© 2020 Deutscher Bundestag WD 10 - 3000 - 039/20 Ausfallhonorare für Kulturschaffende Regelungen und Praxis der Bundesländer, Kirchen und ausgewählter Kommunen Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 039/20 Seite 2 Ausfallhonorare für Kulturschaffende Regelungen und Praxis der Bundesländer, Kirchen und ausgewählter KommunenPraxis der Bundesländer, Kirchen und ausgewählter Kommunen Aktenzeichen: WD 10 - 3000 - 039/20 Abschluss der Arbeit: 7. Oktober 2020 Fachbereich: WD 10: Kultur, Medien und Sport Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 039/20 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkung 6 2. Bundesländer 6 2.1. Baden-Württemberg 6 2.1.1. Zuständige Stelle 6 2.1.2. Maßnahmen und Voraussetzungen 6 2.1.3. Regelungen/Verweise 6 2.2. Freistaat Bayern 6 2.2.1. Zuständige Stelle 6 2.2.2. Maßnahmen und Voraussetzungen 6 2.2.3. Angesprochener Personenkreis 7 2.2.4. Sonstiges 7 2.2.5. Regelungen/Verweise 7 2.3. Berlin 8 2.3.1. Zuständige Stelle 8 2.3.2. Maßnahmen und Voraussetzungen 8 2.3.3. Angesprochener Personenkreis 8 2.3.4. Umsetzung in der Praxis 8 2.3.5. Regelungen/Verweise 9 2.4. Land Brandenburg 9 2.4.1. Zuständige Stelle 9 2.4.2. Maßnahmen und Voraussetzungen 9 2.4.3. Angesprochener Personenkreis 10 2.4.4. Sonstiges 10 2.4.5. Regelungen/Verweise 10 2.5. Freie Hansestadt Bremen 11 2.5.1. Zuständige Stelle 11 2.5.2. Maßnahmen und Voraussetzungen 11 2.5.3. Angesprochener Personenkreis 12 2.5.4. Sonstiges 12 2.5.5. Regelungen/Verweise 12 2.6. Freie und Hansestadt Hamburg 13 2.6.1. Zuständige Stelle 13 2.6.2. Maßnahmen und Voraussetzungen 13 2.6.3. Angesprochener Personenkreis 13 2.6.4. Regelungen/Verweise 13 2.7. Hessen 13 2.7.1. Zuständige Stelle 13 2.7.2. Maßnahmen und Voraussetzungen 13 2.7.3. Regelungen/Verweise 13 2.8. Mecklenburg-Vorpommern 14 2.8.1. Zuständige Stelle 14 2.8.2. Maßnahmen und Voraussetzungen 14 2.8.3. Regelungen/Verweise 14 2.9. Niedersachsen 14 2.9.1. Zuständige Stelle 14 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 039/20 Seite 4 2.9.2. Maßnahmen und Voraussetzungen 14 2.9.2.1. Gastkünstler (Schauspieler, Tänzer, Gesangssolisten, Bands etc.) 15 2.9.2.2. Orchester- und Choraushilfen 15 2.9.2.3. Werkverträge (u.a. Regisseure, Bühnen- und Kostümbildner, Video-Künstler, Komponisten, Sound Designer) 15 2.9.3. Angesprochener Personenkreis 16 2.10. Nordrhein-Westfalen 16 2.10.1. Zuständige Stelle 16 2.10.2. Maßnahmen und Voraussetzungen 16 2.10.3. Angesprochener Personenkreis 16 2.10.4. Regelungen/Verweise 17 2.11. Rheinland-Pfalz 17 2.11.1. Zuständige Stelle 17 2.11.2. Maßnahmen und Voraussetzungen 17 2.11.3. Regelungen/Verweise 17 2.12. Saarland 18 2.12.1. Zuständige Stelle 18 2.12.2. Maßnahmen und Voraussetzungen 18 2.12.3. Angesprochener Personenkreis 18 2.12.4. Umsetzung in der Praxis 18 2.13. Freistaat Sachsen 19 2.13.1. Zuständige Stelle 19 2.13.2. Maßnahmen und Voraussetzungen sowie Umsetzung in der Praxis 19 2.13.2.1. Im Bereich der Staatsbetriebe des Freistaates Sachsen 19 2.13.2.2. Im Bereich der privaten Kulturschaffenden 19 2.14. Sachsen-Anhalt 20 2.14.1. Zuständige Stelle 20 2.14.2. Maßnahmen und Voraussetzungen 20 2.14.2.1. Für bestandskräftige bzw. zum Zeitpunkt des Erlasses bekanntgegebene Zuwendungsbescheide gilt: 20 2.14.2.2. Bei Neubewilligungen gilt: 21 2.14.3. Regelungen/Verweise 21 2.15. Schleswig-Holstein 21 2.15.1. Zuständige Stelle 21 2.15.2. Maßnahmen und Voraussetzungen 21 2.15.3. Angesprochener Personenkreis 22 2.16. Freistaat Thüringen 22 3. Kirchen 22 3.1. Evangelische Kirche 22 3.1.1. Zuständige Stelle 22 3.1.2. Maßnahmen und Voraussetzungen 22 3.2. Katholische Kirche 23 3.2.1. Zuständige Stelle 23 3.2.2. Maßnahmen und Voraussetzungen 23 3.2.3. Angesprochener Personenkreis 23 3.2.4. Sonstiges 24 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 039/20 Seite 5 4. Gemeinden 24 4.1. Hannover 24 4.1.1. Zuständige Stelle 24 4.1.2. Maßnahmen und Voraussetzungen 24 4.1.3. Angesprochener Personenkreis 24 4.1.4. Umsetzung in der Praxis 24 4.2. Leipzig 25 4.2.1. Zuständige Stelle 25 4.2.2. Maßnahmen und Voraussetzungen: 25 4.2.3. Angesprochener Personenkreis 26 4.2.4. Sonstiges 26 4.2.5. Regelungen/Verweise 26 4.3. Stuttgart 27 4.3.1. Zuständige Stelle 27 4.3.2. Maßnahmen und Voraussetzungen 27 4.3.3. Umsetzung in der Praxis 27 4.3.4. Regelungen/Verweise 27 5. Anlagen 27 5.1. Land Brandenburg 27 5.2. Freie Hansestadt Bremen 28 5.3. Nordrhein-Westfalen 28 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 039/20 Seite 6 1. Vorbemerkung Die im folgenden aufgeführte Aufstellung über die Regelungen und die Praxis von Ländern, Kirchen und ausgewählten Kommunen betreffend Ausfallhonorare für Kulturschaffende basiert auf einer Zusammenstellung von Angaben aus einer Abfrage bei den jeweils zuständigen Stellen. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. 2. Bundesländer 2.1. Baden-Württemberg 2.1.1. Zuständige Stelle Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst. 2.1.2. Maßnahmen und Voraussetzungen Landesseits gibt es in Baden-Württemberg derzeit keine spezielle Förderung oder allgemeine Anerkennung von Ausfallhonoraren, soweit kein Rechtsgrund für die Zahlung besteht. 2.1.3. Regelungen/Verweise https://mwk.baden-wuerttemberg.de/de/kunst-kultur/kultursparten/unterstuetzung-kulturbetriebe -coronavirus/. 2.2. Freistaat Bayern 2.2.1. Zuständige Stelle Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. 2.2.2. Maßnahmen und Voraussetzungen Bei Arbeitsverhältnissen gilt der Grundsatz, dass die vereinbarte Vergütung in voller Höhe zu bezahlen ist, wenn die Veranstaltung aufgrund einer behördlichen Verfügung abgesagt wurde. Bei abweichenden Vertragsklauseln werden diese insbesondere mit Hinblick auf ein zu weitgehendes Abwälzen des Betriebsrisikos auf den Arbeitnehmer auf ihre Wirksamkeit überprüft. Bei freien Dienstverhältnissen erfolgt eine Zahlung bei Unmöglichkeit der Leistung, soweit dies im Vertrag so vorgesehen ist. Insbesondere kommt hier die Vergütung bereits erbrachter Teilleistungen (z.B. Proben und tatsächlich angefallene Auslagen wie Übernachtungs- und Reisekosten) in Betracht. Da das Ermitteln von erbrachten Teilleistungen z.T. schwierig ist, werden folgende Pauschalen angewandt (Orientierung an den Maßnahmen der Bundesbeauftragten für Kultur und Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 039/20 Seite 7 Medien): Es werden 60% des Nettogehalts bei Honoraren bis zu 1.000 Euro pro Veranstaltung erbracht , bei höheren Gagen werden 40% der über 1.000 Euro liegenden Gage gezahlt. Es gilt eine Höchstgrenze von 2.500 Euro Pauschalzahlung pro gebuchter und abgesagter Veranstaltung. Im Gegenzug hat der Vertragspartner verbindlich auf die Geltendmachung weitergehender Ansprüche zu verzichten. 2.2.3. Angesprochener Personenkreis Künstler sowie nichtkünstlerische Honorarkräfte wie Maskenbildner und Techniker mit entsprechender Anwendung der genannten Regelungen. 2.2.4. Sonstiges Empfehlung an die nichtstaatlichen Kultureinrichtungen, ebenso zu verfahren. 2.2.5. Regelungen/Verweise Die Regelungen zu den Ausfallhonoraren wurden in ministeriellen Schreiben den betroffenen staatlichen Dienststellen und Zuwendungsempfängern mitgeteilt. Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst machte folgende Angaben: „Für den Zuständigkeitsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst gilt nach Befassung des Bayerischen Ministerrats bei Corona-bedingten Ausfällen von Veranstaltungen folgende Handhabung beim Umgang mit Vergütungsansprüchen von Gastkünstlerinnen und Gastkünstlern sowie sonstigen temporär Beschäftigten an staatlichen Einrichtungen: Zunächst ist bezogen auf den Einzelfall zu prüfen und zu dokumentieren, ob ein Arbeitsverhältnis oder ein freies Dienstverhältnis vorliegt. . Bei Arbeitsverhältnissen ist grundsätzlich die vereinbarte Vergütung in voller Höhe zu zahlen, wenn die Leistung aufgrund einer behördlich angeordneten Absage der Veranstaltung unterblieben ist. Abweichende Vertragsklauseln sind auf ihre Wirksamkeit zu prüfen und das Ergebnis ist zu dokumentieren. Ein zu weitgehendes Abwälzen des Betriebsrisikos auf den Arbeitnehmer führt zur Unwirksamkeit der Vertragsklausel. . Bei freien Dienstverhältnissen erfolgt eine Zahlung bei Unmöglichkeit der Leistung, soweit dies im Vertrag so vorgesehen ist (etwa für erbrachte Teilleistungen, die Teilnahme an Proben oder tatsächlich angefallene Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten). Sofern die Möglichkeit besteht, die Leistung in anderer, dem ursprünglichen Vertragszweck entsprechender Form für das vereinbarte Honorar zu erbringen (z.B. in digitaler Form), wird empfohlen, dies grundsätzlich zuzulassen . . Im Einzelfall lässt sich der Umfang erbrachter Teilleistungen und der sich darauf beziehende Vergütungsanteil nur schwer ermitteln. Zudem gibt es zur Abgrenzung der Statusfrage bei Gastkünstlern nur wenige bundesgerichtliche Entscheidungen. Es wird deshalb in Anlehnung an die Regelung in Förderverfahren der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien den Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 039/20 Seite 8 Theatern eine Regelung an die Hand gegeben, dass bei Verträgen, die nicht als Arbeitsverhältnisse eingeordnet werden, folgende Pauschale gezahlt wird: a) 60 Prozent des Nettoentgelts bei Honoraren bis zu 1.000 Euro pro Veranstaltung. b) Bei höheren Gagen erfolgt eine Auszahlung des über 1.000 Euro liegenden Anteils der Gage in Höhe von 40 Prozent. c) Es gilt eine Höchstgrenze von 2.500 Euro Pauschalzahlung pro gebuchter und abgesagter Veranstaltung . Die Pauschale kann unabhängig davon gezahlt werden, ob tatsächlich eine Gegenleistung erbracht wurde. Im Gegenzug hat der Vertragspartner verbindlich auf die Geltendmachung weitergehender Ansprüche zu verzichten. Auf nichtkünstlerische Honorarkräfte (z.B. Maskenbildner, Techniker) wird die Regelung entsprechend angewendet.“ 2.3. Berlin 2.3.1. Zuständige Stelle Senatsverwaltung für Kultur und Europa. 2.3.2. Maßnahmen und Voraussetzungen Durch Absprachen mit den Kultureinrichtungen, Ausfallhonorare großzügig zu handhaben, wurde nach Aussage der Referatsleiterin für Bühnen, Orchester, Tanz, Literatur und Interdisziplinare Einrichtungen erreicht, dass die meisten Häuser Ausfallhonorare in Höhe von 100% des vereinbarten Lohnes bezahlen, sofern keine anderweitige Regelung im Vertrag vorhanden ist. Auf der Seite der Senatsverwaltung werden unter dem Titel „Verfahrensvereinfachungen im Zuwendungsrecht “ die gleichen Maßnahmen verkündet, wie sie die Bundesbeauftragte für Kultur und Medien für die Ausfallhonorare vorsieht. Siehe https://www.berlin.de/sen/kulteu/aktuelles /corona/artikel.913796.php. 2.3.3. Angesprochener Personenkreis Künstler ist nach dieser Maßnahme jeder, der im Vertrag als solcher bezeichnet wird. 2.3.4. Umsetzung in der Praxis Die meisten zahlen nach Angaben der Senatsverwaltung 100%. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 039/20 Seite 9 2.3.5. Regelungen/Verweise „Verfahrensvereinfachungen im Zuwendungsrecht“ https://www.berlin.de/sen/kulteu/aktuelles/corona/artikel.913796.php. 2.4. Land Brandenburg 2.4.1. Zuständige Stelle Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg. 2.4.2. Maßnahmen und Voraussetzungen Freiberufliche professionelle Einzelkünstler konnten im Rahmen eines mit 4 Millionen Euro dotierten Mikrostipendien-Programms einmalig 1.000 Euro erhalten, um während der Corona-Krise kleine künstlerische Projekte realisieren zu können. Voraussetzungen waren der Hauptwohnsitz im Land Brandenburg, eine Kurzbeschreibung des geplanten künstlerischen Projekts und die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse. Bewerbungsende war der 09.06.2020. Freiberufliche Kulturschaffende im Land Brandenburg haben hingegen nicht die pauschale Möglichkeit , Ausfallhonorare zu beantragen. Sie können nur über die vom Land Brandenburg geförderten Einrichtungen und Projekte finanzielle Hilfen beantragen. In diesen Fällen wird nach derzeitigem Entscheidungsstand eine Zuwendungsfähigkeit der Ausfallhonorare anerkannt, wenn nachgewiesen wird, dass in einer vertraglichen Reglung mit den Kulturschaffenden die Leistung von Ausfallhonoraren vereinbart wurde. Eine darüber hinausgehende Anerkennung der Zuwendungsfähigkeit von „freiwilligen Ausfallhonoraren“ ohne gesonderte Regelungen in den Verträgen werde im Ministerium diskutiert; eine Entscheidungsbildung sei jedoch noch nicht abgeschlossen . Das Land Brandenburg versucht die Einnahmeausfälle von Kultureinrichtungen, die vom 11. März 2020 bis 31. Dezember 2020 entstanden sind bzw. noch entstehen, durch die „Kulturrichtlinie Corona 2020“ zu kompensieren. Hierbei wird ein Ausgleich der Einnahmeausfälle nach Abzug aller Ausgabenersparnisse gewährt. Dabei werden auch Einnahmeausfälle berücksichtigt, die aufgrund der Durchführung von Veranstaltungen mit reduzierter Besucherzahl bzw. erhöhter Hygienemaßnahmen entstehen. Das Kulturministerium stellt hierfür Mittel in Höhe von bis zu 35 Millionen Euro zur Verfügung. Antragsberechtigt sind Kultureinrichtungen in staatlicher oder kommunaler Trägerschaft, Kulturstiftungen sowie gemeinnützige Träger kultureller Angebote mit Sitz oder überwiegendem Betätigungsfeld im Land Brandenburg. Antragsvoraussetzung ist, dass der Antragsteller aufgrund der Corona-Krise in eine existenzgefährdende Notlage geraten ist – d.h. die Einnahmen reichen nicht mehr aus, um die fortlaufenden Verbindlichkeiten (Sach- und Personalkosten) zu bedienen und die Notlage kann nicht mit Hilfe von Eigen- oder Fremdmitteln oder sonstiger gebotener Maßnahmen im Sinne der allgemeinen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 039/20 Seite 10 Schadensminderungspflicht (z.B. Ausgabenminderung) abgewendet werden. Weitere Antragsvoraussetzung ist, dass der Antragstellende alle aufgrund gesetzlicher Vorschriften bestehenden Förderinstrumente und Erleichterungen (z.B. Kurzarbeitergeld, Tilgungsanpassungen bei Darlehensverträgen , Gutscheinlösungen) nutzt. Bei der Bemessung des Zuschusses zum Ausgleich der Einnahmeausfälle können jedoch erhöhte Personal- und Sachausgaben, die durch pandemiebedingte Vorkehrungen zur Wiederaufnahme des Veranstaltungsbetriebes erforderlich werden, berücksichtigt werden, soweit keine anderweitigen Bundes-, Landes- oder kommunalen Hilfen zur Erstattung dieser Kosten zur Verfügung stehen. Es werden nur Ausfälle von Einnahmen aus Kulturveranstaltungen und sonstigen Kulturprojekten ausgeglichen, die im Land Brandenburg geplant waren. Vorrangig werden Antragstellende berücksichtigt, die im Rahmen ihrer Tätigkeit die landespolitischen Schwerpunkte in der Kulturförderung und kulturpolitischen Aufgabenfelder gemäß der 2012 verabschiedeten kulturpolitischen Strategie des Landes Brandenburg umsetzen. 