© 2021 Deutscher Bundestag WD 10 – 3000 – 052/20 Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 – 3000 – 052/20 Seite 2 Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes Aktenzeichen: WD 10 – 3000 – 052/20 Abschluss der Arbeit: 1. Februar 2021 Fachbereich: WD 10: Kultur, Medien und Sport Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 – 3000 – 052/20 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Umsetzung der DSM Urheberrechts-Richtlinie 4 3. Besondere Bestimmungen für Computerprogramme 6 3.1. Faire Vergütung in Verwertungsverträgen mit Urhebern und ausübenden Künstlern 6 3.2. Zwingender Charakter bei der Umsetzung des Art. 23 DSM-RL 6 3.3. Recht auf angemessene und verhältnismäßige Vergütung 7 3.4. Transparenzpflicht 7 3.5. Vertragsanpassungsmechanismus 7 3.6. Alternatives Streitbeilegungsverfahren 7 3.7. Widerrufsrecht 8 3.8. Rechtsverletzungen, ergänzende Schutzbestimmungen 8 4. Text und Data Mining 8 4.1. Vergütungspflicht 8 4.2. Ausnahme für wissenschaftliches Text und Data Mining 10 5. Zusammenfassung 10 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 – 3000 – 052/20 Seite 4 1. Fragestellung Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) enthält in Abschnitt 8 besondere Bestimmungen für Computerprogramme .1 Nach § 69a Abs. 4 UrhG finden auf Computerprogramme die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit in Abschnitt 8 nichts anderes bestimmt ist. § 69a Abs. 5 UrhG stellt klar, dass für Sprachwerke geltende vergütungsbezogene Regelungen zum Urhebervertragsrecht (§§ 32d, 32e, 36 – 36c und 40a) und Regelungen zum Schutz technischer Maßnahmen (§§ 95a – 95d) auf Computerprogramme keine Anwendung finden. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/790 vom 17. April 2019 über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (DSM-RL) erarbeitet.2 Dieser Referentenentwurf sieht unter anderem vor, Urheber von Computerprogrammen zusätzlich auch von urhebervertragsrechtlichen Regelungen wie dem Recht auf angemessene Vergütung (§ 32 UrhG) oder dem Rückrufrecht (§ 41 UrhG) auszunehmen . Im Hinblick auf den in § 69a Abs. 5 UrhG aufgeführten Ausnahmekatalog wird der Frage nachgegangen, ob weitere Ausnahmen zwingend aufzunehmen sind. Darüber hinaus ist gefragt, welche Konsequenzen sich für den deutschen Gesetzgeber aus Erwägungsgrund 17 der DSM-Richtlinie in Bezug auf den Handlungsspielraum ergeben, Schranken für das Text- und Datamining vergütungspflichtig zu gestalten. Zudem soll geprüft werden, ob es von Bedeutung ist, dass nach Artikel 3 der Richtlinie Mitgliedsstaaten eine „Ausnahme" zugunsten von Text- und Datamining vorzusehen haben, wohingegen Artikel 4, 5 und 8 eine „Ausnahme oder Beschränkung" fordern. 2. Umsetzung der DSM Urheberrechts-Richtlinie Mit dem Gesetzentwurf zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes , den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) am 13. Oktober 2020 veröffentlicht hat,3 sollen die Online-SatCab-Richtlinie (EU) 2019/7894 und die 1 Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2014). 2 Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (ABl. L 130/92 vom 17. Mai 2019). 3 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Aktuelle Gesetzgebungsverfahren, Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes, https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Gesetz_Anpassung-Urheberrecht-dig-Binnenmarkt .html (abgerufen am 29.01.2020 wie alle weiteren in der vorliegenden Arbeit angegebenen URL). 