Deutscher Bundestag Historische Aspekte der Staatsleistungen an die Kirchen gemäß Art. 140 Grundgesetz Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste © 2010 Deutscher Bundestag WD10 - 3000 - 13/10 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD10 - 3000 - 13/10 Seite 2 Historische Aspekte der Staatsleistungen an die Kirchen gemäß Art. 140 Grundgesetz Verfasser/in: Ausarbeitung: WD10 - 3000 - 13/10 Abschluss der Arbeit: 5. Februar 2010 Fachbereich: WD 10: Kultur, Medien und Sport Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD10 - 3000 - 13/10 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Historischer Hintergrund 5 3. Umfang der Enteignungsmaßnahmen 6 4. Umfang der festgesetzten Entschädigungen 7 5. Die Aufnahme von Art. 140 in das Grundgesetz 9 6. Die Situation in der Deutsche Demokratischen Republik (DDR) 10 7. Parlamentarische Initiativen zum Thema Staatsleistungen vor und nach 1989 11 8. Literaturverzeichnis 13 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD10 - 3000 - 13/10 Seite 4 1. Einleitung Zu den staatskirchenrechtlich bedeutsamen Verfassungsnormen gehört Artikel 140 Grundgesetz (GG). Er lautet: „Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.“ Hierbei bildet Artikel 138 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) die Rechtsgrundlage für die bis heute in „erheblichem Umfang “1 an die Kirchen gezahlten Staatsleistungen. Sie werden in Form von zweckgebundenen Zuschüssen zu den kirchlichen Personalkosten und für den allgemeinen Bedarf der kirchlichen Verwaltung (Dotationen) gezahlt. Hinzu kommen vor allem staatliche Leistungen in Bezug auf den Unterhalt kirchlicher Gebäude (Baulastverpflichtungen). Als „negative Staatsleistungen“ werden zudem die gesetzlichen Steuer- und Gebührenbefreiungen und, nach heutigem Verständnis , auch die Leistungen kommunaler Gebietskörperschaften unter diesen Begriff gefasst.2 Das von der Weimarer Reichsverfassung vorgesehene Ziel einer Ablösung dieser staatlichen Verbindlichkeiten hat das Grundgesetz unverändert übernommen.3 Jedoch ist es bis heute dazu nicht gekommen. Dies liegt zum einen darin, dass den Ländern als eigentlichen „Schuldnern“ dieser Weg solange nicht offen steht, als das Reich (heute der Bund) nicht die nach Art. 138 Abs. 1, Satz 2 WRV erforderlichen „Grundsätze“ aufgestellt hat. Ein weiterer Grund wird darin gesehen, dass der Umfang einer Einmalzahlung von den Ländern finanziell nicht zu verkraften sein könnte.4 Durch die bis heute andauernden staatlichen Leistungsverpflichtungen sind auch die bis in die Zeit der Säkularisation und das frühe 19. Jahrhundert zurückreichenden historischen Hintergründe , zu deren zentralen Dokumenten der Reichsdeputationshauptschluss von 1803 zählt, immer wieder von Interesse. 1 HOFMANN 1987: 3435. 2 WINTER 2008: 253. 3 Zur Frage der Ablösung der Staatsleistungen siehe ZÜNDORF 1967; ISENSEE 1994; CZERMAK 2004. 4 WINTER 2008: 254. Allerdings gibt es unterschiedliche Auffassungen darüber, ob nicht auch eine Ablösung in Form dauernder Renten möglich wäre. Vgl. HOFMANN 1987: 3436. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD10 - 3000 - 13/10 Seite 5 2. Historischer Hintergrund Die historische Begründung für die heutigen Staatsleistungen an die Kirchen, geht zurück auf den historischen Prozess der Säkularisation, der mit der Reformation einsetzt und bis zum Reichsdeputationshauptschluss von 1803 zu einer umfassenden Enteignung kirchlichen Vermögens führte.5 Während die Rechtsgrundlage für Staatsleistungen an die evangelische Kirche in der Regel auf gewohnheitsrechtlichen Ansprüchen beruht6, ist für den katholischen Bereich der Reichsdeputationshauptschluss