© 2013 Deutscher Bundestag WD 10 - 3000 - 063/13 Intersexualität / Transsexualität und Olympische Wettkämpfe Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 063/13 Seite 2 Intersexualität / Transsexualität und Olympische Wettkämpfe Verfasserin: Aktenzeichen: WD 10 - 3000 - 063/13 Abschluss der Arbeit: 02. September 2013 Fachbereich: WD 10: Kultur, Medien und Sport Telefon: Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 063/13 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Begrifflichkeit 4 3. Regelungen zur Durchführung der Olympischen Spiele und geschlechtsspezifische Voraussetzungen für die Teilnahme an den Olympischen Spiele 5 3.1. Olympic Charta 6 3.2. Stockholmer Übereinkommen zu Geschlechtsumwandlungen im Sport 6 3.3. IOC Regulations on Female Hyperandrogenism 7 4. Teilnahmevoraussetzungen für Athletinnen/Athleten an den Olympischen Disziplinen 8 4.1. Biologisch intersexuelle Menschen 11 4.2. nach der jüngsten Personenstandsrechtsreform rechtlich anerkannte intersexuelle Menschen 13 4.3. Transsexuelle Menschen nach Änderung des Personenstandes mit operativer Anpassung des Körpers 14 4.4. Transsexuelle Menschen nach Änderung des Personenstandes ohne operative Anpassung ihres Körpers 14 5. Parlamentarische Initiativen zum Thema Intersexualität / Transsexualität 14 6. Literaturverzeichnis 16 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 063/13 Seite 4 1. Einleitung Die Themen Homosexualität / Intersexualität im Sport wird in der aktuellen Berichterstattung vor dem Hintergrund der im Jahr 2014 in Sotschi stattfindenden Winterspiele heftig diskutiert1. Anlass ist das in Russland geltende Anti-Homosexuellen-Gesetz2. Dieses Gesetz stellt positive Äußerungen über Homosexualität unter Strafe. Hierzu könnten auch das Tragen oder Demonstrieren bestimmter Symbole (Regenbogenflagge) oder Gesten gehören. Der Präsident des Internationalen Olympischen Komitees (IOC), Jaques Rogge, versicherte zwar, dass das Anti-Homosexuelle -Gesetz nicht für Olympioniken gelten werde, Proteste oder Demonstrationen zu diesem Gesetz werden vom IOC aber gleichwohl nicht akzeptiert: „Das Internationale Olympische Komitee (IOC) droht an, Sportler von den Spielen auszuschließen , die während der Winterspiele in Sotschi im Februar 2014 für die Rechte Homosexueller demonstrieren. Das sei keine Sanktion, sondern ein Mittel, um Athleten zu schützen, die sich sonst zu einer politischen Aussage gezwungen fühlen könnten.“3 Der Ausschluss einzelner Sportler setzt aber voraus, dass diese sich zunächst für die Spiele qualifizieren konnten und für Wettkämpfe gemeldet werden konnten. Proteste gegen dieses Gesetz sind Proteste gegen eine Form von Diskriminierung, die eine bestimmte Personengruppe, nämlich Homosexuelle, aufgrund ihrer geschlechtlichen Disposition durch das Gesetz erfahren. Diskriminierung können aber auch trans-und intersexuelle Menschen in Gesellschaften erfahren. Wie sich das Olympische Komitee hierzu verhält und welche geschlechtsspezifischen Voraussetzungen diese Gruppen für eine Teilnahme an den Olympischen Spielen erfüllen müssen, wird im Folgenden näher dargestellt. Dabei liegt der Fokus jedoch nicht bei Homosexuellen, sondern bei Sportlern/Sportlerinnen, die zu einem Personenkreis mit intersexuellen Merkmalen oder transsexuellen Neigungen gehören. 2. Begrifflichkeit Bevor auf Einzelaspekte des Themas eingegangen werden kann, ist es erforderlich, einige Begriffe näher zu erläutern. Während im Sprachgebrauch die Worte „Geschlecht“ und „Sexualität“ oft wie Synonyme verwendet werden, ist dies in bestimmten, beispielsweise juristischen Kontexten, anders. Hier bezeichnet man mit Geschlecht die Gesamtheit der Merkmale, wonach ein Lebewesen in Bezug auf 1 Anti-Homosexuellen-Gesetz in Russland, Duma schürt den Schwulenhass von Anette Langer, Spiegel Online, 11. Juni 2013; Diskriminierung in Russland, „Schulterschluss mit Rechtsextremen“ von Patrick Gensing, Tagesschau .de, Stand: 8.8.2013; IOC soll Druck auf Russland ausüben, Süddeutsche.de, 11. 8.2013; Russland und die Debatte über das Homosexuellen-Gesetz. Ein Kuss als Symbolik gegen Putins Politik, RP Online, zuletzt aktualisiert am 19.8.2013. 2 Vgl.: Putin bestraft „Homosexuellen-Propaganda“, Zeit-Online Meldung vom 30. Juni 2013. 