Deutscher Bundestag Wissenschaftliche Dienste Regulierung von Digital-Plattformen - Ausarbeitung - C 2007 Deutscher Bundestag 10 - 066/07 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser Regulierung von Digital-Plattformen Ausarbeitung WD 10 - 066/07 Abschluss der Arbeit: 23 _ Juli 2007 Fachbereich WD 1 0: Kultur und Medien Telefon : Ausarbeitungen und arldere Informationsarlgebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages: eines seiner Organe oder der Bundestagsvervvaltung wieder _ Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung_ Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt: Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Diese bedürfen der Zustimmung des Direktors beim Deutschen Bundestag. Inhaltsverzeichnis 4 4 4 6 7 7 8 9 11 12 1. 2. 2.1. 2.2. 3. 3.1. 3.2. 3.3. 3.4. 3.5. Vorbemerkung Verfassungs- und europarechtliche Bewertung Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Ausgestaltung der Rundfunkordnung Erstreckung des Artikels 31 der EU-Universaldienstrichtlinie auf Plattform en Plattformspezifische Regelungen des Entwurfs eines Zehnten Ru n dfu nkänderungs staatsv ertrages Legaldefinitionen der Begriffe "Rundfunkveranstalter" "Plattform und Allgemeine Regelungen für Plattformen (SS 52, 52a des Entwurfs) "Must-carry"-Regelungen für Plattformen (S 52 b des Entwurfes) Erstreckung des Grundsatzes des chancengleichen und diskriminierungsfreien Zugangs auf Plattformanbieter (S 52c des Entwurfs) Weitere Bestimmungen (S 52 d bis 53 b des Entwurfs) 1. _4_ Vorbemerkung Öffentlich-rechtlich regulierte Digital-Plattformen: über die sowohl der öffentlichrechtliche als auch der private Rundfrnk Verbreitung finden: sind verfassungs- und europarechtlich möglich. Verfassungsrechtlich erscheint die gesetzliche Regulierung von Digital-Plattformen sogar geboten. Im Rahmen des Entwurfs eines Zehnten Rundfunkändemngsstaats•.efiragesl bereiten die Lärlder zurzeit entsprechende Regelungen zu Digital-Plattformen vor. Hiernach sollen insbesondere die Regelungen über den diskriminiemngsfreien Zugang sowie die "Must-carry•-Rege1ungen" auf Plattformen erstreckt werden. 2. 2.1. Verfassungs- und europarechtliche Bewertung Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Ausgestaltung der Ru ndfu nkord nung Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Rundfunkurteil vom Il. September 20072 anknüpfend an seine ständige Rechtsrechung ausgefi_ihrt: dass die Rundfrnkfreiheit der freien: individuellen und öffentlichen Meinungsbildung dient Der in Alt. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der RundåLnkfreiheit ziele auf eine Ordnung: die sicherstelle, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfink in möglichster Breite und Vollstärldigkeit Ausdruck findet. Die Ausgestaltung dieser Ordnung sei Aufgabe des Gesetzgebers, der dabei einen weiten Gestaltungsspielraum , auch fir Differenzierungen insbesondere nach der Regelungsart und Regelungsdichte , vorfindet. Auch im Hinblick auf die inmvischen eingetretenen technischen Entwicklungen hat das Bundesverfassungsgericht betont, dass gesetzliche Ausgestaltungsregelungen hierdurch nicht obsolet geworden sind. Es hat hierzu folgendes ausgefi_ihrt 2 'Dass gesetzliche Regelungen zur Ausgestaltung der Rundfinkordnung nicht durch den Wegfall der durch die Knappheit von Sendefrequenzen bedingten Sondersituation entbehrlich geworden sind: hat das Bundesverfassungsgericht schon fffiher betont (vgl. etwa 57: 295 •:322:•)_ Dies hat sich im Gmndsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert. " unter: http://W"*w_stk_rIp_de/rIpYbmarywriterservIet?imgUid—dOe30c02-g910-g311-53aI- (Stand