© 2019 Deutscher Bundestag WD 10 – 3000 – 076/19 Unterzeichnung der „Charta der Vielfalt“ durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 – 3000 – 076/19 Seite 2 Unterzeichnung der „Charta der Vielfalt“ durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten Aktenzeichen: WD 10 – 3000 – 076/19 Abschluss der Arbeit: 19. Dezember 2019 Fachbereich: WD 10: Kultur, Medien und Sport Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 – 3000 – 076/19 Seite 3 1. Fragestellung Die Wissenschaftlichen Dienste sind um eine rechtliche Einschätzung der Zulässigkeit des Beitrittes des ZDF sowie auch anderer Sender des öffentlich rechtlichen Rundfunks zur „Charta der Vielfalt“ gebeten worden. 2. „Charta der Vielfalt“ „Charta der Vielfalt e.V.“ ist ein 2010 gegründeter eingetragener Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck die Förderung der Anerkennung, Wertschätzung und Einbeziehung der Vielfalt in der Unternehmens - und Organisationskultur in Deutschland ist.1 Dazu verschreibt sich der Verein der Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern im Arbeitsleben hinsichtlich Nationalität , ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung und Identität.2 Zugleich soll damit bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Unternehmen und Organisationen der Gedanke des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke gefördert und damit ein Beitrag zur allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens geleistet werden.3 Der Verein verfolgt seine Zwecke unter anderem durch die Förderung der Selbstverpflichtung privater Unternehmen und Organisationen des öffentlichen und dritten Sektors hinsichtlich des oben genannten Zwecks, insbesondere gesellschaftlicher Vielfalt und Toleranz.4 Mittel der Förderung der Selbstverpflichtung von Unternehmen und Organisationen ist das Angebot an diese, die sog. Charta der Vielfalt5 zu unterzeichnen. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen, Personenvereinigungen und Personengesellschaften mit Sitz in Deutschland werden, die die „Charta der Vielfalt“ unterzeichnet haben und sich dem Vereinszweck verschreiben.6 1 § 2 Abs. 1 Satz 1 der Satzung von Charta der Vielfalt e.V.. Der Satzungstext ist im Internet abrufbar unter: https://www.charta-der-vielfalt.de/fileadmin/user_upload/Ueber_die_Charta/Vereinsatzung___%C3%84nderung _Dokument_2014-1.pdf. 2 § 2 Abs. 1 Satz 2 der Satzung von Charta der Vielfalt e.V 3 § 2 Abs. 1 Satz 3 der Satzung von Charta der Vielfalt e.V. 4 § 2 Abs. 2 (a) der Satzung von Charta der Vielfalt e.V. 5 Der Wortlaut der Charta der Vielfalt ist im Internet einsehbar unter: https://www.charta-der-vielfalt.de/ueberuns /ueber-die-initiative/urkunde-charta-der-vielfalt-im-wortlaut/. Zu den Anforderungen und Voraussetzungen der Unterzeichnung vgl. die FAQ unter https://www.charta-der-vielfalt.de/fileadmin/user_upload/Downloads /FAQ_Unterzeichnungsprozess_072018.pdf. 6 § 4 der Satzung von Charta der Vielfalt e.V.. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 – 3000 – 076/19 Seite 4 3. Unterzeichnung der „Charta der Vielfalt“ durch Rundfunkanstalten Ausweislich auf der von „Charta der Vielfalt e.V.“ betriebenen Website geführten Unterzeichnerliste haben sämtliche in der ARD zusammengeschlossenen Fernsehanstalten und das ZDF die „Charta der Vielfalt“ unterzeichnet.7 Sie sind jedoch nicht Mitglieder des Vereins.“8 Die Entscheidung der Rundfunkanstalten für die Unterzeichnung der Charta und die der Unterzeichnung innewohnende Erklärung der Selbstverpflichtung betreffen allerdings tatsächliche Vorgänge, deren rechtliche Überprüfung und gegebenenfalls Beanstandung den hierfür in den rundfunkrechtlichen Regelungen der Länder (ZDF-Staatsvertrag, Rundfunkgesetze bzw. Rundfunk -Staatsverträge; ZDF-Satzung, Satzungen der ARD-Rundfunkanstalten) vorgesehenen Aufsichtsgremien bzw. der Rechtsaufsicht durch die Landesregierungen obliegt. **** 7 https://www.charta-der-vielfalt.de/unterzeichnen-sie/unsere-unterzeichner-innen/ 8 Eine Übersicht über den Mitgliederstand zum Zeitpunkt der Bearbeitung befindet sich unter: https://www.charta-der-vielfalt.de/ueber-uns/ueber-den-verein-charta-der-vielfalt/mitglieder/.