Leistungsschutzrechte von Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen im Zeitalter der Digitalisierung - Ausarbeitung - © 2009 Deutscher Bundestag WD 10 - 3000 -045/09 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Leistungsschutzrechte von Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen im Zeitalter der Digitalisierung Ausarbeitung WD 10 - 3000 -045/09 Abschluss der Arbeit: 28.04.2009 Fachbereich WD 10: Kultur, Medien und Sport Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt, Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W. - 3 - - Zusammenfassung - Die Themenstellung der Einführung eines Leistungsschutzrechts für Zeitungs- und Zeitschriftenverlage wird zunächst in ihrer aktuellen Problematik dargestellt. Ein solches Leistungsschutzrecht müsste innerhalb des Urheberrechts geregelt sein. Aus diesem Grund wird zunächst (Punkt 2.) auf die Systematik des deutschen Urheberrechts eingegangen . Hierbei wird die bestehende Unterscheidung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten und deren Bedeutung für Zeitungen und Zeitschriften dargestellt (2.1). Nachdem Konsequenzen der bestehenden rechtlichen Regelungen für Zeitschriften und Zeitungen erläutert wurden (Punkt 2.2), wird ein derzeit bestehendes Vergütungssystem vorgestellt, durch das auch Texte, die im Internet veröffentlicht werden, Berücksichtigung finden können. Im dritten Teil werden Regelungen der Länder Großbritannien, Griechenland, Portugal und Finnland dargestellt. Zusammenfassend wird auf die Möglichkeit, Vorschriften anderer Länder als Vorbild heranzuziehen, eingegangen. - 4 - Inhalt 1. Einleitung 5 2. Urheberrechtliche und leistungsschutzrechtliche Stellung von Zeitungs- und Zeitschriftenverlage in Deutschland 6 2.1. Systematik des Urheberrechtsgesetzes 6 2.1.1. Teil I : Urhebergesetz – Urheberrechte 6 2.1.1.1. Schrankenregelung des Urheberrechtsgesetzes - § 49 6 2.1.1.2. Schrankenregelung des Urheberrechtsgesetzes - § 63 a 7 2.1.2. Teil 2 - Verwandte Schutzrechte 9 2.2. Konsequenzen aus der bestehenden Rechtslage 10 2.3. Das Vergütungssystem für (Internet-)Texte 11 3. Urheberrechtsschutz von Zeitschriften und Zeitungen in anderen europäischen Ländern 13 3.1. Großbritannien 13 3.2. Griechenland 14 3.3. Portugal 15 3.4. Finnland 16 4. Zusammenfassung 17 5. Literaturverzeichnis 18 6. Anlagenverzeichnis 20 - 5 - 1. Einleitung Die Bewertung der Leistung der Verleger und ihr Beitrag für die kulturelle Entwicklung hat eine lange und wechselvolle Geschichte1. In einigen europäischen Ländern schützt das Urheberrecht2 in erster Linie den Autor. Dies geht auf die Tradition natürlicher Rechte in Europa zurück, nach denen für denjenigen, der ein Werk kreiert, auch der Nutzen und das Schutzrecht an diesem Werk bestehen soll. Folge dieses Prinzips ist, dass sich der Verleger in allen Fragen der Nutzung und Verwertung des Rechts zunächst an den Autor wenden muss. Doch auch Verleger und Herausgeber von Zeitungen und Zeitschriften sehen sich im Zeitalter der neuen Informationstechnologien mit seinen Möglichkeiten des Kopierens, Vervielfältigens und Nutzens digitaler Inhalte vor neue Herausforderungen gestellt. In jüngster Zeit ist die Diskussion um die rechtliche Stellung und den rechtlichen Schutz von Verlegern, insbesondere die der Zeitungs- und Zeitschriftenverleger wiederbelebt bzw. neu entfacht worden. In diesem Zusammenhang wird die Frage der Einführung eines eigenständigen Schutzrechts für Verleger diskutiert . Die Financial Times berichtet, dass sich mehrere große Medienkonzerne gegen die unerlaubte digitale Verwertung ihrer Inhalte wenden und die US-Nachrichtenagentur Associated Press (AP) ein härteres Vorgehen gegen die unerlaubte Nutzung ihrer Inhalte angekündigt habe3. Auch in Deutschland ist die Debatte um die Einführung eines Leistungsschutzrechtes für Zeitschriften- und Zeitungsverlage durch aktuelle Beiträge erneut angestoßen worden. So hat der Vorstandsvorsitzende des deutschen Medienunternehmens Axel-Springer AG, Mathias Döpfner, in einem Interview mit dem Spiegel Anfang März diesen Jahres angesichts der Auswirkungen der Digitalisierung für die Verlage gefordert, dass ein gesetzlich zu schaffendes Leistungsschutzrecht künftig dafür sorgen solle, dass die Mehrfachverwertung professionell gestalteter Inhalte auch bezahlt werde. „Der Copypreis der Zukunft ist das Copyright“, so Döpfner.4 Auch Jan Hegemann hat in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung Anfang April diesen Jahres festgestellt , dass ein durchsetzbarer originärer Investitionsschutz für den Presseverleger fehle. Er fordert deshalb ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage, das Presseverleger in der digitalisierten Welt einen durchsetzbaren Anspruch für ihre erbrachte Leistung garantiert 5. 