Deutscher Bundestag Stiftungen im Bereich Kunst und Kultur – Denkmalschutz und Denkmalpflege und/oder Heimatpflege und Heimatkunde Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste WD 10 - 3000 - 065/12 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 065/12 Seite 2 Stiftungen im Bereich Kunst, Kultur, Denkmalschutz und Heimatpflege Verfasserin: Aktenzeichen: WD 10 - 3000 - 065/12 Abschluss der Arbeit: 27. Juli 2012 Fachbereich: WD 10: Kultur, Medien und Sport Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 065/12 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkung 5 2. Stiftungen in den Bereichen Kunst/Kultur, Denkmalschutz/Denkmalpfleg und Heimatpflege/Heimatkunde 6 3. Stiftungen und Gemeinnützigkeit 7 3.1. Stiftungen des bürgerlichen Rechts und Stiftungen des öffentlichen Rechts 7 3.2. Stiftungen und steuerbegünstige Zwecke 8 4. Stiftungen des Bundes 10 4.1. Einzelne Stiftungen des Bundes 11 4.1.1. Bundeskanzler Willy-Brandt-Stiftung 11 4.1.2. Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur 11 4.1.3. Kulturstiftung des Bundes 12 4.1.4. Otto-von Bismarck-Stiftung 13 4.1.5. Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus 13 4.1.6. Stiftung Bundespräsident Theodor-Heuss-Haus 13 4.1.7. Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas 14 4.1.8. Stiftung Deutsche Kinemathek 14 4.1.9. Stiftung Deutsches Historisches Museum 14 4.1.10. Stiftung Donauschwäbisches Zentralmuseum 15 4.1.11. Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung 15 4.1.12. Stiftung Genshagen 15 4.1.13. Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland 16 4.1.14. Stiftung Jüdisches Museum Berlin 16 4.1.15. Stiftung Kunstforum Ostdeutsche Galerie 16 4.1.16. Stiftung Martin Opitz Bibliothek 17 4.1.17. Stiftung Pommersches Landesmuseum 17 4.1.18. Stiftung Preußischer Kulturbesitz 17 4.1.19. Stiftung Reichspräsident Friedrich Ebert Gedenkstätte 17 4.1.20. Stiftung Schlesisches Museum zu Görlitz 18 4.1.21. Stiftung Berliner Schloss Humboldtforum 18 4.2. Weitere Stiftungen 18 4.2.1. Klassik Stiftung Weimar 18 4.2.2. Kulturstiftung der Länder 19 4.3. Stiftungen in einzelnen Bundesländern 19 4.3.1. Baden-Württemberg-Stiftung 19 4.3.2. Bayerische Landesstiftung 20 4.3.3. Berchtesgadener Landesstiftung 20 4.3.4. Richard-Wagner-Stiftung Bayreuth 20 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 065/12 Seite 4 5. Fördernd und operativ tätige Stiftungen 20 6. Kulturförderung im Bereich Kunst und Kultur und Antragsstellungsmöglichkeiten 21 7. Stiftungen mit dem Zweck der Förderung oder des Unterhalts einer bestimmten kulturellen Einrichtung oder einer bestimmten kulturellen Hinterlassenschaft 22 8. In Deutschland ansässige Stiftungen mit Förderaktivitäten im Ausland 22 9. Literaturverzeichnis 23 10. Anlagenverzeichnis 24 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 065/12 Seite 5 1. Vorbemerkung In Deutschland sind Stiftungen nicht zur Offenlegung ihrer Daten verpflichtet. Die Gesamtheit aller Stiftungen in Deutschland ist deshalb auch nicht bekannt.1 Da es in Deutschland kein offizielles Stiftungsverzeichnis gibt, ist man bei der Suche nach Stiftungen auf verschiedenen Quellen angewiesen, die allerdings keine einheitliche Datenbasis liefern. Auf Landesebene werden Angaben zu Stiftungen von jeweils unterschiedlichen Behörden veröffentlicht. So in Baden-Württemberg durch die Regierungspräsidien, in Bayern durch das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung (hier enthält die Datenbank in der Kurzbeschreibung der Stiftung auch Hinweise auf die Abgabenordnung), oder in Nordrhein-Westfalen durch das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen. Hier gibt es auch eine Datenbank, aus der Stiftungsart (z.B. „gemeinnützig“) und Stiftungszwecke ablesbar sind.2 Der Bundesverband deutscher Stiftungen befragte 20.090 Stiftungen und verzeichnete eine Rücklaufquote von 43,7 Prozent. Aufgrund dieser Daten konnten Porträts von 18.700 Stiftungen erstellt werden. Dabei ist die Möglichkeit einer Ermittlung von Daten je nach Stiftungstyp unterschiedlich . Während es für Treuhandstiftungen praktisch keine Möglichkeit gäbe, die Gesamtzahl zu ermitteln, besteht für den Bundesverband die Möglichkeit, durch eine jährliche Umfrage bei den Stiftungsaufsichtsbehörden, die Zahl der rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts (nach §§ 80-88 BGB) zu bestimmen. Diese werden in der Statistik auch überwiegend betrachtet. Problematisch ist auch die Datenermittlung für gemeinnützige Familienstiftungen, da in einigen Bundeländern nicht alle Stiftungen veröffentlicht werden. Bei den ausgewerteten rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts handele es sich aber immerhin um 92 Prozent der 18.162 zum Jahresende 2010 existierenden Stiftungen dieser Art, so der Bundesverband. Zur Ermittlung der Stiftungen in den Bereichen Kunst/Kultur; Denkmalschutz/Denkmalpflege und Heimatpflege/Heimatkunde wurden die Datenbanken und Verzeichnisse des Bundeverbandes Deutscher Stiftungen ausgewertet. Die Stiftungszwecke geben jedoch lediglich Hinweise auf eine mögliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit laut Abgabenordung (§§ 52 bis 54 AO) (siehe hierzu auch die Ausführungen unter Punkt 3 dieser Arbeit). „Die Angaben lassen aber keine eindeutige Schlussfolgerung darauf zu, wie viele Stiftungen in Deutschland einen Bescheid über die Befreiung von der Körperschaftsteuer (Freistellungsbescheid ) haben und somit als gemeinnützig anerkannt sind“3. 1 Vgl.: Verzeichnis deutscher Stiftungen 2011, hrsg. vom Bundesverband deutscher Stiftungen, Band 1, Zahlen, Daten, Fakten zum deutschen Stiftungswesen, Köln / Berlin, S. 14. 2 Vgl.: http://www.mik.nrw.de/nc/stiftungsverzeichnis-fuer-das-land-nrw/alle-stiftungen.html. 3 Verzeichnis deutscher Stiftungen 2011 Band 1, S. 108. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 065/12 Seite 6 Den 11.341 Stiftungen, die rein steuerbegünstigte Zwecke verfolgen stehen 438 Stiftungen gegenüber , die rein privatnützige Zwecke und 233 Stiftungen, die gemischte Zwecke verfolgen. Dies bedeutet, dass 94% der Stiftungen rein steuerbegünstigte Zwecken verfolgen.4 2. Stiftungen in den Bereichen Kunst/Kultur, Denkmalschutz/Denkmalpfleg und Heimatpflege /Heimatkunde Stiftungen verfolgen in der Regel eine Vielzahl von Stiftungszwecken, d.h. Kunst und Kultur kann kombiniert sein mit Sport, Medien, Soziales, Bildung oder auch ganz anderen Stiftungszwecken . In der vom Bundesverband deutscher Stiftungen geführten Datenbank konnten bei der Kombinationssuche nach Stiftungen im Bereich Kunst/Kultur; Denkmalschutz/Denkmalpflege und Heimatkunde insgesamt über 2417 Stiftungen ermittelt werden: Baden-Württemberg 309 Stiftungen Bayern 318 Stiftungen Berlin 117 Stiftungen Brandenburg 54 Stiftungen Bremen 33 Stiftungen Hamburg 112 Stiftungen Hessen 186 Stiftungen Mecklenburg-Vorpommern 32 Stiftungen Niedersachsen 249 Stiftungen Nordrhein-Westfalen über 350 Stiftungen Rheinland-Pfalz 99 Stiftungen Saarland 17 Stiftungen Sachsen über 350 Stiftungen Sachsen-Anhalt 44 Stiftungen Schleswig-Holstein 85 Stiftungen 4 Bundesverband deutscher Stiftungen (Hrsg.), Verzeichnis Deutscher Stiftungen 2011, Zahlen, Daten, Fakten, S. 108. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 065/12 Seite 7 Thüringen 62 Stiftungen _________________________________________________________________ insgesamt über 2420 Stiftungen Auch im Taschenbuch des öffentlichen Lebens (OECKL)5 werden Stiftungen in Deutschland aufgeführt . Hier findet man für die Bereiche Kultur und Denkmalpflege insgesamt Nachweise für 194 Stiftungen. Für den Bereich Heimatpflege / Heimatkunde werden keine Stiftungen aufgeführt . Eine Auflistung der Stiftungen nach den Stiftungszwecken ist im Verzeichnis deutscher Stiftungen zu finden. Die für die zu behandelnde Fragestellung relevanten Zusammenstellungen werden als Anlagen dieser Arbeit beigefügt.6 Sofern die Stiftung über einen Internetauftritt verfügt, ist dieser auch über die Datenbank des Verbandes Deutscher Stiftungen7 zugänglich. Angaben über das Gründungsdatum ggfs. auch über das Stiftungsvermögen werden von den einzelnen Stiftungen teilweise im Portrait der Stiftung gegeben. Es ist jedoch die Entscheidung jeder Einzelstiftung, wie umfangreich sie diese Angaben anbietet. Aufgabengebiet und Satzungszweck einer Stiftung werden auch in den Einzelportraits der Stiftungen vorgestellt, die über die Datenbank des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen abrufbar sind, sofern die Stiftung dort registriert ist. Es muss somit festgestellt werden, dass es in Deutschland keine verbindliche Datenbasis, kein offizielles, bundesweites Verzeichnis aller Stiftungen gibt. 3. Stiftungen und Gemeinnützigkeit 3.1. Stiftungen des bürgerlichen Rechts und Stiftungen des öffentlichen Rechts Eine rechtsfähige Stiftung wird allgemein definiert als eine durch den Willensakt des Stifters für einen bestimmten Zweck gewidmete Vermögensmasse. Stiftungen können in verschiedenen rechtlichen Formen und zu jedem legalen Zweck errichtet werden. Stiftungen erlangen durch staatlichen Hoheitsakt, als juristische Person auf grundsätzlich unbeschränkte Zeit rechtliche 5 Taschenbuch des öffentlichen Lebens, OECKL- Onlineversion, im Intranet abrufbar unter: http://www.oecklonline .de/login. 