Deutscher Bundestag Das Welterbe Programm der UNESCO Aufnahmeverfahren vor dem Hintergrund aktueller Initiativen in Deutschland Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste WD 10 - 3000 - 092/10 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 092/10 Seite 2 Die Welterbe-Programm der UNESCO Aufnahmeverfahren vor dem Hintergrund aktueller Initiativen in Deutschland Verfasser: Aktenzeichen: WD 10 - 3000 - 092/10 Abschluss der Arbeit: 9. August 2010 Fachbereich: WD 10: Kultur, Medien und Sport Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 092/10 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Die Welterbe-Konvention der UNESCO 5 3. Welterbeliste und Schutzinstrumente 7 4. Verfahren in Deutschland 11 5. Aktuelle Initiativen in Deutschland 16 6. Literatur 20 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 092/10 Seite 4 1. Einleitung Was verbindet den Kölner Dom mit den Pyramiden Ägyptens, den Mont Saint-Michel mit dem Tadsch Mahal, oder die Inkastadt Machu Picchu in Peru mit dem Ngorongoro-Krater in Tansania? Alle diese Stätten sind Zeugnisse vergangener Kulturen, künstlerische Meisterwerke und einzigartige Naturlandschaften, deren Untergang ein großer Verlust für die gesamte Menschheit wäre. Der Schutz vergangener Kulturen und einzigartiger Naturlandschaften liegt deshalb nicht allein in der Verantwortung eines einzelnen Staates, sondern ist eine Aufgabe der gesamten Völkergemeinschaft. An diesem zentralen Ziel orientiert sich das internationale „Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt“, das die United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization (UNESCO) im Jahr 1972 beschlossen hat. Mehr als 180 Staaten haben die Konvention inzwischen unterzeichnet. Die Welterbe-Konvention fasst unter dem Begriff „Kulturerbe“ Denkmale, Ensembles und Stätten zusammen. Bei den deutschen Welterbestätten handelt es sich um Kirchen und Dome, um Schlösser, Gartenanlagen und Kulturlandschaften, um Museumsareale, Altstadtkerne und Industrieanlagen des 19. und 20. Jahrhunderts. Welterbestätten sind aber nicht nur historische Stätten und Zeugnisse, sondern auch Plätze zeitgenössischer Begegnung und Kultur und eignen sich besonders als Orte des interkulturellen Dialogs und der kulturellen Bildung für Kinder und Jugendliche. Mit der Benennung von Kultur- und Naturstätten für die Welterbeliste der UNESCO verpflichten sich die betreffenden Staaten zu fortdauernden Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen. Die anderen Unterzeichnerstaaten verpflichten sich gleichzeitig dazu, im Rahmen ihrer Möglichkeiten zum Schutz dieser Stätten des Menschheitserbes beizutragen. Die Unterzeichnung des Übereinkommens der Welterbekonvention ist in erster Linie eine Selbstverpflichtung auf die im Land bestehenden gesetzlichen Regelungen und Verfahren. Dies betrifft insbesondere das Verfahren zur Aufnahme in die UNESCO-Welterbeliste und die Regelungen zum Erhaltungsstatus der Stätten . Vorgesehen ist nach den Richtlinien für die Durchführung der Welterbekonvention die Erstellung eine Managementplans, der Auskunft darüber geben soll, wie die jeweilige Welterbestätte erhalten werden kann. Managementpläne sind das zentrale Planungsinstrument für den Schutz, die Nutzung, die Pflege und die erfolgreiche Weiterentwicklung von Welterbestätten. Neben der Beschreibung des Schutzgutes und der Schutzziele ist die Definition des Schutzgebietes im Managementplan erforderlich. Im Folgenden werden die völkerrechtlichen Normen und Aufnahmekriterien für die Welterbeliste der UNESCO erläutert. Die Kriterien zur Aufnahme von Gütern in die Welterbeliste sind in den „Richtlinien für die Durchführung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt“1 (UNESCO 2009) näher bestimmt. Nach den Richtlinien für die Durchführung der Welterbekonvention soll jede in die Welterbeliste eingetragene Stätte über einen Managementplan verfügen, der erläutert, wie der außergewöhnlich universelle Wert eines Gutes erhalten werden kann. Das Welterbekomitee der UNESCO ist das wichtigste mit der Umsetzung der Welterbekonvention betraute Gremium. Das Welterbekomitee beschließt in jährlichen Sitzungen über die Aufnahme von Kultur- und Naturstätten in die Welterbeliste. In seiner Verantwortung liegt es auch zu prüfen, ob ein in der Liste geführtes Denkmal bedroht oder derart gefährdet ist, dass es den Kriterien der Welterbekonvention nicht mehr entspricht und so auf die „Liste des Welterbes in Gefahr“ („Rote Liste“) gesetzt oder ganz aus der Liste gestrichen wird. 1 Das Dokument ist als Anlage beigefügt. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 092/10 Seite 5 Aufgabe des Komitees ist es auch, über Anträge von Staaten auf internationale Unterstützung und über die Verwendung der Mittel des Welterbefonds zu entscheiden. Schließlich werden abschließend aktuelle Vorschläge zur Aufnahmen von Gedenkstätten in die Liste des Welterbes überprüft. In der Welterbeliste überwiegen die positiven Beispiele menschlicher Leistungen. Nur wenige der Welterbestätten, unter ihnen das Vernichtungslager Auschwitz, die Sklaveninsel Goree, Hiroshima und Robben Island, legen Zeugnis von der destruktiven Seite des Menschen ab. Verschiedentlich wird vorgeschlagen, die Anzahl der Erinnerungsstätten zu erweitern. Gleichzeitig sollen Erinnerungsstätten stärker in die Welterbearbeit einbezogen werden. So wurde bereits vor einigen Jahren vorgeschlagen, die Welterbestätte „Klassisches Weimar“ um das Konzentrationslager Buchenwald zu erweitern. Gegenwärtig wird der Vorschlag diskutiert, das Nürnberger Reichsparteitagsgelände sowie den Schwurgerichtssaal 600, in dem die Nürnberger Prozesse gegen die führenden Nationalsozialisten stattfanden, als Weltkulturerbe anzuerkennen. Nürnberg soll auf diesem Wege zur Stadt der Menschenrechte werden. Das Welterbe-Abkommen von 1972 schließt Gedenkorte nicht aus, doch bis jetzt finden sich nur wenige dieser „Memory Sites“ unter den 911 Welterbestätten. Die 187 Nationen der Welterbe-Gemeinschaft haben sich mit der Nominierung von Gedenkstätten, die auf dunkle Kapitel der eigenen Geschichte verweisen, bisher deutlich zurückgehalten. 2. Die Welterbe-Konvention der UNESCO Mit der Ratifizierung des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 16. Januar 1972 durch Bundesgesetz von 1977 hat der internationale Kulturgüterschutz für Deutschland eine neue Dimension bekommen. Das Übereinkommen zum Schutz des Kulturund Naturerbes der Welt vom 16. 1. 1972 (BGBl. II 1977, S. 213), im Kurztitel auch „Welterbeübereinkommen“ beziehungsweise „Welterbekonvention“ genannt, ist Ergebnis der seit über 100 Jahren erfolgten Bemühungen um einen völkerrechtlichen Kulturgüterschutz.2 Den Anstoß zur Schaffung der UNESCO-Konvention gab der Aufruf der UNESCO vom 8. März 1960, die durch den Bau des Assuan-Staudammes vom Nil bedrohten Denkmale in Nubien für die Nachwelt zu retten. Weitere Sicherungsmaßnahmen erfolgten etwa bei den Lagunen von Venedig oder den archäologischen Ruinen in Mohenjo-Daro. Die UNESCO hat sich vor diesem historischen Hintergrund zur Aufgabe gemacht, die Kultur- und Naturgüter der Menschheit, die einen „außergewöhnlich universellen Wert“ besitzen, zu erhalten. 