© 2021 Deutscher Bundestag WD 10 - 3000 - 067/20 Ausstellung und staatliche Anerkennung von Presseausweisen Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 067/20 Seite 2 Ausstellung und Anerkennung von Presseausweisen Aktenzeichen: WD 10 - 3000 - 067/20 Abschluss der Arbeit: 13. Januar 2021 Fachbereich: WD 10: Kultur, Medien, Sport Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 067/20 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Auskunftsanspruch gegenüber staatlichen Stellen 4 3. Ausstellung von Presseausweisen 6 4. Staatliche Anerkennung von Presseausweisen 7 5. „Bundeseinheitlicher Presseausweis“ 8 6. Inhaberschaft eines Presseausweises 10 7. Fazit 10 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 067/20 Seite 4 1. Einleitung Gefragt wird nach der Berechtigung zum Ausstellen von Presseausweisen, die in ihrer Wertigkeit dem bundeseinheitlichen Presseausweis des Deutschen Journalisten-Verbandes entsprechen. Darüber hinaus geht es um die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um einen Presseausweis zu erhalten. Die Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG schützt als subjektives Abwehrrecht gegenüber dem Staat die Wahrnehmung sämtlicher Tätigkeiten, die wesensmäßig mit der Pressearbeit im Zusammenhang stehen.1 Dies umfasst die Beschaffung und Verbreitung von Informationen einschließlich presseinterner Hilfstätigkeiten.2 Neben dem Abwehrrecht ergibt sich aus dem Grundrecht der Pressefreiheit insofern auch ein Leistungsrecht für die Presse in Form eines Anspruchs auf Beschaffung von Informationen.3 Presseausweise dienen zur Erleichterung der erforderlichen journalistischen Recherche,4 indem sie einen schnellen Nachweis für die journalistische Tätigkeit des Ausweisinhabers insbesondere bei Auskunftsansprüchen gegenüber staatlichen Stellen ermöglichen .5 2. Auskunftsanspruch gegenüber staatlichen Stellen Die im Grundgesetz und in Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention6 garantierte Pressefreiheit wird zusätzlich noch in § 1 der Presse- und Mediengesetze der Länder aufgeführt, die den wesentlichen Gesetzesrahmen für die Pressetätigkeit bilden und die aus der Pressefreiheit abzuleitenden Rechte konkretisieren.7 Umstritten ist, inwieweit ein Anspruch gegenüber staatlichen Stellen auf Versorgung mit Informationen unmittelbar aus dem Grundrecht der Pressefreiheit abgeleitet werden kann.8 Zumindest 1 von der Decken, Kerstin, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, Köln, 14. Aufl. 2018, Art. 5 Rn. 19. 2 BVerfGE 36, 193, 204; 21, 271, 279. 3 von der Decken, Kerstin, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, Köln, 14. Aufl. 2018, Art. 5 Rn. 20. 4 Kahl, Jonas, Verfassungskonforme Presseakkreditierung: Die Zukunft des Presseausweises, K&R 2014, 484. 5 Fischer, Joerg K., Medienrecht und Medienmärkte, Heidelberg 2008, S. 19. 6 Europäische Menschenrechtskonvention (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) in der Fassung und Bekanntmachung vom 22. Oktober 2010 (BGBl. II S. 1198), zuletzt geändert durch Protokoll Nr. 15 zur EMRK vom 24. Juni 2013 (BGBl. II S: 1034). 7 Eine aktuelle Übersicht über die Landespresse- und Landesmediengesetze bietet die Internetseite http://www.presserecht.de/index.php [abgerufen am 13.01.2021 wie alle weiteren in der vorliegenden Arbeit angegebenen URL]. 8 Jarass, Hans D., in: Jarass/Kment, GG, 16. Auflage 2020, Art. 5 Rn. 41 m.w.N; Fischer, Joerg K., Medienrecht und Medienmärkte, Heidelberg 2008, S. 21. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 067/20 Seite 5 die Presse- und Mediengesetze der Länder verpflichten die Behörden ausdrücklich, Vertretern der Presse Auskünfte zu erteilen, die sie zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben benötigten.9 Während in Bremen und Thüringen die Auskunftspflicht auf Landes- und Kommunalbehörden beschränkt bleibt,10 sind die Presse- und Mediengesetze der übrigen Länder grundsätzlich auch gegenüber Bundesbehörden verpflichtend, die – wie alle anderen Behörden – nach Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden sind. Die Gesetzgebungskompetenz für das Presserecht liegt gemäß Art. 70 Abs. 1 GG bei den Ländern, so dass auch Bundesbehörden den Auskunftsansprüchen der Presse aus der Landesgesetzgebung unterliegen können.11 Neben den landesgesetzlichen Regelungen bezieht § 5 Abs. 1 Medienstaatsvertrag ausdrücklich auch die Rundfunkveranstalter in den Kreis der Auskunftsberechtigten mit ein.12 § 6 Abs. 1 Landesmediengesetz Rheinland-Pfalz und § 5 Abs. 1 Saarländisches Mediengesetz begründen den Auskunftsanspruch gattungsübergreifend für sämtliche Medien. Ergänzt werden diese Auskunftsrechte durch das Zugangsrecht zu öffentlichen Versammlungen gemäß § 6 Abs. 2 Versammlungsgesetz,13 das sowohl gegenüber staatlichen als auch privaten Veranstaltern gilt. Pressevertreter dürfen demnach nicht von öffentlichen Versammlungen ausgeschlossen werden, wenn sie sich dem Leiter der Versammlung gegenüber durch ihren Presseausweis ordnungsgemäß ausweisen. Darüber hinaus können zur Erweiterung der Informationsrechte noch die Auskunftsansprüche nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) beitragen,14 die nicht nur Pressevertretern, sondern nach § 1 IFG jeder Person einen 9 Der Informationsanspruch der Presse ist landesgesetzlich geregelt in § 4 Abs. 1 Landespressegesetz Baden- Württemberg, Art. 4 Abs. 1 Bayerisches Pressegesetz, § 4 Abs. 1 Berliner Pressegesetz, § 5 Abs. 1 Brandenburgisches Landespressegesetz, § 4 Abs. 1 Pressegesetz Bremen, § 4 Abs. 1 Hamburgisches Pressegesetz, § 3 Abs. 1 Hessisches Pressegesetz, § 4 Abs. 1 und 2 Landespressegesetz Mecklenburg-Vorpommern, § 4 Abs. 1 Niedersächsisches Pressegesetz, § 4 Abs. 1 Landespressegesetz NRW, § 6 Abs. 1 Landesmediengesetz Rheinland-Pfalz, § 5 Abs. 1 Saarländisches Mediengesetz, § 4 Abs. 1 Sächsisches Pressegesetz, § 4 Abs. 1 Landespressegesetz Sachsen-Anhalt, § 4 Abs. 1 Landespressegesetz Schleswig-Holstein, § 4 Abs. 1 Thüringer Pressegesetz. 10 § 4 Abs. 1 Pressegesetz Bremen, § 4 Abs. 1 Thüringer Pressegesetz. 11 In Ausnahmefällen besteht für Auskunftsansprüche gegenüber Bundesbehörden eine vorrangige Bundeskompetenz , etwa die ausschließliche Kompetenz des Bundes für die Gesetzgebung in auswärtigen Angelegenheiten oder Angelegenheiten der Verteidigung. Deshalb sind die Presse- und Mediengesetze der Länder verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass beispielsweise der BND oder der MAD keiner landesrechtlich geregelten Auskunftspflicht unterliegen. In diesem Sinne: BVerwG RÜ 2015, 529. 12 Medienstaatsvertrag in der Fassung des Staatsvertrages zur Modernisierung der Medienordnung (MStV) vom 23. April 2020 (GVBl. S. 450, 451, BayRS 02-33-S). 13 Gesetz über Versammlung und Aufzüge (Versammlungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 150 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist. 14 Informationsfreiheitsgesetz vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722), das zuletzt durch Artikel 44 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 067/20 Seite 6 Rechtsanspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen von Bundesbehörden gewähren.15 Ein Nachweis für eine journalistische Tätigkeit ist hierzu nicht erforderlich. 