© 2016 Deutscher Bundestag WD 10 - 3000 - 041/16 Zur Rolle religionswissenschaftlicher und staatskirchenrechtlicher Expertise im Prozess der rechtlichen Anerkennung des Islams in Deutschland Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 041/16 Seite 2 Zur Rolle religionswissenschaftlicher und staatskirchenrechtlicher Expertise im Prozess der rechtlichen Anerkennung des Islams in Deutschland Aktenzeichen: WD 10 - 3000 - 041/16 Abschluss der Arbeit: 2. September 2016 Fachbereich: WD 10: Kultur, Medien und Sport Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 041/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Zur Kooperation zwischen Staat und islamischen Organisationen 5 3. Begutachtungen im Rahmen des Anerkennungsverfahrens islamischer Verbände 7 4. Zum Inhalt der Gutachten zum Staatsvertrag mit Muslimen in Hamburg 11 4.1. Zur Religionsgemeinschaftseigenschaft 11 4.2. Zur Unabhängigkeit von externen Einflüssen 14 5. Literatur 16 6. Anlagen 19 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 041/16 Seite 4 1. Einleitung Die muslimischen Gemeinden in Deutschland sind in verschiedenen Dachverbänden und Vereinen organisiert.1 Mit der Institutionalisierung muslimischen Lebens in Deutschland geht es nicht zuletzt auch das Verhältnis dieser Organisationen zum deutschen Staat. In diesem Zusammenhang kann die Deutsche Islamkonferenz (DIK)2 als Beginn eines langfristig angelegten Dialoges zwischen Staat und den in Deutschland lebenden Muslimen gelten. Konkretes Ziel der DIK war es zunächst, den Dialog zwischen Staat und Muslimen zu verbessern und somit einen Beitrag für die gesellschaftliche und religionsrechtliche Integration der Muslime und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Deutschland zu leisten sowie gesellschaftlicher Polarisation und Segregation entgegenzuwirken.3 Dabei verfolgt das Bundesministerium des Innern (BMI) das Ziel, das Verhältnis zwischen dem deutschen Staat und den in Deutschland lebenden Muslimen auf eine tragfähige Grundlage zu stellen und sie religions- und gesellschaftspolitisch besser zu integrieren.4 Die Islamkonferenz ist als ein gesamtstaatlicher Dialog angelegt, in dem auf staatlicher Seite neben dem Bund auch Fachministerkonferenzen und die kommunalen Spitzenverbände vertreten sind.5 Nachdem es in der Deutschen Islamkonferenz zunächst um Grundfragen der deutschen Gesellschaftsordnung (Gleichberechtigung, Familie, Erziehung, demokratische Kultur, Säkularisierung) sowie um Religionsfragen im deutschen Verfassungsverständnis (Trennung von Kirche und Staat, religiöse Symbole, Moscheenbau, Islamunterricht in deutscher Sprache) ging,6 beschäftigt sich die DIK gegenwärtig mit einem Programm, das die an der DIK teilnehmenden Verbände gemeinsam mit dem BMI im März 2014 angenommen haben. Wesentliche Themen sind Entwicklung und Ausbau der Wohlfahrtspflege sowie Religionsausübung und religionsrechtliche Teilhabe. Ziel ist es, eine institutionalisierte Kooperation zwischen Staat und islamischen Organisationen in Deutschland auf der Grundlage des deutschen Religionsverfassungsrechts zu etablieren. Hierzu sieht das deutsche Religionsverfassungsrecht eine Vielzahl von Kooperationen zwischen Staat und Religionsgemeinschaften vor. Diese betreffen unter anderem den Bereich der 1 Ausführlich zur islamischen Organisationslandschaft in Deutschland die Beiträge von HALM et al. (2012); vgl. außerdem THRÄNHARDT/WEISS (2016), BAYAT (2016: 53ff.) und ROSENOW/KORTMANN (2011). 2 Vgl. http://www.deutsche-islam-konferenz.de/DIK/DE/DIK/dik-node.html sowie BAYAT (2016: 101ff.) und BUSCH/GOLTZ (2011). 3 Das Bundesministerium des Innern hat die Deutsche Islam Konferenz (DIK) am 27. September 2006 ins Leben gerufen und damit erstmals einen gesamtstaatlichen Rahmen für den Dialog zwischen deutschem Staat und Muslimen in Deutschland geschaffen. Vgl. www.bmi.bund.de/DE/Themen/Gesellschaft-Verfassung/Deutsche- Islam-Konferenz/deutsche-islam-konferenz_node.html sowie die Informationen unter www.deutsche-islamkonferenz .de/DIK/DE/DIK/1UeberDIK/DIK09-13/ueberblick-09-13-node.html. 4 Es geht dabei nicht um das Verhältnis zwischen Islam und Christentum, sondern um das Verhältnis zwischen Staat und Religion (LUTZ-BACHMANN 2016: 442ff.; THRÄNHARDT/WEISS 2016; CZERMAK 2008). 5 Vgl. SPIELHAUS/HERZOG (2015: 14ff.), BAYAT (2016: 123ff.) sowie die Beiträge in MEYER/SCHUBERT (2011). 6 Vgl. dazu www.deutsche-islam-konferenz.de/DIK/DE/DIK/1UeberDIK/DIK09-13/ueberblick-09-13-node.html. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 041/16 Seite 5 Bildung wie etwa Religionsunterricht an öffentlichen Schulen oder Theologie an öffentlichen Hochschulen.7 Wie die bisherigen Erfahrungen zeigen, hat sich die Integration des Islam in die bestehenden Strukturen des Religionsverfassungsrechts jedoch als ein schwieriges und langwieriges Unterfangen erwiesen. Während etwa die verfassungsrechtlichen Vorgaben für solche Religionen günstiger sind, die eine ausgeprägte Organisationsstruktur aufweisen,8 kann im Hinblick auf den Islam und die in Deutschland lebenden Muslime von einer gewissen Organisationsferne gesprochen werden. Außerdem erschwert die Heterogenität der muslimischen Selbstorganisation die Teilhabe der bestehenden Verbände an den institutionellen Gewährleistungen des deutschen Religionsverfassungsrechts . Dies erschwert die Ausbildung einer religiösen Infrastruktur insbesondere dort, wo die religionsspezifische Mitbestimmung einer Religionsgemeinschaft durch das Grundgesetz vorgesehen wird, was sich nicht zuletzt in den Schwierigkeiten bei der Einführung von islamischem Religionsunterricht offenbarte.9 Gleichwohl sind inzwischen Kooperationen zwischen Staat und islamischen Organisationen auf der Ebene der Länder - in durchaus differierender Intensität – begonnen worden. Dabei wurde im Vorfeld dieser Zusammenarbeit auch wissenschaftlichen Expertise zu Rate gezogen, anhand derer geprüft werden sollte, inwieweit solche Kooperationen auf der Grundlage des deutschen Religionsverfassungsrechts möglich sind. Im Mittelpunkt stand die Frage, inwieweit islamische Organisationen in Deutschland umfassend die Rechte von Religionsgemeinschaften wahrnehmen können. Im Folgenden werden diese wissenschaftlichen Gutachten aufgelistet und erläutert. Soweit zugänglich, sind sie als Anlage beigefügt. 