die wesentliche Rechtsgrundlage.7 Im Friedensvertrag von Lunéville von 1801 hatte das Deutsche Reich der Abtretung aller linksrheinischen Gebiete an Frankreich unter der Führung Napoleons zustimmen müssen. Dabei verloren die weltlichen Reichsfürsten ihre linksrheinischen Gebiete, wofür das Reich verpflichtet wurde, aus seiner Mitte heraus Entschädigung zu leisten. Der von Frankreich und Russland maßgeblich konzipierte Entschädigungsplan sah umfangreiche Gebietsverschiebungen vor, die über die Vorgaben des Friedens von Lunéville weit hinausgingen. Gegen den Widerstand des Kaisers Franz II. und ohne nennenswerten Spielraum für eine Modifizierung des französisch-russischen Vorschlags wurde der Plan im Jahr 1803 von einer eigens bestellten Reichsdeputation als „Reichshauptschluss“ angenommen.8 Er bestimmte, dass für die Entschädigung der weltlichen Reichsfürsten das Kirchengut (Stifte, Abteien, Klöster, Bistümer) der geistlichen Reichsfürsten herangezogen werden sollte.9 Letztere verloren ihren Rang als Reichsstände und das Herrschaftsrecht über ihr Territorium, das – einschließlich dem damit verbundenen Vermögen – den zu entschädigenden weltlichen Fürsten zugeschrieben wurde. Überdies erhielten die (weltlichen) Reichsfürsten die Erlaubnis, in ihren 5 KNECHT weist darauf hin, dass der Reichsdeputationshauptschluss grundsätzlich einen anderen Charakter hatte als vorherige Säkularisationsvorgänge. Während letztere die Kirche „nicht nachhaltig beeinträchtigen “ sollten, waren die Ziele der Maßnahmen zu Beginn des 19. Jahrhunderts eher „gesellschaftspolitischer und nicht zuletzt fiskalischer“ Natur. (KNECHT 2007: 52). 6 Dieses Recht geht auf die Einziehung des Kirchengutes in der Reformation durch die evangelisch gewordenen Landesherren zurück, die dafür häufig die Verpflichtung übernahmen, für die Besoldung der Geistlichen und die Unterhaltung der Kirchengebäude aufzukommen. (HOFMANN 1987: 3434). 7 Hierzu auch KNECHT 2007: 51/52. 8 KNECHT 2007: 48/49. 9 SAILER 2001: 81. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD10 - 3000 - 13/10 Seite 6 Gebieten Kirchengut zu „säkularisieren“, das heißt zu enteignen.10 Im Gegenzug wurden die weltlichen Fürsten dazu verpflichtet, für die „ feste und bleibende Ausstattung der Domkirchen … und der Pensionen für die aufgehobene Geistlichkeit zu sorgen“.11 Ein erstes Beispiel für die Umsetzung des Reichsdeputationshauptschlusses ist das preußische „Edikt über die Einziehung sämtlicher geistlicher Güter in der Monarchie“ vom 30.10.1810. Darin kündigt der König mit Verfügung der Säkularisierung an, die obersten geistlichen Behörden „hinreichend belohnen“ sowie für eine „reichliche Dotierung“ derjenigen Pfarreien, Schulen, milden Stiftungen und sozial engagierten Klöster sorgen zu wollen, die durch seine Maßnahme Verluste erleiden. Auch die preußische Verfassungsurkunde von 1848 enthielt eine ausdrückliche Garantie kirchlicher Einkünfte aus Staatsleistungen.12 3. Umfang der Enteignungsmaßnahmen Der Reichsdeputationshauptschluss war historisch in mehrerer Hinsicht ein bedeutender Einschnitt .13 Er markiert den Beginn der Trennung von Staat und Kirche, denn mit dem Fortfall der geistlichen Fürstentümer verlor die Kirche auch ihren Status als „Reichskirche“ und ihre besondere politische Stellung im Reichsgefüge. In der Folge waren kirchliche Interessen und territoriale , politische Machtinteressen nicht mehr unmittelbar miteinander verbunden. Zudem war es für die innere Verfassung der katholischen Kirche von Bedeutung, dass die Kirche damit auch für den Adel an Interesse verlor – was einen grundlegenden Wandel in der sozialen Zusammensetzung des höheren