1 Siehe in diesem Zusammenhang auch die Hinweise auf Seite 11 (Fußnote 17). 2 Der Begriff ‚Urheberrecht’ wird in dieser Arbeit sowohl für das deutsche, als auch für europäische „Copyrightbestimmungen“ verwendet. 3 Verlage laufen Sturm gegen Internetpiraten, Financial Times Deutschland vom 08.04.2009. 4 „Mich stört die Weinerlichkeit“, Spiegel-Gespräch, Der Spiegel, 02.03.2009. 5 HEGEMANN, JAN, Schutzlos ausgeliefert, Frankfurter Allgemeine Zeitung 84/2009, 11 vom 09.04.2009. - 6 - Detaillierte Modelle, die eine Ausgestaltung eines derartigen Leistungsschutzrechts darstellen , liegen derzeit aber (noch) nicht vor. 2. Urheberrechtliche und leistungsschutzrechtliche Stellung von Zeitungsund Zeitschriftenverlage in Deutschland 2.1. Systematik des Urheberrechtsgesetzes Das deutsche Urheberrechtsgesetz weist eine besondere Systematik auf, die Urheberrechte und Leistungsschutzrechte in verschiedenen Teilen des Gesetzes regelt. Auf die Unterschiede soll im Folgenden eingegangen werden. 2.1.1. Teil I : Urhebergesetz – Urheberrechte Teil I des Urheberrechtsgesetzes (UrgG) 6 betrifft die Urheberrechte selbst. Hier wird festgestellt, dass die Urheber von Werken der Literatur, der Wissenschaft und Kunst für ihre Werke Schutz nach § 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) genießen. In § 2 dieses Gesetzes werden die zu schützenden Werke aufgelistet. Es sind Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Geschützte Werke im Sinne des Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Abs. 2 UrhG). Das Werk als solches ist damit urheberrechtlich geschützt. Dieser Schutz besteht „unabhängig davon, ob es im Netz kostenlos oder gegen Bezahlung angeboten wird.“7 Der Autor, Schöpfer des Werkes (§ 7 UrhG) bei dem das Urheberrecht liegt, muss deshalb dem Verlag ein teilweises oder vollständiges Nutzungsrecht einräumen. 2.1.1.1. Schrankenregelung des Urheberrechtsgesetzes - § 49 Erzeugnisse von Zeitungen und Zeitschriften oder Nachrichtenagenturen werden hier nicht nur nicht erwähnt, sie haben innerhalb der Rechtssystematik auch eine andere Wertigkeit. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Urheberrechtsgesetz in seinem 6. Abschnitt, der zum Teil 1, also dem Urheberrecht selbst gehört, Schrankenregelungen (§§ 44a-63a UrhG) enthält. Durch die Schranken des Urhebergesetzes soll ein Ausgleich zwischen den Interessen der Urheber, denen grundsätzlich das ausschließliche Nutzungsrecht zusteht und gegenläufigen Interessen geschaffen werden. So ist in § 49 UrhG eine Schranke zugunsten der Verwendung der Zeitungsartikel vorgesehen. Diese Norm gestattet den Abdruck einzelner Artikel, die politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen, sofern sie nicht mit dem „Vorbehalt der Rechte“ versehen sind. Vermischte Nachrichten tatsächlichen Inhalts und Tagesneuigkeiten, die durch die 6 Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965 (BGBl. I., 2586), zuletzt geändert durch Art. 83 FGG-ReformG vom 17.12.2008 (BGBl. I 1273). 7 So Marcus Schreibauer, Rechtsanwalt und Partner in der Kanzlei Lovells, zitiert in dem Artikel der FT vom 08.04.2009 (s.FN 3). - 7 - Presse bereits veröffentlicht wurden, dürfen nach § 49 Abs. 2 UrhG uneingeschränkt und ohne Vergütung durch Presse oder Funk weiter verbreitet werden. Hier gibt es lediglich die Einschränkung, dass ein durch andere gesetzliche Vorschriften gewährter Schutz unberührt bleibt. Lediglich durch diese Einschränkung des Gesetzes ist die grundsätzliche Freiheit der Verwendung von Presseartikeln begrenzt. Ob diese Einschränkung aber in ihrer Anwendung rechtmäßig und verhältnismäßig ist, kann nur daran beurteilt werden, ob im Einzelfall andere gesetzliche Vorschriften, die die Rechte Dritter tangieren, betroffen sind. Für Nachrichten tatsächlichen Inhalts und Tagesneuigkeiten besteht somit kein unmittelbarer Urheberrechtsschutz.8 Solche Nachrichten können verbreitet werden, ohne dass ein urheberrechtlicher Schutz eingreift. Diese Einschränkung wird auch nicht dadurch gemildert, dass an anderer Stelle des Gesetzes für Zeitungen oder Zeitungsunternehmen ein besonderes Schutzrecht eingeräumt wäre. Bei der Auslegung der Bestimmung sind allerdings Ausnahmen zu berücksichtigen. Das Schutzrecht besteht nur dann nicht, wenn diese Nachrichten nicht durch eine erläuternde Kommentierung oder sonstige Ergänzungen Werkcharakter erhalten (SCHRICKER § 49 Rdz. 22). Jeder Artikel, der Bilder oder eine besondere Gestaltung aufweist, ist insofern von dieser Bestimmung nicht erfasst. Die praktische Bedeutung der Vorschrift wird daher als gering eingeschätzt (RICKER 2005, 562 Rdz.3). Diejenigen Nachrichten, die mit Bildern oder Kommentaren versehen sind, unterliegen dem Schutz des Urheberrechts. 