© 2016 Deutscher Bundestag WD 10 - 3000 - 059/16 Tarif- und Vergütungsvereinbarungen im Kultur- und Kreativbereich Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 059/16 Seite 2 Tarif- und Vergütungsvereinbarungen im Kultur- und Kreativbereich Aktenzeichen: WD 10 - 3000 - 059/16 Abschluss der Arbeit: 30.11.2016 Fachbereich: WD 10: Medien, Kultur und Sport Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 059/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 5 2. Die Vergütungsvereinbarungen der einzelnen Branchen im Kreativbereich 6 2.1. Buchmarkt 6 2.1.1. Gemeinsame Vergütungsregeln für belletristische Autoren vom 09.05.2005 zwischen dem Verband Deutscher Schriftsteller in ver.di und einer Anzahl deutscher Belletristikverlage 6 2.1.2. Gemeinsame Vergütungsregeln für Literaturübersetzer vom April 2014 zwischen dem Verband deutscher Schriftsteller in ver.di und verschiedenen Verlagen 6 2.2. Presse 7 2.2.1. Gemeinsame Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalisten an Tageszeitungen vom Dezember 2010 zwischen dem Bundesverband Deut-scher Zeitungsverleger BDZV und dem Deutschen Journalistenverband DJV und der Deutschen Journalisten-Union dju in ver.di 7 2.2.2. Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche freie Journalisten 7 2.2.3. Manteltarifvertrag für Redakteure und Redakteurinnen an Tageszeitungen, gültig ab 01.01.2011 (Umfasst auch redaktionell angestellte Fotografen und wohl auch angestellte Fotoreporter) 8 2.2.4. Manteltarifvertrag für Redakteure und Redakteurinnen an Zeitschriften 8 2.3. Filmwirtschaft 9 2.3.1. Manteltarifvertrag für auf Produktionsdauer beschäftigte Film- und Fernsehschaffende 9 2.3.2. Tarifvertrag für Kleindarsteller (abgeschlossen im Rahmen des oben genannten Manteltarifvertrages) 9 2.3.3. Gemeinsame Vergütungsregeln für den Bereich fiktionaler Kinofilm zwischen dem Bundesverband Regie e.V. (BVR) und der Allianz Deutscher Produzenten – Film & Fernsehen e.V. (Produzentenallianz) 9 2.3.4. Gemeinsame Vergütungsregeln für Drehbuchautoren zwischen Verband Deutscher Drehbuchautoren e.V. und ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH 10 2.3.5. Gemeinsame Vergütungsvereinbarung für Kameraleute bei Kinofilmen zwischen Berufsverband Kinematografie mit ProSiebenSat.1 TV Deutschland sowie mit Constantin Film Produktion GmbH (zwei voneinander unabhängig bestehende Vereinbarungen) 10 2.3.6. Tarifvertrag für Schauspielerinnen und Schauspieler zwischen der Allianz deutscher Produzenten auf der einen und BFFS und ver.di FilmUnion auf der anderen Seite 11 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 059/16 Seite 4 2.3.7. Tarifvertrage für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den technischen Betrieben für Film und Fernsehen in Verbindung mit dem Entgelttarifvertrag zwischen dem Verband Technischer Betriebe für Film und Fernsehen e.V. und ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft 11 2.4. Rundfunkwirtschaft 11 2.5. Design 12 2.6. Musik / darstellende Künste 12 3. Fehlende Vereinbarungen 13 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 059/16 Seite 5 1. Einleitung Eine angemessene Vergütung der Urheber in den einzelnen Branchen der Kreativwirtschaft ist noch immer nicht flächendeckend gesichert. Seit der Novellierung des Urheberrechts 2002 und der Neufassung des § 36 UrhG1 werden jedoch vermehrt gemeinsame Vergütungsregeln in den verschiedenen Branchen aufgestellt, die eine angemessene Vergütung des Urhebers sichern sollen . Problematisch dabei ist, dass diese nur