des Entwurfs: 15.06.2007). BVeræ, vom 11.09.2007: Absatz-Nr. 115. S. Fußnote 2 _ -5- Mit Blick auf die vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung postulierte gesetzliche Ausgestaltung der Rundfunkordnung sind Regelungen zu Digital- Plattformen nicht nur möglich, sondem verfassungsrechtlich geboten. Zudem hebt das Bundesverfassungsgericht hervor: dass die herausgehobene Bedeutung: die dem Rundfink unter den Medien wegen seiner Breitenwirkung: Aktualität und Suggestivkrafi zukommt: Anlass der gesetzlichen Ausgestaltung der Rundfrnkordnung ist' Die besonderen ökonomischen Eigenschaften von Rundåmkprograrnmen sind nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts mit ursächlich dafi_ir, dass bei einer Steuerung des Verhaltens der Rundfrnkveranstalter allein über den Markt das fiir die Funktionsweise einer Demokratie besonders wichtige Ziel der inhaltlichen Vielfalt gemhrdet ist Wegen der mit der Konzentration im Rundfrnk verbundenen Risiken einer einseitigen Einflussnahme auf die öffentliche Meinungsbildung hat das Bundesverfassungsgericht Vorkehrungen zum Schutz der publizistischen Vielfalt als geboten angesehen und in Anlehnung atl seine bisherige Rechtsprechung hinzugefi_igt: dass einmal eingetretene Fehlentwicklungen sich — wenn überhaupt — nur bedingt und nur unter erheblichen Schwierigkeiten flickgängng machen lassen. 6 Hinsichtlich der aktuellen Entwicklung der Medienmärkte hat das Bundesverfassungsgericht folgendes ausgeführt: "Gefährdungen der Erreichung des der Rundfinkordnung Insgesamt verfassungsrechtlich vorgegebenen Vielfaltsziels entstehen auch infolge der Entwicklung der Medienmärkte und insbesondere des erheblichen Konzentrationsdmcks im Bereich privatwirtschaftlichen RundåLt1ks_ Rundfrnk wird nicht nur durch herkömmlich ausgerichtete Medienunternehmen veranstaltet und verbreitet Zunehmend werden im Rundfrnkbereich auch andere Unternehmen: neuerdings etwa Kapitalgesellschaften unter maßgeblicher Beteiligung von internationalen Finanzmvestoren tätig. Auch engagieren sich Telekommunikationsunternehmen als Betreiber von Plattformen fir Rundfrnkprogramme. Der Prozess horizontaler und vertikaler Verflechtung auf den Medienmärkten schreitet voran (vgl. schon BVerfGE 95: 163 Cl 7»; siehe ferner Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich ZKEK--•, Crossmediale Verflechtungen als Herausforderung für die Konzentrationskontrolle: 2007: S. 121-366; ALM Jahrbuch 2006: S. 197 ff). Die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfrnkprogrammen ist häufig nur ein Glied m einer multimedialen Wertschöpfungs- und Vermarktungskette (siehe statt vieler A. Zerdick u.a.: Die Intemet-Ökonomie. Strategien ftir die digitale Wirtschaff 1999). Es bestehen vielmltige Potentiale der wechselseitigen Verstärkung von publizistischem Einfluss und ökonomischem Erfolg und damit der Nutzung -Nr. 116 -Nr. 117 -Nr. 119 Absatz-NL 118 4 6 BVeræ, BVeræ, BVeræ, BVeræ, a.a.O., a.a.O., a.a.O., a.a.O., Absatz Absatz Absatz -6- von Größen- und Verbundvorteilen: darunter auch durch crossmediales Marketing _ Die neuen Technologien erlauben im den Einsatz von Navigatoren und elektronischen Prograrnmåihrern: deren Software ihrerseits zur Beeinflussung der Auswahlentscheidung von Rezipienten genutzt werden kann. " Regelungen zur Eindämmung der Gefahr einer vertikalen Konzentration durch Finanzinvestoren : die sowohl an Netzbetreibem als auch atl Programmveranstaltern beteiligt sind: sind in dem Entxvurf eines Zehnten Rundfrnkänderungsstaatsveftragess nicht vorgesehen. Bereits vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde in der medienpolitischen Diskussion auf die