6 Stiftungen Kunst/Kultur, Verzeichnis deutscher Stiftungen 2011, S. 398 – 438; Stiftungen Denkmalschutz/- pflege, Verzeichnis deutscher Stiftungen 2011, S. 308 -322; Stiftungen Heimatpflege/-kunde, Verzeichnis deutscher Stiftungen 2011, S. 337 – 346. 7 Vgl.: http://www.stiftungen.org/de/service/stiftungssuche/stiftungen-a-z.html. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 065/12 Seite 8 Selbstständigkeit. Ein Stifter kann somit über den Tod hinaus durch eine Stiftung die Stiftungszwecke verwirklichen. Im Stiftungsrecht wird zwischen privaten Stiftungen, die ausschließlich private Zwecke verfolgen (in der Regel Familienstiftungen) und öffentlichen Stiftungen, die öffentliche Zwecke verfolgen , unterschieden. Den Haupttypus der Stiftungen in Deutschland bildet die anerkannte Stiftung bürgerlichen Rechts zur Verfolgung gemeinnütziger, mildtägiger und kirchlicher Zwecke. Dieser Prototyp der Stiftungen ist in den §§80ff. BGB geregelt. Außerdem sind die jeweiligen Landesstiftungsgesetze zu beachten. Als öffentliche Zwecke gelten beispielsweise die Zwecke der Kunst, der Denkmalpflege und der Heimatpflege (Art. 1 Abs. 3 Bayer. Stiftungsgesetz8). Das BGB und die zum Teil unterschiedlichen Stiftungsgesetze der Bundesländer setzen für diese Stiftungen den rechtlichen Rahmen der Stiftungsarbeit. Die jeweilige Satzung der Stiftung, bei deren Ausgestaltung weitgehende Freiheiten bestehen, steckt den Handlungsspielraum ab. In ihr ist der Zweck der Stiftung festgeschrieben, sie kann aber auch Anlageprinzipien enthalten. Bei eine Vielzahl der Stiftungen des Bundes (siehe unter Punkt 4 dieser Arbeit) handelt es sich um Körperschaften des öffentlichen Rechts. Stiftungen des öffentlichen Rechts sind rechtsfähige Verwaltungsträger, die ausschließlich öffentliche Zwecke verfolgen und zum Staat oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts in einer solchen organisatorischen Beziehung stehen, dass die Stiftung als eine öffentliche Einrichtung erscheint.9 Sie sind von Stiftungen des bürgerlichen Rechts (§§ 80ff. BGB) und den „öffentlichen Stiftungen“ zu unterscheiden, zu denen die Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die nicht ausschließlich private Zwecke verfolgen und öffentliche -rechtliche Stiftungen gehören.10 Die Gründung einer Stiftung des öffentlichen Rechts erfolgt durch oder aufgrund eines Gesetzes. Die Stiftung des öffentlichen Rechts grenzt sich von anderen Stiftungen dadurch ab, dass es für sie einen hoheitlichen Gründungsakt gibt. Es gibt allerdings auch Fälle, in denen eine privatrechtliche Stiftung in eine öffentliche Stiftung umgewandelt wurde. Die öffentlichen Stiftungen unterstehen der staatlichen Stiftungsaufsicht. 3.2. Stiftungen und steuerbegünstige Zwecke Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts können wie Stiftungen des Privatrechts gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Eine Körperschaft verfolgt gemein- 8 Vgl.: http://www.stiftungsgesetze.de/pdfs/Stiftungsgesetz_Bayern.pdf. Die Stiftungsgesetze der Länder sind allerdings unterschiedlich ausgestaltet. So finden sich nicht in jedem Stiftungsgesetz vergleichbare Bestimmungen . Die Stiftungsgesetze der Bundesländer sind im Internet abrufbar unter: http://www.stiftungsgesetze.de/. 9 Art. 1 Abs. 3 Bayerisches StifG i. d. F. der Bekanntmachung vom 26. September 2008 (GVB. 2008, S. 834); § 3 Abs. 4 Landesstiftungsgesetz Rheinland-Pfalz, vom 19. Juli 2004 (GVB. 2004,385). 10 § 3 Abs. 3 StifG Rheinland-Pfalz. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 065/12 Seite 9 nützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern (§ 52 Abs. 1 AO11). Inwieweit die Grundsätze der Gemeinnützigkeit und die sich daraus ergebenden steuerlichen Vergünstigungen auch für Körperschaften des öffentlichen Rechts Anwendung finden können, ist nicht ausdrücklich geregelt , wird aber von Literatur und Rechtsprechung bejaht (WALLENHORST, HALACZINSKY 2009, S. 83, Rdnr. 6). Diese sogenannten steuerbegünstigten Zwecke sind in den §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO) mit Gültigkeit für alle Steuergesetze definiert. Vergünstigungen, die sich aus der Verfolgung eines gemeinnützigen Zweckes ergeben, werden durch die jeweiligen Steuergesetze selbst geregelt. §51 AO konkretisiert die steuerbegünstigten Zwecke. Gemäß § 52 Abs. 1 AO verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem , geistigen oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. § 52 Abs. 2 zählt einen Katalog von Tätigkeiten auf, die als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen sind. Bei der Satzungsgestaltung der Stiftung sind die besonderen Anforderungen der Abgabenordnung zu beachten, damit eine Stiftung die steuerlichen Vergünstigungen beantragen kann. Der Zweck einer Stiftung ist in deren Satzung so zu formulieren, dass er den Anforderungen der Gemeinnützigkeit entspricht. Aus der Satzung muss zudem auch ersichtlich sein, wie dieser Zweck erzielt werden soll. Schließlich muss die Satzungsgestaltung sicherstellen, dass die Stiftung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke erfüllt und selbstlos tätig ist (vgl. §§ 51-68 AO)12. Nur wenn alle diese Voraussetzungen gegeben sind, können die rechtlichen Voraussetzungen für eine Steuerbegünstigung (§§51 – 68 AO) erfüllt sein, denn Stiftungen unterliegen grundsätzlich allen steuerlichen Belastungen13. „Grundvoraussetzung der steuerlichen Vorteile für Stiftung wie Stifter ist die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das örtliche Finanzamt am Stiftungssitz. Eine Stiftung ist als gemeinnützig anzuerkennen, wenn sie nach der Satzung (§ 60 Abgabenordnung) – AO) und tatsächlicher Geschäftsführung (§ 63 AO) ausschließlich (§56 AO) und unmittelbar (§57 AO) die Allgemeinheit‚ auf materiellem, geistigen oder sittlichen Gebiet‘ selbstlos (§ 52 Abs. 1 AO) fördert.“(WINANDS 2004, S. 32). Das örtliche Finanzamt entscheidet in jedem Einzelfall, ob für die jeweilige Stiftung alle oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind und die steuerlichen Vorteile gewährt werden können. Vom Gesetzgeber als gemeinnützige Zwecke ausdrücklich anerkannt sind die Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2, Ziffer 5 AO); der Denkmalschutz und die Denkmalpflege (§ 52, Abs. 2, Ziffer 6 AO) und die Heimatpflege/Heimatkunde (§ 52, Abs. 2, Ziffer 6 AO). 11 Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, ber: I S.61). 12 Schlüter, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 1. Auflage., 2011, Rn. 1 zu § 80 BGB. 13 Vgl. in diesem Zusammenhang auch die Erläuterungen und Hinweise Bundesverbandes deutscher Stiftungen zu Steuern, im Internet abrufbar unter: http://www.stiftungen.org/de/news-wissen/recht-steuern-finanzen/steuern .html. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 065/12 Seite 10 Die Tatsache, dass eine Stiftung in ihrer Satzung gemeinnützige Zwecke formuliert, genügt allein folglich nicht, um festzustellen, dass sie auch vom zuständigen Finanzamt eine Anerkennung der Steuervergünstigung erhalten hat. Aus dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO)14 zu § 59 Nr. 3 geht hervor, dass es kein besonderes Anerkennungsverfahren im steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht gibt. Ob eine Körperschaft steuerbegünstigt ist, entscheidet das Finanzamt im Veranlagungsverfahren durch Steuerbescheid. Durch die Erteilung eines Freistellungsbescheids wird die Gemeinnützigkeit verbindlich festgestellt. Nach § 59 Nr. 7 Satz 2 AEAO soll die Überprüfung der Steuerbefreiung spätestens alle drei Jahre erfolgen. Diese Überprüfung bezieht sich auf die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit . Dazu gehören nach § 60 AO die formelle Satzungsmäßigkeit und nach § 63 AO die tatsächliche Geschäftsführung. Selbst wenn festgestellt werden kann, dass eine Stiftung sich entsprechend ihrer Satzung als gemeinnützig definiert, ist damit noch kein Nachweis dazu erbracht , dass das zuständige Finanzamt die Steuervergünstigung nach § 52 Abs. 2 AO auch in diesem Einzelfall gewährt hat oder gewähren wird. Formelle Satzungsfähigkeit bedeutet, dass aus der Satzung der Satzungszweck und die Art seiner Verwirklichung genau bestimmt werden. Die Satzung muss bereits Zwecke formulieren, die der AO entsprechen und diese müssen auch verfolgt werden. Die tatsächliche Geschäftsführung einer gemeinnützigen Einrichtung muss auf die Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke gerichtet sein. Eine gemeinnützige Stiftung darf sich beispielsweise nicht anderweitig, etwa wirtschaftlich betätigen. Auch müssen die Mittel sachgerecht und zeitnah eingesetzt werden. Bei der Prüfung der Gemeinnützigkeit ist von den Finanzämtern der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden. 4. Stiftungen des Bundes Es gibt Stiftungen, die vom Bund per Gesetz errichtet wurden und Stiftungen, die vom Bund gefördert werden. Inwieweit diese Stiftungen Anträge nach § 53 Abs. 2 AO gestellt haben, ist jedoch nicht in jedem Fall bekannt. Der Bundesverband Deutscher Stiftungen hat zu den Stiftungserrichtungen in Deutschland sowohl für den Zeitraum 1990 – 2011 als auch für den Zeitraum 1960 – 2011 Grafiken erstellt. Diese werden als Anlagen dieser Arbeit beigefügt. Hieraus ist auch ersichtlich, dass Reformen des Stiftungsrechts, wie sie in den Jahren 2000/2002 und 2007 erfolgten, jeweils zu einer Zunahme von Stiftungserrichtungen geführt haben. 