© 2020 Deutscher Bundestag WD 10 - 3000 - 043/20 Die Vereinbarkeit der Meldepflicht nach § 3a Abs. 4 NetzDG n.F. mit dem Recht der Sitzländer der Anbieter von sozialen Netzwerken und das Verhältnis der verschiedenen Einrichtungen der Entscheidungskontrolle nach NetzDG und JMStV Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 043/20 Seite 2 Die Vereinbarkeit der Meldepflicht nach § 3a Abs. 4 NetzDG n.F. mit dem Recht der Sitzländer der Anbieter von sozialen Netzwerken und das Verhältnis der verschiedenen Einrichtungen der Entscheidungskontrolle nach NetzDG und JMStV Aktenzeichen: WD 10 - 3000 - 043/20 Abschluss der Arbeit: 11. September 2020 Fachbereich: WD 10: Kultur, Medien und Sport Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 043/20 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkung 4 1.1. Intentionen des Gesetzgebers 4 1.2. Ablauf des Verfahrens 5 2. Vereinbarkeit der Meldepflicht nach § 3a Abs. 4 NetzDG n.F. mit dem Recht der Sitzländer der Anbieter von sozialen Netzwerken 7 2.1. Mögliche Anwendbarkeit des Rechts des Marktortes 7 2.2. Vereinbarkeit der Meldepflicht mit dem irischem Data Protection Act 7 3. Verhältnis der verschiedenen Einrichtungen der Entscheidungskontrolle zueinander und Auswirkungen auf Nutzer und Anbieter 10 3.1. Die privaten Schlichtungsstellen nach § 3c NetzDG n.F. 10 3.2. Die behördliche Schlichtungsstelle nach § 3f NetzDG n.F. 12 3.3. Die Einrichtung der regulierten Selbstregulierung nach § 3 Abs. 6 NetzDG 13 3.4. Die Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle nach §§ 19-19b JMStV 15 3.5. Zusammenfassung und Bewertung 16 4. Fazit 18 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 043/20 Seite 4 1. Vorbemerkung Der vorliegende Sachstand knüpft an den Sachstand zum Marktortprinzip und Herkunftslandprinzip im Netzwerkdurchsetzungsgesetzänderungsgesetz (NetzDGÄndG)1 an und befasst sich mit der Vereinbarkeit der Übermittlung von gelöschten Inhalten und IP-Adressen an das Bundeskriminalamt nach dem Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität (BT-Drs. 19/177412 und 19/201633) mit dem Recht der Sitzländer der Anbieter von sozialen Netzwerken . Außerdem wird das Verhältnis der nach dem NetzDG n.F. vorgesehenen Schlichtungsstellen untereinander und mit anderen, bereits bestehenden Beschwerdestellen dargestellt. Der Entwurf wurde von den Fraktionen der CDU/CSU und der SPD in den Bundestag eingebracht und am 3. Juli 2020 in 3. Lesung durch den Deutschen Bundestag in der Ausschussfassung beschlossen .4 Der Bundesrat hat am selben Tag zugestimmt. Das Gesetz wurde (Stand: 10 September 2020) noch nicht vom Bundespräsidenten ausgefertigt. Obwohl es noch nicht in Kraft getreten ist5, wird in Anbetracht der Verabschiedung durch den Deutschen Bundestag im Folgenden darauf verzichtet, die in dem Gesetz enthaltenen Normen mit dem Zusatz „Entwurf“ zu versehen. Stattdessen werden diese Regelungen als „neue Fassung“ (n.F.) bezeichnet. 1.1. Intentionen des Gesetzgebers Ziel des Gesetzesvorhabens ist die effektive Strafverfolgung insbesondere von Hasskriminalität mit rechtsextremistischem Hintergrund sowie von Verbreitung von Kinderpornographie – nicht nur, aber gerade auch bei Tatbegehungen im Internet. 1 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Marktortprinzip und Herkunftslandprinzip im Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes, WD 10 – 023/20, 15.06.2020, abrufbar unter www.bundestag.de/resource/blob/691846/cb11c99d9a39b6e73151549e22d76b73/WD-10-023-20-pdf-data.pdf. Zuletzt abgerufen – wie alle URL in dieser Arbeit – am 10. September 2020. 2 Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. Bundestags-Drucksache 19/17741. Abrufbar unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/177/1917741.pdf. 3 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz. Bundestags-Drucksache 19/20163. Abrufbar unter: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/201/1920163.pdf. Die Beschlussempfehlung betrifft auch den wortgleichen Gesetzesentwurf der Bundesregierung – Bundestags-Drucksache 19/18470. Abrufbar unter: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/184/1918470.pdf. 4 http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP19/2599/259975.html. 5 Art. 8 des Entwurfes des Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. Bundestags -Drucksache 19/17741. Abrufbar unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/177/1917741.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 043/20 Seite 5 Das seit 2017 geltende Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG)6 bewirkte nach Einschätzung des Gesetzgebers zwar, „dass eine Vielzahl von Beschwerden wegen strafbarer Inhalte nach einer Überprüfung zu deren Löschung geführt hat.“7 Problematisch sei aber, dass die Strafverfolgungsbehörden in vielen Fällen keine Kenntnis von den durch die Anbieter der sozialen Netzwerke gelöschten Inhalte erlangt hätten und daher der Eindruck sich verstärkt hätte, dass – mangels strafrechtlicher Konsequenzen – das Internet sich zu einem rechtsfreien Raum entwickele.8 Aus diesem Grund verpflichtet das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität die seinem Anwendungsbereich unterliegenden Anbieter sogenannter sozialer Netzwerke9, „bestimmte strafbare Inhalte an das Bundeskriminalamt (BKA) zu melden, damit von dort aus die Strafverfolgung durch die zuständigen Strafverfolgungsbehörden veranlasst werden kann.“10 1.2. Ablauf des Verfahrens Das Verfahren gliedert sich in folgende Schritte: 6 Netzwerkdurchsetzungsgesetz vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3352), das durch Artikel 274 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist. Abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet .de/netzdg/BJNR335210017.html. 7 Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. Bundestags-Drucksache 19/17741, S. 1. Abrufbar unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/177/1917741.pdf. 8 Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. Bundestags-Drucksache 19/17741, S. 2. Abrufbar unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/177/1917741.pdf. 9 Die Pflicht trifft alle Anbieter von Telemediendiensten mit mehr als zwei Millionen registrierten Nutzern im Inland (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 NetzDG n.F.). 