Fördermaßnahmen des Bundes im Bereich des Sports und der Kultur - Ausarbeitung - © 2008 Deutscher Bundestag WD 10 - 3000 - 048/08 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser: Förderprogramme des Bundes im Bereich des Sports und der Kultur Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 048/08 Abschluss der Arbeit: 26. Juni 2008 Fachbereich WD 10: Kultur, Medien und Sport Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt, Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W. Inhalt 1. Einleitung 3 2. Sportförderung des Bundes 4 3. Kulturförderung des Bundes 13 4. Literatur 21 5. Anlagen 26 - 3 - 1. Einleitung Der in Deutschland stark ausgeprägte Föderalismus zeigt sich insbesondere bei der Förderung von Kultur und Sport. Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben sind Sache der Länder, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt (Art. 30 GG). Danach obliegt die Pflege und Förderung von Kultur und Sport grundsätzlich den Ländern. Dies gilt für die Gesetzgebung ebenso wie für die Verwaltung und Finanzierung (Art. 104a Abs. 1 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat die Kulturhoheit der Länder bereits früh als das „Kernstück der Eigenstaatlichkeit der Länder“ bezeichnet (BVerfGE 6, 309 (354)).1 Dies zeigt sich etwa darin, dass 90 Prozent der Kulturausgaben in Deutschland von Ländern und Gemeinden getragen werden. Die Kulturförderpolitik des Bundes richtet sich vor allem auf die Gestaltung von Rahmenbedingungen im Bereich der Steuergesetzgebung, des Urheberrechts oder auch des Arbeits- und Sozialrechts. Neben der Gestaltung der Rahmenbedingungen übernimmt der Bund auch Aufgaben in der Kulturförderung, so z. B. in der Auswärtigen Kulturpolitik. Hinzu kommen weitere Bereiche, in denen der Bund sich an der Kulturförderung beteiligt. Die Mischfinanzierung von Bund und Ländern bei Einrichtungen wie zum Beispiel den Bayreuther Festspielen, dem Deutschen Literaturarchiv in Marbach, den Ruhrfestspielen Recklinghausen oder auch der Documenta ist historisch gewachsen. Diese Mischfinanzierungen basieren auf Zuschüssen des jeweiligen Sitzlandes einer Einrichtung, der Kommune, eigenen Einnahmen und einem Bundeszuschuss. Es handelt sich bei diesen Einrichtungen bzw. Ereignissen um Institutionen von gesamtstaatlicher Bedeutung. Nach der Wiedervereinigung hat der Bund außerdem Aufgaben in der Finanzierung der kulturellen Infrastruktur in den neuen Ländern übernommen, da diese ihrer finanziellen Verantwortung noch nicht nachkommen konnten.2 1 Das Grundgesetz enthält keine ausdrückliche Regelung, die eine Zuständigkeit des Bundes für die Förderung von Kultur und Sport begründet. Eine Ausnahme bildet die Repräsentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt Berlin: Dies ist eine Aufgabe des Bundes (Art. 22 Abs. 1 S. 2 GG), wobei sich die gesamtstaatliche Repräsentation auch auf kulturelle Angelegenheiten erstrecken kann. 2 Vgl. demgegenüber die kritische Beurteilung durch den BUNDESRECHNUNGSHOF (2007: 146ff.). In der Zusammenfassung heißt es dazu: „Der Bund fördert Kunst, Kultur und Sport in einem Umfang, der sich nicht mit seiner verfassungsrechtlichen Zuständigkeit deckt. Er okkupiert damit zum Teil originäre Aufgabenfelder der Länder. (…). Soll der Bund mit der Förderung von Kunst, Kultur und Sport ausnahmsweise weitere gesamtstaatliche Aufgaben außerhalb der Hauptstadt wahrnehmen, so sollte dies im Grundgesetz – ggf. ergänzt durch ein Ausführungsgesetz oder eine verbindliche Bund- Länder-Vereinbarung – klargestellt werden. Ziel sollte dabei sein, jegliche Form der Mischfinanzierung zu vermeiden, indem alle Aufgabenbereiche eindeutig einer Ebene zugeordnet werden. Für die Ebene des Bundes sollten hierfür die engen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu ungeschriebenen Zuständigkeiten eine kompetenzrechtliche Leitlinie bilden.“ (ebd.). - 4 - Ähnliches gilt für den Sport. Die Stärke des deutschen Sports liegt nicht zuletzt darin, dass er sich selbst organisiert und seine Angelegenheiten in eigener Verantwortung und autonom regelt (Unabhängigkeit und Selbstverwaltung). Den in Vereinen und Verbänden organisierten Menschen wird damit ein sehr weiter grundrechtlich abgesicherter Freiheitsraum gewährt. Hinzu kommt die Subsidiarität der Sportförderung. Eine Förderung kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Zuwendungsempfänger ihre eigenen finanziellen Finanzierungsmöglichkeiten voll ausgeschöpft haben. Die finanzielle Unterstützung durch den Bund erfolgt in ergänzender Weise. 2. Sportförderung des Bundes Die Finanzierungskompetenz des Bundes richtet sich nach der ihm auf Grund der Verfassung obliegenden Aufgabenzuständigkeit für den Sport. Für den gesamten Bereich des Sports liegen die Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und Finanzierungszuständigkeiten grundsätzlich bei den Ländern. Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben sind Sache der Länder, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt: Artikel 30 Grundgesetz (GG) legt fest, dass die Ausübung staatlicher Befugnisse und die Erfüllung staatlicher Aufgaben regelmäßig Sache der Länder ist, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung zulässt. Artikel 70 Absatz 1, 83 und 104 a Absatz 1 GG regelt die Gesetzgebungskompetenz der Länder, die Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder als eigene Angelegenheit sowie die Länderzuständigkeit im Bereich des Finanzwesens. Dies gilt für die Gesetzgebung ebenso wie für die Verwaltung und Finanzierung (Art. 104a Abs. 1 GG).3 Die Länder fördern im Rahmen ihrer Kulturhoheit nach Artikel 30 GG speziell den Sportstättenbau, den Schul- und Hochschulsport, die Arbeit der Sportorganisationen im Breiten- und Leistungssport sowie den Sport mit besonderen Zielgruppen .4 Die wichtigste Kompetenznorm für die Gemeinden ist der Artikel 28 Absatz 2 GG, der die kommunale Selbstverwaltung gewährleistet und auch den Rahmen für staatliches Tätigwerden im Sport setzt.5 3 Das Bundesverfassungsgericht hat die Kulturhoheit der Länder bereits früh als das „Kernstück der Eigenstaatlichkeit der Länder“ bezeichnet. Vgl. dazu BVerfGE 6, 309 (354). 4 Beispiel Rheinland-Pfalz: Nach den Aufgabenzuweisungen in Artikel 28 Absatz 2 Satz 1 GG und Artikel 49 Absatz 3 der Landesverfassung von Rheinland- Pfalz erfüllen Städte und Gemeinden ihre Aufgaben entsprechend den Bedürfnissen der Bürger und fördern deshalb auch den Sport. 5 So regelt beispielsweise Artikel 40 Absatz 4 der Landesverfassung von Rheinland-Pfalz, dass der Sport durch das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände zu pflegen und zu fördern ist. Diese Regelung bringt zum Ausdruck, dass Sportförderung zuallererst – von der Förderung des Leistungssports im gesamtgesellschaftlichen Rahmen und eher mittelbaren Bundeszuständigkeiten abgesehen – Sache der Länder und Kommunen ist. - 5 - Für rechtsetzende und verwaltende Tätigkeiten des Bundes bedarf es jeweils einer Zuständigkeitszuweisung im Grundgesetz. Die verfassungsrechtliche Zuständigkeit des Bundes für den Sport ergibt sich sowohl aus geschriebenen als auch aus ungeschriebenen Bundeskompetenzen. Der herausragende Anknüpfungspunkt für eine Bundesförderung ergibt sich aus seiner Aufgabe für die gesamtstaatliche Repräsentation, die auf dem Gebiet des Sports vornehmlich und prioritär auf den Spitzensport gerichtet ist. Dabei zielt die Sportförderung des Bundes darauf ab, eine herausragende Vertretung der Bundesrepublik Deutschland an internationalen Wettbewerben wie den Olympischen und Paralympischen Spielen, Welt- und Europameisterschaften, den Deaflympics der Gehörlosen und den Special Olympics der geistig Behinderten sicherzustellen. Dazu gehören die Vorbereitung der Athletinnen und Athleten sowie ihre Teilnahme und das Schaffen der dafür notwendigen Strukturen sowie der wissenschaftlichen Erkenntnisse. Die Bundeskompetenzen für die Sportförderung ergeben sich damit zunächst aus geschriebenem Verfassungsrecht, insbesondere den Kompetenzzuweisungen der Art. 32 und Art. 87 GG, aber im Einzelfall auch stillschweigend aus der Natur der Sache oder kraft Sachzusammenhangs zu einer ausdrücklich zugewiesenen Kompetenzmaterie.6 Das Grundgesetz enthält keine ausdrückliche Bestimmung für die Sportförderung des Bundes. Unter Berücksichtigung der Verfassungsänderungen aufgrund der Föderalismusreform7 ergeben sich für den Sport lediglich in Teilgebieten unmittelbare verfassungsgebotene Zuständigkeiten des Bundes. Dies betrifft etwa Art. 32 GG für die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten, Art. 91a GG für die Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur, Art. 91b GG für das Zusammenwirken von Bund und Ländern auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung (Wissenschaft/Forschung) sowie Art. 104b Abs. 4 GG für Finanzhilfen im Zusammenhang mit dem Städtebauförderungsgesetz. Sportbezogene Kompetenzen, abgeleitet aus anderen Bundeskompetenzen, sind etwa die Finanzierung von Sportstätten im Hochschulbau, die Förderung der Sportforschung, die Pflege internationaler Sportbeziehungen und die Sanierung von Baumaßnahmen von Sportanlagen im Zusammenhang mit dem Städtebauförderungsgesetz. Außerdem unterstützt der Bund den Sport in seinem eigenen Bereich durch die Bildung von Sportkompanien in der Bundeswehr und Betriebssportgruppen in bundeseigener Verwaltung. Darüber hinaus besitzt der Bund eine ungeschriebene Kompetenz, die aus der Natur der 6 Über die Reichweite und die Ausschließlichkeit der Bundeskompetenzen gibt es freilich – nicht zuletzt im Bereich der Kultur – seit vielen Jahren grundsätzliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Bund und Ländern, die nicht zuletzt in den Debatten der Föderalismuskommission deutlich geworden sind; vgl. dazu BKM (2003), NAGEL (2007) sowie HÄBERLE (2007). 