830 Stätten weltweit sind auf der UNESCO- Liste des Welterbes verzeichnet. Das von der UNESCO erfasste Welterbe setzt sich aus dem Weltkulturerbe und dem Weltnaturerbe zusammen. Grundlage ist das 1972 in Stockholm verabschiedete „Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt“ der UNESCO.3 Das 2 Der Begriff des „kulturellen Erbes“ (héritage) geht auf Henri-Baptiste Grégoire, Bischof von Blois, aus dem 18. Jahrhundert zurück und wurde in der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom 14. Mai 1954 kodifiziert. Ein Überblick findet sich unter http://de.wikipedia.org/wiki/Haager_Konvention_zum_Schutz_von_Kulturgut_bei_bewaffneten_Konflikten [Stand 5.07.10]; vgl. dazu auch O'KEEFE (2006). 3 Der Wortlaut des Abkommens findet sich unter http://www.unesco.de/welterbekonvention0.html?&L=72890. Abrufbar sind dort auch weitere damit in Zusammenhang stehende Konventionen der UNESCO. Vgl. dazu auch die die englischsprachige Seite „UNESCO World Heritage“ unter http://whc.unesco.org. Vgl. dazu auch HOTZ (2004: 21ff.). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 092/10 Seite 6 Übereinkommen ist 1975 in Kraft getreten. Um in die Liste dieser Kulturgüter aufgenommen zu werden, muss ein schutzwürdiges Objekt mindestens eines der sechs nachfolgenden Merkmale erfüllen: - einzigartiger künstlerischer Wert, - Ausübung eines starken kulturellen Einflusses auf eine Region oder Epoche, - großer Seltenheitswert oder Alter, - beispielhaft für eine bestimmte künstlerische Entwicklung, - beispielhaft für eine bestimmte Architekturepoche, - bedeutungsvoll im Zusammenhang mit herausragenden Ideen oder historischen Gestalten. Inzwischen haben mehr als 180 Staaten das Abkommen unterzeichnet. Die Konvention ist das international bedeutendste Instrument, um Kultur- und Naturstätten, die einen „außergewöhnlichen universellen Wert“ besitzen, zu erhalten. Denkmale werden nur dann in die Liste des Welterbes aufgenommen, wenn sie die in der Konvention festgelegten Kriterien der „Einzigartigkeit“ und der „Authentizität“ (bei Kulturstätten) bzw. der „Integrität“ (bei Naturstätten) erfüllen und wenn ein überzeugender „Erhaltungsplan“ vorliegt. Die fortlaufende Überwachung des Zustands der gelisteten Welterbestätten ist eine der wichtigsten Instrumente der Welterbekonvention. Grundlage dafür ist die mit der Ratifizierung der Konvention akzeptierte Berichtspflicht, geregelt in § 29 der Welterbekonvention sowie in den Paragraphen 169 – 176, 190, 191 und 199-202 der überarbeiteten und zum 1. Februar 2005 in Kraft getretenen Richtlinien (UNESCO 2009).4 Demzufolge ist über den Zustand der Welterbestätten im Rahmen der „Regelmäßigen Berichterstattung“ des Vertragsstaates zu informieren. Unabhängig davon ist das Welterbezentrum5 über außergewöhnliche Umstände und Arbeiten, die zu einer Bedrohung der Welterbestätte führen könnten, im Rahmen der „Reaktiven Überwachung“ zu unterrichten . Wörtlich heißt es dazu in § 172 der Richtlinien: „Das Komitee für das Erbe der Welt fordert die Vertragsstaaten des Übereinkommens auf, das Komitee über das Sekretariat zu benachrichtigen , wenn sie die Absicht haben, in einem aufgrund des Übereinkommens geschützten Gebiet erhebliche Wiederherstellungs- oder Neubaumaßnahmen durchzuführen oder zu geneh- 4 Die Richtlinien finden sich in deutscher Fassung in der Neuauflage des Welterbe-Manuals der Deutschen UNESCO-Kommission (2009: 192ff.). Die englische und französische Originalfassung der Richtlinien (The Operational Guidelines for the Implementation of the World Heritage Convention / Orientations devant guider la mise en oeuvre de la Convention du patrimoine mondial) steht auf der Website des UNESCO- Welterbezentrums zum Download zur Verfügung unter http://whc.unesco.org/en/guidelines [Stand 05.07.10]. 5 Das Welterbezentrum ist das ständige Sekretariat des Welterbekomitees und organisatorisch in den Kultursektor des UNESCO-Sekretariats in Paris integriert. Es hat die Aufgabe, die vom Welterbekomitee getroffenen Beschlüsse umzusetzen, zu protokollieren, zu dokumentieren und zu publizieren. Es organisiert die Tagungen der Generalversammlung und des Komitees, nimmt die Nominierungsanträge für die Welterbeliste entgegen, koordiniert das Monitoring der Welterbestätten und organisiert die periodische Berichterstattung. Es betreut den Welterbefonds, koordiniert internationale Hilfsprojekte und unterstützt die Vertragsstaaten bei der Umsetzung der Ziele und Programme im Rahmen der Welterbekonvention. Vgl. dazu www.unesco.de/690.html [Stand 05.07.10]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 092/10 Seite 7 migen, die Auswirkungen auf den außergewöhnlichen universellen Wert des Gutes haben können . Die Benachrichtigung sollte so bald wie möglich (zum Beispiel vor Ausarbeitung der grundlegenden Unterlagen für bestimmte Projekte) und vor Entscheidungen erfolgen, die schwer zurückzunehmen wären, so dass das Komitee mithelfen kann, angemessene Lösungen zu finden, um zu gewährleisten, dass der außergewöhnliche universelle Wert des Gutes vollständig erhalten bleibt“. Das Verfahren hinsichtlich der Eingaben ist in § 174 der Richtlinien geregelt: „Erhält das Sekretariat den Hinweis dass ein in die Liste eingetragenes Gut in bedrohlichem Ausmaß verfallen ist oder die notwendigen Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb der vorgeschlagenen Frist ergriffen worden sind, aus einer anderen Quelle als von dem betreffenden Vertragsstaat, so wird es in Abstimmung mit dem betreffenden Vertragsstaat Quelle und Inhalt des Hinweises nachprüfen und den Staat um seine Stellungnahme ersuchen.“ Dies bedeutet: Eingaben setzen einen Überprüfungsprozess in Gang, der in Deutschland folgendermaßen aussieht: „Das Welterbezentrum bittet Deutschland als Vertragsstaat über die Ständige Vertretung bei der UNESCO um Stellungnahme; diese leitet die Bitte an das Außenministerium weiter, welches das Schreiben der Kultusministerkonferenz (KMK) übermittelt, die es dem zuständigen Landesministerium übergibt, das schließlich die zuständigen Behörden und die betroffene Welterbestätte informiert und um Stellungnahmen bittet. Daraus wird ein Bericht gefertigt, der nun in umgekehrter Richtung das Welterbezentrum erreicht, welches ihn zur Bewertung an die Beratungsorganisationen übergibt. Aus diesen Dokumenten resultiert eine Vorlage für das Welterbekomitee mit einem Vorschlag für ein Votum.“ (RINGBECK 2006). Die drei beratenden Fachgremien des Welterbekomitees sind die Nicht-Regierungs-Organisatoren ICOMOS6 (International Council on Monuments and Sites, Paris) für Kulturstätten, IUCN7 (World Conservation Union) für Naturstätten sowie die zwischenstaatliche Organisation ICCROM8 (International Centre for the Study of the Preservation and Restoration of Cultural Property , Rom). Das Votum dieser Organisationen ist von zentraler Bedeutung für die Überwachung der Welterbestätten. Die fachliche Grundlage bilden neben der Welterbekonvention die auf internationaler Ebene verabschiedeten Entschließungen, Empfehlungen und Charten insbesondere des Europarates, der UNESCO und von ICOMOS zum Schutz von Bau-, Boden- und Gartendenkmalen sowie historischen Ensembles. 