zwischen den Beteiligten gelten und nicht zwingend auf andere vergleichbare Fälle übertragen werden können2, da Vergütungsregeln keine direkte Rechtswirkung entfalten und nicht für allgemein verbindlich erklärt werden können. Eine direkte Anwendung auf andere Urheber bzw. Werknutzer ist ausgeschlossen. Zwar werden Ausnahmen gemacht, so zum Beispiel der BGH, der die gemeinsamen Vergütungsregeln für belletristische Autoren bis zur Aufstellung eigener Vergütungsregeln auf Übersetzer übertragen hatte3, in anderen Fällen wird eine Anwendung auf Nichtbeteiligte hingegen abgelehnt. So zum Beispiel im Falle der Vereinbarung der Angemessenheit der Vergütung für freie hauptberufliche Journalisten, die nur innerhalb Westdeutschlands gilt, hingegen nicht für ostdeutsche Zeitungen und deren freie Journalisten.4 Die abgeschlossenen gemeinsamen Vergütungsregeln sind nicht unmittelbar, aber jedenfalls zwischen den Parteien zumindest mittelbar rechtlich verbindlich; sie sind entweder in eine unmittelbar wirkende vertragliche Vereinbarung eingebettet oder es findet § 32 Abs. 2 S. 1 UrhG Anwendung .5 Dieser regelt, dass die, durch die gemeinsame Vergütungsregel im Sinne von § 36 ermittelte Vergütung angemessen sein muss. Neben der Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln, gibt es einzelne individualvertragliche sowie tarifvertragliche Vereinbarungen zwischen Urhebern und Werknutzern. Wird das Werk innerhalb eines sachlichen und persönlichen Geltungsbereiches eines Tarifvertrages genutzt, ist die Vergütung tarifvertraglich bestimmt und der Anspruch aus § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG ausgeschlossen . Das heißt, der Urheber kann die Einwilligung seines Vertragspartners in die Änderung des Vertrages nicht verlangen, durch die ihm die angemessene Vergütung gewährt wird. Folglich bleibt die Tarifautonomie unangetastet und geht etwaigen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.6 1 § 36 neu gefasst mit Wirkung vom 01.07.2002 durch Gesetz vom 22.03.2002 (BGBl. S. 1155); Urheberrechtsgesetz vom 09.09.1965, zuletzt geändert durch Art. 7 Gesetz zur Änderung des DesignG und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes vom 04.04.2016, abrufbar unter: https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata %2Fges%2FUrhG%2Fcont%2FUrhG%2Ehtm (Stand: 06.12.2016). 2 Wandtke/Grunert in: Wandtke/Bullinger, UrhR, 4. Auflage 2014, § 32 Rn. 26. 3 Soppe in: Möhring/Nicolini, UrhR, 3. Auflage 2014, § 36 Rn. 114. 4 Soppe in: Möhring/Nicolini, UrhR, 3. Auflage 2014, § 36 Rn. 100; LG Potsdam vom 13.02.2013, ZUM-RD 2013, 418 (420). 5 Soppe in: Möhring/Nicolini, UrhR, 3. Auflage 2014, § 36 Rn. 112. 6 Wandtke/Grunert in: Wandtke/Bullinger, UrhR, 4. Auflage 2014, § 32 Rn. 25. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 059/16 Seite 6 2. Die Vergütungsvereinbarungen der einzelnen Branchen im Kreativbereich Im Folgenden werden die einzelnen Tarif- und Vergütungsvereinbarungen der einzelnen Branchen des Kultur- und Kreativbereiches, deren Verbindlichkeit und etwaige bestehende Probleme im Zusammenhang mit den Vereinbarungen dargestellt. 