Deutscher Bundestag Konventionen zum Denkmalschutz Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste WD 10 - 3000 - 055/11 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 055/11 Seite 2 Konventionen zum Denkmalschutz Verfasserin: Aktenzeichen: WD 10 - 3000 - 055/11 Abschluss der Arbeit: Datum 1. Juni 2011 Fachbereich: WD 10: Kultur, Medien und Sport Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 055/11 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Konventionen zum Denkmalschutz 4 1.1.1. Denkmalschutzübereinkommen und Denkmalschutzkonventionen im europäischen Raum 5 1.1.2. Denkmalschutzübereinkommen und –konventionen und Bundesebene 5 1.1.3. Staatliche europäische Institutionen und Denkmalschutz 7 2. Umsetzung der Konventionen 8 2.1. Rolle der Bundesregierung 8 2.2. Zur Umsetzung der Übereinkommen 9 3. Das Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes Europas 11 3.1. Umsetzung des Übereinkommens auf Bundesebene 11 3.2. Umsetzung durch die Länder 13 3.2.1. Berlin-Brandenburg 13 3.2.2. Nordrhein-Westfalen 13 3.2.3. Rheinland-Pfalz 13 3.2.4. Schleswig-Holstein 14 3.3. Überprüfung der Forderungen des Übereinkommens zum Schutz des architektonischen Erbes 14 4. Literaturverzeichnis 16 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 055/11 Seite 4 1. Konventionen zum Denkmalschutz Sowohl auf internationaler als auch auf europäischer Ebene gibt es verschiedenen Abkommen, Empfehlungen und Resolutionen, die den Denkmalschutz fördern und regeln. Hierzu zählen insbesondere diejenigen des Europarates, des Internationalen Rates für Denkmalpflege (ICOMOS) sowie die der UNESCO: Haager Konvention vom 14.5.1954 (BGBl. 1967 II S.1233,1237), Europäisches Kulturübereinkommen vom 19.12.1954 (BGBl. 1955 II S.1128), Internationale Charta über die Konservierung und Restaurierung von Denkmälern und Ensembles (Denkmalbereiche) – Charta von Venedig – von 1964, i. d. Fassung von 1989, Charta von Lausanne für den Schutz und die Pflege des archäologischen Erbes, Europäisches Übereinkommen zum Schutz archäologischen Kulturguts vom 6.5.1969(BGBl. 1974 II S.1286), UNESCO-Konvention über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der illegalen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgütern vom 17.11.1970 (BGBl. 2007 II S.626, Ausführungsgesetz vom 18.5.2007, BGBl. I S.757), UNESCO-Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 16.11.1972 – Welterbekonvention (BGBl. 1977 II S.213), Europäische Denkmalschutzcharta vom 26.9.1975, Deklaration von Amsterdam vom 24.10.1975 (DVBl. 1975 S.947), Charta von Florenz vom 21.5.1981 bezüglich historischer Gärten, Europäisches Übereinkommen über Straftaten gegen kulturelles Eigentum – Delphi – vom 23.6.1985, Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes Europas – Granada – vom 3.10.1985 (BGBl. 1987 II S.624), Internationale Charta zur Denkmalpflege in historischen Städten – Charta von Washington – von 1987, Charta für den Schutz und die Pflege des archäologischen Erbes von 1989, i. d. Fassung von 1991 – Charta von Lausanne, Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes – La Valetta – vom 16.1.1992 (BGBl. II, S.2709), UNIDROIT Übereinkommen über gestohlene oder illegal exportierte Kulturgüter vom 24.6.1995, Empfehlung des Europarates Nr. R(95)9 zur integrierten Erhaltung von Kulturlandschaften als Teil der Landschaftspolitik vom 11.9.1995, Erklärung und Resolutionen von Helsinki vom 31.5.1996, Übereinkommen des Europarats für die Landschaft – Florenz – vom 20.10.2000, UNESCO-Konvention zum Schutz des Unterwassererbes vom 2.11.2001, Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 055/11 Seite 5 Rahmenkonvention des Europarats über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft – Faro – vom 27.10.2005.1 1.1.1. Denkmalschutzübereinkommen und Denkmalschutzkonventionen im europäischen Raum Zu den im europäischen Raum ausgehandelten und veröffentlichten Übereinkommen und Konventionen gehören: • das Europäische Kulturübereinkommen, • das Europäische Übereinkommen zum Schutz archäologischen Kulturguts, • die Europäische Denkmalschutzcharta, • das Europäische Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes Europas, • das Europäische Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes, • das Übereinkommen des