© 2013 Deutscher Bundestag WD 10 - 3000 - 074/13 Kirchenbaulasten in der ehemaligen DDR Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 074/13 Seite 2 Kirchenbaulasten in der ehemaligen DDR Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 10 - 3000 - 074/13 Abschluss der Arbeit: 2. Dezember 2013 Fachbereich: WD 10: Kultur, Medien und Sport Telefon: Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 074/13 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einführung 4 2. Zum Begriff der Kirchenbaulast 4 2.1. Der Gegenstand der Kirchenbaulast 4 2.2. Träger der Kirchenbaulast 5 2.2.1. Eigentum und die Kirchenbaulast 5 2.2.2. Abgrenzung zu anderen Leistungspflichten 5 2.3. Die Rechtsnatur der Kirchenbaulast 6 2.3.1. Zugehörigkeit von Kirchenbaulasten zum privaten oder zum öffentlichen Recht 6 2.3.2. Dingliche oder schuldrechtliche Natur von Kirchenbaulasten 6 3. Anspruchsgrundlagen der Kirchenbaulast 7 4. Lage der Kirchen in der DDR 7 5. Verhältnis von Staat und Kirche in der ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) bzw. DDR 8 5.1. Länderverfassungen (1946/1947) 9 5.2. Erste DDR Verfassung (1949) 9 5.3. Zweite DDR Verfassung (1968/1974) 9 5.4. Kirchengut und Leistungen an die Kirche 10 5.4.1. Behandlung des Kirchenbesitzes im Rahmen der „Bodenreform“ 10 5.4.2. Ablösung der „öffentlichen Leistungen“ 11 6. Fortgeltung der Kirchenbaulast 11 7. Tatsächliche Behandlung der Kirchenbaulast in der SBZ bzw. DDR 12 8. Literatur 13 9. Verfassungen und Gesetze 15 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 074/13 Seite 4 1. Einführung Das Recht der Kirchenbaulasten gilt als vielschichtige Materie und stellt einen schwierigen Teil des Kirchenvermögensrechts dar. Die Entstehungsgeschichte reicht meist bis ins Mittelalter zurück . Den Kirchenbaulasten kommt eine erhebliche finanzielle Bedeutung zu. Dies gilt auch gerade für die neuen Bundesländer, angesichts der unter dem SED1 Regime vernachlässigten Bauzustand vieler Kirchen. 2. Zum Begriff der Kirchenbaulast Unter der „Kirchenbaulast“ ist die Verpflichtung einer natürlichen oder juristischen Person zu verstehen, ein kirchliches Gebäude zu errichten, zu erweitern, instandzuhalten oder wiederherzustellen .2 2.1. Der Gegenstand der Kirchenbaulast Die Kirchenbaulast bezieht sich auf „kirchliche Gebäude“. Hierunter sind Gebäude, die direkt dem Zweck der Gottesdienstausübung dienen aber auch Gebäude zu verstehen, die den Kirchenbediensteten , die die Durchführung des Gottesdienstes gewährleisten, zu dienen bestimmt sind. Hiernach können der Kirchenbaulast ebenfalls Nebengebäude der Kirche unterliegen. Entscheidend für das Vorliegen einer Kirchenbaulast ist somit die unmittelbare oder mittelbare Beziehung zur Kultusausübung.3 Weiterhin ist bei der Kirchenbaulast zu beachten, dass die Baupflicht nicht etwa mit dem völligen Untergang des Gebäudes endet. Vielmehr wird sie gerade für einen solchen Fall relevant, da das Wesen der Kirchenbaulast darin besteht, dass für eine kirchliche Anstalt stets ein zu gottesdienstlichen Zwecken geeignetes Gebäude vorhanden ist.4 1 Sozilistische Einheitspartei Deutschlands (SED). 2 Lindner, Baulasten an kirchlichen Gebäuden, Staatliche und kommunale Leistungspflicht für den Kirchenbau, Jus Ecclesiasticum Bd. 52, S. 6. 3 Benninghaus, Die Baulast nach kirchlichem und staatlichem Recht, S. 45 („… dem gottesdienstlichen Zwecke des Gebäudes zu dienen bestimmt ist.“; Lindner, aaO., S. 7 (Fn. 2). 4 Smend, Kirchenbaulast und Kriegssachschäden, Gutachten vom 4.10.1952, veröffentlicht in: Kirchenrechtliche Gutachten in den Jahren 1946-1969, Jus Ecclesiasticum Bd. 14, 1972, S. 273 (275). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 074/13 Seite 5 2.2. Träger der Kirchenbaulast Als Träger der Kirchenbaulast kommt nicht nur der kirchliche Rechtsträger in Betracht, sondern auch Dritte; Baulastpflichtige können grundsätzlich alle natürlichen und juristischen Personen des privaten wie auch des öffentlichen Rechts sein.5 Hiernach kann die Kirchenbaulast einer Privatperson , Stiftungen des privaten oder öffentlichen Rechts, kommunalen Gebietskörperschaften, den Ländern oder dem Bund obliegen. 2.2.1. Eigentum und die Kirchenbaulast Bei kirchlichen Gebäuden ist die Feststellung des Eigentümers oft von geringem Interesse, da diese Rechtsposition in wirtschaftlicher Hinsicht von untergeordneter Bedeutung ist.6 „Im Kirchenbaulastrecht werden seit jeher streng unterschieden Eigentümer, Baupflichtiger und Nutzungsberechtigter . Infolge der Widmung des Gebäudes zu kirchlichen Zwecken ist die Stellung des Eigentümers in der Regel von so untergeordneter Bedeutung, dass – gefördert durch die bekannte Befreiung von der Grundbucheintragung – häufig das Interesse an der Feststellung des Eigentümers so gering war, dass dieser in Vergessenheit geriet und bei nicht wenigen kirchlichen Gebäuden die Eigentumsfrage bis heute ungeklärt ist. Die kirchlichen Gebäude waren z.T. vor Jahrhunderten dem kirchlichen Gebrauch gewidmet worden. Den Nutzen aus ihnen zog, da sie in der Regel wirtschaftliche Erträgnisse nicht abwarfen, allein die Kirche. Die Unterhaltung war und ist Sache des Baupflichtigen. So schmolz die Rechtsstellung des Eigentümers zu nuda proprietas zusammen. Nicht er, sondern der Baupflichtige war und ist derjenige, auf den es für die Unterhaltung ankommt. Die Baulast ergibt sich – wie allgemein anerkannt ist – niemals aus dem Eigentum , sondern aus der jeweils geltenden, konkreten oder abstrakten Rechtsregel der Baulast, wie sie in konkreten Rechtstiteln oder in konkretem Herkommen oder Anerkenntnis oder endlich im subsidiären abstrakten Baulastrecht enthalten ist.“7 2.2.2. Abgrenzung zu anderen Leistungspflichten An kirchlichen Gebäuden können neben der Baulast auch andere bauliche Verpflichtungen entstehen und sind von der Kirchenbaulast zu unterscheiden. So können sich bauliche Pflichten aus dem Gesichtspunkt der allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Verkehrssicherungspflicht nach §§ 823, 836 BGB, aus der polizeirechtlichen Störerhaftung in Form der Zustandshaftung und aus Instandhaltungspflichten nach den Vorschriften des Denkmalschutzrechts ergeben.8 Grundsätzlich 5 Grahm, Kommunale Kirchenbaulasten im Gebiet des ehemaligen Großherzogtums Baden, S. 28; Lindner, aaO., S. 10 (Fn. 2). 6 v. Campenhausen, Thiele, Göttinger Gutachten II, Kirchenrechtliche Gutachten in den Jahren 1990-2000, Jus Ecclesiasticum Bd. 69, S. 242. 7 So Smend, aaO., S. 273 (274)(Fn. 4); v. Campenhausen, Thiele, aaO., S. 242 (Fn. 6). 8 Lindner, aaO., S. 11 f. (Fn. 2). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 074/13 Seite 6 können die baulichen Maßnahmen aufgrund der eben genannten Leistungspflichten mit denen aus der Baulast deckungsgleich sein. Der entscheidende Unterschied liegt jedoch darin, dass Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen jeweils unterschiedlich sind und dass die jeweiligen Rechtsinstitute verschiedene Zwecke verfolgen. Entscheidend für das Vorliegen einer Kirchenbaulast ist die Sicherstellung der baulichen Gegebenheiten um eine geregelte Kultusausübung zu ermöglichen. Die Kirchenbaulast als Leistungspflicht auf der einen Seite und die bürgerlichrechtliche Verkehrssicherungspflicht, die Polizeipflichtigkeit und die Instandhaltungspflichten nach dem Denkmalschutzrecht auf der anderen Seite stehen sich als eigenständige Rechtsinstitute