© 2014 Deutscher Bundestag WD 10 - 3000 - 084/14 Das Dopingkontrollsystem in Deutschland Rechtlich-regulative Grundlagen und Reformoptionen xxxx Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 084/14 Seite 2 Das Dopingkontrollsystem in Deutschland Rechtlich-regulative Grundlagen und Reformoptionen Verfasser: xxxx Aktenzeichen: WD 10 - 3000 - 084/14 Abschluss der Arbeit: 03. 11. 2014 Fachbereich: WD 10: Kultur, Medien und Sport Telefon: xxxx Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 084/14 Seite 3 Abstract Deutschland hat bisher kein einheitliches Anti-Doping-Gesetz, sondern eine Reihe von Anti- Doping-Normen in verschiedenen Gesetzen, die zum Teil Strafen und Ermittlungen der Behörden vorsehen. Inwieweit dies neben den sportrechtlichen Sanktionen als ausreichend angesehen werden kann oder ob noch weitere und stärkere strafrechtliche Verbote erforderlich sind, wird unterschiedlich bewertet und seit einigen Jahren intensiv diskutiert. Nach den Doping-Skandalen der vergangenen Jahre hat sich jedoch die Überzeugung durchgesetzt, dass die bestehenden Regelungen nicht ausreichen und dass es strafrechtlicher Verschärfungen bedarf, um das Doping im Sport wirkungsvoll einzudämmen. Straferhöhungen, insbesondere auch für Sportler, sind dabei ein wichtiger Bestandteil der Überlegungen. Gleichzeitig soll der Regelungsumfang auch auf Korruptionstatbestände wie Bestechlichkeit und Bestechung ausgeweitet werden. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Reformdiskussion vor dem Hintergrund des gesamten Doping-Kontrollsystems in Deutschland. Die vorliegenden Gesetzentwürfe für ein Anti-Doping-Gesetz werden dabei ausführlich erläutert. Berücksichtigt werden auch die Erfahrungen in anderen Ländern. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 084/14 Seite 4 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 5 2. Hintergrund: Die Interdependenz der Regelwerke 8 2.1. Der multilaterale Rechtsrahmen 10 2.2. Der Welt-Anti-Doping-Code 12 2.3. Wada-Code und nationale Doping-Kontrolle 16 3. Das deutsche Anti-Doping-Modell 19 4. Sportrechtliche und strafrechtliche Faktoren der Dopingbekämpfung in Deutschland 25 5. Reformdebatte in Deutschland: Der Weg zu einem eigenständigen Anti-Doping-Gesetz 29 5.1. Anläufe zu einer neuen Anti-Doping-Gesetzgebung 33 5.2. Gesetzesinitiativen des bayerischen Justizministeriums 37 5.3. Der Gesetzentwurf des baden-württembergischen Justizministeriums 40 5.4. Der Gesetzentwurf der SPD-Bundestagsfraktion 44 5.5. Synopse der Gesetzentwürfe in Tabellenform 47 6. Schlussfolgerungen 49 7. Literatur 59 8. Tabellenverzeichnis 78 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 084/14 Seite 5 "Ich bin seit 14 Jahren im Profi-Radsport erfolgreich aktiv und kann auf eine dopingfreie Karriere zurückblicken." (Erik Zabel, ehemaliger Telekom-Fahrer, am 27. April 2007 im SPIEGEL) 1. Einleitung Seit längerem versucht die internationale Staatengemeinschaft, Doping1 als eine zentrale Fehlentwicklung des Sports zu bekämpfen.2 Der auf die Verwendung von Amphetaminen zurückzuführende Todesfall des englischen Radprofis Tom Simpson an der Tour de France 1967 und das dadurch bewirkte Echo in den Medien zeigte bereits in den 1960er Jahren einem breiten Publikum die Gefahren von Doping im Sport auf. Hinzu kam der Fall Ben Johnson an den Olympischen Sommerspielen 1988, die Enthüllungen über Dopingpraktiken in der ehemaligen DDR und eine Reihe von Skandalen bei der Tour de France. Dabei hat insbesondere das inzwischen aufgedeckte systematische Doping von Lance Armstrong die Öffentlichkeit endgültig für dieses schwerwiegende Problem sensibilisiert.3 Der Kampf gegen Doping wird nicht nur von Sportorganisationen, sondern auch von politischen Entscheidungsträgern geführt. Typischerweise lässt sich deshalb beim Umgang mit Doping von einem dualen System sprechen, in dem zivilgesellschaftliche Akteure und staatlich-hoheitliche Instanzen Einfluss nehmen. Wichtige Rechtsakte sind das Übereinkommen des Europarats von 1989 und das Übereinkommen der UNESCO von 2005. Zum Ausdruck kommt dies in den jeweiligen – nicht immer leicht durchschaubaren – Anti-Doping-Systemen auf nationaler Ebene mit einer Verschränkung von Anti-Doping-Vorschriften der nationalen bzw. internationalen Sportfachverbände , sportartübergreifenden Regeln der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) sowie Gesetzen und Verordnungen. Viele europäische Staaten haben für die Dopingbekämpfung bereits Gesetze erlassen oder sind dabei, entsprechende Regelungen festzulegen. Hinzu 1 Doping ist in allgemeiner Betrachtung eine Form des – gegenwärtig intensiv diskutierten – „Human Enhancement“ im Sport (COENEN et al. 2009; COENEN et al. 2010; ASMUTH/BINKELMANN 2012; LATZEL 2008, 2009; REINOLD et al. 2012; SINGLER 2012, SINGLER/TREUTLEIN 2012; SPITZER (2008), SPITZER/FRANKE 2011a, 2011b; 2012a, 2012b); vgl. außerdem den Abschlussbericht des Büros für Technikfolgen-Abschätzung beim Deutschen Bundestag (TAB) „Pharmakologische Interventionen zur Leistungssteigerung als gesellschaftliche Herausforderung“ vom 24. November 2011 (BT-Drs. 17/7915). 2 Doping ist nicht nur unter Profi- und Hochleistungssportlern ein verbreiteter Fehlgriff. Auch im Breiten- und Freizeitsport werden Dopingsubstanzen und Arzneimittel zur Leistungssteigerung missbraucht (ROBERT-KOCH- INSTITUT/STATISTISCHES BUNDESAMT 2006; ROBERT-KOCH-INSTITUT 2011; BRÄUTIGAM 2009). Das gesundheitsgefährdende Potenzial solcher Wirkstoffe ist erheblich, zahlreiche Nebenwirkungen bis hin zu einer erhöhten Sterblichkeit werden beobachtet. Auch hat sich heute die Erkenntnis durchgesetzt, dass Doping und Medikamentenmissbrauch mit den Grundwerten des Sports – vor allem Chancengleichheit und Fairness – unvereinbar sind. Vgl. dazu KRÜGER et al. (2014), ASMUTH (2010), MCNAMEE/MØLLER (2011), MØLLER (2010), WADDINGTON/SMITH (2009), HOULIHAN/MCNAMEE (2013), THIEME/HEMMERSBACH (2010) sowie die Beiträge der Themenausgabe der Zeitschrift „International Journal of Sport Policy and Politics” (2/2011). 3 Die amerikanische Anti-Doping-Agentur USADA hat dem mehrfachen Tour-de-France-Sieger Lance Armstrong u. a. jahrelanges Doping, Handel mit illegalen Substanzen sowie Einschüchterung von Teamkollegen nachgewiesen; vgl. dazu den USADA-Bericht mit einer Vielzahl von Anlagen unter http://cyclinginvestigation.usada.org; ausführlich hierzu auch HAMILTON/COYLE (2012), EPSTEIN (2012), ALBERGOTTI/O’CONNELL (2013), CARR (2012), MACUR (2014; 2012), WALSH (2007) sowie die Informationen unter www.cycling4fans.de/index.php?id=238. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 084/14 Seite 6 kommen die inzwischen erheblich verschärften (sportrechtlichen) Regeln der nach nationalem Recht zuständigen Sportorganisationen. Dabei wurden zugleich unabhängige nationale Anti- Doping-Agenturen gebildet und mit entsprechenden Ressourcen und Kompetenzen ausgestattet. Insgesamt zeigt die internationale Entwicklung, dass Doping nur in einem gemeinsamen Zusammenspiel von privatrechtlichen und den öffentlich-rechtlichen Regelungen effektiv bekämpft werden kann.4 Gleichwohl verhindern mehrere Unzulänglichkeiten eine wirksame Doping-Kontrolle. Die Probleme reichen von der Auswahl der Athleten über die Art der Kontrolle und die Qualität der Durchführung, der Festlegung der Analysemethoden und dem Ergebnismanagement bis hin zur Sanktionierung. Ein lückenhaftes Kontroll-System sorgte dafür, dass betrügende Athleten wie Lance Armstrong unzählige Male getestet wurden, ohne jemals überführt worden zu sein (MÜLLER 2012). Doping-Fälle bei Radfahrern, Schwimmern, Biathleten und 100 m-Läufern begleiten seit Jahren den Sport.5 Die Erfahrungen zeigen, dass nicht nur in Deutschland der organisierte Sport mit der Dopingbekämpfung häufig überfordert ist. Anlass zu besonderer Aufmerksamkeit gibt die – noch nicht abgeschlossene – Aufarbeitung der Dopingpraxis in Deutschland seit 1950 (SPITZER 2004, 2013a, 2013b; SPITZER et al. 2013).6 Die anhaltende Diskussion über die Ergebnisse des Forschungsprojekts des Bundesinstituts für Sportwissenschaft „Doping in Deutschland von 1950 bis heute“ findet auch ihren Niederschlag 4 Nachdem es bisher kaum möglich war, einen abstrakten Dopingbegriff zu formulieren, hat man sich im multilateralen Rahmen auf ein Listenverfahren verständigt. Wie der WADA-Antidoping-Code in seinen Nrn. 1, 2 zeigt 7, gelten für Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen die in diesem Artikel aufgeführten Voraussetzungen. Art. 2 Abs. 1 des WADA-Codes definiert den möglichen Verstoß als „das Vorhandensein eines verbotenen Wirkstoffs, seiner Metaboliten und Marker in den Körpergewebs- oder Körperflüssigkeitsproben eines Athleten“. Über das, was verboten ist, kann nicht immer zeitgerecht Klarheit geschaffen werden. Das Problem wird durch die Listenfortschreibung bewältigt. Verboten ist, was in der jeweils geltenden WADA-Liste als verbotenes Mittel und als verbotene Methoden aufgeführt ist (Art. 4 WADA-Code). ZUCK (2014a) verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Doping-Verbotsliste immer nur das erfassen kann, was der medizinische Erkenntnisstand und die damit einhergehenden Nachweise ermöglichen. Wie die Erfahrung zeigt, findet Doping – getragen durch den pharmakologischen Fortschritt – immer auch in erheblichem Umfang außerhalb der Doping-Liste statt. 5 Eine Einschätzung der aktuellen Doping-Problematik bietet etwa PITSCH/EMRICH (2012). Anschaulich auch der Beitrag „Druck, Doping, Depressionen - Spitzensportler packen aus“, der in ARTE am 10. Juni gesendet wurde (ARTE 2014). 6 Das vom Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) initiierte und vom Bundesinstituts für Sportwissenschaft (BISp) betreute – und umstrittene (FAZ, 28.06.2013) – Projekt wurde in einem Verbund von Forschungsgruppen der Humboldt- Universität Berlin (Hanno Strang und Giselher Spitzer) und der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (Michael Krüger und Henk-Erik Meier) durchgeführt. Die veröffentlichten Berichte – die nur einen Teil der Forschungsergebnisse repräsentieren – finden sich unter www.bisp.de/DE/WissenVermitteln/Aktuelles/Nachrichten/2013/DiD_Berichte_2013_0508.html. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 084/14 Seite 7 in Vorschlägen über den künftigen Kurs der Anti-Doping-Politik.7 Angesichts einer gewachsenen Sensibilität gegenüber Doping im Sport und der gleichzeitig als gering erachteten Effektivität der verbandlichen Doping-Bekämpfung wird immer häufiger die Forderung erhoben, das staatliche Engagement in diesem Bereich zu verstärken. Als offenkundiger Mangel wird insbesondere die Ungleichheit der strafrechtlichen Bewertung zwischen strafbaren Helfern und dem strafrechtlich irrelevanten Verhalten der Athleten angesehen. Gefordert wird deshalb immer häufiger, einen eigenen Anti-Dopingstraftatbestand einzuführen und nicht nur das Umfeld im Bereich der Beschaffung von Dopingmitteln zu kriminalisieren. Jedoch gehen die Meinungen über eine wirksame Dopingbekämpfung weiterhin auseinander. So wird inzwischen von Teilen des organisierten Sports, von (Sport-)Rechtswissenschaftlern und von politisch Verantwortlichen in Bund und Ländern gefordert, dass Doping strafrechtlich besser erfasst werden müsse. Jedoch sehen andere Experten hier nicht nur verfassungsrechtliche Probleme, sondern auch praktische Umsetzungsschwierigkeiten, weshalb die Bestrafung der Athleten in der Hand der Sportverbände verbleiben solle. In Deutschland gibt es bislang kein einheitliches Anti-Doping-Gesetz. Die rechtlichen Anti- Doping-Normen sind in verschiedenen Gesetzen enthalten, die auch strafrechtliche Sanktionen und behördliche Ermittlungen umfassen. Inwieweit diese Regelungen neben den sportrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten als ausreichend angesehen werden können oder ob noch weitere und stärkere strafrechtliche Verbote erforderlich sind, wird unterschiedlich bewertet und seit einigen Jahren intensiv diskutiert. Betont wird etwa, dass die in Deutschland nur mittelbare Kriminalisierung des Dopings von Spitzensportlern den Blick auf das Dopinggeschehen im Hochleistungssport verdecke. Zu erwägen sei deshalb die Erweiterung des Strafrahmens auf das Eigendoping der Sportler. Bereits 2006 wurde hierzu vom Bayerischen Justizministerium ein Gesetzentwurf vorgelegt, der den Tatbestand des Sportbetrugs enthielt. Vorgeschlagen wurde darüber hinaus eine auf das Doping bezogene Vorschrift im Strafgesetzbuch im Kontext des unlauteren Wettbewerbs im Wirtschaftsverkehr. Die Vorschrift zielte auf die Verhinderung von unfairer Wettkampfbeeinflussung im kommerziell ausgerichteten Hochleistungssport. Weitere Gesetzesvorschläge sind seither vorgelegt worden. Alle diese Vorschläge nehmen das Doping- Handeln der Athleten und eine darauf bezogene Pönalisierung stärker in den Blick. Die Reformdiskussion wird im folgenden – eingebettet in einen Überblick des gesamten Doping- 7 Eine Kommission unter Vorsitz des ehemaligen Bundesverfassungsrichters Udo Steiner ist im Herbst 2013 vom DOSB-Präsidium beauftragt worden, den Abschlussbericht des Projekts und alle weiteren Berichte der Forschergruppen aus Münster und Berlin zu evaluieren; der Bericht der Kommission wurde dem DOSB- Präsidium am 11. Juni 2014 vorgelegt und ist abrufbar unter www.dosb.de/de/leistungssport/antidoping /news/detail/news/dosb_veroeffentlicht_bericht_der_steiner_kommission. Das Präsidium des DOSB den Bericht am 11. September 2014 erörtert und mit einer Reihe von Schlussfolgerungen angenommen; vgl. dazu http://dosb-newsletter.yum.de/media/newsletter/Beschlussvorschlag.pdf. Zur Haltung der Bundesregierung vgl. die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage „Wissenschaftliche Erkenntnisse über Doping in Deutschland seit 1950“ der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (BT-Drs. 17/14715, 06.09.2013) sowie die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Konsequenzen aus der Studie Doping in Deutschland“ der Fraktion DIE LINKE (BT-Drs. 18/683, 28.02.2014). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 084/14 Seite 8 Kontrollsystems unter Berücksichtigung von Erfahrungen in anderen Ländern – am Beispiel der bislang vorliegenden Entwürfe8 für ein Anti-Doping-Gesetz erläutert und bewertet. 2. Interdependenz der Regelwerke Die internationale Staatengemeinschaft hat in den letzten Jahren verstärkte Anstrengungen unternommen , Doping als Fehlentwicklung des Sports zu bekämpfen. Niedergeschlagen hat sich dies in einem komplexen System völker-, öffentlich- und privatrechtlicher Regelungen. Die für die Dopingbekämpfung zuständigen Gremien beziehen ihre Legitimation aus einer Vielzahl von Grundlagen, die auf allen Ebenen der staatlichen und privaten Normsetzung angesiedelt sind. Zumindest teilweise bauen diese Regeln aufeinander auf und interagieren dementsprechend stark. Hierzu gehört insbesondere das Welt-Anti-Doping-Programm (WADP) der Welt-Anti- Doping-Agentur (WADA).9 Parallel dazu bestehen die völkerrechtlich begründeten Verpflichtungen der Staaten, etwa im Rahmen der Anti-Doping-Konventionen von UNESCO und Europarat . Ihre besondere Wirksamkeit gewinnen die privatrechtlich kodifizierten Anti-Doping- Regelungen des WADA-Systems und die Verpflichtungen der Staaten im Rahmen des Völkerrechts jedoch erst im Rahmen der Anti-Doping-Regelungen im jeweiligen Staat. Auf nationaler Ebene bestehen in zahlreichen Ländern gesetzliche Regelungen, die sich mit Fragen der Dopingbekämpfung befassen. Manche Staaten haben hierzu besondere Antidoping-Gesetze erlassen, während andere Staaten spezifische Aspekte des Dopings in anderen gesetzlichen Regelungen wie etwa Heilmittel- oder Betäubungsmittelgesetzen regeln.10 Hinzu kommen Vereinbarungen, die die zivilgesellschaftliche bzw. verbandliche Zusammenarbeit auf multilateraler oder europäischer Ebene festlegen. Insgesamt können Maßnahmen gegen Doping durch nationales Recht, Regeln privater Organisationen oder eine Kombination davon geregelt werden (Übersicht “Interdependenz der Anti-Doping-Regelwerke“).11 8 Inzwischen liegt ein Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und Verbraucherschutz und des Bundesministeriums des Innern zu einem Anti-Doping-Gesetz vor; vgl. HARTMANN (2014a) sowie SPIEGEL Online, 29.09.2014, abrufbar unter www.spiegel.de/sport/sonst/entwurf-fuer-anti-doping-gesetz-sieht-heftigestrafen -vor-a-994449.html. 9 Nach den Ereignissen an der Tour de France 1998 und der dabei aufgezeigten weiten Verbreitung von Doping im Radsport beschlossen das Internationale Olympische Komitee und verschiedene Regierungen, eine unabhängige Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) zu schaffen. Diese sollte Partner aus der Olympischen Bewegung und aus staatlichen Organisationen umfassen. Am 10. November 1999 ist die WADA als Stiftung nach schweizerischem Recht in Lausanne gegründet worden. Die Mission der WADA ist die Förderung und Harmonisierung der internationalen Dopingbekämpfung. Ihr Sitz ist in Lausanne, ihre Hauptbüros in Montreal, Kanada. Die WADA ist – als hybride Organisation mit vielschichtiger funktionaler Ausrichtung (WAGNER 2009) – ein privatrechtliches Gremium, bei der die Hälfte seiner Vorstandsmitglieder Regierungen vertritt (www.wada-ama.org). 10 Vgl. dazu etwa die „List of national legislations“ der Monitoring Group des Europarates, abrufbar unter http://www.coe.int/t/dg4/sport/Doping/Antidoping_database/Reports/2010/leg/Legislation.asp. 11 Das Verhältnis der Rechtsgrundlagen zueinander wird etwa von BRANDSTÄTTER und GRÜNZWEIG (2010: 9ff.) am Beispiel des österreichischen Doping-Kontroll-Systems dargestellt. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 084/14 Seite 9 Interdependenz der Anti-Doping-Regelwerke Zivilgesellschaft - Sportsektor Politisches System / Regierung multilaterale / internationale Ebene WADA-Code / WADA Programm mit Vorgaben für Internationale Sportverbände und NADOs multilateraler Rechtsrahmen Konventionen von UNESCO / Europarat mit Vorgaben für Regierungen (verpflichtet Staaten auf das Doping-Kontroll-Systems der WADA) Europäische Ebene zivilgesellschaftliche bzw. verbandliche Zusammenarbeit auf europäischer Ebene (z. B. dopingrelevante UEFA-Regelungen) zwischenstaatliche Kooperation (z. B. EU- Sportminister); Ziel: Einrichtung eines EU- Netzwerkes der NADOs EU-Maßnahmen aufgrund Art. 167 AEUV Europarecht: Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) z. B. Meca-Medina- Entscheidung Bereich der Nationalstaaten Sportverbände müssen WADA- Regelungen übernehmen (Bedingung für Teilnahme an Wettbewerben) NADOs sind verpflichtet, WADAkonforme Anti-Doping- Kontrollsysteme zu entwickeln staatliche Ebene Umsetzung multilateraler Verpflichtungen (z. B. zwischenstaatliche Kooperation; Unterstützung der NADOs) zusätzliche (oder konkurrierende) Maßnahmen im Rahmen dopingrelevanter Gesetze (Anti- Doping-Gesetze mit strafrechtlichem Instrumentarium) Tabelle 1: Interdependenz der Regelwerke Ein entscheidender institutioneller Aspekt ist der Grad der Autonomie des Sports im jeweiligen Rechtssystem. So besitzt etwa in Österreich der Sport eine ähnliche Autonomie wie in Deutschland . Anders dagegen in Ländern wie Italien oder Frankreich, wo der Sport ein deutlich geringeres Maß an Autonomie gegenüber dem Staat besitzt (BERGSGARD et al. 2007; HOULIHAN/GREEN 2008). Die Eigenständigkeit des Sports zeigt sich auch im Umgang mit Doping und der Dopingbekämpfung. Eine Übersicht der Literatur macht deutlich, dass die gesellschaftliche Lokalisierung von Dopingkontrolle und Sanktionen gegen Dopingvergehen relativ deutlich vom Grad der Autonomie des Sports abhängig ist. So werden in Staaten mit einer relativ ausgeprägten Autonomie des Sports auch die Dopingkontroll-Systeme in der Regel von den Institutionen des Sports bestimmt. Staatszentrierte Sportsysteme sind hingegen stärker durch die staatlichen Anti-Doping-Regelungen geprägt.12 So verfügen einige europäische Staaten, wie beispielsweise Frankreich, Spanien oder Italien seit längerem über spezielle Anti- 12 Vgl. zur international vergleichenden Literatur etwa HOULIHAN (2006), PARZELLER et al. (2010), EMRICH/FRENGER/PITSCH (2012), KNÖRZER et al. (2006), MCNAMEE/MØLLER (2011), POUND/CLARKE (2011) u nd HOULIHAN/MCNAMEE (2013). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 084/14 Seite 10 Doping-Gesetze, die auch strafrechtlichen Bestimmungen enthalten. In anderen Staaten blieb die Bekämpfung des Dopings bis in die jüngste Zeit in starkem Maß der Regelungsautonomie des Sports überlassen. Jedoch zeigen sich auch bei den sportrechtlichen Regelungen beträchtliche Unterschiede. Nicht überraschen kann, dass das Ineinandergreifen von WADAbasierten Regeln und staatlichen Rechtsvorgaben zumeist zu recht komplizierten und vielfach auch undurchschaubaren Konfigurationen der Anti-Doping-Systeme geführt hat.13 2.1. Der multilaterale Rechtsrahmen Neben den privatrechtlichen Sportorganisationen, den Einzelstaaten sowie der Europäischen Union haben sich auch die Vereinten Nationen und der Europarat der Bekämpfung des Dopings im Sport angenommen. Die Beschäftigung der Staatenwelt mit Doping hat sich lange Zeit auf rechtlich unverbindliche Resolutionen und Empfehlungen beschränkt. Jedoch setzte sich auf der Seite des privatrechtlichen Sports das Internationale Olympische Komitee (IOK) seit 1968 mit der Gründung einer medizinischen Kommission und mit Harmonisierungsbestrebungen für die Dopingbekämpfung ein, hinzu kamen die Erstellung einer international gültigen Dopingliste und ein Akkreditierungssystem für Dopinganalyselabors. Auf staatlicher Seite war es vor allem der Europarat, der sich seit Ende der 1960er Jahre mit dem Problem des Dopings auseinandergesetzt hat. Verbindliche Regelungen kamen jedoch erst mit dem Europaratsabkommen gegen Doping zustande: Am 16. November 1989 schlossen die Mitgliedsstaaten des Europarats sowie weitere Staaten das Übereinkommen gegen Doping (Europaratsübereinkommen) ab.14 Es handelt sich um das erste völkerrechtlich verbindliche Regelwerk zur Dopingbekämpfung. Um das darin Vereinbarte auch für alle Beteiligten einheitlich praktisch umsetzbar zu machen, wurde am 12. September 2002 ein Zusatzprotokoll verabschiedet. Ziel des Zusatzprotokolls, das für Deutschland 2008 in Kraft trat, ist es, die Wirksamkeit der Dopingkontrollen zu erhöhen . Das Zusatzprotokoll regelt die Anerkennung der Zuständigkeit der WADA und anderer Dopingkontrollorganisationen für die Durchführung von Kontrollen auch außerhalb von Wettkämpfen . Außerdem beinhaltet es ein verbindliches Verfahren, nach dem überprüft wird, ob die Vertragsstaaten das Übereinkommen gegen Doping vereinbarungsgemäß anwenden.15 Damit ist erstmals ein für Staaten verbindliches Regelwerk zur Dopingbekämpfung erstellt worden. 13 Vgl. etwa SKILLE/HANSTAD/TJERNSBEKK (2011) und SIEKMANN/SOEK (2010); festzuhalten ist jedoch, dass die nationalen Anti-Doping-Agenturen von der Wissenschaft – und gerade von der vergleichenden Sozialwissenschaft – bisher weitgehend ignoriert werden (WEWER 2011). 14 Die Anti-Doping-Konvention des Europarates ist für Deutschland seit dem 1. Juni 1994 in Kraft. Sie umfasst mit 51 Vertragsparteien nicht nur alle Mitglieder des Europarates, sondern auch vier Nicht-Mitglieder (Australien, Kanada, Tunesien, Weißrussland). Die Anti-Doping-Konvention setzt gemeinsame verbindliche Standards und Vorgaben, die die Vertragsparteien verpflichten, bestimmte gesetzliche, finanzielle, technische, präventive und andere Maßnahmen zu ergreifen. Die Konvention und weitere Dokumente finden sich unter http://hub.coe.int/de/what-we-do/education-and-sports/doping. 