Die rechtlichen Rahmenbedingungen des Verhältnisses von Staat und Religionsgemeinschaften in Deutschland Unter besonderer Berücksichtigung der Rahmenbedingungen für Muslime - Ausarbeitung - © 2008 Deutscher Bundestag WD 10 - 3000 - 074/08 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Die rechtlichen Rahmenbedingungen des Verhältnisses zwischen Staat und Religionsgemeinschaften in Deutschland Unter besonderer Berücksichtigung der Rahmenbedingungen für Muslime Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 074/08 Abschluss der Arbeit: 29.08.2008 Fachbereich WD 10: Kultur, Medien und Sport Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt, Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W. - Zusammenfassung – Das Verhältnis zwischen Staat und Religionsgemeinschaften in Deutschland sowohl aus Elementen der Trennung als auch aus solchen der Kooperation. Vor dem Hintergrund eines verfassungsrechtlichen, staatskirchenrechtlichen Systems der Bundesrepublik, das auf die traditionellen christlichen Kirchen zugeschnitten und historisch gewachsen ist, stellt sich neben den klassischen Problembereichen des Verhältnisses von Staat und Religionsgemeinschaften die Frage, wie bzw. inwieweit die Belange islamischer Gläubiger und Glaubensgemeinschaften in dieses System integriert werden können. Inhalt 1. Einleitung 5 2. Die Verankerung des Verhältnisses von Staat und Religionsgemeinschaften im deutschem Recht 5 2.1. Verankerung des staatskirchenrechtlichen Systems im Verfassungsrecht 6 2.1.1. Grundlegende Trennung von Staat und Religionsgemeinschaft 6 2.1.2. Das Selbstbestimmungsrecht religiöser Gemeinschaften 6 2.1.3. Der Grundsatz der Parität 7 2.1.4. Das Prinzip der religiösen und weltanschaulichen Neutralität des Staates 7 2.2. Fazit 8 3. „Der Islam“ vor dem Hintergrund des Verhältnisses von Staat und Religionsgemeinschaften in Deutschland – Problemkreise 8 3.1. Islamische Vereinigungen als Körperschaft des öffentlichen Rechts? 9 3.2. Islamischer Religionsunterricht an deutschen Schulen 11 3.2.1. Kernproblem 11 3.2.2. Rechtliche Ausgestaltung des Religionsunterrichts 12 3.2.2.1. Sind muslimische Dachverbände Religionsgemeinschaften im Sinne des Grundgesetzes? 12 3.2.2.2. Weitere Voraussetzungen für das Erteilen von Religionsunterricht an die Verfasstheit der religiösen Gemeinschaft 13 3.2.3. Das Angebot der Islamkunde als Mittelweg? 14 3.3. Die Debatte über das muslimische Kopftuch in der Schule 15 3.3.1. Das Kopftuch der Lehrerinnen 15 3.3.2. Kopftuchverbot für Schülerinnen? 16 3.4. Sport- und Schwimmunterricht 16 3.5. Schächten nach islamischem Ritus 17 3.5.1. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts 18 3.5.2. Aufnahme des Staatsziels Tierschutz in das Grundgesetz 19 3.6. Weitere Problemkreise im Überblick 19 4. Probleme mit besonderem Bezug zum Land Berlin 19 4.1. Ethikunterricht 19 4.2. Ladenschluss und Sonntagsschutz 20 5. Die verschiedenen Modelle des Verhältnisses von Staat und Religionsgemeinschaften in Europa 21 5.1. Verbundsysteme von Staat und Kirche 21 5.2. Trennungssysteme 21 5.3. Systeme der Kooperation 22 - 5 - 1. Einleitung Die Frage nach dem Verhältnis von Staat und Religionsgemeinschaften, hat in den letzten Jahren wieder zunehmend an Bedeutung gewonnen. Die aktuelle Debatte hat ihren Ursprung insbesondere in der Tatsache, dass die Glaubensausübung einer größeren Zahl1 muslimischer Gläubiger, deren Aufnahme als Gastarbeiter zu einer verstärkten Präsenz des Islams in Deutschland geführt hat und zunächst auf den privaten Bereich beschränkt war, zunehmend in die deutsche Öffentlichkeit getreten ist.2 Bevor auf einzelne Problemkreise eingegangen wird, die im Zusammenhang mit der Frage des Verhältnisses von Staat und Religionsgemeinschaften stehen, soll zunächst abstrakt dargelegt werden, wie der Rechtsstatus von Kirchen und Religionsgemeinschaften und ihr Verhältnis zum Staat nach deutschem (Verfassungs-)Recht ausgestaltet ist. Im Anschluss wird durch Aufzeigen einiger praktischer Problembereiche die Diskussion darüber aufgegriffen, inwiefern sich der Glauben der in Deutschland lebenden Muslime in diese zuvor skizzierte, traditionelle religionsrechtliche Verfassung der Bundesrepublik einfügen lässt. Abschließend werden die unterschiedlichen Systeme des Verhältnisses von Staat und Kirche in Europa skizziert. 2. Die Verankerung des Verhältnisses von Staat und Religionsgemeinschaften im deutschen Recht Die Bundesrepublik Deutschland ist ein säkularer, aber kein laizistischer Staat.3 Säkularität in diesem Sinne bedeutet, dass der Staat seine Aufgaben ausschließlich im weltlich-irdischen Bereich sieht und zur Durchsetzung seiner Mittel auch nur solche Mittel einsetzt.4 Produkt und zugleich Bestandteil der Säkularität ist die religiöse und weltanschauliche Neutralität des Staates5, die sich im Kern auf die wechselseitige Nichtidentifikation und Nichtintervention von Staat- und Religionsgemeinschaften reduzieren lässt6. Laizität bezweckt dagegen ein Fernhalten des Staates von allen religiöskulturellen Sachverhalten.7 Bei der in Deutschland verwirklichten Form der Trennung von Staat und Religionsgemeinschaften handelt es sich nicht um ein solches laizistisches System, in dem staatlicher und religiöser Bereich strikt voneinander getrennt 1 Die Zahl der in Deutschland lebenden Muslime wird heute auf ca. 3 Millionen geschätzt, was in etwa 4 Prozent der Gesamtbevölkerung entspricht, vgl. Hillgruber, JZ 1999, 538, (539). 2 Kloepfer, DÖV 2006, 45, (45). 3 Gartner, S. 102. 4 Ortner, Säkularität, S. 30. 5 Siehe dazu die Ausführungen unter 2.1.4. 6 Pree, Staatskirchenrecht, S. 10 f. 7 Gusy, Kopftuch – Laizismus – Neutralität, KritV 2004, 153, (169). - 6 - sind.8 Es besteht vielmehr ein Nebeneinander von strenger institutioneller Trennung im Bereich der hoheitlichen Vollziehung und Hereinnahme religiöser Bezüge in kultur- und leistungsstaatlichen Belangen, wie sie Schule und Erziehung darstellen9. Dieses System, wonach der Staat gleichzeitig zur Förderung und zur Zurückhaltung verpflichtet ist, wird regelmäßig als Koordinations- oder Konkordanzsystem, als System der pluralistischen Hereinnahme von Religion oder als religions- bzw. kirchenfreundliches Trennungsmodell bezeichnet10. 