gegenüber.9 Hieraus wird deutlich, dass z.B. eine Kirchengemeinde zu baulichen Maßnahmen an einem ihr gehörenden Kirchengebäude verpflichtet sein kann, obwohl eine andere natürliche oder juristische Person Träger der Kirchenbaulast ist. 2.3. Die Rechtsnatur der Kirchenbaulast Die Problematik der Rechtsnatur der Kirchenbaulast stellt sich in doppelter Weise. Zum einen stellt sich die Frage, ob Kirchenbaulasten dem privaten oder dem öffentlichen Recht10 zuzuordnen sind und zum anderen ist für die Frage der Rechtsnatur zu klären, ob Baulastverpflichtungen eine dingliche oder schuldrechtliche Natur aufweisen. 2.3.1. Zugehörigkeit von Kirchenbaulasten zum privaten oder zum öffentlichen Recht Die Frage der Zuordnung zum privaten oder zum öffentlichen Recht wird meist im Zusammenhang mit der Bestimmung des Rechtsweges §§ 13 GVG, 40 VwGO gestellt. Hier kommt die herrschende Ansicht zu dem Ergebnis, dass Kirchenbaulasten grundsätzlich dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind, da ihr Ursprung im öffentlichen Interesse an der Erhaltung der zur Ausübung der christlichen Kultur dienenden kirchlichen Gebäude liegt.11 Gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist für Baulaststreitigkeiten der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. 2.3.2. Dingliche oder schuldrechtliche Natur von Kirchenbaulasten Im Regelfall ist die Kirchenbaulast schuldrechtlicher Natur, da sich die Leistungspflicht nicht in einer einmaligen Erbringung erschöpft, sondern vielmehr wiederkehrend vorzunehmen ist. Mit der einmaligen Erbringung der Leistung ist keine Erfüllung gegeben, die das Schuldverhältnis entsprechend § 362 BGB zum Erlöschen gebracht hätte. Daher lässt sich als Ergebnis festhalten, 9 Grahm, aaO, S. 29, (Fn. 5); Lindner, aaO., S.12 (Fn. 2). 10 Vgl. zu den öffentlich-rechtlichen und den zivilrechtlichen Wirkungen der Baulast: Meendermann, Die öffentlich -rechtliche Baulast, S. 13 ff., 17 ff. 11 Vgl.: Lindner, aaO., S. 90, (Fn. 2). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 074/13 Seite 7 dass die Kirchenbaulast in der Regel eine schuldrechtliche Natur aufweist und als Dauerschuldverhältnis ausgestaltet ist.12 3. Anspruchsgrundlagen der Kirchenbaulast Es ist davon auszugehen, dass das Kirchenbaulastrecht auf verschiedenen unterschiedlichen Rechtsvorschriften beruhen kann. In aller Regel sind die gesetzlichen Regelungen nicht zwingend , sondern vielmehr dispositiver Natur. Hieraus folgt, dass allgemeine Baulastgesetze gegenüber spezielleren – oft älteren und nur gewohnheitsrechtlich überlieferten Rechtssätzen – zurücktreten . Letztere schaffen wieder Raum für örtlich abweichende Gewohnheiten, vertragliche Vereinbarungen oder vertragsersetzendes Herkommen. Hierdurch ist ein Rangverhältnis der Baulasttitel gegeben.13 Für das Bestehen eines Baulasttitels sind daher zunächst Einzelfallregelungen zu prüfen, die die Übernahme der Baulast festschreiben z.B. Vertrag oder Herkommen. Ist eine Einzelfallregelung nicht gegeben, muss erst nach örtlichem Gewohnheitsrecht und darauf nach einschlägigen Regelungen des Partikularrechts gesucht werden. Verläuft die bisherige Suche erfolglos , ist auf das allgemeine Baulastrecht als Anspruchsgrundlage für die Kirchenbaulast zurückzugreifen .14 4. Lage der Kirchen in der DDR Die DDR definierte sich als sozialistischer Staat, deren ideologisches Fundament der dialektische Materialismus war. 15 Der Marxismus-Leninismus bildete die philosophische Grundlage und beschrieb Religion als „Opium des Volkes“ (Marx) bzw. „Opium für das Volk“ (Lenin). Hiernach waren Glaube und Religion abzulehnen.16 Das SED-Regime versuchte, den Einfluss der Kirchen zurückzudrängen und allein auf den karitativen Bereich zu begrenzen. In den 70er und 80er Jahren hielt sich die SED mit der atheistischer Ideologiewerbung etwas zurück. Sie hatte dies mit der Hoffnung verbunden, Unterstützung für die eigene Friedenspropaganda bei den Kirchen zu finden. Als „Kirche im Sozialismus“ suchte 12 Lindner, aaO., S. 91 ff. (95, 98 f.), (Fn. 2). 