Europarats für die Landschaft – Florenz, • die Rahmenkonvention des Europarats über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft – Faro. 1.1.2. Denkmalschutzübereinkommen und –konventionen und Bundesebene Auf Bundesebene wird der Denkmalschutz im Rahmen internationaler Abkommen durch die • Haager Konvention vom 14. Mai 1954, • das Europäische Kulturgutabkommen vom 19. Dezember 1954, • das Europäische Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Kulturguts vom 6. Mai 1969 - Übereinkommen von Malta und revidierte Fassung zum Schutz des archäologischen Erbes vom 16. Januar 1992 – Übereinkommen von Valetta, • das Europäische Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes vom 3. Oktober 1985, Übereinkommen von Granada, • und das UNESCO-Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 16. November 1972 2 1 Vgl.: Martin/Mieth/Graf/Sautter/Franzmeyer-Werbe 2008, Praxis der Kommunalverwaltung, 3. Denkmalschutz im internationalen Kontext, abrufbar unter: http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata /komm_pdk/PdK-Br-G11Br/BbgDSchG/cont/PdK-Br-G11Br.BbgDSchG.einfuehrung1.gl3.htm. 2 Zur innerstaatlichen Bindungswirkung dieses Übereinkommens liegt sowohl ein Gutachten der Bundesregierung (abrufbar unter: http://www.neue-waldschloesschenbruecke.de/content/unesco/Gutachten_Bindungswirkung _UNESCO-Konvention-Welterbe.pdf) als auch der Kultusministerkonferenz (abrufbar unter: http://www.kmk.org/fileadmin/pdf/Wissenschaft/BS_UNESCO_Weltkulturerbe_PositionsbeschreibungBindungswirkung .pdf) vor. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 055/11 Seite 6 berücksichtigt.3 Aber nicht allen Abkommen kommt Rechtsverbindlichkeit zu. Übereinkommen, die sowohl im internationalen Verhältnis als auch innerhalb Deutschlands und für die einzelnen Bundesländer Rechtsverbindlichkeit besitzen sind: • die Haager Konvention, • das Unidroit-Kulturgüterabkommen, • die Welterbekonvention, • das Europarat-Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes in Europa (Übereinkommen von Granada) vom 3. Oktober 1985 (BGBl. 1987 II S. 624), sowie das • Europarat-Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (Übereinkommen von Malta) vom 16. Januar 1992, Bundesgesetz vom 9. Oktober 2002 (BGBl. II S. 2709)4, • das Übereinkommen zum Schutz des Unterwasser-Kulturerbes vom 2.11.2001, • das Übereinkommen zum Schutz des immateriellen Kulturerbes vom 17. 10. 2003. „Nur die letztgenannten Konventionen sind durch Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates , der aufgrund der Zuständigkeit der Bundesländer für den Denkmalschutz und die Denkmalpflege zu beteiligen war, in deutsches Recht umgesetzt worden. Auszugehen ist deshalb davon, dass nunmehr neben der Bundesrepublik Deutschland auch die einzelnen Bundesländer verpflichtet sind, diese Abkommen in ihre Gesetzgebung und ihren Vollzug umzusetzen “(MARTIN/KRAUTZBERGER 2010, RdNr 104). Für die genannten Konventionen bestehen Verpflichtungen, da sie von der Bundesrepublik mit Zustimmung der Länder ratifiziert wurden. Zudem wurde während des 2. Teils der 38. ordentlichen Sitzungsperiode die Empfehlung 1042 betreffend den Schutz des kulturellen Erbes vor Naturkatastrophen angenommen. Damit wurde die Aufnahme des Schutzes des Kulturgutes vor Naturkatastrophen in das Übereinkommen über den Schutz des architektonischen Erbes Europas in der Tagung der Parlamentarischen Versammlung des Europarats vom 17. bis 25. September 1986 in Straßburg beschlossen5. 3 Vgl.: Deutsches Nationalkomitee für Denkmalschutz (DNK), Denkmalschutz beim Bund, abrufbar unter: http://www.dnk.de/beim_Bund/n2290. 4 Eine revidierte Fassung des Übereinkommens zum Schutz des archäologischen Erbes stellt die „Charta von La Valletta“ vom 16. Januar 1992 dar, der der Bundestag nach Zustimmung des Bundesrates mit Bundesgesetz vom 9. Oktober 2002 gem. Art. 59 Abs.2 Satz 1 GG zustimmte. Die „Charta von La Valletta“ wurde damit für die Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung vom 23. Juli 2003 in Kraft gesetzt. Der Text er Charta ist abrufbar unter: http://conventions.coe.int/treaty/en/treaties/html/143.htm. 5 Unterrichtung durch die deutsche Delegation in der Parlamentarischen Versammlung des Europarates über die Tagung der Parlamentarischen Versammlung des Europarates vom 17. bis 25. September 1986 in Straßburg, BT- Drs. 10/6296. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 055/11 Seite 7 Sowohl das Übereinkommen zum Schutz des archäologischen als auch das Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes Europas fanden außerdem neben anderen Entschließungen und Beschlüssen Berücksichtigung in der Entschließung des Europäischen Parlaments zum Schutz des natürlichen, architektonischen und kulturellen Erbes Europas in ländlichen Gebieten und Inselregionen (2006/2050(INI))6. 1.1.3. Staatliche europäische Institutionen und Denkmalschutz Auf europäischer Ebene gibt es zudem mehrere Organisationen und Institutionen, die die interdisziplinäre Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten des Europarats fördern und unterstützen. Zu diesen gehört der Lenkungsausschuss für kulturelles Erbe und Landschaft (CDPAT), in dem die Bundesregierung und das Deutsche Nationalkomitee für Denkmalschutz sowie die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder von Anbeginn an vertreten waren. Die Ergebnisse seiner Arbeit konnte der Ausschuss auch in die von ihm vorbereiteten Ministerkonferenzen sowie in die Resolutionen und Konventionen für die Bewahrung des kulturellen Erbes einbringen.7 Der Europäische Archäologie-Rat (Europae Archaeologiae Consilium – EAC)8 ist eine Fachgemeinschaft von Vertretern staatlicher Denkmalpflege aus den europäischen Mitgliedsländern. EAC unterstützt die nationalen archäologischen Erbe-Agenturen beispielsweise durch den Austausch von Informationen. Dem European Heritage Heads Forum (EHHF)9 ist eine Art Amtsleiterkonferenz der zuständigen Staatskonservatoren bzw. Landeskonservatoren, während das European Heritage Legal Forum (EHLF)10 eine Organisation ist, der Juristen aus den Mitgliedstaaten angehören und Informationen über die Auswirkungen von Rechtsakten der Europäischen Union auf das kulturelle Erbe bereitstellt . Das European Heritage Network HEREIN11 ist eine mehrsprachige Datenbank des Europarats, auf der einschlägige Informationen zum Denkmalschutz abgerufen werden können. Das European 6 Amtsblatt C 305 E/254 vom 14.12.2006. 7 Vgl. Unterrichtung durch die Bundesregierung. Bericht der Bundesregierung über die Tätigkeit des Europarats für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 sowie vom 1. Juli bis 31. Dezember 2005, Punkt 7 der Drucksache: http://www.umwelt-online.de/cgi-bin/parser/Drucksachen/drucknews.cgi?texte=0474_2D06#h93. 8 Vgl.: http://www.european-archaeological-council.org/. 9 Vgl.: http://ehhf.english-heritage.org.uk/ehhf/. 10 Vgl. http://www.riksantikvaren.no/ehlf/. 11 Vgl.: http://www.european-heritage.coe.int/sdx/herein/. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 055/11 Seite 8 Heritage Legal Forum (EHLF)12 ergänzt die Arbeit des HEREIN. Ihm gehören Juristen der Mitgliedsländer an. Hier werden auch die Auswirkungen von EU-Richtlinien auf das kulturelle Erbe untersucht und dokumentiert. 2. Umsetzung der Konventionen Die Gesetzgebungskompetenz für Denkmalschutz und Denkmalpflege liegt in Deutschland bei den Bundesländern. Sie ist Teil der Kulturhoheit der Länder. Die Länder haben aus diesem Grund jeweils eigene Denkmalschutzgesetze erlassen, in denen die Begriffe Kulturdenkmal und Denkmalschutz definiert sind. Aufgrund der Zuständigkeit der Länder für den Denkmalschutz und die Denkmalpflege waren die Bundesländer auch bei der Verabschiedung der Bundesgesetze , mit denen die oben genannten Konventionen in Bundesrecht umgesetzt wurden, zu beteiligen . 2.1. Rolle der Bundesregierung Der Bund hat wegen dieser Kompetenzverteilung im Bereich des Denkmalschutzes im Wesentlichen nur eine Mitfinanzierungskompetenz aus der Natur der Sache bei der Erhaltung und Restaurierung von national wertvollen Kulturdenkmälern. Auch spezielle Rechtsvorschriften können Verpflichtungen für den Bund betreffen, wie beispielsweise der Einigungsvertrag oder Verwaltungsvereinbarungen zur institutionellen Förderung.13 Auch im Rahmen internationaler Abkommen wird der Denkmalschutz auf Bundesseite unterstützt . So durch die unter Punkt 1.2 dieser Arbeit erwähnten Übereinkommen und Konventionen . Für den Bund vertritt der Beauftragte für Kultur und Medien die Bundesregierung in national bedeutsamen Fragen des Denkmalschutzes. So hatte in der 16. Wahlperiode der damalige Staatsminister für Kultur und Medien, Bernd Neumann auf die „abgestimmte, grenzübergreifende Denkmalpolitik“ hingewiesen: „Auf europäischer Ebene findet eine abgestimmte, grenzübergreifende Denkmalpolitik statt. Bereits vor geraumer Zeit ist die Bundesrepublik Deutschland den wesentlichen Übereinkommen zum Denkmalschutz auf europäischer Ebene beigetreten, nämlich dem 12 Vgl.: http://www.riksantikvaren.no/ehlf/. 