2.1. Buchmarkt 2.1.1. Gemeinsame Vergütungsregeln für belletristische Autoren vom 09.05.2005 zwischen dem Verband Deutscher Schriftsteller in ver.di und einer Anzahl deutscher Belletristikverlage 7 § 3 Abs. 1 und 3 der gemeinsamen Vergütungsregeln sehen ein Mindesthonorar von 8 Prozent vor, nur in „außergewöhnlichen Ausnahmefällen“ ist eine Beteiligung unter 8 Prozent gerechtfertigt . Der „Normallfall“ der Beteiligung des Autors beträgt jedoch 10 Prozent bei Hardcover-Ausgaben für jedes verkaufte, bezahlte und nicht remittierte Exemplar bezogen auf den Nettoladenverkaufspreis . Im Falle mehrerer Urheber gilt der Richtwert für die Summe der angemessenen Vergütungen , § 3 Abs. 1. §§ 4 und 5 regeln die Verwertung als Taschenbuch oder Sonderausgabe sowie die Verwertung von Nebenrechten. Bei verlagseigenen Sonderausgaben gilt ein Honorar von 5% vom Nettoladenpreis und ab einer Auflage von 40.000 Exemplaren ein Honorar von 6% als angemessen, § 4 Abs. 2. 2.1.2. Gemeinsame Vergütungsregeln für Literaturübersetzer vom April 2014 zwischen dem Verband deutscher Schriftsteller in ver.di und verschiedenen Verlagen8 Nach Ziff. II. 2. der gemeinsamen Vergütungsregeln beträgt die Mindestvergütung 15 € pro Normseite , sofern es der bisherigen Verlagspraxis entspricht. Im Regelfall beträgt eine angemessene Vergütung 19 € pro Normseite. Darüber hinaus ist in Ziff. II. 3. eine angemessene laufende Beteiligung am Absatz der gedruckten Verlagsausgaben (auch digitaler Ausgaben) geregelt. 7 Soppe in: Möhring/Nicolini, UrhR, 3. Auflage 2014, § 36 Rn. 98; abrufbar unter: http://www.boersenverein .de/sixcms/media.php/976/Verg%C3%BCtungsregeln%20f%C3%BCr%20belletristische%20Autoren.pdf (Stand: 06.12.2016). 8 Abrufbar unter: http://literaturuebersetzer.de/download/uebersetzer/gvr-2014.pdf (Stand: 06.11.2016). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 059/16 Seite 7 2.2. Presse 2.2.1. Gemeinsame Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalisten an Tageszeitungen vom Dezember 2010 zwischen dem Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger BDZV und dem Deutschen Journalistenverband DJV und der Deutschen Journalisten- Union dju in ver.di9 In den §§ 3 und 4 der gemeinsamen Vergütungsregeln wird zwischen den Honoraren für Textsowie Bildbeiträgen unterschieden Für die Textbeiträge (§ 3) wird das Honorar nach Anzahl der Druckzahlen berechnet. Als Normalzeile gilt die Druckzeile mit 34 bis 40 Buchstaben. „Als Mindesthonorar für einen Beitrag ist das Honorar für 20 Zeilen des jeweiligen Erstdruckrechts zu zahlen.“ Die genaue Höhe des Honorars wird anhand der Auflagenhöhe und der Einräumung des Erst- und Zweitdruckrechts ermittelt , entscheidend ist darüber hinaus die Art des Beitrages. 10 Für die angemessene Höhe von Bildbeiträgen erfolgte keine Einigung im Rahmen der gemeinsamen Vergütungsregeln, § 4. Es wurden jedoch in der Anlage zu den gemeinsamen Vergütungsregeln Mindestvorgaben aufgestellt, die bei der Vergütung nicht unterschritten werden sollen. 11 Diese gemeinsamen Vergütungsregeln gelten ausschließlich für Westdeutschland, nicht für Zeitungsverleger bzw. Journalisten in Ostdeutschland. 12 2.2.2. Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche freie Journalisten13 In den §§ 5 – 7 des Tarifvertrages wird bei der Berechnung des Honorars, vergleichbar der gemeinsamen Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalisten an Tageszeitungen, zwischen Bild- und Textbeiträgen unterschieden. 9 Soppe in: Möhring/Nicolini, UrhR, 3. Auflage 2014, § 36 Rn. 100; abrufbar unter: https://www.bdzv.de/fileadmin /bdzv_hauptseite/positionen/tarifvertraege/Gemeinsame_Verg%C3%BCtungsregeln.pdf (Stand: 06.12.2016). 10 Vgl. § 3 Lit. a - c der gemeinsamen Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalisten an Tageszeitungen. 11 Vgl. Anlage „Briefwechsel“ zu den gemeinsamen Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalisten an Tageszeitungen. 