3 Homosexuelle bei Olympia: IOC verbietet Sportlern Proteste zum eigenen Schutz, von Victoria Reith, Zeit-Online , 16. August 2013. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 063/13 Seite 5 seine Funktion bei der Fortpflanzung als männlich oder weiblich zu bestimmen ist. Sexualität dagegen bezieht sich auf die biologischen und physiologischen Attribute, die jemanden männlich oder weiblich erscheinen lassen. Mit einem „Jungen“ verbindet man in der Regel nicht nur bestimmte äußere und innere körperliche Merkmale, sondern mit diesen zusammenhängend auch männliche Chromosomen (XY) und die Produktion bestimmter Hormone, die für die Entwicklung beispielsweise physischer Charakteristika maßgeblich sind. Vergleichbares, allerdings in entgegengesetzter Weise gilt für Mädchen. Intersexualität wiederum ist ein Sammelbegriff, mit dem die Spielarten des Vorkommens verschiedener physischer Attribute, die weder völlig männlich noch völlig weiblich sind, beschrieben werden. Intersexualität bezieht sich auf das Vorkommen von männlichen und weiblichen Geschlechtsmerkmalen (Chromosomen-Schemata) in einem Individuum, das normalerweise getrenntgeschlechtliche Merkmale hat.4 In der Medizin versteht man unter Intersexualität eine Störung der sexuellen Differenzierung; hierbei entwickeln sich innere und äußere Geschlechtsorgane in unterschiedlicher Stärke ausgeprägt im Widerspruch zum chromosomalen Geschlecht.5 Da es eine Vielzahl von verschiedenen Varianten beim Phänomen der Intersexualität gibt, Varianten mit unterschiedlicher Ausprägung, gibt es durchaus Fälle, in denen die betreffende Person von dieser Besonderheit ihrer Chromosomen-Zusammensetzung nichts weiß. Ein Beispiel hierfür ist die Sportlerin Caster Semenya, deren weibliches Geschlecht nach dem Sieg im 800-m-Lauf der Frauen erst durch den angeordneten Gentest und dessen Ergebnis festgestellt wurde und die erst durch diesen Test von ihrer Intersexualität erfuhr (BUZUVIS 2013, 58). Auch „Transsexualität“ ist ein Sammelbegriff. Transsexualität bezieht sich auf Personen, deren Geschlechtsidentität sich nicht mit dem Geschlecht deckt, das sie von Geburt an hatten. Die Medizin definiert Transsexualität als das Gefühl der Zugehörigkeit zum anderen Geschlecht, das auch häufig mit dem Wunsch nach einer Geschlechtsumwandlung verbunden ist. Bei Transsexualität handelt es sich im medizinischen Sinne um eine „Geschlechtsidentitätsstörung“, die als Erkrankung nach dem SGB V anerkannt ist. 3. Regelungen zur Durchführung der Olympischen Spiele und geschlechtsspezifische Voraussetzungen für die Teilnahme an den Olympischen Spiele Unabhängig davon, ob es für die jeweilige an den Olympischen Spielen teilnehmende Nation eigene gesetzliche Regelungen für Intersexuelle bzw. Transsexuelle gibt oder nicht, legen die Regelungen des IOC die Voraussetzungen für alle teilnehmenden Athletinnen und Athleten fest. Hier finden sich auch Bestimmungen, die die Teilnahme von intersexuellen oder transsexuellen Menschen betreffen. 4 Vgl.: Munzinger, Online-Lexikon. 5 http://www.endokrinologikum.com/fachbereiche/endokrinologie/transsexualitaet-und-intersexualitaet.html. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 063/13 Seite 6 3.1. Olympic Charta Die Olympische Charta6 ist die zusammenfassende Gesetzesregelung der vom Internationalen Olympischen Komitee (IOC) angenommenen Grundprinzipien, Regeln und Durchführungsbestimmungen. Organisation und Tätigkeit der olympischen Bewegung sind hier geregelt. Sie enthält Zulassungsbedingungen für die Olympischen Spiele, die bis in den nationalen Rechtsraum hineinwirken. Hierzu gehört insbesondere auch das strikte Verbot des Dopings. Entsprechend Nummer sechs der Grundprinzipien der Charta ist jede Form von Diskriminierung in Bezug auf das Geschlecht mit der olympischen Bewegung unvereinbar: „Any form of discrimination with regard to a country or a person on grounds of race, religion, politics, gender or otherwise is incompatible with belonging to the Olympic Movement.“ Auch hat das Olympische Komitee der Olympischen Spiele (OCOG) nach Art. 46 Nr. 2 sicherzustellen , dass die verschiedenen Sportarten, gleichberechtigt vertreten sind: „The OCOG must ensure that the various sports included in the programme of the Olympic Games are treated and integrated equitably“. 