"Deutscher Film" – Zur Begrifflichkeit des „deutschen Films“ insbesondere in den Förderinstrumenten von Bund und Ländern - Ausarbeitung - © 2009 Deutscher Bundestag WD 10 - 3000 - 058/09 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: "Deutscher Film" – Zur Begrifflichkeit des „deutschen Films“ insbesondere in den Förderinstrumenten von Bund und Ländern Sachstand WD 10 - 3000 - 058/09 Abschluss der Arbeit: 22. Juni 2009 Fachbereich WD 10: Kultur, Medien und Sport Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt, Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W. - Zusammenfassung – Nach einleitenden Bemerkungen, die einer Abgrenzung der Thematik dienen sollen wird untersucht, wie und an welchen Stellen der „deutsche Film“ in den Förderinstrumenten des Bundes Erwähnung findet (Punkt 2). Da gerade der deutsche Film wesentlich auch durch Stiftungen gepflegt wird, finden diese ebenfalls innerhalb dieser Arbeit Erwähnung (Punkt 3). Die Filmförderung in den einzelnen Bundesländern wird im Anschluss (Punkt 4) daraufhin untersucht, welchen territorialen Bezug sie hat. Unter Punkt 6 wird ein Überblick über die wichtigsten Filmfestivals in Deutschland gegeben, wobei auch hier der thematische Bezug zum „deutschen Film“ im Vordergrund der Betrachtung steht. Auf die Frage, wieweit die französische Filmförderung Regelungen kennt, die den „französischen Film“ charakterisieren, wird unter Punkt 7 eingegangen. Inhalt 1. Einleitung 6 2. „Deutscher Film“ in den Förderinstrumenten auf Bundesebene 6 2.1. Filmförderung durch die Filmförderungsanstalt 6 2.2. Filmförderung durch den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) 10 2.3. Deutscher Filmförderfonds 10 2.4. Förderung des „deutschen Films bei Festivals sowie durch Preise“ 11 2.5. Deutscher Filmpreis 11 2.6. Deutscher Kurzfilmpreis 12 2.7. Weitere Preise 12 3. Förderung des deutschen Films durch Stiftungen 12 4. Deutscher Film in den Förderinstrumenten auf Landesebene 13 4.1. Baden-Württemberg 13 4.2. Bayern 14 4.3. Berlin und Brandenburg 15 4.4. Hamburg, Bremen, Schleswig-Holstein und Niedersachsen 15 4.4.1. Bremen 15 4.4.2. Hamburg und Schleswig-Holstein 16 4.4.3. Nordmedia 16 4.5. Hessen 17 4.6. Mecklenburg-Vorpommern 18 4.7. Nordrhein-Westfalen 18 4.8. Saarland 19 4.9. Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen 19 4.10. Gemeinsame Förderung der Länder (KJDF) 20 5. Zusammenfassung 21 6. Der „deutsche Film“ und Filmfestivals 21 6.1. Filmfestivals 21 6.2. Internationale Festivals in Deutschland 22 6.2.1. Die Internationalen Filmfestspiele Berlin (Berlinale) 22 6.2.2. Weitere Festivals von überregionaler Bedeutung 23 6.2.2.1. Festival des deutschen Films 23 6.2.2.2. Internationales Leipziger Festival für Dokumentar- und Animationsfilm 23 6.2.2.3. Internationale Kurzfilmtage Oberhausen 24 6.2.2.4. Internationales Kinderfilmfestival LUKAS 24 6.2.2.5. Internationale Hofer Filmtage 24 6.3. Filmfestspiele in Deutschland mit dem Schwerpunkt deutscher Produktionen 25 6.3.1. Filmfestival Max Orphüls, Saarbrücken 25 6.3.2. Duisburger Filmwoche 25 6.4. Filmfestspiele in Deutschland mit einem Schwerpunkt „deutscher Film“ 26 6.4.1. Deutsches Kinder-Medien-Festival GOLDENER SPATZ 26 6.4.2. FILMFEST MÜNCHEN 26 6.4.3. Filmfest Hamburg 26 6.4.4. Filmfest Dresden 26 6.4.5. Nordische Filmtage Lübeck 27 6.4.6. Internationales Dokumentarfilmfestival München 27 6.4.7. Kinofest Lünen 27 7. Der „französische Film“ in der französischen Filmförderung 28 8. Literaturverzeichnis 31 9. Weiterführende Literaturhinweise 32 - 6 - 1. Einleitung In der hier vorliegenden Übersicht geht es nicht darum, den deutschen Film inhaltlich zu charakterisieren. Der deutsche Film wird also nicht in seiner Entwicklung und Geschichte dargestellt. Auch werden keine inhaltlichen Strömungen deutschen Filmschaffens , wie etwa der neue deutsche Film vorgestellt. Ebenso wenig werden auf einzelne Gattungen, wie etwa der Autorenfilm oder Genres, wie der „deutsche Heimatfilm“ – das einzige in Deutschland entstandene Filmgenre –thematisiert. Vielmehr geht es darum, den deutschen Film, für dessen Förderung es die unterschiedlichsten Instrumente auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene gibt, aufgrund dieser Regelungen zu definieren , diese Bestimmungen daraufhin zu untersuchen, inwieweit „deutscher Film“ in ihnen thematisiert wird. Für den Bereich der Filmfestivals ergibt sich jedoch die Problematik, dass eine Darstellung entsprechend der föderalen Kompetenzverteilung in der Bundesrepublik Deutschland der Materie nicht gerecht würde. Für die Filmkultur und Filmwirtschaft in Deutschland maßgebliche Festivals, die kommunale oder private Sponsoren haben, sollen deshalb hier wegen ihrer Bedeutung für die Filmkultur in Deutschland, zu der auch die Filmkultur in einzelnen Regionen gehört, ebenfalls berücksichtigt werden. Eingeräumt werden muss allerdings, dass spezifische Definitionen in diesem Bereich häufig fehlen. 2. „Deutscher Film“ in den Förderinstrumenten auf Bundesebene In den Förderinstrumenten auf Bundesebene finden sich Begriffsbestimmungen des „deutschen Films“. Auf die einzelnen Formen der Filmförderung wird in diesem Zusammenhang nicht eingegangen. Herausgestellt werden vielmehr diejenigen Bestimmungen , die eine allgemeine Aussage oder Definition des Begriffs „deutscher Film“ enthalten. Zunächst wird auf das Filmförderungsgesetz und die Förderung durch die Filmförderungsanstalt eingegangen, da das Filmförderungsgesetz spezifische Bestimmungen zum „deutschen Film“ aufweist. Aber auch die Filmförderungen durch den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien bezieht sich auf den „deutschen Film“. 2.1. Filmförderung durch die Filmförderungsanstalt Die zentrale Institution des Bundes zur Förderung der Filmwirtschaft ist die Filmförderungsanstalt (FFA)1. Zu ihren Aufgaben gehören nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Filmförde- 1 http://www.ffa.de/. - 7 - rungsgesetzes (FFG)2 die Durchführung von Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films, aber ebenso auch die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der deutschen Filmwirtschaft. Dies bedeutet, dass mit den Instrumenten des Filmförderungsgesetzes auch beispielsweise deutsch-ausländische Gemeinschaftsproduktionen unterstützt werden sollen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 FFG). Das Filmförderungsgesetz ist ein Instrumentarium , das Voraussetzungen für die Förderung von Filmen enthält, da dies aber sowohl den deutschen Film als auch die deutsche Filmwirtschaft betrifft, wird der „deutsche Film“ an verschiedenen Stellen des Gesetzes erwähnt und berücksichtigt. Der 1. Abschnitt des zweiten Kapitels FFG, der allgemeine Bestimmungen betrifft, nennt Voraussetzungen für Förderungshilfen. Zu diesen gehören auch Kriterien, die einen Film als „deutschen Film“ charakterisieren. So gibt es als Förderungsvoraussetzung für programmfüllende Filme das Prinzip, dass der Hersteller eines Films seinen Wohnsitz in Deutschland oder der EU habe muss. § 15 Abs 1 Nr. 1 FFG verlangt, dass „der Hersteller seinen Wohnsitz oder Sitz oder, sofern der Hersteller seinen Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, eine Niederlassung im Inland hat und die Verantwortung für die Durchführung des Filmvorhabens trägt.“ Auch die deutsche Sprache charakterisiert den Film als „deutschen Film“. Die Regelung des § 15 Abs. 1 Nr. 2 FFG, verlangt, dass „wenigstens eine Endfassung des Films, abgesehen von Dialogstellen, für die nach dem Drehbuch eine andere Sprache vorgesehen ist, in deutscher Sprache gedreht oder synchronisiert hergestellt ist“, des Weiteren wird als Voraussetzung für die Gewährung von Förderhilfen nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 FFG gefordert, dass „die Regisseurin oder der Regisseur Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder dem deutschen Kulturbereich angehört oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt.“ 2 Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz –FFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2277) zuletzt geändert durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3000). Im Rahmen dieser Arbeit wurde die von der FFA bereitgestellte Fassung des FFG verwendet, die auf der Grundlage des Änderungsgesetzes erstellt wurde. Die FFA weist aber darauf hin, dass das Stammgesetz selbst bisher im Bundesgesetzblatt nicht veröffentlicht wurde. - 8 - Die Vorschrift muss allerdings in Zusammenhang mit § 15 Abs. 2 FFG gelesen werden: „Sind die Regisseurin oder der Regisseur entgegen Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 nicht Deutsche oder kommen sie nicht aus dem deutschen Kulturbereich oder aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so können Förderungshilfen gewährt werden, wenn, abgesehen von der Drehbuchautorin oder vom Drehbuchautor oder von bis zu zwei Personen in einer Hauptrolle, alle übrigen Filmschaffenden Deutsche sind oder dem deutschen Kulturbereich , oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angehören.“ § 15 Abs.2 FFG erlaubt die fehlende Staatsangehörigkeit bzw. kulturelle Zugehörigkeit des Regisseurs durch die von anderen Mitwirkenden zu ersetzen. § 15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 FFG enthält somit die Bestimmung, dass entweder der Regisseur oder die Regisseurin die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines der bereits einbezogenen Länder haben muss, dem deutschen Kulturkreis entstammen , oder aber alle übrigen Filmschaffenden mit Ausnahme des Drehbuchautors und eines oder zweier Hauptdarsteller das Kriterium erfüllen muss. Der Produzent hat insofern einen weiten Gestaltungsspielraum. Neu eingefügt wurden in der Novelle zum Filmförderungsgesetz die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 Nr. 6 a – d FFG. Dies sind Voraussetzungen, von denen mindestens drei erfüllt sein müssen, damit eine Förderungswürdigkeit vorliegt. Hier findet sich das Kriterium „deutsch“ im Zusammenhang mit „deutscher Sprache“, „deutsche Drehorte“, „deutsche Handlung oder Stoffvorlage“, „deutsche Motive“ oder „deutsche Untertitel“: Diese Regelung lautet: „der Film ist in deutscher Sprache im Inland oder auf einem Festival im Sinne des § 22 Abs. 33 als deutscher Beitrag uraufgeführt worden; „das Originaldrehbuch, auf dem der Film basiert, verwendet überwiegenddeutsche Drehorte oder Drehorte in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz; 3 § 22 Abs. 3 FFG bezieht sich auf die Referenzfilmförderung, d.h. einem Hersteller eines programmfüllenden Films kann ein Zuschuss gewährt werden, wenn der Film 150000 Referenzpunkte erreicht hat. Hierfür können auch Preise und Erfolge bei Festivals berücksichtigt werden. Die Novelle zum Filmförderungsgesetz enthält in diesem Punkt aber keine Änderungen. - 9 - die Handlung oder die Stoffvorlage ist deutsch, aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz; der Film verwendet deutsche Motive oder solche aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz;“ Um die Förderungsvoraussetzungen nach dem Filmförderungsgesetz zu erfüllen, muss ein Film folglich Kriterien aufweisen, die ihn als „deutschen Film“ charakterisieren . Ein „deutscher Film“ in diesem Sinne kann auch durch europäische Merkmale (z.B. Drehorte) charakterisiert sein. In jedem Fall grenzt er sich beispielsweise gegen den amerikanischen Film ab. Auch die Bestimmung des § 16 FFG zu den internationalen Koproduktionen, die auf die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Bezug nimmt, bezieht sich als eigene Förderungsvoraussetzung auf das Kriterium „Deutsche im Sinne des Artikels 116 Grundgesetz“. § 16 Abs. 2 FFG lautet: „Bei der künstlerischen und technischen Beteiligung sollen mindestens folgende Personen Deutsche im Sinne des Artikels 16 des Grundgesetzes sein oder dem deutschen Kulturbereich angehören oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sein: 1. eine Person in einer Hauptrolle und eine Person in einer Nebenrolle oder, wenn dies nicht möglich ist, zwei Personen in wichtigen Rollen, 2. eine Regieassistenz oder eine andere künstlerische oder technische Stabskraft und 3. entweder eine Drehbuchautorin oder ein –autor oder eine Dialogbearbeiterin oder ein -bearbeiter.“ § 16 Abs. 2 FFG ist aber eine Sollvorschrift. Dies bedeutet, dass von den Vorgaben abgewichen und die dort genannten künstlerischen Mitwirkenden durch andere Kräfte ersetzt werden können. § 16 a FFG, zur internationalen Kofinanzierung, nimmt wiederum Bezug auf die Voraussetzungen die §§ 15 und 16 FFG: - 10 - „Förderhilfen werden auch für programmfüllende Filme gewährt, die unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs.3 mit mindestens einem Hersteller mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Inlands hergestellt werden oder worden sind und zu deren Herstellung der Hersteller im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 nur einen finanziellen Beitrag geleistet hat, sofern ein zwei- oder mehrseitiges mit der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenes Abkommen eine solche Beteiligung vorsieht und sofern der Beitrag des Herstellers im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dem in dem Abkommen festgelegten Mindestanteil entspricht (internationale Kofinanzierung).“ Insgesamt dienen die Förderinstrumente des Filmförderungsgesetzes somit auf unterschiedliche Weise der Unterstützung des deutschen Films und der deutschen Filmwirtschaft. Die Instrumente sind so flexibel gestaltet, dass jedoch eine abschließende Definition für den „deutschen Film“ kaum gegeben werden kann. 2.2. Filmförderung durch den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) Die Filmförderungsrichtlinien des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM)4 definieren unter Punkt 1, den Förderungszielen, den „deutschen Film“. Hiernach gilt ein Film als deutscher Film in Sinne der Richtlinie: „wenn der Regisseur Deutscher ist oder der Film einen besonderen Bezug zum deutschen Kulturraum aufweist und mit erheblicher deutscher Beteiligung hergestellt wurde“. 2.3. Deutscher Filmförderfonds Der Deutsche Filmförderfonds (DFFF), am 1. Januar 2007 auf Initiative des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, Bernd Neumann, eingeführt und im Jahr 2008 um drei weitere Jahre bis Ende 2012 verlängert, bietet die Möglichkeit, über die nationale und regionale Förderung hinaus, Möglichkeiten für internationale Filmprojekte , Koproduktionen aus Frankreich oder Großbritannien in Deutschland zu realisieren . Zuwendungs- und Bewilligungsvoraussetzungen sind in der Richtlinie des BKM „Anreiz zur Stärkung der Filmproduktion in Deutschland“ vom 19. März 2009 festgelegt. § 3 dieser Richtlinie zählt die vom Antragsteller zu erfüllenden Bewilligungsvoraussetzungen auf und definiert den Antragsteller als den Hersteller des Film (§ 3 Abs. 1). 4 Vgl. www.filmfoerderung-bkm.de. - 11 - Nach § 3 Abs. 2 der Richtlinie muss der Antragsteller seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz in Deutschland haben. Sofern der Antragsteller seinen Wohn- und Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, muss er eine Niederlassung im Inland haben. (…).“5 Maßnahmeziel der Richtlinie ist unter anderem die Stärkung des Kulturguts Film und des Produktionsstandorts Deutschland. Eine Definition des „deutschen Films“ erfolgt hier jedoch nicht. 2.4. Förderung des „deutschen Films bei Festivals sowie durch Preise“ Die Förderung des deutschen Films durch den Bundesbeauftragten für Kultur und Medien erfolgt auch im Rahmen der Unterstützung von Filmfestivals und der Verleihung bestimmter Preise. Filmfestivals, die vom BKM unterstützt werden kennzeichnen sich dadurch aus, dass sie für die Entwicklung der Filmkunst sowie für die kulturelle Repräsentanz Deutschlands von besonderer Bedeutung sind, wie etwa die Internationalen Filmfestspiele Berlin. Aber auch die Festivals von Mannheim/Heidelberg, Hof und Saarbrücken, die Internationalen Kurzfilmtage in Oberhausen, das internationale Leipziger Festival für Dokumentar- und Animationsfilm sowie die Festivals von Gera und Frankfurt/Main, die dem Kinderfilm gewidmet sind, erhalten eine kontinuierliche Unterstützung durch den BKM (siehe auch Punkt 6 dieser Arbeit). 