13 Vgl. z.B. die Pressemeldung zur Förderung des Hambacher Schlosses abrufbar unter: http://www.bundesregierung .de/nn_23334/Content/DE/Pressemitteilungen/BPA/2010/05/2010-05-26-bkm-hambacher-schloss.html. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 055/11 Seite 9 Übereinkommen zum Schutz des Architektur-Erbes Europas und dem Europäischen Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes. Die Bundesregierung arbeitet – in enger Abstimmung mit den für Denkmalfragen Zuständigen auf Länderebene – in den auf der Basis dieser Übereinkommen im Europarat gebildeten Gremien ebenso mit wie im Lenkungsausschuss des Europarates zu Fragen des Kulturerbe. Sie hat auf diese Weise aktiv ihren Beitrag für die bisher fünf Konferenzen der für das Kulturerbe zuständigen Minister der Mitgliedstaaten des Europarates geleistet und sich engagiert für die Verabschiedung und Umsetzung der Vielzahl von Empfehlungen des Europarates zu Fragen des Kulturerbes eingesetzt. Alle diese Maßnahmen resultieren in einer zunehmend europaweit einheitlichen Sichtweise der Denkmalschutzverantwortlichen, ohne dass man in jedem Falle von einem „Standard“ sprechen müsste oder könnte.“14 Zum Zustandekommen beispielsweise der UNESCO-Konvention über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen gibt die Bundesregierung bekannt, dass bereits in der vergangenen Legislaturperiode die Abgeordneten des Deutschen Bundestages einstimmig hinter der Umsetzung der UNESCO-Konvention gestanden hätten. Zuvor habe die Bundesregierung in enger Abstimmung mit den Ländern maßgeblich an der Erarbeitung der Konvention mitgewirkt . Die 33. UNESCO-Generalkonferenz hat die UNESCO-Konvention zum Schutz der kulturellen Vielfalt am 20. Oktober 2005 mit 148 zu zwei Stimmen beschlossen. Deutschland habe auf der Konferenz zu den stärksten Befürwortern gehört und das Abkommen Anfang März 2007 ratifiziert .15 Von der Bundesregierung wird auch die Umsetzung des UNESCO-Übereinkommens zum Kulturgüterschutz in deutsches Recht begrüßt. Das Gesetz zur Ausführung dieses Übereinkommens ist Ende Februar 2008 in Kraft getreten.16 2.2. Zur Umsetzung der Übereinkommen Art. 59 Abs. 2 Grundgesetz (GG) verlangt für Verträge, die politische Beziehungen des Bundes regeln und solche, die sich auf die Gesetzgebung beziehen, einen Gesetzesvorbehalt (der „Zustimmung oder Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes“). „Mit diesem Gesetzesvorbehalt wird die Mitwirkung und Kontrolle des Parlaments und ggf. auch des Bundesrates bei besonders bedeutsamen völkerrechtlichen Bindungen des Gesamtstaates vorgeschrieben, die den Sinn haben, langfristige oder gar grundsätzliche 14 Deutscher Bundestag, Drucksache 16/4633, Nr. 2. 15 Vgl.: Bundesregierung für Schutz kultureller Vielfalt, abrufbar unter: http://www.bundesregierung.de/Content /DE/Archiv16/Artikel/2006/09/2006-09-27-schutz-kultureller-vielfalt,layoutVariant=Druckansicht.html. 16 Vgl.: Mehr Schutz für Kulturgüter, abrufbar unter: http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Archiv16/Artikel /2006/02/2006-02-15-mehr-schutz-fuer-kulturgueter,layoutVariant=Druckansicht.html. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 055/11 Seite 10 unauflösliche Bindungen völkerrechtlicher Art nicht ohne Zustimmung des Bundestages eintreten zu lassen“ (BVerfGE 48,89,126f = NJW 1978, 2385; …). Dabei erschöpft sich die Zustimmung des Deutschen Bundestages zu einem völkerrechtlichen Vertrag nicht in einem einmaligen Mitwirkungsakt anlässlich des Vertragsschlusses, sie bedeutet vielmehr eine dauerhafte Übernahme von Verantwortung für das im Vertrag und im Zustimmungsgesetz festgelegte politische Programm (BVerfG NVwZ 2007, 1039. (PIEPER, in: Epping /Hillgruber, Beck’scher Online Kommentar GG, Art. 59 Rn 27-48). Übereinkommen, die durch Bundesgesetz umgesetzt wurden, sind bei der Auslegung durch einfaches Recht zu beachten. Für den Bereich der Denkmalpflege bedeutet dies, dass diese Übereinkommen bei der Auslegung des Denkmalrechts zu berücksichtigen sind. Das Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes ist insofern bei der Auslegung der Denkmalschutzgesetze zu berücksichtigen. Das von der Bundesrepublik Deutschland in Granada am 3. 