3. Welterbeliste und Schutzinstrumente Denkmalschutz und Denkmalpflege als die Gesamtheit aller Maßnahmen, die zur Erhaltung denkwürdiger Objekte im öffentlichen Interesse dienen, sind heute in den meisten Staaten der Welt durch Denkmalschutzgesetze rechtlich verankert. Mit der Unterzeichnung der Welterbekonvention verpflichtet sich außerdem jedes Land dazu, die innerhalb seiner Landesgrenzen gelegenen Denkmalen von außergewöhnlicher, weltweiter Bedeutung zu schützen und zu erhalten. Als Gegenleistung bekommen die Mitgliedstaaten der UNESCO Fachberatung zur 6 Vgl. http://www.icomos.org. 7 Vgl. http://www.iucn.org. 8 Vgl. www.iccrom.org. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 092/10 Seite 8 Erhaltung ihrer Denkmale, die Entwicklungsländer auch finanzielle Hilfen. Die Aufnahme nationaler Denkmale in die Welterbeliste trägt im Sinne der Sonderorganisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) zur Förderung internationaler Zusammenarbeit zwischen den Völkern bei.9 Das Komitee für das Welterbe (engl. World Heritage Committee, franz. Comité du patrimoine mondial)10 verwaltet neben der Liste des Weltkultur- und Naturerbes der Menschheit auch die Liste der Meisterwerke des mündlichen und immateriellen Erbes der Menschheit sowie die Liste des Weltdokumentenerbes (Buchbestände, Handschriften, Partituren, Unikate, Bild-, Ton- und Filmdokumente). Hinzu kommt die Konvention zum Schutz des Kulturerbes unter Wasser, die 2001 vom Komitee für das Erbe der Welt verabschiedet, aber noch nicht von einer ausreichenden Anzahl Staaten ratifiziert worden ist. Das Welterbekomitee der UNESCO ist das wichtigste mit der Umsetzung der Welterbekonvention betraute Gremium.11 Es ist ein zwischenstaatliches Komitee. Seine 21 Mitglieder vertreten 21 Staaten, die möglichst alle Kontinente und Kulturkreise repräsentieren. Das Welterbekomitee beschließt in jährlichen Sitzungen über die Aufnahme von Kultur- und Naturstätten in die Welterbeliste. In seiner Verantwortung liegt es auch zu prüfen, ob ein in der Liste geführtes Denkmal bedroht oder derart gefährdet ist, dass es den Kriterien der Welterbekonvention nicht mehr entspricht und so auf die „Liste des Welterbes in Gefahr“ („Rote Liste“) gesetzt oder ganz aus der Liste gestrichen wird. Aufgabe des Komitees ist es auch, über Anträge von Staaten auf internationale Unterstützung und über die Verwendung der Mittel des Welterbefonds zu entscheiden. Das Welterbekomitee ist dabei immer mehr zu einer Art „Sicherheitsrat“ geworden, der sich nicht mehr nur fast ausschließlich - wie in den Anfangsjahren der Konvention - um die bedrohten Stätten in den sich entwickelnden Ländern, sondern zunehmend auch um Stätten in West- und Osteuropa kümmert. Die von der UNESCO geführte Liste des Welterbes umfasst gegenwärtig insgesamt 911 Stätten. Davon sind 704 Kulturerbestätten und 180 Naturerbestätten, 27 Stätten zählen sowohl zum Kultur- als auch zum Naturerbe.12 Drei Länder sind jetzt erstmals in der UNESCO-Liste des Welterbes vertreten: Kiribati, die Republik Marshallinseln und Tadschikistan. Von den 187 Vertragsstaaten der UNESCO-Konvention zum Schutz des Kultur- und Naturerbes sind jetzt 151 9 Außerdem hat die UNESCO das Übereinkommen zum Schutz des Kulturerbes unter Wasser verabschiedet (2001). Bisher wurde es von 14 Staaten ratifiziert. Es tritt bei 20 ratifizierenden Staaten in Kraft. Bereits mit dem Übereinkommen zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (Haager Konvention) wurden 1954 erstmals internationale Normen zur Erhaltung des Kulturerbes gesetzt; ein Überblick hierzu findet sich unter http://de.wikipedia.org/wiki/Haager_Konvention_zum_Schutz_von_Kulturgut_bei_bewaffneten_Konflikten [Stand 05.08.10}. 10 Vgl. dazu die ausführlichen Informationen zum Welterbe-Komitee (einschließlich Verfahrensregeln) unter http://whc.unesco.org/en/comittee. Vgl. auch die Ergebnisse der Tagungen des UNESCO-Welterbekomitees, abrufbar unter http://whc.unesco.org/en/sessions [Stand 05.08.10]. 11 Drei beratende Fachgremien unterstützen das Welterbekomitee: Im Bereich des Kulturerbes sind dies der Internationale Rat für Denkmalpflege und das Internationale Studienzentrum für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut, im Bereich des Naturerbes die Internationale Union zur Erhaltung der Natur. Sie nehmen beratend an den Tagungen des Welterbekomitees teil. 12 Vgl. http://whc.unesco.org/en/list; zur deutschsprachige Übersicht: http://www.unesco.de/welterbeliste.html?&L=72890 [Stand 05.08.10]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 092/10 Seite 9 auf der Welterbeliste repräsentiert.13 Erstmals wurde 2007 auch eine Stätte aus der Liste gestrichen (Oman).14 Neben der Welterbeliste führt die UNESCO ein zweite Liste: Die Liste des gefährdeten Erbes der Welt.15 Nach Artikel 11 der Welterbekonvention werden in diese so genannte „Rote Liste“ Stätten des Welterbes aufgenommen, die durch ernste und spezifische Gefahren bedroht sind und für deren Erhaltung umfangreiche Maßnahmen erforderlich sind. Derzeit stehen 30 Welterbestätten auf der Roten Liste. Es handelt sich um Stätten, die infolge von Krieg oder Naturkatastrophen, durch Verfall, durch städtebauliche Vorhaben oder private Großvorhaben ernsthaft gefährdet sind. Mit der Eintragung in die Rote Liste will das Welterbekomitee die Aufmerksamkeit der politisch Verantwortlichen und das öffentliche Interesse am Schutz der gefährdeten Kultur- und Naturerbestätten wecken. Die UNESCO mahnt für diese Stätten außerordentliche Schutzanstrengungen an. Die Rote Liste dient dazu, den betroffenen Staat zum Handeln und die Staatengemeinschaft zur Unterstützung zu bewegen.16 Die Antragstellung erfolgt seitens der UNESCO oder seitens des betroffenen Staates. Die Aufnahme erfolgt durch das Welterbekomitee mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. Die Staatengemeinschaft soll sich finanziell, technisch und politisch an Schutz und Rettung beteiligen. Das Welterbekomitee verfügt auch über eigene Geldmittel, aus denen Hilfsmaßnahmen finanziert werden können. Nicht selten droht das Welterbekomitee, eine Stätte gegen den Willen des Staates , auf dessen Territorium sie liegt, in die Rote Liste aufzunehmen. Allein diese Ankündigung hat in den meisten Fällen erhebliche Erhaltungsanstrengungen hervorgerufen. Falls doch eine Eintragung in die Rote Lister erfolgt, formuliert das Welterbekomitee ein Programm für Abhilfemaßnahmen und versieht es mit einem Zeitplan.17 13 Das Welterbekomitee der UNESCO hat auf seiner 34. Tagung vom 25. Juli bis 3. August 2010 in Brasilia 21 Stätten neu in die Liste des Welterbes aufgenommen und sieben schon anerkannte Stätten erweitert, darunter aus Deutschland die Oberharzer Wasserwirtschaft als Erweiterung der Welterbestätte "Bergwerk Rammelsberg und Altstadt von Goslar". Vgl. weitere Informationen unter www.unesco.de/welterbe.html. 14 Hinzu kam im Jahr 2009 die Streichung der deutschen Welterbestätte in Dresden. Vgl. dazu die Informationen unter http://whc.unesco.org/en/list [Stand 05.08.10]. 15 Vier Stätten wurden im Jahr 2010 neu in die "Liste des gefährdeten Welterbes" aufgenommen: die Bagrati- Kathedrale in Kutaissi und das Kloster Gelati in Georgien, die Regenwälder von Atsinanana in Madagaskar, die Gräber der Buganda-Könige in Kasubi, Uganda, und der Nationalpark Everglades in den USA. Eine Stätte konnte von der Liste des bedrohten Welterbes gestrichen werden: die Galapagos-Inseln in Ecuador. Auf der Liste des gefährdeten Welterbes stehen jetzt insgesamt 34 Welterbestätten. Vgl. http://whc.unesco.org/en/danger [Stand 05.08.10]. 