13 Lindner, aaO., S. 100 (Fn. 2). 14 Vgl. ausführlich zum Baulasttitel: Lindner, aaO., S.100 ff. (Fn. 2). 15 Quelle: Konrad Adenauer Stiftung, http://www.kas.de/wf/de/71.6602/ , zuletzt aufgerufen am 28.11.2013. 16 Zur Lage der Katholischen Kirche in der DDR: Maser, Die Kirchen in der DDR, Bundeszentrale für politische Bildung, S. 30 ff.; Maser, Niemals voll in das Regime integriert, Kirchen in der DDR, Landeszentrale für politische Bildung Thüringen, S. 63 ff.; Konrad Adenauer Stiftung, http://www.kas.de/wf/de/71.6604/ , zuletzt aufgerufen am 28.11.2013; unter ökumenischer Sicht: Kirchner (Hrsg.), Kirchen, Freikirchen und Religionsgemeinschaften in der DDR, S. 9 ff., 31 ff., 46 ff., 62 ff. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 074/13 Seite 8 die evangelische Kirche den Ausgleich mit dem Staat.17 Die Einführung des Pflichtfachs "Wehrkunde " an den Schulen führte jedoch wenig später zu erneuten Spannungen zwischen Staat und Kirche. Der Protest der Kirchen blieb jedoch erfolglos, so dass sie mit einer "Erziehung zum Frieden " reagierten. Die Kirchen wurden in den 80er Jahren zur Sammelstelle für verschiedenen Friedens -, Umwelt- und Menschenrechtsgruppen, die sich öffentlich für eine Reform des SED-Regimes einsetzten. Bis 1989 blieben die Kirchen ein Fremdkörper in der „sozialistischen Gesellschaft“. Generell mussten Christen mit Benachteiligungen in vielen Bereichen rechnen. Voraussetzung für eine berufliche Kariere waren oft gewisse „Anpassungsprozesse“. Das Absinken des Anteils der religiös gebundenen Bevölkerung von ursprünglich 95 Prozent im Jahre 1950 auf etwa 30 Prozent im Jahre 1989 dürfte ein Ergebnis der kirchen- und religionsfeindlicher Einstellung der DDR Führung gewesen sein.18 Häufig traten die Kirchen im Bereich von Diakonie und Caritas öffentlich in Erscheinung, um für alle Menschen des Landes wirken zu können. Trotz aller Restriktionen blieben sie die einzigen ideologiefreien Räume innerhalb der Gesellschaft. 5. Verhältnis von Staat und Kirche in der ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) bzw. DDR In den vergangenen vier Jahrzehnten ist den Kirchen im Verhältnis zum Staat in der ehemaligen SBZ bzw. DDR im Verhältnis zur Bundesrepublik eine gänzlich unterschiedliche Rolle zugewiesen worden. Das Staatskirchenrecht in der Bundesrepublik Deutschland war und ist geprägt von der Religionsfreiheit und der Trennung von Staat und Kirche, durch die der Staat zu weltanschaulicher Neutralität verpflichtet ist und dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht. Die Religionsgemeinschaften regeln ihre Angelegenheiten selbst und ohne staatlichen Einfluss. Weil die Verfassung die Religionspflege gerade nicht als staatliche, aber doch als öffentliche Aufgabe betrachtet , fördert der Staat Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften.19 Im totalitär-sozialistischen Staatswesen der DDR wurden die Kirchen allenfalls im privaten Bereich geduldet und vor die Wahl gestellt zwischen einer Oppositionsrolle zum Staat oder aber der Mitwirkung am Aufbau einer „sozialistischen Gesellschaft“.20 17 EKD Magazin „Reform, Macht, Politik“. http://www.luther2017.de/25014/zu-nah-gerueckt-kirche-im-sozialismus , zuletzt aufgerufen am 28.11.2013. 18 Quelle. Konrad Adenauer Stiftung, aaO., (Fn. 15). 19 Vgl. Lindner, aaO., S. 274 (Fn. 2). 