© 2020 Deutscher Bundestag WD 10 - 3000 - 049/20 Identifikationspflicht von Internet-Diensteanbietern Impressumspflicht nach § 5 TMG und Zustellungsbevollmächtigte Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 049/20 Seite 2 Identifikationspflicht von Internet-Diensteanbietern Impressumspflicht nach § 5 TMG und Zustellungsbevollmächtigte Aktenzeichen: WD 10 - 3000 - 049/20 Abschluss der Arbeit: 10. November 2020 Fachbereich: WD 10: Kultur, Medien und Sport Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 049/20 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkung 4 2. Die Impressumspflicht für Telemedienanbieter im Europarecht 4 3. Die Impressumspflicht für Telemedienanbieter im deutschen Recht 5 4. Exkurs: Die Pflicht zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten für Anbieter sozialer Netzwerke 8 5. Ergebnis 9 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 049/20 Seite 4 1. Vorbemerkung Durch die Impressumspflicht nach § 5 Abs. 1 Telemediengesetz1 (TMG) sind Betreiber von geschäftsmäßig angebotenen Internetseiten dazu verpflichtet, ihre Identität und Kontaktdaten anzugeben . Im Rahmen dieses Sachstandes ist zu prüfen, ob im Impressum anstelle der personenbezogenen Daten der betreibenden Person auch die Kontaktdaten eines Zustellungsbevollmächtigten genannt werden können. 2. Die Impressumspflicht für Telemedienanbieter im Europarecht Die allgemeinen Informationspflichten für Telemedienanbieter nach § 5 TMG setzen die Vorgaben der Richtlinie 2000/31/EG2 (sog. E-Commerce-Richtlinie) um. Diese verlangt in Art. 5: „Artikel 5 Allgemeine Informationspflichten (1) Zusätzlich zu den sonstigen Informationsanforderungen nach dem Gemeinschaftsrecht stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß der Diensteanbieter den Nutzern des Dienstes und den zuständigen Behörden zumindest die nachstehend aufgeführten Informationen leicht, unmittelbar und ständig verfügbar macht: a) den Namen des Diensteanbieters; b) die geographische Anschrift, unter der der Diensteanbieter niedergelassen ist; c) Angaben, die es ermöglichen, schnell mit dem Diensteanbieter Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren, einschließlich seiner Adresse der elektronischen Post; […]“ Die Pflicht zur Angabe des Namens des Diensteanbieters ebenso wie dessen geographische Adresse gehen aus Buchst. a und b dieser Vorschrift hervor. Diese Informationen müssen leicht, unmittelbar und ständig verfügbar gemacht werden. Ziel der Vorschrift ist die Schaffung von Transparenz in der Informationsgesellschaft.3 Die Pflicht soll den Vertragspartnern der Diensteanbieter Klarheit darüber verschaffen, mit wem sie in geschäftlichen Kontakt treten. Daneben wird die Möglichkeit gegeben, bei Konflikten eventuell notwendige Gerichtsverfahren durchführen und die Beklagten laden zu können.4 1 Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066). Abrufbar unter: https://dejure.org/gesetze/TMG. Alle URL dieses Sachstandes wurden zuletzt am 10. November 2020 abgerufen. 2 Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr"), ABl. L 178 vom 17.07.2000, S. 1. Abrufbar unter: http://data.europa.eu/eli/dir/2000/31/oj. 3 Marly, Jochen in: Grabitz/Hilf, Das Recht der EU, 18. EL 2001, Sekundärrecht A 4, Art. 5 RL 2000/31/EG, Rn. 7. 4 Ebd., Art. 5 RL 2000/31/EG, Rn. 11 f. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 049/20 Seite 5 Vom Europäischen Gerichtshof (EuGH), der sich bisher nur vereinzelt zu Fragen der Impressumspflicht geäußert hat, wurde bisher vor allem gefordert, dass unmittelbar und effizient mit dem Diensteanbieter Kontakt aufgenommen werden kann, was in einem Verfahren zu Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie relevant wurde.5 Das Urteil weist besonders darauf hin, dass diese Informationspflichten dem Verbraucherschutz dienen sollen, was sich aus Art. 1 Abs. 3 E-Commerce- Richtlinie ebenso wie aus deren Erwägungsgründen Nr. 7, 10 und 11 ergebe. Um diesem Ziel Rechnung zu tragen, stellte der Gerichtshof fest, dass neben der elektronischen Post nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie noch eine weitere, nicht elektronische Kontaktmöglichkeit, auch schon vor Vertragsschluss, für die Verbraucher eröffnet wird.6 Bei Hinterlegung der allgemeinen Informationen bei einer öffentlichen Stelle wird die direkte Kommunikation zwischen Nutzern und Diensteanbietern erschwert und Transparenz im Hinblick auf die Geschäftspartner beeinträchtigt. Wenn Ziel der Norm die größtmögliche Transparenz im Geschäftsverkehr sein soll und der Wortlaut der Richtlinie eindeutig von Namen und Anschrift der Diensteanbieter spricht, dürfte ein Umweg über eine öffentliche Stelle, auch vor dem Hintergrund eines effektiven Verbraucherschutzes, nicht den Vorgaben der Richtlinie entsprechen .7 3. Die Impressumspflicht für Telemedienanbieter im deutschen Recht Die o. a. Impressumspflicht für Telemedienanbieter der E-Commerce-Richtlinie wird im deutschen Recht in § 55 Rundfunkstaatsvertrag8 (RStV) und in § 5 Abs. 1 TMG umgesetzt. Zusätzlich gibt es die spezielleren presserechtlichen Regelungen zur Impressumspflicht in den jeweiligen Landespressegesetzen sowie für Telemedien, die journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte periodisch erscheinender Druckerzeugnisse wiedergeben. 5 EuGH, Urt. v. 16.10.2008, Rs. C-298/07, Rn. 16 ff. 6 Ebd., Rs. C-298/07, Rn. 25. 7 Die Ausführungen zum Gliederungspunkt 2. wurden im Fachbereich Europa (PE 6) der Unterabteilung Europa erarbeitet. 8 Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien vom 31. August 1991 in der Fassung des Zweiundzwanzigsten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge in Kraft seit 1. Mai 2019. Abrufbar unter: https://www.diemedienanstalten .de/fileadmin/user_upload/Rechtsgrundlagen/Gesetze_Staatsvertraege/Rundfunkstaatsvertrag_ RStV.pdf. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 049/20 Seite 6 § 55 Abs. 2 RStV sieht vor, dass ein Verantwortlicher für die jeweiligen Inhalte aufgeführt werden muss.9 Darüber hinaus können noch weitere Informationspflichten für die Betreiber von Internetseiten entstehen.10 Nach § 55 Abs. 1 RStV haben (1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, […] folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: 1. Namen und Anschrift sowie 2. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten. § 5 TMG, der gemäß § 60 Abs. 1 RStV neben den Vorschriften des RStV anwendbar ist, lautet „(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: 1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten […] 2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, […]“ Vor dem Hintergrund der Fragestellung wird im Folgenden die Impressumspflicht nach § 5 Abs. 1 TMG dargestellt. Im Kern umfasst die Impressumspflicht unter anderem die Angabe von Namen und Anschrift der Niederlassung des Diensteanbieters sowie bei juristischen Personen den Namen des Vertretungsberechtigten . Zusätzlich erfordert sie Angaben zu einem Kommunikationsweg, der eine schnelle Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter ermöglicht. Darüber hinaus können je nach Art der angebotenen Telemedien und des Diensteanbieters noch weitere Angaben erforderlich sein.11 Die Impressumspflicht nach § 5 Abs. 1 TMG gilt für Anbieter geschäftsmäßiger Telemedien. Der Begriff der Geschäftsmäßigkeit ist weitreichender als der der Gewerbsmäßigkeit.12 Ausgenommen von dem Begriff der geschäftsmäßig angebotenen Telemedien sind jedenfalls solche Telemedien, die rein privaten Zwecken dienen und die keine Dienstleistungen anbieten, die normalerweise 9 Mann, Roger/Smid, Jörg F. in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Auflage 2019, 7. Teil: Presserecht im Internet und „elektronische Presse“, Rn. 50 f. 10 Z.B. gibt es für Unternehmer spezielle Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher nach Art. 14 der Verordnung über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten – VO Nr 524/2013 vom 21.05.2013, ABl. L 165/1 – und nach §§ 312c, 312d Bürgerliches Gesetzbuch i. V. m. Art. 246a bzw. Art 246b Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 11 Vgl. § 55 Abs. 2 RStV sowie § 5 Abs. 1 Zif. 3-7 TMG. 12 Müller-Broich, Jan-Dominik: Nomos Kommentar Telemediengesetz, 2012, § 5 TMG, Rn. 2. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 049/20 Seite 7 nur gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden.13 Damit ist der Diensteanbieter nur dann dazu verpflichtet, eine Privatadresse zu nennen, wenn diese mit der Niederlassung des Geschäfts übereinstimmt .14 Die Informationen sollen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Die unmittelbare Erreichbarkeit ist nach der Rechtsprechung dann gegeben, wenn keine wesentlichen Zwischenschritte für das Auffinden der Informationen erforderlich sind.15 Diese Voraussetzung sei jedenfalls dann erfüllt, wenn die Informationen nach zwei Klicks mit der Maus auffindbar seien.16 Ebenso wie die bereits erläuterte E-Commerce-Richtlinie dient die Impressumspflicht der Transparenz im Geschäftsverkehr und schützt dadurch insbesondere Verbraucher, indem sie die Möglichkeit der Identitätsfeststellung sicherstellt.17 Diese ist notwendig, um die Kontaktaufnahme sowie etwaige Klage- und Vollstreckungsverfahren zu ermöglichen.18 Durch die Angabe einer anderen Person oder Stelle als der des Diensteanbieters, wäre die Identitätsfeststellung nicht mehr ohne wesentliche Zwischenschritte möglich. Damit würde die Angabe eines Zustellungsbevollmächtigten oder einer öffentlichen Stelle anstelle des Diensteanbieters einen Verstoß gegen die gesetzlich vorgesehene unmittelbare Erreichbarkeit darstellen. Der Sinn und Zweck der Norm, Transparenz im Geschäftsverkehr herzustellen, würde durch die Zwischenschaltung einer empfangsberechtigten Stelle umgangen werden.19 13 Bunderegierung, Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste (Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz – ElGVG) vom 23.10.2006, BT-Drucks. 16/3078, Begründung zu § 5, S. 14. Abrufbar unter: http://dipbt.bundestag .de/dip21/btd/16/030/1603078.pdf. 14 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), Ergänzung des Berichts der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz in der Sitzung des Ausschusses Digitale Agenda vom 7. November 2019 betreffend „Impressumspflicht/Meldesperre“, vom 08.02.2019. 15 Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 20. November 2002 – 5 W 80/02 –, juris, Rn. 17. 16 Müller-Broich, Jan-Dominik: Nomos Kommentar Telemediengesetz, 2012, § 5 TMG, Rn. 17 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 – I ZR 228/03 –, juris, Rn. 23, 33. 17 Müller-Broich, Jan-Dominik: Nomos Kommentar Telemediengesetz, 2012, § 5 TMG, Rn. 1. 18 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), Ergänzung des Berichts der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz in der Sitzung des Ausschusses Digitale Agenda vom 07.11.2019 betreffend „Impressumspflicht/Meldesperre“, vom 08.02.2019. 19 Dasselbe gilt für einen Verstoß gegen § 55 Abs. 1 RStV: Micklitz, Hans-Wolfgang/Schirmbacher, Martin in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Auflage 2019, 8. Teil: Rundfunkstaatsvertrag, § 55, Rn. 7. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 049/20 Seite 8 4. Exkurs: Die Pflicht zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten für Anbieter sozialer Netzwerke Die Zustellungsbevollmächtigung ist in § 5 Netzwerkdurchsetzungsgesetz20 (NetzDG) vorgesehen. § 5 Abs. 1 NetzDG lautet: „Anbieter sozialer Netzwerke haben im Inland einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen und auf ihrer Plattform in leicht erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise auf ihn aufmerksam zu machen. An diese Person können Zustellungen in Verfahren nach § 4 oder in Gerichtsverfahren vor deutschen Gerichten wegen der Verbreitung rechtswidriger Inhalte bewirkt werden. Das gilt auch für die Zustellung von Schriftstücken, die solche Verfahren einleiten.