2.4.3. Angesprochener Personenkreis Freiberufliche professionelle Kulturschaffende können am Mikrostipendien-Programms teilnehmen und Ausfallhonorare bei den Kultureinrichtungen selbst beantragen. Die „Kulturrichtlinie Corona 2020“ richtet sich an Kultureinrichtungen in staatlicher oder kommunaler Trägerschaft, Kulturstiftungen sowie gemeinnützige Träger kultureller Angebote mit Sitz oder überwiegendem Betätigungsfeld im Land Brandenburg. 2.4.4. Sonstiges Nach dem Auslaufen des Soforthilfeprogramms hat die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) eine sog. Corona-Überbrückungshilfe für die Monate Juli und August eingerichtet. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur setzt zudem seine institutionelle Förderung von Kultureinrichtungen wie geplant fort. Die Förderung erfolgt in geplanter Höhe auf Basis der erlassenen Zuwendungsbescheide bzw. in Form von Abschlagszahlungen zur vorläufigen Sicherung der Liquidität. Zugleich sind die Kultureinrichtungen aufgefordert, alle wirtschaftlich vertretbaren Möglichkeiten zur sparsamen Mittelverwendung zu nutzen. Auch die bereits beantragte Projektförderung wird grundsätzlich weiter fortgeführt. Damit sollen vor allem Personalausgaben gedeckt und eine existenzielle Gefährdung von Einrichtungen und Projekten verhindert bzw. abgedämpft werden. Die zuständigen Bearbeiterinnen und Bearbeiter setzen sich hierzu mit den Antragstellern in Verbindung, um die ggf. notwendige Anpassung der Finanzierungspläne abzustimmen. 2.4.5. Regelungen/Verweise Land Brandenburg, Pressemitteilung Nr. 99/2020 vom 12.05.2020 (s. Anlage 5.1.). https://mwfk.brandenburg.de/mwfk/de/ministerium/umgang-mit-corona-pandemie/ (Allgemeine Informationen des MWFK), Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 039/20 Seite 11 https://mwfk.brandenburg.de/mwfk/de/kultur/corona-%E2%80%93kulturhilfe/ (Corona Kulturhilfe im Land Brandenburg), https://mwfk.brandenburg.de/mwfk/de/kultur/kultur-und-denkmalfoerderung/stipendien/ (Mikrostipendien -Programm des MWFK), https://mwfk.brandenburg.de/mwfk/de/service/pressemitteilungen/ansicht/~12-05-2020-coronamikrostipendien -kuenstler (Mikrostipendien-Programm des MWFK), https://www.kulturrat.de/corona-pandemie/brandenburg-2/ (Mikrostipendien-Programm des MWFK), https://mwfk.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/neu_%C3%84nderung%20Corona%20Kultur %20RL.pdf („Kulturrichtlinie Corona 2020“). 2.5. Freie Hansestadt Bremen 2.5.1. Zuständige Stelle Der Senator für Kultur der Freien Hansestadt Bremen. 2.5.2. Maßnahmen und Voraussetzungen Die Freie Hansestadt Bremen betreibt kaum eigene Kultureinrichtungen. Infolgedessen können Kulturschaffende ausschließlich bei den Kultureinrichtungen selbst Ausfallhonorare beantragen. Im Rahmen einer Künstlersoforthilfe (Existenzhilfe) gewährte die Freie Hansestadt Bremen jedoch im Zeitraum vom 31. März bis zum 31. August 2020 eine einmalige, nicht rückzahlbare Künstlersoforthilfe von bis zu 3.000 Euro. Für dieses Programm stehen Haushaltsmittel in Höhe von 750.000 Euro zur Verfügung. Antragsberechtigt waren professionelle, selbständige und freischaffende Künstler, die mindestens seit dem 18. März 2020 ihren Erst-/Hauptwohnsitz im Land Bremen haben und Mitglied in der Künstlersozialkasse sind, ersatzweise, wenn sie nachweislich professionell, selbständig und freischaffend künstlerisch tätig sind, ohne Mitglied in der Künstlersozialkasse zu sein oder wenn sie regelmäßig in Engagements in Kultureinrichtungen auf Grundlage kurzer befristeter Arbeitsverträge tätig sind. Antragssteller mussten mit der Antragsstellung ihren Einnahmeverlust als Folge der Coronavirus- Krise in Form eines Vergleichs der durchschnittlichen Einkünfte künstlerischer Tätigkeit in den vergangen Jahren mit den Einkunftserwartungen für die entsprechenden Fördermonate darlegen. Die Vorlage vertraglicher Vereinbarungen, die aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht eingehalten werden konnten, war hingegen keine Voraussetzung für eine finanzielle Unterstützung. Am 31. August 2020 endete die Existenzhilfe für die selbständigen Künstler. Ausfallhonorare können hingegen bei den von Bremen kulturell geförderten Einrichtungen weiterhin beantragt Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 039/20 Seite 12 werden. In der Freien Hansestadt Bremen werden aber nur wenige Einrichtungen vom Senator für Kultur durch Zuwendungen gefördert oder öffentlich getragen. Weitergehende Angaben über die Höhe der Ausfallhonorare sowie der Künstlersoforthilfen wurden nicht übermittelt. 2.5.3. Angesprochener Personenkreis Professionelle, selbständige und freischaffende Künstler (z. B. Honorarkräfte in Kultureinrichtungen oder Gastschauspieler in Theatern). 2.5.4. Sonstiges Ausfallhonorare hätten nach Senatsangaben primär während den Schließungen von Einrichtungen aufgrund der COVID-19-Pandemie eine entscheidende Rolle gespielt, insbesondere in Theatern und Einrichtungen kultureller Weiterbildung wie Musikschulen und Volkshochschulen, in denen viele Honorarkräfte, freie Künstler oder Gastschauspieler tätig sind. Allerdings befänden sich im Land Bremen viele kleinere Einrichtungen mit einem hohen Eigenerlösanteil , der trotz Weiterzahlungen der Zuwendungen und der Akzeptanz, diese Zuwendungen auch für Ausfallhonorare einsetzen zu dürfen, in der Krise durch die abgesagten oder eingeschränkten Veranstaltungen nicht ausreiche, um Ausfallhonorare zahlen zu können. In diesen Fällen sei ein Ausfallhonorar daher nicht möglich. Abschließend sei festzustellen, dass das Thema „Ausfallhonorare“ nicht mehr so wesentlich ist, wie zu Beginn der Krise, da die Kultureinrichtungen durchweg wieder arbeiteten und daher auch Programme veranstalteten. 2.5.5. Regelungen/Verweise https://www.kultur.bremen.de/startseite/corona__hinweise_fuer_kulturakteure-17312 (Allgemeine Hinweise für Kulturakteure). Der Senator für Kultur, „Coronavirus-Krise Hinweise für Kulturakteur/innen Aktualisierung: Stand 24. Juni 2020“, siehe Anlage 5.2. Der Senator für Kultur, „Sofortprogramm zur Unterstützung freischaffender Künstlerinnen und Künstler aufgrund der Auswirkungen der Coronavirus-Krise“, verlängert bis zum 31.08.2020, siehe Anlage 5.2. Der Senator für Kultur, „Ausgleich von Corona bedingten Belastungen der Kultureinrichtungen im Jahr 2020. hier: private Zuwendungsempfänger im Kulturbereich“ (Bremen Fonds), siehe Anlage 5.2. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 039/20 Seite 13 2.6. Freie und Hansestadt Hamburg 2.6.1. Zuständige Stelle Behörde für Kultur und Medien. 2.6.2. Maßnahmen und Voraussetzungen Ausfallhonorare werden in analoger Anwendung zum Kurzarbeitergeld gezahlt: Wenn bereits Honorarverträge abgeschlossen worden sind, erhält der Kulturschaffende 60% des vereinbarten Nettolohnes bzw., wenn ein Kind in dem Haushalt lebt, 67 % des Nettolohnes. 2.6.3. Angesprochener Personenkreis Alle geförderten Kultureinrichtungen und Projekte. 