10. 1985 unterzeichnete Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes Europas ist durch Bekanntmachung vom 2.10.1987 (BGBl. II, S.623) am 1. Dezember.1987 in Kraft getreten17. Das Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes trat nach Art. 22 Abs.2 des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Damit in dem Monat, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem drei Mitgliedstaaten des Europarats sich gemäß Abs. 1 des Übereinkommens als durch das Übereinkommen gebunden erklärten. Dies war der 1. Dezember 1987. Zu dem von der Bundesregierung am 16. Januar 1992 in Valletta unterzeichnete Übereinkommen zum Schutz es archäologischen Erbes hatte es in der 14. Wahlperiode einen Gesetzentwurf gegeben 18, der die Voraussetzungen für eine Ratifizierung des revidierten Europäischen Übereinkommens schaffen sollte19. Das Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 16. Januar 1992 zum Schutz des archäologischen Erbes trat am 16. 10. 2002 in Kraft20. Artikel 13 dieses Gesetzes betrifft die Überwachung der Anwendung des (revidierten) Übereinkommens. Hier wird auch geregelt , dass ein vom Ministerkomitee des Europarats nach Artikel 17 der Satzung des Europarats eingesetzter Sachverständigenausschuss die Anwendung des (revidierten) Übereinkommens 17 Ein Antrag der Abgeordneten Undine Kurth und anderer und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ein Umsetzungsgesetz für UNESCO-Welterbeübereinkommen vorzulegen, in dem auch europa- und völkerrechtliche Grundlagen wie das „Europäische Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes“ einzubeziehen seien, wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, Die Linke und Bündnis90/Die Grünen abgelehnt. BT-Drs. 16/13176; BT-Drs 16/13581 und Plenarprotokoll der 230. Sitzung vom 2. Juli 2009, S. 25999-26005. 18 BT-Drs. 14/8710, Entwurf eines Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 16. Januar 1992 zum Schutz des archäologischen Erbes vom 27.03.2002. 19 BGBl. II 2003, Nr. 9 vom 14.04.2003, S. 309. 20 Bundesgesetzblatt Teil II 2002 Nr. 39 15.10.2002 S. 2709. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 055/11 Seite 11 überwachen soll. Dieser Ausschuss hat außerdem Berichtspflichten gegenüber dem Ministerkomitee des Europarats, soll Maßnahmen zur Durchführung des Übereinkommens vorschlagen und Empfehlungen hinsichtlich der Einladung an Nichtmitgliedstaaten unterbreiten. 3. Das Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes Europas21 3.1. Umsetzung des Übereinkommens auf Bundesebene Das Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes Europas wurde am 3. Oktober 1985 in Granada auf der 2. Europäischen Denkmalministerkonferenz von Dänemark, Deutschland , Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, der Türkei und dem Vereinigten Königreich unterzeichnet. Es trat für Deutschland am 1. Dezember 1987 in Kraft (BGBl. 1087 II, S. 623).22 Zuvor hatte der Landtag von Rheinland-Pfalz sein Einverständnis zur Ratifikation gegeben.23 Mit der Unterzeichnung verpflichten sich die jeweiligen Staaten, für die Erfassung und Inventarisation der zu schützenden Güter, den gesetzlichen Schutz und Erhalt, die finanzielle Förderung und die Bewahrung vor schädlichen Umwelteinflüssen des architektonischen Erbes zu sorgen. In Deutschland wurde die Bekanntmachung des Übereinkommens zum Schutz des architektonischen Erbes Europas vom 2. Oktober 1987 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. 1987 II S.623). Hierin heißt es, dass die Ratifizierungsurkunde am 17. August 1987 bei dem Generalsekretär des Europarats hinterlegt worden sei. Der Ausdruck „architektonisches Erbe“ im Sinne des Art. 1 dieses Übereinkommens umfasst folgende ortsfeste Güter: 21 Der Text des Übereinkommens mit Erläuterungen ist abrufbar über die Internetseiten des Deutschen Nationalkomitees für Denkmalschutz unter: http://www.dnk.de/International/n2370. 