2.5. Deutscher Filmpreis Der Deutsche Filmpreis ist die wichtigste Auszeichnung für den deutschen Film und wird jährlich vom Bundesbeauftragten für Kultur und Medien für die besten Spiel-, Dokumentar -, sowie Kinder- und Jugendfilme vergeben. Für die Nominierung zum Deutschen Filmpreis sind die Richtlinien über das Auswahlverfahren für die Nominierung zum Deutschen Filmpreis und die Zuerkennung des Deutschen Filmpreises (in der Fassung vom 26. August 2008) maßgeblich6. Anforderungen an den Film als „deutschen Film“ werden in Anlage 1 der Richtlinie unter Punkt 1.4 aufgelistet: „Für die Kategorien „Bester programmfüllender Spielfilm“, „Bester programfüllender Dokumentarfilm“ und „Bester programmfüllender Kinder – und Jugendfilm “ muss eine erhebliche deutsche kulturelle Prägung des Filmes gegeben sein. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Film zumindest zwei der nachstehenden drei Kriterien erfüllt: - die Originalfassung des Films ist deutsch - der Regisseur ist Deutscher oder dem deutschen Kulturkreis zuzurechnen, 5 http://www.ffa.de/downloads/dfff/richtlinie/DFFF-Richtlinie.pdf 6 http://www.deutsche-filmakademie.de/uploads/media/Richtlinien2009.pdf - 12 - - zumindest einer der persönlichen Produzenten des Films im Sinne der Ziff. 4.3 der Richtlinie über das Auswahlverfahren für die Nominierungen zum Deutschen Filmpreis und die Zuerkennung des Deutschen Filmpreises ist Deutscher oder dem deutschen Kulturkreis zuzurechnen“. (…) Im Übrigen gelten nach Punkt 1.6 der Präambel der Richtlinie die Filmförderungsrichtlinien der/des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien in der jeweils gültigen Fassung und damit im Übrigen auch die hier formulierte Bestimmung zum „deutschen Film“. 2.6. Deutscher Kurzfilmpreis Der Deutsche Kurzfilmpreis als wichtigste Auszeichnung für das Genre in Deutschland, wird jährlich vom Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien verliehen. Im Antrag/Merkblatt zum Deutschen Kurzfilmpreis heißt es unter anderem, dass als Kurzfilme, Filme in deutscher Sprache mit einer Vorführdauer von höchstens 30 Minuten gelten. Weitere Maßgaben für den Deutschen Kurzfilmpreis würden sich aus den Filmförderungsrichtlinien des BKM ergeben. 2.7. Weitere Preise Zur Förderung der deutschen Film- und Kinolandschaft werden vom BKM weitere Preise verliehen, so der Innovationspreis, der Kinoprogrammpreis oder auch der Verleiherpreis , der an gewerbliche Filmverleiher vergeben wird und bei dessen Vergabe der Anteil deutscher Filme berücksichtigt wird. 3. Förderung des deutschen Films durch Stiftungen Die Förderung und Bewahrung des deutschen Films wird aber auch von Stiftungen betrieben . So der Friedrich-Wilhelm-Murnau-Stiftung, die zu ihren Aufgaben angibt, „Zweck der Stiftung ist, auch im Hinblick auf die kulturhistorische Bedeutung des Deutschen Films und aus Gründen der Volksbildung, Erziehung und ihres wissenschaftlichen Auftrages, die Förderung der deutschen Filmkultur und Filmkunst. (…)“7 Die Stiftung vergibt seit 1994 auch einen Kurzfilmpreis. Mit dem Kurzfilmpreis sollen publikumswirksame deutsche Kurzfilme mit besonderer Kinoeignung und einer Laufdauer von 3 bis 15 Minuten gefördert werden. 7 http://www.murnau-stiftung.de/de/00-00-00-willkommen.html. - 13 - Die Förderung der deutschen Filmkultur und Filmkunst gehört auch zum Stiftungszweck der DEFA-Stiftung, deren Filmstock die gesamte Kinoproduktion der DDR- Filmstudios aus fast fünf Jahrzehnten umfasst8. 4. Deutscher Film in den Förderinstrumenten auf Landesebene Die Förderung der Filmkultur in den Ländern hat immer auch das Ziel, durch eine interessante Filmkultur die Region und ihr Umfeld zu unterstützen. Filmförderung in den Ländern ist insofern auch Wirtschaftsförderung. Die Länder fördern in ihrer Zuständigkeit den Film als Kulturgut – als Kulturgut des jeweiligen Landes. Für die Förderung der Filmwirtschaft gibt es in den Ländern zumeist unabhängige Organisationen , denen diese Aufgabe übertragen worden ist. Es finden sich in den landesspezifischen Regelungen soweit ersichtlich keine Bestimmungen, dass der „deutsche Film“ gefördert werden solle, da sich die landesspezifische Förderung auf die kulturelle Filmförderung des Landes und die Förderung der Region bezieht. 4.1. Baden-Württemberg Das Staatsministerium Baden-Württembergs erklärt die Stärkung der Filmwirtschaft und der Filmschaffenden als wichtigstes Ziel der Medienpolitik des Landes. Deshalb geht es auch darum, für Produktionsunternehmen gute Rahmenbedingungen für ein dauerhaftes Engagement im Land zu bieten. In diesem Zusammenhang wurde im Jahr 2008 von einer vom Staatsministerium eingesetzten Arbeitsgruppe eine neue Filmkonzeption entwickelt9, die im Dezember 2008 vom Ministerrat beschlossen wurde. Die Filmkonzeption legt einen Schwerpunkt auf die Entwicklung der Filmwirtschaft und den Ausbau des Filmstandorts Baden-Württemberg. Ziel dieser Politik ist die Stärkung der im Land tätigen Filmschaffenden und –unternehmen sowie die Gewinnung neuer Unternehmen der Filmwirtschaft. 1995 wurde zu diesem Zweck die MFG Medien- und Filmgesellschaft Baden-Württemberg gegründet, deren Gesellschafter das Land Baden -Württemberg und der Südwestfunk sind. Die MFG hat allgemeine Grundsätze der Förderung erlassen, in denen der Bezug zum Land Baden-Württemberg auch eine entscheidende Rolle spielt. So heißt es unter Punkt Zwei, den Allgemeinen Voraussetzungen der Förderung: „Voraussetzungen für die Förderung sind 8 Vgl. die Grundsätze zur Vergabe von Fördermitteln der DEFA-Stiftung, http://www.defastiftung .de/cms/(S(x52n1545xx2pl055fhwpq245))/uploads/Foerderrichtlinien07.pdf. 9 http://www.fm.baden-wuerttemberg.de/fm7/1899/Filmkonzeption_Baden-Wuerttemberg_Dez08.pdf - 14 - - die Qualität des Projekts und ein kultureller oder sonstiger Bezug zu Baden -Württemberg oder - die Qualität des Projekts und ein wirtschaftliches Interesse in Baden- Württemberg an dem Projekt (….) Ein kultureller oder sonstiger Bezug zu Baden-Württemberg ist dann gegeben, wenn - das Projekt inhaltlich eng mit Baden-Württemberg verknüpft ist oder - der Produzent bzw. Projektträger in Baden-Württemberg ansässig ist oder - (…)“ Der ‚Baden-Württemberg – Bezug’ ist das spezifische Förderungskriterium für diese spezifische Unterstützung des ‚deutschen Films’. 4.2. Bayern Seit 1996 ist der FilmFernsehFonds Bayern (FFF Bayern) für die Filmförderung in Bayern zuständig. Gesellschafter des FFF Bayern sind der Freistaat Bayern, die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM), der Bayerische Rundfunk (BR), das ZDF und die privaten Fernsehanbieter ProSiebenSat 1 und RTL. Die Förderung bezieht sich auf verschiedene Bereiche, wie Drehbuch, Projektentwicklung, Produktion von Kinofilmen , Produktion von Fernsehfilmen, Verleih/Vertrieb, Nachwuchsförderung und die Förderung von Filmtheatern. Für die Vergabe der Förderungsmittel ist die Vergaberichtlinie 10 maßgeblich. Diese nennt als Förderungsziel: „Die Förderung soll zur Steigerung der Qualität der Film- und Fernsehproduktion und der Leistungsfähigkeit der bayerischen Produktionswirtschaft beitragen und eine vielfältige Kulturlandschaft gewährleisten. (…)“ Aus diesem Grund wird im Rahmen der Produktionsförderung von Kinofilmen auch gefordert, dass mindestens das 1,5 fache des gewährten Darlehensbetrages in Bayern ausgegeben werden muss. Der ‚Bayerneffekt’ ist die landesspezifische Förderungsvoraussetzung für diesen Bereich des ‚deutschen Films’. 10 Richtlinie für die Bayerische Film- und Fernsehförderung (Vergaberichtlinie) vom 30. Mai 2001, http://www.fff-bayern.de/uploads/mit_download/Richtlinien_FFF_Bayern_2008.pdf. - 15 - 4.3. Berlin und Brandenburg In der Region Berlin-Brandenburg ist seit 2004 die Medienboard Berlin-Brandenburg GmbH11 Anlaufstelle, unterstützende Einrichtung und zuständige Institution sowohl für die Filmförderung als auch für die Standortentwicklung. Ziel ihrer Förderungsmaßnahmen ist: - „die qualitative und quantitative Weiterentwicklung der Berlin-Brandenburger Filmkultur und -wirtschaft zu unterstützen, - die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Filmunternehmen, insbesondere die Stärkung der unabhängigen Produzenten, mit der dazu notwendigen Infrastruktur in der Region zu stärken, - ein vielfältiges und qualitativ profiliertes Film- und Fernsehschaffen in Berlin- Brandenburg zu ermöglichen, - die Region im In- und Ausland zu präsentieren und zu repräsentieren.