Zulässigkeit des Mitschneidens von Musikstücken aus dem Internetradio - Ausarbeitung - © 2007 Deutscher Bundestag WD 10 - 077/07 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Titel: Zulässigkeit des Mitschneidens von Musikstücken aus dem Internetradio Ausarbeitung WD 10 - 077/07 Abschluss der Arbeit: 16. November 2007 Fachbereich WD 10: Kultur und Medien Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt, Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Diese bedürfen der Zustimmung des Direktors beim Deutschen Bundestag. 4 Inhalt 1. Einleitung 4 1.1. Einordnung der Problematik 4 1.2. Internetradio 5 1.3. Urheberrecht 5 2. Technische Umsetzung und rechtliche Einordnung 6 2.1. Recording-Software 7 2.2. Online-Recording 8 3. Nutzer von Recording-Software 8 4. Fazit 9 5. Literatur 10 4 1. Einleitung 1.1. Einordnung der Problematik In Deutschland wird immer mehr Musik auf PCs und MP3-Playern gesammelt. Auf Rechnern, MP3-Playern und MP3-Handys waren in Deutschland 2007 rund 16,6 Milliarden Musikdateien gespeichert1. Im Vorjahr waren es noch 8,8 Milliarden Dateien. Der Anteil der Deutschen über zehn Jahre, die Musik auf PCs speichern, stieg im Vergleich zu 2005 von 31 auf 37 Prozent. Jede der 23,5 Millionen Personen hatte durchschnittlich 614 Titel auf dem PC gespeichert. Dies entspricht rund 14,44 Milliarden Musikstücke2. Hinzu kommen weitere zwei Milliarden Musikdateien auf MP3-Playern und 128 Millionen auf MP3-Handys. Die Brennerstudie 2007 liefert detaillierte Daten zur Hardware-Ausstattung, dem Brennen und Speichern von Musik, anderen Inhalten, sowie der Nutzung von Downloads und intelligenter Aufnahmesoftware. Befragt wurden im Januar 2007 insgesamt zehntausend Personen, die repräsentativ für 64 Millionen Deutsche ab zehn Jahren sind. Hiernach stieg die Zahl der Downloader von 8,2 auf 9,4 Millionen (+ 15%), wobei dieser Zuwachs insbesondere durch die Altersgruppe 30 bis 49 Jahre bzw. die Downloader im kommerziellen Bereich bedingt ist. Obwohl 33% aller Downloader angaben, ausschließlich kostenpflichtige Angebote zu nutzen, liegt der Mengen-Anteil, aufgrund der nach wie vor stark unterschiedlichen Intensität nur bei sechs Prozent. Insgesamt geben 42% aller Downloader an, (auch) kostenpflichtige Downloads zu nutzen. Hinsichtlich der Nutzeranzahl haben die Tauschbörsen an Attraktivität verloren, bleiben aber aufgrund der hohen Nutzungsintensität auf Mengenseite mit 80-prozentigem Anteil der wichtigste Bereich. Der Studie kann man entnehmen, dass 2,7% der Bevölkerung (1,7 Millionen Personen) Radio-/Podcast-Sendungen aufnehmen. Hierbei sind die 20- bis 29-jährigen Männer am aktivsten. 1 Presseerklärung des Bundesverbandes der phonographischen Wirtschaft e.V. und der deutschen Landesgruppe der IFPI e.V. veröffentlicht unter http://www.ifpi.de . vgl. auch Kiel, Urheberrechtsschutz im Zeitalter der Digitalisierung, S.10 2 Brennerstudie 2007, die die Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) im Auftrag der deutschen Phonoverbände erstellt hat, veröffentlicht unter http://www.ifpi.de/wirtschaft/brennerstudie2007.pdf . 5 1.2. Internetradio Als Internetradio wird ein Internet-basiertes Angebot an Hörfunksendungen bezeichnet. In der Regel erfolgt die Übertragung als streaming-audio; zur Nutzung sind entsprechende streaming-clients erforderlich. Es werden zur Verringerung der über das Internet zu übertragenen Datenmenge immer Verlust behaftete Audiokompressionsverfahren wie MP3, Ogg Vorbis oder Real Audio eingesetzt. Für die Encodierung stehen diverse hochspezialisierte streaming-codecs zur Verfügung. Die Hauptanforderung an solche speziellen streaming-codecs ist die möglichst starke Datenkompression, während