2.1.1.2. Schrankenregelung des Urheberrechtsgesetzes - § 63 a Zu den in diesem 6. Abschnitt des Gesetzes genannten Schranken gehören auch die gesetzlichen Vergütungsansprüche nach § 63 a UrhG. Satz 2 dieser Bestimmung wurde durch das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft 9 vom 26. Oktober 2007 neu eingeführt.10 Diese Neuregelung wird zum Teil sehr kritisch beurteilt, da sie neben der Vorausabtretung an eine Verwertungsgesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen auch die Vorausabtretung an einen Verleger erlaube. Die Konsequenzen hieraus führen zu unterschiedlichen Kritikpunkten. Einmal wird bemängelt , dass die Regelung die Tatsache nicht berücksichtige, dass Verleger einen eigenen „schöpferischen“ Anteil am Entstehen der Werke haben und insofern zumindest 8 Vgl. § 49 Abs. 2 des UrhG: „Unbeschränkt zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk veröffentlicht worden sind; ein durch andere gesetzliche Vorschriften gewährter Schutz bleibt unberührt.“ 9 BGBl. I, 2513. 10 § 63 a UrhG betrifft die gesetzlichen Vergütungsansprüche und besagt: „Auf gesetzliche Vergütungsansprüche nach diesem Abschnitt kann der Urheber im Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft oder zusammen mit der Einräumung des Verlagsrechts dem Verleger abgetreten werden, wenn dieser sie durch eine Verwertungsgesellschaft wahrnehmen lässt, die Rechte von Verlegern und Urhebern gemeinsam wahrnimmt.“ - 8 - hinsichtlich Form und Gestaltung eines Werkes auch ‚Urheber’ dieser Werke seien. Andererseits wird eine Schwächung der Stellung der Urheber durch die Abtretungsbefugnis des Verlegers befürchtet. Die Regelung würde „eine komplette Abtretung aller Vergütungsansprüche aus den Schranken an den Verleger“ (HOEREN 2007, 616) zulassen . „Die sprachliche Formulierung ist allerdings missglückt. Im Grunde lässt die Regelung nunmehr eine komplette Abtretung aller Vergütungsansprüche aus den Schranken an den Verleger zu. Dieser muss nur die Eigenschaft erfüllen, dass er Mitglied einer Verwertungsgesellschaft ist, die gleichzeitig Verlegerund Urheberinteressen wahrnimmt. Die gemeinsame Rechtewahrnehmung ändert aber nichts daran, dass der Verleger auf Grund der vertraglichen Einräumung der Vergütungsansprüche alleiniger Inhaber der Rechte geworden ist. Insofern öffnet sich nunmehr für den Verleger die Möglichkeit, sich komplett alle Vergütungsansprüche etwa im Bereich der Privat- und Bibliotheksfreiheit seitens der Autoren einräumen zu lassen und in der VG Wort auf eine hundertprozentige Ausschüttung zu ihren Gunsten zu bestehen. Insofern wird künftig zu Gunsten der Verleger eine volle Abtretung aller Kopiervergütungen und ähnlicher Ansprüche möglich sein. (…) Im Ergebnis trägt § 63 a UrhG damit dem Leitbild des Börsenvereins Rechnung, der ein – derzeit fehlendes - Leistungsschutzrecht für Verleger mit Verweis darauf ablehnt, dass Verleger nicht nur Leistungsschutzberechtigte, sondern die eigentlichen Urheber ihrer Werke seien .“ (HOEREN 2007, 619). Sollten sich Verleger zukünftig Ansprüche des 6. Abschnitts des 1. Teils des UrhG einräumen lassen, könnte dies bedeuten, dass Ansprüche aus den §§ 54ff UrhG, zu denen auch Bestimmungen über Vervielfältigungen und öffentliche Wiedergabe gehören, umfassend den Verlegern zustehen. Damit sei der ursprüngliche Gesetzeszweck, nämlich alle gesetzlichen Vergütungsansprüche als Teil der angemessenen Vergütung grundsätzlich den Urhebern zu sichern nicht erreicht (FLECHSIG 2008, 118). Andere Literatur zu dieser Bestimmung kommt zu dem Ergebnis, dass die Leistungen des Verlegers durch die Bestimmung bisher nicht ausreichend geschützt seien und die Einführung eines allgemeinen Leistungsschutzrechts für Verleger daher dringend zu empfehlen sei (KAUERT 2008). Es wird aber auch darauf verwiesen, dass eine Änderung der Vorschrift allein keine Lösung der Problematik darstellen würde. Es wird deshalb die Einführung eines eigenen Leistungsschutzrechts für Verleger gefordert, das diesen zugleich über Verweisungsvorschriften eine eigene originäre Berechtigung an gesetzlichen Vergütungsansprüchen einräumt. Ingo Karsten Hanewinkel kommt in diesem Zusammenhang zu folgendem Lösungsansatz: - 9 - „Eine sachgerechte Lösung der durch § 63a S. 2 UrhG aufgeworfenen Problematik kann sich daher nur an ihrer Ursache orientieren. Um die mangelnde Berechtigung der Verleger zu überwinden, ist die Einführung eines eigenständigen Leistungsschutzrechts geboten. Für eine wirtschaftliche Schutzwürdigkeit ihrer Leistungen spricht, dass