20 Puza/Kustermann, Die Kirchen und die deutsche Einheit. Rechts- und Verfassungsfragen zwischen Kirche und Staat im geeinten Deutschland, S. 9 f. (10). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 074/13 Seite 9 5.1. Länderverfassungen (1946/1947) Die von den Ländern in der SBZ in den Jahren 1946/1947 erlassenen Verfassungen lehnten sich in Bezug auf Religionsgemeinschaften weitgehend an die Art. 135 ff. WRV an.21 Den Religionsgemeinschaften war neben dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht (entsprechend Art. 137 Abs. 3 WRV), der Status von Körperschaften des öffentlichen Rechts (entsprechend Art. 137 Abs. 5 WRV) und das Recht auf Steuern (endsprechend Art. 137 Abs. 6 WRV) zuerkannt. In Bezug auf öffentliche Leistungen an die Kirchen enthielten alle Länderverfassungen Ablösungsaufträge, die an den jeweiligen Landesgesetzgeber gerichtet waren.22 5.2. Erste DDR Verfassung (1949) Die Verfassung der DDR vom 7. Oktober 194923 enthielt mit den Artikeln 41 bis 48 Regelungen über Religion und Religionsgemeinschaften, die sich stark an das Staatskirchensystem der Weimarer Verfassung anlehnten und diesem inhaltlich sehr ähnlich waren. In Art. 41 DDR Verfassung (1949) wurde die Glaubens-und Gewissensfreiheit sowie die ungestörte Religionsausübung garantiert, sofern kein Missbrauch „für verfassungswidrige oder parteipolitische Zwecke“ vorläge. Insbesondere wurde der Status der Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts in Art. 43 Abs. 3 DDR Verfassung (1949) beibehalten. Nach Art. 43 Abs. 4 DDR Verfassung (1949) waren die Religionsgemeinschaften berechtigt, Kirchensteuern aufgrund der staatlichen Steuerlisten zu erheben. Anfangs stellten staatliche Stellen die benötigten Steuerlisten zur Verfügung. Die Auskünfte für die Erhebung der Kirchensteuer wurden bald von staatlicher Seite verweigert, so dass auf veraltete Listen zurückgegriffen werden musste. Dies führte dazu, dass das in der Verfassung garantierte Besteuerungsrecht praktisch weitgehend leerlief.24 Art. 45 Abs. 1 DDR Verfassung (1949) sah die Ablösung öffentlicher Leistungen durch Gesetz an die Religionsgemeinschaften vor, die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhte. 5.3. Zweite DDR Verfassung (1968/1974) In der DDR Verfassung vom 6. April 196825 wurde die Rechtslage weitgehend an die gesellschaftliche Wirklichkeit angepasst und das Staatskirchenrecht nur noch in Art. 39 erwähnt. Verfassungstext 21 Vgl. zum Wortlaut der WRV: http://www.documentarchiv.de/wr/wrv.html , zuletzt aufgerufen am 28.11.2013. 22 Lindner, aaO, S. 276 (Fn. 2). 23 Vgl. zum Wortlaut der DDR Verfassung (1949): http://www.documentarchiv.de/ddr/verfddr1949.html#b5 , zuletzt aufgerufen am 28.11.2013. 24 Kremser, Der Rechtsstatus der evangelischen Kirchen in der DDR und die neue Einheit der EKD, S. 35. 25 Vgl. zum Wortlaut der DDR Verfassung (1968/1974): http://www.documentarchiv.de/ddr/verfddr.html , zuletzt aufgerufen am 28.11.2013. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 074/13 Seite 10 und -wirklichkeit wichen aber auch in diesem Punkt stark voneinander ab: Die DDR war selbst nicht weltanschaulich neutral, sondern nach Art. 1 der DDR Verfassung (1968/1974) „ein sozialistischer Staat der Arbeiter und Bauern. Sie ist die politische Organisation der Werktätigen in Stadt und Land unter der Führung der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei“. Der Staat hat die Religionsgemeinschaften bei der Vermittlung der sozialistischen Weltanschauung als Störquelle empfunden und versuchte sie aus dem öffentlichen Leben zu verdrängen. Um dies zu erreichen, führte man als Konkurrenz zur Firmung und Konfirmation die Jugendweihe ein. Im täglichen Leben wurde von