© 2014 Deutscher Bundestag WD 10 - 3000 - 083/14 Nationale Anti-Doping-Organisationen im internationalen Vergleich xxxx Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 083/14 Seite 2 Nationale Anti-Doping-Organisationen im internationalen Vergleich Verfasser: xxxx Aktenzeichen: WD 10 - 3000 - 083/14 Abschluss der Arbeit: 10. November 2014 Fachbereich: WD 10: Kultur, Medien und Sport Telefon: xxxx Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 083/14 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Die Entwicklung internationaler Standards in der Dopingbekämpfung 7 2.1. Der multilaterale Rechtsrahmen 8 2.2. Der Welt-Anti-Doping-Code 10 2.3. Wada-Code und nationale Doping-Kontrolle 14 3. Anti-Doping-Regelungen und Anti-Doping- Organisationen (NADOs) in ausgewählten Ländern 17 3.1. Italien: Coordinamento Antidoping (CONI-NADO) 18 3.2. Österreich: Nationale Anti-Doping Agentur Austria 20 3.3. Vereinigtes Königreich: UK Anti-Doping (UKAD) 23 3.4. Frankreich: L'Agence française de lutte contre le dopage (AFLD) 25 3.5. Antidoping Schweiz 28 3.6. Australian Sports Anti-Doping Authority (ASADA) 31 3.7. United States Anti-Doping Agency (USADA) 32 3.8. Russland: National Anti-Doping Organization (RUSADA) 35 3.9. Übersicht der Organisationsstrukturen in Tabellenform 38 4. Schlussfolgerungen und Perspektiven 41 5. Literatur 49 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 083/14 Seite 4 „Doping ist für mich, wenn einer positiv erwischt wird." (Jan Ullrich, Interview, FAZ, 13. Januar 1998) 1. Einleitung Die vielen Dopingfälle im Leistungs- und Spitzensport haben aufgezeigt, dass Doping ein weltweit verbreitetes Problem darstellt. Gerade mit dem gestiegenen ökonomischen Gewicht des Sports und den damit verbundenen monetären Anreizen für die Athleten ist auch die Wahrscheinlichkeit des betrügerischen Handelns von Sportlern oder der sie unterstützenden Umwelt gestiegen (STRULIK 2008; 2012).1 Das „Heldensystem des Spitzensports“ (Karl-Heinrich Bette) ist angesichts dadurch immer mehr unter einen selbstzerstörerischen Druck geraten.2 Eine heute geltende – jedoch nur mangelhaft durchgesetzte – Grundregel des Sports ist deshalb das Verbot des Dopings.3 Dopingverbote und Kontrollstrukturen sind entstanden und wurden ausgebaut . Den ersten nationalen Einzelaktivitäten gegen Doping folgten internationale Anstrengungen , diese Aktivitäten zu bündeln und zu vereinheitlichen (KAMBER 2011: 4ff.). Im Interesse fairer Wettkämpfe ist es ein wesentliches Ziel, international einheitliche Regeln und Vorgehensweisen hinsichtlich der Dopingbekämpfung zu erreichen. Bis Ende 2003 galt die Dopingdefinition der Medizinischen Kommission des Internationalen Olympischen Komitees (IOC). Die Regel des IOC war eine pragmatische Definition des Dopings: Doping als Verwendung von Substanzen aus den verbotenen Wirkstoffgruppen sowie Anwendung verbotener Methoden. Diese Regel hatten fast alle internationalen Sportfachverbände in ihre Dopingbestimmungen einfließen lassen bzw. vollständig übernommen. Abweichungen zu dieser Regel gab es bei einzelnen Fachverbänden, wie z.B. bei der IAAF (International Amateur Athletic Federation / Internationaler Leichtathletikverband). Inzwischen gilt der Anti-Doping Code der Welt-Anti- Doping-Agentur (WADA).4 Das Regelwerk wurde 2003 ausgearbeitet und verabschiedet und ist seit 2004 gültig. Seither gilt auch die dort enthaltene Doping-Definition. Die Welt-Anti-Doping- 1 Vgl. zur Ökonomik des Dopings außerdem PITSCH/MAATS/EMRICH (2008; 2009) sowie DAUMANN (2009). 2 Dies betrifft nicht nur Handlungen einzelner Sportler, Verbände oder Staaten (etwa mit Doping), sondern auch Manipulationen im Ablauf von Sportereignissen (z. B. Wettbetrug). Vgl. dazu exemplarisch die Beiträge von TEUFEL (2009), HAHN (2010), SPITZER (2006), ROBERT-KOCH-INSTITUT/STATISTISCHES BUNDESAMT (2006), SINGLER/TREUTLEIN (2010), SINGLER (2012) sowie aus europäischer Perspektive BRISSONNEAU (2008). 3 Repräsentiert wird diese Sicht etwa in einer Stellungnahme des Wissenschaftsrats der Deutschen Gesellschaft für Sportmedizin und Prävention (DGSP) in der Deutschen Zeitschrift für Sportmedizin (Nr. 11/2011: 343- 344). Anlass der Stellungnahme waren die Ergebnisse der vom Bundesinstitut für Sportwissenschaft (BISp) in Auftrag gegebenen Studie zur „Geschichte des Dopings in der Bundesrepublik Deutschland“ sowie das vom 12. - 14. September 2011 in Freiburg abgehaltene Symposium „Sportmedizin und Doping in Europa“ (www.evaluierungskommission.uni-freiburg.de/symposium). 4 Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA, World Anti-Doping Agency: www.wada-ama.org). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 083/14 Seite 5 Agentur mit Hauptsitz in Montreal organisiert seit ihrer Gründung 1999 als internationale Einrichtung weltweit die Maßnahmen gegen Doping im Leistungssport. Die WADA hat die Aufgabe, weltweit Dopingfälle aufzudecken. Deshalb kontrolliert sie die Sportler während der Trainingsphasen und während der Wettkämpfe anhand verschiedener Untersuchungsmethoden. Neben den privatrechtlichen Sportorganisationen, den Einzelstaaten sowie der Europäischen Union haben sich auch die Vereinten Nationen und der Europarat der Bekämpfung des Dopings im Sport angenommen. Die Beschäftigung der Staatenwelt mit Doping hat sich lange Zeit auf rechtlich unverbindliche Resolutionen und Empfehlungen beschränkt. Verbindliche Regelungen kamen erst – und zunächst mit stark regionaler Ausprägung – mit dem Europaratsabkommen gegen Doping im Jahr 1989 zustande. Damit ist erstmals ein für Staaten verbindliches Regelwerk zur Dopingbekämpfung erstellt worden. Die Vertragsparteien des Europarats haben sich darin verpflichtet, in ihren nationalen Rechtsordnungen Maßnahmen zur Bekämpfung von Doping festzulegen. Die Anti-Doping-Konvention des Europarates hat das Ziel, den Zugang zu Dopingmitteln einzuschränken, die Finanzierung von Dopingkontrollen zu fördern und die Einhaltung der Anti-Doping-Vorschriften zu unterstützen. Die Konvention befürwortet auch Aufklärungsprogramme und die Einrichtung von Kontrollen. Im Anhang der Konvention sind Substanzen und Techniken aufgeführt, die als Doping betrachtet werden können. Das Zusatzprotokoll , das am 1. April 2004 in Kraft trat, sieht die gegenseitige Anerkennung der Kontrollen vor und erlaubt es den Kontrolleuren der Unterzeichnerstaaten, unangekündigt Kontrollen in einem anderen Land durchzuführen. Darüber hinaus erleichtert es die Zusammenarbeit der Staaten mit der WADA.5 In engem Zusammenhang mit der Gründung der WADA wurde im März 2003 an der Weltkonferenz gegen Doping in Kopenhagen beschlossen, ein internationales Übereinkommen gegen Doping zu schaffen, das die Verpflichtungen der Regierungen in der Dopingbekämpfung festlegt und mit dem Welt-Anti-Doping-Programm der WADA harmonisiert. Die Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur (United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization, UNESCO) hat in der Folge eine Konvention gegen Doping ins Leben gerufen, die auf den Vorarbeiten des Europarates und dessen Konvention gegen Doping beruht. Das Internationale Übereinkommen gegen Doping wurde im Jahr 2005 verabschiedet und ist am 1. Februar 2007 in Kraft getreten. Mit diesem Übereinkommen reagierte die UNESCO auf eine Reihe von Doping-Skandalen bei großen internationalen Sportveranstaltungen. Ziel war eine stärkere Einbindung der Politik in den Kampf gegen Doping. Zu einem wesentlichen Element des Übereinkommens wurde eine Liste der verbotenen Substanzen, womit erstmals ein globaler Standard im Kampf gegen Doping gesetzt worden ist.6 Sowohl bei der Anti-Doping- Konvention des Europarats (und dem Zusatzprotokoll) als auch beim UNESCO-Übereinkom- 5 Vgl. dazu http://www.coe.int/t/dg4/sport/Doping/convention_en.asp. 6 Mehr als 150 Staaten haben inzwischen die Anti-Doping-Konvention unterzeichnet und sich damit dem Kampf gegen Doping verpflichtet. Vgl. dazu http://www.unesco.de/1074.html. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 083/14 Seite 6 men handelt es sich um Vereinbarungen zwischen souveränen Staaten. Die Staaten verpflichten sich darin, die gemeinsam vereinbarten Bestimmungen im nationalen Recht entsprechend umzusetzen und dafür zu sorgen, dass die Ziele des Staatsvertrages erreicht werden. Auffällig ist bei diesen Übereinkommen, dass sie – im Kontrast zu den privaten Sportorganisationen 7 – vor allem die präventive Seite des Kampfes gegen Doping betonen. Die Sanktionsgewalt gegenüber Dopingsündern verbleibt nach beiden Übereinkommen bei den Sportorganisationen , der Schwerpunkt der staatlichen Verantwortung liegt dagegen im Bereich der finanziellen , aufklärerischen und pädagogischen Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Doping. Eine unmittelbare Verpflichtung der Staaten, ein staatliches Anti-Doping-Gesetz mit entsprechender Pönalisierung zu erlassen, ist jedoch weder dem Europaratsabkommen, noch dem Internationalen Übereinkommen gegen Doping zu entnehmen. Insgesamt sind die Übereinkommen von der Auffassung geprägt, dass dem Dopingproblem nur wirksam begegnet werden kann, wenn Staaten und der privat organisierte Sport zusammenarbeiten (WAX 2009: 285ff.). Prinzipiell kann daher von einem dualen System im Umgang mit Doping gesprochen werden, das durch ein komplementäres System von zivilgesellschaftlichen Domänen und staatlich-hoheitlichen Instanzen geprägt ist. Zum Ausdruck kommt dies auf nationaler Ebene in den jeweiligen – nicht leicht durchschaubaren und recht unterschiedlich gearteten – Anti-Doping-Systemen in einer spezifischen Verschränkung von Anti-Doping-Vorschriften der nationalen bzw. internationalen Sportfachverbände, den sportartübergreifenden Regeln der World Anti-Doping Agency (WADA) sowie den Gesetzen und Verordnungen, die den Umgang mit Doping regeln und in bestimmten Hinsichten auch verbieten (RÖSSNER 2008).8 Die Umsetzung der WADA-Regelungen liegt in der Regel bei den Nationalen Anti-Doping- Organisationen (NADOs), die nach der Gründung der WADA nach und nach entstanden sind. Die NADOs sind die im jeweiligen Land eingesetzten Einrichtungen, die die Hauptverantwortung und Zuständigkeit für die Einführung, Verabschiedung und Umsetzung von Anti-Doping- Bestimmungen tragen. Insbesondere geht es dabei um Regelungen für die Entnahme von Proben , zum Management der Kontrollergebnisse und zur Durchführung von Anhörungen. Wenn die zuständigen Behörden keine solche Einrichtung schaffen, fungiert in der Regel das Nationale Olympische Komitee oder eine von diesem eingesetzte Einrichtung als Nationale Anti-Doping -Organisation. Neben den nationalen Anti Doping Agenturen gehören die vom Internationalen Olympischen Komitee anerkannten internationalen Sportfachverbände (International Sports Federations, IFs)9 ebenfalls zur Anti-Doping-Community (GEERAERT 2013). Sie sind insbesondere für die Wettkampfkontrollen bei internationalen Wettkämpfen zuständig. Regionale Anti-Doping-Organisationen (RADO) stellen einen Zusammenschluss von verschiedenen Ländern dar, in denen es keine nationale Anti-Doping-Organisation gibt (beispielsweise die RADOs für Ozeanien oder für die Karibik10). Dazu gehören auch das Internationale Olympische 7 Vgl. dazu VIEWEG und SIEKMANN (2007: 49ff.). 8 Vgl. dazu ausführlich KERN (2007: 30ff.), KNÖRZER/SPITZER/TREUTLEIN (2006) sowie NICKEL/ROUS (2008; 2009). 9 Vgl. dazu http://www.olympic.org/content/the-ioc/governance/international-federations. 10 Dazu gehören die RADOs in Osteuropa, Afrika. Asien, Ozeanien und der Karibik (https://www.wadaama .org/en/who-we-are/anti-doping-community). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 083/14 Seite 7 und das Paralympische Komitee, Sportgroßveranstalter, Regierungen, Laboratorien, der Internationale Sportgerichtshof sowie die jeweiligen Stakeholder (z. B. die Geldgeber). Im Beitrag geht es zunächst um eine Darstellung des heute etablierten Dopingkontrollsystems im Rahmen der WADA. Seit 2004 haben sich in auf der Grundlage des WADA-Systems in vielen Ländern mehr oder weniger funktionsfähige nationale Dopingkontrollsystem etabliert. Deutlich wird dabei, dass die Etablierung der WADA-Regelungen sowie die eingegangenen Verpflichtungen der Staaten im Rahmen der Anti-Doping-Konventionen wichtige Schritte auf dem Weg zur Harmonisierung des weltweiten Anti-Doping-Regimes darstellen (Kapitel 2). Der Überblick über die Vorgehensweisen auf nationaler Ebene im dritten Kapitel macht jedoch deutlich, dass trotz der globalen Harmonisierungstendenzen jeweils unterschiedliche nationale Anti-Doping-Strategien verfolgt werden. Gerade in der Implementation des Welt-Anti-Doping- Programms (WADP) der WADA auf nationaler Ebene zeigen sich beträchtliche Variationen. Dies zeigt sich vor allem in der institutionellen Ausgestaltung der Nationalen Anti Doping Agenturen. Ersichtlich wird, dass die Nationalen Anti-Doping-Organisationen in institutioneller Hinsicht, aber auch im Hinblick auf ihre Arbeitsweise zum Teil beträchtlich variieren. Organisationsstrukturen, Finanzierungsgrundlagen sowie Personalausstattung der nationalen Anti-Doping-Organisationen sind durch spezifische nationale Eigenheiten geprägt. Deutlich wird überdies, dass die praktische Umsetzung der WADA-Regelungen in vielen Fällen von den Vorgaben erheblich abweicht. Dies betrifft sowohl die Autonomie gegenüber der staatlichen Ebene als auch die Eigenständigkeit gegenüber dem organisierten Sport. Der Beitrag schließt mit einem zusammenfassendem Resümee sowie einer vergleichenden Bewertung der Harmonisierungsbemühungen im weltweiten Anti-Doping-Kampf. 2. Die Entwicklung internationaler Standards in der Dopingbekämpfung Die internationale Staatengemeinschaft hat in den letzten Jahren verstärkte Anstrengungen unternommen , Doping als Fehlentwicklung des Sports zu bekämpfen. Niedergeschlagen hat sich dies in einem komplexen System völker-, öffentlich- und privatrechtlicher Regelungen. Die für die Dopingbekämpfung zuständigen Gremien beziehen ihre Legitimation aus einer Vielzahl von Grundlagen, die auf allen Ebenen der staatlichen und privaten Normsetzung angesiedelt sind. Zumindest teilweise bauen diese Regeln aufeinander auf und interagieren dementsprechend stark. Hierzu gehört insbesondere das Welt-Anti-Doping-Programm (WADP) der WADA.11 Parallel dazu bestehen die völkerrechtlich begründeten Verpflichtungen der Staaten, etwa im Rahmen der Anti-Doping-Konventionen von UNESCO und Europarat. Ihre besondere 11 Nach den Ereignissen an der Tour de France 1998 und der dabei aufgezeigten weiten Verbreitung von Doping im Radsport beschlossen das Internationale Olympische Komitee und verschiedene Regierungen, eine unabhängige , weltumspannende Anti-Doping-Agentur zu schaffen. Diese sollte Partner aus der Olympischen Bewegung und aus staatlichen Organisationen umfassen. Am 10. November 1999 ist die diese Organisation als Stiftung nach schweizerischem Recht in Lausanne gegründet worden. Die Mission der WADA ist die Förderung und Harmonisierung der internationalen Dopingbekämpfung. Ihr Sitz ist in Lausanne, ihre Hauptbüros in Montreal, Kanada. Die WADA ist – als hybride Organisation mit vielschichtiger funktionaler Ausrichtung (WAGNER 2009) – ein privatrechtliches Gremium, bei der die Hälfte seiner Vorstandsmitglieder Regierungen vertritt (www.wada-ama.org). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 083/14 Seite 8 Wirksamkeit gewinnen die privatrechtlich kodifizierten Anti-Doping-Regelungen des WADA- Systems und die Verpflichtungen der Staaten im Rahmen des Völkerrechts jedoch erst im Rahmen der Anti-Doping-Regelungen im jeweiligen Staat. Auf nationaler Ebene bestehen in zahlreichen Ländern gesetzliche Regelungen, die sich mit Fragen der Dopingbekämpfung befassen. Manche Staaten haben hierzu besondere Antidoping-Gesetze erlassen, während andere Staaten spezifische Aspekte des Dopings in anderen gesetzlichen Regelungen wie etwa Heilmittel- oder Betäubungsmittelgesetzen regeln.12 Hinzu kommen Vereinbarungen, die die zivilgesellschaftliche bzw. verbandliche Zusammenarbeit auf multilateraler oder europäischer Ebene festlegen. Insgesamt können Maßnahmen gegen Doping durch nationales Recht, Regeln privater Organisationen oder eine Kombination davon geregelt werden.13 2.1. Der multilaterale Rechtsrahmen Neben den privatrechtlichen Sportorganisationen, den Einzelstaaten sowie der Europäischen Union haben sich auch die Vereinten Nationen und der Europarat der Bekämpfung des Dopings im Sport angenommen. Die Beschäftigung der Staatenwelt mit Doping hat sich lange Zeit auf rechtlich unverbindliche Resolutionen und Empfehlungen beschränkt. Jedoch setzte sich auf der Seite des privatrechtlichen Sports das Internationale Olympische Komitee (IOK) seit 1968 mit der Gründung einer medizinischen Kommission und mit Harmonisierungsbestrebungen für die Dopingbekämpfung ein, hinzu kamen die Erstellung einer international gültigen Dopingliste und ein Akkreditierungssystem für Dopinganalyselabors. Auf staatlicher Seite war es vor allem der Europarat, der sich seit Ende der 1960er Jahre mit dem Problem des Dopings auseinandergesetzt hat. Verbindliche Regelungen kamen jedoch erst mit dem Europaratsabkommen gegen Doping zustande: Am 16. November 1989 schlossen die Mitgliedsstaaten des Europarats sowie weitere Staaten das Übereinkommen gegen Doping (Europaratsübereinkommen) ab.14 Es handelt sich um das erste völkerrechtlich verbindliche Regelwerk zur Dopingbekämpfung. Um das darin Vereinbarte auch für alle Beteiligten einheitlich praktisch umsetzbar zu machen, wurde am 12. September 2002 ein Zusatzprotokoll verabschiedet. Ziel des Zusatzprotokolls, das für Deutschland 2008 in Kraft trat, ist es, die Wirksamkeit der Dopingkontrollen zu erhöhen . Das Zusatzprotokoll regelt die Anerkennung der Zuständigkeit der WADA und anderer Dopingkontrollorganisationen für die Durchführung von Kontrollen auch außerhalb von Wettkämpfen . Außerdem beinhaltet es ein verbindliches Verfahren, nach dem überprüft wird, ob 12 Vgl. dazu etwa die „List of national legislations“ der Monitoring Group des Europarates, abrufbar unter http://www.coe.int/t/dg4/sport/Doping/Antidoping_database/Reports/2010/leg/Legislation.asp. 13 Das Verhältnis der Rechtsgrundlagen zueinander wird etwa von BRANDSTÄTTER/GRÜNZWEIG (2010: 9ff.) am Beispiel des österreichischen Doping-Kontroll-Systems dargestellt. 14 Die Anti-Doping-Konvention des Europarates ist für Deutschland seit dem 1. Juni 1994 in Kraft. Sie umfasst mit 51 Vertragsparteien nicht nur alle Mitglieder des Europarates, sondern auch vier Nicht-Mitglieder (Australien, Kanada, Tunesien, Weißrussland). Die Anti-Doping-Konvention setzt gemeinsame verbindliche Standards und Vorgaben, die die Vertragsparteien verpflichten, bestimmte gesetzliche, finanzielle, technische, präventive und andere Maßnahmen zu ergreifen. Die Konvention und weitere Dokumente finden sich unter www.coe.int/t/dg4/sport/Doping/Default_en.asp. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 083/14 Seite 9 die Vertragsstaaten das Übereinkommen gegen Doping vereinbarungsgemäß anwenden.15 Damit ist erstmals ein für Staaten verbindliches Regelwerk zur Dopingbekämpfung erstellt worden. Die Vertragsparteien des Europarats haben sich darin verpflichtet, in ihren nationalen Rechtsordnungen Maßnahmen zur Bekämpfung von Doping festzulegen. Die Anti-Doping-Konvention des Europarates hat das Ziel, den Zugang zu Dopingmitteln einzuschränken, die Finanzierung von Dopingkontrollen zu fördern und die Einhaltung der Anti-Doping-Vorschriften zu unterstützen . Die Konvention befürwortet auch Aufklärungsprogramme und die Einrichtung von Kontrollen. Daneben wurde im März 2003 auf der Weltkonferenz gegen Doping in Kopenhagen16 beschlossen , ein internationales Übereinkommen gegen Doping zu schaffen, das die Verpflichtungen der Regierungen in der Dopingbekämpfung festlegt und mit dem Welt-Anti-Doping- Programm der WADA harmonisiert. Die Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur (United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization, UNESCO) hat in der Folge eine Internationale Konvention gegen Doping geschaffen, die auf den Vorarbeiten des Europarates und dessen Konvention gegen Doping beruht. Die Konvention der UNESCO wurde auf der Vollversammlung vom 19. Oktober 2005 einstimmig angenommen. Nachdem das Übereinkommen von mehr als 30 Mitgliedsstaaten ratifiziert wurde, trat es Anfang 2007 in Kraft.17 Damit ist es erstmals gelungen, ein weltweit verbindliches einheitliches Regelwerk für die Dopingbekämpfung durch die Regierungen zu schaffen. Zu einem wesentlichen Element des Übereinkommens wurde eine Liste der verbotenen Substanzen, womit erstmals ein globaler Standard im Kampf gegen Doping gesetzt worden ist (JEDLICKA/HUNT 2013). Die Konvention lässt den beitretenden Staaten einen großen Handlungsspielraum in der Umsetzung . So kann die Konvention durch Gesetzgebung, Reglements, politische Mittel oder administrative Bestimmungen umgesetzt werden. Eine unmittelbare Verpflichtung der Staaten, ein staatliches Anti-Doping-Gesetz mit entsprechender Pönalisierung zu erlassen, ist weder dem Europaratsabkommen, noch dem Internationalen Übereinkommen gegen Doping zu entnehmen. Insgesamt sind die Übereinkommen von der Auffassung geprägt, dass dem Dopingproblem nur wirksam begegnet werden kann, wenn Staaten und der privat organisierte Sport zusammenarbeiten (WAX 2009: 285ff.). Prinzipiell kann daher von einem dualen System im Umgang mit Doping gesprochen werden, das durch ein komplementäres Verhältnis von zivilgesellschaftlichen 15 Die Überprüfung der Vertragstreue geschieht im Rahmen der Monitoring Group des Europarates. Die Monitoring Group hat vier Unterarbeitsgruppen (Legal Group, Science Group, Education Group, Compliance Group). Aus der Monitoring Group ist zudem ein Koordinierungsforum für die WADA (CAHAMA) entstanden (www.coe.int/t/dg4/sport/doping/tdomg_en.asp). Die Aktivitäten dieser Gremien waren in den letzten Jahren vor allem geprägt von Debatten über die Revision des WADA-Regelwerkes. 16 Auf dieser Konferenz wurde auch der Welt-Anti-Doping-Code angenommen, der den Einstieg in die weltweite Koordinierung der Anti-Doping-Maßnahmen brachte. 17 Die Bundesrepublik Deutschland hat am 31. Mai 2007 bei der UNESCO in Paris die Ratifikationsurkunde zum Internationalen Übereinkommen vom 19. Oktober 2005 gegen Doping hinterlegt. Damit wurde das Ratifizierungsverfahren abgeschlossen und das Übereinkommen trat für Deutschland am 1. Juli 2007 in Kraft. Die Grundlagen des Übereinkommens bilden die Anti-Doping-Konvention des Europarats, die Erklärung der Welt-Anti-Doping Konferenz aus dem Jahr 2003 in Kopenhagen und der Anti-Doping Code der WADA. Mehr als 170 Staaten haben inzwischen die Anti-Doping-Konvention unterzeichnet und sich damit dem Kampf gegen Doping verpflichtet (http://www.unesco.org/new/en/social-and-human-sciences/themes/anti-doping). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 083/14 Seite 10 Domänen und staatlich-hoheitlichen Instanzen geprägt ist. Zum Ausdruck kommt dies auf nationaler Ebene in den jeweiligen – nicht leicht durchschaubaren und recht unterschiedlich gearteten – Anti-Doping-Systemen mit einer jeweils spezifischen Verschränkung von Anti-Doping- Vorschriften der nationalen bzw. internationalen Sportfachverbände, den sportartübergreifenden Regeln der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) sowie den Gesetzen und Verordnungen, die den Umgang mit Dopingsubstanzen und -methoden regeln und in bestimmten Hinsichten auch verbieten (RÖSSNER 2008). 2.2. Der Welt-Anti-Doping-Code Die privatrechtliche Grundlage der Dopingbekämpfung sind die von verschiedenen Akteuren der Sportwelt erlassenen Normen. Eine umfassende Anti-Doping-Konzeption ist am 3. März 2003 von den Delegierten der internationalen Sportverbände und der Regierungen an einer Weltkonferenz in Kopenhagen18 angenommen worden. Grundlegendes Dokument zur weltweiten Harmonisierung der bisherigen Anti-Doping Regeln über alle Sportarten und alle Länder der Welt ist der Welt-Anti-Doping-Code der WADA (WADC).19 Diese multilaterale Vorgabe hat Anfang 2004 den Anti-Doping-Code der Olympischen Bewegung abgelöst und gilt seit Athen 2004 auch für die Olympischen Spiele. Der Code ist das Basisdokument des Welt- Anti-Doping-Programms und regelt die Verantwortlichkeiten aller beteiligten Akteure und vereinheitlicht die Verfahren. Ziel des Codes ist die Sicherstellung harmonisierter, koordinierter und wirkungsvoller Anti-Doping-Programme auf internationaler und nationaler Ebene zur Aufdeckung und Verhinderung von Verstößen gegen Anti-Doping-Bestimmungen. Im November 2007 fand in Madrid die Welt-Anti-Doping-Konferenz statt, auf der ein überarbeiteter Code verabschiedet wurde. Er trat zum 1. Januar 2009 in Kraft20 und wurde in den Ländern, die den Code angenommen haben, in ein entsprechendes nationales Anti-Doping- Regelwerk umgesetzt.21 Der Code und die Standards müssen vom Internationalen Olympischen Komitee, den Sportfachverbänden und den Nationalen Olympischen Komitees umgesetzt 18 Am 5. März 2003 fand die Kopenhagener Konferenz statt, auf der die Staaten die sog. „Kopenhagener Erklärung" unterzeichneten, in der sie sich zu den Grundaussagen des WADA-Codes bekannten und zur Unterstützung nationaler Anti-Doping-Organisationen insbesondere bei der Umsetzung des WADA-Codes verpflichteten; das Dokument findet sich unter https://wada-mainprod .s3.amazonaws.com/resources/files/WADA_Copenhagen_Declaration_EN.pdf. 19 Der Code stellt keine Definition des Dopings auf, sondern bezeichnet als Doping die Realisierung eines der acht folgenden Tatbestände: Vorhandensein einer verbotenen Substanz in der Probe des Athleten; (versuchte) Anwendung einer verbotenen Substanz oder Methode durch den Athleten; Verweigerung der Kontrolle; wiederholte Verletzung der Meldepflichten; (versuchte) Verfälschung der Kontrolle; Besitz verbotener Substanzen oder Methoden; (versuchtes) Inverkehrbringen verbotener Substanzen oder Methoden; (versuchte) Verabreichung verbotener Substanzen oder Methoden. Der Code – auch in der neuen Fassung 2015 – und weitere Dokumente finden sich unter https://www.wada-ama.org/en/what-we-do/the-code. 20 Vgl. BUNDESREGIERUNG (2010: 47), dazu auch kritisch BERNINGER (2011) und KNECHT (2009). 21 Vgl. das deutsche Anti-Doping-Regelwerk unter www.nada-bonn.de/recht/anti-doping-regelwerke/wada-code. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 083/14 Seite 11 werden.22 Gleichzeitig soll die staatliche Politik die WADA-Regelungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten – nicht zuletzt auf der Grundlage völkerrechtlicher Verpflichtungen23 – unterstützen (DAVID 2013). Mit dem WADA-Code trat ein umfassendes Welt-Anti-Doping Programm (WADP) in Kraft. Es besteht aus dem Code sowie fünf internationalen Standards.24 Letztere enthalten die technischen Details zur Umsetzung des Anti-Doping Codes. Zu den Standards gehören: – Prohibited List (Wada-Verbotsliste der verbotenen Substanzen und Methoden),25 – International Standard für Dopingkontrollen (detaillierte Regelungen für die Durchführung von Dopingkontrollen), – Internationaler Standard für medizinische Ausnahmegenehmigungen, – Internationaler Standard für Labors (detaillierte Regelungen für die Arbeit der Dopinglabors), – Internationaler Standard für Datenschutz.26 Diese Ausführungsbestimmungen27 sind für die Unterzeichner des WADA-Codes und für die anderen Beteiligten des weltweiten Dopingkontrollsystems der WADA (z. B. die Untersuchungslabore) ebenfalls verbindlich, jedoch können einzelne Bereiche der Dopingbekämpfung eigenständig geregelt werden.28 Eine entscheidende Änderung ist, dass der Code nunmehr sowohl Minimal- als auch Maximalstandard ist. Die Welt-Anti-Doping-Agentur kann 22 Zu diesen „Regelanerkennungsverträgen“ ausführlich KERN (2007). 23 Rechtlich können Regierungen nicht zur Einhaltung eines Nicht-Regierungs-Dokuments (wie dem Welt Anti- Doping Code) gezwungen werden. Jedoch wird der WADA-Code, der als nichtstaatliches Regelwerk seit dem Jahr 2003 Grundlage für sämtliche Anti-Doping-Regelwerke war, durch die Annahme des UNESCO- Übereinkommens gegen Doping im Sport auch auf staatliche Ebene übertragen. 24 Vgl. https://www.wada-ama.org/en/what-we-do/international-standards. 25 Die Verbotsliste der Welt Anti-Doping Agentur (WADA) wird jedes Jahr überarbeitet und veröffentlicht und kann in englischer Sprache jederzeit auf der Homepage der WADA, abrufbar unter https://www.wadaama .org/en/what-we-do/prohibited-list. Die Verbotsliste 2014 findet sich auch auf der Internetseite der NADA unter http://www.nada.de/de/service-infos/downloads/listen. 26 Vgl. dazu auch https://www.wada-ama.org/en/what-we-do/international-standards. 27 Die WADA hat dazu ein webbasiertes Anti-Doping-Verwaltungs- und Managementsystem („ADAMS“) entwickelt (www.wada-ama.org/en/what-we-do/adams); vgl. auch http://www.nada.de/de/doping-kontrollsystem /trainingskontrollen/adams/. 28 Aufgrund der Vorgaben des WADA-Code (Art. 23 und 24) sind die Hauptbestandteile des Regelwerks zwingend und wortwörtlich auf nationaler Ebene umzusetzen. In Deutschland erfolgte dies mit dem Nationalen Anti Doping Code (NADC 2009 bzw. 2015). Der NADA-Code und die Standards finden sich unter www.nada.de/de/recht/anti-doping-regelwerke/nada-code. Vgl. dazu auch NADA (2014). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 083/14 Seite 12 damit zu milde Entscheidungen der nationalen Instanzen oder der Verbände dem Internationalen Sportschiedsgericht29 – übergeben. Strengere Regelungen in den Regelwerken anderer Anti- Doping-Organisationen, wie etwa ein internationaler Sportverband oder eine nationale Anti- Doping-Agentur, sind nicht mehr möglich. Neu eingeführt wurde auch ein flexibler Strafrahmen für Doping-Verstöße. Bei der Kronzeugenregelung kann eine Sperre um bis zu 75 Prozent reduziert werden, wenn der Athlet bzw. die Athletin bei der Aufdeckung von Dopingverstößen Dritter mitwirkt. Das Geständnis eines Dopingverstoßes ermöglicht die Reduzierung der Strafe auf ein Jahr. Wichtige Änderungen enthält der Code auch bei den Sanktionen. So erhalten etwa Athleten erst dann wieder eine Startberechtigung nach einer Dopingsperre, wenn alle zu Unrecht erhaltenen Preisgelder zurückgezahlt wurden. Während der Sperre ist es den Athleten zudem untersagt, an Trainingsmaßnahmen teilzunehmen. Vorgesehen ist außerdem eine Nichtvergabe von internationalen Wettkämpfen an Länder, die die UNESCO-Konvention gegen Doping nicht unterzeichnet haben. Der WADA-Code (2009 und 2015) beschreibt in Artikel 20.5 außerdem die Aufgaben und Zuständigkeiten der Nationalen Anti-Doping-Organisationen:30 – Annahme und Umsetzung von Anti-Doping-Bestimmungen und -Strategien, die dem Code entsprechen, – gegenseitige Durchführung von Dopingkontrollen zwischen den Nationalen Anti-Doping- Organisationen zu unterstützen, – Förderung der Anti-Doping-Forschung, – während der Sperre die Bereitstellung finanzieller Mittel, sofern sie zur Verfügung gestellt werden, für Athleten oder Athletenbetreuer, die gegen Anti-Doping-Bestimmungen verstoßen haben, teilweise oder gänzlich einzustellen, – rigoros alle eventuellen Verstöße gegen die Anti-Doping-Bestimmungen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu verfolgen und dabei auch zu untersuchen, ob Athletenbetreuer oder andere Personen in den jeweiligen Dopingfall verwickelt sind sowie – Förderung der Aufklärung über Doping. 29 Vgl. dazu auch VIEWEG und SIEKMANN (2007: 56ff.). 30 Vgl. dazu auch die „2015 Model Rules for National Anti-Doping Organizations“, abrufbar unter https://www.wada-ama.org/en/resources/world-anti-doping-program/2015-model-rules-for-national-antidoping -organizations#. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 083/14 Seite 13 Insgesamt ist festzustellen, dass der neue WADA-Code ein weiterer Schritt auf dem Weg zur Harmonisierung und Standardisierung der internationalen und nationalen Regelwerke darstellt .31 Ein wichtiges Ziel ist dabei die Sicherstellung harmonisierter, koordinierter und wirksamer Anti-Doping-Programme auf internationaler und nationaler Ebene zur Aufdeckung und Verhinderung von Verstößen gegen Anti-Doping-Bestimmungen. Ein weiteres Anliegen ist es außerdem, den nationalen Anti-Doping-Organisationen eine größere Unabhängigkeit zu ermöglichen. Dies betrifft sowohl die Autonomie gegenüber den staatlichen Ebene als auch Unabhängigkeit gegenüber dem organisierten Sport. In den meisten Fällen genießen die Anti- Doping Organisationen – zumindest in formeller Hinsicht – in beiden Hinsichten eine relative Eigenständigkeit, jedoch variiert die faktische Unabhängigkeit gegenüber Staat und Sportorganisationen zum Teil beträchtlich.32 Der WADA-Code und der jeweilige nationale NADA- Code liefern zwar Regeln für Dopingkontrollverfahren. Für die Verankerung in organisationsintern gültige Vorschriften und deren Anwendung ist jede Sportorganisation selbst verantwortlich . Weitere Änderungen bringt der WADA-Code 2015, der auf der vierten Welt-Anti-Doping-Konferenz in Johannesburg Ende 2013 verabschiedet wurde33 und am 1. Januar 2015 in Kraft treten wird;34 zeitgleich wird der NADA-Code 2015 in Deutschland verbindlich eingeführt.35 Zu den Änderungen zählt vor allem die Erhöhung der Sperre für ernsthafte Doping-Erstvergehen von zwei auf vier Jahre.36 Diese Verschärfung wurde durchgesetzt, nachdem der Internationale Sportgerichtshof die sogenannte Osaka-Regel als nicht vereinbar mit dem WADA-Code erklärt hatte: Diese Regel hatte Doping-Sünder automatisch von den nächsten Olympischen Spielen ausgeschlossen. Darüber hinaus wird die Verjährungsfrist für Doping-Vergehen von acht auf zehn Jahre verlängert. Damit können eingefrorene Doping-Proben länger mit neu entwickelten Testverfahren noch einmal analysiert werden. Nach dem neuen Code kann auch das Umfeld der Athleten, also Betreuer, Trainer, Manager oder Masseure bei Verwicklung in Doping- Verstöße härter bestraft werden. Außerdem wurde eine Verkürzung des Zeitraums für Missed 31 Eine entscheidende Frage richtet sich darauf, in welchem Umfang eine Harmonisierung der Anti-Doping Politik auf der Grundlage des WADA-Codes stattfindet und wie stark die faktischen Unterschiede zwischen den nationalen Anti-Doping-Systemen ausfallen (HANSTAD et al. 2010; CASINI 2009). Die WADA veröffentlicht hierzu entsprechende Code Compliance Reports. Dargestellt wird, welche Länder und Anti-Doping- Organisationen die WADA-Vorgaben erfüllen. Dazu wurden die einzelnen Organisationen befragt und eine Übersicht erstellt. Vgl. dazu https://www.wada-ama.org/en/what-we-do/the-code/code-compliance. 32 Vgl. dazu SIEKMANN/SOEK (2010) mit einer Studie zur Umsetzung des WADA-Codes in den Ländern der Europäischen Union. Instruktive Einsichten vermitteln außerdem SKILLE/HANSTAD/TJERNSBEKK (2011), MÜLLER (2012) und HANDSTAD/SKILLE/LOLAND (2010). 33 Vgl. http://wada2013.org. 34 Das Dokument findet sich unter http://www.nada.de/de/recht/anti-doping-regelwerke/wada-code. Die neue Verbotsliste der Welt Anti-Doping Agentur (WADA) für das Jahr 2015 ist im Herbst 2014 veröffentlicht worden; sie ist abrufbar unter https://www.wada-ama.org/en/what-we-do. 35 Vgl. dazu http://www.nada.de/de/service-infos/downloads/regelwerke. 36 Eine ausführliche Übersicht der Änderungen gegenüber dem bisherigen Regelwerk findet sich unter www.nada.de/fileadmin/user_upload/nada/Recht/141015_Zusammenfassung_AenderungenNADC.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 083/14 Seite 14 Tests beschlossen: Bisher gilt, dass drei meldepflichtige Kontrollversäumnisse innerhalb von 18 Monaten als Verstoß gegen die Anti-Doping-Bestimmungen geahndet werden. Im neuen Code wird der Zeitraum auf zwölf Monate verkürzt.37 Die WADA wird nach den neuen Regeln verstärkt überprüfen, wie die Doping-Testprogramme in den einzelnen Ländern übernommen und – was besonders wichtig erscheint – in welcher Weise sie in den einzelnen Sportarten berücksichtigt werden. 2.3. Wada-Code und nationale Doping-Kontrolle In vielen Ländern sind die zentralen Verantwortlichkeiten bezüglich Dopingkontrollen durch Gesetz oder Vereinbarung an eine spezielle nationale Anti-Doping-Organisation übertragen worden. Damit liegt die Umsetzung der WADA-Regelungen in der Regel bei den Nationalen Anti-Doping-Organisationen (NADOs), die nach der Gründung der WADA nach und nach entstanden sind.38 Die NADOs sind die im jeweiligen Land eingesetzten Einrichtungen, die die Hauptverantwortung und Zuständigkeit für die Einführung, Verabschiedung und Umsetzung von Anti-Doping-Bestimmungen tragen.39 Die nationalen Anti-Doping-Organisationen sind der WADA gegenüber vertraglich verpflichtet, das WADA-Programm jeweils umzusetzen. Trotz der inzwischen weltweit einheitlichen Anti-Doping-Bestimmungen des WADA-Codes variieren die Dopingkontrollsysteme in den einzelnen Ländern zum Teil beträchtlich hinsichtlich institutioneller Struktur, Arbeitsweise und Effektivität. Organisationsstrukturen, Finanzierungsgrundlagen sowie Personalausstattung der nationalen Anti-Doping-Organisationen sind dabei durch spezifische nationale Eigenheiten geprägt. Die Bandbreite der Organisationsform reicht von staatlichen Behörden (wie in Frankreich oder Neuseeland) über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (wie in Österreich) bis hin zu unabhängigen Stiftungen des privaten Rechts (wie in Deutschland oder den Niederlanden). Auch im Hinblick auf Unabhängigkeit und Kompetenzumfang unterscheiden sich diese Einrichtungen im internationalen Vergleich zum Teil 37 Vgl. dazu die Reaktion der NADA unter http://www.nada-bonn.de/de/newsletter/newsletter-dezember-2013/ und des BMI unter http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2013/11/wadakonferenz .html; kritisch hierzu auch LAMBERTZ (2013). 