© 2018 Deutscher Bundestag WD 10 – 3000-040/18 Programme zur Finanzierung des Sportstättenbaus auf EU-, Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 10 - 3000 - 040/18 Seite 2 Programme zur Finanzierung des Sportstättenbaus auf EU-, Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene Aktenzeichen: WD 10 - 3000 - 040/18 Abschluss der Arbeit: 29. Mai 2018 Fachbereich: WD 10: Kultur, Medien und Sport Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 10 - 3000 - 040/18 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Parlamentaria 4 3. Ausarbeitung des Fachbereichs zur Finanzierung von Sportstätten 5 4. Sportstättenförderung durch die EU 5 5. Sportstättenförderung auf Bundesebene 5 5.1. Sportstättenförderung durch den Bund 5 5.2. Sportstättenförderung durch den Deutschen Olympischen Sportbund 7 6. Sportstättenförderung auf Landesebene 8 6.1. Sportförderung in ausgewählten Ländern 8 6.1.1. Baden-Württemberg 8 6.1.2. Bayern 9 6.1.3. Brandenburg 10 6.1.4. Mecklenburg-Vorpommern 11 6.1.5. Niedersachsen 12 6.2. Nordrhein-Westfalen 13 6.3. Sachsen 13 7. Sportstättenförderung durch die Kommunen 13 8. Beispiele einzelner Förderprogramme (Förderdatenbank) 14 8.1. Fördergebiet Bund 14 8.2. Fördergebiet Bundesland 14 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 10 - 3000 - 040/18 Seite 4 1. Einleitung Die Förderung von Sportstätten im Bereich der hier betrachteten Verwaltungsebenen ist vielfältig und erstreckt sich auf direkte und indirekte Maßnahmen. So gibt es auf EU-Ebene keine direkte Sportförderung. Während in Deutschland der Bund für den Spitzensport zuständig ist, liegt die Landeszuständigkeit beim Schulsport und der Förderung auf Landesebene. Für Sportstätten sind die Kommunen (mit Zuschüssen der Länder) verantwortlich. Zuwendungen für den Aufbau und Ausbau von kommunalen Sportanlagen und Freizeitanlagen liegen also in der Verantwortung der Bundesländer und der Kommunen. In einzelnen Ländern gibt es Richtlinien für den Sportstättenbau oder Sportfördergesetze1, die auch den Sportstättenbau betreffen und eine kontinuierliche Grundlage für die Förderung bilden sollen. Der Sanierungsbedarf im Bereich der Sportstätteninfrastruktur sei jedoch hoch und ohne Unterstützung des Bundes nicht zu gewährleisten, schrieb der Deutsche Olympische Sportbund in einer Pressemeldung im September 2017.2 Förderprogramme für den Sportstättenbau sind vielfältig. Sie betreffen sowohl Einzelmaßnahmen wie etwa die Renovierung einzelner Sportstätten, als auch die Neuerrichtung von Sportstätten. Dabei handelt es sich vorrangig um Sportstätten für den schulischen Bereich. Aber auch für andere Spielstätten stehen Fördermaßnahmen zur Verfügung. Grundsätzlich ist jedoch zu berücksichtigen , dass Fördermaßnahmen, seien es Darlehen oder Zuschüsse in der Regel anteilig gewährt werden. Finanziell schwächeren Kommunen fällt es daher oft schwer, trotz Fördermaßnahmen die Mittel für eine Spielstätte aufzubringen, zumal gerade in solchen Regionen auch das Volumen privater Spender geringer ausfällt. Im Folgenden werden Materialien und Erläuterungen zur Thematik dargestellt. 2. Parlamentaria Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katrin Kunert, Dr. André Hahn, Frank Tempel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. –Drucksache 18/7577 – Sportstättenentwicklung des Spitzen-, Leistungs-und Breitensports, Deutscher Bundestag, Drucksache 18/7795. Zur Förderung von Sportstätten hier insbesondere die Antworten zu den Fragen 24, S. 10 / 25, S.11 / 30, S.12, 31, S. 12. Anlage 1 1 Siehe Punkt 6 dieser Arbeit. 2 Vgl.: http://alt.dosb.de/de/sportentwicklung/umwelt/news/details/news/sportstaetteninfrastruktur _ist_ohne_den_bund_nicht_zu_modernisieren/. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 10 - 3000 - 040/18 Seite 5 Landtag von Baden-Württemberg, 16. Wahlperiode, Kleine Anfrage des Abg. Jochen Haußmann FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport, Sportstättenförderung – Förderung kommunaler Sportstättenbau – mehr Transparenz bei den Entscheidungen, Drucksache 16/13 vom 12. 05. 2016. Anlage 2 3. Ausarbeitung des Fachbereichs zur Finanzierung von Sportstätten Singer, Otto, Governance des Profi-Fußballs in Deutschland und die Finanzierung von Sportstätten , Deutscher Bundestag, Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste, WD 10 – 3000 – 006/14. Anlage 3 4. Sportstättenförderung durch die EU Die EU fördert zwar eine Vielzahl von Programmen, unter denen auch eines zur Förderung des Sports zu finden ist, eine Förderung von Sportstätten existiert jedoch nicht. Sportstätten sind im Rahmen der EU-Förderung nicht direkt förderungsfähig. Es besteht lediglich die Möglichkeit, EU-Mittel aus Fonds zu beantragen, die beispielsweise für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder für Regionalentwicklungsprogramme im Sinne des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) vorgesehen sind. Förderprogramme, die in diesem Sinne für Sportstätten in Frage kämen sind in folgenden Papieren aufgeführt: Deutscher Olympischer Sportbund, Sportstättenförderung durch die EU, März 2018, im Internet abrufbar unter: https://cdn.dosb.de/user_upload/www.dosb.de/Sportentwicklung/Sportstaetten /EOC_EU-Buero_-_EU-Sportstaettenfoerderung__Maerz_2018_.pdf. Anlage 4 Deutscher Olympischer Sportbund, Sportstättenförderung durch die EU, ein Leitfaden. Dieser Leitfaden enthält auch Fördermöglichkeiten in den einzelnen Bundesländern, im Internet abrufbar unter: https://www.blsv.de/fileadmin/user_upload/pdf/vereine/foerderung/DOSB_EU- Sportstaetten.pdf. Anlage 5 5. Sportstättenförderung auf Bundesebene 5.1. Sportstättenförderung durch den Bund Für den gesamten Bereich des Sports liegen Gesetzgebungs-, Verwaltungs-und Finanzierungszuständigkeiten grundsätzlich bei den Ländern. Ein Anknüpfungspunkt für eine Bundesförderung ergibt sich aus der Aufgabe des Sports für die gesamtstaatliche Repräsentation. Diese ist auf dem Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 10 - 3000 - 040/18 Seite 6 Gebiet des Sports vornehmlich auf den Bereich des Spitzensports gerichtet. Ein Teil der Sportförderpolitik der Bundesrepublik Deutschland ist der Sportstättenbau für den Spitzensport.3 Das Programm für diese Art des Sportstättenbaus wird vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) zusammen mit Organisationen des Sports, den Ländern und den Kommunen in der Praxis umgesetzt: Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, Förderung des Sportstättenbaus, im Internet abrufbar unter: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/sport/sportfoerderung/infrastrukturfoerderung /infrastrukturfoerderung-artikel.html. Anlage 6 Sowie: Richtlinie des Bundesministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Baumaßnahmen für den Spitzensport (Förderrichtlinie Sportstättenbau – FR Bau) vom 10. Oktober 2005, im Internet abrufbar unter: https://www.bmi.bund.de/Shared- Docs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/sport/sport-sportstaettenbau.pdf?__blob=publication File&v=2 Anlage 7 Das BMI stellt derzeit für diesen Bereich rund 16 Mio. EUR zur Verfügung4. Eine Fördermaßnahme , die aufgrund der Förderrichtlinie Sportstättenbau –FR Bau erlassen wurde, besteht in einem Zuschuss, der vom Bund an Kommunen, Verbände bzw. Vereinigungen vergeben werden kann, um Baumaßnahmen für den Spitzensport zu unterstützen. Mit dem Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Einrichtungen im Bereich Sport, Jugend und Kultur“ werden von 2016 bis 2020 insgesamt 102 überregional wahrnehmbare, größere Projekte der sozialen Infrastruktur