© 2014 Deutscher Bundestag WD 10 - 3000 – 044/14 Erstveröffentlichungsrecht bei Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste Genehmigte Weitergabe an Externe Sachstand Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 – 044/14 Seite 2 Erstveröffentlichungsrecht bei Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste Genehmigte Weitergabe an Externe Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 10 - 3000 – 044/14 Abschluss der Arbeit: Datum 30. Mai 2014 Fachbereich: WD 10: Kultur, Medien und Sport Telefon: Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 – 044/14 Seite 3 1. Die Weitergabe an Externe 4 2. Das Urheberpersönlichkeitsrecht 4 2.1. Schutzzweck und Bedeutung 4 2.2. Das geschützte Werk 5 2.3. Das Veröffentlichungsrecht nach § 12 UrhG 6 2.3.1. Grundlagen 6 2.3.2. Das Erstveröffentlichungsrecht 6 2.3.3. Der Begriff der Veröffentlichung 7 2.4. Ergebnis 9 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 – 044/14 Seite 4 1. Die Weitergabe an Externe Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages (WD) sind in bestimmten Problembereichen auch bei Externen gefragt. Gerade in letzter Zeit haben die Anfragen von Einzelpersonen zugenommen.1 Das OVG Berlin-Brandenburg hat am 13. November 2013 jedoch entschieden, dass ein Anspruch des Bürgers auf Zugang zu den Gutachten des WD nach dem Informationsfreiheitsgesetzt (IFG) nicht besteht, da die Arbeit der WD nicht primär nach ihrer organisatorischen Einbindung innerhalb der Bundestagsverwaltung einzuordnen sei, sondern vor allem die Abgeordneten in ihrer Mandatsarbeit unterstütze, wofür das IFG keine Anwendung mehr habe.2 Auch wenn der Bürger nach dieser Entscheidung keinen Anspruch auf Zugänglichmachung der Arbeiten hat, gibt der Bundestag nach seinem Leitfaden WD vereinzelt Gutachten weiter, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.3 Gibt der Bundestag unter dieser Voraussetzung eine Arbeit ausnahmsweise heraus, stellt sich die Frage, inwiefern dadurch Urheberpersönlichkeitsrechte betroffen sind.4 Es kommt insbesondere darauf an, ob es sich bei der Weitergabe an eine externe Person bereits um eine Veröffentlichung i. S. d. Urheberrechts handelt und ob der Deutsche Bundestag durch die genehmigte Weitergabe weitergehende Rechte hinsichtlich der Veröffentlichung verliert. 2. Das Urheberpersönlichkeitsrecht 2.1. Schutzzweck und Bedeutung Die Grundlagen des urheberrechtlichen Schutzes sind in § 11 UrhG geregelt, der die beiden wesentlichen Interessen des Urhebers zusammenfasst. Danach schützt das Urheberrecht den Urheber nicht nur in seinen Verwertungsrechten nach §§ 15 ff. UrhG, sondern auch in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk. Diese besondere Beziehung zwischen dem Urheber und seinem Werk wird vom Urheberpersönlichkeitsrecht umfasst.5 Ein wesentlicher Bestandteil des Urheberpersönlichkeitsrechts ist das (Erst-)Veröffentlichungsrecht nach § 12 UrhG. Das Urheberpersönlichkeitsrecht bildet die Brücke zwischen dem Urheber und dem Werk. Die geistige Verbindung zwischen dem Urheber und seinem Werk wird nicht dadurch aufgehoben, dass der Urheber das Werk aus seiner Sphäre in die Außenwelt entlässt. Dem Urheberpersön- 1 Vgl. Schaar, Peter, Bürger nutzen ihr Recht auf Informationszugang stärker!, ZD-Aktuell 2012, 02900. 