmliche Leistungen und Perspektiven des Nationalen Hörfunks 2010 – 2012, abrufbar unter: http://www.dradio.de/download/128293/. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 149/10 Seite 10 Weg vom immer Gleichen, hin zum mutigen Fernsehen. Medienwissenschaftler Jo Groebel zu den Folgen des Gebührenurteils für die öffentlich-rechtlichen Sender, Hamburger Abendblatt, Deutscher Bundestag – Pressedokumentation, 13. 09. 2007. Die Sender müssen ihre Grenzen erkennen. Gespräch mit dem bayerischen Ministerpräsidenten Günther Beckstein, Frankfurter Allgemeine, Deutscher Bundestag – Pressedokumentation, 16. 04. 2008. Unser Gott die Quote. ARD und ZDF sind auf dem besten Weg, sich selbst abzuschaffen – mit einem Programm, das die Privaten kopiert und nichts mehr riskiert von Stephan Lebert und Stefan Willeke, Die Zeit, Hamburg, Deutscher Bundestag – Pressedokumentation, 19. 02. 2009. 5.2. Weiterführende Literaturangaben18 DEETZ, WERNER (1996), Bildung als Element der Grundversorgung im dualen Rundfunksystem, Frankfurt am Main. ERNST, ELITZ (2009), Was ist guter Rundfunk – zur Diskussion über die Qualität elektronischer Medien, in: Communicatio Socialis: internationale Zeitschrift für Kommunikation in Religion, Kirche und Gesellschaft, Nr. 3, Jg. 42, S. 239-247. GRUBER, THOMAS (2001), „Man muss die Menschen da abholen, wo sie sind“ der Bildungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, in: Medien und Erziehung: Zeitschrift für Medienpädagogik , Nr. 6, Jg. 45, S. 371-377. LEWKE, CHRISTIAN (2007), Der verfassungsrechtliche Kulturauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, eine funktionsbezogene Betrachtung des Mediums in seiner Bedeutung für Individuum , Gesellschaft, Kunst, Wissenschaft und Religion, Reihe: Schriften zum deutschen und europäischen öffentlichen Recht, Bd. 15, Frankfurt am Main, P. Lang. PAUKENS, HAND (1998), Der Bildungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland , Frankfurt am Main. QUILLING, ELKE (2006), Zwischen Bildungsauftrag und Quotendruck: crossmediale Wege aus der Bildungskrise, Berlin, wvb, Wissenschaftlicher Verlag. SÜSSMUTH, RITA; ZIMMERLI, WALTHER CH.; FUHRMANN, MANFRED; GRIEFAHN, MONIKA; STANGE, EVA-MARIA; KRÜGER, THOMAS; LEUTHEUSSER, ULRIKE (2002), Bildung ohne Medien 2.T., in: Medien und Erziehung: Zeitschrift für Medienpädagogik, Nr. 1, Jg. 76, S. 30-39. 18 Die hier genannte Literatur ist nicht in der Bundestagsbibliothek verfügbar und müsste ggf. über Fernleihe bestellt werden. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 149/10 Seite 11 6. Literaturverzeichnis (2006), Der Kultur- und Bildungsauftrag der öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkanstalten , Deutscher Bundestag, WD 10 – 051/06. ECKHARDT, JOSEF (2005), Wie erfüllt der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Kulturauftrag? Empirische Langzeitbetrachtungen. Institut für Rundfunkökonomie an der Universität Köln, Arbeitspapiere des Instituts für Rundfunkökonomie an der Universität Köln, Heft 202. HOLZNAGEL, BERND (1999), Der spezifische Funktionsauftrag des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF), Bedeutung, Anforderungen und Unverzichtbarkeit unter Berücksichtigung der Digitalisierung , der europäischen Einigung und der Globalisierung der Informationsgesellschaft. Westfälische Wilhelms-Universität Münster, Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht , ZDF Schriftenreihe 55, Mainz, abrufbar unter: http://www.unternehmen.zdf.de/fileadmin /files/Download_Dokumente/DD_Das_ZDF/Gutachten_zum_spezifischen_Funktionsauftrag _des_ZDF_Prof._Dr._Bernd_Holznagel.pdf. ROSSEN-STADTFELD, HELGE (2005), Funktion und Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Kulturauftrags im dualen Rundfunksystem, Institut für Rundfunkökonomie an der Universität Köln, Arbeitspapiere des Instituts für Rundfunkökonomie an der Universität Köln, Heft 201.