© 2013 Deutscher Bundestag WD 10 - 3000 - 080/13 Zum heutigem Umgang mit kulturbezogenen Einrichtungen der ehemaligen Fürstenhäuser Historischer Hintergrund und aktuelle Beispiele Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 080/13 Seite 2 Zum heutigem Umgang mit kulturbezogenen Einrichtungen der ehemaligen Fürstenhäuser Historischer Hintergrund und aktuelle Beispiele Verfasser: Aktenzeichen: WD 10 - 3000 - 080/13 Abschluss der Arbeit: 14. November 2013 Fachbereich: WD 10: Kultur, Medien und Sport Telefon: Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 080/13 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Die Herausbildung föderaler Kulturpolitik: Die Zuordnung kultureller Einrichtungen nach 1918 5 3. Ausgewählte Beispiele 11 3.1. Der Kunstbesitz des Großherzoglichen Hauses Sachsen-Weimar und Eisenach 12 3.2. Stiftung Schloss Friedenstein Gotha 15 3.3. Eine süddeutsche Lösung: Abfindung der Wittelsbacher nach 1918 16 4. Schlussfolgerungen und Perspektiven 18 5. Literatur 22 6. Anlagen 26 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 080/13 Seite 4 1. Einleitung Die Ausrufung der Weimarer Republik im November 1918 und die Abdankung des Kaisers am 28. November 1918 beendeten das Zeitalter der Monarchie in Deutschland. Mit dem Kaiser waren auch die 18 Bundesfürsten verschwunden, jeweils mit den dazugehörenden Höfen und Hofstellen , die seit Jahrhunderten als wesentliche politisch-ökonomische Schaltstellen fungierten und gleichzeitig als Orte der kulturellen Orientierung galten. Mit dem Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung am 14. August 1919 wurden alle Standesvorrechte des Adels abgeschafft (Artikel 109 Abs. 3 WRV).1 Alle Bürger wurden vor dem Gesetz gleichgestellt, Männer und Frauen erhielten grundsätzlich dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten, öffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes wurden aufgehoben, Adelsbezeichnungen galten nur noch als Teil des Namens und durften nicht mehr verliehen werden, Titel durften nur noch verliehen werden, wenn sie ein Amt oder einen Beruf bezeichnen.2 Anders verhielt es sich mit dem Vermögen des Adels. Während der Novemberrevolution waren die deutschen Fürsten entmachtet worden – einige freiwillig, andere gegen ihren Willen; auch wurde ihr Vermögen vielfacht beschlagnahmt. Die Weimarer Reichsverfassung brachte dies dadurch zum Ausdruck, dass in Artikel 155 die sogenannten Fideikommisse aufzulösen seien.3 Am genauesten regelte Preußen durch die Schaffung eines neuen Adelsgesetzes die rechtlichen Verhältnisse des Adels. So wurde mit dem Preußischen Gesetz über die Aufhebung der Standesvorrechte des Adels und die 1 Der Wortlaut der Weimarer Reichsverfassung (WRV) findet sich unter www.jura.uni-wuerzburg .de/fileadmin/02160100/Elektronische_Texte/Verfassungstexte/Die_Weimarer_Reichsverfassung.pdf. 2 Zu diesem Zeitpunkt gehörten etwa 60.000 Menschen dem Adel an, was etwa einem Promille der Bevölkerung entsprach. Der letzte Adelstitel wurde am 12. November 1918 auf Antrag des Fürsten Christian Kraft zu Hohenlohe-Öhringen dem Geheimrat Kurt von Kleefeld verliehen; vgl. ausführlich auch REIF (2012) sowie MALINOWSKI (2003), GERSTNER (2008), CONZE (2000) sowie CONZE et al. (2013). 3 Mit Hausfideikommissvermögen wird ein unveräußerliches, unteilbares, nur innerhalb einer Familie vererbbares und einer bestimmten Erbfolge unterliegendes Sondervermögen bezeichnet. Hauptzweck eines Fideikommisses und ähnlicher Rechtsformen war es, eine Vermögensmasse auf Generationen hinaus einem Adelsgeschlecht zu erhalten, indem dem unmittelbaren Eigentümer die Verfügung über das Vermögen entzogen wurde. Es war seit langem eine demokratische Forderung, diese Relikte des Feudalismus aufzulösen und abzuschaffen; bereits der Entwurf der Reichsverfassung von 1849 forderte in § 170 die Auflösung der gebundenen Vermögen. Dennoch blieben Familienfideikommisse und verwandte Institute im 19. Jahrhundert die am weitesten verbreitete Rechtsform des Grundadelsvermögens. Die gebundenen Adelsvermögen sind auch durch das am 1. 1. 1900 in Kraft getretene Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) nicht beseitigt worden. Die Weimarer Reichsverfassung forderte in Art. 155 Abs. 2 Satz 2 zwar, Fideikommisse und sonstige gebundene Vermögen aufzulösen, dennoch hielten sie sich auch in der Weimarer Zeit trotz einer Reihe gesetzgeberischer Maßnahmen der Länder zäh am Leben (HOYNINGEN-HUENE 1992: 41ff.). So erfolgte die Auflösung der gebundenen Adelsvermögen erst durch Gesetz über das Erlöschen der Familienfideikommisse (FidErIG) vom 6. 7. 1938 und durch die Durchführungsverordnung hierzu (DV FidErIG) vom 20.3. 1939. Diese Rechtsvorschriften sind heute noch in Kraft; sie gelten als Landesrecht weiter (§ 4 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Fideikommiss- und Stiftungsrechts vom 28.12. 1950 - BGBl. I S. 820) und finden sich in den entsprechenden Landesgesetzen (z. B. in Regelungen hinsichtlich schützenswerter Kulturgüter). Das Fideikommissabwicklungsrecht wird dabei auch nicht im Widerspruch mit der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes betrachtet, da mit dieser Regelung nicht ursprünglich freies Eigentum kraft obrigkeitlichen Eingriffs eingeschränkt und gebunden worden sei, sondern die Inhaber der betroffenen Vermögen von früher bestehenden Eigentumsbindungen unter dem Vorbehalt einzelner im Interesse der Allgemeinheit weiter bestehender Einschränkungen befreit worden seien. Vgl. dazu beispielsweise die Kommentierung zum hessischen Fideikommissabwicklungsrecht in DÖRFFELDT/VIEBROCK (1991). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 080/13 Seite 5 Auflösung des Hausvermögens vom 23. Juni 1920,4 das andere Länder des Deutschen Reiches in ähnlicher Form übernahmen,5 der Adel rechtlich als privilegierte gesellschaftliche Gruppe in Deutschland abgeschafft. Es begannen langwierige Verhandlungen der einzelnen Länderregierungen mit ihren ehemaligen Fürstenhäusern. Häufig ging es um große Ländereien, die insbesondere für kleinere Länder wie Mecklenburg-Strelitz von hoher wirtschaftlicher Bedeutung waren; für die großen Länder wie Bayern oder Preußen waren diese weniger bedeutsam. Eine gesamtstaatliche Lösung entfiel jedoch mit dem Scheitern des Volksentscheids über die Fürstenenteignung. Eine Einigung mit den Fürstenhäusern musste in Zukunft durch direkte Verhandlungen erzielt werden. So kam es meist zu einem Vergleich mit jeweils unterschiedlichen Ergebnissen (z. B. ein Land erhielt einen Teil Land und einen Teil der Schlösser und Gärten, während der andere Teil bei dem Fürstenhaus verblieb). Theater, Museen oder Bibliotheken, die einst den Fürsten gehört hatten, wurden häufig in Stiftungen umgewandelt6 und waren nun der Öffentlichkeit zugänglich. Diese unterschiedlich gearteten Lösungen sind vor allem Ausdruck und auch eigentumsrechtliche Folge der historischen Entwicklung des Staates als Rechtssubjekt. Die folgende Darstellung gibt zunächst einen Überblick der wesentlichen historischen Ereignisse, daran anschließend werden an einzelnen Beispielen die Zuordnung und Weiterentwicklung von kulturpolitisch bedeutsamen Einrichtungen erläutert. 2. Die Herausbildung föderaler Kulturpolitik: Die Zuordnung kultureller Einrichtungen nach 1918 Bereits das 17. Jahrhundert kannte die Doppelstellung des Fürsten: Als Regent einerseits und Privatperson andererseits. Aus dieser Doppelrolle prägte sich im Verlauf der Geschichte der Staat als Rechtssubjekt und die Trennung zwischen Staatsrecht und Privatrecht immer deutlicher heraus . Damit einher ging eine eigentumsrechtliche Trennung der Vermögensmassen. Durchgehend wurden drei Eigentumskategorien unterschieden: Staatseigentum, Hausfideikommisseigentum und Privateigentum. Das Haus- oder Hoffideikommissgut war mit dem Monarchen als Staatsperson untrennbar verbunden.7 Denn die Hofausstattung diente Rang und Glanz des fürstlichen Hauses, nicht den privaten Bedürfnissen des Herrschers als Person. Die Hofausstattung gehörte zur öffentlich-rechtlichen Amtsausstattung des Regenten als Staatsperson (Zubehör der Krone). In dieser Funktion unterlag das Hoffideikommissgut einem Sonderrecht: Es war unveräußerlich, 4 Das Dokument findet sich unter http://www.lwl.org/westfaelische-geschichte/que/normal/que4592.pdf. 5 Zu den Regelungen in den einzelnen Ländern vgl. ausführlich HOYNINGEN-HUENE (1992: 32ff.) sowie JUNG (1990). 6 Vgl. zur Entwicklung von Stiftung im kulturellen Sektor ausführlich STRACHWITZ (2010). 