Deutscher Bundestag Regelungen über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in ausgewählten Mitgliedsländern der EU Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste WD 10 - 3000 – 041-13 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 – 041-13 Seite 2 Regelungen über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in ausgewählten Mitgliedsländern der EU Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 10 - 3000 – 041-13 Abschluss der Arbeit: 04. Juli 2013 Fachbereich: WD 10: Kultur, Medien und Sport Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 – 041-13 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk in acht Mitgliedstaaten der EU 6 2.1. Dänemark 6 2.2. Frankreich 8 2.3. Großbritannien 10 2.4. Niederlande 12 2.5. Österreich 14 2.6. Polen 16 2.7. Schweiz 17 2.8. Spanien 19 3. Ausblick 21 4. Quellenverzeichnis 22 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 – 041-13 Seite 4 1. Einleitung1 Nicht nur in Deutschland, sondern europaweit wird die Existenz eines öffentlichen oder öffentlichrechtlichen Rundfunks2 als wesentlicher Faktor für die demokratische öffentliche Meinungsbildung und gesellschaftliche Pluralität angesehen. Auch die EU hat immer wieder „die Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für das soziale, demokratische und kulturelle Leben in der Union“ bekräftigt. Jedoch haben der wirtschaftliche und vor allem der technologisch bedingte Strukturwandel durch die Digitalisierung der Medien das bisherige System vielfältigen Spannungen ausgesetzt. In Europa haben sich die Rundfunksysteme in nahezu allen Staaten3 zu dualen Systemen entwickelt . In den meisten westeuropäischen Staaten hat sich der Wandel von einem monopolistischen Public-Service-Broadcasting-System hin zu einer liberalisierten Rundfunklandschaft mit sowohl öffentlich-rechtlichen als auch privaten, kommerziellen Rundfunkveranstaltern von Mitte der 80er Jahre bis Ende der 90er Jahre vollzogen. In den Staaten Mittel- und Osteuropas haben die früheren staatlich und parteilich kontrollierten Rundfunksysteme nach dem Zusammenbruch des kommunistischen Regimes begonnen, sich zu dualen Systemen zu entwickeln.4 Seither existieren , unterschiedlich ausgestaltet, öffentlich-rechtliche, staatliche und private Rundfunkanstalten nebeneinander. Die Privatisierung staatlicher Sender blieb ungeachtet aller Liberalisierungen eine Ausnahme auf dem europäischen Fernsehmarkt. 5 Die Dualisierung der Rundfunksysteme in Europa führte zu einem deutlichen Strukturwandel, insbesondere aber zu mehr Wettbewerb. Sowohl durch die Globalisierung als auch durch die Digitalisierung gerät der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Europa verstärkt unter Druck seitens einer wachsenden Konkurrenz durch private Veranstalter und neue Telekommunikationsanbieter. Darüber hinaus werden neue Probleme hinsichtlich der Finanzierung öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgeworfen. Private Rundfunkanbieter äußerten vor allem Zweifel an der Berechtigung der Privilegien, die öffentlich-rechtlichen Anbietern zukämen, da nach ihrer Ansicht die Ähnlichkeiten zwischen den angebotenen Inhalten, den sozialen Funktionen und den Marktfunktionen ständig zunehmen. Die öffentlich-rechtlichen Veranstalter seien dabei gegenüber den privaten Unternehmen privilegiert, da sie neben ihrer Finanzierung aus öffentlichen Mitteln und zugestandenen Werbeeinnahmen zusätzliche Vorteile wie zum Beispiel steuerliche Erleichterungen oder die kostenlose Bereitstellung technischer Dienste erlangten und außerdem noch eine bevorzugte regulatorische Behandlung gegenüber kommerziellen Anbietern erfahren würden. Diese Privilegierung führe zu einer erheblichen Verzerrung des Wettbewerbs zu Ungunsten der privaten Veranstalter, 1 Die vorliegende Arbeit basiert teilweise auf einem Sachstand von GYDE BULLINGER aus dem Jahr 2010. 2 Der Begriff des Rundfunks umfasst Fernsehen und Hörfunk. 3 Zur Situation im privatrechtlich geprägten Luxemburg vgl. VOß (2008): 128 ff. 4 Vgl. dazu ausführlicher VOß (2008): 159 ff. 5 So der Verkauf des größten staatlichen Fernsehsenders TF 1 in Frankreich im Jahre 1987, der ein einmaliger Vorgang blieb. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 – 041-13 Seite 5 die sich insbesondere immer dann bemerkbar mache, wenn öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter ihre Vergünstigungen dazu nutzen würden, neue Marktsegmente, wie zum Beispiel den Online -Sektor, zu erschließen.6 Das Problem möglicher Wettbewerbsverzerrungen durch die mit öffentlichen Geldern geförderten und gleichzeitig in Konkurrenz zu den privaten Rundfunkveranstaltern auftretenden öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten hat sich auch die EU-Kommission seit den 1990er Jahren intensiv beschäftigt, da dieses System grundsätzlich mit den Wettbewerbs- und Beihilferegeln des EG-Vertrages kollidiert und nur durch eine Privilegierung der öffentlich-rechtlichen Medien möglich werden kann. So wurde zwar im Protokoll zum Amsterdamer Vertrag von 1997 wurde die demokratische , soziale, kulturelle und Pluralismus sichernde Funktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unterstrichen und auch ausdrücklich die Kompetenz der Mitgliedstaaten zu dessen Finanzierung betont. Die Vereinbarkeit des öffentlich-rechtlichen Finanzierungsmodells wurde jedoch an bestimmte Bedingungen geknüpft. 7 Zweimal, im Jahr 2001 und noch einmal in einer revidierten Fassung im Jahr 2009, stellte die Kommission in Form sogenannter „Rundfunkmitteilungen“ klar, nach welchen Grundsätzen sie die beihilferelevanten Bestimmungen der EG-Vertrages8 auf staatliche Beihilfen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk anwenden wird. Diese Klarstellungen wurden seitens der EU-Kommission auch deshalb als nötig angesehen, weil sie seit den späten 1990er Jahren in zunehmendem Maße mit Einzelfällen aus verschiedenen Mitgliedstaaten befasst wurde, in denen die Vereinbarkeit des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Rundfunksystems mit EU-Wettbewerbsvorgaben angezweifelt wurde.9 Angerufen wurde die Kommission dabei in der Regel von privaten Rundfunkveranstaltern, Telekommunikations- oder Telemedienunternehmen , die sich Wettbewerbsnachteilen ausgesetzt sahen.10 Die intensivierte Beachtung und Umsetzung der europäischen Wettbewerbsregeln bezüglich der öffentlich-rechtlichen Rundfunksysteme, wie auch der ohnehin durch den technologischen Wandel und zunehmende ökonomische Zwänge entstehende Reformdruck führten seit Mitte der 2000er Jahre in vielen EU-Mitgliedstaaten zu mehr oder weniger starken Anpassungen in den öffentlich -rechtlichen Rundfunksystemen. Immer wieder im Fokus waren hierbei die Konkretisierung des öffentlich-rechtlichen Auftrages, die Festlegung der zulässigen Grenzen für Telemedienangebote der Sender wie auch die Finanzierungssysteme. Besonders dort, wo die Maßnahmen in 6 Zur Position des Verbandes privater Rundfunk- und Telemedien zur zweiten Rundfunkmitteilung der EU-Kommission vgl. VPRT-Position zur vorgeschlagenen Änderung der Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk („Rundfunkmitteilung“, 2001/C 320/04). Im Internet unter: http://www.vprt.de/verband/positionen/positionen/content/vprt-position-zur-vorgeschlagenen -%C3%A4nderung-der-mitteilung-%C3%BCber?c=4 (zuletzt abgerufen: 2. Juli 2013). 7 Vgl. RIDINGER 2010: 2. 8 Dies sind Artikel 86 Abs 2 sowie Artikel 87 EGV. 9 Vgl. Zusammenstellung aller Entscheidungen bezüglich der wettbewerbsrechtlichen Vereinbarkeit des öffentlich -rechtlichen Rundfunks in verschiedenen Mitgliedstaaten durch die Generaldirektion für Wettbewerbsfragen der Europäischen Kommission, 1999-2012. . „Legal framework conditions applicable on State aid to public service broadcasting”. Im Internet unter: http://ec.europa.eu/competition/sectors/media/decisions_psb.pdf (1. Juli 2013). 10 Vgl. HELD / KLIEMANN 2012. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 – 041-13 Seite 6 erster Linie durch öffentliche Haushaltszwänge entstehen, wie derzeit in den südeuropäischen Ländern, halten diese Entwicklungen weiterhin an - mit ungewissem Ausgang. Diese stark dynamische Situation bringt für eine europaweite vergleichende Untersuchung der öffentlich -rechtlichen Rundfunksysteme einige Schwierigkeiten mit sich. Dies gilt insbesondere bezüglich der Informationslage, die gerade dort, wo noch nicht absehbar ist, in welche Richtung der Veränderungsprozess sich abschließend entwickeln wird, kaum über reine Meldungen hinauskommt und Analyse oder Einordnung noch nicht sinnvoll erscheinen lassen. Vor diesem Hintergrund beschränkt sich die vorliegende Arbeit auf eine möglichst aktuelle exemplarische Darstellung der Situation in acht europäischen Ländern. 2. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk in acht Mitgliedstaaten der EU Der öffentliche Hörfunk- und Fernsehsektor in den einzelnen Ländern zeichnet sich durch eine erhebliche Vielfalt hinsichtlich Rechtsstatus, Organisation und Finanzierungsystem aus. 2.1. Dänemark Der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Dänemark besteht aus Danmarks Radio (DR) und TV2/Danmark sowie den regionalen TV2-Gesellschaften. Die Gesellschaften müssen einen gesetzlich formulierten Grundversorgungsauftrag erfüllen und über die Einhaltung der Grundversorgungspflichten einmal jährlich an das Kultusministerium berichten. DR ist eine unabhängige öffentliche Einrichtung. DR befindet sich zwar in staatlichem Besitz, unterliegt jedoch keinem Weisungs- oder Eingriffsrecht des Kultusministers. DR wird von einem Verwaltungsrat geleitet, der aus 11 Mitgliedern zusammengesetzt ist. Drei der Mitglieder werden vom zuständigen Minister, sechs vom Parlament und eines von den Mitarbeitern bestimmt. Um die Unabhängigkeit vom Staat zu gewährleisten, können Abgeordnete nicht Verwaltungsratsmitglieder sein. Der Rat ernennt die Geschäftsführung einschließlich des Generaldirektors, der die Tagesgeschäfte führt. TV2 ist eine staatseigene Aktiengesellschaft, ihre Organisationsstruktur richtet sich daher nachdem Gesetz über Aktiengesellschaften. Da der Sender Alleineigentümer der Aktien ist, kann der Staat zwar die zwölf Mitglieder des Verwaltungsrats ernennen, ansonsten ist TV2 jedoch vom Staat unabhängig. Der Verwaltungsrat ernennt die Geschäftsführung für das Tagesgeschäft. Im Rahmen der Umwandlung von TV2 in eine Aktiengesellschaft wurden die acht regionalen TV2-Gesellschaften sowohl organisatorisch als auch finanziell von TV2 getrennt. Wie die anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter werden sie von einem Verwaltungsrat und einer Geschäftsführung geleitet. Im Gegensatz zu den anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern werden hier aber die Veraltungsratsmitglieder von einer Kommission gewählt, die aus diversen Vertretern des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens der Region besteht. DR und die regionalen TV2-Gesellschaften finanzieren sich ausschließlich aus Gebühren, die für die Bereithaltung von Radios und Fernsehgeräte zu bezahlen sind. Andere Geräte, die für den Empfang von Fernsehsendungen geeignet sind, wie Handys oder PCs, unterliegen ebenfalls der Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 – 041-13 Seite 7 Gebührenpflicht, wobei die Gebühr für jeden Haushalt nur einmal erhoben wird, Ferienhäuser eingeschlossen. Gewerbliche Nutzer zahlen eine Gebühr pro Gerät, bei fünf Geräten in einem Raum ist lediglich eine Gebühr fällig. Sozialhilfeempfänger können eine Gebührenminderung bis zur Höhe von 50 Prozent erhalten. Die Gebühren einziehende Stelle hat Zugriff auf das zentrale Personenregister, das kommunale Straßencode-Register sowie das Haus- und Wohnungsregister. Der Einzelhandel muss Käufer und Mieter von TV-Geräten und Videorecordern melden.11 Die Höhe der Gebühr wird einmal im Jahr vom Kultusminister festgelegt und unterliegt der Zustimmung des Finanzausschusses im Parlament. Weitere Einnahmen stammen beispielsweise aus dem Verkauf von Sendungen und Videos sowie aus sonstigem programmbezogenen „Merchandising “, aus der Vermietung von Produktionseinrichtungen u. A. sowie aus Zuwendungen von Sponsoren. Werbung ist verboten. TV2 wird seit der Privatisierung ausschließlich kommerziell finanziert, und zwar hauptsächlich aus Werbe- und Sponsoringeinnahmen sowie aus den Abonnementsgebühren für die nicht-öffentlichen TV2-Kanäle.12 Am 8. Juni 2006 haben die politischen Parteien und die Regierung eine Medienvereinbarung für 2007-2010 getroffen. Danach müssen DR und TV2 öffentlich-rechtliche Verpflichtungen übernehmen . Dazu gehört die Ausstrahlung von Nachrichten, Informationen, Bildungsprogrammen, Kultur , Kunst und Unterhaltung. Darüber hinaus müssen Sendungen für Seh- und Hörbehinderte sowie Programme für Kinder und Jugendliche angeboten werden. Der Hörfunk- und Fernsehrat (Radio - og tv-naevnet) überwacht die Einhaltung dieser Verpflichtungen. Die Medienvereinbarung sieht einen jährlichen Bericht zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk vor. Die Stellungnahmen des Rates zu den Ergebnissen des öffentlich-rechtlichen Angebots von DR und TV2 sind auf der Homepage der Styrelsen for Bibliotek og Medier (Verwaltung für Bibliotheken und Medien), welche dem Kultusministerium untersteht, veröffentlicht.13 Am 26. Mai 2010 hat die dänische Regierung eine weitere Medienvereinbarung für 2011-2014 geschlossen, die die Qualität und die Vielfalt im dänischen Radio und Fernsehen verbessern soll. Das Radio- und Fernsehgesetz wurde entsprechend geändert. Die wichtigsten Punkte sind: - DR soll einem größeren Wettbewerb ausgesetzt werden, um die Qualität seiner Sendungen zu verbessern und die Programmvielfalt zu erhöhen; - es soll eine Ausschreibung stattfinden für die Gründung eines neuen privaten Rundfunksenders mit öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, FM4; - die Produktion von Sendungen soll vermehrt an kommerzielle Produzenten vergeben werden ; - neue, von DR angebotene Dienste sollen getestet werden, um zu prüfen, ob das Angebot von den Zuschauern angenommen wird; 11 Vgl. LEWKE (2002). 12 Ausführlich zum Ganzen SANDFELD JACOBSEN (2007). 13 THUESEN (2009). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 – 041-13 Seite 8 - die Dauer der Sendezeit für Regionalsender (ausgenommen sind die Regionalsender von TV2) wird angehoben; - Produktplatzierung in Sendungen soll erlaubt werden, um dänische Fernsehveranstalter nicht gegenüber ausländischen Sendern zu benachteiligen. 14 2.2. Frankreich Bis zu einer Gesetzesreform im Jahr 2008 wurden die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Frankreich von der im Jahre 2000 gegründeten Holdinggesellschaft France Télévisions wahrgenommen. Zu ihren Aufgaben gehörte u. a. die Führung der gemeinsamen Geschäfte der Holdingtöchter und nationalen öffentlich-rechtlichen Fernsehsender France 2 (Vollprogramm), France 3 (regionales Fernsehen), France 4 (Kultur), France 5 (Bildungsprogramme) sowie des Auslandssenders Réseau France Outre-mer – RFO. Mit dem Inkrafttreten des unter Staatspräsident Nicolas Sarkozy im Jahre 2008 verabschiedeten Reformgesetzes Loi du 5 mars 2009 relative à la communication audiovisuelle et au nouveau service public de la télévision wurde die Holding durch ein einziges Unternehmen ersetzt. Der Staat hält das Gesamtkapital und ist Alleinaktionär von France Télévisions, die dem Recht für Aktiengesellschaften unterliegt. Die sieben öffentlich -rechtlichen Radiosender sind in dem Unternehmen Radio France zusammen gefasst.15 Seit den Liberalisierungen des Rundfunksektors in den 1980er Jahren verfügt auch Frankreich über private Rundfunksender und somit über ein duales System. Zudem wurde durch die Einführung einer staatlich unabhängigen Regulierungsbehörde die politische Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gestärkt.16 Der „Hohe Rat des Rundfunks“ (Conseil supérieur de l’audiovisuel - CSA) hat als Regulierungsbehörde die Aufgabe, die Gleichbehandlung, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit im öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu gewährleisten. Auch im Besetzungsverfahren des sender-internen Leitungsgremiums Verwaltungsrat hat der CSA mit der Benennung von fünf der 14 Gremiumsmitglieder eine bedeutende Rolle inne.17 Die generelle Rechtsgrundlage für den Rundfunk in Frankreich bildet das Gesetz über die Kommunikationsfreiheit (Loi à la liberté de communication), das zwischenzeitlich mehrmals novelliert wurde. Das Reformgesetz aus dem Jahr 2008 beinhaltete bedeutende strukturelle Änderungen hinsichtlich der Finanzierung und des Besetzungsverfahrens von Leitungspositionen. Diese werden von Sarkozys Amtsnachfolger Staatspräsident Hollande derzeit teilweise wieder rückgängig gemacht. Für den Empfang öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Frankreich haben alle Besitzer eines Fernsehgeräts eine Gebühr (Contribution à l’audiovisuel public) in Höhe von derzeit monatlich ca. 14 Vgl. THUESEN (2010). 15 Vgl. MEDIEN-MONITOR FRANKREICH (2013). 16 Vgl. MARCANGELO-LEOS (2007): 99. 17 Je zwei Mitglieder werden der französischen Nationalversammlung und vom Senat, sowie fünf von der Regierung benannt (Vgl. MARCANGELO-LEOS (2007): 94). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 – 041-13 Seite 9 130 Euro zu entrichten.18 Im Jahre 2005 wurde die öffentliche Gebühr in eine Steuer umgewandelt und ihr Einzug an die Wohnungssteuer (taxe d’habitation) gekoppelt.19 Die Verteilung der Mittel erfolgt aufgrund des Haushaltsgesetzes, d.h. der Staat führt diese Steuereinnahmen sodann mit Zustimmung des Parlaments an die Rundfunkanstalten ab. Weitere Einnahmen der Rundfunkanstalten werden traditionell aus Werbung, Sponsoring und Programmverkäufen generiert.20 Die unter Staatspräsident Sarkozy umgesetzten Reformen beinhalteten hinsichtlich des Finanzierungssystems des öffentlich-rechtlichen Rundfunks weitreichende Änderungen. Ab 2011 sollten die öffentlich-rechtlichen Sender dem Gesetz zufolge komplett werbefrei sein und ihre Finanzierung umstrukturiert werden. Waren bislang Werbeeinnahmen neben den Rundfunkgebühren die wichtigste Einnahmequelle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, nämlich etwa ein Viertel der Gesamteinnahmen,21 so sah das Reformgesetz die schrittweise Abschaffung der Werbung22 und ab Ende 2011 ein komplettes Werbeverbot im öffentlich-rechtlichen Fernsehen vor. Im Gegenzug wurde eine Steuer (zwischen 1,5 und 3 Prozent) auf von Privatsendern ausgestrahlte Fernsehwerbung erhoben, sowie eine weitere Steuer auf Betreiber von elektronischer Kommunikation (0,9 Prozent).23 Aufgrund der erheblichen Probleme, die durch ein komplettes Werbeverbot entstehenden finanziellen Ausfälle auszugleichen, entschied die französische Regierung bereits im September 2010, die für Anfang 2011 geplante zweite Stufe des Werbeverbots vorerst nicht umzusetzen.24 Bis heute besteht daher in Frankreichs öffentlich-rechtlichem Rundfunk ähnlich wie in Deutschland nur das eingeschränkte Werbeverbot für die Zeit zwischen 20.00 und 6.00 Uhr. Die unter Präsident Sarkozy umgesetzten Maßnahmen waren politisch sehr umstritten und führten zu weitreichenden Protesten in Frankreich.25 18 Zusammen wohnende Familienangehörige haben nur einmalig zu zahlen bis zu zwei Fernsehgeräte sind mit einer gebühr abgedeckt). 19 Vgl. MARCANGELO-LEOS (2007): 96. 20 Das Gesamtbudget von France Télévisions wurde 2011 mit rund 3 Mrd. Euro und das von Radio France für dasselbe Jahr mit 652,4 Mio. Euro angegeben (MEDIEN-MONITOR Frankreich 2013). 21 Vgl. MARCANGELO-LEOS (2007): 96f. HEISE ONLINE bezifferte die jährlichen Werbeeinnahmen der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten in Frankreich auf 800 Mio. Euro (http://www.heise.de/newsticker/meldung/Frankreich- Neue-Steuern-sollen-Werbeverbot-im-oeffentlichen-Rundfunk-gegenfinanzieren-180539.html Stand: 27. Juni 2013). 22 Als Vorstufe für ein beabsichtigtes komplettes Werbeverbot im öffentlich-rechtlichen Rundfunk wurde zunächst der tägliche Zeitraum für Werbesendungen auf die Zeit zwischen 6.00 und 20.00 Uhr beschränkt. 23 Darüber hinaus wurde die Rundfunkgebühr an die Inflation angepasst. Vgl. BLOCMAN (2009). 24 Vgl. BLOCMAN (2010). 25 Vgl. „Frankreichs Stimme“. In: FAZ vom 28. November 2008. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 – 041-13 Seite 10 Auf dem Gebiet der Rundfunkpolitik verfolgt die derzeitige Regierung unter Staatspräsident Hollande in einigen Punkten eine deutlich andere Linie als sein Vorgänger. Umstritten sind vor allem die im Jahr 2008 gesetzlich geänderten Kompetenzen des CSA bzw. der Zuwachs an Einflussmöglichkeiten des Staates bei der Besetzung leitender Positionen im öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Während unter Sarkozy die gesetzlichen Bestimmungen dahingehend geändert wurden , dass die Intendanten der öffentlich-rechtlichen Sender France Télévisions, Radio France und des Auslandssenders Audiovisuel extérieur de la France nicht mehr vom CSA, sondern vom Staatspräsidenten ernannt wurde, machte Hollande diese Reform nun wieder rückgängig. Bereits wenige Tage nach dessen Amtsantritt, am 21. Mai 2012, verkündete die neue Kommunikationsministerin Aurélie Filipetti entsprechende Gesetzesvorhaben, die die Besetzung der Intendantenposten wie auch des neunköpfigen Medienrates CSA wieder stärker dem direkten Einfluss des Staatspräsidenten entziehen sollten.26 Einzig das Recht zur Ernennung des Präsidenten des CSA soll dem Staatspräsidenten vorbehalten bleiben.27 Am 5. Juni 2013 wurde der entsprechende Gesetzentwurf mit dem Titel „Gesetzesvorhaben bezüglich der Unabhängigkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks“ vorgestellt, mit dem weitgehend die vor der Reform von 2008 geltenden Strukturen wieder hergestellt werden. 28 Keine Änderung beinhaltet der Gesetzentwurf hinsichtlich der ebenfalls 2008 veranlassten Reduktion bzw. Abschaffung der Werbung im öffentlichrechtlichen Rundfunk. Hierzu hatte Hollande bereits in seinem Wahlkampf eine erneute Erweiterung des Zeitrahmens über 20.00 Uhr hinaus abgelehnt. Unsicher ist derzeit noch, ob es bei dem bislang geplanten Zeitpunkt für die Umsetzung des kompletten Werbeverbots zum 01. Januar 2016 bleiben wird. 2.3. Großbritannien Die British Broadcasting Corporation (BBC) ist die weltweit größte gebührenfinanzierte öffentlich -rechtliche Rundfunkanstalt. Bereits 1922 als unabhängiger Radiosender gegründet, gilt sie als weltweites Vorbild öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Ihren Status als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt hat sie seit Verabschiedung der ersten Royal Charter (Königliche Satzung) im Jahr 1927 inne. In diesem Staatvertrag, der seitdem alle zehn Jahre erneuert wird, sind Programmauftrag , Struktur und Finanzierung der Anstalt verankert. Zusätzlich regelt ein Vertrag zwischen dem Ministerium für Kultur, Medien und Sport und der BBC die allgemeinen Anforderungen an die Rolle der BBC und ihr Angebot, die wichtigsten Regulierungsbestimmungen und Finanzierungsfragen.29 26 Vgl. „Frankreich: Staatspräsident soll Intendanten nicht mehr ernennen.“ In: epd medien Nr. 22/2012 vom 01. Juni 2012, S. 25f. 27 Vgl. “Frankreich: Vorschläge für neue Medienregulierung vorgelegt.” In: epd medien Nr. 20/2013 vom 17. Mai 2013, S. 20f.28 Vgl. Vie Publique. Projet de loi organique et projet de loi relatifs à l’indépendance de l’audiovisuel public.Im Internet unter: http://www.vie-publique.fr/actualite/panorama/texte-discussion/projet-loi-organique-projet-loi-relatifs-independance-audiovisuel-public.html (14.06 2013). 29 Vgl. BÜLLINGEN/GRIES/STAMM (2008): 90. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 – 041-13 Seite 11 Auftrag der BBC ist es, dem öffentlichen Interesse Großbritanniens durch Bildung, Information und Unterhaltung zu dienen. Die BBC produziert acht nationale Fernsehkanäle: BBC One, Two, Three und Four, die Kinderprogramme CBBC und CBeebies, den BBC News Channel und BBC Parliament. Hinzu kommen noch BBC HD für High-Definition TV und der interaktive Kanal BBC Red Button. Das Radioangebot umfasst zehn Programme.30 Eine weitere öffentliche Rundfunkeinrichtung ist Channel 4, der allerdings ausschließlich werbefinanziert ist. Gleichwohl sind sowohl Channel 4 als auch die privaten kommerziellen Sender auch dem Public-Service-Prinzip verpflichtet , allerdings in weniger strenger Ausprägung als die BBC.31 Die BBC hat die Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.32 Den Aufsichtsrat bildet gemäß der Royal Charter der BBC Trust (früher: Board of Governors). Dessen zwölf Mitglieder werden auf Vorschlag des zuständigen Staatsministers von der Königin ernannt. Der BBC Trust handelt als Treuhänder des öffentlichen Interesses und stellt sicher, dass die BBC ihre Gemeinwohlbindungen einhält. Er wurde errichtet, um einer Wettbewerbsverzerrung auf Grund der Gebührenfinanzierung entgegenzuwirken und mehr Transparenz zu erreichen. Dem Trust gehören zwölf unabhängige Personen an, die jeweils gesellschaftliche Gruppen vertreten. Zur Wahrung der Unabhängigkeit wird vorausgesetzt, dass keine parteipolitischen Interessen vertreten werden .33 Der Vorstand der BBC (Executive Board) setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen. Er ist für die betriebliche Führung zuständig, während der BBC Trust für die strategische Ausrichtung der BBC verantwortlich ist sowie für den Beschluss des Jahresbudgets. Ihm gegenüber ist die Geschäftsführung auch rechenschaftspflichtig im Hinblick darauf, inwieweit die BBC mit ihren Angeboten die Public Service-Verpflichtungen erfüllt. Der BBC Trust vergibt Lizenzen für jedes BBC-Angebot und teilt diesen ihr Budget und den Aufgabenbereich zu. Die BBC wird von einem Generaldirektor geleitet, der Hauptgeschäftsführer und Chefredakteur der BBC in einer Person ist. Der Generaldirektor und der (erst im Jahr 2007 als neues Gremium geschaffene) BBC Trust ernennen gemeinsam die Stellen im höheren Management der BBC.34 Mit der Erneuerung der Royal Charter im Jahr 2007 wurde für neue Telemedienangebote der BBC der sogenannte „Public Value Test“ eingeführt. Damit sollen neue Telemedienangebote und internetbasierte Dienste der BBC unter anderem auf „ihren Nutzen für die Allgemeinheit“ hin überprüft werden.35 Der Public Value Test der BBC Test wurde Vorbild für den im Jahr 2009 eingeführten Drei-Stufen-Test in Deutschland.36 30 Vgl. MEDIEN MONITOR Großbritannien 2013. 