Deutscher Bundestag Inklusion und Teilhabe: Die Sportpolitik der Europäischen Union und die UN-Konvention über die Rechte der Behinderten Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste WD 10 - 3000 - 049/11 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 049/11 Seite 2 Inklusion und Teilhabe: Die Sportpolitik der Europäischen Union und die UN-Konvention über die Rechte der Behinderten Verfasser: Aktenzeichen: WD 10 - 3000 - 049/11 Abschluss der Arbeit: Datum 20. Juli 2011 Fachbereich: WD 10: Kultur, Medien und Sport Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 049/11 Seite 3 - Abstract - Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention ) der Vereinten Nationen stellt neue Anforderungen an die Akteure und Institutionen des Sports. Vielfach wird erwartet, dass mit der Umsetzung der UN-Konvention künftig auch im Sport das Ziel der gesellschaftlichen Inklusion und Teilhabe eine größere Rolle spielen wird. Dies betrifft nicht nur die einzelnen Gesellschaften und Staaten, sondern auch die Handlungsebene der Europäischen Union. Hier stellt sich insbesondere die Frage, in welcher Weise die Konvention, die auch von der EU angenommen wurde, die einzelnen Politikfelder der EU tangiert. Zu fragen ist im engeren Sinn danach, wie die aus der Konvention hervorgehenden Grundsätze im Handlungssystem der europäischen Sportpolitik in konkrete Strukturen und Handlungen umgesetzt werden. Dabei stellt sich schließlich auch die Frage, inwieweit die damit verbundene Schaffung eines europäischen Anti-Diskriminierungsraumes - der die Bereiche von Ökonomie, Sport und Sozialem neu verknüpft - auf die Inklusionspraktiken in den Sportsystemen der Mitgliedstaaten zurückwirkt. Vermutet wird in diesem Zusammenhang, dass der Sport über ein erhebliches Potenzial als Instrument zur Förderung der sozialen Eingliederung und des sozialen Zusammenhalts in den europäischen Gesellschaften entwickeln kann. Mit der Umsetzung der Umsetzung der Konvention - insbesondere im Rahmen der Europäischen Strategie für Menschen mit Behinderungen - könnte sich darüber hinaus die Wahrnehmung des Sports insgesamt verändern. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 049/11 Seite 4 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 5 2. Sport und Inklusion: UN-Konvention über die Rechte der Behinderten auf europäischer Ebene 7 3. Soziale Inklusion und die Sportpolitik der Europäischen Union 13 4. Schlussfolgerungen und Perspektiven: Stärkung inklusiver Formen des Sports 21 5. Literatur 23 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 049/11 Seite 5 1. Einleitung Der Sport für Menschen mit Behinderung unterliegt seit einigen Jahren großen Veränderungen und steht vor wichtigen Weichenstellungen.1 Im Breitensport sind Menschen mit Behinderungen heute in vielfältiger Weise in den Sport eingebunden, auch haben sich - obgleich nicht in der vom Sport sonst gewohnten Weise - Verbandsstrukturen für die Interessenvertretung in vielfältigen Profilen und Strukturen herausgebildet und ebenso ist in vielen Vereinen der Behindertensport gut etabliert. Dazu haben nicht zuletzt die beeindruckenden Leistungen von Athletinnen und Athleten mit Behinderung im internationalen Wettkampfgeschehen beigetragen. Der paralympische Sport ist dadurch zu einem vertrauten Bild in der Sportberichterstattung geworden (Schierl, Bertling, 2007). Sowohl Menschen mit körperlicher als auch mit geistiger Behinderung können an internationalen, den Olympischen Spielen ähnlichen Wettbewerben teilnehmen, so etwa an den Paralympischen Spielen, den Special Olympics oder am Visa Paralympic World Cup. Diese Veranstaltungen sind Ereignisse des Sports, die die Vielseitigkeit und das Leistungsvermögen von Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen bezeugen, gleichzeitig aber auch Fragen hinsichtlich Barrieren, Möglichkeiten der Leistungssteigerung und Grenzen der Belastbarkeit aufwerfen. Hinzu kommen die technischen Innovationen, die Athleten mit Behinderungen neue Möglichkeiten der Teilnahme am sportlichen Geschehen bieten. Dabei sind sportliche Höchstleistungen auch im Behindertensport keine Zufallsprodukte, sondern nicht zuletzt das Ergebnis staatlicher oder sonstiger Fördermaßnahmen. Dies betrifft etwa die Unterstützungsleistungen für die aktiven Leistungssportler, die Bereitstellung nachfragegerechter Sportstätten und einer entsprechenden Infrastruktur, aber auch die Formen der Talentsichtung und Talentförderung (DePauw, Gavron, 2005; Gilbert, Schantz, 2009; Scheid, 2000; Scheid u. a., 2003). Auffällig ist freilich, dass der Sport von Menschen mit Behinderungen sich zumeist noch - vor allem in institutioneller Hinsicht - jenseits der herkömmlichen Sportstrukturen bewegt. Zwar hat sich die Situation gegenüber früher, als noch eine deutliche Trennung der Sportaktivitäten von Menschen mit und ohne Behinderung bestand, in den letzten Jahren deutlich verbessert. Zunächst haben sich vielfach integrative Ansätze im Sport durchgesetzt und nach und nach sind inklusive Formen des Sports populär geworden.2 Es geht um Selbstbestimmung („Empowerment“) und um gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe und ein wesentliches Ziel ist dabei das gemeinsame Sporttreiben von Menschen mit und ohne Behinderungen. Die damit verbundenen Chancen und Probleme, die sich mit der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Sportleben ergeben, werden inzwischen breit diskutiert. Übergeordnetes Ziel sind der Gewinn von Lebensqualität und die aktive und gleichberechtigte Partizipation am Sport (Doll-Tepper, 2009, 2008a; Anneken, 2009; Niehoff, 2009). Allerdings zeigen sich im europäischen Vergleich recht unterschiedlichen Formen und Arrangements der Partizipation. Die Unterschiede werden etwa verdeutlicht durch die unterschiedlichen Governance-Strukturen im Bereich des Sports insgesamt, gleichzeitig aber auch durch die gesellschaftlichen Bedingungen 1 Vgl. dazu auch im Zusammenhang mit der gesamten Sportentwicklung Schulze und Marker (2011). 2 So vollzieht sich seit den 1990er Jahren insbesondere im Bildungsdiskurs ein Begriffswandel von der Integration zur Inklusion („Inclusive Education“), der nach und nach auch im Sport Eingang findet (Bürli u. a., 2009; Seitz, 2008). Allerdings wird zu Recht auch darauf verwiesen, dass Inklusion in der modernen Gesellschaft immer nur als Partialinklusion im Hinblick auf einzelne Rollen stattfindet und somit eine ganzheitliche Inklusion keine praktikable Option darstellt (Burzan u. a., 2008). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 049/11 Seite 6 für die sportliche Betätigung von Menschen mit Behinderungen (Singer, 2009).3 So trainieren heute in vielen Fällen etwa Leistungs- und Kadersportler aus den paralympischen Sportarten bereits in Nichtbehinderten-Vereinen. Auch in Deutschland haben sich vielfältige Kooperationsformen mit den Fachverbänden und den Olympiastützpunkten etabliert, in Großbritannien ist die Integration besonders weit fortgeschritten, während in anderen Ländern dieses Beziehungsgefüge noch unterentwickelt ist.4 Dabei ist das Profil des Sports von Menschen mit Behinderungen - wie die Erfahrung zeigt - in starkem Maße abhängig von den sozioökonomischen und politisch-institutionellen Bedingungen im jeweiligen Land. Hinzu kommt mit der kulturellen Wertestruktur der Gesellschaft ein weiterer - vielfach vernachlässigter - Faktor für die Entwicklung der Sportstrukturen hinzu. Die jeweiligen nationalen Sportmodelle sind jedoch keineswegs fest zementiert. Zwar wird die Situation der Menschen mit Behinderung vornehmlich von den nationalen Regelungen bestimmt, diese werden jedoch zunehmend durch das Rechtssystem der Europäischen Union überlagert. Dies führt zu neuen Handlungs- und Rechtsräumen. Dabei stellt sich vor allem die Frage, in welchem Umfang und Intensität die europäische Ebene auf die Entwicklung von Standards für den Sport von Menschen mit Behinderungen einwirkt.5 Bedeutsam sind dabei insbesondere die Anforderungen, die das „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ (Behindertenrechtskonvention, BRK) der Vereinten Nationen (UN) an die kollektiven und individuellen Akteure des Sports stellt.6 Auch die Europäische Union hat das Abkommen inzwischen ratifiziert und ist nunmehr Vertragspartei. Das UN-Abkommen verpflichtet die Vertragsstaaten und die Europäische Union, Menschen mit Behinderungen die gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu garantieren. Erreicht werden soll, dass behinderte Menschen bei der Ausübung ihrer Rechte gleichbehandelt werden. Die Selbstbestimmung behinderter Menschen, die Abkehr von Fremdbestimmung und Segregation, die Sicherung von Barrierefreiheit und die volle Teilhabe (Inklusion) am allgemeinen gesellschaftlichen Leben stehen im Vordergrund der Konvention. Welche Implikationen die UN-Konvention für die diversen Akteure des Sports mit sich bringt, und wie die aus ihr hervorgehenden Grundsätze im Handlungssystem der europäischen Sportpolitik in konkrete Strukturen und Handlungen umgesetzt werden, ist Gegenstand des Beitrages. Dabei stellt sich zugleich die Frage, inwieweit die damit verbundene Schaffung eines europäischen Anti-Diskriminierungsraumes - der die Bereiche von Ökonomie, Sport und Sozialem neu verknüpft - auf die Inklusionspraktiken in den Sportsystemen der Mitgliedstaaten zurückwirkt.7 Die bisherigen Erfahrungen geben Anlass zur 3 Eine ausführliche Analyse der unterschiedlichen Arrangements in der Behindertenpolitik der Mitgliedstaaten der EU findet sich bei Maschke (2008: 193ff.) sowie Schulte (2003); zu den Sportmodellen in Europa vgl. Henry (2009). 