22 Vgl. die Datenbank des Europarats zum aktuellen Stand der Ratifizierungen, abrufbar unter: http://conventions .coe.int/Treaty/Commun/QueVoulezVous.asp?NT=121&CM=1&CL=GER. 23 LT-Drs. 10/2685 vom 25.9.1986. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 055/11 Seite 12 1. Denkmäler: alle Bauwerke von herausragender geschichtlicher, archäologischer, künstlerischer , wissenschaftlicher, sozialer oder technischer Bedeutung, einschließlich ihres Zubehörs und ihrer unbeweglichen Ausstattung; 2. Ensembles: geschlossene Gruppen städtischer oder ländlicher Gebäude von herausragender geschichtlicher archäologischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, sozialer oder technischer Bedeutung, die genügend zusammenhängen, um topografisch abgrenzbare Einheiten zu bilden; 3. Stätten: gemeinsame Werke von Mensch und Natur, bei denen es sich um teilweise bebaute Gebiete handelt, die genügend charakteristisch und geschlossen sind, um topographisch abgrenzbar zu sein, und die von herausragender geschichtlicher, archäologischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, sozialer oder technischer Bedeutung sind. Das Übereinkommen umfasst somit drei Kategorien von Kulturdenkmälern, die nach dem Vorbild der Kulturerbedefinition des UNESCO-Übereinkommens von 1972 über den Schutz des Kultur - und Naturerbe der Welt definiert sind. Um die schützenswerten Denkmäler, Ensembles und Stätten genau zu erfassen verpflichtet sich nach Art. 2 des Übereinkommens jede Vertragspartei, Inventare zu führen und in Fällen, in denen den betreffenden Gütern Gefahr droht, so früh wie möglich eine geeignete Dokumentation vorzubereiten. Art. 3 des Übereinkommens fordert gesetzliche Schutzverfahren. Danach ist jede Vertragspartei verpflichtet, gesetzliche Maßnahmen zum Schutz des architektonischen Erbes zu treffen und im Rahmen dieser Maßnahmen auf eine für jeden Staat oder jede Region spezifische Art und Weise Vorsorge für den Schutz der Denkmäler, Ensembles und Stätten zu treffen. Auch Art 4 und Art. 5 des Übereinkommens enthalten Verpflichtungen der Vertragsparteien. So müssen entsprechende Rechtsvorschriften erlassen und die geeigneten Überwachungs- und Genehmigungsverfahren durchgeführt werden. Nach Art. 9 verpflichtet sich jede Vertragspartei im Rahmen ihrer Befugnisse sicherzustellen, dass bei Verstößen gegen Gesetze zum Schutz des architektonischen Erbes von der zuständigen Behörde sachdienliche und angemessene Gegenmaßnahmen getroffen werden. Verstöße werden damit nicht von einer vom Europarat beauftragten Stelle geahndet. Da das Übereinkommen durch Bundesgesetz (BGBl. 1987 II, S. 623) umgesetzt wurde (Art. 59 Abs. 2 GG), ist es bei der Auslegung des Denkmalrechts von Bedeutung und zu beachten (HÖNES 2005, 1.6.1). Das Übereinkommen von Granada (Art. 13) fordert außerdem ausdrücklich „um die Durchführung der Erhaltungsmaßnahmen zu erleichtern, verpflichtet sich jede Vertragspartei, im Rahmen ihrer politischen und verwaltungsmäßigen Ordnung auf allen Ebenen eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Denkmalpflege, Kulturarbeit, Umweltschutz und Raumordnung zu fördern.“ Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 055/11 Seite 13 3.2. Umsetzung durch die Länder Die deutschen Denkmalschutzgesetze der Länder24 entsprechen weitestgehend dem Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes Europas. Für einzelne Ländern gibt es darüber hinaus eine spezielle Berücksichtigung des Übereinkommens. 3.2.1. Berlin-Brandenburg Die Verordnung über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg vom 31. März 200925 nennt das Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes Europas neben anderen Rechtsgrundlagen, eine „relevante Quelle“ für diese Verordnung. Die Vorgaben des Übereinkommens sind insofern in der Verordnung berücksichtigt. 3.2.2. Nordrhein-Westfalen Für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Landesregierung mit Zustimmung des Landtags das Einverständnis zu dem Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes Europas in der Fassung vom 17. November 1987 erklärt.26 3.2.3. Rheinland-Pfalz Die Landesregierung von Rheinland-Pfalz hatte am 25. 09. 