© 2019 Deutscher Bundestag WD 10 - 3000 - 048/19 Staatliche Unterstützung von Religionsgemeinschaften Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 048/19 Seite 2 Staatliche Unterstützung von Religionsgemeinschaften Aktenzeichen: WD 10 - 3000 - 048/19 Abschluss der Arbeit: 14. August 2019 Fachbereich: WD 10: Kultur, Medien und Sport Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 048/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Direkte Zahlungen 4 2.1. Staatsleistungen 4 2.1.1. Allgemeiner Hintergrund 4 2.1.2. Begriff der Staatsleistung 4 2.1.3. Umfang 6 2.1.4. Empfänger 7 2.1.5. Ablösung 7 2.2. Zweckgebundene öffentliche Zuweisungen 8 3. Indirekte Unterstützung 9 3.1. Einziehung der durch die Religionsgemeinschaften erhobenen Steuern 9 3.1.1. Voraussetzungen für die Erlangung des Körperschaftsstatus 9 3.1.2. Anknüpfende Folge 11 3.2. Sonstige Privilegierung von Religionsgemeinschaften 11 4. Fazit 12 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 048/19 Seite 4 1. Einleitung Der vorliegende Sachstand untersucht, inwieweit Religionsgemeinschaften durch den Staat Unterstützungen erhalten. Dies insbesondere zum einen im Hinblick darauf, welche direkten Zahlungen an die Religionsgemeinschaften geleistet werden und zum anderen im Hinblick darauf, inwieweit indirekte Unterstützung stattfindet. Aufgrund der Vielzahl von Religionsgemeinschaften wird dabei weniger auf die einzelnen Religionsgemeinschaften eingegangen, als mehr die allgemeinen Voraussetzungen für eine staatliche Unterstützung aufgezeigt. Angesichts der unterschiedlichen Definitionen und Bezeichnungen der Leistungen durch die Länder, sind genaue Zahlen zu den einzelnen Unterstützungsleistungen nur schwer zu finden. Hinzukommend besteht insbesondere bei privatrechtlich organisierten Religionsgemeinschaften keine Offenlegungspflicht hinsichtlich ihrer Finanzen. Eine einheitliche Darstellung aller Finanzen und Finanzströme existiert somit nicht. Nachfolgend soll deshalb summarisch dargelegt werden, welche Möglichkeiten der Unterstützung bestehen, welchen Ursprung sie haben und unter welchen Voraussetzungen die einzelnen Religionsgemeinschaften diese erhalten. 2. Direkte Zahlungen 2.1. Staatsleistungen 2.1.1. Allgemeiner Hintergrund Bis heute werden in erheblichem Umfang Staatsleistungen an die Kirchen und Religionsgemeinschaften gezahlt. Die historische Begründung für die heutigen Staatsleistungen an die Kirchen geht zurück auf den historischen Prozess der Säkularisierung, der mit der Reformation einsetzte und bis zum Reichsdeputationshauptschluss von 1803 zu einer umfassenden Enteignung kirchlichen Vermögens führte.1 Staatsleistungen sollen somit vorangegangenes Tun ausgleichen. Seit 1919 finden die Leistungen rechtlichen Schutz in Art. 138 Abs. 1 der Verfassung des Deutschen Reichs (WRV)2, der gemäß Art. 140 Grundgesetz (GG)3 Teil des Grundgesetzes ist. 2.1.2. Begriff der Staatsleistung Unter den Begriff der Staatsleistungen im Sinn des Art. 138 Abs. 1 WRV fallen alle 1919 bestehenden Verpflichtungen der öffentlichen Hand zu geldwerten Leistungen an Religionsgemeinschaften . Erfasst werden Geldleistungen, Naturalleistungen („positive Staatsleistungen“) sowie Abgabenbefreiungen („negative Staatsleistungen“), die vor Inkrafttreten der Norm am 14. August 1 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Historische Aspekte der Staatsleistungen an die Kirchen gemäß Art. 140 Grundgesetz, WD 10 - 3000 - 13/10, vom: 05.02.2010, online abrufbar unter: https://www.bundestag .de/resource/blob/412086/3e7a230bfe6c8aa7c7c34e37b37ebee3/wd-10-013-10-pdf-data.pdf. 2 Die Verfassung des Deutschen Reichs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-2 veröffentlichten bereinigten Fassung, vom: 11.08.1919; Art. 136, 137, 138, 139 u. 141 der Verfassung des Deutschen Reichs sind gem. Art 140 GG Bestandteil d. GG, online abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/wrv/. 