14 Mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 17.01.2012 wurde der Anwendungserlass zur Abgabenordnung zuletzt aktualisiert. Vgl.: http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads /BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/AO-Anwendungserlass/012_a.pdf?__blob=publication File&v=4. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 065/12 Seite 11 In der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Ilja Seifert u.a. vom 03. 07. 2012 zu Stiftungen des Bundes15 werden die folgenden Stiftungen aus den Bereichen Kunst/Kultur, Denkmalschutz/Denkmalpflege und Heimatpflege und Heimatkunde aufgeführt. Die Aufstellung umfasst allerdings auch Stiftungen, die nicht Stiftungen des Bundes sind. Hierauf wird im Folgenden gesondert hingewiesen. 4.1. Einzelne Stiftungen des Bundes16 4.1.1. Bundeskanzler Willy-Brandt-Stiftung Die Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung wurde 1994 durch den Deutschen Bundestag gegründet . Sie hat die Aufgabe, das Andenken an das Wirken Willy Brandts für Frieden, Freiheit und Einheit des deutschen Volkes, für die Vereinigung Europas und die Verständigung und Versöhnung unter den Völkern sowie für den Nord-Süd-Dialog zu wahren. Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung ist eine Stiftung des öffentlichen Rechts, SdöR, Vors. d. Kurat.: BTVPräs. Dr. h. c. Wolfgang Thierse, MdB, Vors .d. Vorst: MinDir .a.D. Karsten Brenner, GF: Dr. Wolfram Hoppensted, Bundeszuschuss 2011 BKM: 1,493 Mio.EUR, Rechtsaufsicht durch BKM17. Die Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung gehört zu den fünf seit 1978 durch den Deutschen Bundestag errichteten überparteilichen Politikergedenkstiftungen des Bundes. Die Bundesstiftungen werden finanziert aus dem Haushalt des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM). 4.1.2. Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur Die Bundesstiftung Aufarbeitung wurde 1998 vom Deutschen Bundestag per Errichtungsgesetz18 gegründet. Vors. d. StiftR: Markus Meckel, Vors. d. Vorst. Rainer Eppelmann, GF: Dr. Anna Kaminsky Pressespr.: Tilman Günther, Stiftungsvermögen: 77,0 Mio.EUR Gesamtausgaben 2011: 5.115.000 EUR Bundeszuschuss 2011 BKM: 2.415.000 EUR Träger: Bund, vertreten durch den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien BKM. Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts (§ 1 des Errichtungsgesetzes). Aufgabengebiete der Stiftung sind: Bildung/Erziehung/Studentenhilfe, Demokratisches Staatswesen , Geistes-/Gesellschaftswissenschaften, Kunst/Kultur, Völkerverständigung. Zum Satzungszweck heißt es: Die Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur trägt in Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen zur umfassenden Aufarbeitung von Ursachen, Geschichte und Folgen der Diktatur in der SBZ und in der DDR bei. Sie will die Erinnerung an das geschehene Unrecht und die Opfer 15 Drucksache 17/10227- siehe Anlage. 16 Siehe auch die als Anlage beigefügte Tabelle. 17 Vgl.: Oeckl, Taschenbuch des öffentlichen Lebens, online-version. 18 Vgl.: http://www.stiftung-aufarbeitung.de/headline-1081.html. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 065/12 Seite 12 wach halten sowie den antitotalitären Konsens in der Gesellschaft, die Demokratie und die innere Einheit Deutschlands fördern und festigen. Die Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur fördert und berät Projekte der gesellschaftlichen Aufarbeitung, privater Archive und von Opferverbänden , der Wissenschaft und der politischen Bildung; trägt zur Sicherung, Sammlung und Dokumentation von Materialien und Dokumenten insbesondere aus Widerstand und Opposition gegen die SED-Diktatur bei; unterstützt Beratung und Betreuung von Opfern politischer Verfolgung ; fördert die internationale Zusammenarbeit bei der Aufarbeitung von Diktaturen; meldet sich mit eigenen Publikationen und Veranstaltungen in der öffentlichen Debatte zu Wort; vergibt Stipendien und Preise. Die Stiftung steht für eine lebendige und pluralistische Auseinandersetzung mit der Vergangenheit der SED-Diktatur und ihren Folgewirkungen für das vereinigte Deutschland. Sie versteht sich als Ansprechpartnerin und Mittlerin zwischen gesellschaftlicher Aufarbeitung, Wissenschaft, Politik, Medien und Öffentlichkeit. In der Stiftung entstehen ein Archiv und eine wissenschaftliche Spezialbibliothek, in denen u.a. Zeugnisse von Widerstand und Repression gesammelt und als historisches Quellenmaterial zugänglich gemacht werden19. 4.1.3. Kulturstiftung des Bundes Die Kulturstiftung des Bundes ist entsprechend § 3 ihrer Satzung eine gemeinnützige Stiftung.20 § 1 ihrer Satzung bestimmt, dass die Kulturstiftung eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts ist. Gegründet wurde die Stiftung am 21. März 2002 durch die Bundesregierung, vertreten durch den Beauftragten für Kultur und Medien. Sie ist eine Stiftung des Bürgerlichen Rechts mit Sitz in Halle an der Saale. Die jährlich aus dem Haushalt des Staatsministers für Kultur bereitgestellten Mittel betragen zurzeit 35 Millionen Euro. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes. Gemäß § 3 Abs. 2 ihrer Satzung21 verfolgt die Stiftung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO), sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten (§ 3 Abs. 4 der Satzung). 19 Quelle: www.stiftungen.org / Bundesverband Deutscher Stiftungen. 20 § 3 der Satzung betrifft die Gemeinnützigkeit und lautet: (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung . (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO), sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten. 21 Die Satzung ist im Internet abrufbar unter: http://www.kulturstiftung-des-bundes.de/cms/de/stiftung/satzung/. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 065/12 Seite 13 4.1.4. Otto-von Bismarck-Stiftung Die Otto-von Bismarck-Stiftung wurde mit dem Gesetz über die Errichtung einer Otto-von-Bismarck -Stiftung (BismStiftG)22errichtet. Es handelt sich bei der Stiftung um eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts (§ 1 BismStiftG). Zweck der Stiftung ist es, das Andenken an das Wirken des Staatsmannes Otto von Bismarck zu wahren, seinen Nachlass zu sammeln und zu verwalten sowie für die Interessen der Allgemeinheit in Kultur und Wissenschaft, Bildung und Politik auszuwerten. Der Erfüllung dieses Zweckes dienen insbesondere folgende Maßnahmen: a) Einrichtung und Unterhaltung einer für die Öffentlichkeit zugänglichen Gedenkstätte in Aumühle-Friedrichsruh; b) Übernahme, Unterhaltung und Ausbau der Bismarck-Bibliothek und des Bismarck-Archivs; c) Einrichtung und Unterhaltung einer Forschungs- und Dokumentationsstelle in Aumühle-Friedrichsruh; d) Veröffentlichung von Archivbeständen und wissenschaftlichen Untersuchungen; e) Veranstaltungen im Sinne des Stiftungszweckes 23. Die Otto-von-Bismarck-Stiftung, Vors. d. Kurat: BMin. a. D. Dr. Rudolf Seiters, Vors. d. Vorst.: MinDir. a. D. Dr. Rüdiger Kass, GF: Prof. Dr. Ulrich Lappenküper, Bundeszuschuss 2011 BKM: 737.000 EUR Rechtsaufsicht durch BKM. 4.1.5. Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus Seit November 1978 besteht die Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus als selbständige, bundesunmittelbare Stiftung des öffentlichen Rechts. Zunächst dem Bundesministerium des Inneren unterstellt, ist sie seit 1998 Teil des Geschäftsbereichs der Bundesbeauftragten für Kultur und Medien. Von dort erhält die Stiftung einen jährlichen Haushalt von derzeit rund 1,1 Millionen Euro. Die Stiftung wurde per Gesetz errichtet.24 4.1.6. Stiftung Bundespräsident Theodor-Heuss-Haus Die überparteiliche Theodor-Heuss-Preis-Stiftung e. V. wurde 1964 nach dem Tode des ersten Bundespräsidenten gegründet. Die Stiftung Bundespräsident-Theodor-Heuss-Haus ist eine Stiftung des öffentlichen Rechts. Vors. d. Kurat: Dr. Wolfgang Gerhardt MdB, Vors. d. Vorst.: Gabriele Müller-Trimbusch, GF: Dr. Thomas Hertfelder, Bundeszuschuss 2011 BKM: 825.000 EUR Rechtsaufsicht durch BKM.25 22 Gesetz über die Errichtung einer Otto-von-Bismarck-Stiftung vom 23. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2582), das durch Artikel 79 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist. 23 Vgl.: Bundesverband Deutscher Stiftungen, www.stiftungen.org. Die Stiftungssatzung ist abrufbar unter: http://www.ebert-gedenkstaette.de/stiftung_satz.html. 24 Das Errichtungsgesetz ist abrufbar unter: http://www.adenauerhaus.de/index_1.html. 25 Oeckl online. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 065/12 Seite 14 Aufgabengebiete der Stiftung sind: Bildung/Erziehung/Studentenhilfe, Demokratisches Staatswesen , Denkmalschutz/-pflege, Geistes-/Gesellschaftswissenschaften, Wissenschaft/Forschung Satzungszweck: Erinnerung an Theodor Heuss, Errichtung und Unterhaltung einer Erinnerungsstätte mit ständiger Ausstellung, zeitgeschichtliche Forschung, politische Bildung, Pflege des Nachlasses von Theodor Heuss, Herausgabe von Publikationen, insbesondere einer umfassenden Edition der Briefe, Reden, Gespräche und Schriften von Theodor Heuss. 4.1.7. Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas Am 25. Juni 1999 fasste der Deutsche Bundestag nach langjähriger Debatte mehrheitlich und parteiübergreifend den Beschluss26, das Denkmal für die ermordeten Juden Europas zu errichten. Für die Umsetzung des Beschlusses, die Planung und Verwirklichung von Stelenfeld und Ort der Information wurde mit Wirkung vom 6. April 2000 die bundesunmittelbare Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas, eine Stiftung des öffentlichen Rechts, gegründet. Die Stiftung verfolgt gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. § 3 Abs. 5 des Stiftungsgesetzes lautet: „Die Stiftung verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.“ 4.1.8. Stiftung Deutsche Kinemathek Die Deutsche Kinemathek, die keine Bundesstiftung ist, wurde am 1. Februar 1963 als eingetragener Verein gegründet und nahm zu diesem Zeitpunkt offiziell ihre Arbeit auf.27 Die Stiftung Deutsche Kinemathek wird institutionell gefördert vom Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages. 4.1.9. Stiftung Deutsches Historisches Museum Zur Geschichte der Stiftung heißt es auf deren Website: „Das Deutsche Historische Museum wurde 1987 gegründet. Mit dem Tag der Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 übertrug die Bundesregierung dem Museum die Sammlungen und das Grundstück des vormaligen Museums für Deutsche Geschichte im Berliner Zeughaus. Am 31. Dezember 1998 wurde das Zeughaus für eine Grundsanierung geschlossen, und im Jahr 2004 eröffnet. Die Dauerausstellung ist seit dem 03.06.2006 eröffnet. Seit dem 30.12.2008 ist das DHM eine Stiftung des öffentlichen Rechts.“28 26 Vgl.: http://www.stiftung-denkmal.de/stiftung/gruendung-der-stiftung-chronologie/der-beschluss-des-bundestages .html#c115. 27 Vgl.: http://www.deutsche-kinemathek.de/. 28 Vgl.: http://www.clio-online.de/site/lang__de/ItemID__12344/mid__10700/40208111/default.aspx. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 065/12 Seite 15 4.1.10. Stiftung Donauschwäbisches Zentralmuseum Aufgabengebiete der Stiftung liegen in den Bereichen Geistes-/Gesellschaftswissenschaften, sowie Kunst/Kultur. Die Stiftung hat die Aufgabe, auf Grundlage des § 96 des Bundesvertriebenengesetzes die kulturelle Tradition und das Kulturgut der Donauschwaben zu bewahren. Die Stiftung soll das Wissen über die südöstlichen Nachbarn verbreiten und vertiefen, um auf diese Weise einen Beitrag zur Verständigung in Europa zu leisten. Zu diesem Zweck betreibt die Stiftung ein Museum. 4.1.11. Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung Die Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung (SFVV) ist mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum“ am 30. Dezember 2008 als unselbständige Stiftung des öffentlichen Rechts in Berlin errichtet worden. Träger der Stiftung ist das Deutsche Historische Museum. Zu den Zielen und Aufgaben der Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung hat die Bundesregierung am 19. März 2008 einen Beschluss29 gefasst. Zweck der Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung ist es gemäß § 16 des o.a. Gesetzes "im Geiste der Versöhnung die Erinnerung und das Gedenken an Flucht und Vertreibung im 20. Jahrhundert im historischen Kontext des Zweiten Weltkrieges und der nationalsozialistischen Expansions- und Vernichtungspolitik und ihren Folgen wachzuhalten". 4.1.12. Stiftung Genshagen Das „Berlin-Brandenburgische Institut für Deutsch-Französische Zusammenarbeit in Europa“ wurde 1993 als gemeinnütziger Verein gegründet und ist am 1. Januar 2005 zur Stiftung Genshagen geworden.30 Die Stiftung ist keine Bundesstiftung. Aufgabengebiete sind: Bildung/Erziehung/Studentenhilfe, Geistes-/Gesellschaftswissenschaften, Kunst/Kultur, Völkerverständigung. Zweck der Stiftung ist laut Satzung „die Förderung der Völkerverständigung und des Dialogs in Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Kultur, um die deutsch-französische Zusammenarbeit in Europa insbesondere auch mit den östlichen Nachbarn zu vertiefen“.31 29 im Internet abrufbar unter: http://www.dhm.de/sfvv/beschluss.html. 30 http://www.stiftung-genshagen.de/baseportal/maintemplate_neu?lang=dt&i=1&include=anzeigeinhalte _neu&ui=1. 31 Bundesverband Deutscher Stiftungen, www.stiftungen.org /. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 065/12 Seite 16 4.1.13. Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland Unter dem Namen „Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland“ wurde am 28. Februar 1990 die rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet32. Zweck der Stiftung sei es, „die Geschichte der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Geschichte der Deutschen Demokratischen Republik unter Einbeziehung der Vor- und Entstehungsgeschichte darzustellen und Kenntnisse hierüber zu vermitteln.33 Die Stiftung Haus der Geschichte, Vors. d. Kurat: MinDirig. Dr. Ingeborg Berggreen Merkel, Präs.: Prof. Dr. Hans Walter Hütter, Dir.ÖA: Dr. habil. Harald Biermann, verfügt über einen Etat 2011: 20,722 Mio.EUR, Bundeszuschuss 2011 BKM: 19,243 Mio.EUR, Rechtsaufsicht durch BKM. 4.1.14. Stiftung Jüdisches Museum Berlin Die Stiftung Jüdisches Museum Berlin wurde mit dem "Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Jüdisches Museum Berlin" vom 16. August 200134 begründet. Sie ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Stiftung des öffentlichen Rechts35 Gemäß § 2 Abs. 3 ihrer Satzung verfolgt die Stiftung „ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.“ Aufgabengebiete sind: Kunst/Kultur. Zweck der Stiftung ist es, jüdisches Leben in Berlin und in Deutschland, die von hier ausgehenden Einflüsse auf das europäische und das außereuropäische Ausland sowie die Wechselbeziehungen zwischen jüdischer und nichtjüdischer Kultur zu erforschen und darzustellen sowie einen Ort der Begegnung zu schaffen.36 4.1.15. Stiftung Kunstforum Ostdeutsche Galerie37 Das Kunstforum Ostdeutsche Galerie wird getragen von einer gleichnamigen Stiftung, die 1966 auf der Grundlage des Kulturparagraphen im Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetz (§ 96 BVFG) gegründet wurde. Kernaufgabe der Stiftung, die keine Bundesstiftung ist, besteht darin, das Kunsterbe und die fortwirkende kreative Substanz der ehemals deutsch geprägten Kulturräume im Osten (Böhmen, Mähren, Schlesien, Ost- und Westpreußen) zu bewahren und für das Europa von heute und morgen fruchtbar zu machen. 32 § 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland “(HdGStifgG) vom 28. Februar 1990 (BGBl. I S. 294), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 60 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist. 33 Vgl.: http://www.hdg.de/stiftung/geschichte-und-organisation/. 34 Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Jüdisches Museum Berlin“ vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2138), das durch Artikel 15 Absatz 61 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist.“. 