4 Richtlinie (EU) 2019/789 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 mit Vorschriften für die Ausübung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Sendeunternehmen und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen und zur Änderung der Richtlinie 93/83/EWG des Rates (ABl. L 130/82 vom 17. Mai 2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 – 3000 – 052/20 Seite 5 DSM-Richtlinie (EU) 2019/7905 in einem gemeinsamen Gesetzgebungsverfahren fristgerecht bis zum 7. Juni 2021 in deutsches Recht umgesetzt werden. Zuvor waren im Januar und Juni 2020 vom BMJV Diskussionsentwürfe für ein erstes und zweites Umsetzungsgesetz veröffentlicht und jeweils umfangreiche Konsultationen durchgeführt worden. Beide Diskussionsentwürfe wurden zwischenzeitlich in abgeänderter Form in einem Gesamt-Referentenentwurf zusammengeführt, dessen Abstimmung innerhalb der Bundesregierung nach aktuellem Stand noch nicht abgeschlossen ist. Die am 27. Januar 2021 im Bundeskabinett vorgesehene Beratung eines abgestimmten Gesetzentwurfes wurde kurzfristig von der Tagesordnung abgesetzt. Die Online-SatCab-Richtlinie regelt insbesondere die Online-Verwertung von Rundfunkprogrammen . Die DSM-Richtlinie enthält unter anderem Vorschriften zur weiteren Harmonisierung des Unionsrechts auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte.6 Dazu gehören urheberrechtliche Themen wie gesetzliche Erlaubnisse etwa für das Text und Data Mining, nicht verfügbare Werke, kollektive Lizenzvergabe mit erweiterter Wirkung, Reproduktionen von gemeinfreien visuellen Werken, Presseverleger-Leistungsschutz, Verlegerbeteiligung, Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen und Urhebervertragsrecht. Zur Umsetzung beider Richtlinien sieht der Referentenentwurf neben einem neuen Urheberrechts -Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG)7 zahlreiche Modifizierungen des Verwertungsgesellschaftengesetzes (VGG) 8 und des UrhG vor. Bei der Umsetzung der DSM-Richtlinie in nationales Recht geht die Bundesregierung ausdrücklich davon aus, dass die Richtlinie nur für bestimmte Regelungsbereiche eine vollständige Harmonisierung des europäischen digitalen Binnenmarktes anstrebt, daneben aber auch mindestharmonisierende oder optionale Regelungen umfasst, deren unionsweit einheitliche Umsetzung nicht erforderlich ist.9 5 Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (ABl. L 130/92 vom 17. Mai 2019). 6 Ebd. 7 Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Anbietern (Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz – UrhDaG), Artikel 3 des Entwurfes eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnemarktes [Stand: 2. September 2020]. 8 Verwertungsgesellschaftengesetz vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541). 9 Vgl. Bundestags-Drucksache 19/21062, 14.07.2020, S. 3. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 – 3000 – 052/20 Seite 6 3. Besondere Bestimmungen für Computerprogramme 3.1. Faire Vergütung in Verwertungsverträgen mit Urhebern und ausübenden Künstlern In Kapitel 3 der DSM-RL geht es um die Vergütungsregelungen in Verwertungsverträgen mit Urhebern und ausübenden Künstlern. Artikel 18 bis 23 dieses Kapitels zielen darauf ab, den Urhebern die aus primärer Nutzung erzielten Einnahmen schutzzweckadäquat zukommen zu lassen. Erwägungsgrund 73 der Richtlinie führt dazu aus: „Die Vergütung der Urheber und ausübenden Künstler sollte angemessen sein und in einem ausgewogenen Verhältnis zum tatsächlichen oder potenziellen wirtschaftlichen Wert der Rechte, die erteilt oder übertragen wurden, stehen, wobei der Beitrag des Urhebers oder des ausübenden Künstlers zum Gesamtwerk oder sonstigen Schutzgegenstand in seiner Gesamtheit und alle sonstigen Umstände des jeweiligen Falls zu berücksichtigen sind, etwa die Marktpraktiken oder die tatsächliche Verwertung des Werks. Auch eine Pauschalzahlung kann eine verhältnismäßige Vergütung sein, sollte jedoch nicht die Regel sein. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, unter Berücksichtigung der Besonderheiten jeder Branche Sonderfälle zu bestimmen, in denen eine Pauschalzahlung geleistet werden kann. Es sollte den Mitgliedstaaten freistehen, den Grundsatz der angemessenen und verhältnismäßigen Vergütung mit verschiedenen bestehenden oder neu eingerichteten Verfahren, die unter anderem Kollektivverhandlungen und andere Verfahren umfassen könnten, umzusetzen, sofern sie dem geltenden Unionsrecht entsprechen.“ Die Artikel 18 bis 23 DSM-RL unterliegen insofern keiner Vollharmonisierung, sondern belassen den Mitgliedstaaten einen Umsetzungsspielraum. Artikel 18 überlässt es den Mitgliedstaaten, auf welche Weise das Prinzip der angemessenen und verhältnismäßigen Vergütung umgesetzt wird. Artikel 19 enthält lediglich die Vorgabe, dass eine Auskunftspflicht eingeräumt werden muss, ohne hierzu eine konkrete Ausgestaltung vorzuschreiben. Laut Artikel 20 in Verbindung mit Erwägungsgrund 78 DSM-RL bleibt es den Mitgliedstaaten überlassen, Regelungen zum Aushandeln der Angemessenheit branchenbezogener Vergütungen zu bestimmen. Bei der Ausgestaltung des in Artikel 21 vorgesehenen Verfahrens zur Beilegung von Streitigkeiten über die Transparenzpflicht und den Vertragsanpassungsmechanismus sind die Mitgliedstaaten ebenfalls weitgehend frei. Und auch für das in Artikel 22 Abs. 1 vorgesehene Widerrufsverfahren können im nationalen Recht besondere Bestimmungen vorgesehen werden. 3.2. Zwingender Charakter bei der Umsetzung des Art. 23 DSM-RL Artikel 23 Abs. 1 DSM-RL sieht vor, dass die Transparenzpflicht nach Artikel 19, der Anpassungsmechanismus des Artikel 20 bei im Verhältnis zu den Verwertungserfolgen zu niedrigen Vergütungen und die Möglichkeit einer Streitschlichtung laut Artikel 21 von den Parteien nicht vertraglich ausgeschlossen werden dürfen. Den Mitgliedstaaten bleibt insofern kein Umsetzungsspielraum .10 Die einschlägigen Vorschriften des UrhG enthalten hierzu bereits Ansprüche auf Auskunft, Vertragsanpassung und Widerruf.11 10 Peifer, Karl-Nikolaus: Die urhebervertragsrechtlichen Normen in der DSM-Richtlinie, ZUM 2019, 648, 657. 11 §§ 32a Abs. 3, 32d Abs. 3, 32e Abs. 3, 40a Abs. 4, 41 Abs. 4 UrhG. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 – 3000 – 052/20 Seite 7 Gemäß Artikel 23 Abs. 2 DSM-RL haben die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass die Artikel 18 bis 22 keine Anwendung auf Urheber eines Computerprogramms finden. Fraglich ist, ob der bisherige § 69a Abs. 5 UrhG, wonach die Vorschriften der §§ 32d, 32e, 36 bis 36c, 40a und 95a bis 95d UrhG keine Anwendung auf Computerprogramme finden, damit im Einklang steht. 3.3. Recht auf angemessene und verhältnismäßige Vergütung Artikel 18 DSM-RL sieht vor, dass die Mitgliedstaaten den Urhebern und ausübenden Künstlern das Recht auf eine angemessene und verhältnismäßige Vergütung einzuräumen haben. Konkrete Vorgaben, wie dieses Recht auf Vergütung auszugestalten ist, enthält Artikel 18 DSM-RL nicht. Den Mitgliedsstaaten steht es frei, bei der Umsetzung entweder bestehende oder neu einzurichtende Verfahren anzuwenden (Erwägungsgrund 73 der DSM-RL). Die §§ 32 ff. UrhG enthalten bereits Regelungen zur Gewährung einer angemessenen Vergütung. Hierzu sieht der Referentenentwurf des BMJV noch Änderungen vor. Unabhängig davon, ob diese Änderungen am Ende des Gesetzgebungsverfahrens so beschlossen werden, ist die Aufzählung in § 69a Abs. 5 UrhG um die Vergütungsvorschriften der §§ 32 bis 32c UrhG zu ergänzen. 