“12 Auch im Rahmen dieser Förderung sollen die gewährten Mittel in der Region Berlin- Brandenburg verwendet werden, um damit einen wirtschaftlichen Effekt für die Region zu erzielen. Die Richtlinie definiert deshalb auch, dass es sich bei den in Berlin- Brandenburg bzw. Deutschland ansässigen Unternehmen um Unternehmen mit Geschäftssitz oder Niederlassung, zumindest aber einer Zweckniederlassung oder Betriebsstätte im Gebiet der Länder Berlin/Brandenburg bzw. in der Bundesrepublik Deutschland handeln muss.13 Das Niederlassungsprinzip ist damit Förderungskriterium und bestimmt hier unter anderem den in diesem Rahmen geförderten „deutschen Film“. 4.4. Hamburg, Bremen, Schleswig-Holstein und Niedersachsen 4.4.1. Bremen Das Filmbüro Bremen e.V.14 ist die Einrichtung für die Kulturelle Filmförderung der Freien Hansestadt Bremen und die Interessenvertretung der Bremer Filmschaffenden. Auch hier ist der Regionalbezug maßgeblich für die Förderung: „1. Allgemeine Grundsätze (…) 11 http://www.medienboard.de/WebObjects/Medienboard.woa/wa/CMSshow/1000095. 12 So Punkt 1.1 der Vergaberichtlinien für die Filmförderung der Medienboard Berlin-Brandenburg GmbH, gültig ab 1. Januar 2005. 13 Vgl. die Definitionen der Vergaberichtlinie. 14 http://www.filmbuero-bremen.de/1.0.html. - 16 - 1.1 Für alle Projekte ist ein Bremenbezug erforderlich. Er ist als gegeben anzusehen , wenn der Wohnort oder Firmensitz des Antragstellers/der Antragstellerin im Land Bremen liegt, wenn der Drehort im Land Bremen liegt – oder wenn die Thematik das Land Bremen betrifft. Bei Drehbuchförderungen ist der Bremenbezug nur durch den Wohn- /Firmensitz des/der Antragstellers /-in oder durch einen engen thematischen Bezug zu Bremen erfüllt. Der Bremenbezug kann im Einzelfall durch die Förderungszusage anderer kultureller Filmförderungen ersetzt werden, die mit dem Filmbüro Bremen e.V. kooperieren. (…)“15 Der Bremenbezug ist Förderungskriterium, auch hier ist eine Definition des „deutschen Films“ nur als Ableitung aus der regionalbezogenen Bestimmung möglich. 4.4.2. Hamburg und Schleswig-Holstein In Hamburg gibt es die Filmförderung Hamburg Schleswig-Holstein GmbH16, eine „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ (GmbH), deren Gesellschafter die Freie und Hansestadt Hamburg sowie das Land Schleswig-Holstein ist. Ziel dieser Institution der gemeinsamen Filmförderung ist die Entwicklung, Pflege und Stärkung der Filmkultur und Filmwirtschaft in Hamburg/Schleswig-Holstein17. In der Richtlinie wird auch auf Förderungen mit besonderer kultureller Bedeutung für die Region eingegangen. Dies bedeutet, dass Antragsteller, beispielsweise bei Anträgen für Projektentwicklung darlegen müssen, dass die Realisierung des Projekts überwiegend in Hamburg oder Schleswig -Holstein vorgesehen ist. Die Richtlinie beinhaltet aber keine näheren Definitionen, die ein Filmvorhaben als ein solches für einen „deutschen“ oder „schleswigholsteinischen “ Film charakterisiert. 4.4.3. Nordmedia Nordmedia ist eine gemeinsame Mediengesellschaft der Bundesländer Niedersachsen und Bremen. Zu ihren Gesellschaftern zählen neben den Ländern, dem NDR und dem Radio Bremen auch das Film- und Medienbüro Niedersachsen e.V. sowie das Kinobüro Niedersachsen und Bremen e.V., der Verband Nordwestdeutscher Zeitungsverleger und der Unternehmensverband Niedersachsen. Ziele der Förderung durch Nordmedia sind die qualitative und quantitative Stärkung und Weiterentwicklung der Kulturwirtschaft von Niedersachsen und Bremen. Zu den Voraussetzungen der Förderung durch Nordmedia gehören die kulturwirtschaftlichen Effekte für die Region. So werden nur Maß- 15 Richtlinie zur Vergabe Kultureller Filmförderung im Land Bremen, http://www.filmbuerobremen .de/uploads/media/KFF_HB_Richtlinien.pdf. 16 http://www.ffhsh.de/ 17 So die Förderungsziele der Richtlinie für Filmförderung der Filmförderung Hamburg Schleswig- Holstein, abrufbar unter: http://www.ffhsh.de/. - 17 - nahmen gefördert, durch die ein kulturwirtschaftlicher Effekt in den Ländern Niedersachsen und Bremen zu erwarten ist.18 4.5. Hessen Die Hessische Filmförderung besteht aus der kulturellen Filmförderung des Landes Hessen (HFF-Land) und der Hessischen Rundfunk Filmförderung (HFF-hr). Das Förderungsziel der Hessischen Landesregierung ist eine Steigerung der Vielfalt und Qualität der hessischen Film- und Kinokultur und der Aufbau des Medienstandorts Hessen. Insofern ist der „Hessenbezug“ auch ein eigenes Förderkriterium19: „Projekte, die keinen Bezug zum Land Hessen haben, können nur ausnahmsweise (z.B. Länderförderverbund) gefördert werden. Hessenbezug liegt insbesondere vor, a. wenn der Antragsteller den Mittelpunkt seines künstlerischen Schaffens in Hessen hat b. wenn die Fördermittel überwiegend in Hessen ausgegeben werden c. wenn die Thematik des Projekt das Land Hessen betrifft “. Auch die Hessische Rundfunk Filmförderung (HFF-hr)20 enthält diesen „Hessenbezug “. So heißt es unter den Förderungsvoraussetzungen des § 3 HFF-hr: „(2) In den Fällen des § 2 Abs. (1) sind Produzenten antragsberechtigt, sofern - der Produzent in Hessen ansässig ist, - der Regisseur in Hessen den Mittelpunkt seines künstlerischen Schaffens hat oder - der Film überwiegend in Hessen produziert und mindestens 50% der Herstellungskosten in Hessen verwendet werden. Liegt eine dieser Voraussetzungen vor, sind Kooperationen mit anderen Filmförderungen oder Koproduktionen nicht ausgeschlossen.“ Die Regelungen zur Filmförderung im Land Hessen definieren den förderungsfähigen Film in Hessen somit auch aufgrund des Hessenbezugs, allerdings nicht als 18 Vgl. Punkt 1.3 der Richtlinien von Nordmedia, abrufbar unter: http://www.nordmedia.de/scripts/contentbrowser.php3?ACTION=SHOWCONTENT&menuepunkt =86. 19 Vgl.: Richtlinien HFF-Land, http://www.hessische-filmfoerderung.de/de/richtlinien-hff-land.aspx. 20 Ebenfalls abrufbar unter: http://www.hessische-filmfoerderung.de/de/richtlinien-hff-land.aspx. - 18 - „deutschen Film“, sondern als ein Produkt des Kultur- und Wirtschaftstandorts Hessen . 4.6. Mecklenburg-Vorpommern Eine ähnliche Zielsetzung wie in Hessen hat die Filmförderung in Mecklenburg- Vorpommern. Auch hier soll die kulturelle Filmförderung der quantitativen und qualitativen Stärkung und Weiterentwicklung der multimedial geprägten Kulturwirtschaft Mecklenburg-Vorpommerns zugute kommen und ähnlich wie in anderen Ländern wird als eine der Zuwendungsvoraussetzungen, der Bezug zum Bundesland gefordert: „Bedingung für die Filmförderung ist ein positives Votum der Auswahlkommission sowie ein Bezug des Projekts zum Land Mecklenburg-Vorpommern. Ein solcher Bezug ist immer dann gegeben, wenn er sich aus der Person der Antragstellerin (Wohnort in Mecklenburg-Vorpommern) beziehungsweise aus Drehorten in Mecklenburg-Vorpommern oder dem Filminhalt ergibt. (…)“21 Zur Definition des förderungsfähigen Films gehört der Landesbezug. 4.7. Nordrhein-Westfalen Das Land Nordrhein-Westfalen und der WDR gründeten 1991 die Filmstiftung NRW GmbH, zu deren Gesellschaftern später auch das ZDF, RTL und die Landesanstalt für Medien (LfM) gehörten. In den Richtlinien der Filmstiftung NRW werden als Förderungsziele aufgeführt: „die nordrhein-westfälische Filmkultur zu stärken, indem die quantitative und qualitative Weiterentwicklung der nordrhein-westfälischen Filmkulturwirtschaft unterstützt wird - die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nordrhein-westfälischer Filmunternehmen zu stärken - in Produktionen, Verleih und Abspiel ein kulturell vielfältiges und qualitativ profiliertes Filmschaffen in Nordrhein-Westfalen zu ermöglichen - einen Beitrag zur Stärkung des audiovisuellen Sektors in Europa zu leisten.