7 Das Familienvermögen – keineswegs nur Immobilien, sondern mitunter auch Barvermögen oder Kunstsammlungen als kulturelle Sachgesamtheiten – sollte ungeteilt in der Hand eines Familienmitgliedes, meist des Erstgeborenen, bleiben, der dann auch nur den Ertrag des Vermögens zur freien Verfügung erhielt. Bereits seit dem späten 19. Jahrhundert intensivierten sich die Bestrebungen der Legislative, dieses Rechtsinstitut flächendeckend aufzulösen. Doch obwohl sich diese Tendenzen während der Weimarer Republik und zumal während der NS-Zeit durch mehrere Fideikommiss-Gesetze verschärften (vgl. FN 3), wurden die deutschen Fideikommisse nicht restlos aufgelöst. Während in der Sowjetischen Besatzungszone die Bodenreform ihre Existenz vollständig beendete, besteht das Fideikommiss in den alten Bundesländern in einigen Fällen bis heute fort. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 080/13 Seite 6 unbelastbar, unteilbar und nur an den Thronfolger vererbbar. Daher wurden Staats- und Hausfideikommisseigentum, aber auch das (immobile) Domänenvermögen vom jeweiligen Regierungsnachfolger des Regenten übernommen. In diesem Sinn bildete sich im Lauf des 19. Jahrhundert eine vielfältige Struktur kultureller Einrichtungen und – damit verbunden – eine entsprechende höfisch-landesfürstliche Kulturpolitik heraus (WAGNER 2009). Das Vordringen des Staates mit eigener Rechtspersönlichkeit seit dem 18. und mehr noch im 19. Jahrhundert brachte die Vermögenssphäre des Monarchen zunehmend unter die Herrschaft des öffentlichen Rechts: Als funktionaler Bestandteil des Regierungshandelns wurde Sachherrschaft in der Hand des Regenten historisch in wachsendem Maß öffentlich. Aus höfischen, von den Interessen und Vorlieben der fürstlich-höfischen Herren abhängigen kulturellen Einrichtungen wurden staatliche Institute, aus Hof- wurden Nationaltheater, aus fürstlichen Bücherkammern Staats- und Landesbibliotheken, aus höfischen Kunstsammlungen staatlich getragene öffentliche Museen. In Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg und Hannover entstanden in der ersten Jahrhunderthälfte eigenständige Kultusministerien, die mit der Zeit mit Referenten für Kunstangelegenheiten und einem eigenen Kunstetat ausgestattet waren. Ein Teil der vormals höfischen Kultureinrichtungen ging in Landeseigentum über, ein anderer Teil wurde über die fürstliche „Privatschatulle“ (die sog. Zivilliste)8 gefördert. Die meisten Hoftheater und -orchester blieben jedoch im Eigentum der Krone, und die etwa zwei Dutzend höfischen Theater gingen erst mit dem Ende der Monarchie 1918 in Landesträgerschaft über. In gleicher Weise ging die Hofausstattung – Bibliotheken, Gemälde, Sammlungen – als Pertinenz, d. h. Zubehör des Herrscheramtes, mit dem Ende der Monarchie durch die Revolution auf die Republik über (ebd.).9 Die Novemberrevolution beendete die Herrschaft der regierenden Fürstenhäuser in Deutschland. Vielfach wurde das Vermögen der Fürsten beschlagnahmt, jedoch wurden die Fürstenhäuser – etwa im Unterschied zur Situation in Österreich – nicht sofort enteignet. Auf Reichsebene fanden keine Beschlagnahmungen statt, denn es gab keinen entsprechenden Besitz. Darum verzichtete das Reich auf eine reichsweit einheitliche Regelung und überließ es den Ländern, wie diese die Konfiskationen jeweils regeln wollten. Überdies fürchtete der Rat der Volksbeauftragten, mit solchen Enteignungen Begehrlichkeiten der Siegermächte zu nähren, die auf enteignete, frühere fürstliche Vermögensmassen Reparationsansprüche hätten stellen können. Damit zerriss die Revolution von 1918 in den deutschen Einzelstaaten nicht nur das staatsrechtliche Verhältnis der Dynastien zu ihrem Land, sondern warf auch ein vermögensrechtliches Problem auf. Während 8 Als Zivilliste wird der jährliche Betrag bezeichnet, der einem Monarchen und seinen Angehörigen aus der Staatskasse gewährt wird. Darin enthalten sind die Apanage – die Abfindung der nichtregierenden Mitglieder zur Deckung eines standesgemäßen Lebenswandels – und die Aufwendungen für den herrschaftlichen Haushalt. 9 Was der jeweilige Monarch als Staatsorgan in Ausübung seines Amtes, als höchster Repräsentant des Landes, als Bewahrer und Förderer von Kultur und Kunst im öffentlichen Interesse erwarb oder von seinem Vorgänger in der Regierung übernommen hatte, lässt sich deshalb als Gut nicht der privaten fürstlichen Sphäre zurechnen, auch wenn es in Einzelfällen der persönlichen Disposition des Regenten unterworfen blieb. Entsprechend gilt dies auch für die im frühen 19. Jahrhundert säkularisierten Vermögensgüter, die nach allgemeiner Ansicht in der Regel auf Dauer Staatseigentum, nicht privates Eigentum des regierenden Fürsten geworden sind. Da die Liegenschaften der Klöster und deren Mobilien für staatliche Zwecke bestimmt waren, wurden durch den Reichsdeputationshauptschluss 1803 die säkularisierten Vermögensgüter Staatseigentum (KLEIN 2007: 50ff.). Vgl. hierzu auch das Gutachten der Expertenkommission „Eigentumsfragen Baden“, das auf der Grundlage einer verfassungs- und rechtsgeschichtlichen Analyse Kriterien für die Güterzuordnung ermittelte (LAUFS et al. 2007). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 080/13 Seite 7 des Spätmittelalters und der Frühen Neuzeit war das Hausvermögen der regierenden Familie mit den Gütern, die zu den lehenrechtlich vom Kaiser verliehenen Fürstentümern gehörten, z. B. mit dem bayerischen Herzogsgut, gemeinsam verwaltet worden. Als Ergebnis waren die beiden Vermögensmassen derart vermengt worden, dass eine saubere Trennung nicht mehr möglich war. Versuche, diesen Komplex der so genannten „Domänen“ zwischen Staat und Haus aufzuteilen, wie sie etwa in Preußen und mehreren norddeutschen Kleinstaaten versucht wurden, endeten in der Regel in politisch bedingten Kompromissen, wonach entweder der Staat dem Herrscherhaus eine fixierte Rente (Zivilliste, Krondotation) auszahlen musste oder die als Hausvermögen anerkannten Domänen mit Leistungen an den Staat – etwa eine Domanialrente oder die Übernahme bestimmter Lasten, z. B. Unterhalt des Hoftheaters – belastet wurden. In einigen Ländern kam es im 19. Jahrhundert zu überhaupt keiner Vermögensteilung. Die praktische Zuordnung konnte dann beim Haus liegen, wie in Mecklenburg, oder beim Staat, wie in Bayern (SCHÜREN 1978). Im Streit um die Fürstenenteignung in der Weimarer Republik ging es um die Frage, was mit dem Vermögen der deutschen Fürstenhäuser geschehen solle, die im Zuge der Novemberrevolution politisch entmachtet worden waren. Diese Auseinandersetzungen begannen bereits in den Revolutionsmonaten . Sie dauerten in den Folgejahren als Vertragsverhandlungen bzw. Gerichtsverfahren zwischen einzelnen Fürstenhäusern und den jeweiligen Ländern des Deutschen Reiches an.10 Die fürstlichen Besitztümer waren in der Revolution 1918/19 zwar beschlagnahmt, jedoch nicht enteignet worden. Da die Weimarer Verfassung in Artikel 153 das Privateigentum11 garantierte , forderten die Fürsten nun hohe finanzielle Entschädigungen für entgangene Gewinne und die freie Verfügungsgewalt über ihren Besitz zurück. Ein Großteil der vielfach unter sozialer Not leidenden Bevölkerung reagierte empört, als 1925 Gerichtsurteile bekannt wurden, welche die Fürstenabfindungen unterstützten. Die Empörung politisch ausnutzend, forderte die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) mit großem propagandistischem Aufwand, die Fürsten zugunsten sozial bedürftiger Schichten zu enteignen. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit und mit Rücksicht auf die Stimmung in der Arbeiterschaft unterstützte die Führung der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) den Vorstoß der Kommunisten. Höhepunkte des Konflikts waren in der ersten Hälfte des Jahres 1926 ein erfolgreiches Volksbegehren und nachfolgend ein letztlich gescheiterter Volksentscheid zur entschädigungslosen Enteignung. Nach dem gescheiterten Volksentscheid am 20. Juni 1926 einigten sich die meisten Länderregierungen mit ihren 10 Die Fürstenabfindung erwies sich als ein recht schwieriges Unterfangen; dies vor allem, wenn gütliche Einigungen nicht zustande kamen oder aufgrund der Hyperinflation des Jahres 1923 die wirtschaftlichfinanzielle Grundlage, auf der sie basierten, erschüttert worden war. Diese schwierige Situation veranlasste sowohl das Haus Hohenzollern in Preußen als auch einige Angehörige der mittel- und norddeutschen kleinstaatlichen Dynastien dazu, bereits geschlossene Verträge gerichtlich anzufechten oder auf die Herausgabe umstrittener Vermögenswerte zu klagen (SCHÜREN 1978: 21ff.). 11 Die Weimarer Reichsverfassung von 1919 garantierte mit Artikel 153 einerseits das Eigentum. Andererseits hatte sie mit diesem Artikel die Möglichkeit eröffnet, Enteignungen vorzunehmen, wenn dies dem Allgemeinwohl diente. Eine solche Enteignung musste auf gesetzlicher Basis erfolgen und die Enteigneten waren „angemessen“ zu entschädigen. Für Streitfragen sah Artikel 153 den Rechtsweg vor. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 080/13 Seite 8 Fürstenhäusern relativ zügig auf finanzielle Kompromisse. In Preußen kam bereits am 15. Oktober 1926 ein Ausgleich zwischen dem Land und dem Haus Hohenzollern zustande (IMMLER 2009).12 In den Ländern mussten Einigungen mit den Fürstenhäusern von nun an endgültig auf dem Verhandlungsweg gesucht werden. Die Position der Länder wurde dabei bis Ende Juni 1927 durch ein so genanntes Sperrgesetz gesichert, das Versuche der Fürstenhäuser unterband, gegen die Länder gerichtete Ansprüche auf dem Wege von Zivilklagen durchzusetzen. In Preußen kam die gewünschte Einigung am 6. Oktober 1926 zustande – ein entsprechender Vertragsentwurf wurde vom Land Preußen und vom Generalbevollmächtigten der Hohenzollern, Friedrich von Berg, unterzeichnet . Bereits vor der gesetzlichen Regelung zwischen Preußen und den Hohenzollern waren die meisten Streitfälle zwischen Ländern und Fürstenhäusern einvernehmlich geregelt worden .13 Mit den ehemals herrschenden Fürstenhäusern stritten nach Oktober 1926 allerdings noch die Länder Thüringen, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz und vor allem Lippe. Zum Teil dauerten die Verhandlungen noch viele Jahre an. Insgesamt sind 26 Verträge zur Regelung der Vermögensauseinandersetzungen zwischen den Ländern und den Fürstenhäusern abgeschlossen worden. Mit diesen Verträgen wurden die Fürstenfamilien für den Verzicht auf die Thron- und Domänenrechte entschädigt. Während das Kammergut (Domänen) und der Hausfideikommiss zwischen Staat und Fürstenhaus geteilt wurden, gingen Residenzschlösser, Parks, Theater, Bibliotheken und Museen größtenteils auf den Staat über. Im Gegenzug erhielten die Fürsten umfangreiche Bestände an Kunst- und Kulturgütern, Immobilien, die ihnen als Wohnsitz dienten, eine großzügige, repräsentative Ausstattung dieser Immobilien mit Möbeln und Kunstwerken sowie zum Teil auch einmalige Geldabfindungen oder Renten. Durch diese Verträge gingen die so genannten Lastobjekte in der Regel an den Staat. Dazu zählten Schlösser, Bauten oder Gärten. Renditeobjekte, wie beispielsweise Wälder oder wertvoller Grund, wurden überwiegend den Fürstenhäusern zugewiesen. In vielen Fällen gingen Sammlungen, Theater, Museen, Bibliotheken und Archive in neu gegründete Stiftungen ein. Der Staat übernahm außerdem auf der Basis dieser Verträge oftmals die Hofbeamten und -bediensteten sowie die mit ihnen verbundenen Versorgungslasten. Apanagen und die so genannten Zivillisten, also jener Budgetteil , der einst für das Staatsoberhaupt und seine Hofhaltung deklariert gewesen war, fielen gegen einmalige Ausgleichszahlungen in aller Regel fort (STENTZEL 2000). Eine rasche Einigung wurde beispielsweise noch 1919 im Freistaat Coburg mit der Gründung der Coburger Landesstiftung erzielt. In Bayern fanden Staat und Wittelsbacher 1923 mit der Gründung des Wittelsbacher Ausgleichsfonds und der Wittelsbacher Landesstiftung einen Kompromiss . In beiden Fällen wurden die Domänen zwischen Staat und Dynastie aufgeteilt und die Kunstsammlungen in eine Stiftung eingebracht. Die Unzufriedenheit mit den Ansprüchen mancher ehemaligen Fürstenhäuser führte freilich zur Forderung nach der Fürstenenteignung 1926. Die Verhandlungen der einzelnen Länderregierungen mit den Fürstenhäusern zogen sich aufgrund unterschiedlicher Vorstellungen zur Entschädigungshöhe in die Länge. Auch rangen die Verhandlungsparteien oft um die Klärung der Frage, was den vormals regierenden Fürsten als 12 Vgl. auch SCHÜREN (1978), KAUFHOLD (2004), BREDT (1926), COHRS (2003), JUNG (1989: 49ff.). 13 Vgl. mit einer kurzen Übersicht http://www.preussen.de/de/geschichte/preussenlexikon/nz /vermoegensauseinandersetzung.html. Zu Preußens Kulturstaatlichkeit vgl. außerdem NEUGEBAUER (2010), HOLTZ (2010) sowie VOM BRUCH 2010). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 080/13 Seite 9 Privateigentum zustand, im Unterschied zu solchen Besitztümern, auf die diese nur in ihrer Eigenschaft als Landesherren Zugriff gehabt hatten (Domänenfrage).14 Einige Fürstenhäuser forderten mit Blick auf Artikel 153 der Verfassung überdies die vollständige Herausgabe ihres früheren Eigentums sowie Ausgleichszahlungen für entgangene Vermögenserträge. Verkompliziert wurde die Lage durch die fortschreitende Geldentwertung im Zuge der Inflation in Deutschland, die den Wert von Entschädigungszahlungen minderte. Einzelne Fürstenhäuser fochten darum die Verträge an, die sie zuvor mit den Vertragspartnern auf Länderseite abgeschlossen hatten. Auch Preußen verhandelte lange mit dem Haus Hohenzollern. Am 13. November 1918, vier Tage nach dem Sturz der Monarchie, wurde das Vermögen des Hauses Hohenzollern durch die neue Regierung beschlagnahmt. Der bisherige umfangreiche Besitz wurde unter Zwangsverwaltung des preussischen Finanzministeriums gestellt. Ein Vergleich sollte das schwierige Problem der künftigen Besitzverhältnisse regeln. Die schwierigen Verhandlungen zwischen dem vormaligen Königshaus und dem preussischen Staat dauerten acht Jahre. Bis 1925 wurden zwei Vergleichsvorschläge unterbreitet, die beide keine Zustimmung des preussischen Landtages fanden. Ein dritter war bereits am 12. Oktober 1925 vom preussischen Finanzminister Dr. Hermann Aschoff und von dem Generalbevollmächtigten des vormaligen Königshauses, Geheimrat Friedrich von Berg unterzeichnet worden. Doch wollte der Landtag vor einer Ratifizierung erst den Ausgang des Volksentscheids über das „Gesetz zur Enteignung der Fürstenvermögen“ abwarten. Die Abstimmung vom 20. Juni 1926 brachte zwar statt der zur Annahme des Gesetzes notwendige Stimmenzahl von 20 Millionen nur 14,4 Millionen, doch war im Anschluss daran das Königshaus zu weiteren Zugeständnissen bereit, so dass am 6. Oktober 1926 der Abänderungsvertrag zwischen dem Generalbevollmächtigten des vormaligen Königshauses und der preussischen Staatsregierung abgeschlossen werden konnte. Mit dem Vertrag wurde der Staat Eigentümer von 75 Schlössern und Gärten.15 Dem Königshaus verblieben 39 Gebäude und Grundstücke, darunter in Berlin das 14 Als Domänenfrage bezeichnet man den Konflikt um das ehemalige fürstliche Kammergut in den deutschen Bundesstaaten bis 1918 sowie in der Weimarer Republik. Während die parlamentarischen Vertretungen der Ansicht waren, dass diese Güter Staatseigentum seien, beanspruchten sie die regierenden Häuser als Privateigentum. Hintergrund war, dass die Domänen als Anhängsel der Souveränität betrachtet wurden. Ihr Übergang in Staatseigentum bedeutete damit zugleich den Verlust der Souveränität für den Landesherrn. Staatseigentum konnten die Domänen aber nur im rechtspersönlichen Staat werden. Da im 19. Jahrhundert noch nicht alle Glieder des Deutschen Bundes oder Deutschen Reiches rechtspersönliche Staaten waren, drehte sich der Streit um die Domänen auch um die Staatswerdung selbst (KLEIN 2007: 50ff.). Aktuelle politische Brisanz erhielt die Domänenfrage im Herbst 2006 bei der Affäre um die Handschriftenverkäufe der Badischen Landesbibliothek. 15 Dazu gehören auch die Preußischen Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg: Im Zuge der Vermögensauseinandersetzung zwischen dem preußischen Staat und den Hohenzollern wurde am 1. April 1927 die „Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten“ gegründet. Die auf dem Gebiet der damaligen DDR liegenden Schlösser und Gärten standen von 1946 an unter der Verwaltung der „Staatlichen Schlösser und Gärten Potsdam-Sanssouci“. In Berlin (West) wurde 1949 für die dortigen Liegenschaften ebenfalls eine „Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten“ gegründet. Nach der Vereinigung der beiden deutschen Staaten arbeiteten die beiden Verwaltungen eng zusammen. Am 1. Januar 1995 trat der Staatsvertrag über die Errichtung der "Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg" in Kraft. In ihr sind die zuvor getrennten Schlösserverwaltungen vereint, Träger der Stiftung sind die Länder Brandenburg und Berlin sowie der Bund. Die Stiftung hat die Aufgabe, die Kulturgüter zu pflegen und zu bewahren, sie wissenschaftlich auszuwerten und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Das aus den 20er Jahren stammende Konzept der "Museumsschlösser" ist für die Stiftung unverändert aktuell und maßgeblich (RAABE 2006: 65ff.). Vgl. dazu auch verschiedene Beiträge in NEUGEBAUER und HOLTZ (2010). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 080/13 Seite 10 Palais Kaiser Wilhelms I. und das Niederländische Palais, in Süddeutschland die Burg Hohenzollern , Burg Sonneck, Burg Stolzenfels und Burg Rheinstein, außerdem in Potsdam die Villen Ingenheim, Liegnitz und Alexander. Dem Kronprinzen Wilhelm und seiner Gemahlin Cecilie, sowie den Kindern und Enkelkindern wurde das Potsdamer Schloss Cecilienhof als Wohnsitz auf Lebenszeit belassen. Die Kroninsignien (Zepter, Reichsapfel, Reichssiegel, Reichsfahne und Reichshelm), die das Königshaus bereits früher den Staatlichen Schlössern und Gärten leihweise überlassen hatte, gingen in den Besitz des Staates über, während die Kronjuwelen dem Königshaus verblieben. Für das Hausarchiv der Hohenzollern wurde eine gemeinsame Verwaltung vereinbart . Die Bestände des Hohenzollernmuseums Schloss Monbijou verblieben im Besitz des Königshauses . Ihre Verwaltung übernahm der Staat, der diese Aufgabe 1927 der Schlösserverwaltung übertrug (SCHÜREN 1978: 26ff.).16 Der NS-Staat schuf nach anfänglichem Zögern am 1. Februar 1939 per Gesetz die Möglichkeit, in abgeschlossene Auseinandersetzungsverträge einzugreifen. Im Ganzen war dieses Rechtsinstrument allerdings ein Präventions- und Drohmittel, weniger ein Mittel der Rechtsgestaltung. Ansprüche von Fürstenhäusern gegen den Staat, die es in den ersten Jahren des Dritten Reichs gelegentlich gegeben hatte, sollten mit diesem „Gesetz über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Ländern und den vormals regierenden Fürstenhäusern“ abgewehrt werden .17 Die Drohung, als Gegenmaßnahme gegen fürstliche Klagen die Vermögenslage zugunsten des NS-Staates ganz neu zu gestalten, sollte alle entsprechenden Beschwerden und Klagen von fürstlicher Seite nachhaltig unterdrücken. Eine Gleichschaltung der Vertragslage war damit jedoch nicht beabsichtigt (JUNG 1990). Nach dem 2. Weltkrieg wurden in der Sowjetischen Besatzungszone die Eigentümer von Grundstücken von mehr als 100 Hektar in der Bodenreform von 1945 bis 1948 entschädigungslos enteignet . Zu zwei Dritteln ging das enteignete Land als eingeschränktes Eigentum (unverkäuflich, nicht belastbar, nur eingeschränkt vererbbar) an die Familien von Landarbeitern, an landlose Bauern, Umsiedler und Kleinpächter. Das restliche Drittel gelangte in sogenanntes Volks- und nach der Wiedervereinigung in Staatseigentum. Die gesetzliche Grundlage war mit den in der 16 Eine späte Folge dieser Entwicklung ist die Stiftung Preußischer Kulturbesitz, die 1957 gegründet wurde. Sie sollte bis zu einer Neuregelung nach der Wiedervereinigung Deutschlands die ihr übertragenen preußischen Kulturgüter bewahren, pflegen und ergänzen. Die neu gegründete Bundesrepublik Deutschland machte die Zusammenführung des preußischen kulturellen Erbes zu einer nationalen Aufgabe. Das 1949 verabschiedete Grundgesetz gab dem Bund die Möglichkeit, Fragen zum Vermögen nicht mehr bestehender Länder bei überwiegendem Interesse des Bundes gesondert zu regeln. Artikel 135 (4) GG wurde zur rechtlichen Grundlage für die Schaffung einer Stiftung "Preußischer Kulturbesitz". Am 25. Juli 1957 verabschiedete der Bundestag das "Gesetz über die Errichtung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung". Eigentum und Verwaltung des preußischen Kulturbesitzes wurden einer vom Bund und den Ländern gemeinsam zu tragenden bundesunmittelbaren Stiftung des öffentlichen Rechts anvertraut. Mit dem Einigungsvertrag von 1990 übernahm die Stiftung auch jene vormals preußischen Bestände, die in DDR-Einrichtungen bewahrt worden waren. Vgl. dazu http://www.preussischerkulturbesitz .de/ueber-uns/profil-der-spk/geschichte.html sowie http://www.preussen.de. 17 RGBl. I. S. 129; der Wortlaut findet sich – in der durch die sogenannte „Kundmachung durch den Reichstatthalter“ ab 1939 auch im angeschlossenen Österreich geltenden Fassung (Gesetzblatt für das Land Österreich, S. 609) – unter http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=glo&datum=19390004&seite=00000609. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 080/13 Seite 11 Sowjetischen Besatzungszone zwischen dem 3. und 11. September 1945 auf Befehl der Sowjetischen Militäradministration verabschiedeten Bodenreformverordnungen geschaffen worden.18 Ab 1952 ging der Landbesitz zumeist in die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) über, während das eingeschränkte Eigentum bis zum Ende der DDR und darüber hinaus bei den Landempfängern der Bodenreform verblieb. Die im Einigungsvertrag vom 31. August 1990 getroffene Festlegung, dass Enteignungen in der SBZ auf besatzungsrechtlicher und besatzungshoheitlicher Grundlage (1945–1949) nicht mehr rückgängig zu machen sind, wurde vom Bundesverfassungsgericht am 23. April 1991 und 18. April 1996 bestätigt.19 Betroffen waren hiervon Eigentümer von landwirtschaftlichen Großbetrieben, aber auch Industrielle. Neben diesen sachlichen Voraussetzungen wurden auch Kriegsverbrecher und ihnen gleichgestellte Personen entschädigungslos enteignet. Soweit diese Personen auch nach heutigem Maßstab ein wichtiger Teil des NS-Systems waren, bleiben diese Enteignungen erhalten. Die Großgrundbesitzer verloren mit der Bodenreform aber häufig nicht nur ihre landwirtschaftlichen Flächen und ihre Schlösser oder Herrenhäuser, sondern auch deren komplette nichtlandwirtschaftliche Ausstattung . Darunter fiel außerdem jegliches, in diesen Räumlichkeiten vorhandenes Kulturgut (Schlossbergung).20 Viele Objekte wurden von der sowjetischen Besatzungsmacht den Museen zugeteilt und gingen durch die Enteignung später in das Eigentum der DDR über. Hierzu sieht das 1994 verabschiedete Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) bei fristgerecht gestelltem Antrag und nachweisbarem Eigentum die Rückgabe vor.21 3. Ausgewählte Beispiele Insgesamt hatte sich auf der Basis der reichhaltigen höfisch-fürstlichen Kulturlandschaft im Kaiserreich und der Weimarer Republik eine Landeskulturpolitik herausgebildet, die mit ihren Einrichtungen , Strukturen und Schwerpunkten noch heute die Kulturpolitik vieler Bundesländer mitprägt. Dominierend und vielfach maßstabgebend war dabei die Kulturpolitik Preußens, das etwa zwei Drittel des Reichsgebietes umfasste und mit Berlin auch das kulturpolitische Zentrum des preußischen König- wie des Kaiserreiches und später der Weimarer Republik stellte. Kulturpolitischer Antipode und ebenfalls mit großer nationaler Wirkung war Bayern, das in etwa das heutige Territorium umfasste. Danach folgten bei den kulturpolitischen Aktivitäten die alten Mittelstaaten Sachsen, Württemberg und Baden sowie Thüringen und Mecklenburg und dann die kleinen Länder Pfalz und Hessen. Neben der preußischen Hauptstadt und Potsdam verfügten 18 Vgl. dazu ausführlich SCHRÖDER (2011: 19ff.). 19 Erläutert wird der Problemkomplex am Beispiel Brandenburgs in einem Gutachten für die Enquete Kommission „Aufarbeitung der Geschichte und Bewältigung von Folgen der SED-Diktatur und des Übergangs in einen demokratischen Rechtsstaat im Land Brandenburg“ (SCHRÖDER 2011); mit anderem Blickwinkel auch PAFFRATH (2004). 20 Der Begriff „Schlossbergung“ wurde offenbar von den mit der Sicherung und Bergung von Kulturgut aus den Schlössern und Herrenhäusern beauftragten Museumsleuten im Winter 1945/46 geprägt. Vgl. dazu hinsichtlich der Kunstwerke und des Archivguts auch Anlagen 1 und 2. 21 Vgl. dazu als Überblick CHEMNITZ (1995) sowie Anlagen 3 und 4. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 080/13 Seite 12 besonders die bayrischen, sächsischen und thüringischen Städte über eine vielfältige Kulturlandschaft mit zahlreichen Bauwerken und Kultureinrichtungen landesherrschaftlicher Herkunft . Die inhaltlichen und finanziellen Schwerpunkte der Landeskulturpolitik im Kaiserreich und in der Weimarer Republik bildeten besonders in den fürstlich-höfisch geprägten Residenzstädten die Museen der verschiedensten Art und die allgemeine Kunstpflege und -förderung. Geringer war die Aufmerksamkeit, die der Denkmalpflege, der Förderung des Kunstgewerbes und dem Ausbau von Landes- und Staatsbibliotheken beigemessen wurde. In noch bescheidenerem Umfang bewegte sich die Unterstützung der kommunalen Volks- und Stadtbibliotheken. Die Theater- und Musikförderung blieb lange Zeit eine fürstliche Domäne und wurde erst mit der Weimarer Republik zu einem immer wichtigeren Teil der staatlichen Kulturpolitik.22 Deutlich wird jedoch in der folgenden Darstellung einzelner Beispiele der massive Einschnitt, der sich – im Unterschied zur Entwicklung in der alten Bundesrepublik – aus den Enteignungen im Zuge der Bodenreform in den sowjetisch besetzten Gebieten nach 1945 ergab, die nicht nur die Immobilien und Gebäude betraf, sondern ebenso Bibliotheken sowie Guts- und Herrschaftsarchive. Gerade die Auswirkungen der Zeit der sowjetischen Besatzungszone von 1945 bis 1949 und der DDR von 1949 bis 1990 beschäftigen bis heute zahlreiche Institutionen. Im Blickpunkt stehen dabei nicht nur die Themen der Bodenreform und der Schlossbergung, sondern auch die Erwerbungen in der Zeit der DDR, die sich aus heutiger Sicht in vielen Fällen als unrechtsbehaftet darstellen. 