31 Vgl. VOß (2008): 112 f. 32 Vgl. PROSSER (2007): 111. 33 MEDIEN MONITOR Großbritannien 2013. 34 Vgl. VOß (2008) 108 ff. und BREDOW (2009): 339 f. 35 In einem zweiten Teil wird im Rahmen des Public Value Tests geprüft, welche Auswirkungen ein bestimmtes Angebot voraussichtlich auf den privaten Wirtschaftssektor haben wird (COLLINS 2009: 35). Dort auch weitere Informationen über das Verfahren der BBC. 36 Während die Verfahrensziele und –abläufe des Public Value Tests und des Dreistufentests einige Ähnlichkeiten aufweisen, war doch die jeweilige Genese sehr verschieden. Während in Deutschland das Beihilfeverfahren der Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 – 041-13 Seite 12 Mit dem Communication Act von 200337 wurde die Medienaufsichtsbehörde Ofcom (Office of Communications) eingeführt, die für den gesamten Kommunikationsbereich zuständig ist. Sie beobachtet unter anderem den Wettbewerb, erteilt Lizenzen und bearbeitet Beschwerden. Ofcom berichtet regelmäßig darüber, in welchem Umfang die Rundfunkveranstalter den öffentlich-rechtlichen Auftrag erfüllt haben.38 Die Finanzierung der BBC erfolgt hauptsächlich über Rundfunkgebühren. Daneben tragen kommerzielle Einnahmen aus dem Verkauf von Sendungen und BBC-Produkten sowie der Betrieb eigener kommerzieller Kanäle wie BBC-Worldwide zur Finanzierung bei. Werbung ist nicht zugelassen . Die Rundfunkgebühr ist pro Haushalt mit Fernsehgerät zu entrichten. Eine gesonderte Gebühr gilt für Zweitwohnsitze. Bei Unternehmen gilt eine Gebühr je Standort eines Unternehmens, bei Hotels eine Gebühr für die ersten 15 Räume, dann für je fünf Räume.39 Nach Angaben des Jahresberichts der BBC 2007/2008 betrugen die Einnahmen aus Rundfunkgebühren in diesem Zeitraum 3,4 Mrd. Britische Pfund.40 Dieses Rundfunkgebührensystem hat während des Geltungszeitraums der Royal Charta bis 2016 Bestand. Für die Zeit danach soll eine neue Regelung geprüft werden.41 Die BBC stellt ein breites Spektrum hochwertiger Inhalte online zur Verfügung. Die Online-Mediathek der BBC, der iPlayer, ermöglicht Nutzern mit britischer IP-Adresse den Online-Zugriff auf BBC-Radio und Fernsehsendungen der vergangenen sieben Tage. Eine Rundfunkgebühr ist dafür aber nur dann zu entrichten, wenn Fernsehprogramme als Lifestream zeitgleich mit ihrer Ausstrahlung im Fernsehen angeschaut oder aufgezeichnet werden. Bei späterem Herunterladen oder Anschauen wird keine Gebühr fällig. 2.4. Niederlande Der öffentlich-rechtliche Rundfunk in den Niederlanden ist geprägt von einem sogenannten „Säulensystem “. Die Niederländische Rundfunkstiftung (NOS) stellt die zentrale Einrichtung des Rundfunksystems dar. Im Jahr 2000 erhielt sie eine Konzession als Rundfunkbetreiber mit übergeordneten Koordinierungs- und Verwaltungsaufgaben (im Februar 2007 bis 2015 verlängert). Die EU-Kommission den Entstehungsgrund für die Installierung des Testverfahrens bildete, war es in Großbritannien die für 2007 anstehende Erneuerung der Royal Charter, die mit „einer der größten Krisen der BBC“ zusammen fiel. Vgl. MEYER 2009: 153. 37 Weitere Informationen auf der Homepage der Aufsichtsbehörde unter http://www.ofcom.org.uk. 38 Vgl. PROSSER (2007): 110. 39 Vgl. LEWKE (2002). 40 Vgl. BREDOW (2009): 340. Der MEDIEN MONITOR Großbritannien (2013) gibt für 2011/2012 eine Umsatzsumme von 3,6 Mrd. Brit. Pfund an, von denen 1,48 Mrd. Pfund durch Lizenzhandel, Werbevermarktung etc erwirtschaftet worden sein sollen. 41 Vgl. BÜLLINGEN/GRIES/STAMM (2008): 91. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 – 041-13 Seite 13 NOS verfügt über drei Gremien: den Verwaltungsrat, den Aufsichtsrat und den Rat der Rundfunkveranstalter . Der Verwaltungsrat besteht aus drei Mitgliedern, die vom Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft ernannt werden. Er ist für die Führung der Tagesgeschäfte zuständig. Der Aufsichtsrat besteht aus sieben Mitgliedern, die ebenfalls vom Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft ernannt werden. Er ist das dem Verwaltungsrat übergeordnete Gremium. Der Rat der Rundfunkveranstalter besitzt in erster Linie beratende Funktion. Seine Mitglieder sind Vertreter der nationalen Rundfunkvereine. Eine Besonderheit des niederländischen Rundfunksystems ist die hohe Zahl (sogenannter Rundfunkvereine , die jeweils eine bestimmte gesellschaftliche Gruppe vertreten. Diese haben im Rahmen ihrer Konzession Sendezeit erhalten und bestücken die drei Fernseh- und fünf Radiokanäle mit Programmen, deren Inhalt im Rahmen der Konzession klar definiert wird. Das Mediengesetz verpflichtet sie, ein Programm anzubieten, das Kultur-, Informations-, Bildungs- und Unterhaltungssendungen umfasst. Je mehr Mitglieder ein Sendeverein hat, desto höher ist sein Anteil an Sendezeit und sein Budget. Durch die Vielfalt sollen alle gesellschaftlichen Interessengruppen im öffentlich-rechtlichen System vertreten sein. Jeder Rundfunkverein erhält über eine Akkreditierung das Recht auf eine klar festgelegte Sendezeit. Die Akkreditierung erfolgt über das Ministerium .42 Zwei weitere große Organisationen, die für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verantwortlich sind, sind die Niederländische Programmstiftung (NPS) und Educom. Educom ist eine ministeriell akkreditierte Stiftung, die ihre gesamte Sendezeit für Bildungssendungen aufwenden muss, wohingegen NPS verpflichtet ist, ihre Sendezeit für Sendungen zu verwenden, die den sozialen, kulturellen , religiösen und geistigen Bedürfnissen der Öffentlichkeit entsprechen. Zudem gibt es noch die Stiftung Funkwerbung (STER), die für Angebot und Verkauf von Radio- und Fernsehwerbung zuständig ist.43 Die Medienbehörde (Commissariaat voor de Media) ist zentrales Regulierungsorgan des niederländischen Rundfunksystems. Sie widmet sich der Kontrolle von Medienaktivitäten, der Vergabe von Lizenzen und Sendezeit sowie der Finanzkontrolle. Sie hat die Befugnis, Sanktionen auszusprechen und Geldbußen aufzuerlegen.44 Die Unabhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter ist durch die Verfassung garantiert . Art. 7 Abs. 2 untersagt die vorherige Kontrolle des Inhalts von Radio- oder Fernsehsendungen . Regelungen für Radio und Fernsehen müssen in einem Parlamentsgesetz festgelegt sein. 45 Das öffentlich-rechtliche Rundfunksystem wird mit jährlich über 900 Mio. Euro fast vollständig vom niederländischen Staat finanziert, vor allem durch eine Rundfunksubvention, die aus dem 42 Vgl. BREDOW 2009: 481f. und auch CHRISTL / SÜSSENBACHER (2009): S.135ff. 43 Vgl. CHRISTL/SÜSSENBACHER (2009): 137. 44 Vgl. BREDOW (2009): 482. 45 Vgl. NIKOLTCHEV (2007): 163. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 – 041-13 Seite 14 allgemeinen Haushalt finanziert wird. Die NOS stellt hierfür beim Minister und der Medienbehörde einen jährlichen Haushaltsantrag. Eine weitere Einnahmequelle ist Werbung. Darüber hinaus erlaubt das Mediengesetz die Finanzierung durch selbst erwirtschaftete Mittel, wie etwa Mitgliedsbeiträge , Sponsoring und sogenannte Nebenaktivitäten. Diese dürfen sich nicht nachteilig auf die Erfüllung der Kernaufgaben auswirken, müssen in Zusammenhang mit den Hauptaufgaben stehen und dürfen nicht zu unlauterem Wettbewerb führen. Ab 2016 soll die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Sender reformiert werden. 2011 wurden durch die neue Regierung aus Rechtsliberalen und Sozialdemokraten 200 Millionen Euro Kürzungen vorgenommen, die dazu führten, dass sich die öffentlich-rechtlichen Anstalten auf umfassende Fusionen geeinigt haben. Statt 21 soll es in Zukunft nur noch acht Sendeorganisationen geben. Zukünftig sollen weitere 100 Millionen Euro eingespart werden. Die Rundfunkanstalten werden lediglich einen Minimalbetrag bekommen, den sie allerdings aufstocken können, indem sie Programmformate produzieren, die für ein „ausgewogenes Gesamtangebot“ sorgen. 