3.2. Stockholmer Übereinkommen zu Geschlechtsumwandlungen im Sport Bereits zu den Olympischen Spielen in Athen im Jahr 2004 hatte der Vorstand des IOC nach Beratungen mit der medizinischen Kommission des IOC einen Kriterienkatalog aufgestellt, der in Bezug auf die Teilnahme von Athleten, die ihr Geschlecht geändert haben, Anwendung finden sollte. Das Stockholmer Übereinkommen zu Geschlechtsumwandlungen im Sport7 besagt, dass Personen, die sich einer operativen Geschlechtsumwandlung vor der Pubertät unerzogen haben, in sportlichen Wettkämpfen des neuen Geschlechts startberechtigt sind. Erfolgte die Geschlechtsumwandlung erst nach der Pubertät, müssen drei Kriterien für eine Teilnahme an den olympischen Spielen erfüllt sein: • Die operative Geschlechtsumwandlung muss abgeschlossen sein; hierzu gehören auch die Anpassung der äußeren Genitalien und Gonadektomie8; • das neue Geschlecht des Athleten/der Athletin muss durch die zuständige Behörde juristisch anerkannt sein; 6 Die Olympische Charta vom 8. Juli 2011, im Internet abrufbar auf den Seiten des Internationalen Olympischen Komitees unter: http://www.olympic.org/Documents/olympic_charter_en.pdf. 7 http://www.olympic.org/Documents/Reports/EN/en_report_905.pdf. 8 Als Gonadektomie wird die operative Entfernung der Geschlechtsdrüsen bezeichnet, vgl.: http://www.enzyklo .de/Begriff/Gonadektomie. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 063/13 Seite 7 • die Dauer der postoperativen Hormontherapie muss in der für das neue Geschlecht angemessenen Zeit und der hierfür erforderlichen Weise, mindestens jedoch zwei Jahre betragen haben. Der Weltleichtathletikverband (International Association of Athletics Federation – IAAF) übernahm die Kriterien des Stockholmer Übereinkommens in seine „Policy on Gender Verification“9. Seit 01. Mai 2011 sind die „IAAF-Regulations governing eligibility of females with hyperandrogenism to compete in women’s competitions“ sowie die „IAAF Regulations governing eligibility of athletes who have undergone sex reasssignment to compete in women’s competitions“10 in Kraft. 3.3. IOC Regulations on Female Hyperandrogenism Anlässlich der Olympischen Spiele in London 2012 verabschiedete das IOC die „Regulations on Female Hyperandrogenism“11, in deren Vorbemerkung ausdrücklich klargestellt wird, dass es nicht um eine Geschlechtsbestimmung gehe, sondern darum, die Umstände festzulegen, unter denen ein Athlet als nicht geeignet dafür angesehen wird, in einer weiblichen Qualifikation an den Start zu gehen. Tests wurden zwar wieder eingeführt, aber nicht, um das Geschlecht eines Menschen zu bestimmen. Sollte bei einem solchen Test festgestellt werden, dass eine Starterlaubnis für die Wettkämpfe der Frauen nicht erteilt werden kann, besteht für den Sportler dennoch die Möglichkeit, sich für die männlichen Wettkämpfe zu qualifizieren. Auch wird in den „Regulations on Female Hyperandrogenism “ einleitend geklärt, dass die Wettbewerbe weiterhin getrennt für Männer und Frauen ausgetragen werden. Es sind Regelungen, die für alle Wettkämpfe der Olympischen Spiele 2012 Anwendung finden sollten (IOC-Regulations Nr. 2). Für diese Wettkämpfe wird unter Punkt 3 nochmals hervorgehoben: „For men’s 2012 OG Competitions, only men are eligible to compete for women’s 2012 OG Competitions, only women are eligible to compete. For mixed gender 2012 OG Competitions , such as mixed doubles in tennis, only teams compose of one male and one female are eligible to compete. For open 2012 OG Competitions, such as equestrian, both men and women are eligible to compete.” Die von der medizinischen Kommission des IOC erarbeiteten Richtlinien basieren auf folgenden Prinzipien: 9 Vgl.: http://aebrain.blogspot.de/2009/09/iaaf-policy-on-gender-verification.html. 10 Die Regularien sind in englischer Sprache im Internet abrufbar unter: http://www.iaaf.org/aboutiaaf /documents/medical#hyperandrogenism-and-sex-reassignment. 11 http://www.olympic.org/Documents/Commissions_PDFfiles/Medical_commission/2012-06-22-IOC-Regulationson -Female-Hyperandrogenism-eng.