staatlicher Seite die Durchführung des Religionsunterrichts erschwert, die kirchliche Arbeit im sozialen Bereich diskriminiert und aktive Christen aus vielen Berufsgruppen ausgeschlossen. Die Verfassung der Länder der SBZ und die erste DDR Verfassung (1949) gingen im Grundsatz vom Fortbestand staatlicher und kommunaler Leistungspflichten an die Kirchen bis zu einer Ablösung aus. Anders dagegen die zweite DDR Verfassung (1968/1974), die keinerlei öffentliche Leistungspflichten an die Kirchen und auch keine Ablösung mehr vorsah. Hieraus lässt sich jedoch nicht schließen, dass keinerlei Staatsleistungen mehr vorgenommen wurden. Für die Rechtswirklichkeit in der DDR spielte es keine endscheidende Rolle, ob eine bestimmte Materie in den Verfassungstext aufgenommen wurde. Daher muss zur Beurteilung dieser Thematik die tatsächliche Entwicklung unterhalb der Verfassungsebene mit einbezogen werden.26 5.4. Kirchengut und Leistungen an die Kirche Die Betrachtung der Rechtswirklichkeit sowie die tatsächliche Entwicklung unterhalb der Verfassungsebene führen dazu, dass weder Kirchengut noch Leistungen an die Kirche zumindest in ihrem grundsätzlichen Bestand angetastet wurden.27 5.4.1. Behandlung des Kirchenbesitzes im Rahmen der „Bodenreform“ Im September 1945 führte die Sowjetische Militäradministration in Deutschland (SMAD) die sogenannte „Bodenreform“ durch. Hiernach wurde der private Großgrundbesitz von mehr als 100 ha Größe nebst landwirtschaftlichem Inventar und Nebenbetrieben sowie Gebäuden entschädigungslos enteignet. Allerdings fiel der Grundbesitz von kirchlichen Einrichtungen28 nicht unter diese Regel, da kirchliches Eigentum als gesellschaftliches und nicht als Privateigentum bewertet wurde.29 26 Lindner, aaO., S. 278 (Fn. 2). 27 Lindner, aaO., S. 278 f. (Fn. 2). 28 Der Grundbesitz kirchlicher Einrichtungen umfasste für das Gebiet der SBZ mehr als 200.000 ha. Vgl. hierzu Lindner, aaO., S 279 (Fn. 2). 29 Robbers, Staatskirchenrechtliche Elemente im Recht der DDR. Entwicklung und Bestand. S. 29 ff. (32). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 074/13 Seite 11 Dennoch hatte die Bodenreform für die kirchlichen Einrichtungen gravierende finanzielle Auswirkungen , da alle Schulden und Lasten an dem enteigneten Grundbesitz erloschen. Als Konsequenz für die Kirchen ergab sich, dass alle auf dem nunmehr enteigneten ursprünglich privaten Großgrundbesitz bestehenden Lasten ersatzlos wegfielen; viele bestehende Baulasten erloschen auf diese Weise. Der enteignete Großgrundbesitz wurde einem „Bodenfonds“ bzw. der öffentlichen Hand zugeführt, ohne dass diese kirchliche Baulasten tragen musste. Die Beurteilung der tatsächlichen Entwicklung führt somit faktisch zu einer entschädigungslosen Enteignung der Kirchen .30 5.4.2. Ablösung der „öffentlichen Leistungen“ In den Verfassungen der Länder der SBZ sowie in der DDR Verfassung von 1949 war eine Ablösung von öffentlichen Leistungen an die Religionsgemeinschaften vorgesehen. Allerdings ist diese generelle Ablösung in der Wirklichkeit nicht durchgeführt worden.31 6. Fortgeltung der Kirchenbaulast Ein Beispiel für das Fortbestehen der Kirchenbaulast32 betrifft das ehemalige Staatsgebiet von Preußen. Die bestehende Baulastpflicht des Staates Preußen an kirchlichen Gebäuden ist nicht durch dessen Untergang entfallen. Gemäß Art. III des Kontrollratsgesetzes Nr. 46 vom 25. Februar 194733 zur Auflösung des Staates Preußen wurde das Vermögen und die Verbindlichkeiten Preußens , somit auch die Kirchenbaulasten, auf die auf dem ehemals preußischen Gebiet nachfolgenden Länder übertragen.34 30 Lindner, aaO., S. 279 f. (280)(Fn. 2). 