3. Ausstellung von Presseausweisen Ein Presseausweis stellt keine Voraussetzung für eine journalistische Betätigung dar, er erleichtert aber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Medien den Nachweis gegenüber Behörden, dass sie zum Einholen von Auskünften berechtigt sind.16 In § 6 Abs. 3 Versammlungsgesetz wird der Presseausweis als Dokument genannt, mit dem sich Pressevertreter gegenüber dem Versammlungsleiter ordnungsgemäß auszuweisen haben. Weitere gesetzliche Aussagen – etwa zur Funktion oder zum Ausstellen von Presseausweisen – sind in den Presse-, Medien- oder Rundfunkgesetzen der Länder nicht enthalten. Die Pressetätigkeit darf gemäß § 2 der Landespresse- und Landesmediengesetze von keiner Zulassung abhängig gemacht werden. Diese Zulassungsfreiheit ergibt sich aus dem verfassungsrechtlichen Gebot der Staatsferne gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, wonach es für die Presse keine staatlichen Restriktionen geben darf.17 Aus diesem Grunde ist auch keine hoheitliche Ausstellung von Presseausweisen vorgesehen, stattdessen werden die Ausweise von unterschiedlichen Redaktionen und sonstigen nichtstaatlichen Organisationen ausgegeben. Ohne gesetzliche Grundlage gestaltet sich das Verfahren zur Ausgabeberechtigung und Ausstellung von Presseausweisen je nach Anbieter unterschiedlich. Bestimmte Ausweise werden nur an hauptberufliche Journalisten ausgegeben, andere Ausweise sind hingegen auch für nebenberuflich tätige Journalisten erhältlich. Während etwa der Deutsche Verband der Pressejournalisten sein Ausweisdokument an nebenberuflich tätige Journalisten ausstellt,18 erhalten den unter Beteiligung des Deutschen Presserates von derzeit sechs Verbänden gemeinsam ausgestellten Presseausweis lediglich hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten.19 Andere Organisationen stellen wiederum Presseausweise gegen Entgelt aus, ohne dass hierzu überhaupt eine journalistische Tätigkeit nachgewiesen werden muss. 15 Eine Gegenüberstellung von presserechtlichen und allgemeinen Informationsansprüchen bietet: Gurlit, Elke, Informationsbeschaffung der Medien, in: AfP 1/2020, S. 9-20. 16 Degenhart, Christoph, Rechtsfragen der Ausstellung von Presseausweisen, AfP 2005, 305 ff. 17 Fischer, Joerg K., Medienrecht und Medienmärkte, Heidelberg 2008, S. 21. 18 Deutscher Verband der Pressejournalisten, https://www.dvpj.org/C21ueber_presseausweise.html#1. 19 Deutscher Presserat, https://www.presserat.de/presseausweis.html. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 067/20 Seite 7 4. Staatliche Anerkennung von Presseausweisen Der Presseausweis gilt weder als amtliches Dokument noch verfügt er in sonstiger Weise über eine rechtliche Legitimationsfunktion.20 Deshalb liegt auch keine gesetzliche Regelung über Kriterien für eine staatliche Anerkennung von Presseausweisen vor. Staatliche Stellen sind aus diesem Grunde nicht dazu verpflichtet, die von privaten Organisationen ausgestellten Ausweise als Nachweis der Berechtigung zur Einholung von Auskünften zu akzeptieren . Ohne weitere Bestätigung der Zugehörigkeit des Ausweisinhabers zur Presse besteht kein Anspruch auf eine erleichterte Legitimation mithilfe des Presseausweises.21 Vielmehr kann darauf bestanden werden, dass zusätzlich eine spezielle Legitimation durch die Redaktion erfolgt , für die der Journalist tätig ist.22 Dem Staat wird im Bereich der Grundrechtsförderung ein weiterer Handlungsspielraum eingeräumt als im Bereich der Grundrechtseingriffe.23 Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG verbietet es, dass der Staat als Förderungskriterium den Inhalt der Meinungen oder die Tendenz eines Presseerzeugnisses als Förderungskriterium heranzieht und dadurch Einfluss auf den gesellschaftlichen Meinungsund Willensbildungsprozess ausübt. Dagegen kann