die streaming-Datenformate auch Zusatzinformationen (z.B. Werbung, Steuerungsinformationen, etc.) enthalten müssen. Die Übertragung erfolgt mittels spezieller streaming-Protokolle (live-streaming) oder über die Datenübertragungs-Protokolle HTTP und FTP (on-demand-streaming). Die Verteilung der streams kann zentral oder dezentral im Wege der Peer-to-Peer (p2p)- Technologie3 erfolgen. Bei der zentralen Verteilung sind die technischen oder finanziellen Anforderungen hoch, so dass die p2p-Technik aufgrund des geringen Bandbreitenbedarfs beim Sender eine einfache und kostengünstigere Möglichkeit bietet, Internetradio zu produzieren.4 1.3. Urheberrecht Aufbauend auf den "ersten Korb" soll die Urheberrechtsnovelle das deutsche Urheberrecht an das digitale Zeitalter und die neuen technischen Möglichkeiten anpassen. Hierzu hat der Bundestag das Zweite Gesetz zur Änderung des Urheberrechts - den sogenannten "zweiten Korb" - im Juli 2007 verabschiedet. Bei der Urheberrechtsnovelle galt es insbesondere einen angemessenen Ausgleich zwischen den Rechten der Urheber und den Interessen der Verbraucher herzustellen5. Hierbei war der Gesetzgeber bemüht, die Gratwanderung zwischen dem Schutz des Eigentums der Künstler und dem freien Zugang zu Information zu meistern. Die Grundnorm findet sich in § 53 Urheberrechtsgesetz (UrhG), der Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch auch ohne Zustimmung der Rechtsinhaber zulässt. Der Urheber erhält kompensatorisch für den mit § 53 UrhG verbundenen Rechteverlust einen An- 3 Kiel, Urheberrechtsschutz im Zeitalter der Digitalisierung, S. 16 4 vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Internetradio 5 http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2007/2007_185/02 6 spruch auf Vergütung (§§ 54, 54a UrhG). Nach § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG ist es zulässig, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen oder herstellen zu lassen. Bei der Übertragung von Werken auf Bild- und Tonträger sowie bei der Vervielfältigung von Werken der bildenden Künste ist die Herstellung durch andere aber nur zulässig, wenn sie unentgeltlich erfolgt (§ 53 Abs.1 S. 2 UrhG). Von § 53 Abs.1 UrhG ist die Erstellung von Kopien zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken nicht umfasst.6 Nach dem neuen Urheberrechtsgesetz soll die Privatkopie nicht mehr nur dann unzulässig sein, wenn die Vorlage "offensichtlich rechtswidrig hergestellt" wurde. Vervielfältigungen für den Eigengebrauch sind vielmehr künftig ebenfalls verboten, wenn die Vorlage offensichtlich rechtswidrig im Internet zum Download angeboten, also öffentlich zugängig gemacht wird. Anhand dieser Klarstellung soll die Verbreitung geschützter Werke in Tauschbörsen wirksamer verhindert werden.7 2. Technische Umsetzung und rechtliche Einordnung Eine Hauptquelle der massenhaften digitalen Vervielfältigung stellt seit einigen Jahren das Internet dar. Mit der Entwicklung von Internet-Tauschbörsen (filesharing) ist eine effiziente Möglichkeit entstanden, um Musikstücke im Netz einfach aufzufinden und zwischen einzelnen Nutzern auszutauschen.8 Hierbei folgen die Tauschbörsen einem simplen Prinzip: Eine Großzahl von Nutzern schließt sich zu einem Netz zusammen. Anhand einer Suchmaske ist es möglich, die auf den Festplatten der Teilnehmer gespeicherten und zum Teilen (sharing) freigegebenen Dateien zu durchsuchen. Die Treffer können anschließend zum Download ausgewählt werden.9 Sämtliche Internet- Tauschbörsen bauen auf einem so genannten Peer-to-Peer-Netzwerk (p2p-Netzwerk, deutsch: Netzwerk unter Gleichen) auf. Mit einer speziellen Software ermöglicht ein p2p-Netzwerk den direkten Datenaustausch zwischen einzelnen Computern über das Internet.10 Zwischen den einzelnen PCs wird hierbei ein virtuelles Netz innerhalb des Internets errichtet, worin die Daten von einem Benutzer zu dem anderen direkt übertragen werden. Die Computer der Benutzer im p2p-Netz agieren hierbei als gleichberech- 6 Hoeren, Internetrecht, S. 143 ff. 7 vgl. www.heise.de/ct/hintergrund/meldung/92265 . 