© 2019 Deutscher Bundestag WD 10 – 3000 – 069/19 Einzelfragen zum Betreiben von Online-Medien Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 – 3000 – 069/19 Seite 2 Einzelfragen zum Betreiben von Online-Medien Aktenzeichen: WD 10 – 3000 – 069/19 Abschluss der Arbeit: 17. Oktober 2019 Fachbereich: WD 10: Kultur, Medien und Sport Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 – 3000 – 069/19 Seite 3 1. Fragestellung Vorliegender Sachstand hat folgende Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Betreiben von Onlinemedien zum Gegenstand: - Welche rechtlichen Regelungen dienen in Deutschland der Bekämpfung von Diffamierung und Desinformation? - Wie ist das Verfahren zur Zulassung von Onlinemedien? - Was geschieht bei Verstößen gegen gesetzliche Regelungen über Onlinemedien? 2. Diffamierung und Desinformation Diffamierung im Sinne des Beschimpfens, böswilligen Verächtlichmachens oder Verleumdens ist in Deutschland in einer Reihe von Regelungen des Strafgesetzbuchs (StGB)1, insbesondere in Gestalt der Beleidigung (§ 185 StGB), der üblen Nachrede und Verleumdung (§§ 186 bis 188 StGB) sowie der Volksverhetzung (§130 StGB) und Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen (§ 166 StGB) unter Strafe gestellt. Desinformation im Sinne gezielter Verbreitung falscher oder irreführender Information ist Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung, soweit sie die Tatbestände der üblen Nachrede oder Verleumdung (§ 186-188 StGB) sowie der Volksverhetzung (§ 130 StGB) erfüllen. Um die Verbreitung in sozialen Netzwerken unter anderen von solchen Inhalten zu verhindern, die einen der oben genannten Tatbestände erfüllen und nicht gerechtfertigt sind, hat der Gesetzgeber das sog. Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG)2 geschaffen. Auf der Grundlage dieses Gesetzes, das seit 1. Oktober 2017 in Kraft ist, werden den von ihm betroffenen Anbietern sozialer Netzwerke eine Reihe von Verpflichtungen im Hinblick auf ihr Beschwerdemanagement auferlegt ; unter anderem müssen „offensichtlich rechtswidrige Inhalte“ innerhalb von 24 Stunden nach Eingang einer Beschwerde gelöscht oder gesperrt werden. Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz ist in vielfacher Hinsicht umstritten; zum Zeitpunkt der Bearbeitung berät der Deutsche Bundestag über mehrere Initiativen der Oppositionsparteien, welche die Aufhebung oder Teilaufhebung beziehungsweise Überarbeitung des Gesetzes zum Ziel haben.3 1 Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I S. 844). 2 Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG) vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3352). 3 Vgl. Bundestagdrucksachen 19/81, 19/204, 19/218 und 19/5950. Siehe dazu Deutscher Bundestag/Onlinedienste , „Von Optimierung des NetzDG bis zu einem regulatorischen Neuansatz“, unter: https://www.bundestag .de/dokumente/textarchiv/2019/kw20-pa-recht-netzwerkdurchsetzungsgesetz-636616. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 – 3000 – 069/19 Seite 4 3. Zulassung von Onlinemedien Onlinemedien sind in Deutschland als elektronische Informations- und Kommunikationsdiensten nach Maßgabe der Vorschriften des sogenannten Telemediengesetzes (TMG)4 und den Regelungen des Sechsten Abschnitts des Rundfunkstaatsvertrages (RStV)5 zulassungs- und anmeldefrei . 6 Eine Ausnahme besteht für bundesweit betriebene Onlinemedien, welche als Rundfunk im Sinne des Rundfunkstaatsvertrags7 anzusehen sind. Deren Betreiber bedürfen gemäß § 20 Abs. 1 RStV einer Zulassung; wer Hörfunkprogramme ausschließlich im Internet verbreitet, muss das den zuständigen Behörden lediglich anzeigen (§ 20b RStV). Das Verfahren zur Zulassung im Einzelnen ist in den §§ 37 und 38 RStV geregelt. 4. Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen Die Einhaltung der Bestimmungen für Telemedien im Rundfunkstaatsvertrag wird durch die nach Landesrecht bestimmten Aufsichtsbehörden (Landesmedienanstalten) überwacht (§ 59 Abs. 2 RStV). Das Verfahren der Beanstandung richtet sich nach § 59 Abs. 2 bis 7 RStV. Verletzungen der Bestimmungen des Telemediengesetzes müssen vom jeweiligen Betroffenen unmittelbar vor den Gerichten geltend gemacht werden. **** 4 Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066). 5 Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV) vom 31. August 1991 in der Fassung des Zweiundzwanzigsten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zweiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag), in Kraft seit 1. Mai 2019. 6 Siehe die gleichlautende Regelung § 4 TMG und § 54 Abs. 1 Satz 1 RStV: „Telemedien sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.“ 7 Vgl. die Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2: „Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst ; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen. Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind.“