© 2014 Deutscher Bundestag WD 10 - 3000 - 045/14 Regelungen zum Thema Cybermobbing in anderen Staaten xxxx Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 045/14 Seite 2 Regelungen zum Thema Cybermobbing in anderen Staaten Verfasserin: xxxx Aktenzeichen: WD 10 - 3000 - 045/14 Abschluss der Arbeit: 22.07.2014 Fachbereich: WD 10: Kultur, Medien und Sport Telefon: xxxx Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 045/14 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einführung 4 2. USA 6 2.1. Ausgestaltung auf Bundesebene 7 2.2. Ausgestaltung auf der Ebene der einzelnen Bundesstaaten 8 3. Kanada 10 3.1. Gesetzgebung auf staatlicher Ebene 10 3.2. Gesetzgebung in den einzelnen Provinzen 11 4. Australien 12 4.1. Bundesgesetzliche Regelungen 12 4.2. Ausgestaltung in den einzelnen Bundesstaaten 13 5. Südkorea 13 6. Singapur 13 7. Großbritannien 14 8. Österreich 17 9. Schweiz 17 10. Spanien, Frankreich, Italien 18 11. Bemühungen auf Ebene der Europäischen Union 19 12. Quellenverzeichnis 20 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 045/14 Seite 4 1. Einführung Cybermobbing gehört neben Cybergrooming1, Cyberstalking2 und Happy Slapping3 zu den modernen Formen internetbezogener Gewalt und wird wegen seiner weiten Verbreitung mit zum Teil lebensbedrohlichen Auswirkungen insbesondere auf junge Menschen als besonders besorgniserregend angesehen. In vielen Staaten wird deshalb nach effektiven Maßnahmen zum Umgang mit diesem Phänomen gesucht. Das Phänomen Cybermobbing wird zwar breit diskutiert, jedoch gibt es bislang keine klare und einheitliche Definition davon. Die auf dieses Thema spezialisierte Sozialpsychologin CATARINA KATZER definiert Cybermobbing als „jedes Verhalten von Individuen oder Gruppen, bei dem Einzelpersonen in der Absicht, Ihnen Schaden zuzufügen, mittels elektronischer und digitaler Medien wiederholt feindselige oder aggressive Botschaften übermittelt werden“ (KATZER 2014: 2). Solche Vorfälle es zunehmend auch unter Erwachsenen.4 Besonders verbreitet ist diese Aggressionsform jedoch heute unter Kindern und Jugendlichen. So sollen nach einer Untersuchung aus dem Jahr 2013 bereits 20 - 30% der Jugendlichen in Deutschland als Opfer oder als Täter in Cybermobbing involviert sein (KATZER 2013). Neu daran sind nicht unter dem Begriff „Mobbing“ zusammen gefasste Verhaltensweisen wie Ausgrenzung, Herabsetzung oder Beleidigung, die im Bereich von Schule und Arbeitswelt schon lange bekannt sind. Dagegen erhalten die im Rahmen von Cybermobbing auf digitalem Wege verbreiteten Aggressionen eine besondere Intensität und Brisanz dadurch, dass die Täter in der Regel anonym bleiben. Dies senkt seitens der Täter die Hemmschwelle für beleidigende oder aggressive Botschaften und bewirkt auf Seiten der Opfer eine große Hilflosigkeit und Unsicherheit. Hinzu kommt, dass durch die allgegenwärtige Vernetzung Lebensbereiche nicht mehr wie früher getrennt sind: über soziale Netzwerke oder per Smartphone ausgetragene Beleidigungen bleiben 1 Nach einer Definition von KATZER wird unter Cybergrooming ein „gezieltes Ansprechen von Personen im Internet mit dem Ziel der Anbahnung sexueller Kontakte“ verstanden, das in Deutschland speziell auf minderjährige Opfer bezogen wird. In der Regel über soziale Netzwerke wird versucht, Vertrauen zu Minderjährigen aufzubauen , das später in reale sexuelle Handlungen münden soll (KATZER 2014: 2). 2 KATZER zufolge ist dies die internetbezogene Form des zwanghaften Verfolgens und Bedrängens einer Person. Überall dort, wo sie im Internet präsent ist oder wird, wird sie verfolgt, mit Kommentaren überzogen und belästigt (KATZER 2014: 2). 3 Ironischerweise als „fröhliches Schlagen“ bezeichnetes Verhalten Jugendlicher, bei dem per Smartphone oder Kamera aufgenommene Videoclips herum geschickt oder veröffentlicht werden, auf denen zu sehen ist, wie andere Personen verprügelt oder misshandelt werden. Als weitere Formen der Gewalt im Internet nennt KATZER Cybercrime (internetbezogene Kriminalität) und Shitstorms (massenhafte öffentliche Entrüstung, die den Adressaten per Internet kundgetan wird und z.T. deren Webseiten lahmlegen kann (KATZER 2014: 2). 4 Bekannt wurden Fälle von Cybermobbing in der Arbeitswelt, gegenüber Lehrern in Schulen oder auch der Fall einer Deutschen, die während eines Aufenthalts in Südkorea aufgrund kulturell offenbar nicht tolerierter Äußerungen im Netz massiv attackiert wurde (GLIONNA 2010). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 045/14 Seite 5 nicht auf die Schule oder den Arbeitsplatz begrenzt, sondern sind in der Regel nun auch Teil des Privatlebens.5 Angesichts der massiven psychologischen Folgen für die Opfer und weltweit bereits zahlreicher Suizidfälle nach Cybermobbing-Angriffen6 gibt es anhaltende Diskussionen darüber, wie diesem weit verbreiteten Phänomen des digitalen Zeitalters begegnet werden könnte. So haben sich in vielen Ländern schon vor Jahren zunächst gesellschaftlich engagierte Nichtregierungsorganisationen gebildet, die mit Beratungsangeboten für die Betroffenen und ihre Angehörigen oder mit Kursen zur Medien- und Sozialkompetenz auftreten. Angesichts der Verbreitung und Brisanz der Problematik ist das Thema jedoch auch auf die Tagesordnung staatlicher Institutionen gerückt und führte dazu, dass Regierungen und Behörden seit einigen Jahren die Angebote für Aufklärung , Anlaufstellen und Präventionsmaßnahmen gegen Cybermobbing intensiv ausgebaut haben. In Deutschland bietet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf seiner Webseite vielfältige Informationen und weiterführende Links für Jugendliche, Eltern und Beratungsstellen an.7 Überdies wurde im Jahr 2012 mit dem „Zentrum für Kinderschutz im Internet “ (I-KiZ) entsprechenden Beispielen aus Großbritannien, den USA und Australien folgend eine Einrichtung geschaffen, die sich mit den Rahmenbedingungen und Möglichkeiten eines zeitgemäßen Schutzes von Kindern und Jugendlichen im Internet befasst und darüber hinaus als Anlaufstelle fungiert, über die Kinder, Jugendliche und Eltern Hilfs-, Beratungs-, und Meldemöglichkeiten erreichen. Eingebunden sind hier Expertinnen und Experten aus Bund und Ländern, Jugendschutz und Strafverfolgung, von Anbietern, Plattformbetreibern, Verbänden und Initiativen sowie aus Technik und Wissenschaft.8 Ergänzend stellt sich auch immer wieder die Frage, ob die gegebenen gesetzlichen Regelungen ausreichen, um Vorfälle von Cybermobbing angemessen ahnden zu können. Für einzelne Verhaltensweisen , die unter den nicht einheitlich definierten Begriff „Cybermobbing“ fallen können, ist dies schon heute in Deutschland wie in zahlreichen anderen Ländern möglich. Abhängig vom 5 Ausführlich dazu KATZER (2014: 3ff und 55ff). 