sie nicht nur das finanzielle Risiko tragen, sondern darüber hinaus im Rahmen der Verwertung des Werks eine Vielzahl weiterer Aufgaben in den Bereichen der redaktionellen Arbeit, der technischen Entwicklung, der Produktion sowie der Distribution übernehmen. Durch diese wirtschaftliche Betätigung schaffen Verleger überhaupt erst die Voraussetzungen für vergütungspflichtige Handlungen und erbringen damit einen wesentlichen Beitrag für das Vergütungsaufkommen. Ein eigenes Leistungsschutzrecht würde den Verlegern auf Grund von Verweisungen auf die gesetzlichen Vergütungsansprüche materiell-rechtlich eigene Ansprüche auf angemessene Vergütung vermitteln. Die Verleger würden so einen angemessenen Beteiligungsanspruch an dem insoweit zu erhöhenden Vergütungsaufkommen erlangen. Nur so können sowohl die Interessen der Urheber wie auch der Verleger bestmöglich gewahrt werden.“ (HANEWINKEL 2007, 9 m.w.N.). 2.1.2. Teil 2 - Verwandte Schutzrechte Das Urheberrechtsgesetz enthält in seinem Teil 2 Schutzbestimmungen für andere wichtige Leistungen im kulturellen Bereich, die keine persönlichen geistigen Schöpfungen darstellen und somit keine geschützten Werke im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG sind. Es sind die sogenannten „Verwandten Schutzrechte“ oder „Leistungsschutzrechte“ (§§ 70-87e, 94 UrhG). Es sind Schutzrechte für Leistungen, die, da sie keine persönlichen geistigen Schöpfungen im Sinne von § 2 UrhG darstellen und damit keinem Urheberrechtsschutz zugänglich sind, aus persönlichkeitsrechtlichen Erwägungen oder mit dem Ziel des Schutzes organisatorisch-wirtschaftlicher Leistungen auf kulturellem Gebiet geschützt werden sollen11. Die Leistungsschutzrechte finden sich im deutschen Urheberrecht damit in einem eigenen Zweiten Teil des Gesetzes. Zu den „Verwandte Schutzrechten“ zählen z.B. der Schutz bestimmter Ausgaben wie wissenschaftliche oder nachgelassene Werke (§§ 70,71 UrhG), von Lichtbildern (§72 UrhG), von ausübenden Künstlern (§§ 73-84 UrhG), von Tonträgerherstellern (§§85,86 UrhG), von Sendeunternehmen (§87 UrhG) oder Datenbankherstellern (§§87-87e UrhG). Zeitungs- und Zeitschriftenverlage oder Nachrichtenagenturen sind in diesem Katalog der Leistungsschutzrechte nicht vorgesehen. Michael Kauert plädiert in seinem Formulierungsvorschlag für ein Verleger-Leistungsschutzrecht für die Einführung eines neuen 11 Zur Definition vgl. Glossar des BMJ, abrufbar unter „Kopien brauchen Originale“: http://www.kopienbrauchenoriginale.de/enid/03e9845122385b7534bf3d526decbe4d,0/39.html. - 10 - § 86a – Verlegerrecht, da ein solches Recht zu den „Werkvermittlerrechten“ gehöre12 (KAUERT 2008, 275/276). 2.2. Konsequenzen aus der bestehenden Rechtslage In der Diskussion um die Leistungsschutzrechte wird wegen der bestehenden Trennung von dem beim Autor liegenden Urheberrecht und einem Nutzungsrecht, das der Autor dem Verlag teilweise oder vollständig einräumen muss, über ein „originäres Leistungsschutzrecht für den Verlag“13 nachgedacht. In diesem Zusammenhang spielen allerdings nicht nur urheberrechtliche Aspekte eine Rolle. Auch wirtschaftliche Gründe, die Möglichkeit , dass ein solches Recht eine Einnahmequelle für Verleger darstellen könnte, werden betont14. Neue Technologien haben neue Medienträger entstehen lassen, Medienträger , über die Nachrichten, Kommentare und aktuelle Beiträge veröffentlicht werden . Es ist damit zu einer verschärften Konkurrenzsituation, zu einem zunehmenden Wettbewerb gekommen. Fraglich könnte sein, ob die Verlage rechtzeitig geeignete Modelle gefunden haben, um sich auf diese Situation einzustellen. Ein Leistungsschutzrecht könnte für Presseunternehmen allein aus diesem Grund interessant sein. Vorstellbar sei in diesem Zusammenhang eine „Journalismus-Gema“, die Beträge bei Aggregatoren oder möglicherweise auch bei Internet-Providern einsammeln könnte, so Meyer-Lucht, der eine „besonnene, abgewogene Diskussion“ der Idee des Leistungsschutzrechts fordert. Jan Hegemanns Fontral-Apologie eines Leistungsschutzrechts für Verlage sei als Diskussionsbeitrag wenig hilfreich, weil sie sich neben den Vergütungsproblemen der Verlage nicht für die Auswirkungen auf die Link- und Wissensökonomie des Internets interessiere. Im Netz gebe es keine wichtigere Währung als den Link. Daran eine Gebühr zu knüpfen wäre absurd.15 Dem stimmt auch Anja Seelinger in ihrem Kommentar zu den beiden oben genannten Artikeln zu. Die Praxis der Zeitungen habe Methode. Artikel, die man nicht auf der Webseite der Zeitung finden könne, würden frei online gestellt. Das machten Zeitungen, um gleichzeitig von Google gefunden und von Lesern gekauft zur werden. Diesen Widerspruch löse kein Leistungsschutzgesetz auf.16 Bereits 1989 war die Frage eines Urheberrechts für Verleger Thema eines Urheberrechtssymposiums , das vom Comparative Law Center und vom Goethe-Institut in Kyoto veranstaltet wurde. Teilnehmer dieses Symposiums haben Thesen für und gegen ein 12 Der Formulierungsvorschlag für eine solche Regelung ist als Anlage beigefügt. 