4 Das Weißbuch Sport der EU-Kommission stellt dabei eine Vielzahl komplexer und unterschiedlicher Strukturen fest (KOM(2007)391, 11.7.2007). 5 Vgl. dazu insbesondere ARNAUD (2006) sowie http://ec.europa.eu/sport/index_en.htm [Stand 14.05.10]. 6 Seit März 2009 ist die UN-Behindertenrechtskonvention auch in Deutschland in Kraft. Vgl. dazu auch den 2011 vorgelegten Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention; vgl. dazu die Beratung im Plenum des Deutschen Bundestages vom 18. März 2011 (BT-PlPr 17/97: 11152D-11162), Informationen zum Aktionsplan finden sich unter http://www.bmas.de/portal/51992 [Stand 15.07.2011]. 7 Vgl. dazu etwa die Debatte über die „Polanyischen“ Züge der europäischen Integration (Höpner, Schäfer, 2010). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 049/11 Seite 7 Vermutung, dass der Sport über ein erhebliches Potenzial als Instrument zur Förderung der sozialen Eingliederung und des sozialen Zusammenhalts in den europäischen Gesellschaften verfügt. 2. Sport und Inklusion: UN-Konvention über die Rechte der Behinderten auf europäischer Ebene In der Europäischen Union hat - wenn man der EU-Arbeitskräfteerhebung 2002 folgt8 - etwa jede sechste Person eine leichte bis schwere Behinderung.9 Das sind etwa 80 Millionen Menschen. Mehr als ein Drittel der über 75-Jährigen haben Behinderungen, die sie in gewissem Maße beeinträchtigen. Diese Prozentsätze dürften weiter ansteigen, da die Bevölkerung in der EU immer älter wird. Zu häufig bleibt der großen Mehrheit dieser Menschen eine volle Teilhabe an der Gesellschaft und Wirtschaft wegen physischer oder sonstiger Barrieren, aber auch aufgrund von Diskriminierungen, verwehrt. Zwar wird die Situation für den Sport von Menschen mit Behinderung noch immer in starkem Maß von den jeweiligen nationalen Bedingungen - und insbesondere von den nationalen Sportmodellen - bestimmt, zunehmend macht sich jedoch der Einfluss von Recht und Politik der Europäischen Union bemerkbar.10 So haben etwa die Regelungen des europäischen Rechts und die Rechtsprechung europäischer Gerichte die Sportsysteme in den Ländern der Europäischen Union erheblich unter Druck gesetzt. Gleichzeitig veränderte sich auch der institutionell-kulturelle Rahmen des Politikfeldes „Sport“, was sich nicht zuletzt darin zeigt, wie die spezifischen Belange des Sports sich mit den Zielsetzungen anderer Politikfelder verbinden.11 Inzwischen hat die Europäische Union und die Mitgliedstaaten ein ausdifferenziertes Regelwerk zum Sport entwickelt, das vielfach mit sozialen und wirtschaftlichen Fragen verknüpft ist, das aber auch vielfältige Fragen des 8 Diese Zahlen werden auch der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen (2010- 2020) zugrundegelegt (KOM(2010) 636, 15.11.11). Vgl. dazu auch das Statistiktaschenbuch von Eurostat über Behinderung und soziale Beteiligung in Europa (2001), abrufbar unter http://www.edsdestatis .de/downloads/publ/KS-AW-01-001-EN-N.pdf. Zu beachten ist freilich, dass sich in den Ländern der Europäischen Union recht unterschiedliche Begriffsbestimmungen finden; auch auf europäischer Ebene wird der Begriff „Behinderung“ im Recht der Europäischen Union bereichsspezifisch höchst unterschiedlich verwendet (Maschke, 2008: 30). Vgl. dazu auch die von der EU-Kommission in Auftrag gegebene vergleichende Untersuchung „Definitionen des Begriffs ´Behinderung´ in Europa“ der Brunel-Universität (2002); die Studie findet sich im Internet unter ec.europa.eu/social/BlobServlet?docId=2088&langId=de; weitere Informationen finden sich auf der Website des ANED (Academic Network of European Disability Expertes), abrufbar unter http://www.disability-europe.net [Stand 15.06.11]. 9 In der Europäischen Union (EU) mit ihren derzeit 27 Mitgliedstaaten leben fast 500 Millionen Menschen. Vgl. die Fakten und Zahlen der EU unter http://europa.eu/about-eu/facts-figures/living/index_de.htm [Stand 15.06.11]. 10 Vgl. dazu auch das Statistiktaschenbuch von EUROSTAT über Behinderung und soziale Beteiligung in Europa, abrufbar unter http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_OFFPUB/KS-AW-01-001/DE/KS-AW-01-001-DE.PDF [Stand 15.07.11] 11 Vgl. dazu etwa die Diskussion über die Positionsbestimmung des deutschen Sports im europäischen Kontext aus dem Jahr 2002 (Deutscher Sportbund, 2002: 73ff.). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 049/11 Seite 8 Gesundheitsschutzes einschließt.12 Die Verbesserung, die Erhaltung oder die Wiedererlangung der körperlichen Leistungsfähigkeit und der Problemkreis der eigenen Gesundheit wurde damit zu einem zentralen Ziel der sportlichen Betätigung erklärt. Bedeutsam wurde in diesem Zusammenhang etwa die Europäische Charta „Sport für alle“13 (verabschiedet 1975), die sich am Ideal der Einbeziehung aller Menschen in das Sportgeschehen orientiert. Wie weitreichend die Überlegungen hinsichtlich einer Beteiligung aller Menschen am Sport inzwischen gehen, zeigt sich an der zunehmenden Bedeutung des Inklusionsgedankens.14 Gerade mit der Betonung des Diskriminierungsaspektes - verstanden als der Verstoß gegen zivile, politische oder soziale Rechte - wird Behinderung heute vielfach als gesellschaftlich konstruiert verstanden. Grundlage dieser Vorstellung ist die Annahme, dass Behinderung nicht mit medizinisch diagnostizierbaren Beeinträchtigungen gleichgesetzt werden kann, sondern nicht zuletzt aus sozial konstruierten Barrieren hervorgeht. In diesem Sinn wird zunehmend von „Inklusion“ gesprochen, wenn es darum geht, Teilhabe und Partizipation von Behinderten als politische Leitidee zu verankern. Das damit verbundene politisierte Verständnis von Behinderung führt zu einer erweiterten Betrachtungsperspektive und prägt mit einem emanzipatorischen Ansatz den gegenwärtigen diskursiven Rahmen der Behindertenpolitik (Theunissen und Schwalb, 2009).15 Wird Behinderung nicht mehr als Defizit, sondern als soziale Benachteiligung im Sinne einer Einschränkung von Teilhabechancen angesehen, und werden Menschen mit Behinderung nicht länger als Objekte der Fürsorge, sondern als mit Bürgerrechten ausgestattete, selbstbestimmte Subjekte begriffen, reicht es nicht, spezielle Sportangebote für Menschen mit Behinderung - unter Einschluss des Hochleistungssports - zu schaffen. Das Ziel ist nunmehr, durch die Entwicklung und Organisation von inklusiven sportlichen Angeboten Menschen mit und ohne Behinderung zusammenzubringen (Bürli, 2010; Bürli u. a., 2009). Allerdings besteht auf europäischer Ebene - und ebenso in den Mitgliedstaaten - immer noch eine große Kluft zwischen dem weitgehend anerkannten Grundprinzip der Inklusion und seiner Verwirklichung in den verschiedenen Politikfeldern. So sind in Deutschland die Sportstrukturen noch weitgehend von Segregation gekennzeichnet, während in anderen Ländern der Inklusionsgedanke im paralympischen Sport bereits früh eine große Popularität gewann. Gleichzeitig fällt der auch der Beteiligungsgrad von Athleten und Athletinnen mit einer Behinderung bei Paralympics, Special Olympics und Deaflympics im internationalen Vergleich 12 Vgl. dazu Singer (2010), Sander und Sasdi (2009), Gardiner u. a. (2009), Weatherill (2009) sowie Parrish (2003). 13 Die für den Sport zuständigen europäischen Minister der Mitgliedstaaten des Europarates haben die Europäische Charta „Sport für alle" im Jahr 1975 verabschiedet; 1992 wurde sie in einer geänderten Fassung zur Europäischen Sportcharta. Das Dokument ist abrufbar unter http://www.sportministerium.at/files/doc/Gesetze/Eu-Recht/NeueEuropaeischeSport_1975.pdf [Stand 15.07.2011]. 14 Erheblichen Einfluss hierauf hatte die Entwicklung des Behindertenrechts und der Rehabilitationssysteme und der daraus folgende Umfang von Angeboten für behinderte Menschen (Maschke, 2008: 119ff.). 15 Grundlegend hierfür sind die Beiträge der Disability Studies, wo Behinderung vornehmlich als soziale, historische und kulturelle Konstruktion verstanden wird. Disability Studies sind in den 1980er Jahren aus der internationalen politischen Behindertenbewegung hervorgegangen. Sie sehen Behinderung als Folge gesellschaftlich verursachter Umstände und problematisieren Sichtweisen und Praktiken, die dazu führen, dass Menschen an einer gleichberechtigten und gleichwertigen gesellschaftlichen Teilhabe gehindert werden (Waldschmidt, Schneider, 2007); kritisch dazu Trunk (2011). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 049/11 Seite 9 recht unterschiedlich aus. Festzustellen ist etwa, dass viele Länder noch nie an diesen Wettkämpfen teilgenommen haben. Dies betrifft auch die Einbindung der verschiedenen Organisationen des Sports behinderter Menschen in internationale Netzwerke (Doll-Tepper, 2008b).16 Gleichzeitig hat sich der organisierte Behindertensport in der Folge – behinderungsspezifisch – unterschiedlich entwickelt.17 Inklusion im Leistungssport stößt vor diesem Hintergrund - wie die Erfahrungen zeigen (Scheid u. a., 2003) - schnell an Grenzen (Radtke, 2011). Dagegen bestehen im Breiten- und Freizeitsport, und noch mehr im Schulsport schon seit längerem integrative Sportangebote. Inklusive Strukturen sind aber auch hier noch immer die Ausnahme. Dies zeigt sich etwa an der fehlenden Zugänglichkeit zu den Sportstätten, an der mangelnden Qualifikation der Übungsleiter (Daiminger, 2011). Erkennbar ist jedoch zunehmend immerhin das Bestreben, den defektorientierten Behinderungsbegriff zu überwinden und ihn durch die positivere, das Umfeld einbeziehende Sichtweise zu ersetzen. Der wichtigste Paradigmenwechsel erfolgte in der Übernahme integrativer und inklusiver Prozesse in gleichzeitiger Abkehr von den bisher vorherrschenden separierenden Formen. Dies wirft zunächst die Frage auf, in welcher Weise die Europäische Union diesen Paradigmenwechsel vollzogen hat und auf welches Regelwerk sie sich dabei stützt. Zunächst ist dies der Vertrag von Lissabon: Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verpflichtet die Union, bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen Diskriminierungen aus Gründen einer Behinderung zu bekämpfen (Artikel 10); außerdem ist sie befugt, Rechtsvorschriften zur Bekämpfung solcher Diskriminierungen zu erlassen (Artikel 19). Hinzu kommt die - dem Lissabon-Vertrages beigefügte - Charta der Grundrechte18 der Europäischen Union, die in Artikel 21 ein Verbot von Diskriminierungen aller Art, u. a. auch wegen einer Behinderung, vorsieht19 und in Artikel 26 die Integration von Menschen mit Behinderung fordert: „Die Union anerkennt und achtet den Anspruch von 16 Im August 2008 hat erstmalig ein Wissenschaftskongress – organisiert von ICSSPE, dem IOC, dem IPC und dem Weltverband für Sportmedizin (FIMS) – stattgefunden. Dabei ging es nicht allein um den paralympischen Hochleistungssport, sondern auch um die generelle Einbindung des Sports in die gesellschaftliche Entwicklung. Vgl. dazu www.fims.org/default.asp?pageID=271693288 [Stand 13.03.09]. 17 Die Sportler mit Gehörschäden waren die ersten, die sich in Vereinen organisierten. Bereits um 1900 gab es in einigen europäischen Ländern entsprechende Sportvereine, so etwa in Berlin den Turnverein für Taubstumme oder in Paris den 1899 gegründeten „Club cycliste des Sourds-Muets“. Im Anschluss an die ersten Weltfestspiele für Gehörgeschädigte im Jahr 1924 in Paris wurde der Weltsportverband CISS (Comité International des Sports des Sourds / Internationales Komitee des Sports von Gehörgeschädigten) ins Leben gerufen. Gleichzeitig haben sich sportliche Wettkämpfe unter Körperbehinderten etabliert (DePauw, Gavron, 2005; Higgs, Vanlandewijck, 2007; Scheid u. a., 2003). 18 Der Text der Charta ist nicht Bestandteil des Vertrages, jedoch stellt eine Erklärung im Vertrag klar, dass die Charta rechtsverbindlich ist (EU-ABl. C 83/337, 30.03.2010). Hinzu kommen Ausnahmeregelungen in Protokoll Nr. 30 für Polen und das Vereinigte Königreich hinsichtlich der Anwendung der Charta (EU-ABl. C 83/201, 30.03.2010) sowie eine Erklärung der Tschechischen Republik. 19 Dort heißt es in Absatz 1: „Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten.“ Ausführlich zu Artikel 21 der Charta der Grundrechte auch Mayer (2011). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 049/11 Seite 10 Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft."20 Darüber hinaus haben sich die Europäische Union und sämtliche 27 Mitgliedstaaten durch die Unterzeichnung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention, BRK)21 dazu verpflichtet, ein barrierefreies Europa zu schaffen. Gerade die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN), hat inzwischen eine große Bedeutung für die Akteure des Sports erlangt und stellt damit auch neue Anforderungen an die Sportpolitik der Europäischen Union. Die im Jahr 2006 von der UNO- Generalversammlung in New York verabschiedete und 2008 in Kraft getretene Konvention22 konkretisiert die Menschenrechte für die Lebenssituation behinderter Menschen und markiert damit ein inklusives Leitbild der Teilhabe. Die Konvention soll Menschen mit Behinderung vor allen Formen der Diskriminierung schützen und umfasst bürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Damit werden qualitativ neue Maßstäbe für die Ausgestaltung der Behindertenpolitik der Vertragsstaaten gesetzt.23 Wesentliches Ziel des Übereinkommens ist es, Menschenrechte und Grundfreiheiten auch Menschen mit Behinderungen in vollem Umfang zuteil werden zu lassen. Das Übereinkommen konkretisiert in diesem Sinn die allgemeinen Menschenrechte aus der Perspektive der Menschen mit Behinderungen vor dem Hintergrund ihrer spezifischen Lebenslagen. Damit stellt das Übereinkommen einen wichtigen Schritt zur Stärkung der Rechte behinderter Menschen dar. Zentrales Leitmotiv der UN-Konvention ist damit die Inklusion und die Durchsetzung des „Disability Mainstreaming“, also die Verpflichtung der Vertragsstaaten, die Anliegen der Menschen mit Behinderungen in allen Prozessen von Politik, Recht, Gesellschaft und Wirtschaft zu berücksichtigen (Schulte, 2011). Es würdigt Behinderung als Teil der Vielfalt menschlichen Lebens und überwindet damit das vielfach noch angewandte Prinzip der Fürsorge. Die Vertragsstaaten der Konvention haben sich 20 Vgl. auch die Entschließung des Rates zu einem neuen Europäischen Rahmen für Menschen mit Behinderungen, der sich auf die in den Europäischen Verträgen, der Strategie „Europa 2020“ und dem VN- Übereinkommen verankerten Werte stützt (EU-ABl. C 316/1 vom 20.11.2010). 21 Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit einer Behinderung geht auf eine Initiative von Mexiko im Jahre 2002 zurück. Es ist die erste UN-Konvention seit der Internationalen Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familien aus dem Jahre 1990. Die Europäische Gemeinschaft unterzeichnete die UN-Konvention, nicht aber ein Zusatzprotokoll, das ein Beschwerdeverfahren vorsieht, das einige Mitgliedstaaten als zu weitreichend bewerten. Das optionale Protokoll ermöglicht es Individuen und Gruppen, bei einer mutmaßlichen Verletzung ihrer Rechte eine Petition an den UN-Expertenausschuss zu richten, sobald alle nationalen Verfahren dafür ausgereizt sind. 22 Deutschland hat die Behindertenrechtskonvention ebenfalls unterzeichnet: Das Ratifikationsgesetz wurde im Dezember 2008 von Bundestag und Bundesrat verabschiedet und ist am 01. Januar 2009 in Kraft getreten. Am 24. Februar 2009 wurde die Ratifikationsurkunde in New York hinterlegt. Nach Ablauf der 30-Tage-Frist ist das Übereinkommen und das Fakultativprotokoll seit dem 26. März 2009 für Deutschland verbindlich. Zur innerstaatlichen Überwachung des Übereinkommens wurde das Deutsche Institut für Menschenrechte (DIMR) als unabhängige Stelle nach Artikel 33 Absatz 2 des Übereinkommens benannt. Dort finden sich auch alle wesentlichen Informationen und Materialien zum Übereinkommen sowie seiner Umsetzung in Deutschland, abrufbar unter http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/de/menschenrechtsinstrumente/vereintenationen /menschenrechtsabkommen/behindertenrechtskonvention-crpd.html [Stand 14.07.11]. 23 Im offiziellen deutschen Text der Konvention wird jedoch der Begriff der Inklusion nicht verwendet; er findet sich vielmehr in der sogenannten Schattenübersetzung, die aus einer Kritik an der offiziellen Übersetzung hervorgegangen ist http://www.netzwerk-artikel-3.de/info-material [Stand 14.07.11]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 049/11 Seite 11 insbesondere dazu verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, um Menschen mit Behinderungen einen angemessenen Lebensstandard und sozialen Schutz zu sichern. Entscheidend ist vor allem in Artikel 30 (5), wo unter dem Titel „Teilhabe am kulturellen Leben sowie Erholung, Freizeit und Sport“ das Prinzip einer gleichberechtigten Teilhabe an Sportaktivitäten betont wird.24 Die Behindertenrechtskonvention verdeutlicht damit zugleich einen Wandel des Verständnisses von einem Leben mit Behinderung.25 Die Europäische Union hat die UN-Konvention am 23. Dezember 2010 ratifiziert.26 Mit der förmlichen Ratifizierung der Konvention ist die Europäische Union Vertragspartei des ersten jemals geschlossenen völkerrechtlichen Vertrags geworden, der die Rechte von Menschen mit Behinderungen zum Gegenstand hat. Die Konvention soll gewährleisten, dass behinderte Menschen bei der Ausübung ihrer Rechte gleichbehandelt werden. Die globalen Zielvorgaben werden detailliert in die einzelnen Politikfelder einbezogen. Gleichzeitig finden sie ihren Niederschlag in einer verpflichtenden Rahmenstrategie für die behindertenpolitische Arbeit in den Institutionen der EU. Durch den Beitritt der EU wird das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Bestandteil des europäischen Regelwerkes zur Behindertenpolitik. Flankiert wird die UN-Konvention durch einen Aktionsplan des Europarates.27 Ziel des „Aktionsplans des Europarates zur Förderung der Rechte und vollen Teilhabe behinderter Menschen an der Gesellschaft - Verbesserung der Lebensqualität behinderter Menschen in Europa 2006-2015“ ist es, dass Menschen mit Behinderungen nicht mehr als Objekte der Fürsorge sondern als Bürger wahrgenommen werden. Er bietet einen konkreten Fahrplan zur Verbesserung der Lebensqualität vieler Menschen mit Behinderungen in Europa.28 24 Vgl. zu Inhalt und politisch-institutioneller Umsetzung der Konvention insbesondere Schulte (2010; 2011), Aichele (2010) sowie Grüber (2010) und Deinert und Neumann (2009). Informationen finden sich außerdem in der Themenausgabe der Zeitschrift „Aus Politik und Zeitgeschichte“ Nr. 23/2010, zugleich abrufbar unter Vgl. Literatur http://www.bpb.de/publikationen/RY3M9B,0,0,Menschen_mit_Behinderungen.html [Stand 14.07.11]. 