2.1. Verankerung des staatskirchenrechtlichen Systems im Verfassungsrecht Über den Schutz der individuellen Überzeugung und der Ausübung des Glaubens gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 GG (und mittelbar durch Art. 3 Abs. 3 GG und Art. 33 Abs. 3 GG) hinaus besteht verfassungsrechtlich ein umfangreiches System der kollektiven Religionsfreiheit , das aus Normen besteht, die häufig an den Begriff der „Religionsgemeinschaft “ anknüpfen und diesen Gemeinschaften eine Reihe von Rechten und Befugnissen zuweisen.11 2.1.1. Grundlegende Trennung von Staat und Religionsgemeinschaft Eine zentrale Norm, die das deutsche System der religionsfreundlichen Trennung von Staat und Religionsgemeinschaften bei gleichzeitiger Kooperation in einigen Bereichen gesetzlich verankert, ist Art. 137 Abs. 1 WRV i. V. m. Art. 140 GG, der die Errichtung staatskirchenrechtlicher Rechtsformen verbietet12 und damit jede institutionelle Verbindung zwischen einer Religionsgemeinschaft und dem Staat untersagt.13 Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang aber auf jene Religionsgemeinschaften, die den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Art. 137 Abs. 5 WRV besitzen und innerhalb dieses staatskirchenrechtlichen Gefüges eine besondere Stellung innehaben, da das Grundgesetz einige Kooperationsmöglichkeiten ausdrücklich an den Besitz des Körperschaftsstatus knüpft.14 2.1.2. Das Selbstbestimmungsrecht religiöser Gemeinschaften Ein wichtiges Element des Verhältnisses von Staat und Religionsgemeinschaften stellt das Recht der Religionsgemeinschaften auf Autonomie in den inneren Angelegenheiten nach Art. 137 Abs. 1 WRV i. V. m. Art. 140 GG i. V. m. Art. 4 GG dar. Es steht 8 Gartner, S. 102;. 9 Gartner, S. 102 f. a.A. Holzke, NVwZ 2002, 903, (907). 10 Dazu mit weiteren Nachweisen: Gartner, S. 103. 11 Kloepfer, DÖV 2006, 45, (46). 12 BVerfGE 24, 236, (246 ff.). 13 Heckel, JZ 1994, 425, (428). 14 Gartner, S. 106. - 7 - sämtlichen Religionsgemeinschaften unabhängig von ihrer Rechtsform zu.15 Nach diesem Grundsatz darf der Staat die Religionsgemeinschaften zwar organisatorisch einbinden , ihnen aber nicht ihre Inhalte vorschreiben, da er deren grundgesetzlich geschützte Religionsfreiheit achten muss. Auch ist für die Frage danach, welche religiöse Gemeinschaft sich auf diesen Schutz bzw. das Recht auf Autonomie berufen darf, in erster Linie das Selbstverständnis der Religionsgemeinschaften heranzuziehen.16 2.1.3. Der Grundsatz der Parität Das Verhältnis der Religionsgemeinschaften untereinander ist durch den Grundsatz der Parität, der sich aus Art. 3 Abs. 3 GG ableiten lässt,17 nicht jedoch durch Exklusivität gekennzeichnet.18 Differenzierungen zwischen einzelnen Religionsgemeinschaften aufgrund tatsächlicher Unterschiede sind dennoch zulässig, sofern sie sachlich gerechtfertigt sind. 2.1.4. Das Prinzip der religiösen und weltanschaulichen Neutralität des Staates Ebenso wenig wie das Prinzip der Säkularität ist das Prinzip der religiösen und weltanschaulichen Neutralität explizit im Grundgesetz verankert, weshalb sowohl hinsichtlich seines Inhalts als auch seiner Herleitung gewisse Unklarheiten bestehen.19 Das Prinzip, das in jüngster Zeit im Rahmen der Debatte über die Zulässigkeit des Tragens des islamischen Kopftuches in der Schule Diskussionsgegenstand geworden ist, wurde vom Bundesverfassungsgericht in die grundrechtlich geschützte Religionsfreiheit in Zusammenhang mit verschiedenen Diskriminierungsverboten (Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3 GG sowie Art. 136 Abs. 1, Abs. 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV i. V. m. 140 GG) eingeordnet.20 Das Verbot der Staatskirche (Art. 137 WRV i. V. m. Art. 140 GG) verhindert eine organisatorische Eingliederung der Religionsgemeinschaft in den Verwaltungsapparat.21 Dem Staat ist es des Weiteren untersagt, zu Gunsten einer bestimmten Religionsgemeinschaft Partei zu ergreifen oder diese zu bevorzugen, beispielsweise, weil es sich um die vorherrschende Religion handelt.22 Abgesehen davon, dass Differenzierungen zuläs- 15 Gartner, S. 106. 16 BVerfGE 24, 236, (246 ff.). 17 Heckel, Die religionsrechtliche Parität, in: Listl/Pierson, Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. I (1994), S. 589 f. 18 Gartner, S. 106. 19 Vertiefend: Kästner, ZevKR 1989, 275. 20 BVerfG, DVBl. 2003, 1528; Czermak, NVwZ 2003, 951 f. 21 Heckel, JZ 1994, 428. 22 BVerfGE 108, 282, (299). - 8 - sig sind, soweit sie sachlich gerechtfertigt sind, bleibt es dem Staat gemäß Art. 137 Abs. 1 WRV i. V. m. Art. 140 GG verwehrt, sich mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung zu identifizieren.23 Eine weitere Konsequenz der staatlichen Neutralitätspflicht ist das an den Staat gerichtete, aus Art. 4 GG folgende Verbot, religiöse Lehren einer materiellen Prüfung zu unterziehen. Damit ist es dem Staat verwehrt, zu entscheiden , ob eine religiöse Ansicht wahr, falsch, zwingend oder nur geboten ist.24 In bestimmten gemeinsamen Angelegenheiten von Staat und Religionsgemeinschaften weicht das Prinzip der religiösen Neutralität des Staates dem Prinzip der Kooperation. Dies gilt etwa bei der staatlichen Besorgung des Religionsunterrichts, der Unterstützung des Staates bei der Erhebung der Kirchensteuer, bei der Anerkennung konfessioneller Privatschulen oder bei der Hereinnahme religiöser Bezüge in die Lehrpläne.25 Aus dieser Tatsache folgt auch die Ansicht, dass es sich bei der religiösen Neutralität um eine positive Neutralität handelt, die den Staat dazu verpflichtet, die Religion zu fördern.26 Wenn auch der Begriff der Neutralität als unbestimmter Terminus nie einer abschließenden Definition zugänglich sein wird, wird festgehalten, dass der Grundtenor des Neutralitätsgebotes in der Bereitschaft des Staates besteht, anzuerkennen, dass religiöse und staatliche Ebene zwei getrennte Bereiche darstellen. Diese können zwar in einer Wechselseitigkeitsbeziehung zueinander stehen, benötigen aber trotzdem ihre Eigenständigkeit .27 2.2. Fazit Es bleibt demnach festzuhalten, dass das Verhältnis zwischen Staat und Religionsgemeinschaften in Deutschland sowohl aus Elementen der Trennung als auch aus solchen der Kooperation besteht. 3. „Der Islam“ vor dem Hintergrund des Verhältnisses von Staat und Religionsgemeinschaften in Deutschland – Problemkreise Wird häufig pauschal von „dem Islam“ gesprochen, so erweckt dies einen verzerrten Eindruck, da gläubige Muslime weniger fest organisiert sind als Christen. Der eine Gott, Allah, wird in großer Vielschichtigkeit verehrt. Begründet ist dieser Facettenreichtum im Islam selbst. Auch wenn Muslime sich zur gemeinsamen Ausübung ihres Glaubens in Moscheen versammeln und verschiedenen Strömungen des Islams angehören, so gibt 23 BVerfG, NJW 2003, 3113. 