12 Soppe in: Möhring/Nicolini, UrhR, 3. Auflage 2014, § 36 Rn. 100; LG Potsdam vom 13.02.2013, ZUM-RD 2013, 418 (420). 13 Abrufbar unter: https://dju.verdi.de/++file++5200c2e16f6844774400009c/download/%5CBLNPFS01%5Cjournal $%5CRelaunch%5CTarif%5CTV_Zeitung_Freie_2011_WEB.pdf (Stand: 06.12.2016). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 059/16 Seite 8 Nach § 5 ist der Maßstab für die Berechnung der gedruckte Umfang des Beitrages und die Höhe der verkauften Auflage. Die Mindestvergütung für Textbeiträge berechnet sich gemäß § 6 ebenfalls vergleichbar der Regelungen in § 3 der gemeinsamen Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalisten an Tageszeitungen . Auch hier gilt als Mindesthonorar für einen Beitrag, ein Honorar für 20 Zeilen des jeweiligen Erstdruckrechts zu zahlen. Die Berechnung des Honorars für Bildbeiträge richtet sich gemäß § 7 des Tarifvertrages nach Auflagenhöhe und der Einräumung des Erst- bzw. Zweitdruckrechts. Ein Mindesthonorar ist darin nicht vorgesehen. Anstelle der Honorare nach §§ 6 und 7 ist nach § 8 des Tarifvertrages eine monatliche pauschale Vergütung möglich. Auch hier findet sich keine Regelung zu einem Mindesthonorar. Die Einbeziehung des Tarifvertrages in ein Arbeitsverhältnis führt zu einer Tarifgebundenheit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerurheber. Die Vergütung für die Nutzung des Werkes ist dann im Sinne von 32 Abs. 4 UrhG tarifvertraglich bestimmt, wenn die tarifvertraglichen Vergütungssätze auf das konkrete Arbeitsverhältnis Anwendung finden. 14 2.2.3. Manteltarifvertrag für Redakteure und Redakteurinnen an Tageszeitungen, gültig ab 01.01.2011 (Umfasst auch redaktionell angestellte Fotografen und wohl auch angestellte Fotoreporter15) Ein Mindesthonorar bzw. eine Mindestvergütung ist in dem Manteltarifvertrag nicht geregelt. Lediglich nach § 3 des Manteltarifvertrages ist ein festes Gehalt zu zahlen. 2.2.4. Manteltarifvertrag für Redakteure und Redakteurinnen an Zeitschriften16 In dem Manteltarifvertrag ist ebenfalls kein Mindesthonorar bzw. keine Mindestvergütung, sondern in § 3 die Zahlung eines monatlichen Gehaltes geregelt. 14 Wandtke/Grunert in: Wandtke/Bullinger, UrhR, 4. Auflage 2014, § 32 Rn. 25. 15 Axel Nordemann in: Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 2. Auflage 2010, § 73 Rn. 74. 16 Abrufbar unter: https://dju.verdi.de/++file++53e0b1e0aa698e05fd000048/download/MTV_Red-TZ_final.pdf (Stand: 06.12.2016). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 059/16 Seite 9 2.3. Filmwirtschaft 2.3.1. Manteltarifvertrag für auf Produktionsdauer beschäftigte Film- und Fernsehschaffende 17 Ziffer 11.1. regelt, dass Gagen in einem gesondert kündbaren Gagen-Tarifvertrag zum Manteltarifvertrag für Film- und Fernsehschaffende festgelegt werden und als Mindestgagen verbindlich sind. Diese Mindestgagen finden sich in Ziffer 5 des Gagen-Tarifvertrages, in denen die Wochenund Tagesgagen aufgeführt sind. 2.3.2. Tarifvertrag für Kleindarsteller (abgeschlossen im Rahmen des oben genannten Manteltarifvertrages ) Die Mindestgage für Kleindarsteller beträgt nach Ziffer 3.1. für einen achteinhalbstündigen Einsatztag eine Tagesgage in Höhe von 106,– € (ab dem 1. Januar 2017 109,– €) und bei einem Einsatz lediglich bis zu 6,5 Stunden eine Tagesgage in Höhe von 81,– € (ab dem 1. Januar 2017 83,– €). Bei Pauschalvereinbarungen dürfen nach Ziffer 3.3. die Gagen bis zu einer Woche die tarifvertraglich vereinbarten Tagesgagen nicht unterschreiten. Bei Ausschließlichkeitsverpflichtung von Kleindarstellern ab einer Woche gegen Tagesgage besteht Anspruch auf mindestens vier Tagesgagen pro Woche. 