3.1. Der Kunstbesitz des Großherzoglichen Hauses Sachsen-Weimar und Eisenach Die Klassik Stiftung Weimar ist am 1. Januar 2003 aus dem Zusammenschluss der Stiftung Weimarer Klassik mit den Kunstsammlungen zu Weimar hervorgegangen. Durch diese Fusion kamen wesentliche Teile des Kunstbesitzes des Großherzoglichen Hauses Sachsen-Weimar und Eisenach in den Verantwortungsbereich der Klassik Stiftung.23 Sie vereint heute über 20 Museen, Schlösser und historische Häuser, die Herzogin Anna Amalia Bibliothek,24 das Goethe- und Schiller-Archiv sowie mehrere Parkanlagen.25 Die Wurzeln der Klassik Stiftung reichen zurück ins späte 19. Jahrhundert. So fielen 1885 Goethes Haus am Frauenplan und seine Sammlungen an das Großherzogtum, nachdem der letzte Goethe-Enkel, Wolfgang Walther von Goethe, dies 22 Ausführlich zur historischen Entwicklung im Kaiserreich bei WAGNER (2009: 125ff.); vgl. außerdem NEUGEBAUER und HOLTZ (2010). 23 Wesentliche Teile der umfangreichen, einst der Familie Sachsen-Weimar und Eisenach gehörenden Sammlungen wurden erst im Jahre 2003 durch die Gütliche Einigung zwischen dem Freistaat Thüringen und dem ehemals regierenden Großherzoglichen Hause Teil des Stiftungsvermögens. 24 Zu Geschichte der Anna Amalia Bibliothek vgl. die Informationen unter http://www.klassikstiftung .de/uploads/tx_lombkswmargcontent/3.1.2.4.4Geschichte_ausfuehrlich_04.pdf. 25 Die Klassik Stiftung Weimar bildet damit ein einzigartiges Ensemble von Kulturdenkmalen. Mit ihren mehr als 20 Museen, Schlössern, historischen Häusern und Parks sowie den Sammlungen der Literatur und Kunst zählt sie zu den größten und bedeutendsten Kultureinrichtungen Deutschlands. Elf Liegenschaften des Ensembles sind zugleich als Teil des „Klassischen Weimars“ in der Liste des Weltkulturerbes der UNESCO aufgeführt (www.klassik-stiftung.de). Vgl. dazu auch die Übersicht in GERMELMANN (2013: 463ff.) sowie im Internet unter http://www.konferenz-kultur.de/mitglieder/klassik-stiftung-weimar.php. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 080/13 Seite 13 testamentarisch so verfügt hatte. Goethes schriftlichen Nachlass erbte Großherzogin Sophie. Daraufhin kam es noch im gleichen Jahr zur Gründung des Goethe-Nationalmuseums und des Goethe -Archivs, das nach der Übergabe des Schiller-Nachlasses 1889 in Goethe- und Schiller-Archiv umbenannt wurde. Nach der Abdankung des letzten Großherzogs Wilhelm Ernst im Jahr 1918 entwickelten sich aus dem fürstlichen Kunstbesitz die Staatlichen Kunstsammlungen zu Weimar, während das Goetheund Schiller-Archiv zunächst im Eigentum der großherzoglichen Familie verblieb. Im Frühjahr 1919 gründete Walter Gropius in Weimar das Staatliche Bauhaus, so neben die bewahrende Pflege des kulturellen Erbes auch die Entfaltung neuer kultureller und künstlerischer Impulse trat. Das ehemals regierende Haus Sachsen-Weimar und Eisenach und der Freistaat Thüringen konnten sich jedoch nicht abschließend darüber verständigen, welche Sammlungsteile dem Privatvermögen der Familie Sachsen-Weimar und Eisenach zuzuordnen seien. Zudem sah sich das Großherzogliche Haus aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten im Zuge von Inflation und Weltwirtschaftskrise gezwungen, einzelne historisch bedeutsame Objekte auf dem internationalen Kunstmarkt zu veräußern. Die Staatlichen Kunstsammlungen zu Weimar verwalteten seit 1923 außerdem den ehemals fürstlichen Kunstbesitz im Schlossmuseum und im Schloss Belvedere. Die historische Ausstattung der bis dahin nicht museal genutzten Schlösser, vor allem Belvedere und Ettersburg, die nun zu den Liegenschaften des Landes Thüringen gehörten, verblieb dagegen im Besitz des ehemals regierenden Hauses. Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs wurde auch in Thüringen eine Vielzahl von Kunstgütern 1945 geplündert; darüber hinaus sind viele Kulturgüter staatlichen Stellen zur Ausschmückung von Amtsräumen zur Verfügung gestellt worden und sind seitdem verschollen. Bekannt geworden sind einzelne Kunstwerke, die im Lauf der letzten Jahrzehnte auf dem Kunstmarkt auftauchten. Umfangreicher, privater Kunstbesitz des Fürstlichen Hauses befand sich auch auf der Wartburg, deren Ausstattung im Rahmen der Einigung von 1923 auf eine Stiftung öffentlichen Rechtes überging, in deren Gremien das Großherzogliche Haus jedoch die Stimmrechtsmehrheit behalten hatte.26 Mit dem Fürstenenteignungsgesetz vom 14. Dezember 1948 enteignete das Land Thüringen entschädigungslos den gesamten privaten Kunstbesitz, der dem Großherzoglichen Haus Sachsen- Weimar und Eisenach bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs gehörte. Die an den Wirkungsstätten Goethes, Schillers, Wielands und ihrer Zeitgenossen und Nachfahren, vor allem der Herzöge von Sachsen-Weimar-Eisenach in Weimar und im Thüringer Land überlieferten oder entstandenen Dichterhäuser, Gedenkstätten, Schlösser, Museen, Sammlungen und Forschungseinrichtungen wurden 1953 auf Beschluss des Ministerrats der DDR in den Nationalen Forschungs- und Gedenkstätten der klassischen deutschen Literatur in Weimar (NFG) zusammengeführt und durch Übernahme weiterer Institutionen abgerundet. Nachdem sie zunächst der Akademie der Künste in Berlin unterstellt wurden, waren die Nationalen Forschungs- und Gedenkstätten seit 1970 eine wissenschaftliche Einrichtung, die dem Ministerium für Kultur der DDR zugeordnet war. Um Gerichtsklagen von vornherein unmöglich zu machen, wurden den Angehörigen des Hauses Sachsen-Weimar und Eisenach die Bürgerlichen Rechte durch Landesgesetz aberkannt. Wichtige Teile der Ausstattung des Stadtschlosses zu Weimar und der Wartburg gingen in den Jahrzehnten 26 Auch die wertvolle Carl-Alexander Bibliothek mit dem Bibliotheksgebäude und weiterer Immobilienbesitz in Eisenach blieben nach der Fürstenabfindung der zwanziger Jahre im Eigentum des Großherzoglichen Hauses. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 080/13 Seite 14 bis zum Ende der DDR durch vorsätzliche Vernichtung oder durch unsachgemäße Lagerung verloren . Weitere Teile der Sammlungen, z. B. die ehemalige Ettersburger Gewehrsammlung, aber auch Gemälde und Möbel wurden in andere Museen (Dresden, Meiningen etc.) verbracht und sind bis heute nicht zurückgekehrt.27 Nach der Wiedervereinigung beantragte das Großherzogliche Haus Sachsen-Weimar und Eisenach 1990 die Rückübertragung seines mobilen und immobilen Vermögens. Im Rahmen des „Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes (EALG)“ wurde die Vermögensrestitution grundsätzlich ausgeschlossen, zugleich trat aber die Regelung in Kraft, nach der das mobile Vermögen und damit auch der gesamte ehemalige Kunstbesitz der Familie Sachsen-Weimar und Eisenach 28 bis 2014 an diese hätte zurückgegeben werden müssen. Vor dem Hintergrund seiner Urheberschaft für große Teile des Weimarer Kunst- und Kulturbesitzes und der daraus erwachsenden Gesamtverantwortung entschied sich das Haus Sachsen-Weimar und Eisenach dafür, seine Rechtsansprüche an den Freistaat Thüringen abzutreten. Der Freistaat zahlte im Gegenzug einen Ausgleich, der vor dem Hintergrund des Gesamtwertes des Großherzoglichen Kunstbesitzes eher symbolischen Charakter hatte.29 Die Nationalen Forschungs- und Gedenkstätten wurden im Oktober 1991 in ihrer Gesamtheit in die Stiftung Weimarer Klassik umgewandelt. Das Thüringer Gesetz über die Stiftung wurde am 8. Juli 1994 im Landtag beschlossen. Die Klassikerstätten wurden 1998 in die Welterbeliste der UNESCO aufgenommen. Spätestens seit dem Europäischen Kulturstadtjahr 1999 haben Weimar und die Stiftung wieder Weltgeltung bekommen. Die Stiftung übernahm zum 1. Januar 2003 die bis dahin von der Stadt verwalteten Kunstsammlungen. Durch die Fusion erhält die Stiftung, die 2005 in „Klassik Stiftung Weimar“ umbenannt wurde, neben der Literatur und der bildenden Kunst ein zweites Aufgabenfeld. Neben dem Thema „Klassisches Weimar“ wird der Themenkomplex „Moderne in Weimar“ einen Schwerpunkt in der neuen Gesamtstiftung ausmachen. Die Stiftung führt jedes Jahr ein umfangreiches Kulturprogramm an vielen Orten durch. In den Museen, Dichterhäusern und Gedenkstätten finden neben 27 Vgl. dazu ausführlich RAABE (2006: 85ff.). 