24 Gartner, S. 111. 25 Holzke, NVwZ 2002, 908. 26 Triebel, BayVBl 2002, 625; a.A. Holzke, NVwZ 2002, 907. 27 Gartner, S. 112. - 9 - es keine Konfessionen oder gar „Amtskirchen“ im westlichen Sinne und damit auch keine Gemeinden im christlichen Sinne.28 Ausdruck dieser Vielschichtigkeit ist auch, dass in Deutschland zahlreiche islamische Vereinigungen entstanden sind, insbesondere Moschee- und Kulturvereine, die sich wiederum in Verbänden zusammengeschlossen haben.29 Dies wirft die Frage auf, inwieweit sich die Muslime in Deutschland auf die religionsbezogenen verfassungsrechtlichen Gewährleistungen des Grundgesetz berufen und in das verfassungsrechtliche, staatskirchenrechtliche System der Bundesrepublik integriert werden können, das auf die traditionellen christlichen Kirchen zugeschnitten und historisch gewachsen ist, was an den im Folgenden darzulegenden staatlichen Anforderungen an die Verleihung des Körperschaftsstatus ersichtlich ist. Anschließend sollen jene Problemkreise aufgezeigt werden, in denen sich die Frage nach dem Verhältnis von Staat und religiösen Gemeinschaften aktuell stellt. 3.1. Islamische Vereinigungen als Körperschaft des öffentlichen Rechts? In neuerer Zeit wird diskutiert, ob auch Religionsgemeinschaften, die nicht der jüdischchristlichen Tradition entsprechen, den Körperschaftsstatus erlangen können, was auf besondere Schwierigkeiten stößt. Von Bedeutung ist der Status insbesondere im Bereich des Kulturbeitrags (Kirchensteuer), den Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, von ihren Mitgliedern erheben können. Auch bei der Frage , wer Geistlicher im Sinne des § 53 Abs. 1 S. 1 StPO ist und sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen kann bzw. vor Ermittlungsmaßnahmen besonders geschützt ist30, ist der Status von Bedeutung, weil nach ganz überwiegender Auffassung nur solche Geistliche solcher Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus diesem besonderen Schutz unterfallen.31 Die historisch gewachsene Konzeption geht dabei von einer Religionsgemeinschaft aus, die als öffentlich-rechtlicher Verein strukturelle Ähnlichkeit mit einer hoheitlichen Gebietskörperschaft besitzt, der alle Gläubigen eines bestimmten Gebiets angehören und die befugt ist, deren religiöse Angelegenheiten umfassend zu vertreten.32 Eine Religionsgemeinschaft muss deshalb gemäß Art. 137 Abs. 5 WRV die „Gewähr der Dauer“ 28 Kloepfer, DÖV 2006, 45, (45). 29 Zu nennen sind hier etwa die „Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion“ (DITIB), der „Islamrat für die Bundesrepublik Deutschland“, die „Islamische Gemeinschaft Mili Görüs“ sowie der „Zentralrat der Muslime in Deutschland“. 30 Dies ist damit zu erklären, dass Gesetze wie der Entwurf des BKA-Gesetzes der Konzeption des vergleichbaren § 53 Abs. 1 S. 1 StPO nachgebildet sind. 31 Dahs, in: Löwe/Rosenberg, StPO, § 53, Rn. 23; Ling, GA 2001, 325, (327); Meyer-Großner, StPO, § 53, Rn. 12, 32 Kloepfer, S. 48. - 10 - aufgrund ihrer Mitgliederzahl und durch ihre „Verfassung“ bieten33, wenn sie den Status einer Körperschaft erlangen will. Um nach Art. 140 i. V. m. Art. 137 Abs. 5 S. 2 WRV die Gewähr der Dauer zu bieten, muss die Religionsgemeinschaft so strukturiert sein, dass sie in der Lage ist, mit dem Staat in den vielen Bereichen, die mit Verleihung eines Körperschaftsstatus verbunden sind, langfristig zusammenzuarbeiten. Eine derartige Kooperationsfähigkeit setzt daher voraus, dass es eine eindeutige Regelung der Vertretung nach außen gibt. Vor allem bedarf es einer Instanz, die authentisch und verbindlich über Lehre und Ordnung zu entscheiden hat und hierüber Auskunft geben kann.34 Eine derartige auf Dauer eingerichtete Autorität ist dem Islam jedoch fremd.35 Hieran wird eine Regelung ähnlich wie für den Zentralrat der Juden und die christlichen Kirchen nach der derzeit gültigen Rechtsordnung scheitern.36 In seiner Entscheidung über einen entsprechenden Antrag der Zeugen Jehovas hat das Bundesverfassungsgericht37 darüber hinaus die ungeschriebene Voraussetzung aufgestellt , eine Religionsgemeinschaft, die den Körperschaftsstatus anstrebt, dürfe unter anderem die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes nicht gefährden . Sie müsse außerdem den Anforderungen des Art. 9 Abs. 2 GG genügen und rechtstreu sein, während eine darüber hinausgehende Loyalität zum Staat nicht erforderlich sei. Auch wenn im rechtswissenschaftlichen Schrifttum recht pauschal angeführt wird, der Islam sei heute überwiegend „demokratiefeindlich“, ihm fehle die „notwendige Kooperationsbereitschaft “ und die „radikale Ausrichtung“ sei heute in Deutschland „dominant “38, kann – unabhängig davon, ob diese pauschale Verurteilung in bestimmten Fällen zutrifft – eine solche Haltung einer antragstellenden islamischen Organisation nicht von vornherein pauschal unterstellt werden.39 Problematisch bleibt in erster Linie, dass eine Bildung von Institutionen, wie sie unter anderem für das Verleihen eines Körperschaftsstatus erforderlich ist, dem (sunnitischen) 33 Hollerbach, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Bd. VI, Heidelberg 2001, § 138, Rn. 135. 34 Hollerbach, in: Isensee/Kirchhof, Bd. VI, § 138, Rn. 135. 35 Sierck, Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages, WF III G-151/06, S. 6 f. 36 Sierck, Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages, WF III G-151/06. Diese Frage hat Kloepfer, DÖV 2006, 44, (52) bewusst offen gelassen. 37 BVerfGE 102, 370, (395). 38 Hilgruber, JZ 1999, 538, (546 f.). 39 Kloepfer, DÖV 2006, 45, (53). - 11 - Islam an sich fremd ist, da er weder eine hierarchische Organisationsstruktur noch eine strikte Regelung der Mitgliedschaft kennt.40 3.2. Islamischer Religionsunterricht an deutschen Schulen Diese fehlende Organisationsstruktur ist auch im Rahmen der Diskussion über die Möglichkeiten von Bedeutung, islamischen Religionsunterricht einzuführen. Die Ausgangslage ist auch hier folgende: Der religiös-weltanschauliche Staat ist auf einen rechtlich und personell verfassten Ansprechpartner angewiesen, da er zwar einen säkularen Rahmen für die religiöse Betätigung seiner Bürger zur Verfügung stellen kann41, diesen aber nicht inhaltlich ausfüllen darf und dazu Religionsgemeinschaften benötigt, die gewillt sind, mit ihm zu kooperieren42 und die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllen . Der Religionsunterricht stellt insoweit einen der sensibelsten Bereiche des Zusammenwirkens von Staat und Religion dar, da beide dem jeweils anderen Zutritt