1986 mit Schreiben des Ministerpräsidenten einen Antrag an den Präsidenten des Landtags übermittelt, in dem um Einverständniserklärung des Landes Rheinland-Pfalz zu dem Europäischen Übereinkommen zur Erhaltung des architektonischen Erbes ersucht wurde. Der Ministerpräsident erklärt hierin, dass er beabsichtige, den Minister für Bundesangelegenheiten zu beauftragen, namens des Landes das Einverständnis zu der Europäischen Konvention zur Erhaltung des architektonischen Erbes zu erklären27. In der 15. Wahlperiode lag ein Gesetzentwurf der Landesregierung zu einer Anpassung des Denkmalschutz - und Denkmalpflegegesetzes unter anderem an das Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes Europas vor. Dieser wurde im Zeiten Landesgesetz zur Änderung des Denkmalschutz- und Denkmalpflegegesetzes vom 26. November 2008 umgesetzt.28 24 Die Denkmalschutzgesetze der Länder sowie die nationalen Denkmalfachbehörden können abgerufen werden über die Homepage des Deutschen Nationalkomitees für Denkmalschutz unter http://www.dnk.de/Denkmalschutz /n2277?node_id=2365. 25 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II, Nr. 13. S. 186ff. 26 Antrag der Landesregierung auf Zustimmung zu einem Staatsvertrag gemäß Artikel 40 der Landesverfassung, LT-NRW Drucksache 10/1140, Plenarprotokoll 10/32 vom 22. 10. 1986. 27 Landtag Rheinland-Pfalz, Drucksache 10/2685. 28 Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 15/1716 und Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 9. Dezember 2008, S. 301. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 055/11 Seite 14 3.2.4. Schleswig-Holstein Dem Schleswig-Holsteinischen Landtag lag in seiner 16. Wahlperiode der Entwurf eines Gesetzes zur Neufassung des Denkmalschutzgesetzes vor, mit dem das Denkmalschutzgesetz auf die Kernanforderungen des Denkmalschutzes entsprechend den Vorgaben aus dem „Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes Europas“ reduziert werden sollt. Der Gesetzentwurf wurde dann aber durch Ablauf der Wahlperiode als erledigt erklärt. 3.3. Überprüfung der Forderungen des Übereinkommens zum Schutz des architektonischen Erbes Art. 20 des Übereinkommens betrifft die Kontrolle der Anwendung der im Übereinkommen festgelegten Standards. Art. 20 Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird ein vom Ministerkomitee des Europarats nach Artikel 17 der Satzung des Europarats eingesetzte Sachverständigenausschuss die Anwendung des Übereinkommens überwachen und insbesondere 1. dem Ministerkomitee des Europarats regelmäßig über den Stand der Maßnahmen zur Erhaltung des architektonischen Erbes in den Vertragsstaaten des Übereinkommens , über die Anwendung der in dem Übereinkommen niedergelegten Grundsätze und über seine eigenen Tätigkeiten berichten; 2. dem Ministerkomitee des Europarats Maßnahmen zur Durchführung des Übereinkommens vorschlagen, einschließlich multilateraler Tätigkeiten, der Revision oder Änderung des Übereinkommens und der Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Zweck des Übereinkommens; 3. dem Ministerkomitee des Europarats Vorschläge hinsichtlich der Aufforderung von Nichtmitgliedstaaten des Europarats zum Beitritt zu dem Übereinkommen unterbreiten . In den Kommentierungen werden Rechtstellung und Aufgaben dieses Ausschusses näher erläutert . So gehört es zu seinen Aufgaben, in Abständen, die er selbst festlegt, dem Ministerkomitee des Europarats einen Bericht über den Stand der in den Vertragsstaaten angewandten Maßnah- Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 055/11 Seite 15 men zur Erhaltung des Erbes, die Anwendung der in dem Übereinkommen formulierten Grundsätze durch die Vertragsparteien und seine eigenen Tätigkeiten vorzulegen. Auch Vorschläge und Empfehlungen zu Maßnahmen, die für die Anwendung des Übereinkommens förderlich sind, sind von diesem Gremium zu erarbeiten.29Das Ministerkomitee kann außerdem jederzeit für Zwecke , die es für wünschenswert erachtet, beratende und technische Ausschüsse einsetzen. Als ein solcher Ausschuss kann das Steering Commitee for Cultural Heritage and Landscape (CDPATEP)30 genannt werden. Es hatte im Jahr 2008 die Aufgaben seines Vorgängergremiums, dem Steering Committee for Cultural Heritage (CDPAT) übernommen und ist zuständig für Sachanlagen und immaterielles Kulturgut. In diesem Zusammenhang gehört auch die Umsetzung der Konvention von Granada zu seinem