46 Die Mitgliederzahl der Sender soll also künftig keine Rolle mehr spielen, sondern allein die Qualität der ausgestrahlten Programme. Kleine religiöse Sender sollen ab 2016 gar kein Geld mehr bekommen. Über die Verteilung des Etats soll der NPO (Nederlandse Publieke Omroep) entscheiden.47 2.5. Österreich Der österreichische Rundfunk (ORF) ist das größte Medienunternehmen in Österreich. Die allgemeine Rechtsgrundlage für den österreichischen Rundfunk ist das Bundesverfassungsgesetz über die Unabhängigkeit des Rundfunks (BVG-Gesetz). Die Aufgaben des ORF sind im ORF-Gesetz (ORF-G) vom 5. Juni 2001 geregelt, das die vormalige öffentlich-rechtliche Anstalt in eine Stiftung sui generis mit eigener Rechtspersönlichkeit überführt. Stiftungszweck ist die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags. Dieser umfasst den Versorgungsauftrag, den Programmauftrag und die besonderen Aufträge, geregelt in §§ 3,4,5 ORF-G. Der ORF betreibt drei landesweit und neun bundeslandweit empfangbare Hörfunkprogramme sowie zwei landesweit empfangbare Fernsehprogramme, ORF 1 und ORF 2. Seit Herbst 2011 betreibt er zusätzlich die beiden Spartensender ORF III Kultur und Information und ORF Sport +. Dazu kommt noch das über Satellit empfangbare Programm ORF 2 Europe, das Geschäftsreisende , im Ausland lebende Österreicher und andere Interessierte über das Geschehen in Österreich informieren soll. Zudem ist er an 3Sat beteiligt und kooperiert seit 2002 mit ARTE.48 Zu 46 Im November wurde geschätzt, dass durch diese Kürzungen ca. 700 Arbeitsplätze bei der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt wegfallen würden und spürbare programmbezogene Konsequenzen zu ziehen seien. Vgl. „Niederländischer Rundfunk vor weiteren Millionenkürzungen“. In: epd medien Nr.45 vom 9.11.2012, S. 27. 47 Vgl. „Finanzierung öffentlich-rechtlicher Sender im Umbruch“, http://www.uni-muenster.de/Niederlande- Net/aktuelles/archiv/2012/dezember/1210medien.shtml (11. Juni 2013). 48 Vgl. MEDIEN MONITOR ÖSTERREICH 2013. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 – 041-13 Seite 15 den Online-Angeboten des ORF zählen Nachrichten, Programmhinweise sowie vertiefende Informationen zu einzelnen Sendungen und Informationen über den ORF.49 Oberstes Gremium des ORF ist der Stiftungsrat, dessen 35 Mitglieder für die Dauer von vier Jahren entsendet werden: 9 Mitglieder von der Bundesregierung, je 1 Mitglied von den 9 Bundesländern , 6 vom Publikumsrat, 5 vom Zentralbetriebsrat des ORF; 6 Mitglieder entsendet die Bundesregierung „unter Bedachtnahme“ auf die Vorschläge der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien. Mandatsträger politischer Parteien dürfen dem Stiftungsrat jedoch nicht angehören. Ähnlich einem Aufsichtsrat entscheidet der Stiftungsrat über die Bestellung und Abberufung des Generaldirektors (für die Dauer von fünf Jahren), der Landesdirektoren sowie über andere wichtige Personalbesetzungen. Neben dem Stiftungsrat vertritt ein Publikumsrat die Interessen der Hörer und Seher.50 Die Finanzierung des ORF erfolgt sowohl über Gebühren als auch über Einnahmen aus Werbung. Berechnet wird eine Gebühr pro Haushalt mit einem betriebsbereiten Radio- oder Fernsehgerät, sowie eine gesonderte Gebühr für den Zweitwohnsitz. Bei nicht privaten Nutzern wird eine Gebühr für je zehn Geräte fällig. Die Höhe der Gebühren ist im Rundfunkgebührengesetz festgeschrieben . Sie besteht aus der Fernseh- (1,16 Euro) und der Radiogebühr (0,36 Euro), dem Programmentgelt (16,16 Euro), sowie einer Kunstförderung (0,48 Euro) und der je nach Bundesland unterschiedlich hohen Landesabgabe. Im Jahr 2011 nahm der ORF Rundfunkgebühren in Höhe von 548,2 Mio. Euro ein.51 Der Einzug der Gebühren wird von der Gebühren Info Service GmbH (GIS), einer Tochtergesellschaft des ORF, durchgeführt.52 Im Oktober 2012 hat sich der ORF-Generaldirektor Wrabetz für die Einführung eines geräteunabhängigen Rundfunkbeitrages (wie in Deutschland seit Januar 2013) ausgesprochen.53 Am 25. Juli 2005 reichten der Verband Österreichischer Privatsender (VÖP) und der Verband Österreichischer Zeitungen (VÖZ) eine förmliche Beschwerde gegen die staatliche Finanzierung des ORF bei der EU-Kommission ein. Das Beihilfeverfahren wurde von der EU-Kommission unter Auflagen 2009 eingestellt. Österreich hat in diesem Verfahren zugesichert, den öffentlichrechtlichen Auftrag des ORF zu präzisieren, die Finanzierung auf das erforderliche Maß zu beschränken , vor Einführung neuer Mediendienste eine öffentliche Konsultation durchzuführen und die kommerzielle Tätigkeit klar von der öffentlich-rechtlichen Tätigkeit zu trennen. Damit steht die Finanzierungsregelung für den ORF im Einklang mit den EU-Beihilfevorschriften.54 49 Weitergehende Onlinedienste sind: Chatrooms, Psycho-Tests, Online-Ratgeber, Verkauf von Klingeltönen, Spiele, Suchdienste, Tourismus- und Veranstaltungstipps, http://ec.europa.eu/eu_law/state_aids/comp- 2008/e002-08.pdf (17.06.2013). 50 BREDOW 2009: 511. 51 Vgl. MEDIEN MONITOR ÖSTERREICH 2013. 52 Vgl. LEWKE 2002. 53 Vgl. MEDIEN MONITOR ÖSTERREICH 2013. 54 Schreiben der EU-Kommission zum Verlauf des Beihilfeverfahrens an den österreichischen Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten vom 28.10.2009. Im Internet unter: Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 – 041-13 Seite 16 Seit der Novelle des ORF-Gesetzes im Herbst 2011 führt die Medienbehörde KommAustria die Aufsicht über den privaten und den öffentlich-rechtlichen Rundfunk samt seiner Tochtergesellschaften . Geregelt ist dies im KommAustria-Gesetz (KOG). Vor der Novelle unterstand die Komm Austria dem Bundeskanzleramt. Jetzt ist sie eine weisungsfreie Behörde, deren fünf Mitglieder von der Bundesregierung vorgeschlagen werden.55 2.6. Polen Zur Erfüllung ihres öffentlichen Auftrages strahlt die Polskie Radio S.A. vier landesweite Radioprogramme aus; die öffentlich-rechtliche TVP S.A. betreibt zwei landesweite Fernsehsender. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkunternehmen haben die Rechtsform einer Aktiengesellschaft , bei denen der Staat alle Anteile hält und in der Hauptversammlung durch den Schatzminister vertreten wird. Sie unterliegen damit sowohl dem Rundfunkgesetz als auch dem Gesellschaftsrecht . Geleitet werden die öffentlich-rechtlichen Rundfunkorganisationen von einem Vorstand (fünf Mitglieder bei den landesweit operierenden Unternehmen, drei Mitglieder bei den regionalen Rundfunksendern), der von einem Aufsichtsrat (neun Mitglieder bei landesweit operierenden Unternehmen, fünf Mitglieder bei regionalen Radiosendern) ernannt wird. Der Aufsichtsrat wird von dem Landesrundfunkrat als Regulierungsbehörde gemeinsam mit dem Schatzminister ernannt. In jeder öffentlich-rechtlichen Rundfunkorganisation gibt es einen ebenfalls vom Landesrundfunkrat ernannten 15-köpfigen Programmrat, der eine beratende Funktion ausübt. Zehn seiner Mitglieder müssen laut Rundfunkgesetz Vertreter parlamentarischer Gruppen sein und werden von den im Parlament vertretenen Parteien bestimmt. Die übrigen fünf Mitglieder sollen anerkannte und erfahrene Akteure aus den Bereichen Kultur und Massenmedien sein.56 Die unterschiedlichen Amtszeiten des Landesrundfunkrats (sechs Jahre), der Aufsichtsräte (drei Jahre) und der Vorstände (vier Jahre) soll diese Gremien von den Legislaturperioden des Parlaments entkoppeln. Am 21. Mai 2009 verabschiedete das polnische Unterhaus das neue Gesetz über öffentlich-rechtliche Pflichten in Mediendiensten. Das Gesetz sah vor, das Rundfunkgebührensystem 2010 abzuschaffen und durch eine staatliche Finanzierung zu ersetzen (Fonds für öffentlich-rechtliche Pflichten).57 Auf Grund eines Vetos des damaligen Präsidenten Lech Kaczynski ist das Gesetz jehttp ://ec.europa.eu/eu_law/state_aids/comp-2008/e002-08.pdf (17.06.2013), S. 18 ff.. Weitere Informationen dazu bei HELD / KLIEMANN 2012: 42f. 55 Vgl. MEDIEN MONITOR ÖSTERREICH 2013. 56 Vgl. JAKUBOWICZ (2007): 172. 57 Vgl. MASLOWSKA (2009). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 – 041-13 Seite 17 doch nicht in Kraft getreten. Die Kritik lag vor allem in der fehlenden finanziellen Unabhängigkeit der öffentlichen Medien und der nicht präzisierten Haushaltsfinanzierung.58 Bis heute werden somit die Einnahmen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks weiterhin durch Rundfunkgebühren und Werbeeinnahmen erzielt. Grundsätzlich ist jeder polnische Bürger gesetzlich dazu verpflichtet, Rundfunkgebühren in einer Höhe von jährlich ca. 45 Euro – und damit einen der europaweit niedrigsten Gebührensätze zu zahlen. Ein strukturelles Problem ist jedoch, dass sich rund zwei Drittel der zahlungspflichtigen Polen weigern, die Rundfunkgebühren zu zahlen und diese auch nicht zur Rechenschaft gezogen werden können. Im Gegensatz zu Deutschland hat die mit der Gebühreneintreibung beauftragte Institution in Polen nicht das Recht, Wohnungen oder Häuser ohne Erlaubnis zu betreten. Darüber hinaus ist der Besuch der Kontrolleure zuvor schriftlich ankündigen. Obwohl es in Polen 14,3 Mio. Fernsehgeräte gibt, hatten im Jahr 2012 lediglich 4,2 Mio. von über 13 Mio. Haushalten den Besitz eines Rundfunkgeräts angemeldet. Nur für 1,2 Mio. Geräte wurden tatsächlich Rundfunkgebühren abgeführt.59 Dies hatte zur Folge, dass TVP für das Jahr 2011 umgerechnet nur 51 Mio. Euro Gebühren erhielt, während es im Jahr 2008 noch 105 Mio. Euro waren. Damit steht das polnische Staatsfernsehen nunmehr kurz vor der Zahlungsunfähigkeit.60 Insgesamt ist in Polen eine allgemeine Debatte über Kosten und Qualität des öffentlich-rechtlichen Rundfunks entstanden . Befürworter einer Reform des Finanzierungssystems ziehen die Einführung einer geräteunabhängigen Haushaltsabgabe nach deutschem Vorbild in Erwägung. Die polnische Regierung hat eine Reform in diesem Bereich jedoch nicht vor 2014 in Aussicht gestellt.61 2.7. Schweiz Im Gegensatz zu den Rundfunkanstalten der Nachbarländer handelt es sich bei der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG SSR idée suisse) um einen Verein. Dieser Verein mit Sitz in Bern ist privatrechtlich organisiert und kann wegen seiner öffentlichen Aufgaben und der Vorgabe, keine Gewinne zu erzielen, als öffentlich-rechtlicher Rundfunk bezeichnet werden. Entsprechend den vier Sprachregionen des Landes ist die SRG in vier Regionalgesellschaften unterteilt .62 58 Veto zum Mediengesetz, http://www.newsletter-polen.de/recht/artikel/301,veto_zum_mediengesetz.html (26.06.2013). 59 Polen today, Zwei Drittel der Polen zahlen keine Rundfunkgebühren, http://www.polentoday.de/content /view/5637/1 (26.6.2013) 60 Vgl. „Polen: Staatsfernsehen TVP in akuter Finanznot“. In: epd medien, Nr. 21/2012 vom 25. Mai 2012, S. 29. 61 Vgl. einen Bericht des Deutschlandradios vom 27.10.2012 von Adalbert Siniawski: „Eine Frage der Kosten und Qualität. Polen debattiert über Sinn des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.“ Online abrufbar unter: http://www.dradio.de/dlf/sendungen/marktundmedien/1905445/ (02. Juli 2013). 62 Von diesen unterhalten zwei jeweils einen Radio- und einen Fernsehsender. Zusammen mit dem Auslandssender swissinfo gibt es somit insgesamt sieben Unternehmensteile. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 – 041-13 Seite 18 Das Programm der SRG SSR umfasst 18 Radio-, sieben Fernsehprogramme und verschiedene Infoportale im Netz wie Swissinfo. Die 18 Radioprogramme bestehen aus sechs deutschsprachigen Programmen (DRS 1, 2, 3, 4 News, Musikwelle und Virus), vier französischsprachigen Programmen (La Première, Espace 2, Couleur 3 und Option Musique), drei italienisch-sprachigen Programmen (Rete Uno, Due und Tre) und einem rätoromanischem Programm (RR). Außerdem drei Musikprogrammen von Swiss Satellite Radio (SSatR) und dem englischsprachigen Sender "World Radio Switzerland" (WRS). Zu den sieben Fernsehprogrammen zählen drei deutschsprachige (SF 1, 2 und SF Info), zwei französischsprachige (RTS Un und Deux) und zwei italienischsprachige Programme (RSI LA 1 und LA) sowie rätoromanische Sendungen, die im deutschsprachigen Programm von SF 1 ausgestrahlt werden. Außerdem beteiligt sich die SRG SSR mit ihren Inhalten an deutsch- (3sat, Arte) und französischsprachigen Sendern (TV5 Monde, Arte). Daneben gibt es private Rundfunkveranstalter, mithin ein duales Rundfunksystem. 63 Aufgrund der technologischen Entwicklung und zunehmender Aktivitäten der öffentlich-rechtlichen Sender im Internet gab es in den letzten Jahren auch in der Schweiz anhaltende Diskussionen und Auseinandersetzungen zwischen ihnen und den Verlegern über die Nutzungsregeln für das Internet, die zwischen beiden Gruppen nicht einvernehmlich geregelt werden konnten. Am 1. Mai 2013 gab das schweizerische Bundesamt für Kommunikation (Bakom) seine Entscheidung bekannt, dass die SRG künftig auch Texte im Internet veröffentlichen darf, die keinen Bezug zu ihren Sendungen haben. Allerdings müssen die Internetangebote eine „Ausrichtung auf audiovisuelle Beiträge“ haben. Auch gebe es ein Werbeverbot für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk im Internet. 64 Die SRG finanziert sich hauptsächlich aus Rundfunkgebühren, die rund 70 Prozent der Einnahmen ausmachen. Privatpersonen haben eine im europaweiten Vergleich relativ hohe Summe von ca. 460 Schweizer Franken (375 Euro) zu entrichten. Die restlichen 30 Prozent (452 Mio. Franken bzw. 368 Mio. Euro) stammen aus kommerziellen Einnahmen wie Werbung und dem Verkauf von Sendungen und Formaten an andere Veranstalter. Für gewerbliche Nutzer gibt es eine gesonderte Rundfunkgebühr, die mit jährlich 612,40 Franken (rund 500 Euro) für Radio- und Fernsehempfang um rund ein Drittel höher ist als die Gebühr für die private Nutzung. Das Jahresbudget der SRG betrug nach Angaben des Unternehmens im Jahr 2011 1,64 Schweizer Franken (1,34 Euro).65 Intern werden die Mittel im Sinne der Föderalismus- und Minderheitenpflege verteilt.66 Ab dem Jahr 2017 soll der Gebühreneinzug für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk von der derzeit geltenden gerätebezogenen Empfangsgebühr auf eine Haushaltsabgabe umgestellt werden. Von deren Zahlung sollen auch weiterhin Empfänger staatlicher Sozialleistungen sowie Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter 500.000 Schweizer Franken (400.000 Euro) befreit sein. 63 Vgl. BREDOW 2009: 599f. 64 Vgl. „Schweiz: SRG bekommt mehr Möglichkeiten im Internet“. In: epd medien Nr. 19 vom 10. Mai 2013. 65 Zitiert nach MEDIEN MONITOR SCHWEIZ 2013. 66 So erhalten die Sendeanstalten der französisch- und italienisch-sprachigen Landesteile einen überproportionalen Anteil der Gesamtmittel, damit sie ähnlich viele Sendungen empfangen können wie die Deutschschweiz. (BREDOW 2009: 598). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 – 041-13 Seite 19 Mit der Erhebung der Abgabe werde künftig eine private Organisation betraut, der die Haushaltsdaten der Einwohnerregister von Kantonen und Gemeinden zur Verfügung gestellt würden.67 2.8. Spanien Der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Spanien basiert auf dem im Juni 2006 verabschiedeten Gesetz über Hörfunk und Fernsehen (Gesetz 17/2006), das das Rundfunkgesetz von 1980 ablöste.68 Das Gesetz 17/2006 betraut die Corporación RTVE (Radio Televisión Espanola) mit der landesweiten Grundversorgung im Rundfunkbereich. Die RTVE ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft in Staatseigentum. Sie wird durch zwei eigene Gesellschaften tätig, die Sociedad Mercantil Estatal Televisión (TVE) und die Sociedad Mercantil Estatal Radio Nacional des Espana (TNE). Zur RTVE gehören die Fernsehsender La 1, La 2 und Teleporte y 24h sowie sechs verschiedene Radiowellen. Darüber hinaus werden sechs regionale Fernsehsender dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zugerechnet. Sie werden von regionalen und kommunalen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern betrieben, die durch Gesetz der jeweiligen Regional- bzw. Kommunalverwaltungen errichtet wurden und sich in deren Eigentum befinden.69 Ein mit der Gesetzesänderung von 2006 verbundenes Ziel war die Stärkung der Unabhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter vom spanischen Staat (PÉREZ GÓMEZ 2007: 67). Die zeigte sich unter anderem in der Neuregelung der Ernennung des Generaldirektors und der anderen elf Mitglieder des Vorstands der Corporación RTVE. Während diese früher von der Regierung ernannt und berufen wurden und meistens aktive Mitglieder der Regierungspartei waren, sah das Gesetz 17/2006 nunmehr eine Besetzung der wichtigen Positionen durch Parlamentsbeschlüsse vor, die jeweils mit einer Zweidrittelmehrheit gefasst werden mussten.70 Das Parlament verabschiedet Rahmenprogramme mit einer Laufzeit von neun Jahren, zu deren Umsetzung alle drei Jahre Verträge zwischen der Regierung und der RTVE abgeschlossen werden . Er ist für den operativen Betrieb zuständig. Es gibt einen Beirat, der aus fünfzehn Mitgliedern besteht, die von verschiedenen öffentlichen Organisationen und Vereinigungen ernannt 67 Vgl. „Schweiz: Haushaltsabgabe soll Gerätegebühr ersetzen.“ In: epd medien Nr. 23 vom 7. Juni 2013. 68 Ausführlich zur Situation in Spanien vgl. PÉREZ GÓMEZ (2007): 63ff. 69 Dazu zählen TV 3 (Cataluna), Canal 9 (Comunidad Valenciana), EITB (Vasc Country), TVGa (Galicia), Telemadrid (Comunidad de Madrid) sowie Canal Sur (Andalucia). (Vgl. mediadb Spanien). 70 Acht der Mitglieder werden vom Kongress und vier vom Senat (Oberhaus des Parlaments) mit einer Zweidrittelmehrheit für eine einmalige Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Zwei der vom Kongress ernannten Mitglieder werden aus Kandidaten gewählt, die von den beiden wichtigsten bei der RTVE vertretenen nationalen Gewerkschaften vorgeschlagen wurden. Die Vorstandsmitglieder dürfen nicht Parlamentsabgeordnete sein. Sie üben ihre Funktionen weisungsfrei und unabhängig aus. Der Präsident wird vom Kongress (Unterhaus des Parlaments ) unter den Vorstandsmitgliedern ausgewählt. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 – 041-13 Seite 20 werden, sowie einen Nachrichtenrat, der aus RTVE-Journalisten besteht. Seine Aufgabe ist der Schutz der Unabhängigkeit der RTVE und ihrer Journalisten.71 Hinsichtlich der Finanzierung stellt Spanien einen Sonderfall innerhalb der EU dar: Es ist das einzige Land, in dem keine Gebühren erhoben werden. Bislang gab es auch so gut wie keine direkten Zuschüsse aus dem Staatshaushalt für die RTVE. Die Haupteinnahmequelle für die RTVE war bislang die Werbung. Zusätzliche Einnahmen ergaben sich aus dem Verkauf von Programmen . Die restliche Finanzierung wird durch von der RTVE begebene öffentliche Anleihen, die vom Staat garantiert werden, gesichert. Deren Gesamthöhe wird jedes Jahr durch das Haushaltsgesetz genehmigt. Die regionalen und kommunalen öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter werden ebenfalls hauptsächlich durch Werbung und eine Mischung aus öffentlichen Zuschüssen und öffentlichen Anleihen finanziert. Gesichert war die Finanzierung damit nicht und Verschuldung die Folge.72 Durch das Gesetz 17/2006 sollte die Situation verbessert werden: In den Dreijahrsverträgen zwischen der Regierung und der RTVE sind die Finanzierung für die RTVE aus dem Staatshaushalt für jedes dieser drei Jahre sowie die zu erreichenden Ziele zu spezifizieren und die Folgen festzulegen, die ein Verstoß gegen die Regelung nach sich zieht. Die Corporación RTVE darf nur Schulden machen, die für Investitionen in Sachanlagen oder zur Überbrückung kurzfristiger Liquiditätsengpässe erforderlich sind, und auch dann nur im Rahmen der für jedes Jahr in den Dreijahresverträgen festgelegten Grenzen. Sollte die RTVE übermäßige Schulden machen , werden die Vorstandsmitglieder entlassen. Die Finanzmittel aus dem Staatshaushalt dürfen nur für die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Aktivitäten der RTVE eingesetzt werden. Die RTVE führt eine analytische Buchführung ein mit getrennten Konten für öffentlich-rechtliche Aktivitäten und sonstige Tätigkeiten. Im Sommer 2009 wurde mit der Verabschiedung eines Gesetzes zur Abschaffung der Werbung im öffentlich-rechtlichen Rundfunk eine weitreichende Veränderung der Finanzierung des öffentlich -rechtlichen Rundfunksystems in Spanien eingeleitet. Mit Beginn des Jahres 2010 ist es der Sendegruppe Televisión Espanola (RVE) untersagt, Werbung auszustrahlen. Finanziert wird das werbefreie Programm dadurch, dass private Fernsehsender sowie Telekommunikationsanbieter Abgaben an den öffentlich-rechtlichen Sender zahlen. Aus diesen Einnahmen wird eine jährliche Summe von 700 Millionen Euro erwartet, weitere 500 Millionen Euro pro Jahr erhält TVE weiter vom Staat. 73 Nach einer entsprechenden Beschwerde der privaten Rundfunkveranstalter in Spanien überprüfte die EU-Kommission das neue Verfahren im Lichte europäischer Beihilferegelungen . Diese Prüfung endete im Juli 2010 mit einer positiven Entscheidung der Kommission, „because the Spanish government was guaranteeing that the net costs oft he public service of RTVE would be covered by funding from the general State budget, no matter how much the (new) taxes could contribute to it.“74 Dennoch zahlten die privaten Rundfunkveranstalter in dem Jahr “nur sehr zögerlich”, so dass RTVE in 2010 Verluste in Höhe von 47 Mio. Euro verbuchte. 71 PÉREZ GÓMEZ (2007): 66 f, 69 f. 72 PÉREZ GÓMEZ (2007): 68. 73 Vgl. BOATELLA, JOAN. Spanien: Reform des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters. Online unter: http://merlin .obs.coe.int/iris/2009/6/article16.de.html (Stand: 02. Juli 2013). 74 Vgl. HELD / KLIEMANN 2012: 43. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 – 041-13 Seite 21 Dennoch hält der Druck auf RTVE weiter an und die Zukunft der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalt scheint, insbesondere angesichts der Auswirkungen der internationalen Finanzkrise in Spanien und unterschiedlicher rundfunkpolitischer Positionen der Parteien, unsicher. So kündigte die neue Regierung unter Ministerpräsident Rajoy bereits wenige Tage nach dessen Amtsantritt im Dezember 2011 an, „dass das Finanzierungsmodell des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Spanien überprüft werden soll.“ Als erste Maßnahme wurde der nach dem Finanzierungsmodell des Gesetzes von 2010 in einer Höhe von ca. 580 Mio. Euro vorgesehene Haushaltsbeitrag der Regierung um 200 Mio. Euro gekürzt. Um die angekündigten Kürzungen zu kompensieren, wurde bei RTVE auch die Wiedereinführung der Werbung diskutiert. 75 Angesichts der anhaltenden Wirtschafts- und Finanzkrise des Landes ist absehbar, dass auch das Ausmaß des staatlichen Engagements für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk weiterhin unsicher sein wird. Schon gibt es erste Stimmen, die die Schließung oder Privatisierung von RTVE als eine Möglichkeit in die Diskussion bringen, die „den Steuerzahler auf einen Schlag um zwei Milliarden Euro entlastet.“76 3. Ausblick Wie die vorangegangene Untersuchung gezeigt hat, befindet sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk in vielen der behandelten Länder im Umbruch. Veranlasst durch diverse Beihilfeverfahren der EU-Kommission oder aufgrund des technologischen Strukturwandels in diesem Bereich wurden in den letzten zehn Jahren in zahlreichen Ländern Veränderungen umgesetzt, die sich unter anderem auf die Konkretisierung des öffentlich-rechtlichen Auftrages, die Rolle von Telemedienangebote der Sender oder Maßnahmen zur Qualitätssicherung bezogen. Die meisten der derzeit angekündigten oder bereits vollzogenen Strukturveränderungen beziehen sich jedoch auf die Finanzierungssysteme der Sendeanstalten. Von den hier dargestellten Ländern sind allein in Dänemark die finanziellen Grundlagen des öffentlich -rechtlichen Rundfunks derzeit nicht auf der Tagesordnung. In Großbritannien, den Niederlanden , Österreich und der Schweiz wurden jeweils in formal strukturierten Verfahren, z.B. mit Blick auf regulär auslaufende Vereinbarungen mit den Rundfunkanstalten, bis spätestens 2017 Umstellungen des Finanzierungssystems angekündigt. Dabei haben die Schweiz und Österreich bereits die Einführung eines geräteunabhängigen Beitrages nach dem Vorbild der in Deutschland nunmehr geltenden Haushaltsabgabe angekündigt. In Frankreich ist die zukünftige Linie der Regierung bezüglich der Gegenfinanzierung des eigentlich ab 2016 einsetzenden kompletten Werbeverbots noch nicht absehbar, während in Polen angesichts der hohen Verschuldung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt und der Zahlungsverweigerung von großen Teilen der Bevölkerung den politischen Entscheidungsträgern zwar die Dringlichkeit einer Anpassung des Finanzierungssystems deutlich geworden ist. Noch lassen sich jedoch die genauen Konturen der anstehenden Veränderungen nicht erkennen. 75 Vgl. „Spanische Regierung kürzt RTVE-Haushalt um 200 Mio. Euro“. In: epd medien Nr. 1 vom 6. Januar 2012, S. 22. 76 Vgl. Interview mit dem spanischen Ökonomen Juan Ramon Rallo: „Wir müssen Spanien vor der Insolvenz retten “. In: Wirtschaftswoche vom 30.03.2012. Online unter: http://www.wiwo.de/politik/europa/juan-ramn-rallowir -muessen-spanien-vor-der-insolvenz-retten/6452682.html (02. Juli 2013). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 – 041-13 Seite 22 Die Entwicklungen in Spanien als eines der südeuropäischen Länder, die besonders stark von den Folgen der internationalen Finanzkrise betroffen sind, zeigt, unter welchen Druck öffentlichrechtlicher Rundfunk angesichts knapper Haushaltsmittel geraten kann, wenn seine Finanzierung an den Staatshaushalt angebunden ist. Auch in Griechenland, wo die Regierung vor wenigen Wochen den staatlichen Rundfunksender ohne längere Vorankündigung schließen ließ, wurde dies deutlich.77 Angesichts der anhaltenden Dynamik in diesem Bereich ist im Juli 2013 nicht absehbar, welche Entwicklung der öffentlich-rechtlich organisierte Rundfunk insbesondere in den krisenbetroffenen Mitgliedsländern der EU nehmen wird. Nicht nur finanzielle Rahmenbedingungen, auch die Abhängigkeit von Entscheidungen politischer Entscheidungsträger über Organisationsstrukturen und –bedingungen können die Unabhängigkeit von öffentlich-rechtlichem Rundfunk beeinflussen bzw. einschränken. Auch hierfür lieferte die vorangegangene Betrachtung einer Auswahl europäischer Länder einige Beispiele. Die Europäische Rundfunkunion (European Broadcasting Union EBU) sieht grundsätzlich – nicht nur in europäischen Ländern – die Gefahr einer wachsenden politischen Beeinflussung des öffentlich -rechtlichen Rundfunks seitens der Politik.78 Derzeit ist nicht absehbar, wie diese Entwicklung weiter verlaufen wird. 4. Quellenverzeichnis BLOCMAN, AMÉLIE (2009). Frankreich. Verabschiedung und Verkündung der Reform des audiovisuellen Sektors (2009). Veröffentlicht in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuelle Informationsstelle. http://merlin.obs.coe.int/iris/2009/4/article14.de.html (zuletzt abgerufen: 27. Juni 2013). BLOCMAN, AMÉLIE (2010). Moratorium für das Verbot von Werbung im öffentlich-rechtlichen Fernsehen. In: IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle. IRIS 2010-9: 1/25. http://merlin.obs.coe.int/iris/2010/9/article25.de.html (zuletzt abgerufen 27. Juni 2013). BÜLLINGEN, FRANZ / GRIES, CHRISTIN-ISABEL / STAMM, PETER (2008). Finanzierungsmodelle des öffentlich -rechtlichen Rundfunks im internationalen Vergleich. Studie für das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie; Endbericht. WIK-Consult: Bad Honnef 2008. [P 785713] (2010). Organisation und Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Mitgliedsländern der EU. Vergleichende Übersicht. Sachstand für die Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Nr. WD 10 - 3000 – 022/10 (23. März 2010). CHRISTL, REINHARD; SÜSSENBACHER, DANIELA (HRSG.) (2010). Der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Europa. ORF, BBC, ARD & Co auf der Suche nach dem Public Value. Wien 2010. [M 590046] 77 Vgl. „Griechische Regierung schaltet staatlichen Rundfunk ab“. In: epd medien Nr. 24 vom 24. Juni 2013. 78 Vgl. den Artikel der Generaldirektorin der EBU, INGRID DELTENRE, vom 13. September 2012: Political interference in public service broadcasting growing. Im Internet (Stand 02. Juli 2012) unter: http://www.publicserviceeurope .com/article/2447/political-interference-in-public-service-broadcasting Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 – 041-13 Seite 23 COLLINS, RICHARD (2009). Die BBC, das Internet und „Public Value“. In: Aus Politik und Zeitgeschichte 9-10/ 2009. S. 32 – 38. Im Internet unter: http://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz /32152/oeffentlich-rechtlicher-rundfunk (zuletzt abgerufen 02. Juli 2013). EUROPÄISCHE AUDIOVISUELLE INFORMATIONSSTELLE . Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in ausgewählten Staaten Mittel- und Osteuropas. Dargestellt am Beispiel der Länder Bulgarien, Polen, Slowakei, Tschechische Republik und Ungarn. http://www.obs.coe.int/oea_publ/iris/iris_plus/focus6_2000.pdf.de [16. März 2010]. EUROPÄISCHE AUDIOVISUELLE INFORMATIONSSTELLE. Presseerklärung zur Veröffentlichung des Jahrbuches 2002 „Die wirtschaftliche Lage der europäischen audiovisuellen Industrie“ http://www.obs.coe.int/about/oea/pr/service_public.html [8. März 2010]. EUROPÄISCHE KOMMISSION (2013). Commission decisions on State aid to public service broadcasting (1999-2012). Herausgegeben von der Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission . Stand 21. Juni 2013. Im Internet unter: http://ec.europa.eu/competition/sectors/media/decisions_psb.pdf (zuletzt abgerufen: 2. Juli 2013). MEDIADB SPANIEN (2013). Europäische Mediendatenbank. Länderporträt Spanien (Stand: 08.05.2013). Online unter: http://www.mediadb.eu/datenbanken/eu-laenderportraets /spanien.html (zuletzt abgerufen: 30.05.2013). MEDIADB POLEN. Europäische Mediendatenbank. Länderporträt Polen (Stand: 22.05.2013). Online unter: http://www.mediadb.eu/datenbanken/eu-laenderportraets/polen.html (zuletzt abgerufen: 30.05.2013). BREDOW (2009). Hans-Bredow-Institut (Hrsg.). Internationales Handbuch Medien. 28. Aufl. Baden-Baden 2009. [KOM 0.4.2] DELTENRE, INGRID. Political interference in public service broadcasting growing. Artikel vom 13. September 2012. Im Internet unter: http://www.publicserviceeurope.com/article/2447/politicalinterference -in-public-service-broadcasting (Stand: 06.06.2013). HELD, ANSGAR / KLIEMANN, ANNETTE (2012). The 2009 Broadcasting Communication and the Commission’s Decisional Practice Two Years after Entry into Force. In: European State Aid Law Quarterly Nr. 1/2012, S. 37 – 47. JAKUBOWICZ, KAREL (2007): Die öffentlich-rechtliche Rundfunkkultur – Polen. In: Nikoltchev (Hrsg.). IRIS-Spezial: Die öffentlich-rechtliche Rundfunkkultur. Europäische Audiovisuelle Informationsstelle . Straßburg 2007. S. 171- 183. [P 784325] LEWKE, WOLFGANG (2002). Rundfunkgebühren in Europa. Herausgegeben von der Gebührenzentrale in Köln (GEZ). 2002. LUCHT, Jens (2006): Der öffentlich-rechtliche Rundfunk: ein Auslaufmodell? Grundlagen – Analysen – Perspektiven. Wiesbaden 2006. [P 5114156] Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 – 041-13 Seite 24 MARCANGELO-LEOS, PHILIE (2007): Die öffentlich-rechtliche Rundfunkkultur –Frankreich, in: Nikoltchev (Hrsg.). IRIS-Spezial: Die öffentlich-rechtliche Rundfunkkultur. Europäische Audiovisuelle Informationsstelle. Straßburg 2007. S. 93 – 106. [P 784325] MASLOWSKA, KATARZYNA B. (2009). Neues Gesetz über öffentlich-rechtliche Pflichten in audiovisuellen Mediendiensten. Im Internet unter http://merlin.obs.coe.int/iris/2009/7/article29.de.html (zuletzt abgerufen: 11. Juni 2013). MEDIENMONITOR FRANKREICH 2013. Ein Vergleich öffentlich-rechtlicher Rundfunksysteme in Europa : Frankreich (Stand: 11.02.2013). Online unter: http://www.medien-monitor.com/Frankreich .1911.0.html (zuletzt abgerufen: 30.05.2013). MEDIENMONITOR GROßBRITANNIEN (2013). Ein Vergleich öffentlich-rechtlicher Rundfunksysteme in Europa: Großbritannien (Stand: 11.02.2013). Online unter: http://www.medien-monitor .com/Grossbritannien.1908.0.html (zuletzt abgerufen: 30.05.2013). MEDIENMONITOR ÖSTERREICH 2013. Ein Vergleich öffentlich-rechtlicher Rundfunksysteme in Europa : Österreich (Stand: 11.02.2013). Online unter: http://www.medien-monitor.com/OEsterreich .1919.0.html (zuletzt abgerufen: 30.05.2013). MEYER, RUDOLPH 2009. Falschmünzerei. Drei-Stufen-Test oder „public value“ – was passt für Deutschland? In: Volker Lilienthal (Hrsg.). Professionalisierung der Medienaufsicht. Neue Aufgaben für Rundfunkräte – Die Gremiendebatte in epd medien. VS Verlag für Sozialwissenschaften / GWV Fachverlage. Wiesbaden: 2009, S. 153 – 160. Nikoltchev, Susanne (Hrsg.). IRIS-Spezial: Die öffentlich-rechtliche Rundfunkkultur. Europäische Audiovisuelle Informationsstelle. Straßburg 2007. [P 784325] PÉREZ GÓMEZ, ALBERTO (2007): Die öffentlich-rechtliche Rundfunkkultur – Spanien, in: Nikoltchev (Hrsg.). IRIS-Spezial: Die öffentlich-rechtliche Rundfunkkultur. Europäische Audiovisuelle Informationsstelle. Straßburg 2007. S. 63 - 75. [P 784325] Pressemitteilung der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle zur Veröffentlichung ihres Jahrbuches 2002 mit dem Titel „Die wirtschaftliche Lage der europäischen audiovisuellen Industrie “ (http://www.obs.coe.int/about/oea/pr/service_public.html) PROSSER, TONY (2007): Die öffentlich-rechtliche Rundfunkkultur – Vereinigtes Königreich. In: Nikoltchev (Hrsg.). IRIS-Spezial: Die öffentlich-rechtliche Rundfunkkultur. Europäische Audiovisuelle Informationsstelle. Straßburg 2007. S. 109 – 120. [P 784325] RIDINGER, MEIKE (2009). Der öffentlich-rechtliche Auftrag und die neuen Medien. Herausgegeben von der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle in der Reihe IRIS-Plus (2009-6). Straßburg: Europ. Audiovisuelle Informationsstelle 2009. Im Internet unter: http://www.obs.coe.int/oea_publ/iris/iris_plus/iplus6_2009.pdf.de (02. Juli 2013). SANDFELD JACOBSEN, SÖREN (2007): Die öffentlich-rechtliche Rundfunkkultur – Dänemark, in: Nikoltchev (Hrsg.). IRIS-Spezial: Die öffentlich-rechtliche Rundfunkkultur. Europäische Audiovisuelle Informationsstelle. Straßburg 2007. S. 53 – 61. [P 784325] Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 – 041-13 Seite 25 THUESEN, ELISABETH (2009). Umsetzungskontrolle der Medienvereinbarung 2007-2010 in Bezug auf öffentlich-rechtlichen Rundfunk 2008. Im Internet unter: http://merlin .obs.coe.int/iris/2009/8/article15.de.html (zuletzt abgerufen 11.06.2013). THUESEN, ELISABETH (2010). Dänemark. Die Medienvereinbarung für 2011-2014. Im Internet unter : http://merlin.obs.coe.int/iris/2010/8/article25.de.html (zuletzt abgerufen 26.6.2013). VOß, JÖRG MICHAEL (2008): Pluraler Rundfunk in Europa – ein duales System für Europa? Frankfurt 2008. [P 5124447] VPRT 2009. VPRT-Position zur vorgeschlagenen Änderung der Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk („Rundfunkmitteilung “, 2001/C 320/04). Im Internet unter: http://www.vprt.de/verband/positionen/positionen /content/vprt-position-zur-vorgeschlagenen-%C3%A4nderung-der-mitteilung- %C3%BCber?c=4 (zuletzt abgerufen: 2. Juli 2013).