3.4. Transparenzpflicht Artikel 19 DSM-RL schreibt die Einführung einer generellen Transparenzregelung zugunsten von Urhebern und ausübenden Künstlern vor. Im Urheberrechtsgesetz finden sich bereits in § 32d und § 32e Regelungen zum Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft, die laut Referentenentwurf des BMJV durch die neu gefassten §§ 32 d bis 32g ersetzt werden sollen. §§ 32d und 32e werden im geltenden § 69a Abs. 5 UrhG genannt, so dass noch der neue § 32g zu ergänzen ist, der Urhebern bei Streitigkeiten über Rechte und Ansprüche nach den §§ 32 bis 32f die Möglichkeit einräumt, sich durch Vereinigungen von Urhebern vertreten zu lassen. 3.5. Vertragsanpassungsmechanismus Artikel 20 DSM-RL formuliert einen Vertragsanpassungsanspruch zugunsten der Urheber und ausübenden Künstler, der seinem Charakter nach dem deutschen Anspruch auf weitere Beteiligung nach § 32a UrhG entspricht. In § 69a Abs. 5 UrhG ist § 32a deshalb aufzunehmen. 3.6. Alternatives Streitbeilegungsverfahren Artikel 21 DSM-RL verpflichtet die Mitgliedstaaten, ein freiwilliges und alternatives Streitbeilegungsverfahren zur Regelung von Streitigkeiten über die Transparenzpflicht aus Artikel 19 und den Vertragsanpassungsmechanismus aus Artikel 20 einzuführen. Ein solches Verfahren ist im Urheberrechtsgesetz bislang nicht enthalten. Deshalb sieht der Referentenentwurf des BMJV als neue Vorschriften zur außergerichtlichen Streitbeilegung und zur Vertretung der Kreativen die §§ 32f und 32g UrhG vor, die dann zusätzlich noch in die Aufzählung des § 69a Abs. 5 UrhG aufzunehmen sind. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 – 3000 – 052/20 Seite 8 3.7. Widerrufsrecht Wenn ein Urheber oder ausübender Künstler eine ausschließliche Lizenz für seine Rechte an einem Werk oder sonstigen Schutzgegenstand erteilt oder eine ausschließliche Übertragung seiner Rechte daran vorgenommen hat, dann kann diese Lizenz oder Übertragung nach Artikel 22 Abs. 1 DSM-RL ganz oder teilweise widerrufen werden, falls es nicht zu einer Verwertung des Werkes oder sonstigen Schutzgegenstandes kommt. Anstelle eines Widerrufs ist gemäß Artikel 22 Abs. 2 DSM-RL auch ein Kündigungsrecht oder nach Artikel 22 Abs. 3 DSM-RL eine Zweitverwertung möglich. Das Urheberrecht sieht in § 40a bei pauschaler Vergütung die Möglichkeit einer anderweitigen Verwertung und in § 41 ein Rückrufrecht wegen Nichtausübung vor. § 40a UrhG ist in § 69a Abs. 5 UrhG bereits berücksichtigt, so dass die dortige Aufzählung noch um § 41 ergänzt werden muss. 3.8. Rechtsverletzungen, ergänzende Schutzbestimmungen Darüber hinaus bestimmt § 69a Abs. 5 UrhG, dass auch die §§ 95a bis 95d UrhG auf Computerprogramme keine Anwendung finden. Der Referentenentwurf des BMJV sieht vor, die Unanwendbarkeit der §§ 95a bis 95d UrhG zukünftig in den sachlichen Kontext des § 69 f aufzunehmen , der die technischen Programmschutzmechanismen für Software regelt.12 In diesem Falle bräuchten §§ 95a bis 95d UrhG in § 69a Abs. 5 UrhG nicht mehr aufgeführt werden. 