25 Radtke (2011) erläutert etwa die Verschiebung des Diskurses vom ursprünglichen Versehrtensport bzw. Behindertensport hin zu einem neuen Verständnis der Teilhabe von behinderten Menschen am sportlichen Geschehen. Dabei erfordere der - zunächst in den Erziehungswissenschaftlichen geprägte (Hinz, 2002; Lee, 2010) - inklusive Ansatz weniger einen Anpassungsprozess auf individueller Ebene als vielmehr eine Verschiebung der Perspektive auf institutioneller Ebene. Deshalb gehe es vor allem um die Frage, wie Sportangebote gestaltet werden können, um möglichst alle Mitglieder einer heterogenen Gesellschaft die Teilhabe zu ermöglichen. 26 Ein zusätzliches Protokoll, durch das ein Beschwerdeverfahren eingerichtet worden wäre, das von manchen Mitgliedstaaten - Großbritannien, Dänemark und Polen - als zu weitreichend eingeschätzt wurde, wurde hingegen nicht unterzeichnet. Vgl. dazu den Beschluss des Rates vom 26. November 2009 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft einschließlich der Anlage zum Anhang, in der die Rechtsakte der Gemeinschaft zu den durch das Übereinkommen erfassten Angelegenheiten aufgeführt sind (ABl. L 23/35 vom 27.1.2010). 27 Der Europarat gehört nicht zum System der Europäischen Union, allerdings beschäftigt sich der Europarat seit mehr als dreißig Jahren mit zentralen Themen des Sports, darunter auch das Anliegen der vollen Teilhabe behinderter Menschen im Sportgeschehen; vgl. dazu http://www.coe.int/t/dg4/epas/about/history_en.asp [Stand 15.07.2011]. 28 Der Aktionsplan des Europarates wurde bei der Europäischen Konferenz über Menschen mit Behinderungen vom 21. bis 22. September 2006 im russischen Sankt Petersburg gestartet (www.coe.int). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 049/11 Seite 12 Das wesentliche Instrument zur Koordinierung der Maßnahmen, die sich aus der UN-Konvention ergeben und mittels derer das Leben behinderter Menschen verbessert werden soll, ist auf EU- Ebene die Europäische Strategie für Menschen mit Behinderungen. Ihr zentrales Ziel ist es, die Chancengleichheit und die Gleichberechtigung aller Menschen mit Behinderungen zu fördern. Die Europäische Kommission hat im November 2010 die neu gefasste Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2020 („European Disability Strategy“) vorgelegt (KOM(2010) 636, 15.11.2010).29 Mit dieser Strategie will die EU auch ihren Verpflichtungen aus der Behindertenrechtskonvention nachkommen, die sie und ihre Mitgliedstaaten im Jahr 2007 unterzeichnet haben. In der Strategie werden Maßnahmen auf EU- Ebene benannt, mit denen die nationalen Maßnahmen ergänzt werden sollen, und es werden die Mechanismen aufgezeigt, die zur Durchsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen auf EU-Ebene, auch innerhalb der EU-Institutionen, notwendig sind. Außerdem verdeutlicht die Strategie, welche Unterstützung in den Bereichen Bereitstellung von finanziellen Mitteln, Forschung, Bewusstseinsbildung, Statistik und Datensammlung erforderlich ist. Allgemeines Ziel dieser Strategie ist es, Menschen mit Behinderungen in die Lage zu versetzen, ihre vollen Rechte wahrzunehmen und uneingeschränkt an der Gesellschaft und der europäischen Wirtschaft teilzuhaben, vor allem im Rahmen des Binnenmarkts. Besonders in den Feldern von Erreichbarkeit, Arbeit, Gesundheit, Bildung und sozialer Teilhabe will die Strategie die bisher bestehenden Barrieren abbauen. Sie wird Programme unterstützen, mit denen der Zugang behinderter Menschen zu Gebäuden, Dienstleistungen und neuester Technik - auch auf dem Gebiet des Sports - verbessert wird. Neben der humanitären Begründung für ihr behindertenpolitisches Engagement spielt auch der wirtschaftliche Aspekt eine wichtige Rolle. Dies betrifft nicht zuletzt auch die Europa-2020-Strategie,30 deren Erfolg auch von einer uneingeschränkte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen abhängen dürfte. Konkret geht es um den Zugang zu EU-Fördermitteln, bewusstseinsbildende Maßnahmen und die Aufforderung an die Mitgliedstaaten, enger zusammenzuarbeiten, um die Eingliederung von Behinderten zu ermöglichen. Dies gilt nicht zuletzt für das Recht auf Freizügigkeit sowie das Recht auf uneingeschränkten Zugang zu Kultur-, Erholungs- und Sportaktivitäten. Es geht um den barrierefreien Zugang zu Organisationen, Aktivitäten, Veranstaltungen und Begegnungen auch im Bereich des Sports. Gefördert werden soll dabei die Teilnahme an Sportaktivitäten und die Organisation von behindertenspezifischen Aktivitäten.31 Im Aktionsplan der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen werden die Maßnahmen auf EU-Ebene benannt, mit denen die nationalen Maßnahmen ergänzt werden sollen, und es werden die Mechanismen aufgezeigt, die zur Durchführung des UN- Übereinkommens auf EU-Ebene, auch innerhalb der EU-Institutionen, notwendig sind. Dies gilt 29 Der Vorschlag der Kommission wird ergänzt durch begleitende Arbeitspapiere der Kommission (SEK(2010)1323) sowie ein Aktionsplan zur Umsetzung der Behindertenstrategie (SEK(2010)1324). 30 Vgl. dazu http://ec.europa.eu/europe2020/index_de.htm [Stand 15.07.2011]. 31 Das Aktionsprogramm ist für die Mitgliedstaaten nicht rechtsverbindlich, sondern ergänzt die nationalen Handlungen in Politik und Recht für Menschen mit Behinderungen mit Förderprogrammen. Besonders wichtige erscheint etwa ein spezifisch strukturiertes Instrument der Offenen Methode der Koordinierung (OMK), mit dem etwa best practices bei den vielfältigen Formen der Teilhabe innerhalb der Union eruiert werden können. Eine kritische Übersicht der Themen und Verfahren findet sich in der Roadmap zur Disability Strategy, abrufbar unter http://ec.europa.eu/governance/impact/planned_ia/docs/139_2_empl_disability_strategy_en.pdf; vgl. auch http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=429&langId=de [Stand 14.07.11]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 049/11 Seite 13 auch für den Bereich des Sports. Zugänglichkeit und Teilhabe sind hier die zentralen Leitbegriffe, unter denen die konkreten Maßnahmen der kommenden Jahre subsummiert werden. Dabei geht es insbesondere darum, hierzu Standards und Leitvorgaben zu entwickeln, die auch für die Sportpolitik der Europäischen Union verbindlich sein sollen. Insgesamt geht es darum, der Verwirklichung der vollen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen im Sportleben höchste Priorität zu verleihen. Die Europäische Strategie zielt zugleich auf die Unterstützung der nationalen Maßnahmen zur Verwirklichung der Zugänglichkeit und zum Abbau vorhandener Barrieren. Gleichzeitig soll der Schutz vor Diskriminierungen gestärkt werden.32 Die Maßnahmen zur Überwindung der behindertenbedingten Beschränkung der Teilhabe und der Diskriminierung sollen in einem Regelungsrahmen sowohl der Ebene der EU-Institutionen als auch auf nationaler Ebene koordiniert werden. Die Implementationsfortschritte sollen regelmäßig in einer hochrangigen Steuerungsgruppe „Behinderungsfragen“ mit Vertretern der Mitgliedsstaaten, der EU-Kommission, Behindertenverbänden und Interessengruppen erörtert werden. Ende 2013 wird die Kommission einen ersten Bericht über die erzielten Fortschritte vorlegen.33 Welche Konsequenzen die Vorgaben der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen für die Sportpolitik der EU haben und wie die aus ihr hervorgehenden Grundsätze im Handlungssystem der europäischen Sportpolitik in konkrete Strukturen und Handlungen umgesetzt werden, ist Gegenstand des folgenden Kapitels. 