10 Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. Bundestags-Drucksache 19/17741, S. 2. Abrufbar unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/177/1917741.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 043/20 Seite 6 Die Anbieter sozialer Netzwerke melden bestimmte strafrechtlich relevante Inhalte11 dem Bundeskriminalamt als Zentralstelle mit IP-Adresse und Port-Nummer (§ 3a NetzDG n.F.). Das Bundeskriminalamt schätzt ein, ob die übermittelten Inhalte auch tatsächlich in diesem Sinne strafrechtlich relevant sind. Wenn diese Einschätzung positiv ausfällt, fordert es die bei dem Anbieter des sozialen Netzwerkes gespeicherten Daten an, soweit sie zur Identifizierung des Verfassers erforderlich sind. Außerdem – und dies ist keine Neuerung des Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität – kann das Bundeskriminalamt nach § 10 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz - BKAG)12 von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt , Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes (TKG)13 erhobenen Daten verlangen (§ 113 Abs. 1 S. 1 TKG). Schließlich übermittelt das Bundeskriminalamt nach der Identifizierung des Verfassers die von ihm als strafrechtlich relevant im Sinne des § 3a NetzDG n.F. angesehenen Inhalte sowie die beim Anbieter des sozialen Netzwerkes bzw. beim Anbieter von Telekommunikationsdiensten abgefragten Daten an die jeweils zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Länder. Erhebung von Daten durch die Strafverfolgungsbehörden der Länder im Rahmen der Strafverfolgung nach der Strafprozessordnung.14 11 § 86 StGB: Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen § 86a StGB: Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen § 89a StGB: Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat § 91 StGB: Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat § 126 StGB: Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten § 129 StGB: Bildung krimineller Vereinigungen § 129a StGB: Bildung terroristischer Vereinigungen § 129b StGB: Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung § 130 StGB: Volksverhetzung § 131 StGB: Gewaltdarstellung § 140 StGB: Belohnung und Billigung von Straftaten § 184b StGB: Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften § 184d StGB: Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien; Abruf kinder - und jugendpornographischer Inhalte mittels Telemedien § 241 StGB: Bedrohung. 12 Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das durch Artikel 152 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist. Abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet .de/bkag_2018/BJNR135410017.html. 13 Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 319 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist. Abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet .de/tkg_2004/BJNR119000004.html. 14 Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. Bundestags-Drucksache 19/17741, S. 16. Abrufbar unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/177/1917741.pdf Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 043/20 Seite 7 2. Vereinbarkeit der Meldepflicht nach § 3a Abs. 4 NetzDG n.F. mit dem Recht der Sitzländer der Anbieter von sozialen Netzwerken Zunächst ist zu prüfen, ob die proaktive Weiterleitung gelöschter Inhalte und – sofern möglich – IP-Adressen der Nutzer an eine deutsche Bundesbehörde mit dem Recht derjenigen Länder vereinbar ist, in denen die Anbieter von sozialen Netzwerken ihren Sitz haben. 2.1. Mögliche Anwendbarkeit des Rechts des Marktortes Die großen Anbieter von sozialen Netzwerken bieten ihre Dienste zwar in Deutschland an, haben ihren (Europa-)Sitz jedoch außerhalb der Bundesrepublik. So sind beispielsweise die US-amerikanischen Anbieter Facebook, Twitter und Google (als Muttergesellschaft von YouTube) seit Jahren in Europa in Irland ansässig.15 Es ist umstritten, ob und inwiefern Anbieter von sozialen Netzwerken dem Recht des Landes unterliegen , in dem sie ihre Dienste anbieten (Marktortprinzip), oder demjenigen, in dem sie ansässig sind (Herkunftslandprinzip). Siehe zu den Einzelheiten den Sachstand der Wissenschaftlichen Dienste „Marktortprinzip und Herkunftslandprinzip im Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes“.16 2.2. Vereinbarkeit der Meldepflicht mit dem irischem Data Protection Act Da die großen US-amerikanischen Anbieter von sozialen Netzwerken ihren Europasitz in Irland haben, soll im Folgenden auf die konkrete Vereinbarkeit der Meldepflicht aus § 3a NetzDG n.F. mit dem irischen Recht eingegangen werden.17 Das irische Recht sieht im Data Protection Act (DPA)18 aus dem Jahre 2018 Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten vor. Dieser beschränkt sich – insbesondere im Vergleich zu der 15 Vgl. Neuhaus, Carla, Streit um mehr Transparenz für Großkonzerne, Tagesspiegel, 25.05.2016, www.tagesspiegel .de/wirtschaft/steuervermeidung-durch-google-amazon-und-co-streit-um-mehr-transparenz-fuer-grosskonzerne /13644964.html; Facebook entdeckt den Nano-Steuersatz, Süddeutsche Zeitung, 06.12.2013, www.sueddeutsche .de/wirtschaft/konstruktion-double-irish-facebook n.F.ntdeckt-den-nano-steuersatz-1.1837049. 16 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Marktortprinzip und Herkunftslandprinzip im Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes, WD 10 – 023/20, 15.06.2020, abrufbar unter www.bundestag.de/resource/blob/691846/cb11c99d9a39b6e73151549e22d76b73/WD-10-023-20-pdf-data.pdf. 17 Es kann an dieser Stelle keine vollständige Prüfung des Rechts aller möglichen Sitzländer von Anbietern sozialer Netzwerke erfolgen. Die Beschränkung auf das irische Recht wird im Hinblick auf die praktische Relevanz als ausreichend erachtet. 