2. Zur Kooperation zwischen Staat und islamischen Organisationen Mit pragmatischen Übergangslösungen, Modellversuchen und neuen rechtlichen Regelungen haben einige Bundesländer in den vergangenen Jahren Aspekte islamischer Religionspraxis ermöglicht , die eine Kooperation zwischen Staat und Religionsgemeinschaften voraussetzen und bisher zumindest in einigen Fällen Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus vorbehalten waren. 7 Das Programm zur Fortführung der Deutschen Islam Konferenz findet sich unter www.deutsche-islamkonferenz .de/SharedDocs/Anlagen/DIK/DE/Downloads/LenkungsausschussPlenum/arbeitsprogramm-dik- 2014.pdf. 8 Vgl. zu den institutionellen Gewährleistungen des deutschen Religionsverfassungsrechts und ihren Voraussetzungen die kurze Übersicht in SCHRÖDER (2016: 192ff.); ausführlich hierzu auch OEBBECKE (2010) sowie MUCKEL (2008). 9 Vgl. hierzu etwa STÖSSEL (2011). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 041/16 Seite 6 Die in diesem Bereich besonders aktiven Bundesländer10 verfolgen dabei unterschiedliche islampolitische Ansätze und nutzen verschiedene Kommunikationsformen von Runden Tischen bis Dialogforen zur Beteiligung muslimischer Interessenvertreter. Mit Verträgen zwischen Ländern und islamischen Verbänden sowie der Partnerschaft im Angebot für Islamischen Religionsunterricht haben damit neben der Anerkennung als Körperschaft öffentlichen Rechts andere Formen der rechtlichen Anerkennung an Bedeutung gewonnen. Jedoch hat die Heterogenität der muslimischen Verbändelandschaft die Bemühungen um eine verfassungsrechtliche Anerkennung und eine rechtliche Gleichstellung mit den Kirchen bislang erschwert. Bereits in den 1990er Jahren traten die Verbände an die jeweils zuständigen Landesministerien mit der Bitte um Einführung eines islamischen Religionsunterrichts, jedoch ohne durchschlagenden Erfolg.11 So ist etwa die Einführung islamischen Religionsunterrichts über einige Modellprojekte und das Angebot eines nicht-bekenntnisgebundenen Islamunterrichts lange Zeit nicht hinausgekommen . Am weitesten zurück reichen die Erfahrungen einzelner Bundesländer mit Gesprächsforen zur Koordinierung von Modellprojekten und -versuchen für den islamischen Religionsunterricht (Niedersachsen, Hessen). Das Land Berlin begann 2005 mit einem kontinuierlichen Gesprächsprozess zwischen Land und islamischen Vereinen. Später kamen weitere Bundesländer wie Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen hinzu. Hamburg, Bremen , Niedersachsen und Rheinland-Pfalz entschlossen sich zur Aufnahme von Verhandlungen für Verträge.12 Dabei wurde gerade für die Einrichtung von bekenntnisgebundenem Religionsunterricht nach Art. 7 Abs. 3 GG ging – auch im Fall islamischen Religionsunterrichts13 – in der Regel eine Prüfung auf Länderebene voraus, inwieweit die jeweilige Religionsgemeinschaft die hierfür bestehenden rechtlichen Voraussetzungen erfüllt und daher als Kooperationspartner für einen solchen Unterricht anerkannt werden kann.14 10 Zu diesen gehören etwa Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Bremen, Schleswig-Holstein. Auffällig ist in diesem Zusammenhang ein deutliches geografisches Gefälle: Während sich besonders aktiven Bundesländer in den eher nördlichen und westlichen Teilen Deutschlands befinden, fällt das Engagement etwa in Rheinland-Pfalz, Saarland, Baden-Württemberg und Bayern sowie den neuen Bundesländern erheblich geringer aus. Erläutert werden diese Unterschiede hinsichtlich der Etablierung von muslimischem Religionsunterricht in TRIADAFILOPOULOS/RAHMANN (2016: 140ff.) 11 Vgl. zu den bisherigen Bemühungen der muslimischen Verbände um institutionelle und religionsverfassungsrechtliche Anerkennung ausführlich SPIELHAUS/HERZOG (2015); eine kurze Übersicht findet sich in SCHRÖDER (2016: 197ff.) (Anlage 1). 12 Vgl. SPIELHAUS/HERZOG (2015: 16). 13 Vgl. hierzu SPRIEWALD (2003). 14 Eine ausführliche ländervergleichende Übersicht findet sich in TRIADAFILOPOULOS/RAHMANN (2016). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 041/16 Seite 7 3. Begutachtungen im Rahmen des Anerkennungsverfahrens islamischer Verbände Die Länder haben sich in einigen Fällen hinsichtlich der Entscheidungsfindung in den Anerkennungsverfahren der islamischen Verbände auf wissenschaftliche Expertise gestützt. Dabei ging es vor allem um die Prüfung der Frage, ob und inwieweit die antragstellenden islamischen Verbände Religionsgemeinschaften im Sinne der verfassungsrechtlichen Regelungen darstellen. Folgende wissenschaftliche Gutachten, Stellungnahmen und sonstige Expertisen lassen sich – aufgliedert nach Bundesländern15 – ausweisen: – Hamburg/Bremen/Schleswig-Holstein: In Hamburg wurde vor dem Abschluss der Verträge mit muslimischen Organisationen Gutachten darüber eingeholt, ob die an den Verhandlungen beteiligten Organisationen Religionsgemeinschaften in dem Sinne darstellen, dass sie Vertragspartner eines