Zeugnisverweigerungsrecht für islamische Geistliche bei der Übertragung der französischen oder österreichischen Rechtslage auf das deutsche Recht? - Ausarbeitung - © 2008 Deutscher Bundestag WD 10 - 3000 - 057/08 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Zeugnisverweigerungsrecht für islamische Geistliche bei der Übertragung der französischen oder österreichischen Rechtslage in das deutsche Recht? Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 057/08 Abschluss der Arbeit: 18. Juli 2008 Fachbereich WD 10: Kultur, Medien und Sport Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt, Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W. Inhalt 1. Einleitung 4 2. Die religionsrechtliche Anerkennung des Islam in Frankreich 4 2.1. Der Französische Islamrat CFCM 4 2.1.1. Aufgaben des Islamrats im Überblick 5 2.1.2. Gremien des Islamrats 5 2.2. Möglichkeiten der Übernahme des französischen Modells 5 2.3. Auswirkungen auf das Zeugnisverweigerungsrecht? 6 3. Rechtslage in Österreich 6 3.1. Das Islamgesetz 7 3.2. Die islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich 7 3.3. Auswirkungen auf das Zeugnisverweigerungsrecht bei Übertragung in deutsches Recht? 8 4. Fazit 8 5. Literaturverzeichnis 9 - 4 - 1. Einleitung Da diese Möglichkeiten islamischer Geistlicher, sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht des § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO berufen zu können und damit auch nach Gesetzen wie dem geplanten BKA-Gesetz einen besonderen Schutz vor Ermittlungsmaßnahmen zu genießen, nach derzeit geltender deutscher Rechtslage und Rechtspraxis zumindest als äußerst gering zu bezeichnen sind, was auch Sicht betroffener islamischer Geistiger und Gläubigen wenig zufriedenstellend sein dürfte, wird die Frage aufgeworfen, ob ein rechtlicher Rahmen für muslimische Religionsgemeinschaften wie in Frankreich oder Österreich bei einer Übertragung deutsches Recht die Rechtslage für Imame und andere muslimische Geistliche verändern würde. 2. Die religionsrechtliche Anerkennung des Islam in Frankreich Da Frankreich ein laizistischer Staat ist, Staat und Religion somit strikt getrennt sind, kennt Frankreich die Organisationsform der „öffentlich-rechtlichen Körperschaft“ für Religionsgemeinschaften nicht1. Nur ein geringer Teil der in Frankreich lebenden etwa 5 Millionen Muslime, der größten islamischen Gemeinde Europas2, ist in Verbänden organisiert. Bei den etablierten Organisationen französischer Muslime handelt es sich um privatrechtliche Vereinigungen3. 2.1. Der Französische Islamrat CFCM Der nationale französische Islamrat wurde im Jahr 2003 auf Initiative des französischen Innenministers geschaffen, nachdem es zuvor keine gemeinsame Vertretung der muslimischen Organisationen gab4. Das Status und die Ausführungsbestimmungen zum Islamrat sind durch eine Vereinbarung zwischen dem französischen Innenministerium und den Mitgliedern der konsultierten muslimischen Organisationen ausgehandelt worden . Die Aufgaben des Islamrates lassen sich insoweit zusammenfassen, dass der Rat alle muslimischen Strömungen repräsentieren und vergleichbar mit dem Repräsentivrat der französischen Juden und den christlichen Kirchen Dialogpartner sein soll5. 1 , WD 3 – 079/06, S. 3. 2 Nähere Informationen: Müller, NZZ v. 18.12.2004. 3 , WD 3 – 079/06, S. 3: Die einflussreichsten Organisationen sind die GMP (Grande Mosqué de Paris), die FNMF (Fédération Nationale des Musulmans de France), die CCMTF (Comité de coordination des musulmans turcs de France) und die UOIF (Union des Organisations Islamiques en France). 4 , WD 3 – 079/06, S. 4. 