28 Thüringen besitzt außerdem eine historisch gewachsene Theater- und Orchesterlandschaft von außerordentlicher Dichte, Vielfalt und Qualität. Die über 300-jährige Tradition der Thüringer Theater spannt sich von den vorrangig repräsentativen Zwecken dienenden Hoftheaterbauten in den ehemaligen Residenzen der Ernestiner, Reußen und Schwarzburger im 17. Jahrhundert bis in die Gegenwart. Wichtige Etappen dieser lebendigen Tradition markieren exemplarisch das Ekhof-Theater im Schloss Friedenstein Gotha (1685), eine der ältesten deutschen Spielstätten mit der wohl einzigen gut erhaltenen barocken Kulissenbühne in Deutschland, das Theater in Hildburghausen (1755), das älteste freistehende deutsche Theater, in dem ununterbrochen Theater gespielt wurde, und das ehemalige Meininger Hoftheater. Auch dem Deutschen Nationaltheater Weimar und dem Meininger Theater kommen bis heute eine besondere Bedeutung zu. Letzeres firmierte, nachdem der Herzog am 10. November 1918 abdanken musste und das Herzogtum in einen Freistaat umgewandelt wurde, zunächst als Hof- und Landestheater im Freistaat Sachsen-Meiningen, ehe es ab 1921 als Landestheater vom neugebildeten Land Thüringen und der Stadt Meiningen getragen wurde. Weitere Theater wie das Alte Opernhaus in Erfurt oder das Stadttheater Eisenach sind dagegen bürgerliche Gründungen des späten 19. Jahrhunderts. Das Landestheater in Eisenach wurde in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts nach Plänen des Leipziger Architekten Karl Weichardt im Auftrag des Eisenacher Mäzens Baron Julius von Eichel-Streiber errichtet; der Stadt wurde das Theater am 1. Januar 1879 übergeben. Vgl. dazu auch das Kulturkonzept Thüringen, abrufbar unter http://www.thueringen.de/imperia/md/content/tmbwk/kulturportal/kulturkonzeptthueringen .pdf. 29 Vgl. dazu auch ausführlich http://www.klassikstiftung .de/uploads/tx_lombkswmargcontent/Kunstbesitz_SWE.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 080/13 Seite 15 den Dauerausstellungen zahlreiche Wechselausstellungen zu Themen statt, die mit Weimar im Zusammenhang stehen. Die Umwandlung der ehemaligen NFG in die Stiftung Weimarer Klassik findet vor allem in der Neugestaltung des Goethe-Nationalmuseums und in der Erschließung und Modernisierung der Herzogin Anna Amalia Bibliothek ihren sichtbaren Ausdruck (RAABE 2006: 85ff.).30 3.2. Stiftung Schloss Friedenstein Gotha Die Stiftung Schloss Friedenstein Gotha wurde am 1. Januar 2004 gegründet31 und geht auf die gütliche Einigung im Jahr 2001 zwischen dem Freistaat Thüringen, der Stadt Gotha und dem Haus Sachsen-Coburg und Gotha zurück. Vorher waren die Museen als „Museen der Stadt Gotha" und bis Ende 2003 unter dem Dach des „Gothaer Kulturbetriebes" in kommunalem Besitz.32 Die aus dem Vermögen des Landes und der Stadt gegründete Kulturstiftung hat die Aufgabe, die Kunst- und wissenschaftlichen Sammlungen, die im vor allem aus dem früheren Vermögen und den Beständen der Stiftung der Herzog von Sachsen, Coburg und Gotha'schen Familie sowie der Herzog von Sachsen, Coburg und Gotha'schen Stiftung für Kunst und Wissenschaft stammen, zu bewahren, zu ergänzen, zu erschließen, zu erforschen und zu vermitteln. Erwartet wird ein kooperatives Zusammenwirken mit den weiteren im Schloss untergebrachten Institutionen, so dass „die historisch gewachsenen Sammlungen als einzigartiges Zeugnis der Kulturgeschichte in ihrer Einheit erfahrbar gemacht werden“. Die Kulturstiftung ist eine Stiftung bürgerlichen Rechts. Träger der Stiftung sind die Stadt Gotha und das Land Thüringen. Der Stiftungsrat besteht aus je zwei Vertretern des Freistaates Thüringen und der Stadt Gotha, einem Vertreter des Herzoglichen Hauses Sachsen Coburg und Gotha sowie vier weiteren Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens. Außerdem wurde ein künstlerisch-wissenschaftlicher Beirat berufen. Die Stiftung vereint die Sammlungen des Schlossmuseums, des Historischen Museums sowie des Museums der Natur.33 Der im Jahr 1919 versuchte Einzug des im vormaligen Herzogtum Sachsen-Gotha belegenen Herzoglichen Vermögens wurde mit Beschluss des Reichsgerichts 1925 für von Anfang an reichsverfassungswidrig und nichtig erklärt. Die Museen und Sammlungen auf Schloss Friedenstein und im Herzoglichen Museum standen, ebenso wie das Schloss und der Museumsbau selbst, weiterhin im Herzoglichen Eigentum. Im Jahre 1928 übertrug Herzog Carl Eduard von Sachsen Coburg und Gotha die Museen und Sammlungen sowie den Herzoglichen Museumsbau auf die von ihm neu gegründete Herzog von Sachsen Coburg und Gotha´sche Stiftung für Kunst und Wissenschaft ; das Schloss Friedenstein übertrug der Herzog parallel auf die von ihm ebenfalls neu gegründete Stiftung der Herzog von Sachsen Coburg und Gotha´schen Familie. Das Vermögen der 30 Vgl. dazu auch Anlagen 5 und 6. 31 Im Blaubuch 2003 wurde dieses Vorgehen vorgeschlagen; mit der Stiftung sollt Gotha zu einem zweiten kulturellen Schwerpunkt im Freistaat Thüringen werden (RAABE 2003). Allerdings wird einige Jahre später darauf verwiesen, dass die Umsetzung nach den geschaffenen Vorgaben ohne die Hilfe des Bundes nur schwer möglich sei (RAABE 2006: 226). 32 Vgl. dazu http://www.stiftungfriedenstein.de. 33 Vgl. http://www.stiftungfriedenstein.de/index.php?id=1152. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 080/13 Seite 16 beiden Herzoglichen Stiftungen in Gotha wurde nach dem Zweiten Weltkrieg entschädigungslos enteignet. Während die Bibliotheksbestände 1946 in die damalige Sowjetunion verbracht, aber 1956 zum größten Teil zurückgegeben wurden, ist das Museum in ein Naturhistorisches Museum (Museum der Natur) umgewandelt worden. Im Schloss wurden die Kunstsammlungen zu einem Schlossmuseum vereinigt. Die Stiftung plant eine Neuordnung der Sammlungen, die bislang in einem Schlossmuseum untergebracht sind, teilweise aber auch als Kunstsammlung fungiert. Diese Neuordnung wird erhebliche Veränderungen und Zuordnungen im Schlossmuseum zur Folge haben. Das bisherige Museum für Regionalgeschichte und Volkskunde soll dabei in ein Museum für Landes- und Stadtgeschichte umgewandelt werden. Die Stiftung Thüringer Schlösser und Gärten als Eigentümerin der Liegenschaft hat inzwischen den Entwurf eines Masterplans vorgelegt, in dem eine neue Zuordnung der unter dem Dach des Schlosses vereinigten Institutionen dargestellt wird. Im Hinblick auf das Reformationsjubiläum 2017 haben sich die Stiftung Schloss Friedenstein in Gotha, die Universitäts- und Forschungsbibliothek Erfurt/Gotha und die Theologische Fakultät der Friedrich-Schiller-Universität in Jena, unterstützt vom Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, zu einer „Projektgruppe Reformationsgeschichte“ zusammengeschlossen , um der Reformationsforschung auf dem Gebiet der Verbreitung reformatorischen Gedankengutes neue Impulse zu geben.34 3.3. Eine süddeutsche Lösung: Abfindung der Wittelsbacher nach 1918 Die bayerische Verfassung vom 26. Mai 1818 bestimmte in ihrem Titel III „Von dem Staatsgute“ in § 1 den ganzen Umfang des Königreichs Bayern als unveräußerliche Gesamtmasse und legte darüber hinaus fest, dass alle „neuen Erwerbungen aus Privat-Titeln“ an unbeweglichen Gütern dieser Gesamtmasse einverleibt werden und „in den Erbgang des Mannesstammes“ kommen sollten . Vorherrschend war dabei die staatsrechtliche Auffassung, dass das Haus Wittelsbach 1818 auf sein Hausvermögen zugunsten des Staates verzichtet habe. Auch die 1834 getroffene Regelung , durch verfassungsergänzendes Gesetz dem Haus eine permanente Zivilliste aus der Staatskasse als Unterhaltsrente anzuweisen, schien diese Ansicht zu bestätigen. Zugleich stellte die Zivilliste eine besondere Vermögensmasse innerhalb des „Staatsgutes“ dar, die die zum Gebrauch durch das Königliche Haus bestimmten Liegenschaften, darunter die Residenz in München , die Schlösser Nymphenburg, Schleißheim und Berg am Starnberger See sowie verschiedene Schlösser in ehemals selbstständigen Territorien, z. B. die Residenzen in Würzburg, Bamberg , Bayreuth und Neuburg an der Donau umfasste. Außer dem privaten Unterhalt der Angehörigen des Hauses Wittelsbach war aus der Zivilliste auch der Repräsentationsaufwand des Königs als Staatsoberhaupt zu decken. Die revolutionäre Regierung Eisner ging aufgrund dieser Staatsrechtslehre 1918 davon aus, die von der Zivilliste verwalteten Liegenschaften – betroffen waren vor allem Schlösser – seien ohnehin Staatseigentum. Jedoch erhoben sich vernehmlich auch Stimmen, die in dieser Vorgehensweise eine ungerechtfertigte Bereicherung das Staates sahen, 34 Vgl. http://www.stiftungfriedenstein.de/index.php?id=1084. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 080/13 Seite 17 da das Haus nur unter der Voraussetzung des Bestehens der monarchischen Verfassung und gegen einen Versorgungsanspruch sein Hausgut in das Staatsvermögen eingeworfen habe, dem Haus daher ein Anspruch auf Entschädigung nach § 812 BGB zustehe. Ein umfangreiches Rechtsgutachten des BVP-nahen Staatsrechtslehrers Konrad Beyerle (1872- 1933) von 1921 stellte daraufhin fest, dass der Staatsgut-Begriff der Verfassung von 1818 nicht mit dem späteren des Staatsvermögens identisch, sondern aus dem älteren Begriff des „Hausund Staatsfideikommisses“ hervorgegangen war, d. h. einer unteilbaren, unveräußerlichen Vermögensmasse , an der ein durch den rechtlichen Charakter als Fideikommiss beschränktes Eigentum dem Gesamthaus, das Verwaltungs- und Nutzungsrecht aber dem jeweils Erstgeborenen im Mannesstamm zusteht. In Bayern müsse also eine Trennung von Staats- und Hausvermögen überhaupt erst vollzogen werden (IMMLER 2011). Die Lösung bestand schließlich darin, dass durch Vergleich und Gesetz der Wittelsbacher Ausgleichsfonds35 zur Versorgung der Mitglieder des Hauses Wittelsbach und zur Erhaltung der dem Fonds zugewiesenen Kunstobjekte geschaffen wurde. Gleichzeitig errichtete der Chef des Hauses, Kronprinz Rupprecht von Bayern (1869- 1955), die Wittelsbacher Landesstiftung für Kunst und Wissenschaft. Diese Einrichtung ist bis heute eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in München.36 Sie ist Eigentümerin der vor 1800 erworbenen Kunstschätze der Wittelsbacher. Die Stiftung entstand aufgrund von Verhandlungen zwischen dem Freistaat Bayern und der 1918 abgesetzten Dynastie der Wittelsbacher im Jahr 1923. Durch einen Vergleich wurde der Wittelsbacher Ausgleichsfonds zur Versorgung der Mitglieder des Hauses Wittelsbach geschaffen. Im Gegenzug errichtete der Chef des Hauses Wittelsbach , Kronprinz Rupprecht von Bayern die Wittelsbacher Landesstiftung für Kunst und Wissenschaft . Die Stiftung erhielt die vor dem Haus- und Staatsfideikommiss von 1804 erworbenen Kunstschätze der Wittelsbacher, während jüngere Kunstsammlungen in den Besitz des Wittelsbacher Ausgleichsfonds kamen.37 Die Wittelsbacher Landesstiftung ist seither Eigentümerin, wenn auch nicht Verwalterin eines großen Teils der Bestände der Münchner Museen. Die Stiftung ist auch die entscheidende Instanz , wenn es wie in jüngster Zeit um die Verlagerung oder Ausleihe von prominenten Sammlungsgegenständen wie z.B. des Fränkischen Herzogsschwerts oder der Apostel von Albrecht Dürer geht. Ziel der Stiftung ist es, den Kunstbesitz der Wittelsbacher in seiner Geschlossenheit zu bewahren. Die Verwaltung übernimmt gemäß der Verwaltungsordnung vom 14. Juli 1923 ein Stiftungsvorstand, bestehend aus einem Vertreter des Bayerischen Kultusministeriums, einem von diesem ernannten Museumsfachmann sowie einem Vertreter des Hauses Wittelsbach 35 Der Ausgleichsfonds ist eine im Rahmen des Vermögensausgleichs zwischen den Wittelsbachern und dem Freistaat Bayern gegründete Stiftung des öffentlichen Rechts, die Eigentümerin der bis 1918 von der Königsfamilie genutzten Schlösser, diverser Forste, der Kunstsammlungen und des Hausarchivs der Wittelsbacher ist. Die Erlöse des Fonds dienen dem Unterhalt der Angehörigen der ehemaligen Dynastie (IMMLER 2011). 36 Ziel der Stiftung ist es, den Kunstbesitz der Wittelsbacher in seiner Geschlossenheit zu bewahren. Die Verwaltung übernimmt gemäß der Verwaltungsordnung vom 14. Juli 1923 ein Stiftungsvorstand, bestehend aus einem Vertreter des Bayerischen Kultusministeriums, einem von diesem ernannten Museumsfachmann sowie einem Vertreter des Hauses Wittelsbach. 37 Vgl. dazu insbesondere KLEIN (2007). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 080/13 Seite 18 (IMMLER 2010).38 Auch heute werden die Kulturgüter, die ursprünglich aus dem Besitz des Hauses Wittelsbach stammten und nun im Eigentum des Bayerischen Staates stehen, überwiegend in den staatlichen Museen und Sammlungen – einschließlich der Zweigmuseen und Zweiggalerien –, der Bayerischen Staatsbibliothek sowie den Einrichtungen der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen in ganz Bayern aufbewahrt.39 4. Schlussfolgerungen und Perspektiven Kennzeichen des politisch-administrativen Kultursystems in Deutschland ist seit langem – im Unterschied zu zahlreichen anderen Ländern – ein ausgeprägter Kulturföderalismus. Dieser hat, da Deutschland bis 1871 aus vielen selbstständigen Feudalstaaten und freien Reichsstädten bestand , die eine eigene Kulturpolitik betrieben und eine Fülle von Kultureinrichtungen geschaffen hatten, eine lange Tradition. Was ursprünglich vor allem zum Adelsvermögen gehörte und Teil der feudalen politischen Herrschaftssystems war, ist im Zuge der Abschaffung der Monarchie im Jahr 2018 zu einer wesentlichen Grundlage des Kulturföderalismus der Weimarer Republik, aber auch der späteren Bundesrepublik geworden. Dies erklärt auch die recht unterschiedliche Gestalt der Kultureinrichtungen und der Kulturverwaltung. Dass es keine gesamtstaatliche Lösung gab, konnte eine Einigung mit den Fürstenhäusern nur direkte Verhandlungen erzielt werden. So kam es meist zu einem Vergleich mit jeweils unterschiedlichen Ergebnissen (z. B. ein Land erhielt einen Teil Land und einen Teil der Schlösser und Gärten, während der andere Teil bei dem Fürstenhaus verblieb). Theater, Museen oder Bibliotheken, die einst den Fürsten gehört hatten, wurden dabei häufig in Stiftungen umgewandelt und waren nun der Öffentlichkeit zugänglich. 38 Vergleichbare Stiftungen entstanden nach 1918 in verschiedenen deutschen Ländern. Zu nennen ist insbesondere die Errichtung der Coburger Landesstiftung, die bis heute der Förderung von Kunst und Kultur dient sowie Eigentümerin des ehemals fürstlichen Kulturguts ist. Seit dem Anschluss Coburgs an Bayern 1920 bewahrte sie die kulturelle Identität des ehemaligen Herzogtums (NÖTH 2012). 39 Vgl. dazu die Antwort des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 16.05.2012 auf eine Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Günther Felbinger (Freie Wähler) zum Thema „Kulturgüter des Staates Bayern und der Wittelsbacher Landesstiftung für Kunst und Wissenschaft“, abrufbar unter https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Drucksachen/Schriftliche%20Anfragen/16_00125 59.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 080/13 Seite 19 Diese unterschiedlich gearteten Lösungen sind vor allem Ausdruck und auch eigentumsrechtliche Folge der historischen Entwicklung des Staates als Rechtssubjekt.40 Viele daraus sich ergebenden Rechtsfragen sind auch heute noch nicht endgültig geklärt.41 Besondere Aufmerksamkeit wird in jüngster Zeit etwa der Frage geschenkt, wem die Kunstwerke gehören, die im Kontext der Fürstenherrschaft entstanden sind.42 Bei vergleichbarer historischer Ausgangslage waren die rechtlichen Lösungen, die jeweils gefunden wurden, recht unterschiedlich. Deutlich wird aber gleichwohl, dass sich die Lösung jeweils in die Gesamtstruktur der Länder einfügte. Am genauesten regelte Preußen durch die Schaffung eines neuen Adelsgesetzes die rechtlichen Verhältnisse des Adels, andere Länder des Deutschen Reiches übernahmen in ähnlicher Weise die gefunden Regelungen. Das Deutsche Reich, die Weimarer Republik und die Bundesrepublik Deutschland knüpften jeweils daran an und übertrugen mit einigen Ausnahmen wie der Zuständigkeit der zentralstaatlichen Ebene für die kulturelle Außenpolitik und zentraler ordnungspolitischer Regelungen sowie einiger kleiner Förderaufgaben die öffentliche Verantwortung für die Kultur- und Kunstförderung auf die Länder und die Kommunen (HÄBERLE 1982; GERMELMANN 2013). Die deutsche Wiedervereinigung hat das föderale Kulturverwaltungssystem verändert: Die fünf neuen Länder, die weitgehend entlang der früheren Staatsgrenzen und damit traditioneller Kulturregionen gebildet wurden, brachten eine unvergleichliche Dichte an Kultur- und Kunsteinrichtungen ein, und dies bei einer gleichzeitig bestehenden eklatanten Finanzschwäche. Es war 40 Als Beispiel kann auch das Immobilienvermögen der Universität Leipzig herangezogen werden. Die für die Zwecke des Universitätsbetriebes erforderlichen Grundstücke und Gebäude wurden seit 1830 (als das Königreich Sachsen die Verantwortung für die wirtschaftlichen Geschicke der Universität übernahm) vom Staat bereitgestellt. Darüber hinaus besaß die Universität eigenes Immobilienvermögen in erheblichem Umfang. Letzteres wurde mit Einführung der Grundbücher im Lauf des 19. Jahrhunderts ausdrücklich bestätigt. Dank privater Zuwendungen und Zuführung von Stiftungsvermögen vergrößerte sich dieses Immobilienvermögen in der Folgezeit. Dadurch ergaben sich äußerst komplizierte Eigentumsverhältnisse (teilweise Eigentum der Universität, teilweise Stiftungseigentum, teilweise Landeseigentum). Während des Bestehens der DDR waren diese Immobilien entweder in nicht mehr der Universität zugeordnetes Stiftungsvermögen oder in Volkseigentum umgewandelt worden. Mit einem im Oktober 2000 geschlossenem Vergleich mit der Staatsregierung bekräftigten Universität und Freistaat Sachsen, dass die Universität ihre in der Innenstadt liegenden Grundstücke als Körperschaftsvermögen behält, während die bislang und auch künftig universitär genutzten Grundstücke außerhalb des Rings an den Freistaat übergehen. Vgl. dazu insbesondere SCHMIDT/MAYER (2010: 11ff.) mit einer ausführlichen Erläuterung; ein Buchauszug mit findet sich als Anlage 7. 