© 2017 Deutscher Bundestag WD 10 - 3000 - 053/17 Impressumspflicht bei Wahlplakaten und Wahlwerbungsflyern Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 053/17 Seite 2 Impressumspflicht bei Wahlplakaten und Wahlwerbungsflyern Aktenzeichen: WD 10 - 3000 - 053/17 Abschluss der Arbeit: 18. September 2017 Fachbereich: WD 10: Kultur, Medien und Sport Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 053/17 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Allgemeine Impressumspflicht nach den presserechtlichen Regelungen der Länder 4 3. Presserechtliche Impressumspflicht bei der Veröffentlichung von Wahlwerbung 5 4. Literatur 6 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 053/17 Seite 4 1. Fragestellung Gegenstand vorliegender Ausführungen ist die Fragestellung, inwieweit bei der Verbreitung von Wahlwerbung die Impressumsregelungen der Landespressegesetze zur Anwendung kommen. 2. Allgemeine Impressumspflicht nach den presserechtlichen Regelungen der Länder Die Pressegesetze der Länder fordern in gleichlautender Formulierung, dass auf jedem Druckwerk , das in ihrem jeweiligen Geltungsbereich erscheint, Name oder Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers, beim Selbstverlag die des Verfassers oder des Herausgebers genannt sein müssen.1 Druckwerke im Sinne der Pressegesetze sind „alle mittels der Buchdruckerpresse oder eines sonstigen zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, besprochenen Tonträger, bildlichen Darstellungen mit und ohne Schrift, Bildträger und Musikalien mit Text oder Erläuterungen“. Ausgenommen von den Bestimmungen über Druckwerke, und demgemäß auch von der Impressumspflicht , sind amtliche Druckwerke, soweit sie ausschließlich amtliche Mitteilungen enthalten , und sog. „harmlose Druckwerke“, die „nur Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienen, wie Formulare, Preislisten, Werbedrucksachen, Familienanzeigen , Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte und dergleichen, sowie Stimmzettel für Wahlen“. Die Vorgaben gelten auch für nichtperiodische Druckwerke, also auch für Flugblätter. Als Anschrift des Impressumspflichtigen ist eine ladungsfähige Adresse anzugeben, eine Postfachadresse würde nach Maßgabe höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht genügen.2 Verstöße gegen die Regelungen der Impressumspflicht werden als Ordnungswidrigkeiten geahndet und mit Bußgeldern von je nach Bundesland unterschiedlichen Höchstbeträgen zwischen 5.000 und 50.000 Euro bewehrt.3 1 Die Texte der vorliegend einschlägigen Regelungen der Landespressegesetze sind abgedruckt im Kommentar zu den deutschen Landespressegesetzen von Löffler, Presserecht, 6. Auflage 2015, vor § 7 LPG („Druckwerke“) und § 8 LPG („Impressum“). 2 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 – 1 C 24/97 –, juris Rn. 32 ff. 3 Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen: 50.000 Euro; Brandenburg: 25.000 Euro; Saarland : 10.000 Euro; NRW: 10.000 DM; sonstige Länder (außer Bayern): 5.000 Euro. In Bayern liegt der Bußgeldhöchstbetrag , da das dortige Pressegesetz keine spezielle Regelung vorsieht, gemäß § 17 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) bei 1.000 Euro. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 053/17 Seite 5 3. Presserechtliche Impressumspflicht bei der Veröffentlichung von Wahlwerbung Die Frage, inwieweit bei der Wahlwerbung auf Wahlplakaten und Flyern die Impressumsregelungen der Landespressegesetze zur Anwendung kommen, ist bislang nicht Gegenstand von Rechtsprechung 4 oder rechtswissenschaftlicher Erörterung5. Eine Ausnahme hiervon lässt sich für Niedersachsen einer Bekanntmachung der niedersächsischen Landeswahlleiterin vom 25. August 2017 zur Vorbereitung und Durchführung der Landtagswahl am 15. Oktober 2017 entnehmen, die in der am 31. August 2017 erschienenen Ausgabe des Niedersächsischen Ministerialblatts veröffentlicht worden ist6. Der Bekanntmachung zufolge unterliegt Wahlwerbung in Niedersachsen der presserechtlichen Impressumspflicht. Im genauen Wortlaut heißt es darin: „14.2 Veröffentlichungen, die von den Wahlvorschlagsträgerinnen und Wahlvorschlagsträgern im Zusammenhang mit Wahlen herausgegeben werden (Plakate, Flyer, Wurfsendungen etc.), sind Druckerzeugnisse i.S. des NPresseG. Sie unterliegen der Impressumspflicht des § 8 NPresseG. Die Ausnahmetatbestände kommen nicht in Betracht. Der Impressumspflicht wird insbesondere nicht Genüge geleistet, wenn lediglich eine E-Mail- Adresse angegeben wird. Ein Verstoß gegen die Impressumspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Wahlvorschlagsträgerinnen und Wahlvorschlagsträger sollten rechtzeitig in geeigneter Weise auf die Impressumspflicht hingewiesen werden.“ Inwieweit diese Auffassung verallgemeinerungsfähig ist, kann vorliegend allerdings nicht beurteilt werden: Die Einschätzung, ob Mittel der Wahlwerbung ohne Angabe presserechtlich Verantwortlicher den Pressegesetzen widersprechen, obliegt der Entscheidung der für die Verfolgung von Presseordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden der Länder im Einzelfall und den gegebenenfalls damit befassten Gerichten. Hinweise auf die Handhabung der Regelungen zur Impressumspflicht im Hinblick auf Wahlplakate und -flyer in den Bundesländern lassen sich aus allgemein zugänglichen Quellen nicht erschließen. 4 Ergebnis einer Entscheidungsrecherche unter Zuhilfenahme unter anderem von juris und beck-online. 5 Vgl. hierzu insbesondere die im Hinblick auf die Impressumspflicht von Druckwerken einschlägige Darstellung in der jüngsten Auflage des Kommentars zu den deutschen Landespressegesetzen von Löffler, Presserecht, 6. Auflage 2015, §§ 7 und 8. Siehe gleichermaßen bei Held, in: Paschke/Berlit/Meyer (Hrsg.), Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 3. Auflage 2016, S. 1608 f., sowie bei Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts , 6. Auflage 2016, S. 99 ff. 6 Niedersächsisches Ministerialblatt (Nds.MBl.) Nr. 35/2017, S. 1160-1173. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 053/17 Seite 6 4. Literatur Hamburger Kommentar gesamtes Medienrecht / Marian Paschke ... (Hrsg.). Christian Bahr ... - 3. Aufl. - Baden-Baden : Nomos, 2016. (Zitiert: Paschke/Berlit/Meyer (Hrsg.), Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 3. Auflage 2016). Handbuch des Presserechts / begr. von Martin Löffler ... - 6., neu bearb. Aufl. / von Reinhart Ricker ; Johannes Weberling. Unter Mitarb. von Spyros Aroukatos ... - München : Beck, 2012. (Zitiert : Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 6. Auflage 2016). Presserecht : Kommentar zu den deutschen Landespressegesetzen mit systematischen Darstellungen zum pressebezogenen Standesrecht, Anzeigenrecht, Werbe- und Wettbewerbsrecht, Urheberund Verlagsrecht, Arbeitsrecht, Titelschutz, Mediendatenschutz, Jugendmedienschutz und Steuerrecht / begr. von Martin Löffler. Hrsg. von Klaus Sedelmeier ... Bearb. von Hans Achenbach ... - 6., neubearb. und erw. Aufl. - München : Beck, 2015. (Zitiert: Löffler, Presserecht, 6. Auflage 2015). ****