5 Engler, Migration und Bevölkerung, Mai 2003 (www.migration-info.de)- - 5 - 2.1.1. Aufgaben des Islamrats im Überblick Die Aufgaben des Französischen Islamrats sind in Art. 2 des Statuts vom 22./23. Februar 2003 niedergelegt, das auf eine Rahmenvereinbarung vom 3.7.2001 zurückgeht. Danach soll der Islamrat den religiösen Dialog pflegen, die Interessen der in Frankreich lebenden Muslime vertreten, öffentliche Veranstaltungen durchführen, Bildungsarbeit betreiben und an Arbeitsgruppen, Komitees und Kommissionen als Stimme der Muslime teilnehmen6. Eine Zentrale Aufgabe des Rates stellt die Ausbildung der Imame, die bisher im Ausland ausgebildet wurden7. Weitere Aufgabenfelder sind die Berufung islamischer Seelsorger in Krankenhäusern und Gefängnissen, die Einrichtung von Gräbervierteln für Muslime auf Friedhöfen und die Mitwirkung an der Konzipierung von Vorschriften über rituelle Schlachtungen und das Tragen von Kopftüchern aus rituellen Gründen8. Außerdem wurde die „Stiftung für islamische Werke gegründet, die von dem Islamrat zusammen mit staatlichen Vertretern geleitet wird9 und deren Aufgabe es ist, Mittel für die Finanzierung von Bauvorhaben zu beschaffen, um der finanziellen Abhängigkeit von ausländischen Organisationen entgegenzuwirken. 2.1.2. Gremien des Islamrats Der Französische Islamrat wird von einem geschäftsführenden Vorstand (bureau) geleitet , der von einem Verwaltungsrat (conseil d´ádministration) unterstützt wird und einer Mitgliederversammlung (assemblée générale) rechenschaftspflichtig ist10. 2.2. Möglichkeiten der Übernahme des französischen Modells Insbesondere vor dem Hintergrund, dass bisher in Deutschland keine muslimische Organisation die Voraussetzungen zur Verleihung des Körperschaftsstatus nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs 5 S. 2 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) erfüllt, stellt sich die Frage, inwieweit sich das Modell des Französischen Islamrates, aus einem Land, das wie gesagt die Organisationsform der öffentlich-rechtlichen Körperschaft ohnehin nicht kennt, auf deutsches Recht übertragen ließe. Außerdem gibt es Pläne der großen muslimischen Verbände sich zusammen zu schließen, denen sich Parallelen zum französischen Modell entnehmen lassen. Diesbezüglich kann die französische Entwicklung allenfalls einen Impuls geben, eine vollständige Übernahme des französischen Modells ist jedoch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich11: 6 Engler, Migration und Bevölkerung, Mai 2003 (www.migration-info.de). 7 Hahn, TAZ v. 13.12.2004. 8 Engler, Migration und Bevölkerung, Mai 2003 (www.migration-info.de). 9 Wiegel, FAZ v. 21.05.2005. 10 Ausführlich: , WD 3 – 079/06, S. 5 ff. 11 , WD 3 – 079/06, S. 13. - 6 - Problematisch ist, dass der Islamrat in Frankreich vom dem Innenminister, also vom Staat initiiert wurde, was dem Grundsatz der Trennung von Staat und Kirche widerspricht (Art. 140 GG i. V. m. Art. 136 Abs. 1 WRV)12. Hinzukommt, dass das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen Verfassungsrang besitzt (Art. 140 GG i. V. m. Art. 136 Abs. 1 WRV), woraus folgt, dass die Religionsgemeinschaften für sich und ihre Ordnung selbst verantwortlich sind. Die zwangsweise Schaffung eines Dachverbandes, dessen Repräsentanten zum Teil vom Staat ernannt werden – wie ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates – ist mit deutschem Verfassungsrecht nicht vereinbar. Problematisch an einer Übernahme ist außerdem, dass die Zuständigkeit für die Rechtssetzung im religiösen Bereich bei den Ländern liegt13. Dieses Kompetenzproblem lässt sich aus verfassungsrechtlicher Sicht kaum lösen, es sei denn, man ändert das Grundgesetz dahingehend , dass dem Bund im Bereich der bundesweit tätigen religiösen Vereine eine entsprechende Kompetenz zugewiesen wird14. 2.3. Auswirkungen auf das Zeugnisverweigerungsrecht? Ein möglicher Ansatz, den Körperschaftsstatus islamischer Religionsgemeinschaften zu ermöglichen und damit eine nach überwiegender Auffassung bestehende Grundvoraussetzung für ein Zeugnisverweigerungsrecht zu erfüllen, indem man das Modell des Französischen Islamrates auf Deutschland überträgt, ist damit verfassungsrechtlich nicht umsetzbar. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts noch nicht automatisch ein Zeugnisverweigerungsrecht begründet, sondern zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen15. 