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 063/13 Seite 8 • Eine vom Gesetz anerkannte Frau, ist berechtigt, bei weiblichen Wettkämpfen teilzunehmen unter der Voraussetzung, dass ihr androgynes Niveau unter dem männlichen Standard liegt (Konzentration von Testosteron) oder wenn es innerhalb des männlichen Standards liegt, wenn eine Androgyn-Resistenz in einer Form vorliegt, die ihr keine Wettbewerbsvorteile bringen; • In dem zu untersuchenden Fall sollte eine anonyme Untersuchung erfolgen, die durch eine Gruppe unabhängiger internationaler Experten durchgeführt wird, die in jedem Einzelfall Empfehlungen in Bezug auf die betroffene Sportart ausspricht. • Sollte festgestellt werden, dass eine Sportlerin nicht geeignet ist, an den Wettkämpfen teilzunehmen, so sollen ihr die Gründe hierfür mitgeteilt werden und auch die Maßnahmen , die erforderlich sind, damit sie zukünftig an Wettkämpfen teilnehmen kann. • Sollte ein Sportler sich weigern, an Untersuchungen teilzunehmen, die seine Qualifizierung betreffen, so bedeutet dies, dass sie/er nicht qualifiziert ist, an den Wettkämpfen ihrer Sportart teilzunehmen. • In jedem Einzelfall, in dem derartige Untersuchungen durchgeführt werden sollen, muss strikte Vertraulichkeit gewährleistet sein. Eine derartige Untersuchung wird nur in bestimmten Fällen durchgeführt. So bestimmen die Richtlinien, dass lediglich bei Unsicherheiten und Zweifeln am Geschlecht einer Sportlerin ein Expertengremium eingesetzt werden kann, um den vermuteten Fall von weiblichem Hyperandrogynismus zu untersuchen. Diese Experten werden vom Vorstand des IOC für die Dauer der Olympischen Spiele 2012 auf Vorschlag des Vorsitzenden ernannt, so die Richtlinien. 4. Teilnahmevoraussetzungen für Athletinnen/Athleten an den Olympischen Disziplinen Die jeweiligen nationalen olympischen Komitees schlagen ihre Bewerber vor. Für Deutschland nominiert das Präsidium des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) die Mitglieder der Olympiamannschaft. Neben den sportlichen Voraussetzungen für die Athletinnen und Athleten gibt es auch allgemeine Voraussetzungen, die für eine Teilnahme an den Olympischen Spielen erfüllt sein müssen. So kann nur nominiert werden, wer - die „Entry Form – Eligibility Condition“ des Internationalen Olympischen Komitees (IOC) unterzeichnet, - als Athlet/in mit dem DOSB die vom Präsidium vorgelegte „Athletenvereinbarung“ schließt; zudem gibt es eine von Betreuern zu unterzeichnende „Ehren-und Verpflichtungserklärung. Intersexualität oder Transsexualität ist kein Ausschlussgrund für die Teilnahme an olympischen Spielen. Oberstes Prinzip im Sport und bei der Austragung der Olympischen Spiele ist das Prinzip des Fairplay. Der IOC betont in diesem Zusammenhang, dass Erfahrungen aus einem Zeitraum von mehr als hundert Jahren gezeigt hätten, dass das Prinzip des Fairplay, das den modernen Hochleistungssport zu prägen hat, verletzt würde, wenn sich Frauen und Männer in bestimmten Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 063/13 Seite 9 Sportarten messen müssten.12 Da das IOC am Zwei-Geschlechter-Modell festhält, d.h. dass die Spiele von einigen gemischten Wettkämpfen abgesehen, getrennt nach Wettkämpfen für Männer und Wettkämpfen für Frauen ausgetragen werden, muss ein Sportler/Sportlerin sich als Mann bzw. als Frau bewerben. Lediglich einige wenige Sportarten sind nur für ein Geschlecht zugelassen . So gibt es beim Ringen, zwar verschiedene Gewichtsklassen, aber nur für Männer. Ebenfalls nur für Männer wird Schießen ausgetragen. Das Synchronschwimmen wiederum ist eine Wettkampfart , die Frauen vorbehalten ist. Beim Gewichtsheben sind zwar auch Frauen zugelassen; hier unterscheiden sich allerdings die Gewichtsklassen. Während es für Frauen Wettkämpfe in der Kategorie über 75 kg gibt, liegt die vergleichbare Kategorie für Männer bei über 85 kg.13Auch in den meisten Mannschaftssportarten wird nach Geschlechterklassen unterschieden. Eine Ausnahme bildet hier lediglich der Reitsport. Das Boxen ist seit 2009 kein reiner Männersport mehr. Die Aufnahme von Frauenboxen bei den Spielen 2012 in London wurde von der IOC-Exekutive auf ihrer Sitzung in Berlin am 13. August 2009 für drei Gewichtsklassen, Fliegengewicht, Halbweltergewicht und Halbschwergewicht beschlossen. Dafür musste eine Männer-Klasse weichen.14 Bei den olympischen Winterspielen in Sotschi wird es Wettkämpfe für Frauen und Wettkämpfe für Männer geben. Insbesondere beim Biathlon fällt auf, dass die Männer längere Distanzen zurückzulegen haben, als die Frauen. Gleiches gilt für den