es zulässig sein, eine Förderung an meinungsneutralen Kriterien auszurichten.24 Die Anerkennung von Presseausweisen, die ausschließlich an hauptberuflich tätige Journalisten ausgegeben werden, gilt als Grundrechtsförderung, die an einem meinungsneutralen Kriterium ausgerichtet ist.25 Die damit verbundene Ungleichbehandlung von hauptberuflichen und nebenberuflichen Journalisten wird als verhältnismäßig bei der Erreichung des legitimen Ziels erachtet, die mit dem Presseausweis einhergehende Grundrechtsförderung denjenigen zugutekommen zu lassen, die typischerweise besonders häufig in eine Situation kommen, in der sie sich als Vertreter der Presse legitimieren müssen.26 Durch die Fokussierung auf hauptberufliche Journalisten lässt sich aus behördlicher Sicht der Aufwand der Überprüfung journalistischer Tätigkeit besonders wirksam reduzieren , da bei diesem bedeutenden Teil der Journalisten besonders häufig auf den Nachweis durch einen Presseausweis zurückgegriffen werden kann. Mit einer Beschränkung der Berechtig- 20 VG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2018, 1 K 18527/17, BeckRS 2018, 31841 Rn. 84. 21 Ebd. Rn. 79. 22 Soehring, Jörg/Hoene, Verena, Presserecht, 6. Auflage 2019, S. 61 23 Grabenwarter, Christoph, in: Maunz/Dürig (Hrsg.), GG, 28. EL Januar 2018, Art. 5 GG Rn. 384. 24 Ebd. 25 VG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2018, 1 K 18527/17, BeckRS 2018, 31841 Rn. 84. 26 Ebd. Rn. 98. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 067/20 Seite 8 ten wird zudem erreicht, dass sich einer inflationären und dadurch den Wert und die Aussagekraft beeinträchtigenden Ausgabe des Presseausweises entgegenwirken lässt.27 5. „Bundeseinheitlicher Presseausweis“ Seit dem 1. Januar 2018 erfolgt die Ausgabe des „bundeseinheitlichen Presseausweises“ ausschließlich an hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Trägerverein des deutschen Presserats e.V. und der Innenministerkonferenz .28 Durch die Beteiligung der Innenministerkonferenz soll dieser Ausweis gegenüber Behörden und Gerichten eine höhere Glaubwürdigkeit erreichen. Die Prüfung, welche Verbände die Voraussetzungen für die Ausgabe des bundeseinheitlichen Presseausweises erfüllen, nimmt eine beim Presserat eingerichtete „Ständige Kommission“ vor, für die der Presserat und die Innenministerkonferenz nach § 1 der Vereinbarung je zwei Mitglieder benennen. Bis 2008 wurde bereits ein sogenannter bundeseinheitlicher Presseausweis auf der Grundlage eines Runderlasses des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen und einer Vereinbarung zwischen den Innenministern der Länder und dem Bundesinnenminister von vier großen Verleger- und Journalistenverbänden ausgestellt. Dazu gehörten der Deutsche Journalistenverband (DJV), die Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju in ver.di), der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV, seit 2019 Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger ) und der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ). 29 Die damit verbundene Beschränkung der Ausstellungskompetenz auf nur wenige Verbände hielt das Verwaltungsgericht Düsseldorf jedoch für unzulässig,30 Daraufhin beschloss die Innenministerkonferenz, die von den Verbänden ausgestellten Ausweise nicht weiter staatlich zu autorisieren.31 Der neue seit 2018 geltende „bundeseinheitliche Presseausweis“ wird neben den vier bereits genannten Medienverbänden zusätzlich noch vom Verband Deutscher Sportjournalisten (VDS) und vom Fotografenverband FREELENS ausgestellt. Nach § 5 Abs. 2 der Vereinbarung zwischen der 27 VG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2018, 1 K 18527/17, BeckRS 2018, 31841 Rn. 98. 