religionsverfassungsrechtlichen Vertrages sein können. Die Vertragsentwürfe wurden nach einem länger Verhandlungsprozess im Sommer 2012 mit Vertretern des DITIB-Landesverbandes Hamburg, der Schura – Rat der Islamischen Gemeinschaften in Hamburg des Verbandes der Islamischen Kulturzentren (VIKZ) sowie der Alevitischen Gemeinde Deutschland vorgestellt.16 Dabei ist im Rahmen der Verhandlungen der Frage der rechtlichen Einordnung islamischer Verbände als Religionsgemeinschaften nachgegangen worden. Die hierzu in Auftrag gegebenen Gutachten haben nach Auffassung des Hamburger Senats bestätigt, dass die beteiligten islamischen Verbände als Religionsgemeinschaften anzusehen seien.17 Ähnliche Vorgehensweisen sind für Bremen und Schleswig-Holstein zu verzeichnen. Die Regelungsinhalte zwischen Bremen und den islamischen Religionsgemeinschaften entsprechen überwiegend den genannten des Hamburger Vertrages und der dort 15 Die Recherche offenbarte, dass die in Auftrag gegebenen Gutachten bis auf eine Ausnahme nicht veröffentlicht worden sind und damit auch für die vorliegende Untersuchung nicht zur Verfügung standen. 16 Die Vereinbarungen mit den muslimischen Verbänden und der Alevitischen Gemeinde sind Resultat eines mehr als fünfjährigen Verfahrens. Die Verhandlungen waren Anfang 2007 auf Initiative des damaligen Ersten Bürgermeisters Ole von Beust aufgenommen und nach der Bürgerschaftswahl 2008 vom CDU-GAL-Senat fortgesetzt worden. Vgl. dazu die Pressemitteilung der Senatskanzlei Hamburg vom 14. August 2012, abrufbar zusammen mit Vertragsdokumenten, Rechtsgutachten und religionswissenschaftliches Gutachten unter www.hamburg.de/pressearchiv-fhh/3551764/2012-08-14-sk-vertrag/. 17 Die Begutachtung besteht aus zwei Studien: Erstens ein Rechtsgutachten über die Eigenschaft von „DITIB Landesverband Hamburg e.V.“ „SCHURA – Rat der Islamischen Gemeinschaften in Hamburg e.V.“ und „Verband der Islamischen Kulturzentren“ e.V. Köln als Religionsgemeinschaften und weitere Aspekte ihrer Eignung als Kooperationspartner der Freien und Hansestadt Hamburg in religionsrechtlichen Angelegenheiten, erstellt im Auftrag der Freien und Hansestadt Hamburg von Heinrich de Wall (Professor für Kirchenrecht, Staats- und Verwaltungsrecht Universität Erlangen), vorgelegt am 9. März 2011. Zweitens ein religionswissenschaftliches Gutachten über die Eigenschaft der Dachverbände „Verband der Islamischen Kulturzentren e. V.“ (VIKZ), „DITIB - Landesverband Hamburg e. V.“ und „SCHURA - Rat der islamischen Gemeinschaften in Hamburg e. V.“ als Religionsgemeinschaften im Sinne der Betätigung in „umfassender Religionspflege“ nach ihrem „geistigen Gehalt“ und „äußeren Erscheinungsbild“, erstellt ebenfalls im Auftrag der Freien Hansestadt Hamburg von Gritt Klinkhammer (Professorin für Religionswissenschaft am Institut für Religionswissenschaft und Religionspädagogik der Universität Bremen), vorgelegt am 20. April 2012. Die beiden Gutachten sind einem Band zusammengefasst (Anlage 2 und 3). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 041/16 Seite 8 zugrundeliegenden wissenschaftlichen Begutachtung.18 Auch in Schleswig-Holstein wurde die Hamburger Expertise für die Einschätzung der islamischen Verbände verwendet.19 – Hessen: In Hessen wurde vor der Einführung des islamischen Religionsunterrichts an hessischen Schulen20 durch Fachgutachten insbesondere geprüft, ob die antragstellenden islamischen Verbände Religionsgemeinschaften im Sinne der verfassungsrechtlichen Bestimmung zum Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach sind. Die vom hessischen Kultusministerium angeforderten religions- bzw. islamwissenschaftlichen Gutachten dienten insbesondere dazu, den entscheidungserheblichen Sachverhalt umfassend zu ermitteln. Der geplante Termin für die Vorlage der Gutachten war für Frühjahr 2012 vorgesehen.21 Die beiden Religionsgemeinschaften DITIB Landesverband Hessen e.V. und Ahmadiyya Muslim Jamaat in der Bundesrepublik Deutschland e.V. erfüllen nach Auffassung des hessischen Kultusministeriums die Voraussetzungen nach Artikel 7 Absatz 18 Vgl. zum Vertrag der Freien Hansestadt Bremen mit den Islamischen Religionsgemeinschaften im Lande Bremen die Informationen unter http://www.rathaus.bremen.de/justiz_und_verfassung___inneres_und_sport___angelegenheiten_der_religionsge meinschaften-1406. 19 Vgl. dazu einen Bericht der Landesregierung Schleswig-Holstein über die bisherigen Gespräche mit den muslimischen Verbänden (Drucksache 18/1022, 6.8.2013) (Anlage 4). 20 Im Januar 2011 wurden vom hessischen Landesverband Ditib und der Gemeinde der Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland e.V. Anträge eingereicht, in denen sie ihre Kooperation mit dem Land Hessen bei der Erteilung eines islamischen Religionsunterrichts anbieten. 21 Zum Verfahren hinsichtlich Auftragsvergabe, Auftragnehmer, Fragestellung sowie Abschluss der Begutachtung vgl. die Antwort des hessischen Kultusministeriums auf eine Kleine Anfrage der Abg. Mürvet Öztürk (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) vom 15. Februar 2012 zur Einführung islamischen Religionsunterrichts in Hessen (Drs. 18/5293). Nach Auffassung des hessischen Kulturministeriums bestätigten die islamwissenschaftlichen und staatskirchenrechtlichen Gutachten, dass es sich bei den islamischen Organisationen DITIB Landesverband Hessen e.V. und Ahmadiyya Muslim Jama K.d.