15 Die Überprüfung der Vertragstreue geschieht im Rahmen der Monitoring Group des Europarates. Die Monitoring Group hat vier Unterarbeitsgruppen (Legal Group, Science Group, Education Group, Compliance Group). Aus der Monitoring Group ist zudem ein Koordinierungsforum für die WADA (CAHAMA) entstanden (www.coe.int/t/dg4/sport/doping/tdomg_en.asp). Die Aktivitäten dieser Gremien waren in den letzten Jahren vor allem geprägt von Debatten über die Revision des WADA-Regelwerkes. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 084/14 Seite 11 Die Vertragsparteien des Europarats haben sich darin verpflichtet, in ihren nationalen Rechtsordnungen Maßnahmen zur Bekämpfung von Doping festzulegen. Die Anti-Doping-Konvention des Europarates hat das Ziel, den Zugang zu Dopingmitteln einzuschränken, die Finanzierung von Dopingkontrollen zu fördern und die Einhaltung der Anti-Doping-Vorschriften zu unterstützen . Die Konvention befürwortet auch Aufklärungsprogramme und die Einrichtung von Kontrollen. Daneben wurde im März 2003 auf der Weltkonferenz gegen Doping in Kopenhagen16 beschlossen, ein internationales Übereinkommen gegen Doping zu schaffen, das die Verpflichtungen der Regierungen in der Dopingbekämpfung festlegt und mit dem Welt-Anti- Doping- Programm der WADA harmonisiert. Die Organisation der Vereinten Nationen für Bildung , Wissenschaft und Kultur (United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization, UNESCO) hat in der Folge eine Internationale Konvention gegen Doping geschaffen, die auf den Vorarbeiten des Europarates und dessen Konvention gegen Doping beruht. Die Konvention der UNESCO wurde auf der Vollversammlung vom 19. Oktober 2005 einstimmig angenommen. Nachdem das Übereinkommen von mehr als 30 Mitgliedsstaaten ratifiziert wurde, trat es Anfang 2007 in Kraft.17 Damit ist es erstmals gelungen, ein weltweit verbindliches einheitliches Regelwerk für die Dopingbekämpfung durch die Regierungen zu schaffen. Zu einem wesentlichen Element des Übereinkommens wurde eine Liste der verbotenen Substanzen, womit erstmals ein globaler Standard im Kampf gegen Doping gesetzt worden ist (JEDLICKA/HUNT 2013). Die Konvention lässt den beitretenden Staaten einen großen Handlungsspielraum in der Umsetzung. So kann die Konvention durch Gesetzgebung, Reglements, politische Mittel oder administrative Bestimmungen umgesetzt werden. Eine unmittelbare Verpflichtung der Staaten, ein staatliches Anti-Doping-Gesetz mit entsprechender Pönalisierung zu erlassen, ist weder dem Europaratsabkommen, noch dem Internationalen Übereinkommen gegen Doping zu entnehmen. Insgesamt sind die Übereinkommen von der Auffassung geprägt, dass dem Dopingproblem nur wirksam begegnet werden kann, wenn Staaten und der privat organisierte Sport zusammenarbeiten (WAX 2009: 285ff.). Prinzipiell kann daher von einem dualen System im Umgang mit Doping gesprochen werden, das durch ein – im Idealfall – komplementäres Verhältnis von zivilgesellschaftlichen Domänen und staatlich-hoheitlichen Instanzen geprägt ist. Zum Ausdruck kommt dies auf nationaler Ebene in den jeweiligen Anti-Doping-Systemen mit einem mehr oder weniger gut funktionierenden Zusammenspiel von Anti-Doping- Vorschriften der nationalen bzw. internationalen Sportfachverbände, den sportartübergreifenden Regeln der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) sowie den Gesetzen und 16 Auf dieser Konferenz wurde auch der Welt-Anti-Doping-Code angenommen, der den Einstieg in die weltweite Koordinierung der Anti-Doping-Maßnahmen brachte. 17 Die Bundesrepublik Deutschland hat am 31. Mai 2007 bei der UNESCO in Paris die Ratifikationsurkunde zum Internationalen Übereinkommen vom 19. Oktober 2005 gegen Doping hinterlegt. Damit wurde das Ratifizierungsverfahren abgeschlossen und das Übereinkommen trat für Deutschland am 1. Juli 2007 in Kraft. Die Grundlagen des Übereinkommens bilden die Anti-Doping-Konvention des Europarats, die Erklärung der Welt-Anti-Doping Konferenz aus dem Jahr 2003 in Kopenhagen und der Anti-Doping Code der WADA. Mehr als 170 Staaten haben inzwischen die Anti-Doping-Konvention unterzeichnet (Stand Oktober 2013) und sich damit dem Kampf gegen Doping verpflichtet (http://www.unesco.org/new/en/social-and-humansciences /themes/anti-doping). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 084/14 Seite 12 Verordnungen, die den Umgang mit Dopingsubstanzen und -methoden regeln und zum Teil auch verbieten (RÖSSNER 2008).18 2.2. Der Welt-Anti-Doping-Code Die privatrechtliche Grundlage der Dopingbekämpfung sind die von verschiedenen Akteuren der Sportwelt erlassenen Normen. Dazu gehört vor allem das Anti-Doping-Programm der WADA. Das Welt-Anti-Doping-Programm (WADP) ist am 3. März 2003 von den Delegierten der internationalen Sportverbände und der Regierungen an einer Weltkonferenz in Kopenhagen19 angenommen worden. Grundlegendes Dokument zur weltweiten Harmonisierung der bisherigen Anti-Doping Regeln über alle Sportarten und alle Länder der Welt ist der Welt- Antidoping-Code (WADC).20 Der Welt-Anti-Doping-Code hat Anfang 2004 den Anti-Doping- Code der Olympischen Bewegung abgelöst und gilt seit Athen 2004 auch für die Olympischen Spiele. Der Code ist das Basisdokument des Welt-Anti-Doping-Programms und regelt die Verantwortlichkeiten aller beteiligten Akteure und vereinheitlicht die Verfahren. Ziel des Codes ist die Sicherstellung harmonisierter, koordinierter und wirkungsvoller Anti-Doping-Programme auf internationaler und nationaler Ebene zur Aufdeckung und Verhinderung von Verstößen gegen Anti-Doping-Bestimmungen. Im November 2007 fand in Madrid die Welt-Anti- Doping-Konferenz statt, auf der ein überarbeiteter WADA-Code verabschiedet wurde. Er trat zum 1. Januar 2009 in Kraft21 und wurde in den Ländern, die den Code angenommen haben, in ein entsprechendes nationales Anti-Doping-Regelwerk umgesetzt.22 Der Code und die Standards müssen vom Internationalen Olympischen Komitee, den Sportfachverbänden und den Nationalen Olympischen Komitees umgesetzt werden.23 Gleichzeitig soll die staatliche Politik 18 Vgl. dazu ausführlich KERN (2007: 30ff.), KNÖRZER et al. (2006) sowie NICKEL/ROUS (2008; 2009). 19 Am 5. März 2003 fand die Kopenhagener Konferenz statt, auf der die Staaten die sog. „Kopenhagener Erklärung" unterzeichneten, in der sie sich zu den Grundaussagen des WADA-Codes bekannten und zur Unterstützung nationaler Anti-Doping-Organisationen insbesondere bei der Umsetzung des WADA-Codes verpflichteten (www.wada-ama.org/rtecontent/document/copenhagen_en.pdf). 20 Der Code stellt keine Definition des Dopings auf, sondern bezeichnet als Doping die Realisierung eines der acht folgenden Tatbestände: Vorhandensein einer verbotenen Substanz in der Probe des Athleten; (versuchte) Anwendung einer verbotenen Substanz oder Methode durch den Athleten; Verweigerung der Kontrolle; wiederholte Verletzung der Meldepflichten; (versuchte) Verfälschung der Kontrolle; Besitz verbotener Substanzen oder Methoden; (versuchtes) Inverkehrbringen verbotener Substanzen oder Methoden; (versuchte) Verabreichung verbotener Substanzen oder Methoden. Vgl. www.wada-ama.org/en/world-anti-dopingprogram /sports-and-anti-doping-organizations/the-code/. 21 Vgl. www.wada-ama.org/Documents/World_Anti-Doping_Program/WADP-The-Code/WADA_Anti- Doping_CODE_2009_EN.pdf. Eine deutsche Übersetzung findet sich unter www.dosb.de/fileadmin/Bilder_allgemein/Veranstaltungen/Sotschi_2014/WADA_Code_2009_deutsch.pdf. Vgl. BUNDESREGIERUNG (2010: 47), dazu auch kritisch BERNINGER (2011) und KNECHT (2009). 22 Vgl. das deutsche Anti-Doping-Regelwerk unter www.nada-bonn.de/recht/anti-doping-regelwerke/wada-code. 23 Zu diesen „Regelanerkennungsverträgen“ ausführlich KERN (2007). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 084/14 Seite 13 die WADA-Regelungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten – nicht zuletzt auf der Grundlage völkerrechtlicher Verpflichtungen24 – unterstützen (DAVID 2013). Mit dem überarbeiteten WADA-Code trat auch ein neues Welt-Anti-Doping-Programm (WADP)25 in Kraft. Es besteht aus dem Code sowie fünf internationalen Standards. Letztere enthalten die technischen Details zur Umsetzung des Anti-Doping Codes. Sie können von Zeit zu Zeit nach Absprache mit den Unterzeichnern und den Regierungen durch das Exekutivkomitee der WADA überarbeitet werden (ohne dabei den Code zu ändern). Zu den Standards gehören: – Prohibited List (Wada-Verbotsliste der verbotenen Substanzen und Methoden),26 – International Standard für Dopingkontrollen (detaillierte Regelungen für die Durchführung von Dopingkontrollen), – Internationaler Standard für medizinische Ausnahmegenehmigungen, – Internationaler Standard für Labors (detaillierte Regelungen für die Arbeit der Dopinglabors), – Internationaler Standard für Datenschutz. Diese Ausführungsbestimmungen27 – wozu auch die „Technical Documents“ der WADA gehören – sind für die Unterzeichner des WADA-Codes und für die anderen Beteiligten des weltweiten Dopingkontrollsystems der WADA (z. B. die Untersuchungslabore) ebenfalls verbindlich, jedoch können einzelne Bereiche der Dopingbekämpfung eigenständig geregelt 24 Rechtlich können Regierungen nicht zur Einhaltung eines Nicht-Regierungs-Dokuments – wie es der Welt- Anti-Doping-Code darstellt – gezwungen werden. Jedoch wird der WADA-Code, der als nichtstaatliches Regelwerk seit dem Jahr 2003 Grundlage für sämtliche Anti-Doping-Regelwerke war, durch die Annahme des UNESCO-Übereinkommens gegen Doping im Sport auch auf staatliche Ebene übertragen. 25 Das Programm findet sich unter www.wada-ama.org/en/World-Anti-Doping-Program. 26 Die Verbotsliste der Welt Anti-Doping Agentur (WADA) wird jedes Jahr überarbeitet und veröffentlicht und kann in englischer Sprache jederzeit auf der Homepage der WADA (www.wada-ama.org) eingesehen werden. Sie gilt weltweit und nennt die Wirkstoffe und Methoden, die derzeit im Training und/oder Wettkampf verboten sind. Die Verbotsliste nennt auch die Substanzen, die nur in bestimmen Sportarten Beschränkungen unterliegen oder verboten sind. Bei bestimmten chronischen Krankheiten besteht die Möglichkeit, eine Medizinische Ausnahmegenehmigung zur Anwendung ansonsten verbotener Wirkstoffe zu erhalten. Die Verbotsliste 2014 findet sich unter http://www.nada.de/de/service-infos/downloads/listen. 27 Die WADA hat dazu ein webbasiertes Anti-Doping-Verwaltungs- und Managementsystem („ADAMS“) entwickelt (www.wada-ama.org/en/ADAMS); vgl. auch http://www.nada-bonn.de/doping-kontrollsystem /trainingskontrollen/adams. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 084/14 Seite 14 werden.28 Eine entscheidende Änderung ist, dass der WADA-Code nunmehr sowohl Minimalals auch Maximalstandard ist. Die Welt-Anti-Doping-Agentur kann damit zu milde Entscheidungen der nationalen Instanzen oder der Verbände dem Internationalen Sportschiedsgericht (CAS)29 – übergeben. Strengere Regelungen in den Regelwerken anderer Anti-Doping- Organisationen, wie etwa ein internationaler Sportverband oder eine nationale Anti-Doping- Agentur, sind nicht mehr möglich. Neu eingeführt wurde auch ein flexibler Strafrahmen für Doping-Verstöße. Bei der Kronzeugenregelung kann eine Sperre um bis zu 75 Prozent reduziert werden, wenn der Athlet bzw. die Athletin bei der Aufdeckung von Dopingverstößen Dritter mitwirkt. Das Geständnis eines Dopingverstoßes ermöglicht die Reduzierung der Strafe auf ein Jahr. Wichtige Änderungen enthält der WADA-Code auch bei den Sanktionen. So erhalten etwa Athleten erst dann wieder eine Startberechtigung nach einer Dopingsperre, wenn alle zu Unrecht erhaltenen Preisgelder zurückgezahlt wurden. Während der Sperre ist es den Athleten zudem untersagt, an Trainingsmaßnahmen teilzunehmen. Der WADA-Code sieht auch eine Nichtvergabe von internationalen Wettkämpfen an Länder vor, die die UNESCO-Konvention gegen Doping nicht unterzeichnet haben. Der WADA-Code beschreibt in Artikel 20.5 außerdem die Aufgaben und Zuständigkeiten der Nationalen Anti-Doping-Organisationen: – Annahme und Umsetzung von Anti-Doping-Bestimmungen und -Strategien, die dem Code entsprechen, – gegenseitige Durchführung von Dopingkontrollen zwischen den Nationalen Anti-Doping- Organisationen zu unterstützen, – Förderung der Anti-Doping-Forschung, – während der Sperre die Bereitstellung finanzieller Mittel, sofern sie zur Verfügung gestellt werden, für Athleten oder Athletenbetreuer, die gegen Anti-Doping- Bestimmungen verstoßen haben, teilweise oder gänzlich einzustellen, – rigoros alle eventuellen Verstöße gegen die Anti-Doping-Bestimmungen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu verfolgen und dabei auch zu untersuchen, ob Athletenbetreuer oder andere Personen in den jeweiligen Dopingfall verwickelt sind sowie – Förderung der Aufklärung über Doping. Insgesamt ist festzustellen, dass der neue WADA-Code ein weiterer Schritt auf dem Weg zur Harmonisierung und Standardisierung der internationalen und nationalen Regelwerke 28 Aufgrund der Vorgaben des Artikels 23.2.2 WADA-Code sind die Hauptbestandteile des Regelwerks zwingend und wortwörtlich auf nationaler Ebene umzusetzen. In Deutschland erfolgte dies mit dem Nationalen Anti Doping Code (NADC 2009), der mit Vertretern des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) und Anti- Doping-Beauftragten sowie Rechtsexperten der Sportverbände, der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) sowie dem Bundesministerium des Innern beraten worden war. Der NADA-Code und die Standards finden sich unter www.nada.de/de/recht/anti-doping-regelwerke/nada-code. 29 Informationen sind abrufbar unter http://www.tas-cas.org; dazu auch VIEWEG und SIEKMANN (2007: 56ff.). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 084/14 Seite 15 darstellt.30 Ein wichtiges Ziel ist dabei die Sicherstellung harmonisierter, koordinierter und wirksamer Anti-Doping-Programme auf internationaler und nationaler Ebene zur Aufdeckung und Verhinderung von Verstößen gegen Anti-Doping-Bestimmungen. Ein Anliegen des neuen WADA-Codes ist außerdem, den nationalen Anti-Doping-Organisationen eine größere Unabhängigkeit zu ermöglichen. Dies betrifft sowohl die Autonomie gegenüber den staatlichen Ebene als auch Unabhängigkeit gegenüber dem organisierten Sport. In den meisten Fällen genießen die Anti-Doping Organisationen – zumindest in formeller Hinsicht – in beiden Hinsichten eine relative Eigenständigkeit, jedoch variiert die faktische Unabhängigkeit gegenüber Staat und Sportorganisationen zum Teil beträchtlich.31 Der WADA-Code und der jeweilige nationale NADA-Code liefern zwar Regeln für Dopingkontrollverfahren. Für die Verankerung in organisationsintern gültige Vorschriften und deren Anwendung ist jede Sportorganisation selbst verantwortlich. Weitere Änderungen bringt der WADA-Code 2015, der auf der vierten Welt-Anti-Doping- Konferenz in Johannesburg Ende 2013 verabschiedet wurde32 und am 1. Januar 2015 in Kraft treten wird;33 zeitgleich wird der NADA-Code 2015 in Deutschland verbindlich eingeführt.34 Zu den Änderungen zählt vor allem die Erhöhung der Sperre für ernsthafte Doping-Erstvergehen von zwei auf vier Jahre. Diese Verschärfung wurde durchgesetzt, nachdem der Internationale Sportgerichtshof (CAS) die sogenannte Osaka-Regel als nicht vereinbar mit dem WADA-Code erklärt hatte: Diese Regel hatte Doping-Sünder automatisch von den nächsten Olympischen Spielen ausgeschlossen. Darüber hinaus wird die Verjährungsfrist für Doping-Vergehen von acht auf zehn Jahre verlängert. Damit können eingefrorene Doping-Proben länger mit neu entwickelten Testverfahren noch einmal analysiert werden. Nach dem neuen Code kann auch das Umfeld der Athleten, also Betreuer, Trainer, Manager oder Masseure bei Verwicklung in Doping-Verstöße härter bestraft werden. Außerdem wurde eine Verkürzung des Zeitraums für Missed Tests beschlossen: Bisher gilt, dass drei meldepflichtige Kontrollversäumnisse innerhalb von 18 Monaten als Verstoß gegen die Anti-Doping-Bestimmungen geahndet werden. 30 Eine entscheidende Frage richtet sich darauf, in welchem Umfang eine Harmonisierung der Anti-Doping Politik auf der Grundlage des WADA-Codes stattfindet und wie stark die faktischen Unterschiede zwischen den nationalen Anti-Doping-Systemen ausfallen (HANSTAD et al. 2010; CASINI 2009). Ende 2011 hat die WADA in diesem Zusammenhang einen Code Compliance Report veröffentlicht. Dargestellt wird hier, welche Länder und Anti-Doping-Organisationen die WADA-Vorgaben erfüllen. Dazu wurden die einzelnen Organisationen befragt und eine Übersicht erstellt. Vgl. dazu http://www.wada-ama.org/en/World-Anti-Doping- Program/Sports-and-Anti-Doping-Organizations/The-Code/Code-Compliance--Reporting. 31 Vgl. dazu SIEKMANN/SOEK (2010) mit einer Studie zur Umsetzung des WADA-Codes in den Ländern der Europäischen Union. Instruktive Einsichten vermitteln außerdem SKILLE/HANSTAD/TJERNSBEKK (2011), MÜLLER (2012) und HANDSTAD/SKILLE/LOLAND (2010). 32 Vgl. http://wada2013.org. 33 Das Dokument findet sich unter http://www.nada.de/de/recht/anti-doping-regelwerke/wada-code. Die neue Verbotsliste der Welt Anti-Doping Agentur (WADA) für das Jahr 2015 ist im Herbst 2014 veröffentlicht worden; sie ist abrufbar unter https://www.wada-ama.org/en/files/wada-2015-world-anti-doping-codepdf-0. 34 Vgl. dazu http://www.nada.de/de/service-infos/downloads/regelwerke. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 084/14 Seite 16 Im neuen Code wird der Zeitraum auf zwölf Monate verkürzt.35 Die WADA wird nach den neuen Regeln verstärkt überprüfen, wie die Doping-Testprogramme in den einzelnen Ländern übernommen und – was besonders wichtig erscheint – in welcher Weise sie in den einzelnen Sportarten berücksichtigt werden. 2.3. Wada-Code und nationale Doping-Kontrolle In vielen Ländern sind die zentralen Verantwortlichkeiten bezüglich Dopingkontrollen durch Gesetz oder Vereinbarung an eine spezielle nationale Anti-Doping-Organisation übertragen worden. Damit liegt die Umsetzung der WADA-Regelungen in der Regel bei den Nationalen Anti-Doping-Organisationen (NADOs), die nach der Gründung der WADA nach und nach entstanden sind.36 Die NADOs sind die im jeweiligen Land eingesetzten Einrichtungen, die die Hauptverantwortung und Zuständigkeit für die Einführung, Verabschiedung und Umsetzung von Anti-Doping-Bestimmungen tragen.37 Die nationalen Anti-Doping-Organisationen sind der WADA gegenüber vertraglich verpflichtet, das WADA-Programm jeweils umzusetzen. Trotz der inzwischen weltweit einheitlichen Anti-Doping-Bestimmungen des WADA-Codes variieren die Dopingkontrollsysteme in den einzelnen Ländern zum Teil beträchtlich hinsichtlich institutioneller Struktur, Arbeitsweise und Effektivität. Organisationsstrukturen, Finanzierungsgrundlagen sowie Personalausstattung der nationalen Anti-Doping-Organisationen sind dabei durch spezifische nationale Eigenheiten geprägt. Die Bandbreite der Organisationsform reicht von staatlichen Behörden (wie in Frankreich oder Neuseeland) über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (wie in Österreich) bis hin zu unabhängigen Stiftungen des privaten Rechts (wie in Deutschland oder den Niederlanden). Auch im Hinblick auf Unabhängigkeit und Kompetenzumfang unterscheiden sich diese Einrichtungen im internationalen Vergleich 35 Vgl. dazu die Reaktion der NADA unter http://www.nada-bonn.de/de/newsletter/newsletter-dezember-2013/ und des BMI unter http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2013/11/wadakonferenz .html; kritisch hierzu auch LAMBERTZ (2013). 36 Regionale Anti-Doping-Organisationen (RADO) stellen einen Zusammenschluss einzelner Länder dar, in denen es keine nationale Anti-Doping-Organisation gibt (etwa die RADOs für Ozeanien oder für die Karibik). Eine Liste der NADOs findet sich unter www.wada-ama.org/en/Anti-Doping-Community/NADOs/List-of- NADOs. Zur Entwicklung der Anti-Doping-Organisationen vgl. auch SKILLE et al. (2011). 37 Der deutsche Nationale Anti Doping Code (NADC 2009, Version 2.0) beschreibt diese Einrichtungen folgendermaßen (Anhang 1, Begriffsbestimmungen): „Nationale Doping-Organisationen sind die von einem Land eingesetzte(n) Einrichtung(en), die die primäre Verantwortung und Zuständigkeit für die Einführung und Umsetzung von Anti-Doping-Bestimmungen, die Steuerung der Entnahme von Proben, für das Management der Kontrollergebnisse und für die Durchführung von Verfahren auf nationaler Ebene besitzt/besitzen. Dazu zählt auch eine Einrichtung, die von mehreren Ländern eingesetzt wurde, um als regionale Anti-Doping-Organisation für diese Länder zu dienen. Wenn die zuständige(n) Behörde(n) keine solche Einrichtung einsetzt/einsetzen, fungiert das Nationale Olympische Komitee oder eine von diesem eingesetzte Einrichtung als nationale Anti-Doping-Organisation. In Deutschland hat diese Funktion die NADA.“ Vgl. dazu www.nada.de/fileadmin/user_upload/nada/Recht/Regelwerke/100701_NADA- Code_komplett.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 084/14 Seite 17 zum Teil beträchtlich.38 Insbesondere geht es dabei um Regelungen für die Entnahme von Proben, zum Management der Kontrollergebnisse und zur Durchführung von Anhörungen.39 Zum institutionellen Gefüge der Anti-Doping-Organisationen gehört auch das Umfeld der NADOs. Eine wichtige Rolle spielen hier die vom Internationalen Olympischen Komitee anerkannten internationalen Sportfachverbände (International Sports Federations, IFs);40 sie sind auch heute noch vielfach für die Wettkampfkontrollen bei internationalen Wettkämpfen zuständig. Hinzu kommen das Internationale Olympische und das Paralympische Komitee, Sportgroßveranstalter, Laboratorien, der Internationale Sportgerichtshof41 sowie die jeweiligen Stakeholder (z. B. die Geldgeber). Unterschiede zeigen sich auch im Umfang und der Art der Kooperationsbeziehungen. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang die Vereinigung der Nationalen Anti-Doping- Agenturen (Association of National Anti-Doping-Organisations, ANADO). Sie wurde 2003 gegründet und sollte den Informationsaustausch zwischen den NADOS intensivieren, gleichzeitig sollte sie auch als Interessenvertretung gegenüber anderen Akteuren auf nationaler und internationaler Ebene dienen. Aufgrund von finanziellen Schwierigkeiten und einem Rückgang der Aufträge stellte die ANADO ihre Tätigkeit Ende 2010 ein. Als Nachfolgeorganisation wurde im März 2012 in Lausanne (Schweiz) das Institute of National Anti-Doping Organisations (INADO) ins Leben gerufen. Die neue Organisation soll den NADOs wieder eine eigene Stimme verleihen und ihre Position gegenüber den nationalen Verbänden und Regierungsstellen, der WADA, dem Internationalen Olympischen Komitee, der UNESCO sowie dem Europarat verbessern.42 Mehrere Länder kooperieren außerdem auf zwischenstaatlicher Ebene im Rahmen des „International Anti-Doping Arrangement” (IADA). Ein 38 Diese Besonderheiten sind Ausdruck der institutionellen Konfiguration des jeweiligen Sportmodells (EMRICH/PIERDZIOCH/BÜCH 2011). Vgl. dazu auch die Übersichten bei KAMBER (2011) und SINGER (2010). 39 Vgl. dazu auch die von der WADA präsentierten Berichte über eine relativ unwirksame Testpraxis in vielen Staaten: Bereits 2012 wurde ein Bericht vorgelegt („Pound-Report“), der auf eine Reihe von Mängeln verwies („Report to Wada Executive Committee on Lack of Effectiveness of Testing Programs“); die abschließende Version mit Anlagen wurde im Frühjahr 2013 abgeschlossen und ist abrufbar unter http://www.wadaama .org/Documents/World_Anti-Doping_Program/Reports-Assessments/2013-05-12-Lack-of-effectiveness-oftesting -WG-Report-Final.pdf. Hinzu kommt der jährliche WADA-Bericht über die weltweiten Dopingkontrollen. Festgestellt wurde etwa, dass 2012 im olympischen Sport rund 185.000 Proben genommen wurden, die Zahl der Funde gegenüber dem Vorjahr jedoch deutlich gesunken ist: Nur in 2.894 Proben (1,56 Prozent) endeckten die Labore Dopingmittel oder auffällige Werte, die auf Manipulation deuten (2011 lag die Quote bei 1,91 Prozent); der Bericht für das Jahr 2012 ist abrufbar unter http://www.wadaama .org/Documents/Resources/Testing-Figures/WADA-2012-Anti-Doping-Testing-Figures-Report-EN.pdf. 40 Vgl. dazu http://www.olympic.org/content/the-ioc/governance/international-federations. 