3 Grundgesetz für die Bunderepublik Deutschland, vom: 23.05.1949, zuletzt geändert am: 28.03.2019 (BGBl. I S. 404), online abrufbar unter: http://www.gesetze-im-internet.de/gg/index.html. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 048/19 Seite 5 1919 durch Gesetz, Vertrag oder durch besonderen Rechtstitel begründet worden sind.4 „Gesetz“ bedeutet jedes staatliche Gesetz, nicht des kirchlichen Rechts. Auch gewohnheitsrechtliche Regelungen gehören dazu.5 Zu den wichtigsten positiven Staatsleistungen gehören z.B. Bauzuschüsse für kirchliche Gebäude (Kirchenbaulast) oder Dotationen (Zuschüsse für die Personalausgaben). Grundsätzlich lassen sich drei Typen unterscheiden:6 - Leistungen für den persönlichen und sachlichen Bedarf der allgemeinen kirchlichen Verwaltung , - Leistungen für Ausbildung, Besoldung und Versorgung der Geistlichen sowie anderer Kirchenbeamter , - Aufwendungen für sonstige kirchliche Bedürfnisse („Auffangtatbestand“): darunter Deckung des Gesamtbedarfs einzelner Kirchengemeinden und Stiftungen, subsidiäre Leistungen für die Gesamtbedürfnisse einer Landeskirche. Darüber hinaus meinen negative Staatsleistungen den Verzicht auf eine Vermögensminderung, beispielsweise durch Steuer- und Gebührenbefreiungen oder auch anderen Steuervergünstigungen . Dazu zählen die unterschiedlich weitreichenden Befreiungen der korporierten Religionsund Weltanschauungsgemeinschaften von verschiedenen Steuern und Gebühren, wie sie allen Gemeinschaften mit Körperschaftsstatus zugutekommen. Im Einzelnen gehören dazu:7 - Befreiung von der Körperschaftssteuer (wie bei allen Körperschaften des öffentlichen Rechts), soweit es sich nicht um eine wirtschaftliche Betätigung handelt; - Erhebung von Vermögens- und Gewerbesteuer nur bei wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb, ausgenommen ist der land- und forstwirtschaftliche Bereich (Hotels und Brauereien werden z.B. besteuert, Alten- oder Pflegeheime dagegen nicht); - Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie von der Grundsteuer, soweit das Geld für Zwecke der religiösen Unterweisung, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Erziehung oder für Zwecke der eigenen Verwaltung benutzt werden; - Erlaubnis zur Inanspruchnahme umsatzsteuerfreier Leistungen und Lieferungen (z.B. Kollekte , Kirchenchordarbietungen). Ermäßigter Steuersatz für Umsätze der kirchlichen Zweckbetriebe, Steuerbefreiung für Umsätze im Wohlfahrtsbereich (z.B. Krankenhaus). 4 Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, 7. Aufl. 2018, WRV Art. 138 Rn. 4. 5 Morlok, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, 3. Aufl. 2018, WRV Art. 138 Rn. 16. 6 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Staatsleistungen an die Kirchen und Religionsgemeinschaften , WD 3 – 3000 – 110/10, vom: 19.04.2010, online abrufbar unter: https://www.bundestag.de/resource /blob/423672/c59b60c85fb826e8170fb34f66348463/wd-3-110-10-pdf-data.pdf. 7 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Die Finanzen der Kirchen in Deutschland und die besondere Rolle der sogenannten Staatsleistungen, WD 10 - 3000 - 040/16, vom: 05.08.2016, online abrufbar unter: https://www.bundestag.de/resource/blob/481524/a5fedeee8656fc1efddece3a38958836/wd-10-040-16-pdfdata .pdf. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 048/19 Seite 6 Nicht sämtliche einfachgesetzlichen Ausnahme-, Befreiungs- oder Begünstigungstatbestände lassen sich aber als negative Staatsleistungen qualifizieren, da nicht alle dieser Tatbestände historischen Ursprungs sind und vor dem Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung bestanden. Es muss sich insbesondere um eine wiederkehrende und historisch begründete Befreiung handeln.8 Als negative Staatsleistung anerkannt ist etwa die Grundsteuerbefreiung der Kirchen nach § 3 Absatz 1 S. 1 Nr. 4, § 4 Nr. 1 Grundsteuergesetz (GrStG)9, während dies beispielsweise für die Gerichtsgebührenbefreiung nicht gilt.10 Träger der Staatsleistungen im Sinne des Art. 138 WRV sind grundsätzlich die Länder. Im Fall der sog. negativen Staatsleistung kann auch der Bund Träger sein. Kommunale Leistungen waren im Verständnishorizont der WRV nicht erfasst, da die Gemeinden nicht als Träger von Staatsgewalt galten und zwischen Staat und Gemeinden klar unterschieden wurde.11 Da nach heutigem Verständnis aber auch die Kommunen als Träger mittelbarer Staatsgewalt zu klassifizieren sind, gehören auch sie zum Kreis der Leistungsträger.12 2.1.3. Umfang Der Umfang aller (positiven und negativen) Staatsleistungen der Bundesländer ist angesichts der unterschiedlichen Definitionen und Bezeichnungen der Leistungen durch die Länder nicht genau zu ermitteln. Insbesondere der Umfang der Steuersubventionen ist schwer zu beziffern. Die aktuellen Zahlen der (positiven) Staatsleistungen findet man in den jeweiligen Landeshaushalten ausgewiesen . Eine Auflistung der bundesweiten Staatsleistungen von offizieller Seite fehlt hingegen. Das Informationsportal „Staatsleistungen“ bietet jedoch Angaben und Daten zu den länderspezifischen und bundesweiten Zahlen, Daten und Entwicklungen bezüglich der Staatsleistungen. Für das Jahr 2018 wurde eine Summe aller durch die Länder getätigten Zahlungen von 538 Mio. Euro ermittelt, für das Jahr 2017 523 Mio. Euro. Hinsichtlich der Höhe der Leistungen unterscheiden sich die Bundesländer erheblich.13 8 Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, 7. Aufl. 2018, WRV Art. 138 Rn. 6. 9 Grundsteuergesetz, vom: 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom: 19.12. 2008 (BGBl. I S. 2794), online abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet .de/grstg_1973/BJNR109650973.html#BJNR109650973BJNG000100314. 10 Morlok, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, 3. Aufl. 2018, WRV Art. 138, Rn. 17; Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, Die Finanzen der Kirchen in Deutschland und die besondere Rolle der sogenannten Staatsleistungen, WD 10 - 3000 - 040/16, vom: 05.08.2016, online abrufbar unter: https://www.bundestag.de/resource /blob/481524/a5fedeee8656fc1efddece3a38958836/wd-10-040-16-pdf-data.pdf. 11 Morlok, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, 3. Aufl. 2018, WRV Art. 138 Rn. 18. 12 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Staatsleistungen an Kirchen und Religionsgemeinschaften im Sinne von Art. 138 Abs. 1 WRV und Fragen zu ihrer Ablösung auf Länderebene, WD 10 - 3000 - 036/15, vom: 30.04.2015. 13 Für Einzelheiten zu den genauen Zahlen siehe: Informationsportal Staatsleistungen, online abrufbar unter: http://www.staatsleistungen.de/wp-content/uploads/2018/06/HU20180605_Staatsleistungen2018-Zahlen.pdf. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 048/19 Seite 7 2.1.4. Empfänger Als Empfänger der Staatsleistungen kommen die Religionsgemeinschaften selbst einschließlich all ihrer Organisationsstufen bis hin zum Inhaber eines bestimmten Amtes in Betracht, aber auch deren verselbständigten Ausgliederungen. Tatsächlich kommen die altbegründeten Staatsleistungen den beiden Großkirchen und einigen weiteren Gesellschaften zu Gute. Neben der Katholischen und der Evangelischen Kirche zählen auch die Altkatholische und die Altlutherische Kirche , die Israelitische Synagogengemeinde, Freireligiöse und Deutsche Freigemeinde sowie gebietsweise auch die Methodistenkirche dazu.14 2.1.5. Ablösung Die überkommenen Staatsleistungen sollen kraft Verfassungsauftrag (Art. 138 WRV i. V. m. Art. 140 GG) abgelöst werden, um damit im finanziellen Bereich dem Entflechtungsgebot gerecht zu werden.15 „Ablösung“ ist die Aufhebung der wiederkehrenden Zahlungspflicht gegen eine einmalige Entschädigung ihres wirtschaftlichen Wertes.16 Der Landesgesetzgeber ist in der Pflicht, die rechtliche Grundlage zur Ablösung der bestehenden Staatsleistungen festzulegen. Die Grundsätze hierfür wiederum sind durch den Bund aufzustellen. Diesem Auftrag ist der Gesetzgeber bis heute nicht nachgekommen. Daran anknüpfend schloss sich die Frage über die Konsequenzen der unterbliebenen Grundsatzgesetzgebung. Also, ob die Länder auch ohne ein Grundsatzgesetz des Bundes gesetzgeberisch tätig werden dürfen oder ob die fehlende Grundsatzgesetzgebung eine umfassende Sperrwirkung gegen jegliche Ablösungsregelungen durch die Länder entfalte. Eine solche Sperrwirkung wird von der herrschenden Meinung angenommen, da das Aufstellen der Grundsätze durch den Bund historisch betrachtet erforderlich ist, um gesamtstaatlich die Neutralität und Einheitlichkeit der Ablösung zu gewährleisten.17 Im Hinblick auf den zu veranschlagenden Umfang der Ablösung geht die wohl überwiegende Auffassung von der Geltung des Äquivalenzprinzips aus. Danach muss die Ablösung dem ökonomischen Wert der Staatsleistung im Zeitpunkt ihrer Aufhebung entsprechen. Die Ablösung wird insofern als Leistung an Erfüllung statt angesehen.18 14 Morlok, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, 3. Aufl. 2018, WRV Art. 138 Rn. 19; Unruh, in: v. Mangoldt /Klein/Starck, Grundgesetz, 7. Aufl. 2018, WRV Art. 138 Rn. 9. 15 Morlok, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, 3. Aufl. 2018, WRV Art. 138 Rn. 20. 16 Germann, in: Epping/Hillgruber, BeckOK Grundgesetz, 41. Aufl. 2019, Art. 140, Rn. 124. 17 Korioth, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 86. EL Januar 2019, WRV Art. 138 Rn. 10; Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, 7. Aufl. 2018, WRV Art. 138 Rn. 15; Morlok, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar , 3. Aufl. 2018, WRV Art. 138 Rn. 25. 18 Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, 7. Aufl. 2018, WRV Art. 138 Rn. 12. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 048/19 Seite 8 2.2. Zweckgebundene öffentliche Zuweisungen Keine Staatsleistungen sind Subventionen oder sonstige Leistungen an Religionsgemeinschaften, die im Bereich der gemeinsamen Angelegenheiten gewährt werden. Diese haben ihren Grund im gegenwärtigen öffentlichen Interesse und dienen der Erfüllung einer sozialen Funktion. Im Gegensatz zu Staatsleistungen sind Subventionen also nicht kausal, sondern final bedingt.19 Staatliche , insbesondere auch kommunale Subventionen, haben nicht die Religionsgemeinschaft an sich zum Adressaten, sondern diese als Träger z. B. von Kindergärten, Schulen, Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Behinderteneinrichtungen oder Beratungsstellen. Sie fließen grundsätzlich in gleicher Weise auch an nichtkirchliche Träger.20 Ebenso wenig zählen Zahlungen des Staates aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages (z.B. Kauf oder Miete) zu den Staatsleistungen . Die gemeinsame Haushaltssystematik von Bund und Ländern sieht lediglich eine Differenzierung von Ausgaben nach Funktions- und Aufgabenbereichen vor. Innerhalb der einzelnen Funktionsund Aufgabenbereiche wird keine Unterscheidung nach Institutionen (wie z. B. Kirchen) vorgenommen . Finanzdaten betreffend der Religionsgemeinschaften enthält die amtliche Statistik deshalb lediglich hinsichtlich der Funktion „kirchliche Angelegenheiten“, die dem kulturnahen Bereich zuzuordnen ist. Hierunter fallen insbesondere die Staatsleistungen, Zuschüsse zur Durchführung von Kirchentagen und Investitionszuschüsse für Kirchenbauten. Die öffentlichen Ausgaben für die kirchlichen Angelegenheiten können der amtlichen Statistik (Tabelle 5.1-3)21 entnommen werden. Hierbei ist zu beachten, dass es sich um Ausgaben für alle Kirchen und gleichgestellte Religionsgemeinschaften in Deutschland handelt. Allerdings dürften die Ausgaben zugunsten der übrigen Kirchen und gleichgestellten Religionsgemeinschaften im Vergleich zu den Großkirchen nur von unerheblichem Gewicht sein.22 Nach der Finanzstatistik der Evangelischen Kirche in Deutschland betrugen die Fördermittel und Zuschüsse der öffentlichen Hand für Leistungen der evangelischen Kirche im Jahr 2014 3.225 Mio. Euro.23 Eine ähnliche Statistik für die Katholische Kirche existiert nicht. 19 Korioth, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 86. EL Januar 2019, WRV Art. 138 Rn. 6. 20 Deutsche Bischofskonferenz, Staatsleistungen, online abrufbar unter: https://www.dbk.de/themen/kirche-undgeld /staatsleistungen/. 21 Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Kulturfinanzbericht 2018, online abrufbar unter: https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bildung-Forschung-Kultur/Kultur/Publikationen /Downloads-Kultur/kulturfinanzbericht-1023002189004.pdf?__blob=publicationFile&v=4. 22 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Verschiedene Fragen zur finanziellen Förderung der evangelischen und der katholischen Kirche durch Bund Länder und Gemeinden, WD 4 - 3000 - 005/09, vom: 27.01.2009, online abrufbar unter: https://www.bundestag.de/resource /blob/409648/a29e296d9790c0a457d6ea2207b97aba/wd-4-005-09-pdf-data.pdf. 23 Evangelische Kirche in Deutschland, Gezählt 2018, online abrufbar unter: https://archiv.ekd.de/download/broschuere _2018_internet.pdf. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 048/19 Seite 9 3. Indirekte Unterstützung 3.1. Einziehung der durch die Religionsgemeinschaften erhobenen Steuern Wer zur Erhebung von Steuern berechtigt ist, richtet sich nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 6 WRV. Danach sind solche Religionsgemeinschaften steuererhebungsberechtigt, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Die konkrete Ausgestaltung der Steuerhöhe legt die Religionsgemeinschaft selbst fest. Die Eintreibung dieser Steuern durch den Staat ist nach herrschender Auffassung keine verfassungswidrige Verbindung von staatlichen und kirchlichen Sphären im Sinne des Art. 137 Abs. 1 WRV. Der darin kodifizierte Trennungsgedanke von kirchlichem und staatlichem Handeln ist dahingehend auszulegen, dass dieser auf eine freundliche und kooperative Zusammenarbeit beider Sphären abstellt, ohne diese zu verflechten. So gibt die steuererhebende Religionsgemeinschaft zwischen 2-4% des Steueraufkommens an den Staat ab, um diesen für den organisatorischen Aufwand der Steuereinziehung zu entschädigen.24 3.1.1. Voraussetzungen für die Erlangung des Körperschaftsstatus Durch den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besteht die Fähigkeit, Träger öffentlicher Kompetenzen und Rechte zu sein, ohne sich jedoch in die staatliche Verwaltung eingliedern zu müssen, Art. 137 Abs. 1 WRV. Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings klargestellt, dass die Rechtsstellung der Kirchen als Körperschaft sui generis zu bezeichnen sei und eine Gleichstellung mit anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht in Betracht komme, sondern nur gegenüber sonstigen Religionsgemeinschaften des privaten Rechts privilegiere.25 Der Körperschaftsstatus verleiht den Religionsgemeinschaften die Grundlage für eine besondere Zuordnung der Religionsgemeinschaften zum Staat. Der religionsspezifische Körperschaftsbegriff trägt damit dem Umstand Rechnung, dass sich von allen gesellschaftlichen Gruppen nur die Religionsgemeinschaften , ähnlich wie der Staat, an die gesamte Gesellschaft wenden und damit die Pflege von Gemeinschaftsinteressen im Bereich des Öffentlichen das Kennzeichen des Körperschaftsstatus ist.26 24 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Rechtsgrundlagen der Kirchensteuer und Anwendbarkeit auf islamische Religionsgemeinschaften, WD 10 - 3000 - 094/18, vom: 21.01.2019, online abrufbar unter: https://www.bundestag.de/resource/blob/636978/b6ce2bd2af07b0dd6ecedad1f4e429e6/WD-10-094-18-pdfdata .pdf. 25 BVerfG, Beschluss v. 17.02.1965, NJW 1965, 961. 26 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Rechtsgrundlagen der Kirchensteuer und Anwendbarkeit auf islamische Religionsgemeinschaften, WD 10 - 3000 - 094/18, vom: 21.01.2019, online abrufbar unter: https://www.bundestag.de/resource/blob/636978/b6ce2bd2af07b0dd6ecedad1f4e429e6/WD-10-094-18-pdfdata .pdf. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 048/19 Seite 10 Den Status der Körperschaft des öffentlichen Rechts haben zum einen die Religionsgemeinschaften , die schon bei Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung als solche anerkannt waren ("geborene " Körperschaften) oder solche die nach Antragstellung als solche anerkannt werden ("gekorene " Körperschaften).27 Voraussetzung gemäß § 137 Abs. 5 S. 2 WRV für die Verleihung des öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus der Religionsgemeinschaft ist kumulativ, dass:28 - eine solche vorliegt: Bei einer Religionsgemeinschaft handelt es sich um einen (a) Verband von Gläubigen, (b) eines gleichen (oder verwandten) Glaubensbekenntnisses, dem (c) die allseitige Erfüllung sämtlicher gemeinschaftlich wahrzunehmender religiöser Aufgaben obliegt.29 Der Verbandsbegriff fordert keine bestimmte Rechtsform, verlangt jedoch eine „gewisse“ Organisationsstruktur.30 Die umfassende Aufgabenerfüllung ist dann gegeben , wenn eine umfassende religiöse Praxis, die allen religiösen Anforderungen an ein Gotteshaus gerecht wird, vorliegt.31 - ein Antrag gestellt wird und - die Religionsgemeinschaft die Gewähr der Dauer bieten, und zwar durch ihre innere Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder: Der Gesichtspunkt der „Verfassung“ umfasst neben selbstgesetzten Satzungsnormen insbesondere den Gesamtzustand der Gemeinschaft . Betrachtet werden also der institutionelle Aufbau der Vereinigung, ihre Vertretungsorgane , die Finanzausstattung und die Intensität der religiösen Praxis.32 Die an die innere Verfassung der Religionsgemeinschaft gestellten Anforderungen sind jedoch im Lichte des Selbstbestimmungsrechtes (Art. 137 III 1 WRV) zu interpretieren, sodass die Anforderungen nicht überspannt werden dürfen.33 Für die „Zahl ihrer Mitglieder“ gibt es 27 Bundesministerium des Innern, Bau und Heimat, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, online abrufbar unter: https://www.personenstandsrecht.de/Webs/PERS/DE/informationen/religionsgemeinschaften/religionsgemeinschaften -node.html. 28 Quaas: Begründung und Beendigung des öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus von Religionsgemeinschaften , NVwZ 2009, 1400, 1402. 