zu ihrer Sphäre bieten und darauf angewiesen sind, dass dieses Vertrauen nicht missbraucht wird.43 3.2.1. Kernproblem Seit Jahren gibt es Bestrebungen, einen flächendeckend angebotenen islamischen Religionsunterricht einzuführen, der bisher nur in Österreich und Belgien eingerichtet worden ist.44 Bislang wird dieser aber nur in wenigen Bundesländern angeboten.45 Das Kernproblem, besteht darin, dass dem Staat auf Seiten der Religionsgemeinschaft ein Ansprechpartner zur Verfügung stehen muss, der die theologischen Grundsätze, auf denen der Religionsunterricht beruhen soll, verbindlich festlegt, was angesichts der bereits dargelegten Pluralität des Islams sowohl hinsichtlich der Erzielung eines religiösen Konsens als auch dem Vorliegen einer hinreichend verfassten Religionsgemeinschaft besondere Probleme bereitet.46 Entsprechende Anpassungsschwierigkeiten des Islams an die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen resultieren dabei aus der Tatsache , dass der historische Gesetzgeber die Erteilung des Religionsunterrichts für die Angehörigen der beiden christlichen Großkirchen vor Augen hatte.47 40 Gartner, S. 113. 41 Heckel, JZ 1999, 741, (745). 42 Vgl. Muckel, JZ 2001, 58, (61). 43 Vgl. Heckel, JZ 1999, 741, (751). 44 Gartner, S. 232. 45 Stock, NVwZ 2004, 1399, (1401). 46 Gartner, S. 232. 47 Vgl. Eiselt, DÖV 1981, 205, (205). - 12 - 3.2.2. Rechtliche Ausgestaltung des Religionsunterrichts Art. 7 Abs. 3 GG gibt den verfassungsrechtlichen Rahmen für die Abhaltung des Religionsunterrichts vor. Es wird davon ausgegangen, dass es sich bei Art. 7 Abs. 3 GG um eine institutionelle Garantie des Religionsunterrichts handelt, woraus auch die Verpflichtung des Staates abzuleiten ist, bei Vorhandensein geeigneter Religionsgemeinschaften Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach einzurichten.48 Allerdings definiert Art. 7 Abs. 3 S. 2 GG nicht, welche Anforderungen an die Religionsgemeinschaften bezüglich ihrer Verfasstheit zu stellen sind49. Für die Frage nach der Möglichkeit eines flächendeckenden islamischen Religionsunterrichts ist dies jedoch die zentrale Frage. Ganz überwiegend wird angenommen, dass Art. 7 Abs. 3 GG nicht an die Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts anknüpft, sondern dass es primär darauf ankommt , dass die betreffende Religionsgemeinschaft über eine Instanz verfügt, die die religiösen Grundsätze verbindlich für ihre Mitglieder festlegen kann und eine organisierte Mitgliedschaft gegeben ist.50 3.2.2.1. Sind muslimische Dachverbände Religionsgemeinschaften im Sinne des Grundgesetzes? Im Rahmen der Diskussion darüber, ob ein Dachverband, der sich aus regionalen islamischen Verbänden und Moscheevereinen zusammensetzt, eine Religionsgemeinschaft sein kann, hat das Bundesverfassungsgericht dies, anders als die Vorinstanz, grundsätzlich für möglich gehalten, aber mit bestimmten Anforderungen verknüpft und damit die Anforderungen an eine Religionsgemeinschaft präzisiert: Zunächst ist ein personales Substrat unverzichtbar, der Dachverband muss außerdem sein Handeln auf den Glaubensvollzug der Gläubigen richten und sich nicht nur auf die Koordination der Mitgliedsvereine oder Vertretung deren Interessen nach außen verstehen, wozu das Bundesverwaltungsgericht das Wirken eines geistlichen Oberhauptes bzw. einer Lehrautorität zählt.51 Problematisch ist insoweit, dass das Bilden einer Religionsgemeinschaft mit religiösen Instanzen und einem daraus erfließenden Befolgungsanspruch gegenüber den Mitgliedern, wie es das Bundesverwaltungsgericht zu fordern scheint, als Prozess der Institutionalisierung dem islamischen Selbstverständnis widerspricht.52 48 Heckel, JZ 1999, 749. 49 Gartner, S. 240. 50 Gartner, S. 240. 51 BVerwG, Urt. v. 23.2.2005, 6 C 2/04, Z 23, 60. 52 Gartner, S. 253. - 13 - 3.2.2.2. Weitere Voraussetzungen für das Erteilen von Religionsunterricht an die Verfasstheit der religiösen Gemeinschaft Um Anspruch auf Einrichtung eines islamischen Religionsunterrichtes zu haben, muss sie in organisatorischer Hinsicht – in Anlehnung an Art. 137 Abs. 5 WRV i. V. m. Art. 140 GG – durch ihre Verfassung und die Zahl der Mitglieder eine Gewähr der Dauer bieten, da andernfalls der für den Staat anfallende Planungs- und Kostenaufwand zur Einführung eines Religionsunterrichtes nicht zu rechtfertigen wäre.53 Hinsichtlich des Vorliegens eines Bekenntnisses ist es erforderlich, dass zwischen den Mitgliedern in zentralen Glaubensfragen ein religiöser Konsens gegeben ist und auch gelebt wird.54 Eine vollständige konfessionelle Homogenität ist damit nicht erforderlich, es ist vielmehr möglich, dass aufgrund der interreligiösen Pluralität des Islam verschiedene islamische Religionsunterrichte eingeführt werden.55 Schwierigkeiten bereitet vielen islamischen Gemeinschaften das Erfordernis einer organisierten Mitgliedschaft, da dem Islam eine Mitgliedschaft nach christlichem Verständnis fremd ist und sie daher oft nur auf einen fluktuierenden Mitgliederkreis verweisen können.56 Sofern die Religionsgemeinschaften allerdings in einem eingetragenen Verein organisiert sind, kann dieser Pflicht allerdings problemlos durch Übermittlung der Mitgliederliste an die zuständige Behörde nachgekommen werden. Darüber hinaus muss eine islamische Religionsgemeinschaft, welche die Einrichtung eines konfessionell gebundenen Religionsunterrichtes begehrt, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die Gewähr dafür bieten, dass ihr künftiges Verhalten die Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Recht sowie die Grundprinzipien des Religions- und Staatskirchenrechtes des Grundgesetztes nicht gefährdet.57 Konkret dürfen damit keine Anzeichen vorliegen, die annehmen lassen, dass die islamische Religionsgemeinschaft den Religionsunterricht als Forum für die Agitation gegen das Verbot der Staatskirche, gegen die Prinzipien der Neutralität und Parität oder für die Errichtung einer neuen Herrschaftsordnung missbraucht .58 Da der Religionsunterricht eine staatliche Lehrveranstaltung ist, hat der Staat auch für geeignete Ausbildungsstätten für Religionslehrer zu sorgen und dabei insbesondere 53 BVerwG, Urt. v. 23.2.2005, 6 C 2/04, Z 68. 54 Vgl. Heimann, DÖV 2003, 241. 55 BVerwG, Urt. v. 23.2.2005, 6 C 2/04, Z 50. 56 Gartner, S. 255. 57 BVerwG, Urt. v. 23.2.2005, 6 C 2/04, Z 74. 