3. Soziale Inklusion und die Sportpolitik der Europäischen Union Mit der Entwicklung der europäischen Dimension des Sports geraten auch - und nicht nur im Bereich des Behindertensports - die sportpolitischen Aspekte von Inklusion und Teilhabe zunehmend in den Fokus der europäischen Sportpolitik. Obwohl der Sport lange Zeit nicht zu den ausdrücklichen gemeinschaftsrechtlichen Kompetenzfeldern gehörte, hat die Europäische Union die Bedeutung des Sports nach und nach anerkannt und Initiativen zur Erhaltung und Stärkung der gesellschaftspolitischen und sozialen Funktion des Sports auf Gemeinschaftsebene eingeleitet. Der Sport ist deshalb schon seit langem ein wichtiges Gestaltungsthema der Europäischen Union bzw. der Europäischen Gemeinschaft, obwohl die europäischen Verträge lange Zeit keinen Artikel zum Sport enthielten und damit auch keine Zuständigkeitsübertragung auf die EU vorsahen. Wenngleich der Sport lange Zeit nicht zu den ausdrücklichen gemeinschaftsrechtlichen Kompetenzfeldern gehörte, hat die Europäische Union die Bedeutung des Sports anerkannt und Initiativen zur Erhaltung und Stärkung der gesellschaftspolitischen 32 Dabei sollen auch die Rechte der Menschen mit Behinderungen im Außenbereich der Europäischen Union gefördert werden. Die EU-Maßnahmen sollen entsprechende nationale Initiativen unterstützen, die in Drittstaaten - etwa im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit - die Belange des Sports von Behinderten ansprechen (Vereinte Nationen; Europarat; OECD). 33 Hinzu kommt ein Richtlinienvorschlag der Kommission: Die EU-Kommission hat Anfang Juli 2008 den „Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung“ vorgelegt (KOM(2008)426, 02.07.08). Der Vorschlag, der noch nicht von Rat und Parlament angenommen worden ist, zielt darauf ab, die Gleichbehandlungsrichtlinie der EU zu ergänzen (EU-ABl. L 303/16, 2.12.2000), um einen einheitlichen Schutz vor Diskriminierung auf Ebene der EU zu erreichen. Er steht damit in einem engen Zusammenhang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 049/11 Seite 14 und sozialen Funktion des Sports auf Gemeinschaftsebene eingeleitet. Aufgrund der Vielschichtigkeit des Sports wird er in vielen Rechtsgebieten in die Betrachtung einbezogen. Zudem besitzt der Sport neben seiner gesellschaftlichen, kulturellen und sozialen Funktion eine beträchtliche wirtschaftliche Bedeutung. In rechtlicher Hinsicht war die Entwicklung des Sports deshalb vor allem durch die im Rahmen des europäischen Rechts geltenden allgemeinen Bestimmungen über den Binnenmarkt sowie die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) geprägt (Mittag, 2010; Parrish u. a., 2010; Siekmann, 2005; Weatherill, 2009). Obwohl die Europäische Union auf dem Gebiet bis Ende 2009 keine direkten Kompetenzen besaß, sahen sich die EU-Kommission und andere Akteure der Gemeinschaft schon seit längerem zu sportpolitischen Initiativen aufgerufen.34 Lange Zeit beruhte die Tätigkeit der EU im Bereich des Sports nicht aus einer ausdrücklichen Kompetenzzuweisung, sondern vor allem auf den sportspezifischen Aspekten anderer Kompetenzbereiche.35 Berührungspunkte ergeben sich auch in den Bereichen Forschung, Jugend und Bildung. Tangiert sind darüber hinaus die Zuständigkeiten im Bereich Recht und innere Angelegenheiten, insbesondere im Hinblick auf die Zusammenarbeit von Polizei und Justiz. Hinzu kommt eine komplementäre Zuständigkeit der Gemeinschaft bei der Vermeidung und Bekämpfung aller im Zusammenhang mit Drogen stehenden Gesundheitsschäden .36 Zusätzlich zu den bereits genannten Bereichen sind auch die audiovisuelle Politik und die Gesundheitspolitik zu erwähnen. Jedoch machten die Mitgliedstaaten schon frühzeitig die besondere gesellschaftliche Bedeutung des Sports deutlich und nahmen deshalb in den Amsterdamer Vertrag37 von 1997 eine Erklärung zum Sport auf. Damit wurde der Sport erstmalig in den Vertragstexten der EU erwähnt. Die Amsterdamer Erklärung gab deutliche politische Signale, dass Sport und die dadurch vermittelten Werte von den Regierungen der EU-Mitgliedstaaten als wichtig erachtet wurden. 34 Eine Eurobarometer-Umfrage anlässlich des Europäischen Jahres der Erziehung durch Sport im Jahr 2004 ergab zudem, dass eine Mehrheit der Europäer die Aufnahme des Sports in den Verfassungsvertrag befürworteten (IP/04/1434, 2. 12. 04). Das Dokument findet sich unter http://ec.europa.eu/sport/library/doc488_en.htm [Stand 12.04.10]. 35 Dies betrifft vor allem Wettbewerb, Binnenmarkt, Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, Recht, Freiheit und Sicherheit, Regionalpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz, Bildung und Jugend, Umwelt sowie Außenbeziehungen. Die sportpolitische Zusammenarbeit auf EU-Ebene ist deshalb vor allem von informellen Strukturen geprägt. Zuständig ist das Referat Sport als Teil der Generaldirektion Bildung und Kultur der Europäischen Kommission. Es koordiniert die Durchführung der EU-Tätigkeiten im Sportbereich. Gleichzeitig fördert das Referat die sportpolitische Zusammenarbeit zwischen EU-Mitgliedstaaten (einschließlich des Dialogs mit der Sportbewegung). Dies bedeutet im Weiteren auch, die sportbezogenen Aspekte anderer Politikbereiche wie etwa Wettbewerb, Binnenmarkt, Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, Gesundheit und Verbraucherschutz, Bildung und Jugend, Umwelt sowie Außenbeziehungen mit zu berücksichtigen. Dazu treffen sich insbesondere die Sportdirektoren und -minister der EU außerhalb der formalen Strukturen des EU- Ministerrats. Informationen zu den Treffen der Sportdirektoren – auch im Hinblick auf Anti-Doping- Maßnahmen – finden sich unter http://ec.europa.eu/sport/library/doc484_en.htm#antidoping. Bisher wurden fünf EU-Arbeitsgruppen geschaffen. Vgl. dazu http://ec.europa.eu/sport/index_de.htm [Stand 12.04.10]. 36 „Die Gemeinschaft ergänzt die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verringerung drogenkonsumbedingter Gesundheitsschäden einschließlich der Informations- und Vorbeugungsmaßnahmen.“ (Artikel 168, Abs. 2 AEUV). 37 Die Erklärung im Anhang zum Vertrag von Amsterdam unterstreicht „die gesellschaftliche Bedeutung des Sports, insbesondere die Rolle, die dem Sport bei der Identitätsfindung und der Begegnung der Menschen zukommt". Die Erklärung findet sich unter http://ec.europa.eu/sport/information-center/informationcenter 141_en.htm [Stand 31.03.10]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 049/11 Seite 15 Auch im Vertrag von Nizza ist eine Erklärung zu den „besonderen Merkmalen des Sports“ enthalten , in der die Bedeutung seiner sozialen, erzieherischen und kulturellen Funktion, auch im Hinblick auf die Belange von Menschen mit Behinderungen, anerkannt wurde.38 Die im Dezember 2000 in Nizza angenommene Erklärung über die besonderen Merkmale des Sports und seine soziale Funktion in Europa betont, dass sportliche Betätigung allen Menschen offen stehen soll. Körperliche und sportliche Betätigung sei gerade für Menschen mit körperlichen oder geistigen Behinderungen eine hervorragende Möglichkeit für die Entfaltung der Persönlichkeit, für Rehabilitation, soziale Integration und Solidarität. Konkrete Fördermaßnahmen zeigten sich im Rahmen des Europäischen Jahres der Menschen mit Behinderungen 2003;39 auch im Rahmen des Europäischen Jahres der Erziehung durch Sport 2004 wurden zahlreiche Projekte für die Integration von Menschen mit Behinderungen durch Sport gefördert.40 Dass die Europäisierung der Sportpolitik nicht allein auf die binnenmarktlichen und wettbewerbsrechtlichen Entwicklung im Profisport zurückzuführen ist, belegt insbesondere das Juli 2007 von EU-Kommission vorgelegte Weißbuch zum Politikfeld „Sport“ (KOM(2007)391, 11.7.2007).41 Damit haben sich – analog zur Entwicklung im Bereich der Kultur – verbesserte Bedingungen für eine Verankerung weiterer sportpolitischer Initiativen der Europäischen Kommission ergeben.42 Betont wird insbesondere das Ziel der soziale Teilhabe im und durch den Sport. Gerade Menschen mit Behinderungen sehen sich besonderen Schwierigkeiten hinsichtlich ihres Zugangs zum Sport gegenüber. Festgestellt wird etwa, dass der Zugang zum Sport für behinderte Menschen sowohl hinsichtlich ihres Zugangs zu sportlichen Aktivitäten als Sportler als auch hinsichtlich ihres Zugangs zu den Sportstätten - als Sportler und Zuschauer - ein zentrales Problem darstelle. Das Weißbuch enthält eine Reihe von Vorschlägen für Maßnahmen der Union. Diese Maßnahmen werden im Aktionsplan „Pierre de Coubertin“ zusammengefasst. Vorgesehen ist unter der Rubrik „Soziale Einbindung in und durch den Sport“ eine besondere 38 Die Erklärung erging auf der Tagung des Europäischen Rates in Nizza am 7./ 8./ 9. Dezember 2000. Sie ist als Anlage IV den Schlussfolgerungen der Präsidentschaft angefügt; das Dokument ist abrufbar unter http://ec.europa.eu/sport/library/doc/a/doc244_de.pdf [Stand 12.07.2011]. 39 Vgl. Beschluss des Rates Nr. 2001/903/EC vom 3. Dezember 2001 zum Europäischen Jahr der Menschen mit Behinderungen 2003 (EU-ABl. L 335/15, 19.12.2001). 40 (Beschluss Nr. 291/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 zur Einrichtung des Europäischen Jahres der Erziehung durch Sport 2004 (EU-ABl. L 143, 18.02.2003). Im Rahmen des Europäischen Jahres 2004 finanzierte die Kommission etwa 200 Projekte, von denen 37 darauf abzielten, Sport als Instrument zur besseren Integration sozial benachteiligter Gruppen, einschließlich Menschen mit Behinderung, zu nutzen. 