35 § 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Errichtung einer „Stiftung jüdisches Museum Berlin“ vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2138), das durch Artikel 15 Abs. 61 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist. 36 Bundesverband Deutscher Stiftungen, www.stiftungen.org. 37 die Stiftung ist keine Bundesstiftung; Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 065/12 Seite 17 4.1.16. Stiftung Martin Opitz Bibliothek Die Martin-Opitz-Bibliothek wurde 1989 vom Land Nordrhein-Westfalen und der Stadt Herne unter finanzieller Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland als Stiftung errichtet. Sie ist aber keine Bundesstiftung. Bei ihrer Gründung übernahm sie die Bestände der Bücherei des deutschen Ostens. Die Bibliothek wird heute von der Stadt Herne und zu ca. 70 Prozent vom Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages gefördert. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) unterstützt die MOB mit einem jährlichen Zuschuss.38 4.1.17. Stiftung Pommersches Landesmuseum Auch die 1996 gegründete Stiftung Pommersches Landesmuseum ist keine Bundesstiftung. Sie wird institutionell vom Beauftragten für Kultur und Medien (BKM), dem Ministerium für Bildung , Wissenschaft und Kultur des Landes Mecklenburg-Vorpommern und der Universitäts- und Hansestadt Greifswald gefördert. Im Stiftungsrat vertreten sind: die Bundesrepublik Deutschland, das Land Mecklenburg-Vorpommern , das Land Schleswig-Holstein, die Hanse- und Universitätsstadt Greifswald, die Ernst-Moritz -Arndt-Universität Greifswald, die Pommersche Landsmannschaft e. V., die Stiftung Preußischer Kulturbesitz, das Polnisches Institut Berlin und die Schwedische Botschaft Berlin39 4.1.18. Stiftung Preußischer Kulturbesitz Zu den größten Stiftungen des öffentlichen Rechts nach Gesamtausgaben gehört die Stiftung Preußischer Kulturbesitz mit einem Ausgabevolumen von 259.717.000 €.40 Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz ist eine bundesunmittelbare Stiftung des öffentlichen Rechts. Vors. d. StiftR.: StaMin. Bernd Neumann, MdB Präs: Prof. Dr. Dr. h. c. mult. Hermann Parzinger VPräs.: Dr. Günther Schauerte - Etat 2011: 252,92 Mio.EUR Bundeszuschuss 2011 BKM: 103,77 Mio.EUR Länderzuschuss 2011: 34,59 Mio. Rechtsaufsicht durch BKM. 4.1.19. Stiftung Reichspräsident Friedrich Ebert Gedenkstätte Die Stiftung Reichspräsident Friedrich Ebert Gedenkstätte wurde mit dem "Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2553; 1987 I S. 1069), das durch Artikel 75 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)geändert worden ist" errichtet. Gemäß § 1 dieses Gesetzes ist die Stiftung eine Stiftung des öffentlichen Rechts. 38 http://www.martin-opitz-bibliothek.de/. 39 http://www.pommersches-landesmuseum.de/das-museum/die-stiftung/ein-neues-museum-im-ostseeraum.html. 40 Die Haushaltsdaten der Stiftung sind im Internet abrufbar unter: http://www.preussischer-kulturbesitz .de/deutsch/wir_ueber_uns/haushaltsdaten.php?navid=14. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 065/12 Seite 18 Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte, SdöR, Vors. d. Kurat: Bgm. a. D. Dr. Henning Scherf, Vors. d. Vorst: MR a.D. Jan Hoesch, GF: PD Dr. Walter Mühlhausen, Bundeszuschuss 2011 BKM: 739.000 EUR, Rechtsaufsicht durch BKM41. 4.1.20. Stiftung Schlesisches Museum zu Görlitz „Die Stiftung Schlesisches Museum zu Görlitz wurde 1996 als Stiftung bürgerlichen Rechts gegründet . Stiftungszweck sind der Aufbau und der Betrieb eines Museums, das sich zur zentralen Einrichtung für die Erforschung der Kulturgeschichte Schlesiens, die Sammlung und Präsentation dinglichen Kulturguts entwickeln soll. Das Museum soll Vergangenheit und Gegenwart der Kulturregion Schlesien bekannt machen und einen Beitrag zur Verständigung zwischen Deutschland, Polen und Tschechien leisten. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts »steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Stifter sind die Bundesrepublik Deutschland, der Freistaat Sachsen, die Stadt Görlitz und die Landsmannschaft Schlesien. Das Schlesische Museum wird von der Bundesrepublik Deutschland und vom Freistaat Sachsen institutionell gefördert.“42 4.1.21. Stiftung Berliner Schloss Humboldtforum Die Stiftung Berliner Schloss – Humboldtforum ist eine gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts. Nach ihrer Gründung am 02.07.2009 hat die Stiftung mit der Bestellung des Vorstands zum 01.11.2009 ihre Tätigkeit aufgenommen. Sie arbeitet eng mit dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien zusammen und wird aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gefördert. Die Stiftung ist Bauherrin des Humboldtforums in den wieder zu errichtenden Fassaden des Berliner Schlosses und künftige Eigentümerin . Gemäß § 2 Abs. 1 ihrer Satzung verfolgt die Stiftung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke der Förderung von Kunst und Kultur, der Bildung, von internationaler Gesinnung und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur, des Völkerverständigungsgedankens I sowie des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung . 4.2. Weitere Stiftungen 4.2.1. Klassik Stiftung Weimar Die Stiftung verfolgt gemäß § 5 Abs. 1 ihrer Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 41 Oeckl online. 42 http://www.schlesisches-museum.de/Stiftung.1219.0.html. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 065/12 Seite 19 ff. AO).Die Stiftung ist eine Stiftung des öffentlichen Rechts, Vors. d. StiftR.: Min. Christoph Matschie , MdL Präs: Hellmut Seeman ;GenDir: Prof. Dr. Wolfgang Dr. Julia Glesner; Etat 2012: 24,433 Mio.EUR (u. Projektmittel 16,248 Mio.EUR) Bundeszuschuss 2012 BKM: 9,346 Mio.EUR (u. Projektmittel 7,746 Mio.EUR) Landeszuschuss TH 2012: 9,346 Mio.EUR (u. Projektmittel 8,384 Mio.EUR) Zuschuss Stadt Weimar 2012: 2,045 Mio. EUR. 4.2.2. Kulturstiftung der Länder 1982 riefen die damals elf Länder der Bundesrepublik Deutschland die Kulturstiftung der Länder ins Leben; zum 1. April 1988 nahm sie in Berlin ihre Arbeit auf. Im Rahmen des Errichtungsabkommens , dem nach 1990 auch die Neuen Länder beitraten, beteiligen sich alle sechzehn Länder der Bundesrepublik Deutschland an der Finanzierung der Stiftung. Die Kulturstiftung der Länder ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts (§ 1 Abs. 2 der Satzung).Gemäß § 2 ihrer Satzung verfolgt die Stiftung ausschließlich gemeinnützige Zweck, zu denen die Förderung und Bewahrung von Kunst und Kultur nationalen Ranges gehören (§ 2 Abs. 1 der Satzung) § 2 Abs. 3 der Satzung betrifft ihre gemeinnützigen Zwecke: „(3) Die Kulturstiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.“ Im Errichtungsabkommen sind die von den Ländern zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel aufgeführt.43 4.3. Stiftungen in einzelnen Bundesländern Auf Landesebene werden Stiftungsverzeichnisse bei den Regierungspräsidien (z.B. Baden-Württemberg ) oder den Landesämtern für Statistik (z.B. Bayern) geführt. Das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen führt eine Datenbank, in der für die Bereiche Kunst, Kultur, Denkmalpflege und Heimatkunde 957 gemeinnützige Stiftungen aufgeführt sind. Im Folgenden werden einzelne Beispiele genannt. 4.3.1. Baden-Württemberg-Stiftung Die Baden-Württemberg Stiftung wurde im Jahr 2000 als Landesstiftung Baden-Württemberg mit Sitz in Stuttgart gegründet. Sie ist hervorgegangen aus der "Landesbeteiligungen Baden-Württemberg GmbH" und hat die Rechtsform einer gemeinnützigen GmbH. Das von der Baden-Württemberg Stiftung verwaltete Vermögen in Höhe von etwa 2,4 Milliarden Euro entfällt im Wesentlichen auf Investmentfonds, Immobilien und Unternehmensbeteiligungen. Die 43 Vgl.: Abkommen zur Errichtung der Kulturstiftung der Länder vom 04. Juni 1987, in der Fassung vom 25. Oktober 1991, im Internet abrufbar unter: http://www.kulturstiftung.de/stiftung/satzung/errichtungsabkommen/. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 065/12 Seite 20 Baden-Württemberg Stiftung ist eine der größten Stiftungen privaten Rechts in Deutschland. Jedes Jahr stellt sie rund 50 Millionen Euro für gemeinnützige Programme und Projekte zur Verfügung.44 4.3.2. Bayerische Landesstiftung Die Bayerische Landesstiftung, die aus der Vereinigung der Bayerischen Staatsbank mit der Vereinsbank hervorging, besteht seit 1972. Als rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts verfolgt die Bayerische Landesstiftung gemeinnützige und mildtätige Zwecke auf sozialem und kulturellem Gebiet. Beschlussorgan ist der Stiftungsrat mit dem Bayerischen Ministerpräsidenten als Vorsitzenden , dem Staatsminister der Finanzen als stellvertretenden Vorsitzenden, Vertretern des Landtags und der Obersten Staatsbehörden.45 4.3.3. Berchtesgadener Landesstiftung Berchtesgadener Landesstiftung (KdöR), Etat 2011: 658 000 EUR46 4.3.4. Richard-Wagner-Stiftung Bayreuth Richard-Wagner-Stiftung Bayreuth, SdbR Richard-Wagner-Stiftung Bayreuth Vors. d. StiftR.: MinDirig. Toni Schmid GF. d. StiftR.: OBgm. Brigitte Merk Erbe, Mitglieder d. StiftR.: Bundesrepublik Deutschland (5 Stimmen), Freistaat Bayern(5 Stimmen Fam. Wagner(4 Stimmen), Stadt Bayreuth(3 Stimmen, Gesellschaft der Freunde von Bayreuth(2 Stimmen), Bayerische Landesstiftung (2 Stimmen), Bezirk Oberfranken(2 Stimmen), Oberfrankenstiftung(1 Stimme) Einrichtungen : Festspielhaus Bayreuth, Richard-Wagner-Museum (Haus Wahnfried, Nationalarchiv und Forschungsstätte). 