6 Traurige Berühmtheit erlangte der Fall der kanadischen Jugendlichen Amanda Todd, die sich im Jahr 2012 mit 15 Jahren das Leben nahm, nachdem sie zuvor zwei Jahre lang aufgrund intimer WebCam-Aufnahmen über das Internet attackiert worden war. Kurz vor ihrem Tod hatte sie in einem Video über ihre Leidensgeschichte berichtet und dieses auf YouTube gepostet, wo es millionenfache Verbreitung fand. Ein Jahr später ereignete sich in Kanada ein zweiter Suizidfall einer jungen Frau. Zu beiden Fällen vgl. LUHTANEN (2013). Diese und weitere der weltweit bekannt gewordenen Suizidfälle nach Cyberbullying werden auch in einer Studie der österreichischen Johannes-Kepler-Universität ausführlich dargestellt (INSTITUT FÜR GESELLSCHAFTS- UND SOZIALPOLITIK 2013: 175ff.). 7 Vgl. http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/Service/volltextsuche.html. Ein erst kürzlich vom BMFSFJ gemeinsam mit Jugendlichen entwickelter Flyer findet sich unter: http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Abteilung5/Pdf- Anlagen/cyber-mobbing-flyer-1,property=pdf,bereich=bmfsfj,sprache=de,rwb=true.pdf . Weitere Informationen zum Thema Jugendschutz im Internet http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/kinder-und-jugend,did=131814.html (alle Stand: 18.07.2014). 8 Ausführlicher hierzu der Beitrag auf Klicksafe.de unter http://www.klicksafe.de/service/aktuelles/news/detail /bundesfamilienministerin-startet-i-kiz-zentrum-fuer-kinderschutz-im-internet/. Die Webseite des I-KiZ findet sich unter dem Link: http://www.i-kiz.de/ (beide Stand: 18.07.2014). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 045/14 Seite 6 Einzelfall können dabei auf strafrechtlicher Ebene unter anderem die Tatbestände üble Nachrede, Nötigung, Verleumdung oder auch Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes zur Anwendung kommen .9 Aber nicht nur in Deutschland10 gibt es Überlegungen und entsprechende Vorstöße in den Legislativen , auch speziell auf das Cybermobbing bezogene Straftatbestände einzuführen. Die nachfolgenden Seiten geben einen Überblick über die rechtlichen Regelungen zum Thema Cybermobbing in anderen Ländern, wobei ein Schwerpunkt auf die strafrechtliche Normierung gelegt wurde. Dabei war die Quellenlage recht unterschiedlich. Besonders viel Material fand sich zu den angelsächsischen Ländern USA, Kanada, Australien und Großbritannien. Dies ist zum Einen dadurch bedingt, dass die Verbreitung des Internets und damit einhergehender Probleme in diesen Ländern früher eingesetzt haben als in Deutschland. Zum Anderen liegt es auch daran, dass in diesen Ländern mit Informationen offener11 als zum Beispiel in vielen asiatischen Ländern12 umgegangen wird. Überdies erleichtert hier natürlich der sprachliche Zugang die Quellenerschließung. Vor diesem Hintergrund finden sich nachfolgend überwiegend Informationen aus den englischsprachigen Ländern, wo nicht von Cybermobbing, sondern von Cyberbullying13 gesprochen wird. Da außerhalb des deutschen Sprachraumes auch im Internet sehr häufig eher der Ausdruck Cyberbullying üblich ist, wurde er auch auf den nachfolgenden Seiten durchgängig verwendet. 2. USA Die USA nehmen im Bereich der Gesetzgebung zur Cyberkriminalität, insbesondere beim Cyberbullying , eine Vorreiterrolle ein. Dort wird bereits seit einigen Jahren in der öffentlichen Diskussion immer wieder bezweifelt, dass die Selbstregulierung des Internets genüge, um Privatpersonen ausreichend vor Übergriffen aus dem Internet zu schützen. Insbesondere nach tragischen Unglücksfällen wie Suizidversuchen Jugendlicher werden immer wieder schärfere gesetzliche Regelungen gefordert. Dabei ist in dem föderalistischen Regierungssystem der Vereinigten Staaten zwischen der Gesetzgebung auf Bundesebene und der der einzelnen Bundesstaaten zu differenzieren . 9 Eine Zusammenstellung der in Deutschland in Frage kommenden Einzelnormen findet sich online bei Polizeiberatung .de unter dem Link http://www.polizei-beratung.de/themen-und-tipps/gefahren-im-internet/cybermobbing /folgen-fuer-taeter.html (Stand: 18.07.2014). 10 Das Thema stand vor wenigen Wochen auf der Tagesordnung der 85. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister, die am 24./25. Juni 2014 in Binz stattfand. Der Beschluss zu TOP II.1 „Beleidigungen im Internet / Cybermobbing“ findet sich unter dem Link: http://service.mvnet.de/_php/download.php?datei_id=124463 (Stand: 18.07.2014). 11 Das heißt hier, sie sind in höherem Maße online verfügbar. 12 Es gibt jedoch Hinweise, dass es in asiatischen Ländern auch große Probleme mit Cybermobbing gibt. 13 „Bullying“ ist der englische Ausdruck für Mobbing. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 045/14 Seite 7 2.1. Ausgestaltung auf Bundesebene Auf Bundesebene (Federal Law) ist als Reaktion auf den tragischen Suizid der 13jährigen Schülerin Megan Meier nach Cyberbullying am 2. April 2009 ein nach ihr benannter Gesetzesentwurf in den Kongress eingebracht worden, der „Megan Meier Cyberbullying Prevention Act“. Dieser Gesetzesentwurf war als Erweiterung des 18. Buches14 des United States Codes geplant und sollte in § 881 den Straftatbestand des Cyberbullyings enthalten, wonach sich jeder strafbar gemacht hätte, der mit einer anderen Person in der Absicht kommuniziert, diese zu nötigen, einzuschüchtern, zu belästigen oder emotionale Spannungen hervorzurufen. Der Begriff Communication ist dabei entsprechend § 881 Unterabsatz (1) umfassend dahingehend zu verstehen, dass er jede Kontaktaufnahme auf elektronischem Weg erfasst: Sec. 881 Cyberbullying15 “(a) Whoever transmits in interstate or foreign commerce any communication, with the intent to coerce, intimidate, harass, or cause substantial emotional distress to a person, using electronic means to support severe, repeated, and hostile behavior, shall be fined under this title or imprisoned not more than two years, or both. (b) As used in this section – (1) the term ‘communication’ means the electronic transmission, between or among points specified by the user, of information of the user’s choosing, without change in the form or content of the information as sent and received; and (2) the term ’electronic means’ means any equipment dependent on electrical power to access an information service, including email, instant messaging, blogs, websites, telephones, and text messages.“ Bei Verstößen sah der Entwurf eine Geldstrafe und/oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren vor. Dieser Gesetzesentwurf wurde lange im Kongress diskutiert, aber letztendlich nicht verabschiedet . Hauptgrund dafür war, dass ein solches Gesetz in die im ersten Verfassungszusatz der Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika garantierte Meinungsfreiheit „freedom of speech“ eingegriffen hätte, welche als prägender Verfassungsgrundsatz nur unter engen Ausnahmen einschränkbar ist.16 14 Im 18. Titel befinden sich die meisten Strafvorschriften des Bundes. Für nähere Informationen. zum Aufbau des Strafsystems der Vereinigten Staaten von Amerika sowie des United States Codes vgl. REINBACHER (2010: 400f.). 15 Der vollständige Gesetzesentwurf des Megan Meier Cyberbullying Prevention Act ist abrufbar unter: https://www.govtrack.us/congress/bills/111/hr1966 (Stand: 04.07.2014). 16 Vgl. hierzu INSTITUT FÜR GESELLSCHAFTS- UND SOZIALPOLITIK (2013: 197f.). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 045/14 Seite 8 2.2. Ausgestaltung auf der Ebene der einzelnen Bundesstaaten Auf der Ebene der amerikanischen Bundesstaaten sind in den letzten Jahren zahlreiche Gesetze verabschiedet und Richtlinien “policies“ erlassen worden, die sich mit dem Thema Cybermobbing beschäftigen. Dabei ist zunächst zwischen den unterschiedlichen Rechtsbegriffen „Cyberbullying “, „Electronic Harassment“, „Cyberharassment“ und „Cyberstalking“ zu differenzieren, die bei strikter Anwendung der Definitionen jeweils unterschiedliche gesetzliche Regelungen nach sich ziehen würden. In der Praxis jedoch wird diese begriffliche Trennung oft nicht strikt eingehalten , die Begriffe oft vermischt oder als Synonyme verwendet. Dennoch lässt sich folgende grobe Einordnung treffen (HINDUJA/PATCHIN 2014)17: Als Cyberbullying Laws werden in der Regel solche Gesetze betrachtet, die speziell die Nötigung, Belästigung etc. von Minderjährigen betreffen - hauptsächlich von Schülern und Studenten durch andere Schüler, Studenten oder außenstehende Personen - und sich damit im schulischen Kontext ereignen. Teilweise ist auch das Lehrpersonal in den Schutzbereich einbezogen. Spezielle Cyberbullying Gesetze haben 19 Bundesstaaten erlassen (HINDUJA/PATCHIN 2014). Dagegen haben fast alle Bundesstaaten Gesetze erlassen, die eine elektronische Belästigung bzw. eine Belästigung durch die Verwendung elektronischer Medien auch unter Erwachsenen als „Electronic Harassment“ erfassen. Die Begriffe Cyberharassment und Cyberstalking beziehen sich tendenziell auf Gesetze, die überwiegend die Einschüchterung von Personen durch Emails oder Interneteinträge allgemein betreffen und nicht speziell auf den Schutz Minderjähriger ausgerichtet sind. Dabei ist der Begriff Cyberharassment wiederum weiter zu verstehen als Cyberstalking, da er eine weniger intensive Form der Einschüchterung als das Stalking erfassen soll.18 Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass zur Zeit in 10 Bundesstaaten, wie beispielsweise Arizona und New Jersey, „Revenge-Porn-Laws“ („Racheporno-Gesetze“) existieren, die Erwachsene davor schützen sollen, dass von ihnen ohne ihr Einverständnis Bilder/Filme ins Internet gestellt werden , auf denen sie nackt oder in sexuellen Posen abgebildet sind. Teilweise handelt es sich bei den entsprechenden Straftatbeständen nicht nur um Vergehen, sondern Verbrechen, so z.B. in Arizona. Trotz der vielfältigen gesetzlichen Regelungen zum Cyberbullying oder Electronic Harassment haben die wenigsten Bundesstaaten eigene Straftatbestände geschaffen. Strafrechtliche Sanktionen sehen zur Zeit nur ca. sieben Bundesstaaten, wie beispielsweise Arkansas, Louisiana und 17 Vgl. auch die Übersicht der Regierung zur gesetzlichen Ausgestaltung des Cyberbullying, veröffentlicht auf einer Internetseite des U.S. DEPARTMENT OF HEALTH AND HUMAN SERVICe, online unter: http://www.stopbullying .gov/laws/ (jeweils Stand: 04.07.2014). 18 Zur Definition vgl. NATIONAL CONFERENCE OF STATE LEGISLATURES (2013). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 045/14 Seite 9 North Carolina vor. Cyberbullying wird in diesen Fällen als Vergehen19 behandelt und in der Regel mit einer Geldstrafe zwischen 500 und 1.000 US-Dollar und/oder einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten bestraft.20 Im Juni 2014 hatte das New Yorker Berufungsgericht („Court of Appeals“) die Frage zu entscheiden , ob ein 2010 in Albany erlassenes Gesetz zum Cyberbullying gegen das im ersten Verfassungszusatz normierte Grundrecht auf freie Meinungsäußerung („Freedom of Speech“) verstößt (VOLOKH 2014; PALAZOLLO 2014).21 Hintergrund war die auf dieses Gesetz gestützte Verurteilung eines 16-jährigen Schülers. Das betreffende Gesetz sah eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von bis zu $ 1.000 oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr für folgendes Verhalten vor: "any act of communicating or causing a communication to be sent by mechanical or electronic means, including posting statements on the internet or through a computer or email network, disseminating embarrassing or sexually explicit photographs; disseminating private, personal, false or sexual information, or sending hate mail, with no legitimate private, personal , or public purpose, with the intent to harass, annoy, threaten, abuse, taunt, intimidate, torment, humiliate, or otherwise inflict significant emotional harm on another person". Nach dem Gesetzeswortlaut erfasst der Tatbestand des Cyberbullying damit jede Form der elektronischen Kommunikation, durch die z.B. falsche Informationen über eine Person in der Absicht verbreitet werden, diese zu bedrohen. Im Ergebnis verneinte das Berufungsgericht die Verfassungsmäßigkeit des Cyberbullying-Gesetzes und erklärte es für unwirksam. In der Urteilsbegründung wurde ausgeführt, dass das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung zwar grundsätzlich einschränkbar sei. Wegen seiner großen verfassungsrechtlichen Bedeutung gelten hierfür jedoch hohe Hürden: nur Äußerungen, die als besonders angsteinflößend, obszön, betrügerisch, ehrverletzend etc. einzustufen sind, könnten beschränkt werden. Das genannte Gesetz dagegen erfülle aufgrund seines vagen und weitreichenden Wortlauts diese Voraussetzungen nicht.22 Besondere Bedeutung erlangt das genannte Urteil deshalb, weil sich andere staatliche Gerichte dieser Rechtsprechung anschließen könnten. Insbesondere besitzen Louisiana und North Carolina, wie oben bereits erwähnt, vergleichbare Straftatbestände . In der weit überwiegenden Zahl amerikanischer Bundesstaaten werden jedoch für Cyberbullying keine Straftatbestände normiert. Vielmehr richten sich staatliche Maßnahmen an die Schulen 19 Im Gegensatz zum deutschen Strafrecht unterscheidet das us-amerikanische Strafrecht nicht nur zwischen Vergehen und Verbrechen, sondern nimmt auch innerhalb der Vergehen eine Abstufung nach Klassen vor, um der Schwere des Vergehens und der damit zusammenhängenden Straferwartung Rechnung zu tragen. Die verschiedenen Klassen werden entweder durch Buchstaben „Class A bis D“ oder Zahlen „Class 1“ etc. geordnet. Dabei variiert von Bundesstaat zu Bundesstaat, welcher Buchstabe bzw. welche Zahl die schärfste Bestrafung vorsieht. 20 Zur jeweiligen Ausgestaltung und Strafandrohung vgl. Fn. 17. 21 Der Urteilstext ist online verfügbar unter: https://www.nycourts.gov/ctapps/Decisions/2014/Jul14/139opn14- Decision.pdf (Stand: 18.07.2014). 22 Zur Urteilsbegründung: http://law.justia.com/cases/new-york/court-of-appeals/2014/139.html (Stand: 10.07.2014). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 045/14 Seite 10 und verpflichten diese, geeignete Vorkehrungen zur Prävention von Cyberbullying zu treffen. So sieht z.B. der „Anti-Bullying Bill of Rights Act“ von New Jersey als Bestrafung den Schulverweis vor und verpflichtet die Schulen zur Einrichtung von Beschwerdestellen und ihr Personal dazu, entsprechende Fortbildungen zu besuchen (INSTITUT FÜR GESELLSCHAFTS- UND SOZIALPOLITIK 2013: 200). 3. Kanada 3.1. Gesetzgebung auf staatlicher Ebene Auf staatlicher Ebene kann Cyberbullying in Kanada sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich verfolgt werden (PREVNET 2014), jedoch existiert im „Criminal Code of Canada“ kein spezieller Straftatbestand, der Cyberbullying oder die Grundform Bullying unter Strafe stellt. Stattdessen erfassen die bestehenden Straftatbestände aufgrund ihres weiten Wortlauts bereits viele der auch im Internet unerwünschten Verhaltensweisen.23 Dies gilt insbesondere für die Straftatbestände der „kriminellen Belästigung“ (Criminal harassment) in § 264 und der „üblen Nachrede“ (Defamatory Libel), geregelt in §§ 297 ff. des kanadischen Strafgesetzbuches.24 Gemäß § 264 Abs. 2 (b) Criminal Code of Canada erfasst der Straftatbestand der Belästigung insbesondere die Fälle, in denen eine Person bewusst wiederholt mit einer anderen Person kommuniziert , auf direkten oder indirekten Weg, und bei der anderen Person eine unter Beachtung aller Umstände begründete Angst um ihre Sicherheit auslöst. Wie bereits erwähnt wird der Begriff „communicating“ weit ausgelegt und erfasst damit auch die Kontaktaufnahme über das Internet. Gemäß Abs. 3 (a) ist bei einem schweren Verstoß gegen die Vorschrift eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren Haft vorgesehen: § 264 Criminal harassment (1) No person shall, without lawful authority and knowing that another person is harassed or recklessly as to whether the other person is harassed, engage in conduct referred to in subsection (2) that causes that other person reasonably, in all the circumstances, to fear for their safety or the safety of anyone known to them. (2) The conduct mentioned in subsection (1) consists of: a) repeatedly following from place to place the other person or anyone known to them; (b) repeatedly communicating with, either directly or indirectly, the other person or anyone known to them; (c) besetting or watching the dwelling-house, or place where the other person, or anyone known to them, resides, works, carries on business or happens to be; or (d) engaging in threatening conduct directed at the other person or any member of their family . (3) Every person who contravenes this section is guilty of 23 Eine Liste aller zwölf in Betracht kommenden Straftatbestände, die Aspekte des Cyberbullying erfassen, findet sich auf der Internetseite der kanadischen Regierung: http://www.getcybersafe.gc.ca/cnt/cbrbllng/prnts/lglcnsqncs -eng.aspx (Stand: 08.07.2014); CCSO CYBERCRIME WORKING GROUP 2013: 8. 24 Das Strafgesetzbuch in Gänze und hier speziell § 264 sind abrufbar unter http://laws-lois.justice .gc.ca/eng/acts/C-46/section-264.html (Stand: 08.07.2014). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 045/14 Seite 11 (a) an indictable offence and is liable to imprisonment for a term not exceeding ten years; or (b) an offence punishable on summary conviction. Der Straftatbestand der üblen Nachrede bestraft das Veröffentlichen von Materialien, die den guten Ruf einer Person beschädigen oder andere Personen dazu anstiften, sich beispielsweise über die betroffene Person lustig zu machen. Als Strafmaß sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor Auch dieser Tatbestand kann durch die Veröffentlichung oder Verbreitung der entsprechenden Materialien im Internet erfüllt werden:25 § 298 Defamatory libel (1) A defamatory libel is matter published, without lawful justification or excuse, that is likely to injure the reputation of any person by exposing him to hatred, contempt or ridicule, or that is designed to insult the person of or concerning whom it is published. (2) A defamatory libel may be expressed directly or by insinuation or irony (a) in words legibly marked on any substance; or (b) by any object signifying a defamatory libel otherwise than by words. 3.2. Gesetzgebung in den einzelnen Provinzen Die kanadischen Provinzen haben unterschiedliche Ansätze im Umgang mit Cyberbullying gewählt . Einzelne Provinzen haben „Anti-Bullying Laws“ erlassen, die ausdrücklich auch auf das Cyberbullying Bezug nehmen, so beispielsweise in Nova Scotia der „Cyberbullying Safety Act“26 oder in Ontario der „Education Act“ (PANJVANI 2013). Diese Gesetze erfassen keine Straftatbestände im eigentlichen Sinn, sondern ermächtigen die Schulen, Strafen wie z.B. Schulverweise auszusprechen und schreiben vor, welche Maßnahmen die Schulen im Umgang mit bzw. zur Vermeidung von Cyberbullying zu ergreifen haben. In den übrigen Provinzen, die von einer gesetzlichen Ausgestaltung abgesehen haben, existieren allgemeine Strategien und Grundsätze, die den Schulen als Leitfäden zum Umgang mit dem Cyberbullying dienen sollen (PANJVANI 2013). 25 So auch INSTITUT FÜR GESELLSCHAFTS- UND SOZIALPOLITIK (2013: 200). 26 Anfang 2014 hat ein kanadischer Richter in Nova Scotia erstmalig eine Unterlassungsverfügung gestützt auf dieses Gesetz erlassen, vgl. CBC NEWS. Judge orders end to Facebook cyberbullying under new law, 11.02.2014, online verfügbar: http://www.cbc.ca/news/canada/nova-scotia/judge-orders-end-to-facebook-cyberbullying-under -new-law-1.2531764 (Stand: 17.07.2014). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 045/14 Seite 12 4. Australien 4.1. Bundesgesetzliche Regelungen Nachdem in Australien in den letzten Jahren die Frage diskutiert worden ist, ob ein eigener Straftatbestand zum Cyberbullying geschaffen werden sollte, hat sich die Regierung nun gegen ein solches Vorgehen entschieden. Den Aussagen Paul Fletchers, Mitglied des Repräsentantenhauses, zufolge, sollen stattdessen die bestehenden Strafvorschriften weiter angewendet und ein neues zivilrechtliches Bestrafungssystem in Abstimmung mit den einzelnen Bundesstaten ausgearbeitet werden. Zudem ist beabsichtigt einen Cyberbullying- Beauftragten (Cyberbullying Commissioner bzw. Children’s E-Safety Commissioner) einzusetzen, dessen Aufgabe es sein soll, große soziale Netzwerke wie Facebook zu beaufsichtigen, um speziell Jugendliche vor Cyberbullying- Angriffen zu schützen. Die Ablehnung der Schaffung eines neuen Cyberbullying- Straftatbestandes wird wie in den USA mit der Bedeutung des Grundrechts Freedom of Speech begründet. Auch wolle man Jugendlichen gegenüber zurückhaltend mit strafrechtlichen Sanktionen umgehen (RAMLI/ HUTCHINSON 2014; SPENCER 2014). Mangels eines existierenden eigenständigen Straftatbestands zum Cyberbullying, kommt eine Strafbarkeit - je nach Verhalten im konkreten Einzelfall - nur anhand der bereits bestehenden allgemeinen Strafgesetze in Betracht.27 Auf Bundesebene ist insoweit eine Bestrafung gem. § 474.17 Abs. 1 des Commonwealth Criminal Code Act von 1995 möglich. Systematisch ist § 474.17 in einem Unterabschnitt normiert, der Straftaten im Zusammenhang mit der Verwendung von Telekommunikationsmitteln allgemein betrifft. Aufgrund des weiten Wortlauts der Vorschrift werden sowohl Telefone als auch das Internet erfasst: § 474.17 Using a carriage service to menace, harass or cause offence28 (1) A person is guilty of an offence if: (a) the person uses a carriage service; and (b) the person does so in a way (whether by the method of use or the content of a communication , or both) that reasonable persons would regard as being, in all the circumstances, menacing , harassing or offensive. Penalty: Imprisonment for 3 years. Demnach wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft, wer einen Übertragungsservice in einer Weise verwendet (entweder aufgrund der Art und Weise der Verwendung und/oder des kommunizierten Inhalts), die eine vernünftige Person unter Abwägung aller Umstände (des Einzelfalls) als bedrohlich, belästigend oder angreifend empfinden würde. Unter die Art und 27 Vgl. WEINSTOCK 2014. Auf diesen verweist auch PEARSON in einem Beitrag seines Internet-Blogs „JournLaw.com“ (PEARSON 2014). 28 Abrufbar unter: http://www.comlaw.gov.au/Details/C2014C00196/Html/Volume_2 (Stand: 10.07.2014). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 045/14 Seite 13 Weise der Verwendung fällt beispielsweise das wiederholte Posten von Kommentaren auf Internetseiten (WEINSTOCK 2014). Stärkere Formen der Bedrohung können mit höheren Freiheitsstrafen abgegolten werden, vgl. z.B. § 474.15 Commonwealth Criminal Code. 4.2. Ausgestaltung in den einzelnen Bundesstaaten Von den australischen Bundesstaaten besitzt lediglich New South Wales ein Gesetz (den Crimes Act) welches Cyberbullying an Schulen unter Strafe stellt. Dieses Gesetz schützt sowohl Schüler als auch Lehrpersonal. Alle Bundesstaaten und Territorien besitzen Stalking- und Harassment- Gesetze. Nach diesen Gesetzen ist eine Bestrafung wegen Cyberbullyings nur möglich, wenn es sich zwischen Personen ereignet, zwischen denen ein Machtgefälle herrscht. Grund dafür ist, dass diese Gesetze speziell für Fälle häuslicher Gewalt und solche, in denen ein Kräfteungleichgewicht zwischen Personen besteht, entwickelt wurden (WEINSTOCK 2014). Auch eine Bestrafung über den Straftatbestand der Beleidigung ist selten, da eine solche nur in besonders schweren Fällen in Betracht kommt. 