29 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Rechtsgrundlagen der Kirchensteuer und Anwendbarkeit auf islamische Religionsgemeinschaften, WD 10 - 3000 - 094/18, vom: 21.01.2019, online abrufbar unter: https://www.bundestag.de/resource/blob/636978/b6ce2bd2af07b0dd6ecedad1f4e429e6/WD-10-094-18-pdfdata .pdf. 30 BVerwG, Urteil v. 23.02.2005, NJW 2005, 2101, 2102. 31 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Rechtsgrundlagen der Kirchensteuer und Anwendbarkeit auf islamische Religionsgemeinschaften, WD 10 - 3000 - 094/18, vom: 21.01.2019, online abrufbar unter: https://www.bundestag.de/resource/blob/636978/b6ce2bd2af07b0dd6ecedad1f4e429e6/WD-10-094-18-pdfdata .pdf. 32 Korioth, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 86. EL Januar 2019, WRV Art. 137 Rdnr. 75. 33 Ebd. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 048/19 Seite 11 keine genaue Quote. Die Länder verlangen bei Antragsbearbeitung in der Regel, dass zumindest jeder tausendste Landeseinwohner Mitglied der antragstellenden Religionsgemeinschaft ist.34 Im Hinblick auf eine verfassungskonforme Auslegung des Art. 137 V 2 WRV, sollte an dieser Quote jedoch nicht starr festgehalten werden. Vielmehr sei auf die Bedeutung für die Öffentlichkeit und den tatsächlichen Zulauf abzustellen.35 - Negativ gesehen, dürfen nicht die Voraussetzungen für ein Verbot einer privaten Vereinigung gemäß Art. 9 Abs. 2 GG vorliegen. Die Religionsgemeinschaft muss also rechtstreu sein und gewährleisten, dass die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien nicht durch eigenes Verhalten gefährdet werden. Die Rechtstreue der Religionsgemeinschaft richtet sich dabei allerdings nicht nach den Glaubensinhalten der Gemeinschaft, sondern nach ihrem Verhalten gegenüber der Außenwelt.36 3.1.2. Anknüpfende Folge Soweit diese Voraussetzungen gegeben sind, steht es grundsätzlich jeder Religionsgemeinschaft frei – unabhängig von ihrer Glaubensrichtung – auf Antrag den Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu erlangen. Auch, wenn der Großteil dieser Religionsgemeinschaften christliche sind, ist auch eine Anerkennung für beispielsweise muslimische Religionsgemeinschaften möglich. Die Ahmadiyya-Gemeinde besitzt bereits den Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft , hat allerdings noch nicht von der Berechtigung zur Steuererhebung Gebrauch gemacht.37 Dies könnte damit zusammenhängen, dass muslimische Religionsgemeinschaften traditionell keine Steuern erheben.38 3.2. Sonstige Privilegierung von Religionsgemeinschaften Religionsgemeinschaften organisieren sich ansonsten traditionell nach dem Vereinsrecht. Allerdings gewährt das Steuerrecht den Körperschaften im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes (KStG)39, das den eingetragenen Verein umfasst, § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG, die gemeinnützige Zwecke 34 Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, 7. Aufl. 2018, WRV Art. 137 Rn. 206. 35 Korioth, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 86. EL Januar 2019, WRV Art. 137 Rn. 76; Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Rechtsgrundlagen der Kirchensteuer und Anwendbarkeit auf islamische Religionsgemeinschaften, WD 10 - 3000 - 094/18, vom: 21.01.2019, online abrufbar unter: https://www.bundestag.de/resource/blob/636978/b6ce2bd2af07b0dd6ecedad1f4e429e6/WD-10-094-18-pdfdata .pdf. 36 BVerfG, Beschluss vom 30.06.2015, BVerfGE 139, 321, 351 f. 37 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Herbrand, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP, Position der Bundesregierung zur „Moscheesteuer “, v. 03.05.2019, BT-Drs. 19/9827. 38 Ebd. 39 Körperschaftsteuergesetz, in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.03.2019 (BGBl. I S. 357), online abrufbar unter: https://www.gesetzeim -internet.de/kstg_1977/. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 048/19 Seite 12 im Sinne des § 52 Abgabenordnung (AO)40 verfolgen, steuerartige Vergünstigungen im Rahmen der Körperschafts-, Einkommens- und Umsatzsteuer. Ein gemeinnütziger Zweck der Religionsgemeinschaft liegt nach dem Gesetzeswortlaut dann vor, „wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugutekommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann.“ In § 52 Abs. 2 AO ist ein umfassender Katalog gemeinnütziger Zwecke enthalten. Hierunter fällt gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO auch die Förderung der Religion. Religion bekennt sich zum Glauben an Gott oder eine Gottheit und ist nicht gleichbedeutend mit Weltanschauung. Allerdings ist Religion auch nicht auf christliche Religionsrichtungen beschränkt. Da Religion in vielfältiger Weise gefördert werden kann, muss der Satzungszweck „Förderung der Religion“ in der Satzung hinreichend bestimmt sein.41 Dieser weite Religionsbegriff wird durch die Bedingungen des Abs. 1 beschränkt. Insbesondere die Verwirklichung von Zielen durch Gewalt, die vorrangige Verfolgung wirtschaftlicher Interessen, der Widerspruch zur Wertordnung des Grundgesetzes und die Bewegung außerhalb des Gewährleistungsgehalts des Art. 4 GG lässt die Steuerbegünstigung religiöser Vereinigungen entfallen. Vom Grundsatz her scheidet eine Förderung der Allgemeinheit dort aus, wo sich Zweck und Zweckverwirklichung außerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung bewegen und vom Wertesystem des Grundgesetzes abweichen. Dies ist an Hand der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung festzustellen.42 4. Fazit Der Staat unterstützt die Religionsgemeinschaften sowohl unmittelbar als auch mittelbar. Einen Großteil der direkten Zahlungen machen hierbei die sog. Staatsleistungen aus, die aus historischem Grund und deshalb „kausal“ an bestimmte Religionsgemeinschaften gezahlt werden. Diese Zahlungen sollen allerdings laut Verfassungsauftrag abgelöst werden, was bislang jedoch mangels Grundsatzgesetzes des Bundes nicht geschehen ist. Daneben erfolgen direkte Zahlungen an die Religionsgemeinschaften, soweit diese Gemeinschaften soziale oder öffentliche Zwecke wahrnehmen . Die Zahlungen erfolgen in diesem Fall „final“ und unabhängig davon, dass es sich um eine Religionsgemeinschaft handelt. Mittelbar ist die Einziehung der durch körperschaftlich organisierten Religionsgemeinschaften erhobenen Steuern eine zentrale Unterstützung. Daneben können auch privatrechtlich organisierte Vereinigungen im Rahmen des Steuerrechts privilegiert sein, soweit sie einen gemeinnützigen Zweck verfolgen. Mit Ausnahme der Staatsleistungen stehen diese Unterstützungen grundsätzlich allen Religionsgemeinschaften – unabhängig von ihrer Glaubensrichtung - zu. Es ist Anhand des Einzelfalls zu untersuchen, in welcher Rechtsform die Religionsgemeinschaft organisiert ist, welche Aufgaben sie gegenüber der öffentlichen Gemeinschaft wahrnimmt und ob sie sich im Einklang mit dem Grundgesetzes verhält, um zu beurteilen, 40 Abgabenordnung, in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11.07.2019 (BGBl. I S. 1066), online abrufbar unter: http://www.gesetze -im-internet.de/ao_1977/index.html. 41 Kohlhepp, Rechtsprechung zum Gemeinnützigkeitsrecht 2017/2018, DStR 2019, 129, 130; Gersch, in: Klein, AO, 14. Aufl. 2018, § 52 Rn. 17. 42 Gersch, in: Klein, AO, 14. Aufl. 2018, § 52 Rn. 2. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 048/19 Seite 13 welche Unterstützungsleistungen ihr offen stehen. Genaue Zahlen hierzu gibt es aufgrund der unterschiedlichen Ausformungen und Bezeichnungen allerdings kaum. ****