58 BVerwG, Urt. v. 23.2.2005, 6 C 2/04, Z 78. - 14 - sicherzustellen, dass diese über eine wissenschaftliche Ausbildung verfügen, die mit anderen Konfessionen vergleichbar ist.59 Aus dem Charakter der staatlichen Lehrveranstaltung ergibt sich auch das staatliche Aufsichtsrecht. In seinen Aufgabenbereich fallen damit die Bereitstellung der organisatorischen und dienstrechtlichen Rahmenbedingungen sowie die Festlegung der allgemeinen Bildungs- und Erziehungsziele.60 3.2.3. Das Angebot der Islamkunde als Mittelweg? Solange es anerkannte islamische Religionsgemeinschaften, die Religionsunterricht abhalten, allenfalls in unzureichender Zahl gibt, kann der Staat sich aufgefordert fühlen, die bestehende Lücke zu füllen und könnte versucht sein, selbst einen islamischen „Religionsunterricht “ im Sinne religiöser Unterweisungen durchzuführen61, die in öffentlichen Schulen im Rahmen des „Muttersprachlichen Ergänzungs-Unterrichts“ oder in Form von „Islamkunde“ oder „Islamischem Ethikunterricht“ stattfindet, der eine Mischung aus Geschichts-, Kultur- und Religionsunterricht darstellt.62 Geht ein solcher Unterricht jedoch über die reine Information über den Islam und seine Riten hinaus, verstößt er gegen den aus Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 GG sowie Art. 136 Abs. 1, Abs. 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV i. V. m. Art. 140 GG ableitbaren Grundsatz der weltanschaulichen Neutralität.63 So läuft bereits seit 1999 in Nordrhein-Westfalen an mittlerweile 160 Schulen ein Modellversuch „Islamische Unterweisung in deutscher Sprache“, wobei es sich um freiwilligen islamischen Religionsunterricht handelt, der jedoch allein schon deshalb kein ordentliches Lehrfach im Sinne des Art. 7 Abs. 3 GG darstellt, weil er nicht bekenntnisgebunden ist.64 Dieser Unterricht beruht nicht auf einer inhaltlich neutralen Religionswissenschaft, sondern bietet den Religionsgemeinschaften Raum für die Vermittlung ihrer religiösen Überzeugungen innerhalb der Schulen. Als ordentliches Lehrfach darf der Staat allenfalls einen bekenntnisübergreifenden Ethik- bzw. Werteunterricht inhaltlich ausgestalten, wie er derzeit z.B. in Berlin unterrichtet wird, der allerdings von Inhalt und Form her keinen Religionsunterricht im Sinne des Art. 7 Abs. 3 GG darstellt.65 59 Gartner, S. 256. 60 Heimann, NVwZ 2002, 937. 61 Kloepfer, DÖV 2006, 62 Gartner, S. 234 f. 63 Gartner, S. 235. 64 Kloepfer, DÖV 2006, S. 51. 65 Kloepfer, DÖV 2006, S. 51 F. - 15 - 3.3. Die Debatte über das muslimische Kopftuch in der Schule Der höchst umstrittene und komplexe Problembereich, ob bzw. inwieweit das Tragen eines Kopftuches insbesondere an öffentlichen Schulen zulässig ist, kann hier nur in seinen Grundzügen skizziert werden. Zu unterscheiden ist jedoch zwischen den Fragen, die sich hinsichtlich der Zulässigkeit des Tragens eines Kopftuches von Lehrerinnen einerseits und Schülerinnen andererseits stellen. 3.3.1. Das Kopftuch der Lehrerinnen Der viel beachteten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Tragen des Kopftuchs in der Schule war ein jahrelanger Rechtsstreit einer Lehramtsanwärterin in den Schuldienst des Landes Baden-Württemberg vorangegangen, nachdem die Klägerin auf keinen Fall auf das Tragen ihres muslimischen Kopftuchs verzichten wollte. Während das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2002 die Religionsfreiheit der Schüler und Eltern im konkreten Fall als schützenswerter als die Religionsfreiheit der Lehrerin einstufte66, urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass das Verbot, während des Unterrichts kein Kopftuch zu tragen, im geltenden Recht des Landes Baden- Württemberg keine gesetzliche Grundlage findet, als staatlicher Eingriff einer solchen jedoch bedarf, weshalb eine entsprechende Entscheidung durch ein Landesgesetz geschaffen werden müsse, nicht aber durch eine bloße Behördenentscheidung erlassen werden dürfe.67 Das Gericht ermächtigte in seinem Urteil die Länder dazu, eine derartige Regelung zu erlassen und das Ausmaß der religiösen Neutralität an Schulen neu zu bestimmen. Die Frage, ob das Kopftuch ein politisches und damit zugleich unzulässiges Symbol sei – ein Punkt auf dem die staatliche Argumentation und der öffentliche Diskurs fußten – war im Rahmen des Verfahrens nicht von Relevanz.68 Daraufhin wurde in das baden-württembergische Schulgesetz eine neue Bestimmung eingefügt (§ 38 Abs. 2), die als zusätzliches Kriterium für die Eignung von Lehrkräften an öffentlichen Schulen im Wesentlichen die Einhaltung des Verbots politische, weltanschauliche oder ähnliche äußere Bekundungen abzugeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülern und Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören, vorsieht. Der Erlass ist sehr umstritten, da er christlichen und abendländischen Bildungs- und Kulturwerten und Traditionen einen besonderen Stellenwert zuspricht.69 Das Bundesverfassungsgericht betrachtete diese Regelung in einer weiteren Entscheidung als verfassungskonform. Andere Bundesländer sind dem Beispiel Baden-Württembergs mittlerweile gefolgt und 66 BVerwG, NJW 2002, 3344, (3345). 67 BVerfGE 108, 282, (306 ff.). 68 http://de.wikipedia.org/wiki/Kopftuchstreit 69 http://de.wikipedia.org/wiki/Kopftuchstreit - 16 - haben ähnliche Voraussetzungen für die Aufnahme in den Schuldienst erlassen. Das hier verwirklichte Modell des Verhältnisses von Staat und Religion ist zumindest für Lehrer an Schulen somit als distanzierende Neutralität ausgestaltet.70 In Berlin erging ein Gesetzesverbot für Kopftücher von Lehrkräften; allerdings geht das Gesetz mit einem Totalverbot religiöser Symbole im öffentlichen Dienst weit über das Kopftuchverbot hinaus, wogegen die beiden großen Kirchen Protest eingelegt hatten .71 3.3.2. Kopftuchverbot für Schülerinnen? Das Tragen eines muslimischen Kopftuches ist in Deutschland anders als in Frankreich kein Aufsehen erregendes Thema. In Staaten mit laizistisch ausgeprägter Verfassung (z.B. in Frankreich und der Türkei) spielt sich der Konflikt über das zulässige Ausmaß der Religionsausübung auf staatlicher Ebene anders als in Deutschland quasi auf „vorgelagerter Ebene“, also auf jener Ebene der Schüler ab, da das Tragen religiöser Symbole in diesen Ländern einhellig als unzulässig aufgefasst wird. Hier steht auch weniger der Konflikt zwischen der Religionsfreiheit der Schülerinnen und dem staatlichen Erziehungsauftrag als jener zwischen privater Religionsausübung im staatlichen Raum und der Laizität des Staates im Vordergrund.72 3.4. Sport- und Schwimmunterricht Anders als das Tragen muslimischer Kopftücher durch Schülerinnen während des Unterrichts ist die Nichtteilnahme muslimischer Schülerinnen am koedukativen Sport- und Schwimmunterricht immer wieder Gegenstand von Auseinandersetzungen, da hier der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag direkt in Frage gestellt wird und es um die Frage geht, wann der Staat Dispensmöglichkeiten für bestimmte Gegenstände des Unterrichts, die mit der religiösen Anschauung sowohl der Eltern als auch der Schüler in Konflikt geraten, vorsehen muss.73 Kern dieses Problems ist, dass einige muslimische Schülerinnen bzw. deren Eltern den koedukativ abgehaltenen Schwimm- und Sportunterricht unter Berufung auf „islamische Bekleidungsvorschriften“ als Eingriff in ihre Religions- und Gewissensfreiheit empfinden und unter Berufung auf einen durch den Zwang zu einer Teilnahme an einem solchen Unterricht ausgelösten Glaubens- und Gewissenskonflikt immer wieder versuchen , ihre Kinder vom koedukativen Schwimm- und Sportunterricht befreien zu lassen. 