ö.R um Religionsgemeinschaften im Sinne des Grundgesetzes handele. Die Gutachten kämen zum Ergebnis, dass es sich bei den Antragstellern um Religionsgemeinschaften im Sinne des Art. 7 Abs. 3 GG handele und dass beide als Kooperationspartner für die Erteilung bekenntnisorientierten islamischen Religionsunterrichts geeignet seien. Nähere Angaben zu den Gutachten finden sich in einer Presseerklärung des Hessischen Ministeriums der Justiz. Danach wurden im September 2011 vom Kultusministerium zwei Gutachten-Aufträge erteilt: Ein Auftrag ging an die Islamwissenschaftler Levant Tezcan (Universität Bochum) in Zusammenarbeit mit Jörn Thielmann (Universität Erlangen) zu DITIB und Jamal Malik (Universität Erfurt) zu Ahmadiyya. Hieran anknüpfend hat der Staatskirchenrechtler Gerhard Robbers (Universität Trier), die Frage geprüft, ob die Antragsteller nach Art. 7 Abs. 3 des Grundgesetzes als Partner des Staates für die Durchführung von islamischem Religionsunterricht an öffentlichen Schulen in Hessen geeignet sind (Pressemitteilung vom 03.07.2012) (Anlage 5 und 6). Vgl. auch die Pressemitteilung des hessischen Kultusministerium vom 4. August 2014; das Dokument ist abrufbar unter https://kultusministerium.hessen.de/presse/pressemitteilung/islamischer-religionsunterricht-hessen-ist-eineerfolgsgeschichte Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 041/16 Seite 9 3 Grundgesetz und stehen somit als Kooperationspartner für die Einrichtung von bekenntnisorientiertem Religionsunterricht zur Verfügung.22 – Niedersachsen: Die Landesregierung strebt einen Vertrag mit den muslimischen Verbänden an. Darin sollen Rechte und Pflichten der Muslime in Niedersachsen geregelt sein. Das Land Niedersachsen verhandelt in diesem Sinn seit Oktober 2013 mit Vertretungen der muslimischen und alevitischen Bevölkerung in Niedersachsen über den Abschluss von Verträgen zur Gestaltung und Pflege der gegenseitigen Beziehungen. Die Verhandlungen begannen im Jahre 2013, ein Vertragsabschluss ist noch nicht erfolgt. Nachdem die Niedersächsische Landesregierung die Entwürfe zu den beabsichtigten Verträgen des Landes mit den islamischen Religionsgemeinschaften DITIB und Schura sowie mit der Religionsgemeinschaft der Alevitischen Gemeinde Deutschland im Dezember 2015 zustimmend zur Kenntnis genommen hat, wurden sie den Landtagsfraktionen zur weiteren Erörterung zugeleitet.23 Im Sommer 2016 hat die CDU-Landtagsfraktion angekündigt, dass sie sich in dieser Legislaturperiode nicht an weiteren Gesprächen zu Verträgen mit den muslimischen Verbänden DITIB und Schura beteiligen werde.24 – Nordrhein-Westfalen: Das Land Nordrhein-Westfalen verhandelte mit vier Islamverbänden über die Anerkennung als Religionsgemeinschaft. Dazu gehören die Islamische Religionsgemeinschaft Nordrhein-Westfalen (IR NRW), der Landesverband der Islamischen Kulturzentren Nordrhein-Westfalen (LVIKZ NRW), der Zentralrat der Muslime in Deutschland, Landesverband NRW (ZMID-NRW), die Föderation der Alewiten Gemeinden sowie die Islamische Religionsgemeinschaft DITIB-NRW. Die federführende Düsseldorfer Staatskanzlei hat in diesem Zusammenhang zwei Gutachten zur Möglichkeit einer Anerkennung der Islamverbände als Religionsgemeinschaften in Auftrag gegeben. Presseberichten zufolge geht aus 22 Vgl. dazu die Informationen unter https://kultusministerium.hessen.de/schule/weiterethemen /bekenntnisorientierter-islamischer-religionsunterricht. Angesichts der gegenwärtigen Kritik am Moscheeverband DITIB will die Landesregierung nunmehr den islamischen Religionsunterricht in Hessen genauer unter die Lupe nehmen. Angestrebt wird außerdem eine erneute wissenschaftliche Begutachtung. Vgl. dazu Frankfurter Neue Presse Online vom 26. August 2016, abrufbar unter http://www.fnp.de/rheinmain /Landesregierung-beobachtet-islamischen-Religionsunterricht;art1491,2183039. 23 Die Frage, ob DITIB und SCHURA Religionsgemeinschaften i.S.d. Art. 7 Abs. 3 des Grundgesetzes sind, wurde nach Darstellung des Kultusministeriums Niedersachen aus religionswissenschaftlicher und aus religionsverfassungsrechtlicher Sicht gutachterlich geprüft und jeweils bejaht. Auch wies das Kultusministerium die von der CDU vorgebrachten Zweifel an der Unabhängigkeit des türkischen Moscheeverbandes DITIB von der Regierung in Ankara zurück (Gutachter: Gritt Klinkhammer, Universität Bremen und Stefan Muckel, Universität Köln) (NWZ 28.07.2016). Vgl. dazu auch einen Informationsüberblick des Kulturministeriums zu den Vertragsverhandlungen (Anlage 7). Die vom Kultusministerium Niedersachsen in Auftrag gegebenen Gutachten wurden nicht veröffentlicht. Vgl. zu den Vertragsverhandlungen auch http://www.mk.niedersachsen.de/aktuelles/vertragsverhandlungen-mit-ditib-und-schura-sowie-deralevitischen -gemeinde-139428.html.. 24 Als Hintergrund werden die aktuellen Entwicklungen in der Türkei genannt. Außerdem hat die CDU- Landtagsfraktion ein weiteres Rechtsgutachten in Auftrag gegeben und hat dazu einen umfassenden Fragenkatalog vorgelegt (STEFFEN 2016). Vgl. dazu http://www.cdu-fraktion-niedersachsen.de/themen/vertragmit -muslimischen-verbaenden/ sowie http://www.ndr.de/ndrkultur/Islam-Vertrag-laesst-auf-sichwarten ,journal190.html. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 041/16 Seite 10 dem bereits abgeschlossenen rechtswissenschaftlichen Gutachten hervor, dass aus rechtlicher Sicht alle vier Verbände die relevanten Kriterien grundsätzlich erfüllten;25 inwieweit auch die notwendigen tatsächlichen Voraussetzungen bei den vier Verbänden gegeben seien, wird in einem religionswissenschaftlichen Gutachten geprüft.26 Jedoch sollen im laufenden Anerkennungsprozess der islamischen Religionsgemeinschaften nach Auffassung der Landesregierung auch die aktuellen Entwicklungen in der Türkei berücksichtigt werden . Wegen der Einschränkung der Grundrechte und zunehmender Menschenrechtsverletzungen in der Türkei war in Deutschland zuletzt massive Kritik auch an der DITIB laut geworden . Das Land Nordrhein-Westfalen will deshalb die Entwicklung in der Türkei zunächst beobachten, bevor es weiter prüft, ob die DITIB als Religionsgemeinschaft formell anerkannt werden kann oder nicht. Die Ereignisse in der Türkei haben nach Auffassung des Chefs der Staatskanzlei, Franz-Josef Lersch-Mense, Zweifel verstärkt, ob DITIB den Kriterien zur Anerkennung als Religionsgemeinschaft entspreche. Dazu sei der Gutachter, der mit der religionswissenschaftlichen Prüfung beauftragt worden war, um eine Ergänzung seiner Expertise gebeten worden.27 – Rheinland-Pfalz: Hier hat die Landesregierung in Vorbereitung vertraglicher Vereinbarungen mit muslimischen Organisationen im Frühjahr 2014 zwei Rechtsgutachten in Auftrag gegeben.28 Aus der Antwort der Landesregierung Rheinland-Pfalz geht hervor, dass die beiden in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten abgeschlossen seien. Aus der Antwort lassen sich außerdem die inhaltliche Grundlinien entnehmen. Danach kommen die - nicht veröffentlichten – Gutachten jeweils zum Ergebnis, dass es sich bei den von ihnen begutachteten islamischen Organisationen und Verbänden jeweils um eine Religionsgemeinschaft im Sinne des Artikels 7 Abs. 3 GG handele und dass diese in der Lage seien, islamischen Religionsunterricht durchzuführen.29 25 Autor der Expertise ist Fabian Wittreck, Universität Münster (Anlage 8). Das Gutachten ist nicht veröffentlicht worden. 26 Die religionswissenschaftliche Untersuchung ging an Jörn Thielmann, Universität Erlangen; die Studie ist bislang nicht fertiggestellt. Vgl. auch TÜCKMANTEL (2016) und WIRTZ/FRANK/KLASK (2015). 27 Vgl. dazu domradio.de vom 26.08.2016, abrufbar unter https://www.domradio.de/nachrichten/2016-08- 26/gutachter-soll-ditib-erneut-unter-die-lupe-nehmen; auch in anderen Bundesländern – so etwa in Niedersachsen – werden die Kooperationen mit islamischen Organisationen zunehmend kritisch betrachtet (STEFFEN 2016; BINGENER 2016). 28 Ein staatskirchenrechtliches Gutachten ging an Stefan Muckel, Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Köln; ein religionswissenschaftliches Gutachten wurde an Christoph Bochinger (Universität Bayreuth) vergeben (Anlage 9). Die beiden in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten sind abgeschlossen; die Gutachten sind nicht veröffentlicht worden. 29 Informationen zur Auftragsvergabe und zum Inhalt der Gutachten finden sich in der Antwort des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur auf eine Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Susanne Ganster (CDU) (Landtags-Drucksache 16/5208, 29. 06. 2015) (Anlage 10). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 041/16 Seite 11 4. Zum Inhalt der Gutachten zum Staatsvertrag mit Muslimen in Hamburg In den letzten Jahren sind in verschiedenen Bundesländern Überlegungen zu gemeinsamen Verträgen zwischen Islamischen Religionsgemeinschaften und der jeweiligen Landesregierung angestellt worden. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat sich als erstes Bundesland verbindlich zu einem Vertragsabschluss mit drei muslimischen Landesverbänden (DITIB, VIKZ, Schura) im August 2012 entschlossen. Die hierzu angefertigten Gutachten bilden neben den monatelangen Verhandlungen zwischen dem Hamburger Senat und den islamischen Landesverbänden eine der Grundlagen für die Entscheidung zu diesem Schritt. Hintergrund der Beauftragung dieser wissenschaftlichen Gutachten war die strittige Frage, ob bzw. inwieweit es sich bei den drei Hamburger Islamverbänden: DITIB, VIKZ und Schura um Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften im Sinne des Grundgesetzes und nicht vielmehr um reine Interessensverbände handelt. Die Frage, ob die beteiligten islamischen Verbände auch die Voraussetzungen für die Verleihung der Rechte einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft erfüllen und damit einen den Kirchen vergleichbaren Rechtsstatus für sich beanspruchen könnten, war nicht Gegenstand der Verhandlungen und Begutachtungen. Die Begutachtung besteht aus zwei Studien. Das Rechtsgutachten von Heinrich de Wall beschäftigt sich mit der Eigenschaft von „DITIB Landesverband Hamburg e.V.“ „SCHURA – Rat der Islamischen Gemeinschaften in Hamburg e.V.“ und „Verband der Islamischen Kulturzentren“ e.V. Köln als Religionsgemeinschaften und weitere Aspekte ihrer Eignung als Kooperationspartner der Freien und Hansestadt Hamburg in religionsrechtlichen Angelegenheiten. Hinzu kommt das religionswissenschaftliche Gutachten von Gritt Klinkhammer über die Eigenschaft der Dachverbände „Verband der Islamischen Kulturzentren e. V.“ (VIKZ), „DITIB - Landesverband Hamburg e. V.“ und „SCHURA - Rat der islamischen Gemeinschaften in Hamburg e. V.“ als Religionsgemeinschaften im Sinne der Betätigung in „umfassender Religionspflege“ nach ihrem „geistigen Gehalt“ und „äußeren Erscheinungsbild“.30 4.1. Zur Religionsgemeinschaftseigenschaft Die zentrale Frage des Rechtsgutachten (Heinrich de Wall) ist, ob der „DITIB-Landesverband Hamburg e. V.“, der „Verband der islamischen Kulturzentrum e. V.“ und „Schura – Rat der islamischen Gemeinschaften in Hamburg e. V.