16 Vgl. dazu auch das Welterbe-Manual (DEUTSCHE UNESCO-KOMMISSION 2009). Es informiert über die Ziele der Welterbekonvention, über das Verfahren der Anerkennung und die Aufnahmekriterien der UNESCO, über die internationalen Verpflichtungen und die Anforderungen aus Sicht der Denkmalpflege, über Monitoring- Instrumente und über die „Rote Liste“. Das Handbuch ist gleichzeitig abrufbar unter http://www.unesco.de/3498.html [Stand 05.08.10]. 17 Das UNESCO-Welterbe ist zwar ein universell anerkanntes kulturelles Kooperationsprojekt der Staatengemeinschaft, jedoch droht der Erfolg der Welterbeliste ihr Ansehen durch zunehmende operative Probleme und Politisierung zu beeinträchtigen. So betont das Auswärtige Amt in einem Strategiepapier: „Um dieser Gefahr entgegenzuwirken, ist eine Reihe grundlegender Reformen notwendig. Die Arbeitsprozesse des Komitees und des Welterbezentrums müssen den aktuellen Anforderungen angepasst werden. Von besonderer Bedeutung sind transparente Entscheidungsprozesse auf der Grundlage klar definierter Kriterien für die Anwendung der Welterbekonvention.“ (AUSWÄRTIGES AMT 2007: 29). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 092/10 Seite 10 Obwohl in der Regel versucht wird, diese Maßnahmen mit dem betroffenen Staat abzustimmen, ist eine Verabschiedung auch gegen dessen Willen möglich. Das Welterbekomitee überwacht die Maßnahmen zum Schutz der Stätte und stellt fest, ob jener Geltungswert, der ursprünglich zur Eintragung in die Welterbeliste Anlass gab, wieder hergestellt wird. Nach der erfolgten Bestätigung kann eine Stätte wieder von der Roten Liste gestrichen werden. Die Rote Liste hat primär präventive Funktion. Sie soll Initiativen mobilisieren, die das bedrohte Objekt doch noch vor der Gefahr der Zerstörung bewahren. Zu den möglichen Aktivitäten gehören nicht nur Maßnahmen, die der Vertragsstaat selbst trifft, er kann auch über das Welterbekomitee um internationale Unterstützung bitten. Ohne die Mitwirkung des Vertragsstaates sind allerdings Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr nicht möglich. Die „Richtlinien für die Durchführung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt“ enthalten die Kriterien, nach denen die Aufnahme eines Objekts erfolgen soll. Für die Aufnahme eines Objekts in die Liste der Denkmale muss eines von zehn Kriterien erfüllt werden. Bis Anfang 2005 wurden Kriterien für Kultur- und Naturgüter getrennt geführt. Seitdem werden sie für jedes Objekt gemeinsam geprüft. So wird zwar weiterhin die Mehrheit der Welterbestätten nur als Kulturerbe (Nummern 1 bis 6) oder nur als Naturerbe (Nummern 7 bis 10) bezeichnet, aber 24 Stätten erfüllen gegenwärtig schon Kriterien aus beiden Bereichen. Zudem werden die Objekte auf ihre Unversehrtheit und/oder Echtheit geprüft. Hinzu kommt ein Schutz- und Erhaltungsplan, der geeignet ist, die Erhaltung der Welterbestätte sicherzustellen.18 Alle in die Liste des Erbes der Welt eingetragenen Güter müssen über ein angemessenes langfristiges Schutz- und Verwaltungssystem durch Gesetze, sonstige Vorschriften, institutionelle Maßnahmen oder Traditionen verfügen, das ihre Erhaltung gewährleistet.19 Dieser Schutz sollte auch angemessen festgelegte Grenzen umfassen. Ebenso sollten die Vertragsstaaten einen angemessenen Schutz des angemeldeten Gutes auf nationaler, regionaler, kommunaler und/oder traditioneller Ebene nachweisen. Die Richtlinien sehen hier eine parzellenscharfe Abgrenzung auf einer Karte mit entsprechendem Maßstab vor. Gleiches gilt für Pufferzonen; auch ihre Grenzen sind in der Karte darzustellen. Nähere Ausführungen hierzu finden sich in den Paragraphen 103 bis 107 der Richtlinien zur Umsetzung der Welterbekonvention: „103. In allen Fällen, in denen es für die angemessene Erhaltung des Gutes erforderlich ist, sollte eine ausreichende Pufferzone vorgesehen werden. 104. Zum Zwecke eines wirksamen Schutzes des angemeldeten Gutes wird eine Pufferzone als ein Gebiet definiert, das das angemeldete Gut umgibt und dessen Nutzung und Entwicklung durch ergänzende gesetzliche oder gewohnheitsrechtliche Regeln eingeschränkt sind, die einen zusätzlichen Schutz für das Gut bilden. Die Pufferzone sollte das unmittelbare Umfeld des angemeldeten Gutes, wesentliche Sichtachsen und andere Gebiete oder Merkmale umfassen, die eine wichtige praktische Rolle spielen, um das Gut und seinen Schutz zu unterstützen . Das die Pufferzone bildende Gebiet sollte von Fall zu Fall mit Hilfe angemessener 18 Vgl. dazu die „Richtlinien für die Durchführung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt“ (UNESCO 2009: Nr. 77, i-x). 19 Vgl. dazu ausführlich HOTZ (2004: 27ff.). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 092/10 Seite 11 Mechanismen festgelegt werden. Einzelheiten über Größe, Merkmale und genehmigte Nutzungen einer Pufferzone sowie eine die genauen Grenzen des Gutes und seiner Pufferzone ausweisende Karte sollten der Anmeldung beigefügt werden. 105. Eine Erläuterung, inwiefern die Pufferzone das Gut schützt, sollte ebenfalls beigefügt werden. 106. Wird keine Pufferzone vorgeschlagen, so sollte die Anmeldung eine Erklärung enthalten, weshalb keine Pufferzone erforderlich ist. 107. Auch wenn Pufferzonen in der Regel nicht Bestandteil des angemeldeten Gutes sind, sollten Änderungen an der Pufferzone, die nach der Eintragung eines Gutes in die Liste des Erbes des Welt vorgenommen werden, durch das Komitee für das Erbe der Welt genehmigt werden.“20 Inzwischen gilt die Ausweisung von Pufferzonen als eine zentrale vorbeugende Schutzmaßnahme in der Denkmalpflege.21 Da dies bis 1998 vom Welterbekomitee nicht explizit gefordert wurde, haben bislang nur etwa 20 Prozent der Welterbestätten in Deutschland einen solchen Umgebungsschutz.22 4. Verfahren in Deutschland In Deutschland sind 33 Denkmale auf der Welterbeliste der UNESCO verzeichnet.23 Dazu gehören die historischen Altstädte von Bamberg, Lübeck, Stralsund und Weimar, die Domkathedralen zu Aachen und Speyer, die Klosteranlagen Lorsch und Maulbronn, das Schloss Augustusburg in Brühl und die Wartburg, die Würzburger Residenz, die Museumsinsel in Berlin, die Zeche Zollverein in Essen und nicht zuletzt die Schlösser und Parks von Potsdam und Berlin. Zuletzt aufgenommen wurden das Elbtal in Dresden (2004, gestrichen 2008), das Rathaus und die Rolandstatue in Bremen (2004), der Muskauer Park (2004), der Obergermanisch-Rätische Limes (2005), die Altstadt von Regensburg (2006) sowie die Siedlungen der Berliner Moderne (2008). Die Aufnahme weiterer Stätten, etwa die Altstadt von Heidelberg, ist von deutscher Seite beantragt worden . 20 Vgl. dazu die Richtlinien für die Durchführung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (UNESCO (2009: Nr. 103ff.). 21 Ein gutes Beispiel für aktuelle Vorgehensweisen bildet der Leitfaden zur Festlegung und Definition der Welterbe-Bereiche und Pufferzonen im Rahmen des Projekts Montanregion Erzgebirge. Die Montanregion Erzgebirge ist seit ihrer Aufnahme in die Tentativliste der Bundesrepublik Deutschland für das UNESCO Welterbe im Jahre 1998 einer der offiziellen deutschen Kandidaten für die Aufnahme in die Welterbe-Liste (PROJEKTGRUPPE MONTANREGION ERZGEBIRGE 2009). 