2 OVG Berlin-Brandenburg, ZUM-RD 2014, 346; vgl. Elmenhorst, Lucas, Anmerkung zu OLG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 13. November 2013 – OVG 12 B 21.12 und OVG 12 B 3.12, ZUM 2014, 352. 3 Vgl. Leitfaden für die Unterabteilung Wissenschaftliche Dienste vom 3. März 2008. 4 Urheberrechte stehen in einem stetigen Konflikt mit Ansprüchen im Informationsrecht. Denn selbst bei der Anwendung des IFG sind gemäß § 6 S. 1 IFG die Rechte des Urhebers zu berücksichtigen, ohne dass eine Abwägung der Interessenlage stattfindet. 5 Vgl. Bullinger. Winfried, in: Wandtke, Artur-Axel/Bullinger, Winfried (Hrsg.), Praxiskommentar zum Urheberrecht , 3. Auflage, 2009, Vorbemerkung zu §§ 12 ff. Rn. 1. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 – 044/14 Seite 5 lichkeitsrecht kommt gerade dann besondere Bedeutung zu, wenn der Urheber an seinem Werk Nutzungs- oder Bearbeitungsrechte eingeräumt oder sein Original veräußert hat.6 Das Urheberpersönlichkeitsrecht wird wegen seiner Wesensähnlichkeit als Teilausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts angesehen7 und genießt damit auch grundrechtlichen Schutz nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Durch die enge Verknüpfung des Schutzes von geistigen Interessen an der Wirkung des Werkes mit dem Schutz der persönlichen Interessen des Urhebers ist eine Abgrenzung zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht erforderlich.8 Deutliche Unterschiede bestehen im Schutzgehalt der beiden Rechte. So ist beispielsweise eine erhebliche Werkverstümmelung, die die geistigen Interessen des Urhebers verletzt, nicht mehr vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht erfasst, während das Urheberpersönlichkeitsrecht erst mit dem Vorliegen eines urheberrechtlich geschützten Werkes Schutz entfaltet.9 Darin spiegelt sich der bereits aufgezeigte Schutzzweck des Urheberpersönlichkeitsrechtes , der die Beziehung des Urhebers zu seinem Werk betrifft. Wegen der unterschiedlichen Schutzrichtungen lassen sich die Rechte nebeneinander und einzeln geltend machen.10 2.2. Das geschützte Werk Das urheberrechtlich geschützte Werk ist in § 2 UrhG geregelt. Nach Absatz 1 gehören dazu ausdrücklich auch wissenschaftliche Arbeiten, sofern sie nach Absatz 2 eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Da wissenschaftliche Ideen und Erkenntnisse grundsätzlich unbeschränkt bleiben sollen, sind der Schutzfähigkeit von wissenschaftlichen Werken jedoch enge Grenzen gesetzt.11 Das Werk bedarf einer gewissen Individualität, die auf den Schöpfer zurückgeht.12 Diese kann bei einer wissenschaftlichen Arbeit einerseits in der Gedankenform und -führung liegen, 6 Bullinger. Winfried, in: Wandtke/Bullinger, aaO., Fn. 5, § 12 Rn. 1. 7 Dazu Ahrens, Hans-Jürgen, Der Ghostwriter – Prüfstein des Urheberpersönlichkeitsrechts, GRUR 2013, 21, 24. 8 Rehbinder, Manfred, Urheberrecht, 16. Auflage, 2010, § 28, Rn. 390. 9 Rehbinder, aaO., Fn. 8, § 28, Rn. 391 f.; vgl. Nordemann, Wilhelm/Nordemann-Schiffel, Anke, in: Loewenheim, Ulrich (Hrsg.), Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl. 2010, § 4 Urheberrechtliche Grundbegriffe in rechtsvergleichender Sicht, Rn. 12. 