18 Data Protection Act 2018, No. 7 of 2018, updated to 18 July 2020 (Act No. 3 of 2020 and S.I. No. 252 of 2020), abrufbar unter www.irishstatutebook.ie/eli/2018/act/7/enacted/en/pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 043/20 Seite 8 europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)19 – auf Informationen zur Identifizierung einer Person und umfasst nicht wie die DGSVO auch die Mittel zur Online-Identifizierung, Standortdaten und biometrische Informationen. Der Data Protection Act enthält in seinem fünften Teil Regelungen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten zum Zwecke der Strafverfolgung. Nach § 96 Abs. 1 DPA20 ist die Weitergabe 19 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679. 20 96. Transfer to third country or international organisation (1) The transfer of personal data to a third country or an international organisation shall not take place, subject to section 100, unless — (a) the transfer is necessary for a purpose specified in section 70(1)(a), (b) the personal data are to be transferred to a controller in a third country or an international organisation that is an authority competent for the purposes specified in section 70(1)(a), (c) where the personal data were transmitted or made available to the controller making the transfer from a controller in another Member State, subject to subsection (2), the controller in the other Member State or another relevant controller in that state has given its prior authorisation to the transfer, (d) section 97, 98 or 99 applies, and (e) the transfer is subject to a condition that a subsequent transfer to another third country or international organisation from the third country or international organisation to which the data are being transferred by the controller shall only occur where the controller authorises the subsequent transfer , having taken into due account all relevant factors, including— (i) the seriousness of any criminal offence to which the data relate, (ii) the purpose for which the data were originally transferred, and (iii) the level of protection for personal data in the third country or the international organisation to which the data are to be transferred onwards. (2) Subsection (1)(c) shall not apply where— (a) the transfer of the personal data concerned is necessary for the prevention of an immediate and serious threat to— (i) public security in a Member State or a third country, or (ii) the essential interests of a Member State, and (b) an authorisation under the said subsection (1)(c) cannot be obtained in good time. (3) Where subsection (2) applies and personal data are transferred to a third country or an international organisation without an authorisation from the controller in the other Member State that transmitted or made available the personal data, the controller making the transfer, or on whose behalf the transfer is being made, shall inform the controller in the other Member State of the transfer without delay. (4) Without prejudice to the generality of section 71, a processor shall not transfer personal data to a third country or an international organisation, or to a recipient in a third country, under this Chapter unless explicitly instructed in writing to do so by the controller. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 043/20 Seite 9 von personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation nur in den dort genannten Fällen erlaubt. Bei der IP-Adresse und der Portnummer handelt es sich um personenbezogene Daten, da sie zur Identifizierung einer Person und ihrer Tätigkeiten in sozialen Netzwerken dienen. In § 96 Abs. 1 lit. a iVm § 70 Abs. 1 lit. a (i) DPA21 wird die Weitergabe von personenbezogenen Daten erlaubt, wenn diese für die Verhütung, Ermittlung, Feststellung oder Verfolgung von Straftaten , einschließlich des Schutzes vor und der Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Dies trifft auf die Meldepflicht nach § 3a NetzDG n.F. zu: Die Meldepflicht soll dazu dienen, begangene erhebliche Straftaten effektiv verfolgen zu können. Die Übermittlung der IP-Adresse und der Portnummer soll es dabei dem BKA ermöglichen, den Täter einer Straftat zu identifizieren und schneller ausfindig zu machen. Ohne die Übermittlung der IP-Adresse dürfte das BKA in der Regel nicht in der Lage sein, im Rahmen des geschilderten Verfahrens den Sachverhalt zur strafrechtlichen Verfolgung an die zuständigen Landesbehörden abzugeben. Dass die Anbieter von sozialen Netzwerken selbständig und ohne vorherige Aufforderungen der für sie ausländischen Behörde die Daten weiterleiten müssen, ist auch im Rahmen der Anwendung des Data Protection Act kritisch zu betrachten. Der Wortlaut des § 70 Abs. 1 DPA trifft keine Aussage dazu, von welcher Seite die Initiative zur Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten zu erfolgen hat. Es ließe sich jedoch argumentieren, dass im Hinblick auf das Erfordernis einer effektiven, gegebenenfalls grenzüberschreitenden Strafverfolgung auch eine proaktive Meldung an ausländische Behörden zulässig sein muss. Denn selbst ohne die Regelungen des NetzDG erschiene es den Anbietern zumutbar und geboten, bei hinreichend konkreten Anhaltspunkten für schwere Straftaten die zuständigen ausländischen Strafverfolgungsbehörden zu informieren und relevante Daten weiterzuleiten. Im Ergebnis ist daher die Meldepflicht aus § 3a Abs. 4 NetzDG n.F. zumindest mit den relevanten Datenschutzrechtbestimmungen des irischen Rechts grundsätzlich vereinbar. Anhaltspunkte für eine Unvereinbarkeit mit anderen Vorschriften des irischen Rechts – soweit ersichtlich – nicht. 