22 Vgl. dazu die Beiträge zur Tagung „Weltkulturerbe Deutschland - Präventive Konservierung und Erhaltungsperspektiven“ (23.-25. November 2006 in Hildesheim); sie sind abrufbar unter http://193.175.110.9/hornemann/german/epubl_tagungen10.php [Stand 05.08.10]. 23 Die deutschen Welterbestätten sind aufgelistet und erläutert auf der Homepage der Deutschen UNESCO- Kommission unter http://www.unesco.de/welterbe-deutschland.html [Stand 05.08.10]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 092/10 Seite 12 Die innerstaatliche Anwendung des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz des Natur- und Kulturerbes der Welt von 1972 liegt in Deutschland – ungeachtet der rechtlichen Unklarheiten bei der Umsetzung des Übereinkommens in nationales Recht – bei den Ländern (Kompetenz für Denkmalschutz).24 Sie beschließen im Rahmen der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder (KMK) eigenverantwortlich, welche Stätten bei der UNESCO zur Aufnahme in die Welterbeliste nominiert werden. Für diese werden damit besondere Verantwortung und Verpflichtungen im Sinne der Artikel 4 ff. des UNESCO-Übereinkommens übernommen. Die einzelnen UNESCO-Welterbestätten handeln mit ihren jeweiligen Trägern (z. B. Kommunen, Kirchen, Stiftungen oder Privaten) selbständig und liegen im Regelfall im Verantwortungsbereich von Ländern und Kommunen, die für Angelegenheiten des Denkmalschutzes und damit auch für die Welterbestätten zuständig sind.25 Der Titel UNESCO-Weltkulturerbe stellt für viele Städte mit großer Denkmalsubstanz das ultimative Ziel ihrer Bemühungen um internationale Bekanntheit und Anerkennung dar. Doch die Aufnahme in die Welterbeliste bringt auch Einschränkungen der Planungshoheit mit sich, auf die viele Städte gerne verzichten würden. Wiederholt kam und kommt es deshalb zu Konflikten zwischen den ehrgeizigen Standards der supranationalen Organisation und den kommunalpolitischen Realitäten in Deutschland (HOTZ 2004). Dennoch sind vor allem die Kommunen daran interessiert , Kulturgüter ihrer Stadt oder Gemeinde zum Weltkulturgut erklären zu lassen. Das Auswahlverfahren für die Aufnahme in die Welterbeliste ist in den Richtlinien für die Durchführung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt – entsprechend Art. 1ff. des Welterbeübereinkommens – geregelt. Die Vertragsstaaten legen Vorschlagslisten mit einem Verzeichnis derjenigen Kulturgüter vor, die sich im jeweiligen Hoheitsgebiet befinden und die für die Eintragung in die Welterbeliste für geeignet gehalten werden. Dabei wird die Anmeldung nur geprüft, wenn die angemeldeten Kulturgüter bereits in die Vorschlagsliste des Vertragstaates aufgenommen worden ist. Die Vertragstaaten sollen die Vorschlagslisten mindestens alle zehn Jahre überprüfen und erneuern. Gleichzeitig sind die Vertragstaaten gehalten, ihre Vorschlagslisten unter Beteiligung einer Vielzahl unterschiedlicher Akteure, einschließlich der Verwalter der Stätten, kommunaler und regionaler Verwaltungen, lokaler Gemeinschaften, NGOs und anderer Beteiligter und Partner zu erstellen (UNESCO 2009: Nr. 62ff.). Nach den Vorgaben der Richtlinien für die Durchführung der Welterbekonvention soll jede in die Welterbeliste eingetragene Stätte über einen Managementplan verfügen, der erläutert, wie der außergewöhnlich universelle Wert eines Gutes erhalten werden kann. Managementpläne sind das zentrale Planungsinstrument für den Schutz, die Nutzung, die Pflege und die erfolgreiche Weiterentwicklung von Welterbestätten. Mit der zum 1. Februar 2005 in Kraft getretenen neuen Fassung der „Richtlinien für die Durchführung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt“ ist er für eingetragene Welterbestätten zwingend erforderlich (UNESCO 24 Die fachlichen Entscheidungen beruhen außerdem auf den Grundsätzen der Charta von Venedig und ihren Folgedokumenten, die eine wesentliche Grundlage der Denkmalschutzgesetzgebung der Länder darstellen. Die Charta gilt als zentrale und international anerkannte Richtlinie in der Denkmalpflege. Sie legt zentrale Werte und Vorgehensweise bei der Konservierung und Restaurierung von Denkmalen fest. Vgl. dazu http://www.icomos.org/docs/venice_charter.html [Stand 05.08.10]. 25 Die Welterbestätten in Deutschland werden durch eine komplexe Finanzierung gefördert. Vgl. dazu aus der Perspektive des Bundes die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen vom 16. Januar 2007 (BT-Drs. 16/4035). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 092/10 Seite 13 2009). Ein Managementplan für eine Welterbestätte ist ein integriertes Planungs- und Handlungskonzept zur Festlegung der Ziele und Maßnahmen, mit denen der Schutz, die Pflege, die Nutzung und Entwicklung von Welterbestätten verwirklicht werden sollen. Form und Inhalt eines den Vorgaben der UNESCO entsprechenden Managementplans ergeben sich zudem aus der „Empfehlung betreffend den Schutz des Kultur- und Naturerbes auf nationaler Ebene“ (Anhang A) und aus dem Fragenkatalog der in den Jahren 2004/2005 für Europa und Nordamerika erstmals durchgeführten periodischen Berichterstattung (Anhang B).26 Ein offizielles Muster der UNESCO für einen Managementplan gibt es nicht. Seine Inhalte orientieren sich an der jeweiligen Welterbestätte und ihren Besonderheiten.27 Als wesentliche Bausteine eines Managementplans werden in den Richtlinien genannt (UNESCO 2009: Nr. 96-119): - Schutzmaßnahmen durch Gesetze, sonstige Vorschriften und Verträge, - Festlegung von Grenzen für wirksamen Schutz, - Pufferzonen, - Verwaltungssysteme, - Nachhaltige Nutzung. Im Managementplan sind die einschlägigen Gesetze und Rechtsvorschriften zu nennen, die den Schutz und den Erhalt einer Welterbestätte regeln. Neben der Beschreibung des Schutzgutes und der Schutzziele ist die Definition des Schutzgebietes im Managementplan erforderlich. Das gleiche gilt für die Festlegung von Pufferzonen, die das landschaftliche bzw. städtische Umfeld der Welterbstätten einschließen. Pufferzonen sollen demnach das unmittelbare Umfeld der angemeldeten Stätte, Sichtachsen und andere Gebiete oder Merkmale umfassen, die für den Schutz einer Welterbestätte von zentraler Bedeutung sind. Dabei wird von der UNESCO inzwischen empfohlen , Pufferzonen für Welterbestätten im Rahmen des bestehenden gesetzlichen Instrumentariums zu verankern. Größe und Festsetzungen einer Pufferzone sollen festgelegt und in einer Karte dargestellt werden, die auch die genauen Grenzen der Welterbestätte verzeichnet (RINGBECK 2008: 30).28 Insbesondere geht es hier um die Kompatibilität des Schutzes der Welterbestätten mit Maßnahmen , die aus dem Planungs- und Baurecht rühren. Insbesondere Bebauungspläne bieten demnach Möglichkeiten für den präventiven Schutz von Welterbestätten durch die Steuerung der 26 Vgl. dazu http://whc.unesco.org/pg.cfm?cid=153 [Stand 05.01.10]. 27 Vgl. dazu den Leitfaden „Managementpläne für Welterbestätten“ der Deutschen UNESCO-Kommission (RINGBECK 2008) sowie die „Management Guidelines for World Cultural Heritage Sites” (FEILDEN und JOKILEHTO 1993); vgl. dazu auch die Informationen unter http://www.iccrom.org/eng/02info_en/02_04pdf-pubs_en.shtml [Stand 50.07.10]. 