© 2015 Deutscher Bundestag WD 10 - 3000 - 034/15 Kulturpolitik Formen und Bereiche der Bundeskulturpolitik im föderalen Staat Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 034/15 Seite 2 Kulturpolitik Formen und Bereiche der Bundeskulturpolitik im föderalen Staat Verfasser: Aktenzeichen: WD 10 - 3000 - 034/15 Abschluss der Arbeit: 17. April 2015 Fachbereich: WD 10: Kultur, Medien und Sport Telefon: Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 034/15 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Kulturförderung in Deutschland: Bereiche, Kompetenzen und Zuständigkeiten der Kulturförderung 6 3. Kulturpolitische Tätigkeit des Bundes auf europäischer Ebene 18 4. Zwischen Kunst und Kommerz: Private Kulturförderung 25 5. Fördermaßnahmen in einzelnen Bereichen von Kultur und Kulturwissenschaft 29 5.1. Förderung kulturwissenschaftlicher Projekte durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) 29 5.2. Förderung kulturwissenschaftlicher Projekte durch den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) 32 5.3. Förderung kulturwissenschaftlicher Projekte durch die Kultur- und Forschungsstiftungen 33 5.4. Auswärtige Kulturpolitik und Außenwissenschaftspolitik 34 5.5. Zusammenarbeit von Bund und Ländern in der Forschungsförderung 37 5.6. Maßnahmen zur Förderung der Kulturarbeit gemäß § 96 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) 39 5.7. Förderung von kulturellen und kulturwissenschaftlichen Projekten durch die Europäische Union 41 5.7.1. Kulturförderung 41 5.7.2. Bildungs- und Forschungsförderung 43 6. Förder-Datenbanken und Informationsdienste im Internet 47 6.1. Deutsche Förderinstitutionen 47 6.2. Europäisch ausgerichtete Maßnahmen 50 7. Literatur 52 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 034/15 Seite 4 1. Einleitung Die Förderung von Kultur und Kunst wird zumeist durch rechtliche und politische Vorgaben normativ begründet. Zumeist wird in diesem Zusammenhang auf die inhaltlichen Bezugsfelder etwa der Künste, der kulturellen Bildung oder auch der Geschichtskultur verwiesen, die – als wesentliche Facetten eines Kulturstaates – der dauerhaften öffentlichen Unterstützung bedürften.1 Dabei wurde die staatliche Förderung von Kunst und Kultur im Rahmen der kulturpolitischen Debatten der letzten Jahrzehnte mit immer neuen Rechtfertigungen verbunden. Ging es zunächst vor allem um eine staatliche Kulturpflege im engeren Sinn („Hegen und Pflegen des Schönen, Wahren und Guten“), wird seit der programmatische Neuorientierung der 1970er Jahre („Kultur für alle“) die Kulturpolitik zunehmend mit anderen – außerhalb der Kultur liegenden – Motiven verknüpft (insbesondere aus der Sozial-, Bildungs-, Umwelt- und Entwicklungspolitik).2 Gerade heute sind jene Argumente in den Vordergrund getreten, die den außerkulturellen „Nutzen“ von Kultur betonen. Dabei wird Kultur auch zunehmend als ökonomischer Standortfaktor verstanden: Die Kulturwirtschaft gilt heute als eine beschäftigungsund umsatzstarke Branche mit besonders starkem Beitrag zum Wirtschaftswachstum.3 Ersichtlich wird hieraus, dass sich staatliches Engagement für Kultur aufgrund historischer Umstände und kultureller Einstellungen recht unterschiedlich entwickeln kann (SCHULZ 2007). In Deutschland dominiert traditionell die Vorstellung einer staatlichen Pflicht zur Alimentierung von Kunst und Kultur,4 während dies etwa im angelsächsischen Bereich in weitaus geringerem Maß der Fall ist.5 In Deutschland werden die öffentlichen Kulturausgaben aufgrund der verfassungsgebotenen Länderhoheit in der Kulturpolitik vor allem von den Ländern und den Kommunen getragen. Der Bund konzentriert seine Mittel vor allem auf „Leuchttürme“ nationaler Bedeutung, wie etwa die „Bundeskulturstiftung“, die Hauptstadtkultur und die Auswärtige Kulturpolitik. Kulturelle Institutionen, Veranstaltungen und Projekte werden zudem in erheblichem und wachsendem Umfang aus privaten Mitteln finanziert. Insbesondere Sponsoring durch private Unternehmen spielt eine wichtige Rolle. Gleichzeitig sind in den vergangenen 1 Zum Ausdruck kommt dies etwa im Vorschlag zur Aufnahme eines Staatsziels „Kultur“ in das Grundgesetz, der bereits im Schlussbericht der Enquete-Kommission „Kultur in Deutschland“ im Jahr 2007 auftaucht (ENQUETE- KOMMISSION 2007) und in jüngerer Zeit in ein – letztlich nicht erfolgreiches – Gesetzesvorhaben der SPD- Bundestagsfraktion mündete (17/10644). 2 Gerade im Begriff der „aktivierende Kulturpolitik“ zeigt sich der umfassende gesellschaftspolitische Anspruch, mit dem die staatliche Kulturpolitik konfrontiert ist (SCHEYTT 2008; MANDEL 2011); ein Kurzüberblick findet sich unter http://www.kupoge.de/kumi/pdf/kumi113/kumi113_29-37.pdf. 3 Ersichtlich wird dies etwa anhand der vielen Kulturwirtschaftsberichte, die inzwischen auf Bundes-, Landesund kommunaler Ebene vorgelegt werden. Vgl. dazu die Informationen unter http://www.kultur-kreativwirtschaft .de/KuK/Navigation/kultur-kreativwirtschaft.html; ein Überblick der Kulturwirtschaftsberichte findet sich unter http://www.kulturwirtschaft.de/reports/. 4 Deutlich wurde dies etwa bei der Debatte über das Buch „Der Kulturinfarkt“ (HASELBACH u. a. 2012). 5 Vgl. etwa die Besonderheiten der Kulturförderung in den USA (HÖHNE 2005; KIMERLING 2010; LÜDERS 2005). Vergleichende Übersichten finden sich im Compendium of Cultural Policies and Trends in Europ unter http://www.culturalpolicies.net/web/index.php sowie bei der International Federation of Arts Councils and Culture Agencies unter (http://www.ifacca.org). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 034/15 Seite 5 Jahren zahlreiche Modelle der Partnerschaft zwischen öffentlichen Kulturinstitutionen und privaten Unternehmen entstanden. Die Kulturförderpolitik des Bundes richtet sich vor allem auf die Gestaltung von Rahmenbedingungen im Bereich der Steuergesetzgebung, des Urheberrechts oder auch des Arbeits- und Sozialrechts. Neben der Gestaltung der Rahmenbedingungen übernimmt der Bund auch Aufgaben in der unmittelbaren Kulturförderung, so z. B. in der Auswärtigen Kulturpolitik. Hinzu kommen weitere Bereiche, in denen der Bund sich an der Kulturförderung beteiligt. Zunehmende Bedeutung erhält dabei auch der Bereich der Kulturwissenschaften. Kulturförderung in diesem Sektor ist nicht nur eine Aufgabe der Kulturpolitik im engeren Sinn, sondern findet auch auf der Ebene der Hochschulen und andere wissenschaftsnahen Institutionen statt. Dabei konzentriert sich die Tätigkeit der Kulturwissenschaft – je nach akademischer Tradition - auf eine Reihe von Forschungsschwerpunkten, etwa mit Bezug auf Europa als offenen Kulturraum.6 Die Förderung von Projekten in diesem Bereich resultiert in der Regel aus dem Wissenschafts-, Forschungs- und Bildungsbereich mit den entsprechenden Förderschwerpunkten und Fördereinrichtung.7 Ein Teilbereich der Kulturwissenschaft ist etwa die Kulturerbeforschung (Heritage Science) als angewandte und vor allem stark interdisziplinäre Wissenschaft, die sich jedoch der klassischen disziplinären Zuschreibungen entzieht. So haben sich etwa in der Forschungsallianz Kulturerbe, die von der Leibniz-Gemeinschaft und der Fraunhofer-Gesellschaft sowie der Stiftung Preußischer Kulturbesitz getragen wird, eine Reihe von Institutionen der Kulturerbe- und Konservierungswissenschaften zusammengeschlossen.8 Hinzu kommen auch die kulturbezogenen Bereiche des Bildungs- und Forschungssektors. Gerade die Geistes-, Kultur- und Sozialwissenschaften liefern eine Fülle an Wissen über kulturelle , wirtschaftliche sowie soziale Entwicklungen und Strukturen. So verstärkt etwa das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) mit einem neuen Rahmenprogramm die Förderung der Geistes-, Kultur- und Sozialwissenschaften. Daneben trägt auch die Europäische Union zur Förderung von Projekten im Bereich der Kultur und der Kulturwissenschaft bei. Auch hier kommt - etwa in der Entscheidungsfindung über diese Programme – die spezifische Kompetenzverteilung zum Tragen, die auch die Bund-Länder-Beziehungen auf nationaler Ebene prägt. Dies betrifft nicht nur das eigentlichen Programm zur Förderung der Kultur und der 6 So verwaltet beispielsweise der Lehrstuhl für Kultur und Geschichte Mittel- und Osteuropas an der kulturwissenschaftlichen Fakultät der der Europa-Universtät Viadrina in Frankfurt/Oder das im Jahr 2005 ins Leben gerufene Fritz-Stern-Stipendienprogramm zur Förderung von Nachwuchswissenschaftlern. Vgl. www.kuwi.europa-uni.de/de/lehrstuhl/kg/spkgmoe/lehre/projekte/index.html. 7 Bund und Länder handeln selbständig in der Finanzierung und Organisation von Wissenschaft und Forschung, jedoch mit Abstimmung in gemeinsamen Gremien und zum Teil in gemeinsamen Initiativen. Hinzu kommen private Geldgeber und Unternehmen, die Forschung und Entwicklung in hohem Maße finanzieren. Auch die Europäische Union finanziert Forschung umfassend und mit verschiedensten Instrumenten. Förderprogramme und Förderdatenbanken Forschungsförderung werden in Deutschland von staatlichen Stellen, verschiedenen Organisationen, unter ihnen viele der großen außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sowie der Wirtschaft betrieben. Einen Überblick bietet eine Informationsseite des Deutschen Akademischen Austauschdienstes unter https://www.daad.de/miniwebs/ictunis/de/21335/index.html. Weitere Informationen finden sich unter http://www.bmbf.de/de/1398.php und https://www.deutschland.de/de/topic/wissen/bildunglernen /forschungsforderung. 8 Die Kulturerbeforschung als interdisziplinäre Wissenschaft entzieht sich klassischen disziplinären Zuschreibungen und reüssiert daher kaum in der wettbewerblichen Drittmittelförderung etwa der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 034/15 Seite 6 Medien (Kreatives Europa), sondern eine Reihe weiterer Programme und Aktionen der EU. Hinzu kommen Fördermaßnahmen in den Bereichen Bildung und Forschung. Seit 2014 gibt es das neue EU-Programm Erasmus+ für Bildung, Jugend und Sport und das neue Rahmenprogramm „Horizont 2020“. Der folgende Beitrag fokussiert vor allem auf die Förderbereiche der Kulturpolitik und der Kulturwissenschaft. Dabei geht es zunächst um das Kulturfördersystem Deutschlands mit einer Darstellung der Kulturpolitik des Bundes im Rahmen der föderalen Kompetenzverteilung. Hinzu kommen die Kulturförderbereiche und kulturbezogenen Wissenschafts- und Bildungsmaßnahmen auf der Ebene der Europäischen Union. Darüber hinaus werden auch die zentralen Aspekte der privaten Kultur- und Bildungsförderung in den Blick genommen. 2. Kulturförderung in Deutschland: Bereiche, Kompetenzen und Zuständigkeiten der Kulturförderung Kulturpolitik in Deutschland zielt traditionell auf die Förderung der Künste (bildende Kunst, darstellende Kunst, Musik, Literatur). Eingeschlossen sind darin auch alle politischen und verbandlichen Aktivitäten, die zur Förderung (Bildung, Ausbildung, Verbreitung) und Erhaltung kultureller Güter und Leistungen (z.B. Denkmalschutz) und zur Sicherung der künstlerischen Rechte (z.B. geistiges Eigentum, Verwertung) dienen. Seit den siebziger Jahren wird jedoch von einem breiteren Verständnis von Kulturpolitik ausgegangen. Hermann Glaser sprach vom „Bürgerrecht Kultur“, Hilmar Hoffmann forderte „Kultur für alle“. In den achtziger und neunziger Jahren wurden kulturpolitische Diskussionen auf der Grundlage eines weiten Kulturverständnisses geführt, das eine Vielzahl ganz unterschiedlicher Kulturbegriffe zu integrieren suchte (FUCHS 1998). Kultur findet – in dieser Sicht – nicht nur in großen Häusern statt, Theatern, Opern und Museen, sondern in vielen gesellschaftlichen Bereichen. Sichtbar wird dies etwa an der gewachsenen Bedeutung der sogenannten Soziokultur, die heute ein wichtiges Element der Kulturszene und damit auch der Kulturförderung darstellt (BUNDESREGIERUNG 2000b).9 Der weite Kulturbegriff, der den Blick für die vielfältigen kulturellen