“ als Religionsgemeinschaften im Sinne der im Grundgesetz verwendeten Begrifflichkeit zu qualifizieren seien. Verwiesen wurde zunächst darauf , dass es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts bei einer Religionsgemeinschaft nicht nur nach der eigenen Behauptung und dem eigenen Selbstverständnis, sondern auch „tatsächlich, nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild“ um eine Religion und Religionsgemeinschaft handeln müsse. Die in den Satzungen der zu begutachtenden Verbände enthaltene Selbstbeschreibung als „Religionsgemeinschaft “ und die in einem ministeriellen Schreiben zur Begründung einer Verwaltungsentscheidung enthaltene Bezeichnung eines der Verbände als „Religionsgemeinschaft“ – verwiesen wird auf ein Schreibens des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen (S. 8) – reichten da- 30 Die beiden Gutachten sind einem Band zusammengefasst (KLINKHAMMER/DE WALL 2012) (Anlage 2). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 041/16 Seite 12 bei nicht aus, um die Eigenschaft eines oder aller Verbände als Religionsgemeinschaft zu begründen . Vielmehr müssten die Verbände den Merkmalen des im Grundgesetz vorausgesetzten Begriffs der Religionsgemeinschaft entsprechen. Diese Merkmale seien aus dem Wortsinn und der Funktion des Begriffs „Religionsgemeinschaft“ im Kontext des Grundgesetzes zu entwickeln. Damit seien nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche Merkmale angesprochen, so etwa der Einfluss von Organisationen, die sich anderen Zwecken als der Religionspflege widmen, auf die Verbandstätigkeit (S. 8ff.).31 Das Gutachten kommt zum Ergebnis, dass die drei untersuchten Verbände als Vereinigungen einzustufen seien, die der Religionspflege dienen (S. 27ff.). Von religiösen Vereinen unterscheiden sich Religionsgemeinschaften dadurch, dass sie der „allseitigen“, d. h. umfassenden Erfüllung der durch das Bekenntnis gestellten Aufgaben dienen. Angesichts der Einbindung der Verbände in eine Dachverbandsstruktur sei es unschädlich, wenn der umfassende Charakter nicht allein auf der Dachverbandsebene verwirklicht wird. Vielmehr sei dabei die gesamte Dachverbandsstruktur mit der zugrundeliegenden Aufgabenteilung in den Blick zu nehmen (S. 37ff.). Die untersuchten Dachverbände hätten zum großen Teil Moscheevereine bzw. -gemeinden als Mitgliedsverbände. Da das religiöse Leben überwiegend auf Gemeindeebene stattfindet, sei dies ein Indiz dafür, dass durch diese Mitgliedschaft die Ausrichtung auf die umfassende Religionspflege gewährleistet werde. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich die Moscheevereine nicht auf den bloßen Bau und den Bauunterhalt der jeweiligen Moscheen beschränkten, sondern der umfassenden Pflege des Gemeindelebens dienten. Sofern dies der Fall ist, solle es gegebenenfalls in den Satzungen der Mitgliedsgemeinden zum Ausdruck kommen, wie es bereits jetzt in der DITIB-Gemeindesatzung der Fall sei. Nach dem Text ihrer Satzungen nehmen alle die drei untersuchten Verbände solche für die Identität als Religionsgemeinschaft wesentlichen Aufgaben wahr. Verwiesen wird aber darauf, dass die bloße Aufzählung für die Identität wesentlicher Aufgaben in einer Satzung noch nicht den Schluss auf die Religionsgemeinschaftseigenschaft zuließe; vielmehr müssten solche Aufgaben auch tatsächlich erfüllt werden. Dachverbandsorganisationen, die aus religiösen Vereinen und örtlichen Kultusgemeinden zusammengesetzt sind, sind dann keine Religionsgemeinschaften, wenn sie nicht durch Letztere, sondern von den fachorientierten Vereinigungen beherrscht werden. Nach den vorliegenden Unterlagen werden Schura und der DITIB-Landesverband von den örtlichen Moscheegemeinden geprägt und erfüllten diese Voraussetzung für die Eigenschaft als Religionsgemeinschaft. Dies gelt jedoch nur, sofern das tatsächliche Verbandsleben diesen Unterlagen entspricht. Im Fall des VIKZ gehe aus den Unterlagen nicht eindeutig hervor, ob seine Mitgliedvereine überwiegend Moscheegemeinden sind und das Verbandsleben prägten. Sollte 31 Der Autor sieht Art. 7 Abs. 3 S. 2 GG als Maßstab für die Beurteilung der Eigenschaft als Religionsgemeinschaft. Der Begriff der Religionsgemeinschaft sei dabei identisch mit dem Begriff der „Religionsgesellschaft“, der in den durch Art. 140 GG in Bezug genommenen Vorschriften der Weimarer Reichsverfassung gebraucht wird, und der dort in den unterschiedlichen Einzelregelungen ebenfalls einheitlich verwendet werde (vgl. S. 5 und die dort angegebene Literatur). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 041/16 Seite 13 das der Fall sein, erfüllt auch der VIKZ diese Voraussetzung für die Eigenschaft als Religionsgemeinschaft (S. 40ff.).32 Das religionswissenschaftliche Gutachten (Gritt Klinkhammer) zielt vor allem auf die Klärung der Frage, ob bei den islamischen Verbänden VIKZ, DITIB Hamburg und SCHURA Hamburg die Eigenschaft als Religionsgemeinschaft vorliege (und sich somit in der Betätigung „umfassender Religionspflege“ äußert). Geklärt wurde zunächst, welche Kriterien für die religionswissenschaftliche Beurteilung einer solchen „umfassenden Religionspflege“ generell und im Kontext der islamischen Tradition im Besonderen von Bedeutung seien. Ausgangspunkt ist die Feststellung, dass Religion als Komplex kulturell und sozial eingebetteter Praktiken mit einer spezifischen Sinnausrichtung auf eine transzendente Macht zu verstehen sei. Eine solche religiöse Praxis müsse nach Auffassung der Autorin dann als „umfassend“ begriffen werden, wenn sie sich in alle Dimensionen von Kultur einbetten lassen (institutionell, gemeinschaftlich, personal, ethisch, kognitiv, ästhetisch). Die Autorin kommt vor diesem Hintergrund zur Feststellung, dass es sich beim Islam religionshistorisch betrachtet eindeutig um eine religiöse Tradition handele, in der sich historisch unterschiedliche Richtungen der umfassenden kulturellen Einbettung bzw. Religionspflege ausgebildet haben (S. 69ff.). Für die Beurteilung der Eigenschaft als Religionsgemeinschaft wurden vor diesem Hintergrund stichprobenartige Konsultationen in Mitgliedsmoscheegemeinden vorgenommen und darüber hinaus Gespräche mit Vertretern der Vorstände, Imamen und Mitgliedern über die Angebote und gemeindeübergreifenden Veranstaltungen der Verbände geführt.33 Als Resultat der Auswertung der religiösen Praxis und ihres religiösen Gehalts kommt das Gutachten zum Ergebnis, dass es sich bei allen drei islamischen Verbänden, dem „Verband der Islamischen Kulturzentren e. V.