41 Der Internationale Sportgerichtshof (französisch Tribunal Arbitral du Sport, TAS; englisch Court of Arbitration for Sport, CAS) mit Sitz in Lausanne (Schweiz) ist die oberste Sportgerichtsbarkeit und letzte Entscheidungsinstanz für die Sportverbände und Nationalen Olympischen Komitees in Streitfragen zum internationalen Sportrecht (www.tas-cas.org). 42 Die INADO hat Bonn als Hauptsitz gewählt (http://inado.org). Gleichzeitig ist Deutschlands Nationale Anti Doping Agentur (NADA) der INADO als Mitglied beigetreten. Vgl. http://www.nadabonn .de/aktuelles/news/details/archiv/2012/september/11/artikel/inado-waehlt-bonn-als-domizil. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 084/14 Seite 18 zentrales Projekt dieses Gremiums war die Entwicklung des Internationalen Standards für die Dopingkontrolle als Grundlage für die heutige ISO-Zertifizierung der Doping-Kontroll-Systeme .43 Hinzu kommt die Zusammenarbeit im Rahmen des Europa-Rates44 oder innerhalb der Europäischen Union45 bzw. im Rahmen der Europäischen Anti-Doping-Initiative.46 Trotz der Fortschritte seit der Gründung der WADA gibt es jedoch immer noch zahlreiche Länder und Regionen, in denen eine ausreichende Anti-Doping-Infrastruktur weitgehend fehlt.47 Festzustellen ist insgesamt, dass die NADOs, die das Welt-Anti-Doping-Programm (WADP) der WADA auf der jeweils nationalen Ebene umsetzen sollen, auch heute noch in recht unterschiedlich Weise vorgehen. So lässt der WADA-Code den nationalen Akteuren (insbesondere den Sportverbänden) recht großen Spielraum. Die jeweiligen Regelwerke weisen große Unterschiede auf und ebenso weicht – soweit dies festgestellt werden konnte – die praktische Umsetzung vielfach von den Vorgaben erheblich ab. Deutlich wird insbesondere, dass die faktischen nationalen Anti-Doping-Systeme nicht selten von den nominellen Regelungen abweichen. Die Implementation des WADA-Systems auf nationaler Ebene folgt offensichtlich eigenen spezifischen Anreizsystemen und ist darüber hinaus durch differierende Ressourcenausstattung geprägt . Außerdem bestehen in vielen Fällen für die jeweilige NADO erhebliche Schwierigkeiten, mit den vorhandenen Ressourcen – etwa Kontrollen oder Tests betreffend – ein effizientes Kontroll-System zu etablieren. Einige der NADOS können dabei als staatliche Organisationen interpretiert werden; sie sind Teil der öffentlichen Verwaltung und werden direkt aus dem staatlichen Haushalt finanziert. So dürfte – nach Schätzungen – etwa die Hälfte der 129 nationalen Anti-Doping-Organisationen (NADOs) staatlich organisiert sein. Andere NADOs wie etwa in Deutschland, USA, Großbritannien, Österreich, Schweiz und Niederlande sind auf privatrechtlicher Basis organisiert, entweder als eine Art Unternehmen (USA, Großbritannien und Österreich), oder in der Form einer privatrechtlichen Stiftung oder in ähnlicher Weise (z. B. Schweiz, Deutschland). Einige der NADOs sind im Sportsystem selbst – d. h. nicht als 43 Die Mitgliedsstaaten sind gegenwärtig Australien, Kanada, Dänemark, Finnland, die Niederlande, Neuseeland, Norwegen, Südafrika, Schweden und das Vereinigte Königreich (www.theiada.org). 44 Vgl. http://www.coe.int/de/web/coe-portal/what-we-do/education-and-sports/doping. 45 Vgl. http://ec.europa.eu/sport/index_en.htm. Weitere Informationen finden sich in KORNBECK (2013) und PERSCH (2010a, 2010b). 46 Vgl. http://www.anti-doping-initiative.eu. 47 Der Entwicklungsstand der nationalen Anti-Doping-Kontroll-Systeme lässt sich beispielsweise – allerdings mit erheblichem zeitlichem Rückstand – anhand der „Reports on Compliance with the Anti-doping Convention” des Europa-Rates ablesen; die Berichte sind abrufbar unter www.coe.int/t/dg4/sport/commitments/dopingindex_rev_en.asp#TopOfPage; für Deutschland wurde die Evaluierung auf der Basis eines Länderberichtes der Bundesregierung vorgenommen, der zusammen mit dem DOSB, der NADA, den Dopingkontrolllaboren Köln und Dresden sowie dem Bundeskriminalamt (BKA) und Zollkriminalamt erstellt worden war. Die informatorische Übersetzung findet sich unter https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/Politik_Gesellschaft/Sport/evaluierung_antid oping_europarat.pdf. Vgl. außerdem die „Reports on National Anti-doping Policies“, abrufbar unter www.coe.int/t/dg4/sport/Doping/Antidoping_database/Default_en.asp. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 084/14 Seite 19 unabhängige Einrichtung – organisiert, so beispielsweise in Schweden,48 Island49 oder auch in Italien, wo die Organisationsstrukturen der NADO weitgehend mit dem Olympischen Komitee verwoben sind (CONI).50 3. Das deutsche Anti-Doping-Modell Im Zentrum der Bemühungen um einen manipulationsfreien Sport steht die Nationale Anti Doping Agentur Deutschland (NADA). Hauptaufgabe der im Jahr 2002 gegründeten Organisation ist es, das Dopingkontrollsystem in Deutschland zu organisieren und durchzuführen. Daneben unterstützt die NADA die Doping-Bekämpfung durch Präventionsund Aufklärungsmaßnahmen.51 Die NADA löste die gemeinsame Anti-Doping-Kommission des Deutschen Sportbundes und des Nationalen Olympischen Komitees ab, die in den zehn Jahren zuvor die Dopingbekämpfung koordiniert hatte.52 Wesentliches Ziel der Neugründung in der Rechtsform einer privatrechtlichen Stiftung53 war es, alle Anti-Doping-Maßnahmen – von den Kontrollen bis hin zur Schiedsgerichtsbarkeit – zu bündeln und gleichzeitig eine wirksame Doping-Prävention zu verankern. Für die NADA wurde die Stiftungsform gewählt, um eine Institution zu schaffen, die weder an den organisierten Sport noch an den Staat angegliedert ist. In das Stiftungskapital, das der NADA finanzielle Unabhängigkeit geben sollte, zahlten neben 48 Vgl. http://www.rf.se/Antidoping. In Schweden wird Doping vor allem aus der Perspektive der Gesundheitspolitik beurteilt und deshalb auch in diesem administrativen Rahmen behandelt, während etwa in Dänemark (antidoping.dk) und Norwegen (antidoping.no) sportpolitische Aspekte im Vordergrund stehen (WAGNER/HANSTAD 2011). 49 Vgl. http://www.isisport.is. 50 Vgl. http://www.coni.it/en/institutional-activities/anti-doping.html. 51 Im September 2009 wurde von Bund, Ländern, der Nationalen Anti Doping Agentur und der Deutschen Sportjugend (beauftragt durch den Deutschen Olympischen Sportbund) der „Nationale Dopingpräventionsplan“ (NDPP) verabschiedet. Seit Dezember 2012 findet dazu eine Evaluierung durch Wissenschaftler der Universität Potsdam statt. Die Untersuchung soll zeigen, ob und in welchem Ausmaß das Konzept des NDPP in den deutschen Institutionen des Sports umgesetzt wurde und ob eine nachhaltige Verbesserung der Dopingprävention zu verzeichnen ist. Zur Dopingprävention vgl. auch BETTE et al. (2012), KATZENSCHLAGER (2009), SCHÄNZER/THEVIS (2009) sowie SINGLER (2011). 52 Begonnen hatten die Antidopingaktivitäten des Deutschen Sportbundes (DSB) in den Jahren 1989/1990 zusammen mit dem Bundesausschuss Leistungssport (BA-L) mit dem Pilotprojekt „Dopingkontrollen im Training“. Anfang 1991 wurde beim DSB eine „Ständige Kommission zu Überwachung der Doping-Kontrollen außerhalb der Wettkämpfe“ eingerichtet, die dann in Anti-Doping-Kommission (ADK) umbenannt wurde. Ab Februar 1993 wurde daraus ein Gemeinschaftsprojekt mit dem NOK (ADK DSB/NOK). Diese unmittelbare Vorgängerinstitution der NADA wurde zum Jahresende 2002 zugunsten der NADA eingestellt (BMI 2007). Eine Dokumentation findet sich unter www.der-uebungsleiter.de/web/doping/adk-dks.pdf. 53 Die deutsche Agentur ist formal eine Stiftung des bürgerlichen Rechts und der korrekte Name lautet: Stiftung Nationale Anti-Doping-Agentur Deutschland (NADA). Vgl. https://www.nada.de/de/kontakt. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 084/14 Seite 20 dem Bund auch die Länder, die Stadt Bonn (Sitz der NADA), der Sport und die Wirtschaft ein (KRÜGER/NIELSEN 2013).54 Mit der Annahme des Welt-Anti-Doping-Codes im Dezember 2003 in Leipzig hat sich die deutsche Anti-Doping-Agentur zusammen mit dem (damaligen) Nationalen Olympischen Komitee für Deutschland zur Umsetzung des WADA-Codes verpflichtet. Die Sportverbände haben die Regelungen des NADA-Codes (NADC) in ihrer Satzung verankert oder die Sportler anderweitig dem Code unterworfen.55 Nach Art. 20.5 des WADA-Codes sind die Nationalen Anti-Doping-Organisationen für die Annahme und Umsetzung von Anti-Doping-Strategien zuständig. Damit kommt der NADA die Aufgabe zu, die im WADA-Code enthaltenen Bestimmungen in Deutschland umzusetzen.56 Der NADA-Code wurde in seiner ersten Version vom Vorstand der NADA Ende Oktober 2004 verabschiedet und von den deutschen Sportverbänden bis Ende 2005 umgesetzt. Für die Athleten und nationalen Sportfachverbände trat er mit Wirkung zum 1. April 2006 in Kraft. Erneut überarbeitet wurde der NADA-Code dann mit der Revision des WADA-Codes. Nach Beratungen mit Vertretern des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) und Anti-Doping-Beauftragten sowie Rechtsexperten von Sportverbänden, der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS), dem Bundesministerium des Innern sowie europäischen Anti-Doping-Organisationen ist der NADA-Code 2009 (NADC 09)57 am 1. Januar 2009 in Kraft getreten und seit dem 1. Juli 2010 gilt die revidierte Fassung des NADA- Codes 2009 (NADC 09), der mit Beginn des Jahres 2015 vom NADA-Code 2015 abgelöst wird.58 Die Umsetzung des NADA-Codes stellt die Basis für alle Anti-Doping-Maßnahmen der Verbände dar. Im Gegensatz zu Gesetzen ist der NADA-Code kein allgemeingültiges Regelwerk, sondern bedarf zu seiner Wirksamkeit der Annahme durch die Verbände. Durch eine Trainingskontrollvereinbarung unterwirft sich der jeweilige Verband grundsätzlich den Regelungen des NADA-Codes. Damit dieser verbandsintern Gültigkeit erlangt, muss er anschließend in den Rechtsgrundlagen des Verbandes umgesetzt werden. Die NADA schließt dazu mit den 54 Bei ihrer Gründung hatte die NADA neben dem Geschäftsführer nur fünf weitere hauptamtliche Mitarbeiter, die unter anderem die Dopingkontrollen planten, die von einer externen Firma durchgeführt werden. Gegenwärtig sind bei der NADA etwa 30 Personen beschäftigt. Vgl. hierzu und zu weiteren Daten und Fakten die Jahresberichte der NADA, abrufbar unter www.nada.de/de/service-infos/downloads/jahresberichte. 55 Der WADA-Code, der als nichtstaatliches Regelwerk seit dem Jahr 2003 Grundlage für sämtliche Anti-Doping- Regelwerke war, ist durch das Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport, das auf der 33. Sitzung der Generalkonferenz der UNESCO am 19. Oktober 2005 verabschiedet wurde, auch auf die staatliche Ebene transportiert worden. 56 Vgl. dazu auch den Aktionsplan des DOSB (2006). 57 Vgl. zum NADA-Code auch FEIDEN/BLASIUS (2008: 81ff.) sowie SPITZ (2009). 58 Ab 1. Januar 2015 gilt der WADA-Code 2015 und damit in Deutschland auch der NADA-Code 2015, der von der NADA in Kooperation mit dem Institut für Sportrecht der Deutschen Sporthochschule Köln erstellt wurde und von der WADA im Herbst 2014 genehmigt wurde. Die wesentlichen Änderungen gegenüber dem alten Code finden sich unter http://www.dosb.de/fileadmin/Bilder_allgemein/Anti- Doping/140929_Zusammenfassung_AEnderungen_NADC.pdf. Zur aktuellen Verbotsliste der WADA vgl. http://www.nada.de/de/service-infos/downloads/listen. Die NADA-Regelwerke finden sich unter http://www.nada.de/de/recht/anti-doping-regelwerke. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 084/14 Seite 21 Organisationen des deutschen Sports Verträge, auf deren Grundlage Dopingkontrollen durchgeführt werden. Die NADA hat solche Verträge mit den nationalen Sportfachverbänden, Wettkampfveranstaltern , mehreren Profi-Ligen sowie den Landessportbünden geschlossen. Diese Organisationen, die die NADA mit der unabhängigen Planung und Durchführung von Dopingkontrollen bei ihren Athleten beauftragen, sind bei einem Dopingverstoß zuständig für die Durchführung des Sanktionsverfahrens gegen den betroffenen Athleten, sofern sie dies nicht unmittelbar dem Deutschen Sportschiedsgericht bei der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS)59 übertragen haben. Gegen die Entscheidung steht der NADA, der WADA sowie den anderen laut Art 13 WADC festgelegten Organisationen ein Rechtsmittel zu. Die Anti-Doping-Bestimmungen der NADA bilden weitgehend eine inhaltsgleiche Umsetzung des Werkes der WADA, wenngleich der WADA-Code nicht bei allen Vorschriften, sondern nur bei den Schlüsselbestimmungen eine wörtliche Übernahme fordert. Daneben existieren in einzelnen Sportfachverbänden eigene Anti-Doping-Ordnungen, die als Minimalstandard die Bestimmungen des NADA-Codes enthalten, jedoch in Einzelfällen davon abweichen. Das Anti- Doping-Regelwerk der NADA umfasst also nicht nur die zwingenden Vorschriften des WADA- Codes und der für die praktische Arbeit der NADA relevanten Standards der WADA, sondern versucht auch die bereits im deutschen Sport existierenden sportartenübergreifenden Anti-Doping -Regelwerke mit einzubeziehen. Dementsprechend wurden die „Rahmenrichtlinien“ der gemeinsamen Anti-Doping-Kommission von DSB und NOK (heute DOSB) und auch das „Doping -Kontroll-System“ in den NADA-Code übernommen.60 Sportorganisationen, die sich an den NADA-Code halten, haben Doping als regelwidriges Verhalten definiert und verboten. Der entsprechende Verbotskatalog muss in den jeweiligen Verbandsstatuten/ Vereinsregeln und/oder Arbeitsverträgen verankert werden, gilt prinzipiell nur innerhalb der jeweiligen Organisation und betrifft dann in erster Linie Sportler, aber auch Personen im Umfeld der Sportler. Daneben existieren teilweise noch in einzelnen Sportfachverbänden eigene Anti-Doping- Ordnungen, die als Minimalstandard die Bestimmungen des NADA-Codes enthalten, jedoch in Einzelfällen darüber hinausgehen können.61 Die Zusammenarbeit zwischen der WADA, der Nationalen Anti Doping Agentur (NADA) und den deutschen Dopingkontrolleinrichtungen soll die internationale Abstimmung sicherstellen. Die NADA bildet zusammen mit den beiden 59 Gegen Sanktionen kann gemäß § 45 der Sportschiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS-SportSchO) ein Rechtsmittel eingelegt werden. Gegen den Schiedsspruch der DIS kann dann wiederum ein Rechtsmittel zum Court of Arbitration for Sport (CAS) in Lausanne eingelegt werden. Informationen des Deutschen Sportschiedsgerichts finden sich zusammen mit Regelwerken von nationalen und internationalen Sportorganisationen unter www.dis-sportschiedsgericht.de. Zum intensiv debattierten Verhältnis von Schiedsgerichtsbarkeit des Sports und staatlicher Gerichtsbarkeit vgl. WEBER (2004) und STEINER (2014). 60 Eine ausführliche Übersicht zu den verschiedenen Aspekten der Anti-Doping-Gesetzgebung in Deutschland findet sich unter www.cycling4fans.de/index.php?id=5915. 61 Vgl. zur Antidoping-Praxis und die erzielten Erfolge die Jahresberichte und andere Materialen der NADA, abrufbar unter http://www.nada-bonn.de, eine Übersicht findet sich außerdem bei THEVIS et al. (2008). Weitere Informationen finden sich unter www.doping-prevention.de/de/doping-in-general/anti-dopingcode .html sowie im Sportbericht der BUNDESREGIERUNG (2010: 46ff.). Hinsichtlich der Beurteilung aus Athletensicht vgl. PETERS/POSTLER/OBERHOFFER (2013). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 084/14 Seite 22 WADA-akkreditierten Dopingkontrolllaboren in Köln62 und Kreischa,63 die Zuwendungen des Bundes zur Durchführung von Wettkampf- und Trainingskontrollen einschließlich Dopingforschung erhalten, das Rückgrat des Dopingkontroll-Systems in Deutschland. Die Kontrollmöglichkeiten werden durch die Forschungsaufträge des Bundesinstituts für Sportwissenschaft und die Forschung der beiden Dopinglabore laufend weiterentwickelt. Wie ein Prüfbericht der Projektgruppe Sonderprüfung Doping feststellt (BMI 2007), nehmen alle Bundessportfachverbände am nationalen Dopingkontrollsystem teil und haben den NADA-Code als geltendes Anti-Doping-Regelwerk anerkannt. Jedoch – so der Abschlussbericht der Projektgruppe – erfolgte die formale Umsetzung des NADA-Codes in die Rechtsgrundlagen der Verbände (Satzung , Athletenvereinbarungen, Vereinbarungen mit Beschäftigten) nicht immer zufriedenstellend .64 Das Doping-Kontroll-System der NADA (DKS)65 übernimmt in enger Zusammenarbeit mit einer externen Organisation66 die Planung, Durchführung und Überwachung von Dopingkontrollen außerhalb und partiell innerhalb von Wettkämpfen. Laut Stiftungsverfassung67 ist das Ziel der NADA, ein einheitliches Doping-Kontroll-System für Deutschland umzusetzen, also auch die Kontrollen bei Wettkämpfen zu übernehmen. Bisher übernimmt die NADA nur teilweise Wettkampfkontrollen , die auf Grundlage individueller Vereinbarungen mit Verbänden, Ligen und Projektpartnern erfolgen.68 Seit 2011 übernimmt die Nationale Anti Doping Agentur im Auftrag des Deutschen Olympischen Komitees für Reiterei (DOKR) zudem den Aufbau eines Systems zur Durchführung von Medikationskontrollen bei Pferden außerhalb des Wettkampfs.69 Zudem 62 Informationen finden sich unter http://www.dopinginfo.de. 63 Vgl. dazu www.idas-kreischa.de. 64 Nach den Feststellungen der Projektgruppe wurde die Komplexität der rechtlichen Umsetzung des NADA- Codes in der Vergangenheit von allen Beteiligten unterschätzt. Der Abschlussbericht vom 19. Dezember 2007 fordert etwa eine Stärkung der Unabhängigkeit der NADA und enthält außerdem Empfehlungen und zur Finanzierung der NADA (BMI 2007: 8). 65 Vgl. www.nada-bonn.de/doping-kontroll-system. 66 Die NADA beauftragt zur Durchführung der Dopingkontrollen das international tätige Unternehmen PWC GmbH (Professional Worldwide Controls, www.pwc-dopingkontrolle.de). Die zu kontrollierenden Athleten wählt die NADA aus, die Probenahme und der Probenversand erfolgen durch den Auftragnehmer. Insgesamt sind etwa 120 Kontrolleure an verschiedenen Standorten in ganz Deutschland tätig. Eine Übersicht der durchgeführten Trainings- und Wettkampfkontrollen finden sich in den jeweiligen Jahresberichten der NADA unter www.nada.de/de/service-infos/downloads/jahresberichte. 67 Die Verfassung der „Stiftung Nationale Anti Doping Agentur Deutschland“ (Fassung 25.2.11), findet sich unter www.nada-bonn.de/fileadmin/user_upload/nada/Recht/110225_Verfassung_der_Stiftung_NADA.pdf. 68 Für die Dopingkontrollen außerhalb dieser Vereinbarungen sind die Sportfachverbände zuständig. Vgl. dazu die Informationen unter http://www.nada-bonn.de/doping-kontroll-system. 69 Bei einer Demonstration der Nationalen-Anti-Doping-Agentur wurden Anfang Januar 2013 Details der Tests bekanntgegeben; vgl. dazu http://www.spiegel.de/sport/sonst/doping-im-pferdesport-150-trainingskontrollenpro -jahr-a-876637.html. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 084/14 Seite 23 übernimmt die NADA national und international auch Kontrollaufträge für Dritte (beispielsweise die WADA sowie internationale Sportfachverbände).70 Hinzu kommen Kooperationen mit anderen NADOs. Ein wesentliches Anliegen der Anti-Doping Bewegung ist die internationale Harmonisierung der Anti-Doping Bestimmungen zum Schutz der Rechte der sauberen Sportler. Eine besondere Rolle spielt dabei der Austausch im Rahmen der DACH- Gruppe: Seit mehreren Jahren gibt es zwischen den deutschsprachigen Anti-Doping- Organisationen eine enge Zusammenarbeit, die unter dem Kürzel DACH (Deutschland, Austria, Schweiz) zusammengefasst ist. Die DACH-Treffen finden in regelmäßigen Abständen statt. Die Zusammenarbeit umschließt alle Ebenen der Anti-Doping-Arbeit vor allem die Bereiche Dopingkontrollen, Dopingprävention, Forschung und Recht. Im Rahmen regelmäßiger Besprechungen, Workshops und Kontaktpflege werden Informationen und Erfahrungen ausgetauscht und gemeinsame Vorgehensweisen koordiniert.71 Außerdem hat die NADA mit UK Anti Doping (UKAD) ein Datenaustausch-Abkommen geschlossen. Ziel der intensivierten Zusammenarbeit beider Agenturen ist der Austausch von Informationen zu Dopingaktivitäten, die potenziell auch das Partnerland betreffen. Eine enge Zusammenarbeit zwischen der WADA und NADA sowie den jeweiligen Dopingkontrolleinrichtungen soll die internationale Abstimmung sicherstellen. Neben den Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten geht es um präventive Maßnahmen, durch die vor allem junge Sportler auf die gesundheitlichen Gefahren des Dopings hingewiesen werden. Auch das Umfeld der Sportlerinnen und Sportler, wie z. B. Trainer , Betreuer und Ärzte, wird in die präventiven Projekte einbezogen. Hierzu gehört vor allem der Nationale Dopingpräventionsplan (NDPP), der im Jahr 2009 durch den Bund, die Länder, die Nationale Anti Doping Agentur (NADA) und den Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) verabschiedet wurde.72 Das zentrale Ziel der NADA ist deshalb die Etablierung eines einheitlichen Systems der Trainings- und Wettkampfkontrollen. Der Ausbau der NADA-Wettkampfkontrollen gestaltet sich jedoch schwierig. Viele Verbände entscheiden sich nach wie vor dafür, die Wettkampfkontrollen selbst zu organisieren und mit eigenen Kontrolleuren durchführen zu lassen. Als Begründungen werden oft ein geringerer administrativer Aufwand und mögliche Kostenersparnis angeführt. Nach Auffassung der NADA kann ein effektives und zielorientiertes Doping-Kontroll-System jedoch nur funktionieren, wenn einheitliche Qualitätsmaßstäbe angelegt werden können. Unterschiedliche Vorgehensweisen der Verbände seien hierzu nicht geeignet. Die NADA hält deshalb eine ISO-Zertifizierung der beteiligten Partner für unerlässlich, damit die Qualität der Probenahme innerhalb und außerhalb des Wettkampfs regelmäßig durch unabhängige externe Stellen überprüft und bestätigt werden kann. Es sei 70 Mit Blick auf die Olympischen Spiele in London 2012 rief die NADA zu Beginn des Jahres 2011 eine Task Force ins Leben. In dieser arbeiten interdisziplinär die sportwissenschaftlichen, medizinischen und juristischen Experten der NADA mit den Dopingforschern der WADA-akkreditierten Labore in Köln und Kreischa sowie den staatlichen Ermittlungsbehörden zusammen. 71 Vgl. http://www.nada.at/de/menu_main/newsshow-dach-treffen-zur-dopingpraevention. 72 Informationen finden sich unter www.dopingpraeventionsplan.de. Seit dem Herbst 2012 wird von der Universität Potsdam eine Evaluation des Nationalen Dopingpräventionsplans durchgeführt („Evaluation NDPP“). Das Ziel der Evaluationsstudie ist die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß das Konzept des NDPP bis einschließlich Dezember 2012 eine nachhaltige Verbesserung der Dopingprävention erbracht hat. Ein Abschlussbericht wurde bisher – Stand Oktober 2014 – nicht vorgelegt. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 084/14 Seite 24 daher im Interesse aller beteiligten Verbände, Organisationen und Athleten, mittelfristig ein zentral geführtes Wettkampf-Kontroll-Management zu etablieren (NATIONALE ANTI DOPING AGENTUR DEUTSCHLAND 2013: 10). Die Finanzierung der NADA erfolgt nach einem sogenannten Stakeholder-Modell von Staat, Sport und Wirtschaft.73 Die finanzielle Situation der NADA hat sich nach ersten Schwierigkeiten in den Jahren 2007 und 2008 insbesondere durch Bundeszuwendungen sowie der Erhöhung des Stiftungskapitals verbessert. Auch die Steigerung der Wettkampfkontrollen sowie der Einnahmen aus internationalen und nationalen Sonderkontrollen führten zunächst zu einer Stabilisierung der finanziellen Situation der NADA. Gleichwohl sind seither immer wieder erhebliche Finanzierungsengpässe aufgetreten. So war auch im Jahr 2013 die Finanzlage angespannt, jedoch konnte aufgrund der Entscheidung des Bundesministeriums des Innern, die Bundeszuwendung in Höhe von 1 Million Euro zum Doping-Kontroll-System der NADA zu leisten sowie der Zurückstellung von Investitionen in Personal und Sachmittel, der Haushalt im Geschäftsjahr 2013 letztlich ausgeglichen gestaltet werden.74 Die Bundesregierung hält das Finanzierungsmodell insgesamt für unzureichend, insbesondere werden die Beiträge der Länder und der Wirtschaft als deutlich zu gering angesehen.75 Angestrebt wird deshalb eine ausgewogenere Finanzierungsbeteiligung zwischen Bund, Ländern und Wirtschaft.76 73 Der Stakeholder-Ansatz ist zunächst vor allem in der Neubetrachtung unternehmerischer Governance bekannt geworden, indem nicht nur – wie in der traditionellen Unternehmenstheorie – die Interessen und Bedürfnisse der Anteilseigner in den Blick genommen werden. Zu den Stakeholdern gehören in dieser Sicht auch Kunden, Mitarbeiter, Verbände, Interessengruppen sowie staatliche Akteure. Über den Unternehmensbereich hinaus hat sich dieser Ansatz inzwischen als Erklärungsmodell für den Einfluss Interessengruppen in vielen gesellschaftlichen Bereichen etabliert (WIELAND 2008). Für die Schaffung der deutschen NADA wurde das Stakeholder-Modell dagegen eher in normativer Hinsicht aktiviert. Das Ziel war, der NADA ein institutionelles Fundament zu geben, das von Politik, Sport und Wirtschaft getragen werden sollte. 74 Vgl. zur Finanzsituation der NADA im Jahr 2013 ausführlich NATIONALE ANTI DOPING AGENTUR DEUTSCHLAND (2014: 28f.). 75 Ein besonderer Problemdruck entstand nicht zuletzt durch den Umstand, dass sich ein deutlich höherer Finanzbedarf abzeichnet. Begründet wird der Mehrbedarf ab 2015 von der NADA mit dem ab 1.Januar 2015 geltenden neuen Welt-Anti-Doping-Code, der für die NADA eine Erweiterung der Aufgaben mit sich bringe. Hinzu komme die Etablierung eines angemessenen IT- und Datenbanksystems, vorgesehene Rückstellungen für einen Prozesskostenfond bei Disziplinarverfahren sowie der personelle und strukturelle Ausbau des Doping-Kontroll-System (insbesondere durch die Übernahme der Wettkampfkontrollen). Insgesamt sei für die Zeit ab 2015 ein jährliches Budget von etwa 10 Millionen Euro für die Aufrechterhaltung des operativen Geschäfts erforderlich (NATIONALE ANTI DOPING AGENTUR DEUTSCHLAND 2014: 28f.); vgl. dazu auch HARTMANN (2014b). 76 In der Koalitionsvereinbarung von CDU, CSU und SPD wird hierzu festgehalten: Die nachhaltige Finanzierung der Nationalen Anti-Doping-Agentur stellen wir sicher.“ (CDU/CSU/SPD 2013: 138). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 084/14 Seite 25 4. Sportrechtliche und strafrechtliche Faktoren der Dopingbekämpfung in Deutschland Die Bekämpfung von Doping im Sport ist geprägt durch eine Vielfalt von Regelungen mit unmittelbarer oder mittelbarer Wirkung zur Verhinderung von Doping im Spitzensport und im Breiten- bzw. Freizeitsport.77 In der sportpolitischen Diskussion wird überwiegend davon ausgegangen, dass dies vor allem eine Aufgabe des organisierten Sports sei. Nicht der Staat mit Strafrecht und anderen gesetzlichen Maßnahmen, sondern die Organisationen des Sports sollen mit Mitteln des Sportrechts über Doping und Sportbetrug wachen. In diesem Sinn sind entsprechende Dopingbestimmungen in die Regelwerke des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB)78 und der nationalen Spitzenverbände aufgenommen worden. Die Vereins- und Verbandsautonomie des Sports umfasst dabei auch die Befugnis, Sanktionen zu verhängen. Diese Sanktionsgewalt richtet sich gegen Personen, die rechtlich an die Vereinsund Verbandsregeln gebunden sind und gegen Regeln verstoßen, mit denen der Verein oder Verband die gesetzten Ziele erreichen will (KERN 2007: 38).79 Jedoch ist gerade in den letzten Jahren zunehmend die Forderung erhoben worden, auch der Staat müsse – etwa mit einer schärferen Gesetzgebung – zusätzliche Maßnahmen beim Anti-Doping-Kampf ergreifen. Jedoch werden die rechtlichen Möglichkeiten höchst kontrovers diskutiert. Umstritten ist insbesondere die Notwendigkeit und Umfang einer gesetzlichen Regelung auf dem Gebiet des Dopings.80 Sportrechtlich gelten die Regelungen der WADA, die durch die Nationale Anti-Doping-Agentur (NADA) übernommen worden sind. Zu beachten sind dabei jedoch eine Reihe verfassungsrechtlicher Schranken und Vorgaben, insbesondere im Grundrechtsbereich. Dies betrifft etwa das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen (Artikel 2 Abs. 1 GG), das nicht ohne weiteres ein Vorgehen gegen gesundheitliche Selbstgefährdungen von Personen ermöglicht. Hinzu kommt das Prinzip der Vereinigungsfreiheit (Artikel 9 Abs. 1 GG). Gleichzeitig sind die allgemeinen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und eines rechtsstaatlichen Verfahrens zu beachten. Darüber hinaus ist – sofern nicht Straftatbestände vorliegen – die Autonomie des Sports mit seinen Selbstregulierungsmechanismen und -kompetenzen zu respektieren.81 Die Eigenständigkeit des Sports gilt auch im Rahmen der europäischen Gesetzgebung und Rechtsprechung. So 77 Vgl. zur besonderen Problematik des Dopingmissbrauch im Freizeit- und Breitensport STRIEGEL (2011). 78 Im Jahr 2006 wurde vom DOSB ein „Anti-Doping-Aktionsplan“ vorgelegt (DOSB 2006); vgl. auch den Bericht „Die Anti-Doping-Aktivitäten des DOSB“ für die BMI-Projektgruppe „Sonderprüfung Doping“; das Dokument ist abrufbar unter www.dosb.de/fileadmin/fm-dsb/downloads/DOSB- Textsammlung/Bericht_Anti_Doping_Aktivitaeten_Ringbuch.pdf. 79 Vgl. dazu auch WAX (2009: 265ff.) sowie HILPERT (2007: 309ff.). 80 Die unterschiedlichen Positionen zeigen sich etwa in der Arbeit der Rechtskommission des Sports gegen Doping (ReDoSpo), die im Jahr 2004 eingerichtet wurde. Aufgabe dieser Kommission war es, einen Forderungskatalog des Sports zur härteren Bekämpfung des Dopings zu erarbeiten. Dabei sollte sie auch die Frage beantworten, ob eine effektive Dopingbekämpfung ohne staatliche Maßnahmen möglich sei (RECHTSKOMMISSION DES SPORTS GEGEN DOPING 2005). 81 Dabei können sich Sportvereine und Sportverbände, wie auch die Sportler selbst, auf die grundgesetzlich verbürgte Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) und die – für Profisportler relevante – Berufsfreiheit (Art. 12 Abs 1 GG) stützen. Hinzu kommt das Sozialstaatsprinzip, das auch den Bereich des Sports erfasst. Vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen im Sportbericht der Bundesregierung (Bundesregierung 2006: 13ff.). Vgl. zur Kompetenzverteilung auch KNECHT (2009: 27ff.) und die dort angegebene Literatur. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 084/14 Seite 26 wurde auf europäischer Ebene die Vereinigungsfreiheit im Rahmen der Bosman-Entscheidung des EuGH als Grundrecht anerkannt und in dieser Form auch in Art. 12 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (und damit in den Regelungsumfang des Lissabon-Vertrages) aufgenommen. Die Verbände sind damit nach nationalem und europäischem Recht grundsätzlich autonom in der Regelung ihrer Angelegenheiten. Die Grenze bildet die staatliche Rechtsordnung, innerhalb derer sich die Vereine und Verbände bei ihrer eigenen Rechtssetzung und -ausübung bewegen müssen (zu den Unterschieden vgl. Tabelle 2). Tabelle 2: Aufgabenteilung von Staat und Verbänden Verbandsrechtliche Dopingkontrolle Strafrechtliche Dopingkontrolle • Beweiserleichterungen / „Strict Liability“-Prinzip • Fehlende Zwangsmittel • Ausschluss staatlicher Gerichtsbarkeit • Schnelle Schiedsgerichtsverfahren • Einzelfallorientiert • Genaue Sachverhaltsermittlungen • Strafprozessuale Zwangsmittel • verdeckte Ermittlungsmethoden • Langwierig • Aufdeckung krimineller Strukturen Quelle: BMI (2013: 63) Neben der grundsätzlichen Zuständigkeit der verbandlichen Ebene besteht jedoch subsidiär eine Zuständigkeit des Staates.82 Diese wiederum verteilt sich – entsprechend der verfassungsmäßigen Kompetenzverteilung – auf Bund, Länder und Kommunen. Für das Politikfeld des Sports liegen die Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und Finanzierungszuständigkeiten grundsätzlich bei den Ländern.83 Die Länder fördern im Rahmen ihrer Kulturhoheit nach Artikel 30 GG speziell den Sportstättenbau, den Schul- und Hochschulsport, die Arbeit der Sportorganisationen im Breiten- und Leistungssport sowie den Sport mit besonderen Zielgruppen . Hinzu kommt die kommunale Ebene. Die wichtigste Kompetenznorm für die Gemeinden ist der Artikel 28 Absatz 2 GG, der die kommunale Selbstverwaltung gewährleistet und auch den Rahmen für staatliches Tätigwerden im Sport setzt. Für rechtsetzende und verwaltende Tätigkeiten des Bundes bedarf es daher jeweils einer Zuständigkeitszuweisung im Grundgesetz. Die verfassungsrechtliche Zuständigkeit des Bundes für den Sport wird 82 ZYPRIES (2001) spricht in diesem Zusammenhang von einer „subsidiären Partnerschaft“ im Verhältnis zwischen Sport und Staat. 83 Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben sind Sache der Länder, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt: Artikel 30 Grundgesetz (GG) legt fest, dass die Ausübung staatlicher Befugnisse und die Erfüllung staatlicher Aufgaben regelmäßig Sache der Länder ist, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung zulässt. Artikel 70 Absatz 1, 83 und 104 a Absatz 1 GG regelt die Gesetzgebungskompetenz der Länder, die Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder als eigene Angelegenheit sowie die Länderzuständigkeit im Bereich des Finanzwesens. Dies gilt für die Gesetzgebung ebenso wie für die Verwaltung und Finanzierung (Art. 104a Abs. 1 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat die Kulturhoheit der Länder bereits früh als das „Kernstück der Eigenstaatlichkeit der Länder“ bezeichnet. Vgl. dazu BVerfGE 6, 309 (354). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 084/14 Seite 27 üblicherweise sowohl aus geschriebenen als auch aus ungeschriebenen Bundeskompetenzen abgeleitet. Bundeskompetenzen für die Sportförderung ergeben sich in diesem Sinn zunächst aus geschriebenem Verfassungsrecht, insbesondere den Kompetenzzuweisungen der Art. 32 und Art. 87 GG. Im Einzelfall wird dies auch stillschweigend aus der Natur der Sache oder kraft Sachzusammenhangs zu einer ausdrücklich zugewiesenen Kompetenzmaterie erklärt.84 Der Bund sieht sich darüber hinaus zuständig für Fragen des Sports im Rahmen seiner weit gefächerten Gesetzgebungskompetenz. Entsprechende gesetzliche Regelungen finden sich beispielsweise auf den Gebieten des Steuer- und Sozialwesens, der Raumordnung und des Städtebaus.85 In diesem Rahmen kann der Bund auch gesetzliche Maßnahmen ergreifen, um Doping und Sportbetrug wirkungsvoller zu bekämpfen. Aufgrund des massiven Auftretens des Doping-Problems und der vielfach als gering erachteten Effektivität der verbandlichen Doping-Bekämpfung wurde in der jüngeren Vergangenheit immer häufiger die Forderung erhoben, das staatliche Engagement in diesem Bereich zu verstärken.86 Zunächst wurde mit dem Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport (DBVG) (BGBl. I 2007, S. 2510)87 zwar kein eigenständiges Anti-Doping-Gesetz geschaffen, gleichwohl gingen mit einer Änderung im Arzneimittelgesetz (AMG) – hinzu kam ein neuer § 6a und ein darauf bezogener § 95 Abs. 1 Nr. 2a – Doping und dessen Verbot in den staatlichen Rechtsbereich ein. Die Einnahme von Dopingmitteln ist damit kein Straftatbestand. Strafrechtlich regelt das geänderte Arzneimittelgesetz (§§ 6a, 95 AMG), dass die „Verschreibung“, die „Anwendung von Dopingmitteln bei anderen“ sowie das „Inverkehrbringen“ mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden. § 95 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes sieht in besonders schweren Fällen (Abgabe oder Anwendung von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport an Personen unter 18 Jahren) eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vor. Damit können etwa Trainer, Betreuer und Ärzte über das Arzneimittelgesetz bei Dopingverstößen bestraft werden. Es kam allerdings bereits in der Vergangenheit zu Verurteilungen wegen Körperverletzungsdelikten, teilweise solchen an Schutzbefohlenen, wenn Präparate von Trainern an Athleten ohne deren Wissen bzw. Zustimmung verabreicht wurden. Verboten ist auch der Besitz einer nicht geringen Menge 84 Zu den Inhalten und der verfassungsrechtlichen Herleitung der Förderung des Sports durch den Bund vgl. aus der Perspektive des Bundes ausführlich HUMBERG (2006: 119ff.). Vgl. demgegenüber die kritische Beurteilung durch den BUNDESRECHNUNGSHOF (2007: 146ff.). Zur aktuellen Überprüfung der gesamten Haushalts- und Wirtschaftsführung des deutschen Spitzensportfördersystems durch den Rechnungshof vgl. DREPPER (2013b). 85 Sportrelevante Normen enthalten auch andere Rechtsgebiete wie etwa das Jugendarbeitsschutzrecht, das Naturschutz- und Umweltrecht. Hinzu kommen sportpolitische Aktivitäten des Bundes in seinem eigenen Dienstbereich, insbesondere bei Bundeswehr, Bundespolizei und Zoll. Vgl. dazu etwa die kritische Bewertung durch den BUNDESRECHNUNGSHOF (2009: 158ff.). 86 Wie sich bei der Sachverständigenanhörung vor dem Sportausschuss des Bundestages am 20. Juni 2007 gezeigt hatte, gingen die Meinungen über eine wirksame Dopingbekämpfung lange Zeit deutlich auseinander. So wurde etwa von Britta Bannenberg, aber auch von anderen Rechtswissenschaftlern und Doping-Gegnern gefordert, dass Doping strafrechtlich erfasst werden müsse. Andere Experten sahen hier nicht nur verfassungsrechtliche Probleme, sondern auch praktische Umsetzungsschwierigkeiten, weshalb die Bestrafung der Athleten in der Hand der Sportverbände verbleiben solle (Das Parlament Nr. 26-27, 2007). 87 Das Gesetz trat am 1. November 2007 in Kraft. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 084/14 Seite 28 Dopingmittel zu Dopingzwecken am Menschen (§ 6a Abs. 2a AMG). Die Bestimmung dieser nicht geringen Menge findet sich seit dem 29. November 2007 in der Dopingmittel-Mengen- Verordnung.88 Eine Reihe weiterer (Rechts-)Normen kommt bei Doping zum Tragen. Führt die Anwendung von Dopingmethoden ohne Einwilligung des Sportlers zu Gesundheitsschäden, kann beispielsweise eine strafbare Körperverletzung (§ 223 ff. StGB) vorliegen. Wenn mit schwerwiegenden Gesundheitsschäden zu rechnen ist, dürfte die Anwendung auch mit Einwilligung als sittenwidrig gelten und müsste trotz Einwilligung eine Strafbarkeit begründen. Die Höhe der Strafe wird nach der Schwere der Körperverletzung bestimmt. Auch die Sportförderpolitik eröffnet einen Handlungsspielraum, um Doping zu bekämpfen. So wird von Zuwendungsempfängern verlangt, die geltenden Antidoping-Vorschriften der WADA bzw. der NADA einzuhalten; außerdem haben alle Spitzensportler, die bei der Bundespolizei, der Bundeswehr oder beim Zoll beschäftigt sind, bis Ende 2007 eine Versicherung unterzeichnet, mit der sie sich verpflichten, niemals zu dopen. Bei Zuwiderhandlung akzeptieren sie den Ausschluss von der Förderung und weitere dienstrechtliche Maßnahmen. Voraussetzung für die Rückforderung von Fördermitteln und insbesondere für dienstrechtliche Maßnahmen ist ein abgeschlossenes sportrechtliches Beweisverfahren mit gerichtsfestem Nachweis des Straftatbestandes (BMI 2007).89 Neben den Kontroll- und Sanktionsaspekten kommen auch präventive Maßnahmen zum Tragen, durch die vor allem junge Sportler frühzeitig auf die zum Teil schweren gesundheitlichen Gefahren des Dopings aufmerksam gemacht werden.90 Auch das Umfeld der Sportlerinnen und Sportler, wie z.B. Trainer, Betreuer und Ärzte, wird in diese präventiven Projekte einbezogen. Damit wurde ein wichtiger Beitrag geleistet, damit Doping von vornherein verhindert werden kann. Die bisherige Praxis hat jedoch gezeigt, dass trotz erhöhter Anstrengungen der Sportverbände es bislang nicht gelungen ist, das Dopingproblem effektiv zurückzudrängen. Dabei scheint die in der Praxis der Strafverfolgung geringe Bedeutung von Strafverfahren nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 a 88 Außerdem werden im Betäubungsmittelgesetz die unerlaubte Einfuhr, die Veräußerung oder der Erwerb sowie der Besitz größerer Mengen von Betäubungsmitteln mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe geahndet (§§ 3, 29). § 3b Nr. 1 Tierschutzgesetz verbietet leistungsbeeinflussende Maßnahmen beim Tier im Rahmen von Wettkämpfen. Durch die Änderung des Bundeskriminalamtsgesetz (BKAG) wurde außerdem eine originäre polizeiliche Ermittlungskompetenz des BKA hinsichtlich des Dopinghandels – soweit er als Teil des internationalen illegalen Handels mit Arzneimitteln anzusehen ist – verankert. Vgl. dazu ausführlich SCHILD (2008), NOLTE (2008) sowie HAUPTMANN und RÜBENSTAHL (2007). 89 Auf der Basis eines zwischen Bundesministerium des Innern (BMI), dem Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) und dem Bundesverwaltungsamt (BVA) gemeinsam entwickelten, jährlich aktualisiertem Antidoping- Fragebogens legen die Sportfachverbände jeweils ihre Antidoping-Berichte bei der NADA vor. Das zuletzt bearbeitete Prüfjahr 2013 wurde – wie auch schon in den Vorjahren – im September 2014 ohne zuwendungsrechtliche Sanktionen gegenüber den betroffenen Sportverbänden abgeschlossen. Vgl. auch BÜRO FÜR TECHNIKFOLGEN-ABSCHÄTZUNG (2008: 57ff.) sowie HAUPTMANN und RÜBENSTAHL (2007) und die Beiträge in NICKEL und ROUS (2008; 2009). 90 Eine präventive Maßnahme ist die Verpflichtung zur Aufnahme von Warnhinweisen und Fachinformationen in der Packungsbeilage zu Dopingzwecken geeigneter Arzneimittel. Die Regelungen erstrecken sich auch auf den Breiten- und Freizeitsport, zu berücksichtigen ist jedoch, dass dieser Bereich des Sports nur in geringem Maß in das für den Leistungs- und Wettkampfsport geltende Dopingkontrollsystem einbezogen ist. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 084/14 Seite 29 AMG weniger auf ein Vollzugsdefizit bei den Strafverfolgungsbehörden zurückzuführen. Deutlich wird vielmehr, dass die strafrechtlichen Vorgaben sich als wenig effektiv erwiesen haben. Gerade nach einigen Dopingskandalen im Leistungssport ist in den letzten Jahren immer deutlicher der Ruf nach zusätzlichen staatlichen Sanktionen gegen Dopingsünder laut geworden. Hinzu kam zuletzt eine intensiv geführte Debatte über Korruption und anderer betrügerischen Manipulationen im Sportgeschehen. Die Forderungen nach gesetzgeberischem Handeln zielen deshalb nicht allein auf die Bekämpfung des Dopings, sondern auch auf die Schaffung strafrechtlicher Instrumentarien zur Eindämmung von Korruption und Sportbetrug.91 In der Diskussion steht insbesondere die Aufnahme einer neuen Strafrechtsnorm, die Wettbewerbsverfälschungen im professionellen Sport strafrechtlich erfasst, wenn diese durch den Einsatz verbotener Dopingmittel und -substanzen mit der Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, erzielt werden sollen. Strafrechtlich sanktioniert sind damit aber lediglich Dopingverstöße im kommerziell betriebenen Sport. Gegen eine solche Strafrechtsnorm sind deshalb eine Reihe von Einwänden vorgetragen worden. So fehle es etwa an einer hinreichenden Abgrenzung im Hinblick auf die Bedeutung des Vermögensvorteils. Auch sei eine klare Abgrenzung zwischen Breitensport und dem professionellen Sport schwierig.92 5. Reformdebatte in Deutschland: Der Weg zu einem eigenständigen Anti-Doping-Gesetz Weiterer Handlungsbedarf wird deshalb gerade für den Bereich des Spitzensports gesehen. Betont wird in diesem Zusammenhang, dass die in Deutschland nur mittelbare Kriminalisierung des Dopings von Spitzensportlern den Blick auf das Dopinggeschehen im Hochleistungssport verdecke. Dies führe in der Folge zu einer eigentümlichen Ungleichheit der strafrechtlichen Bewertung zwischen kriminellen Helfern (die vom Strafrecht erfasst werden) und einem strafrechtlich irrelevanten Dopingverhalten von Spitzenathleten. Nach der aktuellen Rechtslage sind gedopte Sportler mit den Mitteln des Strafrechts kaum zu belangen.93 Eine Sanktionierung erfolgt überwiegend durch die Sportgerichtsbarkeit. Zuletzt hatten sich jedoch mehr und mehr Sportverbände und einzelne Sportler für eine verbesserte strafrechtliche 91 Der zeithistorische Hintergrund war ein Wettskandal, bei dem es um eine Bande mutmaßlicher Wettbetrüger geht, die Spieler, Trainer, Schiedsrichter und Offizielle aus europäischen Fußball-Ligen bestochen haben soll, um den Ausgang von Spielen zu manipulieren. Europaweit sollen etwa 200 Spiele betroffen sein, darunter auch einige Partien der Champions- und Europa League; vgl. dazu einen Beitrag in SPIEGEL Online vom 20. November 2009 unter http://www.spiegel.de/sport/fussball/0,1518,662444,00.html. 92 Die Rechtsprobleme wurden zunächst insbesondere im Rahmen der RECHTSKOMMISSION DES SPORTS GEGEN DOPING (2005) diskutiert. Vgl. aus damaliger Sicht auch SCHATTMANN (2008), SCHILD (2008), NOLTE und HORST (2009: 247ff.), HAAS (2009), DANCKERT (2008), FIGURA (2009), MOMSEN (2009) sowie PITSCH/EMRICH (2009). Wie sich Doping auf Sponsoringverträge auswirkt, wurde von SCHAUB (2008) untersucht. 93 Vgl. zur Unterscheidung von sport- und strafrechtlichen Bereichen in Deutschland die Übersicht unter http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/Sport/Dopingbekaempfung/Rechtliche-Grundlagen/rechtlichegrundlagen _node.html. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 084/14 Seite 30 Dopingbekämpfung ausgesprochen.94 Zu erwägen sei deshalb die Erweiterung des Strafrahmens auf das Eigendoping der Sportler.95 Beispiele aus dem Ausland gehen in die gleiche Richtung. So wurde etwa in Österreich durch das am 1. Juli 2007 in Kraft getretene Anti-Doping-Bundesgesetz (ADBG)96 mit einer Änderung der Strafbestimmungen auch das Dopinghandeln der Sportler erfasst: Nun kann bestraft werden, wer einen Betrug mit mehr als geringem Schaden begeht, indem er über die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode nach der jeweils aktuellen Verbotsliste, zu Zwecken des Dopings im Sport täuscht. Damit wurde auch ein Straftatbestand Sportbetrug eingeführt. Mit dem Antidoping-Gesetz wurde im Rahmen einer Änderung des § 147 ÖStGB (schwerer Betrug) in Abs. 1 a erreicht, dass ein Dopingbetrug mit mehr als geringem Schaden wie ein sonstiger Betrug behandelt wird, wenn der betreffende Athlet über die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode zu Zwecken des Dopings im Sport täuscht.97 Ein vom Bayerischen Justizministerium 2009 vorgelegter, inzwischen überholter Referentenentwurf enthielt ebenfalls den Tatbestand des Sportbetrugs.98 Vorgeschlagen wird außerdem eine eigene – 94 Der organisierte Sport stand bisher einem Straftatbestand Sportbetrug eher kritisch gegenüber; gleichwohl haben sich etwa der Deutsche Leichtathletik-Verband und der Deutsche Tischtennis-Bund – aber auch eine Reihe von Spitzenathleten – bereits vor einiger Zeit für die Einführung einer uneingeschränkten Strafbarkeit des Besitzes von Dopingmitteln ausgesprochen (www.cycling4fans.de/index.php?id=5879). 95 Die Rechtskommission des Deutschen Sportbundes (DSB) lehnte bisher die Bestrafung des Eigendopings ab (RECHTSKOMMISSION DES SPORTS GEGEN DOPING 2005). Der Kriminologe Dieter Rössner hierzu in einem Interview in pointierter Weise: „Wir brauchen eine direkte Kriminalisierung des Dopings. Das wäre ein echtes Zeichen für den Spitzensport, dass auch die Zentralgestalten des Dopings zur Rechenschaft gezogen werden. Denn wie will man unter dem Gerechtigkeitsaspekt den Bürgern klarmachen, dass dem Doping des Athleten aus strafrechtlicher Sicht keine Bedeutung zukommt, sondern nur der Beschaffung von Dopingmitteln. Das wäre so, als würden wir in Zukunft die Verfolgung von Körperverletzung und Mord zurückfahren, aber den Waffenhandel stärker bestrafen. Das geht nicht. Man muss beide Aspekte berücksichtigen.“ (FAZ 5.12.2012). Instruktiv ist in dieser Hinsicht auch die Stellungnahme des sachverständigen Richters am Bundesgerichtshof Dieter Maihold zum Tagesordnungspunkt „Strategien und Instrumente in Dopingverfahren“ für die Sitzung des BT-Sportausschusses vom 30. Januar 2013 (MAIHOLD 2013). 