© 2014 Deutscher Bundestag WD 10 - 3000 - 056/14 Integrität des Sendesignals Zur Problematik von „Overlays“ als neue Werbeformen in Rundfunk und Telemedien Sachstand Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 056/14 Seite 2 Integrität des Sendesignals Zur Problematik von „Overlays“ als neue Werbeformen in Rundfunk und Telemedien Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 10 - 3000 - 056/14 Abschluss der Arbeit: 06.08.2014 Fachbereich: WD 10: Kultur, Medien und Sport Telefon: Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 056/14 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Rechtsrahmen 5 2.1. Europarechtliche Regelungen 5 2.2. Regelungen in Belgien 7 2.3. Regelungen in Italien 8 2.4. Regelungen in Deutschland 9 3. Literatur 12 4. Anlagen 14 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 056/14 Seite 4 1. Einleitung Die Digitalisierung der Medien hat in den letzten Jahren zu einem Zusammenwachsen von Rundfunk und Internet geführt. Hierzu gehört auch, dass Rundfunkunternehmen, öffentliche wie private , auch im Internet Angebote zur Verfügung stellen. Audiovisuelle Inhalte werden den Konsumenten somit nicht mehr nur über das klassische Fernsehen zugänglich gemacht, stattdessen stehen eine Vielzahl von Übertragungswegen, (netzunabhängigen) Plattformen und Endgeräten zur Verfügung. Diese Entwicklung bringt es mit sich, dass eine Abgrenzung von Medien, die dem Rundfunk zuzuordnen sind und solchen, die dem Telekommunikationsrecht unterliegen oder unreguliert sind, immer schwieriger wird. Zunehmend stößt die klassische Rundfunkordnung in der digitalen Welt an ihre Grenzen. Die fortschreitende Digitalisierung führt zu Entwicklungen, die Grenzen des bestehenden Rechtsrahmens für Medieninhalte aufweisen. So lassen sich beispielsweise die im deutschen Recht geltenden Regelungen zu Art und Umfang von Werbung in Rundfunk und vergleichbaren Telemedien1 nicht ohne weiteres auf Online Werbung übertragen.2 Als zunehmend problematisch stellt sich insbesondere das Zusammentreffen linearer und nicht linearer Inhalte auf einem Bildschirm dar. Zu den klassischen Fernsehübertragungswegen treten über das Internet abrufbare Kommunikations- und Informationsdienste hinzu, die parallel abgerufen werden können. Das Zusammentreffen dieser Inhaltedienste auf einem Gerät ist deshalb problematisch, weil bereits nach dem geltenden europäischen Recht auf die verschiedenen Dienste unterschiedliche bzw. keine Regelungen Anwendung finden. Die Begriffe „Connected TV“, „hybrides Fernsehen“, „Smart TV“ und „HbbTV“ bezeichnen ein Gerät, auf dem es möglich ist, Rundfunk- und Internetinhalte (zeitgleich) auf ein und demselben Bildschirm zu empfangen. Zudem sind auch solche Geräte erfasst, die selbst nicht internetfähig sind, jedoch durch die Verknüpfung mit einem weiteren (Peripherie-)Gerät, welches mit einem LAN oder WLAN Netzwerkadapter ausgestattet ist, eine Verbindung zum Internet erhalten (z.B. Spielekonsole).3 Nachstehend wird, der Terminologie des Europäischen Parlaments folgend, durchgängig die Bezeichnung Connected TV verwendet. 1 Werberegelungen für den Rundfunk enthalten §§ 7 ff., 44 ff. RStV und für fernsehähnliche Telemedien gelten gem. § 58 Abs. 3 RStV die Werberegelungen der §§ 7 f. RStV entsprechend. 2 BOOS (2012: 75). 3 EUROPÄISCHES PARLAMENT (2013), MICHEL (2013: 5). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 056/14 Seite 5 2. Rechtsrahmen 2.1. Europarechtliche Regelungen Die auf europäischer Ebene geltende Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVDM-RL)4 vom 10. März 2010 unterwirft audiovisuelle Mediendienste eigenen Regelungen z.B. zu Inhalt und Umfang von Werbesendungen, zur Produktplatzierung und Schleichwerbung. Damit wird das Ziel verfolgt, insbesondere faire Wettbewerbsbedingungen, die Informationsfreiheit, Meinungsvielfalt und den Medienpluralismus zu gewährleisten.5 Gemäß Art. 1 Abs. 1 a) i) fallen lediglich Fernsehprogramme (definiert in Buchstabe e der RL) und audiovisuelle Mediendienste auf Abruf (z.B. Beiträge in Mediatheken, Definition in Buchstabe g) in den Anwendungsbereich der Richtlinie. 6 Nicht erfasst sind Anbieter von Internetinhalten wie Plattform- und Portalbetreiber oder Gerätehersteller, wobei auch alle drei Funktionen in einem Unternehmen zusammenfallen können.7 Im Bereich des Connected TV sind somit im Gegensatz zu diesen Internetdiensten nur die genannten audiovisuellen Mediendienste den Regulierungen der AVDM-RL unterworfen, was z.B. zu nicht gerechtfertigten Wettbewerbsverzerrungen führen kann. Das Europäische Parlament erachtet daher eine Anpassung bzw. Weiterentwicklung der Richtlinie als zwingend notwendig . Insbesondere müssten Betreiber hybrider Portale und Plattformen in den Regelungsbereich der Richtlinie einbezogen werden.8 Das Parlament hat in seinem Berichtsentwurf zum Connected TV sowohl die Kommission als auch die Mitgliedstaaten unter anderem dazu aufgefordert , gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Inhalteanbieter zu gewährleisten (im Entwurf des Parlaments unter 7.) und zu einer Regulierung der Connected TV-Plattformen aufgerufen (26.).9 Ein relevanter im Zusammenhang mit Connected TV zu regelnder Themenkomplex betrifft den Schutz/ die „Integrität des Sendesignals“.10 Unter dieses Stichwort fällt z.B. die Problematik so- 4 Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste). Ins deutsche Recht umgesetzt durch den 13. Rundfunkstaatsvertrag, in Kraft getreten zum 01.04.2010. 5 Vgl. Erwägungsgründe der AVDM-RL, online verfügbar auf der Internetseite der Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten: http://www.kjm-online.de/recht/satzungen-und-richtlinien/audiovisuellemediendienste -richtlinie-avmd-richtlinie.html (Stand: 23.07.2014). 6 Nicht erfasst sind Hörfunk und On-Demand-Audiodienste. Abrufdienste fallen stattdessen in den Regelungsbereich der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr „eCommerce – RL, vgl. INSTITUT FÜR EUROPÄISCHES MEDIENRECHT (2013). 7 So Europäisches Parlament (2013) in seiner Begründung des Berichtsentwurfs, vgl. auch Erwägungsgrund M. 8 EUROPÄISCHES PARLAMENT (2013), vgl. Begründung des Entwurfs. 9 EUROPÄISCHES PARLAMENT (2013). 10 Weitere Problemfelder betreffen z.B. die Inhalteregulierung, den diskriminierungsfreien Zugang und den Datenschutz , vgl. EUROPÄISCHES PARLAMENT (2013), MICHEL (2013: 7 ff.); LANDESANSTALT FÜR MEDIEN (2013: 3 f.). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 056/14 Seite 6 genannter „Overlays“.11 Der Begriff Overlay bezeichnet das Überblenden von Inhalten durch Drittinhalte, die über die Plattform/ den Gerätehersteller auf dem Bildschirm erscheinen und sich über das Fernsehbild legen.12 Da Anbieter von Internetinhalten von der AVDM-RL nicht erfasst werden, unterliegen Overlays, anders als das überlagerte Fernsehbild, nicht den Regularien der AVMD-RL, insbesondere keinen Werbebeschränkungen. Daraus können wiederum Wettbewerbsnachteile zu Lasten der Rundfunkveranstalter resultieren. Zudem können die Ziele der AVDM- RL unterlaufen werden. Aus diesen Gründen hat das Europäische Parlament die Kommission in seinem Berichtsentwurf aufgefordert, Overlays von der Autorisierung durch den jeweiligen Inhalteanbieter (z.B. den Rundfunkveranstalter) und der ausdrücklichen Initiierung durch den Nutzer abhängig zu machen und ansonsten zu untersagen: „(…) fordert die Kommission auf, die Integrität linearer und nichtlinearer Angebote