7 Vgl. dazu Anlage 2 im Koalitionsvertrag von SPD und CDU/CSU (CDU/CSU und SPD (2005). - 6 - Sache resultiert. Über den Deutschen Olympischen Sportbund werden die Spitzenfachverbände für ihre Arbeit im Hochleistungssport gefördert. Hierzu gehören auch die Zuschüsse zur Unterhaltung der Bundesleistungszentren, die Unterstützung von Bundestrainern und hauptamtlichem Personal und die Unterstützung des Bundesinstitutes für Sportwissenschaft. Zu den ungeschriebenen Kompetenzen im Sport heißt es im 11. Sportbericht der Bundesregierung: „Gleichwohl ist allgemein anerkannt, dass ebenso wie die Kulturförderung des Bundes sich auch die Sportförderung neben geschriebenen Bundeskompetenzen ebenso auf ungeschriebene Gesetzgebungs- und Verwaltungszuständigkeiten aus der Natur der Sache oder kraft Sachzusammenhangs mit einer ausdrücklich ausgewiesenen Kompetenzmaterie gründet, die aus dem Verfassungswillen abzuleiten sind. Dabei ergibt sich aus der Natur der Sache, dass es in diesem Bereich keine enumerative Aufgabenaufzählung geben kann, sondern ein durch die Verfassung vorgegebener Rahmen auszuschöpfen ist, der aus einer Kompetenzgrundlage resultiert, die dem Bund eine hinreichende Flexibilität bei den von ihm im gesamtstaatlichen Interesse vorgesehenen Fördermaßnahmen gewährt.“ (BUNDESREGIERUNG 2006: 14) Verwiesen wird außerdem auf einen – trotz vorhandener Auslegungs- und Interpretationsdifferenzen – grundsätzlichen Konsens zwischen Bund und Ländern im Hinblick auf die Finanzierungsbefugnisse des Bundes bei den folgenden Bereichen (ebd.): – gesamtstaatliche Repräsentation (etwa Olympische Spiele, Paralympics, Deaflympics, Welt- und Europameisterschaften), – Förderung der sportlichen Beziehungen im vereinten Deutschland, – Auslandsbeziehungen (Auswärtige Kulturpolitik einschließlich sportlicher Entwicklungshilfe ),8 – Förderung von Maßnahmen nichtstaatlicher zentraler Organisationen, die für das Bundesgebiet als Ganzes von Bedeutung sind und durch ein Land allein nicht wirksam unterstützt werden können (insbesondere DOSB und Bundessportfachverbände ), – ressortzugehörige Funktionen (z. B. ressortspezifische Forschungsvorhaben). Der herausragende Anknüpfungspunkt für eine Bundesförderung ergibt sich somit aus seiner Aufgabe für die gesamtstaatliche Repräsentation, die auf dem Gebiet des Sports prioritär auf den Spitzensport gerichtet ist (KRUG u. a. 2003). Dabei zielt die Sport- 8 Ein besonderer Aspekt ist die Sportförderung in Entwicklungsländern: Das Auswärtige Amt unterstützte im Jahr 2005 mit rund 2,7 Millionen Euro diese Form der Sportzusammenarbeit. Gefördert werden schwerpunktmäßig Maßnahmen im Bereich der Trainerausbildung (www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Aussenpolitik/KulturDialog/SchulenJugendSport/Sportfoerder ung.html). - 7 - förderung des Bundes darauf ab, eine herausragende Vertretung der Bundesrepublik Deutschland an internationalen Wettbewerben sicherzustellen. Dazu gehören die Vorbereitung der Athletinnen und Athleten sowie ihre Teilnahme und das Schaffen der dafür notwendigen Strukturen sowie der wissenschaftlichen Erkenntnisse. Eine Förderung kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Zuwendungsempfänger ihre eigenen finanziellen Finanzierungsmöglichkeiten voll ausgeschöpft haben (Subsidiarität der Sportförderung). Das zuständige Bundesministerium des Innern9 betont hierzu das Prinzip der Subsidiarität, wonach förderungsinteressierte Organisationen oder Einrichtungen des Sports zunächst deren eigene Finanzierungsmöglichkeiten ausschöpfen sollen. Betont wird außerdem die partnerschaftliche Zusammenarbeit von Sport und Staat, die von der Abstimmung in konzeptionellen Fragen über die Erarbeitung gemeinsamer Vorstellungen und konkreter Maßnahmen der Förderung reicht. Zu den Schwerpunkten der Förderung zählen die Bundessportfachverbände und Olympiastützpunkte sowie die Bundesleistungszentren. Hinzu kommen Baumaßnahmen für den Leistungssport. Hierbei arbeitet das BMI mit dem DOSB10 zusammen, der bei Maßnahmen zur Förderung des Leistungssports beratend und koordinierend tätig ist. Aus Gründen der gesamtstaatlichen Repräsentation reklamiert der Bund darüber hinaus ein erhebliches Interesse an der Entsendung und auch am Erfolg von Sportlerinnen und Sportlern der Bundesrepublik bei Olympischen Winter- und Sommerspielen.11 Unterstützt werden insbesondere: - Lehrgänge, Trainings- und Wettkampfprogramme, - bei den Bundessportfachverbänden eingesetztes Leistungssportpersonal, - Ausrichtung von Welt- und Europameisterschaften in der Bundesrepublik Deutschland, - sportwissenschaftliche und soziale Betreuungsmaßnahmen, - sportmedizinische, physiotherapeutische, trainingswissenschaftliche und soziale Beratung und Betreuung von Kaderathletinnen und -athleten im täglichen Trai- 9 Vgl. dazu die Informationen des BMI unter www.bmi.bund.de. Vgl. dazu auch SCHILY (2005) sowie BÜCH (1999). 10 DOSB und BMI vereinbarten dazu im November auf der Grundlage eines neuen Steuerungsmodells für den Leistungssport gemeinsame Ziele für Spitzensportsteuerung. Die Zielvereinbarung mit dem BMI ist die Voraussetzung für die Vereinbarungen, die der DOSB derzeit mit den olympischen Winter- und Sommersportverbänden mit Blick auf Vancouver 2010 und London 2012 und unter der Berücksichtigung der in diesem Jahr stattfindenden Spiele in Peking verhandelt. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2012 und soll zunächst auf die olympischen Sportarten angewandt werden (Pressemeldung des DOSB vom 09.11.07). Die Zielvereinbarung des Bundesinnenministeriums mit dem Deutschen Olympischen Sportbund ist jedoch bei Politikern aller Parteien auf erhebliche Kritik gestoßen. Kritisiert wurde dabei auch die fehlende Beteiligung des Parlaments (FAZ 17. 01.08). 11 Zu den Inhalten und der verfassungsrechtlichen Herleitung der Förderung des Hochleistungssports durch den Bund vgl. aus der Perspektive des Bundes ausführlich HUMBERG (2006: 119ff.). - 8 - ning und bei zentralen Schulungsmaßnahmen der Bundessportfachverbände durch die Olympiastützpunkte, - Durchführung von zentralen Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen der Bundessportfachverbände für deren Spitzensportlerinnen und -sportler an Bundesleistungszentren , - Bau und Unterhaltung von Sportanlagen einschließlich Gerätebeschaffung.12 Ein Großteil der Fördermittel des Bundes – insbesondere im Hinblick auf die kommunale Ebene – fließt in den Bau von Sportstätten für den Spitzensport. Diese Sportstätten werden mit maßgeblicher Unterstützung des Bundes gebaut bzw. modernisiert. Im Bundeshaushalt 2007 standen hierfür 22,6 Mio. Euro zur Verfügung. Für 2008 werden 19,6 Mio. Euro bereitgestellt. Auch die Einrichtung des Sonderförderprogramms "Goldener Plan Ost" war ein wichtiges sportpolitisches Vorhaben der Bundesregierung. Mit diesem beteiligte sich der Bund an der Errichtung von Sportstätten für den Breitensport in den neuen Bundesländern und im ehemaligen Ostteil von Berlin. Im Zeitraum von 1999 bis 2007 flossen 67 Mio. Euro Bundesmittel in den Bau von Sporthallen, Sportplätzen und Bädern. Für 2008 stehen weitere 2 Mio. Euro bereit. Ein besonderes Ereignis war außerdem die Fußballweltmeisterschaft im Jahr 2006. Hier leistete der Bund für die Modernisierung des Berliner Olympiastadions und den Umbau des Leipziger Zentralstadions einen einmaligen Beitrag von insgesamt 247 Mio. €. Die Förderung stellt eine Ausnahme dar, weil der Bund grundsätzlich Fußballstadien nicht fördert. Einen wesentlichen Beitrag zur Weiterentwicklung des Spitzensports leistet der Bund auch durch die Förderung des Sports in seinem eigenen Dienstbereich, insbesondere bei Bundeswehr, Bundespolizei und Zoll.13 Der Bund sieht sich darüber hinaus zuständig für Fragen des Sports im Rahmen seiner weit gefächerten Gesetzgebungskompetenz . Entsprechende gesetzliche Regelungen finden sich beispielsweise auf den Gebieten des Steuer- und Sozialwesens, der Raumordnung und des Städtebaus. Sportrelevante Normen enthalten auch andere Rechtsgebiete wie etwa das Jugendarbeitsschutzrecht , das Naturschutz- und Umweltrecht. Die Unterstützung durch den Bund bezieht sich auch auf die Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Breitensport, wie u. a. das Schaffen eines Interessenausgleiches zwischen Sport im Freien und Naturschutz, Steuererleichterungen im Sport sowie das Sonderförderprogramm „Goldener Plan Ost“ 12 Die Sportförderung des Bundes richtet sich nach dem Leistungssportprogramm vom 28. September 2005 sowie den Förderrichtlinien Verbände, den Förderrichtlinien Stützpunktsystem, den Förderrichtlinien Akademien/Maßnahmen sowie den Förderrichtlinien Sportstättenbau vom 10. Oktober 2005 (Anlagen 1-5). 