mit besonderem Qualitätsanspruch gefördert. Diese Förderung beläuft sich auf insgesamt 240 Millionen Euro. Eine Liste der durch dieses Programm geförderten Maßnahmen hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit veröffentlicht ; sie ist im Internet abrufbar unter: http://www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Download _PDF/Staedtebaufoerderung/foerderliste.pdf. und dieser Arbeit als Anlage beigefügt. Anlage 8 Eine Sportstättenförderung kann auch im Rahmen von Klimaschutzmaßnahmen gewährt werden . Die sogenannte Kommunalrichtlinie des Bundesumweltministeriums sieht auch eine Förderung von Sportstätten vor: 3 Vgl.: BUNDESREGIERUNG (2010). 12. Sportbericht der Bundesregierung (Unterrichtung durch die Bundesregierung, 03.09.2010, BT-Drs. 17/2880). Berlin, Deutscher Bundestag, S. 13ff. 4 Vgl.: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/sport/sportfoerderung/infrastrukturfoerderung/infrastrukturfoerderung -node.html. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 10 - 3000 - 040/18 Seite 7 Reiß, Philipp, Klimaschutz ist auch ein Thema für den Sport, im Internet abrufbar unter: https://cdn.dosb.de/user_upload/www.dosb.de/LandingPage/Sportentwicklung/Beitrag _Klages_Utz_Reiss_FSB_Messezeitung_2017.pdf. DOSB, Förderung von Sportstätten durch Bundesmittel – Kommunalrichtlinie – aktualisierte Fassung Dezember 2017, im Internet abrufbar unter: https://cdn.dosb.de/user_upload /www.dosb.de/LandingPage/Sportentwicklung/Informationsblatt-Klimafoerderung- BMUB2018__2_.pdf. Anlagen 9 Mit dem Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz – KIvvFG)5 ist dem Bund die Möglichkeit gegeben, einen Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet zu schaffen und in diesem Zusammenhang die Länder bei der Stärkung der Investitionstätigkeit finanzschwacher Gemeinden zu unterstützen . Das Gesetz sieht zwar nicht unmittelbar eine Förderung von Sportstätten vor, denkbar und prüfenswert im Einzelfall wäre aber, inwiefern beispielsweise die energetische Sanierung von Schulsporthallen und Schulsportbädern förderungswürdig sind, oder auch eine Modernisierung und Instandsetzung von Sportanlagen und Schwimmbädern im Rahmen von städtebaulichen Maßnahmen im Rahmen dieser Vorschrift in Frage kommt. 5.2. Sportstättenförderung durch den Deutschen Olympischen Sportbund Adressat der öffentlichen Förderung sind nahezu ausschließlich die Institutionen des selbstverwalten Sports. Dieser besteht aus dem Deutschen Olympischen Sportbund (DOB) als Dachverband und den 16 Landessportbünden bzw. Landessportverbänden, sowie ca. 65 Fachverbänden. Diese sind auf Landesebene für die öffentliche Mittelverwendung verantwortlich. Der DOSB finanziert sich aus Mitgliederbeiträgen, Einnahmen aus der Fernsehlotterie Glücksspierale, die auch die Landessportbünde und das Nationale Olympische Komitee mitfinanziert sowie durch Mitgliedbeiträge und Vermarktungslizenzen. Zusätzlich werden einzelne Projekte aus Drittmitteln des Bundes finanziert. Besonders in den Ländern, sowie den Städten und Gemeinden wird der Sport beispielsweise durch den Bau und die Unterhaltung von Sportstätten unterstützt.6 Fördermöglichkeiten werden auch im Bereich Inklusion der Aktion Mensch zur Verfügung gestellt , wie beispielsweise eine Investitionsförderung für die Barrierefreiheit von Sportstätten.7 5 Kommunalinvestitionsförderungsgesetz vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974,975), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist. 6 Vgl. die Informationen zum Sportstättenbau auf der Webseite des DOSB, im Internet abrufbar unter: https://www.dosb.de/sportentwicklung/sportstaetten/. 7 Vgl.: https://cdn.dosb.de/alter_Datenbestand/fm-dosb/arbeitsfelder/Breitensport/Inklusion/pdfs/AM_Sportpartner _07_2017_PDF_v02.pdf. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 10 - 3000 - 040/18 Seite 8 6. Sportstättenförderung auf Landesebene Grundlagen für die Sportstättenförderung auf Landesebene sind die von den einzelnen Ländern erlassen Gesetze und Richtlinien. Eine Übersicht der Förderprogramme der Landessportbünde und Hinweise zu der Beantragung von Zuschüssen und Fördermitteln im Sportstättenbau sind über die Datenbank „Sportstättenr=chner“8 oder auch über die Förderdatenbank9abrufbar. Auch im Leitfaden zur Sportstättenförderung durch die EU sind unter Punkt 5 die Fördermöglichkeiten in den Bundesländern dargestellt. In einzelnen Bundesländern wurden Sportfördergesetze erlassen So beispielsweise in Berlin10, in Brandenburg11, in Bremen12, in Niedersachsen13, in Sachsen-Anhalt14, in Niedersachsen15 oder in Thüringen16. Es sollte allerdings berücksichtigt werden, dass die Existenz solcher Gesetze allein noch nichts über die tatsächliche Sportförderung in dem jeweiligen Land aussagt. 6.1. Sportförderung in ausgewählten Ländern 6.1.1. Baden-Württemberg Medienberichten zufolge wurde in Baden-Württemberg kürzlich eine Sportstättenförderung in Höhe von 17,7 Mio. Euro für die Förderung von Sportstätten beschlossen. Wie der Südwestrundfunk (SWR) berichtet, sollen nach Angaben des Sportministeriums in Stuttgart 114 Bauprojekte der Kommunen mit diesen Mitteln unterstützt werden. Darauf hätten sich das Kultusministe- 8 Vgl.: https://www.sportstaettenrechner.de/wissen/sportstaettenfoerderung/foerderprogramme-landessportbuende /. 9 Vgl.: http://www.foerderdatenbank.de/. 10 Gesetz über die Förderung des Sports im Lande Berlin (Sportförderungsgesetz – SportFG) vom 6. Januar 1989, zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 15. 12. 2010 (GVBl. S. 560). 11 Gesetz über die Sportförderung im Land Brandenburg (Sportförderungsgesetz – SportFGBbg) vom 10. Dezember 1992 (GVBl. I/92, (Nr.28), S.498) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (GVBl. I/16 (Nr.30). 12 Gesetz zur Förderung des Sports im Lande Bremen (Sportförderungsgesetz vom 5. Juli 1979 (Brem.GBl: 1976, 173), zuletzt § 17 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. November 2017 (Brem.GBl. S.488). 13 Niedersächsisches Sportfördergesetz (NSportFG) vom 7. Dezember 2012 (Art. 1 des Gesetzes vom 7.12.2012, Nds. GVBl. Nr. 31/2012 S. 544), geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 15. 12. 2016 (Nds GVBl. Nr. 19/2016 S. 301). 14 Gesetz über die Förderung des Sports im Land Sachsen-Anhalt (Sportförderungsgesetz-SportFG) vom 18. Dezember 2012 (GVBl. LSA 2012,620. 15 Niedersächsisches Sportfördergesetz (NSportFG) vom 7. Dezember 2012 (Art.. 1 des Gesetzes vom 7.12.2012, Nds. GVBl. Nr.31/2012 S.544), geändert durch Art. 9 des Gesetzes v. 15.12.2016 (Nds.GVBl. Nr. 19/2016 S.301). 16 Thüringer Sportfördergesetz (ThürSportFG) vom 8. Juli 1994 (GVBl. 1994, 808. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 10 - 3000 - 040/18 Seite 9 rium, die Regierungspräsidien, die kommunalen Landesverbände und die drei Sportbünde verständigt .17 Mit der Förderung sollen den Angaben zufolge der Neubau und die Sanierung von Sporthallen, Sportplätzen und Leichtathletikanlagen bezuschusst werden. Die Zuschüsse würden für Einrichtungen bewilligt, die sowohl für den Sportunterricht als auch für den Übungs- und Wettkampfbetrieb von Sportvereinen zur Verfügung stünden. 