“ Damit sind Anbieter sozialer Netzwerke dazu verpflichtet eine natürliche oder juristische Person 21 zu benennen, an die die Zustellung etwaiger (verfahrenseinleitender) Schriftsätze erfolgen kann. Zu beachten ist hierbei, dass die Impressumspflicht dadurch nicht entfällt, sondern vielmehr erweitert wird. Für Diensteanbieter, die ihren Sitz im Inland haben, ist die Benennung einer zusätzlichen Person neben der des Diensteanbieters bzw. des Vertretungsberechtigten nicht erforderlich. Es ist lediglich eine entsprechende Kenntlichmachung erforderlich, dass die genannte Person zugleich die zustellungsbevollmächtigte Person im Sinne des § 5 NetzDG ist.22 Für solche Anbieter sozialer Netzwerke, die ihren Sitz im Ausland haben, entsteht aber durch § 5 Abs. 1 NetzDG eine Pflicht zur Nennung einer zusätzlichen Kontaktperson im Inland.23 Dadurch soll die Zustellung etwaiger Bußgeldbescheide oder das Bußgeldverfahren begleitende Schriftstücke sowie (vorbereitende) Schreiben zu Gerichtsverfahren an den Diensteanbieter sichergestellt werden.24 Grundsätzlich ist die Nennung einer juristischen Person als Zustellungsbevollmächtigter zulässig . Dies gilt auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts. Diesen müssten entsprechende Aufgaben zugewiesen werden. Ein solcher Fall ist nicht bekannt: Die zulässigen Tätigkeitsbereiche von Behörden beschränken sich nämlich auf die Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung.25 Eine vorgeschlagene Definition für Verwaltungstätigkeit ist die „planmäßige und dauerhafte Tätigkeit des Staates zur Erreichung seiner Zwecke mit Ausnahme der 20 Netzwerkdurchsetzungsgesetz vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3352), zuletzt geändert durch Artikel 274 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328). Abrufbar unter: https://www.gesetze-iminternet .de/netzdg/BJNR335210017.html. 21 Liesching, Marc: Nomos Bundesrecht Erläuterungen Netzwerkdurchsetzungsgesetz, 2018, § 5, Rn. 2. 22 Liesching, Marc in: Erbs/Kolhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 2020, NetzDG, § 5, Rn. 2. 23 Liesching, Marc: Nomos Bundesrecht Erläuterungen Netzwerkdurchsetzungsgesetz, 2018, § 5, Rn. 2. 24 Ebd., Erläuterungen Netzwerkdurchsetzungsgesetz, 2018, § 5, Rn. 5. 25 § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2019 (BGBl. I S. 846). Abrufbar unter: https://dejure.org/gesetze/BVwVfG. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 049/20 Seite 9 Gesetzgebung, Rechtsprechung und Regierung.“26 Die Annahme von Briefen an Private fällt nicht unter diesen Begriff, weil die Zustellungsbevollmächtigung nicht der Erreichung staatlicher Zwecke dient, sondern im Interesse der Privaten liegt. 5. Ergebnis Die Abweichung von den nach § 55 Abs. 1 RStV sowie § 5 Abs. 1 TMG geforderten Pflichtangaben durch Einschaltung eines Zustellungsbevollmächtigten würde eine Umgehung sowohl der deutschen als auch der europarechtlichen Regelungen darstellen. Die Nennung eines Zustellungsbevollmächtigten nach § 5 NetzDG schafft eine zusätzliche Pflicht für die Anbieter von sozialen Netzwerken. Dieser Pflicht ist sowohl durch die Nennung einer natürlichen als auch durch die Nennung einer juristischen Person genüge getan. Es ist aber fraglich, ob einer juristischen Person des öffentlichen Rechts eine solche Tätigkeit zugunsten Privater übertragen werden kann. **** 26 Ronellenfitsch, Michael in Bader/Ronellenfitsch, Beck Online-Kommentar: VwVfG, 48. Edition, 2020, § 1, Rn. 11.