96 Das Anti-Doping Bundesgesetz wurde am 29. Juni 2007 veröffentlicht und erstmals am 8. August 2008 novelliert. Mit 30. Dezember 2009 ist die zweite Novelle des Anti-Doping Bundesgesetzes in Kraft getreten. Am 12. März 2013 wurden geringfügige Veränderungen vorgenommen (www.nada.at/de/recht/gesetze-inoesterreich ).. 97 Daneben gelten aber auch die jeweiligen Verbandsvorschriften, so etwa die Anti-Doping-Bestimmungen der Verbände sowie der WADA bzw. NADA. Im Gesetz ist dabei auch festgelegt, dass nur jene Sportorganisationen staatliche Förderungen erhalten, die einen ausführlichen Katalog von Pflichten einhalten. Sie müssen sich unter anderem verpflichten, regelmäßig Doping-Kontrollen durchzuführen und die Einhaltung der verhängten Disziplinarmaßnahmen zu überwachen. Nach einer Gesetzesänderung im Jahr 2008 (die das Blutdoping berücksichtige sowie die Möglichkeit der Veröffentlichung der Namen der Dopingsünder schuf), wurde zum 1. Januar 2010 das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007, das Arzneimittelgesetz und das Strafgesetzbuch novelliert (BRANDSTETTER/GRÜNZWEIG 2010; SPINDLER 2012). Vgl. dazu auch die Informationen der NADA unter http://www.nada.at/de/menu_2/nada-austria/gesetzliche-grundlagen. 98 Vgl. dazu auch GLOCKER (2009), GÖRTZ (2012: 79ff.), DIEDRICH (2012) sowie die Beiträge in HÖFLING und HORST (2010). Außerdem erläutert JAHN (2012) die juristischen Fallstricke an einem praktischen Beispiel. Vgl. aus internationaler Perspektive auch die Beiträge in MCNAMEE/MØLLER (2011). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 084/14 Seite 31 auf das Doping bezogene – Vorschrift im Strafgesetzbuch im Kontext des unlauteren Wettbewerbs im Wirtschaftsverkehr. Das Ziel ist die Verhinderung von unfairen Wettkampfbeeinflussungen im kommerziell ausgerichteten Hochleistungssport.99 Alle diese Vorschläge nehmen das Doping-Handeln der Athleten stärker in den Blick. In ähnlicher Weise zeigen sich dies auch Regelungen des Strafrechts in Frankreich, was zu einem gewissen Rückgang der Dopingpraktiken bei sportlichen Großveranstaltungen – so etwa bei der Tour de France – geführt haben könnte. Auch die jüngsten Ereignisse in den USA hinsichtlich der Dopingpraktiken im Radsport („U.S. Postal Service Pro Cycling Team Investigation“)100 unterstützen in gewisser Weise diese Sicht. Zwar können in den USA unter normalen Umständen die Sportler – wie auch in Deutschland – bei erkanntem Dopingvergehen nur mit sportrechtlichen Sanktionen belegt werden. Festzuhalten ist jedoch, dass das Verfahren der USADA gegen Lance Armstrong und andere Radsportler des ehemaligen U.S. Postal Service Pro Cycling Teams auf der vorangegangen Tätigkeit staatlicher Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden, wie etwa die Food and Drug Administration (FDA), das Federal Bureau of Investigation (FBI) sowie das Department of Justice’s Office of Criminal Investigation, aufbaut. Deutlich wird dabei auch, dass die ausgeklügelten Strukturen des Dopings im Spitzensport nur unter größten Schwierigkeiten mit dem Instrumentarium rein sportrechtlich legitimierter Vorgehensweisen aufgedeckt werden können. Auch dies erklärt die relativ geringen und vielfach auch nur zufälligen Ermittlungserfolge, die in diesem Bereich insgesamt bisher erzielt worden sind.101 Vor diesem Hintergrund erscheint es – gerade dort, wo Doping eine individuell rationale Strategie darstellt (STRULIK 2012) – unumgänglich, die individuellen Nutzenkalküle der Sportler102 ins Zentrum der Anti-Doping-Bemühungen zu stellen. Um erfolgreich Ermittlungsergebnisse erzielen zu können, muss dieser Argumentation zufolge die Strafverfolgung im Gesamtkontext gleichermaßen die Gesamtheit aller beteiligten Akteure 99 In diesem Sinn wurde etwa von Dieter Rössner ein § 298 a StGB „Wettbewerbsverfälschungen im Sport“ vorgeschlagen; Dopingverstöße eines Profisportlers durch Einnahme verbotener und auf der Dopingliste stehenden leistungsfördernden Mittel gelten in diesem Sinn als unlautere Wettbewerbshandlungen des Dopingsünders. Sie verstoßen damit gegen § UWG § 4 Nr. 11 UWG und gegen § UWG § 3 UWG. Das bedeutet, dass den benachteiligten Wettbewerbern des Dopingsünders eigene Ansprüche auf Unterlassung und Schadenersatz gegen den Dopingsünder und seine Gehilfen nach dem UWG zustehen könnten; vgl. dazu FRISINGER/SUMMERER (2007) und vgl. www.hamburger-sportbund.de/resourcen/0026/Vortrag%20Roessner.pdf. 100 Vgl. den Bericht der USADA mit einer Vielzahl von Anlagen unter http://cyclinginvestigation.usada.org. 101 Hinzu kommt, dass die Dopingkontrollen in einigen Sportarten recht lückenhaft sind (DREPPER 2012; 2013a); Informationen finden sich auch im ARD-Radiofeature „Außer Kontrolle. Doping im Fußball“ vom Mai 2010 (http://web.ard.de/radio/radiofeature/?page_id=266#awp::?page_id=266), vgl. auch die Artikel in Spiegel Online unter www.spiegel.de/suche/index.html?suchbegriff=%22Doping+im+Fu%DFball%22. Skandale wie das Teamdoping bei Juventus Turin in den neunziger Jahren oder die Aussagen des Dopingarztes Eufemiano Fuentes sind weitere Kennzeichen der Dopingproblematik im Fußball. Vgl. dazu den Wikipedia-Eintrag unter http://de.wikipedia.org/wiki/Dopingskandal_Fuentes#Der_Dopingskandal_au.C3.9Ferhalb_des_Radsports. 102 Vgl. dazu auch einen anschaulichen Bericht aus Täterperspektive (MATSCHINER und BEHR 2011). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 084/14 Seite 32 einschließlich der Sportler einbeziehen.103 Erfolge lassen sich unter diesen Bedingungen jedoch nur dann erzielen, wenn auch die Athleten als zentrale Akteure der Dopingaktivitäten in den Fokus der konsequenten Verfolgung von Dopingdelinquenz gerückt werden.104 Hinsichtlich der Erfolgsbewertung der Arbeit der Anti-Doping-Organisationen sind international vergleichende Daten nicht verfügbar. Eine Reihe von Schlussfolgerungen lassen sich gleichwohl ziehen. So scheint für die erfolgreiche Anti-Dopingarbeit neben der möglichst großen Unabhängigkeiten gegenüber dem organisierten Sport und einer ausreichenden finanziellen Ausstattung vor allem die rechtliche Absicherung der Dopingkontrollen ein ausschlaggebender Faktor zu sein. Dies schließt auch strafrechtliche Sanktionsmöglichkeiten mit ein.105 In dieser Hinsicht existiert in Deutschland bislang kein Gesetz, das eine Gesamtkodifikation des staatlichen Dopingverbots darstellt. Allerdings gibt es Strafbarkeitsregelungen im Arzneimittelgesetz (AMG), die sich primär an das Umfeld des Sportlers richten. Neben diesen Gesetzen kann (Fremd-)Doping auch nach dem Betäubungsmittelgesetz und dem Strafgesetzbuch geahndet werden. Das Eigendoping stellt in Deutschland eine (staatlich) straflose Selbstschädigung dar, sofern nicht der Besitz von verbotenen Arznei- oder Betäubungsmitteln damit im Zusammenhang steht. Jedoch kommt eine Betrugsstrafbarkeit gegenüber Sponsoren etc. in Betracht, an die allerdings hohe Hürden geknüpft sind.106 103 Die strafrechtliche Relevanz des Dopinghandelns wird auch in einer Entschließung des EU-Parlaments vom 2. Februar 2012 zur europäischen Dimension des Sports betont: Um vor die Gesundheit der Sportler zu schützen, wird schlagen die Abgeordneten vor, dass der Handel mit Doping-Substanzen Drogendelikten strafrechtlich gleichgestellt wird. Ebenso sollten Spielmanipulation, Geldwäscherei, illegale Wetten sowie andere Betrügereien im Sport strafrechtlich geahndet werden. Ein eigenes Wett-Lizenzsystem soll Veranstalter vor illegalen Wetten schützen (2011/2087(INI)). 104 Einzelne Sportverbände wie etwa der Deutsche Leichtathletikverband (DLV), der Deutsche Tischtennis-Bund (DTTB) und die Deutschen Triathlon Union (DTU) haben hierzu Vorschläge vorgelegt; ein entsprechender Antrag des DLV, in dem u. a. eine Erhöhung der Strafen für Dopingverstöße, die Einführung einer Kronzeugenregelung sowie die uneingeschränkte Strafbarkeit des Besitzes von Dopingmitteln gefordert wurde, fand jedoch keine Mehrheit auf der Mitgliederversammlung des DOSB im Dezember 2012 (HECKER 2012); vgl. auch die Informationen des DOSB unter http://www.dosb.de/de/organisation/verbandsnews /detail/news/wegweisende_mitgliederversammlung_in_stuttgart. Verabschiedet wurde statt dessen ein vom Präsidium der Mitgliederversammlung kurzfristig vorgelegter Antrag; das Dokument findet sich unter http://www.dosb.de/fileadmin/Bilder_allgemein/Veranstaltungen/Mitgliederversammlung_Stuttgart/Beschlus s_Kampf_gegen_Doping_weiter_schaerfen_und_verbessern.pdf. 105 In diesem Sinn betonen CHERKEH/MOMSEN (2001): „Sofern sich der Eindruck nicht entkräftet, dass die Sportverbände mit dem Dopingproblem überfordert sind, vor allem aber unter dem Gesichtspunkt der Generalprävention ist es geboten, den dopenden Sportler selbst, das heißt den Sportler als Täter, mit einer strafrechtlichen Reaktion zu konfrontieren. Um der gesellschaftlichen Funktion und Bedeutung des organisierten Wettkampf- und Spitzensports gerecht zu werden, sollte das Sportethos in den Katalog strafrechtlich geschützter Rechtsgüter aufgenommen werden.“ 106 Vgl. zur rechtlichen Problematik die unterschiedlichen Beurteilungen von ZUCK (2014a; 2014b), STICKELBERGER (2013), KAUERHOF (2012; 2013); KREUZER (2013a; 2013b), ZUCK (2014a; 2014b), GÖRTZ (2012), PARZELLER/CENTAMORE (2008), PARZELLER u. a. (2010), DIEDRICH (2012). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 084/14 Seite 33 5.1. Anläufe zu einer neuen Anti-Doping-Gesetzgebung In Deutschland gibt es bisher kein einheitliches Anti-Doping-Gesetz, sondern zahlreiche antidoping -relevante Normen in verschiedenen Gesetzen, die zum Teil Strafen und Ermittlungsmöglichkeiten der Behörden vorsehen. Inwieweit dies neben den sportrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten als ausreichend angesehen werden kann oder ob noch weitere und stärkere strafrechtliche Verbote erforderlich sind, wird unterschiedlich bewertet und seit einigen Jahren intensiv diskutiert. So wurde mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 7. September 1998 (BGBl. I S. 2649) mit Wirkung vom 11. September 1998 durch § 6a i.V. m. § 95 Arzneimittelgesetz (AMG) eine strafbewehrte Verbotsnorm in Bezug auf Dopingmittel geschaffen. Diese beschränkte sich zunächst auf das Inverkehrbringen, Verschreiben oder Anwenden bei anderen. Damit sollte dem sportrechtlichen Instrumentarium mit dem Anti-Doping-Code der WADA und dem daraus resultierenden Dopingskontrollsystem der nationalen Anti-Doping-Agentur auch eine strafrechtliche Entsprechung hinzugefügt werden. Durch das bereits oben angesprochene Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport (DBVG) vom 24. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2510) wurden Änderungen des Arzneimittelgesetzes vorgenommen, die einerseits die Möglichkeiten der Bekämpfung krimineller Netzwerke im Bereich des Handels mit und der Abgabe von Dopingmitteln verbessern sollten, andererseits mit einem neu eingeführten Besitzverbot bestimmter Dopingsubstanzen in nicht geringer Menge erstmals auch den Sportler selbst in den Blickpunkt des Strafrechts rückten.107 Die Regelungen im Einzelnen: – Strafverschärfungen für banden- oder gewerbsmäßige Dopingstraftaten nach dem Arzneimittelgesetz; – die Einführung des „erweiterten Verfalls" in diesen Fällen (§ 73d StGB, u. a. Gewinnabschöpfung von Vermögensvorteilen); – eine Erweiterung der Strafbarkeit des § 6a AMG auf Arzneimittel, bei denen eine im Anhang des Übereinkommens gegen Doping aufgeführte verbotene Methode angewendet wird; – die Übertragung von Ermittlungsbefugnissen für die Strafverfolgung in Fällen des international organisierten Verbrechens mit Arzneimitteln auf das Bundeskriminalamt; – Strafvorschriften für den Besitz bestimmter, besonders gefährlicher Dopingsubstanzen in nicht geringer Menge.108 107 Diese Strafverschärfungen im Arzneimittelgesetz und die Einführung einer partiellen Besitzstrafbarkeit von Dopingmitteln im Jahr 2007 wurden von der Bundesregierung und vom DOSB als eine wesentliche Verbesserung angesehen. 108 Darüber hinaus sind die Grenzwerte für nicht geringe Mengen seit dem Jahr 2007 durch die Dopingmittel- Mengen-Verordnung (DmMV) geregelt. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 084/14 Seite 34 Allerdings wird – wie eine inzwischen erfolgte Evaluation zeigt – die Wirksamkeit und Umsetzung in der Praxis durch die Strafverfolgungsbehörden unterschiedlich bewertet.109 Das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport wurde über einen Fünfjahreszeitraum evaluiert. Die Bundesministerien des Innern und für Gesundheit haben Ende Oktober 2012 den „Bericht der Bundesregierung zur Evaluation des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport (DBVG)“ der Öffentlichkeit vorgestellt. Die Bundesregierung kommt zu dem Schluss, dass sich die eingeführten Neuerungen grundsätzlich bewährt haben. Gleichwohl habe sich im Rahmen der Evaluierung ergeben, dass eine Reihe von gesetzlichen, teilweise auch justizorganisatorischen Maßnahmen von Bund und Ländern zu einer weiteren Stärkung der Bekämpfung des Dopings im Sport beitragen könnten.110 Handlungs- oder Prüfungsbedarf für bundesrechtliche Änderungen wurde in folgenden Punkten gesehen (BMI/BMG 2012):111 – Änderung der Voraussetzungen für die Festlegung der dem Besitzverbot unterstellten Stoffe (§ 6a Absatz 2a AMG). – Einführung einer weiteren Tathandlung des „Erwerbs“ bestimmter Dopingmittel in nicht geringer Menge (§ 6a Absatz 2a AMG). – Änderung der Voraussetzungen für die Festlegung der dem Besitzverbot unterstellten Stoffe (§ 6a Absatz 2a AMG). – Prüfung der Erweiterung des Vortatenkatalogs der Geldwäsche (§ 261 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b StGB), Änderung der Voraussetzungen für die Festlegung der dem Besitzverbot unterstellten Stoffe (§ 6a Absatz 2a AMG). – Einführung einer weiteren Tathandlung des Erwerbs von Dopingmitteln im AMG. – Prüfung der Erweiterung des Vortatenkatalogs des § 261 StGB (Geldwäsche). – Aufnahme der Zusammenarbeit mit der NADA in die Richtlinien für das Strafverfahren. 109 Auch der Europarat evaluiert die Umsetzung des Übereinkommens gegen Doping in den Mitgliedstaaten und ist hierzu 2009 in die Länderprüfung Deutschlands eingetreten. Die Überprüfung wurde auf der Basis eines Länderberichtes der Bundesregierung vorgenommen, der zusammen mit dem DOSB, der NADA, den Dopingkontrolllaboren Köln und Dresden sowie dem Bundeskriminalamt (BKA) und Zollkriminalamt erstellt worden war. Der Bericht vom 27. April 2010 ist abrufbar unter www.bmi.bund.de/cae/servlet/contentblob/1088334/publicationFile/87801/wada_bericht_deutsch_neu.pdf. 110 Vgl. dazu Bericht der Bundesregierung zur Evaluation des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport (DBVG) vom September 2012 (BMI/BMG 2012); weitere Informationen finden sich unter www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/presse/pressemitteilungen/2012-04/gesetz-zurdopingbekaempfung -evaluiert.html; vgl. dazu auch die Anhörung im Sportausschuss des Deutschen Bundestages am 28. November 2012 (heute im bundestag Nr. 556, 28.11.2012). Vgl. dazu auch ausführlich PARZELLER et al. (2013a; 2013b). 111 Der Parlamentarische Staatssekretär im BMI, Christoph Bergne, hat die Evaluation des Gesetzes zur Verbesserung der Dopingbekämpfung im Sport (DBVG) am 28. November 2012 im Sportausschuss des Bundestages vorgestellt. Vgl. dazu http://www.dosb.de/de/leistungssport/antidoping /news/detail/news/dopingbekaemfung_im_sport_soll_weiter_verbessert_werden/. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 084/14 Seite 35 – Einrichtung weiterer Schwerpunktstaatsanwaltschaften. Abgelehnt wurden demgegenüber ein generelles Besitzverbot ohne Anknüpfung an eine nicht geringe Menge sowie die Einführung eines Verbrechenstatbestandes im Zusammenhang mit einer Erhöhung des Strafrahmens.112 Der Gesetzgeber reagierte auf den Bericht zur Evaluation des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport mit punktuellen Änderungen im Arzneimittelgesetz. Im Juni 2013 wurden im AMG einzelne Vorschriften zur Bekämpfung des Dopings im Sport angepasst. Die Änderungen der Vorschriften gegen Doping betreffen die Einführung einer Tathandlung des Erwerbs von dem Besitzverbot unterliegenden Arzneimitteln und Wirkstoffen sowie die Streichung der Voraussetzung der Anwendung zu Dopingzwecken in erheblichem Umfang bei der Festlegung von dem Besitzverbot unterworfenen Stoffen im Anhang des Arzneimittelgesetzes.113 Gerade die jüngsten spektakulären Dopingfälle – bestätigt durch die Erfahrungen der Strafverfolgungspraxis – haben aber gezeigt, dass sich Doping und insbesondere auch der strafbare Umgang mit Dopingmitteln ganz überwiegend in einem nach außen abgeschotteten Milieu abspielen. Die Möglichkeiten für Ermittlungen und tragfähige Beweismittel zur Überführung der Täter sind – solange keine Kronzeugenregelung existiert114 – deshalb begrenzt. Die Erfahrungen haben außerdem gezeigt, dass Spitzensportler durch die strafrechtliche Dopingbekämpfung bisher nahezu unbehelligt geblieben sind. Selbst bei Vorliegen positiver Dopingbefunde kann der Sportler wegen eines Dopingdelikts nicht belangt werden, da das Eigendoping als solches nicht strafbar ist und dem Konsum nicht zwingend ein Besitz von Dopingmitteln vorausgeht. In der jüngsten Reformdebatte wird deshalb eine zumeist Strafnorm gefordert, die strafwürdiges Eigendoping treffsicher erfassen kann. Ob und in welchem Umfang der Staat mit strafrechtlichen Mitteln gegen Doping im Sport vorgehen soll, ist Gegenstand einer bis heute nicht abgeschlossenen rechts- und sportpolitischen Diskussion. Diese Diskussion ist eng verknüpft mit dem das Strafrecht beherrschenden ultima-ratio-Prinzip und der Frage, welche Rechtsgüter mit dem Mittel der strafrechtlichen Dopingbekämpfung geschützt werden müssen. Damit wird die gegenwärtige Debatte um die Antidoping-Gesetzgebung von drei zentralen Punkten bestimmt: Wie kann der dopende Sportler trotz der Straflosigkeit des Eigenkonsums 112 Vgl. dazu auch die Stellungnahme des DOSB vom 29. November 2012; das Dokument ist abrufbar unter http://www.dosb.de/de/leistungssport/antidoping /news/detail/news/dosb_bezieht_stellung_zur_gesetzlichen_dopingbekaempfung_im_sport/. 113 Die Anpassungen finden sich im Dritten Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3108). Informationen zur parlamentarischen Beratung finden sich unter http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP17/525/52557.html. 114 Die Rechtskommission des Deutschen Sportbundes (DSB) lehnte mit Blick auf die Novellierung des AMG im Jahr 2006 die Aufnahme einer Kronzeugenregelung ab: „Die Einführung einer Kronzeugenregelung im Bereich staatlicher Strafverfahren im Zusammenhang mit Doping kommt im Ergebnis nicht in Betracht. Dagegen sprechen praktische Erwägungen, insbesondere, dass die zu erwartenden Strafen so gering sind, dass eine Straferleichterung für den Kronzeugen nur wenig anreizvoll sein dürften. Die Kronzeugenregelungen des WADA- und des NADA-Code werden insoweit für ausreichend erachtet.“ (RECHTSKOMMISSION DES SPORTS GEGEN DOPING 2005). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 084/14 Seite 36 belangt werden, wie kann das Umfeld des dopenden Athleten erfasst und belangt werden und wie kann der Handel und die Produktion mit und von Dopingprodukten bekämpft werden. Im Zentrum der Diskussion steht meist der Hochleistungssport, dessen Doping-Skandale immer wieder Anlass für Reformdebatten und Gesetzesinitiativen lieferten. Nachdem die Reforminitiativen zunächst auf eine Anpassung des bestehenden Gesetzes ausgerichtet waren, geht es nunmehr um eine eigenständige Antidoping-Gesetzgebung, die über den Regelungsumfang der Anti-Doping-Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes hinausgeht. Die Überzeugung hat sich weitgehend durchgesetzt,115 dass die bestehenden Regelungen nicht ausreichen und dass man nur mit Straf- und Gesetzesverschärfungen das Doping im Sport wirkungsvoll eindämmen und kriminellen Strukturen von Dopingmittelhandel und - produktion zerschlagen kann. Im Mittelpunkt der gegenwärtigen strafrechts- und sportpolitischen Diskussion steht die Fortentwicklung der Straftatbestände des § 6a AMG, die vor allem auf eine Erweiterung der Strafdrohungen zielen. Dazu gehört ganz besonders der Vorschlag, die Eigenanwendung von Dopingmitteln und deren Besitz unabhängig von der Besitzmenge unter Strafe zu stellen. Immer nachdrücklicher wird aber auch der Wunsch geäußert, das Gesetz auf andere Korruptionstatbestände wie Bestechlichkeit und Bestechung auszuweiten. Straferhöhungen, insbesondere auch für Sportler, sind dabei ein wichtiger Bestandteil der Überlegungen. Erwogen wird aber auch, einen eigenen Betrugstatbestand für Fälle des Dopings durch Berufssportler zu schaffen, da der Betrugstatbestand des Strafrechtes (§ 263 StGB) nicht alle Fallkonstellationen erfasst, die als strafwürdig angesehen werden.116 Trotz der recht großen Unterschiede in der Beurteilung des gesetzgeberischen Handlungsbedarfs in der juristischen Fachwelt sind in den letzten Jahren mehrere Gesetzesvorschläge vorgelegt worden. Dabei gehen grundsätzlich alle Vorschläge davon aus, dass der Anti-Doping-Kampf in Deutschland eine verbesserte Arbeitsteilung und Zusammenarbeit zwischen Sport und Staat benötige. Unterschiedliche Auffassungen zeigen sich freilich bei der angestrebten Rollenverteilung in Bezug auf Ausdehnung und Umsetzung von Sanktionen gegen dopende Sportler. 115 Jedoch wird von der Steiner-Kommission, die im Herbst 2013 vom DOSB-Präsidium eingesetzt worden ist und im Juni 2014 ihren Bericht vorlegte, für eine neue Anti-Doping-Gesetzgebung keine zwingende Veranlassung gesehen: „Im nationalen Raum der Bundesrepublik Deutschland stehen in ausreichendem Maße gesetzliche, administrative und vertragliche Grundlagen zur Bekämpfung von Doping im Sport zur Verfügung. Es kommt darauf an, sie in der Praxis auszuschöpfen.“ (DOSB 2014: 57) Wichtig sei vor allem, dass die Nationale-Anti-Doping-Agentur (NADA) mit aller Kraft – auch finanziell - unterstützt werde. Zudem sollten alle Sportverbände ihre Trainings- und Wettkampftests der NADA anvertrauen. 116 Ein Überblick der Debatte findet sich unter http://www.cycling4fans.de/index.php?id=5913. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 084/14 Seite 37 5.2. Gesetzesinitiativen des bayerischen Justizministeriums Bereits im Herbst 2006 wurde vom Land Bayern ein Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Dopings im Sport in den Bundesrat eingebracht.117 Vorgesehen war darin die Einführung eines eigenständigen Anti-Doping-Gesetzes. Dieses soll in § 4 Abs. 1 und 2 nahezu sämtliche Modalitäten des Umgangs mit Dopingwirkstoffen – einschließlich des Besitzes – mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedrohen. Hinzu kommen die Einführung eines Straftatbestandes des Sportbetruges (§ 5), Strafschärfungsvorschriften für besondere Begehungsmodalitäten sowie einschneidende Änderungen der Strafprozessordnung. Nachdem der Gesetzentwurf im Bundesrat keine Zustimmung erhielt,118 legte das Bayerische Justizministerium 2009 erneut einen Gesetzentwurf vor. Die wesentlichen Vorschläge entsprachen weitgehend dem früheren Entwurf, jedoch wurde die Kronzeugenregelung herausgenommen, hinzu kam die Schaffung eines Tatbestandes der Bestechlichkeit und der Bestechung im Sport. Mit der Gesetzesinitiative – die nur in einem Referentenentwurf existiert119 – sollte neben der Einführung von Aufklärungs- sowie Beratungspflichten ein effektiveres straf- und strafverfahrensrechtliches Instrumentarium geschaffen werden. Der Entwurf enthielt die folgenden Vorschläge: – Aufklärungs- und Beratungspflichten öffentlicher Stellen über die Gefahren des Dopings; – turnusmäßige Berichtspflichten über die gegen Doping gerichteten Maßnahmen und deren Bewährung vor allem im präventiven Bereich; – erweiterte Strafvorschriften gegen den Vertrieb und die Abgabe von Dopingmitteln; Verbrechenstatbestände namentlich gegen gewerbs- und bandenmäßiges Handeln; – Strafbarkeit der Anwendung von Dopingmethoden bei anderen; – Strafbarkeit des Besitzes und der Besitzverschaffung von Dopingmitteln; – Schaffung eines Vorfeldtatbestandes des „Sportbetrugs“; – Schaffung eines Tatbestandes der Bestechlichkeit und Bestechung im Sport; 117 Vgl. dazu Gesetzesantrag des Freistaates Bayern, Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Dopings im Sport, 13. September 2006 (BR-Drs. 658/06). Der Entwurf wurde am 22. September 2006 dem federführenden Rechtsausschuss des Bundesrates zur Beratung überwiesen (Plenarprotokoll des Bundesrates, 825. Sitzung, 22. 