28 Dies bedeutet in der Konsequenz, dass ausgewiesene Pufferzonen zu erheblichen Restriktionen im Hinblick auf die bauliche Nutzung dieser Gebiete führen können. Damit sind sie vergleichbar mit dem Ausweis von Landschaftsschutzgebieten bzw. Naturschutzgebieten. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 092/10 Seite 14 Zulässigkeit von konkurrierenden Vorhaben. Neben den Gesetzen sind im Managementplan auch die Satzungen, die im Welterbegebiet und in der Pufferzone gelten, zu nennen. Dies können beispielsweise Erhaltungs-, Sanierungs-, Gestaltungs- und Denkmalbereichssatzungen auf der Grundlage der Regelungen in den Denkmalschutzgesetzen und im Städtebaurecht sein. Inhalt und Zielsetzung sollen mit Bezug zu Schutz und Erhalt der Welterbestätte erläutert werden. Sind für eine Welterbestätte oder für Teile einer Welterbestätte Regelungen vertraglich vereinbart worden, so sind auch diese im Managementplan aufzuführen. Zweck und Inhalt solcher Vereinbarungen , beispielsweise eines städtebaulichen Vertrages oder eines Nutzungs- und Überlassungsvertrages , sollten zusammenfassend dargestellt werden, wenn auf die Übersetzung und Beifügung des Dokuments verzichtet wird (ebd.: 25ff.). In Deutschland sind Unterschutzstellung und Pflege von Denkmalen Angelegenheit der Länder. Mögliche Anträge zur Aufnahme in die Welterbeliste werden zunächst von der vorgesehenen Welterbestätte bzw. den kommunalen Akteuren in Zusammenarbeit mit dem für Denkmal-Angelegenheiten zuständigen Ressort des entsprechenden Bundeslandes bearbeitet. Die Kultusministerkonferenz (KMK) führt die aus den Ländern kommenden Vorschläge zu einer einheitlichen deutschen Vorschlagsliste zusammen. In Deutschland koordiniert die Kultusministerkonferenz entsprechend der verfassungsrechtlichen Zuständigkeit die Vorschläge der Länder für die UNESCO-Liste des Kultur- und Naturerbes der Welt. Die Vorschläge werden fachlich unter den für Denkmalpflege zuständigen Referentinnen und Referenten der Länder abgestimmt und vom Sekretariat der Kultusministerkonferenz in einer einheitlichen Liste nach den Kriterien der UNESCO zusammengeführt. Nach Verabschiedung durch die Kultusministerkonferenz dient diese Vorschlagsliste (Tentativ-Liste) als interne Grundlage für künftige Nominierungen deutscher Welterbestätten zur Aufnahme in die UNESCO-Welterbeliste. Die Tentativliste dient nach Verabschiedung durch die Kultusministerkonferenz als Grundlage für die künftigen Nominierungen Deutschlands für die UNESCO-Welterbeliste. Die aktuelle „Vorläufige Liste der Kultur- und Naturgüter, die von der Bundesrepublik Deutschland zur Aufnahme in die UNESCO- Liste des Kultur- und Naturerbes der Welt angemeldet werden sollen“, wurde mit Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 23. Oktober 1998 verabschiedet.29 Die redaktionell überarbeitete Version dieser Liste enthält die zwischenzeitlich erfolgten Nominierungen bzw. noch zur Aufnahme vorgesehen Objekte.30 Die Vorschläge, die alljährlich im Rahmen des deutschen Kontingents zur Nominierung für die Welterbeliste anstehen, werden von den für Denkmalpflege zuständigen Länderbehörden über das Sekretariat der KMK, das Auswärtige Amt31 und das 29 Auf Beschluss des Welterbekomitees in den 90er Jahren wurden diejenigen Länder, die bereits mit zahlreichen Objekten in der Welterbeliste vertreten waren, aufgefordert, pro Jahr nur noch ein Objekt zu nominieren. Für Deutschland wurde daraufhin 1997/98 in den Gremien der Kultusministerkonferenz eine Prioritätenliste der Nominierungen für den Zeitraum 2000 bis 2010 erarbeitet, die 1998 von der Kultusministerkonferenz beschlossen wurde. Nationale Tentativ-Listen können jederzeit geändert werden und werden in nicht vorgeschriebenen Intervallen auf den neuesten Stand gebracht und der UNESCO von der deutschen Kultusministerkonferenz, die für das Kulturerbe zuständig ist, über das auswärtige Amt vorgelegt. Die Wartestandslisten werden dem Welterbekomitee zur Kenntnis gebracht, dienen aber vor allem den beratenden Organen der Welterbekonvention, ICOMOS, IUCN und ICCROM als eine wichtige Grundlage für ihre Aufgaben zur Analyse der zukünftigen Liste. Vgl. dazu auch BRAUN (2007) und RINGBECK (2007). 30 Die Liste ist abrufbar unter http://www.archaeologie-bw.de/welterbe/tentativliste.html [Stand 05.07.10]. 31 Das Auswärtige Amt ist das für die Zusammenarbeit Deutschlands mit der UNESCO federführende Bundesressort. Es steht über die Ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der UNESCO in Paris in ständigem Kontakt mit der Organisation und stellt den Informationsfluss zwischen der UNESCO und den Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 092/10 Seite 15 UNESCO-Welterbezentrum in Paris dem UNESCO-Welterbekomitee zur Entscheidung vorgelegt.32 Bei der Erarbeitung der Vorschlagslisten sind weitere Akteure beteiligt. Dazu gehört vor allem UNESCO-Welterbestätten Deutschland e.V. Dieser Verein ist ein Zusammenschluss der deutschen Welterbestätten und der jeweiligen touristischen Organisationen. Der Verein hat es sich zum Ziel gesetzt, den Bekanntheitsgrad der deutschen Welterbestätten zu erhöhen, Denkmalschutz und Tourismus besser zu koordinieren und die Welterbestätten in Fragen der touristischen Vermarktung zu beraten.33 Eine wichtige Rolle spielt auch das Deutsche Nationalkomitee für Denkmalschutz.34 Diese Organisation beeinflusst als politisches Gremium und Schnittstelle zwischen Fachebene, Regierungen und Verwaltung maßgeblich die Denkmalpolitik in Deutschland . Es ist Forum für aktuelle Fachfragen und nutzt auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte seine Kontakte zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für das baukulturelle Erbe. Das Deutsche Nationalkomitee des Internationalen Rates für Denkmalpflege (ICOMOS) setzt sich für die Erhaltung von Denkmalen, Ensembles und Kulturlandschaften ein. Zu seinen Aufgaben gehört vor allem das Monitoring der Kulturerbestätten in Deutschland, die in der UNESCO-Liste des Welterbes verzeichnet sind.35 Ziel der Deutschen Stiftung Welterbe ist es, zum Schutz und zur Erhaltung von Welterbestätten sowie zur Ausgewogenheit der Welterbeliste beizutragen. Vor allem finanzschwache Länder sollen mit Hilfe der Stiftung die Chance erhalten, ihr kulturelles und natürliches Erbe zu schützen und für künftige Generationen zu erhalten.36 Die Deutsche Stiftung Denkmalschutz verfolgt das Ziel, bedrohte Kulturdenkmale zu bewahren und dem Denkmalschutz in der öffentlichen Diskussion die ihm zukommende Bedeutung zu verleihen. Die Deutsche Stiftung Denkmalschutz ist auch im Bereich der Welterbepädagogik aktiv.37 Hinzu kommt die Deutsche UNESCO-Kommission (DUK). Die Deutsche UNESCO-Kommission ist eine Mittlerorganisation der Auswärtigen Kulturpolitik. Sie wirkt als Bindeglied zwischen Staat und Wissenschaft sowie als nationale Verbindungsstelle in allen Arbeitsbereichen der UNESCO. Ihre Aufgabe ist es, die Bundesregierung und die übrigen zuständigen Stellen in zuständigen Stellen in Deutschland sicher; vgl. dazu http://www.auswaertigesamt .de/diplo/de/Aussenpolitik/KulturDialog/ZieleUndPartner/UNESCO.html [Stand 05.07.10]. 