Erscheinungsformen geöffnet hat, ist nicht nur die Basis für die Arbeit der Kultureinrichtungen, sondern auch für die Reflexion der ästhetischen Dimension kulturpolitischer Entscheidungsfindung (FOHRBECK und WIESAND 1989a; HEINRICHS 1997: 22ff.). Dieser Entwicklung entsprach lange Zeit auch eine steigende Nachfrage der Bevölkerung nach kulturellen Angeboten (GLOGNER-PILZ; FÖHL 2011; GLOGNER-PILZ 2011). Kultur gilt darüber hinaus auch als ein Wirtschaftsfaktor mit einer großen volkswirtschaftlichen Bedeutung: Kultur und Kreativität werden zunehmend als bedeutend für die Entwicklung von Regionen und Volkswirtschaften angesehen. Es wird davon ausgegangen, dass diese Faktoren einerseits einen Einfluss auf die Innovationsfähigkeit von Regionen und Unternehmen haben und 9 Vgl. etwa den Fonds Soziokultur e.V., der von der Kulturstiftung des Bundes unterstützt wird (www.kulturstiftung-des-bundes.de/cms/de/foerderung/sparten/soziokultur). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 034/15 Seite 7 dass anderseits die Kultur- und Kreativwirtschaft als neue Branche Arbeitsplätze schafft (MATTHIESEN/NITT-DRIEßELMANN/WEDEMEIER 2014; DAPP/EHMER 2011).10 In dieser Perspektive ist das kulturelle Leben in der Bundesrepublik geprägt durch das Zusammenwirken von Kulturwirtschaft, privaten Engagement in Vereinen und den in öffentlicher Trägerschaft befindlichen oder von der öffentlichen Hand geförderten Kultureinrichtungen . Alle drei Bereiche sind eng miteinander verflochten und stehen in enger Wechselbeziehung . Freiwilligenarbeit, bürgerschaftliches und ehrenamtliches Engagement ergänzen die öffentliche Förderung oder ersetzen sie in manchen Fällen.11 Kulturpolitik und Kulturförderung ist eine Gestaltungsaufgabe des Staates, die von Bund, Ländern und Gemeinden gemeinsam und jeweils eigenverantwortlich wahrgenommen wird. Die Freiheit der Kunst in Art. 5 (3) des Grundgesetzes ist zwar in liberaler Tradition als Freiheit vor staatlicher Bevormundung gefasst, sie wurde in der verfassungsrechtlichen Diskussion jedoch zunehmend positiv als staatliche Gewährleistung der Freiheit interpretiert – bis hin zur Formulierung im Einigungsvertrag Art. 35 (1), wonach Deutschland ein „Kulturstaat“ sei (HÄBERLE 1998; 1999; HENSE 2000: 377; MÜLLER und SINGER 2004). Ausgehend von dieser grundsätzlichen, nur von wenigen bestrittenen Annahme, dass Kultur – auch wenn das Grundgesetz keine eigene Staatszielbestimmung Kultur enthält – mithin eine Staatsaufgabe mit Kulturförderpflichten sei, entwickelten sich kulturrelevante staatliche Handlungsformen mit spezifischen Aufgabenzuordnungen in der vertikalen Staatsschichtung (Föderalstruktur) und der horizontalen Segmentierung von Ministerien und Verwaltungen (Ressortstruktur). Das heute vorherrschende Grundmuster entspricht dem Prinzip des kooperativen Föderalismus, der einerseits eine grundsätzliche Aufgabentrennung zwischen Bund und Ländern vorsieht, andererseits von einer Vielfalt von Kooperations- und Verflechtungstatbeständen zwischen den Ebenen gekennzeichnet ist (FUCHS 2012; BERGGREEN-MERKEL 2012; BEYME 1998: 18; BEYME 2012). Entsprechend dieser Grundstruktur der Kulturpolitik liegen die staatlichen Aufgaben und Kompetenzen in erster Linie bei den Ländern, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft 10 In den angelsächsischen Ländern stehen „Cultural Industries“, aber auch die so genannte „Creative Class“, schon länger im Fokus der Regionalpolitik (UNITED NATIONS/UNDP/UNESCO 2013; FLEW 2012). Auch auf Ebene des Bundes wird das Feld als zukunftsweisend angesehen. So versucht das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mit der Ausschreibung und der dahinter stehenden „Initiative Kultur- und Kreativwirtschaft der Bundesregierung“ positive Zukunftsperspektiven der neuen Branche zu erschließen, ihre Wettbewerbsfähigkeit für die Region auszunutzen und Arbeitspotenziale zu entwickeln. Vgl. dazu http://www.kultur-kreativ-wirtschaft.de/KuK/Navigation/kultur-kreativwirtschaft.html. 11 Ein umfassender Überblick zu Kulturpolitik und Kulturförderpolitik in Deutschland findet sich im Bericht der ENQUETE-KOMMISSION (2007) und im Deutschland-Bericht des Compendium of Cultural Policies and Trends in Europe (BLUMENREICH 2013). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 034/15 Seite 8 oder zulässt (Artikel 30 GG).12 Die Bundesländer sind, einzeln oder insgesamt, an der Trägerschaft und Finanzierung verschiedener übergreifender kultureller Einrichtungen beteiligt. Jedes Bundesland in Deutschland hat damit seine eigenen kulturpolitischen Ansätze und Handlungsrahmen. Dies sieht man nicht nur an den verschieden hohen Budgets, sondern auch an Rechtsstrukturen oder an Schwerpunkten der jeweiligen Kulturpolitik. Auch in der auswärtigen Kulturpolitik, etwa bei der Ausgestaltung internationaler Kulturabkommen, sind die Bundesländer (durch eine besondere Vertragskommission) beteiligt. Für die Kulturpolitik gilt dieses föderale Struktur- und Verantwortungsprinzip insbesondere, weil dem Bund in diesem Bereich nur eingeschränkte Zuständigkeiten eingeräumt sind (ISENSEE 1990; STETTNER 2002). Deshalb werden die kulturellen Angelegenheiten – zusammen mit der Zuständigkeit für das Schul- und Hochschulwesen – als „Herzstück der Eigenstaatlichkeit der Länder“ angesehen, was im Begriff der „Kulturhoheit“ der Länder13 seinen Ausdruck findet.14 An diesem Kompetenzgefüge haben auch die Reformen im Rahmen der Föderalismuskommission wenig 12 In analoger Weise gilt dies auch für den Bildungssektor: Die Gesetzgebung für das Bildungswesen einschließlich der Hochschulen und die Verwaltung auf diesen Gebieten liegen ebenfalls in der Zuständigkeit der Länder. Die bildungspolitischen Kompetenzen des Bundes beschränkten sich zunächst im Wesentlichen auf die Förderung der wissenschaftlichen Forschung und die betriebliche Berufsbildung. Erst 1969 und in den folgenden Jahren wurde der kulturpolitische Zuständigkeitsbereich des