38 Regionale Anti-Doping-Organisationen (RADO) stellen einen Zusammenschluss einzelner Länder dar, in denen es keine nationale Anti-Doping-Organisation gibt (etwa die RADOs für Ozeanien oder für die Karibik). Eine Liste der NADOs findet sich unter https://www.wada-ama.org/en/who-we-are/anti-doping-community. Zur Entwicklung der Anti-Doping-Organisationen vgl. auch SKILLE et al. (2011). 39 Der deutsche Nationale Anti Doping Code (NADC 2015, Version 1.0, Juni 2014) beschreibt sie im Anhang 1, Begriffsbestimmungen als „von einem Land eingesetzte(n) Einrichtung(en), welche die primäre Verantwortung und Zuständigkeit für die Einführung und Umsetzung von Anti-Doping-Bestimmungen, die Steuerung der Entnahme von Proben, für das Management der Kontrollergebnisse und für die Durchführung von Verfahren auf nationaler Ebene besitzt/besitzen. Wenn die zuständige(n) Behörde(n) keine solche Einrichtung einsetzt/einsetzen, fungiert das Nationale Olympische Komitee oder eine von diesem eingesetzte Einrichtung als Nationale Anti-Doping-Organisation. In Deutschland hat diese Funktion die NADA.“ (www.nada.de/fileadmin/user_upload/nada/Recht/141009_NADC2015_deutsch.pdf). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 083/14 Seite 15 beträchtlich.40 Insbesondere geht es dabei um Regelungen für die Entnahme von Proben, zum Management der Kontrollergebnisse und zur Durchführung von Anhörungen.41 Zum institutionellen Gefüge der Anti-Doping-Organisationen gehört auch das Umfeld der NADOs. Eine wichtige Rolle spielen hier die vom Internationalen Olympischen Komitee anerkannten internationalen Sportfachverbände (International Sports Federations, IFs);42 sie sind auch heute noch vielfach für die Wettkampfkontrollen bei internationalen Wettkämpfen zuständig . Hinzu kommen das Internationale Olympische und das Paralympische Komitee, Sportgroßveranstalter , Laboratorien, der Internationale Sportgerichtshof43 sowie die jeweiligen Stakeholder (z. B. die Geldgeber). Unterschiede zeigen sich auch im Umfang und der Art der Kooperationsbeziehungen. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang die Vereinigung der Nationalen Anti-Doping-Agenturen (Association of National Anti-Doping-Organisations, ANADO). Sie wurde 2003 gegründet und sollte den Informationsaustausch zwischen den NADOS intensivieren, gleichzeitig sollte sie auch als Interessenvertretung gegenüber anderen Akteuren auf nationaler und internationaler Ebene dienen. Aufgrund von finanziellen Schwierigkeiten und einem Rückgang der Aufträge stellte die ANADO ihre Tätigkeit Ende 2010 ein. Als Nachfolgeorganisation wurde im März 2012 in Lausanne (Schweiz) das Institute of National Anti-Doping Organisations (INADO) ins Leben gerufen. Die neue Organisation soll den NADOs wieder eine eigene Stimme verleihen und ihre Position gegenüber den nationalen Verbänden und Regierungsstellen, der WADA, dem Internationalen Olympischen Komitee, der UNESCO sowie dem Europarat verbessern.44 Mehrere Länder kooperieren außerdem auf zwischenstaatlicher Ebene im Rahmen des „International Anti-Doping Arrangement” (IADA). Ein zentrales Projekt dieses Gremiums war die Entwicklung des Internationalen Standards für die Dopingkontrolle als Grundlage für die heutige 40 Diese Besonderheiten sind Ausdruck der institutionellen Konfiguration des jeweiligen Sportmodells (EMRICH/PIERDZIOCH/BÜCH 2011). Vgl. dazu auch die Übersichten bei KAMBER (2011) und SINGER (2010). 41 Vgl. dazu auch die von der WADA präsentierten Berichte über eine relativ unwirksame Testpraxis in vielen Staaten: 2012 wurde ein Bericht vorgelegt („Pound-Report“), der auf eine Reihe von Mängeln verwies („Report to Wada Executive Committee on Lack of Effectiveness of Testing Programs“); die abschließende Version ist abrufbar unter https://wada-main-prod.s3.amazonaws.com/resources/files/2013-05-12-Lack-of-effectivenessof -testing-WG-Report-Final.pdf. Hinzu kommt der jährliche WADA-Bericht über die weltweiten Dopingkontrollen. Der Bericht für das Jahr 2013 ist abrufbar unter https://www.wadaama .org/en/resources/laboratories/2013-anti-doping-testing-figures-laboratory-report#. 42 Vgl. dazu http://www.olympic.org/content/the-ioc/governance/international-federations. 43 Der Internationale Sportgerichtshof (französisch Tribunal Arbitral du Sport, TAS; englisch Court of Arbitration for Sport, CAS) mit Sitz in Lausanne (Schweiz) ist die oberste Sportgerichtsbarkeit und letzte Entscheidungsinstanz für die Sportverbände und Nationalen Olympischen Komitees in Streitfragen zum internationalen Sportrecht (www.tas-cas.org). 44 Die INADO hat Bonn als Hauptsitz gewählt (http://inado.org). Gleichzeitig ist Deutschlands Nationale Anti Doping Agentur (NADA) der INADO als Mitglied beigetreten. Vgl. http://www.nadabonn .de/aktuelles/news/details/archiv/2012/september/11/artikel/inado-waehlt-bonn-als-domizil. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 083/14 Seite 16 ISO-Zertifizierung der Doping-Kontroll-Systeme.45 Hinzu kommt die Zusammenarbeit im Rahmen des Europa-Rates46 oder innerhalb der Europäischen Union47 bzw. im Rahmen der Europäischen Anti-Doping-Initiative.48 Trotz der Fortschritte seit der Gründung der WADA gibt es jedoch immer noch zahlreiche Länder und Regionen, in denen eine ausreichende Anti-Doping-Infrastruktur weitgehend fehlt.49 Festzustellen ist insgesamt, dass die NADOs, die das Welt-Anti-Doping-Programm (WADP) der WADA auf der jeweils nationalen Ebene umsetzen sollen, auch heute noch in recht unterschiedlich Weise vorgehen. So lässt der WADA-Code den nationalen Akteuren (insbesondere den Sportverbänden) recht großen Spielraum. Die jeweiligen Regelwerke weisen große Unterschiede auf und ebenso weicht – soweit dies festgestellt werden konnte – die praktische Umsetzung vielfach von den Vorgaben erheblich ab. Deutlich wird insbesondere, dass die faktischen nationalen Anti-Doping-Systeme nicht selten von den nominellen Regelungen abweichen. Die Implementation des WADA-Systems auf nationaler Ebene folgt offensichtlich eigenen spezifischen Anreizsystemen und ist darüber hinaus durch differierende Ressourcenausstattung geprägt . Außerdem bestehen in vielen Fällen für die jeweilige NADO erhebliche Schwierigkeiten, mit den vorhandenen Ressourcen – etwa Kontrollen oder Tests betreffend – ein effizientes Kontroll -System zu etablieren. Einige der NADOS können dabei als staatliche Organisationen interpretiert werden; sie sind Teil der öffentlichen Verwaltung und werden direkt aus dem staatlichen Haushalt finanziert. So dürfte – nach Schätzungen – etwa die Hälfte der 129 nationalen Anti-Doping-Organisationen staatlich organisiert sein. Andere NADOs wie etwa in Deutschland, USA, Großbritannien, Österreich, Schweiz und Niederlande sind auf privatrechtlicher Basis organisiert, entweder als eine Art Unternehmen (USA, Großbritannien und Österreich ), oder in der Form einer privatrechtlichen Stiftung oder in ähnlicher Weise (z. B. 45 Die Mitgliedsstaaten sind gegenwärtig Australien, Kanada, Dänemark, Finnland, die Niederlande, Neuseeland, Norwegen, Südafrika, Schweden und das Vereinigte Königreich (www.theiada.org). 46 Vgl. http://www.coe.int/de/web/coe-portal/what-we-do/education-and-sports/doping. 47 Vgl. http://ec.europa.eu/sport/index_en.htm. Weitere Informationen finden sich in KORNBECK (2013) und PERSCH (2010a, 2010b). 48 Vgl. http://www.anti-doping-initiative.eu. 49 Der Entwicklungsstand der nationalen Anti-Doping-Kontroll-Systeme lässt sich beispielsweise – allerdings mit erheblichem zeitlichem Rückstand – anhand der „Reports on Compliance with the Anti-doping Convention” des Europa-Rates ablesen; die Berichte sind abrufbar unter www.coe.int/t/dg4/sport/commitments/dopingindex_rev_en.asp#TopOfPage; für Deutschland wurde die Evaluierung auf der Basis eines Länderberichtes der Bundesregierung vorgenommen, der zusammen mit dem DOSB, der NADA, den Dopingkontrolllaboren Köln und Dresden sowie dem Bundeskriminalamt (BKA) und Zollkriminalamt erstellt worden war. Die informatorische Übersetzung findet sich unter https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/Politik_Gesellschaft/Sport/evaluierung_antid oping_europarat.pdf. Vgl. außerdem die „Reports on National Anti-doping Policies“, abrufbar unter www.coe.int/t/dg4/sport/Doping/Antidoping_database/Default_en.asp. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 083/14 Seite 17 Schweiz, Deutschland). Einige der NADOs sind im Sportsystem selbst – d. h. nicht als unabhängige Einrichtung – organisiert, so beispielsweise in Schweden,50 Island51 oder auch in Italien , wo die Organisationsstrukturen der NADO weitgehend mit dem Olympischen Komitee verwoben sind (CONI).52 3. Anti-Doping-Regelungen und Anti-Doping-Organisationen (NADOs) in ausgewählten Ländern Im Folgenden werden die nationalen Anti-Doping-Systeme einiger Staaten umrissen. In den meisten Fällen genießen die Anti-Doping-Organisationen eine relative Eigenständigkeit, jedoch variiert die faktische Unabhängigkeit gegenüber Staat und Sportorganisationen zum Teil beträchtlich .53 Auch bei den Organisationsstrukturen zeigen sich Unterschiede und die Personaltableaus der nationalen Anti-Doping-Organisationen fallen im internationalen Vergleich ebenfalls recht unterschiedlich aus. Hinzu kommen Outsourcing-Maßnahmen: Einige Anti-Doping- Organisationen beauftragen externe Firmen mit der Kontrolle, bei anderen NADOs sind die Kontrolleure fest angestellt. Auch durch die Anzahl der zu betreuenden Athleten kann die Mitarbeiterzahl variieren. Unterschiede zeigen sich auch im Umfang und der Art der Kooperationsbeziehungen (etwa im Rahmen der INADO oder IADA). Hinzu kommt die Zusammenarbeit im Rahmen des Europa-Rates oder innerhalb der Europäischen Union bzw. im Rahmen der Europäischen Anti-Doping-Initiative (HOULIHAN/MCNAMEE 2013). Für den deutschen Sport ist das Anti-Doping-Regelwerk der Nationalen Anti-Doping Agentur (NADA)54 das wichtigste sportartenübergreifende Regelwerk im Bereich des Dopings. Nach Art. 20.5 des WADA-Codes sind die Nationalen Anti-Doping-Organisationen für die Annahme und Umsetzung von Anti-Doping-Strategien zuständig, die dem WADA-Code entsprechen. Das Anti-Doping-Regelwerk der NADA umfasst demzufolge nicht nur die zwingenden Vorschriften des WADA-Code und der für die praktische Arbeit der NADA relevanten Standards der WADA, sondern versucht auch die bereits im deutschen Sport existierenden sportartenübergreifenden Anti-Doping-Regelwerke mit einzubeziehen. Dementsprechend wurden die „Rahmenrichtlinien “ der gemeinsamen Anti-Doping-Kommission von DSB und NOK (heute DOSB) und auch das „Dopingkontrollsystem“ in den NADA-Code übernommen. Inzwischen ist der NADA-Code 50 Vgl. http://www.rf.se/Antidoping. In Schweden wird Doping vor allem aus der Perspektive der Gesundheitspolitik beurteilt und deshalb auch in diesem administrativen Rahmen behandelt, während etwa in Dänemark (antidoping.dk) und Norwegen (antidoping.no) sportpolitische Aspekte im Vordergrund stehen (WAGNER/HANSTAD 2011). 51 Vgl. http://www.isisport.is. 52 Vgl. http://www.coni.it/en/institutional-activities/anti-doping.html. 53 Eine Liste der NADOs findet sich unter www.wada-ama.org/en/Resources/List-of-NADOs. 54 Vgl. http://www.nada.de. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 083/14 Seite 18 mehrfach angepasst worden.55 Seit dem 1. Juli 2010 gilt die revidierte Fassung des NADA- Codes 2009 (NADC 09), der mit Beginn des Jahres 2015 vom NADA-Code 2015 abgelöst wird. Die formale Umsetzung des NADA-Code stellt die Basis für alle Anti-Doping-Maßnahmen der Verbände dar. Sportrechtlich gelten die Regelungen der WADA, die durch die Nationale Anti- Doping-Agentur (NADA) übernommen worden sind. Die Eigenständigkeit des Sports gilt auch im Rahmen der europäischen Gesetzgebung und Rechtsprechung. Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport (BGBl. I 2007, S. 2510)56 wurde zwar kein eigenständiges Anti-Doping-Gesetz geschaffen, gleichwohl gingen mit einer Änderung im Arzneimittelgesetz (AMG) – hinzu kam ein neuer § 6a und ein darauf bezogener § 95 Abs. 1 Nr. 2a – Doping und dessen Verbot in den staatlichen Rechtsbereich ein. Auf der Grundlage einer Evaluation der gesetzlichen Regelungen – vgl. BMI/BMG (2012) – erfolgten punktuelle Änderungen im Arzneimittelgesetz. Im Juni 2013 wurden im AMG einzelne Vorschriften zur Bekämpfung des Dopings im Sport angepasst. Die Änderungen der Vorschriften gegen Doping betreffen die Einführung einer Tathandlung des Erwerbs von dem Besitzverbot unterliegenden Arzneimitteln und Wirkstoffen sowie die Streichung der Voraussetzung der Anwendung zu Dopingzwecken in erheblichem Umfang bei der Festlegung von dem Besitzverbot unterworfenen Stoffen im Anhang des Arzneimittelgesetzes.57 Eine Reihe europäischer Staaten, wie beispielsweise Belgien, Frankreich, Spanien, Italien und Schweden verfügt inzwischen über spezielle Anti-Doping-Gesetze. Andere Staaten, wie etwa Deutschland, haben bislang kein spezielles Anti-Doping-Gesetz eingeführt. Neben den allgemeinen strafrechtlichen Bestimmungen ist dort die Bekämpfung des Dopings in Deutschland weitgehend der Regelungsautonomie der Sportverbände überlassen. Jedoch zeigen sich auch beträchtliche Unterschiede bei diesen sportrechtlichen Regelungen. Im Folgenden werden die nationalen Anti-Doping-Systeme einiger europäischer Staaten umrissen. Dargestellt wird insbesondere , in welchem Umfang der privatrechtlich organisierte Sport sowie der Staat auf diesem Gebiet Verantwortung übernehmen.58 3.1. Italien: Coordinamento Antidoping (CONI-NADO) Die sportlichen Aktivitäten werden von der Sportbewegung organisiert, deren Basis die Vereine sind und deren Spitze das Nationale Italienische Olympische Komitee ist. Dabei wird in organisatorischer Hinsicht das Sportsystem Italiens von einer starken zentralistischen Position des 55 Vgl. dazu http://www.nada-bonn.de/recht/anti-doping-regelwerke/nada-code. Vgl. dazu auch ausführlich FEIDEN/BLASIUS (2008: 81ff.) sowie SPITZ (2009). 56 Das Gesetz trat am 1. November 2007 in Kraft. 57 Die Anpassungen finden sich im Dritten Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3108). Informationen zur parlamentarischen Beratung finden sich unter http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP17/525/52557.html. Vgl. auch PARZELLER et al. (2013a; 2013b). 58 Vgl. dazu etwa die Übersichten in SIEKMANN/SOEK (2010), EMRICH u. a. (2012: 363f.), PARZELLER (2010), KATZENSCHLAGER (2009) sowie SPITZER (2006; 2008). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 083/14 Seite 19 Nationalen Olympischen Komitees (Comitato Olimpico Nazionale Italiano, CONI)59 geprägt, das neben seiner Rolle als nationales olympisches Komitee auch die Funktionen eines nationalen Dachverbandes und eines unabhängigen öffentlichen Organs erfüllt. Das CONI koordiniert und leitet alle nationalen Sportinstitutionen und bereitet die Teilnahme der italienischen Athleten an den Olympischen Spielen bzw. anderen nationalen und internationalen Wettbewerben und Sportveranstaltungen vor. Außerdem sorgt das CONI für die Bereitstellung aller notwendigen Einrichtungen, Strukturen und des entsprechenden Personals sowie die Überwachung der Trainingsbedingungen der Sportler. Zu seinen Aufgaben gehört auch die Bekämpfung des Dopings (DIGEL/BARRA 2004: 86ff). Jedoch wurde mit der Verabschiedung eines Anti-Doping-Gesetzes60 die Dopingbekämpfung – zumindest im Hinblick auf die repressiven Aspekte – aus den Händen der Sportverbände in die des Staates gelegt. Der Staat beschnitt damit zugleich die Autonomie des Nationalen Olympischen Komitees (CONI). Der italienische Gesetzgeber hat durch das Antidoping -Gesetz Nr. 376 vom 14. 12. 2000 die strafrechtliche Verfolgung des Dopings deutlich intensiviert. Ziel ist eine generalpräventive Wirkung gerade der Strafvorschrift. Das Gesetz sieht vor, dass der Sportler bei vorsätzlicher Einnahme von Dopingwirkstoffen mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren und einer zusätzlichen Geldstrafe sanktioniert wird. Daneben ist außerdem strafbar, wer diese Substanzen anderen verschafft, verabreicht oder wie auch immer deren Gebrauch fördert. Bestraft wird auch die aktive und passive Anwendung weiterer – nichtmedikamentöser – Behandlungsmethoden. Dopingwirkstoffe im Sinn des Gesetzes sind diejenigen, die in einer ministeriellen Verordnung vom 15. 10. 2002 des italienischen Gesundheitsministers und später nachfolgenden Änderungsverordnungen veröffentlicht wurden (COLUCCI 2010: 103ff.).61 Die gegenwärtigen Regelungen und rechtlichen Vorgaben werden als WADA-konform ausgewiesen.62 Voll anwendbar sind auch die fünf Internationalen Standards der WADA und ebenso entsprechen die Vorgaben zum Handel und Vertrieb von Doping- Substanzen den WADA-Regeln. Allerdings ist die italienische Anti-Doping Organisation faktisch beim CONI angesiedelt, d. h. das olympische Komitee fungiert als Nationale Doping Agentur. Sie besitzt nicht den unabhängigen Status, den die meisten anderen beschriebenen NADOS auszeichnet (COLUCCI 2010: 111ff.). Als Folge ist Arbeitsweise, Personalstruktur und Finanzierung auf das Anti-Doping-System des CONI ausgerichtet.63Auch die Unabhängigkeit ist nicht gewährleistet. Statt die bereits existierende nationale Vigilanzkommission gegen Doping – die insbesondere für den Amateursport vorgesehen ist – den Richtlinien der WADA 59 Informationen zum Comitato Olimpico Nazionale Italiano (CONI) finden sich unter http://www.coni.it. 60 Gesetz Nr. 376 vom 14. Dezember 2000, Gazzetta Ufficiale vom 18. Dezember 2000, Nr. 29; eine englische Übersetzung („Regulation of Health Standards in Sports Activities and the Fight against Doping”) ist abrufbar im Internet unter www.federciclismo.it/antidoping/documenti/legge376_2000eng.pdf; vgl. dazu auch JARVERS (2001), EMRICH u. a. (2012) sowie SPITZER (2006). 61 Eine Geschichte des Dopings in Italien findet sich bei DONATI (2012; 2006a, 2006b); eine kurze Übersicht unter http://www.stern.de/sport/sportwelt/buch-ueber-doping-in-italien-vorgestellt-1925514.html. 62 Vgl. dazu die entsprechenden kritischen Hinweise in einer Studie über die Kontroll-Praktiken europäischer NADOs (PALMER u. a. 2010: 12f.). 63 Vgl. dazu die Informationen zu den rechtlichen Regelungen und zum institutionellen Aufbau, verfügbar nur in italienischer Sprache, unter http://www.coni.it/attivit%C3%A0-istituzionali/antidoping/documentazionem /normativa.html. Informationen zur Dopingkontrolltätigkeit finden sich in den Jahresberichten (zuletzt 2011), abrufbar unter http://www.coni.it/attivit%C3%A0-istituzionali/antidoping/dati-statistici.html. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 083/14 Seite 20 entsprechend umzuorganisieren und anzupassen, ist die italienische Regierung den Interessen des CONI gefolgt. Dies betrifft insbesondere den Wunsch des CONI, die Nationale Anti-Doping- Organisation in sein Organisationsgefüge zu integrieren. Besonders problematisch ist dies freilich durch den Umstand, dass das CONI gleichzeitig die Tätigkeit der Sportverbände organisiert und finanziert.64 3.2. Österreich: Nationale Anti-Doping Agentur Austria Der Sport liegt in Österreich in erster Linie in der Kompetenz der Bundesländer. Jedoch besitzt der Bund im Bereich des Spitzensports ebenfalls eine Reihe maßgeblicher Kompetenzen.65 Dabei kann der Bund im Rahmen der Bundessportförderung für diese Förderungen Bedingungen festlegen. Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber zunächst im Bundessportförderungsgesetz und später im Anti-Doping-Bundesgesetz Gebrauch gemacht. Konkret hat der Gesetzgeber somit eine Verknüpfung zwischen der Sportförderung und der Einhaltung der Anti-Doping- Regelungen vorgenommen. Daneben haben die einzelnen Bundesländer in Landessportgesetzen ebenfalls Anti-Doping-Regelungen aufgenommen, die im Wesentlichen im Einklang mit der Anti-Doping-Konvention des Europarats und auch dem Anti-Doping-Bundesgesetz stehen. Das am 1. Juli 2007 in Kraft getretene Anti-Doping-Bundesgesetz (ADBG)66 regelt die Definition von Doping, Einrichtung und Organisation der österreichischen Anti-Doping-Agentur NADA Austria ,67 Ablauf der Dopingkontrollen und -verfahren, medizinische Ausnahmegenehmigungen sowie die Mitwirkungspflichten des Sportlers. Hinzu kommt das Suchtmittelgesetz, das den Handel und Konsum von Rauschgiften unter gerichtliche Strafe stellt. Das Arzneimittelgesetz verbietet unter anderem den Handel mit Arzneimitteln, wenn diese für Dopingzwecke verwendet werden sollen. Dies soll jedoch nicht die Athleten treffen, sondern die Akteure im Hintergrund , die den Handel mit diesen Substanzen organisieren. Daneben gelten aber auch die jeweiligen Verbandsvorschriften, so etwa die Anti-Doping-Bestimmungen der Verbände sowie der WADA bzw. NADA. Im Gesetz ist dabei auch festgelegt, dass nur jene Sportorganisationen staatliche Förderungen erhalten, die einen ausführlichen Katalog von Pflichten einhalten. Sie 64 Die Informationen resultieren aus der persönlicher Kommunikation mit Caterina Pesce (Universität Rom) bzw. Alessandro Donati. Ausführliche Informationen über Finanzierung, Organisationsstruktur und personelle Ausstattung sind bisher nicht veröffentlich worden; der jüngste veröffentlichte Evaluations-Bericht des Europarates datiert vom November 2002 (www.coe.int/t/dg4/sport/commitments/antidoping/T- DO_2002_36_EN_eval_Report_Commit_Italy.pdf); ein Überblick des italienischen Anti-Doping-Systems findet sich auch in PAOLI/DONATI (2014: 151ff.), COLUCCI (2010: 101ff.) sowie EMRICH u. a. (2012). 65 In Österreich sind einerseits staatliche Institutionen für Agenden des Sport zuständig, die wiederum auf Bundes, – sowie auf Länderebene agieren und andererseits nicht-staatliche Organisationen, wie zum Beispiel die Österreichische Bundes-Sportorganisation (BSO), das Österreichische Olympische Comité (ÖOC), das Österreichische Paralympische Committee (ÖPC), Special Olympics Österreich (SOÖ), die Dach,- und Fachverbände sowie ca. 14.200 organisierte Sportvereine (MÄTZLER 2009: 88ff.; EMRICH u. a. 2012). 66 Vgl. dazu die Informationen des Österreichischen Sportministeriums, das auch die rechtlichen Regelungen zur Verfügung stellt: http://www.sportministerium.at/de/menu_main/themen/anti-doping. Vgl. dazu auch MÜLLER (2012). 67 Vgl. dazu http://www.nada.at. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 083/14 Seite 21 müssen sich unter anderem verpflichten, regelmäßig Doping-Kontrollen durchzuführen und die Einhaltung der verhängten Disziplinarmaßnahmen zu überwachen. Nach einer Gesetzesänderung im Jahr 2008 (die das Blutdoping berücksichtige sowie die Möglichkeit der Veröffentlichung der Namen der Dopingsünder schuf), wurde zum 1. Januar 2010 das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007, das Arzneimittelgesetz und das Strafgesetzbuch novelliert (BRANDSTETTER/GRÜNZWEIG 2010; SPINDLER 2012; CIZEK 2007).68 Das novellierte Anti-Doping-Bundesgesetz übernimmt die Begriffsbestimmungen aus dem WADA-Code 2009 und wird damit mit dem WADA-Code 2009 harmonisiert. Hinzu kommt ein verstärktes Augenmerk auf Dopingprävention. Vorgesehen ist nun auch ein lebenslänglicher Ausschluss wegen Dopingvergehen gesperrter erwachsener Sportler und Betreuungspersonen von der Bundessportförderung. Außerdem werden Sportler bei nachgewiesenem Dopingvergehen zur Rückzahlung der Bundessportförderungsmittel verpflichtet. Gleichzeitig werden die rechtlichen Möglichkeiten für Maßnahmen der Zollbehörden bei der Einfuhr von Dopingmitteln verbessert und die Rechtsgrundlage für die verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden , den Strafverfolgungsbehörden und der NADA Austria im Kampf gegen Doping geschaffen . Schließlich wird im Strafgesetzbuch § 147 Abs. 1 erweitert, so dass nun bestraft wird, wer einen Betrug mit mehr als geringem Schaden begeht, indem er über die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode nach der jeweils aktuellen Verbotsliste, zu Zwecken des Dopings im Sport täuscht. Der Strafrahmen beträgt bis zu 10 Jahre (STGB § 147 Abs. 1a). Damit wurde auch ein Straftatbestand Sportbetrug eingeführt. Der Strafrahmen beträgt bis zu 10 Jahre. Bereits im Jahr 1991 ratifizierte Österreich die Anti-Doping Konvention des Europarates und richtete in der Folge das Österreichische Anti-Doping-Comité (ÖADC), das bis zur Gründung der NADA Austria für die Anti-Doping Belange zuständig war. Das UNESCO-Übereinkommen gegen Doping im Sport ist dagegen erst im Jahr 2007 in Österreich in Kraft getreten. Österreich hat diese völkerrechtlichen Vereinbarungen zunächst im Bundessportförderungsgesetz und später im ADBG in nationales Recht übernommen. Die Nationale Anti-Doping Agentur GmbH (NADA Austria) wurde am 1. Juli 2008 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Sitz in Wien gegründet. Rechtliche Grundlage ist das Anti-Doping Gesetz vom 29.Juni 2007, das in § 4 die Aufgaben und Tätigkeiten der „Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung“ festlegt. Gesellschafter sind der Bund (53 %), die neun Länder (je 5 %), das Österreichische Olympische Comité (ÖOC) 69 und die Österreichische Bundes-Sportorganisation (BSO) (je 1 %).70 Die NADA Austria beschäftigt fünf Personen, wobei die Dopingkontrollen durch jeweils beauftragte 68 Das Anti-Doping Bundesgesetz wurde am 29. Juni 2007 veröffentlicht und erstmals am 8. August 2008 novelliert. Mit dem 30. Dezember 2009 ist die zweite Novelle des Anti-Doping Bundesgesetzes in Kraft getreten. Am 12. März 2013 wurden geringfügige Veränderungen vorgenommen. Die Rechtsvorschriften finden sich unter http://www.nada.at/de/recht/gesetze-in-oesterreich. 69 Vgl. http://www.oeoc.at. 70 Vgl. http://www.bso.or.at. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 083/14 Seite 22 externe Dopingkontrolleure erfolgt.71 Die Finanzierung des Gesamtetats der NADA von insgesamt etwa 2,1 Mio. Euro erfolgt zunächst auf im Rahmen der Besonderen Sportförderung:72 Im Jahr 2011 waren dies einschließlich der Unterstützung der Prävention und dem WADA-Beitrag nahezu 1,5 Mio. Euro. Hinzu kommen Förderbeiträge der Gesellschafter Bund und Länder von etwa 440 000 Euro sowie die Erlöse aus Kontrolltätigkeiten und anderen Beiträgen im Umfang von etwa 240 000 Euro.73 Die NADA Austria ist auf dieser finanziellen und institutionellen Grundlage für den Vollzug des Anti-Doping-Bundesgesetzes und des WADA-Codes in Österreich verantwortlich. Vorgesehen ist im Anti-Doping-Gesetz außerdem, dass die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ eine Reihe von Kommissionen einrichten soll (Ethikkommission, Ärztekommissionen, Rechtskommission und Auswahlkommission). Die gegenwärtigen Regelungen und rechtlichen Vorgaben sind kompatibel mit dem WADA-Code, voll anwendbar sind auch die fünf Internationalen Standards der WADA und ebenso entsprechen die Vorgaben zum Handel und Vertrieb von Doping-Substanzen den WADA-Regeln.74 Das Dopingkontrollsystem der NADA Austria kontrolliert die Anwendung von verbotenen Substanzen und Methoden durch Dopingkontrollen in- und außerhalb des Wettkampfs. Im Falle eines Verstoßes gegen Anti-Doping Bestimmungen wird ein Prüfantrag an die unabhängige Anti-Doping Rechtskommission gestellt, die über Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zu entscheiden hat. Die Hauptaufgabe der NADA Austria ist die uneingeschränkte Bekämpfung des Dopings im Sport durch ein effizientes, modernes Dopingkontrollsystem und Prävention im Sinne von Aufklärung, Information und Bewusstseinsbildung. Zu den Kontrolltätigkeiten gehören unter anderem die Planung, Durchführung und Überwachung von Dopingkontrollen, die Einleitung und Durchführung von Disziplinarverfahren, die Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigungen und die Berichterstattung über die Einhaltung der Anti- Doping-Regelungen. Das Anti-Doping-Kontrollsystem der österreichischen NADA Austria – zertifiziert nach ISO 900175 – bekämpft die Anwendung von Dopingmitteln und Dopingmethoden durch Dopingkontrollen in- und außerhalb des Wettkampfs. Im Falle eines Verstoßes gegen Anti-Doping Bestimmungen wird die Rechtskommission der NADA Austria tätig.76 Diese Kommission entscheidet für den jeweils betroffenen Fachverband, dem der beschuldigte Sportler 71 Vgl. dazu http://www.nada.at/de/menu_2/nada-austria/mitarbeiter 72 Vgl. www.sportministerium.at/files/doc/Foerderungsmittel/Aufteilung-Besondere-Sportfoerderung.pdf. 73 Vgl. zu NADA Austria auch das Handbuch für Leistungssportler unter http://www.nada.at/files/doc/Unterrichtsmaterial/Handbuch-fuer-Leistungssportler.pdf. 74 Bereits im Jahr 1991 wurde die Europäische Anti-Doping-Konvention in die österreichische Rechtsordnung übernommen. Ein weiterer wichtiger Schritt erfolgte 2002 durch die Ratifizierung des Link öffnet in externem Fenster: Zusatzprotokolls zur Anti-Doping-Konvention des Europarates. Seit September 2007 ist das "Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport“ der UNESCO auch in Österreich in Kraft. Vgl. dazu http://www.sportministerium.at/de/menu_main/themen/anti-doping. 75 Vgl. http://www.nada.at/de/menu_2/nada-austria/iso-zertifizierung. 76 Aufgrund des medialen Drucks infolge eines der Presse zugespielten Tondokuments zu einem Anti-Doping- Verfahren wurde der Geschäftsführer der NADA Austria, Andreas Schwab, am 30. März 2012 seines Amtes enthoben und die Rechtskommission vom Sportministerium mit sofortiger Wirkung aufgelöst (Pressemitteilung der NADA Austria vom 30.3.2012). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 083/14 Seite 23 angehört. Diese sportrechtliche Regelung gilt für alle Fachverbände der Bundessportorganisation . Dadurch sind einerseits Konsequenz und Konstanz in der Sanktionierung gewährleistet, andererseits werden Interessenskonflikte in den Fachverbänden vermieden. Als zweite Instanz im Dopingverfahren fungiert die Unabhängige Schiedskommission. Sie wird aktiv, wenn eine Berufung gegen eine Entscheidung der Rechtskommission eingelegt wurde.77 Die NADA Austria arbeitet dabei eng mit allen zuständigen Ministerien, Forschungszentren und Universitäten zusammen und bindet alle österreichischen Sportausbildungsorganisationen in ihre Tätigkeit ein und pflegt die internationale Zusammenarbeit. Sie unterstützt und fördert die präventive und informative Zusammenarbeit mit den nationalen Sportverbänden, der Österreichische Bundes- Sportorganisation (BSO), dem Österreichischen Olympische Comité (ÖOC) und der österreichischen Sporthilfe.78 3.3. Vereinigtes Königreich: UK Anti-Doping (UKAD) Zuständig für Fragen des Sports ist auf der Seite der Regierung das Department for Culture, Media and Sport (DCMS),79 wo auch die Verantwortung für alle Maßnahmen gegen Doping liegt. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen fällt der Umgang mit Dopingsubstanzen unter den „Medicines Act“ von 1968 sowie den „Misuse of Drugs Act“ von 1971, der nach Konzeption und Inhalt dem deutschen Betäubungsmittelgesetz ähnelt. Strafbar ist danach insbesondere die Produktion, die Weitergabe und das Angebot zur Weitergabe der im Rahmen des Gesetzes erfassten Substanzen, daneben aber auch der Besitz dieser Substanzen, insbesondere zum Zwecke der Weitergabe, des Imports, des Exports oder der Produktion. Der Konsum für sich betrachtet hingegen ist nach dem Gesetz nicht strafbar. Neben anderen Dopingsubstanzen in den Klassen A und B der im Gesetz aufgelisteten Wirkstoffe finden sich in der Klasse C (bei den weniger gefährlichen Substanzen) die maßgeblichen anabolen Steroide, insbesondere Testosteron, Nandrolon, Stanozolol und deren Verbindungen. Straftaten unter Verwendung der in Gruppe C genannten Wirkstoffe können mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden, daneben können Geldstrafen verhängt werden. Auch Sportler werden von diesen Regelungen erfasst. Hinzu kommen Regelungen zum Informationsaustausch zwischen Behörden („information sharing gateways“) sowie gesetzliche Regelungen zum Datenschutz („Data Protection Act“).80 77 Die Rechtskommission ist in ihren Entscheidungen unabhängig, die NADA Austria hat wie auch der betroffene Fachverband nur Parteienstellung im Verfahren. Als zweite Instanz im Dopingverfahren fungiert die Unabhängige Schiedskommission. Auch der Gang vor ein Zivilgericht oder zum CAS ist möglich. Strafrechtliche Tatbestände werden durch die Ermittlungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) erhoben. Außerdem besteht eine Kooperationsmöglichkeit der sportrechtlichen Ermittlungsbehörden (NADA Austria) mit den strafrechtlichen Ermittlungsbehörden; vgl. http://www.nada.at/de/menu_2/recht/rechtskommission. 78 Vgl. http://www.sporthilfe.at. 79 Vgl. http://www.culture.gov.uk/sport/index.aspx. 80 Ein Überblick zu den Anti-Doping-Regelungen findet sich unter http://www.ukad.org.uk/what-wedo /policies; ausführlich hierzu auch BATT (2011); zum historischen und institutionellen Hintergrund auch die Beiträge von HOULIHAN/COLLINS (2006), WADDINGTON (2006), SPITZER (2006) sowie PARRY (2006). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 083/14 Seite 24 Seit 2009 existiert mit UK Anti-Doping ein neues System der Anti-Doping-Kontrolle, das den Vorgaben des Anti-Doping-Abkommen der UNESCO und des Europarates folgt und gleichzeitig mit dem WADA-Code 2009 harmonisiert ist.81 Partnerschaften mit der WADA, der UNESCO (UNESCO-Konvention gegen Doping im Sport sowie dem Europarat (Abkommen zum Anti- Doping) sind integrale Bestandteile der Anti-Doping-Politik Grußbritanniens.82 Gleichzeitig wurde UK Anti-Doping (UKAD) als Nationale Anti-Doping Organisation des Vereinigten Königreichs eingerichtet. UK Anti-Doping wurde damit zur zentralen Einrichtung in Großbritannien für den Schutz des Sports gegen die Gefahren des Dopings im Sport. Die Tätigkeitsbereiche der Organisation bestehen hauptsächlich aus der Entwicklung und Bereitstellung von Bildungs- und Informationsprogrammen sowie der Durchführung von Dopingkontrollen in mehr als 40 Sportarten. Diese Aufgabe umfasst neben der Entwicklung einer langfristig orientierten Anti-Doping-Politik die Planung und Umsetzung der Anti-Doping-Maßnahmen einschließlich Monitoring und Evaluation.83 Die strategischen Ziele von UK Anti-Doping sind:84 – Compliance: Umsetzung des WADA-Codes und Ausrichtung an den International Standards der WADA; Übereinstimmung mit den Vorgaben der UNESCO-Konvention; Übernahme dieser Vorgaben durch die Sport-Verbände;85 – Doping-Kontrollen: Durchführung und Überwachung von Dopingkontrollen, d. h. Entwicklung und Implementation von Test-Programmen bei mehr als 45 olympischen, paralympischen und professionellen Sportarten;86 81 In der Finanzierungsvereinbarung zwischen Department for Culture, Media and Sport und UK Anti-Doping wird festgehalten: “UK Anti-Doping is the UK’s National Anti-Doping Organisation (NADO), as that term is defined in the World Anti-Doping Code (the Code). It will deliver an effective anti-doping programme in the UK and act as the principle advisor to the UK Government on anti-doping matters. UK Anti-Doping will help ensure that the UK Government is able to fulfil its commitments under the UNESCO International Convention against Doping in Sport to adopt, encourage and facilitate appropriate measures to tackle doping in sport.” (www.ukad.org.uk/assets/uploads/Files/2011/Corporate%20policies/Funding-Agreement-2011-12.pdf) 82 Die gegenwärtigen Regelungen und rechtlichen Vorgaben sind kompatibel mit dem WADA-Code, voll anwendbar sind auch die fünf Internationalen Standards der WADA und ebenso entsprechen die Vorgaben zum Handel und Vertrieb von Doping-Substanzen den WADA-Regeln. Eine Übersicht der Leitlinien, Regeln sowie Verbotslisten findet sich im Internet unter http://www.ukad.org.uk/what-we-do/polices. Weitere Informationen zu UK Antidoping finden sich im Jahresbericht 2013/14, abrufbar unter http://www.ukad.org.uk/news/article/ukad-publishes-annual-report-and-accounts-2013-14. 83 Vgl. dazu die Übersicht unter http://www.ukad.org.uk/what-we-do. 84 Dieses Grundlinien werden verdeutlicht im „UK Anti-Doping Strategic Plan 2011-2015”, abrufbar unter www.ukad.org.uk/assets/uploads/Files/2011/Corporate policies/UK_Anti-Doping_Strategic_Plan_2011- 15.pdf. 85 Vgl. http://www.ukad.org.uk/resources/document/fact-sheets-november-2013. 86 Die erfolgten Sanktionen werden dokumentiert unter http://www.ukad.org.uk/anti-doping-ruleviolations /current-violations. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 083/14 Seite 25 – Prävention: Finanzierung und Durchführung wissenschaftlicher Studien im Bereich der Doping-Forschung; Entwicklung von Präventionsprogrammen für junge Sportler („Prevention through Education“);87 – Internationale Kooperation: Als international ausgerichtete Institution arbeitet UKAD eng mit der WADA, der UNESCO, der Vereinigung nationaler Anti-Doping Organisationen sowie dem Europarat zusammen; außerdem Zusammenarbeit mit anderen Anti-Doping-Organisationen,88 etwa im Rahmen des „International Anti-Doping Arrangement“ (IADA);89 UK Anti-Doping wurde als Non-Departmental Public Body (NDPB)90 des Department for Culture, Media and Sport eingerichtet. Damit ist die Anti-Doping-Behörde in relativer Unabhängigkeit für die Umsetzung exekutiver Zielvorgaben verantwortlich und kann die zugewiesenen öffentlicher Gelder eigenverantwortlich und relativ unabhängig gegenüber dem zuständigen Ministerium (DCMS) – jedoch im Rahmen vertraglich festgelegter Zielvereinbarungen – in eigenen Verantwortungsbereich verausgaben („arm´s length-Prinzip“).91 Gleichzeitig ist die Einrichtung im Gegenzug dem zuständigen Ministerium (DCMS) und damit auch gegenüber dem Parlament rechenschaftspflichtig . 3.4. Frankreich: L'Agence française de lutte contre le dopage (AFLD) Wesentliche Kennzeichen der Organisation des französischen Spitzensports sind die umfassende Verbindung zur staatlichen Politik sowie der hohe Grad der Zentralisierung seiner Steuerung . Dies gilt nicht nur für den Hochleistungssport, sondern für das französische Sportsystem insgesamt (BAYLE, DURAND/NIKONOFF 2008). Die Förder- und Auslesepraxis der zentralstaatlichen Sportförderungen im Hochleistungssport entspricht dabei den französischen kulturellen Traditionen. Der Spitzensport wird – wie die Grande Ecoles oder die Verwaltung – der Funkti- 87 Vgl. http://www.ukad.org.uk/resources/document/fact-sheets-november-2013. 