3. Rechtslage in Österreich Dass die Verankerung des Islam, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden, im österreichischen Recht eine längere Tradition hat, lässt sich historisch folgendermaßen erklären: Als Folge der Okkupation und Annexion von Bosnien und der Herzegowina im Jahr 1908 lebte auf dem Staatsgebiet der Monarchie erstmals auch eine größere Anzahl von Angehörigen der islamischen Glaubensgemeinschaft auf dem damaligen Staatsgebiet der österreichischen Monarchie16. 12 , WD 3 – 079/06, S. 13. 13 Ausführlich: , WD 3 – 079/06, S. 12. 14 , WD 3 – 079/06, S. 12. 15 Dazu: WD 10 – 3000 – 056/08 16 Bundespressedienst Österreich, Religionen in Österreich, Wien 2000, S. - 7 - 3.1. Das Islamgesetz Seitdem wurde die Integration der muslimischen Glaubensgemeinschaft durch ein eigenes Islamgesetz angestrebt. Im Jahr 1912 kam es zur Anerkennung des Islam (nach hanefitischem Ritus) und der Zusicherung der Selbstbestimmung17 durch das Islamgesetz, das auf dem „Anerkennungsgesetz“ aus dem Jahr 1874 basiert, und von der Islam- Verordnung aus dem Jahr 1988 präzisiert wird.. Durch den Zuzug von Gastarbeitern aus dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien und der Türkei stieg die Anzahl der Moslems während der letzten Jahrzehnte des 20. Jahrhunderts stark an, wodurch das Gesetz auch auf jene Anwendung finden sollte. Das Islamgesetz wurde 1988 daher auch auf andere Riten ausgedehnt. Die gesetzliche Anerkennung bewirkt in Österreich die Verleihung der öffentlich-rechtlichen Rechtspersönlichkeit an eine Kirche oder Religionsgesellschaft , wodurch dieser die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (privatrechtliche Rechtsfähigkeit mit eingeschlossen) zukommt18. Ein Merkmal solcher Körperschaften liegt in der Wahrnehmung von Aufgaben öffentlichen Interesses, womit neben religiösen auch solche gesellschaftliche und kulturpolitische Aufgaben gemeint sind, deren Erfüllung der Staat fördert, weil er sie als eine Unterstützung des Gemeinwohls erachtet19. 3.2. Die islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich Als anerkannte Religionsgemeinschaft nach dem Islamgesetz konstituierte sich im Jahr 1979 die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGiÖ), nachdem das Bundesministerium für Unterrichtung und Kunst die vorgelegte Verfassung der Islamischen Glaubengemeinschaft genehmigt hatte. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts für die offizielle Vertretung und Verwaltung der religiösen Belange aller in Österreich lebenden Muslime20. Die zahlreichen anderen islamischen Organisationen sind teilweise im Beirat der IGGiÖ vertreten. Zielsetzung der Islamischen Glaubensgemeinschaft sind die Wahrung und Pflege der Religion unter den Anhängern des Islams21. Alle Organe und Angestellten der Glaubensgemeinschaft müssen über eine angemessene religiöse Bildung verfügen und sollen die deutsche Sprache gut beherrschen. Organe der Islamischen Glaubensgemeinschaft sind für jede Religionsgemeinde: Die Gemeindeversammlung, der Gemeindeausschuss und der Imam. Organe für die Österreichische Glaubensgemeinschaft sind: Der Schurarat, der Oberste Rat und der Mufti22. 17 http://de.wikipedia.org/wiki/Islam_in_%C3%96sterreich. 18 Bundespressedienst Österreich, Religionen in Österreich, Wien 2000, S. 6. 19 Bundespressedienst Österreich, Religionen in Österreich, Wien 2000, S. 6. 20 http://de.wikipedia.org/wiki/Islamische_Glaubensgemeinschaft_in_%C3%96sterreich. 21 Bundespressedienst Österreich, Religionen in Österreich, Wien 2000, S. 46. 22 Bundespressedienst Österreich, Religionen in Österreich, Wien 2000, S. 46. - 8 - Die Aufgaben der islamischen Glaubensgemeinschaft weisen Parallelen zu denen des Französischen Islamrats auf. Eine der wichtigsten Aufgaben der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich ist die Erteilung von Religionsunterricht für ca. 35 000 Schüler23. Die 170 Lehrerinnen und Lehrer, die von der Islamischen Glaubensgemeinschaft bestellt werden, erhalten vom österreichischen Staat eine Vergütung für ihre Lehrtätigkeit24. 