5. Fördernd und operativ tätige Stiftungen47 Eine Abfrage in der Datenbank des Deutschen Informationszentrum Kulturförderung für Stiftungen zu den Bereichen Kunst/Kultur; Denkmalschutz/Denkmalpflege und Heimatkunde/Heimatpflege ergab folgende Ergebnisse: - Fördernd tätige Stiftungen im Bereich Kunst/Kultur: 1.667 Treffer - Operativ tätige Stiftungen im Bereich Kunst/Kultur: 1.306 Treffer; - Fördernd und operativ tätige Stiftungen im Bereich Kunst/Kultur: 1.086 Treffer 44 Vgl.: http://www.bwstiftung.de/die-stiftung/organisation.html?fs=hrcjvapy. 45 http://www.landesstiftung.bayern.de/index.htm. 46 Oeckl, Handbuch des öffentlichen Lebens online. 47 Die in diesem Abschnitt aufgeführten Zahlen wurden durch eine Recherche in der Datenbank des Deutschen Informationszentrums Kulturförderung ermittelt. Die Datenbank des DIZK ist im Internet abrufbar unter: http://www.kulturfoerderung.org/de/dizk_content/Foerderersuche/index.html. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 065/12 Seite 21 - Fördernd tätige Stiftungen im Bereich Denkmalschutz/Denkmalpflege: 882 Treffer - Operativ tätige Stiftungen im Bereich Denkmalschutz/Denkmalpflege: 518 Treffer; - Fördernd und operativ tätige Stiftungen im Bereich Denkmalpflege 904 Treffer; - Fördernd tätige Stiftungen im Bereich Heimatkunde/Heimatpflege: 526 Treffer - Operativ tätige Stiftungen im Bereich Heimatkunde/Heimatpflege: 352 Treffer. - Fördernd und operativ tätige Stiftungen im Bereich Heimatkunde 309 Treffer. Verwirklichung und Stiftungszwecke48 Zwecke ungewichtet gewichtet Alle Fördernd operativ förd.+operativ Alle Fördernd operativ förd.+operativ Kunst und Kultur 3.582 1.235 390 678 1.563 528,1 221,6 265,8 Denkmalschutz undpflege 1.320 452 121 286 345 110,0 48,2 72,4 Heimatpflege und - kunde 901 340 55 200 181 64,4 17,5 39,1 6. Kulturförderung im Bereich Kunst und Kultur und Antragsstellungsmöglichkeiten Die Fördermöglichkeiten im Bereich Kunst und Kultur sind sehr vielfältig. Sie bestehen auf Bundes -, insbesondere aber auch auf Landes- und kommunaler Ebene. Hier gibt es auch zahlreiche 48 Verzeichnis deutscher Stiftungen 2011, Zahlen, Daten, Fakten, S. 111ff. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 065/12 Seite 22 private Träger und Sponsormöglichkeiten. In diesem Zusammenhang wird auf die Förderdatenbank des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie49sowie auf die Datenbank des Deutschen Informationszentrums Kulturförderung (dizk)50verwiesen. Informationen zur Kulturförderung sind auch der Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes mit dem Thema „Kulturförderung, Kulturausgaben und Kulturwirtschaft“ von (WD 10 – 3000 – 035/12) zu entnehmen. (Diese Arbeit ist in der Anlage beigefügt). 7. Stiftungen mit dem Zweck der Förderung oder des Unterhalts einer bestimmten kulturellen Einrichtung oder einer bestimmten kulturellen Hinterlassenschaft Zu diesem Punkt konnten keine Angaben ermittelt werden. 8. In Deutschland ansässige Stiftungen mit Förderaktivitäten im Ausland Der Bundesverband Deutscher Stiftungen stellte in einer Pressemeldung zum Jahressteuergesetz 2009 bereits fest, dass nahezu jede zehnte fördernde Stiftung im Ausland tätig ist.51 49 Im Internet aufrufbar unter: http://www.foerderdatenbank.de/. 50 Im Internet aufrufbar unter. http://www.kulturfoerderung.org/de/dizk_content/Foerderersuche/index.html. 51 Bundesverband Deutscher Stiftungen, Jahressteuergesetz 2009: Geplante Einschränkung für international tätige Stiftungen vom Tisch. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 065/12 Seite 23 9. Literaturverzeichnis BOTT, HARALD 2010, § 10 Steuerverfahrensrecht und Verstoß gegen Gemeinnützigkeitsvorschriften , in: Schauhoff, Stephan, Handbuch der Gemeinnützigkeit, 3. Auflg. BUNDESVERBAND DEUTSCHER STIFTUNGEN (Hrsg.) 2011, Verzeichnis Deutscher Stiftungen, Band 1 – 4, 7. Auflage., BWV Berliner Wissenschaftlicher Verlag, Berlin. GERSCH, EVA-MARIA 2009, AO § 51 Allgemeines, Nr. 7, in: Klein, Franz, Abgabenordnung, 10.Auflg. MAURER, JANINE (Red.) 2004, Handbuch Kulturstiftungen: ein Ratgeber für die Praxis, Die Beauftragte der Bundesregierung für die Angelegenheiten der Kultur und Medien; Bundesverband Deutscher Stiftungen e. V.; Deutscher Kulturrat (Hrsg.), 2. überarbeitete Auflage., Berlin. SCHAUHOFF, STEPHAN (Hrsg.) 2010, Handbuch der Gemeinnützigkeit, Verlag Beck, München, 3. Auflage. SCHÜTZ, ROBERT, RUNTE, JULIA 2012, Der neue Anwendungserlass zur Abgabenordnung. Sieben wesentliche Aspekte, ESC compact Spezial, S. 4 – 6. STRATTHAUS, GERHARD, MDL 2000, Das Finanzamt und die gemeinnützigen Vereine, Finanzministerium Baden-Württemberg, Pressestelle (Hrsg.), im Internet abrufbar unter: http://www.gebpforzheim .de/gebhome/foerder/Broschuere_gemeinnuetzige_Vereine.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 065/12 Seite 24 WALLENHORST, ROLF, HALACZINSKY, RAYMOND 2009, Die Besteuerung gemeinnütziger Vereine Stiftungen und der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, 6. Auflage., Verlag Vahlen, München. WINANDS, GÜNTER 2004, Steuerliche Aspekte von Kulturstiftungen, in: Handbuch Kulturstiftungen . Ein Ratgeber für die Praxis, 2. überarbeitete Auflage., Berlin. 10. Anlagenverzeichnis Stiftungen in Deutschland – tabellarische Übersicht Förderungen durch Stiftungen in Deutschland – tabellarische Übersicht Stiftungen im Bereich Kunst/Kultur, Verzeichnis deutscher Stiftungen 2011, S. 398 – 438. Stiftungen im Bereich Denkmalschutz/-pflege, Verzeichnis deutscher Stiftungen 2011, S. 308 – 322. Stiftungen im Bereich Heimatpflege / -kunde, Verzeichnis deutscher Stiftungen 2011, S. 337 – 346. Bundesverband Deutscher Stiftungen, Verzeichnis deutscher Stiftungen, Band 1, Zahlen, Daten, Fakten zum Stiftungswesen – Auszüge. Deutscher Bundestag, Drucksache 17/10227, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten r. Ilja Seifert, Dr. Kirsten Tackmann, Dr. Gesine Lötzsch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE, - Drucksache 17/9946, Stiftungen des Bundes. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 065/12 Seite 25 Kulturförderung, Kulturausgaben und Kulturwirtschaft. Daten und Informationen zu ausgewählten Bereichen des Kultursektors, Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages, WD 10 – 3000 – 035/12. Bundesverband Deutscher Stiftungen, Deutscher Stiftungstag 2012, Herzlich willkommen zum Pressefrühstück, Stand: 14. Juni 2012. Bundesverband Deutscher Stiftungen 2012, Herzlich willkommen zur Jahrespressekonferenz des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen, Stand: 2. Februar 2012. Bundesverband Deutscher Stiftungen 2012, Stiftungen in Zahlen. Errichtungen und Bestand rechtsfähiger Stiftungen des bürgerlichen Rechts in Deutschland im Jahr 2010. Rhein-Erft-Kreis Bergheim, Kulturförderung durch Stiftungen, online-ressource abrufbar unter: http://www.rhein-erft-kreis.de/stepone/data/downloads/3a/7f/00/broschuere_stiftungen.pdf. Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Auszüge aus dem Statistischen Jahrbuch 2011. 