zunehmende crossmedlale Konzentrationsentwicklung hingewiesen: die erhöhte Anspruche an die Instrumente zur Vielfaltsicherung stelle. So hat der Parteivorstand der SPD im Hinblick auf den im Oktober 2007 stattfindenden Bundesparteitag der SPD vorgeschlagen: die Beteiligung von Investoren außerhalb der EU an Medienuntemehmen in Deutschlarld auf 25% zu begrenzen _ Darüber hinaus seien Regelungen zu prüfen: die verhindern: dass Medienunternehmen zum bloßen Finanz- und Spekulationsobjekt werden. Zur Machtbegrenzung von EU-Investoren seien ergärlzende europaische Maßnahmen zur Vielfaltsicherung mzustreben_ 9 2.2. Erstreckung des Artikels 31 der EU-Universaldienstrichtlinie auf Plattformen Öffentlich-rechtlich regulierte Digitalplattformen mit "must-carry"-Verpflichtungen sind auch europarechtlich möglich. Die neuen technischen Entwicklungen machen allerdings eine Anpassung des Alt. 31 der Universaldienstrichtlinielo: der die BeåLgnis der Mitgliedstaaten fiir "must-carry" -Regelungen zur Kabelbelegung impliziert: im Hinblick aufPlattfonnen erforderlich. Bund und Lärlder sind der Auffassung, dass den Prinzipien der Achtung der Freiheit der Medien sowie der Sicherung des freien Informationsflusses und der Medienvielfalt auch im europäischen Sekundärrecht Rechnung getragen werden muss. Sie haben daher die Europäische Kommission aufgefordert: diesen Grundprinzipien auch bei der Überarbeitung der EU-Telekommunikationsrichtlinien zu entsprechen. Artikel 31 der Universaldienstrichtlinie geht von der europarechtlichen Zulässigkeit von mitgliedstaatlichen 10 S. Fußnote I _ So der vom Parteivorstand der SPD am 20.08.2007 beschlossene Leitantrag "Die Chancen der digitalen Welt nutzen — Anforderung an eine neue Medienordnung" , der dem SPD-Bundesparteitag In Hamburg vorgelegt werden soll (abrufrar unter: http://vvww_spd_de/menu/1722731 Pressemitteilung vom Richtlinie 2002/22'EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und —diensten, ABI. L I OS:'S I . 7 "must-carry"-Rege1ungen aus. Angesichts der neuen technischen Entwicklungen erscheint es konsequent: diese gemeinschaftsrechtliche Regelung auf alle Plattformen zu erstrecken _ Außerdem sollte die Regelungsbefignis der Mitgliedstaaten auch auf Dienste, die der kulturellen Vielfalt und der Sicherung der Meinungspluralität dienen: erweiteff werden. Dafliber hinaus sollten die Bestimmungen der TK-Richtlinien dahingehend ergänzt werden: dass die Mitgliedstaaten befrgt sind: zur Sicherung der genannten Grundprinziplen Vorgaben Rir elektronische Kommunikationsnetze und Plattformen •vnyzusehen: insbesondere um dadurch den diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Ubertragungskapazitäten fir Medienanbieter zu sichern. Auch bei der Frequenzpolitik: d.h. bei der Frequenzvergabe: der Frequenzplanung und dem Frequenzhandel, müssen die arlgefiihrten Grundprmzlplen berücksichtigt werden. Bei Rundfinkübertragungskapazitäten darf ein reiner Marktansatz nicht zum Tragen komm en. 3. 3.1. Plattformspezifische Regelungen des Entwurfs eines Zehnten Rundfu nkänderungssta a tsvertra ges Legaldefinitionen der Begriffe "Plattform" und "Rundfunkveranstalter " In dem im Internet veröffentlichten Entwurf eines Zehnten Rundfinkärlderungsstaatsvertragesll sind in Artikel 1 Nr. 3 b 2 Abs. 2 folgende Legaldefinitionen fir die Begriffe "Plattform" und "Rundfrnkveranstalter" vorgesehen II "(l Plattform die Zurverfiigungstellung digitaler Übertragungskapazitäten oder digitaler Datenströme auch flir Programme und Dienste Dritter mit dem Ziel: diese anderen als Gesamtangebot zugärlglich zu machen (oder sie zu vermarkten): alternativ: 10. Plattform eme Zusammenfassung auch von Programmen und Diensten Dritter in digitaler Technik mit dem Ziel: diese anderen als Gesamtangebot zugänglich zu machen:)" 11 _ Rundfrnkveranstalter: wer Rundfunkprograrnme unter eigener inhaltlicher Verantwortung anbietet. " siehe Fußnote L 3.2. 