Klerus zur Folge hatte. Der Bedeutungsverlust der Bischöfe, die vormals mächtige Reichsfürsten gewesen waren, stärkte überdies die Stellung des heiligen Stuhls.14 Historisch bedeutsam ist der Reichsdeputationshauptschluss jedoch vor allem durch den Umfang der durch ihn verursachten Gebiets- und Vermögensverschiebungen. Zwischen dem Westfälischen Frieden 1648 und dem Ende des Zweiten Weltkriegs 1945 hat in der deutschen Geschichte niemals mehr Land den Herrscher gewechselt als 1803.15 So verloren 22 Erzbistümer und Bistü- 10 DE WALL / MUCKEL 2009: 39. 11 Ausführlich zitiert bei ISENSEE 1994: 1011/1012. 12 SAILER 2001: 81. 13 Zu seiner verfassungsgeschichtlichen und den gesellschaftlich-sozialen (auch ökonomischen) Bedeutung siehe ausführlich KNECHT 2007: 235 ff. 14 DE WALL / MUCKEL: 2009: 39. 15 KNECHT 2007: 50. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD10 - 3000 - 13/10 Seite 7 mer sowie mehr als 40 reichsunmittelbare Klöster und Stifte ihre staatsrechtliche Eigenständigkeit . Auch sämtliche geistlichen Fürstentümer wurden säkularisiert. Mit den Folgen der Abtretung der linksrheinischen Gebiete an Frankreich zusammengerechnet traten rund 10.000 km2 geistliches Staatsgebiet und 3.161.776 geistliche Staatsuntertanen durch die Säkularisation unter weltliche Herrschaft.16 Neben dieser als „Herrschaftssäkularisation“ zu bezeichnenden Übertragung von Hoheitsgewalt umfasst die zweite Dimension der durch den Reichsdeputationshauptschluss umgesetzten Bestimmungen die „Vermögenssäkularisation“. Diese Maßnahmen waren sehr weitgehend, denn sie erstreckten sich nicht nur auf das Vermögen der reichsunmittelbaren Fürstentümer selbst, sondern auch auf das der Domkapitel und der Inhaber höherer Kirchenämter.17 Der hierfür einschlägige § 35 RDHS beschreibt den Umfang des zur Säkularisation stehenden Kirchenbesitzes: Dies seien die „Güter der fundirten Stifte, Abteyen und Klöster“, das sogenannte Dispositionsgut. Damit waren im Wesentlichen nur noch die örtlichen Pfarrkirchen von der Freigabe zur Säkularisation ausgenommen, etwa 90% des Immobilien- und Rentenvermögens der Kirchen fielen dem staatlichen Zugriff anheim.18 4. Umfang der festgesetzten Entschädigungen Über die Gebiets- und Vermögensübertragungen hinaus begründete der Reichsdeputationshauptschluss auch neue Verbindlichkeiten der Landesherren, indem § 35 RDHS eine objektivrechtliche Verpflichtung der Territorialherrscher zu Zahlungen an die Kirchen statuierte. Diese Rechtspflicht ergab sich jedoch nicht unmittelbar aus der Klausel des Reichsdeputationshauptschlusses , sie musste in der Folge erst durch Verträge, Administrativmaßnahmen und Gesetze konkretisiert werden.19 16 Hervorzuheben ist allerdings, dass der Reichsdeputationshauptschluss in den linksrheinischen Gebieten, wo am meisten Kirchengut an neue Besitzer übertragen wurde, gar nicht galt. (Vgl. KNECHT 2007: 54). 17 KNECHT weist darauf hin, dass auch bestehende finanzielle Verbindlichkeiten auf den erwerbenden Staat übergingen. KNECHT 2007:55. 18 KNECHT 2007: 57. Dem DTV-ATLAS zur Weltgeschichte zufolge waren die „Hauptgewinner“ dieser Gebiets - und Eigentumsverschiebungen die Länder Baden (Zugewinn in der Fläche 738%, bei der Bevölkerung 948%), Preußen (Fläche 489%, Bevölkerung 438%), Württemberg (Fläche 414%, Bevölkerung 857%) und Bayern (Fläche 144%, Bevölkerung 142%). (DTV 1969: 29) 19 KNECHT 2007: 276. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD10 - 3000 - 13/10 Seite 8 Der genaue Umfang der mit der Säkularisation neu entstandenen landesherrlichen Verpflichtungen gegenüber der Kirche ist rechtlich umstritten20. Insbesondere wird bis heute unter Rechtshistorikern darüber diskutiert, ob der Reichsdeputationshauptschluss den Kirchen auch Ansprüche auf Staatsleistungen zur Erfüllung ihrer sakralen und gemeinnützigen Aufgaben gewährte. Dafür spräche die sich aus der Analyse der Entstehungsgeschichte ergebende doppelte Zielsetzung des Regelwerks: neben einer Verbesserung der Kassenlage der Landesherren sollte auch die Fortführung der bisher von den Kirchen wahrgenommenen seelsorgerischen und sozialen Aufgaben sichergestellt werden.21 Auffallend ist jedoch, dass die Reichsstände der damaligen Zeit offenbar keine Zweifel an ihren neu entstandenen finanziellen Verpflichtungen gegenüber den Kirchen hatten. So begannen zahlreiche Regierungen bald nach Inkrafttreten des Reichsdeputationshauptschlusses mit der Finanzierung kirchlicher Aufgaben. Sowohl Bayern als auch Preußen oder Württemberg begannen zum Teil bereits ab 1804, die geistliche und soziale Arbeit der Kirchen finanziell zu unterstützen. Auch ein im Jahr 1818 geschlossener Vertrag von zwölf deutschen Staaten zur Errichtung mehrerer Domkirchen sah solche Leistungen ausdrücklich vor. Auch über diese Beispiele hinaus kann die Anerkenntnis der damaligen Regierungen hinsichtlich ihrer Verpflichtung zu Staatsleistungen an die Kirchen als weitgehend übereinstimmend bezeichnet werden. Die objektive Rechtspflicht des Staates, das durch die Säkularisation erlangte Vermögen auch zur Finanzierung sakraler und kirchlich-karitativer Tätigkeiten aufzuwenden, begründete jedoch keine subjektive Rechtsposition, d.h. einen einklagbaren Anspruch für die Kirche.22 Praktische Formen von Staatsleistungen waren (und sind zum Teil noch) kirchliche Verwaltungskosten , Ausbildung, Besoldung und Versorgung von Geistlichen, um den Gesamtbedarf einzelner Kirchengemeinden oder Landeskirchen und Stiftungen. Die Leistungen konnten erbracht werden in Form von Geldleistungen oder Naturalien wie Getreidelieferungen, Messwein und 20 KNECHT 2007: 65. 21 KNECHT 2007: 74. 22 KNECHT 2007: 76f.. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD10 - 3000 - 13/10 Seite 9 anderen Gegenständen gottesdienstlichen Bedarfs.23 Sie waren zum Teil nach Umfang genau festgelegt , konnten aber auch nach wechselndem Bedarf bemessen sein. Ein bis heute wichtiger Posten sind die sogenannten „Kirchenbaulasten“, die als dynamische Pflichten angesehen werden.24 5. Die Aufnahme von Art. 140 in das Grundgesetz Das in den Jahren 1948 und 1949 vom Parlamentarischen Rat in Bonn debattierte Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland knüpfte an die staatskirchenrechtlichen Klauseln der Weimarer Reichsverfassung an. Mit Artikel 140 wurden diese als Bestandteil des Grundgesetzes übernommen und erlangten den Status vollgültigen Verfassungsrechts. Dies geschah in deutlicher Abkehr zur Rechtssituation und insbesondere zur kirchenpolitischen Praxis des Nationalsozialismus und mit dem Ziel, „den Frieden zwischen Staat und Kirchen wieder herzustellen“.25 Gleichwohl stand die Verabschiedung der Formulierung von Artikel 140 GG nicht am Ende einer gründlichen rechtspolitischen Debatte im Parlamentarischen Rat, sie stellte vielmehr eine „Verlegenheitslösung “ dar, die mangels einer damals deutlichen Priorisierung staatskirchenrechtlicher Fragen als Formelkompromiss gewählt wurde.26 Der zunächst vorgelegte Herrenchiemsee-Entwurf zum Grundgesetz enthielt keine Verweise auf staatskirchenrechtliche Fragen. Das hatte zur Folge, dass die Beratungen im Parlamentarischen Rat von einer starken Polarisierung zwischen Befürwortern einer weitgehenderen Trennung von Staat und Kirche auf der einen und Vertretern einer „freundlichen Nähe von Staat und Kirche“ andererseits geprägt waren. Als die Verhandlungen im Parlamentarischen Rat von diesen Auseinandersetzungen gelähmt zu werden drohten, war der Rückgriff auf die kirchenrechtlichen Klauseln aus der Weimarer Reichsverfassung der rettende Ausweg.27 23 Diese Leistungen werden als „Dotationen“ (Ausstattung mit vermögenswerten Gütern, kultuspolitische Zuwendungen) bezeichnet. Vgl. KALB 2004: 216/217. 