“ (VIKZ), dem „DITIB – Landesverband Hamburg e. V.“ wie auch der „SCHURA – Rat der islamischen Gemeinschaften in Hamburg e. V.“, um Religionsgemeinschaften handele, die der „umfassenden Religionspflege“ dienten. Verwiesen wird außerdem darauf, dass die SCHURA Hamburg pluralistischer orientiert sei und sowohl sunnitische als auch schiitische Mitgliedsmoscheegemeinden habe. Demgegenüber orientierten sich VIKZ und auch die DITIB in eher konservativ-orthodoxer Haltung an der Rechtsschule der Hanafiten.34 Gerade die DITIB Hamburg sei eine islamische Organisation, die sich die Bewahrung der sunnitisch-hanefitischen Tradition weitgehend in der zeitgenössischen Auslegung des türkischen Staatsislams zur Aufgabe gemacht habe. Die DITIB Hamburg betreibe als Landesverband die Unterstützung der umfassenden Religionspflege der Mitgliedsmoscheegemeinden und orientiere sich dabei sowohl an der Zusammenarbeit mit dem türkischen „Amt für religiöse Angelegenheiten“ (Diyanet), als auch an den religiösen und sozialen Bedürfnissen der Mitgliedsgemeinden und einzelnen Gläubigen vor Ort (S. 105ff.). 32 Empfohlen wird deshalb, dass die Pflege der islamischen Religion als Schwerpunkt der Vereinstätigkeit in der Satzung des VIKZ deutlicheren Ausdruck finden solle. Insbesondere die gleichrangige Aufzählung von sozialen und kulturellen neben den religiösen Diensten in § 3 Abs. 1 und in § 2 Abs. 2 der VIKZ-Satzung könnten Zweifel daran wecken, dass der VIKZ im Besonderen der Religionspflege dient (S. 35f.) 33 Dabei wurden auch Studien zu einzelnen Bundesverbänden verwendet. Die Ergebnisse dieser Begutachtung und die zugrundeliegende Literatur sind in Kapitel III.1.-3. ausführlich dargelegt (S. 88ff.). 34 Vgl. dazu auch BEILSCHMIDT (2015; 2016) sowie https://de.wikipedia.org/wiki/Hanafiten. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 041/16 Seite 14 4.2. Zur Unabhängigkeit von externen Einflüssen In Deutschland erweckt die Nähe der DITIB zur Türkei immer wieder den Eindruck, dass von außen Einfluss auf die deutsche Islampolitik genommen werde. Insbesondere die Verbindungen zwischen DITIB und dem Amt für religiöse Angelegenheiten in der Türkei (Diyanet)35 werden oft mit Argwohn betrachtet, da die Einflussnahme eines ausländischen Staates auf die Innenpolitik Deutschlands und die türkeistämmige muslimische Community, und damit auf die deutsche Islamintegration befürchtet wird. Auch das Rechtsgutachten (Heinrich de Wall) kommt hinsichtlich der Rolle der DITIB zu einer kritischen Einschätzung (S.51ff.). Zunächst wird darauf verwiesen, dass insbesondere hinsichtlich des schulischen Religionsunterrichtes besondere Vorkehrungen gelten müssten. Nicht der Staat – dies betrifft beim Religionsunterricht die Länder – könne den Inhalt religiöser Bekenntnisse festlegen, vielmehr müsse dies staatsunabhängig durch die Religionsgemeinschaften selbst geschehen. Ein Religionsunterricht, dessen Grundsätze nicht Ausdruck religiöser Selbstbestimmung, sondern staatlicher Fremdbestimmung seien, entspreche nicht den grundgesetzlichen Vorgaben.36 Deshalb könne eine Gemeinschaft, die durch einen anderen Staat so beeinflusst wird, dass ihre Grundsätze nicht Ausdruck ihrer religiösen Selbstbestimmung sind, nicht Kooperationspartner der Länder beim Religionsunterricht sein. Die mangelnde Unabhängigkeit zeige sich vor allem bei DITIB. Während die Satzungen von VIKZ und Schura keinen staatlichen Einfluss auf diese Gemeinschaften bzw. ihre Unterverbände erkennen ließen, sei dies bei DITIB grundsätzlich anders gelagert. Verwiesen wird auf § 23 der DITIB-Landesverbandssatzung (Hamburg), wonach der Verband eine Zweigorganisation der DITIB sei. DITIB sei nach der eigenen Bezeichnung die „Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion“ und damit eine Einrichtung des türkischen Staates. Darüber hinaus bestünden erhebliche personelle Verbindungen des Landesverbandes mit DITIB. So seien die Mitglieder des DITIB-Vorstandes gleichzeitig auch Mitglieder des Aufsichtsrats des Landesverbandes. DITIB könne außerdem Einfluss nehmen auf den religiösen Beirat des Landesverbandes, da dessen Mitglieder vom Religionsrat der DITIB bestimmt würden. So gehöre zum Aufgabenbereich des religiösen Beirats nach § 22 Abs. 1 der DITIB-Landesverbandssatzung auch die Kontrolle über die Tätigkeit der Religionslehrer. Überdies habe der Beirat das Recht, gegen alle Entscheidungen des Vorstands, des Vertretungsorgans des DITIB-Landesverbands, Einspruch zu erheben, wenn er der Meinung ist, die Vorstandsbeschlüsse seien gegen die Lehre des Islam gerichtet. Der Religionsrat der DITIB wiederum, der die Mitglieder des Beirats beruft, bestehe aus sieben Mitgliedern, die von einem Gremium gewählt werden, das sich aus den 35 Das Amt für religiöse Angelegenheiten Diyanet ist direkt dem Ministerpräsidenten unterstellt und ist die höchste islamische Autorität des Landes. Außerhalb der Türkei ist das Amt über Kooperationspartner tätig: Die Religionsbehörde entsendet Räte und Attachés an Botschaften und Konsulate, insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland. Die Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion (DITIB) bildet dabei die deutsche Niederlassung. Zu Entwicklung, lokaler Vernetzung und Herkunftsstaatorientierung der DITIB vgl. auch den Beitrag von BEILSCHMIDT (2016); eine kurze instruktive Übersicht findet sich in Wikipedia unter https://de.wikipedia.org/wiki/Diyanet_%C4%B0%C5%9Fleri_Ba%C5%9Fkanl%C4%B1%C4%9F%C4%B1. 