2019 soll es wieder ein Förderprogramm von mehr als 17 Millionen Euro geben.18 Rechtgrundlage für die Förderung des kommunalen Sportstättenbaus ist die Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums zur Förderung des Baus von kommunalen Sporthallen und Sportfreianlagen (VwV Kommunale Sportstättenbauförderung) vom 25. März 201419. Antragsmodalitäten sind von den Regierungspräsidien Baden-Württemberg veröffentlicht, da Bewilligungsbehörde das jeweils örtlich zuständige Regierungspräsidium ist.20 Der Baden-Württembergische Landessportbund stellt für seine Mitglieder Zuschüsse für den Neubau, die Instandsetzung und die Reparatur von vereinseigenen Sportanlagen zur Verfügung. Auch die energetische Sanierung von Sportanlagen wird bezuschusst. Die Förderquote liegt bei 30 Prozent.21 6.1.2. Bayern Im Freistaat Bayern sind seit 1. Januar 2017 neue Sportförderrichtlinien in Kraft,22 die für die Sportvereine auch finanzielle Verbesserungen vorsehen. So sind im Doppelhaushalt 2017/18 für die Sportförderung der bayerischen Sport-und Schützenvereine 115 Millionen Euro eingeplant.23 17 Vgl.: SWR, Baden-Württemberg will Sportstätten fördern, Meldung vom 21.05.2018, im Internet abrufbar unter: https://www.swr.de/swraktuell/Baden-Wuerttemberg-will-Sportstaetten-foerdern,kurz-foerderung-100.html. 18 Stimme.de Sportstättenförderung: Land bezuschusst kommunale Projekt, im Internet abrufbar unter: http://www.stimme.de/suedwesten/nachrichten/pl/Sportstaettenfoerderung-Land-bezuschusst-kommunale- Projekte;art19070,4030641. 19 Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums zur Förderung des Baus von kommunalen Sporthallen und Sportfreianlagen (VwV Kommunale Sportstättenbauförderung) vom 25. März 2014 (Az.: 51-68511.4/344). 20 Vgl.: https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Wirtschaft/Foerderungen/Seiten/FB37/Sportstaettenbau-kommunal .aspx. 21 Vgl.: https://www.wlsb.de/zuschuesse-foerderung-landesjugendplan/sportstaettenbau. Hier ist auch ein Link zu den Förderrichtlinien Sportstättenbau 2018 zu finden. 22 Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr über die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung des außerschulischen Sports (Sportförderrichtlinien – SportFöR) vom 30. Dezember 2016 (AllMBl.2017 S. 14), die durch Bekanntmachung vom 30. November 2017 (AllMBl. S.537) geändert wurde. Sowie Projektbeschreibung: Förderung des außerschulischen Sports (Sportförderrichtlinien), im Internet abrufbar unter: http://www.foerderdatenbank.de/Foerder- DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=4aa561e46fff16fb87d819d09c769842;views;document&doc=11604. 23 Vgl.: https://www.blsv.de/blsv/vereinsservice/sportstaettenbau/sportfoerderrichtlinien.html. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 10 - 3000 - 040/18 Seite 10 Bei den Förderungen des Sportstättenbaus sind folgende Zuständigkeiten zu unterscheiden: - Für die Förderung von Sportstätten im schulischen Bereich ist das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst zuständig, - Für die Förderung der Sportstätten der bayerischen Sportvereine der Bayerische Landes- Sportbund e.V. (BLSV), Für kommunale Sportstätten sind seit 1995 die Kommunen selbst zuständig. Die Sportförderrichtlinien sehen eine Förderung von leistungssportlichen Trainingseinrichtungen vor. Investive Kosten für den Neubau sowie für die Erweiterung oder Sanierung von Trainingseinrichtungen können gefördert werden, nicht jedoch der Betrieb oder die Unterhaltung laufender Einrichtungen.24 Auch die Errichtung und Sanierung von Sportanlagen der Vereine kann nach der Sportförderrichtlinie unterstützt werden. Der maximale Fördersatz beträgt dabei 30 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten, davon bis zu 20 Prozent Zuschuss und bis zu 10 Prozent Darlehen.25 Außerdem können Förderungen für kommunale Sportstätten im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs gewährt werden.26 6.1.3. Brandenburg Die Förderung des Sportstättenbaus ist im Gesetz über die Sportförderung im Land Brandenburg (Sportförderungsgesetz – SportFGBbg)27 und hier in Abschnitt 2 geregelt. Ergänzt werden diese gesetzlichen Bestimmungen durch die Förderrichtlinie Sportstättenbau.28 Wie der