10 Rehbinder, aaO., Fn. 8, § 28, Rn. 393. 11 Dreier, Thomas/Schulze, Gernot, UrhG, 4. Auflage, 2013, § 2 Rn. 26. 12 Dreier/Schulze, aaO., Fn. 11, § 2 Rn. 18 ff.; vgl. Raue, Benjamin, Informationsfreiheit und Urheberrecht, JZ 2013, 280, 283. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 – 044/14 Seite 6 andererseits aber auch in der Form und Art der Sammlung, der Einteilung und Anordnung des angebotenen Stoffes.13 2.3. Das Veröffentlichungsrecht nach § 12 UrhG 2.3.1. Grundlagen §§ 12 – 14 UrhG regeln die wesentlichen Bestandteile des Urheberpersönlichkeitsrechts. Zu den Kernbefugnissen des Urheberpersönlichkeitsrechts gehört das urheberrechtliche Veröffentlichungsrecht nach § 12 UrhG, das dem Urheber ein Bestimmungsrecht über die Veröffentlichung seines Werkes verleiht.14 Damit kann der Urheber neben der Form der Veröffentlichung vor allem über die Frage entscheiden, ob sein Werk überhaupt veröffentlicht werden soll.15 2.3.2. Das Erstveröffentlichungsrecht Hat der Urheber sein Werk in die Öffentlichkeit gebracht, kann er über die weiteren Nutzungsformen zwar im Rahmen seiner Verwertungsrechte, nicht aber über das Veröffentlichungsrecht befinden.16 Nach überwiegender Meinung handelt es sich bei dem Veröffentlichungsrecht des Urhebers nach § 12 Abs. 1 UrhG um das sogenannte Erstveröffentlichungsrecht.17 Damit lässt sich das Recht der Veröffentlichung nur einmal ausüben.18 Dies bedeutet, dass der Urheber lediglich in Bezug auf die Erstveröffentlichung geschützt ist, womit sich das Werk danach in der öffentlichen Sphäre befindet. Eine erneute Zugänglichmachung an eine Person oder sogar einen Personenkreis stellt dann lediglich eine Verwertung des Werkes dar. 13 Unterrichtung durch die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit für die Jahre 2012 und 2013, Deutscher Bundestag, Drucksache 18/1200 (06.05.2014), S. 44. 14 Vgl. Bullinger. Winfried, in: Wandtke/Bullinger, aaO., Fn. 5, § 12 Rn. 1. 15 Bullinger. Winfried, in: Wandtke/Bullinger, aaO., Fn. 5, § 12 Rn. 1, 8. 16 Dreier/Schulze, aaO., Fn. 11, § 12 Rn. 6. 17 Dreier/Schulze, aaO., Fn. 11, § 12 Rn. 6 m.w.N. 18 Bullinger. Winfried, in: Wandtke/Bullinger, aaO., Fn. 5, § 12 Rn. 9. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 – 044/14 Seite 7 Von einem Zugänglichmachen ist immer dann auszugehen, wenn die Öffentlichkeit den Inhalt des Werkes – unabhängig auf welche Weise – wahrnehmen kann, wobei es maßgeblich auf die Wahrnehmungsmöglichkeit ankommt.19 Ein Verbrauch des Erstveröffentlichungsrechts kann nur durch Handlungen des Urhebers eintreten , denen er zugestimmt hat.20 Dies muss aber umgekehrt nicht bedeuten, dass jede genehmigte Weitergabe eines Werkes bereits eine Erstveröffentlichung darstellt. Wann diese vorliegt, hängt entscheidend vom Verständnis des Öffentlichkeitsbegriffs ab. 2.3.3. Der Begriff der Veröffentlichung Der Begriff der Veröffentlichung im Sinne des § 12 Abs. 1 UrhG wird unterschiedlich ausgelegt. Er ergibt sich nicht bereits aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 GG. Gleichwohl wird der Begriff der Veröffentlichung in § 6 Abs. 1 UrhG bestimmt. Danach ist ein Werk veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Die Zustimmung kann an bestimmte Bedingungen geknüpft werden, sie kann befristet