Bundes erweitert, außerdem wurde 1969 das fakultative Zusammenwirken von Bund und Ländern bei der Bildungsplanung und der Forschungsförderung von überregionaler Bedeutung ausdrücklich legitimiert (Art. 91 b GG). Im Hochschulbereich brachte die Föderalismusreform im Jahr 2006 die Abschaffung der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes. Dies war ein Signal, die Hochschulen aus der gesamtstaatlichen Detailsteuerung zu entlassen und ihnen mehr Autonomie einzuräumen. Es war deshalb geplant, das Hochschulrahmengesetz (HRG) zum 1.10.2008 abzuschaffen und die Länder und Hochschulen sämtliche Hochschulfragen in Eigenregie regeln zu lassen. Umgesetzt wurde der Plan bislang allerdings noch nicht. Die Länder können jedoch nach näherer Maßgabe des Grundgesetzes (Artikel 125a und 125b GG) in ihrem jeweiligen Landeshochschulrecht die Bestimmungen des HRG ersetzen oder davon abweichende Regelungen treffen. Vgl. zu den Kooperationsmöglichkeiten von Bund und Ländern in der Wissenschaft eine Übersicht unter http://www.bmbf.de/de/17975.php. Zur Sonderstellung des Bildungswesens im spezifischen Sachbereich des Kulturverfassungsrechts vgl. außerdem GERMELMANN (2013: 92ff.). 13 Die Länder organisieren ihre Zusammenarbeit vor allem durch die „Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder“ (KMK) mit einem Sekretariat und Fachausschüssen (www.kmk.org). Dass die Meinungsbildung und die Verabschiedung von gemeinsamen Beschlüssen in diesem Gremium schwierig sind, kann nicht verwundern: Beschlüsse und Abkommen bedürfen der Einstimmigkeit, zur Erlangung von Rechtskraft in den einzelnen Bundesländern sogar zusätzlich der Verabschiedung durch die jeweiligen Landesparlamente. Zudem ist festzustellen, dass sich die KMK verhältnismäßig selten zu Kulturfragen im engeren Sinne äußerte, sie ist vor allem ein Beratungsinstrument für bildungs- und hochschulpolitische Fragen (KÖSTLIN 2011: 499ff.). Vergleichende Darstellungen der Kulturpolitik der Länder finden sich in STOCKER (2010: 205ff.) und GERLACH- MARCH (2010: 33ff.); zu den Positionen der Landesparteien vgl. SEHER (2010). 14 In einem Eckpunktepapier zur Kompetenzverteilung von Bund und Ländern wird dies eigens betont: „Nach der Zuständigkeitsordnung des Grundgesetzes ist die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben Sache der Länder, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt. Die Kulturhoheit liegt daher grundsätzlich bei den Ländern. Sie ist ihr verfassungsrechtlicher Auftrag und Kernstück ihrer Eigenstaatlichkeit. 90 Prozent der Kulturausgaben in Deutschland tragen Länder und Gemeinden .“ (BKM 2003: 2) Zu den rechtlichen Rahmenbedingungen vgl. umfassend BERGGREEN-MERKEL (2012) sowie KÖSTLIN (2011) und die dort angeführte Literatur; vgl. dazu auch die Argumentation der Enquete- Kommission Kultur in Deutschland (ENQUETE-KOMMISSION 2007: 51ff.). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 034/15 Seite 9 geändert.15 Die neuen Regelungen im Zuge der Föderalismuskommission betreffen im Wesentlichen den Bildungssektor und das Hochschulwesen. Die Kultur ist nur insoweit betroffen, als sie Gegenstand der allgemeinen Bildung oder der kulturspezifischen Fachausbildung und Forschung ist. Hier haben die Länderkompetenzen eine neue Stärkung erfahren.16 Die Grundkonstante der deutschen Kulturlandschaft und -förderung ist die föderale Struktur, der sie zu einem wesentlichen Teil ihre Vielfalt und Breite verdankt. Vor diesem Hintergrund hat sich die Kulturförderpolitik in Deutschland über vier Jahrzehnte hinweg kontinuierlich und im Rahmen der sich ausdifferenzierenden föderalen Aufgabenverteilung entwickelt.17 Ausgehend von der grundsätzlichen, nur von wenigen bestrittenen Annahme, dass Kultur – auch wenn das Grundgesetz keine eigene Staatszielbestimmung Kultur enthält – mithin eine Staatsaufgabe mit Kulturförderpflichten sei, entwickelten sich kulturrelevante staatliche Handlungsformen mit spezifischen Aufgabenzuordnungen in der vertikalen Staatsschichtung (Föderalstruktur) und der horizontalen Segmentierung von Ministerien und Verwaltungen (Ressortstruktur). Das heute vorherrschende Grundmuster entspricht dem Prinzip des kooperativen Föderalismus, der einerseits eine grundsätzliche Aufgabentrennung zwischen Bund und Ländern vorsieht, andererseits von einer Vielfalt von Kooperations- und Verflechtungstatbeständen zwischen den Ebenen gekennzeichnet ist. Resultat der nie gänzlich trennscharf erfolgten Kompetenzzuordnung zwischen Bund und Ländern war zudem die Herausbildung kulturföderalistischer Kooperationsstrukturen, die durch die in Art. 91a ff. GG festgelegten Gemeinschaftsaufgaben sogar verfassungsrechtlich verankert worden sind.18 Eine wesentliche Form der staatlichen Kulturförderung kommt deshalb in interdependenten Zusammenhängen der föderalen Ebenen zum Ausdruck (Kooperativer Kulturföderalismus). In jüngerer Zeit ist die Diskussion über den Kulturföderalismus und die Rolle des Bundes in der Kulturpolitik vor allem durch die Herausforderungen der deutschen Einheit bestimmt worden. Insbesondere der Art. 35 des Einigungsvertrages machten den Bund zu 15 Anstelle des bisherigen Art. 104a Abs. 4 GG wurde mit einem neuen Art. 104b GG eine ähnliche, aber weiter entwickelte Regelung der Finanzhilfen des Bundes an die Länder in das GG aufgenommen. Mit der Föderalismusreform wurde nunmehr auch klargestellt, dass die Länder bisher strittige Kompetenzen des Bundes im Bereich der Kulturförderung akzeptieren. 16 Im Bereich des Hochschulrechts hat der Bund die Gemeinschaftsaufgabe des Hochschulbaus verloren und behält nur noch die Kompetenz gezielter Einzelförderung von Forschungsbauten (Art. 91b Abs. 1 Nr. 2 GG). Darüber hinaus können Bund und Länder weiterhin auch bei Förderung von Vorhaben der Wissenschaft und Forschung kooperieren (Art. 91b Abs. 1 GG). Vgl. dazu ausführlich BERGGREEN-MERKEL (2012: 127ff.). 