Landessportbund Brandenburg in einer Pressemitteilung vom 17.03.2017 feststellt, hat die Sportstättenförderung im Land Brandenburg seit 2015 einen enormen Schub erfahren. Unter Punkt 6 heißt es hier: „Grundlage dafür sind in erster Linie die Programme „Goldener Plan Brandenburg“ (GPB) und das „Kommunale Investitionsprogramm“ (KIP). Im Rahmen des GPB, der ausschließlich für den ländlichen Bereich gilt und ein Fördervolumen von 14 Mio. Euro bis 2020 beinhaltet , wurden in den vergangenen rund eineinhalb Jahren 24 Vorhaben mit Zuwendun- 24 Vgl.: https://www.stmi.bayern.de/sug/sport/sportstaetten/trainingseinrichtungen/index.php. 25 Zu den Einzelheiten vgl.: https://www.stmi.bayern.de/sug/sport/sportstaetten/vereine/index.php. 26 Vgl.: https://www.stmi.bayern.de/sug/sport/sportstaetten/kommunale/index.php. 27 Gesetz über die Sportförderung im Land Brandenburg (Sportförderungsgesetz – SportFGBbg) vom 10. Dezember 1992 (GVBl. I/92, (Nr. 28), S. 498) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (GVBl. I/16, (Nr.30). 28 Landessportbund Brandenburg, Förderrichtlinie Sportstättenbau, im Internet abrufbar unter: https://lsb-brandenburg .de/lsb/sportfoerderung/frl_2017/frl17_51/frl17_51-1_Sportstaettenbau.pdf. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 10 - 3000 - 040/18 Seite 11 gen von rund 3,1 Mio. Euro bewilligt. Eine Millionen Euro mehr stehen im KIP zur Verfügung , mit dem vereinseigene und gepachtete Sportstätten im städtischen Raum bis ins Jahr 2019 gefördert werden. Seit 2016 wurden insgesamt 11 Bauvorhaben von Sportvereinen mit einem Zuwendungsbedarf von 1,4 Mio. Euro durch den LSB geprüft und vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport bewilligt. Rund 5 Mio. Euro sollen hier allein in den Bau von Kunstrasenplätzen fließen. Darüber hinaus vergibt der LSB Fördergelder für den Sportstättenbau in Eigenregie. Mit der „Förderrichtlinie Sportstättenbau“ werden allein für 2017 15 Vorhaben mit insgesamt knapp 220.000 Euro unterstützt, die als Darlehen oder Zuschuss vergeben werden. Der LSB fördert außerdem energiesparende Baumaßnahmen mit 50.000 Euro, von denen in diesem Jahr 10 Vereine profitieren werden (siehe auch 3. Nachhaltigkeit)“29. 6.1.4. Mecklenburg-Vorpommern Das Land Mecklenburg-Vorpommern fördert mit Unterstützung des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des Ländlichen Raums (ELER) und des Bundes Investitionsmaßnahmen an kommunalen und vereinseigenen Sportstätten. Im Jahr 2017 standen für den Sportstättenbau in Mecklenburg-Vorpommern 1,9 Mio. EUR aus Landes- und EU-Mitteln zur Verfügung .30 Der Landessportbund Mecklenburg-Vorpommer fördert als Dachverband der Sportverbände und –vereine den organisierten Sport in Mecklenburg-Vorpommern. Zu seinen Förderungen gehören auch Baumaßnahmen an Vereinssportanlagen, Zuwendungen für Modernisierung und Instandsetzung sowie für Neubau, Erweiterung und Umbau von vereinseigenen Sportstätten. „Baumaßnahmen in den Städten Rostock, Schwerin, Neubrandenburg, Stralsund und Greifswald können aus Landesmitteln gefördert werden. Baumaßnahmen in allen anderen Städten und Gemeinden in M-V können aus EU-Mitteln (ELER) eine Förderung erhalten.“31 Die Finanzierung erfolgt als Anteilsfinanzierung mit bis zu 60 % / 90% von Netto; Eigenmittel müssen mit ca. 25 % - 50 % (brutto) zur Verfügung stehen.32 29 http://www.stadtsportbund-potsdam.de/pdf/20170317_brandenburger-vereinssport-waechst-auf-vielen-ebenen .pdf. 30 http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=4aa561e46fff16fb87d819d09c769842;views;document&doc=10640. 31 Sportportal Mecklenburg-Vorpommern, Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern e.V., im Internet abrufbar unter: https://www.lsb-mv.de/sportfoerderung/foerderung-von-baumassnahmen-an-vereinssportanlagen/. 