13 Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern gehört das „Bundesinstitut für Sportwissenschaft“ in Bonn (http://www.bisp.de). - 9 - für Sportstätten des Breitensports in den östlichen Ländern (BUNDESREGIERUNG 2006: 14). Zur Gesetzgebungskompetenz kommen auch die Verwaltungskompetenz sowie die Ausgabenkompetenz der jeweiligen Staatsebene.14 Die öffentliche Sportförderung versteht sich als subsidiär und setzt voraus, dass die Organisationen des Sports die zu fördernden, im Bundesinteresse liegenden Maßnahmen nicht oder nicht vollständig aus eigenen Mitteln finanzieren können. Präzisere Aussagen zur Sportförderung treffen die Sportfördergesetze der Länder.15 So enthält beispielsweise das SportFG des Landes Rheinland-Pfalz die grundsätzliche Verpflichtung des Landes zur Förderung der Sportverbände und -vereine. Aus ihm lässt sich ein Rechtsanspruch dieser Organisationen gegen das Land auf Förderung „dem Grunde nach“ herleiten, der allerdings unter Haushaltsvorbehalt steht. Das Land erfüllt seine Verpflichtung zur Förderung der kommunalen Sportpflege durch Beratungsleistungen, der Bezuschussung des Baues von kommunalen Sportanlagen sowie durch Zuweisungen aus dem Finanzausgleich. Eine Besonderheit ist, dass sich die öffentliche Förderung nicht auf Maßnahmen erstreckt, die überwiegend dem Berufssport dienen. Das Gesetz will den Berufssport zwar nicht behindern , sieht aber keine Veranlassung, ihn wie den Amateursport bzw. den allgemeinen Breiten- und Freizeitsport zu fördern.16 Über das Ausmaß der Sportförderung geben die jeweiligen Sportberichte der Bundesregierung Auskunft. Der mit Abstand größte Förderer des Sports ist die öffentliche Hand. Kommunen, Länder und Bund leisten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten 14 Angesprochen sind hier auch die Regelungen der Finanzverfassung: Nach Art. 104a Abs. 1 tragen Bund und Länder gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben (Konnexitätsprinzip). Nach Art. 104a Abs. 4 kann der Bund in Abweichung vom Konnexitätsprinzip Ländern und Gemeinden Finanzhilfen für bedeutsame Investitionen gewähren. Im Zuwendungsrecht sind die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für (Geld-)Leistungen an Stellen außerhalb der Verwaltung des Bundes zur Erfüllung bestimmter Zwecke geregelt (§ 14 HGrG; § 13 BHO). 15 Die Koordination auf der Länderebene erfolgt durch die Sportministerkonferenz (SMK). Die SMK trägt zur gemeinsamen Meinungs- und Willensbildung der Sportministerinnen und -minister der Bundesländer bei und begleitet Angelegenheiten des Sports von überregionaler Bedeutung. Sie vertritt die gemeinsamen Anliegen insbesondere bei der Koordinierung der Sportförderung in den Ländern und der Wahrung der Interessen im Bereich des Sports auf nationaler und internationaler Ebene. Die Sportministerkonferenz arbeitet mit dem Deutschen Olympischen Sportbund , dem Bundesinnenministerium der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder, dem Bundesrat, den Kommunalen Spitzenverbänden, den Landessportverbänden und nach Bedarf mit externen Sachverständigen zusammen. Die Sportreferentenkonferenz und die ständige Arbeitsgruppe Sportstätten sind unverzichtbare Einrichtungen der Sportministerkonferenz, um deren Aufgaben gewährleisten zu können. Die Sportreferentenkonferenz hat darüber hinaus die Aufgabe, die gegenseitige Information und den Erfahrungsaustausch zwischen den Verwaltungen der Länder sicherzustellen (http://www.sportministerkonferenz.de). Vgl. dazu ausführlich KEMPER (1999). 16 In Bayern ist das Kultus- und nicht das Innenministerium für die staatliche Sportförderung zuständig. Dieses verbirgt sich in den Kapiteln 0504/90 und 0504/91 des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus: 6,25 Millionen Euro an Landesmitteln für den Schulsport sowie gut 40 Millionen Euro zur „Förderung des Sportwesens" (2006); für den kommunalen Sportstättenbau standen 2005 rund 24,1 Millionen Euro zur Verfügung. - 10 - einen unverzichtbaren und verlässlichen Beitrag: Ihrer Zuständigkeit für das weite Spektrum des Breitensports entsprechend haben die Kommunen und Länder dabei den weitaus größten Anteil an der staatlichen Sportförderung (BUNDESREGIERUNG 2006: 17ff.). Insgesamt ist die öffentliche Sportförderung in Deutschland durch ihre Vielfalt geprägt. Einerseits unterstützt der Staat den Sportbereich durch mittelbare Transferleistungen. Hier verzichtet der Staat auf Einnahmen wie beispielsweise bei der Gewährung von Steuervorteilen für die gemeinnützigen Sportvereine17 oder bei dem Verzicht auf Einnahmen aus staatlichen Sportwetten und Lotterien zugunsten der Sportanbieter. Andererseits erhält der Sportbereich unmittelbare Transferleistungen, sowohl in realer als auch in monetärer Form. Der Staat trägt die Kosten von Gütern, die er dem Sportbereich weitgehend unentgeltlich zur Verfügung stellt, selbst, was insbesondere bei der umfassenden Bereitstellung der Sportinfrastruktur der Fall ist. Er transferiert aber auch direkt Gelder an die Akteure des Sports, z.B. durch Zweckzuweisungen für den vereinseigenen Sportstättenbau, finanzielle Unterstützung (Beihilfen) bei der Gerätebeschaffung oder anteilige Übernahme von Übungsleiterkosten. Auch beteiligt sich die öffentliche Hand, gerade bei Sport- Großveranstaltungen, an den Risiken der Sportinstitutionen durch die Übernahme von Ausfallbürgschaften oder Defizitgarantien. Transferleistungen an den Sportbereich werden auf allen staatlichen Ebenen gewährt. Allein die unmittelbaren Transferleistungen beliefen sich nach Angaben des Statistischen Bundesamtes im Jahre 2004 auf insgesamt 3,6 Mrd. Euro.18 Entsprechend der Aufgabenverteilung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden entfällt der größte Teil der Ausgaben für Sport auf Länder und Gemeinden.19 Vom Bund wurde die Förderung des Sports – insbesondere des Hochleistungssports auf nationaler und internationaler Ebene – mit etwa 80 Mio. Euro unterstützt, während die Länder und Kommunen im Rahmen ihrer Kulturhoheit mehr als 3,5 Mrd. Euro für den Sport ausgaben. Diese Ausgaben dienten vor allem der Förderung des Breitensports. Nahezu vier Fünftel der unmittelbaren Ausgaben tragen die Kommunen, was die Sportförderung als faktisch 17 Vgl. zum Problem der Gemeinnützigkeit ausführlich FEHLAUER (2007: 57ff.) und die dort angegebene Literatur. 18 Vgl. dazu auch TOKARSKI u. a. (2004), BERGSGARD u. a. (2007), TROSIEN (1999) und HOCKENJOS (1995). Zu den Maßnahmen der öffentlichen Sportförderung auf der Kommunal-, Landes- und Bundesebene; vgl. auch die Beiträge in TROSIEN (1999). Die finanziellen Aspekte der Sportförderung werden auch ausführlich dargestellt in der Antwort der Bundesregierung auf eine Große Anfrage der CDU/CSU vom 24. April 2002 dokumentiert (BUNDESREGIERUNG 2002). Vgl. außerdem ausführlich AHLERT (2004: 7ff.); eine aktuelle Übersicht des Statistischen Bundesamtes findet sich in Anlage 6. 