oder nur bezüglich eines oder einiger Teile des Werkes erteilt werden.21 Der Begriff der Veröffentlichung nach § 6 Abs. 1 UrhG ist jedoch von dem Begriff der Öffentlichkeit nach § 15 Abs. 3 UrhG zu differenzieren.22 Denn nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 3 UrhG handelt es sich bereits um Öffentlichkeit, wenn nur wenige nicht miteinander verbundene Personen das Werk wahrnehmen können. Für den Urheber sind jedoch möglichst hohe Anforderungen an die Veröffentlichung vorteilhaft, da er ein Interesse daran hat, dass das Veröffentlichungsrecht möglichst lange erhalten bleibt.23 Aufgrund der deutlich unterschiedlichen Rechtsfolgen kommt es für den Schutzumfang des Urheberpersönlichkeitsrechts entscheidend darauf an, ob der weite Öffentlichkeitsbegriff des § 15 Abs. 3 UrhG auch für die Auslegung des Anwendungsbereichs des Erstveröffentlichungsrechts heranzuziehen ist. Nach einer Meinung ist der Begriff der Öffentlichkeit im gesamten UrhG einheitlich auszulegen.24 Dafür spricht jedenfalls das Argument der Rechtsklarheit.25 Dieses Verständnis hat zur Folge, 19 Hoeren, Thomas/Herring, Eva Maria, WikiLeaks und das Erstveröffentlichungsrecht des Urhebers – Informationsfreiheit als externe Schranke des Urheberrechts?, MMR 2011, 500, 501. 20 Dreier/Schulze, aaO., Fn. 11, § 12 Rn. 7. 21 Marquardt, Malte/Bullinger, Winfried, in: Wandtke/Bullinger, aaO., Fn. 5, § 6 Rn. 18. 22 Dazu Hoeren/Herring, aaO., Fn. 19, 500 f. 23 Bullinger. Winfried, in: Wandtke/Bullinger, aaO., Fn. 5, § 12 Rn. 7. 24 So Goebel, Jürgen/Hackemann, Martin/Scheller, Jürgen, Zum Begriff des Erscheinens beim Elektronischen Publizieren , GRUR 1986, 155, 357. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 – 044/14 Seite 8 dass der weite Öffentlichkeitsbegriff nach § 15 Abs. 3 UrhG dann auch für das Veröffentlichungsrecht des Urhebers nach § 12 Abs. 1 UrhG gelten würde, mit der Konsequenz, dass das Erstveröffentlichungsrecht bereits mit der Weitergabe des Werkes an eine ausgewählte Person verbraucht wäre. Aufgrund der beträchtlichen Beschneidung des Veröffentlichungsrechts des Urhebers kann diese Meinung jedoch zu nicht sachgerechten Ergebnissen führen. Denn der Urheber müsste stets den Verbrauch des Vorführungsrechts befürchten, wenn er sein Werk zu Probezwecken zunächst einem kleineren Kreis nicht miteinander verbundener Personen vorstellt, ohne das Werk aber eigentlich veröffentlichen zu wollen (etwa die Vorabvorführung eines Filmes vor einem ausgewählten Publikum, infolgedessen der Regisseur darüber entscheidet, ob er seinen Film in der vorliegenden Form zur Vorführung in den Kinos entlässt).26 So spricht auch eine systematische Auslegung des Veröffentlichungsbegriffs gegen die Heranziehung des weiten Öffentlichkeitsbegriff , da andernfalls das Ausstellungsrecht des Urhebers nach § 44 Abs. 2 UrhG (als Ausnahme zu § 18 UrhG) bereits mit der ersten Vorführung erloschen wäre.27 Diese Überlegung führt auch für die Weitergabe von Gutachten der WD an einzelne externe Personen zu einem sachgerechten Ergebnis. Denn der Deutsche Bundestag gibt diese lediglich in Ausnahmefällen an eine Person heraus, ohne dass im Übrigen eine Veröffentlichung des Werkes vorgenommen werden soll. Da der Deutsche Bundestag die