8 Allgemeine Regelungen für Plattformen (SS 52, 52a des Entwurfs) In Artikel 1 Nr. 14 des Enfivurfs eines Zehnten Rundfrnkänderungsstaatsvertrages sind mit den neuen Vorschriften der 52 und 52a des Rundfrnkstaatsvertrages allgemeine Regelungen fiir Plattformen enthalten. Hiernach werden eine Anzeigepflicht (S 52 Abs. 2): die Verantwortlichkeit von Plattformanbietem (S 52a Abs. 2): ein Diskriminierungsverbot im Hinblick auf die Ausgestaltung der Entgelte (S 52a Abs. 3): ein Entbundelungs - und Paketierungsverbot (S 52a Abs 3) sowie weitere Anforderungen normiert. Die Regelungen haben folgenden Wortlaut: S 52 Plattformen (1) Die nachstehenden Regelungen gelten fi_ir Plattformen auf allen technischen Ubertragungskapaz itäten _ (2) Private Anbieter: die Plattformen mit Rundfunk und vergleichbaren Telemedien anbieten wollen: müssen dies mindestens zwei Monate vor Inbetriebnahme der zuständigen Larldesmedienanstalt arlzeigen_ Eine Anzeigepflicht besteht nicht fir 1 _ Anbieter von Plattformen im Internet mit weniger als _ Nutzem oder weniger als Millionen Zugriffe im Monatsdurchschnitt eines Jahres oder 2. Anbieter von Kabelplattformen mit weniger als (10 000) arlgeschlossenen W ohne inheiten (3) Eine Plattform darf nur betreiben: wer den Anforderungen des S 20a Abs. 1 und 2 genügt (4) Die Anzeige hat zu enthalten 1 _ Angaben entsprechend S 20a Abs. 1 und 2 und 2. die Darlegung: wie den Anforderungen der 52a bis 52d entsprochen werden soll. 52 a Regelungen für Plattformen (1) Für die Angebote in Plattfonnen gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten. (2) Plattformanbieter sind für eigene Programme und Dienste verantwortlich. Bei Verfigungen der Aufsichtsbehörden gegen Programme und Dienste Dritter: die über die Plattform verbreitet werden: sind sie zur Umsetzung dieser Verfi_igung verpflichtet. Sind Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen von Programmen und Diensten nach Satz 2 nicht durchfi_ihrbar oder nicht Erfolg versprechend: können Maßnahmen zur Sperrung von Programmen und Diensten auch gegen den Plattformanbieter gerichtet werden: sofem eme Sperrung technisch möglich und zumutbar ist. (3) Anbieter von Programmen und Diensten dürfen durch die Ausgestaltung der Entgelte nicht unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Gmnd unterschiedlich behandelt werden. Die Verbreitung von Angeboten nach S 52b Abs. I Satz I oder Abs. 2 hat zu angemessenen Bedingungen zu erfolgen. Entgelte und Tarife für Angebote nach S 52b Abs. I Satz 1 oder Abs. 2 sind offenzulegen. Entgelte und Taffe sind im Rahmen des Telekommunikationsgesetzes so zu gestalten: dass auch regionale und lokale Angebote zu angemessenen und chancengleichen Bedingungen verbreitet werden können _ Die landesrechtlichen Sonder-vorschriften für offene Kanäle und vergleichbare Angebote bleiben unberührt. (4) Der Anbieter einer Plattform darf ohne Zustimmung des jeweiligen Rundåmkveranstalters dessen Programme und Dienste (inhaltlich) nicht verändern sowie einzelne Rundfunkprogramme oder Inhalte nicht in Programmpakete aufnehmen oder m anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarkten. " "Must-carry"-Regelungen für Plattformen (S 52 b des Entwurfes) 3.3. Nach den geltenden "must-carry•" -Regelungen im Rundfrnkstaatsvertrag der Lärlder hat der Betreiber emer Kabelanlage sicherzustellen: dass Ubertragungskapazitäten für Femsehprograrnme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks: fir bestimmte private Fernsehprogramme sowie Rir regionale und lokale Fernsehprogramme und fir Offene Karläle zur Verfügung stehen. In Alt. 1 Nr. 14 52 b werden diese Regelungen nunmehr auf Plattformen erstreckt; hiemach müssen öffentlich-rechtliche und bestimmte private Programme Verbreitung finden. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut: -10- "S 52 b Belegung von Plattformen (1) Für Plattformen privater Anbieter mit mehr als (60) Femsehprogrammen gelten die nachfolgenden Bestimmungen: 1 _ Der Plattformanbieter hat innerhalb einer Ubertragungskapazität Im Umfang von höchstens einem Drittel der fir die digitalen Verbreitung zur Verfügung stehenden Gesamtkapazitäten sicherzustellen, dass a) die erforderlichen Übertragungskapazitäten fir die gebührenfinarlzieften Femsehprogramme und Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfrnks zur Verfigung stehen, b) die Übertragungskapazitäten fir die privaten Femsehprogramme: die Regionalfenster gemäß 25 enthalten: zur Verfiigung stehen, c) die Übertragungskapazitäten (im Umfang eines analogen Femsehkanals) Rir die Im jeweiligen Land zugelassenen regionalen und lokalen Femsehprogramme sowie die Offenen Kanäle zur Vermgung stehen; (soweit diese Ubertragungskapazität nicht ausgeschöpft ist: richtet sich die Belegung nach Landesrecht); die landesrechtlichen Sondervorschrifien fir Offene Kanäle und vergleichbare Angebote bleiben unberührt: d) die technischen Übertragungskapazitäten nach Buchstabe a bis c im Verhältnis zu arlderen digitalen Übertragungskapazltäten technisch gleichwertig sind: 2. innerhalb einer weiteren Übertragungskapazität Im Umfarlg der Übertragungskapazität nach Nummer I tliffi der Plattformanbieter die Entscheidung über die Belegung mit in digitaler Technik verbreiteten Femsehprogrammen und Telemedien : soweit er darin unter Berücksichtigung der Interessen der angeschlossenen Teilnehmer eine Vielzahl von Programmveranstaltem solvie ein vielfältiges Programmangebot an Vollprogrammen: nicht entgeltfinanzierten Programmen: Spartenprogrammen und Fremdsprachenprogrammen einbezieht sowie Telemedien angemessen berücksichtigt; 3. innerhalb der dariiber hinausgehenden Ubertragungskapazitäten triff er die Entscheidung über die Belegung allein nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze. (2) Für Plattformen mit bis zu (60) Femsehprogrammen sowie für sonstige Plattfonnen mit Rundålnk oder vergleichbaren Telemedien sind die Grundsätze des Absatzes I entsprechend der zur Verfigung stehenden Gesamtkapazität zu berücksichtigen _ -11- ((3) Die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Absatz 2 können auch erfiillt werden: wenn der Empfang der entsprechenden Angebote auf dem Endgerät unmittelbar und ohne zusätzliches Entgelt möglich ist. Damber hinaus ist zu berücksichtigen, Inwieweit der Teilhabe durch Zuordnungs- oder Zuweisungsentscheidungen nach den SS 51 und 5 la bereits Rechnung getragen ist ) (4) Die Entscheidung über die Belegung von Plattformen der Anbieter der Plattform. Der Anbieter einer Plattform hat die Belegung von RundåLnkprogrammen oder Telemedien der zustärldigen Landesmedlenanstalt spätestens nvei Monate vor ihrem Beginn anzuzeigen. Werden die Voraussetzungen des Absatzes 1 bis 3 nicht erfiillt, erfolgt die Auswahl der zu verbreitenden Rundfrnkprogramme nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des Landesrechts durch die zustärldige Landesmedienarlstalt_ Zuvor ist dem Anbieter einer Plattform eme arlgemessene Frist zur Erfiillung der gesetzlichen Voraussetzungen zu setzen. Bei Andemng der