19 In den Bundesländern, in denen zur Förderung des Sports unmittelbar Anteile von Gewinnspielerträgen verwendet werden (z. B. Gelder der Deutschen Klassenlotterie oder Mittel aus Spielbankerlösen), werden diese nicht in der Öffentlichen Rechnungsstatistik des Statistischen Bundesamtes erfasst (AHLERT 2004: 7). - 11 - primär kommunale Aufgabe auszeichnet.20 Darüber hinaus fördern die Kommunen den Vereinssport durch die Bereitstellung gemeindeeigener Sportsplätze, Sporthallen und Bäder. Unter Berücksichtigung sowohl der Ausgaben, die nicht in den Sporteinzelplänen explizit aufgeführt werden und nicht mittels der Rechnungsstatistik der öffentlichen Haushalte separiert und als sportbezogene Mittel ausgewiesen werden können, als auch der mittelbaren Transferleistungen dürfte realiter der Förderumfang deutlich höher liegen. Weitere Leistungen der Länder und Kommunen für den Sport ergeben sich auch mittelbar im Rahmen der sportlichen Erziehung und Ausbildung an Schulen und Universitäten . Diese an öffentlichen Bildungseinrichtungen anfallenden sportbezogenen Aufwendungen lassen sich jedoch nicht mittels der Rechnungsstatistik der Öffentlichen Haushalte gesondert darstellen. Der größte Teil der Ausgaben der Gebietskörperschaften fließt den Sportstätten zu. Sie werden fast vollständig von Ländern und Kommunen aufgebracht. Im Jahr 2004 waren dies über 1,5 Mrd. Euro. Für öffentliche Bäder wurden mehr als 1,1 Mrd. Euro verausgabt . Hinzu kamen nahezu 900 Mio. Euro zur Förderung des Sports. Darunter fallen insbesondere gemeindliche Sportveranstaltungen und die Finanzierung der kommunalen Sportämter. Jedoch offenbart ein Blick auf die Daten des Statistischen Bundesamtes (Anlage 6), dass es auf der Ebene der Bundesländer erhebliche Unterschiede im Rahmen der öffentlichen Sportförderung gibt (AHLERT 2004: 9ff.). Ähnliches gilt auch für die investive Förderung von sportspezifischen Baumaßnahmen (ebd.: 14f.) sowie die investive Sportförderung für Vereins- und Verbandssportstätten. Die Ermittlung der genauen Zahlen ist jedoch außerordentlich schwierig, da über die Zuwendungen der Länder und Gemeinden an die Sportvereine (und Sportverbände) – die üblicherweise in Form von Investitionszuschüssen erfolgen – im Rahmen der öffentlichen Rechnungsstatistik keine detaillierte Auskunft erteilt wird (ebd.: 16ff.).21 Wegen der sehr unterschiedlichen Finanzstrukturen in den Ländern – so sind etwa die Haushalte der Stadtstaaten22 zugleich Kommunalhaushalte und deshalb mit 20 Die Zuordnung sportspezifischer Ausgaben innerhalb der Rechnungsstatistik der öffentlichen Haushalte erfolgt über „Förderung des Sports“ (Funktion 324 der staatlichen Haushaltssystematik, Gliederung 55 der kommunalen Haushaltssystematik), „Sportstätten“ (Funktion 323 der staatlichen Haushaltssystematik, Gliederung 56 der kommunalen Haushaltssystematik) und „Badeanstalten“ (Funktion 322 der staatlichen Haushaltssystematik, Gliederung 57 der kommunalen Haushaltssystematik). Vgl. zur Sportförderung auf kommunaler Ebene auch ECKL und WETTERICH (2007) und HOCKENJOS (1999). 21 Vgl. dazu die Berechnungen anhand einer Ländersynopse einschließlich einer Auflistung der autonomen Sportstättenförderungen durch die Landessportverbände (AHLERT 2004: 17ff.) (Anlage 7); vgl. auch den Vergleich der deutschen Sportstädte (STEINHARDT und VÖPEL 2007) (Anlage 8). 22 Vgl. etwa zum Beispiel Hamburg die Große Anfrage SPD-Fraktion „Sportförderung in Hamburg“ vom 18.04.07 und die Antwort des Senats (Drucksache 18/6135). Vgl. auch den Sportbericht Berlin 1999-2005 (www.berlin.de/imperia/md/content/sen-sport/sportpolitik/sportbericht1999_2005.pdf). Vgl. zum Beispiel Bremen die Studie von HICKEL u. a. (2004). - 12 - denen der Flächenstaaten kaum vergleichbar – hat die Sportministerkonferenz der Länder bisher keine Gesamtstatistik der Sportförderung der Länder zusammenstellen können. Unterschiedlich ist auch die Verwendung der Sportförderbeträge in den jeweiligen Ländern. In einigen Ländern fließen sie als allgemeine Deckungsmittel in den Gesamthaushalt, in einigen werden sie ganz oder teilweise als zweckgebundene Fördermittel dem Sport zugeführt und in wieder anderen erhalten die Sportorganisationen einen gewissen Anteil ohne Zweckbindung zur freien Verwendung für ihre satzungsmäßigen Aufgaben.23 Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch die Unterstützung durch die Deutsche Sporthilfe. Die Stiftung Deutsche Sporthilfe (DSH) wurde 1967 von der Deutschen Olympischen Gesellschaft und dem Deutschen Sportbund gegründet. Sie dient ausschließlich und unmittelbar dem gemeinnützigen Zweck, Sportlerinnen und Sportler, die sich auf sportliche Spitzenleistungen vorbereiten, solche erbringen oder erbracht haben, zum Ausgleich für ihre Inanspruchnahme durch die Gesellschaft und bei der nationalen Repräsentation ideell und materiell durch alle dazu geeigneten Maßnahmen zu fördern. Die DSH unterstützt die Aktiven nicht nur bei der Entwicklung und Erhaltung ihrer sportlichen Leistungsfähigkeit, sondern gewährt ihnen darüber hinaus soziale Unterstützung , damit sie sich entsprechend ihrer Anlagen, Fähigkeiten und Einsatzfreude in der beruflichen Aus- und Weiterbildung entfalten können. Mit jährlichen Fördergeldern von zehn bis zwölf Millionen Euro leistet sie einen Beitrag zur Vielfalt und Leistungsfähigkeit des deutschen Sports.24 Adressat der öffentlichen Förderung sind nahezu ausschließlich die Institutionen des selbstverwalteten Sports (insbesondere im Rahmen des DOSB). Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) besteht hauptsächlich aus 16 Landessportbünden und ca. 55 Fachverbänden. Der DOSB finanziert sich – neben den öffentlichen Geldern – durch Mittel der Fernsehlotterie Glücksspirale, die außerdem auch die Landessportbünde und das nationale Olympische Komitee mitfinanziert, zum anderen durch Mitgliedsbeiträge. Der DOSB ist der einzige vom Staat offiziell anerkannte Dachverband des Sports, so dass in erster Linie die Sportverbände und -vereine unter seinem Dach von der öffentlichen Förderung profitieren. Erwerbswirtschaftliche Sportanbieter werden demgegenüber nicht gefördert. Den sportlich Aktiven, die ihren Sport außerhalb dieser Institutionen der sportlichen Selbstverwaltung ausüben, kommen lediglich Teile der Realtransfers zugute, z.B. bei der Nutzung öffentlicher Bewegungsräume und Sportanlagen (LANGER 2006). 23 Vgl. dazu die Beiträge in TROSIEN (1999). Vgl. auch http://www.sportministerkonferenz.de. 24 Die Einnahmen setzen sich aus den Mitteln der Glücksspirale, aus Spenden, Veranstaltungserlösen sowie anderen eigenen Aktivitäten zusammen (http://www.sporthilfe.de/servlet/index?page=86). - 13 - Zu berücksichtigen sind darüber hinaus die steuerlichen Formen der Sportförderung. Wichtigste Rechtsgrundlage für die steuerliche Behandlung der Sportvereine ist das in der Abgabenordnung (AO) geregelte Gemeinnützigkeitsrecht. Auf ihm fußen die in den Einzelsteuergesetzen geregelten Steuervergünstigungen für Sportvereine. Die Förderung des Sports ist in Deutschland ein gemeinnütziger Zweck. Gemeinnützige Sportvereine sind von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit, soweit sie keinen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Körperschaft- und Gewerbesteuer werden von einem gemeinnützigen Verein dann nicht erhoben, wenn die Einnahmen der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe einschließlich der Umsatzsteuer insgesamt 30 678 Euro im Jahr nicht übersteigen (Besteuerungsgrenze nach § 64 Abs. 3 AO). Sind die Einnahmen höher, unterliegt der Verein mit dem Gewinn aus den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der Körperschaft- und Gewerbesteuer . Hinzu kommen auch Ausnahmen für Sportakteure bei der Umsatzsteuerpflicht . Dazu gehören unter bestimmten Voraussetzungen die Anwendung der Kleinunternehmerregelung , Erleichterungen bei der Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge sowie Umsatzsteuerbefreiungen für wissenschaftliche oder belehrende Veranstaltungen . Für die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführten Leistungen gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %. Weitere Bereiche sind die Abzugsfähigkeit von Spenden an Sportvereine und Steuerbefreiungen für Übungsleitertätigkeiten.25 Bundesmittel werden auch bei den deutsch-französischen Austauschmaßnahmen im Sport verausgabt: Die Deutsche Sportjugend ist als Zentralstelle des Deutsch- Französischen Jugendwerkes zuständig für die Förderung von deutsch-französischen Austauschmaßnahmen im Sport. Jugendliche, Sportvereine und Sportverbände haben die Möglichkeit, vielfältige Förderungen und Stipendien in Anspruch zu nehmen. Sie reichen von Einzelstipendien über Gruppenaustausche bis hin zu Leistungssportbegegnungen.26 3. Kulturförderung des Bundes Die Kulturpolitik des Bundes hat sich über vier Jahrzehnte kontinuierlich und im Rahmen der sich ausdifferenzierenden föderalen Aufgabenverteilung entwickelt.27 25 Vgl. dazu ausführlich BUNDESREGIERUNG (2006: 18ff.). Die Steuervergünstigungen im Sportbereich sind – ebenso wie die „normale“ Finanzierung aus dem öffentlichen Haushalt – nur zu einem kleinen Teil im Subventionsbericht der Bundesregierung erfasst (BT-Drs. 16/1020 vom 22. 3. 2206). Vgl. dazu aber auch BOSS und ROSENSCHON (2006). 26 Eine Übersicht der einzelnen Programme findet sich auf der Internetseite zum deutsch-französischen Jugendaustausch im Sport unter http://dsj.franceolympique.com/cat.php?id=2106. 