WD 10 - 3000 - 034/16 (06.07.2016) © 2016 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. 1. Rechtliche Rahmenbedingungen für Wahlwerbespots in Deutschland Wahlwerbespots im Fernsehen- mit geringerer Bedeutung auch in Hörfunk oder Kino- sind Teil der Wahlwerbung von Parteien. Im Bereich des Rundfunks sind sie in Deutschland rechtlich eng reguliert, aber auch privilegiert: So muss bei der Zuteilung der Sendezeiten der Gleichheitsgrundsatz des Parteiengesetzes beachtet werden. Die öffentlich-rechtlichen Medien sind sogar verpflichtet, den Parteien im Wahlkampf Sendezeit zur Verfügung zu stellen. Die Fernsehanstalten haben dabei keinerlei Einfluss auf den Inhalt, sodass selbst extremistische Parteien mit ihren Aussagen werben können. Die Wahlwerbespots werden aber außerhalb der Verantwortung der jeweiligen Sender ausgestrahlt. Sie sind jedoch nur in den letzten Wochen vor der Wahl erlaubt. D as Fernsehen ist für die Parteien ein günstiges Vermittlungsmedium: So hat es eine große Reichweite und erreicht auch solche Gruppen, die sich den traditionellen politischen Wahlkampfstrategien entziehen. In öffentlich-rechtlichen Sendern erfolgt die Ausstrahlung kostenlos, private Sender dürfen den Parteien nur die Selbstkosten berechnen. Wegen der rundfunkrechtlichen Länderzuständigkeit und des dualen Rundfunksystems sind die Wahlwerbespots in Deutschland durch eine Vielzahl von Rechtsnormen geregelt. Für die Anstalten der ARD sind die Landesrundfunkgesetze maßgeblich. Für das ZDF regelt § 11 des ZDF-Staatsvertrags den grundsätzlichen Sendezeitanspruch: „Parteien ist während ihrer Beteiligung an den Wahlen zum Deutschen Bundestag angemessene Sendezeit einzuräumen, wenn mindestens eine Landesliste für sie zugelassen wurde. Ferner haben Parteien und sonstige politische Vereinigungen während ihrer Beteiligung an den Wahlen der Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland für das Europäische Parlament Anspruch auf angemessene Sendezeit, wenn mindestens ein Wahlvorschlag für sie zugelassen wurde“ (ZDF-Staatsvertrag vom 31. August 1991 in der Fassung vom 01. 06. 2009). Für den bundesweit verbreiteten privaten Rundfunk trifft § 42 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag eine nahezu gleichlautende Regelung. Sie unterscheidet sich vom Text im ZDF-Staatsvertrag aber durch die zweimalige Einfügung der Formulierung „gegen Erstattung der Selbstkosten“. Zudem haben die Landesmedienanstalten gemeinsam eine Handreichung zur Umsetzung der Vorschrift herausgegeben. Sie ist unverbindlich, beschreibt aber die Rechtsauffassungen der Behörden. Wissenschaftliche Dienste Sachstand Medien und Wahlkampf in Deutschland Medien und Wahlkampf in Deutschland Fachbereich WD 10 (Kultur, Medien und Sport) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Wegen der besonderen Situation des privaten Rundfunks in Bayern, der laut Verfassung ebenfalls in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft zu führen ist, sind Ausführungsvorschriften hier als einzigem Bundesland in Form einer Satzung niedergelegt. Wenn Parteien nicht im gesamten Wahlgebiet an einer Wahl teilnehmen, also nur mit einzelnen Listen oder Direktkandidaten antreten, unterscheiden sich die einzelnen landesrechtlichen Regelungen zum Sendezeitanspruch sehr stark: So entsteht der Anspruch auf Sendezeit zum Beispiel durch § 36 Abs. 2 Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen bei Teilnahme in einem Sechstel der Wahlkreise. Im Gebiet des NDR werden nach § 15 NDR-Staatsvertrag die Hälfte der Wahlkreise vorausgesetzt; in Bayern genügt die Zulassung eines Wahlvorschlags einer Partei oder Wählergruppe. Das Hessische Rundfunkgesetz beschränkt den Anspruch in § 3 Satz 6 auf Parteien mit Vorschlägen in allen Wahlkreisen. 2. Medienaufsicht bei Wahlen In Deutschland obliegt den Landesmedienanstalten als Aufsichtsbehörden für private Radio-und Fernsehprogramme, sowie Telemedien, die Überwachung der Anstalten, Lizensierung und Zuweisung von Frequenzen bzw. Kabelkapazitäten. Entsprechend der grundgesetzlich verankerten Rundfunkzuständigkeit der Länder ist jedem Bundesland in Deutschland eine Landesmedienanstalt zugeordnet. Die Länder Berlin und Brandenburg sowie Hamburg und Schleswig-Holstein haben per Staatsvertrag gemeinsame Landesmedienanstalten vereinbart. Überdies erfolgt eine parlamentarische Kontrolle der Wahlen. Nach Artikel 41 Grundgesetz ist die Überprüfung der Wahlen zum Deutschen Bundestag Aufgabe des Parlaments. Außerdem ist der Bundestag für die Überprüfung der Wahl der deutschen Mitglieder des Europäischen Parlaments zuständig. Seine Entscheidung wird durch den Ausschuss in seiner Funktion als Wahlprüfungsausschuss vorbereitet. Nach einer Bundestagswahl überprüfen Bundes- und Landeswahlleiter, ob die Wahl ordnungsgemäß verlaufen ist. Allerdings dürfen sie nicht entscheiden, ob die Wahl in Teilen oder ganz zu wiederholen ist. Dieses Recht steht nach dem Wahlprüfungsgesetz allein dem Bundestag zu, er wird aber nur auf Einspruch hin tätig. Ein Einspruch muss binnen zwei Monaten nach der Wahl eingehen und begründet werden. Jeder Wahlberechtigte kann die Wahlvorbereitung, Wahldurchführung und die Stimmenauszählung auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen lassen. Nach einer Bundestagswahl ergehen häufig zahlreiche Wahleinsprüche. Diese werden sodann vom Wahlprüfungsausschuss bearbeitet und in Beschlussempfehlungen dem Plenum zur Entscheidung vorgelegt. Gegen die Entscheidung des Bundestages kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. 3. Agentur/Organisation für Medienaufsicht Neben der grundgesetzlich zuständigen Länder in Medienangelegenheiten mit ihren Landesmedienanstalten gibt es darüber hinaus in Deutschland keine speziellen Agenturen, die eine Medienaufsicht bei Wahlen betreiben. Dennoch gibt es private Initiativen, wie die „ständige Medien und Wahlkampf in Deutschland Fachbereich WD 10 (Kultur, Medien und Sport) Wissenschaftliche Dienste Seite 3 Publikumskonferenz der öffentlich-rechtlichen Medien e.V.“, die sich der Bewertung und Evaluierung der Angebotsqualität der öffentlich-rechtlichen Medien widmet und die demokratische Mitsprache bei der Umsetzung des gesellschaftlichen Programmauftrages verfolgt.