© 2017 Deutscher Bundestag WD 10 – 3000 – 050/17 Bundeszuwendungen für die Substanzerhaltung und Restaurierung von Kulturgütern Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 – 3000 – 050/17 Seite 2 Bundeszuwendungen für die Substanzerhaltung und Restaurierung von Kulturgütern Aktenzeichen: WD 10 – 3000 – 050/17 Abschluss der Arbeit: 17. Oktober 2017 Fachbereich: WD 10: Kultur, Medien und Sport Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 – 3000 – 050/17 Seite 3 1. Einführung Vorliegender Sachstand dient der Auskunft über die Verfahren, nach denen Zuwendungen aus den im Haushalt 2017 beim Titel 894 11 „Substanzerhaltung und Restaurierung von Kulturgütern von nationaler und internationaler Bedeutung; Zuschüsse für national bereitgestellten Mitteln des Bundes“ bewilligt und abgewickelt werden. Dabei ist zum einen die Frage bedeutsam, nach Maßgabe welcher Regelungen die zu unterscheidenden Zuwendungsverfahren (Förderung kleinerer Denkmalpflegeprojekte; Sonderinvestitionsprogramme ; Erhaltung historischer Wasser-, Schienen- und Luftfahrzeuge) durchgeführt werden, zum anderen die Frage, wie und in wessen Hand im Rahmen des jeweiligen anzuwendenden Verfahrens die Einhaltung der denkmalschutzfachlichen und denkmalschutzrechtlichen Anforderungen gewährleistet wird. 2. Maßgaben des Haushaltsgesetzgebers Im Bundeshaushalt für das Jahr 2017 sind beim hier in Rede stehenden Titel 894 11 Mittel in Höhe von 76,545 Mio. Euro eingestellt. Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages hatte in der Bereinigungssitzung am 10. November 2016 die Verwendung von insgesamt 70,545 Mio. € aus diesem Titel als Zuschüsse für national bedeutsame Kulturinvestitionen bewilligt und dazu eine Entschließung angenommen, in der die geförderten Projekte im Einzelnen aufgelistet wurden.1 3. Zuwendungsverfahren Die Umsetzung der in der Liste aufgeführten Einzelprojekte als Maßnahmen des Denkmalschutzes obliegt der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM). Sie erfolgte im Wege der Zuweisung der Mittel an die Länder, sofern es sich nicht um sog. ‚Sonderinvestitionsmaßnahmen‘ handelt (siehe dazu 3.2.), als zweite Tranche des Denkmalschutz-Sonderprogramms VI des Bundes.2 3.1. Denkmalschutz-Sonderprogramm VI Die im Rahmen des Denkmalschutz-Sonderprogramms VI zugewiesenen Bundesmittel stehen den Ländern als Selbstbewirtschaftungsmittel überjährig zur Verfügung. Die Landesdenkmalbehörden wirken als Bewilligungsbehörden an der administrativen Durchführung des Programms mit. Neben der denkmalfachlichen Prüfung der Bedeutung des Kulturdenkmals und der beantragten Maßnahmen erfolgt die zuwendungsrechtliche Prüfung durch die bewilligenden Landesdenkmalbehörden. 1 Vgl. Bundestagdrucksache 18/9826, S. 73. 2 Die folgenden Erläuterungen übernehmen Angaben der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 – 3000 – 050/17 Seite 4 3.2. Sonderinvestitionsmaßnahmen Die gemäß Maßgabebeschluss mit der Zweckbestimmung „Zuschüsse für national bedeutsame Kulturinvestitionen“ zu verwendenden Mittel i.H.v. 70,545 Mio. € enthalten unter den o.g. 204 Projekten auch solche investiven Maßnahmen, die aufgrund ihres Volumens (Höhe der Zuwendung von BKM und Land beträgt mehr als 1 Mio. € bzw. bei Zuwendungen an Gebietskörperschaften mehr als 1,5 Mio. €) gemäß VV Nr. 6.1. u. 6.2 zu § 44 BHO als Baumaßnahmen nach den Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen (ZBau) unter maßgeblicher fachlicher Beteiligung der Bauverwaltung umgesetzt werden. Die Bewilligung dieser Zuwendungen erfolgt nach den im Rahmen des Koordinierungsgesprächs (gem. Nr. 3 der Verfahrensregeln zur ZBau) getroffenen Vereinbarungen grundsätzlich durch BKM, im Einzelfall durch das Land. Die baufachliche Prüfung der Maßnahmen erfolgt durch die jeweils beauftragte Bauverwaltung, die verwaltungsmäßige zuwendungsrechtliche Prüfung obliegt der Bewilligungsbehörde. Vor Erlass der Zuwendungsbescheide werden, soweit es sich um denkmalgeschützte Objekte handelt, die jeweiligen Denkmalfachbehörden gutachtlich eingebunden. Das Vorliegen der denkmalrechtlichen Genehmigung der jeweiligen Maßnahmen ist zudem Bewilligungsvoraussetzung. Ferner werden die in der Liste enthaltenen Zuwendungen für Schiffe aufgrund der besonderen Anforderungen, die diese Objekte stellen, und zur Sicherstellung eines einheitlichen Verwaltungsverfahrens als Sonderinvestitionsmaßnahmen durch die BKM unter Beteiligung verschiedener Fachstellen bewilligt. Da es sich hierbei nicht um Baumaßnahmen nach § 24 BHO handelt, erfolgt die Abwicklung nicht nach ZBau. Auch in diesen Fällen wird die zuständige Denkmalfachbehörde gutachtlich eingebunden. ***