17 Besonderer Ausdruck des föderalistischen Kultursystems sind die Kulturstiftung des Bundes (www.kulturstiftung-des-bundes.de) und die Kulturstiftung der Länder (www.kulturstiftung.de). 18 Die Regelungen – in der jüngeren Vergangenheit mehrfach geändert – zielen vor allem auf Kooperationsmöglichkeiten im Bildungs- und Forschungsbereich. Vgl. zu aktuellen Situation einen Überblick unter http://www.bmbf.de/de/17975.php. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 034/15 Seite 10 einem wichtigen Förderer von Kunst und Kultur in den neuen Ländern und erweiterten damit die bundespolitische Agenda der Kulturpolitik (SCHULTZE-FILITZ 1991).19 Die kulturpolitische Rolle des Bundes ist im Lauf der letzten Jahrzehnte deutlich gewachsen. Der Bund fördert Einrichtungen „von nationaler Bedeutung“, darüber hinaus finanziert er einigungsbedingt kulturelle Einrichtungen in den neuen Ländern und er ist auch stark engagiert in der Förderung der Hauptstadtkultur. Daneben haben sich im Zuge der Entwicklung des „kooperativen Föderalismus“ viele Mischfinanzierungsformen im kulturellen Bereich ergeben. In diesem Kontext hat die Kulturpolitik des Bundes – in der Folge der intensiven öffentlichen kulturpolitischen Debatte in den neunziger Jahren – seit 1998 eine besondere Akzentuierung erhalten. Mit dem neuen Stellenwert der Bundeskulturpolitik – d. h. der Bündelung der Kompetenzen des Bundes und dem Anspruch, sich gegenüber dem Ausland, insbesondere im EU-Rahmen als Interessenvertreter der deutschen Kultur zu verstehen – ist neue Aufmerksamkeit auf die kulturverfassungsstaatlichen Fragen gelenkt worden. Ein Grund liegt darin, dass mit der organisatorischen Bündelung – nicht zuletzt auch durch die Einrichtung eines Ausschusses für Kultur und Medien im Deutschen Bundestag – die Inhalte und Positionen deutscher Kulturpolitik transparenter wurden, gleichzeitig aber auch die Überschneidungen und Abgrenzungen gegenüber der Kulturhoheit der Länder deutlicher geworden sind. Insbesondere mit der Auseinandersetzung über die Errichtung einer Kulturstiftung von Bund und Ländern ist die Diskussion über die Kompetenzverteilung der staatlichen Kulturpolitik und Kulturförderung wieder intensiver geworden .20 Ausgangspunkt dieser Diskussion ist die Frage nach der Bedeutung des Kulturföderalismus im Zeitalter von europäischer Integration und Globalisierung. Im Zentrum einer weiterhin kontroversen Debatte steht die Frage der Kulturhoheit der Länder und die in diesem Kontext möglichen Begründungen für eine eigenständige Kulturpolitik des Bundes und – daraus abgeleitet – die Kooperationsbeziehungen zwischen Bund und Ländern. Sichtbares Zeichen dafür war die Gründung der Kulturstiftung des Bundes.21 Die ausdrücklichen Kompetenzen des Bundes in der Kultur gehen jedoch über die Einrichtung dieser Förderinstitutionen deutlich hinaus. Der Bund kann auch dazu beitragen, die Rahmenbedingungen der Kultur zu gestalten. Dies zeigt sich beispielsweise in verschiedenen 19 Hierzu gehört auch die in der Protokollnotiz Nr. 14 zu Art. 35 des Einigungsvertrages erklärte Verpflichtung der Bundesrepublik gegenüber dem sorbischen Volk. Insgesamt ist nach Art. 35 Abs. 3 die Erfüllung der kulturellen Aufgaben einschließlich ihrer Finanzierung zu sichern, wobei „Schutz und Förderung von Kultur und Kunst den neuen Ländern und Kommunen entsprechend der Zuständigkeitsverteilung des Grund-gesetzes obliegen“. Daraus ergibt sich, dass Bund und Länder sich – so Art. 35 Abs. 1 – zur Bewahrung des ungeteilten Kulturerbes und seiner übernationalen Bedeutung im Sinn der Kulturstaatsidee bekennen. 20 Über die Reichweite und die Ausschließlichkeit der Bundeskompetenzen gibt es freilich Meinungsverschiedenheiten zwischen Bund und Ländern. Zu den bisherigen Versuchen einer Systematisierung der gemeinsamen Kulturförderung von Bund und Ländern einschließlich der im Einigungsvertrag enthaltenen Bestimmungen über die Mitfinanzierung von kulturellen Maßnahmen und Einrichtungen durch den Bund vgl. das Eckpunktepapier aus dem Jahr 2003 (BKM 2003). Ausführlich zu den rechtlichen Grundlagen der Kulturföderalismus in Deutschland auch LENSKI (2013: 55ff.), GERMELMANN (2013) und BEISSEL (2012). 21 Neben der Förderung zeitgenössischer Kunst und Kultur widmet sich die Stiftung auch der Pflege des Kulturerbes und den Herausforderungen, die mit dem Erhalt und der Vermittlung des kulturellen Erbes verbunden sind. Dazu gehören die Programme Tanzfonds Erbe, Motion Bank, KUR – Programm zur Konservierung und Restaurierung von mobilem Kulturgut, sowie zahlreiche Projekte zur Erinnerungskultur. Vgl. dazu http://www.kulturstiftung-des-bundes.de/cms/de/projekte/erbe_und_vermittlung/. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 034/15 Seite 11 arbeits- und sozialrechtlichen Regelungen, so etwa in der Künstlersozialversicherung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG) oder auch – noch allgemeiner – in den Regelungen für die Arbeitslosenversicherung für Kurzzeitbeschäftigte. Hierzu gehören vielfach Künstler im Bereich des Films und Fernsehens, aber auch des Schauspiels. Im Bereich der Wirtschaft resultiert etwa die Regelungskompetenz für die Buchpreisbindung aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG. Hinzu kommt die allgemeine Zuständigkeit für die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 6 GG), worauf die Maßnahmen der Bundes für den Erhalt des kulturellen Erbes und die spezifische Kulturarbeit der Vertriebenen gründet. Unmittelbar auf den Kulturbereich zielen dagegen die Kompetenzzuweisungen zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen die Abwanderung ins Ausland (Art. 73 Abs. 1 Nr. 5a GG) und das Urheberrecht (Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG). Darüber hinaus finden sich Regelungen, die sich auch auf den Kultur- und Medienbereich auswirken, wie etwa das Gemeinnützigkeitsrecht, in jüngerer Zeit zunehmend auch das Telemedien- und Telekommunikationsrecht. Hinzu kommen Kompetenzregelungen, die – wiewohl