9. 2006, S. 278), ohne dass es zu einem weiteren Gesetzgebungsprozess gekommen wäre. Vgl. dazu ausführlich und kritisch SCHILD (2008: 92ff.) sowie zustimmend CHERKEH und MOMSEN (2001), FISCHER (2005), RÖSSNER (2008) sowie BANNENBERG und RÖSSNER (2006) und die jeweils angegebene Literatur. 118 Die von den Ausschüssen empfohlenen Änderungen haben im Bundesrat weitgehend keine Mehrheit gefunden. Auch Änderungsanträge aus Bayern, die auf Schaffung eines neuen Straftatbestands "Sportbetrug" sowie Erweiterung der Besitzstrafbarkeit gerichtet waren, erhielten bei der 833. Sitzung des Bundesrates am 11. Mai 2007 keine Mehrheit im Bundesrat. Vgl. dazu http://www.stk.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=1193&article_id=2620&_psmand=6#TOP12. 119 Der Referentenentwurf vom 30. November 2009 zu einem Gesetz zur Bekämpfung des Dopings und der Korruption im Sport findet sich unter www.justiz.bayern.de/media/entwurf_sportschutzgesetz_30112009.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 084/14 Seite 38 – Ermöglichung der Überwachung der Telekommunikation bei bestimmten schweren Straftaten nach dem Sportschutzgesetz. Mit dem Gesetzesvorhaben sollten die Kernregelungen zur Bekämpfung des Dopings und der Korruption im Sport in einem Gesetz zusammengeführt werden. Insgesamt kommt in diesem Gesetzesvorschlag die Erkenntnis zum Ausdruck, dass dem Verbandsrecht in der Praxis eine Reihe von Hürden entgegensteht, die eine effektive Dopingbekämpfung erschweren. Zwar sind verbandsrechtliche Sanktionen gegen dopende Athleten und deren unmittelbares Umfeld grundsätzlich möglich. Anders als bei der staatlichen Strafverfolgung, ergeben sich für den organisierten Sport beträchtliche Schwierigkeiten bei der Erlangung von Beweisen und Beweismitteln. Hier sind die Verbände auf Geständnisse von Athleten oder auf deren Aussagen als Kronzeugen angewiesen. Gerade die jüngsten Erfahrungen im Radsport120 und – für viele überraschend – im Ski-Langlauf121 haben jedoch die Grenzen der verbandlichen Dopingbekämpfung offengelegt. Schließlich wurde in einer weiteren Initiative im Sommer 2012 vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz ein Entwurf zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vorgelegt.122 Die Kronzeugenregelung ist nun wieder Teil der Vorlage, der Tatbestand Sportbetrug ist dagegen nicht mehr vorhanden; herausgenommen wurde auch die Strafbarkeit des Eigendopings. Der Entwurf fokussiert auf bestehende Regelungen des Arzneimittelgesetzes. Gerade die praktischen Erfahrungen mit der Anwendung der durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport (DBVG ) geänderten bzw. ergänzten Vorschriften des Arzneimittelgesetzes hätten etwa gezeigt, dass die derzeitigen dopingspezifischen Regelungen lückenhaft seien und ihrer Zielsetzung nicht gerecht würden. Um schlagkräftig gegen Dopingkriminalität vorgehen zu können, bedürfe es der Ausweitung und Verschärfung der bisherigen Verbots- und Strafvorschriften. Verwiesen wurde etwa darauf, dass die Einschränkung des Besitzes auf nicht geringe Mengen zu einer Einschränkung des Verfolgungsdruckes führe. Zwar sei der Kampf gegen die Beschaffungskriminalität gestärkt worden, da der Besitz nicht geringer Mengen verboten wurde. Dies habe mittelbare Auswirkungen auch auf den Spitzensport, wenn die Verfügbarkeit von Dopingmitteln verringert wird. Ein Problem sei aber, dass sich die im Rahmen der vorliegenden Rechtsgrundlage erfassten Dopingprobleme vor allem auf Dopingbeschaffungskriminalität (im Wesentlichen im Freizeit- und Fitness-Bereich) beziehe und nur in geringen Maß auf das Problem der Dopingaktivitäten von Spitzensportlern 120 Vgl. dazu die instruktive Übersicht unter http://de.wikipedia.org/wiki/Doping_im_Radsport; ausführliche Informationen zu den vielen Dopingfällen im Radsport finden sich insbesondere bei www.cycling4fans.de. Einen guten Überblick bietet außerdem BRISSONNEAU (2008). 121 Dies verdeutlichen etwa die Reportagen von ARD („Geheimsache Doping“, 08.02.10) und ZDF („Mission Gold", 10.02.10). 122 Vgl. den Entwurf eines 16. Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 25. Juni 2012; abrufbar unter http://www.justiz.bayern.de/presse-und-medien/pressemitteilungen/archiv/2012/176.php. Auch hier gab es keinen weiteren Fortgang im Gesetzgebungsprozess. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 084/14 Seite 39 fokussiere. Insgesamt folgt der Bayerische Gesetzentwurf dem Bestreben, durch Strafverschärfungen eine größere Abschreckungswirkung zu erzielen.123 Der Entwurf vom 25. Juni 2012124 enthält folgende Vorschläge: – Uneingeschränkte Strafbarkeit jeglichen Besitzes von Arzneimitteln oder Wirkstoffen zu Dopingzwecken im Sport; – erweiterte Strafvorschriften gegen den Vertrieb und die Abgabe sowie gegen den Erwerb und das Sichverschaffen von Arzneimitteln oder Wirkstoffen zu Dopingzwecken im Sport; im Gegenzug kann beim Tatbestand des Besitzes von Arzneimitteln oder Wirkstoffen zu Dopingzwecken im Sport auf die Versuchsstrafbarkeit verzichtet werden; – Erweiterung aller dopingspezifischen Straftatbestände dahingehend, dass neben dem Umgang mit Arzneimitteln auch derjenige mit Wirkstoffen zu Dopingzwecken im Sport erfasst wird, so wie dies seit dem Jahr 2011 beim Besitzverbot des § 6a Absatz 2a AMG bereits der Fall ist; – klar formulierte Strafbarkeit der Anwendung von Dopingmethoden ohne Einschränkung auf die Verwendung von Stoffen; – Auflistung der strafbewehrten Stoffe und Methoden in einem zusammenfassenden Anhang zum Arzneimittelgesetz unter Aufhebung des Anhangs zu § 6 a Absatz 2 a und unter Streichung der dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot des Artikel 103 Absatz 2 GG nicht voll gerecht werdenden Verweisung auf den Anhang des Übereinkommens gegen Doping; 123 Die Bundesregierung hatte aus der Evaluierung andere Schlussfolgerungen gezogen. Mit einer Änderung des Arzneimittelgesetzes sollen die Ergebnisse des am 24. Oktober 2012 vom Bundeskabinett beschlossenen Berichtes zur Evaluation des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport umgesetzt werden. Künftig soll der Erwerb von Dopingmitteln eine strafbare Handlung darstellen. Wie die Bundesregierung am 10. April 2013 mitteilte, ist dies Teil eines Gesetzentwurfs zur Änderung arzneimittelrechtlicher Vorschriften, den sie auf den Weg gebracht hat. Bisher war nur der Besitz von Dopingmitteln verboten (BGM-Pressemitteilung, Nr. 29, 10. April 2013). Das Dokument ist abrufbar zusammen mit einem Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften (Kabinettentwurf vom 10.04.2013) unter www.bmg.bund.de/ministerium/presse/pressemitteilungen/2013-02/3-amg-novelle-beschlossen.html. Vgl. auch http://beck-aktuell.beck.de/news/bundesregierung-schon-erwerb-von-dopingmitteln-soll-kuenftigstrafbar -sein sowie http://www.cycling4fans.de/index.php?id=5873. 124 Im Februar 2014 bestätigte Bayerns Justizminister Bausback diese Grundlinie in einer Pressemitteilung mit Eckpunkten für einen bayerischen Entwurf eines neuen Sportschutzgesetzes. Geplant sei unter anderem die uneingeschränkte Strafbarkeit jeglichen Besitzes von Dopingmitteln und Dopingwirkstoffen, sowie die Schaffung umfassender Strafvorschriften gegen den Vertrieb und die Abgabe von Dopingmitteln und Dopingwirkstoffen und eine klar formulierte, uneingeschränkte Strafbarkeit der Anwendung von Dopingmethoden. Auch solle der Strafrahmen für Dopingvergehen auf bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe erhöht werden. Ein Entwurf für ein „Sportschutzgesetz“ wurde am 17. März 2014 vorgelegt (ohne weiteren Gesetzgebungsprozess); das Dokument ist abrufbar unter http://www.bayern.de/Pressemitteilungen- .1255.10491919/index.htm. Vgl. auch http://www.faz.net/aktuell/sport/sportpolitik/doping/bayernssportschutzgesetz -betruegende-sportler-vor-gericht-12851074.html und http://sportrechtdav .de/downloads/Neues-Sportschutzgesetz.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 084/14 Seite 40 – Erhöhung des Strafrahmens für Dopingvergehen auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren; – Einführung mehrerer Verbrechenstatbestände gegen gewerbs- und bandenmäßigen Handel mit differenzierten Mindeststrafdrohungen, insbesondere für die gewerbs- und bandenmäßige Begehung der den Vertrieb von Dopingmitteln oder die Anwendung von Dopingmethoden betreffenden Tatbestandsalternativen und deren Begehung unter Mitsichführen von Waffen; – Einführung einer Kronzeugenregelung; – Erweiterung der Vorschriften für Einziehung und erweiterten Verfall; – Erweiterung der Katalogtaten für Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung. Die Regelungen des AMG sollen dahin erweitert werden, dass jeglicher Besitz von Arzneimitteln oder Wirkstoffen zu Dopingzwecken im Sport uneingeschränkt strafbar ist. Die Strafandrohung richtet sich nicht nur gegen den Berufssport, sondern soll ausdrücklich auch Freizeitsportler erfassen. Von der Strafandrohung erfasst soll ferner die Anwendung verbotener Dopingmethoden (z.B. Eigenblutdoping) sein. Allgemein sollen die Strafrahmen für Dopingstraftaten erhöht werden. Außerdem sollen in Anlehnung an das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) eine Reihe neuer Tatbestandsalternativen eingeführt werden, die alle Möglichkeiten des illegalen Umgangs mit Dopingmitteln „lückenlos erfassen" sollen. Prozessual sollen eine Kronzeugenregelung und eine erweiterte Befugnis zur Telekommunikationsüberwachung Defizite bei der Aufdeckung von Dopingnetzwerken verringern. In einem Anhang zum AMG sollen die verbotenen Dopingmittel und Wirkstoffe festgelegt werden, da die bisherige Bezugnahme auf die WADA-Verbotsliste systemwidrig sei. 5.3. Der Gesetzentwurf des baden-württembergischen Justizministeriums Bereits in der 16. Legislaturperiode scheiterte die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen mit dem Versuch, mit § 298a in das StGB einen Tatbestand „Verfälschung des wirtschaftlichen Wettbewerbs im Sport“ aufzunehmen.125 Danach sollte sich strafbar machen, wer auf einen sportlichen Wettbewerb, der für die Erwerbsaussichten der Teilnehmenden von bedeutendem wirtschaftlichem Wert ist, dadurch einwirkt, dass er Dopingmittel oder -methoden zur Leistungssteigerung nutzt oder als Schiedsrichter wissentlich falsche Entscheidungen trifft. In ähnlicher Weise sieht ein Gesetzesvorschlag des Landes Baden-Württemberg ein strafbewehrtes Verbot der Teilnahme von gedopten Berufssportlern an berufssportlichen Wettkämpfen vor, 125 Vgl. dazu den Antrag „Bekämpfung des Dopings im Sport“ (BT-Drs. 16/4166, 31.01.07); Beschlussempfehlung und Bericht des Sportausschusses (BT-Drs. 16/5937, 04. 07. 2007). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 084/14 Seite 41 verankert diese Regelungen aber im AMG. Am 13. November 2012126 legte die Landesregierung Baden-Württemberg in einer Pressekonferenz Vorschläge für eine Verbesserung der strafrechtlichen Dopingbekämpfung vor,127 im April 2013 folgte im Rahmen einer Bundesratsinitiative128 ein Gesetzesentwurf für eine Änderung des Arzneimittelgesetzes.129 Der Grundansatz des Entwurfs geht – wie auch alle anderen Vorschläge – von jenem dualen System aus, in dem gleichermaßen zivilgesellschaftliche und staatlich-hoheitliche Akteure eine Aufgabe in der Dopingbekämpfung übernehmen. Dabei soll sich die Bekämpfung des Dopings im Sport durch die Verbände und durch den Staat sich möglichst gegenseitig ergänzen. So können die Verbände Sportler, die ihrer Organisation unterliegen, veranlassen, sich verdachtsunabhängigen Kontrollen zu unterwerfen. Im Falle eines positiven Befundes können sie den Betroffenen die Darlegungs- und Beweislast dafür auferlegen, dass es sich nicht um einen Dopingverstoß handelt. Das Sportsystem kann in der Regel rasch mit Sperren als Sanktion reagieren. Die staatliche Dopingbekämpfung hingegen erfasst in ihrer Wirkung alle Rechtsunterworfenen und nicht nur diejenigen, die sich freiwillig unter das Regime der Sportverbände begeben haben. Mit dem Strafrecht steht dem Staat ein durchsetzungsstarkes, wirksames und allgemein anerkanntes Mittel zur Verfügung, um unangemessenes oder schädliches Verhalten als Unrecht zu kennzeichnen, zu verfolgen und zu sanktionieren. Wichtig ist dabei, dass nur die staatliche Ebene über Zwangsbefugnisse zur Aufklärung eines Verdachts verfügt. Der Gesetzentwurf zielt insbesondere auf die Schaffung einer Strafnorm, die sich gegen „Sportbetrug“ bzw. „Dopingbetrug“ richtet. Dabei soll diese Regelung zum Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs nicht im Strafgesetzbuch angesiedelt werden sondern ebenfalls im Arzneimittelgesetz. Der Vorteil dieser Vorgehensweise liege darin dass damit alle Strafnormen gegen Doping in einem Gesetz zusammengefasst werden und nicht in verschiedenen Regelungszusammenhängen stehen (obwohl diese Vereinheitlichung nicht 126 Davor wurde bereits im Koalitionsvertrag von Bündnis 90/Die Grünen und SPD in Baden-Württemberg festgehalten: „Die Nationale Anti-Doping-Agentur (NADA) muss von den Ländern angemessen finanziell unterstützt werden. Dafür wird sich Baden-Württemberg auch in der Sportministerkonferenz einsetzen. Grundsätzlich machen wir die Sportförderung des organisierten Sports von einer aktiven und konsequenten Dopingbekämpfung abhängig.“ (www.gruene-bw.de/fileadmin/gruenebw/dateien/Koalitionsvertrag-web.pdf) 127 Ausgangspunkt war der Bericht der Bundesregierung zur Evaluation des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport (DBVG), insbesondere im Hinblick auf AMG §6a. In der Begründung des baden-württembergischen Entwurfs wird die besondere Rolle des Strafrechts eigens betont: „Mit dem Strafrecht steht dem Staat ein durchsetzungsstarkes, wirksames und allgemein anerkanntes Mittel zur Verfügung, um in hohem Maße sozialwidriges oder schädliches Verhalten als Unrecht zu kennzeichnen, zu verfolgen und zu sanktionieren. Und nur der Staat verfügt über Zwangsbefugnisse zur Aufklärung eines Verdachts.“ 128 Im Juni 2013 beschlossen die Justizminister der Länder in Anlehnung an den Entwurf aus Baden- Württemberg eine Initiative zur Verschärfung der Antidoping-Gesetzgebung; vgl. dazu http://www.justiz.bayern.de/media/pdf/top_ii.10_bek%C3%A4mpfung_des_dopings_im_sport.pdf. Am 14. November 2013 befasste sich die 84. Justizministerkonferenz mit dem Gesetzesantrag Baden-Württembergs und begrüßte die vorgeschlagenen Änderungen im Arzneimittelrecht, Strafrecht und Strafprozessrecht. Vgl. dazu http://www.justiz.bayern.de/media/pdf/top_ii11_herbst2013.pdf. 129 Vgl. Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg „Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Dopingbekämpfung“ (BR-Drs. 266/13, 10.04.13). Am 29. November 2013 wurde der Gesetzesentwurf im Bundesrat angenommen (BR-Drs. 18/294) und im Januar 2014 als Gesetzentwurf im Bundestag vorgelegt (BR-Drs. 18/294). Der Entwurf ist bisher nicht überwiesen worden. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 084/14 Seite 42 vollständig durchgehalten werden kann). Hinzu kommt die Einführung es Kronzeugenregelung, da sich Doping und insbesondere auch der strafbare Umgang mit Dopingmitteln ganz überwiegend in einem nach außen abgeschotteten Milieu abspielten. Ansatzpunkte für Ermittlungen und tragfähige Beweismittel zur Überführung der Täter seien nur schwer zu gewinnen. Dem könne in gewissem Umfang durch eine Kronzeugenregelung abgeholfen werden, die einen Anreiz zur Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden biete. Im Einzelnen sieht die Landesregierung Baden-Württembergs folgenden Änderungsbedarf im Arzneimittelgesetz und im Strafgesetzbuch: – Die Verbotsnorm des § 6a Absatz 1 AMG wird um die Handlungsalternative des Handeltreibens ergänzt und auch auf die im Anhang des Übereinkommens gegen Doping aufgeführten Wirkstoffe bezogen; – Das bisher allein auf den Besitz bestimmter Dopingmittel in nicht geringer Menge bezogene Verbot des § 6a Absatz 2a AMG wird um das Verbot des Erwerbs ergänzt; – In § 6a Absatz 2a Satz 3 Nummer 1 AMG wird für die Aufnahme weiterer Stoffe in den Anhang auf das Erfordernis verzichtet, dass diese Stoffe in erheblichem Umfang zu Dopingzwecken im Sport verwendet werden; – § 6a AMG wird um das Verbot erweitert, an berufssportlichen Wettkämpfen teilzunehmen, wenn Berufssportler Dopingmittel im Körper oder eine Methode zur Manipulation von Blut oder Blutbestandteilen angewendet haben („Dopingbetrug“; § 6a Absatz 4 und 5 AMG-E); der Begriff Berufssport wird in § 4 Absatz 42 AMG-E gesetzlich definiert;130 – Anhebung der Strafobergrenze für Dopingdelikte auf fünf Jahre Freiheitsstrafe und Einbeziehung des „Dopingbetrugs" in die Sanktionsnorm (§ 95 Absatz 1a AMG-E); – Schaffung einer Kronzeugenregelung (§ 95 Absatz 5 AMG-E); – Erweiterung des Vortatenkatalogs der Geldwäsche (§ 261 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b StGB). Eingeräumt wird, dass durch das Gesetz bei den Strafverfolgungsbehörden wegen der Ausdehnung der Strafbarkeit zusätzlicher Aufwand in nicht genau vorherzusehendem Umfang entsteh, der zugleich zu erhöhten Vollzugskosten führt. Diese seien im Interesse eines verbesserten Rechtsgüterschutzes zu tragen. Bei den Marktüberwachungsbehörden sei jedoch kein wesentlicher Mehraufwand zu erwarten. Insgesamt sei eine systematische verdachtsunabhängige Kontrolle im Hinblick auf die Frage, ob der Umgang mit Arzneimitteln oder Wirkstoffen legalen Zwecken oder dem Doping im Sport dient, weder vorgesehen noch zur Erreichung der Ziele des Gesetzentwurfs geboten. 130 Im Entwurf wird der – vielfach geforderte – Straftatbestand „Sportbetrug“ reduziert auf Dopingbetrug. Er soll nicht im Strafgesetzbuch verankert werden, sondern in das AMG eingefügt werden. Die Begründung ist, dass dadurch alle Strafnormen gegen Doping in einem Gesetz zusammengefasst sind und nicht in verschiedenen Regelungszusammenhängen stehen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 084/14 Seite 43 Kritisch einwenden lässt sich gegen die baden-württembergischen Initiative, dass diese sich nur gegen die relativ geringe Zahl der Berufssportler wendet und lediglich von Wettkampf- Kontrollen spricht, obwohl Doping vor allem im Training hilft, über lange Zeit ein großes Pensum zu absolvieren. Auch Prävention wird nicht berücksichtigt.131 Im Weiteren lassen sich einige spezifische Einwände hervorheben: Eine Strafandrohung, die an den besonderen Status einer Person anknüpft, ist im deutschen Strafrecht die Ausnahme und im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz verfassungsrechtlich problematisch. In solchen Fällen begründet der Status der Person besondere Rechte und Pflichten, deren Wahrnehmung durch das Strafrecht abgesichert wird (z. B. § 203 StGB bei Berufsgeheimnisträgern, § 299 StGB bei Angestellten und Beauftragten eines geschäftlichen Betriebs, §§ 331 ff. StGB bei Amtsträgern). Der berufliche Status ist dem entsprechend rechtlich klar definiert. Auf den „Berufssportler“ trifft weder das eine noch das andere zu. Daran ändert auch die beabsichtigte Legaldefinition dieses Begriffs nichts (vgl. BR-Drs. 266/13, S. 17 f.). Auf der Ebene des objektiven Tatbestands der Teilnahme an einem Wettkampf unter Dopingmitteleinfluss (§ 6a Abs. 4 AMG-E) soll es nicht darauf ankommen, „wie diese Stoffe in den Körper des Sportlers gelangt sind“ und auch nicht, ob sie „zu einem feststellbaren oder auch nur möglichen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit in dem konkreten Wettkampf führen konnten“, denn der „freie, faire wirtschaftliche Wettbewerb“ werde „bereits dann gefährdet, wenn sich grundsätzlich zur Manipulation geeignete Stoffe im Körper des Teilnehmenden befinden“ (BR-Drs. 266/13, S. 19). Der Gesetzentwurf will damit eine abstrakte Gefährdung dieses geschützten Rechtsguts für den Strafvorwurf ausreichen lassen. Der für abstrakte Gefährdungsdelikte notwendige enge Nexus zwischen einem Tun (Teilnahme an einem Wettbewerb unter Dopingmitteleinfluss) und einer dadurch ausgelösten konkreten Gefahr (Verfälschung des Wettbewerbs) ist hier aber nicht gegeben, da von dem bloßen Vorhandensein von Dopingstoffen oder Metaboliten oder Markern solcher Stoffe im Körper des Athleten, unabhängig von deren Konzentration und dem Zeitpunkt der Einnahme, nicht generell auf eine durch die Stoffe veranlasste Leistungssteigerung und damit eine mögliche Verfälschung des Wettbewerbs geschlossen werden kann. Generell sollten abstrakte Gefährdungsdelikte aus Verhältnismäßigkeitsgründen mit größter Zurückhaltung zum Rechtsgüterschutz eingesetzt werden. Dass dieser Tatbestand außerdem große Schwierigkeiten beim Nachweis der subjektiven Tatseite erwarten lässt, hebt der Gesetzentwurf selbst hervor (S. 20). Ebenfalls zu erheblichen Beweisschwierigkeiten führen die im Gesetzentwurf vorgesehenen Ausnahmetatbestände der therapeutischen Einnahme von Dopingsubstanzen (S. 19). Es liegt auf der Hand, dass bei der Vergabe von Dopingsubstanzen durch Ärzte ein nichttherapeutischer Anlass kaum nachzuweisen sein wird. Der mit diesem Tatbestand und dem strafbewehrten Dopingmethodenverbot in § 6a Abs. 5 AMG-E verfolgte Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs ist im Arzneimittelgesetz systemfremd. Der unbestimmte Rechtsbegriff „zeitnah“ in § 6a Abs. 5 AMG-E dürfte nicht dem Bestimmtheitserfordernis genügen, da die in der Begründung (S. 21) gegebene Konkretisierung dem Gesetzeswortlaut nicht ansatzweise zu entnehmen ist. kürzen 131 So fordert etwa die Justizministerkonferenz im Herbst 2013 in einem Beschluss die Notwendigkeit flankierender Präventionsprogramme für einen dopingfreien Sport sowie weitere Aufklärungskampagnen über die Gefahren des Dopings für die Gesundheit und für Fairness im Sport, insbesondere im Amateur- oder Freizeitbereich; vgl. dazu http://www.justiz.bayern.de/media/pdf/top_ii11_herbst2013.