70 Gartner, S. 148. 71 Ausführlich: Mahlmann, NJ 2004, 394 ff. 72 Gartner, S. 156 f. 73 Gartner, S. 171. - 17 - Als unvereinbar mit ihrem Glauben empfinden die Betroffenen in der Regel nicht den Sportunterricht an sich, sondern den Umstand, dass sie in zweckmäßiger und daher in der Regel eng anliegender Turnbekleidung Jungen gegenübertreten und dadurch ihre Körperkonturen sichtbar werden.74 Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich bereits im Jahr 1993 mit einem solchen Fall zu beschäftigen, in dem ein muslimischer Vater seine zwölfjährige Tochter nicht am koedukativ abgehaltenen Sportunterricht teilnehmen lassen wollte. Verantwortlich für seinen Erfolg vor Gericht war der Umstand, dass das zuständige Land Nordrhein- Westfalen es versäumt hatte dafür zu sorgen, dass ab einem gewissen Alter ein nach Geschlechtern getrennter Sportunterricht erteilt werde. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts gebührte in diesem Konflikt der Religions- und Glaubensfreiheit der Schülerin so lange Vorrang, bis der Staat seinem Organisationsauftrag nachkomme, denn zumindest für Zwölfjährige sei er verpflichtet, einen getrennt stattfindenden Unterricht anzubieten.75 Es bleibt festzuhalten, dass in seltenen Einzelfällen die Befreiung vom Sportunterricht oder die Abhaltung von Sportunterricht nur für Mädchen geboten sein kann76, die Schulen grundsätzlich allerdings auch Sportkleidung zulassen müssen, wie sie in islamischen Ländern gebräuchlich ist.77 3.5. Schächten nach islamischem Ritus Vermehrt für Aufsehen hat in den letzten Jahren durch Urteile des Bundesverwaltungsund Bundesverfassungsgerichtes die Problematik des Schächtens nach islamischem Ritus gesorgt. Beim Schächten handelt es sich um eine rituelle Schlachtmethode, die sowohl im Judentum als auch im Islam praktiziert wird, wobei warmblütige Tiere durch die Durchtrennung der Halsschlagader getötet werden, um auf diese Weise das schnelle und vollständige Ausbluten der Tiere zu erreichen, da sowohl gläubigen Muslimen als auch Juden der Verzehr von Blut untersagt ist78. Nach geltender Rechtslage ist in Deutschland jedoch die Betäubung warmblütiger Tiere vor ihrer Schlachtung vorgeschrieben, um den Tieren unnötige Leiden und Schmerzen bei ihrer Tötung zu ersparen. Die übliche Technik liegt im Elektroschock, bei welchem dem Schlachttier unmittelbar vor seiner Schlachtung z. B. mittels einer an die Schläfen angesetzten Elektrozange ein Stromstoß versetzt wird, der zur Bewusstlosigkeit führt. 74 BVerwGE 94, 80, (88). 75 BVerwG, NVwZ 1994, 579. 76 BVerwG, EuGRZ 1994, 194. 77 Kloepfer, DÖV 2006, 45, (50). 78 Gartner, S. 211. - 18 - Das Tier lebt noch, ist jedoch benommen und spürt beim Vollzug der Schlachtung keine Schmerzen mehr.79 Um entgegenstehenden religiösen Belangen Rechnung zu tragen, sieht § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Schlachten ohne vorherige Betäubung vor, wenn zwingende Vorschriften einer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Verzehr von Fleisch nicht geschächteter Tiere verbieten. Umstritten war zumeist, ob das Gebot des Schächtens innerhalb der betroffenen Religionsgemeinschaft zwingend ist. 3.5.1. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts Bis 2002 orientierten sich die Vollzugsbehörden und die Verwaltungsgerichte an einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts80, das im Jahr 2000 eine Klage einer muslimischen Organisation auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung abgewiesen hatte. Das Bundesverfassungsgericht verwarf die bis dahin eher restriktive Genehmigungspraxis . In seiner Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde eines Metzgers muslimischen Glaubens81 hielt das Bundesverfassungsgericht zwar die Regelung des § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG für grundsätzlich verfassungsgemäß, beurteilte jedoch ihre restriktive Handhabung als Verfassungsverstoß. Es sah die in Art. 2 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Handlungsfreiheit des Metzgers als verletzt an. Obwohl der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG als sog. "Deutschen-Grundrecht" für ihn nicht eröffnet sei, sei doch ein - in dieser Bezeichnung neuartiges - "Grundrecht der Berufsfreiheit muslimischer Metzger" verletzt. Die Berufsfreiheit werde "durch den speziellen Freiheitsgehalt des Grundrechts der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2GG verstärkt, obwohl das Schächten selbst nicht als Akt der Religionsausübung anzusehen sei. Die Vorschrift des § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG zeigte wiederum die Schwierigkeiten auf, den Islam in bestehende religionsrechtliche Strukturen einzufügen, da die einzelnen Moslems nicht zwingend in Vereinigungen organisiert sind, die der umfassenden Pflege ihrer Glaubensrichtung dienen und damit dem Begriff der Religionsgemeinschaft nahe kommen82. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht den Begriff der Religionsgemeinschaft in § 4a TierSchG weit ausgelegt. Umstritten war aber meist, ob das Gebot des Schächtens für die jeweilige Gemeinschaft zwingend ist, da dies in den verschiedenen Strömungen des Islams unterschiedlich bewertet wird. Dies hat das Bundesverfassungsgericht im Fall eines strenggläubigen sunnitischen Moslems angenommen . 