2.6.4. Regelungen/Verweise Leitfaden für die Verwendungsprüfung: „Die zuwendungsrechtliche Berücksichtigung von Ausfallhonoraren erfolgt unter analoger Anwendung der Regelungen zum Kurzarbeitergeld, das entspricht einer Berücksichtigung in Höhe von 60 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Ausfallhonorar 67 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Durch diese Verfahrensregelung obliegt es dem Zuwendungsempfänger zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen er Honorarausfälle gewährt. Der Verwendungsnachweisprüfer prüft, ob die Regelung (max. 60 % bzw. 67 % wenn ein Kind im Haushalt lebt) eingehalten wurde. Diese Regelung kommt nur in Betracht, wenn bereits Honorarverträge abgeschlossen worden sind.“ 2.7. Hessen 2.7.1. Zuständige Stelle Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst. 2.7.2. Maßnahmen und Voraussetzungen In Hessen können Kulturschaffende keine Ausfallhonorare geltend machen. Indirekt werden Honorarausfälle abgefedert über verschiedene Stipendienangebote und Festivalförderung. 2.7.3. Regelungen/Verweise https://wissenschaft.hessen.de/foerderung/kulturfoerderung. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 039/20 Seite 14 2.8. Mecklenburg-Vorpommern 2.8.1. Zuständige Stelle Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur. 2.8.2. Maßnahmen und Voraussetzungen Es gibt keine „Förderung“ (Ausgleich) von ausgefallenen Honoraren als solches. Ausfallhonorare (Kulanzleistungen, d.h. Leistungen ohne rechtliche Verpflichtung) sind nicht zuwendungsfähig. Bei Honorarzahlungen zur Vermeidung von nachweislich drohenden Rechtsstreitigkeiten ist ein ausreichender Zusammenhang mit dem Vertrag im Rahmen des (ursprünglichen) Projektes/Förderung gegeben. Weist der Zuwendungsempfänger glaubhaft nach (z. B. durch Vorlage eines Anwaltsschreibens ), dass ein Rechtsstreit droht und kann dieser durch eine vergleichsweise Lösung abgewendet werden, ist die Zahlung in Höhe von bis zu 50% des vertraglich vereinbarten Honorars (gemäß Finanzierungsplan) zuwendungsfähig. In Ausnahmefällen können auch Zahlungen darüber hinaus zuwendungsfähig sein, soweit unter Berücksichtigung der Umstände noch eine angemessene vergleichsweise Lösung gegeben ist. Im besonderen Einzelfall kann die Zahlung bis zu 100% des Honorars umfassen, namentlich bei hohem Prozessrisiko mit hohen Gerichts- und Anwaltskosten und soweit keine Vergleichsbereitschaft des Dritten besteht. 2.8.3. Regelungen/Verweise https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/bm/Blickpunkte/Coronavirus/Corona- %E2%80%93-Kultur/, Corona-Sonderregelungen für die Kulturförderung 2020 (Erlass des FM vom 30.03.2020, Az.: H 1005-04420-2010/004-007; Vermerk VII BfH vom 08.04.2020, Az.: VII-0639-00000-2020/024-004), Zusätzliche Informationen: https://www.kultur-mv.de/kunst-kultur/kultur-in-corona-zeiten.html. 2.9. Niedersachsen 2.9.1. Zuständige Stelle Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur. 2.9.2. Maßnahmen und Voraussetzungen Nach Auskunft des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur übernimmt das Land Niedersachsen keine eigenen Förderprogramme in Form von Ausfallhonoraren. Kulturschaffende , die eine Projektförderung vom Land Niedersachsen erhalten, können dennoch unter Einhaltung der folgenden Grundsätze die Übernahme von Ausfallhonoraren beantragen, falls ihre Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 039/20 Seite 15 kulturellen Aktivitäten aufgrund der Pandemie nicht oder nicht wie geplant realisiert werden konnten: „Der Zuwendungsempfänger legt insbesondere dar, warum er Zahlungsverpflichtungen Dritten gegenüber hat und in welchem Umfang diese reduziert werden konnten (sogenannte Ausfallhonorare oder Ausfallkosten aus Verträgen, z.B. Anmietungen). Es werden im Einzelfall sehr unterschiedliche Sachverhaltsgestaltungen beobachtet, weshalb hier keine pauschalen Ansätze vorgeschlagen werden können. Angesichts der Ausnahmesituation , die die Corona-Pandemie mit sich bringt, kommt hier dem Aspekt der Existenzsicherung freischaffender Künstler/innen in allen Sparten, aber auch der Sicherung von kleinen Kultureinrichtungen in allen Sparten, besondere Bedeutung zu.“ Die Voraussetzung für die Zahlung eines Ausfallhonorars ist daher nach Auskunft des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur stets der Nachweis eines Vertragsabschlusses . Auch bei Einzelfallentscheidungen bildet der bestehende Vertrag die inhaltliche Grundlage für die Ausübung des Ermessensspielraums. Im Vordergrund steht dabei die Plausibilität der Herleitung, dass Ausfälle auf die Covid-19-Pandemie zurückzuführen sind. In der Projektförderung wird kein Schema zur Auszahlung eines bestimmten Prozentsatzes angewandt . Das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur nutzt seinen Ermessenspielraum als Förderer hier aus. Im Bereich der Staatstheater geht das Land Niedersachsen nach eigenen Angaben wie folgt vor: 2.9.2.1. Gastkünstler (Schauspieler, Tänzer, Gesangssolisten, Bands etc.) Von einer Kündigung des Vertrages wegen höherer Gewalt wird abgesehen. Bei erbrachter Leistung wird vertragsgemäß 100% gezahlt, bei Absagen von bereits verabredeten Vorstellungen wird 50% der vertraglich vereinbarten Vorstellungsgage gezahlt. 2.9.2.2. Orchester- und Choraushilfen Bei Absagen von bereits vertraglich verabredeten Veranstaltungen erhalten die Orchesteraus-hilfen 50% des vertraglich vereinbarten Konzerthonorars. Auch hier werden die Verträge nicht wegen höherer Gewalt gekündigt. Davon ausgenommen sind Aushilfen, die sich in einer Festanstellung an einem anderen Haus befinden. Für sie gelten die Standard-Nichterfüllungsklauseln. 2.9.2.3. Werkverträge (u.a. Regisseure, Bühnen- und Kostümbildner, Video-Künstler, Komponisten , Sound Designer) Bei Nichterfüllung von Werkverträgen aufgrund von Unterbrechung oder Verschiebung der Probenarbeit wird zunächst geprüft, ob die Premiere und damit die Abgabe der Werkleistung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann. Bei Absagen der Produktion ist die Höhe der Vergütung davon abhängig, welche Leistung der Künstler zum Zeitpunkt der Absage tatsächlich erbracht hat. Sofern es nicht anders vertraglich vereinbart wurde, orientiert sich dann die Vergütung grundsätzlich an der Fälligkeitsstaffelung, Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 039/20 Seite 16 nach der diese Künstler/innen ihre Vergütung typischerweise erhalten: 1/3 bei Vertragsabschluss; 1/3 zum Probeginn (Regie) oder zur Bauprobe (Ausstattung); 1/3 zur Premiere. Musste der Probenbeginn in Folge der Corona-Krise kurzfristig abgesagt werden, soll der beteiligte Künstler 50% des vereinbarten Honorars (also das erste Drittel plus die Hälfte des zweiten Drittels) bekommen. Die vorliegende Regelung lasse Raum für Einzelfallregelungen und berücksichtige auch Werkvertragsnehmende und Gastkünstler/innen. Die dargestellten Regelungen seien bewusst nicht mit einem starren Enddatum versehen. 2.9.3. Angesprochener Personenkreis Kulturschaffende aller Art, die eine Projektförderung vom Land Niedersachsen erhalten haben sowie Gastkünstler, Orchester- und Choraushilfen und mit Werkverträgen ausgestattete Personen, sofern sie in einer Landeskultureinrichtung im Land Niedersachsen tätig sind. 2.10. Nordrhein-Westfalen 2.10.1. Zuständige Stelle Verschiedene Ministerien, insbesondere Ministerium für Kultur und Weiterbildung. 