zunächst nicht den Kulturbereich betreffend – eine Grundlage für die Gesetzgebung des Bundes im Kulturbereich darstellen. Ein Beispiel ist Art. 73 Abs. 1 Nr. 5 GG, der den freien Handel und Zahlungsverkehr mit dem Ausland und die Zölle umfasst. Hierauf stützt sich das Ausführungsgesetz zum Kulturgutübereinkommen (KGÜAG),22 soweit es sich um die Einfuhr und die Rückgabe ausländischen Kulturgutes sowie um Aufzeichnungspflichten handelt, die das Auffinden zurückzugebender Gegenstände ermöglichen.23 Die Bundeskompetenzen für die Kulturförderung ergeben sich – aus der Sicht des Bundes – aus geschriebenem Verfassungsrecht, insbesondere den Kompetenzzuweisungen der Art. 32 und Art. 87 GG, aber im Einzelfall auch stillschweigend aus der Natur der Sache oder kraft Sachzusammenhangs zu einer ausdrücklich zugewiesenen Kompetenzmaterie.24 Dabei orientiert der Bund seine Förderpraxis bei der Pflege von Kunst, Kultur und Sport an dem – letztlich nicht zustande gekommenen – Flurbereinigungsabkommen aus dem Jahre 1971. Bund und Länder hatten darin eine klarstellende Beschreibung ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen angestrebt. Vorgesehen war, dem Bund im Wege einer zwischen Bund und Ländern abgestimmten Verfassungsinterpretation einen größeren Handlungsspielraum bei der Kulturförderung einzuräumen. So sollten etwa Fördermaßnahmen zulässig sein, wenn sie der „gesamtstaatlichen Repräsentation“ dienen.25 In diesem Sinn hat der Bund, auch nachdem das Flurbereinigungsabkommen nicht zustande kam, die Förderung von Kunst und Kultur sehr weit gefasst. Insbesondere seit Mitte der neunziger Jahre wurde die Zielrichtung der Debatte deutlicher und schärfer konturiert. Es ging nun um die Justierung der institutionellen Strukturen und inhaltlichen Aufgaben der von Bund, Ländern 22 Vgl. dazu das Gesetz zur Ausführung des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut vom 18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757) mit Berichtigung vom 26.11. 2007 (BGBl. I S. 2547). 23 Vgl. http://www.bundesregierung.de/Webs/Breg/DE/Bundesregierung/BeauftragtefuerKulturundMedien/ kultur/rechtsrahmen/_node.html. 24 Vgl. dazu ausführlich BERGGREEN-MERKEL (2012: 124ff.). 25 Allerdings konnte kein Einvernehmen mit den Ländern erzielt werden, da diese eine Ausdehnung der Aktivitäten des Bundes auf nahezu alle bedeutsamen wissenschaftlichen und künstlerischen Einrichtungen befürchteten (BUNDESRECHNUNGSHOF 2007: 197f.). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 034/15 Seite 12 und Kommunen gemeinsam wahrgenommenen kulturpolitischen Verantwortung, da sich die Koordinaten und Prämissen staatlichen Handelns auch im Kulturbereich verändert hatten. Ein wesentlicher Fokus der Debatte war die eigenständige Rolle des Bundes in der Kulturpolitik, die in der Forderung nach der Einrichtung eines Bundeskulturministeriums gipfelte.26 Zugespitzt wurde die Diskussion auf die Frage, inwieweit auf der Bundesebene ein „Sonderbeauftragter für kulturelle Angelegenheiten“ (Thomas Krüger) oder gar ein Bundeskulturministerium erforderlich sei, um die – von nahezu allen Beteiligten der Debatte – eingeforderte stärkere Bündelung der Bundeskulturpolitik zu ermöglichen. Dabei ging es in der Zielsetzung nicht um eine Beschneidung der Kulturkompetenz der Länder, sondern um die Schaffung effektiver Strukturen für die gesamtstaatliche Kulturpolitik. Die stärkere Betonung der Rolle des Bundes in der Kulturförderpolitik unterstreicht insbesondere das seit dem Jahre 1998 eingerichtete Amt des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM)27 und dessen Ausstattung mit Haushaltsmitteln (ENDREß 2005). Die Kulturförderpolitik des Bundes28 konzentriert sich vor diesem rechtlichen und regulativen Hintergrund insbesondere auf folgende Aufgaben: – Gesamtstaatliche Repräsentation: Kompetenz des Bundes für kulturelle Angelegenheiten, die ihrer Natur nach nur vom Bund wahrgenommen werden können, wie die Repräsentation des Gesamtstaates einschließlich der gesamtstaatlichen Darstellung und Dokumentation der deutschen Geschichte (einschließlich Historische Stätten), sowie die Darstellung der deutschen Militärgeschichte in den Museen und militärhistorischen Sammlungen der Bundeswehr; – Repräsentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt: Kompetenz des Bundes zur Repräsentation des Gesamtstaates auf kulturellem Gebiet in der Bundeshauptstadt Berlin sowie zur Finanzierung hauptstadtbedingter Sonderlasten (Art. 106 Abs. 8 GG, vgl. auch Art. 2 Abs. 1 Einigungsvertrag in Verbindung mit dem Berlin-Bonn-Gesetz);29 – Bewahrung und Schutz des kulturellen Erbes: Kompetenz des Bundes zur Beteiligung an der Wahrnehmung des internationalen Schutzauftrages gemäß UNESCO-Konvention für das 26 Vgl. dazu auch HÄBERLE (1998; 1999). 27 Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) ist zuständig für die kultur- und medienpolitischen Aktivitäten des Bundes. Sie hat 215 Planstellen und Stellen und fördert nach Darstellung des Bundesrechnungshofes mit rund 1 Mrd. Euro im Jahr zahlreiche Einrichtungen und Veranstaltungen in nahezu allen Bereichen der Kultur durch Zuwendungen und Zuweisungen (BUNDESRECHNUNGSHOF 2014: 23). Vgl. dazu auch die Darstellung der verschiedenen Förderbereiche – insbesondere Musik, Bildende Kunst, Literatur, Theater und Tanz, Denkmalschutz und Baukultur – der Bundeskulturpolitik unter http://www.bundesregierung.de/Webs/Breg/DE/Bundesregierung/BeauftragtefuerKulturundMedien/kultur/kuns tKulturfoerderung/foerderbereiche/_node.html. 28 Die Vielschichtigkeit der Rechtfertigungen einer Bundeszuständigkeit zeigt sich etwa am Beispiel der Musikförderung; vgl. hierzu die Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage „Musikförderung durch den Bund“ der Fraktion der SPD (BT-Drs. 17/7222, 29. 09. 2011); vgl. außerdem zwei Gutachten zum Thema (FÖHL/GÖTZKY 2013a, 2013b). 