21 70. Application of Part 5 (1) This Part applies, subject to subsection (2), to the processing of personal data by or on behalf of a controller where the processing is carried out— (a) for the purposes of— (i) the prevention, investigation, detection or prosecution of criminal offences, including the safeguarding against, and the prevention of, threats to public security, or (ii) the execution of criminal penalties, and (b) by means that— (i) are wholly or partly automated, or (ii) where the personal data form part of, or are intended to form part of, a relevant filing system , are not automated. … Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 043/20 Seite 10 3. Verhältnis der verschiedenen Einrichtungen der Entscheidungskontrolle zueinander und Auswirkungen auf Nutzer und Anbieter Durch die vorgesehenen Änderungen des NetzDG soll es dem Nutzer ermöglicht werden, eine Entscheidung der Anbieter von sozialen Netzwerken über die Rechtswidrigkeit eines Inhaltes von unabhängigen Stellen schnell und unkompliziert überprüfen lassen zu können. Dafür sieht der Gesetzentwurf zum einen in § 3c NetzDG n.F. die Einführung von privaten Schlichtungsstellen sowie zum anderen in § 3f NetzDG n.F. die Einführung einer behördlichen Schlichtungsstelle vor. Davon unberührt bleibt das Recht des Nutzers, jederzeit rechtlichen Schutz über die Gerichte zu suchen. Das NetzDG enthält in § 3 Abs. 6 NetzDG22 seiner derzeit geltenden Fassung zudem bereits Regelungen zur regulierten Selbstregulierung, wobei in diesem Rahmen die Einrichtung von Beschwerdestellen für den Nutzer vorgesehen ist. Außerhalb des NetzDG sieht § 19 des Staatsvertrags über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV)23 im Bereich des Jugendmedienschutzes Einrichtungen für die freiwillige Selbstkontrolle von Inhalten vor. Diese Einrichtungen müssen Beschwerdestellen einsetzen, bei denen die Entscheidungen über jugendgefährdende Inhalte beanstandet werden können. Insgesamt besteht damit aus Sicht des Nutzers ein Geflecht aus mehreren Überprüfungsmechanismen und es ist für ihn nicht ohne weiteres erkennbar, welcher Weg für ihn im Einzelfall zu beschreiten ist. Im Folgenden sollen daher in einem ersten Schritt die einzelnen Schlichtungs- bzw. Beschwerdestellen dargestellt und voneinander abgegrenzt werden. Sodann soll auf die Auswirkungen der vorgesehenen Änderungen des NetzDG eingegangen werden. 3.1. Die privaten Schlichtungsstellen nach § 3c NetzDG n.F. Nach § 3c NetzDG n.F. sollen anerkannte private Schlichtungsstellen den Nutzern von sozialen Netzwerken schnellen und kostengünstigen außergerichtlichen Schutz bei getroffenen Entscheidungen der Anbieter über rechtswidrige Inhalte bieten.24 Das Verfahren vor den privaten Schlichtungsstellen ist freiwillig und führt zu keiner verbindlichen Lösung, die einen etwaigen gerichtlichen Rechtschutz einschränken kann.25 22 § 3 Abs. 6 NetzDG wird durch das NetzDGÄndG zu § 3 Abs. 7 NetzDG n.F. Um zu verdeutlichen, dass die Regelung schon im NetzDG in seiner derzeitigen Fassung vorgesehen ist, wird diese (noch) geltende Bezeichnung verwendet. 23 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) vom 13. September 2002 (GVBl. 2003 S. 147, BayRS 02-21-S), der zuletzt durch Art. 5 des Abkommens vom 3. Dezember 2015 (GVBl. 2016 S. 52) geändert worden ist. Abrufbar unter: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/JMStV?AspxAutoDetectCookieSupport=1. 24 Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes, Gesetzentwurf der Bundesregierung , Bundestags-Drucksache 19/18792, 27.04.2020, S. 48, abrufbar unter https://dip21.bundestag .de/dip21/btd/19/187/1918792.pdf. 25 Vgl. ebd., S. 49. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 043/20 Seite 11 Die Schlichtungsstellen sollen privatrechtlich organisierte Einrichtungen mit Sitz im Inland sein (z.B. als eingetragener Verein) und durch eine behördliche Anerkennung fachkundige und unparteiische Schlichtungen gewährleisten können. Nach § 3c NetzDG n.F. soll die Anerkennung durch die in § 4 NetzDG genannte Verwaltungsbehörde erfolgen. Dies ist nach § 4 Abs. 4 S. 1 NetzDG das Bundesamt für Justiz (BfJ), also eine dem Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz unterstellte Bundesoberbehörde. Die Anerkennungsvoraussetzungen sind in § 3c Abs. 2 S. 1 Nr. 1-5 NetzDG n.F. abschließend aufgeführt . Demnach muss der Träger der Schlichtungsstelle eine juristische Person mit Sitz im Inland sein, die auf Dauer angelegt und deren Finanzierung gesichert ist (Nr. 1). Darüber hinaus müssen die Unabhängigkeit, die Unparteilichkeit und die Sachkunde derjenigen Personen gewährleistet sein, die mit der Schlichtung befasst werden sollen (Nr. 2). Zudem müssen die sachgerechte Ausstattung und die zügige Bearbeitung der Schlichtungsverfahren sichergestellt sein (Nr. 3). Die Schlichtungsstelle muss eine Schlichtungsordnung haben, welche die Einzelheiten des Schlichtungsverfahrens und ihre Zuständigkeit regelt und welche ein einfaches, kostengünstiges, unverbindliches und faires Schlichtungsverfahren ermöglicht, an dem der Anbieter des sozialen Netzwerks, der Beschwerdeführer und der Nutzer, für den der beanstandete Inhalt gespeichert wurde, teilnehmen können (Nr. 4). Schließlich muss sichergestellt sein, dass die Öffentlichkeit dauerhaft über Erreichbarkeit und Zuständigkeit der Schlichtungsstelle und über den Ablauf des Schlichtungsverfahrens, einschließlich der Schlichtungsordnung, informiert wird (Nr. 5). Liegen die genannten Voraussetzungen vor, muss die Anerkennung durch das BfJ gemäß § 3c Abs. 2 S. 1 NetzDG n.F. erfolgen („ist anzuerkennen“). Jedoch kann die Anerkennung auch widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung nachträglich entfallen, § 3c Abs. 2 S. 2 iVm § 3 Abs. 10 NetzDG n.F. Auch kann nach § 3c Abs. 2 S. 2 iVm § 3 Abs. 7 S. 2 NetzDG n.F. eine nur befristete Anerkennung erfolgen. Dabei soll die Befristung jedoch einen Zeitraum von fünf Jahren nicht unterschreiten. Im Hinblick auf die Anzahl von privaten Schlichtungsstellen gibt es bisher weder Vorgaben zu einer Mindestanzahl noch zu einer Höchstanzahl. Letztlich wird die Anzahl davon abhängig sein, wie streng die Anerkennungsvoraussetzungen von dem BfJ ausgelegt und angewendet werden sowie davon, wie viele private Einrichtungen eine Anerkennung als private Schlichtungsstelle überhaupt anstreben.26 Ein Teilnahmezwang für die Nutzer und die Anbieter von sozialen Netzwerken zur Teilnahme an den Schlichtungen vor den privaten Schlichtungsstellen besteht nach § 3c Abs. 4 S. 1 NetzDG n.F. ausdrücklich nicht. Vielmehr stellt das Verfahren für den Nutzer nach Bemühung des Gegenvorstellungsverfahrens nach § 3b NetzDG n.F. eine zusätzliche Schutzmöglichkeit dar und eine Teilnahme daran schließt den Weg zu den Gerichten nicht aus (§ 3c Abs. 4 S. 2 NetzDG n.F.). Für 26 Im Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes wird davon ausgegangen, dass im Schnitt höchstens ein Verfahren über die Anerkennung als private Schlichtungsstelle pro Jahr durchzuführen sein wird. Vgl. dazu den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes, Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestags-Drucksache 19/18792, 27.04.2020, S. 37, abrufbar unter https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/187/1918792.