32 Vgl.: Landessportbund, Sportförderung für Verbände und Vereine, im Internet abrufbar unter: https://www.lsbmv .de/sportfoerderung/foerderung-von-baumassnahmen-an-vereinssportanlagen/, sowie Landesförderinstitut, Sportstättenförderung, im Internet abrufbar unter: https://www.lfi-mv.de/foerderungen/sportstaettenfoerderung /. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 10 - 3000 - 040/18 Seite 12 6.1.5. Niedersachsen Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport stellt seine Sportförderung wie folgt dar: „Die Förderung des in Vereinen und Verbänden organisierten Sports ist ein Schwerpunkt der Sportpolitik des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport. Sie basiert auf dem Niedersächsischen Sportfördergesetz (NSportFG), das dem Landessportbund (LSB) und den in ihm zusammengeschlossenen Sportorganisationen und -vereinen einen Rechtsanspruch auf finanzielle Förderung gibt. Jährlich fließen 31,5 Millionen Euro als Finanzhilfe an den LSB. Darüber hinaus erhält der LSB am Ende eins Jahres 25 % von den Mehreinnahmen aus den Glücksspielabgaben als Finanzhilfe - seit 2013 waren das rd. 9,6 Millionen Euro. Diese Sportfördermittel werden im Rahmen der im § 4 NSportFG vorgegebenen Zwecke und der in der Niedersächsischen Sportförderverordnung (NSportFVO) festgelegten Mindest - und Höchstanteile auf der Grundlage von Sportförderungsrichtlinien, die sich der LSB für seine verschiedenen Förderbereiche gegeben hat, verausgabt; sie fließen vor allem in Maßnahmen des Breitensports (u. a. Übungsleiterbezuschussung), des Leistungssports, der Lehrarbeit (Aus- und Fortbildung der sportfachlichen Mitarbeiter), in die Förderung des Vereinssportstättenbaus (Neubau-, Erweiterungs-, Instandsetzungsmaßnahmen), in den Betrieb und die Unterhaltung der Akademie des Sports und anderer Sportlehrstätten sowie in die Finanzierung der Sporthilfe. Darüber hinaus hat der Sport in Niedersachsen durch Gesetz vom 21.11.1997 auch Aufnahme als Staatsziel in die Niedersächsische Verfassung gefunden, wodurch die Förderung des Sports den Rang einer öffentlichen Aufgabe erhalten hat, die vom Land und den Kommunen wahrzunehmen ist. Das Verhältnis zwischen öffentlicher Sportverwaltung und Sportselbstverwaltung ist durch Respektierung der Freiheit und Eigenverantwortlichkeit der Sportorganisation sowie konstruktiver partnerschaftlicher Zusammenarbeit gekennzeichnet. Bewusst hat die Landesregierung die Sportförderung in die Hand der Sportselbstverwaltung gegeben. Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport legt im Einvernehmen mit der Sportorganisation Förderschwerpunkte fest. Dieses partnerschaftliche System hat sich in der Vergangenheit bewährt. Eindrucksvoller Beweis für die Wirksamkeit der öffentlichen Sportförderung in Verbindung mit der Arbeit der Sportvereine und Sportverbände sind die hohen Mitgliederzahlen im Sport. Niedersächsisches Sportfördergesetz Niedersächsische Sportförderverordnung“33 33 https://www.mi.niedersachsen.de/themen/sport_kultur_soziales/sport/sportfoerderung/das-niedersaechsischeministerium -fuer-inneres-und-sport-foerderer-und-partner-des-sports-62832.html. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 10 - 3000 - 040/18 Seite 13 In Niedersachsen können über die Richtlinie Sportstättenbau34 Baumaßnahmen von Sportvereinen unterstützt werden. Förderungen sind beim jeweils zuständigen Sportbund einzureichen. Eine Aufstellung der Förderprogramme im Sportstättenbau in Niedersachsen hat der Landessportbund Niedersachsen e.V. veröffentlicht.35 Erläuterungen zu den Fördermaßnahmen und deren Beantragung gibt der Landessportbund.36 6.2. Nordrhein-Westfalen Der Landessportbund von Nordrhein-Westfalen informiert über die Sportstättenförderung der NRW Bank, die von gemeinnützigen Vereinen und Verbänden in NRW