28 Innenministerkonferenz, Vereinbarung zwischen dem Vorsitz der Ständigen Konferenz der Innenminister und - senatoren der Länder und dem Trägerverein des Deutschen Presserats e.V. (Vertragsparteien) über die Wiedereinführung eines bundeseinheitlichen Presseausweises, https://www.innenministerkonferenz.de/IMK/DE/termine/to-beschluesse/2016-11-29_30/nummer %2024%20presseausweis%20vereinbarung%20und%20anhang%20selbstverpflichtungserklaerung .pdf?__blob=publicationFile&v=2. 29 Kahl, Jonas, Verfassungskonforme Presseakkreditierung: Die Zukunft des Presseausweises, K&R 2014, 484, https://www.ruw.de/suche/kur/Verfassungskonf-Presseakkreditie-Die-Zuku-des-Presf 396765b665211e34e63557937f08d36. 30 VG Düsseldorf, Urteil vom 17.9.2004 – 1 K 1651/01, NJW-RR 2005, 1353, https://openjur.de/u/100549.html. 31 Innenministerkonferenz, Sammlung der zur Veröffentlichung freigegebenen Beschlüsse der 185. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und –senatoren der Länder am 7. Dezember 2007 in Berlin, S. 12, https://www.innenministerkonferenz.de/IMK/DE/termine/to-beschluesse/07-12-07/07-12-07-Beschl %C3%BCsse.pdf?__blob=publicationFile&v=2. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 067/20 Seite 9 Innenministerkonferenz und dem Deutschen Presserat entscheidet die beim Deutschen Presserat eingerichtete Ständige Kommission mit einfacher Mehrheit, ob einem Medienverband die Ausgabeberechtigung für den einheitlichen Presseausweis erteilt wird.32 Die Anforderungen, die ein Verband erfüllen muss, der zur Ausgabe von Presseausweisen ermächtigt werden soll, sind in § 7 Abs. 2 festgelegt. Zu diesen Voraussetzungen gehört insbesondere, dass der Verband wenigstens fünf Jahre existiert und mehr als 1.000 hauptberufliche journalistische Mitglieder nachweisen kann. Ferner darf die Ausgabe der Presseausweise nicht Hauptzweck sein und nicht gewerblich betrieben werden. Fraglich ist, ob die Erteilung der Berechtigung zur Ausstellung des „bundeseinheitlichen Presseausweises “ geändert werden sollte. Die Prüfung, welche der antragstellenden Verbände die Voraussetzungen für die Ausgabe des bundeseinheitlichen Presseausweises erfüllen, nimmt die beim Presserat eingerichtete „Ständige Kommission“ vor. Diese Kommission setzt sich aus je zwei vom Deutschen Presserat und von der Innenministerkonferenz benannten Mitgliedern zusammen , die mit einfacher Mehrheit – bei Stimmengleichheit gilt ein Beschlussvorschlag als nicht angenommen – darüber entscheiden, welche Verbände zur Ausstellung des Ausweises berechtigt werden. Die Zusammensetzung der Kommission und die Regelung zur Beschlussfassung wird nicht nur mit Blick auf die Grundrechtsrelevanz der Entscheidungen kritisch gesehen,33 sondern auch in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht.34 Die Anerkennung eines Presseverbands als ausstellungsberechtigt setzt eine einfache Mehrheit in der „Ständigen Kommission“ voraus, die ohne die Zustimmung der Vertreter des sogenannten Trägervereins des Deutschen Presserats nicht erreicht werden kann. Die Mitglieder des Trägervereins vertreten die vier großen Verleger- und Journalistenverbände DJV, dju in ver.di, BDZV und VDZ. Aufgrund des Mehrheitserfordernisses in der Kommission können diese Verbände letztlich selbst entscheiden, ob ein Konkurrent zur Ausstellung des Presseausweises berechtigt wird. Erfolgt die Abstimmung gemäß § 5 Abs. 4 S. 2 der Vereinbarung zwischen Innenministerkonferenz und Deutschem Presserat geheim, dann lässt sich eine ablehnende Entscheidung sogar ohne Offenlegung der Gründe treffen.35 32 Innenministerkonferenz, Vereinbarung zwischen dem Vorsitz der Ständigen Konferenz der Innenminister und - senatoren der Länder und dem Trägerverein des Deutschen Presserats e.V. (Vertragsparteien) über die Wiedereinführung eines bundeseinheitlichen Presseausweises, https://www.innenministerkonferenz.de/IMK/DE/termine/to-beschluesse/2016-11-29_30/nummer %2024%20presseausweis%20vereinbarung%20und%20anhang%20selbstverpflichtungserklaerung .pdf?