8 Kiel, Urheberrechtsschutz im Zeitalter der Digitalisierung, S.15 ff., zu den Anbietern von Filesharing -Portalen; Rigamonti, GRUR Int. 2004, S. 278 ff.; Gampp, GUR Int. 2003, S. 991 ff; Hosch, Kritsche Justiz 2005, S. 287 f. 9 vgl. Meschede, Der Schutz digitaler Musik- und Filmwerke vor privater Vervielfältigung nach den zwei Gesetzen zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, S. 22. 10 Meschede: a.a.O., S. 23. 7 tigte Partner, das heißt, beide können Daten beliebig vom jeweils anderen per direkter Kommunikation herunterladen und als Anbieter wie Nutzer auftreten, weshalb sie als Ebenbürtige (peers) bezeichnet werden. Die Kommunikation erfolgt somit Peer-to-Peer. Der eigene Rechner wird zum Server, in dem ein Benutzer auf seinem mit dem Internet verbundenen PC bestimmte Verzeichnisse mit MP3-Dateien, Filmen oder ähnlichem für alle anderen Benutzer freigibt11 In den vergangenen Jahren hat sich die Diskussion um die digitale Kopie immer mehr auf das Peer-to-Peer-filesharing verengt. Aufgrund medienwirksamer Ermittlungsverfahren 12 haben die Peer-to-Peer-filesharing-Netzwerke an Attraktivität eingebüßt. Daher haben sich viele Nutzer den legalen Alternativen zugewandt, wie etwa dem kostenpflichtigen Apple i-Tunes Store. In neuerer Zeit wird jedoch eine Recording-Software immer bekannter, nach der es sowohl eine legale als auch bequeme und kostenlose Möglichkeit geben soll, Musikstücke aus Internetradios aufzunehmen.13 2.1. Recording-Software Die Bedienung dieser Recording-Software gestaltet sich ähnlich wie die vormals viel genutzte file-to-file-Software. Hiernach gibt man den Titel eines Musikstücks in ein Programm wie z. B. "Magix Webradio"14, "flatster"15 oder "Radiotracker"16 ein. Das ausgewählte Musikstück findet sich innerhalb weniger Tage oder Stunden als MP3- Datei auf der eigenen Festplatte wieder. Die Recording-Software überwacht über die Internetverbindung des Nutzers konstant tausende Internetradios. Diese stellen über ID3-Tags oder mittels anderer Kennungen Informationen über das aktuell gespielte Lied zur Verfügung.17 Die Recording-Software schneidet das entsprechende Lied vollautomatisch mit, sobald es bei einem der überwachten Radioprogramme abgespielt wird. Hierbei lassen sich parallel aus mehreren Quellen Lieder mitschneiden. 11 Meschede: a.a.O., S.23: ausführlich zum p2p-System: hierbei unterscheidet man zentrale-, dezentrale Systeme und Mischsysteme. 12 vgl. dazu Heise News vom 13.06.2007, www.heise.de/newssticker/meldung/91122. Hiernach erstattete die Industrie 25000 Strafanzeigen gegen Personen, die aus dem Internet Songs vermutlich illegal heruntergeladen haben. 13 vgl. Berichte in: PC Magazin, März 2007, PC Go, Januar 2007. Nach der Brennerstudie 2007 (siehe Fußnote 2) nutzen bereits 3% aller Deutschen über 10 Jahre derartige Programme. 14 s. site.magix.net/deutsch/startseite/musik-produkte/webradio-deluxe-3/. 15 s. www.flatster.com. 16 s. radiotracker.com/de/kostenlose_musik/. 17 vgl. https://www.gvl.de/pdf/nutzungsbedingungen.pdf.; die Verfilmungsstellung dieser Informationen sind nach den Lizenzverträgen der GVL verpflichtend. 