13 So VDZ-Justitiar Platte in dem Artikel der FT vom 08.04.2009 (s.FN1). 14 z.B. von der FTD. 15 MEYER-LUCHT, ROBIN, Schutzlos ausgeliefert? Hegemanns Fabel zum Leistungsschutzrecht, Carta .info, abrufbar unter: http://carta.info/7832/schutzlos-ausgeliefert-hegemanns-fabel-zumleistungsschutzrecht /. 16 SEELINGER ANJA, Im Ententeich – Redaktionsblog. Aushöhlung des Urheberrechts, abrufbar unter: http://www.perlentaucher.de/blog/30_aushoehlung_des_urheberrechts. - 11 - Urheberrecht des Verlegers im Börsenblatt veröffentlicht. Einige der in diesem Rahmen vorgetragenen Thesen werden als Anlagen beigefügt.17 Überlegungen zu einem originären Leistungsschutzrecht für Zeitungs- und Zeitschriftenverlage müssten Entwicklungen, die sich durch die neuen Technologien ergeben haben , ausreichend berücksichtigen. Gefordert werden ein intensiver Diskurs und eine grundlegende gesellschaftliche Debatte.18 Eine solche Debatte müsste die Rechte von Autoren, Verlegern und Lesern/Nutzern ausreichend berücksichtigen. Rechte für die Nutzung von Zeitschriften, Zeitungen müssten in einer solchen Diskussion im Rahmen der Nutzung anderer Formen der Textproduktion und der hierfür erforderlichen oder bestehenden urheberrechtlichen Konsequenzen diskutiert werden. Fraglich ist aber, ob mit der Einführung eines Leistungsschutzrechts für Zeitungen tatsächlich auch ein wirtschaftlicher Nutzen für die Zeitungsverlage verbunden ist. So werden nach Einschätzung des Vorstandsvorsitzenden der Axel-Springer AG Matthias Döpfner die meisten Internetangebote auch künftig kostenlos bleiben.19 Der externe Effekt, den ein kostenloses Internetangebot hat, stellt somit einen eigenen, jedoch schwer kalkulierbaren, Wert dar. Bei der Diskussion um die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Zeitungen und Zeitschriftenverlage spielen damit einmal wirtschaftliche Aspekte eine Rolle, durch die gegebenenfalls eine Ergänzung des Katalogs der Leistungsschutzrechte (§§70-87e, 94 UrhG) begründbar wäre. Fraglich ist aber, ob eine solche Lösung all denjenigen Beiträgen und Texten gerecht würde, für die es einen „Urheber“ gibt, der ein entsprechendes Schutzrecht beanspruchen und gegebenenfalls entsprechende Vergütungsansprüche gemäß § 63a UrhG geltend macht. 2.3. Das Vergütungssystem für (Internet-)Texte Im Folgenden soll ein kurzer Abriss zu dem derzeit bestehenden Vergütungssystem für Texte (auch im Internet veröffentlichte Texte) gegeben werden. Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte werden treuhänderisch für eine Anzahl von Urhebern oder Inhabern gemeinsamer Schutzrechte von Verwertungsgesellschaften 17 Vgl. DIETZ, ADOLF, 10 Thesen zum Urheberrecht des Verlegers, Börsenblatt 3/10.1.1989, 112-115; SIEGER, FERDINAND, Gegen ein eigenständiges originäres Verlegerrecht, Börsenblatt 7/24.1.1989, 253-257; SCHULZE, GERNOT, Sind neue Leistungsschutzrechte erforderlich?, Börsenblatt 4 /13.1.1989; darüber hinaus gibt es eine Publikation zum Symposium: Internationales Urheberrechts- Symposium (1986) Börsenverein des Deutschen Buchhandels (Hrsg.), J.Schweiter Verlag, München (BT-Bibliothekssig. P 4005245). 18 HARMS, JÖRG MENNO, Der Ökonomische Gastkommentar, Neue Regeln für digitale Leistungen, Handelsblatt, 27.04.2009. 19 http://www.bild.de/BILD/politik/wirtschaft/2009/04/22/interview-mathias-doepfnervorstandsvorsitzender /axel-springer-ag-internet-wird-journalismus-besser-machen.html . - 12 - wahrgenommen. Gesetzliche Grundlage für die Tätigkeit von Verwertungsgesellschaften ist das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz.20 Für Bücher und Texte ist die wichtigste Verwertungsgesellschaft die VG Wort21. Die Verwertungsgesellschaft nimmt Gelder aus Zweitwahrnehmungsrechten ein und schüttet sie einmal jährlich an ihre Mitglieder aus. Kosten entstehen den Journalisten keine, sie müssen jedoch die geschätzte Anzahl ihrer gedruckten Anschläge melden. Auch müssen diejenigen, die Gelder aus der Zweitausschüttung kassieren möchten, mit der jeweiligen Verwertungsgesellschaft einen Wahrnehmungsvertrag abschließen, in dem die Verwertungsgesellschaft beauftragt wird, die Rechte des Autors als Urheber wahrzunehmen. Auch Verlage können einen Wahrnehmungsvertrag bei der VG Wort abschließen. Seit 2007 können auch Onlinejournalisten Geld für Zweitverwertungsrechte von im Internet