5. Südkorea Nach einer starken Zunahme der Cyberbullying- Kriminalität im Jahr 2007 (200.000 registrierte Fälle) und dem Suizid der 39-jährigen Südkoreanerin Choi Jin Sil, hat die Regierung Südkoreas im selben Jahr das nach ihr benannte Choi-Jin-Sil-Gesetz erlassen (BADEN 2009). Durch dieses wurde ein sogenanntes Internet-Realnamen-System normiert, wonach sich die Nutzer einheimischer Werbeportale mit mehr als 100.000 Aufrufen pro Tag nur dann auf diesen Portalen einloggen und Inhalte veröffentlichen können, wenn sie sich mit ihrem richtigen Namen anmelden und ihre Einwohnermeldenummer abgeben. Eine Internet-Polizei sollte über die Einhaltung dieser Regelung wachen. Jedoch kündigte die südkoreanische Regierung an, von dem Gesetz stufenweise Abstand nehmen zu wollen, nachdem es Hackern 2011 gelungen war, persönliche Daten von 35 Millionen Nutzern aus einem Internetportal zu kopieren. Am 23.08.2012 erklärte das südkoreanische Verfassungsgericht das Gesetz einstimmig für verfassungswidrig und begründete seine Entscheidung damit, dass die Verpflichtung zur Verwendung des echten Namens zur Veröffentlichung von Beiträgen auf Internetportalen mit der Meinungsfreiheit unvereinbar sei. Auch erhöhe das Realnamen-System das Risiko des unbefugten Zugriffs auf die persönlichen Daten der Nutzer.29 6. Singapur Am 3. März 2014 ist in Singapur ein Gesetz gegen Belästigung (Protection from Harassment Bill 2014) zu einer ersten Lesung im Parlament eingebracht und noch im selben Monat einstimmig 29 Nachrichtenmeldung der beck-aktuell Redaktion, abrufbar unter: https://beck-online .beck.de/default.aspx?vpath=bibdata/reddok/becklink/1022042.htm&pos=79&hlwords=#xhlhit (Stand: 16.07.2014). Zum Problem des verbreiteten Cyberbullyings in Südkorea vgl. auch den bereits erwähnten Artikel in der Los Angeles Times aus dem Jahr 2010 (GLIONNA 2010). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 045/14 Seite 14 verabschiedet worden. Dieses Gesetz erfasst eine weite Bandbreite an Belästigungshandlungen wie Cyberbullying, Bullying speziell gegenüber Kindern, sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und Stalking. In den Schutzbereich des Gesetzes sind Privatpersonen und Kinder als Internetnutzer und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes einbezogen. Auch Belästigungshandlungen die außerhalb Singapurs begangen werden, fallen unter den Anwendungsbereich des Gesetzes, sofern sie sich gegen ein Opfer richten, das sich in Singapur aufhält und wovon der Täter weiß, dass dies der Fall ist (CHAI CHIN 2014; KWARA 2014). Als Strafe sind eine Geldstrafe von bis zu Singapur-Dollar und/oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 12 Monaten normiert. Für den Fall eines wiederholten Verstoßes kann das Strafmaß verdoppelt werden. Neben Straftatbeständen enthält das Gesetz auch zivilrechtliche Rechtsbehelfe. Danach kann das Gericht beispielsweise eine Verfügung („Protection Order“) erlassen, durch die dem Täter ein bestimmtes künftiges Verhalten untersagt oder dem Täter bzw. einer dritten Person aufgegeben wird, die Inhalte aus dem Netz zu entfernen, durch die die Belästigung verursacht wurde (KWARA 2014; PALATINO 2014). Trotz der Verabschiedung des Gesetzes haben Mitglieder des Parlaments Bedenken dahingehend geäußert, dass das Gesetz nicht dazu missbraucht werden dürfe, kritische Beiträge von Journalisten oder Bloggern allgemein zu z.B. politischen oder sozialen Themen unter die Tatbestände zu subsumieren und damit praktisch einer Zensur zu unterwerfen (PALATINO 2014). 7. Großbritannien Auch Großbritannien verfügt über keinen eigenen Straftatbestand für Cyberbullying. Statt dessen kann im Einzelfall eines der folgenden Gesetze zur Anwendung kommen: Protection from Harassment Act 1997, Public Order Act 1986, Malicious Communication Act 1988, Communications Act 2003 und Defamation Act 2013.30 Diese Straftatbestände werden teilweise mit Geldstrafen , teilweise auch mit Freiheitsstrafen von bis zu 6 Monaten belegt. Der Malicious Communication Act 1988 (MCA) und der Communication Act 2003 (CA) (hier § 127) stellen allgemein das Versenden elektronischer Nachrichten unter Strafe, die einen grob beleidigenden , obszönen, unverschämten oder bedrohlichen Inhalt haben. Auch das Anstiften eines Dritten zu einem solchen Verhalten wird erfasst. Dabei unterscheiden sich beide Gesetze in ihrer Reichweite. Der MCA enthält die allgemeinere Bestimmung, da er elektronische Nachrichten als ein Kommunikationsmittel neben z.B. Briefen erfasst und im Gegensatz zum CA nicht auf öffentliche elektronische Kommunikationsnetzwerke, wie z.B. Twitter, beschränkt ist. Beide Straftatbestände sind als Vergehen ausgestaltet und sehen eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten und/oder eine Geldstrafe bis zu £ 5,000 vor. Der entsprechende Abschnitt im CA lautet: 30 Vgl. CHILDNET INTERNATIONAL. (2007); THE CYBERSMILE FOUNDATION (2014). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 045/14 Seite 15 Communication Act 200331 Section 127 Improper use of public electronic communications network (1)A person is guilty of an offence if he— (a)sends by means of a public electronic communications network a message or other matter that is grossly offensive or of an indecent, obscene or menacing character; or (b)causes any such message or matter to be so sent. (2)A person is guilty of an offence if, for the purpose of causing annoyance, inconvenience or needless anxiety to another, he— (a)sends by means of a public electronic communications network, a message that he knows to be false, (b)causes such a message to be sent; or (c)persistently makes use of a public electronic communications network. (3)A person guilty of an offence under this section shall be liable, on summary conviction, to imprisonment for a term not exceeding six months or to a fine not exceeding level 5 on the standard scale, or to both. Nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Protection From Harassment Act 1997 kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe bestraft werden, wer wiederholt Texte veröffentlicht, die belästigend/ bedrohend wirken. In besonderen Ausnahmefällen ist in § 4 auch eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorgesehen. Section 1 (1) A person must not pursue a course of conduct which amounts to harassment of another and which he knows or ought to know amounts to harassment of the other. Der Public Order Act 1986 normiert in § 5 Abs. 1 ein Vergehen, welches gem. Abs. 6 mit einer geringen Geldstrafe von ca. £ 1,000 sanktioniert wird. Der Wortlaut dieser Norm ist offen formuliert und erfasst Fälle, in denen sich eine Person einer anderen gegenüber belästigend äußert oder verhält oder dieser belästigende, angsteinflößende Materialien zukommen lässt und bei der anderen Person so eine Bedrohungssituation verursacht. Section 5 Harassment, alarm or distress (1)A person is guilty of an offence if he— (a)uses threatening, abusive or insulting words or behaviour, or disorderly behaviour, or (b)displays any writing, sign or other visible representation which is threatening, abusive or insulting, within the hearing or sight of a person likely to be caused harassment, alarm or distress thereby. Der Defamation Act 2013, in Kraft getreten zum 01.01.2014, regelt, unter welchen Voraussetzungen eine (zivilrechtliche) Klage wegen Beleidigung erhoben werden kann. Dieses Gesetz trägt der 31 Abrufbar unter: http://www.legislation.gov.uk/ukpga (Stand: 09.07.2014). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 045/14 Seite 16 bestehenden gesellschaftlichen Debatte und Konfliktsituation zwischen dem Schutz der Opfer eines Cyberbullying – Angriffs einerseits und dem Recht auf freie Meinungsäußerung andererseits Rechnung.32 Dabei trifft es eine Gewichtung zugunsten der Meinungsfreiheit, da z.B. der Tatbestand der Verleumdung gem. § 1 Abs. 1 nur vorliegt, sofern dem Ansehen des Opfers durch die Äußerung ein schwerer Schaden zugefügt wurde. Eine weitere Neuerung ist, dass Provider, die den betroffenen Nutzer dabei unterstützen, den Verfasser der auf ihrer Webseite veröffentlichten Verleumdung ausfindig zu machen, vor Klagen des Opfers geschützt werden. Neben diesen gesetzlichen Regelungen sind alle britischen Schulen dazu verpflichtet, eigene Anti-Bullying-Grundsätze zu entwickeln und umzusetzen, durch welche sowohl Lehrer als auch Schüler geschützt werden sollen. Diese Verpflichtung ergibt sich für staatliche Schulen aus dem Education and Inspections Act 2006 und für private Schule aus den Independent School Standards Regulations 2003 (DEPARTMENT FOR EDUCATION 2014: 4). Gesellschaftlich ist der Umgang mit dem Internet speziell für Kinder und Jugendliche in Großbritannien schon lange ein Thema. So gründete sich bereits im Jahr 1995 „Childnet International“, eine heute sehr einflussreiche Initiative zum Schutz von Kindern im Internet, die durch vielfältige Projekte zur Aufklärung und Bildung von Medienkompetenz von Kindern und Jugendlichen beigetragen hat. Im Jahr 2007 wurde die Organisation von der britischen Regierung mit der Entwicklung einer Handreichung für Schulbehörden und Schulen zum Umgang mit Cyberbullying beauftragt (BRITISH DEPARTMENT FOR CHILDREN, SCHOOLS AND FAMILIES 2009). Dieses Projekt ist Teil der politischen Schwerpunktsetzung der britischen Regierung im Umgang mit Cyberbullying in Schulen unter dem Titel „Safe to Learn. Embedding Anti-Bullying Work in Schools.“ In diesem Zusammenhang wurde auch eine beim Ministerium für Kinder, Schulen und Familien (DCSF) angesiedelte „DCSF Cyberbullying Taskforce“ gebildet, der über 40 Vertreter einschlägiger Nichtregierungsorganisationen, Provider, Medien, sozialer Netzwerke usw. angehören.33 32 BBC News UK, 2013, Defamation Act 2013 aims to improve libel laws. Online verfügbar unter: http://www.bbc.com/news/uk-25551640 (Stand: 11.07.2014). Eine Zusammenfassung des Defamation Acts findet sich auf der Internetseite des britischen Parlaments http://services.parliament.uk/bills/2012-13/defamation .html (Stand: 11.07.2014). 33 Die gesamte Liste der Mitglieder dieser Task Force ist unter dem Link http://old.digizen.org/cyberbullying/fullguidance /default.aspx (Stand: 26.06.2014) verfügbar. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 045/14 Seite 17 8. Österreich Österreich verfügt über keinen Straftatbestand, der explizit Cyberbullying unter Strafe stellt (INSTITUT FÜR GESELLSCHAFTS- UND SOZIALPOLITIK 2013: 196). Stattdessen ist eine Bestrafung anhand der existierenden Straftatbestände wie Beleidigung § 115 StGB, Üble Nachrede § 111 StGB oder Verleumdung § 297 StGB möglich. Auf zivilrechtlicher Ebene sieht § 6 Mediengesetz, welches auch für öffentliche Websites gilt, zusätzlich einen Schadensersatzanspruch vor. 34 Neben den genannten gesetzlichen Regelungen wurde in Österreich im November 2007 die Initiative „Weiße Feder – Gemeinsam für Fairness und gegen Gewalt“ entwickelt, eine Generalstrategie zur Gewaltprävention an Schulen und Kindergärten. In Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur sollen Schülern, Eltern und Lehrern auf diesem Weg Hilfen zur Prävention und Intervention zur Verfügung gestellt werden (INSTITUT FÜR GESELL- SCHAFTS- UND SOZIALPOLITIK 2013: 241). 9. Schweiz Auch in der Schweiz existiert kein eigenständiger Straftatbestand zum Cyberbullying. Vielmehr ist eine Bestrafung über folgende Delikte des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) möglich: Art. 156 Erpressung, Art. 181 Nötigung, Art. 143bis35 unbefugtes Eindringen in eine Datenverarbeitungssystem , Art. 144bis Datenbeschädigung, Art. 173 Üble Nachrede, Art. 174 Verleumdung, Art. 177 Beschimpfung, Art. 179quater Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte , Art. 179novies Unbefugtes Beschaffen von Personendaten und Art. 180 Drohung (SCHWEIZERISCHE KRIMINALPRÄVENTION 2014). Daneben ist im Fall einer Persönlichkeitsverletzung gem. Art. 28 Zivilgesetzbuch (ZGB) eine zivilrechtliche Klage möglich. 