8 2.2. Online-Recording Der entscheidende Unterschied bei den Online-Recordern liegt darin, dass - ähnlich wie bei den Online-Videorecordern - die Aufnahmen der Radioprogramme auf eigenen Servern für den Nutzer im Internet zum späteren Download bereitgehalten werden. Hierdurch muss der Nutzer keine eigene Recording-Software auf seinem eigenen Rechner installieren. Nach übereinstimmender Ansicht des OLG Köln18, LG Leipzig19, LG Braunschweig20 und LG München21 verstößt das Onlinekonzept - zumindest wenn das Angebot entgeltlich erfolgt - gegen das Urheberrecht. Im Gegensatz hierzu nimmt der Kunde bei der Recording-Software die Vervielfältigungshandlung selbst vor. Diese kann somit für den Eigengebrauch aus § 53 Abs.1 S. 1 UrhG gerechtfertigt sein. Bei dem Online-Recorder ist hingegen der Betreiber des Dienstes Werknutzer; er kann nur als Hersteller nach Satz 2 gerechtfertigt sein, da er nicht zum Eigengebrauch vervielfältigt. Ferner ist zu berücksichtigen, dass § 53 UrhG als Schrankenbestimmung eng auszulegen ist. Für den Betreiber kommt daher nur eine Rechtfertigung nach § 53 Abs.1 S. 2 UrhG als Hersteller in Betracht, die jedoch die Unentgeltlichkeit voraussetzt. Unabhängig von der Entgeltlichkeit liegt ein weiteres Problem darin, dass der Betreiber des Online-Recording für den Kunden die Internetradios überwacht und auswählt. Nach dem BGH22 kann derjenige, der Dienste anbietet, die dem Nutzer die Entscheidung darüber abnehmen, welches Werk im Einzelnen vervielfältigt werden soll, nicht aus § 53 Abs. 1 S. 2 UrhG gerechtfertigt sein. Das Aufnehmen von Musikstücken im Wege des Online-Recordings stellt somit unter urheberrechtlichen Aspekten eine sehr problematische Variante dar. 3. Nutzer von Recording-Software Die rechtliche Bewertung der Nutzung von Recording-Software scheint im Vergleich zu Online-Recordern weniger problematisch, denn hier findet der Kopiervorgang nicht 18 OLG Köln, MMR 2006, 35 19 LG Leipzig, K&R2006, 226=ZUM 2006, 763=CR 2006, 784 20 LG Braunschweig AfP 2006,489 21 LG München I ZUM 2006, 583=CR 2006, 787 22 BGH GRUR 2001, 51, 52 9 online sondern auf dem Rechner des Nutzers statt. Gemäß § 53 Abs.1 S. 1 UrhG fertigt dieser nun Privatkopien an. Für die Rechtmäßigkeit der Vervielfältigungshandlung ist jedoch entscheidend, ob das Internetradio rechtmäßig sendet. Damit ist entscheidend, ob das Internetradio rechtmäßig betrieben wird, d. h. Lizenzen bezüglich der Leistungsrechte der ausübenden Künstler und des Tonträgerherstellers besitzt. Die Tatsache, dass viele Internetradios ohne Lizenz senden, wirkt sich über § 96 Abs.2 UrhG und § 53 Abs.1 S. 1 UrhG auf den Nutzer der Recording-Software aus. Die Schranke der nicht rechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachung in § 53 UrhG greift nur dann, wenn es sich um eine offensichtlich rechtswidrige Zugänglichmachung handelt . Hiernach muss die Zugänglichmachung also objektiv, d. h. aufgrund von klar und deutlich erkennbaren Tatsachen außer Zweifel rechtswidrig sein. Nach Informationen der GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten) sind momentan etwa 900 Webradios bei der GVL registriert und über 1000 bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte)23. Hiernach ist für einen objektiven Nutzer nicht erkennbar, ob ein bestimmtes Internetradio legal sendet oder nicht. Es existiert zwar von der GEMA eine Positivliste24 über die registrierten Betreiber, jedoch gibt diese Liste keinen Gesamtüberblick über legale Internetradios wieder und weiterhin kann keine Kenntnis der Nutzer von dieser Liste ohne weiteres vorausgesetzt werden. 