erschienenen Texten geltend machen, vorausgesetzt diese sind bei der Verwertungsgesellschaft gemeldet. Hierfür gibt es ein Online-Meldeverfahren. Gemeldet werden können Texte, die frei zugänglich sind, nicht kopiergeschützt und einen Mindestumfang von 1800 Anschlägen (mit Leerzeichen) aufweisen. Das Meldeverfahren wird jedoch als zu kompliziert kritisiert (HERB 2008).22 Bei Printtexten muss das Jahresvolumen nur geschätzt werden, während bei Internet-Artikeln jeder einzelne Artikel gemeldet werden muss. Die Vergütung für Texte im Internet erfolgt mittels des Meldesystems METIS auf der Basis der Messung der Zugriffe auf gekennzeichnete Artikel. Die Zugriffszählung wird durch einen sogenannten Zählpixel gemessen. Dieses muss in den Quelltext der jeweiligen Texte eingebaut werden. Dieses System wird jedoch als zu kompliziert kritisiert, da bestimmte technische Voraussetzungen bei demjenigen, der es nutzen will, vorliegen müssen. So hat die VG Wort auch für das Jahr 2009 wie in den beiden Vorjahren eine Sonderausschüttung für unverpixelte Internettexte mit einer Länge von über 1800 Zeichen angekündigt. Im Jahr 2007 lag die festgelegte Mindestzugriffszahl bei 1.500 Abrufen . Neben der Teilnahme an der regulären Ausschüttung gibt es folglich auch die Möglichkeit der Teilnahme an der Sonderausschüttung. Auch Verlage können die Texte ihrer Autoren melden. In diesem Fall werden sie an der Ausschüttung beteiligt. 20 Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Urheberrechtswahrnehmungsgesetz ) vom 9. September 1965 (BGBl I S. 2513), zuletzt geändert durch Art. 2 Zweites Urheberrecht-RegelungsG vom 26.10.2007 (BGBL I S. 1294). 21 http://www.vgwort.de/ 22 In diesem Zusammenhang siehe auch: STEGERS, FIETE, VG Wort: „Bitte gestehen Sie uns eine Lernphase zu“, onlinejournalismus.de, http://www.onlinejournalismus.de/2009/03/16/vg-wort-bittegestehen -sie-uns-eine-lernphase-zu/. - 13 - 3. Urheberrechtsschutz von Zeitschriften und Zeitungen in anderen europäischen Ländern Im Folgenden wird auf Bestimmungen in anderen europäischen Ländern zum Urheberrechtsschutz von Verlegern, bzw. von Zeitungen- und Zeitschriftenverlagen eingegangen . Dabei können in diesem Rahmen lediglich einzelne Vorschriften (soweit verfügbar ) vorgestellt werden. Auf die Gesetzessystematik, in der diese Regelungen eingebettet sind und ihre Auswirkungen für das Copyright des jeweiligen Landes kann in diesem Rahmen nur bedingt eingegangen werden. 3.1. Großbritannien In Großbritannien haben Verleger ein eigenes originäres Schutzrecht. Dieses wurde ihnen bereits mit dem Copyright Act (CA) von 1956 eingeräumt. In diesem Gesetz war das sogenannte „publisher’s right“ in Sec 15 des CA geregelt23. Diese Bestimmung gehörte zum zweiten Teil des Gesetzes, der nicht wie Teil I das Copyright der Originalwerke betraf, sondern das von Klangaufnahmen, Filmen, Rundfunk und anderen. In dem mit der Urheberrechtsreform eingeführten Copyright, Designs and Patents Act 1988 ist diese Aufgliederung in Teil I und Teil II aufgegeben worden. In dem neuen Gesetz wird von einem einheitlichen Begriff des Werkes ausgegangen (vgl. § 1 Abs.1 CA 1988). Das Copyright besteht nach dieser Bestimmung auch für den Verleger als Urheber des „typographical arrangement of published editions“ (§ 1 Abs. 1 c CA 1988). Das Gesetz geht davon aus, dass es ein Urheberrecht sowohl auf den Inhalt eines Werkes als auch auf dessen Gestaltung gibt. Zwar wird davon ausgegangen, dass in der Regel dieses Copyright sowohl für den Inhalt eines Werkes als auch für dessen Gestaltung besteht. „Typographical arrangement“ deckt den Schutz am Stil, Komposition, Layout und allgemeiner Gestaltung einer veröffentlichten Seite ab. Der CA 1988 unterscheidet gleichwohl zwischen dem Urheberrecht am Inhalt eines Werkes und dem Urheberrecht an der Gestaltung. Das Urheberrecht am Inhalt eines Werkes liegt in der Regel beim Autor. Das Urheberrecht an der Gestaltung einer veröffentlichten Ausgabe hat der Verleger dieses veröffentlichten Werkes inne. Dies regelt Abschnitt 9 (2) (d) und 11 des Copyright, Designs and Patents Act 1988. Diese Bestimmung enthält somit ein originäres Schutzrecht für den Verleger. Im CA 1988 gibt es zunächst einen einheitlichen Werkbegriff. Eine Trennung zwischen dem Autor des Originalwerks und dem Produzenten und ihren jeweils eigenen Rechten besteht nicht, Rechteinhaber oder Autor ist nach § 9 Abs.1 CA 1988 jede Person, die das Werk ‚schafft’ (…“the person who creates it“). Dies bedeutet, dass der Verleger in Hin- 23 Copyright Act 1956, Part II, 15. - 14 - blick auf das oben genannte „typographical arrangement of published editions“ als Werkschaffender (‚creator’) und damit als Urheber anzusehen ist. Der CA 1988 geht somit von einem einheitlichen Werk- und Urheberbegriff aus. 3.2. Griechenland24 In Griechenland gibt es keinen speziellen Urheberrechtsschutz für Presseunternehmen. Allerdings können diese durch Rechte, die Verlegern gewährt werden, geschützt sein. Rechtsgrundlage ist Artikel 51 des Gesetzes 2121/1993: „Publishers of printed matter shall have the right to authorize or prohibit the reproduction by reprographic, electronic or any other means of typesetting and pagination format of the works published by them, if the said reproduction is made for exploitation purposes.