41 Vgl. auch die begleitenden Dokumente unter http://ec.europa.eu/sport/white-paper/index_en.htm [Stand 12.07.2011]. 42 Battis, Ingold und Kuhnert (2010) verweisen darauf, dass mit der rechtlichen Aufwertung des Sports auf EU- Ebene – insbesondere manifestiert durch die Aufnahme des Sports in Artikel 165 AEUV – und der Anerkennung eines engen Zusammenhangs von Sport und Kultur sich nun die Möglichkeit eröffne, die ihrer Auffassung nach vorherrschende Fehlentwicklung einer rein wirtschaftsbezogenen Sicht auf sportrechtliche Sachverhalte im Sinne einer stärkeren Anerkennung sportlich-kultureller Eigengesetzlichkeiten zu korrigieren. Vgl. dazu auch auf die Beiträge in der Themenausgabe 2009/3 der Zeitschrift „International Journal of Sport Policy“, insbesondere Parrish u. a. (2010), Rogulski und Miettinen (2009) sowie Hill (2009). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 049/11 Seite 16 Berücksichtigung der Bedeutung des Sports für Menschen mit Behinderungen (Aktion 16).43 Gefragt ist in diesem Zusammenhang etwa die Entwicklung von Standards für den Zugang zu Sportvereinen, sportlichen Aktivitäten und Veranstaltungen sowie zu Veranstaltungsorten nach Maßgabe der EU-Strategie für Menschen mit Behinderungen. Mit dem Vertrag von Lissabon, der am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten ist, wurde der Sport erstmals eigenständig in den EU-Verträgen verankert (Artikel 6 und 165 Abs. 4 AEUV). Der Sport gehört nunmehr zu einem der Politikfelder, in denen die Europäische Union Unterstützungs-, Koordinierungs- oder Ergänzungsmaßnahmen durchführen kann. Damit ist der Sport zu einem eigenen Bereich der Gemeinschaftspolitik geworden, wobei die Europäische Union allerdings in erster Linie eine die Mitgliedstaaten unterstützende Funktion einnimmt. Mit dem Vertrag von Lissabon haben die bis dahin eher informellen Strukturen einen institutionalisierten Kern erhalten: Die EU besitzt nun eine eigene EU-Zuständigkeit für den Politikbereich „Sport“.44 Vorgesehen ist in Artikel 165 die „Entwicklung der europäischen Dimension des Sports durch Förderung der Fairness und der Offenheit von Sportwettkämpfen und der Zusammenarbeit zwischen den für den Sport verantwortlichen Organisationen sowie durch den Schutz der körperlichen und seelischen Unversehrtheit der Sportler, insbesondere der jüngeren Sportler“. Zwar haben sich damit verbesserte Bedingungen für eine Verankerung neuer sportpolitischer Initiativen auch im Bereich des Sports von Menschen mit Behinderungen ergeben. Die komplexe europäische Sportlandschaft mit ihren vielfältigen Dimensionen steht dabei jedoch in engem Zusammenhang mit anderen EU-Politikbereichen. Ohnehin ist auf europäischer Ebene der Sport ein Querschnittthema („Mainstreaming“ von Sport), d. h. er findet damit auch verstärkt Berücksichtigung in anderen EU-Politiken.45 Gleichzeitig wird aber die Position des „Referats Sport“ der Generaldirektion Bildung und Kultur in den „Interservice Meetings“ der EU Kommission (regelmäßige Treffen mit den 17 Generaldirektionen, die am Weißbuch Sport mitgearbeitet haben) wird durch Art. 165 Abs. 4 AEUV deutlich gestärkt (Jeck, Langner, 2010; Merkel, 2009; Mittag, 2010; Parrish u. a., 2010).46 43 Vgl. SEK(2007) 934, 11.07.2007. 44 Im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird ein neues Kapitel „Zuständigkeitsarten und - bereiche“ eingefügt („Titel I: Arten und Bereiche der Zuständigkeit der Union“). Dazu zählen die Bereiche der „ausschließlichen Zuständigkeit“ (Art. 3), der „geteilten Zuständigkeit“ (Art. 4), die Koordinierung der Wirtschaftspolitik (Art. 5) sowie Koordinierungs-, Ergänzungs- oder Unterstützungsmaßnahmen (Art. 6). In Artikel 6 (neu) wird der Sport als einer der Bereiche aufgeführt, in denen die Europäische Union Unterstützungs -, Koordinierungs- oder Ergänzungsmaßnahmen durchführen kann. Die Vorschriften zum Bereich Sport wurden bisherigen Artikel über Bildung hinzugefügt (Artikel 165 AEUV, ex-Artikel 149 EGV). Zur Interdependenz der verschiedenen Rechtshorizonte vgl. Di Fabio (2001, 2010). 45 Allerdings wird vom organisierten Sport hier noch erheblicher Nachholbedarf gesehen; ein Papier 24. Februar 2011 des Büros der European Olympic Committees (EOC) - unterstützt von Sportverbänden der meisten EU- Mitgliedstaaten - betont, dass der Sport trotz der neuen Rechtsgrundlage in den europäischen Verträgen (Art. 165 AEUV) kaum auf diesem Gebiet kaum Fortschritte verzeichnet habe. Der Sport sei in den bestehenden Programmen weniger präsent als noch vor einigen Jahren. Auch die Mitteilung der Kommission "Entwicklung einer europäischen Dimension des Sports" vom 18. Januar enthalte kein klares Bekenntnis für eine bessere Berücksichtigung des Sports in bereits bestehenden EU-Programmen; das Positionspapier ist abrufbar unter http://www.euoffice.eurolympic.org/cms/?p=248&s=eoc_news&eid=66& [Stand 15.07.2011]. 46 Die wesentlichen Änderungen für den Sport nach dem Vertrag von Lissabon sind damit nicht rechtlicher, sondern vielmehr institutioneller und auch finanzieller Natur, da Art. 165 Abs. 4 AEUV der EU die Basis für ein Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 049/11 Seite 17 Auf der Grundlage der unmittelbaren Verrechtlichung der Belange des Sports (Lissabon-Vertrag), der programmatischen Verankerung inklusiver Elemente der Sportpolitik (Weißbuch Sport), verschiedener Schlussfolgerungen des Rates sowie einer Vielzahl von Veranstaltungen, Foren und anderen Konsultationsmaßnahmen auf europäischer Ebene (z. B. EU-Sportforum, Studien), hat sich eine spezifische europäische Dimension des Sports entwickelt, wobei insbesondere auf die gesellschaftliche Rolle des Sports fokussiert genommen wird. Sichtbar wird dies etwa bei den vielfältigen Maßnahmen zur sozialen Eingliederung und der Schaffung inklusiver Angebote, die von der Union im Bereich des Sports gefördert werden. Das Thema der Teilhabe und Inklusion im Bereich des Sports ist deshalb keineswegs nur ein Thema der Sportpolitik im engeren Sinn. Es befindet sich vielmehr an der Schnittstelle verschiedener Politikfelder und Kompetenzbereiche der europäischen Union, wobei - neben der entsprechenden Ratsformation47 und dem Europäischen Parlament (Ausschuss Bildung und Kultur)48 - zu den am unmittelbarsten beteiligten Einrichtungen der Kommission insbesondere die Generaldirektion Beschäftigung, soziale Angelegenheiten und Integration49 sowie die Generaldirektion Bildung und Kultur50 gehören. In materieller Hinsicht zeigt sich die Institutionalisierung des Sports auf europäischer Ebene auch in der weiteren Konkretisierung der inklusionspolitischen Programmatik. So sind entsprechende Vorschläge seit längerem in die Projekte und Maßnahmen der EU-Kommission eingeflossen. Ausgangspunkt und Grundlage ist zunächst das Weißbuch „Sport“ der EU- Kommission. Dies gilt nicht zuletzt für den Schwerpunkt der sozialen Integration im und durch den Sport. Das Weißbuch und der Aktionsplan „Pierre Coubertin“ sehen hierzu eine Reihe von Projekten vor. Hier geht es etwa um verbesserte sportliche Infrastrukturen, bessere Zugänglichkeit der Sporteinrichtungen und -anlagen sowie eine forcierte Forschungstätigkeit über spezielle Sportgeräte. Für den Bereich des paralympischen Hochleistungssports ist überdies der Ausbau einer spezifischen sportwissenschaftlichen Forschung von besonderer Bedeutung. Die im Bereich Sozialschutz und soziale Eingliederung vorgesehene Methode der offenen Koordinierungsmethode (OMK) soll in diesem Zusammenhang auch die Belange des Sports einschließen. Angestrebt wird der gleichberechtigte Zugang zum Sport, eine auf Inklusion ausgerichtete Schulung von Übungsleitern, Freiwilligen und Personal von Sportvereinen und eigenes EU-Sportförderprogramm bietet. Insgesamt ergeben sich verbesserte Bedingungen für eine Verankerung weiterer sportpolitischer Initiativen der Europäischen Kommission. 47 Mit der Erweiterung des Politikfeldes um den Bereich des Sports änderte sich im Herbst 2010 die Bezeichnung für die Ratsformation in „Rat für Bildung, Jugend, Kultur und Sport“ (Ratsdokument 9509/1/11). 48 In der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. April 2008 zum Weißbuch Sport, hat das Europäische Parlament die Kommission aufgefordert, ein EU Sport-Programm sowie vorbereitende Maßnahmen im Bereich des Sports ab 2009 vorzuschlagen. Das Parlament hat dementsprechend eine Haushaltslinie für die erste vorbereitende Maßnahme im Dezember 2008 beschlossen. Vgl. dazu http://ec.europa.eu/sport/preparatory_actions/doc745_de.htm [Stand 15.07.2011]. Vgl. auch http://www.europarl.europa.eu/activities/committees/homeCom.do?language=DE&body=CULT [Stand 15.07.2011]. 49 Vgl. http://ec.europa.eu/social/main.jsp?langId=de&catId=656 [Stand 15.07.2011]. 