4. Fazit Grundsätzlich gilt, dass die Musik aus Webradios, ähnlich wie das Programm von konventionellen Radiosendern, für private Zwecke aufgezeichnet und verwendet werden darf.25 Die Nutzung von Online-Recording-Software dürfte mit dem Urheberrecht nicht vereinbar sein. 26 Bedient sich der Aufzeichnende einer Recording-Software, so gilt folgendes: Bei einem Internetradio, dass unter das Senderecht fällt und dem von den Verwertungsgesellschaf- 23 Hoeren, Internetrecht, S. 157; Schwenzer, GRUR Int. 2001, S. 722 (730 f.) 24 www.gema.de/musiknutzer/senden/webradios.shtml. 25 Andresen, Linux-Magazin 2004/06,in: www.linux-magazin.de. Legale Internetradios zahlen Lizenzgebühren an die nationalen Verwertungsgesellschaften. Dies bedeutet, dass die Hörer das Recht haben , die Stücke für den privaten Gebrauch aufzunehmen. 26 Siehe S. 8 10 ten die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen wurden, ist die Aufnahme im Wege der Recording-Software mit dem Urheberrecht vereinbar. Bei einem interaktiven Piratensender , bei dem nicht das Senderecht, sondern das Recht aus § 19a UrhG verletzt ist, ist die Aufnahme im Regelfall mangels Offensichtlichkeit der rechtswidrigen Zugänglichmachung ebenfalls zulässig. Die Aufnahme von einem Piraten-Webcast oder Simulcast 27 ist hingegen immer eine Urheberrechtsverletzung, weil diese Piratensender immer das Senderecht verletzen und damit die Aufnahme wegen § 96 Abs. 2 UrhG unzulässig ist28. Die Frage, ob sich aus dieser Unzulässigkeit zivilrechtliche Ansprüche gegen den Nutzer ableiten lassen oder gar strafrechtliche Sanktionen drohen, scheint aufgrund von Beweisfragen und der subjektiven Elemente von §§ 97 und 106 UrhG zweifelhaft. In der Vergangenheit untermauerte die Musikindustrie ihre Forderungen nach einer weiteren Beschneidung der Privatkopie. So wollte sie die "intelligente Aufnahmesoftware" gesetzlich verbieten lassen29. Dieser Punkt hat jedoch keine Aufnahme im zweiten Korb der Urheberrechtsnovelle gefunden. Der Rechtsausschuss der Deutschen Bundestages hat in seiner Beschlussempfehlung zum Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Regelung der Urheberrechts in der Informationsgesellschaft30 das Bundesministerium der Justiz aufgefordert zu prüfen, ob ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf hinsichtlich eines gesetzlichen Verbots "intelligenter Aufnahmesoftware" besteht. 5. Literatur ANDRESEN, Fred. Leserfragen der Linux-Magazin-Ratgeber antwortet, Linux-Magazin 2004/06, in: www.linux-magazin.de. BRENNERSTUDIE 2007, http://www.ifpi.de/wirtschaft/brennerstudie2007.pdf GAMPP, Markus. Die Beurteilung von "Musik-Tauschbörsen" im Internet nach USamerikanischem Urheberrecht - Der Präzedenzfall Napster und seine Nachfolger, GRUR Int. 2003 Heft 12, S. 991. HANDIG, Christian. Urheberrechtliche Aspekte bei der Lizensierung von Radioprogrammen im Internet, GRUR Int. 2007 Heft 3, S. 206. HÖSCH, Kolja. Musikindustrie und Urheberrechtsschutz im Internet, in: Kritische Justiz, Baden-Baden 2005, S. 287ff. 27 vgl. Handig, GRUR Int. 2007, 206 (207 ff.) 28 von Zimmermann, MMR 2007, 553, (557). 29 vgl. Artikel in http://www.golem.de/0602/43515.html . 30 Bundestagsdrucksache 16/5939. 11 KIEL, Desiree. Urheberrechtsschutz im Zeitalter der Digitalisierung, Maßnahmen der Musikindustrie und der Politik, Saarbrücken 2007. MESCHEDE, Thomas. Der Schutz digitaler Musik- und Filmwerke vor privater Vervielfältigung nach den zwei Gesetzen zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft , Schriftenreihe zum Urheber- und Kunstrecht, Band 6, Frankfurt am Main 2007. RIGAMONTI, Cyrill P.. Eigengebrauch oder Hehlerei - zum Herunterladen von Musik und Filmdateien aus dem Internet, GRUR Int. 2004 Heft 4, S. 278. SCHWENZER, Oliver. Tonträgerauswertung zwischen Exklusivrecht und Sendeprivileg im Lichte von Internetradio, GRUR Int. 2001 Heft 8-9, S. 722ff. VON ZIMMERMANN, Georg. Recording-Software für Internetradios, MMR 2007, S. 553. - 12 -