2.10.2. Maßnahmen und Voraussetzungen Das Finanzministerium hat ergänzende Regelungen zu den Verwaltungsvorschriften betreffend die §§ 23, 44 und 53 der Landeshaushaltsordnung NRW beschlossen, die das Zuwendungsrecht regeln. Hier wird auf eine analoge Anwendung der Regelungen zum Kurzarbeitergeld verwiesen (siehe unten). Ministerium für Kultur und Weiterbildung hat verschiedene Maßnahmen getroffen: • Eine Einmalzahlung iHv 2.000 Euro für freischaffende professionelle Künstlerinnen und Künstler (Antragsfrist 31.5.2020) • Bereits bewilligte oder in Prüfung befindliche Fördermaßnahmen werden weiterhin geleistet (darunter Ausfallhonorare iHv 60% bzw 67 % für Kulturschaffende mit Kind) • Stipendienprogramm für freischaffende Künstlerinnen und Künstler: bis zu 15.000 Stipendien iHv 7.000 Euro 2.10.3. Angesprochener Personenkreis Kulturschaffende im weitesten Sinne (z.B. Vermittler in den Museumspädagogischen Abteilungen ), sofern Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse bereits vor dem 16.3.2020. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 039/20 Seite 17 2.10.4. Regelungen/Verweise Siehe die Anwendungshinweise zu den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 1.4.2020: Haushaltsrechtliche Maßnahmen im Rahmen der Corona-Krise für Unterstützungsleistungen – abweichende und ergänzende Regelungen zu den §§ 23. 44 und 53 der Landeshaushaltsordnung sowie weitere Hinweise des Finanzministeriums NRW, insbesondere Teil B I Ziffer 2.4: „Die zuwendungsrechtliche Berücksichtigung von Ausfallhonoraren erfolgt unter analoger Anwendung der Regelungen zum Kurzarbeitergeld, das entspricht einer Berücksichtigung in Höhe von 60 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Ausfallhonorar 67 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts.“ 2.11. Rheinland-Pfalz 2.11.1. Zuständige Stelle Stiftung Rheinland-Pfalz für Kultur. 2.11.2. Maßnahmen und Voraussetzungen In Rheinland-Pfalz gibt es kein Förderprogramm, das explizit Ausfallhonorare übernimmt. Es gibt das Programm „Im Fokus - 6 Punkte für die Kultur“, das u.a. im Programm M 1 ein Projektstipendium in Höhe von 2.000 Euro vorsieht (siehe Anlage „Übersicht Corona-Förderprogramme“), und das man auch ein zweites Mal beantragen kann, und das Programm M 3 „Vereine in Not“, in dem auch bereits vertraglich vereinbarte Honorare für Externe (z.B. für Chorleiter, Dirigenten etc.) vom Förderprogramm übernommen werden können. Daneben haben allgemeine Förderprogramme, wie z.B. der Kultursommer Rheinland-Pfalz, vereinbart , dass bereits entstandene oder vertraglich vereinbarte Kosten - so auch Honorare - abgerechnet werden können, auch wenn die Veranstaltungen nicht stattgefunden haben. Das gilt auch für die Künstler*innen im Programm Generation K, das im Rahmen der Kreativpotentiale der Stiftung Mercator abgewickelt wird. Auch hier wurden die Honorare für bereits fest geplante und terminierte Maßnahmen in den Schulen übernommen, auch wenn diese nicht stattfinden konnten ; in der Regel war das ein Zeitraum zwischen zwei und drei Monaten und unterschiedliche Beträge zwischen ca. 500 und 1.200 Euro. 2.11.3. Regelungen/Verweise https://www.fokuskultur-rlp.de/, https://kulturland.rlp.de/de/startseite/informationen-und-hilfen/, Kulturbüro Rheinland-Pfalz, Corona-Förderprogramme Übersicht, Stand 21.9.2020. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 039/20 Seite 18 2.12. Saarland 2.12.1. Zuständige Stelle Ministerium für Bildung und Kultur Saarland. 2.12.2. Maßnahmen und Voraussetzungen Kulturschaffende im Saarland konnten beim Land zwar nicht die Zahlung von Ausfallhonoraren beantragen, allerdings haben öffentlich geförderte Institutionen in Rücksprache mit dem Land Ausfallhonorare gezahlt. Es konnte auch ohne die Vorlage eines Honorarvertrages eine Unterstützung im Rahmen der Projektförderung erfolgen, wenn das Projekt bereits bewilligt wurde und folgende Voraussetzungen vorlagen. Sofern im Einzelfall durch den Zuwendungsempfänger Verpflichtungen für Ausgaben eingegangen wurden, die für die Erreichung des Zuwendungszwecks erforderlich gewesen wären, sich der Zuwendungszweck aber aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise nicht mehr erreichen lässt oder die weitere Verfolgung des Zuwendungszwecks objektiv nicht mehr sinnvoll ist, konnten die nachweislich entstandenen (dem Grunde nach förderfähigen) Ausgaben trotzdem gefördert werden. Zu berücksichtigen ist dabei allerdings, dass seitens der Zuwendungsempfänger eine allgemeine Pflicht zur Schadensminimierung besteht. Nicht förderfähig sind daher in diesem Zusammenhang Ausgaben, die der Zuwendungsempfänger durch geeignete Anpassungsmaßnahmen vermeiden oder reduzieren kann (z.B. Kündigung von Verträgen, Wegfall der Leistungspflicht aufgrund rechtlicher Unmöglichkeit, Beantragung von Kurzarbeitergeld etc.). Insoweit sind Zuwendungsempfänger dazu verpflichtet, das Vorliegen von Ansprüchen beispielsweise aus Lohnfortzahlungen als Krankenkassenleistung oder sonstige Entschädigungen selbstständig zu prüfen und vorab sowie mit dem Verwendungsnachweis anzuzeigen. Zur Schadensminimierung gehört dabei beispielsweise auch, dass - soweit möglich - Ausfälle aus nicht stattfindenden Veranstaltungen bzw. Projekten in der Zukunft aufgefangen werden (z.B. bei Fortbildungsveranstaltungen durch höhere Teilnehmerzahlen pro Kurs als bisher). Die Regelungen bezüglich Ausfallhonorare für Kulturschaffende im Saarland sind nicht befristet. 2.12.3. Angesprochener Personenkreis Die Maßnahmen richten sich nicht an einen bestimmten Personenkreis. Eine Förderung von öffentlichen Einrichtungen durch die Zahlung von Ausfallhonoraren findet nicht statt. 2.12.4. Umsetzung in der Praxis Die Höhe der Ausfallhonorare ist abhängig vom jeweiligen Vertragspartner. Im Bereich des Saarländischen Staatstheaters gilt für die Gäste der restlichen Produktionen der Spielzeit 2019/2020 folgendes: Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 039/20 Seite 19 (1) Die mit dem Ministerium für Bildung und Kultur sowie dem Ministerium für Finanzen und Europa abgestimmte Abfindungsregelung (das „Saarbrücker Modell“): Grundsätzlich erhalten alle Darsteller-Gäste pro Vorstellung, die ausfällt und nicht nachgeholt werden kann, eine Ausfallgage in Höhe von 50% der vertraglich vereinbarten Gage. Alle Gäste, deren Vorstellungsgage maximal 1.000 Euro beträgt, erhalten die Gage in voller Höhe, also zu 100 % ausgezahlt. Gäste, deren halbierte Gage unter 1.000 Euro liegt, bekommen diese auf 1.000 Euro aufgerundet und somit ebenfalls 1.000 Euro pro Vorstellung ausgezahlt. (2) Bei den Regieteams erfolgt eine vom jeweiligen Fortschritt der Produktion abhängige Auszahlung der Gage. 2.13. Freistaat Sachsen 2.13.1. Zuständige Stelle Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus. 2.13.2. Maßnahmen und Voraussetzungen sowie Umsetzung in der Praxis Im Bundesland Sachsen gelten die folgenden Regelungen in Bezug auf die Zahlung von Ausfallhonoraren . 