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 043/20 Seite 12 die Anbieter der sozialen Netzwerke stellt das Verfahren vor den privaten Schlichtungsstellen ebenfalls eine zusätzliche Kontrollmöglichkeit dar und sie können generell oder im Einzelfall an den Schlichtungen vor einer privaten Schlichtungsstelle teilnehmen. Die Finanzierung der Schlichtungsstelle muss nach § 3c Abs. 2 S. 1 Nr.1 a.E. NetzDG n.F. für die Anerkennung gesichert sein und durch die Schlichtungsstelle selbst gewährleistet werden. Gleichzeitig soll für die Nutzer das Schlichtungsverfahren jedoch stets kostengünstig und kostentransparent bleiben.27 3.2. Die behördliche Schlichtungsstelle nach § 3f NetzDG n.F. Die behördliche Schlichtungsstelle nach § 3f NetzDG n.F. bietet wie das Schlichtungsverfahren vor den privaten Schlichtungsstellen eine Form des außergerichtlichen Schutzes für die Nutzer zur Überprüfung von Entscheidungen über rechtswidrige Inhalte an. Sie ist jedoch allein für Streitigkeiten der Nutzer mit den Anbietern von Videosharingplattform-Diensten vorgesehen. Die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle besteht nur für Streitigkeiten mit Anbietern von Videosharingplattform -Diensten, bei denen die Bundesrepublik Deutschland Sitzland ist oder als Sitzland gilt (§ 3d Abs. 2 NetzDG n.F.), und nur, wenn der Anbieter nicht an einem Schlichtungsverfahren einer anerkannten privaten Schlichtungsstelle nach § 3c Abs. 1 NetzDG n.F. teilnimmt oder wenn keine privatrechtlich organisierte Einrichtung als Schlichtungsstelle nach § 3c Abs. 1 NetzDG n.F. anerkannt ist (§ 3f Abs. 1 S. 3 NetzDG n.F.). Damit ist der Schutz durch die behördliche Schlichtungsstelle nach § 3f NetzDG n.F. nur subsidiär zu einem bestehenden Schutz durch die privaten Schlichtungsstellen nach § 3c NetzDG n.F.28 Da der Schutz durch die behördliche Schlichtungsstelle zudem auf die in § 3e Abs. 2 S. 2 NetzDG n.F. genannten schwerwiegenden Taten beschränkt wird, ist die praktische Relevanz der behördlichen Schlichtungsstelle insgesamt als gering einzuschätzen.29 Nach § 3f Abs. 1 NetzDG n.F. erfolgt die Einrichtung der Schlichtungsstelle bei der in § 4 genannten Verwaltungsbehörde und damit nach § 4 Abs. 4 S. 1 NetzDG n.F. beim BfJ. Die Schlich- 27 Eine konkrete Deckelung von Kostenbeträgen hat die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zu der Stellungnahme des Bundesrates abgelehnt. Bei zu engen Vorgaben zur Kostentragung bestehe die Gefahr, dass sich keine Schlichtungsstellen bildeten oder dass nicht alle Beteiligten der Teilnahme an einer Schlichtung zustimmten. Vgl. dazu: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes – Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, Bundestags-Drucksache 19/19367, 20.05.2020, S. 9, abrufbar unter https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/193/1919367.pdf. 28 Vgl. den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes, Gesetzentwurf der Bundesregierung , Bundestags-Drucksache 19/18792, 27.04.2020, S. 57, abrufbar unter https://dip21.bundestag .de/dip21/btd/19/187/1918792.pdf. 29 Im Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes wird davon ausgegangen, dass im Schnitt höchstens zehn Verfahren vor der behördlichen Schlichtungsstelle pro Jahr durchzuführen sein wird. Vgl. dazu den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes, Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestags-Drucksache 19/18792, 27.04.2020, S. 37, abrufbar unter https://dip21.bundestag .de/dip21/btd/19/187/1918792.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 043/20 Seite 13 tungsstelle muss im Hinblick auf das Schlichtungsverfahren grundsätzlich dieselben Voraussetzungen erfüllen wie die privaten Schlichtungsstellen (vgl. § 3f Abs. 2 NetzDG n.F.).30 Die Finanzierung erfolgt über das BfJ, jedoch ist nach § 3f Abs. 3 NetzDG auch eine Gebührenerhebung durch die Schlichtungsstelle möglich. Die Gebühren sind dann in einer Schlichtungsordnung anzugeben . 3.3. Die Einrichtung der regulierten Selbstregulierung nach § 3 Abs. 6 NetzDG Zu unterscheiden von den privaten und der behördlichen Schlichtungsstellen sind die schon jetzt im NetzDG geregelten Einrichtungen der regulierten Selbstregulierung.31 Die nach § 3 Abs. 6 NetzDG vorgesehene Möglichkeit für die Anbieter von sozialen Netzwerken, bei schwierigen Fällen bezüglich der Rechtswidrigkeit von Inhalten Sachverstand von einem unabhängigen Expertengremium einzuholen, dient der Gewährleistung der fachkundigen und unabhängigen Beurteilung eines Falles. Da die Einbeziehung des Expertengremiums die inhaltliche Qualität der Entscheidung in einem Streitfall gewährleistet, kommt dies auch mittelbar den Nutzern von sozialen Netzwerken zugute. Eine Überprüfung der getroffenen Entscheidung kann durch die Nutzer von sozialen Netzwerken beantragt werden.32 Die Einrichtungen der regulierten Selbstregulierung sind privatrechtlich organisiert, wobei im Hinblick auf die Rechtsform keine Beschränkungen bestehen. Um als eine Einrichtung der regulierten Selbstregulierung anerkannt zu werden, müssen die in § 3 Abs. 6 Nr. 1-5 NetzDG aufgeführten Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen.33 Es müssen zunächst die Unabhängigkeit und Sachkunde der Prüfer gewährleistet (Nr. 1) sowie eine sachgerechte Ausstattung und zügige Prüfung innerhalb von sieben Tagen sichergestellt sein (Nr. 2). Ferner muss eine Verfahrensordnung bestehen, die den Umfang und Ablauf der Prüfung sowie die Vorlagepflichten der angeschlosse- 30 Mit der Ausnahme, dass nicht wie von § 3c Abs. 2 S. 1 Nr. 1 NetzDG n.F. gefordert der Träger der Schlichtungsstelle eine juristische Person mit Sitz im Inland sein muss. Denn es handelt sich bei der behördlichen Schlichtungsstelle nach § 3f NetzDG n.F. gerade nicht um eine private Einrichtung. 