“22 21 Vgl. Punkt 4.1 der Vereinbarung über die Gewährung von Zuwendungen zur kulturellen Filmförderung Mecklenburg-Vorpommern zwischen dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern und dem Mecklenburg-Vorpommern Film e.V., abrufbar unter. http://www.film-mv.de/uploads/media/KFF_Filmfoerdervereinbarung_2009.pdf. 22 Die Richtlinie ist abrufbar unter: http://www.filmstiftung.de/fist/download_pdf/richtlinien/richtlinien_stand_1.5.04.pdf. - 19 - Damit ist wesentliches Förderungskriterium für den Film auch in NRW die Stärkung der landesbezogenen Filmkultur und Filmwirtschaft. In den einzelnen Förderbereichen sind aber zum Teil weiter gefasste Bestimmungen formuliert. So heißt es im Rahmen der Herstellung von Drehbüchern unter Punkt 2.1.1: „…Antragsberechtigt sind Produzenten mit Unternehmensniederlassung in Deutschland, ferner Drehbuchautoren, sofern sie ihren ersten Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben. (…)“ Oder auch zur Produktionsvorbereitungsförderung (Punkt 2.2.1): „(…)Antragsberechtigt sind Produzenten. Der Antragsteller muss eine Unternehmensniederlassung in Deutschland haben. (…) Hier wird aber gleichzeitig auch gefordert, dass die Realisation des geplanten Projekts in Nordrhein-Westfalen vorgesehen sein muss, insofern ist auch hier der Bezug zum Land Nordrhein-Westfalen hergestellt. Dieser besondere Bezug wird auch für andere Förderbereiche erwähnt. So ist die Förderung eines programmfüllenden Kinofilms nur unter der Voraussetzung möglich, dass das Projekt im besonderen Interesse Nordrhein-Westfalens steht. Zusammenfassend kann damit festgestellt werden, dass auch in Nordrhein-Westfalen die rechtlichen Regelungen zur Filmförderung , besonders für Filme mit einem Bezug zu Nordrhein-Westfalen Geltung haben. 4.8. Saarland Im Saarland gibt es die Landesmedienanstalt Saarland (LMS), deren Aufgabe die Förderung der regionalen Filmwirtschaft und des Medienstandortes Saarland ist. Die Landesmedienanstalt Saarland hat zu diesem Zweck die gemeinsam mit dem Land gegründete „Saarland Medien GmbH“ und die „Saarland Film Commission“ unter dem Dach der „Filmförderung Saar“ zusammengefasst. Diese Gesellschaft soll die wirtschaftlichen und kulturellen Aktivitäten im Bereich audiovisueller Medien im Saarland koordinieren und unterstützen23. Im Rahmen der Filmproduktionförderung unterstützt die Filmförderung Saar Filme, die einen inhaltlichen und/oder organisatorischen Bezug zum Saarland haben. 4.9. Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen In den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen erfolgt die wirtschaftliche Filmförderung über die von den Freistaaten Sachsen und Thüringen und dem Land 23 Vgl. Saarland Medien, Info über uns, abrufbar unter: http://www.saarlandmedien.de/front_content.php?idcat=136. - 20 - Sachsen-Anhalt sowie dem Mitteldeutschen Rundfunk und dem Zweiten Deutschen Fernsehen getragene Mitteldeutsche Medienförderungs-GmbH (MDM).24 Diese nennt als Ziel ihrer Förderung in ihren Richtlinien die Entwicklung, Pflege und Stärkung der Filmkultur, Fernsehkultur- und Medienkulturwirtschaft in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Die Förderung solle einen Beitrag zur Stärkung des audiovisuellen Sektors in Deutschland und Europa leisten und diene damit der Verbesserung und Sicherung der Wirtschaftskraft von Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Auch die regionalen Effekte spielen für die Förderung insofern eine Rolle, als die Förderung kulturelle und wirtschaftliche Effekte in den genannten Ländern erwarten lassen muss.25 Die kulturelle Filmförderung erfolgt durch die Länder selbst. So fördert das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (SMWK) den Film durch die Unterstützung von internationalen und überregionalen Festivals oder die Vergabe von Preisen . Hierfür gibt es aber keine eigene Filmförderungsrichtlinie, maßgeblich ist vielmehr die Förderrichtlinie Kunst und Kultur.26 Gefördert wird der Film als Kulturgut in Sachsen überdies durch die Kulturstiftung des Freistaates Sachsen.27 Die kulturelle Filmförderung in Thüringen erfolgt durch einen eingetragenen Verein, das Thüringer Filmbüro e.V.28 zu dessen Schwerpunkten Kinder- und Jugendfilme gehören . 4.10. Gemeinsame Förderung der Länder (KJDF) Das Kuratorium junger Deutscher Film29 ist eine öffentliche Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Wiesbaden und die einzige von den Ländern gemeinsam getragene Filmförderungsinstitution. Sie hat es sich zur Aufgabe gemacht, zur künstlerischen Entwicklung des deutschen Films beizutragen. Entsprechend heißt es in ihren Förderungszielen, dass die Förderung durch die Stiftung zur Vielfalt der Filmkultur und zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der deutschen Filmwirtschaft beitragen solle.30 24 http://www.mdm-online.de/. 25 Vgl. Punkt 1.3 der Richtlinien. 26 Richtlinie des Sächsischen Staaatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Förderung der Kunst und Kultur im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Kunst und Kultur – FördRL K/K) vom 27. September 2004 (SächsAbl. 2004 S.1097). 27 http://www.kdfs.de/. 28 http://www.thueringer-filmbuero.de/. 29 http://www.kuratorium-junger-film.de/. 30 http://www.kuratorium-junger-film.de/pdf/Richtlinien_KJDF.pdf. - 21 - 5. Zusammenfassung Die Länder fördern in der Regel nicht den „deutschen Film“, sondern die Filmwirtschaft und den Film als Kulturgut in ihrer jeweiligen Region. Sie fördern den Film mit Bezug zu dem jeweiligen Bundesland. Eine Definition oder Bestimmung für den „deutschen Film“ lässt sich aus diesen Regelungen deshalb nur bedingt ableiten. 6. Der „deutsche Film“ und Filmfestivals 6.1. Filmfestivals Bei einem Filmfestival handelt es sich um eine regelmäßig stattfindende kulturelle Veranstaltung , bei der an einem bestimmten Ort verschiedene zum Teil auch unter bestimmten thematischen oder strukturellen Gesichtspunkten ausgewählte aktuelle Filme gezeigt und meist von einer Jury oder dem Publikum als Jury beurteilt werden. Auch die Vergabe von Preisen ist mit der Vorführung von Filmen bei Festivals verbunden. Filmfestivals gibt es auf internationaler, nationaler, Landes- und kommunaler Ebene. Innerhalb dieses Kapitels sollen Festivals vorgestellt werden, die für die deutsche Filmkultur aber auch für Deutschland als Austragungsort von Filmfestspielen von besonderer Bedeutung sind. Für diese Festivals wird geprüft, inwieweit der „deutsche Film“ als besonderes Kriterium Berücksichtigung findet. Die Festival-Landschaft in Deutschland ist vielfältig und bis in die Regionen verzweigt. Es gibt tradierte Festivals in großen Städten, die bereits in den 50er Jahren gegründet wurden und Festivals, die auf eine Gründungsphase in den 70er und 80er Jahren zurückgehen , sowie Festivals jüngeren Ursprungs.31 Festivals bieten die oft einzige Möglichkeit , anspruchsvolle Filme internationalen Zuschnitts, die keine Chance haben, im traditionellen Kinomarkt angenommen zu werden, einer größeren Öffentlichkeit zu präsentieren 32. Filmfestivals präsentieren sich mit einer ihnen eigenen Klassifizierung. In Anlehnung an diese Einteilung wird im Folgenden zwischen internationalen Festivals in Deutschland sowie Festivals mit einem Schwerpunkt „deutscher Filme“ oder „deutscher Produktionen“ unterschieden. 31 Eine Zusammenstellung von Filmfestivals nach dem Zeitpunkt ihrer Entstehung ist bei Wikipedia zu finden: http://de.wikipedia.org/wiki/Filmfestivals_in_Deutschland; Links zu deutschen Festivals ohne nähere Kategorisierung oder Erläuterung sind auch abrufbar unter: https://www.crewunited .com/index.asp?show=service&ID=https://www.crew-united.com/service/links_festivals.htm. 32 Zum Bereich der Festivals in Deutschland vgl. auch die Informationen auf den Internetseiten des Goethe-Instituts, abrufbar unter: http://www.goethe.de/kue/flm/weg/weg/deindex.htm. - 22 - 6.2. Internationale Festivals in Deutschland33 Eine Unterstützung der Vorauswahl deutscher Filme als Beitrag für nationale (z.B. Berlinale ) oder internationale (Cannes) Festivals erfolgt durch die German Films Service + Marketing GmbH, ein nationales Informations- und Beratungszentrum für die internationale Verbreitung deutscher Filme34. German Films trifft aber keine Vorauswahl. Im Falle der nationalen Beiträge für den Wettbewerb um den OSCAR für den besten nicht englischsprachigen Film erfolgt die Auswahl durch nationale Filminstitutionen, wobei German Films für die Vorbereitung und Durchführung der Auswahl zuständig ist, also die organisatorischen Aspekte. Zu den Zielsetzungen von German Films gehören die Verbreitung des Kulturgutes Deutscher Film, die Steigerung des Bekanntheitsgrades des deutschen Films, die verstärkte Kontaktpflege zu den Filmeinkäufern, sowie die Präsenz von deutschen Filmschaffenden im Ausland.35 Das Auswahlgremium selbst setzt sich aus Vertretern von neun Fachverbänden der deutschen Filmbranche zusammen. Es ist somit eine neunköpfige unabhängige Fachjury , die nach Sichtung der Filme eine Entscheidung darüber trifft, welcher Film für Deutschland an dem Wettbewerb teilnehmen soll. Zu den Fachverbänden gehören der Verband deutscher Spielfilmproduzenten, die AG neuer Deutscher Spielfilmproduzenten , der Verband Deutscher Filmexporteure, der Verband der Filmverleiher, der Hauptverband Deutscher Filmtheater, die AG der Filmjournalisten, der Bundesverband Kamera , der Bundesverband der Fernseh- und Filmregisseure und die Filmförderungsanstalt. 