beantragt und in Anspruch genommen werden kann.37 Gemeinnützige Vereine und Verbände in Nordrhein-Westfalen können von diesem Programm profitieren, sofern sie in Sportstätten investieren wollen oder müssen. Die Förderung wird für Neubau, Umbau, Erweiterungsmaßnahmen, Sanierung und Instandsetzung der Anlagen gewährt.38 6.3. Sachsen Auch die Sächsische Aufbaubank stellt eine Sportstättenförderung zur Verfügung und unterstützt Vereine beim Bau und Erhalt von Sportstätten.39 7. Sportstättenförderung durch die Kommunen Das Institut für Kooperative Planung und Sportentwicklung (ikps) stellt fest, dass die kommunale Sportförderung zwar eine freiwillige Leistung der Städte und Gemeinden sei, die letztendlich von der jährlichen Mittelbereitstellung in den Haushaltsplänen abhänge, Richtlinien zur Sportförderung jedoch einen übergeordneten Rahmen für die kommunale Sportentwicklung schaffen würden. Sie übernähmen eine Steuerungsfunktion und stellten Weichen für eine wünschens- 34 Vgl.: https://www.lsb-niedersachsen.de/fileadmin/user_upload/Z_9_Richtlinie_Sportstaettenbau_2017.pdf. 35 Förderprogramme der Sportstätten in Niedersachsen, im Internet abrufbar unter: https://www.mi.niedersachsen .de/themen/sport_kultur_soziales/sport/sportfoerderung/das-niedersaechsische-ministerium-fuer-inneresund -sport-foerderer-und-partner-des-sports-62832.html. 36 Vgl. https://www.lsb-niedersachsen.de/index.php?id=se-richtlinie_sportstaettenbau. 37 Vgl.: http://www.vibss.de/vereinsmanagement/sportraeume-umwelt/finanzierung/sportstaettenfoerderung-foerderprogramm -angelaufen/. 38 NRW.Bank. Mit Sportanlagen die Lebensqualität erhöhen, Meldung vom 17. Januar 2018, im Internet abrufbar unter: https://www.nrwbank.de/de/themen/infrastruktur/1031_Infrastruktur_Sportstaetten_Verein-Beweggruende .html. 39 SAB Sächsische Aufbaubank, Sportstättenförderung, im Internet abrufbar unter: https://www.sab.sachsen .de/vereine/f%C3%B6rderprogramme/sportst%C3%A4ttenf%C3%B6rderung.jsp. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 10 - 3000 - 040/18 Seite 14 werte Entwicklung. In diesem Prozess sei ein partnerschaftliches Miteinander zwischen Sportverwaltung , Sportpolitik und den Sportakteuren von großer Wichtigkeit, um eine langfristige Planungssicherheit für beide Seiten zur Sicherstellung der Sportversorgung zu gewährleisten.40 8. Beispiele einzelner Förderprogramme (Förderdatenbank) 8.1. Fördergebiet Bund Förderung des Leistungssports sowie sonstiger zentraler Einrichtungen, Projekte und Maßnahmen des Sports auf nationaler und internationaler Ebene (Leistungssportprogramm – LSP). Anlage 10 Förderung von Baumaßnahmen für den Spitzensport (Förderrichtlinien Sportstättenbau – FR Bau). Anlage 11 8.2. Fördergebiet Bundesland Förderung des Baus von kommunalen Sporthallen und Sportfreianlagen (VwV Kommunale Sportstättenförderung) – Fördergebiet Baden-Württemberg Anlage 12 Förderung des Sportstättenbaus (SportstbRL M-V) – Fördergebiet Mecklenburg-Vorpommern Anlage 13 Förderung von Investitionsmaßnahmen an herausragenden Sportstätten (Sportstättenbauförderrichtlinie ) – Fördergebiet Nordrhein-Westfalen Anlage 14 Förderung des kommunalen Sportstättenbaus und des Vereinssportstättenbaus – Fördergebiet Sachsen-Anhalt Anlage 15 40 Zu einzelnen Beispielen im kommunalen Bereich, vgl.: Institut für kooperative Planung und Sportentwicklung (ikps): https://www.kooperative-planung.de/index.php. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 10 - 3000 - 040/18 Seite 15 Förderung des Sportstättenbaus und der Sportstättenentwicklungsplanung – Förderungsgebiet Thüringen Anlage 16 **** Baumaßnahmen gefördert, bei denen es erforderlich ist, den „Status quo“ zu sichern. Es werden aber auch gezielt Baumaßnahmen unterstützt, die eine zukunftsorientierte Sportraumentwicklung ermöglichen