auf Hybridplattformen gesetzlich abzusichern und insbesondere die Überblendung oder Skalierung dieser Angebote durch Plattformanbieter oder Dritte mit Inhalten oder sonstigen Diensten zu untersagen, soweit diese nicht vom Nutzer ausdrücklich initiiert wurden und im Fall von Inhalten, die nicht der Individualkommunikation zuzurechnen sind, durch den Inhalteanbieter autorisiert wurden (…)“.13 Die Europäische Kommission hat am 24.04.2013 das Grünbuch über die Vorbereitung auf die vollständige Konvergenz der audiovisuellen Welt: Wachstum, Schöpfung und Werte angenommen und bis Ende August 2013 zur Konsultation gestellt.14 Zu diesem Grünbuch haben auch eine Vielzahl europäischer Rundfunkanstalten Stellung genommen.15 Im März 2014 hat das Europäische Parlament eine Entschließung zur Medienkonvergenz verabschiedet und die Kommission aufgefordert, die AVDM-RL zu überprüfen und den derzeitigen Rechtsrahmen an die neuen Bedingungen anzupassen.16 Bisher liegt eine Weiterentwicklung der AVDM-RL nicht vor. 11 Neben den genannten Overlays wird die Integrität des Sendesignals ebenfalls durch ein skaliertes, d.h. verkleinertes oder sonst verändertes Fernsehbild und geteilte Fernsehbildschirme (sogenannter „Split Screens“), auf denen jeweils hälftig Werbung und Fernsehsendungen gezeigt werden, berührt, vgl. LADEUR/GOSTOMZYK, in CR 1/2014, S. 32. 12 EUROPÄISCHES PARLAMENT (2013), vgl. Begründung des Berichtsentwurfs; MICHEL (2013: 10); LANDESANSTALT FÜR MEDIEN (2013: 3). 13 EUROPÄISCHES PARLAMENT (2013), dort unter 34. sowie in der Begründung des Berichtentwurfs. 14 Grünbuch der Europäischen Kommission, online verfügbar: http://europa.eu/rapid/press-release_IP-13- 358_de.htm (Stand: 06.08.2014). 15 Résponse au Livre vert de la Commission européenne vom 30.09.2013, online verfügbar: http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=4&cad=rja&uact=8&ved=0CEIQFjAD&url=htt p%3A%2F%2Fec.europa.eu%2Finformation_society%2Fnewsroom%2Fcf%2Fdae%2Fdocument.cfm%3Fdoc_i d%3D3976&ei=7JjgU8aUIbT54QTiy4HADA&usg=AFQjCNE4XdEzHRSLH6DcoluIuSJomk5dgA&bvm=bv.721972 43,d.bGQ (Stand: 05.09.2014). 16 Online verfügbar auf der Internetseite des Europäischen Parlaments: http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+REPORT+A7-2014- 0057+0+DOC+XML+V0//DE#title1 (Stand: 06.08.2014). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 056/14 Seite 7 2.2. Regelungen in Belgien In Teilen Belgiens werden Plattform- und Portalbetreiber bereits rechtlichen Regelungen unterworfen . So haben die Flämische und die Französische Gemeinschaft in ihren Verordnungen zu Rundfunk und Fernsehen17 aus dem Jahr 2009 die Fallgruppe der sogenannten Dienst-Verteiler bzw. Dienste-Händler „Dienstenverdelers“ aufgenommen. Für diese sind im vierten Abschnitt der Verordnung (ab Art. 177 ff.) spezielle Verpflichtungen normiert.18 Im Folgenden wird auf die Regelungen der Flämischen Medien-Verordnung näher eingegangen. Artikel 2 § 7 der Flämischen Medien-Verordnung definiert den Begriff des Dienste-Händlers. Danach handelt es sich bei einem Dienste-Händler um eine juristische Person, die einen oder mehrere Rundfunkdienste über elektronische Kommunikationsnetze veröffentlicht. Rundfunkveranstalter , die ihren eigenen Rundfunkdienst der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen, sind ausdrücklich von dieser Definition ausgenommen. Unter den Begriff des Dienste-Händlers fallen somit auch Plattformbetreiber (für digitales Fernsehen) und Portalbetreiber.19 Den Dienste-Händlern werden gem. Art. 177 ff. der Flämischen Medien-Verordnung spezielle formelle und sachlich-rechtliche Verpflichtungen auferlegt. Auf formeller Ebene sind sie dazu verpflichtet, die Aufnahme ihrer Tätigkeit im Vorfeld bei der