Eisschnelllauf. Es gibt aber auch Mannschaftswettbewerbe für Männer und Frauen in einzelnen Disziplinen. Da Männer in ihrer Physionomie in der Regel stärker sind als Frauen, wird ein unfairer Wettbewerb vermutet, sollte ein Mann an den Wettkämpfen für Frauen teilnehmen. Im Sinne des Fairplay haben der Olympische Sportbund und seine nationalen Verbände sicherzustellen, dass nicht durch die Teilnahme von Männern an den Wettbewerben der Frauen unfaire Wettbewerbsbedingungen entstehen. Während jedoch eindeutige Betrugsfälle sehr leicht aufzuklären wären, ist dies bei intersexuellen Sportlerinnen/Sportlern nicht der Fall. Der IOC hat die Aufgabe, für faire Wettkämpfe zu sorgen, aber auch die Privatsphäre der Athletinnen/Athleten zu respektieren. In der Vergangenheit gab es zum Teil für die Sportler/-innen sehr erniedrigende Formen einer generellen Geschlechtsüberprüfung. Zuletzt wurde diese durch Gentests durchgeführt. Im Jahr 1999 war diese generelle Geschlechtsüberprüfung bei Olympischen Spielen und damit bei allen Weltmeisterschaften abgeschafft worden. In Einzelfällen hatte das IOC aber weiterhin die Möglichkeit , Sportler zu testen. Die Abschaffung der Geschlechtsüberprüfung bedeutete zwar einerseits , dass eine längst fällige Diskriminierung von Frauen beseitigt worden war, der Besonderheit biologisch intersexueller Menschen ist damit aber noch nicht Rechnung getragen. Die Problematik dieser Untersuchungen verdeutlicht ein Blick auf die Ergebnisse der genetischen Untersuchungen in den Jahren 1972 bis 1996. Hier zeigte sich, dass selbst bei positiven Befunden und damit dem Nachweis eines „Intersex-Befundes“, eine Teilnahme an den Olympischen Spielen möglich war. So waren folgende positiven Befunde getestet worden: 12 Deutscher Olympischer Sportbund, Fairplay und Privatheit, Meldung vom 24. 04. 2011. 13 Die Aussagen beziehen sich auf die Disziplinen der Olympischen Spiele 2012. 14 Vgl.: Frauenboxen bei Olympia. Voll auf die Fresse!,Taz, 5.8.2012; Beim Frauenboxen herrscht Stimmung wie in Las Vegas von Florian Haupt, Die Welt, 9.8.2012; IOC-Entscheid, Frauenboxen wird olympisch, Spiegel-online 13. August 2009; Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 063/13 Seite 10 1972 1976 1984 1992 1996 München Olympische Spiele Montreal Olympische Spiele Los Angeles Olympische Spiele Albertville Olympische Spiele Atlanta Olympische Spiele 3 von 1280 0 von 1800 6 von 2500 15 von 2000 8 von 3000 Ergebnis: Negativer SRY-Gentest für alle / 7 mit AIS / 1 mit alpha-5-Reduktase-Defizienz/ aber alle waren teilnahmeberechtigt; wobei es sich bei den 8 positiven Befunden im Jahr 1996 um „genetic males“ gehandelt haben soll, die gleichwohl startberechtigt waren (Ross 2009). Bei Frauen findet man normalerweise zwei X-Chromosomen (XX) in ihren Zellen; bei Männern ein X- und ein Y-Chromosom (XY). Es gibt aber Menschen, die mit einem Y-Chromosom geboren werden und ausgenommen der inneren Sexualorgane, alle charakteristischen Merkmale einer Frau entwickeln. Bei diesen Menschen wird das sogenannte Androgen Insuffizienz Syndrom (AIS) diagnostiziert. „Diese Frauen sind XY, allerdings kein Mann, weil ihr Körper nicht auf das produzierte Testosteron reagiert. Deshalb dürfen sie auch bei den Frauen starten. Wie sieben der acht Athletinnen, die 1996 bei Olympia in Atlanta positiv auf Y-Chromosomen getestet worden waren.“15 Zukünftig soll nun mit der neu eingeführten Regelung die Möglichkeit eröffnet werden, dass bei Zweifeln in Bezug auf die Chancengleichheit in weiblichen Wettbewerben eindeutig definierte Hormonwerte die Frage nach der Starterlaubnis beantworten sollen. Analysen werden von weltweit anerkannten Experten durchgeführt und müssen von den Verbänden als verbindlich anerkannt werden. Sechs sogenannte Excellenz-Center wird es hierfür weltweit geben, um diese Untersuchungen durchzuführen. Doch auch an den neu eingeführten Regelungen und ihrer Umsetzungsmöglichkeit in der Praxis wird Kritik laut. Claudia Wiesemann, Direktorin des Instituts für Ethik und Geschichte der Medizin an der Universität Göttingen und Expertin für ethische Fragen von Intersexualität erläutert hierzu in einem Interview mit der Süddeutschen Zeitung: „Wiesemann: Das IOC reagiert damit auf wissenschaftliche Erkenntnisse von vor 40 Jahren , dass in einem Übergangsbereich das Geschlecht nicht so eindeutig zu klären ist, wie sich das mancher wünschte. Man spricht in diesem Fall von Intersexualität. Mittlerweile erheben sie nur noch den Anspruch, Kriterien festzulegen, wer starten darf. Das hilft den Verbänden. Zweitens stellen IOC und IAAF weltweit Fachzentren für die Diagnostik zur 15 Deutscher Olympischer Sportbund, IOC will zweiten Fall Semenya verhindern, Meldung vom 06.04.2011. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 063/13 Seite 11 Verfügung. Es handelt sich hierbei ja um anspruchsvolle medizinische Diagnostik, es starten aber auch Sportlerinnen aus sehr armen Ländern, die medizinisch unzureichend ausgestattet sind.“16 Als weiteres Problem muss die Behandlung mit den Befunden und die Wahrung der eigentlich zugesicherten Vertraulichkeit der Ergebnisse dieser Tests angesehen werden. So ist nur schwer vorstellbar, wie diese Vertraulichkeit in der Praxis, innerhalb eines Sportverbandes, gegenüber dem Trainer oder gegenüber nahen Angehörigen gewahrt werden soll. Man muss sich in diesem Zusammenhang vergegenwärtigen, dass die Zweifel an dem Geschlecht einer Person zu massiven Identitätsproblemen für die Betroffenen führen können. Bei der im Folgenden unternommenen Klassifizierung ergibt sich die Schwierigkeit, dass rechtliche Voraussetzungen, wie sie in Deutschland mit verschiedenen Gesetzen geschaffen wurden, in anderen Staaten der Welt so nicht existieren, dass jedes der Teilnehmerländer seine eigene Gesetzgebung zu diesem Thema hat. Für die Teilnahme an den Olympischen Spielen aber sind allein die vom Olympischen Komitee aufgestellten Regelungen maßgeblich. Solange es durch das Olympische Komitee keine Anerkennung intersexueller Menschen als eine eigene Gruppe gibt, muss sich auch die Klassifizierung von Intersexuellen der gegebenen bipolaren Klassifizierung unterordnen. 4.1. Biologisch intersexuelle Menschen Bei biologisch intersexuellen Menschen ist das Geschlecht nicht eindeutig. An den olympischen Wettkämpfen, die für Männer und Frauen getrennt ausgetragen werden, können sie nur teilnehmen , wenn sie einem Geschlecht zuzuordnen sind. Ein biologisch intersexueller Mensch kann bei den Wettkämpfen folglich nur als Sportler oder als Sportlerin teilnehmen. Da Intersexualität kein Ausschlussgrund für die Teilnahme an den Olympischen Spielen darstellt, können biologisch intersexuelle Menschen grundsätzlich an diesen teilnehmen. Da es jedoch Frauen-und Männerwettbewerbe gibt, stellt sich die Frage, an welchen Wettkämpfen wird ein solcher „biologisch intersexueller Mensch“ teilnehmen. Dies könnte jedoch eine eher theoretische Frage sein, da auch biologisch intersexuelle Athletinnen /Athleten in Sportverbänden trainieren und dort einer Frauen-oder Männermannschaft angehören . Bevor sie zu den Olympischen Spielen gemeldet werden können, müssen sie eine „Karriere “ als Sportler/Sportlerin mit bestimmten Wettkampferfahrungen gemacht haben. Selbst biologisch intersexuelle Menschen haben insofern eine Identität als Frau/Mann mit einem bestimmten Namen und einer bestimmten Geschlechtseintragung im Pass. Auch muss berücksichtigt werden, dass gerade im Hochleistungssport Trainer und Betreuer die Sportler/Sportlerinnen auch medizinisch betreuen und Kontrollen, sei es Dopingkontrollen oder Kontrollen der Hormonwerte zur Vorbereitung gehören sollten. Sollten Hormonwerte nicht mit 16 „Das IOC missachtet den Schutz der Sportlerinnen, Interview Thomas Hummel mit Claudia Wiesemann, Expertin für ethische Fragen von Intersexualität im Sport, über neue „Zwangs-Tests“, die Folgen für Betroffene und warum der Sport sehr naiv ist, Süddeutsche.de, 19. April 2011. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 063/13 Seite 12 den vom IOC definierten Hormonwerten übereinstimmen, müssen die/der betroffene Sportler /Sportlerin zusammen mit Trainer und medizinischem Dienst entscheiden, wie in dieser Situation weiter zu verfahren ist. Wie oben erwähnt soll mit der Trennung der Geschlechter bei sportlichen Wettkämpfen das Prinzip der Chancengleichheit gewährleistet werden. Dieses Prinzip ist bei biologisch intersexuellen Menschen in Frage gestellt. Denn sollten Zweifel an dem Geschlecht des Sportlers auftauchen, kann nach den oben beschriebenen Regularien des Olympischen Komitees eine Expertengruppe