88 Dabei wurde auch zwischen UK Anti-Doping (UKAD) und der deutschen NADA ein Daten-Austausch- Abkommen geschlossen. Ziel der intensivierten Zusammenarbeit beider Agenturen ist das Teilen von Informationen zu Dopingaktivitäten, die potenziell auch das Partnerland betreffen; Informationen finden sich unter http://www.nada.de/fileadmin/user_upload/nada/Presse/5_PM_120308_Koop_UKAD.pdf. 89 Vgl. www.theiada.org. 90 Eine Besonderheit der britischen Exekutive ist die Vielzahl ihrer nachgeordneten Behörden, sogenannter Non- Departmental Public Bodies (NDPBs); diese „nichtministeriale öffentliche Verwaltung“ sind in relativer Unabhängigkeit für die Umsetzung exekutiver Zielvorgaben verantwortlich. Mit dieser besonderen Form quasi-autonomen Verwaltungshandelns verringerte sich seit den achtziger Jahren nicht nur der Umfang ministerieller Kompetenzen, sondern auch der Verantwortlichkeitsrahmen der Minister gegenüber dem Parlament erheblich (WETTENHALL 2005; CLANCY/MURPHY 2006). Vgl. dazu auch die Informationen unter http://old.culture.gov.uk/about_us/our_sponsored_bodies/963.aspx. 91 Vgl. https://www.gov.uk/government/organisations/uk-anti-doping. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 083/14 Seite 26 onslogik des Staates unterworfen. Die bedeutet nicht nur die Zuweisung entsprechender symbolischer Positionen (im Sinne Bourdieus), sondern – auf der institutionellen Ebene – ein Rekrutierungs- und Belohnungssystem, das auf der Grundlage sportlicher Leistungskriterien begabte Jugendliche frühzeitig selektiert und in die separierte Welt des Elitensports integriert. Dabei wird die Sportelite einer staatlich definierten Norm unterworfen, die sie in die Hierarchie der Elitepositionen einordnet (BRAUN 2000). Sport steht in Frankreich auf der Regierungsebene inzwischen unter der Obhut eines eigenen Sportministeriums.92 Das Ministère des Sports93 ist dabei auch verantwortlich für die Förderung aller Arten von sportlichen Aktivitäten für alle Altersgruppen. Der „Code du Sport“ vom 5. April 2006 regelt umfassend die „organisation et promotion des activités physiques et sportives“. Er enthält – wie bereits das Sportgesetz von 198494 – Vorschriften zur Förderung des Sports, zur Organisation der Verbände, zur Stellung der Sportler, aber auch zum Doping.95 Anders als etwa in Österreich und Deutschland hat Frankreich den Kampf gegen Doping im Sport stets als staatliche Aufgabe angesehen.96 Die Anti-Dopingpolitik in Frankreich geht auf das sogenannte Mazeaud-Gesetz (loi Mazeaud) vom 1. Juni 1965 zurück. Dieses Gesetz sah Geld- oder Haftstrafen für die Einnahme von leistungssteigernden Produkten oder Substanzen im Sport vor, ohne damit die Bestrafung durch die Sportverbände außer Kraft zu setzen. Inzwischen ist die Anti-Doping-Gesetzgebung mehrfach überarbeitet worden. Zwar steht den französischen Verbänden, ähnlich wie den deutschen, grundsätzlich die Disziplinargewalt über die in den Vereinen organisierten Sportler zu, gleichwohl müssen sie diese mit den staatlichen Stellen teilen. Mit dem „Code du Sport“ (Buch II, Abschnitt 3) schließlich wird die Prävention und Repression im Anti-Dopingkampf intensiviert. Mit ihm wird zudem die nationale Gesetzgebung besser mit den internationalen Regelungen – insbesondere dem WADA-Code – in Einklang gebracht. Zudem werden die rechtlichen Eingriffsmöglichkeiten verbessert sowie der Gesundheitsschutz der Sportler ausgeweitet.97 Die neuen Regelungen und rechtlichen Vorgaben sind kompatibel mit dem WADA-Code und ebenso entsprechen die Vorgaben zum Handel und Vertrieb von Doping-Substanzen den WADA-Regeln.98 92 Sportkompetenzen liegen außerdem beim Bildungsministerium („Ministère de l'Éducation nationale, de la Jeunesse et de la Vie associative“), wobei letzteres für den Bereich der Erziehung und Bildung im sportlichen Bereich, also für Ausbildungskonzepte und den Schulsport zuständig ist (www.education.gouv.fr). Vgl. auch – hinsichtlich des Hochleistungssports – ausführlich BRÜNING (2012; 2014). 93 Vgl. http://www.sports.gouv.fr und http://www.sports.gouv.fr/prevention/dopage. 94 Vgl. Gesetz Nr. 84-610 vom 16. Juli 1984 („Loi du 16 juilliet 1984 rélative à l’organisation et à la promotion des activités physiques et sportives“); abrufbar unter http://admi.net/jo/loi84-610.htm. 95 Vgl. http://www.legifrance.gouv.fr/affichCode.do?cidTexte=LEGITEXT000006071318. 96 Ausführlich hierzu BRISSONNNEAU und DEPIESSE (2006), SPITZER (2006) sowie MAGALOFF (2006). 97 Vgl. http://www.sports.gouv.fr/prevention/dopage/Lutte-contre-le-dopage. 98 Die Konformität des französischen Rechts mit dem Welt-Anti-Doping-Code wurde durch eine Verordnung vom 14. April 2010 sowie die dazugehörigen Durchführungsbestimmungen (Erlasse vom 13.1.2011) hergestellt. Eine Übersicht der Regelungen findet sich unter www.afld.fr/documentation/recherche. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 083/14 Seite 27 Vorgesehen sind zunächst strafrechtliche Regelungen. Wer danach verbotene Dopingsubstanzen verschreibt, sie anbietet, weitergibt oder sonst deren Einnahme erleichtert, muss mit einer hohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe rechnen. Diese können bis zu sieben Jahre Haftstrafe und 150.000 Euro Bußgeld betragen, falls die Taten in organisierten Gruppen und beim Umgang mit Minderjährigen begangen werden. Andernfalls beträgt das Höchstmaß fünf Jahre Freiheitsentzug und 75.000 Euro Geldstrafe. Es können noch zusätzliche Strafen verhängt werden: Das Schließen sportlicher Einrichtungen, in denen der Handel mit Dopingprodukten stattgefunden hat oder beispielsweise ein Berufsverbot für den Beschaffenden. Jedoch gilt gleichzeitig der Grundsatz der Dépénalisation der Athleten, d. h. strafrechtliche Regelungen gegen die dopenden Sportler sind nicht vorgesehen. Verbandsrechtlich kann die Weitergabe und der Handel mit Dopingsubstanzen mit einer Sperre von 4 Jahren bzw. einer lebenslangen Sperre geahndet werden. Eingerichtet wurde außerdem eine neue unabhängige Verwaltungsbehörde:99 Die französische Agentur zum Kampf gegen Doping (Agence Française de lutte contre le Dopage, AFLD) löste den Rat der Prävention und des Anti-Dopingkampfes (CPLD)100 ab und stellte das französische Doping-Kontroll-System auf eine neue Grundlage.101 Damit gelten in Frankreich für die Bekämpfung des Dopings die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen des Sportgesetzes sowie ergänzend die Beschlüsse der französischen Anti-Doping-Agentur mit einem eigenen Kontroll-System. Gleichzeitig wird die AFLD durch das für den Sport zuständige Ministerium finanziell unterstützt. Insgesamt wurden 2011 für Anti-Doping-Maßnahmen über 12 Mio. Euro aufgewendet, davon waren nahezu 8 Mio. Euro für die Unterstützung der AFLD vorgesehen . Die restlichen Finanzmittel betrafen den Jahresbeitrag zur WADA (0,5 Mio. Euro), die Arbeit der medizinischen Beratungsstellen für Doping-Prävention (0,6 Mio. Euro), Forschungsförderung (0,33 Mio. Euro),102 die Förderung von Präventionsmaßnahmen (0,27 Mio. Euro) sowie die Finanzierung der dezentralen regionalen Dienste (2 Mio. Euro). Letztere dienten insbesondere der Förderung der Sportmedizin, der Gesundheitsförderung durch Sport, der Dopingprävention und der Arbeit der regionalen Kommissionen zur Bekämpfung des Handels mit Dopingmitteln . Hinzu kommt eine neue Struktur von Beratungsstellen (Antennes Médicales de Prévention et de Lutte contre le Dopage, AMPD) für Sportler, die Dopingprodukte benutzt haben bzw. die sich dieser behelfen könnten. Ein Netzwerk aus 24 beratenden Ärzten, das den Jugend- und Sportdirektoren auf regionaler und Departementebene angegliedert wurde, komplettiert die 99 Vgl. dazu auch BRISSONNEAU/OHL (2010) sowie BRISSONNEAU/DEPIESSE (2006). 100 Auch diese Vorgängerorganisation war bereits eine verwaltungsunabhängige Einrichtung mit eigenen Befugnissen (MÜLLER/BRITZ 1999: 38). 101 Vgl. www.afld.fr; der Jahresbericht 2013 findet sich – in französischer Sprache („Rapport Annuel D'Activité 2013“) – unter https://www.afld.fr/dossier/rapport-annuel-dactivite-2013. 102 So etwa im Hinblick auf die Zusammenarbeit bei der Erforschung von Blut-Doping im Rahmen des Forschungskonsortium SIAB. Finanziert wird das in Australien ansässige Forschungskonsortium mit Zuwendungen von WADA, der amerikanischen USADA, dem Australian Government's Anti Doping Research Panel (ADRP), Anti-Doping Danmark (ADD) und der französischen AFLD. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 083/14 Seite 28 staatlichen Kontrollen. Als Ergänzung zu einem Netz aus 21 Vertragsärzten und einem medizinischen Leiter, acht Masseuren/Kinesitherapeuten und 22 Krankenpflegern (aus Zentralverwaltung , regionalen Einrichtungen des Ministeriums und dem Forschungsinstitut INSEP103 koordinieren die beratenden Ärzte in jeder Region die Umsetzung der Politik im Bereich Sportmedizin , die auf nationaler Ebene beschlossen wurde und fördern neue lokale Präventionsprojekte, wie z.B. Plakate gegen Dopinggebrauch in Allgemeinarztpraxen und pharmazeutischen Laboren oder Projekte in Schulen. Die Ärzte nehmen auch an verschiedenen Aktionen teil, die vom Interministeriellen Ausschuss zur Drogen- und Suchtbekämpfung geleitet werden.104 Zu nennen ist außerdem der Austausch von Informationen zwischen AFLD und den französischen Ermittlungsbehörden . 3.5. Antidoping Schweiz Auch in der Schweiz gibt es ein Anti-Doping-Gesetz, wobei sowohl der privatrechtlich organisierte Sport als auch der Staat Verantwortung übernehmen. Nicht zuletzt die Erfahrungen bei der Tour de France 1998 haben gezeigt, dass bei Dopingvergehen oft das Umfeld mit verantwortlich ist. Nur aufgrund entsprechender Gesetze und durch das Eingreifen des französischen Staats konnten diese Verflechtungen festgestellt und durch die staatlichen Gerichte aufgearbeitet werden. Grundlage ist der Sportförderartikel der Schweizer Bundesverfassung (Art. 68 Abs. 1), der eine Kompetenz des Bundes zur Sportförderung vorsieht. Umgesetzt wurde der Verfassungsauftrag durch das im Jahr 2012 novellierte Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport, das die Herstellung, Einfuhr, Vermittlung, Vertrieb, Verschreibung und Abgabe von Mitteln zu Dopingzwecken sowie die Anwendung von Doping-Methoden an Dritten unter Strafe stellt. Grundsatz der öffentlich-rechtlichen Dopingbekämpfung ist mit damit auch weiterhin , dass Besitz und Konsum von Dopingmitteln sowie die Anwendung von Dopingmethoden an sich selber strafrechtlich nicht relevant sind, und dass der privatrechtliche Sport in eigener Regie für die Bestrafung von gedopten Athleten zu sorgen hat, wohingegen der Staat sich auf Maßnahmen gegen das potentielle Umfeld letzterer beschränkt.105 Das Jahr 2013 war das erste vollständige Geschäftsjahr unter dem neuen Sportförderungsgesetz. Dieses ermöglichte Antidoping Schweiz, mit staatlichen Organisationen wie dem Zoll, dem Schweizer Heilmittelinstitut Swissmedic oder den Polizeiorganen zusammen zu arbeiten.106 Grundlage des Doping- Kontrollsystems ist die Liste der verbotenen Substanzen und Methoden (Dopingliste) der 103 Vgl. http://www.insep.fr. 104 Vgl. http://www.sports.gouv.fr/prevention/dopage/Outils-de-prevention. Der Plan national de prévention findet sich unter http://www.ffsa.asso.fr/attach-563-dp-prevention-dopage13-avril-2011.pdf. 105 Davor galt das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport vom 17. März 1972 (Stand am 1. Januar 2008). Im neuen Sportförderungsgesetz (SpoFöG) werden die Strafbestimmungen gegen das Dopingumfeld von Athleten verschärft, außerdem werden Rechtsgrundlagen geschaffen, um den Datenaustausch mit nationalen und internationalen Anti-Doping-Stellen zu gewährleisten. Vgl. dazu http://www.antidoping.ch/de/gesetze-und-richtlinien/oeffentliches-recht. 106 Vgl. hierzu den Jahresbericht 2013, abrufbar unter http://www.antidoping.ch/de/allgemein/stiftungantidoping -schweiz/jahresberichte. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 083/14 Seite 29 WADA). Antidoping Schweiz gibt jährlich die für die Schweiz gültige Dopingliste heraus, zuletzt die Dopingliste 2014.107 Ergänzend zur Dopingliste existiert eine weitere Liste mit erlaubten , rezeptfreien Arzneimitteln zur Behandlung banaler Erkrankungen, welche in der Schweiz erhältlich sind.108 Die für die Dopingbekämpfung in der Schweiz zuständigen Gremien beziehen ihre Legitimation vor allem aus den multilateralen Regelungen, die in den letzten Jahrzehnten entstanden sind.109 Die Schweizer Regelwerke sind außerdem kompatibel mit dem WADA-Programm, das die privatrechtliche Grundlage der schweizerischen Dopingbekämpfung darstellt. In der Schweiz setzten die verschiedenen Verantwortlichen alle relevanten Dokumente des WADA-Programms in Form von Regelungen im Doping-Statut von Swiss Olympic. Die nationale Anti-Doping-Organisation der Schweiz besteht auf privatrechtlicher Grundlage. Die Stiftung Antidoping Schweiz110 ist seit dem 1. Juli 2008 das unabhängige Kompetenzzentrum der Dopingbekämpfung in der Schweiz. Die Stiftung bezweckt auf Basis entsprechender nationaler und internationaler Vorschriften und Richtlinien insbesondere: – Einen wesentlichen Beitrag zur Bekämpfung von Doping im Sport zu leisten; – Wirksame Dopingkontrollen durchzuführen; – Prävention, Aus- und Weiterbildung sowie Information zu den Themen Doping und Dopingbekämpfung zu fördern; – Angewandte Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet des Dopingnachweises und der Dopingbekämpfung durchzuführen; – Nationale und internationale Zusammenarbeit im Kampf gegen Doping zu pflegen und zu fördern.111 Die schweizerische NADO wird vor allem durch staatliche und verbandliche Zuwendungen getragen. Anti-Doping Schweiz wird im Wesentlichen vom Bund und von Swiss Olympic finanziert. Die Finanzmittel im Jahr 2013 bewegten sich mit knapp 5 Mio. Franken (ca. 4,1 Mio. 107 Vgl. www.antidoping.ch/sites/default/files/downloads/2014/140812_dopingliste_ch_sept_2014_def.pdf. 108 Vgl. http://www.antidoping.ch/de/gesetze-und-richtlinien/privatrecht/dopingliste. 109 Die völkerrechtlichen Grundlagen der schweizerischen Dopingbekämpfung sind vor allem das Übereinkommen gegen Doping des Europarats vom 16. November 1989 und das Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) vom 19. Oktober 2005. Vgl. hierzu und zu den Ausführungsbestimmungen http://www.antidoping.ch/de/gesetze-und-richtlinien/privatrecht. 110 Vgl. www.antidoping.ch. 111 Vgl. zu den Leitgedanken http://www.antidoping.ch/de/allgemein/stiftung-antidoping-schweiz. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 083/14 Seite 30 Euro) im gleichen Rahmen wie 2012. Die Beiträge des Bundes (2.6 Mio.) und von Swiss Olympic (1.9 Mio.) machten zusammen rund 93 Prozent der Einnahmen aus. Die restliche Summe setzte sich aus Projektsponsoring, Erträgen aus Verfügungen von beschlagnahmten Dopingmitteln und Verkäufen von Dienstleistungen zusammen.112 Grundlage ist das Doping-Statut, das von der Delegiertenversammlung von Swiss Olympic, das so genannte Sportparlament, erlassen wurde.113 Das Statut sollt die Umsetzung des Wada-Codes sicherstellen. Nach dem Auslaufen der bisherigen Rahmenvereinbarung wurde nach dem Inkrafttreten des neuen Sportförderungsgesetzes im Jahr 2012 eine neue Strategie festgelegt.114 Auf dieser Grundlage ist Antidoping Schweiz – seit 2004 ist der gesamte Kontrollablauf ISOzertifiziert – verantwortlich für alle Dopingkontrollen der Mitgliedverbände von Swiss Olympic . Dies beinhaltet die Planung und Durchführung der Kontrollen, die Administration der Proben und das Management der Analyseresultate. Außerdem werden auch Kontrollen im Auftrag Dritter durchgeführt. Diese betrifft etwa nationale oder internationale Veranstalter, internationale Sportverbände, die Welt-Anti-Doping-Organisation oder andere nationale Anti-Doping- Organisationen. Hinzu kommen Kooperationen mit nationalen und internationalen Partnern hinsichtlich der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung, insbesondere in den Bereichen Medizin und Analytik.115 Anti-Doping Schweiz ist ebenfalls eingebunden in – zumeist europäisch ausgerichtete – internationale Kooperationsbeziehungen. Dies betrifft etwa Partnerschaften zu internationalen und nationalen Organisationen, aber auch die Zusammenarbeit mit Behörden, zum Beispiel mit dem Bundesamt für Sport BASPO, den Zollbehörden oder Swissmedic (Schweizerisches Heilmittelinstitut). Zu nennen ist außerdem die internationale Zusammenarbeit im Rahmen der ANADO bzw. der neuen INADO.116 Die Schweiz erfüllt damit zugleich Verpflichtungen , die sie mit der Unterzeichnung der Konventionen gegen Doping des Europarats und der UNESCO eingegangen ist.117 112 Die Daten finden sich im Anhang des Jahresberichts 2013; das Dokument ist abrufbar unter http://www.antidoping.ch/sites/default/files/downloads/2014/annual_report_2013.pdf 113 Die Delegiertenversammlung von Swiss Olympic erlässt das Doping-Statut. Im Gegensatz zum Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung legt das Doping-Statut den Akzent auf die Sanktionierung der dopenden Athleten und nicht auf deren Umfeld; das Doping-Statut findet sich unter www.antidoping.ch/sites/default/files/downloads/2014/101207_statut_09_rev_1.pdf. 114 Vgl. www.antidoping.ch/sites/default/files/downloads/2014/antidoping_schweiz_strategie_2013_2016_de_1.pdf. 115 Wichtigster Forschungspartner ist das Laboratoire Suisse d’Analyse du Dopage in Epalinges; vgl. dazu http://www.doping.chuv.ch/lad_home.htm. 116 Vgl. http://inado.org/inados-members.html. 117 Vgl. dazu http://www.coe.int/t/dg4/sport/Doping/Antidoping_database/Default_en.asp. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 083/14 Seite 31 3.6. Australian Sports Anti-Doping Authority (ASADA) Obwohl das Sportsystem nicht zuletzt auf (nichtmonetären) zivilgesellschaftlichen Ressourcen gründet, wird der australische Spitzensport zu einem wesentlichen Teil durch staatliche Unterstützungsleistungen unterhalten. Die Australian Sports Commission (ASC)118 ist eine zentrale Instanz der staatlichen Sportförderpolitik. Sie untersteht der australischen Regierung und spielt eine wesentliche Rolle in der Entwicklung und Regulierung des australischen Sportsystems. Die Kommission berät außerdem die Regierung in wichtigen Fragen der Entwicklung des Sports und seiner Finanzierung.119 Von besonderer Bedeutung für den australischen Spitzensport ist dabei das Australian Institute of Sport (AIS).120 Das Institut mit Sitz in Canberra wurde 1981 gegründet. Es versteht sich als ein international führendes Zentrum des Hochleistungssports sowie der Entwicklung von Spitzensportlern und Trainern. Die Kommission berät außerdem die Regierung in wichtigen Fragen der Entwicklung des Sports und seiner Finanzierung. Die Kommission arbeitet dabei auch eng zusammen mit der australischen Anti-Doping-Agentur. Die Australian Sports Anti-Doping Authority (ASADA) ist seit 2006 mit den Aufgaben der Nationalen Anti-Doping-Organisation betraut. Die staatliche Behörde ist die Nachfolgeorganisation der Australian Sports Drug Agency (ASDA), die nach der Annahme des WADA-Codes und der UNESCO-Konvention zunächst eingerichtet wurde (JOLLY 2009: 3f.). Australien erfüllt damit seine Verpflichtungen, die mit der Unterzeichnung der Konventionen gegen Doping der UNESCO im Hinblick auf die Umsetzung der WADA-Regelungen im Jahr 2006 eingegangen ist. Dies betrifft auch internationale Kooperations-Beziehungen, insbesondere im Rahmen der Anti- Doping-Konventionen des Europarates121 und der UNESCO. Zu nennen ist außerdem die Zusammenarbeit mit WADA-Einrichtungen und anderen Anti-Doping-Organisationen, etwa im Rahmen des „International Anti-Doping Arrangement“ (IADA).122 Die australische Anti-Doping-Behörde wurde eingerichtet als sogenannte „statutory authority“: Die Australian Sports Anti-Doping Authority ist damit eine vom unmittelbaren Regierungshandeln relativ unabhängige staatliche Behörde (im Unterschied zu UK Anti-Doping, das unternehmensrechtlich verfasst ist). Die ASADA wurde mit umfassenden Kompetenzen ausgestattet, die neben der Entwicklung einer langfristig orientierten Anti-Doping-Politik die Planung und Umsetzung der Anti-Doping-Maßnahmen einschließlich Kontrollen, sportrechtliche Sanktionen, 118 Vgl. dazu im Hinblick auf Anti-Doping http://www.ausport.gov.au/supporting/nso/antidoping. 119 Vgl. dazu die Übersicht von HOYE/NICHOLSON (2009) sowie die Informationen unter www.ausport.gov.au. Die gesetzliche Grundlage ist der Australian Sports Commission Act 1989; die aktuelle Fassung des Gesetzes findet sich unter www.austlii.edu.au/au/legis/cth/consol_act/asca1989347/notes.html. 120 Vgl. dazu http://www.ausport.gov.au/ais. 121 Die Anti-Doping-Konvention des Europarates ist eine „offene“ Konvention, sie kann insofern auch von Nichtmitgliedsländern des Europarates und nichteuropäischen Staaten angenommen werden. Derzeit umfasst sie 50 Staaten: 46 gehören zu den Mitgliedstaaten des Europarates; hinzu kommen vier Nicht-Mitgliedstaaten, neben Australien sind dies Weißrussland, Kanada und Tunesien. 122 Vgl. www.theiada.org. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 083/14 Seite 32 Monitoring und Evaluation umfassen.123 Die rechtliche Grundlage bildet der „Australian Sports Anti-Doping Authority Act 2006“ (ASADA Act)124 sowie die „Australian Sports Anti-Doping Authority Amendment Regulation 2013“ (ASADA Regulations).125 Eingebettet ist die ASADA in ein umfassendes Anti-Doping-System mit einer Reihe weiterer Einrichtungen (ASADA Advisory Group; Australian Sports Drug Medical Advisory Committee; Anti-Doping Rule Violations Panel). Die Ausgaben der ASADA beliefen sich im Jahr 2011 auf 14,7 Mio. AUD (11,8 Mio. Euro), gedeckt wurden diese Ausgaben durch eigene Einnahmen der ASADA (Dienstleistungen etc.) im Umfang von 1,7 Mio. AUD (1,4 Mio. Euro) sowie den staatlichen Zuwendungen im Umfang von 13,0 Mio. AUD (10,5 Mio. Euro).126 Der Erfolg der ASADA bei ihren Ermittlungen hängt in weiten Teilen vom Informationsaustausch mit Regierungs- und Strafverfolgungsbehörden ab. Aufgrund des ASADA-Gesetzes und der ASADA-Satzung verfügt die ASADA über die rechtliche Befugnis, Informationen, die sie im Rahmen ihrer Aufgaben erwirbt, weiterzugeben . Dank ihrer Rechtsstellung als öffentliches Organ können umgekehrt andere staatliche Behörden Informationen für den Zweck von Ermittlungen an die ASADA weiterzugeben. In diesem Zusammenhang kann die ASADA eine Reihe anderer staatlicher Organe an Informationen, die sie im Rahmen förmlicher Ermittlungen erwirbt, teilhaben lassen, darunter die australischen Zoll- und Grenzschutzbehörden und Strafverfolgungsorgane auf Bundes- und Bundesstaatenebene , die australische Arzneimittelbehörde (Therapeutic Goods Administration, TGA) sowie ausländische und internationale Strafverfolgungsorgane, nationale und ausländische ärztliche Aufsichtsbehörden und Sportorgane.127 3.7. United States Anti-Doping Agency (USADA) Der Hochleistungssport wird vom amerikanischen Olympischen Komitee (USOC), getragen. Das USOC, das Nationale Olympische Komitee der Vereinigten Staaten, das sich auch unter der Bezeichnung Team USA128 präsentiert, koordiniert die Beziehungen zwischen der nationalen 123 Dies umfasst jedoch keine Kompetenzen im Bereich der polizeilichen Ermittlung oder strafrechtlicher Maßnahmen. 124 Vgl. das Gesetz in der aktuellen Fassung 2013 unter http://www.comlaw.gov.au/Details/C2014C00505. Mit der Änderung des Gesetzes im Jahr 2013 wurden die Ermittlungsfunktionen der australischen ASADA gestärkt und die Regelungen zur gemeinsamen Nutzung von Informationen mit anderen Regierungsstellen erweitert. Vgl. www.aph.gov.au/Parliamentary_Business/Bills_Legislation/bd/bd1213a/13bd092. 125 Das Dokument ist abrufbar unter www.comlaw.gov.au/Details/F2013L01443. 126 Vgl. dazu die Jahresberichte der ASADA, abrufbar unter http://www.asada.gov.au/about/annual_reports.html. 127 Übersichten zu den Kontrollen und Sanktionsmaßnahmen finden sich ebenfalls im Jahresbericht der ASADA. 128 Das USOC wurde 1894 gegründet. Seine Position als einzig zuständige Organisation für alle olympiabezogenen Aktivitäten der Vereinigten Staaten wird im Olympic and Amateur Sports Act festgelegt. Die Aufgabe des USOC ist die Stärkung der olympischen Bewegung und der Sportarten, die Teil des Programms der Olympischen Spiele, der Paralympischen Spiele, der Panamerikanischen Spiele und der Parapan American Games sind. Das USOC finanziert sich hauptsächlich durch Unternehmenssponsoring, private Zuwendungen und den Verkauf von Lizenz-Artikeln (http://www.teamusa.org/About-the-USOC). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 083/14 Seite 33 Anti-Doping-Organisation und der WADA, sowie zu vielen weiteren internationalen Sportorganisationen.129 Zu den Aufgaben von USOC gehört dabei auch die Koordination der Aktivitäten der verschiedenen Vereinigungen einzelner Sportarten (National Governing Bodies, NGBs). Unter diese Organisationen fallen etwa USA Cycling, USA Rollersports oder USA Swimming. Jedoch sind die verschiedenen Sportarten in recht unterschiedlicher Weise in das „laissez-faire system“ (SPARVERO, CHALIP und GREEN 2008: 269) des US-amerikanischen Hochleistungssports eingebunden. Die Vereine (Clubs) und Fachverbände sind dabei weniger Ausdruck der zivilgesellschaftlichen Betätigung, sondern vor allem eine Basis privatwirtschaftlicher Interessenverfolgung, in der – insbesondere bei populären neuen Sportarten – club-ähnliche Unternehmen („z. B. retail-based clubs“) den Athleten eine Basis für Training und Wettkampfbeteiligung bieten. Während das staatliche Engagement im Hochleistungssport in anderen Ländern immer mehr zugenommen hat, findet die Entwicklung des Hochleistungssports in den USA weiterhin ohne nennenswerte direkte staatliche Förderung statt (NAFZIGER 2009). Eine besondere Bedeutung für den Hochleistungssport erhielt – neben Title IX des Education Amendments von 1972130 – insbesondere der Ted Stevens Olympic and Amateur Sports Act (OASA).131 Das Gesetz erweitert die Zuständigkeit des Olympischen Komitees und regelt zugleich die Zuständigkeit des Olympischen Komitees für die einzelnen Sportorganisationen im Bereich des Hochleistungssports. Es befugt das USOC zu einer exklusiven Rechtshoheit hinsichtlich der Teilnahme der USA an Olympischen, Paralympischen und Panamerikanischen Spielen (ebd.: 244f.). Auch die Anti-Doping-Aktivitäten waren lange Zeit in den organisatorischen Rahmen des amerikanischen Olympischen Komitees eingebunden. Inzwischen werden jedoch alle mit dem Kampf gegen Doping in Zusammenhang stehende Fragen von der unabhängigen Anti-Doping- Agentur (USADA) koordiniert. Die USADA ist eine nichtstaatliche, unabhängige Agentur, die die Einhaltung des WADA-Codes in den Vereinigten Staaten durchsetzen soll.132 Die Anti- Doping-Organisation nahm ihre Arbeit am 1. Oktober 2000 auf. Die USADA wird – obwohl keine Regierungs-Organisation – vor allem aus Bundes-Zahlungen (Federal Grant) über das 129 Vgl. United States Olympic Committee National Anti-Doping Policies (Stand 1. 01.2015) und weitere regulative Grundlagen der Anti-Doping-Politik; die Dokumente sind abrufbar unter http://www.teamusa.org/Footer/Legal/Anti-Doping. 130 Dieses Gesetz hat großen Einfluss auf die Verteilung der Sportarten im universitären Bereich (SPARVERO/CHALIP/GREEN 2008: 243f.). 131 Das Gesetz novelliert den ursprünglichen Amateur Sports Act von 1978; vgl. auch die Übersicht unter http://www.teamusa.org/Footer/Legal/Governance-Documents. 132 Vom US-Congress wurde die USADA am 12. November 2001 als offizielle Anti-Doping-Agentur anerkannt: „The Congress of the United States recognizes the United States Anti-Doping Agency (USADA) as the official anti-doping agency for Olympic, Pan American, and Paralympic sport in the United States.” (Public Law 107- 67, Treasury and General Government Appropriations Act 2002, SEC. 644). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 083/14 Seite 34 „Office of National Drug Control Policy“ (ONDCP) finanziert.133 Weitere Einnahmen resultieren aus Zahlungen des Olympischen Komitees (USOC) und der Sport-Organisationen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zur Durchführung eines umfassenden Anti-Doping-Programms – mit Doping-Forschung, Entwicklung von Bildungsprogrammen, Test- und Sanktionsverfahren – beim Olympischen und Paralympischen Sport sowie für den Sport der Panamerikanischen Spiele. Hinzu kommen Einnahmen aus der Durchführung von Auftrags-Tests. Der Etat der USADA, der die Durchführung von Dopingtests, die Finanzierung von Forschungsprojekten zur Entwicklung neuer Analyse- und Testmethoden, die Erarbeitung und Umsetzung von Aufklärungskampagnen sowie die Durchführung von Rechtsverfahren obliegt, umfasste im Jahr 2010 Gesamtausgaben in Höhe von gut 15 Mio. USD (ca. 11 Mio. Euro). Finanziert wurden die Ausgaben mit staatlichen Zuwendungen in Höhe von 10,0 Mio. USD (7,6 Mio. Euro), Zahlungen des USOC in Höhe von 3,5 Mio. USD (3,4 Mio. Euro) sowie Einnahmen aus anderen Quellen (insbesondere aus der Durchführung von Dopingtests) in Höhe von 1,5 Mio. USD (1,1 Mio. Euro).134 Im August 2004 erfolgte die Übernahme des WADA-Codes durch die USADA.135 Auch hinsichtlich der Anti-Doping Gesetzgebung gab es eine entscheidende Weiterentwicklung. Am 22. Oktober 2004 unterzeichnete Präsident Bush eine Novelle des „Anabolic Steroid Control Act”, die am 20. Januar 2005 in Kraft trat und nahezu alle sogenannten Steroid Precurser einschließlich der so genannten Designer Steroide Tetrahydrogestrinon (TGH) und Androstenedion („Andro“) auf die Liste verbotener Substanzen setzte. Außerdem wurden 15 Millionen US-Dollar zur Aufklärung von Kindern über die Gefahren des Steroid-Missbrauchs bereitgestellt und der Drug Enforcement Agency das Recht eingeräumt, ohne weitere gesetzgeberische Formalitäten in Zukunft neue Substanzen zur Liste hinzuzufügen (REGNER 2008). Im Jahr 2008 wurde mit dem USOC der Aufbau einer speziellen USADA-Olympiaabteilung vereinbart, die auf der Sportartengruppenebene mit dem USOC kooperiert und das Ziel hat, das Kontrollsystem zum integralen Bestandteil des Trainings zu machen und den Sportlern und Verbänden den bestmöglichen Service anzubieten (REGNER 2010).136 Um die enormen Kosten, die mit der Forschung auf dem Gebiet der Dopinganalytik verbunden sind, in den Griff zu bekommen, arbeitet die USADA mit anderen nationalen Anti-Doping- Agenturen zusammen. Ein Beispiel ist etwa – neben Kooperationen im Rahmen von WADA und Europarat – die multilaterale Zusammenarbeit zwischen USADA, UK Anti-Doping und dem Canadian Centre for Ethics in Sport (CCES) beim gemeinsamen Management von Global 133 Die “United States Anti-Doping Agency” (USADA) ist ein nichtstaatliches Non-Profit-Unternehmen unter der Leitung eines unabhängigen Leitungsgremiums (Board of Directors) mit Sitz in Colorado Springs, Colorado (www.usantidoping.org); ausführliche Informationen zur Arbeitsweise der USADA finden sich auch in den Veröffentlichungen im Zusammenhang mit den Ermittlungen zu “U.S. Postal Service Pro Cycling Team Investigation”, abrufbar unter http://cyclinginvestigation.usada.org. 134 Umfassende Informationen – einschließlich der Jahresberichte – finden sich unter http://www.usada.org/resources/publications-and-policies/. Zu Testergebnissen und Sanktionen vgl. http://www.usada.org/testing/results/. 135 Vgl. http://www.usada.org/about/. 136 Vgl. http://www.usada.org/about/programs/. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 083/14 Seite 35 Drug Reference Online (Global DRO).137 Außerdem bündeln vier nationale Verbände und die Weltorganisation ihre Mittel, um in Zusammenarbeit mit der privaten australischen Forschungseinrichtung „Science and Industry Against Blood Doping Research Consortium“(SIAB) grundlegende Fragen des Blutdopings zu untersuchen.138 In den USA kooperiert die USADA mit verschiedenen Profisportverbänden im Rahmen einer Partnership for Clean Competition (PCC). Die Fußballliga NFL, Basketballliga MLB und das USOC haben eine Partnerschaft geschlossen , die darauf abzielt, die Dopingproblematik, die von den Beteiligten als nationale Herausforderung eingestuft wird, in den Griff zu bekommen (REGNER 2010). Zu nennen ist außerdem der Austausch von Informationen zwischen USADA und den amerikanischen Bundesbehörden .139 3.8. Russland: National Anti-Doping Organization (RUSADA) Ein Kennzeichen des russischen Sports ist dessen weitgehende Abhängigkeit von der zentralstaatlichen Steuerung und Finanzierung. Hinzu kommt in jüngerer Zeit die Unterstützung durch staatlich eingebundene Unternehmen (wie etwa Gazprom), die sich in den letzten Jahren verstärkt dem Sponsoring des Sports und sportlicher Veranstaltungen widmen. Gleichwohl ist die institutionelle Struktur des Spitzensports weiterhin außerordentlich in die zentralstaatliche Lenkung und Steuerung eingebunden. Die föderale Ebene der Union spielt demgegenüber eine vergleichsweise geringe Rolle. Allein durch die finanzielle Abhängigkeit des Sports mangels alternativer Finanzierungsmöglichkeiten ist nach wie vor ein großer Einfluss des Staates im Hochleistungssport gegeben, der auch die Strukturen des Anti-Doping-Kontrollsystems kennzeichnet . Sichtbar wird dies nicht zuletzt durch die Maßnahmen des früheren Ministerpräsidenten und jetzigen Präsidenten Putin, der durch eine Reihe von Reformen – etwa durch die Gründung des „Rats für Körperkultur und Sport“ – die Belange des Spitzensports in die direkte Kontrolle des Präsidenten gebracht hat. Verdeutlicht wird dies auch dadurch, dass nach den Spielen von Peking in der Verwaltung des Präsidenten eine Abteilung für Körperkultur und Sport geschaffen wurde. In den vergangen Jahren wurde versucht, mit einer Reihe von Maßnahmen Veränderungen sowohl auf staatlicher wie auch auf regionaler Ebene den Niedergang des russischen Spitzensports aufzuhalten. Es wurden an verschiedenen Stellen strukturelle Veränderungen eingeleitet, Verantwortlichkeiten neu geordnet, zahlreiche Gesetze und Verordnungen erlassen, Gremien und Kommissionen gebildet. Bereits im Jahr 2007 erfolgte die Bildung eines einheitlichen Ministeriums für Sport, Tourismus und Jugendpolitik. Die Föderale Agentur für Körperkultur und Sport (Rossport) ist diesem Ministerium untergeordnet. Hinzu kommt das Gesetz „Zu Körperkultur und Sport in der Russischen Föderation“, das Anfang 2008 in Kraft trat und die rechtlichen und organisatorischen Grundlagen für die Absicherung der notwendigen sozial-ökonomischen Bedingungen für die Entwicklung des Massen-, Nachwuchs- 137 Informationen finden sich unter http://www.globaldro.com. 138 Vgl. auch http://www.usada.org/resources/other-anti-doping-advocacy-organizations/. 139 Beispiele finden sich im WADA-Bericht „Koordinierung von Ermittlungen und Austausch von Informationen und Beweismitteln zur Dopingbekämpfung“ (Mai 2011), abrufbar unter https://wada-mainprod .s3.amazonaws.com/resources/files/WADA_Investigations_Guidelines_May2011_GER.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 083/14 Seite 36 und Hochleistungssports schaffen soll, gleichzeitig aber auch das Doping-Kontrollsystem auf eine neue Grundlage stellte (FRANZ 2008; 2010).140 Eine wichtige Maßnahme war in diesem Zusammenhang die im Jahr 2008 erfolgte Gründung der staatsfernen, unabhängigen nationalen Anti-Doping-Agentur Russlands (RUSADA).141 Die Gründung der stiftungsähnlich verfassten Agentur (non-profit partnership) folgte einer Initiative der Föderalen Agentur für Körperkultur und Sport (Rossport), nachdem Russland im Jahr 2006 die UNESCO-Konvention gegen Doping unterzeichnete und sich damit zur Einrichtung eines WADA-konformen Anti-Doping-Systems verpflichtet hatte. Im May 2008 wurde die RUSADA von der WADA als NADO anerkannt und in die Liste der Anti-Doping-Organisationen aufgenommen.142 Eines der Hauptanliegen, das mit der neuen Organisationen verbunden wurde, war die Gewährleistung eines möglichst effektiven Doping-Kontrolle-Systems im Vorfeld der Olympischen Spiele in Peking und auch der Winterspiele von Sotschi.143 Schließlich wurde im Jahr 2009 die Doping-Regeln der RUSADA als WADA-konform eingestuft. Ein weiterer Schritt nach vorn war die Akkreditierung des modernen russischen Dopingtestlabors („Anti-Doping-Zentrum“) durch die WADA. Das Zentrum, in das der Staat „in den letzten Jahren “ etwa zehn Millionen USD investiert hat, entspricht modernem internationalen Standard. 2009 führte das Labor knapp 16.000 Analysen von Proben russischer Athleten durch und gehörte mit dieser Zahl zu den drei weltweit führenden Labors. Durch den Ausbau des Labors und die weitere Modernisierung der Analysetechnik sollen im laufenden Jahr die Analysemethoden noch weiter verfeinert werden. Außenstellen sollen in Kasan (Universiade 2013) und Sotschi (Winterspiele 2014) eingerichtet werden. Dazu wurde eine spezielle Abteilung mit entsprechender technischer Ausrüstung und Personal für das Kontrollpersonal gebildet. Das Kontrollpersonal umfasst gegenwärtig etwa 25 Personen, die innerhalb der Organisation für die Analysen zuständig sind sowie sechs Personen, die in den Regionen die Kontrollen organisieren . Auch wurde eine Datenbank mit den biologischen Werten der Athleten aufgebaut.144 Die RUSADA arbeitet nach eigenem Bekunden eng mit der WADA und den anderen nationalen Anti-Doping-Agenturen zusammen. Im Jahr 2009 trat die RUSADA außerdem der „Association of National Anti-doping organizations” (ANADO) bei. Hinzu kommen Kooperationen mit der RADO Osteuropa.145 Ein Vertreter der RUSADA ist heute Mitglied in der Bildungskommission der WADA. Die RUSADA führt Dopingkontrollen bei allen nationalen Wettkämpfen (Meisterschaften ), maximal 10 Tage vor der Ausreise zu internationalen Wettkämpfen sowie von den 140 Das Anti-Doping-System in Russland ist im Olympiazyklus 2012/14 weiter ausgebaut worden. Das russische Anti-Doping-System entspricht – so FRANZ (2014) – inzwischen weitgehend den Anforderungen von WADA und IOC. 141 Vgl. http://www.rusada.ru/en. 142 Vgl. dazu auch http://www.rusada.ru/en/about/history; der Jahresbericht 2011 ist abrufbar unter www.rusada.ru/sites/default/files/content/files/Documents/Annual%20Reporting%202011.pdf. 143 Die Anti-Doping-Regeln Russland (“National Anti-Doping Rules”) vom April 2011 finden sich unter http://www.rusada.ru/en/work/national. 