4. Text und Data Mining 4.1. Vergütungspflicht Artikel 2 Nr. 2 DSM-RL enthält eine Begriffsbestimmung von Text und Data Mining, die im Referentenentwurf des BMJV in leicht abgewandelter Form in § 44b Abs. 1 aufgegriffen wird. Demnach handelt es sich bei Text und Data Mining um die automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster Trends und Korrelationen zu gewinnen. Während in dem neu in das Urheberrechtsgesetz einzufügenden § 44b des Referentenentwurfs die allgemeine Text und Data Mining-Schranke des Art. 4 DSM-RL Berücksichtigung findet, soll die Schranke des Art. 3 DSM-RL für wissenschaftliches Text und Data Mining durch Anpassungen der §§ 60d und § 60h UrhG umgesetzt werden. Erwägungsgrund 17 der DSM-RL empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten in Anbetracht des nur minimalen Schadens durch Ausnahmen, die auf Einrichtungen der wissenschaftlichen Forschung beschränkt sind, keinen Ausgleich für Rechteinhaber vorsehen „sollten“. In § 60h des BMJV-Referentenentwurfs ist hierzu eine Ergänzung der vergütungsfreien Nutzungen um Text und Data Mi- 12 Referentenentwurf BMJV, Stand: 2. September 2020, Erläuterungen zu Nummer 29, S. 116. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 – 3000 – 052/20 Seite 9 ning für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung vorgesehen. Fraglich ist, ob den Mitgliedstaaten ein Umsetzungsspielraum bleibt.13 Das wäre der Fall, wenn folgende Formulierung im Erwägungsgrund 17 DSM-RL als Empfehlung gedeutet werden kann:14 „Daher sollten die Mitgliedstaaten keinen Ausgleich für Rechteinhaber bei Nutzungen im Rahmen der mit dieser Richtlinie eingeführten Ausnahmen für das Text und Data Mining vorsehen.“ Der Annahme, dass die DSM-RL die Einführung einer Vergütungspflicht in das Ermessen der Mitgliedstaaten stellt, wird entgegenhalten, dass sich dies allein aus der Formulierung in Erwägungsgrund 17 nicht ableiten lasse, da Erwägungsgründe in EU-Richtlinien auch in Bezug auf verpflichtende Vorgaben im Konjunktiv formuliert würden.15 Von anderer Seite wird die Formulierung dahingehend interpretiert, dass es den Mitgliedstaaten implizit freigestellt bleibe, eine Vergütung vorzusehen.16 Folgt man dieser Auffassung, dann handelt es sich bei dem Erwägungsgrund lediglich um eine Empfehlung, dass mit Blick auf den nur geringen Schaden, der durch Text und Data Mining zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung entsteht, auf einen Ausgleich verzichtet werden sollte. Bei den öffentlichen Konsultationen des BMJV zur Umsetzung der DSM-RL und zu dem am 13. Oktober 2020 veröffentlichten Referentenentwurf äußerten die Interessenvertreter unterschiedliche Ansichten darüber, ob der Vergütungsanspruch des § 60d UrhG beibehalten oder aufgehoben werden sollte. Für eine Aufhebung des Vergütungsanspruchs votierten beispielsweise der Verein Deutscher Bibliothekarinnen und Bibliothekare und der Deutsche Bibliotheksverband unter Hinweis auf den nur minimalen urheberrechtlichen Schaden.17 Andere Verbände, zu denen etwa die Initiative Urheberrecht, die Verwertungsgesellschaft Wort, der Deutsche Kulturrat oder die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst gehörten, widersprachen der im Erwägungsgrund 17 DSM-RL 13 Raue, Benjamin, Die geplanten Text und Data Mining-Schranken (§§ 44b und 60d UrhG-E), ZUM 2020, 172 – 175. 14 Spindler, Gerald, Die neue Urheberrechts-Richtlinie der EU, insbesondere „Upload-Filter“ – Bittersweet? CR 5/2019, 277, 281. 15 Stieper, Malte, Das Verhältnis der verpflichtenden Schranken der DSM-RL zu den optionalen Schranken der InfoSoc-RL, GRUR 2020, 1, 4. 16 Spindler, Gerald, Die neue Urheberrechts-Richtlinie der EU, insbesondere „Upload-Filter“ – Bittersweet? CR 5/2019, 277, 281. 