“ Artikel 52 des Gesetzes 2121/1993 enthält Bestimmungen hinsichtlich der Form der Erlaubnis, die Dauer der verwandten Rechte im Allgemeinen oder andere Themen: „According to the abovementioned Article 52 the related rights of publishers is subject to the following rules: a) Agreements concerning this right shall be valid only when concluded in writing. b) The limitations applicable to the economic right attaching to copyright shall apply mutatis mutandis (article 18-28C law 2121/1993). c) The rights of publishers shall expire fifty (50) years after the last publication of the work. d) The term is calculated from 1st January of the year following the last publication of the work. Diese verwandten Rechte beeinflussen in keinerlei Weise den Urheberrechtsschutz (Artikel 53). In Fällen, in denen die wirtschaftlichen Rechte an einem Werk vom Autor auf den Verleger übertragen worden sind oder in denen der Verleger eigene Urheberrechte an dem Werk hat, übt letzterer beide Rechte (Urheberrecht und verwandte Rechte) unabhängig voneinander aus. Artikel 53 führt dies noch spezieller aus: Artikel 53: Protection of Copyright 24 Die Angaben zu Griechenland beruhen auf einer EZPWD-Antwort aus dem griechischen Parlament. - 15 - „The protection under Articles 46 to 52 of this Law shall leave intact and shall in no way affect the protection of copyright. In no circumstances shall any of the provisions of the aforementioned Articles be interpreted in such a manner as to lessen that protection. Where performers, producers of sound of visual or audiovisual recordings, radio or television organizations and publishers acquire the copyright in a work in addition to related rights, such rights shall apply in parallel with each other and shall confer the rights deriving there from.“ Verleger können auch auf andere klassische Weise geschützt sein, so beispielsweise durch den Schutz des Urheberrechts im Fall der Übertragung des Urheberrechts vom Autor auf den Verleger (Artikel 12-17 & Artikel 33 (Rules Relating to Contracts for Printed Editions and Translator’s Rights25. 3.3. Portugal Der portugiesische Copyright Code (Law)26 weist folgende Systematik auf. Das erste Kapitel ist den zu schützenden Werken gewidmet und erst das zweite Kapitel dem Urheberrecht . Im ersten Kapitel werden die zu schützenden Werke definiert. Es erfolgt aber auch eine Abgrenzung. So lautet Artikel 7 Absatz 1: „The following may not be protected: a) News of the day and reports of events given simply for information, however disclosed; Tagesnachrichten und aktuelle Meldungen gehören damit nicht zu den zu schützenden Werken im Sinne der Bestimmung. Erst das zweite Kapitel widmet sich dem Urheberrecht, das sowohl persönliche (‚moral ’) als auch wirtschaftliche Rechte beinhaltet. Hier wird dem Autor nicht nur ein exklusives ideelles Verfügungsrecht über sein Werk gewährt (Artikel 9 des Gesetzes), sondern auch ein wirtschaftlicher Rechtsanspruch. Ausdrücklich ausgeschlossen von 25 Das griechische Urheberrechtsgesetz ist abrufbar in Englisch unter: http://web.opi.gr/portal/page/portal/opi/info.html/law2121.html#c3 weitere Informationen zum Urheberrecht in Griechenland sind abrufbar unter: http://web.opi.gr/portal/page/portal/opi. Der oben erwähnte Artikel 33 ist abrufbar unter: http://web.opi.gr/portal/page/portal/opi/info.html/law2121.html/ch06.html#a33. 26 Copyright, Code (Law), 17/09/1985, No.45/85, abrufbar unter: http://www.wipo.int/clea/en/text_html.jsp?lang=EN&id=3525. - 16 - diesen hier geregelten Rechten ist nach Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes der Hersteller (‚manufacturer’). Zeitungen und Periodika finden unter dem Punkt ‚gesammelte Werke’ dieses Abschnitts Berücksichtigung. Zeitschriften und Periodika gehören als gesammelte Werke zu dem jeweiligen Unternehmen. Eine entsprechende Bestimmung enthält auch Artikel 19 der konsolidierten Fassung des Copyright Code.27 Artikel 19 Abs. 3 dieser Bestimmung lautet: (3) Newspapers and other periodicals shall be deemed to be collective works and copyright therein shall belong to the respective enterprises. 