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 084/14 Seite 44 5.4. Der Gesetzentwurf der SPD-Bundestagsfraktion An den bayerischen Überlegungen – namentlich was eine umfassende Besitzstrafbarkeit angeht – orientiert sich auch ein Gesetzentwurf, den die SPD-Bundestagsfraktion gegen Ende der 17. Legislaturperiode in den Bundestag einbrachte.132 Der Entwurf setzt gesetzessystematisch auf eine Kodifizierung von Dopingverboten und Strafvorschriften in einem selbständigen Anti- Doping-Gesetz und geht inhaltlich über den bayerischen Vorschlag hinaus, indem Eigendoping umfassend unter ein strafbewehrtes Verbot gestellt wird. Begründet wird dies damit, dass die bisherige Einordnung von Anti-Doping-Regelung in das AMG den spezifischen und differenzierten Problemen des Dopings im Sport nicht gerecht werde. Die erforderlichen Regelungen seien vielmehr zu bündeln und in einer gesetzlichen Einheit zusammenzufassen. Gegen die bestehende Regelung der staatlichen Anti-Doping-Gesetzgebung im AMG spreche schon die Zielvorgabe des AMG, die Sicherheit des Arzneimittelverkehrs zu gewährleisten. Die spezifische Dopingbekämpfung der Einnahme von leistungssteigernden Mitteln zu Dopingzwecken im Sport könne auf diesem Weg nicht ausreichend erfasst werden. Der Entwurf verweist auf die in internationalen Abkommen festgelegten Prinzipien zum Schutz der Integrität des sportlichen Wettkampfs. So würde in der Präambel des Europäischen Übereinkommens von 1989 neben dem Gesundheitsschutz auch der Grundsatz des fairen Spiels betont. Im UNESCO-Übereinkommen von 2005 sei „Ethos und Ansehen des Sports“ als eine wesentliche Grundlage für die staatliche Gesetzgebung genannt. Daraus folgernd gehe es nicht zuletzt um die Abwehr wettbewerbsverzerrender Manipulationen und den Anspruch auf einen dopingfreien Wettbewerb im Interesse aller Mitbewerber. Mit einem eigenständigen Anti-Doping-Gesetz (ADG) will die SPD-Fraktion auf der Basis dieser Grundsätze das Dopingverbot differenziert hinsichtlich verschiedener Problemebereiche erfassen. Dabei werden die entsprechenden Regelungen aus dem AMG in einem neuen Gesetz in geänderter Fassung zusammengeführt: – Eine spezielle Kontrolle des Arzneimittelmarktes zum Gesundheitsschutz der Bevölkerung bei der Verteilung von Wirkstoffen zu Dopingzwecken im Sport (bisher § 6a Absatz 1 AMG; neu § 2 Absatz 1 ADG ergänzt durch einige weitere Handlungsalternativen; neu § 2 Absatz 2 ADG); – die Kontrolle des Besitzes bei allen Sportlern als Indiz für erfolgte verbotene Verteilung von Dopingmitteln und daraus resultierender konkreter Gesundheitsgefahr (bisher § 6 Absatz 2a AMG; neu § 2 Absatz 3 ADG, reduziert um die nicht geringe Menge und ergänzt durch den Erwerb und die Einfuhr); – die Kontrolle der Anwendung von Dopingmitteln und -methoden im sportlichen Wettkampf durch Athleten zum Schutz des fairen Wettbewerbs und der Gesundheit (neu § 2 Absatz 4 ADG). 132 Der Gesetzentwurf der SPD-Bundestagsfraktion vom 14. Mai 2013 „Entwurf eines Gesetzes zur Dopingbekämpfung im Sport (Anti-Doping-Gesetz - ADG, BT-Drs. 17/13468) ist abrufbar unter http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/134/1713468.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 084/14 Seite 45 Der Gesetzentwurf enthält deshalb sowohl Regeln, die eine wirksame Bekämpfung der kriminellen Netzwerke zum Ziel haben, als auch neue Straftatbestände, die das Eigendoping sowie den Erwerb und Besitz von Dopingmitteln für Sportler unter Strafe stellen. Darüber hinaus geht es um Regelungen zur Prävention und zur Verbesserung der Zusammenarbeit der verschiedenen an der Dopingbekämpfung beteiligten Institutionen. Betont wird in der Begründung des Gesetzentwurfs, dass der Schutz des fairen Wettbewerbs die zentrale Legitimation des neuen Verbots sei. Danach kann mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafen bestraft werden, „wer Dopingmittel erwirbt, besitzt, einführt oder sich sonst verschafft“. Dabei sei offenkundig, dass Doping ein direkter Angriff auf die Grundwerte des Sports wie natürliche Leistung, Chancengleichheit und Zufall darstelle. Bedroht sei auch die Eigenwelt des Sports, dessen Ansehen als hohes soziales Gut der Gemeinschaft und darüber hinaus der Sport als Wirtschaftssektor. Ein zentrales Wesensmerkmal von Doping sei, dass der Gebrauch bzw. die Anwendung der fraglichen Substanzen ohne medizinische Indikation erfolge. Gebrauch bzw. Anwendung zu therapeutischen Zwecken werden damit aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes ausgegrenzt. Der SPD-Entwurf hat zwei zentrale Forderungen, die sich von anderen Gesetzesentwürfen unterscheiden. Zum einen soll das Eigendoping der Sportler unter Strafe gestellt werden. Insbesondere mit der Forderung nach Bestrafung des Eigendopings greift die SPD auf Maßnahmen zurück, die in den letzten Jahren vor dem Hintergrund des Grundgesetzes als nicht durchsetzbar eingestuft wurden. Begründet wird die Neuorientierung mit einem Bündel von schützenswerten Interessen. Genannt werden die Gesundheit der Sportler, der Gedanke der Fairness und Chancengleichheit im Sport, der Schutz von Konkurrenten und, insbesondere im Spitzensport, der Schutz von Förderern einschließlich des Staates sowie von Arbeitgebern und Veranstaltern. Zum anderen soll künftig der Besitz jeglicher Mengen von Dopingmitteln geahndet werden können. Der Entwurf sieht die Aufhebung der Straffreiheit des Besitzes geringer Mengen vor. Absatz 3 übernimmt die Besitzstrafbarkeit § 6a Absatz 2a S. 1 AMG mit Verzicht auf die nicht geringe Menge und verbietet zusätzlich den Erwerb, die Einfuhr und das sonstige Sich- Verschaffen von Dopingmitteln. Damit soll eine Lücke geschlossen werden, die im Gesamtsystem der Verfolgung von Dopingvergehen als problematisch empfunden wurde. Einerseits würden durch die Änderung die materiellen Regelungen im Verbandsrecht und im allgemeinen Strafrecht in diesem zentralen Bereich angeglichen. Darüber könnten in Zukunft auch schon bei jeglichem Besitz von Dopingmitteln zu Dopingzwecken im Sport Ermittlungen eingeleitet werden, was bisher aufgrund eines nicht ausreichenden Anfangsverdachtes häufig nicht möglich sei. Mit der Einführung der Tathandlung des Erwerbs werde auch die Vorstufe des Besitzes der dem Besitzverbot unterliegenden Arzneimittel und Wirkstoffe erfasst. Dies diene der effektiveren Strafverfolgung im Bereich der Besitzverbotsregelung. Die Einführung eines Straftatbestandes Sportbetrug bzw. Dopingbetrug ist dagegen nicht vorgesehen. Aufgenommen wurde jedoch in den SPD-Entwurf eine Kronzeugenregelung. Der Gesetzentwurf sieht insgesamt folgende Regelungen vor: – Erweiterte Strafvorschriften gegen den Vertrieb und die Abgabe von Dopingmitteln; Verbrechenstatbestände namentlich gegen gewerbs- und bandenmäßiges Handeln; – Strafbarkeit des Besitzes, des Erwerbs oder der sonstigen Beschaffung von Dopingmitteln; – Strafbarkeit der Anwendung von Dopingmethoden bei anderen; Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 084/14 Seite 46 – Strafbarkeit des Eigendopings; – Ermöglichung der Überwachung der Telekommunikation bei bestimmten schweren Straftaten nach dem Anti-Doping-Gesetz; – Aufklärungs- und Beratungspflichten öffentlicher Stellen über die Gefahren des Dopings; – turnusmäßige Berichtspflichten der Bundesregierung über die gegen Doping gerichteten Maßnahmen und deren Bewährung vor allem im präventiven Bereich. Der von der Bundestagsfraktion der SPD vorgelegte Entwurf für ein Anti-Doping-Gesetz (17/13468) hat bereits im Sportausschuss keine Mehrheit gefunden. In der Sitzung vom 6. Juni 2013 stimmten lediglich die Sozialdemokraten für die Vorlage. Die Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke enthielten sich, während die Koalitionsfraktionen den Entwurf ablehnten. Im Gesetzentwurf war vorgesehen, dass der Besitz von Dopingmitteln künftig strafbar sein soll, was über die geltenden Regelungen hinausgegangen wäre. Nach den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes (AMG) gilt derzeit die Besitzstrafbarkeit nur, wenn es sich um „nicht geringe Mengen“ handelt. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 084/14 Seite 47 5.5. Synopse der Gesetzentwürfe in Tabellenform Themenbereiche Justizministerium Bayern 2012 SPD-Bundestags- Fraktion 2013 Justizministerium Baden-Württ. 2013 / Bundesrat 2014 Definition Doping Doping als Anwendung / Gebrauch von Substanzen ohne medizinische Indikation; auch Berücksichtigung von Dopingmethoden Doping / Dopingmethoden im Sinn der Anti-Doping- Konvention Dopings; Gebrauch bzw. Anwendung ohne medizinische Indikation Verweis auf Anwendung von Dopingmittel bzw. Anwendung von Dopingmethoden wesentliches Schutzgut Schutz des fairen Wettbewerbs; Schutz der Eigenwelt des Sports; Schutz des Sports als Wirtschaftssektor Fairness im Sport / Gesundheitsschutz / Integrität des sportlichen Wettkampfs / (kein Sportbetrug als Straftatbestand, d. h. keine Begrenzung auf Berufssport) wirtschaftlicher Wettbewerb im Berufssport (Sportbetrug) Auflistung / Definition Dopingmittel Auflistung der strafbewehrten Stoffe und Methoden in Anhang zum Arzneimittelgesetz; auch Wirkstoffe berücksichtigt Substanzen/Methoden entsprechend der jeweils geltenden Fassung des Anhangs des Übereinkommens gegen Doping Bezug zum Anhang des Übereinkommens gegen Doping; Berücksichtigung der Wirkstoffe Täter dopende Teilnehmer an Sportveranstaltungen; kriminelles Umfeld des Dopers (kein Straftatbestand Sportbetrug) dopende Teilnehmer an Sportveranstaltungen; kriminelles Umfeld des Dopers (kein Straftatbestand Sportbetrug) (dopende) Berufssportler, Sportbetrug bzw. Dopingbetrug (Legaldefinition in AMG); Tathandlung Einführung mehrerer Verbrechenstatbestände: uneingeschränkte Strafbarkeit Besitz, Erwerb, Vertrieb / Anwendung Dopingmethoden / gewerbs- und bandenmäßige Taten Strafbarkeit Besitz, Erwerb, Vertrieb / Anwendung Dopingmethoden, auch bei anderen / Eigendoping / Verbrechenstatbestände für gewerbs- und bandenmäßige Taten Verbot des Erwerbs, Besitz, Handel, Dopingbetrug (AMG); Erweiterung Vortatenkatalog Geldwäsche (StGB); nicht vorgesehen ist generelles Besitzverbot ohne Anknüpfung an eine nicht geringe Menge Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 084/14 Seite 48 Themenbereiche Justizministerium Bayern 2012 SPD-Bundestags- Fraktion 2013 Justizministerium Baden-Württ. 2013 / Bundesrat 2014 Strafrahmen Anhebung des Strafrahmens bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren; in besonders schweren Fällen bis 10 Jahre Anhebung des Strafrahmens (5 Jahre); Einbeziehung von „Dopingbetrug“ Kronzeugen- Regelung Schaffung einer Kronzeugenregelung Einführung einer Kronzeugenregelung Schaffung einer Kronzeugenregelung strafprozessuale Instrumente § 100 a StPO wird an die Aufwertung bisher besonders schwerer Fälle des gewerbs- und bandenmäßigen Vorgehens zu Verbrechenstatbest. angepasst § 100 a StPO wird an die Aufwertung bisher besonders schwerer Fälle des gewerbs- und bandenmäßigen Vorgehens zu Verbrechenstatbestände angepasst nicht vorgesehen ist die Einführung eines Verbrechenstatbestandes weitere Maßnahmen Erweiterung der Vorschriften für Einziehung und erweiterten Verfall Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht, können eingezogen werden (§ 74a StGB) Erweiterung des Vortatenkatalogs der Geldwäsche Datenschutz Einschränkung Brief-, Post- und Fernm.- geheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) Einschränkung Brief-, Postund Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) keine Einschränkungen vorgesehen Regelungsform Erweiterung des AMG eigenständiges Anti-Doping- Gesetz Ausweitung/Ergänzung des AMG; Erweiterung des Vortatenkatalogs Geldwäsche im StGB Gesetzgebungs- Kompetenz Bund Bund Bund strafrechtliche Erfassung des Umfeldes Umfeld des Sportlers wird erfasst Fokus: dopender Sportler als zentraler Akteur; keine strafrechtliche Erfassung des Umfelds Doping- Prävention nicht vorgesehen Präventionsprogramme NADA/Verbände; Berichtspflichten für Bundesregierung Im Gesetzentwurf nicht berücksichtigt Ermittlungsmaßnahmen Überwachung der Telekommunikation Überwachung der Telekommunikation Überwachung Telekommunikation nicht vorgesehen Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 084/14 Seite 49 6. Schlussfolgerungen Wie die Darstellung der vorliegenden Entwürfe zu einem Anti-Doping-Gesetz zeigt, sind die Gesetzes-Initiativen der letzten Jahre vor allem geprägt von der Überzeugung, dass die bestehenden Regelungen nicht ausreichen, um das Doping im Sport wirkungsvoll einzudämmen und kriminelle Strukturen von Dopingmittelhandel und -produktion aufzubrechen. Immer nachdrücklicher wird außerdem der Wunsch geäußert, gesetzliche Regelungen auf andere Korruptionstatbestände wie Bestechlichkeit und Bestechung auszuweiten. Strafrechtliche Verschärfungen, insbesondere auch für Sportler, sind ein fester Bestandteil dieser Überlegungen. Die Gesetzentwürfe sind in dieser Hinsicht von drei Problemstellungen bestimmt. Zunächst geht es um die Frage, wie der dopende Sportler trotz der Straflosigkeit des Eigenkonsums belangt werden kann. Die zweite Fragestellung richtet sich auf darauf, wie das Umfeld des Sportlers erfasst werden kann. In dritter Problemkreis geht es um die Eindämmung des Handels mit Dopingprodukten. Im Zentrum der Diskussion steht vor allem der Spitzensport, während der Amateur- und Breitensport nicht explizit in den Blick genommen wurde. Besonders der Gesetzentwurf des Landes Baden-Württemberg, der im Januar 2014 in einer Gesetzesinitiative des Bundesrates überging,133 ist auf dopende Berufssportler ausgerichtet . Auch die Bundesregierung hat sich für strafrechtliche Anpassungen im Kampf gegen Doping und Spielmanipulation ausgesprochen. Im Koalitionsvertrag134 zwischen CDU, CSU und SPD für die 18. Legislaturperiode des Bundestages heißt es in Kapitel 4 (Zusammenhalt der Gesellschaft), Punkt 4.3 (Kultur, Medien und Sport) zum Thema Doping: „Doping und Spielmanipulationen zerstören die ethisch-moralischen Werte des Sports, gefährden die Gesundheit der Sportlerinnen und Sportler, täuschen und schädigen die Konkurrenten im Wettkampf sowie die Veranstalter. Deshalb werden wir weitergehende strafrechtliche 133 Die Länderkammer legte den Gesetzentwurf am 15. Januar 2014 vor (BR-Drs. 18/294). Das Dokument ist abrufbar unter dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/002/1800294.pdf. 134 Vgl. dazu den Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 18. Legislaturperiode (CDU, CSU und SPD 2013: 138). Dementsprechend erklärte die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Bundesrates am 15. Januar 2014 (BR-Drs. 18/294), die Diskussion habe gezeigt, dass es beim neu formulierten Tatbestand des Dopingbetrugs „noch erhebliche Abgrenzungs- und Bestimmtheitsprobleme gibt, insbesondere mit Blick auf die Definition des ‚Berufssports‘ sowie die Unterscheidung des (strafbaren) Einsatzes von Dopingmitteln im Wettkampf vom (straflosen) Einsatz im Training.“ Die Bundesregierung will im weiteren Gesetzgebungsverfahren sorgfältig prüfen, „ob die im Gesetzentwurf des Bundesrates enthaltenen Vorschriften der Umsetzung der im Koalitionsvertrag vereinbarten Ziele dienen und die dort statuierten Anforderungen erfüllen. Im Lichte des Ergebnisses dieser Prüfung wird dann entschieden werden, welche Maßnahmen in diesem Bereich erforderlich und rechtlich einwandfrei umzusetzen sind.“ (S. 30f.). Hierzu haben das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 19. Mai 2014 ein Expertentreffen zur Frage der Strafbarkeit von Spielmanipulationen durchgeführt. In den Blick genommen wurden dabei nicht nur die aktuelle Rechtslage, sondern auch mögliche künftige noch zu schaffende Normen. Die Ergebnisse des Treffens finden sich unter www.bmi.bund.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2014/07/expertentreffen-zur-strafbarkeit-dermanipulation -von-sportwettbewerben.html. Vgl. außerdem den Antrag der Fraktion DIE LINKE „Anti-Doping- Gesetz für den Sport vorlegen“ vom 7. August 2014 (BT-Drs. 18/2308), abrufbar unter http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/023/1802308.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 084/14 Seite 50 Regelungen beim Kampf gegen Doping und Spielmanipulation schaffen.“ Vorgesehen sind dazu „Vorschriften zur uneingeschränkten Besitzstrafbarkeit von Dopingmitteln zum Zweck des Dopings im Sport sowie zum Schutz der Integrität des sportlichen Wettbewerbs“. Jedoch müssten dabei „die Grundsätze der Bestimmtheit von Straftatbeständen und die Verhältnismäßigkeit einer strafrechtlichen Sanktion gewährleistet sein.“ Eine gesetzliche Regelung dürfe jedoch weder die verfassungsrechtlich garantierte Autonomie des Sports unzulässig einschränken, noch die Funktionsfähigkeit der Sportgerichtsbarkeit beeinträchtigen. Inzwischen zeigt sich auch der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) Reformen gegenüber aufgeschlossener: Im Beschluss der 9. DOSB-Mitgliederversammlung vom 7. Dezember 2013 spricht sich der organisierte Sport unter Nr. 4 für weitergehende strafrechtliche Regelungen einschließlich einer Kronzeugenregelung und deren Bündelung mit den einschlägigen Bestimmungen des AMG in einem „Anti-Doping-Gesetz“ aus. Die Einführung einer uneingeschränkten Strafbarkeit bei Besitz von Dopingmitteln schon in geringen Mengen lehnt der DOSB dagegen ab. Eine entsprechende Beschlussvorlage wurde mit großer Mehrheit bei nur 13 Gegenstimmen, die vor allem aus dem Lager des Deutschen Leichtathletik-Verbandes (DLV) kamen, angenommen.135 Damit nimmt der DOSB auch erstmals in seiner Geschichte konkret dopende Profisportler ins Visier, nicht wie zuvor nur deren Hintermänner. In der Resolution heißt es, dass sich der organisierte Sport „für weitergehende strafrechtliche Regelungen einschließlich einer Kronzeugenregelung und deren Bündelung mit den Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes in einem Anti-Doping-Gesetz“ ausspreche, jedoch „gegen die Ausdehnung der Besitzstrafbarkeit auf geringe Mengen“. Damit solle weder der Grundsatz der „strict liability“, der Verantwortlichkeit des Sportlers für die in seinem Körper gefundenen Stoffe, noch die Umkehr der Beweislast in sportrechtlichen Verfahren angetastet oder eingeschränkt werden. Nun wird es vor allem darum gehen, inwieweit die einzelnen Bestandteile eines Anti-Doping- Gesetzes, das auch Besitzstrafbarkeit und Eigendoping erfasst, im zu erwartenden Gesetzgebungsverfahren umsetzbar sind.136 Zu den Leitthemen dieser Debatte gehört vor allem die Frage der Erforderlichkeit und das Schutzgut eines neuen Straftatbestandes sowie über 135 Der beschlossene Antrag des DOSB-Präsidiums und des Deutschen Tischtennis-Bundes „Die Integrität des sportlichen Wettbewerbs sichern – Doping und Wettbetrug konsequent bekämpfen“ findet sich unter http://www.dosb.de/fileadmin/Bilder_allgemein/Veranstaltungen/MV_Wiesbaden/Beschluss_TOP_15_Tischv orlage_Antrag_Praesidium_Dopingbekaempfung_MV_2013_Version_07.12.13__13.31_Uhr.pdf. Bereits am 26. Oktober 2013 hat sich die Konferenz der Landesportbünde in der „Hamburger Erklärung“ für eine Null- Toleranz-Politik gegen das Doping ausgesprochen: „Anknüpfend an den Beschluss der DOSB- Mitgliederversammlung aus dem Jahr 2012, der vorsieht, die Instrumente des Anti-Doping-Kampfes fortlaufend zu schärfen, sieht die Konferenz den Antrag des Landes Baden-Württemberg zur Einführung einer Strafnorm ´Dopingbetrug im Berufssport´ als substantiellen Diskussionsbeitrag und fordert den Gesetzgeber zu einer eingehenden Prüfung der Umsetzbarkeit auf.“ Das Dokument ist abrufbar unter www.dosb.de/fileadmin/fm-dosb/downloads/News-Downloads/Hamburger_Erklaerung_2013-10-26.pdf. 136 Bundesjustizminister Heiko Maas hat am 28. Mai 2014 angekündigt, noch im laufenden Jahr ein Anti-Doping- Gesetz auf den Weg zu bringen. Inzwischen liegt ein – bisher nicht veröffentlichter – Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und Verbraucherschutz und des Bundesministeriums des Innern vor. Vgl. dazu auch die Stellungnahme des DOSB vom 30. September 2014 zum Referentenentwurf der Bundesregierung; das Dokument ist abrufbar unter http://www.dosb.de/de/leistungssport/antidoping /news/detail/news/dosb_stellungnahme_zum_anti_doping_gesetz. Vgl. dazu HARTMANN (2014a). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 084/14 Seite 51 weitere Details – insbesondere Zielgruppen, Tathandlungen und Strafrahmen – einer möglichen neuen Regelung. Deutlich wurde dabei, dass vor allem bei der Frage nach der Erforderlichkeit und dem Schutzgut die Auffassungen der Experten stark differierten. So wurde etwa die Frage der Erforderlichkeit eines eigenständigen Straftatbestandes unter Verweis auf die bestehenden Strafnormen (insbesondere im Strafgesetzbuch und Arzneimittelgesetz) und das Verbandsrecht mit seinen schnellen und scharfen sportrechtlichen Sanktionen einerseits vor den meisten Beteiligten verneint. Jedoch wurde zugleich – unter Verweis auf einen für saubere Athleten bestehenden „faktischen Zwang“ zum Doping – die Notwendigkeit einer weiteren Strafbarkeit gerade der Athleten bejaht. Kontrovers diskutiert wurde auch die Frage der Notwendigkeit einer Regelung für den Spitzensport angesichts der relativ geringen Zahlen betroffener Sportlerinnen und Sportler. Eine auch den Breitensport erfassende Regelung wurde von den Experten dagegen überwiegend abgelehnt. Zu Recht wurde auf einen relativ engen Sachzusammenhang zwischen Zielgruppe und dem jeweils angesprochenen Schutzgut verwiesen. Soweit die wirtschaftliche Dimension im Vordergrund steht, ist der Adressatenkreis vor allem auf den professionellen Sport einzugrenzen. Sollte es aber vornehmlich um einen fairen Wettkampf gehen, müsste die gesamte Sportwelt als Zielgruppe erfasst werden. Kritisch bewertet wurde dabei die Praktikabilität eines Schutzgutes „Fairness im Sport“. Demgegenüber bestand beim Thema Schutzgut „Vermögen“ einen Dissens hinsichtlich der Frage, ob es einen Betrug ohne wirtschaftlichen Schaden geben könne, wie dies mit der Entwicklung eines Straftatbestandes „Dopingbetrug“ vorgeschlagen wurde. Hier wurde zum einen auf die Struktur des geltenden Strafrechts verwiesen, das einen Vermögensschaden verlange, und dementsprechend in einer solchen Regelung die Umgehung des Prinzips der straflosen Selbstschädigung gesehen. Zum anderen wurde die Regelung der „Wettbewerbsverfälschungen im Sport“ analog zur Strafbarkeit des unlauteren Wettbewerbs im Wirtschaftsverkehr als ein künftig gangbarer Weg dargestellt. Eine weitere Frage richtete sich auf Gestaltung einer Kronzeugenregelung (Eingrenzung des Anwendungsbereichs; Ausmaß der Honorierung). Neben den Einsatzmöglichkeiten des strafprozessualen Instrumentariums wurde schließlich auch die Verfahrenswege im Verhältnis zwischen Strafrecht und Sportrecht thematisiert. Vom organisierten Sport wurde bisher vor allem eingewandt, dass eine Strafbarkeit des Eigendopings zu einer unzuträglichen Kollision zwischen staatlichem Ermittlungs- und Verbandsverfahren führen könne. Genannt wurden etwa das Problem der Doppelbestrafung, die gegenseitige Beeinflussung der Verfahrensabläufe sowie Haftungsprobleme bei unterschiedlichem Ausgang. Überwiegend wurde hierzu jedoch festgestellt, dass die vom organisierten Sport befürchteten Friktionen zwischen diesen höchst unterschiedlichen Rechts- und Verfahrensordnungen in der Praxis nur in geringem Maß aufträten. Die unterschiedlichen Verfahrens- und Beweislastregeln ließen sich vielmehr – gerade angesichts fehlender gegenseitiger Bindungswirkungen – in ein Gesamtsystem mit einander ergänzenden Teilelementen zusammenführen. So sei etwa das sportrechtliche Verfahren bei Vorliegen einer positiven Dopingprobe erheblich schneller als das strafrechtliche Verfahren, das aber aufgrund besserer Sachverhaltsermittlungen und Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 084/14 Seite 52 strafprozessualer Zwangsmethoden vielfach zur Aufdeckung kriminell organisierter Strukturen beitragen könne.137 Eine erfolgversprechende Diskussion um das Für und Wider der Notwendigkeit einer Novellierung der Antidoping-Gesetzgebung kommt jedoch nicht umhin, die gesamte institutionelle Konfiguration138 des Anti-Doping-Systems in Deutschland in den Blick zu nehmen. Hier zeigt das Beispiel der NADA Deutschland, dass die Anti-Doping-Agenturen häufig nur geringe Eingriffsmöglichkeiten besitzen und gleichzeitig Kompetenzen zur Einleitung, Umsetzung oder Durchführung des Dopingkontrollverfahrens mit anderen Organisationen teilen müssen.139 Deutlich wurde insbesondere, dass an der Dopingbekämpfung neben der NADA eine große Zahl weiterer Anti-Doping-Organisationen mit entsprechenden Rechten und Aufgaben an der Anti-Doping-Arbeit beteiligt sind. Als ein zentrales Problem erweisen sich die interorganisatorischen Unklarheiten und Überschneidungen von Befugnissen bei Einleitung, Umsetzung sowie Durchführung des Dopingkontrollverfahrens. Festzustellen ist, dass neben der nationalen Anti-Doping-Agentur fast immer weitere – vielfach dem Sportsektor zuzuordnende – Organisationen beteiligt sind (insbesondere die Veranstalter großer Sportwettkämpfe sowie die internationalen und nationalen Sportfachverbände). In Deutschland gehören dazu vorrangig die im Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) organisierten Sportverbände, aber auch die Landessportverbände und Landesfachverbände. Diese geteilten Eingriffskompetenzen haben sich zumeist als beträchtliche Restriktion der Kontroll-Tätigkeit erwiesen. Die Einbindung der nationalen und internationalen Sportverbände sowie der Olympischen Bewegung in die operativen Bereiche der Anti-Doping-Arbeit führt fast immer zu Interessenkollisionen zwischen kommerziellen Anliegen und dem Ziel eines sauberen Sports. Hinzu kommt, dass die jeweiligen nationalen Bemühungen im Anti-Doping- Kampf vielfach vom Interesse an einem möglichst großen Medaillenerfolg – „sportive nationalism“ (KOLLER 2008)140 – bei olympischen Spielen und Weltmeisterschaften eingeschränkt werden. Im Rahmen der internationalen Kooperation von Anti-Doping-Behörden und ebenso im nationalen Anti-Doping-Diskurs wird vor diesem Hintergrund nicht selten ein 137 In einem Experten-Gespräch, das auf Initiative des damaligen Bundesinnenministers Friedrich am 26. September 2013 mit Sport(straf)rechtsexperten in Bonn veranstaltet wurde, wurden diese Problemstellungen und die Frage einer weiteren Verschärfung des Antidopingkampfes durch Einführung eines neuen Straftatbestandes eingehend erörtert. Ein eindeutiges Votum ließ sich angesichts der stark differierenden Auffassungen jedoch nicht feststellen (BMI 2013). 