zuständigen Medienbehörde anzuzeigen (Art. 177) und einen jährlichen Bericht zu erstellen (Art. 182). Sachlich-rechtlich bestehen z.B. Informationspflichten gegenüber dem Nutzer (Art. 179), Kennzeichnungspflichten im Bereich der kommerziellen Kommunikation (Art. 180 § 5), die Erfüllung technischer Standards zum Schutz Minderjähriger (Art. 180 § 6) und haftungsrechtliche Regelungen (Art. 183).20 So haftet der Dienste-Händler für die ihm von einem Dritten übermittelten Inhalte nicht, wenn er sie nicht verändert, die Übermittlung nicht initiiert und wenn er den Empfänger dieser Inhalte nicht selbst auswählt.21 Durch die Änderung der Flämischen Medien-Verordnung von 2009 durch die Verordnung vom 19 Juli 201322 ist Art. 180 modifiziert worden. Art. 180 § 2 normiert nun, dass die Dienste- Händler einer vorherigen Genehmigung (Zustimmung) bedürfen, wenn sie lineare Fernsehpro- 17 Decreet betreffende de radio-omroep en de televisie van 27 maart 2009 (nachfolgend: Flämische Medien- Verordung), geändert durch die Verordnung vom 19. Juli 2013; Décret coordonné sur les services de media audiovisuels du 26 mars 2009. Ein Auszug aus der Flämischen Medienverordnung von 2009 ist in französicher Sprache (Anlage 1) und die Verordnung von 2013 ist in französicher und flämischer Sprache (Anlage 2 und 3) dieser Arbeit beigefügt. 18 Vgl. SCHOEFS (2013: 19) mit Verweis auf die entsprechenden Artikel der Flämischen Medienverordnung; ein Auszug (Art. 177 bis 188) der Flämischen Medienverordnung vom 27.03.2009 ist als Anlage 1 beigefügt. 19 So auch SCHOEFS (2013: 19). 20 SCHOEFS (2013: 19), zur Kommerziellen Kommunikation vgl. Art. 180 § 5 und zum Schutz Minderjähriger vgl. Art. 180 § 6 der Flämischen Medien-VO in der aktuellen Fassung vom 19. Juli 2013. 21 Vgl. SCHOEFS (2013: 19) mit Verweis auf Art. 183 der Flämischen Medien-VO. 22 Online verfügbar: http://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/api2.pl?lg=nl&pd=2013-08-13&numac=2013204469 (Stand: 30.07.2014), (siehe auch Anlage 2). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 056/14 Seite 8 gramme, ohne diese zu unterbrechen oder zu ändern, zeitlich versetzt darstellen. Über die notwendige Genehmigung soll der Dienste-Händler mit dem Sender bzw. Fernsehveranstalter verhandeln . Gem. § 3 kann dieser seine Zustimmung immer verweigern, wenn die redaktionelle Autonomie und Verantwortung des betroffenen Fernsehveranstalters unterlaufen wird. Durch die Einführung der Kategorie des Dienste-Händlers ist es in Belgien somit möglich, die im Rahmen des Connected TV auftretenden neuen Akteure, z.B. Portalbetreiber, zu erfassen und einer Regelung zu unterwerfen. Insoweit gehen die belgischen Verordnungen über die AVDM-RL hinaus. Nicht erfasst ist jedoch der Schutz des Sendesignals durch Überblendungen.23 Art. 180 § 2 Flämische Medien-Verordnung bezieht sich explizit nur auf eine vorherige Genehmigungspflicht für den Fall, dass ein Fernsehprogramm zeitlich versetzt und unverändert dargestellt wird. Überblendungen lassen sich unter den Wortlaut nicht subsumieren. Der Forderung des Europäischen Parlaments, die Zulässigkeit von Überblendungen von der Autorisierung des Inhalteanbieters und der Initiierung des Nutzers abhängig zu machen, entsprechen die belgischen Regelungen somit nicht. 