6.2.1. Die Internationalen Filmfestspiele Berlin (Berlinale) Die Berlinale gilt als das wichtigste internationale Filmfestival in Deutschland und auch als eines der wichtigsten weltweit. Hier wird auch eine Reihe mit deutschen Filmen organisiert und angeboten. Für das Programm von „Perspektive deutsches Kino“ werden etwa zwölf Filme des jüngsten Jahrgangs ausgewählt, wobei es kaum formale Beschränkungen gibt. So können Filme aller Formate ins Programm aufgenommen werden . Der die Filmfassung betreffende Punkt vier der Teilnahmerichtlinie 2009 besagt, dass die Filme für diese Kategorie in deutscher Originalfassung mit englischen Unter- 33 Der internationale Filmproduzentenverband Fédération Internationle des Associations de Producteurs de Films (FIAPF) veröffentlicht jährlich Listen akkreditierter Festivals. Hierbei wird zwischen den Kategorien A-Festivals (Festivals mit internationalem Wettbewerb), Festivals mit spezialisiertem internationalem Wettbewerb, Festivals ohne internationalen Wettbewerb und Dokumentarund Kurzfilmfestivals unterschieden. Zu den FIAPF-akreditierten Festivals in Deutschland gehört neben der Berlinale, das Festival goEast in Wiesbaden, das ein Festival des mittel- und osteuropäischen Films ist, das internationale Kinderfilmfestival LUCAS in Frankfurt am Main und die Internationalen Kurzfilmtage in Oberhausen, vgl.: http://www.fiapf.org/. 34 http://www.german-films.de/en/about/germanfilms/index.html. 35 Vgl.: Strategische Überlegungen für German Film: http://www.germanfilms .de/download/2/strategiepapier3june2009.pdf. - 23 - titeln gezeigt werden sollten. Falls die Originalfassung nicht in deutscher Sprache gedreht wurde, sollte die englische Fassung gezeigt werden. 6.2.2. Weitere Festivals von überregionaler Bedeutung Festivals, insbesondere internationale Filmfestivals haben in der Regel verschiedene Träger und Sponsoren. Einige der Filmfestivals mit überregionaler Bedeutung haben als einen ihrer Förderer auch den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien. So beispielsweise das internationale Filmfestival Mannheim-Heidelberg36, ein Filmfestival für Newcomer-Regisseure, dessen Träger die Stadt Mannheim, die Stadt Heidelberg , das Land Baden-Württemberg, die Europäische Union mit ihrem Media- Programm und der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien sind. 6.2.2.1. Festival des deutschen Films Für die Region Rhein-Neckar gibt es das „Festival des deutschen Films“ in Ludwigshafen , das eine Initiative des oben erwähnten „Internationalen Filmfestivals Mannheim- Heidelberg“ ist. Getragen wird das Festival von der „Initiative Zukunft Rhein-Neckar- Dreieck“, die ein Zusammenschluss aus Vertretern der Wirtschaft, Politik, Wissenschaft und Verwaltung der Region ist und unter anderen von der BASF Chemical Company gesponsert wird. Als dieses Festival das erste Mal stattfand, wurde von den Teilnehmern eine Resolution verfasst, die „Ludwigshafener Position“, die den Film als Kulturgut gegen den „Mythos einer deutschen Filmindustrie“ verteidigt.37 Dieses Positionspapier enthält Forderungen und Statements zur Rolle des deutschen Films. 6.2.2.2. Internationales Leipziger Festival für Dokumentar- und Animationsfilm Das Internationale Leipziger Festival für Dokumentar- und Animationsfilm – DOK Leipzig ist ein jährlich stattfindendes Festival, dessen Trägerin und Veranstalterin die Stadt Leipzig ist. Der Beauftragte für Kultur und Medien gehört zu den Förderern des Festivals. Bei den Wettbewerbssektionen des Festivals findet sich unter anderem auch der Bereich „Deutscher Wettbewerb Dokumentarfilm“. Auch hier soll der teilnehmende Film noch nicht in Deutschland gezeigt worden sein. Über die Auswahl der Filme entscheidet der Festivaldirektor gemeinsam mit einem Auswahlgremium.38 36 http://www.iffmh.de/de/Homepage/ 37 Die Ludwigshafener Position ist abrufbar unter: http://www.iffmh.de/de/Festival_des_deutschen_Films/Ludwigshafener_Position/Ludwigshafener_P osition_2.pdf. 38 DOK Festival, Reglement 2009, abrufbar unter: http://www.dok-leipzig.de/v2/cms/de/dokfestival /reglement/index.html. - 24 - 6.2.2.3. Internationale Kurzfilmtage Oberhausen Die 1954 gegründeten Internationalen Kurzfilmtage Oberhausen sind das älteste Kurzfilmfestival der Welt und zugleich der älteste deutsche Kurzfilmwettbewerb. Seit 1960 sind die Internationalen Kurzfilmtage Oberhausen bei der FIAPF akkreditiert. Auch bei diesem Festival werden vorzugsweise deutsche Erstaufführungen gezeigt. Träger des Festivals ist die Stadt Oberhausen und der Ministerpräsident des Landes Nordrhein Westfalen. Zu den Förderern gehören der BKM, das Auswärtige Amt und die Bundeszentrale für politische Bildung. Innerhalb der Wettbewerbe gibt es bei diesem Festival seit 1991 den Deutschen Kurzfilmwettbewerb . Sichtung und Auswahl der Filme erfolgt durch eine unabhängige Auswahlkommission wobei überwiegend Uraufführungen und deutsche Erstaufführungen ins Programm aufgenommen werden39. 6.2.2.4. Internationales Kinderfilmfestival LUKAS Auf dem in Frankfurt am Main stattfindenden Internationalen Kinderfilmfestival LUKAS soll ein Überblick über neue internationale Kinderfilmproduktionen gegeben werden. Darüber hinaus sollen aber auch Verleiher in der Bundesrepublik Deutschland motiviert werden, neue Kinderfilme in ihr Programm aufzunehmen. Das Reglement zum Festival enthält außerdem Bestimmungen für die am Wettbewerbsprogramm teilnehmenden Filme. Diese müssen innerhalb von 18 Monaten vor Beginn des Festivals fertig gestellt worden sein, in Deutschland nicht kommerziell ausgewertet worden sein und auf keinem Kinderfilm-Festival in Deutschland gezeigt worden sein.40 Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien gehört neben der Stadt Frankfurt, der Hessischen Filmförderung und dem Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst zu den Förderern des Festivals, das darüber hinaus noch zahlreiche Sponsoren hat41. 6.2.2.5. Internationale Hofer Filmtage Die 1967 von Heinz Badewitz gegründeten Hofer Filmtage42 sind ein Festival, für das zwar ebenfalls die Regelung gilt, dass eingereichte Filme vor dem Zeitpunkt der Filmtage noch nicht öffentlich gezeigt worden sein dürfen. Neben einigen technischen Voraussetzungen gibt es aber keine weiteren Reglementarien. Es gibt auch weder eine Ju- 39 http://www.kurzfilmtage.de/index.php?id=27. 40 So Punkt 3 und 4 des Reglements LUCAS 2009 – 32. Internationales Kinderfilmfestival, http://lucasfilmfestival.de/anmeldeformulare/reglement-2009. 41 Vgl.: http://www.deutsches-filminstitut.de/lucas/2006/sponsoren/index.html. 42 http://www.hofer-filmtage.de/tystart/. - 25 - ry, noch werden Preise vergeben Auf dem Festival werden sowohl internationale Filme gezeigt, als auch neue deutsche Filme, die es für das Publikum zu entdecken gilt. 6.3. Filmfestspiele in Deutschland mit dem Schwerpunkt deutscher Produktionen Bei in Deutschland stattfindenden Festivals werden deutsche Filme meist zumindest in Form einer eigenen Reihe besonders berücksichtigt. Es gibt zwei größere Festivals, die sich ausschließlich dem deutschen Film widmen: 6.3.1. Filmfestival Max Orphüls, Saarbrücken Die Landeshauptstadt Saarbrücken vergibt jährlich den MAX ORHÜLS PREIS. Dieser gilt als Auszeichnung und Förderung von Nachwuchs-Regisseuren/Regisseurinnen im deutschsprachigen Raum. Am Wettbewerb können sich deutschsprachige Nachwuchs- Regisseure/Regisseurinnen bis zum dritten abendfüllenden Spielfilm beteiligen. Bevorzugt berücksichtigt werden deutsche Erstaufführungen43. 