79 Gartner, S. 211 ff. 80 BVerwG, DÖV 2001, S. 381 ff. 81 BVerfG, DÖV 2002, S. 383 ff. 82 Kloepfer, DÖV 2006, 45, (49). - 19 - 3.5.2. Aufnahme des Staatsziels Tierschutz in das Grundgesetz Unter dem Eindruck dieser Entscheidung gelangten die Vollzugsbehörden zu einer großzügigeren Genehmigungspraxis, u. a. für das kurze Zeit später stattfindende islamische Opferfest. Zugleich erhielten politische Bestrebungen, dem Tierschutz Verfassungsrang zu verschaffen, Auftrieb und führten zur Verankerung des Tierschutzes im Juli 2002 in Art. 20a GG n.F.83 Eine erneute Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts war mit Spannung erwartet worden, da eine Klärung der Frage erwartet wurde, inwieweit sich die Verankerung des Tierschutzes im Grundgesetz Auswirkungen auf das vom Bundesverfassungsgericht gefundene Auslegungsergebnis haben würde. Das Bundesverwaltungsgericht urteilte , dass die Aufnahme des Tierschutzes als Staatsziel in Art. 20a GG nicht ausschließe , einem muslimischen Metzger eine Ausnahmegenehmigung zum Schächten nach § 4 Abs. 2 S. 2, Var. 2 TierSchG zu erteilen.84. 3.6. Weitere Problemkreise im Überblick Abschließend ist noch auf Problemkreise wie den Ruf des Muezzins von der Moschee, damit verbundenen Auseinandersetzungen um den Bau von Minaretten, Kontroversen um den Moscheebau im Allgemeinen und den Umgang mit Feiertagen des Islams hinzuweisen. Hinsichtlich des Gebetsrufs des Muezzins wird unter anderem diskutiert, ob der Gebetsruf und das liturgische Glockenläuten gleich zu behandeln sind.85 Mit Blick auf die Feiertage des Islams wird auf die Problematik verwiesen, dass zwar das individuelle Begehen eines Feiertags durch Art. 4 GG geschützt ist, als gesellschaftliche und damit strukturelle Gegebenheit aber nur die christlichen Feiertage nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV eine verfassungsrechtlich besondere Stellung besitzen und abgesehen vom Tag der Deutschen Einheit und dem Tag der Arbeit der Kalender der christlichen Kirchen die deutschen Feiertage dominiert.86 4. Probleme mit besonderem Bezug zum Land Berlin 4.1. Ethikunterricht Heftige Diskussionen löste eine Änderung des Schulgesetzes für das Land Berlin aus, wodurch mit Wirkung für das Schuljahr 2006/2007 der „Ethikunterricht“ für die Jahrgangsstufe 7 bis 10 als ordentliches Lehrfach eingeführt wurde (§ 12 Abs. 6 Bln- SchulG). Ausschlaggebendes Motiv für die Ergänzung des Berliner Schulgesetzes um 83 Dietz, DÖV 2007, 490. 84 BVerwGE 127, 183, (183 ). 85 Ausführlich: Gartner, S. 192. 86 Vertiefend: Kloepfer, DÖV 2006, 45, (51). - 20 - einen obligatorischen Religionsunterricht zu ersetzen, war ein Mord aus Gründen der Familienehre im türkischen Zuwanderermilieu und dessen öffentliche Billigung durch männliche islamische Schüler.87 Im Rahmen des Ethikunterrichts, der als ordentliches Lehrfach weltanschaulich und religiös neutral zu erteilen ist, sollen sich Schüler mit Fragen der Wertorientierung befassen und soziale Kompetenz, ethische Urteilsfähigkeit und interkulturelle Dialogfähigkeit erwerben. Zu diesem Zweck werden im Fach Ethik, das in Berlin ein Pflichtfach ohne Abwahlmöglichkeit ist, Kenntnisse der Philosophie sowie weltanschaulicher und religiöser Ethik über verschiedene Kulturen, Lebensweisen , die großen Weltreligionen und zu Fragen der Lebensgestaltung vermittelt.88 In § 13 enthält das Berliner Schulgesetz Regelungen für einen freiwilligen Religionsunterricht , der von den Schülern als Zusatzfach gewählt werden kann. Danach sind die Schulen verpflichtet, zwei Unterrichtsstunden im Stundenplan freizuhalten und unentgeltlich Unterrichtsräume zur Verfügung zu stellen. Im Gegensatz zum Fach Ethik hat das Fach Religion in Berlin keine Versetzungs- und Ausgleichsrelevanz.89 Umstritten ist insbesondere die Frage, ob den Erziehungsberechtigen bzw. den bekenntnismündigen Schülern die Möglichkeit eröffnet werden muss, sich aus religiös-weltanschaulichen diesem Unterricht zu entziehen90, also eine Abwahlmöglichkeit (unter Umständen zugunsten des Religionsunterrichts)vorzuhalten ist. Mittlerweile hat sich in Berlin die Initiative „Pro Reli“ gebildet, die durch ein Volksbegehren den Religionsunterricht als Wahlpflichtfach etablieren möchte.91 4.2. Ladenschluss und Sonntagsschutz Im Jahr 2006 hatte Berlin als erstes Bundesland den Ladenschluss von montags bis samstags komplett abgeschafft und die Öffnung der Geschäfte an allen vier Adventssonntagen und sechs weiteren Sonntagen erlaubt. Nach Auffassung der Kirchen stellt dies einen Verstoß gegen das Grundgesetz dar, weshalb sie Verfassungsbeschwerde eingelegt haben. Sonn- und Feiertage müssten den „nötigen Freiraum für Arbeitsruhe und Muße, für Gottesdienst und familiäre Begegnung bieten. Besonders eklatant sei, dass Berliner Geschäfte an allen Adventssonntagen öffnen dürften.92 Zu klären sein wird insbesondere das Verhältnis zwischen dem durch Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 87 Renck, NJ 2006, 493, (493). 88 Kremser, DVBl 2008, 607, (607). 89 Kremser. DVBl 2008, 607, (607). 90 Renck, NJ 2006, 493, (493). 91 Kremser, DVBl 2008, 607, (616). 92 http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,516969,00.html - 21 - WRV gewährleisteten Sonn- und Feiertagsschutz und dem Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG.93 5. Die verschiedenen Modelle des Verhältnisses von Staat und Religionsgemeinschaften in Europa Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union haben jeweils ein eigenes staatskirchenrechtliches System. Auch wenn dabei jedes System seine Eigenarten hat, lassen sich grundsätzlich drei Typen von staatskirchenrechtlichen Systemen in Deutschland unterscheiden : Das Staatskirchentum, das Trennungssystem und das System der Kooperation . 5.1. Verbundsysteme von Staat und Kirche Zu den Systemen mit Staatskirchen gehören traditionell die Verhältnisse in Dänemark, Griechenland, Malta, Schweden, Norwegen und Finnland.94 Restbestände von Staatskirchensystemen finden sich auch im Vereinigten Königreich in England und in Schottland . In England beispielsweise ist die anglikanische Kirche eng mit dem Staat verbunden : Der Monarch ist Beschützer des Glaubens, Gesetze der „General Synod“ bedürfen der Bestätigung durch das Parlament, umgekehrt kann die „General Synod“ Recht mit Wirkung für jedermann setzen. Anglikanische Bischöfe haben sowohl Sitz als auch Stimme im Oberhaus, wobei die Königin auf den Rat der Premierministerin handelt, die Krone wählt aus dem Kreis der von der Kirche benannten aus.95 Theokratische Strukturen, in denen eine Kirche auf die Leitung eines Staates einzuwirken vermag sind – abgesehen vom Sonderfall des Vatikanstaats – in Europa nicht mehr vorhanden.96 Auch wird darauf hingewiesen, dass in sämtlichen europäischen Staaten, die noch enge Beziehung zu einer Kirche aufrechterhalten, insbesondere die Freiheit der Religionsausübung und Weltanschauung grundrechtlich und umfassend gewährleistet ist, Gewissens-, Glaubens- und Religionsfreiheit einerseits sowie die enge Bindung des Staates an eine Kirche bzw. Konfession sich nicht gegenseitig ausschließen.97 5.2. Trennungssysteme Weitgehend konsequent abgebildet ist die Trennung von Staat und Kirch in Frankreich, das gemäß Art. 1 der Verfassung vom 4.Oktober 1958 als laizistische Republik konsti- 93 Vgl. Webers, GewArch 2005, 60, (60 ff.). 