1 WD 10-065-12 Anlage-Tabellen Stiftungen in Deutschland Name Rechtsform Stiftungsgründung Stiftungszweck Stiftungsmittel Rechtsaufsicht § 52 AO Bundeskanzler Willy-Brandt- Stiftung StöR Die Bundeskanzler-Willy- Brandt-Stiftung wurde 1994 durch den Deutschen Bundestag gegründet. Errichtungsjahr: 2000 das Andenken an das Wirken Willy Brandts für Frieden, Freiheit und Einheit des deutschen Volkes, für die Vereinigung Europas und die Verständigung und Versöhnung unter den Völkern sowie für den Nord-Süd-Dialog zu wahren Bundeszuschuss 2011 BKM: 1,493 Mio.EUR BKM Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur Rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts 1998 vom Deutschen Bundestag per Errichtungsgesetz Zum Satzungszweck heißt es: Die Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur trägt in Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen zur umfassenden Aufarbeitung von Ursachen, Geschichte und Folgen der Diktatur in der SBZ und in der DDR bei. Sie will die Erinnerung an das geschehene Unrecht und die Opfer wach halten sowie den antitotalitären Konsens in der Gesellschaft, die Demokratie und die innere Einheit Deutschlands fördern und festigen. Die Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur fördert und berät Projekte der gesellschaftlichen Aufarbeitung, privater Archive und von Opferverbänden, der Wissenschaft und der politischen Bildung; trägt zur Sicherung, Sammlung und Dokumentation von Materialien und Dokumenten insbesondere aus Widerstand und Opposition gegen die SED-Diktatur bei; unterstützt Beratung und Betreuung von Opfern politischer Verfolgung; fördert die internationale Zusammenarbeit bei der Aufarbeitung von Diktaturen; (…) Stiftungsvermögen: 77,0 Mio.EUR Gesamtausgaben 2011: 5.115.000 EUR Träger: Bund, vertreten durch den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien BKM 2 Kulturstiftung des Bundes gemeinnützige Stiftung (§ 3 der Satzung) und rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts Gegründet: am 21. März 2002 durch die Bundesregierung, vertreten durch den Beauftragten für Kultur und Medien. Förderung von Kunst und Kultur im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes. Die jährlich aus dem Haushalt des Staatsministers für Kultur bereitgestellten Mittel betragen zurzeit 35 Millionen Euro Gemäß § 3 Abs. 2 ihrer Satzung1 verfolgt die Stiftung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigt e Zwecke" der Abgabenordnung Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO), sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Otto-von-Bismarck- Stiftung rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts (§ 1 BismStiftG). mit dem Gesetz über die Errichtung einer Otto-von- Bismarck-Stiftung (BismStiftG)2errichtet. Zweck der Stiftung ist es, das Andenken an das Wirken des Staatsmannes Otto von Bismarck zu wahren, seinen Nachlass zu sammeln und zu verwalten sowie für die Interessen der Allgemeinheit in Kultur und Wissenschaft, Bildung und Politik auszuwerten Bundeszuschuss 2011 BKM: 737.000 EUR Rechtsaufsicht durch BKM. Rechtsaufsicht durch BKM. 1 Die Satzung ist im Internet abrufbar unter: http://www.kulturstiftung-des-bundes.de/cms/de/stiftung/satzung/. 2 Gesetz über die Errichtung einer Otto-von-Bismarck-Stiftung vom 23. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2582), das durch Artikel 79 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist. 3 Stiftung Bundeskanzler Adenauer Haus selbständige, bundesunmittelbare Stiftung des öffentlichen Rechts Bestehen seit: November 1978 per Gesetz errichtet.3 derzeit rund 1,1 Millionen Euro vom BKM Stiftung Bundespräsident Theodor-Heuss- Haus 1964 nach dem Tode des ersten Bundespräsidenten gegründet. Satzungszweck: Erinnerung an Theodor Heuss, Errichtung und Unterhaltung einer Erinnerungsstätte mit ständiger Ausstellung, zeitgeschichtliche Forschung, politische Bildung, Pflege des Nachlasses von Theodor Heuss, Herausgabe von Publikationen, insbesondere einer umfassenden Edition der Briefe, Reden, Gespräche und Schriften von Theodor Heuss Bundeszuschuss 2011 BKM: 825.000 EUR Rechtsaufsicht durch BKM Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas Stiftung des öffentlichen Rechts mit Wirkung vom 6. April 2000 wurde die bundesunmittelbare Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas gegründet. Die Stiftung verfolgt gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnun g.( § 3 Abs. 5 des Stiftungsgesetze s ) Stiftung Deutsches Historisches Museum Stiftung des öffentlichen Rechts Gründung 1987 Seit 30. 12. 2008 StöR Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung Unselbstständige Stiftung des öffentlichen Rechts Die Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung (SFVV) ist mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum“ am 30. Dezember 2008 errichtet worden. Zweck der Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung ist es gemäß § 16 des o.a. Gesetzes "im Geiste der Versöhnung die Erinnerung und das Gedenken an Flucht und Vertreibung im 20. Jahrhundert im historischen Kontext des Zweiten Weltkrieges und der nationalsozialistischen Expansions- und Vernichtungspolitik und ihren 3 Das Errichtungsgesetz ist abrufbar unter: http://www.adenauerhaus.de/index_1.html. 4 Folgen wachzuhalten". Zu den Zielen und Aufgaben der Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung hat die Bundesregierung am 19. März 2008 einen Beschluss4 gefasst Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts Am 28. Februar 1990 errichtet Zweck der Stiftung sei es, „die Geschichte der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Geschichte der Deutschen Demokratischen Republik unter Einbeziehung der Vor- und Entstehungsgeschichte darzustellen und Kenntnisse hierüber zu vermitteln5 Etat 2011: 20,722 Mio.EUR, Rechtsaufsicht durch BKM Stiftung Jüdisches Museum Berlin rechtsfähige bundesunmittelbare Stiftung des öffentlichen Rechts6 mit dem "Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Jüdisches Museum Berlin" vom 16. August 20017 begründet Aufgabengebiete sind: Kunst/Kultur. Zweck der Stiftung ist es, jüdisches Leben in Berlin und in Deutschland, die von hier ausgehenden Einflüsse auf das europäische und das außereuropäische Ausland sowie die Wechselbeziehungen zwischen jüdischer und nichtjüdischer Kultur zu erforschen und darzustellen sowie einen Ort der Begegnung zu schaffen.8 Gemäß § 2 Abs. 3 ihrer Satzung verfolgt die Stiftung „ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünsti 4 im Internet abrufbar unter: http://www.dhm.de/sfvv/beschluss.html. 5 Vgl.: http://www.hdg.de/stiftung/geschichte-und-organisation/. 6 § 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Errichtung einer „Stiftung jüdisches Museum Berlin“ vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2138), das durch Artikel 15 Abs. 61 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist. 7 Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Jüdisches Museum Berlin“ vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2138), das durch Artikel 15 Absatz 61 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist.“. 8 Bundesverband Deutscher Stiftungen, www.stiftungen.org. 5 gte Zwecke" der AO Stiftung Preußischer Kulturbesitz bundesunmittelbare Stiftung des öffentlichen Rechts. Etat 2011: 252,92 Mio.EUR Bundeszuschuss 2011 BKM: 103,77 Mio.EUR Länderzuschuss 2011: 34,59 Mio. Rechtsaufsicht durch BKM Stiftung Reichspräsident Friedrich Ebert Gedenkstätte Stiftung des öffentlichen Rechts gemäß § 1 des Errichtungsgesetzes mit dem "Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Reichspräsident-Friedrich- Ebert-Gedenkstätte vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2553; 1987 I S. 1069), das durch Artikel 75 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)geändert worden ist" errichtet. Bundeszuschuss 2011 BKM: 739.000 EUR, Rechtsaufsicht durch BKM Stiftung Schlesisches Museum zu Görlitz 1996 als Stiftung bürgerlichen Rechts gegründet Stiftungszweck sind der Aufbau und der Betrieb eines Museums, das sich zur zentralen Einrichtung für die Erforschung der Kulturgeschichte Schlesiens, die Sammlung und Präsentation dinglichen Kulturguts entwickeln soll. Das Museum soll Vergangenheit und Gegenwart der Kulturregion Schlesien bekannt machen und einen Beitrag zur Verständigung zwischen Deutschland, Polen und Tschechien leisten von der Bundesrepublik Deutschland und vom Freistaat Sachsen institutionell gefördert.“9 Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts »steuerbegünsti gte Zwecke« der Abgabenordnun g Stiftung Berliner Schloss Humboldtforum gemeinnützige Stiftung Gründung am 02.07.2009 Die Stiftung arbeitet eng mit dem Beauftragten der Gemäß § 2 Abs. 1 ihrer Satzung verfolgt die 9 http://www.schlesisches-museum.de/Stiftung.1219.0.html. 6 bürgerlichen Rechts. Bundesregierung für Kultur und Medien zusammen und wird aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gefördert Stiftung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbeqünstiqt e Zwecke der Abgabenordnung . Weitere Stiftungen Stiftung deutsche Kinematek am 1. Februar 1963 als eingetragener Verein gegründet institutionell gefördert vom Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages Stiftung Donauschwäbisches Zentralmuseum besteht seit Juli 1998 Die Stiftung hat die Aufgabe, auf Grundlage des § 96 des Bundesvertriebenengesetzes die kulturelle Tradition und das Kulturgut der Donauschwaben zu bewahren. Die Stiftung soll das Wissen über die südöstlichen Nachbarn verbreiten und vertiefen, um auf diese Weise einen Beitrag zur Verständigung in Europa zu leisten. Zu diesem Zweck betreibt die Stiftung ein Museum. Stiftung Genshagen Das „Berlin- Brandenburgische Institut für Deutsch- Französische Zusammenarbeit in Europa“ wurde 1993 als gemeinnütziger Aufgabengebiete der Stiftung sind die Bereiche. Bildung/Erziehung/Studentenhilfe, Geistes- /Gesellschaftswissenschaften, Kunst/Kultur, Völkerverständigung. Zweck der Stiftung ist laut Satzung „die Förderung der 7 Verein gegründet und ist am 1. Januar 2005 zur Stiftung Genshagen geworden.10 Völkerverständigung und des Dialogs in Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Kultur, um die deutsch-französische Zusammenarbeit in Europa insbesondere auch mit den östlichen Nachbarn zu vertiefen“.11 Stiftung Ostdeutsche Galerie Das Kunstforum Ostdeutsche Galerie wird getragen von einer gleichnamigen Stiftung. Die Stiftung wurde 1966 auf der Grundlage des Kulturparagraphen im Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetz (§ 96 BVFG) gegründet. Kernaufgabe der Stiftung, besteht darin, das Kunsterbe und die fortwirkende kreative Substanz der ehemals deutsch geprägten Kulturräume im Osten (Böhmen, Mähren, Schlesien, Ost- und Westpreußen) zu bewahren und für das Europa von heute und morgen fruchtbar zu machen. Stiftung Martin Opitz Bibliothek 1989 vom Land Nordrhein- Westfalen und der Stadt Herne unter finanzieller Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland als Stiftung errichtet. Die Bibliothek wird heute von der Stadt Herne und zu ca. 70 Prozent vom Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages gefördert. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) unterstützt die MOB mit einem jährlichen Zuschuss.12 10 http://www.stiftung-genshagen.de/baseportal/maintemplate_neu?lang=dt&i=1&include=anzeigeinhalte_neu&ui=1. 11 Bundesverband Deutscher Stiftungen, www.stiftungen.org /. 12 http://www.martin-opitz-bibliothek.de/. 8 Stiftung Pommersches Landesmuseum 1996 gegründete institutionell vom Beauftragten für Kultur und Medien (BKM), dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Mecklenburg- Vorpommern und der Universitäts- und Hansestadt Greifswald gefördert Klassik Stiftung Weimar Stiftung des öffentlichen Rechts Bundeszuschuss 2012 BKM: 9,346 Mio.EUR (u. Projektmittel 7,746 Mio.EUR) Landeszusc huss TH 2012: 9,346 Mio.EUR (u. Projektmittel 8,384 Mio.EUR) Zuschuss Stadt Weimar 2012: 2,045 Mio. EUR Die Stiftung verfolgt gemäß § 5 Abs. 1 ihrer Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünsti gte Zwecke“ der Abgabenordnun g (§§ 51 ff. AO). Kulturstiftung der Länder Die Kulturstiftung der Länder ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts (§ 1 Abs. 2 der Satzung). 1982 riefen die damals elf Länder der Bundesrepublik Deutschland die Kulturstiftung der Länder ins Leben; zum 1. April 1988 nahm sie in Berlin ihre Arbeit auf. Im Rahmen des Errichtungsabkommens, dem nach 1990 auch die Neuen Länder beitraten, beteiligen sich alle sechzehn Länder der Bundesrepublik Deutschland an der Finanzierung der Stiftung Gemäß § 2 ihrer Satzung verfolgt die Stiftung ausschließlich gemeinnützige Zweck, zu denen die Förderung und Bewahrung von Kunst und Kultur nationalen Ranges gehören (§ 2 Abs. 1 der Satzung) 9 Förderungen durch Stiftungen in Deutschland Name Antragsmöglichkeit Förderzweck fördernd operativ Fördernd + operativ Bundeskanzler Willy-Brandt- Stiftung Keine Antragsmöglichkeit: Die deutsch-norwegische Willy Brandt Stiftung hat zum Ziel, gegenseitige Kenntnisse über das gesellschaftliche Leben, die Kultur und die Sprache in den beiden Ländern zu vermitteln und den Dialog zwischen Gruppen der norwegischen und der deutschen Gesellschaft zu fördern. Die Stiftung zielt auch darauf ab, Repräsentanten, führende Mitarbeiter und Nachwuchskräfte in Wirtschaft und Gesellschaft sowie Multiplikatoren für einen intensiven und beständigen Erfahrungsaustausch zusammenzubringen. Die Stiftung veranstaltet oder fördert Seminare und Veranstaltungen des wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Dialogs sowie Forschungsaktivitäten, die die Ziele der Stiftung unterstützen. Die Stiftung soll jedes Jahr eine Person oder eine Institution, die sich durch besonders verdienstvolle Arbeit bei den deutsch-norwegischen Beziehungen verdient gemacht hat, mit einem Ehrenpreis - dem Willy-Brandt-Preis - auszeichnen. Der Preis besteht aus einer Willy- Brandt-Statuette und einem Diplom. Um die Ziele der Stiftung zu fördern, kann die Stiftung Stipendien oder Zuschüsse zu Stipendien gewähren: Austauschstipendien für Schüler weiterführender Schulen; Aufbau- und Reisestipendien sowie Stipendien für den Austausch von Mitarbeitern privater Unternehmen, Repräsentanten politischer Parteien und Interessenorganisationen oder Mitarbeiter im öffentlichen Dienst. (Die Stipendien sollten von drei- bis sechsmonatiger Dauer sein). Außerdem werden Stipendien für deutsch-norwegische Projekte vergeben. (DIZK-Fördersuche) Operativ Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur Die Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur fördert und berät Projekte der gesellschaftlichen Aufarbeitung, privater Archive und von Opferverbänden, der Wissenschaft und der politischen Bildung; trägt zur Sicherung, Sammlung und Dokumentation von Materialien und Dokumenten insbesondere aus Widerstand und Opposition gegen die SED-Diktatur bei; unterstützt Beratung und Betreuung von Opfern politischer Verfolgung; fördert die internationale Zusammenarbeit bei der Aufarbeitung von Diktaturen; meldet sich mit eigenen Publikationen und Veranstaltungen in der öffentlichen Debatte zu Wort; vergibt Stipendien und Preise. (DIZK-Fördersuche) Fördernd Institutionen, Personen 10 Kulturstiftung des Bundes Förderung innovativer Projekte der Kunst und Kultur insbesondere im internationalen Kontext. Fördernd und operativ Otto-von-Bismarck- Stiftung Der Verein zur Förderung der Otto-von-Bismarck-Stiftung e.V. unterstützt die Tätigkeit der Stiftung in vielerlei Hinsicht. Dazu gehören insbesondere die Erweiterung der Sammlung sowie die Herausgabe wissenschaftlicher Publikationen Stiftung Bundeskanzler Adenauer Haus keine Antragsmöglichkeit Operativ – Stiftung Bundespräsident Theodor-Heuss- Haus Keine Antragsmöglichkeit Förderzweck: Erinnerung an Theodor Heuss, Errichtung und Unterhaltung einer Erinnerungsstätte mit ständiger Ausstellung, zeitgeschichtliche Forschung, politische Bildung, Pflege des Nachlasses von Theodor Heuss, Herausgabe von Publikationen, insbesondere einer umfassenden Edition der Briefe, Reden, Gespräche und Schriften von Theodor Heuss. Förderzweckkategorien laut Abgabenordnung: Bildung/Ausbildung/Erziehung operativ Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas Keine Antragsmöglichkeit Förderzweck: Unterhaltung des Denkmals. Die Stiftung trägt dazu bei, die Erinnerung an alle Opfer des Nationalsozialismus und ihre Würdigung in geeigneter Weise sicherzustellen. operativ Stiftung Deutsches Historisches Museum Keine Angaben Keine Angaben Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung Keine Angaben Keine Angaben Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland Sitz NRW Keine Antragsmöglichkeit Förderzweck: Zweck der Stiftung ist es "in einem Ausstellungs-, Dokumentations- und Informationszentrum die Geschichte der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Geschichte der Deutschen Demokratischen Republik unter Einbeziehung der Vorund Entstehungsgeschichte darzustellen und Kenntnisse hierüber zu vermitteln". operativ Stiftung Jüdisches Museum Berlin Keine Antragsmöglichkeit Fördernd und operativ Stiftung Preußischer Kulturbesitz Keine Antragsmöglichkeit Die Stiftung wurde zur Betreuung von Sammlungen und Institutionen des 1947 aufgelösten Staates Preußen ins Leben gerufen. Getragen vom Bund und den Ländern, unterhält die einen in Deutschland einmaligen zusammenhängenden Komplex von Museen, Bibliotheken, Archiven und wissenschaftlichen Einrichtungen, die operativ 11 der Staat Preußen für seine Hauptstadt - später auch für die Hauptstadt des Deutschen Reiches - aufgebaut, entwickelt und unterhalten hat. Stiftung Reichspräsident Friedrich Ebert Gedenkstätte Keine Antragsmöglichkeit operativ Stiftung Schlesisches Museum zu Görlitz Keine Antragsmöglichkeit operativ Stiftung Berliner Schloss Humboldtforum Keine Angaben Keine Angaben Stiftung deutsche Kinematek Keine Angaben Keine Angaben Stiftung Donauschwäbisches Zentralmuseum Keine Antragsmöglichkeit operativ Stiftung Genshagen Keine Angaben Keine Angaben Stiftung Ostdeutsche Galerie Keine Antragsmöglichkeit operativ Stiftung Martin Opitz Bibliothek Keine Antragsmöglichkeit operativ Stiftung Pommersches Landesmuseum Antragsmöglichkeit nur auf Anfrage Keine Angaben Keine Angaben Klassik Stiftung Weimar Der Stipendiensatz variiert: für Graduiertenstipendien 1.000 Euro/Monat, für Postdoktorandenstipendien 1.500 Euro/Monat, für Residenzstipendien 500 €/Monat. (Quelle: www.stiftungen.org / Bundesverband Deutscher Stiftungen) Keine Angaben Keine Angaben Kulturstiftung der Länder Zielgruppe: nur öffentliche Einrichtungen Förderzweck: Förderung und Bewahrung von Kunst und Kultur nationalen Ranges Fördernd und operativ