6.3.2. Duisburger Filmwoche Die vom Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen und von der Filmstiftung Nordrhein-Westfalen geförderte Duisburger Filmwoche, die von den Sendern arte, 3Sat sowie der Sparkasse Duisburg unterstützt wird, ist das Festival des deutschsprachigen Dokumentarfilms. Seit 1977 gibt das Festival eine Übersicht über neue deutsche Dokumentarfilme . Seit 1991 ist es offen für den deutschsprachigen Dokumentarfilm, der auch aus Österreich oder der Schweiz kommen kann. Heute ist dieses Festival ohne Wettbewerb das wichtigste Festival für den deutschsprachigen Dokumentarfilm.44 Im Reglement zu diesem Festival heißt es: „Die Filmemacher/innen bzw. Produzenten/innen müssen in der Bundesrepublik Deutschland, in Österreich oder in der Schweiz leben bzw. Angehörige dieses Staates sein. Während der Filmwoche müssen die Filmemacher/innen anwesend sein und ihren Film in Duisburg vertreten.“45 Es gibt aber auch zahlreiche Filmfestivals in Deutschland, die einerseits ein internationales Programm haben, aber dabei auch schwerpunktmäßig deutsche Filme beispielsweise in Sonderreihen vorstellen. 43 Richtlinien zur Vergabe des Max Ophüls Preises 2009. 44 http://www.goethe.de/kue/flm/weg/weg/fes/ffd/de304051.htm 45 http://www.duisburger-filmwoche.de/festival09/festival_reglement.html. - 26 - 6.4. Filmfestspiele in Deutschland mit einem Schwerpunkt „deutscher Film“ 6.4.1. Deutsches Kinder-Medien-Festival GOLDENER SPATZ Das jährlich in Gera und Erfurt stattfindende Deutsche Kinder-Medien-Festival GOLDENER SPATZ bietet einen Überblick über deutschsprachige und coproduzierte Kinderfilme und –Fernsehbeiträge aber auch Onlineangebote. Die Jury besteht aus Kinderjuries im Alter von 9-13 Jahren, einer Jury des MDR-Rundfunkrats und einer Fachjury. Das Festival wird vom Beauftragen der Bundesregierung für Kultur und Medien unterstützt. 6.4.2. FILMFEST MÜNCHEN Das 1983 erstmals veranstaltete FILMFEST MÜNCHEN46 ist nach den Berliner Filmfestspielen das größte Filmfestival in Deutschland. Es werden Spiel- Dokumentar- und Kurzfilme sowie Fernsehfilme in internationaler, europäischer und deutscher Erstaufführung vorgestellt. Innerhalb des Festivalprogramms gibt es spezielle Reihen, zu denen auch die Reihen „Neue Deutsche Kinofilme“ oder „Deutsche Fernsehfilme“ gehören . Auch bei diesem Filmfestspiel ist Voraussetzung für die Filmeinreichung, dass die eingereichten Filme vor dem Termin des Festivals weder in einem Kino, auf einem anderen Festival noch im deutschen Fernsehen gezeigt worden sein dürfen. Über die Filmauswahl entscheidet ein Auswahlgremium. Der Veranstalter des Filmfest München ist die Internationale Münchner Filmwochen GmbH, zu deren Gesellschaftern der Freistaat Bayern, vertreten durch den Bayerischen Ministerpräsidenten, die Landeshauptstadt München, vertreten durch den Oberbürgermeister , die Spitzenorganisation der Filmwirtschaft (SPIO), vertreten durch den Präsidenten sowie der Bayerische Rundfunk, vertreten durch den Intendanten gehören. 6.4.3. Filmfest Hamburg Das Filmfest Hamburg ist zwar ein Festival, auf dem internationale Spiel- und Dokumentarfilme in deutscher Erstaufführung gezeigt werden, es gibt aber auch eine eigene Sektion „Nordlichter“ genannt, in der Spiel- und Dokumentarfilme aus Hamburg und Schleswig-Holstein gezeigt werden. Präsentiert werden Filme, in denen „Nordlichter “ und der Norden eine Rolle spielen und/oder die im Norden gedreht wurden47. 6.4.4. Filmfest Dresden Das Filmfest Dresden, in dem internationale und nationale Animations- und Kurzfilme , aber auch Dokumentationen und Experimentalfilme gezeigt werden, vergibt 46 http://www.filmfest-muenchen.de/rc/FFM_de/home/. 47 http://www.filmfest-hamburg.de/. - 27 - Preise sowohl in einer internationalen Kategorie, als auch in einem nationalen Wettbewerb . Schirmherrin des Festivals ist die Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Dresden. Darüber hinaus hat das Festival zahlreiche Förderer und Medienpartner. Zu den Förderern des Filmfests Dresden gehört auch der BKM. 6.4.5. Nordische Filmtage Lübeck Die Nordischen Filmtage Lübeck48 sind das einzige Festival Deutschlands, das ganz auf die Präsentation von Filmen aus dem Norden und den nordeuropäischen Staaten spezialisiert ist. Ausgerichtet werden die Nordischen Filmtage von der Hansestadt Lübeck in Zusammenarbeit mit den Filminstituten und Filmstiftungen Skandinaviens sowie den Filminstitutionen der baltischen Länder. Schirmherrschaft haben die Botschafter der nordischen Länder in Deutschland. Sowohl für die Filmtage selbst als auch für das innerhalb der Filmtage präsentierte Filmforum können Filmemacher aus Norddeutschland Spiel-, Dokumentar-, Kurz-, und Animationsfilme einreichen, die durch Drehort, Thema, Person des Filmemachers oder Filmförderung einen Bezug zu Schleswig-Holstein und Hamburg aufweisen. 6.4.6. Internationales Dokumentarfilmfestival München Dieses Festival49, das aus einem Internationalen Wettbewerb und einem Internationalen Programm besteht, hat auch Sonderreihen und –preise. Zu diesen gehört die Präsentation von Filmen deutschsprachiger Filmhochschulen. Zu den bei dem Festival verliehenen Preisen gehört auch der vom FilmFernsehFonds Bayern vergebene FFF Förderpreis Dokumentarfilm. Mit diesem soll die besondere künstlerische und handwerkliche Qualität von Filmen gewürdigt werden, die von in Bayern lebenden und arbeitenden Regisseuren /innen stammen. Nominiert für den Förderpreis und den OmU-Förderpreis werden alle aus bayerischer Produktion stammenden Filme mit einer Länge von über 52 Minuten. Zu den Förderern des Festivals gehört neben anderen auch das Auswärtige Amt. 6.4.7. Kinofest Lünen Schließlich soll auch das Kinofest Lünen noch erwähnt werden, da es ein Festival ist, das sich seit seiner Gründung im Jahr 1990 als ein „Fest für deutsche Filme“ versteht. Jedes Jahr werden im November auf diesem viertätigen Festival neue deutsche Filme gezeigt. Über die Vergabe der Preise entscheidet das Publikum. 48 http://www.luebeck.de/filmtage/de/. 49 http://www.dokfest-muenchen.de/index.php?s=814dbee634eab0#. - 28 - Veranstaltet wird das Festival von dem gemeinnützigen Verein PRO Lünen, der sich als Netzwerk zum Wohle der Stadt versteht. Das Festival hat aber auch Förderer; Hauptförderer ist die Filmstiftung NRW, Sparkasse und Stadt Lünen sind Premiumsponsoren. Darüber hinaus gibt es weitere Sponsoren und Förderer. 7. Der „französische Film“ in der französischen Filmförderung Wie in Deutschland so spielt auch in Frankreich die Doppelfunktion des Films als Wirtschafts - und Kulturgut eine Rolle (BEHRMANN 2008, 116). Die unterschiedliche Staatsverfasstheit der Bundesrepublik Deutschland und Frankreichs hat aber Auswirkungen auf die Filmförderungssysteme beider Länder. So ist die französische Filmförderung, anders als die deutsche zentralistisch organisiert. „Die besondere Rolle des französischen Kinos bezieht sich aber nicht nur auf ökonomische Begrifflichkeiten, sonder ist durchaus identitär zu verstehen: Le film francais (der französische Film) wird nicht nur als Ursprungserzeugnis, das aus Frankreich kommt, begriffen, sondern auch als kulturelle Gattung, die einen bestimmten Kulturhorizont reflektiert. Insoweit geht es auch um die Förderung des Images Frankreichs im Ausland und Exportförderung (Unifrance, TVFI) und Kosteneilung in Koproduktionen“ (BEHRMANN 2008, 152/153). Auf nationaler Ebene sind zwei Institutionen sowohl mit der kulturellen als auch mit der wirtschaftlichen Unterstützung der französischen Filmwirtschaft befasst. Es sind das französische Außenministerium und das „Centre national de la cinématographie“ (CNC). Außerdem gibt es auf nationaler Ebene die „Agence pour le développement régional du cinéma“,50 zu deren Förderungszielen allerdings nur wirtschaftliche Aspekte der französischen Filmindustrie gehören. Das französische Außenministerium51 hat das Kino zu einem Schwerpunkt seiner Kulturpolitik gemacht. Intendiert wird damit, die weltweite Förderung des französischen Kinos zu pflegen. Die Auslandsdirektion für Audiovisuelles (DAE) des Außenministeriums verfolgt zudem das Ziel einer Unterstützung der Produktion und Verbreitung der Filme des Südens. Dies wird mit dem Anliegen verfolgt, eine weltweite Förderung und Verbreitung des französischen Films zu unterstützen. Dies bedeutet aber nicht, dass nur spezifische in Frankreich produzierte