2.13.2.1. Im Bereich der Staatsbetriebe des Freistaates Sachsen Für den Staatsbetrieb Sächsische Staatstheater (SST) gilt derzeit folgende Regelung für Ausfallhonorare an Gastkünstler: (1) Allen Kleindarstellern, Schauspielern, Tänzern, Mitwirkenden in „Semper Zwei“-Produktionen und sonstigen Gastkünstlern der SST werden für ausgefallene Proben und Vorstellungen 50% des vereinbarten Honorars/der Probenpauschale, maximal jedoch 400 Euro je Vorstellung bzw. Probe ausgezahlt. (2) Von der Auszahlung grundsätzlich ausgenommen sind Gasthonorare an Solisten und Dirigenten in der Staatsoper. (3) Bereits erbrachte Proben werden für alle Gastkünstler voll vergütet, auch wenn die Premiere (derzeit) nicht stattfinden kann. (4) Im Falle einer vereinbarten Probenpauschale wird diese gemäß dem Fortschritt der Proben ausgezahlt. (5) Für Gastkünstler bereits angefallene Kosten, wie Reise-, Übernachtungs- und Stornokosten werden vollständig übernommen bzw. den Gastkünstlern erstattet. Für feste Ensemblemitglieder stellt sich die Frage von Ausfallhonoraren nicht. Sie erhalten ihre laufende Gage auch bei Vorstellungsausfällen weiter. 2.13.2.2. Im Bereich der privaten Kulturschaffenden Es gibt kein spezifisches Förderprogramm zur Kompensation von Honorar-Ausfällen. Es gibt aber z.B. die Möglichkeit, stattdessen ein Stipendium der Kulturstiftung des Freistaates Sachsen in Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 039/20 Seite 20 Höhe von pauschal 2.000 Euro zu erhalten (https://www.kdfs.de/foerderung/programme/denkzeit /). Die Frage nach der Gewährung von Ausfallhonoraren stellt sich für die öffentliche Hand aber eher mittelbar: Honorare werden regelmäßig von privaten Zuwendungsempfängern an ihre privaten Vertragspartner gezahlt, und zwar aus öffentlichen Zuwendungen. Zuwendungsrechtlich stellt sich der öffentlichen Hand daher nicht die Frage, ob sie auch Honorare ohne Gegenleistung zahlt, sondern ob sie solche Zahlungen der Zuwendungsempfänger an Dritte als zuwendungsfähig anerkennt, also auf Rückforderung verzichtet. Diese Möglichkeit besteht im Freistaat Sachsen im Bereich des staatlichen Zuwendungsrechts momentan jedoch nicht. Darüber, ob und in welchem Umfang davon im kommunalen oder im universitären Bereich haushaltsrechtlich Gebrauch gemacht wird, liegen keine Erkenntnisse vor. 2.14. Sachsen-Anhalt 2.14.1. Zuständige Stelle Ministerium für Kultur des Landes Sachsen-Anhalt und Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt. 2.14.2. Maßnahmen und Voraussetzungen Für Projekte, die über das Land Sachsen-Anhalt ausgebracht wurden, können Ausfallhonorare prinzipiell abgerechnet werden. In vielen Fällen stellt sich die Frage, wie mit bereits laufenden oder in Planung befindlichen Projekten , die nach der Kulturförderrichtlinie des Landes Sachsen-Anhalt beantragt worden sind, weiter umgegangen werden soll. Hierzu hat das Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen- Anhalt Hinweise zum Zuwendungsrecht erlassen. Entscheidungen sind von den Bewilligungsstellen im Einzelfall zu treffen. 2.14.2.1. Für bestandskräftige bzw. zum Zeitpunkt des Erlasses bekanntgegebene Zuwendungsbescheide gilt: (1) Das bewilligte Projekt wird pandemiebedingt nicht durchgeführt: Anerkennung der Ausgaben als zuwendungsfähig, die im Falle der Projektdurchführung als förderfähig anerkannt worden wären und die trotz Nichtdurchführung des Projektes erbracht werden müssen. Das gilt auch für Ausgaben aufgrund von Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit der Nichtdurchführung (z. B. Stornokosten, Lohnfortzahlungen , Verdienstausfall). (2) Das Projekt wird in geänderter Form durchgeführt (z. B. Livestream statt Konzert): Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 039/20 Seite 21 Ausgaben zur Erreichung des Zuwendungszwecks – auch bei dessen Umgestaltung ist der Charakter des Ursprungsprojektes zu erhalten – sind förderfähig; In beiden Fallkonstellationen gilt eine Schadensminderungspflicht, d.h. vergebliche Aufwendungen und zusätzliche Ausgaben sind so gering wie möglich zu halten, Kündigungen und Rücktrittsklauseln sind zu nutzen und eine Beantragung von Kurzarbeitergeld muss berücksichtigt werden. (3) Projekt verschiebt oder verzögert sich: Bei pandemiebedingter zeitlicher Verschiebung des Projektes – unter der Voraussetzung der späteren Durchführung bzw. Beendigung - kann eine Verlängerung des Bewilligungsbzw . Projektdurchführungszeitraums erfolgen. Mehrausgaben aufgrund der Verlängerung bzw. Verzögerung können als zuwendungsfähig anerkannt werden. 2.14.2.2. Bei Neubewilligungen gilt: Beginn der Projektumsetzung mit Antragstellung möglich und somit Aufhebung des Verbots des vorzeitigen Maßnahmenbeginns bis 30.06.2020 mit Hinweis auf Grundsatz gemäß Zuwendungsrechtsergänzungserlass (Abschn. 6 Ziffer 4), dass daraus kein Rechtsanspruch auf eine spätere Bewilligung abgeleitet werden kann (das Finanzrisiko trägt der Antragsteller). Neubewilligungen dürfen nur beschieden werden, wenn unter Berücksichtigung der pandemiebedingten Besonderheiten davon ausgegangen werden kann, dass das Projekt durchgeführt wird. 2.14.3. Regelungen/Verweise Erlass zu Erleichterungen der Ausreichung von Zuwendungen des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt vom 15.05.2020: https://mf.sachsen-an-halt.de/fileadmin/Bibliothek /Politik_und_Verwaltung/MF/Dokumente/Finanzen/Corona/2020-05-15_ZuwendErl_ersteA- Enderung_RS_15-05-2020.pdf 2.15. Schleswig-Holstein 2.15.1. Zuständige Stelle Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein. 2.15.2. Maßnahmen und Voraussetzungen Das Land Schleswig-Holstein ist kein Träger von Kultureinrichtungen. Dementsprechend ist auch keine direkte Antragsstellung von Ausfallhonoraren von Künstlern beim Land möglich. Die vom Land Schleswig-Holstein institutionell geförderten Kultureinrichtungen, die durch die Corona bedingten Einschränkungen in existenzbedrohende Liquiditätsengpässe geraten sind (z. B. Eutiner Festspiele), erhalten durch Landesmittel Ausfallhonorare in der vom Staatsministerium für Kultur und Medien vorgeschlagenen Höhe. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 039/20 Seite 22 Folgende Möglichkeiten der Unterstützung gab es für Künstler aufgrund der COVID-19-Pandemie : Im Rahmen der landesfinanzierten Kulturhilfe Schleswig-Holstein wurden von Ende März bis Ende August 2020 drei Millionen Euro an freischaffende, hauptberufliche Künstler aus Schleswig -Holstein ausgeschüttet. Zum Erhalt der Mittel musste eine Projektskizze eingereicht werden. Insgesamt konnte bis zu 3.500 Euro pro Person beantragt werden. Ein Beleg für ausgefallene Engagements war nicht erforderlich. Außerdem findet noch bis in den Oktober 2020 hinein das ebenfalls vom Land finanzierte Kulturfestival Schleswig-Holstein statt. Es bietet freischaffenden, hauptberuflichen Künstlern eine Auftrittsmöglichkeit, verbunden mit einem Honorar von insgesamt 800 Euro. Eine Bewerbung von Künstlern für das Festival ist aufgrund des großen Interesses aktuell nicht mehr möglich. 2.15.3. Angesprochener Personenkreis Freischaffende, hauptberufliche Künstler. 2.16. Freistaat Thüringen Im Freistaat Thüringen gibt es derzeit kein Programm zur Zahlung von Ausfallhonoraren. Jedoch können bei der Kulturförderung Ausfallhonorare abgerechnet werden, wenn sie vertraglich vereinbart wurde. Angaben dazu, wie oft und in welcher Höhe Ausfallhonorare gezahlt wurden, sind nicht möglich. 3. Kirchen 3.1. Evangelische Kirche 3.1.1. Zuständige Stelle Die individuellen Vertragspartner, in der Regel sind das die Kirchengemeinden. 