17 Verein Deutscher Bibliothekarinnen und Bibliothekare, Stellungnahme vom 6. November 2020, 2; Deutscher Bibliotheksverband, Stellungnahme vom 30.08.2019, 2 f. BMJV | Aktuelle Gesetzgebungsverfahren | Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 – 3000 – 052/20 Seite 10 geäußerten Annahme, dass den Rechteinhabern lediglich ein minimaler Schaden durch wissenschaftliches Text und Data Mining entstehe. Im Übrigen gehe der Richtliniengeber auch nur „möglicherweise“ von der Annahme aus, dass der Schaden gering bleibe.18 4.2. Ausnahme für wissenschaftliches Text und Data Mining Artikel 3 Abs. 1 DSM-RL bestimmt, dass die Mitgliedsstaaten eine „Ausnahme" von den Rechten für Vervielfältigungen und Entnahmen zugunsten von wissenschaftlichem Text- und Datamining vorzusehen haben. Demgegenüber werden die Mitgliedstaaten in den Artikeln 4, 5 oder 8 DSM- RL verpflichtet, eine „Ausnahme oder Beschränkung" vorzusehen. Artikel 3 Abs. 1 DSM-RL verfolgt laut Erwägungsgrund 11 DSM-RL das Ziel, die Rechtsunsicherheit im Hinblick auf Text und Data Mining zu beseitigen. Zu diesem Zweck soll für Hochschulen und andere Forschungsorganisationen sowie für Einrichtungen des Kulturerbes eine verbindliche Ausnahme für das ausschließliche Recht auf Vervielfältigung, aber auch auf das Recht, Entnahmen aus einer Datenbank zu untersagen, eingeführt werden. Der Referentenentwurf des BMJV sieht hierzu vor, dass laut § 60d Abs. 1 UrhG Vervielfältigungen für Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 zulässig sein sollen.19 Außerdem wird im Referentenentwurf in § 69d Abs. 6 die Ausnahme geregelt, dass § 60d UrhG- Referentenentwurf auf Computerprogramme nicht anzuwenden ist. Damit wird klargestellt, dass Text und Data Mining zu wissenschaftlichen Zwecken – anders als Artikel 4 Absatz 1 DSM-RL für das allgemeine Text und Data Mining – keine gesetzliche Erlaubnis zur Nutzung von Software umfasst. Auch in Erwägungsgrund 17 DSM-RL ist von einer Ausnahme und nicht von einer Beschränkung die Rede, wenn es darum geht, dass bei wissenschaftlichem Text und Data Mining kein Ausgleich für Rechteinhaber vorgesehen werden soll. 5. Zusammenfassung Artikel 23 Abs. 2 DSM-RL schreibt den Mitgliedstaaten vor, dass die Artikel 18 bis 22 keine Anwendung auf Urheber eines Computerprogramms finden sollen. Ein Umsetzungsspielraum bleibt den Mitgliedstaaten hierbei nicht und deshalb ist der Katalog von Vorschriften in § 69a Abs. 5 UrhG, die keine Anwendung auf Computerprogramme finden, um die Vergütungsvorschriften der §§ 32 bis 32c UrhG-Referentenentwurf, das Rückrufrecht nach § 41 UrhG-Referentenentwurf 18 Initiative Urheberrecht, Stellungnahme vom 6. November 2020, 7; Deutscher Kulturrat, Stellungnahme vom 11.09.2019, 3; Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, Stellungnahme vom 04.09.2019, 1; BMJV | Aktuelle Gesetzgebungsverfahren | Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. 19 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Aktuelle Gesetzgebungsverfahren, Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes, 102. https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Gesetz_Anpassung-Urheberrecht-dig-Binnenmarkt .html Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 – 3000 – 052/20 Seite 11 und die neuen Vorschriften zur außergerichtlichen Streitbeilegung und zur Vertretung der Kreativen in den §§ 32f und 32g UrhG-Referentenentwurf zu ergänzen. Erwägungsgrund 17 DSM-RL enthält eine Empfehlung an die Mitgliedstaaten, dass sie in Anbetracht des nur minimalen Schadens durch Ausnahmen, die nur für Einrichtungen der wissenschaftlichen Forschung vorgesehen werden, keinen Ausgleich für Rechteinhaber vorsehen „sollten “. Art. 3 Abs. 1 DSM-RL ermöglicht bei Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung ausnahmsweise Vervielfältigungen und Entnahmen aus einer Datenbank. ****