31 Eine Ausnahme gilt für Brandenburg, wo eine teilweise Ablösung staatlicher und kommunaler Leistungen an die Kirchen, auch Kirchenbaulasten, durchgeführt wurde. Vgl. hierzu v. Campenhausen, Thiele, aaO., S. 253 (Fn. 6). 32 Vgl. zum Fortbestand eines dinglichen Patronats: v. Campenhausen, Christoph, Göttinger Gutachten, Kirchenrechtliche Gutachten in den Jahren 1980-1990, Jus Ecclesiasticum Bd. 48, S. 169-190. 33 Kontrollratsgesetz Nr. 46 Art. III: „Staats- und Verwaltungsfunktionen sowie Vermögen und Verbindlichkeiten des früheren Staates Preußen sollen auf die beteiligten Länder übertragen werden, vorbehaltlich etwaiger Abkommen , die sich als notwendig herausstellen sollten und von der Alliierten Kontrollbehörde getroffen werden .“ 34 Kontrollratsgesetz Nr. 46: http://www.verfassungen.de/de/de45-49/kr-gesetz46.htm , zuletzt aufgerufen am 28.11.2013. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 074/13 Seite 12 Durch die Auflösung der Länder der DDR im Jahr 1952 ist die bestehende Kirchenbaulast ebenfalls nicht entfallen, sondern auf den Zentralstaat übergegangen.35 Hinsichtlich der bestehenden Kirchenbaulast haben auch die Verfassungen der DDR zu keiner Rechtsänderung geführt. Die Garantien36 des Art. 45 der ersten DDR Verfassung (1949) gegenüber Religionsgemeinschaften sind in der zweiten DDR Verfassung (1968/1974) nicht mehr genannt worden. Die bloße „Nichtbenennung“ bestehender Rechte führt jedoch nicht zu deren erfolgreichen Beseitigung.37 7. Tatsächliche Behandlung der Kirchenbaulast in der SBZ bzw. DDR Als Ergebnis für die Gewährung einer Kirchenbaulast zu Zeiten der SBZ bzw. DDR lässt sich somit festhalten, dass zumindest der Verfassungsgeber für die Verfassungen der SBZ und der ersten DDR Verfassung von 1949 vom theoretischen Fortbestand staatlicher und kommunaler Leistungspflichten an die Kirchen bis zu einer Ablösung, die nicht erfolgte, ausging. Dies änderte sich in der zweiten DDR Verfassung von 1968/1974, die keine staatlichen Leistungspflichten mehr aufstellte . Eine ausdrückliche Abschaffung von Kirchenbaulasten des Staates ist jedoch in der DDR unterblieben.38 So sind alte Rechtspositionen faktisch nicht verändert worden; dennoch kam die DDR ihrer staatlichen Leistungspflicht an die Kirchen nicht hinreichend nach. Infolge des Kontrollratsgesetzes Nr. 46 vom 25. Februar 1947 haben die Länder ihre grundsätzliche Pflicht anerkannt, frühere Leistungen Preußens an die Kirchen erbringen zu müssen. So erhielten die Kirchen in der DDR Leistungen aus dem Staatshaushalt. Die Länder versuchten jedoch die vorgenommenen Zahlungen zu Abschlagzahlungen auf die zu erfolgende Ablösung umzuqualifizieren . Dieses Vorgehen wurde von den Kirchen zurückgewiesen.39 In der Realität wurden finanzielle Leistungen vom Staat und den Kommunen entweder nur in geringer Höhe oder überhaupt nicht erbracht.40 Die den Ländern obliegenden Baupflichten wurden ab 1950 bzw. nach der Neugliederung des DDR Gebiets im Jahr 1952 von den Bezirken nicht 35 v. Campenhausen, Thiele, aaO., S. 213, (Fn. 6). 36 Art. 45 DDR Verfassung (1949) Abs. 2: „Das Eigentum sowie andere Rechte der Religionsgemeinschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen wird gewährleistet.“ 37 v. Campenhausen, Thiele, aaO., S. 213, (Fn. 6). 38 v. Campenhausen, Thiele, aaO., S. 253 (Fn. 6), Lindner, aaO., S. 279 f. (280)(Fn. 2). 39 vgl. v. Campenhausen, Thiele, aaO., S. 227, (Fn. 6): Zuletzt zahlte die DDR jährlich 12 Mill. Mark. 40 Lindner, aaO., S. 281, (Fn. 2). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 074/13 Seite 13 mehr ausreichend erfüllt.41 Es wurden gegenüber den Religionsgemeinschaften allenfalls pauschale Zahlungen im Rahmen der sonstigen Staatsleistungen geleistet. Dies hat jedoch die rechtliche Verpflichtung für die Kirchenbaulasten aufzukommen nicht zum Erlöschen gebracht; die anerkannten Erlöschengründe wie Gewohnheitsrecht oder erlöschende Verjährung liegen nicht vor.42 In der Summe blieben diese Zahlungen erheblich hinter den vom Staat geschuldeten Leistungen zurück; zur Deckung des kirchlichen Baubedarfs reichten sie nicht aus.43 Auch die Kommunen haben ihre Kirchenbaulastverpflichtung ebenfalls entweder nur zu einem geringen Teil oder gar nicht erfüllt. Selbst für den Fall, dass die öffentliche Hand finanzielle Leistungen an die Religionsgemeinschaften auszahlte, so leistete sie ohne Anerkennung einer Rechtspflicht .44 Die Kirchen lebten in einer latenten Rechtsunsicherheit, da sie keine Möglichkeit hatten , ihre Rechte einzuklagen. Gerichtlich konnten sie sich gegen die ausbleibende oder verringerte staatliche Leistung nicht wehren, da der Rechtsweg für Klagen auf Staatsleistungen vom Obersten Gericht der DDR 1953 für unzulässig erklärt wurde.45 Die Höhe und auch die Regelmäßigkeit der Zahlungen waren für die Kirchen in der Zukunft ungewiss. 8. Literatur 41 v. Campenhausen, Thiele, aaO., S. 253 f. (254)(Fn. 6), Lindner, aaO., S. 280 f. (281)(Fn. 2). 42 v. Campenhausen, Thiele, aaO., S. 254 (Fn. 6). 43 Lindner, aaO., S. 280 f. (281)(Fn. 2). 44 Kremser, aaO., S. 53 (Fn. 24); Lindner, aaO., S. 280 f. (281)(Fn. 2). 45 Oberstes Gericht der DDR, Kassationsurteil vom 4.5.1953, Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht (ZevKR) 3, (1953/54), S. 95 f. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 074/13 Seite 14 Benninghaus, Heinrich, Eduard, Ignaz, Die Baulast nach kirchlichem und staatlichem Recht, Inaugural -Dissertation, Straßburg i. Els. 1915 von Campenhausen, Axel Frhr., Christoph, Joachim E., Göttinger Gutachten, Kirchenrechtliche Gutachten in den Jahren1980 -1990, Beiträge zum evangelischen Kirchenrecht und zum Staatskirchenrecht , Jus Ecclesiasticum Bd. 48, Tübingen 1994 von Campenhausen, Axel Frhr., Thiele, Christoph, Göttinger Gutachten II, Kirchenrechtliche Gutachten in den Jahren 1990 – 2000, Beiträge zum evangelischen Kirchenrecht und zum Staatskirchenrecht , Jus Ecclesiasticum Bd. 69, Tübingen 2002 EKD Magazin „Reform, Macht, Politik“. http://www.luther2017.de/25014/zu-nah-gerueckt-kirche -im-sozialismus , zuletzt aufgerufen am 28.11.2013 Grahm, Nicole, Kommunale Kirchenbaulasten im Gebiet des ehemaligen Großherzogtums Baden, Schriften zum Staatskirchenrecht 59, Frankfurt am Main 2012 Kirchner, Hubert (Hrsg.), Kirchen, Freikirchen und Religionsgemeinschaften in der DDR, Eine ökumenische Bilanz aus evangelischer Sicht, Berlin 1989 Konrad Adenauer Stiftung, DDR Mythos und Wirklichkeit, Religion und Kirche, http://www.kas.de/wf/de/71.6602/ , zuletzt aufgerufen am 28.11.2013 Konrad Adenauer Stiftung, DDR Mythos und Wirklichkeit, Katholische Kirche in der DDR, http://www.kas.de/wf/de/71.6604/ , zuletzt aufgerufen am 26.11.2013 Kremser, Holger, Der Rechtsstatus der evangelischen Kirchen in der DDR und die neue Einheit der EKD, Jus Ecclesiasticum Bd. 46, Tübingen 1993 Lindner, Thomas, Baulasten an kirchlichen Gebäuden, Staatliche und kommunale Leistungspflichten für den Kirchenbau, Jus Ecclesiasticum Bd. 52, Tübingen 1995 Maser, Peter, Niemals voll in das Regime integriert, Kirchen in der DDR, Landeszentrale für politische Bildung Thüringen, 2013 Maser, Peter, Die Kirchen in der DDR, Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 2000 Meendermann, Dietrich, Die öffentlich-rechtliche Baulast, Internationale Hochschulschriften Bd. 409, Münster 2003 Puza, Richard / Kustermann, Abraham Peter, Die Kirchen und die deutsche Einheit. 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