41 Vgl. dazu beispielsweise die Diskussionen in einem interdisziplinären Forschungskolloquium der Rechtswissenschaften und Kunstgeschichte am Institut für Interdisziplinäre Restrukturierung der Berliner Humboldt-Universität („Die ehemals landesherrlichen Kunstsammlungen als Patrimonialeigentum“); vgl. dazu http://paulus.rewi.hu-berlin.de/Lehre/CO_Patrimonialeigentum/CO_Patrimonialeigentum.html. Die Fachtagung „Museumsgut und Eigentumsfragen“ (April 2012) der „Konferenz nationaler Kultureinrichtungen“ widmete sich ähnlichen Fragestellen. Die Ergebnisse dieser Tagung sind abrufbar unter http://www.konferenzkultur .de/projekte/Museumsgut-und-Eigentumsfragen.php. 42 Zentral für diese Diskussion ist die Frage des Patrimonialeigentums, mithin die eigentumsrechtliche Zuordnung von Immobilien und Kulturgütern aus ehemals landesherrlichem Besitz, und der damit eng verbundenen Fragen aus den Gebieten des bürgerlichen und öffentlichen Rechts, also ob es sich um Privateigentum oder Staatsbesitz (Staatsvermögen) handelt. Bisher fehlt es jedoch an einer inter- bzw. transdisziplinär informierten Aufarbeitung und Klärung dieses Problemfeldes, insbesondere an durchgängigen Kriterien zur Entscheidung dieser Sachverhalte. Beispielhaft sind etwa die Auseinandersetzungen zwischen dem Haus Baden und dem Land Baden-Württemberg (LAUFS et al. 2007). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 080/13 Seite 20 daher allen politisch Beteiligten klar, dass diese Kulturlandschaft rasch nicht wiedergutzumachende Schäden erleiden würde, wenn die immensen Kosten nicht durch zusätzliche Bundesmittel mit aufgefangen würden. In Artikel 35 des Einigungsvertrages, der so genannten „Kulturstaatsklausel “ wonach die kulturelle Substanz in den neuen Bundesländern erhalten bleiben soll, war die gesamtstaatliche Verantwortung dafür kodifiziert worden.43 In dieser Hinsicht hat die Bundesregierung für die Kultur in den Neuen Ländern nach der Wiedervereinigung mit den von ihr initiierten Aufbauprogrammen (z. B. dem Kulturellen Infrastrukturprogramm, dem Aufbauprogramm „Kultur in den Neuen Ländern“ bzw. dem Programm „Kultur in den Neuen Ländern“ und dem Denkmalschutz-Sonderprogramm „Dach und Fach“) erhebliche Mittel zur Sanierung der kulturellen Infrastruktur bereitgestellt. Damit hat sie in den letzten zwanzig Jahren die Kultureinrichtungen in Ostdeutschland dabei unterstützt, einen Rückstand von Jahrzehnten gegenüber vergleichbaren Institutionen in Westdeutschland aufzuholen. Die kulturelle Substanz ist neben den Naturlandschaften ein wichtiges Zukunfts- und Wirtschaftspotenzial für die Kommunen in den Neuen Ländern, daher unterstützt die Bundesregierung die Neuen Länder auch weiterhin bei den Bau- und Sanierungsmaßnahmen (Programm „Investitionen für nationale Kultureinrichtungen in Ostdeutschland“). Das besondere Anliegen des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien gilt aber vor allem der dauerhaften, gezielten Förderung gesamtstaatlich bedeutsamer Kultureinrichtungen (Leuchtturm-Programm). So hat im Sommer 2008 die Klassik Stiftung Weimar einen „Masterplan“ beschlossen, der nicht nur wichtige Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung der Bestände, sondern auch ein Gesamtkonzept zur musealen Präsentation und Vermittlung vorsieht. Der Bund hat hierfür Sondermittel in Höhe von 45 Mio. Euro bereitgestellt. Außerdem hat der Bund aus einem Sonderinvestitionsprogramm der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin -Brandenburg für die Jahre 2008 bis 2017 zusätzlich 77,5 Mio. Euro für Sanierungsmaßnahmen bereitgestellt. Mit der beachtlichen Summe können u. a. Baukomplexe wie das Neue Palais, das Schloss Charlottenburg oder das Schloss Babelsberg dauerhaft bewahrt werden. Mit dem im Jahr 2004 konzipierten laufenden Programm „Investitionen für nationale Kultureinrichtungen in Ostdeutschland“ werden die seit 1990 unternommenen Anstrengungen des Bundes zum Erhalt, zur Wiedergewinnung und Entwicklung der Kultureinrichtungen in den Neuen 43 Eine Betreibungspflicht für Kommunen oder andere Träger hinsichtlich der seinerzeit aus dem Fürsteneigentum entlassenen Einrichtungen lässt sich jedoch – soweit ersichtlich – aus den späteren Regelungen und rechtlichen Festlegungen nicht ableiten. So gibt etwa die kulturelle Substanzklausel des Art. 35 Abs. 2 Einigungsvertrag nicht vor, was der kulturellen Substanz zuzuordnen ist, auch muss festgehalten werden, dass sich Artikel 35 des Einigungsvertrages nicht allein auf den Erhalt des kulturellen Erbes bezieht, sondern – ausgehend von einem erweiterten Kulturbegriff – ganz allgemein die Förderung kultureller Infrastruktur anspricht (ENQUETE- KOMMISSION 2007: 200ff.). Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang etwa auf das sächsische Kulturraumgesetz, das der ergänzenden Förderung kommunaler kultureller Einrichtungen und Maßnahmen auf landesgesetzlicher Grundlage dienen soll (vgl. www.revosax.sachsen.de/GetXHTML.do?sid=8061412183329). Zwar wird die Kulturpflege als eine Pflichtaufgabe der Gemeinden und Landkreise bezeichnet (§ 2 Abs. 1), jedoch relativiert es an anderer Stelle seine Aussage, indem es – nicht zuletzt aufgrund eines Finanzierungsvorbehalts – einen Rechtsanspruch auf Kulturförderung ausdrücklich ausschließt (§ 7 Abs. 5, 2). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 080/13 Seite 21 Ländern fortgeführt.44 Der Bund unterstützt dabei die ostdeutschen Länder und Kommunen, die gravierenden baulichen Defizite bei Kultureinrichtungen von nationaler Bedeutung und europäischem Rang abzubauen. Mit insgesamt rund. 34 Mio. Euro unterstützte der Bund im Jahr 2010 eine Vielzahl überregional bedeutsamer Kultureinrichtungen, die so genannten „kulturellen Leuchttürme“. Davon sind im Jahr 2010 für das Sonderinvestitionsprogramm „Barockes Universum Gotha“ (Perthes-Forum Gotha und Herzogliches Museum Gotha) 5 Mio. Euro Bundesmittel zur Verfügung gestellt worden. Unterstützt wurden außerdem das Stift Neuzelle, das Schloss in Schwerin, das Deutsche Hygiene-Museum in Dresden, die Franckeschen Stiftungen in Halle, das Kleist-Museum in Frankfurt (Oder) und die Stiftung Thüringen Schlösser und Gärten.45 Insgesamt ist das durch die deutsche Einigung beförderte stärkere Engagement des Bundes in der Kulturförderung und der Kulturpolitik mit der Einrichtung des Amtes des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien und des Kulturausschusses des Deutschen Bundestages erheblich unterstützt worden. Damit haben sich in der Folge jedoch gleichzeitig neue Debatten über die Kompetenzen des Bundes im Kulturbereich und die Kulturhoheit der Länder ergeben.46 44 Dazu gehören auch die Arbeit der „Die Konferenz Nationaler Kultureinrichtungen“ (KNK). Die Einrichtung ist ein Zusammenschluss von derzeit 23 national bedeutenden musealen Institutionen. Die Gründung der KNK am 1. März 2002 in den Franckeschen Stiftungen zu Halle geht zurück auf das sogenannte Blaubuch (RAABE 2006). Aufgabe der KNK ist es, den Erhalt und die Erschließung des kulturellen Erbes der im Blaubuch als »national bedeutend« eingestuften Kulturinstitutionen in den ostdeutschen Bundesländern zu befördern und zu sichern. Das Ziel ist, die Museen, Sammlungen, Archive und Gartenreiche nachhaltig im Bewusstsein von Politik und Öffentlichkeit zu verankern. Vgl. dazu http://www.konferenz-kultur.de und RAABE (2006). 45 Vgl. dazu den Jahresbericht der Bundesregierung zum Stand der Deutschen Einheit (BUNDESREGIERUNG 2010: 95ff.; BUNDESREGIERUNG (2012). 46 Ein Überblick der föderalen Aufgabenverteilung findet sich im Schlussbericht der Enquete-Kommission „Kultur in Deutschland“ des Deutschen Bundestages vom 11. 12. 2007 (ENQUETE-KOMMISSION 2007: 51ff); vgl. auch MÜLLER und SINGER (2004) sowie SCHEYTT (2005; 2008). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 080/13 Seite 22 5. 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April 2012 im staatlichen Museum Schwerin – Museum Schloss Güstrow) (45-48), Halle: Mitteldeutscher Verlag. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 080/13 Seite 26 6. Anlagen – Anlage 1: Von der Sowjetischen Besatzungszone zur DDR. Anmerkungen aus politischhistorischer Sicht (Winter 2012) – Anlage 2: Der Umgang der Archive mit restitutionsbelasteten Beständen (Höroldt 2012) – Anlage 3: Die Entziehung und Verlagerung von Kulturgütern als offene Vermögensfrage (König 1012) – Anlage 4: Zur Praxis der rechtlichen Prüfung von Restitutionsansprüchen in den Staatlichen Kunstsammlungen Dresden (Geißdorf 2012) – Anlage 5: Der Kunstbesitz des Großherzoglichen Hauses Sachsen-Weimar und Eisenach (Stiftung Klassik Weimar) – Anlage 6: Restitution – nur Last oder auch Lust der Wiedervereinigung? Ein kritischer Erfahrungsbericht aus der Klassik Stiftung Weimar (Seemann 2012) – Anlage 7: Die Universität Leipzig im Spiegel der Stadtentwicklung von 1409 bis 2009, Leipzig: Leipziger Universitätsverlag (Schmidt/Mayer 2010, Auszug)