Belegungen gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. " Erstreckung des Grundsatzes des chancengleichen und diskriminierungsfreien Zugangs auf Plattformanbieter (S 52c des Entwurfs) 3.4. In Alt. 1 Nr. 14 S 52 c wird der Grundsatz des chancengleichen und diskriminierungsfreien Zugangs auf Plattformarlbieter erstreckt. Die Bestimmung hat folgenden Wortlaut : "S 52 c Zugangsfreiheit (1) Anbieter von Plattformen: die Rundfunk und vergleichbare Telemedien verbreiten : haben zu gewährleisten: dass die eingesetzte Technik ein vielfältiges Angebot ermöglicht. Zur Sicherung der Meinungsvielfalt dürfen Anbieter von Rundålnk und Telemedien einschließlich elektronischer Programmffhrer weder unmittelbar noch mittelbar 1 _ durch Zugangsberechtigungssysteme: 2. durch Schnittstellen fir Anwendungsprogramme oder 3 _ durch Benutzeroberflächen: die den ersten Zugriff auf die Angebote herstellen: bei der Verbreitung ihrer Angebote unbillig behindefi oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden _ -12- (2) Die Verwendung eines Zugarlgsberechtigungssystems oder eines Systems nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 oder einer Schnittstelle für Anwendungsprogramme und die Entgelte hieråir sind der zuständigen Landesmedienanstalt unverzüglich anzuzeigen. Satz 1 gilt fi_ir Änderungen entsprechend. Der zuständigen Landesmedienanstalt sind auf Verlarlgen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Weitere Bestimmungen (S 52 d bis 53 b des Entwurfs) 3.5. Art. 1 Nr. 1 SS 52 d bis 53 b des Staatsvertragsenftvurfs betreffen das Verfahren, eine Ermächtigungsgmndlage fi_ir Untersagungsverfiigungen, eine Satzungsermächtigung sowie weitere Bestimmungen. Sie haben folgenden Wortlaut: "S 52 d Vorlage von Unterlagen, Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation (1) Anbieter von Plattformen sind verpflichtet: die maßgeblichen Unterlagen der zuständigen Larldesmedienanstalt auf Verlarlgen vorzulegen. Die 21 bis 24 gelten entsprechend _ (2) Ob ein Verstoß gegen die 52a Abs. 3 oder 52c Abs. 1 Nr. 1 oder 2 vorliegt: entscheidet bei Plattformanbietern, die zugleich Anbieter der Telekommunikationsdienstlelstung sind: die zuständige Landesmedienarlstalt im Benehmen mit der Regulierungsbehörde fir Telekommunikation. " S52e Maßnahmen durch die zuständige Landesmedienanstalt Verstößt ein Plattfonnanbieter schwenviegend gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages oder des Jugendmedienschutzstaatsvertrages kann ihm nach vorheriger Anhörung die zustärldige Landesmedienanstalt den Plattformbetrieb untersagen . S 53 Satzungen, Richtlinien Die Larldesmedienanstalten regeln durch Satzungen und Richtlinien Einzelheiten zur Konkretisierung der Bestimmungen dieses Abschnitts. Dabei ist die Bedeu- -13- tung fi_ir die öffentliche Meinungsbildung fir den Empmngerkreis in Bezug auf den jeweiligen Übertragungsweg zu berücksichtigen. 53 a Uberprüfungsklausel Dieser Abschnitt sowie die ergänzenden landesrechtlichen Regelungen werden regelmäßig alle drei Jahre, erstmals zum 31_ März 2010 entsprechend Artikel 31 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22ÆG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7 _ März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) überprüft S53b Bestehende Zulassungen und Zuweisungen, Anzeige von bestehenden Plattformen (1) Bestehende Zulassungen und Zuweisungen fir bundesweite Anbieter gelten bis zu deren Ablauf fort _ (2) Anbieter von Plattformen: die bei Inkrafttreten des Staatsvertrages bereits in Betrieb sind: müssen die Anzeige nach S 52 Abs. 2 spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages stellen. "