138 Dazu gehört im Weiteren auch die institutionelle Kooperation der NADA mit anderen Akteuren im Bereich des Dopings. Eine Schlussfolgerung aus der Evaluation des DBVG ist in dieser Hinsicht, dass gesetzliche bzw. justizorganisatorische Maßnahmen von Bund und Ländern zu einer weiteren Stärkung der Bekämpfung des Dopings im Sport beitragen könnten. Genannt werden dazu insbesondere die explizite Nennung der Zusammenarbeit mit der NADA in den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) sowie die Einrichtung weiterer Schwerpunktstaatsanwaltschaften. Soweit die Umsetzung dieser Vorschläge in die Zuständigkeit des Bundes fällt, will die Bundesregierung die Umsetzung dieser Maßnahmen zügig angehen. Vgl. dazu www.bmi.bund.de/DE/Themen/Sport/Dopingbekaempfung/Rechtliche- Grundlagen/rechtliche-grundlagen_node.html. 139 Zur Schlüsselstellung der NADA in Anti-Doping-Verfahren vgl. insbesondere MAIHOLD (2013: 5ff.). 140 Vgl. dazu auch HOULIHAN (2002) und HUNT (2011). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 084/14 Seite 53 funktionsfähiges Anti-Doping-Regime nur vorgetäuscht, das in einem deutlichen Kontrast zu den tatsächlich geringen Erfolgen vieler NADOs steht.141 Vor dem Hintergrund der zum Teil markanten Unterschiede in den Organisationsformen der NADOs lassen sich nun einige Schlussfolgerungen für mögliche institutionelle Anpassungen der Struktur der NADA Deutschland ziehen. Das bisherige Stiftungsmodell krankt zunächst an einem defizienten Finanzierungsmodus, der keine langfristig tragfähige Finanzierung der NADA-Tätigkeit aus den Erträgen des Stiftungskapitals garantiert. Wenn es nicht gelingt, die beteiligten Stakeholder zu größeren Beiträgen zu überzeugen, müsste das Finanzierungsmodell der Stiftung geändert werden. Festzuhalten ist dabei auch, dass Stiftungen – im Unterschied etwa zu Kapitalgesellschaften – auf einen eher langen Zeithorizont ausgelegt sind und damit in der Regel durch Beharrungsvermögen und auch Immobilismus geprägt sind. Dies zeigt es auch daran, dass sie prinzipiell nicht abhängig von renditeorientierten Gesellschaftern sind. Dies garantiert jedoch – wie die Erfahrung zeigt – weder eine finanziell ausreichende Fundierung der Anti-Doping-Arbeit noch eine tragfähige Kompetenzstruktur. Ein bisher ungelöstes Problem zeigt sich insbesondere in den unterschiedlichen Regelungsbereichen bei Kontrollen und Sanktionen . So schließt die NADA mit den Organisationen des Sports –Sportfachverbänden, Wettkampfveranstaltern , Profiligen, Landessportbünde – Verträge, auf deren Grundlage Dopingkontrollen durchgeführt werden. Diese Organisationen, die die NADA mit der unabhängigen Planung und Durchführung von Dopingkontrollen beauftragen, sind aber in der Regel zuständig für die Durchführung von Sanktionen gegenüber den betroffenen Sportlern (wobei der NADA oder auch der WADA ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidungen zusteht).142 Allerdings hat die NADA daneben auch die Möglichkeit, bei einem Nichttätigwerden eines Verbandes selbst ein Verfahren einzuleiten. Anders verhält es sich bei der Überwachung der Einhaltung von Meldepflichten. Die Testpool-Athleten müssen ihre sogenannten Whereabout-Informationen über ADAMS143 bei der NADA abgeben, die auch Meldepflichten- und Kontrollversäumnisse feststellt.144 141 So ist auch die Arbeit der deutschen NADA hinsichtlich Erfolgsquote und Effizienz der Kontrollen überwiegend kritische beurteilt worden (REINSCH 2010; WEINREICH 2012), obwohl die Bundesregierung in ihrem Bericht zur Evaluation des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport (DBVG) ein rundum positives Bild vermittelt (BMI/BMG 2012); vgl. dazu außerdem http://www.jensweinreich.de/2012/06/28/die-miserable-erfolgsquote-der-nada sowie einen kritischen Beitrag des ZDF-Magazins Frontal21 vom 23. Oktober 2012, dem eine Studie der Universität Mainz zugrundeliegt http://www.zdf.de/ZDF/zdfportal/web/ZDF.de/Frontal-21/2942216/24887650/01dd0b/Kampf-gegen- Doping.html. 142 Die NADA spricht in Deutschland bei Verstößen gegen die Anti-Doping-Bestimmungen im Rahmen des WADA-Codes nicht selbst die Sanktion aus, sondern nimmt hierbei eine beratende Rolle ein und überwacht das Verfahren und die Sanktionierung der Verbände. 143 ADAMS ist das globale Informationssystem der WADA (Anti-Doping Administration and Management System), mit dem auch die NADA arbeitet. Alle Athleten des Registered Testing Pools (RTP) sowie des Nationalen Testpools (NTP) sind an ADAMS angeschlossen, so dass die Abgabe der Informationen zu Aufenthaltsort und Erreichbarkeit ausschließlich über ADAMS vorgenommen wird (https://adams.wadaama .org/adams). Vgl. dazu auch www.nada-bonn.de/doping-kontroll-system/trainingskontrollen/adams. 144 Vgl. dazu http://www.nada-bonn.de/doping-kontroll-system. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 084/14 Seite 54 Mehrere Probleme ergeben sich hieraus. Zunächst erweisen sich die geteilten Kompetenzbereiche zwischen den verschiedenen mit Anti-Dopingmaßnahmen befassten Organisationen als eine beträchtliche Einschränkung der Unabhängigkeit und Eigenständigkeit der NADA-Tätigkeit. Zwar ist die NADA weisungsunabhängig und unterliegt keiner unmittelbaren staatlichen Kontrolle, gleichwohl sind die Einflussmöglichkeiten der ebenfalls als Akteure im Anti-Doping-Kontrollsystem involvierten Sportorganisationen als mögliche Veto-Spieler zu berücksichtigen.145 Hinzu kommen potentiell konfligierende Rechtsbereiche, insbesondere zwischen Sportrecht und Strafrecht. Das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport (DBVG) besteht im Wesentlichen aus verschiedenen Gesetzesänderungen des Bundeskriminalamtsgesetzes oder des Arzneimittelgesetzes. Bei bestimmten Verstößen gegen die Anti-Doping-Regeln (z.B. Handel mit und Verabreichung von Dopingsubstanzen) kommt allerdings unter Umständen eine Strafbarkeit nach dem Strafgesetzbuch (StGB) oder anderen Gesetzen in Betracht. Demgegenüber werden die Regelungen des NADA-Codes durch freiwillige Selbstverpflichtungserklärungen der Sportverbände zum maßgeblichen Anti-Doping-Regelwerk. Diese Erklärungen sind zwar freiwillig, die Verbände sind allerdings dazu gehalten, sie abzugeben, wenn sie von den staatlichen Förderungen für den Sport in Deutschland profitieren möchten. Sportrechtliche Sanktionen wie Sperren oder Geldstrafen sind nur dann möglich, wenn eine Athletin oder ein Athlet an die Anti-Doping-Regeln des Sportverbands gebunden ist oder entsprechende Verbote vertraglich akzeptiert hat. Darüber hinaus enthalten auch die meisten Sponsoring- und Kadervereinbarungen oder Profilizenzen entsprechende Anti-Doping-Klauseln. Danach können zum Beispiel bei einem Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen Sponsorengelder zurückverlangt werden. Ergänzt wird die regulatorische Doppelgleisigkeit durch eine horizontale Segmentierung, die insbesondere durch unterschiedliche Regelungen auf nationaler und internationaler Ebene bedingt ist (SIEKMANN und SOEK 2010).146 Damit steht die Dopingbekämpfung in Deutschland weiterhin auf zwei Säulen mit einer allgemeinen Verantwortungsteilung zwischen Staat und Sport, wobei die NADA als Stiftung Privaten Rechts und getragen nach dem Stakeholder-Modell von Politik, Sport und Wirtschaft das prinzipielle Problem aufweist, nur mit vergleichsweise milden Eingriffsmöglichkeiten agieren zu können. Zu berücksichtigen ist auch, dass an der Dopingbekämpfung neben NADA (und 145 Dies betrifft zunächst auch spezifische Organisationsstruktur der NADA, die das Problem einer mangelnden Unabhängigkeit gegenüber staatlichen Akteuren und dem organisierten Sport aufwerfen. So sitzen im Aufsichtsrat der NADA entsprechend § 8 der Verfassung der NADA-Stiftung vor allem Vertreter der Sportverbände und der Förderinstanzen des Staates (www.nada-bonn.de/nada/organisation/aufsichtsrat). So betonte beispielsweise der Geschäftsführer der US-Anti-Doping-Agentur (USADA), Travis Tygart, gegenüber dem Sportausschuss des Deutschen Bundestages insbesondere die Unabhängigkeit der USADA gegenüber den großen Sportverbänden (TEUFFEL 2013). 146 Sichtbar sind auch erste Ansätze, diese Probleme zu überwinden. So hat sich die NADA 2011 neu strukturiert , um ihre Ermittlungsarbeit (Ergebnismanagement) effektiver zu gestalten. Ein Ziel dabei war die engere Vernetzung der NADA-Ressorts untereinander und mit externen Organisationen. Dabei orientiert sich die Task-Force auch an internationalen Vorbildern, wie beispielsweise der „Intelligence Unit“ von UK Anti-Doping oder der australischen Anti-Doping-Organisation (ASADA). Überdies bietet die NADA seit Ende des Jahres 2010 allen Sportfachverbänden an, ihr Ergebnismanagement und Sanktionsverfahren auf die NADA zu übertragen. Das Ziel ist es, die Ermittlungs- wie auch Sanktionsverfahren von unabhängigen Institutionen durchführen zu lassen (NATIONALE ANTI DOPING AGENTUR DEUTSCHLAND 2012: 14). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 084/14 Seite 55 WADA) eine recht große Zahl weiterer Anti-Doping-Organisationen mit entsprechenden Rechten und Aufgaben gemäß dem NADA- bzw. WADA-Regelwerk beteiligt sind. Dies sind Organisationen , die für die Annahme von Regeln zur Einleitung, Umsetzung oder Durchführung des Dopingkontrollverfahrens zuständig sind. Hierzu zählen etwa das Internationale Olympische Komitee, das Internationale Paralympische Komitee, die Veranstalter großer Sportwettkämpfe, die internationalen und nationalen Sportfachverbände. In Deutschland gehören dazu vorrangig die im Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) organisierten Sportverbände, aber auch die Landessportverbände und Landesfachverbände.147 Diese geteilten Eingriffskompetenzen – zusätzlich restringiert durch Datenschutzbestimmungen im Doping-Kontroll-Verfahren148 – relativieren von vornherein die formelle Unabhängigkeit der Nationalen Dopingagentur. In jüngerer Zeit wurde deshalb immer wieder vorgeschlagen, die Nationale Anti-Doping-Agentur NADA mit hoheitlichen Befugnissen auszustatten.149 Jedoch wäre es zu kurz gegriffen, nur einfach die Befugnisse der NADA isoliert zu betrachten. Entscheidend für die Durchschlagskraft der NADA-Tätigkeit ist – wie auch die Erfahrungen in anderen Ländern lehren – vielmehr ihre relative Autonomie im Kontext weiterer mit Anti-Doping befassten Organisationen. Die nationalen und internationalen Sportorganisationen besitzen hier – dies gilt prinzipiell auch für Deutschland – in der Regel erheblich mehr Rechte als die NADOs.150 Darüber hinaus hat die Einbindung der nationalen und internationalen Sportverbände sowie der Olympischen Bewegung in die operativen Bereiche der Anti-Doping-Arbeit zu unüberbrückbaren Interessenkollisionen zwischen ökonomischen Zielen, finanziellen Verpflichtungen, sportlichen Zielen und der Idee des sauberen Sports geführt.151 Eine geringe (festgestellte) Anzahl an Dopingfällen wird vielfach vorteilhafter bewertet als die Skandalisierung durch die Aufdeckung von Dopingpraktiken . Ein Ausweg aus diesem interorganisationellen Dilemma ist eine eindeutige und klare 147 Aufgelistet ist dies in Anhang 1 des Nationalen Anti Doping Code; das Dokument ist abrufbar unter www.nada-bonn.de/fileadmin/user_upload/nada/Recht/Regelwerke/100701_NADA-Code_komplett.pdf. 148 Vgl. dazu etwa das Positionspapier „Datenschutz und Dopingbekämpfung“ des Landesbeauftragten für den Datenschutz Rheinland Pfalz (LfD Rh.Pf.) und des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig- Holstein (ULD), abrufbar unter https://www.datenschutzzentrum.de/allgemein/20110726-positionspapierdopingbekaempfung .html. 149 So sollte die Nationale Anti-Doping-Agentur (NADA) etwa nach Ansicht von Clemens Prokop, Präsident des Deutschen Leichtathletik-Verbandes (DLV), polizeiliche Befugnisse erhalten (FAZ, 2.9.2009: 29). 150 David Müller, Vertreter der Nationalen Anti-Doping Agentur Austria, betont in diesem Zusammenhang, dass die nationalen und internationalen Sportorganisationen deutlich mehr Entscheidungsbefugnisse hätten als die unabhängigen Anti-Doping-Organisationen. Letztere müssten Entscheidungen übernehmen, umgekehrt gelte dies nicht, so beispielsweise bei medizinischen Ausnahmegenehmigungen, beim Ergebnismanagement oder hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktionen. Dopingkontrollen bei internationalen Events würden außerdem häufig durch die Sportorganisationen selbst durchgeführt, ohne etwa unabhängige Kontrollinstanzen aus dem Ausrichterland hinzuzuziehen (MÜLLER 2012: 202f.). 151 In Anbetracht dessen, dass die NADA größtenteils für die Trainingskontrollen, die nationalen Spitzenverbände jedoch für die Wettkampfkontrollen, zu denen auch die sogenannten „Pre-Competition- Tests“ gehören, zuständig sind, kann z. B. nicht sichergestellt werden, dass alle Probenahmen, Transporte und Analysen gemäß den WADA-Vorgaben durchgeführt werden. Ein weiteres Problem im Zusammenhang mit der Durchführung von indirekten Nachweisverfahren ist die Tatsache, dass in Deutschland, als mittlerweile weltweit nahezu einziges Land, die nationalen Spitzenverbände sowohl für die Durchführung des Ergebnismanagements als auch des Disziplinarverfahrens zuständig sind. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 084/14 Seite 56 Kompetenzzuordnung im institutionellen Gefüge der Anti-Doping-Arbeit.152 Jedoch müssten, falls die Sportorganisationen nicht mehr oder nicht mehr im bisherigen Umfang in die operative Anti-Doping-Arbeit eingebunden wären, an deren Stelle geeignete Einrichtungen treten, die diese Rolle übernehmen könnten. Bereits jetzt finanziert beispielsweise die WADA eine Reihe von Dopingkontrollen bei international antretenden Athleten. Allerdings sollte diese Aufgabe im Hinblick auf die Gewaltentrennung in Zukunft von einer noch zu gründenden internationalen Dopingkontrollorganisation übernommen werden (MÜLLER 2012: 203). Solange eine solche kompetenzielle Stärkung der Anti-Doping-Organisationen nicht erfolgt ist, brächte auch eine – verschiedentlich vorgeschlagene153 – Umwandlung der deutschen NADA in eine Körperschaft des öffentlichen Rechts vermutlich nur wenig Vorteile. Das Hauptproblem der mangelnden Durchschlagskraft der Anti-Doping-Arbeit liegt weniger im – ebenfalls nicht zu vernachlässigenden – Dilemma zwischen sportrechtlicher und staatlicher Dopingkontrolle. Dies zeigt sich beispielsweise in Frankreich, wo die unabhängige staatliche Anti-Doping-Behörde AFLD keineswegs die alleinige Kompetenz in der operativen Kontroll-Tätigkeit besitzt154 und zudem mit dem Problem der staatlichen Einflussnahme auf die eigenen Organisation zu kämpfen hat.155 Vorteilhafter erscheint vor diesem Hintergrund die Verbesserung der Zusammenarbeit von unabhängiger Anti-Doping-Organisation und staatlichen Ermittlungsbehörden. Anti- Doping-Organisationen können – auch wenn sie wie in Frankreich dem Staatssektor zuzuordnen sind – nicht die Bandbreite an Ermittlungstechniken einsetzen, die professionellen Ermittlern (etwa Zoll, Staatsanwaltschaft, Polizei) zur Verfügung stehen. Gleichwohl hat die Tätigkeit der staatlichen Ermittler in vielen Fällen dafür gesorgt, dass sie mit Maßnahmen wie Hausdurchsuchungen , Telefon- und Internetüberwachung, verdeckten Ermittlungen, Observationen und Verhören betrügerische Praktiken aufdecken kann und damit die Voraussetzungen für eine 152 Eine Folge der jetzigen Rollenüberschneidung zwischen Anti-Doping-Agenturen und Sportorganisationen zeigt sich etwa in den jeweiligen Kontroll-Regimes, die den Verbänden – auch den internationalen Dachverbänden wie etwa der UCI - immer wieder Anreize gibt, Kontrollen lax zu handhaben (z. B. FIFA; FIS). Ein weiteres Beispiel ist auch das spanische Anti-Doping-Gesetz, das Dopingkontrollen zwischen 23.00 und 6.00 Uhr verbietet. Ein weiteres Beispiel ist die Kollusion zwischen UCI und dopenden Radrennsportlern (COYLE/HAMILTON 2012; KISTNER 2013). Vgl. dazu – auch im Hinblick auf die notwendigen Reformschritte – ausführlich MÜLLER (2012: 203ff.). 153 Vgl. dazu beispielsweise die Stellungnahme von Dieter Rössner zum Bericht der Bundesregierung zur Evaluation des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Doping im Sport (26. 11. 12); das Dokument ist abrufbar unter www.cycling4fans.de/fileadmin/user_upload/vermischtes/doping/2012/2012_Stellungnahme_D._Roessner_A ntidopinggesetz-AMG.pdf. 154 Zu nennen ist beispielsweise die Auseinandersetzung zwischen International Cycling Union (UCI) und AFLD im Hinblick auf die Durchführung von Dopingkontrollen bei der Tour-de-France. Vgl. dazu Focus Online, 12.5.2010, abrufbar unter http://www.focus.de/sport/mehrsport/radsport-tour-de-france-afld-will-eigenedopingkontrollen -bei-der-tour_aid_507730.html. 155 Zeitungsberichten zufolge soll Frankreichs früherer Präsident Nicolas Sarkozy in den Dopingfall um Lance Armstrong verwickelt gewesen sein. Wie in französischen Zeitungen berichtet wurde, habe der Staatschef persönlich dafür gesorgt, dass der Armstrong gegenüber kritisch eingestellte Pierre Bordry als Chef der Anti- Doping-Agentur Frankreichs (AFLD) abgesetzt und gleichzeitig der Etat der Behörde drastisch gekürzt wurde (KISTNER 2012). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 084/14 Seite 57 erfolgreiche Anti-Doping-Tätigkeit mit nachfolgenden Sanktionen schaffen kann.156 Dies setzt jedoch – die bereits angesprochene – Verschärfung der Anti-Doping-Gesetzgebung sowie die koordinierte Zusammenarbeit zwischen Anti-Doping-Organisationen und den staatlichen Ermittlungsbehörden voraus.157 Hierzu hat die WADA mit dem Dokument „Coordinating Investigations and Sharing Anti-Doping Information and Evidence“ eine Anleitung veröffentlicht , die zur Übernahme von Models of best Practices anregen soll (WADA 2011). In diesem Sinn zeigt sich die WADA als eine aktive Kontrollagentur, die ineffiziente Dopingkontrollsysteme und Inkonsistenzen der Anti-Doping-Arbeit aufdecken kann. Umfassende Evaluationen der jeweiligen nationalen Doping-Kontroll-Systeme, die hierzu Aufschluss geben könnten, liegen bislang nicht vor.158 Schließlich geht es auch um eine ausreichende materielle Absicherung der operativen Anti- Doping-Arbeit. Als ein zentrales Problem erwies sich der gewählte Finanzierungsmodus. Das bisherige Finanzierungsmodell der NADA hat sich nicht als tragfähig erwiesen; es ist bislang nicht gelungen, ein ausreichend großes Stiftungskapital anzuhäufen, aus der die Stiftung ihre Aufgaben aus den Erträgen des Vermögens dauerhaft finanzieren könnte.159 Vertreter der NADA haben hierzu bereits vor längerer Zeit darauf verwiesen, dass die bestehenden Finanzierungsmodalitäten keine nachhaltige Finanzgrundlage schaffen würden: „Wenn Deutschland nicht wieder auf ein Niveau wie in der Aufbauphase der NADA zurückgeworfen werden will, dann geht es im Kern um die Frage, wer welchen Anteil an diesem Betrag übernimmt. Im Idealfall würde jeder der vier Stakeholder der NADA – der Bund, die Länder, der Sport und die Wirtschaft – jeweils etwa ein Viertel zum Budget der NADA beitragen.“ (NATIONALE ANTI DOPING AGENTUR DEUTSCHLAND 2010: 87). Dies bedeute, dass insbesondere die Wirtschaft und die Länder einen größeren Beitrag zur Finanzierung der NADA übernehmen müssten (ebd.).160 Ein langfristiges Ziel wäre es in diesem Zusammenhang, die finanziellen Mittel dergestalt aufzustocken , dass sie ein effektives, unabhängiges, nationales Dopingkontrollsystem sicherstellen. Dabei könnte ein Teil des erhöhten Finanzierungsbedarfs durch die Einsparungen, die sich durch den Wegfall ihrer eigenen Anti-Doping-Systeme ergeben, finanziert werden. Darüber hinaus 156 Diese Zusammenarbeit war letztlich auch ausschlaggebend für das Verfahren der amerikanische Anti-Doping- Agentur USADA gegen Lance Armstrong. 157 Vgl. im Hinblick auf die rechtlichen Voraussetzungen und Restriktionen dieser Zusammenarbeit die Beiträge von MAIHOLD (2013) sowie JAHN (2013). 158 Die NADOs aus Deutschland, England, den Niederlanden, Norwegen und Österreich arbeiten derzeit an einem Pilotprojekt zur Qualitätssicherung und Bewertung der Arbeit der fünf Organisationen. Die daraus erarbeiteten Methoden könnten bei der Entwicklung eines internationalen Benchmarking-Systems dienlich sein (MÜLLER 2012: 205). 159 Von der SPD-Bundestagsfraktion wird die schwierige finanzielle Situation der NADA auf institutionelle Problemlagen zugeführt. In einem Antrag wird deshalb die Einsetzung einer unabhängigen Expertenkommission gefordert, die Vorschläge für eine neue Struktur der NADA erarbeiten soll (BT-Drs. 17/11320, 6.11.2012); vgl. zur ersten Lesung Plenarprotokoll 17/204, 8. November 2012. Der Antrag wurde daraufhin mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen im Sportausschuss am 30. Januar 2013 abgelehnt (hib Nr. 058, 30.01.2013: www.bundestag.de/presse/hib/2013_01/index.html). 160 Ein weiterer Vorschlag besteht darin, künftig einen bestimmten Prozentsatz der öffentlichen Spitzensportförderung für die Finanzierung des Doping-Kontrollsystems zu verwenden. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 084/14 Seite 58 könnte daran gedacht werden, einen Anteil der staatlichen Sportfördermittel zweckgebunden für die Anti-Doping-Kontroll-Arbeit zur Verfügung zu stellen.161 161 Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 18. Legislaturperiode heißt es hierzu: „Zudem will die künftige Regierung die jahrelange Existenzkrise der Nationalen Anti Doping Agentur (Nada) beenden und eine nachhaltige Finanzierung sichern.“ (CDU, CSU und SPD 2013: 138). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 084/14 Seite 59 7. Literatur162 ALBERGOTTI, Reed/O’CONNELL, Vanessa (2013). Wheelmen: Lance Armstrong, the Tour de France, and the Greatest Sports Conspiracy Ever, New York, NY: Gotham Books. ARTE (2014). Druck, Doping, Depressionen - Spitzensportler packen aus, 10. Juni 2014, abrufbar unter: http://www.arte.tv/guide/de/049873-000/druck-doping-depressionenspitzensportler -packen-aus. ASMUTH, Christoph (Hrsg.) (2010). Was ist Doping? Fakten und Probleme der aktuellen Diskussion, Bielefeld: Transcript. ASMUTH, Christoph/BINKELMANN, Christoph (Hrsg.) (2012). Entgrenzungen des Machbaren? Doping zwischen Recht und Moral, Bielefeld: Transcript. AUMÜLLER, Johannes (2013). 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