24 CZERMAK 2004: 111. Zur Definition des Begriffes siehe PAARHAMMER 2004. 25 JEAND’HEUR 2000: 48. 26 In diesem Sinne siehe SMEND 1967: 39 und JEAND’HEUR 2000: 49. HOLLERBACH betont jedoch, dass diese Bewertung allein für das Zustandekommen von Art. 140 GG zutreffend sei. „Kein Verlegenheitsprodukt und schon gar kein Formelkompromiss ist die Gewährleistung der Religionsfreiheit…“ (HOLLERBACH 1976: 377). 27 JEAND’HEUR 2000: 49. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD10 - 3000 - 13/10 Seite 10 Ähnlich der Weimarer Verfassung behält auch das Grundgesetz dem Bund die vorrangige Kompetenz vor, Entscheidungen von grundsätzlicher staatskirchenpolitischer Bedeutung zu treffen. Durch Artikel 140 GG sind die Länder gehindert, die Kirchen in ihrer Freiheit stärker zu beschränken , als es nach Bundesverfassungsrecht zulässig ist. Der Bund hat, anders als das Reich unter der Weimarer Verfassung, keine allgemeine Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Staatskirchenrechts. Artikel 4 Abs 1 und Abs 2 sowie Artikel 140 GG geben jedoch dem Bund die Möglichkeit, durch das Bundesverfassungsgericht den Inhalt des Staatskirchenrechts weitgehend zu bestimmen.28 6. Die Situation in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Mit ihrer ersten Verfassung von 1949 errichtete die DDR ein Rechtssystem, das den staatskirchenrechtlichen Vorschriften der Weimarer Reichsverfassung weitgehend entsprach.29 Bereits die sowjetische Besatzungsmacht hatte den Kirchen in den ostdeutschen Ländern unmittelbar nach Ende des Krieges die weitere rechtliche Zusicherung von Staatsleistungen zugesagt.30 Die hierfür einschlägige Regelung des Art. 138 Abs. 1 WRV wurde mit anderen Bestimmungen des Weimarer Staatskirchenrechts von der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands in ihrem Musterentwurf einer Verfassung vom 14.11.1946 übernommen und dann auch von den fünf Ländern der sowjetischen Besatzungszone in ihre Verfassungsgesetze integriert.31 Die schließlich verabschiedete Verfassung der DDR von 1949 formulierte in Art. 45 Abs 1: „Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden öffentlichen Leistungen an die Religionsgemeinschaften werden durch Gesetz abgelöst.“ Im Unterschied zur Weimarer Verfassung wurde hier der Begriff „öffentliche Leistungen“ verwendet, der, weiter gefasst als der Terminus„staatliche Leistungen“ auch Leistungen der Kommunen oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Träger einschließt. Nicht fortgeschrieben wurde dagegen der Vorbehalt der vor einer möglichen Ablösung allein durch die Zentralregierung (Reich) zu erlassenden gesetzlichen Grundsätze.32 28 BADURA 1994: 249. 29 Siehe dazu allgemein BOESE 1994. 30 ISENSEE 1994: 1053. 31 ISENSEE 1994: 1053. 32 Jacobi 1951: 129, und ISENSEE 1994: 1053. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD10 - 3000 - 13/10 Seite 11 Die zweite Verfassung der DDR von 1968 /197433 enthielt keine Klauseln zu den Staatsleistungen an die Kirchen mehr. Damit jedoch wurde keine neue Praxis begründet, denn diese orientierte sich insgesamt kaum an den verfassungsrechtlichen Regelungen.34 Die DDR erbrachte nur in den ersten Jahren bis 1951 Dotationen in „hergebrachtem Umfang“35, danach in sehr wechselhafter Höhe und phasenweise gar nicht. „Die DDR erkannte nicht die rechtliche Verpflichtung an, die Staatsleistungen in Weimarer Verfassungstradition und in Erfüllung der einschlägigen Kirchenverträge zu prästieren. Sie wies jedoch auch nicht förmlich alle Rechtspflichten von sich…. Sie vermied die klare rechtliche Festlegung. Soweit sie Leistungen ruhen ließ, stornierte oder kürzte, berief sie sich (…) auf Knappheit der Mittel. Den Kirchen war der Rechtsweg verschlossen, um ihre Ansprüche einzuklagen . Was die DDR leistete, (…) geschah mehr oder weniger aus Kulanz.“36 Zu konstatieren ist jedoch, dass die DDR die Staatsleistungen förmlich nicht abschaffte und die Kirchen auf ihren Rechtspositionen beharrten. Somit wurden die alten Leistungspflichten nicht förmlich aufgehoben, abweichendes Gewohnheitsrecht konnte nicht entstehen. Daraus schließt ISENSEE, dass das „Traditionskontinuum der Staatsleistungen“ während des Bestehens der DDR zwar dünner wurde, aber nicht abriss.37 7. Parlamentarische Initiativen zum Thema Staatsleistungen vor und nach 1989 Vor der deutschen Wiedervereinigung gab es im Deutschen Bundestag keine parlamentarischen Initiativen zur Änderung des Artikels 140 GG – wenngleich die Fortdauer der aus der Weimarer Reichsverfassung übernommenen Rechtslage und damit das Ausbleiben der vom Grundgesetz vorgesehenen Ablösung der altrechtlichen Entschädigungsansprüche der Kirchen von Verfassungsrechtlern immer wieder thematisiert wurde und wird.38 33 Verfassung von 1968, geändert durch Gesetz und neu bekannt gemacht am 7.10.1974. 34 ISENSEE 1994: 1053 und JEAND’HEUR 2000: 57 sowie auch grundsätzlich zum Thema Staat und Kirche in der DDR, BOESE 1994. 35 ISENSEE 1994: 1054. 36 ISENSEE 1994: 1054. 37 ISENSEE 1994: 1054. Gegen diese Auffassung jedoch RENCK 2005: 150. 38 Zu der Diskussion nach 1989 siehe JEAND’HEUR 2000: 59/60. Zur Frage einer Ablösung der Staatsleistungen an die Kirchen bzw. einer grundlegenden Neuordnung der staatskirchenrechtlichen Verfassungsklauseln siehe CAMPENHAUSEN / DE WALL 2006: 281ff und ISENSEE 1994. Kritische Einschätzungen von SAILER 2001; CZERMAK 2004 UND RENCK 2005. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD10 - 3000 - 13/10 Seite 12 Bestrebungen zu einer grundsätzlichen Neuordnung des Staatskirchenrechts fanden zuletzt im Zuge der Verfassungsdiskussion nach der Wiedervereinigung Eingang in die Beratungen eines parlamentarischen Gremiums: der von Bundestag und Bundesrat eingesetzten Gemeinsamen Verfassungskommission . Ein Antrag zur Änderung des „geltenden Staatskirchenrechts im Umfeld von Art. 140 GG“ wurde zunächst von dem Vertreter der Gruppe Bündnis 90/DIE GRÜNEN, später in demselben Wortlaut von der Gruppe PDS/Linke Liste eingebracht. Darin wurde unter anderem vorgeschlagen, Artikel 140 aus dem Grundgesetz zu streichen.39 Die Gemeinsame Verfassungskommission gab zu diesem Bereich schließlich keine Änderungsempfehlung ab, weil keiner der eingebrachten Anträge die hierfür erforderliche Zweidrittelmehrheit erreichte.40 ( ) 39 Der ursprüngliche Antrag des Abgeordneten Ullmann, MdB (Bündnis 90/DIE GRÜNEN), Kommissionsdrucksache Nr. 37, der gleichlautende Antrag der PDS/ Linke Liste als Kommissionsdrucksache Nr. 89, abgedruckt in: GEMEINSAME VERFASSUNGSKOMMISSION 1993 (Anhang). 40 Vgl. dazu die Ausführungen zum Bereich Staatskirchenrecht, GEMEINSAME VERFASSUNGSKOMMISSION 1993, S. 212 - 215. Kritisch kommentiert wurden diese Vorgänge von PRANTL 1997: 268 ff. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD10 - 3000 - 13/10 Seite 13 8. Literaturverzeichnis BADURA, PETER 1994. Das Staatskirchenrecht als Gegenstand des Verfassungsrechts. 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