31 Zum Begriff der regulierten Selbstregulierung: Schulz/Held, Beck RundfunkR JMStV § 1 Rn. 21; Ladeur, „Regulierte Selbstregulierung“ im Jugendmedienschutzrecht, ZUM 2002, 859 (860); Schröder, Selbstregulierung im Datenschutzrecht – Notwehr oder Konzept? – Das Verhältnis zwischen Gesetzgebung und selbstregulatorischen Ansätzen, ZD 2012, 418 (420). 32 In § 3 Abs. 6 Nr. 3 NetzDG n.F. wird klargestellt, dass eine Überprüfung auf Antrag des Beschwerdeführers und auf Antrag des Nutzers, für den der beanstandete Inhalt gespeichert wurde, möglich ist. Vgl. dazu: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes, Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestags -Drucksache 19/18792, 27.04.2020, S. 46, abrufbar unter https://dip21.bundestag .de/dip21/btd/19/187/1918792.pdf; vgl. auch für den Ablauf des Prüfungsprozesses einschließlich der Möglichkeit der Beschwerdeeinlegung: Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V., Übersicht Beschwerdeablauf , https://www.fsm.de/sites/default/files/Beschwerdeablauf-DE.png. 33 Die Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 6 NetzDG sind weitgehend den Anerkennungsvoraussetzungen des § 19 Abs. 2 JMStV entlehnt worden, vgl. Erbs/Kohlhaas/Liesching, NetzDG § 3 Rn. 23. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 043/20 Seite 14 nen sozialen Netzwerke regelt und die Möglichkeit der Überprüfung von Entscheidungen vorsieht (Nr. 3). Außerdem muss eine Beschwerdestelle eingerichtet sein (Nr. 4).34 Die Einrichtung muss schließlich von mehreren Anbietern von sozialen Netzwerken oder Institutionen getragen werden, die eine sachgerechte Ausstattung sicherstellen und sie muss für den Beitritt weiterer Anbieter insbesondere von sozialen Netzwerken offenstehen (Nr. 5). Die Entscheidung über die Anerkennung trifft gemäß § 3 Abs. 7 iVm § 4 Abs. 4 NetzDG das BfJ. Es besteht insoweit eine Pflicht zur Anerkennung, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen („ist anzuerkennen“). Die Anerkennung kann jedoch auch widerrufen oder mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nachträglich entfallen (§ 3 Abs. 8 NetzDG). Die nach § 3 Abs. 6 Nr. 4 NetzDG einzurichtende Beschwerdestelle ermöglicht es einem Nutzer gegen eine von der Einrichtung der regulierten Selbstregulierung getroffenen Entscheidung über die Rechtswidrigkeit eines Inhalts Beschwerde einzulegen. Auf diese Weise soll es zu einer schnellen und einfachen Überprüfung von getroffenen Entscheidungen und gegebenenfalls zu einer Wiederherstellung bereits gelöschter Inhalte kommen. In der Verfahrensordnung kann die Erhebung von Gebühren vorgesehen sein. Im Hinblick auf die Anzahl der Einrichtungen der regulierten Selbstregulierung nach § 3 Abs. 6 NetzDG gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Seit Inkrafttreten des NetzDG wurde jedoch bisher einzig der Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V. (FSM) als Einrichtung der regulierten Selbstregulierung anerkannt.35 Anbieter von sozialen Netzwerken, die den FSM als Einrichtung der regulierten Selbstregulierung nach NetzDG beauftragen möchten, müssen Mitglied des FSM sein.36 Bislang sind Facebook und YouTube dem FSM beigetreten.37 Für die fortdauernde Mitgliedschaft ist die Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages erforderlich.38 34 Im NetzDGÄndG ist die Aufhebung von § 3 Abs. 6 Nr. 4 NetzDG vorgesehen. Das ausdrückliche Erfordernis einer Beschwerdestelle sei „insofern redundant, als sich das Erfordernis einer Möglichkeit der Überprüfung der von der Einrichtung getroffenen Entscheidungen bereits aus § 3 Abs. 6 Nr. 3 NetzDG [ergebe]“. Vgl. dazu Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes, Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestags-Drucksache 19/18792, 27.04.2020, S. 46, abrufbar unter https://dip21.bundestag .de/dip21/btd/19/187/1918792.pdf. 35 Bundesamt für Justiz, Erstmals Selbstregulierung nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz, 23.01.2020, www.bundesjustizamt.de/DE/Presse/Archiv/2020/20200123.html. 36 Vgl. § 5 Abs. 1, 3 der Satzung des FSM, Satzung – Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V., 07.11.2018, abrufbar unter www.fsm.de/sites/default/files/fsm_satzung_2018-11-07-final.pdf. 37 Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V., FSM beginnt Arbeit als Selbstkontrolle nach NetzDG – Plattformen können schwierige Fälle an ein unabhängiges Expertengremium zur Überprüfung geben, 03.03.2020, www.fsm.de/de/presse-und n.F.vents/fsm-als-netzdg-selbstkontrolle. 38 Vgl. § 8 Abs. 3 der Satzung des FSM, Satzung – Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V., 07.11.2018, abrufbar unter www.fsm.de/sites/default/files/fsm_satzung_2018-11-07-final.pdf; vgl. auch Beitragsordnung der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter – FSM e.V., 06.11.2019, abrufbar unter www.fsm.de/sites/default/files/fsm_beitragsordnung_06-11-2019.