27 Besonderer Ausdruck des föderalistischen Kultursystems sind die Kulturstiftung des Bundes und die Kulturstiftung der Länder. Letztere wird auch vom Bund finanziert; die eigentliche - 14 - Ausgehend von der grundsätzlichen, nur von wenigen bestrittenen Annahme, dass Kultur – auch wenn das Grundgesetz keine eigene Staatszielbestimmung Kultur enthält – mithin eine Staatsaufgabe mit Kulturförderpflichten sei, entwickelten sich kulturrelevante staatliche Handlungsformen mit spezifischen Aufgabenzuordnungen in der vertikalen Staatsschichtung (Föderalstruktur) und der horizontalen Segmentierung von Ministerien und Verwaltungen (Ressortstruktur). Das heute vorherrschende Grundmuster entspricht dem Prinzip des kooperativen Föderalismus, der einerseits eine grundsätzliche Aufgabentrennung zwischen Bund und Ländern vorsieht, andererseits von einer Vielfalt von Kooperations- und Verflechtungstatbeständen zwischen den Ebenen gekennzeichnet ist. Resultat der nie gänzlich trennscharf erfolgten Kompetenzzuordnung zwischen Bund und Ländern war zudem die Herausbildung kulturföderalistischer Kooperationsstrukturen, die durch die in Art. 91a und 91b GG festgelegten Gemeinschaftsaufgaben sogar verfassungsrechtlich verankert worden sind. 28 Eine wesentliche Form der staatlichen Kulturförderung kommt deshalb in interdependenten Zusammenhängen der föderalen Ebenen zum Ausdruck (Kooperativer Kulturföderalismus). In jüngerer Zeit ist die Diskussion über den Kulturföderalismus und die Rolle des Bundes in der Kulturpolitik vor allem durch die Herausforderungen der deutschen Einheit bestimmt worden. Insbesondere der Art. 35 des Einigungsvertrages machten den Bund zu einem wichtigen Förderer von Kunst und Kultur in den neuen Ländern und erweiterten damit die bundespolitische Agenda der Kulturpolitik.29 Der Bund orientiert seine Förderpraxis bei der Pflege von Kunst, Kultur und Sport an dem – letztlich nicht zustande gekommenen – Flurbereinigungsabkommen aus dem Jahre 1971. Bund und Länder hatten darin eine klarstellende Beschreibung ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen angestrebt. Vorgesehen war, dem Bund im Wege einer zwischen Bund und Ländern abgestimmten Verfassungsinterpretation einen größeren Handlungsspielraum bei der Kulturförderung einzuräumen. So sollten etwa Fördermaßnahmen zulässig sein, wenn sie der „gesamtstaatlichen Repräsentation“ Verfügungsgewalt – also eine Art Finanzverwaltung – liegt aber bei den Ländern. Vor allem Projekte, die schon vom Bund finanziert worden waren, werden durch die Kulturstiftung der Länder dezentral weiter betreut. 28 Zu den Änderungen infolge der Föderalismusreform vgl. die Übersicht im Koalitionsvertrag von SPD und CDU/CSU (CDU/CSU und SPD (2005: Anlage 2). Verwiesen wird zugleich darauf, dass die gemeinsame Kulturförderung von Bund und Ländern einschließlich der im Einigungsvertrag enthaltenen Bestimmungen über die Mitfinanzierung von kulturellen Maßnahmen und Einrichtungen durch den Bund unberührt bleiben; vgl. dazu auch BUNDESRECHNUNGSHOF (2007: 197). 29 Vgl. dazu insbesondere SCHULTZE-FILITZ (1991). Zu den bisherigen Versuchen einer Systematisierung der gemeinsamen Kulturförderung von Bund und Ländern einschließlich der im Einigungsvertrag enthaltenen Bestimmungen über die Mitfinanzierung von kulturellen Maßnahmen und Einrichtungen durch den Bund vgl. das Eckpunktepapier aus dem Jahr 2003 (BKM 2203). - 15 - dienen.30 In diesem Sinn hat der Bund, auch nachdem das Flurbereinigungsabkommen nicht zustande kam, die Förderung von Kunst und Kultur sehr weit gefasst. Insbesondere seit Mitte der neunziger Jahre wurde die Zielrichtung der Debatte deutlicher und schärfer konturiert. Es ging nun um die Justierung der institutionellen Strukturen und inhaltlichen Aufgaben der von Bund, Ländern und Kommunen gemeinsam wahrgenommenen kulturpolitischen Verantwortung, da sich die Koordinaten und Prämissen staatlichen Handelns auch im Kulturbereich verändert hatten. Ein wesentlicher Fokus der Debatte war die eigenständige Rolle des Bundes in der Kulturpolitik, die in der Forderung nach der Einrichtung eines Bundeskulturministeriums gipfelte.31 Zugespitzt wurde die Diskussion auf die Frage, inwieweit auf der Bundesebene ein „Sonderbeauftragter für kulturelle Angelegenheiten“ (Thomas Krüger) oder gar ein Bundeskulturministerium erforderlich sei, um die – von nahezu allen Beteiligten der Debatte – eingeforderte stärkere Bündelung der Bundeskulturpolitik zu ermöglichen. Dabei ging es in der Zielsetzung nicht um eine Beschneidung der Kulturkompetenz der Länder, sondern um die Schaffung effektiver Strukturen für die gesamtstaatliche Kulturpolitik. Die stärkere Betonung der Rolle des Bundes in der Kulturförderpolitik unterstreicht insbesondere das seit dem Jahre 1998 eingerichtete Amt des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) und dessen Ausstattung mit Haushaltsmitteln.32 Die Kulturförderpolitik des Bundes konzentriert sich insbesondere auf folgende Aufgaben: Gesamtstaatliche Repräsentation: Kompetenz des Bundes für kulturelle Angelegenheiten, die ihrer Natur nach nur vom Bund wahrgenommen werden können, wie die Repräsentation des Gesamtstaates einschließlich der gesamtstaatlichen Darstellung und Dokumentation der deutschen Geschichte (einschließlich Historische Stätten), sowie die Darstellung der deutschen Militärgeschichte in den Museen und militärhistorischen Sammlungen der Bundeswehr; Repräsentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt: Kompetenz des Bundes zur Repräsentation des Gesamtstaates auf kulturellem Gebiet in der Bundeshauptstadt Berlin sowie zur Finanzierung hauptstadtbedingter Sonderlasten (Art. 106 Abs. 8 GG, vgl. auch Art. 2 Abs. 1 Einigungsvertrag in Verbindung mit dem Berlin-Bonn-Gesetz); 30 Allerdings konnte kein Einvernehmen mit den Ländern erzielt werden, da diese eine Ausdehnung der Aktivitäten des Bundes auf nahezu alle bedeutsamen wissenschaftlichen und künstlerischen Einrichtungen befürchteten (BUNDESRECHNUNGSHOF 2007: 197f.). 31 Vgl. dazu auch HÄBERLE (1998; 1999). 32 Vgl. dazu SIEVERS und WAGNER (2004), ein Auszug daraus finden sich in Anlage 7. - 16 - Bewahrung und Schutz des kulturellen Erbes: Kompetenz des Bundes zur Beteiligung an der Wahrnehmung des internationalen Schutzauftrages gemäß UNESCO-Konvention für das Weltkulturerbe der Menschheit von außerordentlichem universellen Wert als übergreifende internationale Verpflichtung (gilt auch hinsichtlich der Ernennung einer deutschen Stadt zur „Europäischen Kulturstadt"); Gedenkstätten, Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer der Gewaltherrschaft: Kompetenz des Bundes für Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer der Gewaltherrschaft; der Bund hat in diesen Bereichen Gesetzgebungszuständigkeiten gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 10a GG), für Gedenkstätten (vgl. Gedenkstättenkonzeption des Bundes, BT-Drs. 14/1569), sowie für sowjetische Friedhöfe und Ehrenmäler (vgl. Art. 18 Vertrag über gute Nachbarschaft, Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 09.11.1990); Auswärtige Kulturpolitik: Kompetenz des Bundes für die Auswärtige Kulturpolitik auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 1, 87 Abs. 1 GG, d.h. insbesondere Pflege der Kulturbeziehungen zu anderen Staaten sowie europäischen, internationalen und supranationalen Organisationen, Repräsentation der deutschen Kultur im Ausland, vor allem durch Mittlerorganisationen, Unterstützung des internationalen Kulturaustausches; hinzu kommt Förderung von deutschen Künstlern im Ausland und ausländischen Künstlern in Deutschland durch Studien- und Arbeitsaufenthalte; Sicherung von Kulturgut und Geschichte ehemals deutscher Kulturlandschaften im östlichen Europa: Kompetenz des Bundes zur Sicherung von Kulturgut und Geschichte ehemals deutscher Kulturlandschaften im östlichen Europa durch Förderung entsprechender inländischer Kultureinrichtungen und Kooperationen mit Partnern in Osteuropa, durch Erhaltung von Bau- und Kulturdenkmälern sowie Restaurierung von Bibliotheks- und Archivbeständen deutscher Provenienz (Art. 32 Abs. 1 GG); Kulturelle Betreuung nationaler Minderheiten, fremder Volksgruppen und heimatloser Ausländer im Bundesgebiet: Kompetenz des Bundes zur Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen wie das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten und Europäische Charta für Regional- und Minderheitensprachen und Genfer Flüchtlingskonvention; Sicherung und Erwerb national wertvollen Kulturgutes und national wertvoller Archive gegen drohende Abwanderung sowie Schutz gegen absehbare Folgen eines bewaffneten Konfliktes: Kompetenz des Bundes zur Ausführung des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung sowie für Maßnahmen im Rahmen der zivilen Verteidigung