32 Erhard Glaser, ehemaliger Sächsischer Landeskonservator, beschreibt ausführlich die Vorgeschichte der Aufnahme des Elbtals in Dresden in die UNESCO-Welterbeliste (GLASER 2004). 33 Vgl. dazu http://www.unesco-welterbe.de. 34 Vgl. dazu http://www.nationalkomitee.de. 35 Vgl. dazu http://www.icomos.de. Vgl. zur Rolle von ICOMOS auch SCHEDEWY (2003). 36 Vgl. dazu http://www.welterbestiftung.de. Darüber hinaus stellt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit dem Programm „Förderung von Investitionen in nationale Weltkulturerbestätten“ Gelder bereit, um die dringend notwendigen Investitionen in den Erhalt der historischen Orte von Weltrang zu tätigen. Insgesamt sollen in den nächsten fünf Jahren 150 Millionen Euro für Schutz und Pflege der Welterbestätten in Deutschland zur Verfügung gestellt werden, davon 50 Millionen im Jahr 2009 und je 25 Millionen in den Jahren 2010 bis 2013 (Pressemitteilung vom 15. Dezember 2008). Im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und FDP (2009) wird jedoch darauf verwiesen, dass die Förderung von Investitionen im Rahmen dieses Programms einer besseren Abstimmung zwischen Bund und Ländern bedürfe (S. 86). 37 Vgl. dazu http://www.denkmalschutz.de. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 092/10 Seite 16 UNESCO-Belangen zu beraten, an der Verwirklichung des UNESCO-Programms in Deutschland mitzuarbeiten, die Öffentlichkeit über die Arbeit der UNESCO zu informieren und Institutionen, Fachorganisationen und Experten mit der UNESCO in Verbindung zu bringen. Die Umsetzung der Welterbekonvention in Deutschland bildet einen ihrer Arbeitsschwerpunkte. Sie arbeitet eng mit den für das Welterbe zuständigen Stellen zusammen (DEUTSCHE UNESCO-KOMMISSION 2009). 5. Aktuelle Initiativen in Deutschland Die Welterbekonvention ist zuallererst ein Instrument für die kulturelle Verständigung zwischen den Völkern: Die Welterbeliste soll ein Bewusstsein für die kulturelle Vielfalt und den Dialog zwischen den Kulturen fördern. Welterbestätten sind Orte, in denen Besucher aus aller Welt anderen Kulturen begegnen, sie kennen und verstehen lernen. Darüber hinaus sind sie Botschafter des UNESCO-Auftrags, durch eine verstärkte Zusammenarbeit der Völker zum Frieden beizutragen . In diesem Sinn gibt es gegenwärtig in Nürnberg eine Initiative für die Aufnahme von Gedenkstätten mit engem zeitgeschichtlichem Bezug in die Welterbeliste der UNESCO. Nürnberger Kommunalpolitiker wollen erreichen, dass die UNESCO das Reichsparteitagsgelände und den Schwurgerichtssaal 600, in dem die Nürnberger Prozesse gegen die führenden Nationalsozialisten stattfanden, als Weltkulturerbe anerkennt. Das erste Ziel besteht darin, in die „Tentativliste“ (Vorbereitungsliste) des Jahres 2014-2017 aufgenommen zu werden. Die zuständigen Stellen auf Landes- und Bundesebene wurden aufgefordert, die Bewerbung zu unterstützen, etwa beim Erstellen notwendiger Gutachten.38 Bisher wurden als Welterbe entweder besondere Kulturdenkmäler oder außergewöhnliche Naturräume anerkannt. Während sich andere Städte aufgrund von Alleinstellungsmerkmalen von Kultur- oder Naturdenkmälern um eine Aufnahme in die Welterbe-Liste bemühen, zielt die Initiative in Nürnberg in eine neue Richtung. Die Stadt sei Wiege des modernen Völkerstrafrechts. Hier würden wie an keinem anderen Ort Ausgangspunkte und Formen der Nazi-Diktatur mit ihrer Aufarbeitung und Überwindung an authentischen Orten zusammentreffen. Dies könne Nürnberg zu einem einzigartigen Ort des Gedenkens werden lassen.39 Eine zentrale Frage ist nun, inwieweit der Vorschlag aus Nürnberg die Vorgaben der „Richtlinien für die Durchführung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt“ erfüllt. Die Richtlinien enthalten – wie bereits oben dargestellt – die Kriterien, nach denen die Aufnahme eines Objekts erfolgen soll. Es geht dabei nicht zuletzt um die kulturgeschichtliche Bedeutung des vorgeschlagenen Objekts. Für die für die Aufnahme in die Liste der Denkmale ist es entscheidend, dass das anzumeldende Objekt eines der (bereits dargestellten) Merkmale aufweist: 38 Vgl. dazu die Informationen von br-online vom 26. Juni 2010, abrufbar unter http://www.br-online.de/studiofranken /aktuelles-aus-franken/nuernberg-welterbe-2010-kw25-ID1277485468293.xml [Stand 05.07.10]. 39 vgl. dazu NN-Online vom 26. Juni 2010, abrufbar unter http://www.nnonline .de/artikel.asp?art=1249665&kat=10&man=28. Vor einigen Jahren wurde auch ein Dokumentationszentrum Reichsparteitagsgelände errichtet (http://www.museen.nuernberg.de/dokuzentrum). Davor existierte lediglich eine privat initiierte, von der Stadt lange Zeit nur geduldete und erst in den letzten Jahren unterstützte Ausstellung. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 092/10 Seite 17 – Meisterwerk der menschlichen Schöpferkraft, – für einen Zeitraum oder in einem Kulturgebiet der Erde einen bedeutenden Schnittpunkt menschlicher Werte in Bezug auf die Entwicklung der Architektur oder Technik, der Großplastik , des Städtebaus oder der Landschaftsgestaltung aufzeigt, – ein einzigartiges oder zumindest außergewöhnliches Zeugnis von einer kulturellen Tradition oder einer bestehenden oder untergegangenen Kultur darstellt, – ein hervorragendes Beispiel eines Typus von Gebäuden, architektonischen oder technologischen Ensembles oder Landschaften darstellt, die einen oder mehrere bedeutsame Abschnitte der Geschichte der Menschheit versinnbildlichen, – in unmittelbarer oder erkennbarer Weise mit Ereignissen oder überlieferten Lebensformen, mit Ideen oder Glaubensbekenntnissen oder mit künstlerischen oder literarischen Werken von außergewöhnlicher universeller Bedeutung verknüpft ist.40 Zu den Kulturerbestätten, die bisher auf der Welterbeliste verzeichnet sind, gehören vor allem Baudenkmäler, Städteensembles, archäologische Stätten, Monumente der Technikgeschichte, Industriedenkmäler und wichtige Gedenkstätten der Menschheitshistorie. Beispiele sind das Schloss von Versailles, die Inka-Stadt Machu Picchu in Peru, der Canal du Midi oder die Industriedenkmäler von Ironbridge in Großbritannien. Bisher sind nur wenige Gedenkstätten mit relativ engem zeitgeschichtlichem Bezug in die Liste des UNESCO-Welterbes aufgenommen worden. Gleichzeitig überwiegen die positiven Beispiele von Baudenkmälern und Monumenten. Nur wenige der Stätten auf der UNESCO-Liste sind Zeugnisse menschlicher Destruktivität. Als Erste wurde 1978 die Sklaveninsel Gorée vor der Küste Senegals zum Welterbe erklärt, ein Jahr später kam auf polnischen Antrag das Vernichtungslager Auschwitz-Birkenau hinzu.41 1996 beantragte Japan für die am 6. August 1945 ausgeglühte Atomruine der Handelskammer von Hiroshima einen Listeneintrag. Drei Jahre später kam eine Insel als „Triumph der Freiheit“ auf die Liste: Robben Island vor der Küste Südafrikas, wo Nelson Mandela achtzehn seiner siebenundzwanzig Haftjahre verbracht hatte. In den letzten Jahren kamen mit James Island in Gambia (2003) und Aapravasi Ghat auf Mauritius (2006) zwei exemplarische Orte des Kolonialismus dazu. Insgesamt sind es bisher weniger als 10 Welterbestätten, die als Gedenkstätten Zeugnis von der destruktiven Seite der Menschheit ablegen. Diese Erinnerungsstätten könnten jedoch – wie Steffen NOACK (2001) betont – als wichtige Erkenntnisquellen über die dunkle Seite der menschlichen Entwicklung dienen. Im nationalen Rahmen sollen dementsprechend Erinnerungsstätten stärker in die 40 Das letzte Kriterium soll in der Regel nur in Verbindung mit anderen Kriterien angewandt werden; um als Gut von außergewöhnlichem universellem Wert zu gelten, muss ein Gut außerdem die Bedingungen der Unversehrtheit und/oder Echtheit er füllen und über einen Schutz- und Verwaltungsplan verfügen, der ausreicht, um seine Erhaltung sicherzustellen. Vgl. dazu den Auszug aus den Richtlinien für die Durchführung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt, abrufbar unter http://www.unesco.de/fileadmin/medien/Dokumente/Bibliothek/Welterbe-Manual_DUK_2009/Welterbe- Manual_2_Aufl_68-69.pdf [Stand 7.07.10]. 