__blob=publicationFile&v=2. 33 VG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2018, 1 K 18527/17, BeckRS 2018, 31841 Rn. 116. 34 Omsels, Hermann-Josef, Wettbewerbsrechtliche Beurteilung des neuen bundeseinheitlichen Personalausweises, K&R 2018, 471. 35 Ebd. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 067/20 Seite 10 6. Inhaberschaft eines Presseausweises Das Bayerische Pressegesetz schreibt in Art. 4 Abs. 1 einschränkend vor, dass das Recht der Presse gegenüber Behörden auf Auskunft nur durch Redakteure oder andere von ihnen genügend ausgewiesene Mitarbeiter von Zeitungen oder Zeitschriften ausgeübt wird. Im Vergleich zu dieser in Bayern geltenden Regelung ist die Eingrenzung des Kreises der auskunftsberechtigten Personen in den anderen Landesgesetzen weniger konkret. Nach den übrigen Presse- und Mediengesetzen steht das Auskunftsrecht pauschal solchen Unternehmen beziehungsweise Personen zu, die an der Herstellung von Presse mitwirken. Träger der Pressefreiheit sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts alle im Pressewesen tätigen Personen und Unternehmen.36 Eine Auskunftspflicht der Behörden besteht gegenüber denjenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Medien, die ihrer Funktion nach an der Beschaffung, Verarbeitung und Verbreitung von Nachrichten sowie der geistigen Einflussnahme auf die Meinungsbildung mitwirken.37 Hierzu werden nicht nur Redaktionen von Zeitungen und Zeitschriften mit ihrem Mitarbeiterstab einschließlich freier Journalisten gezählt,38 sondern auch Verleger, Rundfunkveranstalter und Herausgeber.39 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten können ebenfalls als Vertreter der Presse gelten und gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft haben.40 Unterschiedliche Auffassungen gibt es darüber, ob auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Presseverlagen und Rundfunkanstalten zum Kreis der Auskunftsberechtigten zählen, die sich ihrer Funktion nach mit der technischen Herstellung, der Verbreitung oder der kaufmännischen Abwicklung befassen.41 Oder ob der auskunftsberechtigte Personenkreis auf diejenigen beschränkt bleibt, die durch verlegerische, herausgebende, redigierende oder publizierende Tätigkeit auf den Inhalt eines Druckwerks Einfluss nehmen.42 7. Fazit Die von privaten Organisationen ausgestellten Presseausweise dienen zur Erleichterung des Nachweises einer journalistischen Tätigkeit. Sie sind keine amtlichen Dokumente, die eine Berechtigung zum Ausstellen erfordern. Die Beteiligung der Innenministerkonferenz an der Aus- 36 BVerfGE 20, 162, 175. 37 Schröer-Schallenberg, Sabine, Informationsansprüche der Presse gegenüber Behörden, Berlin 1987, S. 60. 38 BGH, NJW 2005, 1720. 39 Soehring, Jörg/Hoene, Verena, Presserecht, 6. Auflage 2019, S. 61 40 VG Berlin, Beschluss v. 23.06.2017 - 27 L 295.17; VGH München, Beschluss v. 27.01.2017 – 7 CE 16.1994. 41 Burkhardt, Emanuel H., in: Löffler, Martin, LPG, 6. Auflage 2015, § 4 Rn. 49. 42 Soehring, Jörg/Hoene, Verena, Presserecht, 6. Auflage 2019, S. 60, Rn. 4.10. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 067/20 Seite 11 gabe des „bundeseinheitlichen Presseausweises“ soll zu einer höheren Glaubwürdigkeit beitragen . Die Legitimation mithilfe eines Presseausweises kommt für sämtliche Personen in Betracht, die an der Herstellung von Presse mitwirken. ****