2.3. Regelungen in Italien Wie in Belgien, so gibt es auch in Italien auf Verordnungsebene Regelungen, die auf „Overlays“ anwendbar sind. Diese betreffen jedoch Überblendungen im Fernsehen und sind bisher nicht explizit auf den Bereich des Connected TV übertragen worden. Die Autorità per la Garanzia nelle Comunicazioni (italienische Kommunikationsbehörde – AGCOM) hatte in ihrem Beschluss vom 24. September 2008 erläuternde Mitteilungen zu verschiedenen Aspekten der Fernsehwerberichtlinie veröffentlicht. Diese sollen verdeutlichen, nach welchen Kriterien die Behörde die Richtlinie im Rahmen ihrer Kontroll- und Durchsetzungsbefugnisse anwendet.24 Artikel 5 dieses Beschlusses betrifft neue Werbetechniken. Zu diesen gehören „Overlay- Animationen“ oder „Hintergrundlogos“, bei denen die Hauptsendung von grafischen Elementen überlagert wird. AGCOM hat diese Art von Werbung angesichts der Ähnlichkeiten mit dem sogenannten „Split-Screen“, wie er in der Mitteilung der Europäischen Kommission von 200425 behandelt wird, den dort geregelten Vorschriften für „Split-Screen“ unterworfen. Dies bedeutet, 23 Eine Vorschrift zum Schutz der Integrität des ausgestrahlten Programms findet sich im dritten Abschnitt in Art. 80 Flämische Medien-Verordnung. Dieser Abschnitt betrifft jedoch den akustischen Rundfunk und das Fernsehen . 24 Auch in Österreich hat sich der Bundeskommunikationssenat am 23. Juli 2013 zur Zulässigkeit von Split- Screen- Werbung im Fernsehen geäußert und Anforderungen an die ordnungsgemäße Kennzeichnung formuliert . Danach müsse Split-Screen-Werbung den Erkennbarkeitsvorgaben nach § 43 des Audiovisuellen Mediengesetzes (AVM-G) entsprechen, vgl.: MATZNELLER (2013). 25 Vgl. Mitteilung der Kommission vom 23. April 2004 zu Auslegungsfragen in Bezug auf bestimmte Aspekte der Bestimmungen der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen" über die Fernsehwerbung [C(2004) 1450 - Amtsblatt C 102 vom 28.4.2004]. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 056/14 Seite 9 dass Overlay-Animationen erlaubt sind; sie müssen allerdings die Bestimmungen zur Erkennbarkeit von Werbung, die stündlichen und täglichen Zeitgrenzen und den zeitlichen Abstand zu anderen Werbeeinblendungen einhalten.26 „Das italienische Recht sieht hier ‚in der Regel‘ eine werbefreie Zeit von 20 Minuten vor, aber die Comunicazione interpretative besagt ausdrücklich, dass diese Regelung bei Overlay-Animationen mit einer gewissen Flexibilität und auf Basis einer Einzelfallbeurteilung gehandhabt werden sollte.27 Zudem bestimmt eine Anlage zum Beschluss N. 19/14/CONS, die die verschiedenen neuen Formate definiert, Overlay/D HTML, als ein animiertes Format, das für einige Sekunden über eine Seite gelegt wird.28 Sowohl in Italien, als auch in Belgien wurden Regelungen zu „Overlays“ nicht als Gesetz , sondern als Satzung bzw. Verordnung erlassen. Hierbei handelt es sich um Rechtsinstrumente, mit denen rascher bzw. flexibler auf die schnelllebigen Veränderungen im Bereich der neuen Medien reagiert werden kann, als per Gesetz.29 In der vorgegebenen Bearbeitungszeit haben sich weder in Italien, Belgien noch in anderen Staaten Regelungen finden lassen, die über die Umsetzung der AVDM-RL hinausgehen und Überblendungen durch Portal- und Plattformbetreiber wie Gerätehersteller im Rahmen des Connected TV erfassen. Zwar hat Großbritannien im Jahr 2013, parallel zum Grünbuch des Europäischen Parlamentes, mit der Erarbeitung eines sog. white paper zum Umgang mit Connected TV begonnen , jedoch sind derzeit noch keine neuen Regelungen umgesetzt worden. Insbesondere bietet der geltende britische Rechtsrahmen im Connected TV Bereich keinen ausreichenden Schutz vor Überblendungen.30 2.4. Regelungen in Deutschland Im Bereich des Medienrechts ist die Gesetzgebungskompetenz auf Bund und Land aufgeteilt. Während den Länder gem. Art. 70 Grundgesetz die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für Rundfunk und Medienwesen zusteht, besitzt der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompe- 26 Vgl. Fn. 24. 