Gutachten des WD üblicherweise nicht veröffentlicht und dazu auch rechtlich nicht verpflichtet ist,28 würde eine Anwendung des Öffentlichkeitsbegriffs iSd § 15 Abs. 3 UrhG insofern dem Schutzzweck des Erstveröffentlichungsrechts nach § 12 Abs. 1 UrhG zuwiderlaufen.29 Denn nach den oben gemachten Ausführen liegt dieser gerade darin, sich die Veröffentlichung solange oder überhaupt vorzubehalten, wie es dem Willen des Urhebers entspricht.30 Die Entscheidungsfreiheit darüber, das Werk überhaupt in die öffentliche Sphäre zu entlassen, würde jedoch schon durch die Herausgabe an nur eine Person vollkommen unterlaufen werden. In praktischer Konsequenz könnte dies nur zu einer grundsätzlichen Ablehnung oder zu einer äußerst restriktiven Handhabung der Weitergabe an Externe führen, was wiederum nicht dem Interesse der Allgemeinheit entspricht. Demnach ist der von einer anderen Meinung vertretende enge Veröffentlichungsbegriff iSd § 6 UrhG zugrunde zu legen, der auch im Hinblick auf die individuelle Weitergabe der Gutachten 25 Hoeren/Herring, aaO., Fn. 19, 501. 26 Bullinger. Winfried, in: Wandtke/Bullinger, aaO., Fn. 5, § 12 Rn. 7. 27 Krause, Ringo, Kommentar zu § 6 UrhG, http://www.jusline.de/index.php?cpid=f92f99b766343e040d46fcd6 b03d3ee8&lawid=2&paid=6, zuletzt abgerufen am 30.5.2014. 28 OVG Berlin-Brandenburg, ZUM-RD 2014, 346. 29 Meinungen, die von einem Anspruch des Bürgers auf Herausgabe der Gutachten des WD nach IFG ausgehen, argumentieren im Rahmen der dafür erforderlichen Berücksichtigung von Urheberrechten gemäß § 6 S. 1 IFG, dass die individuelle Weitergabe von Arbeiten auch an eine Einzelne Person einer Veröffentlichung iSd § 15 Abs. 3 UrhG gleichstehe, da der Urheber dadurch die tatsächliche Verfügungsgewalt verliere, dem auch nicht durch individuelle Vereinbarungen über die eingeschränkte Verwendung vorgebeugt werden könne, so Rossi, Matthias, Die Stellung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages im Informationsrecht, DÖV 2013, 205, 213. 30 Bullinger. Winfried, in: Wandtke/Bullinger, aaO., Fn. 5, § 12 Rn. 1, 8. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 – 044/14 Seite 9 des WD zu sachgerechten Ergebnissen führt. Zugunsten des Urhebers liegt nach dieser Interpretation eine Veröffentlichung erst dann vor, wenn das Werk ohne Einschränkung grundsätzlich jedermann zugänglich gemacht worden ist.31 Damit ist die Herausgabe an die breite Öffentlichkeit gemeint. Dies bedeutet, dass die Allgemeinheit Zugang zum Werk haben muss, was bei einer ausnahmsweisen Weitergabe an einen einzelnen interessierten Bürger nicht der Fall ist. 2.4. Ergebnis Der Deutsche Bundestag hat mit der Weitergabe eines Gutachtens der WD an einen Externen sein (Erst-)Veröffentlichungsrecht nicht bereits verbraucht. Ihm verbleibt auch nach einer vereinzelten berechtigten Weitergabe noch die Entscheidungsfreiheit darüber, die Gutachten nicht zu veröffentlichen und Anfragen weiterer Bürger auf Zugänglichmachung abzulehnen. Bei Verstößen gegen das gemäß § 12 UrhG ausschließlich dem Urheber selbst zustehenden Veröffentlichungsrechts stehen diesem Sekundäransprüche insbesondere Unterlassung und Schadensersatz gemäß § 97 UrhG zu. 31 Bullinger. Winfried, in: Wandtke/Bullinger, aaO., Fn. 5, § 12 Rn. 7.