36 Das Rechtsgutachten verweist darauf, dass es dem Grundsatz der Trennung von Staat und Religionsgemeinschaften und der in Art. 7 Abs. 3 GG vorausgesetzten Unterscheidung von Religionsgemeinschaften und Staat widerpräche, wenn ausländischen Staaten das Recht vermittelt würde, die Grundsätze der Religionsgemeinschaften im Sinne des Art. 7 Abs. 3 S. 2 GG zu definieren (S. 51). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 041/16 Seite 15 Religionsbeauftragten zusammensetze (§ 13 Abs. 1 und Abs. 2 der DITIB-Satzung). Auch dieser Religionsrat habe Einspruchsrechte gegen Beschlüsse des Vorstands von DITIB und Rechte zur Stellungnahme zu religiösen Themen. Hinzu komme, dass es über die Einsetzung der Religionsbeauftragten in der DITIB-Satzung keine Festlegungen gebe. Verwiesen wird darüber hinaus auf die Existenz eines Beirats (§ 11 DITIB-Satzung), der aus Religionsbeauftragten bestehe und dessen Vorsitzender der Präsident des Amtes für religiöse Angelegenheiten der türkischen Republik sei. Hinzu kommen, dass der Vorsitzende von DITIB gleichzeitig Botschaftsrat für religiöse Angelegenheiten der türkischen Botschaft in Berlin sei. Aus dieser Satzungslage gehe zwar nicht zweifelsfrei hervor, ob und inwieweit türkische Staat Einfluss auf die Gestaltung der religiösen Grundsätze der DITIB nehme und ob ein solcher Einfluss sich auch auf die Bestimmung der Grundsätze des Religionsunterrichts erstrecken würde. Es sei allerdings auch nicht ausgeschlossen, dass ein solcher, verfassungsrechtlich nicht akzeptabler Einfluss auf die Formulierung dieser Grundsätze ausgehen könne. Vor diesem Hintergrund empfiehlt das Rechtsgutachten, in der Satzung des DITIB-Landesverbandes Klarheit zu schaffen. So sollen etwa die Grundsätze des Religionsunterrichts durch eine unabhängige Kommission vorgegeben werden, der keine Amtsträger des türkischen Staates oder von DITIB angehören. Empfohlen wird außerdem eine Klarstellung, wonach die Einspruchsrechte der religiösen Beiräte sich nicht auf die Bestimmung der religiösen Grundsätze des Religionsunterrichts erstrecken dürften. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 041/16 Seite 16 5. Literatur37 BAYAT, Masoumeh (2016). Die politische und mediale Repräsentation in Deutschland lebender Muslime: Eine Studie am Beispiel der Deutschen Islam Konferenz, Wiesbaden: Springer VS. BEILSCHMIDT, Theresa (2015). Gelebter Islam: Eine empirische Studie zu DITIB- Moscheegemeinden in Deutschland, Bielefeld: transcript Verlag. BEILSCHMIDT, Theresa (2016). 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Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 041/16 Seite 17 MEYER, Hendrik/SCHUBERT, Klaus (Hrsg.) (2011). Politik und Islam, Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften. MUCKEL, Stefan (Hrsg.) (2008). Der Islam im öffentlichen Recht des säkularen Verfassungsstaats. Berlin: Duncker & Humblot. OEBBECKE, Janbernd (2010). Der Islam als Herausforderung für das deutsche Religionsrecht, in: Heinrich-Böll-Stiftung (Hrsg.). Muslimische Gemeinschaften zwischen Recht und Politik (3-7), Berlin: Heinrich-Böll-Stiftung. TRIADAFILOPOULOS, Triadafilos/RAHMANN, Joachim (2016). Making Room for Islam in Germany’s Public Schools: The Role of the Länder, in: Hunger, Uwe/Schröder, Nils Johann (Hrsg.): Staat und Islam: Interdisziplinäre Perspektiven (131-157), Wiesbaden: Springer VS. ROSENOW, Kerstin/KORTMANN, Matthias (2011). Die muslimischen Dachverbände und der politische Islamdiskurs in Deutschland im 21. 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Anlagen – Anlage 1: Die Deutsche Islamkonferenz und die muslimischen Verbände im Religionsverfassungsrecht (Schröder 2016). – Anlage 2: Staatsvertrag mit Muslimen in Hamburg: Die rechts- und religionswissenschaftlichen Gutachten (Klinkhammer/De Wall 2012) – Anlage 3: Angaben zu Gutachtern einschließlich Publikationslisten (Klinkhammer/De Wall) – Anlage 4: Schleswig-Holsteinischer Landtag: Bericht der Landesregierung über die bisherigen Gespräche mit den muslimischen Verbänden (Landtags-Drucks. 18/1022, 6.8.2013, Auszug) – Anlage 5: Kleine Anfrage betreffend aktueller Stand zur Einführung islamischen Religionsunterrichts in Hessen und Antwort der Kultusministerin (29.03.2012) Pressmitteilung des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 3.7.2012 Presseerklärung des Hessischen Kultusministeriums: Islamischer Religionsunterricht in Hessen ist eine Erfolgsgeschichte (08.10.2014) – Anlage 6: Angaben zu Gutachtern einschließlich Publikationslisten (Tezcan/Thielmann/Robbers) – Anlage 7: Fragen und Antworten zu den Verträgen des Landes Niedersachsen mit den Islamischen Religionsgemeinschaften – Anlage 8: Angaben zum Gutachter einschließlich Publikationsliste (Wittreck) – Anlage 9: NRW-Islampolitik in der Sackgasse (Tückmantel 2016) Islamische Religionsgemeinschaften Cem Özdemir warnt vor geplanter Aufwertung muslimischer Verbände (Wirtz/Frank/Klask 2015) – Anlage 10: Angaben zu Gutachtern einschließlich Publikationslisten (Muckel/Bochinger) – Anlage 11: Landtag Rheinland-Pfalz: Antwort des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur auf eine Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Susanne Ganster (CDU) (Landtags-Drucksache 16/5208, 29. 06. 2015)