zur Untersuchung des Einzelfalls eingesetzt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Sportler /Sportlerin als intersexueller Mensch anerkannt ist oder nicht, da diese Bestimmungen nicht darauf abzielen, eine Kategrie „intersexuelle Sportler“ zu definieren. Die unter Punkt 3 dargestellten Regularien begründen andererseits kein Recht von biologisch intersexuellen Menschen, an den Olympischen Spielen teilzunehmen. Das Stockholmer Übereinkommen kommt nicht zu Anwendung, weil dieser Personenkreis keine Geschlechtsumwandlung vollzogen hat. Die IOC Regulations on Female Hyperandrogenism sind nur dann anwendbar, wenn dieser Personenkreis die Voraussetzung der gesetzlichen Anerkennung17 erfüllt. Für einen biologisch- intersexuellen Sportler/in, der nicht als Frau anerkannt ist, sind die Regelungen unabhängig von den weiteren Voraussetzungen nicht anwendbar. Dies bedeutet, dass an den Wettbewerben der Frauen ein biologisch-intersexueller Sportler, der nicht als Frau anerkannt ist, nicht teilnehmen kann. So heißt es auch in den Regularien des IAAF, dass ein Athlet, der eine gesetzliche Anerkennung als Frau erlangt hat, qualifiziert ist, an den Wettkämpfen der Frauen teilzunehmen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass bei einem biologisch intersexuellen Sportler/-in, der an Wettbewerben von Männern teilnehmen soll, kein Hinderungsgrund aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit . besteht. Doch waren Sportler bereits zu Zeiten, in denen noch Gentests stattfanden, nicht betroffen, da sich diesem nur Teilnehmerinnen an Frauenwettbewerben zu unterziehen hatten: „Männer mussten sich dem Test, der tief in die Persönlichkeitsrechte des Individuums eingreift, nicht unterziehen, sondern ausschließlich Frauen.“(WIEDERKEHR, 2012, 35). Biologisch intersexuelle Menschen könnten an den olympischen Wettbewerben für Frauen nur bei gesetzlicher Anerkennung als Frau teilnehmen; in Zweifelsfällen werden bestimmte Hormonwerte getestet und sind Voraussetzung für die Teilnahme an den Wettkämpfen der Frauen. Im Übrigen richtet sich die Anerkennung nach den oben beschriebenen Regularien, da es eine Vielzahl von Kriterien und Faktoren geben kann, die verhindern, dass jemand in die Kategorie männlich/weiblich passt. Biologisch intersexuelle Menschen können aber auch ohne gesetzliche Anerkennung an den Wettbewerben für Männer teilnehmen. 17 Die Regularien besagen: „A female recognised in law should be eligible to compete in female competitions…“ Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 063/13 Seite 13 4.2. nach der jüngsten Personenstandsrechtsreform rechtlich anerkannte intersexuelle Menschen Für die Bundesrepublik Deutschland wurde mit dem Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandrechts-Änderungsgesetz-PStRÄndG)18 unter § 22 folgender neuer Absatz 3 eingefügt: „(3) Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so ist der Personenstandsfall ohne eine solche Angabe in das Geburtenregister einzutragen “. Diese Änderung des Gesetzes wurde erst im Rahmen der Ausschussberatungen eingeführt und nimmt sich damit eines Anliegens des Deutschen Ethikrats an, der bereits im Februar 2012 mehr Rücksichtnahme für intersexuelle Menschen gefordert hatte. Dass es sich bei dieser Gesetzesänderung jedoch nur um eine „Minimallösung“19 handeln könnte, wird nicht nur anhand der Verwendung der Begriffe „Männer“ und „Frauen“ in Gesetzestexten deutlich, sondern auch angesichts der Tatsache, dass sowohl das Passgesetz20 (§ 4) als auch das Melderechtsrahmengesetz21 (§ 2 Abs. 1 Nr. 7) die Eintragung des Geschlechts verlangen. Eine Einreise in ein Land, in dem die Olympischen Spiele stattfinden, kann – sofern für die Einreise Passpflicht besteht, nur als Mann oder als Frau erfolgen. § 22 PStRÄndG ist eine Ausnahmeregelung, da entsprechend § 21 Abs. 1 Nr. 3 PStG das Geschlecht des Kindes im Geburtenregister einzutragen ist. Für diese Eintragung gilt, das das Geschlecht mit männlich oder weiblich einzutragen ist. „Andere Eintragungen wie „Zwitter“, „Hermaphrodit “, „intersexuell“ oder „intrasexuell“ als Geschlechtsbezeichnung im Geburtenbuch sind unzulässig.