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 043/20 Seite 15 3.4. Die Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle nach §§ 19-19b JMStV Im Bereich des allgemeinen Jugendmedienschutzes dienen die Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle nach den §§ 19-19b JMStV der Einhaltung der Bestimmungen des Staatsvertrages sowie der hierzu erlassenen Satzungen und Richtlinien bei den angeschlossenen Anbietern (§ 19a Abs. 1 S. 1 JMStV). Das übergeordnete Ziel ist dabei die Gewährleistung des Jugendmedienschutzes (vgl. § 1 JMStV), insbesondere der Schutz der Jugend vor Medieninhalten, die die Entwicklung oder Erziehung gefährden können.39 Primär verantwortlich für die Gewährleistung des Jugendschutzes sind zwar die Rundfunk- und Telemedienanbieter selbst durch die jugendgerechte Gestaltung ihres jeweiligen Angebotes. Die Rundfunk- und Telemedienanbieter können sich aber zur Erfüllung dieser Verantwortung auch den Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne einer regulierten Selbstregulierung bedienen. Ein Teilnahmezwang an der freiwilligen Selbstkontrolle besteht nicht. Die Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle sind privatrechtlich organisiert und bedürfen für ihre Tätigkeit einer Anerkennung. Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) als Organ der Landesmedienanstalten (§ 19 Abs. 3 S. 1 JMStV), wobei es eine Pflicht zur Anerkennung gibt, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen des § 19 Abs. 2 Nr. 1-6 JMStV erfüllt sind („ist anzuerkennen“).40 Für eine Anerkennung muss die Unabhängigkeit und Sachkunde der Prüfer gewährleistet sein und dabei auch Vertreter aus gesellschaftlichen Gruppen berücksichtigt werden, die sich in besonderer Weise mit Fragen des Jugendschutzes befassen (Nr. 1). Es muss eine sachgerechte Ausstattung durch eine Vielzahl von Anbietern sichergestellt werden (Nr. 2) und es müssen Vorgaben für die Entscheidungen der Prüfer bestehen, die in der Spruchpraxis einen wirksamen Kinder - und Jugendschutz zu gewährleisten geeignet sind (Nr. 3). Zudem muss eine Verfahrensordnung bestehen, die den Umfang der Überprüfung, bei Veranstaltern auch die Vorlagepflicht, sowie mögliche Sanktionen regelt und eine Möglichkeit der Überprüfung der Entscheidungen auch auf Antrag von landesrechtlich bestimmten Trägern der Jugendhilfe vorsieht (Nr. 4). Ferner muss gewährleistet sein, dass die betroffenen Anbieter vor einer Entscheidung gehört werden, die Entscheidung schriftlich begründet und den Beteiligten mitgeteilt wird (Nr. 5). Schließlich muss eine Beschwerdestelle eingerichtet werden (Nr. 6). Die Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle sind nach § 19a Abs. 1 S. 2 iVm § 19 Abs. 2 Nr. 4 JMStV verpflichtet, gemäß ihrer Verfahrensordnung Beschwerden über die ihr angeschlossenen Anbieter unverzüglich nachzugehen. Dabei kann jedermann über die entsprechenden (Online -)Formulare Beschwerde bei der jeweiligen Beschwerdestelle einlegen. In den Verfahrensordnungen kann hierfür die Erhebung von Gebühren vorgesehen sein. 39 Vgl. RundfunkR/Held, JMStV § 19 Rn. 2. 40 Zu den Einzelheiten der Anerkennungsvoraussetzungen vgl. auch RundfunkR/Held, JMStV § 19 Rn. 18-34; Liesching , BeckOK JMStV § 19 Rn. 3-9. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 043/20 Seite 16 Im Hinblick auf die Anzahl an Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle nach den §§ 19- 19b JMStV gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Derzeit gibt es insgesamt vier solcher Einrichtungen . Dies sind die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V. (FSM), die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen e.V. (FSF) sowie die FSK.online und USK.online.41 3.5. Zusammenfassung und Bewertung Wie aufgezeigt gibt es zwischen den privaten Schlichtungsstellen nach § 3c NetzDG n.F. und der behördlichen Schlichtungsstelle nach § 3f NetzDG n.F. eine klare Abgrenzung. Grundsätzlich ist eine Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Nutzern und Anbietern von sozialen Netzwerken über beanstandete Inhalte vor den privaten Schlichtungsstellen vorgesehen. Lediglich aufgrund europarechtlicher Vorgaben muss der Schutz für Videosharingplattform- Diensten mit Sitz in Deutschland speziell geregelt sein. Aufgrund dessen sowie aufgrund der Subsidiarität gegenüber Verfahren vor den privaten Schlichtungsstellen nach § 3c NetzDG n.F. dürfte der Anwendungsbereich für die behördliche Schlichtung insgesamt sehr klein sein. Das Verhältnis des Schutzes nach NetzDG und des Schutzes nach JMStV ist bislang nicht geklärt worden.42 Es findet sich keine entsprechende Kollisionsnorm und auch in der Begründung zum Gesetzesentwurf wird dazu nichts näher ausgeführt. Während der Schutz nach NetzDG jegliche Inhalte umfasst, die in sozialen Netzwerken gepostet werden, betrifft der Schutz nach JMStV alle Inhalte von Rundfunk und Telemedien. Wenn nun Inhalte von Anbietern von Rundfunk und Telemedien in sozialen Netzwerken aufrufbar sind, stellt sich die Frage, ob ein Nutzer nur entweder nach NetzDG oder nach JMStV Schutz suchen kann. Im Sinne eines umfassenden Schutzes des Nutzers ist zunächst einmal davon auszugehen, dass die Schutzmöglichkeiten nebeneinander bestehen können. Probleme ergeben sich aber dann, wenn beide Prüfstellen zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Wie ein solcher Konflikt aufzulösen ist, ist vom Gesetzgeber bislang nicht klargestellt worden. Der praktischen Gefahr von Doppelprüfungen hätte von vornherein durch die gesetzliche Einführung von gegenseitigen Mitteilungspflichten zwischen den Prüfstellen entgegengewirkt werden können. Im Falle einer getroffenen Entscheidung stellt sich zudem die Frage, ob und wieweit eine Bindungswirkung für eine andere Prüfstelle bestehen kann. 41 Vgl. RundfunkR/Held, JMStV § 19 Rn. 11; Liesching, BeckOK JMStV § 19 Rn. 11-13. 42 Vgl. Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V., Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes, 17.02.2020, S. 10-11, abrufbar unter www.fsm.de/sites/default/files/20200217_fsm-stellungnahme_zum_netzdg-ae.pdf; die Medienanstalten, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes – Stellungnahme der Medienanstalten, 17.02.2020, S. 2-4, abrufbar unter www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellungnahmen /2020/Downloads/021720_Stellungnahme%20_medienanstalten_RefE_NetzDG.pdf?__blob=publication- File&v=2. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 043/20 Seite 17 Zu den Verfahren vor den Prüfstellen nach NetzDG und nach JMStV kann bei einer strafrechtlichen Relevanz ferner auch das Tätigwerden von Strafverfolgungsbehörden treten.43 Erlangt die zuständige Staatsanwaltschaft hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat , ist sie zur Durchführung von Ermittlungen verpflichtet. Dies könnte dann ohne Einbeziehung einer schon tätig gewordenen Prüfstelle erfolgen. Zudem ist denkbar, dass das BfJ nach § 4 Abs. 5 NetzDG eine gerichtliche Entscheidung über die Rechtswidrigkeit eines Inhalts herbeiführen wird. Auch dadurch wird eine weitere Stelle in den Prüfprozess miteinbezogen. Aus Sicht der Nutzer von sozialen Netzwerken ist die Zersplitterung der Prüfmöglichkeiten wenig stringent. Gerade im Kontext der schnelllebigen sozialen Netzwerke kann das Erfordernis einer intensiven Auseinandersetzung mit verschiedenen Schutzmöglichkeiten für den Nutzer eine dilatorische Wirkung haben. Dies läuft jedoch dem Zweck des NetzDG entgegen, für den Nutzer einfachen und schnellen Schutz zu gewährleisten. Insbesondere im Hinblick auf das vorgesehene Gegenvorstellungsverfahren nach § 3b NetzDG n.F. und vor dem Hintergrund, dass bei den schon nach dem bisherigen NetzDG vorgesehene Beschwerdestelle die Anzahl der Beschwerden deutlich hinter den Erwartungen zurückgeblieben ist,44 erscheint zudem die praktische Relevanz der neu einzuführenden Beschwerdestellen – zumindest aus Sicht einiger der Beteiligten – fraglich.45 In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass betroffene Nutzer befürchten könnten, dass im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens die eigenen personenbezogenen Daten offenbart und durch andere missbraucht werden könnten.46 Zudem könnte das Bemühen eines 43 Vgl. Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V., Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes, 17.02.2020, S. 11, abrufbar unter www.fsm.de/sites /default/files/20200217_fsm-stellungnahme_zum_netzdg-ae.pdf 44 Vgl. Neuerer, Dietmar, Immer weniger Beschwerden über Facebook & Co., Handelsblatt, 23.12.2019, www.handelsblatt .com/politik/deutschland/netzwerkdurchsetzungsgesetz-immer-weniger-beschwerden-ueber-facebookund -co-/25355626.html?ticket=ST-13438435-GXCn51addTOzSTqugKmc-ap4; Netzwerkdurchsetzungsgesetz findet kaum Anwendung, Zeit Online, 12.03.2019, www.zeit.de/politik/deutschland/2019-03/netzdg-netzwerkdurchsetzungsgesetz -jahresbericht n.F.co-beschwerdestelle. 45 Vgl. Bitkom – Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und Neue Medien e.V., Stellungnahme – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes, 17.02.2020, S. 22, abrufbar unter https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellungnahmen/2020/Downloads /021720_Stellungnahme%20_Bitkom_RefE_NetzDG.pdf?__blob=publicationFile&v=2; ichbinhier e.V. und HateAid gGmbH, Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz , 15.01.2020, S. 11, abrufbar unter www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellungnahmen /2020/Downloads/021720_Stellungnahme%20_ichbinhier%20HateAid_RefE_NetzDG.pdf?__blob=publication File&v=2. 46 Vgl. Facebook, Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes , 17.02.2020, S.11, abrufbar unter www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellungnahmen /2020/Downloads/021720_Stellungnahme_Facebook_RefE_NetzDG.pdf?__blob=publicationFile&v=2; Bundesverband Digitale Wirtschaft e.V., Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz über ein Gesetz zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes, 17.02.2020, S. 4, abrufbar unter www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellungnahmen /2020/Downloads/021720_Stellungnahme%20_BVDW_RefE_NetzDG.pdf?__blob=publicationFile&v=2. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 043/20 Seite 18 Schlichtungsverfahrens für viele Nutzer auch dadurch unattraktiv sein, weil die getroffenen Entscheidungen – gerade im Hinblick auf einen möglichen angeschlossenen Rechtsstreit – keinerlei Bindungswirkung entfalten. Problematisch im Hinblick auf eine mögliche abschreckende Wirkung auf die Nutzer ist dabei auch, dass für ein Schlichtungsverfahren Gebühren erhoben werden können. Für die Anbieter von sozialen Netzwerken ist das Geflecht der verschiedenen Prüfmöglichkeiten komplex und erfordert eine intensive Auseinandersetzung mit dieser Materie: Zum einen müssen die Anbieter Strukturen und Verfahren schaffen, um die detaillierten gesetzlichen Vorgaben zu den Schlichtungs- bzw. Beschwerdestellen handhaben zu können.47 Zum anderen müssen sie entscheiden, ob und mit welchen privaten Schlichtungsstellen sie zusammenarbeiten wollen. Für diese Zusammenarbeit werden auch personelle und finanzielle Aufwendungen notwendig sein. 4. Fazit Die in § 3a Abs. 4 NetzDG n.F. vorgesehene proaktive Meldepflicht der Anbieter an das BKA könnte gegen das Recht derjenigen Länder verstoßen, in denen die Anbieter von sozialen Netzwerken ihren Sitz haben. In Bezug auf das irische Recht – die großen US-amerikanischen Anbieter von sozialen Netzwerken haben ihren Europasitz in Irland – ist ein Verstoß gegen geltende Datenschutzrechtbestimmungen jedoch nicht erkennbar. Die privaten Schlichtungsstellen nach § 3c NetzDG n.F. und die behördliche Schlichtungsstelle nach § 3f NetzDG n.F. haben klar definierte Anwendungsbereiche. Der Anwendungsbereich der behördlichen Schlichtungsstelle ist jedoch sehr begrenzt und besteht nur subsidiär zum Schutz durch die privaten Schlichtungsstellen. Das Verhältnis der Prüfung durch die Einrichtungen der regulierten Selbstregulierung nach § 3 Abs. 6 NetzDG und der Prüfung durch die Freiwillige Selbstkontrolle nach den §§ 19-19b JMStV ist regelungsbedürftig **** 47 Vgl. Google, Stellungnahme der Google Ireland Ltd. an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zum vorgeschlagenen Gesetz zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDGÄndG n.F.), 17.02.2020, S. 8, abrufbar unter www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellungnahmen /2020/Downloads/021720_Stellungnahme%20_Google%20Ireland%20Ltd_RefE_NetzDG.pdf?__blob=publication File&v=2.