3.4. Finnland In Finnland gibt es ein Urheberrechtsgesetz (Copyright Act 404/1961), das 1961 in Kraft trat und seitdem wiederholt geändert und ergänzt wurde. Letzte Änderungen wurden in den Jahren 2005 und 2006 vorgenommen.28 Das finnische Urheberrecht schützt literarische und künstlerische Werke. Eine Registrierung oder Anmeldung ist hierfür nicht erforderlich. Seit 1991 wurde dieses Urheberrecht den Veränderungen der Informationsgesellschaft angepasst, so wurden beispielsweise auch Computerprogramme in den Schutz der Regelung einbezogen. Inhaber von Leistungsschutzrechten sind ausübende Künstler, Tonträgerhersteller, Filmhersteller, Sendeunternehmen und Hersteller von Katalogen und Datenbanken. Einen Sonderschutz („Leistungsschutz“) für Presseverlage oder Zeitungen kennt das finnische Urheberrecht nicht. Ein solches Recht besteht lediglich in dem Fall, in dem ein Rechteinhaber (Autor) sein Recht dem Verlag übertragen hat. Die Änderung des finnischen Urheberrechts im Jahr 2005 war eine Anpassung der finnischen Gesetzgebung an die EU-Urheberrechtsrichtlinie (Richtlinie 2 001/29/EC). Umstritten in der Öffentlichkeit war bei dieser Umsetzung der Richtlinie, dass das finnische Recht nun in § 50a des Gesetzes Kopien für den persönlichen Gebrauch verboten hat, sofern diese durch spezielle technische Maßnahmen einen Kopierschutz enthalten. Jegliches Umgehen des Kopierschutzes, auch für den privaten Gebrauch, sollte illegal sei. Diese Regelung und ihre Auswirkungen für die Nutzung der neuen Technologien stießen auf Widerspruch und Kritik. Die Berücksichtigung der EU-Urheberrechtslinie im 27 Abrufbar unter: http://www.wipo.int/clea/en/details.jsp?id=3515. 28 Eine englische Übersetzung des aktuellen Copyright Act konnte nicht ausfindig gemacht werden. Es wird in diesem Abschnitt deshalb auf die (englischen) Angaben des Finnischen Bildungsministeriums (http://www.minedu.fi/OPM/Tekijaenoikeus/?lang=en) zum Copyright Bezug genommen sowie auf eine EZPWD-Antwort aus Finnland. - 17 - finnischen Recht hat aber auch wirtschaftliche Bedeutung. Ziel der Richtlinie und damit auch ihrer Umsetzung in einzelnen europäischen Staaten ist der Schutz der inländischen Wirtschaften vor der Konkurrenz des Auslands, insbesondere der Vereinigten Staaten. 4. Zusammenfassung Bei der Frage der Einführung eines eigenen, oder originären Leistungsschutzrechts für Zeitschriften- und Zeitungsverlage oder Nachrichtenagenturen sind die Voraussetzungen der bestehenden Regelungen zu berücksichtigen. Zu diesen gehört das Recht der originären Urheber, der Autoren, an ihren Werken. Aber auch neuere Bestimmungen, die den Verlegern Rechte einräumen, wären zu berücksichtigen. Zeitungen und Zeitschriften haben darüber hinaus eine Sonderstellung innerhalb des Urheberrechts. Bei der Einführung eines Leistungsschutzrechts für Zeitungen und Zeitschriften müsste diesen Aspekten Rechnung getragen werden, um zu entscheiden, ob ein neu einzuführendes Leistungsschutzrecht als ein originäres Urheberrecht oder als ein sonstiges Schutzrecht innerhalb des Urheberrechts sein sollte. Werden Regelungen andere europäische Länder, wie beispielsweise Großbritanniens, herangezogen, um als Vorbild für eine deutsche Schutzvorschrift zu dienen, so müssten gleichwohl die Besonderheiten des deutschen Urhebergesetzes und seiner Systematik berücksichtigt werden. Auch die Frage nach der Rolle von Verwertungsgesellschaften in anderen europäischen Ländern, auf die in diesem Zusammenhang nicht eingegangen werden konnte, wäre hierbei zu berücksichtigen. Fraglich ist jedoch, ob durch die Einführung einer einzelnen gesetzlichen Bestimmung der Problematik in ausreichender Weise Rechnung getragen werden könnte. Es hat sich vielmehr gezeigt, dass die Einbettung einer derartigen Bestimmung in die Gesamtsystematik und gegebenenfalls Änderungen anderer bestehender Vorschriften, die als Folge einer derartigen Gesetzesänderung notwendig wären, zu erwägen sind. In Zeiten neuer Informationstechnologien hat sich nicht nur die Rolle des Verlegers gewandelt, auch Autoren können zunehmend ihre Texte selbst mittels dieser Technologien verfügbar machen. Ein neu einzuführendes Leistungsschutzrecht müsste beiden Gruppen von Rechteinhabern angemessen berücksichtigen. - 18 - 5. Literaturverzeichnis CLARK, CHARLES (1987/88), Publishers’ Rights: An Agenda for Action, Rights, Vol. 1, 1, S. 4 – 6. CLARK CHARLES (1988/89), The New United Kingdom Copyright Legislation: A Publishing Perspective, Rights, Vol. 3, S. 6 – 8. DIETZ, ADOLF (1989), 10 Thesen zum Urheberrecht des Verlegers, Börsenblatt, 3, 10.1.1989. 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