2.3.3. Gemeinsame Vergütungsregeln für den Bereich fiktionaler Kinofilm zwischen dem Bundesverband Regie e.V. (BVR) und der Allianz Deutscher Produzenten – Film & Fernsehen e.V. (Produzentenallianz) 18 Laut den gemeinsamen Vergütungsregeln bemisst sich die Höhe der Grundvergütung in Abhängigkeit vom Budget der entsprechenden Kinofilmproduktion. 19 Maßgeblich sind die zu Drehbeginn kalkulierten, im In- und Ausland anfallenden Herstellungskosten. Eine Ausnahme von dieser Regelung der Grundvergütung ist nach Ziff. 4.3 für Erstlingsregisseure zu machen. Hier ist ein Abschlag vorzunehmen, vgl. Ziff. 4.3. 17 Abrufbar unter: https://filmunion.verdi.de/++file++56fd5d176f68440706000508/download/TV-FFS_2016-Endfassung -160331_web.pdf (Stand: 06.12.2016). 18 Abrufbar unter: http://www.produzentenallianz.de/die-produzentenallianz/ergebnisse/inhalte-ergebnisse/gemeinsame -verguetungsregeln-fuer-den-bereich-fiktionaler-kinofilm.html (Stand: 06.12.2016). 19 Vgl. Tabelle in Ziffer 4.1 der gemeinsamen Vergütungsregeln für den Bereich fiktionaler Kinofilm. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 059/16 Seite 10 In Ziff. 5. ist darüber hinaus geregelt, dass zusätzlich zu der Grundvergütung gemäß Ziff. 4 der Regisseur vom Filmhersteller ab Erreichen bestimmter Zuschauerzahlen im Kino in der Bundesrepublik Deutschland eine Escalator-Zahlung erhält. Für die Höhe der Zahlung sind die Höhe des Budgets sowie die Escalator-Schwelle maßgeblich. 20 Diesbezügliche Besonderheiten und Ausnahmen finden sich in den Ziff. 5.3 – 5.5. 2.3.4. Gemeinsame Vergütungsregeln für Drehbuchautoren zwischen Verband Deutscher Drehbuchautoren e.V. und ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH21 Das darin enthaltene Mindesthonorar betrifft vom Sender (ko-)produzierte oder in Auftrag gegebene (kofinanzierte) Produktionen. Es beträgt für Drehbuchautoren bei TV-Movies/Reihen-Episoden mit einer Länge von jeweils ca. 90 Minuten mindestens 61.000 €, bei TV-Movies/Reihen-Episoden mit einer Länge von ca. 120 Minuten mindestens 81.333 €, bei einem Zweiteiler mit zweimal ca. 90 Minuten mindestens 122.000 € und bei einzelnen Episoden von TV-Serien mit einer Länge von ca. 45 Minuten mindestens 30.500 €.22 Ausnahmen vom Mindesthonorar können bei Debüts und Diplomprojekten gemacht werden. 23 2.3.5. Gemeinsame Vergütungsvereinbarung für Kameraleute bei Kinofilmen zwischen Berufsverband Kinematografie mit ProSiebenSat.1 TV Deutschland24 sowie mit Constantin Film Produktion GmbH25 (zwei voneinander unabhängig bestehende Vereinbarungen ) Das Mindesthonorar in beiden gemeinsamen Vergütungsvereinbarungen richtet sich nach der Gage im aktuell geltenden Gegentarif für bildgestaltende Kameraleute.26 20 Vgl. Tabelle in Ziffer 5.2 der gemeinsamen Vergütungsregeln für den Bereich fiktionaler Kinofilm. 21 Abrufbar unter: http://www.prosiebensat1.de/uploads/2015/10/25/562d5857e786c_original.pdf (Stand: 06.12.2016). 22 Vgl. Abschnitt B.I. der gemeinsamen Vergütungsregeln für Drehbuchautoren. 23 Vgl. Abschnitt B.II. der gemeinsamen Vergütungsregeln für Drehbuchautoren. 24 Abrufbar unter: http://www.bvkamera.org/downloads/Gemeinsame%20Verguetungsregelung _BVK_P7S1_alle%20Unterschriften_20160817.pdf (Stand: 06.12.2016) 25 Abrufbar unter: http://www.kinematografie.org/kontakt/anhang/2013-03-12_13-35_Einigungsvorschlag.pdf (Stand: 06.12.2016). 26 Vgl. Tarifvertrag für auf Produktionsdauer beschäftigte Film und Fernsehschaffende, S. 27. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 059/16 Seite 11 Zusätzliche Beteiligungsansprüche bestehen nach Erreichen der festgelegten Beteiligungsschwellen bzw. Beteiligungsreichweiten.27 2.3.6. Tarifvertrag für Schauspielerinnen und Schauspieler zwischen der Allianz deutscher Produzenten auf der einen und BFFS und ver.di FilmUnion auf der anderen Seite28 Eine Grundvergütungshöhe, die für alle Schauspielerinnen angemessen sind, ist darin nicht geregelt . Die Regelung im Tarifvertrag beschränkt sich ausdrücklich darauf, stattdessen in Ziffer 3.4. die an die Einstiegsgage gekoppelten Gagenuntergrenzen festzulegen, unter denen Schauspieler/- innen außer in den in Ziffer 3.5. genannten Fällen nicht grundvergütet werden dürfen. 2.3.7. Tarifvertrage für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den technischen Betrieben für Film und Fernsehen in Verbindung mit dem Entgelttarifvertrag zwischen dem Verband Technischer Betriebe für Film und Fernsehen e.V. und ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft29 Die darin geregelte Vergütung richtet sich nach festgelegten Entgeltgruppen, die Mindestbestimmungen darstellen und nicht unterschritten werden dürfen. 2.4. Rundfunkwirtschaft In der Rundfunkwirtschaft finden sich sowohl im privaten als auch im öffentlich-rechtlichen Rundfunk Tarifvereinbarungen. Im Bereich des öffentlichen Rundfunks bestehen Tarifverträge der einzelnen Rundfunkanstalten. In beiden Bereichen ist die Vergütung in Rahmen von Entgelttabellen festgelegt. So besteht beispielsweise ein Manteltarifvertrag für den Bayerischen Rundfunk zwischen dem Bayerischen Rundfunk und der Rundfunkunion, der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft, dem Deutschen Musiker-Verband, der Deutschen Orchestervereinigung e.V. und dem Verband der Berufsjournalisten in Bayern e.V. Die darin geregelte Vergütung besteht aus einem festgelegten 27 Vgl. Gemeinsame Vergütungsvereinbarungen für Kameraleute bei Kinofilmen zwischen Berufsverband Kinematografie und ProSiebenSat.1 TV Deutschland sowie mit Constantin Film Produktion GmbH. 28 Abrufbar unter: https://www.bffs.de/2014/01/01/tarifvertrag-fuer-schauspielerinnen-und-schauspieler-im-wortlaut /; Erhöhung der Einstiegsgage, vgl. https://www.bffs.de/2015/07/10/die-einstiegsgage-steigt/ (Stand: 06.12.2016). 29 Abrufbar unter: http://www.connexx-av.de/upload/m4385a36b66d9b_verweis2.pdf (Stand: 06.12.2016). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 059/16 Seite 12 Grundgehalt inkl. umgelegten 13. Gehalt.30 Vergleichbare Regelungen, insbesondere die Bestimmung der festen Gehälter, finden sich ebenfalls in den weiteren öffentlichen Rundfunkanstalten. Darüber hinaus bestehen Tarifverträge für freie arbeitnehmerähnliche Mitarbeiter der jeweiligen Rundfunkanstalten, die ähnliche Regelungen enthalten.31 Im privaten Rundfunk besteht insbesondere der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Unternehmen des privatrechtlichen Rundfunks zwischen dem Tarifverband Privater Rundfunk e. V. (TPR) einerseits und dem Deutschen Journalisten-Verband e.V. (DJV), der Industriegewerkschaft Medien Druck und Papier, Publizistik und Kunst, der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft (DAG) andererseits32, dieser gilt hinsichtlich der Vergütung in Verbindung mit dem Entgelttarifvertrag (gültig ab 01.06.2016)33. 