3.3. Auswirkungen auf das Zeugnisverweigerungsrecht bei Übertragung in deutsches Recht? Hinsichtlich einer möglichen Übertragung der österreichischen Rechtslage ist von Bedeutung , dass Österreich, anders als das laizistische Frankreich einer islamischen Glaubensgemeinschaft auf Grundlage des Islamgesetzes den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts eingeräumt hat, der nach ganz überwiegender Auffassung Grundvoraussetzung eines Zeugnisverweigerungsrechtes von Geistlichen und deren besonderen Schutzes vor Ermittlungsmaßnahmen ist. Allerdings dürften die Voraussetzungen für die Verleihung eines Körperschaftsstatus tendenziell den Vorschriften des deutschen Grundgesetzes und ihrer Konkretisierung durch die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes entsprechen. Es bleibt allerdings dabei, dass die Vielschichtigkeit islamischer Glaubensvereinigungen Probleme bereitet, die Anforderungen an die Verleihung des Körperschaftsstatus zu erfüllen. Jedenfalls verdeutlicht der Vergleich mit der österreichischen Rechtslage und Praxis, dass es trotz dieser Vielschichtigkeit islamischer Glaubensgemeinschaften unter Umständen möglich ist, eine offizielle Vertretung und Verwaltung der Belange aller in einem Land lebenden Muslime zu etablieren. Es wird allerdings nochmals darauf hingewiesen, dass die Zugehörigkeit eines „Geistlichen “ zu einer religiösen Gemeinschaft, die den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts innehat, noch nicht zwangsläufig ein Zeugnisverweigerungsrecht sowie einen besonderen Schutz vor Ermittlungsmaßnahmen begründet. 4. Fazit Da es unter dem Gesichtspunkt des Rechtsfriedens und der Integration äußerst problematisch wäre, wenn eine derart große gesellschaftliche Gruppe wie die Muslime dauerhaft von der Inanspruchnahme der Körperschaftsrechte ausgeschlossen wäre, muss ein Interesse des Staates bestehen, dass auch muslimische Vereinigungen den Körper- 23 Bundespressedienst Österreich, Religionen in Österreich, Wien 2000, S. 47. 24 Bundespressedienst Österreich, Religionen in Österreich, Wien 2000, S. 47. - 9 - schaftsstatus erlangen können25. Hingewiesen wird auf die Möglichkeit einer Hilfestellung durch staatliche Stellen, zum Beispiel durch rechtliche Hinweise an die antragstellenden muslimischen Vereinigungen26. Angeregt werden auch Maßnahmen wie die gezielte Aufklärung der muslimischen Bevölkerung über die rechtlichen Voraussetzungen des Körperschaftsstatus, verbunden mit der Ermunterung, sich zunächst möglichst umfassend in religiösen Vereinen zu organisieren, damit der genaue Nachweis der Mitgliederzahl und der vertretungsberechtigten Organe leichter geführt werden kann27. Mit einer Erlangung des Körperschaftsstatus wäre dann die nach ganz überwiegender Auffassung bestehende Grundvoraussetzung erfüllt, um Geistlichen der Körperschaft ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 S. 1 Nr.1 PBefG einzuräumen, womit dann ein entsprechend erhöhter Schutz vor Ermittlungsmaßnahmen nach solchen Gesetzen wie dem BKA-Gesetz einhergehen würde. 5. Literaturverzeichnis Bundespressedienst Österreich, Religionen in Österreich, Wien, 2000 (zit.: Bundespressedienst Österreich). Engler, Marcus, Frankreich: Erster nationaler Islamrat gewählt, Migration und Bevölkerung , Ausgabe Mai 2003, (zit.: Engeler, Migration und Bevölkerung). Hahn, Dorothea, Geld und Glaube der Imame, die Tageszeitung vom 13.12.2004 (zit.: Hahn, TAZ). , Ausgewählte Rechtsfragen zum Zeugnisverweigerungsrecht für islamische Geistliche , Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages (Reg.-Nr. WD 10 – 3000 – 056/08). Berlin: Deutscher Bundestag, (zit.: ). 25 WD 3 – 079/06, S. 13. 26 Lindner, ZVevKR 2003, S. 187. 27 , WD 3 – 079/06, S. 13. - 10 - , Fragen zur religionsrechtlichen Anerkennung des Islam in Frankreich und Deutschland, Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, (Reg.-Nr. WD 3 – 079/06), Berlin, Deutscher Bundestag, (zit.: . Wiegel, Michaela, Die Gemäßigten gewinnen hinzu, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 21.06.2005 (zit.: Wiegel, FAZ)