durch Schutzverpflichtung nach dem Gesetz zur UN-Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (Haager Konvention); Rückführung von Kulturgut: Kompetenz des Bundes auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 1 GG sowie unter Berücksichtigung von Art. 120 Abs. 1 GG zur Rückführung kriegsbedingt verbrachten deutschen Kulturgutes wie auch Mitwirkung an der entsprechenden Rückgabe ausländischen Kulturbesitzes; Dokumentation, Nachforschung und Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter: Kompetenz des Bundes zur Mitwirkung in Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung von Bund, Ländern und kommunalen - 17 - Spitzenverbänden vom Dezember 1999 (Gesetzgebungskompetenzen des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 9 GG); Förderung von Kultureinrichtungen in Ostdeutschland („Leuchttürme“): Kompetenz des Bundes für bestimmte kulturelle Leuchttürme (ehemalige zentralgeleitete Einrichtungen der DDR; Art. 35 Abs. 4 Einigungsvertrag); Förderung der kulturellen Einheit Deutschlands: Kompetenz des Bundes zur Förderung der Einheit Deutschlands auf kulturellem Gebiet: „Zum Ausgleich der Auswirkungen der Teilung Deutschlands kann der Bund übergangsweise zur Förderung der kulturellen Infrastruktur einzelne kulturelle Maßnahmen und Einrichtungen in dem in Artikel 3 genannten Gebiet mitfinanzieren.“ (Art. 35 Abs. 7 Einigungsvertrag); Filmförderung und Verlags- und Übersetzungsförderung: Kompetenz des Bundes zur Filmförderung und Verlags- und Übersetzungsförderung (Gesetzgebungskompetenzen des Bundes nach Art. 73 Nr. 9, 74 Abs. 1 Nr. 11 GG). Unter kommunalem Aspekt ist insbesondere festzustellen, dass der Bund den überwiegenden Teil der Kulturausgaben in der Bundeshauptstadt Berlin trägt.33 Der Bund fördert in Berlin Institutionen und Projekte im Kulturbereich mit mehr als 340 Millionen Euro jährlich. Grundlage dafür ist die Verantwortung des Bundes für die kulturelle Repräsentanz der Bundeshauptstadt, die im „Berlin - Bonn Gesetz“ 1994 festgeschrieben wurde. Bis zum Jahre 2001 erhielten verschiedenste kulturelle Institutionen anteilige Förderung durch den Bund. Seitdem gilt: Statt anteiliger Finanzierung übernimmt der Bund ganz die Verantwortung für Einrichtungen von gesamtstaatlicher Bedeutung. Festgeschrieben ist dies im Hauptstadtkulturvertrag.34 Zum ersten Mal wurde er für die Jahre 2001 bis 2004 geschlossen. Erneuert wurde der Vertrag zum 1. Januar 2004, seine Geltungsdauer ist nun unbegrenzt. Er benennt die einzelnen Einrichtungen, für die der Bund eigenverantwortlich aufkommt. Er stellt diesen Institutionen rund 83 Millionen Euro jährlich zur Verfügung. Ein großer Teil dieser Summe sind Zuwendungen an die Stiftung Preußischer Kulturbesitz. Eingeschlossen ist auch eine Opernstrukturreform, die die drei Bühnen unter dem Dach einer Stiftung vereint. Der Bund beteiligt sich finanziell an der Opernreform indirekt, indem dem Land Berlin durch die Übernahme einer Reihe von Institutionen Spielraum zur Reform gegeben wird: Die Akademie der Künste und die Stiftung Deutsche Kinemathek werden in Bundesverantwortung übergehen. Außerdem werden die Baukosten des zur Stiftung Preußischen Kulturbesitzes gehörenden Hamburger Bahnhofs übernommen. In Berlin werden noch weitere Einrichtungen durch den Bund 33 Dies betrifft die Kompetenz des Bundes zur Repräsentation des Gesamtstaates auf kulturellem Gebiet in der Bundeshauptstadt Berlin sowie zur Finanzierung hauptstadtbedingter Sonderlasten (Art. 106 Abs. 8 GG, vgl. auch Art. 2 Abs. 1 Einigungsvertrag in Verbindung mit dem Berlin-Bonn- Gesetz). Hinzu kommt eine Kompetenz des Bundes auf der Grundlage von Art. 135 Abs. 4 GG (Preußischer Kulturbesitz). 34 Seit dem 1. September 2006 gilt der neue Artikel 22 Grundgesetz, in dem festgelegt ist, dass die Repräsentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt Aufgabe des Bundes ist. - 18 - gefördert, die von besonderem gesamtstaatlichem oder nationalem Interesse sind. Zum Beispiel: das Deutsche Historische Museum, die Gedenkstätte Deutscher Widerstand, das Denkmal für die ermordeten Juden Europas, die Gedenkstätte Topographie des Terrors, das Haus der Wannseekonferenz. Für die Sanierung der Deutschen Staatsoper stellt der Bund in den kommenden Jahren 50 Millionen Euro bereit. Hinzu kommt der Hauptstadtkulturfonds. Der Fonds soll durch die Förderung aktueller kultureller und künstlerischer Projekte dazu beitragen, von Berlin aus den überregionalen und internationalen kulturellen Dialog aufzunehmen und zu festigen. Berücksichtigt werden können Konzepte aller künstlerischer Sparten (mit Ausnahme des Films), die für die Bundeshauptstadt Berlin bedeutsam sind, nationale und internationale Ausstrahlung haben bzw. besonders innovativ sind. Die Projekte sollen für Berlin erarbeitet und in Berlin präsentiert werden. Sie sollten für ein Publikum bzw. eine Fachöffentlichkeit über Berlin hinaus relevant sein bzw. geeignet sein, bisher in Berlin bestehende kulturelle Defizite auszugleichen. Ausgeschlossen sind kommerziell realisierbare Vorhaben und solche, die sich im Rahmen normaler Arbeit der kulturellen Institutionen Berlins mit deren Mitteln realisieren lassen bzw. bereits durch eine andere Förderinstitution, die ebenfalls Gelder des Bundes vergibt, gefördert werden. Aus Mitteln des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien stehen dem Hauptstadtkulturfonds jährlich bis zu 9,866 Mio. € zur Verfügung.35 Vergleicht man die Ausgabenstruktur von Bund, Ländern und Gemeinden (einschl. Zweckverbänden), so zeigen sich deutlich unterschiedliche Schwerpunkte in der Kulturfinanzierung, die den verschiedenen Aufgabensetzungen der Gebietskörperschaften geschuldet sind. Die Hauptausgabenlast der Gemeinden entsteht durch die Finanzierung der Theater. In 2003 gaben diese hierfür 46,3 % aller Gemeindemittel im Bereich Kultur aus. Zweitgrößter Bereich der kommunalen Ausgaben waren die Museen mit 17,5 % und drittgrößter die Bibliotheken mit 16,1 %. Beim Bund lagen 2003 die Ausgaben für Bibliotheken mit einem Anteil von 34,4 % an den Gesamtmitteln des Bundes im Bereich Kultur vorne, gefolgt von den Ausgaben für kulturelle Angelegenheiten im Ausland (29,3 %), ein Ausgabeposten, der bei Ländern und Gemeinden praktisch keine Rolle spielt.36 Die Kulturförderung des Bundes – soweit sie das Inland betrifft – zeigt sich vor allem im Haushalt des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) 35 Vgl. dazu die Antwort der Bundesregierung auf eine Große Anfrage der FDP (Anlage 8). 36 Vgl. dazu Kulturfinanzbericht 2006 (STATISTISCHE ÄMTER DES BUNDES UND DER LÄNDER 2006). - 19 - (Kapitel 0405, 0406 und 0407).37 Die verschiedenen Aktivitäten erstrecken sich auf 65 institutionelle Zuwendungsempfänger sowie mehr als 500 (zum Teil mittelbare) Projektförderungen und Zuschüsse. Jedoch existieren nach Angaben des BKM nur wenige Förderprogramme, die direkte Auswirkungen in den Kommunen haben. Dazu gehören etwa Vorhaben im Denkmalschutz (Titel 894 11), die unmittelbar auch den Kommunen zugute kommt. Im Kulturbereich ergeben sich gleichwohl relativ häufig die Tatbestände einer gemeinsamen Finanzierung durch Bund und Länder. Hierdurch entstehen neue Formen der Mischfinanzierung, die – nach Ansicht des Bundesrechnungshofes – weitere Verflechtungen mit sich bringen. Mischfinanzierung von Bund und Ländern zeigen sich bei Einrichtungen wie zum Beispiel den Bayreuther Festspielen, dem Deutschen Literaturarchiv in Marbach, den Ruhrfestspielen Recklinghausen oder auch der Documenta. Diese Mischfinanzierungen basieren auf Zuschüssen des jeweiligen Sitzlandes einer Einrichtung, der Kommune, eigenen Einnahmen und einem Bundeszuschuss. Es handelt sich bei diesen Einrichtungen bzw. Ereignissen um Institutionen von gesamtstaatlicher Bedeutung. Hinzu kommt die Kulturstiftung des Bundes. Sie fördert verschiedenste Kunst- und Kulturprojekte im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes. Ein Schwerpunkt ist dabei die Förderung innovativer Programme und Projekte im internationalen Kontext. Die Kulturstiftung des Bundes setzt außerdem einen Schwerpunkt auf den kulturellen Austausch und eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit. Nach der Wiedervereinigung hat der Bund außerdem Aufgaben in der Finanzierung der kulturellen Infrastruktur in den neuen Ländern übernommen, da diese ihrer finanziellen Verantwortung noch nicht nachkommen konnten. Jedoch ergeben sich daraus auch jeweils Anreize, Finanzierungslasten auf andere staatliche Ebenen zu verschieben. So hat der Bundesrechnungshof etwa festgestellt, dass Kommunen öffentliche Einrichtungen an Minderheiten mit der Folge abgeben, dass der Bund sich fortan an der Finanzierung von Theatern und Schulen beteiligt (BUNDESRECHNUNGSHOF 2007: 200).38 Die Kulturausgaben des Bundes verteilen sich auch auf andere Ministerien, wobei die Ermittlung der Daten und ihre Zuordnung auf die einzelnen Ressorts keine leichte Aufgabe ist. So hat die Bundesregierung im Jahr 2000 in der Antwort auf eine Kleine Anfrage eingeräumt, dass es außerordentlich schwierig sei, die Ausgaben des Bundes für Kultur genau zu veranschlagen. Es sei ein unverhältnismäßig hoher 37 Vgl. dazu den Haushaltsplan des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien für das Jahr 2008 (Anlage 9). Vgl. zu den Kulturförderprogrammen auch die www.eurodesk.de/ sowie http://www.kulturfoerderung.org. 38 Der Bundesrechnungshof empfiehlt deshalb eine klare Zuordnung der Förderungsfelder zur Ebene des Bundes oder der Länder (BUNDESRECHNUNGSHOF 2007: 199f.). - 20 - Verwaltungsaufwand zu erbringen, „um umfassende, detaillierte und insbesondere kongruente statistische Aussagen zu erhalten“. (BUNDESREGIERUNG 2000a: 1) Um letztlich in allen Bezügen stimmige Aussagen aus dem jetzigen Zahlenmaterial ableiten zu können, bedürfe es zudem eines weiteren Abstimmungsaufwandes.39 Gleichwohl sei das Zahlenmaterial geeignet, Tendenzen, Schwerpunktsetzungen und Strukturen zu dokumentieren. Die Antwort auf die Kleine Anfrage enthält in einer Übersicht die von den verschiedenen Bundesressorts genannten Ausgaben für Kunst und Kultur im Inland, in einer weiteren Übersicht finden sich die Ausgaben des Bundes für Auswärtige Kulturpolitik. Gleichzeitig wird auch darauf verwiesen, dass Doppelangaben nicht auszuschließen seien. Angesprochen werden auch kulturbezogene Einnahmen des Bundes, die sich nach Angaben der Bundesregierung nicht verlässlich ermitteln lassen. Verwiesen wird auch darauf, dass über die mittelbaren Einnahmen des Bundes, zum Beispiel Steuereinnahmen, keine Erkenntnisse vorlägen (BUNDESREGIERUNG 2000a: 2ff.). Seit dem Jahr 2003 finden sich die Übersichten über die kulturbezogenen Ausgaben der Bundesressorts im Finanzbericht des Bundesministeriums der Finanzen. Die Übersichten trennen ebenfalls zwischen den Ausgaben des Bundes auf dem Gebiet der inländischen Kulturpolitik und den Ausgaben des Bundes auf dem Gebiet der Auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik.40 39 Der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien wollte in diesem Zusammenhang prüfen, die Ermittlung dieser Daten als Projekt an Dritte zu vergeben (BUNDESREGIERUNG 2000: 1). 40 Vgl. dazu Tabelle 18 im Finanzbericht des BMF (Anlage 10). Ursprünglich wurden die Ausgaben des Bundes für Auswärtige Kulturpolitik bis zum Jahr 2002 in einer Übersicht im Einzelplan 05 (Auswärtiges Amt) des Bundeshaushalts veröffentlicht. Die Zusammenfassung dieser Ausgaben geht zurück auf einen Vorschlag der Enquete-Kommission „Auswärtige Kulturpolitik“ (BT-Drs. 7/4121: 33 u. 78ff.). Danach wurden durch eine Festlegung des Bundestages seit 1977 die verschiedenen Ausgabenposten in einer „Übersicht 2“ im Einzelplan 05 (Auswärtiges Amt) des Bundeshaushaltes zusammengefasst. Seit dem Haushalt 2003 wird vom Bundesministerium der Finanzen diese Praxis nicht fortgesetzt, die Übersicht der außenkulturellen Ausgaben aller Ressorts – ebenso wie die Ausgaben des Bundes für inländische Kulturpolitik – wird seither im Finanzbericht des BMF veröffentlicht (BUNDESMINISTERIUM DER FINANZEN 2002ff.). - 21 - 4. Literatur AHLERT, Gert (2004). Investive Sportförderung in der Bundesrepublik (GWS Discussion Paper 2004/2). Osnabrück: Gesellschaft für Wirtschaftliche Strukturforschung (GWS), abrufbar unter http://www.gwsos .de/Downloads/gws-paper04-2.pdf [Stand 15.01.08]. BERGSGARD, Nils; HOULIHAN, Barrie; MANGSET, Per; NØDLAND, Svein Ingve; ROMMETVEDT, Hilmar (2007). Sport Policy. A Comparative Analysis of Stability and Change. Amsterdam: Butterworth-Heinemann. BKM (2003). Systematisierung der Kulturförderung von Bund und Ländern und für die Zusammenführung der Kulturstiftung des Bundes und der Kulturstiftung der Länder zu einer gemeinsamen Kulturstiftung (Eckpunktepapier von Bund und Ländern vom 26. 6. 03). Berlin: BKM http://archiv.bundesregierung.de/ pressemitteilung/84/496484/attachment/496687_0.pdf [Stand 15.01.08]. BLANKART, Charles B. (2003). Öffentliche Finanzen in der Demokratie (5. Aufl.). München: Vahlen. BOSS Alfred; ROSENSCHON, Astrid (2006). Subventionen in Deutschland: Eine Bestandsaufnahme (Kieler Arbeitspapier Nr. 1267). Kiel: IfW, abrufbar unter http://www.uni-kiel.de/ifw/pub/kap/2006/kap1267.pdf [Stand 12.01.08]. BREUER, Christoph (Hrsg.) (2007). Sportentwicklungsbericht 2005/2006. Analyse zur Situation der Sportvereine in Deutschland. Köln: Sportverlag Strauß. BRÜMMERHOFF, Dieter (2001). Finanzwissenschaft (8. Aufl.). München: Oldenbourg. BÜCH, Martin-Peter (1999). Sportförderung durch den Bund – ökonomisch betrachtet. In: Trosien, Gerhard (Hrsg.). Die Sportbranche: Wachstum, Wettbewerb, Wirtschaftlichkeit (2. Auflage) (165-177). Frankfurt: Campus. BUNDESMINISTERIUM DER FINANZEN (2002). Finanzbericht 2003. Berlin: BMF. BUNDESMINISTERIUM DER FINANZEN (2003). Finanzbericht 2004. Berlin: BMF. BUNDESMINISTERIUM DER FINANZEN (2004). Finanzbericht 2005. Berlin: BMF. BUNDESMINISTERIUM DER FINANZEN (2005). Finanzbericht 2006. Berlin: BMF. BUNDESMINISTERIUM DER FINANZEN (2006). Finanzbericht 2007. Berlin: BMF. BUNDESMINISTERIUM DER FINANZEN (2007). Finanzbericht 2008. Berlin: BMF. BUNDESMINISTERIUM DES INNERN (2005). Programm des Bundesministeriums des Innern zur Förderung des Leistungssports sowie sonstiger zentraler Einrichtungen, Projekte und Maßnahmen des Sports auf nationaler und internationaler Ebene mit Rahmenrichtlinien“ (Leistungssportprogramm – LSP, 28. September 2005), abrufbar unter http://www.verwaltungsvorschriften-iminternet .de/bsvwvbund_28092005_SP43730011.htm [Stand 20.01.08]. BUNDESRECHNUNGSHOF (2005). Bemerkungen 2005 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes. Bonn: BRH, abrufbar unter http://www.bundesrechnungshof.de/veroeffentlichungen/bemerkungenjahresberichte /bemerkungen-2005.pdf [Stand 20.01.08]. BUNDESRECHNUNGSHOF (2007). Modernisierung der Verwaltungsbeziehungen von Bund und Ländern (Gutachten des Präsidenten des Bundesrechnungshofes als Bundesbeauftragter für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung). Stuttgart: - 22 - Kohlhammer, abrufbar unter www.bundesrechnungshof.de/bundesbeauftragterbwv /ergebnisse-des-bwv-1/foekoii-gutachten.pdf [Stand 15.01.08]. BUNDESREGIERUNG (2000). Finanzielle Förderung von Kunst und Kultur (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der CDU/CSU; BT-Drucksache 14/3420 vom 18. 05. 2000). Berlin: Deutscher Bundestag. BUNDESREGIERUNG (2002). Zur umfassenden und nachhaltigen Förderung der Entwicklung des Sports in Deutschland (Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der CDU/CSU vom 24. April 2002, BT-Drucksache 14/8865). Berlin: Deutscher Bundestag. BUNDESREGIERUNG (2006). 11. Sportbericht der Bundesregierung (Unterrichtung durch die Bundesregierung, 4. 12. 2006, BT-Drs.16/3750). Berlin: Deutscher Bundestag . CDU/CSU und SPD (2005). Gemeinsam für Deutschland - mit Mut und Menschlichkeit (Koalitionsvertrag vom 11. November 2005), abrufbar unter http://www.cducsu.de/upload/koavertrag0509.pdf [Stand 15. 01. 2008]. DIGEL, Helmut; BURK, Verena (2004). Hochleistungssport im internationalen Vergleich. Aus Politik und Zeitgeschichte B 26/04, 23-30. DIGEL, Helmut; BURK, Verena; FAHRNER, Marcel (2006). Die Organisation des Hochleistungssports - ein internationaler Vergleich. Schorndorf: Verlag Hofmann. DIMITROV, D. u. a. (2006). Die makroökonomischen Effekte des Sports in Europa (Studie von SportseconAustria im Auftrag des Bundeskanzleramts, Wien), abrufbar unter www.austria.gv.at/Docs/2006/7/14/Makroeffekte %20des%20Sports%20in%20EU_Finalkorrektur.pdf [Stand 15.01.08]. ECKL, Stefan; WETTERICH, Jörg (Hrsg.). (2007). Sportförderung und Sportpolitik in der Kommune. Münster: LIT. ENJOLRAS, Bernard; WALDAHL, Ragnhild Holmen (2007). Policy-Making in Sport. The Norwegian Case. International Review for The Sociology Of Sport 42 (2) 201– 216. FELDERER, Bernhard u. a. (2006). Sport und Ökonomie in Europa. Ein Tour d` Horizon (Studie von SportseconAustria SPEA im Auftrag des Bundeskanzleramts, Sektion Sport, März 2006), abrufbar unter http://www.sport.austria.gv.at/Docs/2006/5/11/Sport%20und%20%C3%96kono mie%20Endbericht.pdf [Stand 15.01.08]. HÄBERLE, Peter (1996). „Sport“ als Thema neuerer verfassungsstaatlicher Verfassungen . In: HÄBERLE, Peter: Das Grundgesetz zwischen Verfassungsrecht und Verfassungspolitik . Ausgewählte Studien zur vergleichenden Verfassungslehre in Europa (715-749). Baden-Baden: Nomos. HÄBERLE, Peter (1998). Verfassungslehre als Kulturwissenschaft (2. Auflage). Berlin: Duncker & Humblot. HÄBERLE, Peter (1999). Kulturhoheit im Bundesstaat - Entwicklung und Perspektiven. Archiv des öffentlichen Rechts, 124 (4) 549 - 582. HÄBERLE, Peter (2007). Föderalismus-Modelle im kulturellen Verfassungsvergleich. ZÖR 62 (1), 39-59. - 23 - HEINEMANN, Klaus (1996). Staatliche Sportpolitik und Autonomie des Sports. In: Günther Luschen und Alfred Rütten (Hrsg.), Sportpolitik - Sozialwissenschaftliche Analysen (177-198). Stuttgart: Verlag Stephanie Naglschmid. HICKEL, Rudolf; TROOST, Anne; TROOST, Axel (2004). Sport und Ökonomie im Bundesland Bremen - zum Wertschöpfungsbeitrag durch den Vereinssport (Studie im Auftrag des Landessportbundes Bremen, Januar 2004). Bremen: Landessportbund Bremen, abrufbar unter www.trenz.de/dateien/13705/%C3%96konomiestudie.pdf [Stand 15. 