2.5. Design Der AGD Vergütungstarifvertrag Design zwischen Allianz Deutscher Designer (AGD) e.V. und dem Selbstständige Design-Studios e.V. berechnet sich die Mindestvergütung für Designleistung nach dem Basisstundensatz in Höhe von 76,00 € und der Nutzungsfaktoren.34 Dieser ergibt sich aus Nutzungsart, -dauer, -gebiet und –umfang. Hinzu kommt die Vergütung für zusätzliche Leistungen im Zusammenhang mit der (Design-) Entwurfsarbeit. 2.6. Musik / darstellende Künste In dieser Branche besteht der Normalvertrag (NV) Bühne35, abgeschlossen zwischen dem Deutschen Bühnenverein und der Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger, sowie der Tarifvertrag für Musiker in Kulturorchestern (TVK), abgeschlossen zwischen dem Deutschen Bühnenverein und der Deutschen Orchestervereinigung e.V.36. 30 Vgl. http://rundfunk.verdi.de/++file++54db7548ba949b1c13000226/download/Manteltarifvertrag.pdf (Stand: 06.12.2016) 31 Vgl. z.B. http://www.mdr-freie.de/Dateien/Verg%FCtungstabelle%20H%F6rfunk.pdf (Stand: 06.12.2016). 32 Abrufbar unter: http://www.djv.de/fileadmin/_migrated_uploads/media/Manteltarifvertrag_f%C3%BCr_die_Arbeitnehmerinnen _und_Arbeitnehmer_in_Unternehmen_des_privatrechtlichen_Rundfunk.pdf (Stand: 06.12.2016). 33 Abrufbar unter: http://www.djv.de/fileadmin/user_upload/Entgelttarifvertrag_TPR_2016-2018.pdf (Stand: 06.12.2016). 34 Vgl. http://www.belsignum.de/fileadmin/redakteur/pdf/agd/agdvtv2006.pdf (Stand: 06.12.2016). 35 Abrufbar unter: http://www.theater-betriebsrat.de/Bilder/NV_Buehne2011.pdf (Stand: 06.12.2016). 36 Abrufbar unter: http://www.sachsen-gesetze.de/shop/mb_finanzen/2010/3/read_pdf (Stand: 06.12.2016). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 059/16 Seite 13 „Der NV Bühne gilt für alle Schauspieler, Sänger, Tänzer und andere Einzeldarsteller sowie für Kabarettisten und Puppentheaterspieler, Dirigenten, Kapellmeister, Studienleiter, Repetitoren, Orchestergeschäftsführer, Direktoren des künstlerischen Betriebs (insbesondere Operndirektor, Schauspieldirektor, Ballettdirektor, Leiter des Kinder- und Jugendtheaters), Spielleiter (Regisseure ), Chordirektoren, Choreografen, Tanz-/Ballettmeister, Trainingsleiter, Dramaturgen, Leiter des künstlerischen Betriebsbüros, Disponenten, Ausstattungsleiter, Bühnenbildner, Kostümbildner und Lichtdesigner, Inspizienten, Theaterpädagogen, Schauspielmusiker, Referenten und Assistenten von Intendanten sowie des künstlerischen Betriebs, Souffleure, Theaterfotografen und Grafiker, Pressereferenten und Referenten der Öffentlichkeitsarbeit sowie Personen in ähnlicher Stellung. Bühnentechniker, Bühnenplastiker und Maskenbildner mit überwiegend künstlerischer Ausrichtung fallen ebenfalls unter den NV Bühne.“37 In den oben genannten Tarifverträgen ist eine Grundvergütung geregelt, wobei sich die Vergütung des Normalvertrages Bühne nach den für die einzelnen Beschäftigtengruppen geltenden Sonderregelungen richtet. 3. Fehlende Vereinbarungen Trotz der vermehrten Vereinbarung von gemeinsamen Vergütungsregeln im Sinne des § 36 UrhG in der Kreativ- und Kulturbranche, haben sie sich noch längst nicht in allen Branchen durchgesetzt . Sie sind ferner nicht in den Bereichen Musik, Theater und bildender Kunst, für von den bereits genannten Regeln nicht erfasste Autoren und Übersetzer sowie für Fotografen und Illustratoren ersichtlich. Darüber hinaus wurden ebenfalls keine für Designer, technische Zeichner und die Ersteller von Computerprogrammen vereinbart.38 37 Deutscher Bühnenverein, http://www.buehnenverein.de/de/jobs-und-ausbildung/berufe-am-theater-ueberblick /tarifvertraege.html (Stand: 06.12.2016). 38 Soppe in: Möhring/Nicolini, UrhR, 3. Auflage 2014, § 36 Rn. 107.