Zuständigkeitsbereich. Dieser Ausschuss überwacht die Aktivitäten im Zusammenhang mit der Kulturpolitik, überprüft deren Umsetzung und wertet diese aus31. Innerhalb des Europarats soll es aber derzeit einen Prozess des Monitoring geben; geplant sei, auch, Ausschüsse wie den CDPATEP neu zu organisieren. Aus diesem Grund wird derzeit auch eine Studie zur Untersuchung zur Umsetzung der Granada Convention nicht weiter verfolgt.32 Zu diesem Themenbereich teilt die Kultusministerkonferenz mit: „Die Überprüfung der Umsetzung der in dem Übereinkommen enthaltenen Verpflichtungen , das sogenannte „monitoring“, erfolgt gemäß Artikel 20 der Konvention durch ein vom Europarat eingesetztes Expertenkomitee (derzeit CDPATEP). Dieses hat gegenüber dem Ministerkomitee des Europarates regelmäßig zum Übereinkommen wie auch zu politischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich der Denkmalpflege zu berichten, wobei der Turnus der Berichtspflicht nicht in dem Konventionstext festgelegt ist. Eine direkte Berichtspflicht der Mitgliedstaaten, wie z.B. im Falle der UNESCO-Welterbekonvention, ist bei der Europarats-Konvention also nicht gegeben. Das Expertenkomitee für kulturelles Erbe und Landschaft (CDPATEP) hat in seiner Sitzung in 2009 zum Monitoring der hier in Frage stehenden Konvention zum architektonischen Erbe eine Arbeitsgruppe eingesetzt und in Aussicht genommen, die Umsetzung mittels eines Fragebogens und Fallstudien zu überprüfen. Hierzu haben uns nachfolgend keine weiteren Unterlagen erreicht. 29 Vgl. Kommentierung der Artikel des Übereinkommens, abrufbar unter: http://www.dnk.de/_uploads/media /164_1985_Europarat_architektonischesErbe.pdf. 30 Vgl.: https://wcd.coe.int/wcd/ViewDoc.jsp?Ref=CM/Del/Dec%282008%291016/7.2&Language=lanEnglish &Ver=app8&Site=COE&BackColorInternet=DBDCF2&BackColorIntranet=FDC864&BackColorLogged =FDC864 sowie: http://www.coe.int/t/dg4/cultureheritage/heritage/cdpatep/default_en.asp. 31 Delegierte dieses Gremiums und dessen aktuelle Arbeitsplanungen sind abrufbar unter: http://www.coe.int/t/dg4/cultureheritage/culture/CDCULT/default_en.asp. 32 Telefonische Auskunft der Kultusministerkonferenz vom 31. 05.2011. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 055/11 Seite 16 Wie bereits oben erwähnt, werden im Zuge derzeitiger Umstrukturierungen der Expertenkomitees aufgrund der Reformen des Europarates die Aufgaben des CDPATEP ab 2012 von einem neuen, übergreifenden Ausschuss wahrgenommen werden, der zugleich die Kulturangelegenheiten des Europarates behandeln soll. Dieser neue Ausschuss wird ab 2012 den Monitoring-Prozess zur Konvention zum architektonischen Erbe fortführen.“33 4. Literaturverzeichnis FASTENRATH, ULRICH (2006) Der Schutz des Weltkulturerbes in Deutschland – Zur innerstaatlichen Wirkung von völkerrechtlichen Verträgen ohne Vertragsgesetz (Verwaltungsabkommen i.S.d. Art. 59 Abs. 2 Satz 2 GG), in : Die öffentliche Verwaltung (DÖV) 59. Jahrgang, H. 24. S.1017-1027. HÖNES, ERNST-RAINER (2005) Das Europäische Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes vom 16.1.1992, in: Natur und Recht, Heft 12, S. 751-757. HÖNES, ERNST-RAINER (2006) Über die Berücksichtigung des Denkmalschutzes im Raumordnungsgesetz , Umwelt- und Planungsrecht, Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, München, S. 85- 89. HÖNES, ERNST-RAINER (2009) Internationaler Denkmal-, Kulturgüter-und Welterbeschutz, Deutsches Nationalkomitee für Denkmalschutz (Hrsg.), Geschäftsstelle bei dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, Bonn. MARTIN, DIETER J. / KRAUTZBERGER, MICHAEL (2010), Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege – einschließlich Archäologie-. Recht, fachliche Grundsätze Verfahren, Finanzierung, 3. überarb. und wesentlich erw. Aufl., München, Beck. MÖLLER, CHRISTIAN / SCHOLLES, FRANK (2010), UNESCO-Welterbekonvention und Umweltprüfungen – Zusammenhänge und Folgerungen für die Umsetzung in Deutschland, UVP-Report 24, Ausgabe 1+2, S. 3 – 12. 33 E-Mail der KMK, Verfasserin: Tatjana Jurek vom 31. Mai 2011 aufgrund eines Telefonats vom selben Tag. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 055/11 Seite 17 WEBER, RAYMOND (2001), Europäisches Kulturerbe. Katalysator des europäischen Einigungsprozesses , in: Kulturpolitische Mitteilungen Nr. 92, S. 40 – 43.