SACHSTAND Thema: Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 5 Abs. 7 Rundfunkgebührenstaatsvertrag Fachbereich X Kultur und Medien Tel.: (030) 227-33436/32444 Verfasser/in: Abschluss der Arbeit: 13. Dezember 2005 Reg.-Nr.: WF X - 088/05 Ausarbeitungen von Angehörigen der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung des einzelnen Verfassers und der Fachbereichsleitung. Die Ausarbeitungen sind dazu bestimmt, das Mitglied des Deutschen Bundestages, das sie in Auftrag gegeben hat, bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Diese bedürfen der Zustimmung des Direktors beim Deutschen Bundestag. - 2 - Der Auftraggeber bittet um Darlegung, unter welchen Voraussetzungen die gemeinnützigen Vereine „Frauen helfen Frauen e.V.“ von der Rundfunkgebührenpflicht gem. § 5 Abs. 7 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebeStV) ausgenommen werden können . § 5 Abs. 7 RGebeStV lautet wie folgt: „Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird auf Antrag für Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die in folgenden Betrieben oder Einrichtungen für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden: 1. In Krankenhäusern, Krankenanstalten, Heilstätten sowie in Erholungsheimen für Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene, in Gutachterstationen, die stationäre Beobachtungen durchführen, in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation sowie in Müttergenesungsheimen; 2. in Einrichtungen für behinderte Menschen, insbesondere in Heimen, in Ausbildungsstätten und in Werkstätten für behinderte Menschen; 3. in Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Achtes Buch des Sozialhilfegesetzbuches); 4. in Einrichtungen für Suchtkranke, der Altenhilfe, für Nichtsesshafte und in Durchwandererheimen. § 6 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.“ § 5 Abs. 7 wurde durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag in das RGebeStV eingefügt und trat am 1. April 2005 in Kraft. Die Vorschrift entspricht inhaltlich der bisher in § 3 Abs. 1 der Befreiungsverordnungen der Länder vorgesehenen Möglichkeit zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für besondere Betriebe und Einrichtungen . Mit der Regelung in § 5 Abs. 7 RGebeStV wird sichergestellt, dass in allen Ländern einheitliche Regelungen bestehen. Eine materielle Änderung gegenüber der früher bestehenden Rechtslage ist damit nicht verbunden. In der Begründung zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird ausgeführt, dass es sich bei allen in Absatz 7 Satz 1 aufgeführten Fällen um Betriebe bzw. Einrichtungen mit anstalts- bzw. heimmäßiger Unterbringung und Betreuung handele. Dem betreuten Personenkreis, der sich dort regelmäßig über einen längeren zusammenhängenden Zeitraum aufhalte, solle - 3 - durch die damit eröffnete Gelegenheit zur kostenlosen Teilnahme am Rundfunk Ersatz für die nicht mehr mögliche Teilnahme am öffentlichen, sozialen und kulturellen Leben geschaffen werden. Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht kommt also nur dann in Betracht, wenn ein gemeinnütziger Verein „Frauen helfen Frauen e.V.“ eine der in § 5 Abs. 7 Nr. 1 bis 4 genannten Einrichtungen bzw. Betriebe betreibt und für dort bereitgehaltene Empfangsgeräte eine Befreiung beantragt. Für eine Befreiung gemeinnütziger Vereine als solche besteht dagegen keine rechtliche Grundlage. Wie einer Internetrecherche ergeben hat, werden von den Vereinen „Frauen helfen Frauen e.V.“ u. a. Notruf- und Beratungsstellen, Selbsthilfegruppen und Frauenhäuser betrieben. Notruf- und Beratungsstellen sowie Selbsthilfegruppen können nicht als Einrichtungen und Betriebe im Sinne des § 5 Abs. 7 Nr. 1 bis 4 angesehen werden, da hier keine anstalts- bzw. heimmäßige Unterbringung stattfindet. Fraglich ist, wie die nicht ausdrücklich in der Vorschrift genannten Frauenhäuser zu behandeln sind. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Ausnahmen von der Gebührenpflicht nach der Rechtsprechung restriktiv auszulegen sind. Diese enge Auslegung ergibt sich aus allgemeinen abgaberechtlichen Grundsätzen. Um die Anforderungen der abgabenrechtlichen Gleichbehandlung und Bestimmtheit zu gewährleisten, müssen die Befreiungsvorschriften den Kreis der Begünstigten eindeutig und unzweifelhaft bestimmen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wird für eine analoge Anwendung der Befreiungstatbestände auf Frauenhäuser kein Raum sein. - 4 - Quellen: Auszug Rundfunkstaatsvertrag, http://www.swr.de/-/id=215690/property=download/1mgel6c/index.pdf Begründung zum Achten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achter Rundfunkänderungsstaatsvertrag), http://www.zdf-werbung.de/downloads/downloadfiles/RstV8-Begruendung.pdf Hahn/Werner, Vesting, Thomas, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2003, Kommentierung zu § 6