94 Hammer, DÖV 2006, 542, (542). 95 Robbers, ZevKR 42 (1997), 122, (123). 96 Hammer, DÖV 2006, 542, (543). 97 Hammer, DÖV 2006, 542, (543). - 22 - tuiert ist, in den Niederlanden, Slowenien98 und Irland99, wobei darauf Tendenzen zu einer Abkehr vom strengen Laizismus in Frankreich hingewiesen wird.100 5.3. Systeme der Kooperation Systeme mit rechtlich ausgebildeter Kooperation, die dem deutschen System im Grundsatz entsprechen, existieren beispielsweise in Spanien, Italien, Belgien, Luxemburg, Österreich und Portugal. So kennzeichnet sich die Kooperation beispielsweise dadurch, dass die Geistlichen in Belgien, Luxemburg und den drei östlichen Departements Frankreichs vom Staat bezahlt werden, Spanien und Italien eine Kultursteuer erheben, die wesentlich den Kirchen zugute kommt.101 6. Literatur Czermak, Gerhard, Zur Rede von der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staats, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2003, S. 949 ff., zitiert: Czermak, NVwZ 2003. Dietz, Andreas, Das Schächten im Spannungsfeld zwischen Religionsfreiheit und Tierschutz , in: Die öffentliche Verwaltung 2007, S. 489 ff., zitiert: Dietz, DÖV 2007. Eiselt, Gerhard, Islamischer Religionsunterricht an öffentlichen Schulen in der Bundesrepublik Deutschland, in: Die öffentliche Verwaltung 1981, zitiert: Eiselt, DÖV 1981 Gartner, Barbara, Der religionsneutrale Staat, Frankfurt a.M [u.a.], 2006, zitiert: Gartner Gusy, Christoph, Kopftuch – Laizismus – Neutralität, in: Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft 2004, S. 153 ff., zitiert: Gusy, Kopftuch – Laizismus – Neutralität Hammer, Felix, Das Verhältnis von Staat und Kirchen in Europa zwischen staatskirchlichen Privilegien und weltanschaulich neutraler Distanz, in: Die öffentliche Verwaltung 2006, S. 542 ff., zitiert: Hammer, DÖV 2006 Heckel. Martin, Zur Ordnungsproblematik des Staatskirchenrechts im säkularen Kulturund Sozialstaat, in: Juristenzeitung 1994, S. 425 ff., zitiert: Heckel, JZ 1994 Derselbe, Religionsunterricht für Muslime? in: Juristenzeitung 1999, S. 741 ff., zitiert: Heckel, JZ 1999 98 Hammer, DÖV 2006, 542, (543). 99 Robbers, ZevKR 42 (1997), 122, (124). 100 Robbers, ZevKR 42 (1997), 122, (127). 101 Robbers, ZevKR 42 (1997), 122, (124). - 23 - Heimann, Hans Markus, Alternative Organisationsformen islamischen Religionsunterrichts , in: Die öffentliche Verwaltung 2003, S. 238 ff., zitiert: DÖV 2003 Derselbe, Inhaltliche Grenzen islamischen Religionsunterrichts, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2002, S. 935 ff, zitiert: Heimann, NVwZ 2002 Hillgruber, Christian, Der deutsche Kulturstaat und der muslimische Kulturimport, in: Juristenzeitung 1999, S. 538 ff., zitiert: Hillgruber, JZ 1999 Holzke, Frank, Die Neutralität des Staates in Fragen der Religion und Weltanschauung, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2002, S. 903 ff., zitiert: Holzke, NVwZ 2002 Isensee, Josef (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Band VI, Freiheitsrechte, 2. Auflage, Verlag C.F. Müller, Heidelberg [u.a.], 2001, zitiert: Bearbeiter in: HStR VI. Kästner, Karl-Herrmann, "Säkulare" Staatlichkeit und religionsrechtliche Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland, in: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht 34, (1989), S. 260 ff., zitiert: Kästner, ZevKR 34 (1989) Kloepfer; Michael, Der Islam als Verfassungsfrage, in: Die Öffentliche Verwaltung 2006, S. 45 ff.; zitiert.: Kloepfer, DÖV 2006 Kremser, Holger, Das verfassungsrechtliche Verhältnis von Religions- und Ethikunterricht dargestellt am Beispiel Berlins, in: Deutsches Verwaltungsblatt 2008, S. 607 ff., zitiert: Kremser, DVBl 2008 Listl, Joseph [Hrsg.], Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland , Band I, Berlin, 1994, Zitiert: Bearbeiter, in: Listl/Pierson, Staatskirchenrecht der Bundesrepublik Deutschland (1994), Band I Ling, Michael A., Zum Geistlichenprivileg im Strafrecht. Goldammer´s Archiv für Strafrecht 2001, S. 325, zitiert: Ling, GA 2001 Löwe, Ewald (Begr.), Rieß, Peter (Hrsg.); Rosenberg, Leo (Begr.), Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz: Großkommentar, Erster Band, 25., neubearbeitete Auflage, De Gruyter, Berlin [u.a.], 1999, zitiert: Löwe/Rosenberg, stopp Mahlmann, Matthias, Laizismus in Berlin? in: Neue Justiz 2004, S. 394 ff., zitiert: Mahlmann, NJ 2004 Meyer-Großner, Lutz, Strafprozessordnung: Gerichtsverfassungsgesetz, Nebengesetze und ergänzende Bestimmungen; [mit GVG und Nebengesetzen], 50., neu bearbeitete Auflage, München, 2007, zitiert: Meyer-Großner, StPO, Fundstelle - 24 - Muckel, Stefan, Islamischer Religionsunterricht und Islamkunde an öffentlichen Schulen in Deutschland, in: Juristenzeitung 2001, S. 58 ff; zitiert: Muckel, JZ 2001 Ortner, Helmut, Religion und Staat: Säkularität und religiöse Neutralität, Wien, 2000, zitiert: Ortner, Säkularität Pree, Helmuth, Österreichisches Staatskirchenrecht, Wien, New York [u.a.], 1984, zitiert : Pree, Staatskirchenrecht Renck, Ludwig, Der Ethikunterricht im Land Berlin, in: Neue Justiz 2006, S. 493 ff., zitiert: Renck, NJ 2006 Robbers, Gerhard, Das Verhältnis von Staat und Kirche in Europa, in: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht 42 (1997), S. 122 ff., zitiert: Robbers, ZevKR 42 (1997) Sierck, Gabriela M., Religionsrechtliche Regelungen für Juden und Muslime. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages (WF III G-151/06). Berlin, 2006, Deutscher Bundestag, zitiert: Sierck, Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages Stock, Martin, Einige Schwierigkeiten mit islamischem Religionsunterricht, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2004, S. 1399 ff., zitiert: Stock, NVwZ 2004 Triebel, Matthias, Kopftuch und staatliche Neutralität, Bayrische Verwaltungsblätter 2002, S. 624 ff., zitiert: Triebel, BayVBl 2002. Webers, Gerhard, Ladenschluss und Sonntagsschutz, in: Gewerbearchiv 2005, S. 60 ff., zitiert: Webers, GewArch 2005