3.1.2. Maßnahmen und Voraussetzungen Regelungen zu Ausfallhonoraren sind nicht zentral getroffen, sondern vielmehr individuell zwischen den tatsächlichen Vertragspartnern (in der Regel einer Kirchengemeinde und den einzelnen Musiker*innen). Das heißt, es gibt keine zentralen Regelungen, sondern "nur" den Appell durch die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD), möglichst kulant zu verfahren, mindestens aber den schon entstandenen Aufwand zu honorieren. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 039/20 Seite 23 3.2. Katholische Kirche 3.2.1. Zuständige Stelle Die einzelnen Pfarrgemeinden der Katholischen Kirche. 3.2.2. Maßnahmen und Voraussetzungen Da es insbesondere die Pfarrgemeineden vor Ort sind, die Gottesdienste feiern und Konzerte veranstalten , in denen auch freiberuflich tätige Kulturschaffende mitwirken, ist ein vollständiger Überblick über die Zahlungen von Ausfallhonoraren in den einzelnen Gemeinden nicht möglich. Allerdings konnte die Deutsche Bischofskonferenz einige grundsätzliche Informationen bereitstellen . Eine große Gruppe der Kulturschaffenden in der Katholischen Kirche sind Kirchenmusiker (Organisten ), die in der weit überwiegenden Mehrheit Arbeitnehmer sind. Sie haben ihr Gehalt vollumfänglich weiter erhalten. Dies gilt auch für geringfügig beschäftigte Kirchenmusiker. Soweit Orchestermusiker und Sänger oder im Einzelfall Kirchenmusiker (etwa Chorleiter) freiberuflich als Honorarkräfte bei Gottesdiensten und Konzerten mitwirken, werden diese von den Pfarrgemeinden vor Ort engagiert, so dass ein vollständiger Überblick über die Zahlungen von Ausfallhonoraren nicht möglich ist. Es gibt auch einige Diözesen, die insbesondere nach Einholung von rechtlichem Rat zu Beginn der Pandemie den Pfarrgemeinden von Zahlungen ohne Gegenleistungen abgeraten und stattdessen empfohlen haben, nach anderen Tätigkeiten für die betroffenen Musiker zu suchen beziehungsweise sie bei Livestreams von Gottesdiensten etc. einzusetzen oder Digitalproben durchzuführen. Nach Auskunft der Deutschen Bischofskonferenz wird die Gewährung von Ausfallhonoraren jedoch nicht an die Vorlage von Honorarverträgen geknüpft. Allerdings gibt es keine einheitlichen Vorgaben. Soweit geschehen, habe man vor Ort in den Gemeinden im Einzelfall in Absprache mit den Musikern eine Bewertung der konkreten Situation vorgenommen, ein Ausfallhonorar zur finanziellen Unterstützung gezahlt und dies in geeigneter Weise festgehalten. Wenn Ausfallhonorare an freiberufliche Kulturschaffende gezahlt wurden, erfolgte dies in der Lockdownphase bei kurzfristigen Absagen mitunter in Höhe von 100% oder nach einer Bewertung der Situation im Einzelfall in Höhe von 50% oder bis zu 50%. Die Beantragung von Ausfallhonoraren sei auch weiterhin möglich und erfolge aufgrund von Einzelfallprüfungen und auf Kulanzbasis. 3.2.3. Angesprochener Personenkreis Kirchenmusiker (Organisten, Chorleiter), Orchestermusiker, Sänger, freiberufliche Honorarkräfte, die bei Konzerten mitwirken. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 039/20 Seite 24 3.2.4. Sonstiges Die Bedeutung von Ausfallhonoraren nehme hingegen derzeit ab. Nach dem Lockdown konnten die freischaffenden Musiker zunehmend auch in den Gottesdiensten vor Ort wieder eingesetzt werden. In dem Rahmen, in dem Chorgesang im Grundsatz wieder möglich ist, werden mittlerweile entsprechend auch Chorproben unter Einhaltung der Hygieneregeln abgehalten. Auch das Konzertleben nimmt wieder langsam an Fahrt auf, vor allem Instrumentalkonzerte oder Konzerte mit kleineren Vokalensembles. In den Gemeinden bemühe man sich zudem um Engagements für freischaffende Musiker. 4. Gemeinden 4.1. Hannover 4.1.1. Zuständige Stelle Kulturdezernat der Landeshauptstadt Hannover. 4.1.2. Maßnahmen und Voraussetzungen Das anlässlich der Corona-Krise aufgelegte Stabilitätspaket der Stadt Hannover sah keine Möglichkeit vor, Ausfallhonorare zu beantragen. Vielmehr wurde ein Sonderfonds für Projekt- und Konzeptionsförderungen geschaffen, um Kulturschaffende bei neuen Aktivitäten unter Corona- Bedingungen zu unterstützen und damit auch den Einwohnern Hannovers ein alternatives Kulturangebot anzubieten. Jedoch werden Ausfallhonorare in den Verwendungsnachweisen bei von der Landeshauptstadt Hannover geförderten Einrichtungen und Projekten anerkannt, wenn diese einzelvertraglich vereinbart waren. Eine Anerkennung von Ausfallhonoraren im Verwendungsnachweis bzw. eine Zahlung von Ausfallhonoraren bei Eigenveranstaltungen ist in der Regel nur bei entsprechenden Regelungen in den Verträgen möglich. Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie waren „Ausfallhonorare “ auch möglich, wenn entsprechende Vorleistungen (etwa Proben) nachweislich bereits geleistet worden sind, die Veranstaltungen aber gar nicht oder später stattfinden. 4.1.3. Angesprochener Personenkreis Es gibt keine Regelungen dazu, welche Einrichtungen und Art von Kulturschaffenden durch die Ausfallhonorare gefördert werden. 4.1.4. Umsetzung in der Praxis Ausfallhonorare werden in Hannover im Umfang der einzelvertraglichen Regelung gewährt bzw. anerkannt. Dabei orientieren sich die Verträge in der Regel an dem von der Bundesregierung empfohlenen Richtwert von 60% des Honorars. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 039/20 Seite 25 4.2. Leipzig 4.2.1. Zuständige Stelle Kulturamt der Stadt Leipzig. 4.2.2. Maßnahmen und Voraussetzungen: Die Stadt Leipzig stellt im Jahr 2020 für künstlerische Einrichtungen und Projekte in freier Trägerschaft Fördermittel in Höhe von rund 10 Millionen Euro bereit. Davon fließen rund 8 Millionen Euro in die institutionelle Förderung, mit denen insgesamt 52 Einrichtungen der freien Kunst und Kultur gefördert werden. Für die Förderung von Projekten der freien Kunst und Kultur werden im Jahr 2020 von der Stadt Leipzig insgesamt 2 Millionen Euro bereitgestellt. Aufgrund der Corona-Krise haben die Dezernate Allgemeine Verwaltung und Finanzen, gemeinsam mit dem Kulturdezernat und dem Kulturamt für den Umgang mit laufenden Förderungen im Haushaltsjahr 2020 einheitliche Vorgaben für alle Förderbereiche der Stadt Leipzig entwickelt. Die Ausnahmeregelungen gelten für alle bestandskräftigen Zuwendungsbescheide über eine Projektförderung oder institutionelle Förderung, deren Bewilligungszeitraum im Haushaltsjahr 2020 liegt. Die Regelungen sehen vor, dass in begründeten Ausnahmefällen die Projektdurchführung bis in die ersten vier Monate des Jahres 2021 verschoben werden kann. Bereits abgerufene Fördermittel müssen nicht zurückgezahlt werden und sind zweckentsprechend zu einem späteren Zeitpunkt der Projektverwicklung zu verwenden. Darüber hinaus ist auch eine Anpassung des Zuwendungszwecks möglich, sofern das Projekt öffentlich zugänglich bleibt. Insofern kann das Projekt auch in einer verändert Form, zum Beispiel durch eine Verschiebung ins Internet, durchgeführt werden. Sofern ein Projekt gänzlich abgesagt werden muss, können im Einzelfall alle nachweislich entstandenen Kosten und Verpflichtungen für das abgesagte Projekt als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt und gefördert werden, wenn diese im Vertrauen auf die Durchführung des Vorhabens (Erreichung des Zuwendungszwecks) erforderlich gewesen sind. Bei institutionell geförderten Einrichtungen bleibt die Höhe der bewilligten Förderung unverändert , auch wenn der Zuwendungszweck aufgrund der Corona-Pandemie vorübergehend nicht erreicht werden kann. Laufende Kosten (z. B. fixe Kosten für Personal oder Miete) sind dennoch zuwendungsfähig, soweit diese nicht reduziert werden können. Vor dem Hintergrund der Corona-Krise hat das Kulturamt die Kleinprojektförderung (Projekte, die im digitalen Raum stattfinden) angepasst und ein temporäres Programm zur Vergabe von Arbeitsstipendien eingeführt. Bewerbungen für das temporäre Arbeitsstipendienprogramm konnten bis zum 01.07.2020 beim Kulturamt der Stadt Leipzig eingereicht werden. Dabei werden 40.000 Euro (bis zu 1.500 Euro pro Projekt) für die digitale Kleinprojektförderung und 150.000 Euro (bis zu 3.000 Euro pro Künstler/-in für den Zeitraum von drei Monaten) für das Stipendienprogramm eingesetzt. Bei der Vergabe der Projektfördermittel und der Arbeitsstipendien wurde das Kulturamt fachlich von Beirätinnen und Beiräten aus den Fachgebieten beraten. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 039/20 Seite 26 Daneben konnten freischaffende Künstler auch über das Soforthilfeprogramm für Solo-Selbständige bis zum 30.06.2020 finanzielle Hilfen in Höhe von bis zu 2.000 Euro beantragen. Das Gesamtbudget für dieses Programm beläuft sich auf etwa 5.000.000 Euro. Antragsberechtigt waren unter anderem künstlerisch tätige Solo-Selbständige, die ihren Hauptwohnsitz in Leipzig haben. Neben der Selbständigkeit musste der Antragssteller nachweisen, dass er aufgrund der COVID- 19-Pandemie seiner wirtschaftlichen Tätigkeit nur stark eingeschränkt oder gar nicht nachgehen kann. 4.2.3. Angesprochener Personenkreis Kulturschaffende Menschen jeglicher Art konnten sich um ein Arbeitsstipendium bewerben und, sofern die Voraussetzungen erfüllt wurden, am Soforthilfeprogramm für Solo-Selbständige teilnehmen . Darüber hinaus profitierten die Künstler von der Förderung der Club- und Livemusikspielstätten . Darüber hinaus war bei laufenden Förderungen eine Projektiverlegung oder eine Anpassung des Zuwendungszwecks möglich. Für abgesagte Projekte wurden im Einzelfall alle nachweislich entstandenen Kosten und Verpflichtungen für das abgesagte Projekt als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt und gefördert. 4.2.4. Sonstiges Die Stadt Leipzig hat auch die Club- und Livemusikspielstätten gefördert. Für das Projekt „Outside “ stellte die Stadt Leipzig Fördergelder in Höhe von 200.000 Euro bereit, mit denen eine freie Veranstaltungsfläche eingerichtet wurde, die allen Akteuren/-innen der Clubs und Livemusikspielstätten sowie weiteren Initiativen der freien Kunst und Kultur zur Durchführung von Veranstaltungen zur Verfügung stehen. Die Stadt Leipzig steht nach eigenen Angaben in einem ständigen Dialog mit der freien kulturellen Szene und versucht durch Initiativen, Situationsanalysen, Anpassungen der Förderschwerpunkte und andere Informationsveranstaltungen die Kulturschaffenden unterstützend durch die Corona-Pandemie zu begleiten. 4.2.5. Regelungen/Verweise https://www.leipzig.de/freizeit-kultur-und-tourismus/kunst-und-kultur/kulturfoerderung/ (Förderung der freien Kunst aufgrund der COVID-19-Pandemie in der Stadt Leipzig), https://static.leipzig.de/fileadmin/mediendatenbank/leipzig-de/Stadt/02.4_Dez4_Kultur/41_Kulturamt /Kulturentwicklung_und_Kulturfoerderung/Hinweise-Kulturamt-laufende-Forderungen _Corona.pdf (Hinweise zu den laufenden Förderungen des Kulturamts der Stadt Leipzig), https://static.leipzig.de/fileadmin/mediendatenbank/leipzig-de/Stadt/02.4_Dez4_Kultur/41_Kulturamt /Kulturentwicklung_und_Kulturfoerderung/HIlfs_Forderprogramme_Corona.pdf (Laufende Sonderförderprogramme für den Kunst- und Kulturbereich im Zuge der Corona-Pandemie). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 039/20 Seite 27 4.3. Stuttgart 4.3.1. Zuständige Stelle Kulturamt der Landeshauptstadt Stuttgart. 4.3.2. Maßnahmen und Voraussetzungen Das Kulturamt der Stadt Stuttgart ist abgesehen von seinen Eigeneinrichtungen (Philharmoniker, Bibliothek etc.) nicht ein veranstaltendes Amt - d.h. alle Kulturveranstaltungen in der Stadt werden von Kulturschaffenden bzw. unabhängigen kulturellen Einrichtungen durchgeführt, Diese sind Zuwendungsempfänger einer meist „institutionellen“ Förderung seitens der Stadt Stuttgart, weshalb die Regelung zu den Ausfallhonoraren die „zuwendungsfähigen Kosten“ betrifft, die bei der Abrechnung anerkannt werden. Ob die Kulturinstitutionen Ausfallhonorare zahlen oder nicht, ist ihnen überlassen und kann erst im Zuge der Verwendungsnachweisprüfung im Frühsommer nächsten Jahres überprüft werden. Ohne Einrichtungen mit Landesverträgen (Staatstheater, Linden-Museum etc.) investiert die Stadt Stuttgart jährlich etwa 30 Millionen Euro in etwa 150 institutionelle Förderungen. D.h. aber auch, dass die vielen Künstler, die Engagements in anderen Städten hatten, von dieser Regelung nicht betroffen sind. 4.3.3. Umsetzung in der Praxis Liegen keine entsprechenden vertraglichen Regelungen vor, richtet sich die Stadt Stuttgart grundsätzlich nach der Handhabung der Bundesbeauftragten für Kultur und Medien aus dem April 2020. Wenn ein Engagement bis zum 15. März 2020 vereinbart wurde, „kann ein Ausfallhonorar von bis zu 60 % des Nettoentgelts zuwendungsrechtlich anerkannt werden. Bei Gagen über 1.000 Euro können Künstler*innen max. 40 % des Nettoentgelts erhalten, die Obergrenze des Ausfallhonorars liegt bei 2.500 Euro“. 4.3.4. Regelungen/Verweise https://www.stuttgart.de/kultur/kulturfoerderung/corona-nothilfe-foerderfonds-kultur.php. Landeshauptstadt Stuttgart, Maßnahmenkatalog Nothilfe-Förderfonds Kultur, Az: GRDrs 541/2020, 29.06.2020. 5. Anlagen 5.1. Land Brandenburg Land Brandenburg, Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur, Land unterstützt freie Kulturschaffende mit 4 Millionen Euro, Pressemitteilung Nr. 99/2020 vom 12.05.2020. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 039/20 Seite 28 5.2. Freie Hansestadt Bremen Freie Hansestadt Bremen, Der Senator für Kultur, Hinweise für Kulturakteur/innen, Stand 24.06.2020. Freie Hansestadt Bremen, Der Senator für Kultur, „Ausgleich von Corona bedingten Belastungen der Kultureinrichtungen im Jahr 2020. hier: private Zuwendungsempfänger im Kulturbereich“, Vorlage für die Sitzung des Senats am 01.09.2020, 2. Neufassung (beschlossene Fassung). Freie Hansestadt Bremen, Der Senator für Kultur, Sofortprogramm zur Unterstützung freischaffender Künstlerinnen und Künstler aufgrund der Auswirkungen der Coronavirus-Krise, Richtlinie zur Beantragung und Auszahlung von Mitteln, 22.04.2020. 5.3. Nordrhein-Westfalen Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen, Haushaltsrechtliche Maßnahmen im Rahmen der Corona-Krise für Unterstützungsleistungen – abweichende und ergänzende Regelungen zu den §§ 23, 44 und 53 der Landeshaushaltsordnung sowie weitere Hinweise, 01.04.2020. Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen, Anwendungshinweise zu den VV zu §§ 23, 44 und 53 LHO im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Krise und weitere Hinweise, Runderlass des Ministeriums der Finanzen, 01.04.2020 nebst Anlage Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Zusammengang mit der Bewältigung der Corona-Krise (ANBest-P-Corona). ****