144 Zu den Dopingkontrollen, Testergebnissen und Sanktionen vgl. die Informationen unter http://www.rusada.ru/en/work/investigation/provisional_suspension_ineligibility. 145 Vgl. dazu http://www.rusada.ru/en/about/activities/international-cooperation. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 083/14 Seite 37 Verbänden angeforderte wie auch unangemeldete Trainingskontrollen durch. Schließlich wurden im Jahr 2010 die gesetzlichen Grundlagen für den Anti-Doping-Kampf durch Ergänzungen im Gesetz „Zu Körperkultur und Sport in der Russischen Föderation“ und die Aufnahme der Begriffe „Doping“, „Anti-Doping-Bestimmungen“ und „Dopingkontrolle“ erweitert, die damit erstmals in einer russischen Gesetzgebung auftauchen (FRANZ 2010; 2014).146 146 Mit einer Änderung des Gesetzes „Zu Körperkultur und Sport in der Russischen Föderation“ wurden im Jahr 2010 die Kompetenzen von RUSADA erweitert und gleichzeitig wurde – nicht zuletzt mit Blick auf die kommenden Olympischen und Paralympischen Winterspiele in Sotschi 2014 – die Organisationsstruktur des Anti-Doping-Systems in Russland verändert. Vgl. dazu „Annual Statistics and Reporting 2010“, abrufbar unter http://www.rusada.ru/files/rusada_annual_statistics_and_reporting_2010.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 083/14 Seite 38 3.9. Übersicht der Organisationsstrukturen in Tabellenform Länder Gründung / Berichterstattung Organisationsform / Rechtsgrundlagen Finanzierung und Personal Nationale Anti- Doping-Agentur Deutschland NADA kompatibel mit dem WADA-Code; Ratifikation der UNESCO-Konvention 2007; regelmäßige Berichterstattung , zuletzt Jahresbericht 2010; www.nada-bonn.de Privatrechtlich verfasste Stiftung mit Sitz in Bonn; gegründet 2002; unabhängig von Staat und Sport mit finanzieller Eigenständigkeit; Stiftungsmodell mit Stakeholdern kein genuines Anti-Doping- Gesetz; bislang wesentlich durch Staat finanziert Bund als wesentlicher Geldgeber (etwa 3,4 Mio. Euro von Gesamtausgaben der NADA in Höhe von ca. 4,6 Mio. Euro in 2011); weitere Zuwendung durch Länder, Wirtschaft und Sport; die NADA beschäftigt ca. 20 Personen Österreich: Nationale Anti- Doping Agentur Austria NADA kompatibel mit dem WADA-Code; Ratifikation der UNESCO-Konvention 2007; bislang keine regelmäßige Berichterstattung; www.nada.at unabhängige Dopingkontroll-Einrichtung mit Sitz in Wien; Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), gegründet 2008; Gesellschafter sind Bund (53%), Länder (49%), ÖOC und BSO (je 1%); rechtliche Grundlage: Anti- Doping-Gesetz vom 29.Juni 2007(mit strafrechtlichen Sanktionen ); seit 2009 sportrechtliche Sperren bis zu lebenslang möglich ; wesentlich durch Staat finanziert NADA Austria beschäftigt fünf Personen; Outsourcing der Kontrollen und Analysen; Finanzierung der NADA erfolgt entsprechend der Gesellschaftsanteile: Bund 800 000 Euro, 700 000 Euro von Ländern, ÖOC und BSO; hinzu kommt Zusatzförderung des Bundes von ca. 500 000 Euro; Gesamtetat 2 Mio. Euro Vereinigtes Königreich: UK Anti-Doping (UKAD) kompatibel mit dem WADA-Code; Ratifikation der UNESCO-Konvention 2006; Jahresberichte werden veröffentlicht; www.ukad.org.uk unabhängige Einrichtung als Non-Departmental Public Body („nichtministeriale öffentliche Verwaltung“) mit Sitz in London, errichtet als Private Limited Company (Grundlage: Companies Act 1985); gegründet 2009 „arm´s length-Prinzip“ mit relativer Unabhängigkeit bei Umsetzung exekutiver Zielvorgaben („Department for Culture, Media and Sport“) wesentlich durch Staat finanziert staatlich finanziert (Grantin -Aid); finanzielle Ausstattung ca. 6,7 Mio. £. (ca. 8 Mio. Euro) für 2010/2011; 46 Vollzeitstellen Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 083/14 Seite 39 Länder Gründung / Berichterstattung Organisationsform / Rechtsgrundlagen Finanzierung und Personal Italien: Coordinamento Antidoping (CONI) Ratifikation der UNESCO-Konvention 2008; deklariert als kompatibel mit WADA- Code; bisher keine Veröffentlichung von Jahresberichten ; www.coni.it italienische NADO ist Teil des Olympischen Komitees (CONI) mit Sitz in Rom; nominell unabhängig, faktisch jedoch Teil des CONI; rechtliche Grundlage des Anti- Doping-Systems: Anti-Doping- Gesetz (mit strafrechtlichen Sanktionen); keine veröffentlichten Daten zu Finanzierung und Personal; Frankreich: L'Agence française de lutte contre le dopage (AFLD) Ratifikation der UNESCO-Konvention 2007; kompatibel mit WADA-Code; regelmäßige Berichterstattung , zuletzt Jahresbericht 2010; www.afld.fr unabhängige öffentliche Einrichtung mit finanzieller und organisatorischer Eigenständigkeit , Sitz in Paris; gegründet 2006; rechtliche Grundlage: Code du Sport; wesentlich durch Staat finanziert Staatliche Unterstützung der AFLD im Umfang von 8 Mio. Euro; weitere 4 Mio. Euro für Prävention, Forschungsförderung, Jahresbeitrag WADA sowie regionale Dienste; AFLD beschäftigt ca. 20 Personen Antidoping Schweiz kompatibel mit WADA-Code; Ratifikation der UNESCO-Konvention 2008; regelmäßige Berichterstattung , zuletzt Jahresbericht 2010; www.antidoping.ch unabhängiges Kompetenzzentrum der Dopingbekämpfung mit Sitz in Ittigen (Bern); gegründet 2008; privatrechtliche Stiftung mit Stiftungsrat , der für die strategische Ausrichtung der nationalen Antidoping -Agentur verantwortlich ist; rechtliche Grundlage: Anti- Doping-Gesetzgebung (mit strafrechtlichen Sanktionen); wesentlich durch Staat finanziert Antidoping Schweiz wird vom Bund mit ca. 2,6 Mio. Fr. (2,1 Mio. Euro) und von Swiss Olympic mit 1,9 Mio. Fr. (1,5 Mio. Euro) finanziert; insgesamt incl. Sponsoring und andere Einnahmen ca. 5 Mio. Fr. (4,1 Mio. Euro); personelle Ausstattung ca. 20 Vollzeitstellen in der Geschäftsstelle plus ca. 40 Kontrolleure Australian Sports Anti- Doping Authority ASADA kompatibel mit WADA-Code; Ratifikation Konventionen der UNESCO und Europarat; regelmäßige Berichterstattung , zuletzt Jahresbericht 2010/11; www.asada.gov.au Staatliche Einrichtung als „statutory authority“ mit eigenständigen Kompetenzen; gegründet 2006; untersteht dem Sportminister; Rechtsstellung als öffentliches Organ, unterliegt den „public service“-Regelungen; rechtliche Grundlage „ASADA Act“ ca. 65 Beschäftigte des Public Service; ca. 300 weitere Beschäftigte; Finanzierung durch Zentralstaat im Umfang von ca. 13,0 Mio. AUD (10,5 Mio. Euro); Gesamtbudget ca. 15 Mio. AUD (12 Mio. Euro); eigene Einnahmen ca. 1,7 Mio. AUD (1,4 Mio. Euro) Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 083/14 Seite 40 Länder Gründung / Berichterstattung Organisationsform / Rechtsgrundlagen Finanzierung und Personal U.S. Anti- Doping Agency USADA kompatibel mit WADA-Code; Ratifizierung der UNESCO-Konvention 2008; jährliche Berichterstattung seit 2001; www.usantidoping.or g unabhängige, nichtstaatliche Einrichtung ; gegründet 2000; verfasst als Non-Profit-Unternehmen , geleitet durch einen unabhängigen Verwaltungsausschuss (Board of Directors) mit Sitz in Colorado Springs, Colorado anerkannt als US NADO durch WADA; keine polizeilichen oder strafrechtliche Befugnisse (jedoch Austausch von Informationen mit Strafverfolgungsbehörden); weitgehend staatlich finanziert Gesamtausgaben 2010 in Höhe von ca. 15 Mio. USD (ca. 11 Mio. Euro), finanziert durch Federal Grants in Höhe von 10,0 Mio. USD (7,6 Mio. Euro); hinzu kommen Zahlungen des USOC in Höhe von 3,5 Mio. USD (3,4 Mio. Euro) sowie Einnahmen aus anderen Quellen 1,5 Mio. USD (1,1 Mio. Euro); ca. 44 Personen Russland: National Anti- Doping Organization RUSADA kompatibel mit WADA-Code UNESCO-Konvention ratifiziert 2006; Kontrollsystem ISOzertifiziert ; jährliche Berichterstattung seit 2009; www.rusada.ru/en Staatsunabhängige Non-Profit Partnership mit Sitz in Moskau; 2008 anerkannt von der WADA als russische NADO; weitgehend durch die Russische Föderation finanziert ca. 30 Personen für Analyse und Kontrollen; Daten zur Finanzierung sind nicht verfügbar (keine Angaben im Jahresbericht ) Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 083/14 Seite 41 4. Schlussfolgerungen und Perspektiven Deutlich wird insgesamt, dass gerade im Hinblick auf die Frage, wie der Besitz von Dopingsubstanzen bei Sportlern oder Sportlerinnen sport- oder strafrechtlich zu ahnden ist, recht divergierende Vorstellungen existieren. Dies betrifft insbesondere die Frage, wie der Besitz von Dopingsubstanzen bei Sportlern oder Sportlerinnen sport- oder strafrechtlich zu behandeln ist. Die Vorgehensweisen reichen vom strafrechtlichen Verbot des Besitzes von Dopingsubstanzen bis hin zu einer vollständigen Ablehnung der Strafbarkeit des Besitzes von Dopingsubstanzen. Zwischen diesen beiden extremen Polen finden sich verschiedene Modelle, die den Besitz von Dopingmitteln in begrenzter Weise unter Strafe stellen. Unterschiede gibt es auch hinsichtlich der von den Besitzverboten erfassten Substanzen. Während einige Staaten alle Stoffe der WADA-Verbotsliste erfassen, beziehen sich andere nur auf einzelne Substanzen oder Stoffgruppen . Andere Staaten sehen ein strafrechtliches Verbot des Besitzes von Dopingsubstanzen nur für den Fall vor, dass dem Beschuldigten die Absicht der Weitergabe beziehungsweise des Handels nachgewiesen werden kann.147 In der Regel werden dopende Sportlerinnen und Sportler grundsätzlich nicht der staatlichen Strafverfolgung ausgesetzt und auch der Besitz von Dopingmitteln ist häufig nicht unter Strafe gestellt. Damit droht den Sportlern allenfalls eine Geldbuße und die Entziehung der Athletenlizenz. Deutlich wird, dass die meisten Mitgliedstaaten nicht daran interessiert sind, eine besondere Besitzstrafbarkeit für Sportler, die gegebenenfalls über die nach allgemeinen Regeln verbotenen Substanzen hinausgeht, einzuführen. Mehrere Gründe werden dafür vorgetragen. Vielfach wird das Subsidiaritätsprinzip bemüht; damit wird den autonomen Sportorganisationen die Zuständigkeit zugewiesen, Dopingvergehen zu ahnden. Außerdem wird das Verhältnismäßigkeitsprinzip angesprochen. So kann eine lange, unter Umständen lebenslange, Sperre für einen professionellen Sportler einem Berufsverbot gleichkommen. Dieses Argument richtet sich auch gegen die von internationalen Verbänden erstellten Vorgaben, die teilweise auch bei nicht direkt nachgewiesener Schuld Sanktionen vorsehen. Schließlich wird auch eine Verletzung des Gleichheitssatzes gesehen, wenn etwa Sportler und Nichtsportler unterschiedlich behandelt und nur Sportler für den Besitz gewisser Substanzen bestraft werden. Ähnliches gilt für die Konsumstrafbarkeit: In den meisten Mitgliedstaaten der EU ist der Konsum von Dopingmitteln nicht strafbar. In manchen Fällen ist nur der Konsum gewisser Substanzen mit Strafe bedroht. Ein weiteres Problem stellt sich im Hinblick auf das Verhältnis von sportgerichtlichen und strafrechtlichen Sanktion. Die sportgerichtlichen Sanktionen bestehen in der Regel in einer Sperre des bestraften Sportlers, während die staatlichen Sanktionen auf Geld- bzw. Haftstrafen abstellen. Bisher wurde vielfach die sportrechtliche Maßnahme als ausreichend angesehen. Jedoch mehren sich dennoch die Stimmen, die die Sanktionen des Sports als nicht ausreichend ansehen. Gleichzeitig wird jedoch auch befürchtet, dass ein Nebeneinander von Sportgerichtsbarkeit und Strafverfahren – etwa wegen der unterschiedlichen Beweisgrundsätze (Exkulpationspflicht des Sportlers im sportgerichtlichen Verfahren versus Unschuldsvermutung zugunsten des Sportlers im strafgerichtlichen Verfahren) – zu widersprüchlichen Ergebnissen führen könnte.148 147 Eine Besitzstrafbarkeit von Dopingsubstanzen liegt – außerhalb Europas – auch in den USA vor. Dort ist der unerlaubte Besitz von anabolen Steroiden und Prohormonen seit dem 20. Januar 2005 aufgrund des Bundesgesetzes „Anabolic Steroid Control Act of 2004“ eine bundesweit strafbare Handlung. 148 Vgl. dazu die ausführliche Darstellung und Diskussion bei VIEWEG/SIEKMANN (2007: 108ff.). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 083/14 Seite 42 Die internationale Staatengemeinschaft hat in jüngerer Zeit forcierte Anstrengungen zur Eindämmung von Doping und Sportbetrug unternommen. Sowohl im globalen internationalen Recht als auch im kontinentalen internationalen Recht sind Voraussetzungen für die Verschärfung des Kampfes gegen Doping geschaffen worden. Wichtige Rechtsakte sind das Übereinkommen des Europarats von 1989 und das Übereinkommen der UNESCO von 2005. Die 1999 eingerichtete WADA ist demgegenüber – als hybride Organisation mit vielschichtiger funktionaler Ausrichtung (WAGNER 2009) – ein privatrechtliches Gremium, bei der immerhin die Hälfte seiner Vorstandsmitglieder Regierungen vertritt. Mit dem WADA-Code 2009 – und dem neuen Code für die Zeit nach 2015 – sind große Schritte vorwärts gemacht worden, den Kampf gegen Doping im Sport zu harmonisieren und zu standardisieren. Vielfach wird festgestellt, dass seit der Gründung der WADA und der Institutionalisierung und Umsetzung der WADA-Regeln bereits sehr viel erreicht worden sei. Insgesamt ist festzustellen, dass der neue WADA-Code 2015 einen wichtigen Schritt auf dem Weg zu einer internationalen Vereinheitlichung der Anti-Doping-Bemühungen und damit zu Chancengleichheit darstellt. Ein wesentliches Ziel ist es dabei, dass die Anti-Doping-Organisationen als unabhängige Einrichtungen fungieren können.149 Dies betrifft sowohl die Autonomie gegenüber der staatlichen Ebene als auch Unabhängigkeit gegenüber dem organisierten Sport. In den meisten Fällen genießen die Anti- Doping Organisationen – zumindest in formeller Hinsicht – in beiden Hinsichten eine relative Eigenständigkeit, jedoch variiert die faktische Unabhängigkeit gegenüber Staat und Sportorganisationen zum Teil beträchtlich. Insgesamt nehmen die NADOs eine Schlüsselrolle im weltweiten Kampf gegen Doping im Sport ein. Dabei werden diese vielfach durch staatliche Beiträge finanziert. Zumeist agieren sie dabei auch in relativer Unabhängigkeit gegenüber dem organisierten Sport und den staatlichen Behörden. Neben der wichtigen Aufgabe der Prävention, Forschung und Informationen spielen die NADOs auch eine zentrale Rolle bei den Doping-Test und den Analysen. Demgegenüber werden die Anti-Doping-Aktivitäten von Sportverbänden und ihren Dachorganisationen nicht selten als unzureichend angesehen. Hinzu kommt, dass es trotz der Fortschritte seit der Gründung der WADA immer noch zahlreiche Länder und Regionen gibt, in denen eine ausreichende Anti-Doping-Infrastruktur weitgehend fehlt. Die Untersuchung macht deutlich, dass die Nationalen Anti Doping Agenturen (NADOs), die das Welt-Anti-Doping-Programm (WADP) der WADA auf der jeweils nationalen Ebene umsetzen sollen, auch heute noch in recht unterschiedlich Weise vorgehen. So lässt der WADA-Code den nationalen Akteuren (insbesondere den Sportverbänden) recht großen Spielraum. Die jeweiligen Regelwerke weisen große Unterschiede auf und ebenso weicht – soweit dies festgestellt werden konnte – die praktische Umsetzung vielfach von den Vorgaben erheblich ab. Deutlich wird insbesondere, dass die nationalen Anti-Doping- Systeme nicht selten von den nominellen Regelungen abweichen. Die Implementation des WADA-Systems auf nationaler Ebene folgt offensichtlich eigenen spezifischen Anreizsystemen und ist darüber hinaus durch differierende Ressourcenausstattung geprägt. Außer- 149 Mit dem neuen WADA-Code, der Anfang 2015 in Kraft tritt, wird auch die Stellung der Nationalen Anti- Doping-Agenturen gestärkt werden. Mit der Aufnahme eines Verweises in Artikel 20.5 (Aufgaben und Zuständigkeiten der Nationalen Anti-Doping-Organisationen) wird besonders hervorgehoben, dass die NADOs sowohl in ihrer Arbeitsweise als auch in ihren Entscheidungen unabhängig sind. Schließlich sollen die NADOs nunmehr die Möglichkeit haben, Dopingkontrollen bei internationalen Wettkampfveranstaltungen in ihrem eigenen Land auch ohne Genehmigung des internationalen Sportfachverbands oder der WADA durchzuführen (Artikel 15.1). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 083/14 Seite 43 dem bestehen in vielen Fällen für die jeweilige NADO erhebliche Schwierigkeiten, mit den vorhandenen Ressourcen – etwa Kontrollen oder Tests betreffend – ein effizientes Kontroll-System zu etablieren. Einige der NADOS können dabei als staatliche Organisationen interpretiert werden ; sie sind Teil der öffentlichen Verwaltung und werden direkt aus dem staatlichen Haushalt finanziert. Insgesamt dürfte – nach Schätzungen – etwa die Hälfte der 129 nationalen Anti- Doping-Organisationen (NADOs) staatlich organisiert sein. Dazu zählt bei den oben beschriebenen Ländern neben Australien auch Frankreich. Andere NADOs wie etwa in Österreich , Schweiz (und auch die Niederlande) sind auf privatrechtlicher Basis organisiert, entweder als eine Art Unternehmen wie etwa in USA, Großbritannien und Österreich, oder in der Form einer privatrechtlichen Stiftung oder in ähnlicher Weise organisiert (z. b. Schweiz, Deutschland). Einige der NADOs sind im Sportsystem selbst – d. h. nicht als unabhängige Einrichtung – organisiert, so beispielsweise in Schweden,150 Island151 oder auch in Italien, wo die Organisationsstrukturen der NADO weitgehend mit dem Olympischen Komitee verwoben sind (CONI). Hinsichtlich der Erfolgsbewertung der Arbeit der Anti-Doping-Organisationen sind international vergleichende Daten nicht verfügbar. Eine Reihe von Schlussfolgerungen lassen sich gleichwohl ziehen. So scheint für die erfolgreiche Anti-Dopingarbeit neben der möglichst großen Unabhängigkeiten gegenüber dem organisierten Sport und einer ausreichenden finanziellen Ausstattung vor allem die rechtliche Absicherung der Dopingkontrollen ein ausschlaggebender Faktor zu sein. Dies schließt auch strafrechtliche Sanktionsmöglichkeiten mit ein.152 Auch in Deutschland ist Bewegung in die Debatte über ein Anti-Doping-Gesetz gekommen. So hat sich die Bundesregierung erstmals für strafrechtliche Anpassungen im Kampf gegen Doping und Spielmanipulation ausgesprochen. Im Koalitionsvertrag153 zwischen CDU, CSU und SPD für die 18. Legislaturperiode des Bundestages heißt es in Kapitel 4 (Zusammenhalt der Gesellschaft ), Punkt 4.3 (Kultur, Medien und Sport) zum Thema Doping: „Doping und Spielmanipulationen zerstören die ethisch-moralischen Werte des Sports, gefährden die Gesundheit der Sportlerinnen und Sportler, täuschen und schädigen die Konkurrenten im Wettkampf sowie die Veranstalter. Deshalb werden wir weitergehende strafrechtliche Regelungen beim Kampf gegen Doping und Spielmanipulation schaffen.