oder von französischen Regisseuren oder Akteuren dominierte Filme gefördert würden. Zur Förderung des französischen Kinos gehören in diesem Rahmen beispielsweise auch Filme und Regisseure aus Afrika, Lateinamerika oder Asien. Das Außenministerium ist 50 http://www.adrc-asso.org/index.php. 51 http://www.diplomatie.gouv.fr/de/themen_6/kino_474/index.html. - 29 - auch Partner diverser Festivals, die zur Verbreitung von Kinoproduktionen des Südens sowohl in Frankreich als auch beispielsweise in Afrika beitragen. Die Maßnahmen des französischen Außenministeriums sind auf die französische Filmwirtschaft ausgerichtet. Eine Definition des „französischen Films“ selbst ist hieraus schwerlich ableitbar. Die nationale Förderung der Filmindustrie in Frankreich wird vom „Centre national de la cinématographie (CNC) 52“ zentral verwaltet. Die Regionen können zwar auch eigene Filmfördermaßnahmen insbesondere für in der Region selbst produzierte Filme beschließen , die Fördermöglichkeiten sind aber im Vergleich zu den Mitteln des CNC nur von marginaler Bedeutung.53 Rechtsquelle der nationalen Filmförderung ist der „Code de l’industrie cinématogrphique“54, der allerdings durch eine Vielzahl von Dekreten und Erlassen konkretisiert wird. So ist in einem Erlass geregelt, dass Subventionen zur Förderung des Kinos in Frankreich, der Verbreitung des französischen Kinos im Ausland oder der Unterstützung der französischen Filmindustrie im In- und Ausland dienen sollen .55 Dies kann dazu führen, dass die Förderung eines Film von einem Gericht als unzulässig angesehen wird, wenn die Förderung einem Produktionsunternehmen zugute kommen soll, das von einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird, die aus anderen Staaten als der Europäischen Union stammen56. Das CNC ist integraler Bestandteil des Kulturministeriums (vgl. Art. 1 des Code de l’industrie cinématographique) und hat diverse Aufgaben zu erfüllen. Zu diesen gehören sowohl hoheitliche, als auch ökonomische und kulturelle Aufgaben. Eine dieser kulturellen Aufgabe des CNC ist beispielsweise die Bewahrung des cineastischen Erbes. So ist das CNC diejenige Organisation, an die Pflichtexemplare von Filmen (sowohl französische als auch ausländische oder Werbefilme) zur Archivierung geliefert werden müssen.57 52 http://www.cnc.fr/Site/Template/Accueil.aspx?SELECTID=614&&t=3. 53 Zu dieser Einschätzung kam die gemeinsame Arbeitsgruppe des Deutschen Bundestages und der Assemblée Nationale zum Thema kulturelle Vielfalt in Europa in ihrem Zwischenbericht vom Februar 2007, S. 33. 54 Abrufbar auf den Seiten des CNC unter: http://www.cnc.fr/Site/Template/A2.aspx?SELECTID=32&ID=33&TextId=1&Dsecteur=0&Dtexte =0&Dpublication=0&ret=1&t=1. 55 Vgl. Decret N°99-130 DU 24 Fevrier 1999. 56 Vgl.: Conseil d’Etat, (10. et 9. sous-sect. réunies) 6 juillet 2007, Société 2003 Productions. 57 Für Filme gibt es in Frankreich das sogenannte „dépôt légal“, das 1977 für französische Filme eingeführt wurde und 1992 durch das Gesetz n° 92-546 und das Dekret vom 31. Dezember 1993 auf alle in Frankreich ausgestrahlten Filme erweitert wurde. - 30 - Unter der direkten Aufsicht des CNC steht auch die Arbeit von „unifrance“, einer Organisation , die es sich zur Aufgabe gemacht hat, die weltweite Verbreitung des französischen Kinos zu unterstützen58. Sowohl die Förderungen des französischen Außenministeriums als auch die des CNC betreffen die französische Filmwirtschaft und das französische Kino und damit natürlich auch den französischen Film. Explizit wird dieser aber nicht definiert, was auch damit zusammenhängen mag, dass der Bereich, die französische Filmwirtschaft, für den diese Institutionen zuständig sind, sehr umfangreich zu verstehen ist und nicht nur Produktion oder Förderung französischer Filme betrifft. Nun könnte angemerkt werden, dass der französische Film eine eigene Gattung darstellt , deren Besonderheit beispielsweise auch durch die zahlreichen weltbekannten in Frankreich stattfindenden Festivals (wie etwa Cannes) charakterisiert ist. In diesem Zusammenhang wird die für Frankreich geltende „kulturellen Ausnahme“ erwähnt.59 Es sind Regelungen, die vom französischen Kultusminister André Malraux 1959 eingeführt worden waren und sich auf eine Umverteilung von Einnahmen im Kulturbereich bezogen . So etwa, wenn Einnahmen der Fernsehindustrie der Filmindustrie zugute kommen sollten. Der Ausdruck „kulturelle Ausnahme“, der diese Umverteilungsregelungen im Kulturbereich betraf, vom französischen Außenminister im Jahre 1990 geprägt, wurde mittlerweile durch einen umfassenderen Begriff ersetzt, den der „kulturellen Vielfalt“.60 Dieser ist insbesondere im internationalen Kontext leichter vermittelbar. 58 http://www.unifrance.org/. 59 Angriff auf die „kulturelle Ausnahme“, Spiegel Online vom 11. Januar 2002. 60 Vgl. die Erläuterungen bei: http://fr.wikipedia.org/wiki/Exception_culturelle_fran%C3%A7aise. Der UNESCO-Konvention zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, die Deutschland am 12.03.2007 ratifiziert hat, ist Frankreich am 18.12.2006 beigetreten, http://www.unesco.de/kulturelle-vielfalt.html?&L=0. - 31 - 8. Literaturverzeichnis BEHRMANN MALTE 2008, Filmförderung im Zentral- und Bundesstaat. Eine vergleichende Analyse der Filmfördersysteme von Deutschland und Frankreich unter besonderer Berücksichtigung der Staatsverfasstheit, AVINUS Verlag , Berlin. KASTEN JÜRGEN 2008, Das kulturwirtschaftliche Ziel bleibt unscharf. Zur Novelle des Filmförderungsgesetzes aus der Sicht der Urheber, Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht, Heft 10, 751 – 755. MOSIG TOBIAS 2008, Goethe-Institut e.V., Weltvertrieb für deutsche Filme? Das Goethe-Institut als kultureller Botschafter des deutschen Films im Ausland und dessen aktuelle Zusammenarbeit mit German Films und den deutschen Weltvertrieben, Erich-Pommer-Institut (Hrsg.), VISTAS Verlag. NICODEMUS KATJA, Unsere Jungs in Cannes. Die Preise an der Côte d’Azur ehren nicht das deutsche Kino, sondern die hiesige Filmförderung, Die Zeit, 28. 05. 2009. PRES SASCHA 2009, Filmwirtschafts- oder Filmkulturförderung? – Das FFG und seine Novellierung: Taugliches Instrument bundeseinheitlicher Filmförderung oder verfassungswidriges Gesetz? – Die öffentliche Verwaltung (DÖV), 155 – 160. REICHEL-HELDT KAI 2007, Filmfestivals in Deutschland: zwischen kulturpolitischen Idealen und wirtschaftspolitischen Realitäten, Verlag Lang, Frankfurt am Main - 32 - 9. Weiterführende Literaturhinweise Eine Auswahl von Publikationen zum deutschen Film, zu dessen Geschichte, Genres oder Theorie hat das Goethe-Institut veröffentlicht. Diese sind abrufbar unter: http://www.goethe.de/kue/flm/weg/weg/lit/deindex.htm. Eine sehr umfangreiche und teilweise synoptisch aufgebaute Untersuchung hat die Europäische Kommission herausgegeben: Study on the Economic and Cultural Impact, notably on Co-productions, of Territorialisation Clauses of state aid Schemes for Films and Audiovisual Productions . A final report for the European Commission, DG Information Society and Media, 21 May 2008, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/avpolicy/docs/library/studies/territ/final_rep.pdf. Weitere Literaturhinweise: BECKER, JÜRGEN (2008), Die Novelle zum Filmförderungsgesetz. Einführung zum XXII. Münchner Symposion zum Film- und Medienrecht des Instituts für Urheberund Medienrecht am 27. Juni 2008, Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM), Heft 10, 729 – 730. CASTENDYK, OLIVER (2008), Die deutsche Filmförderung: eine Evaluation, Verlag: UVK-Verl.Ges., Konstanz. DUVVURI, STAFAN A. (2009), Öffentliche Filmförderung in Deutschland. Versuch einer ökonomischen Erfolgs- und Legitimationsbeurteilung, Nomos-Verlag, Bade- Baden. HÄUßLER ANNE KATHRIN (2007), Filmindustrie und Filmförderung in Europa. Ein Vergleich von Deutschland und Frankreich, VDM Verl. Müller, Saarbrücken. Presseartikel: Die Säule darf nicht brechen. Bernd Neumann über die Zukunft der Filmförderung, Frankfurter Allgemeine Zeitung Nr. 66, 19. 03.2009, S. 34. - 33 - Palmen aus Brandenburg. Wie Kulturstaatsinister Bernd Neumann die Regisseure dazu brachte, Erfolgsproduktionen im märkischen Sand zu drehen, Süddeutsche Zeitung , Ausgabe Bayern, München, Deutschland, 26.05.2009, S. 2.