“22 Da in den Regularien des IOC eine Teilnahme von Personen, die keinem Geschlecht zugeordnet werden können nicht vorgesehen ist, ebenso wenig wie in den Regularien des IAAF, eröffnet die rechtliche Anerkennung intersexueller Menschen nach deutschem Recht noch keine Möglichkeit, in einer „dritten Kategorie“ bei den Olympischen Spielen anzutreten. 18 Personenstandrechts-Änderungsgesetz – PStRÄndG vom 7. Mai 2013, BGBl. 2013, Teil I, Nr. 23, S. 1122ff. 19 So Beate Rudolph, Direktorin des Deutschen Instituts für Menschenrechte, zitiert in Kölner Stadt-Anzeiger, Kinder ohne Geschlecht, von Christian Rath, 17.08.2013. 20 Paßgesetz (PaßG) vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537); 21 Melderechtsrahmengesetz (MRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I s. 1342), das durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist. 22 Rhein, Kay-Uwe, Personenstandsgesetz 1. Auflage 2012, Rn 12 unter Hinweis auf LG München, StAZ 2003, 303, FamRZ 2004,269. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 063/13 Seite 14 4.3. Transsexuelle Menschen nach Änderung des Personenstandes mit operativer Anpassung des Körpers In der Bundesrepublik Deutschland besteht für transsexuelle Menschen mit dem Transsexuellengesetz -TSG die Möglichkeit, sowohl den Vornamen zu ändern, als auch in besonderen Fällen die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Geschlecht ändern zu lassen23. Für die Teilnahme an den Olympischen Spielen ist jedoch nicht die nationale Gesetzgebung maßgeblich, sondern in diesem Fall das Stockholmer Übereinkommen über Geschlechtsumwandlungen im Sport (siehe Teil 3.2 dieser Arbeit). Entsprechend dieser Regelungen können transsexuelle Menschen nach Änderung des Personenstandes mit operativer Anpassung des Körpers dann an den Olympischen Wettkämpfen teilnehmen, wenn auch die mit der Geschlechtsumwandlung verbundene Hormonbehandlung über die Dauer von mindestens zwei Jahren durchgeführt worden ist. Transsexuelle Menschen mit operativer Anpassung ihres Körpers können nach Änderung des Personenstandes an den Olympischen Wettkämpfen teilnehmen, wenn die erforderliche Hormonbehandlung abgeschlossen ist und diese für die Dauer von mindestens zwei Jahren durchgeführt worden ist. 4.4. Transsexuelle Menschen nach Änderung des Personenstandes ohne operative Anpassung ihres Körpers Transsexuelle Menschen ohne operative Anpassung des Körpers sind entsprechend dem Stockholmer Übereinkommen nicht startberechtigt. Ein transsexueller Sportler, der - ohne operative Anpassung – als Frau lebt und sich als Frau fühlt, kann ohne operative Anpassung des Körpers nicht bei den olympischen Wettkämpfen der Frauen starten. 5. Parlamentarische Initiativen zum Thema Intersexualität / Transsexualität In der 17. Legislaturperiode hatte verschiedene parlamentarische Initiativen zum Thema „Intersexualität “ gegeben: - Antrag der Abgeordneten Monika Lazar u.a. und der Fraktion BÜNDNIS )/DIE GRÜNEN, Grundrechte von intersexuellen Menschen wahren, vom 20.03.2013, BT-Drs. 17/12851; - Antrag der Abgeordneten Dr. Barbara Holl u.a. und der Fraktion DIE LINKE, Grundrechte von intersexuellen Menschen wahren, vom 20.03.2013, BT-Drs. 17/12859; - Antrag der Abgeordneten Christel Humme, u.a. und der Fraktion der SPD, Rechte intersexueller Menschen stärken, vom 24.04.2013, BT-Drs. 17/13253. 23 Transsexuellengesetz vom 10.September 1980 (BGBl. I S. 1654), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1978) geändert worden ist. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 063/13 Seite 15 Diese Anträge waren jedoch in der 250. Sitzung des Deutschen Bundestages am 27. Juni 2013 abgelehnt worden (Plenarprotokoll der 250. Sitzung, S. 31935). Lediglich die Kenntnisnahme der Stellungnahme des Deutschen Ethikrates zur Intersexualität (BT-Drs. 17/9088) war angenommen worden. Doch auch Betroffene-Initiativen und –verbände fordern den Schutz von lesbischen, schwulen, transgender und intersexuellen Menschen. So beispielsweise der Bundesverband intersexuelle Menschen ev.24 24 Die Forderungen des Vereins an die Politik sind im Internet zu finden unter: http://www.intersexuelle-menschen .net/forderungen/. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 063/13 Seite 16 6. Literaturverzeichnis BUZUVIS, ERIN 2013, Transsexual and Intersex Athletes, Sexual Minorities in Sports: Prejudice at Play, Melanie L. Sartore-Baldwin, ed. 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