“ Vorgesehen sind dazu „Vorschriften zur uneingeschränkten Besitzstrafbarkeit von Dopingmitteln zum Zweck des Dopings im Sport sowie zum Schutz der Integrität des sportlichen Wettbewerbs“. Jedoch müssten dabei „die Grundsätze der Bestimmtheit von Straftatbeständen und die Verhältnismäßigkeit einer strafrechtlichen Sanktion gewährleistet sein.“ Eine gesetzliche Regelung dürfe jedoch weder die verfassungsrechtlich garantierte Autonomie des Sports unzulässig einschränken, noch die Funktionsfähigkeit der 150 Vgl. http://www.rf.se/Antidoping; vgl. auch WAGNER/HANSTAD (2011). 151 Vgl. http://www.isisport.is. 152 In diesem Sinn betonen CHERKEH/MOMSEN (2001) bereits vor einigen Jahren: „Sofern sich der Eindruck nicht entkräftet, dass die Sportverbände mit dem Dopingproblem überfordert sind, vor allem aber unter dem Gesichtspunkt der Generalprävention ist es geboten, den dopenden Sportler selbst, das heißt den Sportler als Täter, mit einer strafrechtlichen Reaktion zu konfrontieren. Um der gesellschaftlichen Funktion und Bedeutung des organisierten Wettkampf- und Spitzensports gerecht zu werden, sollte das Sportethos in den Katalog strafrechtlich geschützter Rechtsgüter aufgenommen werden.“ Vgl. auch MOMSEN (2019). 153 Vgl. dazu den Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 18. Legislaturperiode (CDU, CSU und SPD 2013: 138). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 083/14 Seite 44 Sportgerichtsbarkeit beeinträchtigen. Nun wird es vor allem darum gehen, inwieweit die einzelnen Bestandteile eines Anti-Doping-Gesetzes, das auch Besitzstrafbarkeit und Eigendoping erfasst , im zu erwartenden Gesetzgebungsverfahren umsetzbar sind.154 Zu den Leitthemen der Debatte gehört vor allem die Frage der Erforderlichkeit und das Schutzgut eines neuen Straftatbestandes sowie über weitere Details – insbesondere Zielgruppen, Tathandlungen und Strafrahmen – einer möglichen neuen Regelung. Deutlich wurde dabei, dass vor allem bei der Frage nach der Erforderlichkeit und dem Schutzgut die Auffassungen der Experten stark differierten. So wurde etwa die Frage der Erforderlichkeit eines eigenständigen Straftatbestandes unter Verweis auf die bestehenden Strafnormen (insbesondere im Strafgesetzbuch und Arzneimittelgesetz) und das Verbandsrecht mit seinen schnellen und scharfen sportrechtlichen Sanktionen einerseits vor den meisten Beteiligten verneint. Jedoch wurde zugleich – unter Verweis auf einen für saubere Athleten bestehenden „faktischen Zwang“ zum Doping – die Notwendigkeit einer weiteren Strafbarkeit gerade der Athleten bejaht. Kontrovers diskutiert wurde auch die Frage der Notwendigkeit einer Regelung für den Spitzensport angesichts der relativ geringen Zahlen betroffener Sportlerinnen und Sportler. Eine auch den Breitensport erfassende Regelung wurde von den Experten dagegen überwiegend abgelehnt. Zu Recht wurde auf einen relativ engen Sachzusammenhang zwischen Zielgruppe und dem jeweils angesprochenen Schutzgut verwiesen. Die praktischen Erfahrungen mit dem bestehenden rechtlichen Instrumentarium haben gezeigt, dass die derzeitigen dopingspezifischen Regelungen lückenhaft seien und ihrer Zielsetzung nicht gerecht würden. Um schlagkräftig gegen Dopingkriminalität vorgehen zu können, bedürfe es – für das Dopingkontrollsystem in Deutschland – der Ausweitung und Verschärfung der bisherigen Verbots- und Strafvorschriften. Bestätigt wird dies durch die Erfahrungen mit den dopingbezogenen Regelungen des Strafrechts in Frankreich, die nach allem Anschein einen Rückgang der Dopingpraktiken bei sportlichen Großveranstaltungen in Frankreich – so etwa bei der Tour de France – nach sich gezogen haben. Die jüngsten Ereignisse in den USA hinsichtlich der Dopingpraktiken im Radsport („U.S. Postal Service Pro Cycling Team Investigation“) bestätigen dies nachdrücklich. Zwar können in den USA unter normalen Umständen die Sportler ähnlichen der Vorgehensweise in Deutschland bei erkanntem Dopingvergehen nur mit sportrechtlichen Sanktionen belegt werden. Festzuhalten ist jedoch, dass das Verfahren der USADA gegen Lance Armstrong und andere Radsportler des ehemaligen U.S. Postal Service Pro Cycling Teams auf der vorangegangen Tätigkeit staatlicher Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden, 154 Bundesjustizminister Heiko Maas hat am 28. Mai 2014 angekündigt, noch im laufenden Jahr ein Anti-Doping- Gesetz auf den Weg zu bringen. Im Herbst 2014 wurde ein – bisher nicht veröffentlichter – Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und Verbraucherschutz und des Bundesministeriums des Innern bekannt. Vgl. dazu auch die Stellungnahme des DOSB vom 30. September 2014 zum Referentenentwurf der Bundesregierung; das Dokument ist abrufbar unter http://www.dosb.de/de/leistungssport/antidoping /news/detail/news/dosb_stellungnahme_zum_anti_doping_gesetz. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 083/14 Seite 45 wie etwa die Food and Drug Administration (FDA), das Federal Bureau of Investigation (FBI) sowie das Department of Justice’s Office of Criminal Investigation, aufbaut.155 Deutlich wird dabei auch, dass die ausgeklügelten Strukturen des Dopings im Spitzensport nur unter größten Schwierigkeiten mit dem Instrumentarium rein sportrechtlich legitimierter Vorgehensweise aufgedeckt werden können. Auch dies erklärt die relativ geringen und vielfach auch nur zufälligen Ermittlungserfolge, die in diesem Bereich insgesamt bisher erzielt worden sind. Vor diesem Hintergrund erscheint es – gerade dort, wo Doping eine individuell rationale Strategie darstellt (STRULIK 2012) – unumgänglich, die individuellen Nutzenkalküle der Sportler ins Zentrum der Anti-Doping-Bemühungen zu stellen. Um erfolgreich Ermittlungsergebnisse erzielen zu können, muss die Strafverfolgung im Gesamtkontext gleichermaßen die Gesamtheit aller beteiligten Akteure einschließlich der Sportler einbeziehen. Erfolge lassen sich jedoch nur erzielen, wenn auch die Athleten als zentrale Akteure der Dopingaktivitäten in den Fokus der konsequenten Verfolgung von Dopingdelinquenz gerückt werden.156 Insgesamt ist allerdings festzuhalten, dass die jeweiligen nationalen Bemühungen im Anti- Doping-Kampf vielfach vom gleichzeitig vorhandenen Interesse an einem möglichst großen Medaillenerfolg – „sportive nationalism“ (KOLLER 2008)157 – bei olympischen Spielen und Weltmeisterschaften eingeschränkt werden. Im Rahmen der internationalen Kooperation von Anti-Doping-Behörden und ebenso im nationalen Anti-Doping-Diskurs wird vor diesem Hintergrund nicht selten ein funktionsfähiges Anti-Doping-Regime nur vorgetäuscht, das in einem deutlichen Kontrast zu den tatsächlich geringen Erfolgen vieler NADOs steht.158 Wie die jüngsten Erfahrungen mit der Dopingpraxis in einzelnen Sportarten zeigen, ist auch nach der Gründung der WADA und der weltumspannenden Etablierung von nationalen Anti-Doping- Organisationen immer noch in vielen Sportarten eine Kultur des Dopings festzustellen. Weitere Anstrengungen erscheinen deshalb unumgänglich. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang , neben Verbesserungen in der materiellen und personellen Ausstattung den nationalen Anti-Doping-Organisationen eine von Staat und Sportsystem möglichst hohe Unabhängigkeit zu garantieren. Hinzu kommen institutionelle Justierungen auf multilateraler Ebene. Da die NADOs bislang nicht in den Entscheidungsgremien der WADA repräsentiert sind, können 155 Die amerikanische Anti-Doping-Agentur USADA wirft dem mehrfachen Tour-de-France-Sieger Lance Armstrong u. a. jahrelanges Doping, Handel mit illegalen Substanzen sowie Einschüchterung von Teamkollegen vor. Im Bericht an den Weltverband UCI werden die Aussagen der ehemalige Teammitglieder neben weiterem belastenden Material – das auch auf die Praktiken anderer Radsportteams Bezug nimmt – dokumentiert (http://cyclinginvestigation.usada.org). Jedoch spricht viel dafür, dass vor allem die vorangegangen Ermittlungen von US-Behörden gegen das US Postal Team (insbesondere wegen Veruntreuung staatlicher Gelder) die Voraussetzungen für den späteren Erfolg der USADA geschaffen hatten; aufschlussreich sind die Beiträge von HAMILTON, ALBERGOTTI/O’CONNELL (2013), CARR (2012), MACUR (2014), WALSH (2007) sowie die Informationen unter http://www.cycling4fans.de/index.php?id=238. 156 Vgl. dazu auch einen anschaulichen Bericht aus Täterperspektive (MATSCHINER/BEHR 2011). 157 Vgl. dazu auch HOULIHAN (2002) und HUNT (2011). 158 So ist auch die Arbeit der deutschen NADA hinsichtlich Erfolgsquote und Effizienz der Kontrollen überwiegend kritische beurteilt worden (REINSCH 2010; WEINREICH 2012), obwohl die Bundesregierung in ihrem Bericht zur Evaluation des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport (DBVG) ein rundum positives Bild vermittelt (BMI/BMG 2012). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 083/14 Seite 46 ihre Belange nur auf indirektem Weg auf der Ebene der WADA sichtbar gemacht werden. Entsprechende Forderungen werden seit längerem von den Vertretern der NADOs vorgetragen. So sollten künftig – so KAMBER (2011: 6) – die NADOs im Exekutiv-Komitee und dem Stiftungsrat der WADA vertreten sein. Erforderlich erscheint außerdem eine verbesserte Kooperation zwischen den NADOs.159 So vereinbarten Anfang 2010 die Nationalen Antidoping-Agenturen der Schweiz, Österreichs, Frankreichs und Deutschlands eine engere Zusammenarbeit. Im April 2010 nahmen sie gemeinsam, mit Ausnahme Frankreichs, Stellung zu dem Compliance-Katalog der WADA. Mittels eines To-Do-Katalogs stellten sie Forderungen auf bzw. machten Vorschläge , wie die internationale Arbeit der WADA verbessert werden bzw. den Forderungen des WADA-Codes schneller entsprochen werden könnte.160 Hinzu kommt auch die Kooperation mit dem neuen Institute of National Anti-Doping Organisations (INADO), das kürzlich als Nachfolgeinstitution Vereinigung der Nationalen Anti-Doping-Agenturen (ANADO) gegründet worden ist. Die neue Organisation soll den NADOs wieder eine eigene Stimme verleihen und ihre Position gegenüber den nationalen Verbänden und Regierungsstellen, der WADA, dem Internationalen Olympischen Komitee, der UNESCO sowie dem Europarat verbessern. Mehrere Länder kooperieren außerdem auf zwischenstaatlicher Ebene im Rahmen des „International Anti- Doping Arrangement” (IADA). Eine verstärkte sportpolitische Aktivität ist auch auf der Ebene der Europäischen Union festzustellen (EU-KOMMISSION 2009). So wurde bereits etwa in der Mitteilung der Kommission „Entwicklung der europäischen Dimension des Sports“ (KOM(2011)12, 18.1.11) die Rolle der WADA, der Nationalen Anti-Doping-Agenturen (NADAs), der akkreditierten Labors, des Europarats und der UNESCO hervorgehoben. Zustimmend wurde erwähnt, dass die NADOs zunehmend als unabhängige Stellen organisiert sind. Außerdem werden die Mitgliedstaaten ermuntert, nationale Anti-Doping-Aktionspläne, die die Koordinierung zwischen allen relevanten Akteuren gewährleisten, zu beschließen und auszutauschen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen , dass die Anti-Doping-Vorschriften und Anti-Doping-Verfahren im Einklang mit dem EU-Recht stehen müssten, d. h. dass Grundrechte, Achtung des Privat- und Familienlebens, Datenschutz , Recht auf einen fairen Prozess und Unschuldsvermutung zu respektieren seien. Neben dem Europarat hat sich die Artikel-29-Datenschutzgruppe161 der EU-Kommission, der Zusammenschluss der Datenschutzaufsichtsbehörden in der Europäischen Union (EU), mit dem 159 Vgl. dazu insbesondere die „Model Rules for National Anti-Doping Organizations“ (Models of Best Practice) der WADA, abrufbar unter www.wada-ama.org/en/Resources/Model-Rules-and-Guidelines/Model-Rules. 160 „Überlegungen zur Stärkung der WADA, zur Verbesserung der Dopingbekämpfung und des Testregimes und zur Gleichbehandlung der Athletinnen und Athleten“, abrufbar unter http://www.nada.at/files/doc/Verschiedenes/100400_Positionspapier_zur_Chancengleichheit.pdf. 161 Die Artikel-29-Datenschutzgruppe wurde im Rahmen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr eingesetzt. Sie ist unabhängig und hat beratende Funktion. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 083/14 Seite 47 Thema beschäftigt.162 Eine ähnliche Positition wird von der europäischen Spitzensportlervereinigung European Elite Athletes Association (EU Athletes) eingenommen.163 Im Zusammenhang mit den Bedenken der WADA, dass die vorgeschlagene EU-Datenschutzverordnung164 die derzeitige Anti-Doping-Regelung untergraben könnte, begrüßt EU Athletes einen stärkeren Schutz der Rechte der Sportler und lehnt ab, dass Sportler vom Rechtsschutz und von den Grundrechten ausgenommen werden. Derzeit seien Sportler gezwungen, der Verarbeitung ihrer Daten zuzustimmen. EU Athletes und die Artikel-29-Datenschutzgruppe führen an, dass diese Einwilligung weder ohne Zwang noch in Kenntnis der Sachlage erfolgt, daher argumentieren sie, dass durchaus ein Ungleichgewicht im Sinne des Artikels 7 Absatz 4 der vorgeschlagenen Datenschutzverordnung bestehen könnte. EU Athletes hat außerdem Bedenken gegen andere Aspekte der derzeitigen Anti-Doping-Regelung, beispielsweise die Regeln für den Aufenthaltsort , die ihrer Ansicht nach einen schweren Verstoß gegen das Privat- und Familienleben der Sportler darstellen.165 Der Konflikt zwischen möglichst wirksamen Anti-Doping-Regelungen und dem Schutz von Persönlichkeitsrechten war auch ein Thema auf der Ebene des Rates der Europäischen Union.166 Bereits davor wurde eine Reihe von Maßnahmen auf der Ebene des Rates diskutiert.167 So wurde etwa im 18-Monats-Programm der spanischen, belgischen und ungarischen Präsidentschaft (2010/2011) die Unterstützung von Kooperationen zwischen den Mitgliedstaaten im Kampf gegen Doping als wichtige Aufgabe festgehalten.168 Im darauffolgenden Trio-Programm der Vorsitze Polen, Dänemark und Zypern (2011/2012) wird betont, dass sich die EU sich bei 162 Die Artikel-29-Datenschutzgruppe kommt zum Ergebnis, dass der WADA-Datenschutzstandard gegen nationales und europäisches Datenschutzrecht verstoße. Vgl. dazu Møller (2011; 2010), NOLTE (2011) und NIEWALDA (2011) sowie die umfassende Dokumentation unter www.datenschutzzentrum.de/allgemein/20110726-positionspapier-dopingbekaempfung.html. 163 EU Athletes ist ein Zusammenschluss unabhängiger Sportlervereinigungen mit 35 Mitgliedern und vertritt über 25.000 europäische Spitzensportler (www.euathletes.org). 164 Vgl. dazu den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung) (Rats-Dokument 5853/13). 165 Vgl. dazu http://www.euathletes.org/campaigns/anti-doping-reform.html. 166 Vgl. dazu das Diskussionspapier, das als Grundlage für die Orientierungsaussprache auf der Tagung des Rates (Bildung, Jugend, Kultur und Sport) am 16./17. Mai 2013 diente (Rats-Dokument 8795/13); das Dokument ist abrufbar unter http://register.consilium.europa.eu/pdf/de/13/st08/st08795.de13.pdf. 167 Vgl. etwa die „Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Rolle der EU im internationalen Kampf gegen Doping“ (EU-ABl. C/324/18, 1.12.10). Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Lissabon-Vertrag der EU eine (eingeschränkte) Sportförderkompetenz zuweist (Artikel 165 AEUV). Das Europäisches Parlament und der Ministerrat können im Gesetzgebungsverfahren entsprechende „Fördermaßnahmen“ erlassen (EICHEL 2013; PERSCH 2010a, 2010b; MERKEL 2009). Die Kommission schlägt vor, die Sportbelange in das künftige Programm „Erasmus für alle" (2014-2020) aufzunehmen (KOM(2011)788, 23.11.2011); gegenwärtig werden auf europäischer Ebene die näheren Modalitäten des künftigen Förderprogramms diskutiert (http://ec.europa.eu/education/erasmus-forall /index_de.htm). 168 Vgl. dazu Ratsdokument 16771/09 vom 27. November 2009. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 083/14 Seite 48 der internationalen Bekämpfung des Dopings im Sport besser einbringen soll (Rats-Dokument 11447/11, 17.6.11). Ein wesentliches Ziel war (und ist weiterhin)169 die Einrichtung eines EU- Netzwerkes von nationalen Anti-Doping-Agenturen sowie eine auf EU-Ebene agierende Doping-Monitoring-Task-Force. Vorgesehen war außerdem ein regelmäßiger informeller Austausch und verbesserte Zusammenarbeit in den Bereichen Doping-Testsystem, Medizin, Forschung , Prävention, Recht sowie die Kooperation der NADOs mit staatlichen Stellen, Sportverbänden und der EU-Kommission.170 Angestrebt wurde außerdem, das Testsystem EU-weit zu optimieren und die internationale Zusammenarbeit im Kampf gegen Doping zu verstärken.171 Konkrete Vorgehensweisen sind auch festgelegt im Arbeitsplan des Rats für den Sport,172 der inzwischen in zweiter Auflage für den Zeitraum 2015 bis 2017 vorliegt. Der Arbeitsplan bietet – vor dem Hintergrund der neuen Förderkompetenz der EU im Sportbereich – einen nützlichen Rahmen für die Zusammenarbeit, bei der die Mitgliedstaaten und die EU ihre jeweiligen Kompetenzen gegenseitig respektieren. Um die Durchführung des Arbeitsplans zu unterstützen, wurden im Sportbereich bisher nicht verwendete Arbeitsmethoden wie Expertengruppen und verbesserte Dialogstrukturen eingeführt. Vorgesehen ist für den neuen Zeitraum die Erarbeitung von Empfehlungen zu Doping im Freizeitsport und zur Dopingprävention.173 169 Ein offizielles, durch die EU getragenes, Netzwerk nationaler Anti-Doping-Agenturen kam bisher nicht zustande. Wie weit die Initiative gediehen ist, wird etwa dokumentiert in einer Podiums-Diskussion von Doping-Experten und Vertretern nationaler Anti-Doping-Agenturen (BLUMENTHAL 2010: 83ff.). 170 Angestrebt wird von der EU-Kommission außerdem ein Mandat des Ministerrats für Verhandlungen über einen Beitritt der EU zur Antidopingkonvention des Europarates. In der Mitteilung „Entwicklung der europäischen Dimension des Sports“ heißt es: „Es ist zu prüfen, welche Wirkung die durch Artikel 165 AEUV festgelegte Zuständigkeit der Union für eine eventuelle Beteiligung der EU an den Leitungsstrukturen der WADA hat.“ (KOM(2011)12, 18.1.11: 4f.). 171 Bekräftigt wird das Anliegen auch in einem Antrag der Fraktionen von CDU/CSU und CSU vom 16. Juni 2010. Die Bundesregierung wird darin aufgefordert, den Kampf gegen Doping im Sport durch die Einrichtung eines Netzwerkes der europäischen Anti-Doping-Organisationen (NADOs) sowie einer „Monitoring-Task-Force“ zu unterstützen (BT-Drs. 17/2129); der Antrag wurde in der Plenarsitzung vom 8. Juli 2010 angenommen (Plenarprotokoll 17/55; Beschlussempfehlung und Bericht des Sportausschusses, BT-Drs. 17/2468, 7.7.10). 172 Im ersten Arbeitsplan der Europäischen Union für den Sport (2011-2014) ging es im Hinblick auf Anti-Doping vor allem um die Überarbeitung des Antidoping-Codes der Welt-Anti-Doping-Agentur (EU-ABl. C 162/1, 1.6.11); Resultate finden sich im Bericht der Kommission über die Durchführung des Arbeitsplans vom 24. Januar 2014 (COM(2014)22). 173 Vgl. die Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaten vom 21. Mai 2014 zum Arbeitsplan der Europäischen Union für den Sport (2014-2017) (EU-Abl. C 183/12, 14.6.2014). 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