50 Bei letzterem liegt die zentrale Zuständigkeit für den Sport innerhalb der institutionellen Struktur der Europäischen Union (Referat Sport EAC-E-3); Informationen sind abrufbar unter http://ec.europa.eu/dgs/education_culture/index_de.htm [Stand 15.07.2011]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 049/11 Seite 18 Sportverbänden. Gefragt sind außerdem - diese Aufforderung richtet sich vor allem an die Mitgliedstaaten und die Verbände des Sports - verbesserte Infrastrukturen bei den Sportstätten, eine neue Ausrichtung der sportwissenschaftlichen Forschung sowie verstärkte Anstrengungen bei der Entwicklung von Sportgeräten.51 Hinzu kommt das Ziel eines verbesserten Dialoges mit Vertretern des paralympischen Sports bei Seminare, Konferenzen und Konsultationsverfahren.52 Mit der Annahme der neuen Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2020 (KOM(2010) 636, 15.11.2010) erhält die vielschichtige inklusionsorientierte Programmatik weitere Unterstützung.53 Der damit verbundene Aktionsplan („List of Actions 2010-2015“) sieht eine Reihe von Maßnahmen für die Integration und Inklusion von Menschen mit Behinderungen in das sportliche Geschehen vor („Promoting the participation of people with disabilities in sports“). Zu den zentralen Maßnahmen gehört die Förderung der Teilnahme von Menschen mit Behinderungen an Sportveranstaltungen sowie die Unterstützung von behinderungsspezifischen Veranstaltungen (insbesondere Special Olympics). Hinzu kommt die Entwicklung von Standards für den Zugang zu Einrichtungen, Organisationen und Veranstaltungen im Bereich des Sports (SEC(2010)1324, 15.11.2010).54 Damit werden auch die bereits seit längerem vorgesehen Maßnahmen des Aktionsplans „Pierre Coubertin“ eine neuen Schub erhalten. Hervorzuheben ist etwa ein gemeinsames Projekt des European Observatoire of Sport and Employment (EOSE) und des Europäischen Paralympischen Komitees (EPC) zusammen mit 14 Partnerorganisationen („All For Sport For All“).55 Verdeutlich wird dies auch 51 Vgl. dazu die im Rahmen eines Expertentreffens im Herbst 2005 vorgelegte Übersicht aus den Mitgliedstaaten („specific national programmes leading to a better integration of people with disabilities through and in sport”), abrufbar unter http://ec.europa.eu/sport/library/doc/c5/doc354_en.pdf [Stand 15.07.2011]. 52 Zu nennen sind vor allem das Europäische Paralympische Komitee (EPC). Das EPC gewährt, kontrolliert und überwacht europäische Meisterschafts- und Cupveranstaltungen in einer Reihe von Sportarten für vier Behindertengruppen (Sehbehinderte, Athleten mit zerebraler Lähmung, Athleten mit geistiger Behinderung und Athleten mit körperlicher Behinderung) (www.europaralympic.org); hinzu kommt Special Olympics Europe/Eurasia (SOEE), das die Interessen des Sport für Menschen mit geistiger Behinderung vertritt und dabei auch die Teilnahme europäischer Sportler an den alle vier Jahre stattfindenden Special Olympics World Games koordiniert (http://www.specialolympicsee.eu). 53 Bereits im Herbst 2006 betonte das Europäische Parlament in seinem Bericht über Menschen mit Behinderung die Bedeutung des Sports als Faktor zur Verbesserung von Lebensqualität, Selbstachtung, Unabhängigkeit und sozialer Integration. Der Bericht fordert die Mitgliedstaaten auf, Sportangebote zugänglicher zu gestalten, Hindernisse zur Beteiligung junger Menschen mit Behinderung an sportlichen Aktivitäten zu beseitigen, Anreize für deren größere Einbindung in den Sport zu bieten und Sportveranstaltungen und Wettbewerbe für Menschen mit Behinderung zu fördern, wie die Paralympischen Spiele (2006/2105(INI)). Vgl. dazu außerdem die vergleichende Studie „Current Situation and Prospects for Physical Education in the European Union“, die im Auftrag des Europäischen Parlaments erstellt wurde (Hardman, 2007). 54 Vgl. dazu auch das entsprechende Arbeitspapier der Kommission (SEK(2010)1323). 55 „All for Sport for All: Perspektiven im Sport für Menschen mit Behinderung in Europa" ist ein gemeinsames Projekt der Europäischen Beobachtungstelle für den Arbeitsmarkt Sport (EOSE) und dem Europäischen Paralympischen Komitee (EPC), finanziert durch die vorbereitenden Maßnahmen im Bereich des Sports der Europäischen Kommission (www.allforsport.eu). Daneben hat die EU-Kommission zusammen mit dem Europäischen Paralympischen Komitee (EPC) im Rahmen der Pekinger Paralympischen Spiele eine gemeinsame Erklärung unterzeichnet, die die wichtige Rolle des Sports für die Stärkung der gesellschaftlichen Integration anerkennt. Anlass für die feierliche Erklärung ist die Unterstützung des EPC mit Mitteln aus dem EU-Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger" (Presseerklärung IP/08/1295, 08.09.2008). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 049/11 Seite 19 in den Jahresarbeitsprogrammen für Finanzhilfen und öffentliche Aufträge in Bezug auf die „Vorbereitende Maßnahme im Bereich des Sports“ und die „Besonderen jährlichen Veranstaltungen“.56 So wurde im Jahr 2009 eine Sport-Budget-Linie ins Leben gerufen. Diese soll dazu dienen, geeignete Netzwerke und Verfahren in unterschiedlichen sportrelevanten Bereichen auszutesten. Auf diese Weise werden die weiteren Vorarbeiten eines künftigen Sportförderprogramms57 sich auch den Themen der Inklusion und Teilhabe widmen. Dies umfasst etwa Unterstützungsleistungen für die Special Olympics European Summer Games 2010 in Warschau und die Vorbereitung der World Special Olympics Summer Games in Athen (Juni/Juli 2011). Unterstützt wird außerdem die Organisation der Sommerspiele in Athen und die Folgeveranstaltungen der Sommerspiele in Warschau.58 Bestätigt und präzisiert wird diese Grundlinie in der Mitteilung der Kommission zur Entwicklung der europäischen Dimension des Sports vom 20. Januar 2011 (KOM(2011)12).59 In diesem Dokument, das die Themen des Weißbuchs weiterführt und die Erfahrungen der letzten Jahre verarbeitet, wird der gesellschaftlichen Rolle des Sports noch deutlicher als bisher Beachtung geschenkt. Gleichzeitig werden die Belange des Sports stärker mit der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2020 verbunden. Insgesamt geht es um das Ziel, die Teilnahme von Menschen mit Behinderungen an europäischen Sportveranstaltungen sowie die Organisation spezieller Veranstaltungen für Menschen mit Behinderungen fördern. Besonders berücksichtigt werden sollen transnationaler Projekte und Netzwerke. Die Mitteilung baut auf den Ergebnissen einer im Jahr 2010 durchgeführten Konsultation auf und skizziert die mittelfristige thematische Planung der Kommission im Sportbereich.60 Vom Ministerrat und den Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten61 wurde die Mitteilung begrüßt und als ein wichtiger Schritt für die Entwicklung institutionalisierter 56 Festzuhalten ist freilich, dass sportbezogene Projekte auf dem Gebiet der sozialen Inklusion auch von anderen EU-Programmen unterstützt werden. Finanzierungsleistungen für inklusionsorientierte Projekte erfolgen insbesondere durch die Europäischen Strukturfonds (EFRE und ESF). Vgl. dazu eine Übersicht der verschiedenen sportbezogenen Förderprogramme des Büros der European Olympic Comittees (EOC), abrufbar unter http://www.euoffice.eurolympic.org [Stand 15.07.2011]. 57 Im Dezember 2010 wurde allerdings klar, dass es kein EU-Sportförderprogramme 2012 und 2013 geben wird. Die Gründe dafür sind, dass es im derzeitigen EU-Haushalt, der bis Ende 2013 gültig ist, keine freien Mittel gibt. Dies bedeutet konkret, dass nach Auslaufen des Programms „Vorbereitende Maßnahmen“ in den Jahren 2012 und 2013 vermutlich eigens für den Sport - und damit auch für die Projekte im Rahmen der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen - keine Fördergelder zur Verfügung stehen werden. 58 Vgl. dazu die Informationen unter http://ec.europa.eu/sport/preparatory_actions/doc745_de.htm [Stand 15.07.2011]. 59 Das Initiativrecht für Maßnahmen unter dem neuen Sportartikel liegt bei der Europäischen Kommission. 60 Vgl. dazu auch die Begleitpapiere vom Januar 2011 (SEK(2011)66; SEK(2011)68); sie sind abrufbar unter http://ec.europa.eu/sport/news/news984_en.htm [Stand 15.07.2011]. 61 Um den Ausschuss der Ständigen Vertreter bei der Vorbereitung der Beratungen des Rates über die künftigen Initiativen der Kommission im Bereich des Sports zu unterstützen, wurde bereits im Jahr 2010 im Rat eine entsprechende Arbeitsgruppe eingesetzt, die die Sitzungen der für den Sport verantwortlichen Minister vorbereitet (Ratsdokument 5009/10, 06.01.2010). Dazu wurde von der Spanischen Präsidentschaft ein Papier für die erste formelle Tagung des Rates zum Thema Sport am 10. und 11. Mai 2010 vorgelegt (Ratsdokument 7175/10). Vgl. dazu auch das Achtzehnmonatsprogramm des spanischen, belgischen und ungarischen Vorsitzes (Ratsdokument 17696/09, S. 58). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 049/11 Seite 20 Strukturen für die EU-Sportpolitik gewürdigt.62 Verabschiedet wurde gleichzeitig ein auf drei Jahre ausgelegter Arbeitsplan, auf dessen Grundlage die Zusammenarbeit und die Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission63 festgelegt wird64 und der zugleich die bestehenden informellen Strukturen zementiert.65 Der Arbeitsplan für den Bereich Sport (Laufzeit: zweites Halbjahr 2011 bis einschließlich erstes Halbjahr 2014), der künftig neben den Aktivitäten des jeweiligen Ratsvorsitzes sowie denen der Europäischen Kommission eine weitere Säule der EU-Sportpolitik darstellen wird, enthält Maßnahmen in drei Themenbereichen: – Integrität des Sports (z.B. Bekämpfung von Doping und Spielabsprachen sowie die Förderung von Good Governance im Sport); – Gesellschaftlicher Wert des Sports (z.B. Gesundheit, soziale Inklusion, Bildung und Ehrenamt); – Wirtschaftliche Aspekte des Sports (z.B. nachhaltige Finanzierung des Breitensports sowie die faktengesteuerte Politikgestaltung). Jeder dieser drei prioritären Bereiche ist wiederum mit einzelnen Maßnahmen unterlegt (z.B. Entwicklung von Grundsätzen der Transparenz im Sinne von Good Governance; Entwicklung von europäischen Leitlinien für die duale Karriere; Erarbeitung von Vorschlägen zur Stärkung der finanziellen Solidaritätsmechanismen im Sport), die innerhalb bestimmter Fristen umgesetzt werden sollen. Für die Umsetzung der Maßnahmen werden sechs Expertengruppen auf drei Jahre bis 2014 berufen. Jeder Arbeitsgruppe gehören Vertreter aus mindestens acht Mitgliedstaaten an; den Vorsitz führt jeweils die Kommission. Beobachter sind insbesondere die Organisationen des paralympischen Sports wie etwa das Europäische Paralympische Komitee (EU-ABl. C 162/1, 01.06.2011).66 Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die Arbeitsgruppe „Soziale 62 Bereits zuvor wurde auf europäischer Ebene ein strukturierter Dialog von Vertretern der EU-Behörden und des Sportsektors verankert, der auch die Belange des Sports von Menschen mit Behinderungen einschließen soll (EU-ABl. C 322/1, 27.11.2010). 63 Die Europäische Kommission soll dazu auch eine Folgenabschätzung vornehmen (gestützt auf die Bewertung bisheriger vorbereitender Maßnahmen im Sportbereich). Zudem wird die Europäische Kommission ersucht, bis zum Ende des Jahres 2013 einen Bericht zur Durchführung und Zweckmäßigkeit des EU-Arbeitsplans zu erstellen. Diese Evaluation soll dann als Grundlage für die Ausarbeitung eines neuen EU-Arbeitsplans für die Zeit ab Mitte 2014 dienen. 64 Hinzu kommt der Dialog zwischen der EU-Kommission und der Olympischen Bewegung, der insbesondere im Rahmen des EU-Sportforums stattfindet. Vgl. dazu http://ec.europa.eu/sport/library/doc484_en.htm [Stand 12.07.11]. 65 Davor erfolgte die Kooperation der Mitgliedstaaten im Sportbereich auf EU-Ebene nur im Rahmen informeller Ministertreffen sowie auf Verwaltungsebene im Rahmen von Treffen der Sportdirektoren. Die Sportdirektoren und -minister der EU treffen sich weiterhin außerhalb der formalen Strukturen des EU-Ministerrats, um sportspezifische Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse zu erörtern, bewährte Praktiken auszutauschen und die Kommission zu beraten. Vgl. dazu http://ec.europa.eu/sport/library/doc484_en.htm[Stand 15.07.2011]. Eine historische Übersicht der Sportpolitik der Europäischen Union findet sich in König (1997). 66 Die Expertengruppen stützen sich dabei auf die Arbeit von sechs bereits bestehenden Expertengruppen, die seit 2005 eingesetzt wurden (Antidoping, allgemeine und berufliche Bildung im Sport, Sport und Gesundheit, soziale Eingliederung und Chancengleichheit im Sport, Sport und Wirtschaft, gemeinnützige Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 049/11 Seite 21 Eingliederung und Chancengleichheit im Sport“, die im Rahmen der spanischen Präsidentschaft in der ersten Jahreshälfte 2010 ins Leben gerufen wurde.67 Damit erhielt auch auf der Ebene des Rates das Thema der sozialen Inklusion im Bereich des Sports eine erhöhte Priorität. Flankiert wird dies durch Schlussfolgerungen des Rates vom 18. November 2010, die auf die besondere Rolle des Sports als Grundlage und Antrieb für aktive soziale Eingliederung verweisen (EU-ABl. C 326/5, 3.12.2010). 4. Schlussfolgerungen und Perspektiven: Stärkung inklusiver Formen des Sports Insgesamt kann festgestellt werden, dass sich die legislativen und programmatischen Festlegungen der Europäischen Union sich bislang vornehmlich in der Beschäftigungs-, Gleichstellungs- und Antidiskriminierungspolitik als Handlungsfelder europäischer Behindertenpolitik niederschlagen. Zum Ausdruck gelangt dies am deutlichsten in der EU- Strategie für Menschen mit Behinderung, die sich - konkretisiert durch einen Aktionsplan - insbesondere an der UN-Behindertenrechtskonvention orientiert und damit ein inklusives Leitbild der Teilhabe markiert. Die UN- Behindertenrechtskonvention bedeutet somit für den Sport weitaus mehr als nur die Sicherstellung des Zugangs von Menschen mit Behinderungen zu Sportstätten und die Möglichkeit ihrer Teilnahme an sportlichen Aktivitäten. Über die Gewährleistung von Barrierefreiheit hinaus, werden Sportverbände und -vereine durch Inkrafttreten des Übereinkommens aufgefordert, Menschen mit Behinderungen zu animieren, zu ermutigen und zu befähigen, so umfassend wie möglich und auf allen Ebenen an breitensportlichen Aktivitäten selbstbestimmt zu partizipieren. Zudem zielt das Übereinkommen darauf ab, dass Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit haben, behinderungsspezifische Sportaktivitäten selbst zu organisieren und zu entwickeln. Hierfür solle, so betont die Konvention, die Bereitstellung eines geeigneten Angebots an Anleitung, Training und Ressourcen auf der Grundlage gleicher Rechte und gleicher Chancen mit anderen gefördert werden. Nach wie vor sehen sich Menschen mit Behinderungen zahlreichen Hindernissen für die uneingeschränkte Ausübung ihrer Grundrechte, auch ihrer Rechte der Unionsbürgerschaft, und für ihre Teilhabe als gleichberechtigte Mitglieder der Gesellschaft gegenüber. Zu diesen Rechten gehört auch das Recht auf uneingeschränkten Zugang zu Kultur-, Erholungs- und Sportaktivitäten. Die europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen erfasst in diesem Sinn auch den Bereich des Sports. Dabei geht es insbesondere um den gleichberechtigten und barrierefreien Zugang zu Organisationen, Aktivitäten, Veranstaltungen und Begegnungen im Bereich des Sports. Gefördert werden soll dabei die Teilnahme an Sportaktivitäten und die Organisation von behindertenspezifischen Aktivitäten. Diese Anliegen prägen auch die Sportpolitik der Europäischen Union. Nach der Verabschiedung der Behindertenrechtskonvention dürfte das Thema der Integration und Inklusion weiter an Bedeutung gewinnen. Die in der UN-Konvention postulierte gleichberechtigte Teilhabe an Sportaktivitäten und die daraus erwachsenden Maßnahmen - etwa die Entwicklung von Sportorganisationen). Die Expertengruppen werden der Ratsarbeitsgruppe Sport zuarbeiten und dieser gegenüber berichtspflichtig sein. 67 Bisher fanden zwei Sitzungen der Arbeitsgruppe statt; vgl. dazu die Informationen unter http://ec.europa.eu/sport/library/doc484_en.htm#social [Stand 15.07.2011]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 049/11 Seite 22 inklusiven Sportangeboten in Schule, Verein und Leistungssport - haben sich inzwischen in den programmatischen Essentials niedergeschlagen und prägen auch zunehmend die institutionelle Ausgestaltung der europäischen Sportpolitik. Im Kontext der bereits seit längerem entwickelten EU-Strategie zugunsten behinderter Menschen und der Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte der Behinderten bildet sich auf der Grundlage des Aktionsplanes nach und nach eine speziell auf sportliche Aktivitäten ausgerichtete Agenda heraus. Gleichzeitig hat sich ein Set konkreter Handlungsformen entwickelt. Die Förderung der sozialen Inklusion zählt dabei zu den Prioritäten, die die europäische Sportpolitik zukünftig prägen soll. Mit dem Rückenwind der UN- Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, wird auch im Sport das Ziel der Inklusion deutlicher hervorgehoben. Dies ist ein großer Schritt im Vergleich zu den früheren Vorstellungen hinsichtlich des Sports von Menschen mit Behinderungen. Gerade mit Unterstützung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ist auch im Sport das Ziel der gesellschaftlichen Inklusion deutlicher hervorgehoben. Dabei stellt sich zugleich die Frage, inwieweit die damit verbundene Schaffung eines europäischen Anti- Diskriminierungsraumes - der die Bereiche von Ökonomie, Sport und Sozialem neu verknüpft - auf die sich entwickelnden Inklusionspraktiken in den Mitgliedstaaten zurückwirkt.68 Nach der ersten Erfahrung kann vermutet werden, dass der Sport über ein erhebliches Potenzial als Instrument zur Förderung der sozialen Eingliederung und des sozialen Zusammenhalts in europäischen Gesellschaften verfügt. Mit der Umsetzung der Umsetzung der Konvention im Rahmen der EU-Sportpolitik könnte sich darüber hinaus die Wahrnehmung des Sports insgesamt verändern und damit stellt sich letztlich auch die Frage, was guten und gelingenden Sport ausmacht. 68 Die allmähliche Schaffung eines europäischen Anti-Diskriminierungsraumes, der die Bereiche von Ökonomie, Sport und Sozialem neu verknüpft, wirkt zugleich auf die Inklusionspraktiken auf mitgliedstaatlicher Ebene zurück (Höpner, Schäfer, 2010). 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