41 Die Unesco-Statuten lassen einen Antrag, der allein darauf gründet, normalerweise nicht zu. Für das Verbrechen, das mit dem Namen Auschwitz verbunden ist, wurde jedoch eine Ausnahme gemacht. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 092/10 Seite 18 Welterbearbeit einbezogen werden. Das Wissen über das Inhumane soll in diesem Sinn helfen, neue Schrecken frühzeitig zu erkennen und ihnen entgegenzutreten.42 Auch die Initiative für die Aufnahme des Nürnberger Reichsparteitagsgeländes in die Welterbeliste der UNESCO entspricht dieser Argumentationslinie. Für die für die Aufnahme in die Welterbeliste sehen die Richtlinien der UNESCO jedoch weitere Prüfkriterien vor. Dazu gehört etwa, dass die Objekte auf ihre Unversehrtheit und/oder Echtheit geprüft werden müssen. Hinzu kommt ein Schutz- und Erhaltungsplan, der geeignet ist, die Erhaltung der Welterbestätte sicherzustellen. Dazu gehört etwa eine ausführliche Schilderung der Objekte in ihrer geographischen Lage in Karten, Landkarten und Koordinaten sowie ihre Bezeichnung, eine Beschreibung und Bestandsaufnahme des Gutes hinsichtlich aller Elemente, die seine kulturelle Bedeutung ausmachen. Hierzu sind kulturgeschichtlich relevante Gutachten (insbesondere von international renommierten Experten) erforderlich, die Bedeutung des angemeldeten Gutes sowohl im nationalen als auch im internationalen Zusammenhang zeigen kann. Außerdem sind der Erhaltungszustand und sich auf das Gut auswirkende Faktoren im Hinblick auf die künftige Überwachung des Erhaltungszustandes darzustellen. Gleichzeitig sind die einschlägigen Gesetze, Vorschriften, Verträge, Pläne zusammenzufassen, auch politische Aspekte, Rechtsstellung und Schutzmaßnahmen müssen erläutert werden. Hinzu kommt eine Übersicht der Finanzmittel, die jährlich für die Objekte zur Verfügung stehen. Auch müssen Informationen zur Kontaktaufnahmen mit allen zuständigen Behörden und anderen öffentlichen Stellen geliefert werden.43 Zunächst aber müsste das Vorhaben in die sogenannte Tentativ-Liste aufgenommen werden. In dieser von der deutschen Kultusministerkonferenz verabschiedeten Liste sind diejenigen Denkmäler aufgeführt, für welche in den kommenden Jahren Anträge auf Aufnahme in die Welterbeliste der UNESCO gestellt werden sollen. Der nächste Schritt wäre die ausführliche Ausgestaltung des UNESCO-Antrages. Das übliche Verfahren besteht darin, dass die für die Denkmalpflege zuständigen Behörden des Landes und die betroffene Stadt diese komplexe und umfangreiche Aufgabe in einem gemeinsamen Projekt ausführen. Zur Antragstellung müsste eine umfangreiche Dokumentation nach Vorgaben der UNESCO erarbeitet werden. Dabei geht es zum einen um den Nachweis des außergewöhnlichen universellen Werts der Anlage. Zum anderen müsste eine fundierte und überzeugende Beschreibung des Ensembles, fundiert durch externe Fachgutachten, vorgelegt werden. Darüber hinaus ist ein Managementplan erforderlich, der die zukünftige Erhaltung der Welterbestätte sicherstellt. Nach der Einreichung der Anträge führen Experten – insbesondere von ICOMOS – im Auftrag des UNESCO-Welterbezentrums eine eingehende Evaluierung durch, auf deren Grundlage schließlich das Welterbekomitee über die Aufnahme entscheidet. Mit der Anerkennung einer Natur- oder Kulturstätte als Welterbe sind 42 Mit dieser Argumentation haben sich etwa die UNESCO-Projektschulen für die Erweiterung der Welterbestätte Weimar um das Konzentrationslager Buchenwald ausgesprochen. Die Jahrestagung der Schulen hatte sich im September 2001 einstimmig für diesen Vorschlag ausgesprochen. Vgl. dazu die Informationen unter http://www.up-schulen.de/forum/01-4/Forum0401p27-34.pdf [Stand 07.07.10]. Vgl. dazu auch LORENZ-MEYER (2010). 43 Vgl. die Vorgehensweise des Fördervereins „Montanregion Erzgebirge“, abrufbar unter http://www.wiwi.tufreiberg .de/iwtg/monte/index.php?option=com_frontpage&Itemid=1; vgl. auch die Informationsbroschüre „Modernes Erbe Hamburg“, abrufbar unter http://www.duh.de/uploads/media/mehamburg.pdf [Stand 08.07.10]. Vgl. dazu auch RINGBECK (2007: 134f.). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 092/10 Seite 19 keine finanziellen Zuwendungen durch die UNESCO verbunden. Vielmehr verpflichten sich die zuständigen Regierungen, die Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen eigenständig zu finanzieren.44 Zu berücksichtigen sind schließlich die nun anstehenden Modifikationen im Nominierungsverfahren. Ein entscheidendes Datum ist das Jahr 2012. Zu diesem Zeitpunkt wird die Tentativliste, die Vorschlagsliste bedeutender Kultur- und Naturstätten zur Auszeichnung mit einem Unesco-Welterbetitel, im Rahmend der Kultusministerkonferenz aktualisiert. Die Liste greift frühestens ab 2017, wenn die gesamte alte Kandidatenriege Welterbestatus erreicht hat. Nach einer nationalen Vorprüfung werden dann zwanzig Bewerber ausgewählt. Kirchen, Altstädte und Schlösser werden in der neuen Vorschlagslisten vermutlich kaum noch eine Rolle spielen. Stattdessen sollen bisher unterrepräsentierte Natur- und Kulturstätten stärker berücksichtigt werden. Damit steigen möglicherweise die Chancen, dass zum ersten Mal eine Gedenkstätte unter den deutschen Welterbe-Anwärtern sein könnte. Neben der bisher üblichen Antragstellung, die auf eine Stätte abzielt, können auch andere Wege beschritten werden. Eine Möglichkeit besteht darin, mehrere Stätten im Rahmen einer nationalen oder internationalen Partnerschaft in das Antragsverfahren einzubringen. Die Kooperation mit nationalen Partnern erhöht die Chancen im Nominierungsverfahren in Deutschland, Partnerschaften auf internationaler Ebene mit grenzüberschreitenden Stätten könnten sich hingegen vorteilhaft auf das Entscheidungsverfahren im Rahmen des Welterbekomitees der UNESCO auswirken. 44 Vgl. dazu die Informationen unter http://www.unesco.de/330.html?&L=0. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 092/10 Seite 20 6. Literatur AUSWÄRTIGES AMT (2007). Die Rolle der UNESCO (Beitrag des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen UNESCO-Kommission e.V. aus Anlass der EU-Ratspräsidentschaft der Bundesrepublik Deutschland 2007), abrufbar unter www.auswaertigesamt .de/diplo/de/Aussenpolitik/KulturDialog/ZieleUndPartner/RollederUNESCO.pdf [Stand 07.07.10]. BOGDANDY, Armin von; ZACHARIAS, Diana (2007). Zum Status der Weltkulturerbekonvention im deutschen Rechtsraum. Ein Beitrag zum internationalen Verwaltungsrecht. 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