34 eine Übersicht aller in Betracht kommenden straf- und zivilrechtlichen Tatbestände findet sich auf der Internetseite des Österreichischen Instituts für angewandte Telekommunikation (ÖIAT), http://www.saferinternet.at/cyber -mobbing/ (Stand: 22.07.2014). 35 Anders als im deutschen Recht, in dem später neu eingeführte speziellere Straftatbestände oder ergänzende Tatbestände alphabethisch durchnummeriert werden, wird dies im schweizerischen Recht durch Bezeichnungen wie „bis“ (zwei), „quater“ (vier) etc. kenntlich gemacht. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 045/14 Seite 18 10. Spanien, Frankreich, Italien Weder Spanien36, Italien noch Frankreich verfügen über ein eigenes Cyberbullying Gesetz, vielmehr ist auch in diesen Staaten nur eine Bestrafung anhand der bestehenden Strafvorschriften möglich. Beispielsweise normiert im französischen Strafgesetzbuch (Code Pénal) Artikel 222-33-2 „Du harcèlement moral“ die moralische Belästigung. Danach wird der Tatbestand der Belästigung verwirklicht durch eine wiederholte Handlung, die darauf abzielt oder dazu führt, dass die Arbeitsbedingungen verschlechtert werden und hierdurch die Rechte oder die Würde der betroffenen Person beeinträchtigt, die körperliche oder seelische Gesundheit oder die berufliche Zukunft geschädigt wird. Article 222-33-237 Le fait de harceler autrui par des agissements répétés ayant pour objet ou pour effet une dégradation des conditions de travail susceptible de porter atteinte à ses droits et à sa dignité, d'altérer sa santé physique ou mentale ou de compromettre son avenir professionnel, est puni de deux ans d'emprisonnement et de 30 000 € d'amende. Als Strafe ist eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren und eine Geldstrafe von bis zu 30.000 € vorgesehen. In Italien wird nach dem Suizid eines 14jährigen Mädchens im Januar 2013 nach anhaltenden und gezielten Verunglimpfungen und Beschimpfungen in sozialen Netzwerken derzeit auch über geeignete Maßnahmen gegen Cyberbullying diskutiert. Im Januar 2014 präsentierte der italienische Minister für wirtschaftliche Entwicklungen den Entwurf eines Verhaltenskodex gegen Cyberbullying (Code of Conduct), der Maßnahmen enthält, um Cyberbullying entgegenzuwirken. Der Verhaltenskodex richtet sich an Internet Provider, soziale Netzwerke und Plattformen und legt diesen im Rahmen der Selbstregulierung die Abgabe einer freiwilligen Selbstverpflichtungserklärung zur Umsetzung dieser Maßnahmen nahe (MONFRINI 2014).38 Letztere sehen unter anderem vor, dass die Anbieter auf ihren Plattformen oder Internetseiten die Möglichkeit für Betroffene oder auch Zeuginnen und Zeugen vorsehen, unangemessene Beiträge anzuzeigen. Auch eine schnelle Beseitigung der veröffentlichten Kommentare und die Mithilfe der Betreiber bei der Identifizierung des Täters werden angeregt (MONFRINI 2014). 36 Zum Fehlen eines Spezialtatbestandes und den stattdessen in Spanien in Betracht kommenden allgemeinen Gesetzen vgl. FAMILY ONLINE SAFETY INSTITUTE (2014). 37 Gesetzestext (gültig seit dem 15. Juli 2014), online verfügbar unter: http://www.legifrance.gouv.fr (Stand: 15.07.2014). 38 Der italienische Originaltext des vorgeschlagenen Verhaltenskodex ist online verfügbar unter: http://www.sviluppoeconomico .gov.it/images/stories/documenti/codice_cyberbullismo_8%20gennaio_2013.pdf (Stand: 18.07.2014). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 045/14 Seite 19 11. Bemühungen auf Ebene der Europäischen Union Bereits seit einigen Jahren veranstaltet die Europäische Kommission einmal jährlich den sogenannten Safer Internet Day, um die Sicherheit im Internet, insbesondere für Kinder und Jugendliche , zu verbessern. Schon 2009 wurde auf diesem Weg erreicht, dass insgesamt 21 Internetfirmen und Vertreter von sozialen Netzwerken, wie Google, YouTube und Facebook, eine Selbstverpflichtungserklärung zum Jugendschutz unterzeichnet haben („Safer Social Networking Principles for the EU“). Die darin formulierten Grundsätze beinhalten Informationspflichten, Altersdifferenzierung beim Inhaltszugriff, die Ermächtigung von Jugendlichen und Eltern zum Selbstschutz und voreingestellte Datenschutzeinstellungen für Kinder und Jugendliche. Grundsätzliches Anliegen der Europäischen Kommission ist es, die Benutzung des Internets für Jugendliche sicherer zu machen und dies soll in erster Linie durch eine Selbstregulierung auf Seiten der IT-Branche erfolgen. So gründete sich im Jahr 2011 die sogenannte „CEO-Koalition“ von Firmen aus diesem Bereich, die zwei Jahre öffentlich erklärte, verpflichtende Maßnahmen in den folgenden fünf Bereichen zu treffen: 1. Simple and robust reporting tools for users 2. Age-appropriate privacy settings 3. Wider use of content classification 4. Wider availability and use of parental controls 5. Effective takedown of child sexual abuse material (EUROPEAN COMMISSION. 2014). Ein Bericht über den bis 2014 eingetretenen Fortschritt bezüglich dieser Maßnahmen kann auf der Internetseite der Kommission eingesehen werden (EUROPEAN COMMISSION. 2014). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 045/14 Seite 20 12. Quellenverzeichnis BADEN, WIEBKE (2009). Quälerei im virtuellen Raum. In: Zeit Online vom 25.09.2009. Online unter: http://www.zeit.de/gesellschaft/2009-09/cybermobbing-zepf (Stand: 16.07.2014). BRITISH DEPARTMENT FOR CHILDREN, SCHOOLS AND FAMILIES (2009). Cyberbullying: Supporting School Staff. 2009. Online unter: http://old.digizen.org/downloads/cyberbullying_teachers.pdf (Stand: 26.06.2014). CCSO CYBERCRIME WORKING GROUP (2013). Cyberbullying and the Non-consensual Distribution of Intimate Images. 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