27 Arena, Amedeo, Italien, Italienische Kommunikationsbehörde veröffentlicht erläuternde Mitteilung zu Fernsehwerberichtlinie , IRIS 2009-2:15/26 mit Hinweis auf Delibera N. 211/08/CSP – Comuicazione interpretativa relativa a tauni aspetti della disciplina della pubblicità televisiva mit Hinweis auf Beschluss Nr. 211/08/CSP – Erläuternde Mitteilung zu einigen Aspekten der Fernsehwerberichtlinie, im Internet abrufbar unter: http://merlin.obs.coe.int/iris/2009/2/article26.de.html. 28 Vgl.: Allegato A alla Delibera n. 19/14/CONS, Autorità à per le garanzie nelle Comunicazioni, Indagine Conoscitiva sul settore dei servizi internet e sulla pubblicità ONLINE. 29 So auch der Vorsitzende der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) Dr. Jürgen Brautmeier in seinem Impulsreferat „Medienpolitik Connected TV und Plattformregulierung“ der ANGA COM am 20. Mai 2014. 30 PLOG/JOHNSON/ZIMPRICH (2014); BORRELL (2014). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 056/14 Seite 10 tenz für den Bereich der Telekommunikation Art. 71, 73 GG. Dies hat zur Folge, dass die Kompetenz für die Inhalteregulierung und die Infrastruktur auseinanderfallen und gegebenenfalls die Gesetzgebungskompetenz von Bund und Ländern gleichzeitig betroffen sein kann.31 Das nationale Recht bietet zurzeit keinen umfassenden Regelungsrahmen zum Umgang mit der dargelegten Overlay-Problematik bei Connected TV. Ein solcher ergibt sich weder aus dem Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag RStV, in der derzeit geltenden 15. Fassung32), durch welchen seinerzeit auch die AVDM-RL in das deutsche Recht umgesetzt wurde, noch aus dem Urheberrecht. Das in § 52a Abs. 3 RStV normierte Veränderungs- und Vermarktungsverbot untersagt die Überblendung von Inhalten durch den Anbieter einer Plattform bzw. macht sie von der Zustimmung des Rundfunkveranstalters abhängig. Diese Verbote gelten jedoch nur für den Rundfunk und vergleichbare Telemedien. Endgeräteportale werden von der Regelung nicht erfasst, da sie nicht unter den Plattformbegriff des RStV fallen.33 Auch das Urheberrecht bietet keinen umfassenden Schutz. Gem. § 87 Abs. 1 Ziff. 1 UrhG steht Sendeunternehmen das ausschließliche Recht zu, Funksendungen weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen. Ziff. 2 gewährt das Recht Funksendungen aufzunehmen und zu verbreiten . Diese Leistungsschutzrechte können jedoch nicht auf Überblendungen durch TV- Portalbetreiber angewendet werden. Diese führen keine der in Ziff. 1 und 2 genannten Handlungen aus, sondern gewähren nur die Option zum Abruf von Inhalten. Ein technischer Eingriff in das Rundfunksignal liegt nicht vor.34 Neben § 87 UrhG könnte ein Eingriff in § 14 UrhG in Betracht kommen. Gem. § 14 UrhG hat der Urheber das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. Eine Beeinträchtigung von § 14 UrhG durch Overlays ist somit zwar grundsätzlich möglich, kann jedoch nur vom Urheber selbst und nicht vom Sender geltend gemacht werden.35 Letztlich greifen im Fall der Überblendung von Inhalten beim Connected TV auch keine wettbewerbsrechtlichen Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ein.36 Ins- 31 BOOS (2012: 17). 32 In Kraft getreten am 01.01.2013, online abrufbar auf der Seite der Thüringer Landesmedienanstalt: http://www.tlm.de/tlm/die_tlm/rechtsgrundlagen/gesetze/rundfunkstaatsvertrag/ (Stand: 18.07.2014). 33 LADEUR/GOSTOMZYK, in CR 1/2014, S. 31; MICHEL (2014: 10); DIE MEDIENANSTALTEN (2013: 6). 34 LADEUR/GOSTOMZYK, in CR 1/2014, S. 31; BOOS (2012: 112 f.), Boos schlägt in diesem Kontext zum Schutz des Sendeunternehmers vor, das Recht zur Überblendung von Fernsehinhalten künftig in den Katalog des § 87 UrhG aufzunehmen (2012: 133). 35 LADEUR/GOSTOMZYK, in CR 1/2014, S. 31; MICHEL (2014: 10, Fn. 11). 36 Ausführlich zu den im einzelnen in Betracht kommenden Vorschriften des UWG, BOOS (2012: 114 ff.). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 056/14 Seite 11 besondere handelt es sich bei Overlays nicht um eine verbotene Nachahmung im Sinne von § 4 Ziff. 9 ff. UWG.37 Die Forderung des Europäischen Parlaments, die Zulässigkeit von Überblendungen durch Plattformanbieter oder Dritte von der Autorisierung durch den Inhalteanbieter und der Initiierung durch den Nutzer abhängig zu machen, ist in der nationalen Debatte zum rechtlichen Umgang mit Overlays auf eine breite Zustimmung gestoßen. So sprechen sich beispielsweise der Bundesrat 38, die ARD Gremienvorsitzendenkonferenz, die LfM-Medienkommission und AGNA Verband Deutscher Kabelnetzbetreiber e.V. für eine solche Regelung aus.39 Gleiches gilt für die Direktorenkonfrenz der Landesmedienanstalten. Sie hat in ihrem Positionspapier unter dem Aspekt Signalschutz / Bildintegrität gefordert, Überblendungen zu untersagen, soweit sie nicht vom Anbieter des redaktionellen audiovisuellen Bewegtbildangebotes initiiert/autorisiert oder vom Nutzer bewusst gesteuert wurden. Zudem solle der Anbieter für eine Überlagerung, die von ihm initiiert oder in Kooperation mit ihm vorgenommenen worden ist, gesetzlich verantwortlich sein. Weiter sei eine Beschwerdemöglichkeit für den Veranstalter nötig, um die Integrität seiner Inhalte ausreichend zu gewährleisten.40 Somit könnte eine künftige nationale Regelung41 zu Überblendungen entweder als Verbotsnorm ausgestaltet werden oder die Zulässigkeit von Überblendungen könnte positiv vom Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, wie die genannte Initiierung durch den Anbieter und/oder Nutzer, abhängig gemacht werden. Dabei könnten im Rahmen des Tatbestandes und der Rechtsfolgen einer Norm beispielsweise Dauer und Umfang eines Overlays berücksichtigt werden. Aufgrund der dargestellten Aufteilung der Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Ländern im Bereich des Medienrechts, wäre, in Abhängigkeit von der konkret zu regelnden Materie, eine rechtliche Regelung zu Überblendungen einseitig durch die Landesmedienanstalten über eine Rechtsverordnung oder in Kooperation mit dem Bund denkbar. Künftige europarechtliche Vorgaben, wie einer Weiterentwicklung der AVDM-RL, wären zu beachten. 37 LADEUR/GOSTOMZYK, in CR 1/2014, S. 31. 38 Beschluss des Bundesrates vom 05.07.2013, Beschlussdrucksache 321/13, online verfügbar: http://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2013/0301-0400/0321- 13.html?cms_fromSearch=true&cms_templateQueryString=beschluss+321%2F13 (Stand: 24.07.2014). 39 ARD Gremienvorsitzendenkonferenz (2013: 3); LANDESANSTALT FÜR MEDIEN (2013: 3); AGNA Deutscher Verband der Kabelnetzbetreiber e.V. (2013: 9). 40 DIE MEDIENANSTALTEN (2013: 6). 41 Bei einem Normsetzungsprozess wären die Positionen der Werbewirtschaft ggf. mit zu berücksichtigen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 056/14 Seite 12 3. Literatur AGNA DEUTSCHER VERBAND DER KABELNETZBETREIBER E.V. (2013). Positionspapier zur Plattformregulierung und Connected TV, 13. Mai 2013, online verfügbar: http://anga.de/infothek/positionen/positionspapier-zur-plattformregulierung-und-zu-„connectedtv “ (Stand: 24.07.2014). ARD GREMIENVORSITZENDENKONFERENZ (GVK) (2013). Stellungnahme zum Grünbuch der EU- Kommission über die Vorbereitung auf die vollständige Konvergenz der audiovisuellen Welt: Wachstum, Schöpfung und Werte, September 2009, online verfügbar: http://www.ard.de/home/intern/gremien/gvkpressemitteilun - gen/GVK_Stellungnahme_zum_EU_Gruenbuch_Konvergenz__Kulturgueter_in_konvergenter_Me dienwelt_schuetzen_und_staerken/376028/index.html (Stand: 24.07.2014). BOOS, CARINA (2012). 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