01. 08]. HOCKENJOS, Christian (1995). Öffentliche Sportförderung in der Bundesrepublik Deutschland. Darstellung und finanztheoretische Analyse. Frankfurt am Main: Lang. HOCKENJOS, Christian (1999). Kommunale Sportförderung in der Bundesrepublik Deutschland. In: Trosien, Gerhard (Hrsg.). Die Sportbranche: Wachstum, Wettbewerb , Wirtschaftlichkeit (2. Auflage) ((129-153). Frankfurt: Campus. HUMBERG, Andreas (2006). Die Förderung des Hochleistungssports durch den Bund – Verfassungsrechtliche Zulässigkeit und Verwendung als Regelungsinstrument zur Dopingbekämpfung. Hamburg: Verlag Dr. Kovač. HUMBERG, Andreas (2007). Der Sport und das Grundgesetz: Nimmt die Verfassung eine sportliche Entwicklung? Deutscher Olympischer Sportbund (10.09.2007), abrufbar unter www.dosb.de/de/start/details/news/der_sport_und_das_grund gesetz_nimmt_die_verfassung_eine_sportliche_entwicklung/8773/cHash/63714 59766/ [Stand 15.01.08]. INSTITUT FÜR MITTELSTANDS- UND REGIONALENTWICKLUNG (2006). Die ökonomische Bedeutung des Sports in Sachsen (Studie im Auftrag des Landessportbundes Sachsen). Dresden: Institut für Mittelstands- und Regionalentwicklung, abrufbar unter http://www.sport-fuer-sachsen.de/lsb.site,postext,downloads,artikel_id,40 7.html?PHPSESSID=181f848vvb1rgc3hc2ejacv366 [Stand 15. 01.08]. KEMPER, Franz-Joseph (1999). Sportförderung in den Ländern. In: Trosien, Gerhard (Hrsg.). Die Sportbranche: Wachstum, Wettbewerb, Wirtschaftlichkeit (2. Auflage ) (154-164). Frankfurt: Campus. KIMMEL, Adolf; KIMMEL, Christiane (2005). Verfassungen der EU-Mitgliedstaaten (6. Auflage). München: dtv. KÖNIG, Walfried (1997). Sportpolitik in Europa – eine Einführung. dvs-Informationen 12 (3) 25-34, abrufbar unter http://cosmic.rrz.uni-hamburg.de/webcat/ sportwiss/dvs/dvs_info/vol12n3/koenig.pdf [Stand 15.01.08]. KRUG, Jürgen; HOFFMANN, Bernd; ROST, Kerstin; MÜLLER, Thomas (2003). Das Fördersystem im Leistungssport der Bundesrepublik Deutschland (Lehrunterlage Universität Leipzig, sportwissenschaftliche Fakultät, Institut für Allgemeine Bewegungs- und Trainingswissenschaft), abrufbar unter http://sportfak.unileipzig .de/~fg-sportiabtw/LSP.PDF [Stand 15.01.08]. LANGER, Mathias (2006a). Öffentliche Förderung des Sports. Eine ordnungspolitische Analyse. Berlin: Duncker & Humblot. LANGER, Mathias (2006b). Öffentliche Sportförderung: eine ordnungspolitische Betrachtung . Wirtschaftsdienst, 2/06, 120-124. - 24 - LUSCHEN, Günther (1996). Einleitung: Sport, Politik und Politikfeldanalyse. In: Günther Luschen und Alfred Rütten (Hrsg.). Sportpolitik - Sozialwissenschaftliche Analysen (3-23). Stuttgart: Verlag Stephanie Naglschmid. MEIER, Rolf (1988). Neo-Corporatist Structures in the Relationship between Sport and Government. The Case of the Federal Republic of Germany. International Review for the Sociology of Sport, 23 (1) 15 - 29. MEYER; Bernd; AHLERT, Gerd (2000). Die ökonomischen Perspektiven des Sports: Eine empirische Analyse für die Bundesrepublik Deutschland. Schorndorf. MRAZEK, Joachim; SCHÄFER, Gyda (1988). The Meaning of "Sport" in the Federal Republic of Germany and the USA. International Review for the Sociology of Sport, 23 (1) 109 - 123. MUELLER, Dennis C. (2003). Public Choice (3. Auflage). Cambridge: Cambridge University Press. NAGEL, Werner (2007). Entflechten - Überleiten - Neu Gestalten. Das Zusammenwirken von Bund und Ländern in Bildung, Wissenschaft und Forschung nach der Föderalismusreform I (Sekretariat der Kultusministerkonferenz, Januar 2007). Bonn: KMK, abrufbar unter www.kmk.org/aktuell/Entflechten_Ueberleiten_Neu_Gestalten.pdf [15.01.08]. NOLTE, Martin (2004). Sport und Recht – Ein Lehrbuch zum internationalen, europäischen und deutschen Sportrecht. Schorndorf: Hofmann. PETERS, Guy (1995). The Politics of Bureaucracy. London: Routledge. SCHILY, Otto (2005). Sport, Politik, Sportpolitik: Möglichkeiten und Grenzen des deutsch-deutschen Sports in den Jahren der Teilung. In: Hartmut Koschyk (Hrsg.). Deutschland, Korea - geteilt, vereint (35-50). München: Olzog. SCHULZE-FIELITZ, Helmuth (1991). Art. 35 EinigungsV - Freibrief für eine Bundeskulturpolitik? Neue Juristische Wochenschrift, 44 (39) 2456 - 2460. SCHWENCKE, Olaf (Hrsg.) (1992). Kulturföderalismus und Kulturförderung. Neue Bundesstaatlichkeit im Kulturstaat Deutschland. Hagen/Loccum: Akademie Loccum. SIEVERS, Norbert; WAGNER, Bernd (2004). Objektive und transparente Förderkriterien staatlicher Kulturfinanzierung – Vergleiche mit dem Ausland (Gutachten für die Enquete-Kommission „Kultur in Deutschland“, November 2004), abrufbar unter http://www.bundestag.de/parlament/gremien/kommissionen/enqkultur/Schlussberi cht/Gutachten/Gutachten_15__WP/Gutachen_Kulturfinanzierung.pdf [Stand 30. 5. 2008] STATISTISCHE ÄMTER DES BUNDES UND DER LÄNDER (Hrsg.) (2006). Kulturfinanzbericht 2006. Stuttgart: Metzler-Poeschel (elektronische Version und ergänzendes Zahlenmaterial: www.destatis.de/shop). STEINHARDT, Max; VÖPEL, Henning (2007). Champions des Sports – Ein empirischer Vergleich deutscher Sportstädte (HWWI Policy Paper 1-4). Hamburg: HWWI. STEWART, Bob (2007). Sport Funding and Finance. Oxford: Butterworth-Heinemann. STREINZ, Rudolf (2007). Deutschland als „Sportstaat“ – Gegenseitige Erwartungen von Sport und Verfassung. In: Pitschas, Rainer; Uhle, Arndt (Hrsg.). Wege gelebter Verfassung in Recht und Politik. Festschrift für Rupert Scholz zum 70. Geburtstag (355-380). Berlin: Duncker & Humblot. - 25 - THÖNI, Erich; BÜCH, Martin-Peter; KORNEXL, Elmar (Hrsg.) (2006). Effektivität und Effizienz öffentlicher Sportförderung. Schorndorf: Hofmann. TOKARSKI, Walter (Hrsg.) (1998). EU-Recht und Sport. Aachen: Meyer & Meyer. TOKARSKI, Walter; STEINBACH, Dirk (2001): Spuren – Sportpolitik und Sportstrukturen in der europäischen Union. Aachen: Meyer & Meyer. TOKARSKI, Walter; STEINBACH, Dirk; PETRY, Karen; JESSE, Barbara (2004). Two Players - One Goal? Sport in the European Union. Aachen: Meyer & Meyer. TROSIEN, Gerhard (1999) (Hrsg.). Die Sportbranche: Wachstum, Wettbewerb, Wirtschaftlichkeit (2. Auflage). Frankfurt: Campus. VIEWEG, Klaus (2007). Faszination Sportrecht (Bearbeitungsstand: 09.08.2007), Universität Erlangen, abrufbar unter http://www.irut.jura.unierlangen .de/FaszinationSportrecht.pdf [Stand 31.01.08]. - 26 - 5. Anlagen - Anlage 1: Programm des Bundesministeriums des Innern zur Förderung des Leistungssports sowie sonstiger zentraler Einrichtungen, Projekte und Maßnahmen des Sports auf nationaler und internationaler Ebene mit Rahmenrichtlinien“ (Leistungssportprogramm - LSP) (Bundesministerium des Innern 2005). - Anlage 2: Richtlinien des Bundesministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Bundessportfachverbänden (Förderrichtlinien Verbände – FR V) vom 10. Oktober 2005. - Anlage 3: Richtlinien des Bundesministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Stützpunktsystems (Förderrichtlinien Stützpunktsystem - FR S) vom 10. Oktober 2005. - Anlage 4 Richtlinien des Bundesministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Sportakademien sowie sonstiger zentraler Einrichtungen, Projekten und Maßnahmen des Sports (Förderrichtlinien Akademien/Maßnahmen – FR AM) vom 10. Oktober 2005. - Anlage 5: Richtlinien des Bundesministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Baumaßnahmen für den Spitzensport (Förderrichtlinien Sportstättenbau – FR Bau) vom 10. Oktober 2005. - Anlage 6: Ausgaben des Bundes und der Länder für Sport 1975 bis 2004 (Bundesamt für Statistik 2008). - Anlage 7: Objektive und transparente Förderkriterien staatlicher Kulturfinanzierung (Sievers und Wagner 2004) - Anlage 8: Kulturfinanzierung des Bundes in Berlin (Antwort der Bundesregierung auf eine Große Anfrage der FDP, Drucksache 15/5278). - Anlage 9: Haushaltsplan des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien für das Jahr 2008. - Anlage 10: Ausgaben des Bundes auf dem Gebiet der inländischen Kulturpolitik (BUNDESMINISTERIUM DER FINANZEN 2007: 336ff.).