29 Vgl. http://www.bundesregierung.de/Webs/Breg/DE/Bundesregierung/BeauftragtefuerKulturundMedien/ kultur/kunstKulturfoerderung/kulturHauptstadtRegion/_node.html. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 034/15 Seite 13 Weltkulturerbe der Menschheit von außerordentlichem universellen Wert als übergreifende internationale Verpflichtung (gilt auch hinsichtlich der Ernennung einer deutschen Stadt zur „Europäischen Kulturstadt"); – Gedenkstätten, Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer der Gewaltherrschaft : Kompetenz des Bundes für Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer der Gewaltherrschaft; der Bund hat in diesen Bereichen Gesetzgebungszuständigkeiten gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 10a GG), für Gedenkstätten (vgl. Gedenkstättenkonzeption des Bundes, BT-Drs. 14/1569), sowie für sowjetische Friedhöfe und Ehrenmäler (vgl. Art. 18 Vertrag über gute Nachbarschaft, Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 09.11.1990); – Auswärtige Kultur- und Bildungspolitik: Kompetenz des Bundes für die Auswärtige Kulturpolitik auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 1, 87 Abs. 1 GG, d.h. insbesondere Pflege der Kulturbeziehungen zu anderen Staaten sowie europäischen, internationalen und supranationalen Organisationen, Repräsentation der deutschen Kultur im Ausland,30 vor allem durch Mittlerorganisationen, Unterstützung des internationalen Kulturaustausches; hinzu kommt Förderung von deutschen Künstlern im Ausland und ausländischen Künstlern in Deutschland durch Studien- und Arbeitsaufenthalte;31 – Sicherung von Kulturgut und Geschichte ehemals deutscher Kulturlandschaften im östlichen Europa: Kompetenz des Bundes zur Sicherung von Kulturgut und Geschichte ehemals deutscher Kulturlandschaften im östlichen Europa durch Förderung entsprechender inländischer Kultureinrichtungen und Kooperationen mit Partnern in Osteuropa, durch Erhaltung von Bau- und Kulturdenkmälern sowie Restaurierung von Bibliotheks- und Archivbeständen deutscher Provenienz (Art. 32 Abs. 1 GG);32 – Kulturelle Betreuung nationaler Minderheiten, fremder Volksgruppen und heimatloser Ausländer im Bundesgebiet: Kompetenz des Bundes zur Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen wie das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten und Europäische Charta für Regional- und Minderheitensprachen und Genfer Flüchtlingskonvention ;33 30 Dazu gehört auch der Auslandsrundfunk Deutschlands – die Deutsche Welle – als ein wichtiger Kulturbotschafter im Ausland (http://www.dw.de). Die Bundesrundfunkanstalt Deutsche Welle mit Standorten in Bonn und Berlin ist eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie untersteht der Rechtsaufsicht durch die Bundesregierung. Im Jahr 2013 bezuschusste die BKM den Betrieb und die Ausstattung der Deutschen Welle mit 277,6 Mio. Euro (BUNDESRECHNUNGSHOF 2014: 23). Vgl. auch die – bislang nicht vorliegende - Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Zur aktuellen Umstrukturierung der Deutschen Welle“ (BT-Drs. 18/4247, 04.03.2015). 31 Vgl. http://www.auswaertiges-amt.de/DE/AAmt/Abteilungen/KulturUndKommunikation_node.html. 32 Vgl. http://www.bundesregierung.de/Content/DE/StatischeSeiten/Breg/BKM/2012-07-11-institutionellgefoerderte -einrichtungen.html?nn=401286#doc556960bodyText6. 33 Vgl. http://www.bundesregierung.de/Webs/Breg/DE/Bundesregierung/BeauftragtefuerKulturundMedien/ kultur/kunstKulturfoerderung/foerderbereiche/unterstuetzung/_node.html. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 034/15 Seite 14 – Sicherung und Erwerb national wertvollen Kulturgutes und national wertvoller Archive gegen drohende Abwanderung sowie Schutz gegen absehbare Folgen eines bewaffneten Konfliktes: Kompetenz des Bundes zur Ausführung des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung sowie für Maßnahmen im Rahmen der zivilen Verteidigung durch Schutzverpflichtung nach dem Gesetz zur UN-Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (Haager Konvention);34 – Rückführung von Kulturgut: Kompetenz des Bundes auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 1 GG sowie unter Berücksichtigung von Art. 120 Abs. 1 GG zur Rückführung kriegsbedingt verbrachten deutschen Kulturgutes wie auch Mitwirkung an der entsprechenden Rückgabe ausländischen Kulturbesitzes;35 – Dokumentation, Nachforschung und Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter: Kompetenz des Bundes zur Mitwirkung in Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung von Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden vom Dezember 1999 (Gesetzgebungskompetenzen des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 9 GG);36 – Förderung von Kultureinrichtungen in Ostdeutschland („Leuchtturmprogramm“): Kompetenz des Bundes für bestimmte kulturelle Leuchttürme (ehemalige zentralgeleitete Einrichtungen der DDR; Art. 35 Abs. 4 Einigungsvertrag);37 – Förderung der kulturellen Einheit Deutschlands: Kompetenz des Bundes zur Förderung der Einheit Deutschlands auf kulturellem Gebiet: „Zum Ausgleich der Auswirkungen der Teilung Deutschlands kann der Bund übergangsweise zur Förderung der kulturellen Infrastruktur einzelne kulturelle Maßnahmen und Einrichtungen in dem in Artikel 3 genannten Gebiet mitfinanzieren.“ (Art. 35 Abs. 7 Einigungsvertrag);38 – Filmförderung und Verlags- und Übersetzungsförderung: Kompetenz des Bundes zur Filmförderung und Verlags- und Übersetzungsförderung (Gesetzgebungskompetenzen des Bundes nach Art. 73 Nr. 9, 74 Abs. 1 Nr. 11 GG).39 34 Vgl. http://www.bundesregierung.de/Webs/Breg/DE/Bundesregierung/BeauftragtefuerKulturundMedien/ kultur/kulturgutschutz/_node.html. 35 Vgl. http://www.bundesregierung.de/Webs/Breg/DE/Bundesregierung/BeauftragtefuerKulturundMedien/ kultur/beutekunst/_node.html. 36 Vgl. http://www.bundesregierung.de/Webs/Breg/DE/Bundesregierung/BeauftragtefuerKulturundMedien/ kultur/rueckfuehrung_ns_raubkunst/_node.html. 37 Vgl. dazu insbesondere RAABE (2006) sowie weitere Informationen unter www.bundesregierung.de/Webs/Breg/DE/Bundesregierung/BeauftragtefuerKulturundMedien/kultur/kunstKultu rfoerderung/kulturHauptstadtRegion/kulturostdtLaender/_node.html 38 Vgl. http://www.bundesregierung.de/Webs/Breg/DE/Bundesregierung/BeauftragtefuerKulturundMedien/ kultur/kunstKulturfoerderung/kulturHauptstadtRegion/kulturostdtLaender/_node.html. 39 Vgl. http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Infodienst/2015/02/2015-02-05-filmfoerderung/2015-02-05- filmfoerderung.html. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 034/15 Seite 15 Unter kommunalem Aspekt ist insbesondere festzustellen, dass der Bund den überwiegenden Teil der Kulturausgaben in der Bundeshauptstadt Berlin trägt.40 Der Bund fördert in Berlin Institutionen und Projekte im Kulturbereich mit mehr als 340 Millionen Euro jährlich. Grundlage dafür ist die Verantwortung des Bundes für die kulturelle Repräsentanz der Bundeshauptstadt, die im „Berlin - Bonn Gesetz“ 1994 festgeschrieben wurde. Bis zum Jahre 2001 erhielten verschiedenste kulturelle Institutionen anteilige Förderung durch den Bund. Seitdem gilt: Statt anteiliger Finanzierung übernimmt der Bund ganz die Verantwortung für Einrichtungen von gesamtstaatlicher Bedeutung. Festgeschrieben ist dies im Hauptstadtkulturvertrag.41 Zum ersten Mal wurde er für die Jahre 2001 bis 2004 geschlossen. Erneuert wurde der Vertrag zum 1. Januar 2004, seine Geltungsdauer ist nun unbegrenzt. Er benennt die einzelnen Einrichtungen, für die der Bund eigenverantwortlich aufkommt. Er stellt diesen Institutionen rund 83 Millionen Euro jährlich zur Verfügung. Ein großer Teil dieser Summe sind Zuwendungen an die Stiftung Preußischer Kulturbesitz. Eingeschlossen ist auch eine Opernstrukturreform, die die drei Bühnen unter dem Dach einer Stiftung vereint. Der Bund beteiligt sich finanziell an der Opernreform indirekt, indem dem Land Berlin durch die Übernahme einer Reihe von Institutionen Spielraum zur Reform gegeben wird: Die Akademie der Künste und die Stiftung Deutsche Kinemathek werden in Bundesverantwortung übergehen. Außerdem werden die Baukosten des zur Stiftung Preußischen Kulturbesitzes gehörenden Hamburger Bahnhofs übernommen. Gefördert werden weitere Einrichtungen, so etwa das Deutsche Historische Museum, die Gedenkstätte Deutscher Widerstand, das Denkmal für die ermordeten Juden Europas, die Gedenkstätte Topographie des Terrors sowie das Haus der Wannseekonferenz. Außerdem werden für die Sanierung der Deutschen Staatsoper Finanzmittel bereitgestellt. Hinzu kommt der Hauptstadtkulturfonds. Der Fonds soll durch die Förderung aktueller kultureller und künstlerischer Projekte dazu beitragen, von Berlin aus den überregionalen und internationalen kulturellen Dialog aufzunehmen und zu festigen. Berücksichtigt werden können Konzepte aller künstlerischer Sparten (mit Ausnahme des Films), die für die Bundeshauptstadt Berlin bedeutsam sind, nationale und internationale Ausstrahlung haben bzw. besonders innovativ sind. Die Projekte sollen für Berlin erarbeitet und in Berlin präsentiert werden. Sie sollten für ein Publikum bzw. eine Fachöffentlichkeit über Berlin hinaus relevant sein bzw. geeignet sein, bisher in Berlin bestehende kulturelle Defizite auszugleichen. Ausgeschlossen sind kommerziell realisierbare Vorhaben und solche, die sich im Rahmen normaler Arbeit der kulturellen Institutionen 40 Dies betrifft die Kompetenz des Bundes zur Repräsentation des Gesamtstaates auf kulturellem Gebiet in der Bundeshauptstadt Berlin sowie zur Finanzierung hauptstadtbedingter Sonderlasten (Art. 106 Abs. 8 GG, vgl. auch Art. 2 Abs. 1 Einigungsvertrag in Verbindung mit dem Berlin-Bonn-Gesetz). Hinzu kommt eine Kompetenz des Bundes auf der Grundlage von Art. 135 Abs. 4 GG (Preußischer Kulturbesitz). 41 Seit dem 1. September 2006 gilt der neue Artikel 22 GG, in dem festgelegt ist, dass die Repräsentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt Aufgabe des Bundes ist. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 034/15 Seite 16 Berlins mit deren Mitteln realisieren lassen bzw. bereits durch eine andere Förderinstitution, die ebenfalls Gelder des Bundes vergibt, gefördert werden.42 Im Kulturbereich ergeben sich gleichwohl relativ häufig die Tatbestände einer gemeinsamen Finanzierung durch Bund und Länder. Hierdurch entstehen neue Formen der Mischfinanzierung, die – nach Ansicht des Bundesrechnungshofes – weitere Verflechtungen mit sich bringen. Mischfinanzierung von Bund und Ländern zeigen sich bei Einrichtungen wie zum Beispiel den Bayreuther Festspielen, dem Deutschen Literaturarchiv in Marbach, den Ruhrfestspielen Recklinghausen oder auch der Documenta. Diese Mischfinanzierungen basieren auf Zuschüssen des jeweiligen Sitzlandes einer Einrichtung, der Kommune, eigenen Einnahmen und einem Bundeszuschuss . Es handelt sich bei diesen Einrichtungen bzw. Ereignissen um Institutionen von gesamtstaatlicher Bedeutung. Hinzu kommt die Kulturstiftung des Bundes. Sie fördert verschiedenste Kunst- und Kulturprojekte im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes. Ein Schwerpunkt ist dabei die Förderung innovativer Programme und Projekte im internationalen Kontext. Die Kulturstiftung des Bundes setzt außerdem einen Schwerpunkt auf den kulturellen Austausch und eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit. Nach der Wiedervereinigung hat der Bund außerdem Aufgaben in der Finanzierung der kulturellen Infrastruktur in den neuen Ländern übernommen, da diese ihrer finanziellen Verantwortung noch nicht nachkommen konnten. Jedoch ergeben sich daraus auch jeweils Anreize, Finanzierungslasten auf andere staatliche Ebenen zu verschieben. So hat der Bundesrechnungshof etwa festgestellt, dass Kommunen öffentliche Einrichtungen an Minderheiten mit der Folge abgeben, dass der Bund sich fortan an der Finanzierung von Theatern und Schulen beteiligt (BUNDESRECHNUNGSHOF 2007: 200).43 Die Kulturausgaben des Bundes44 verteilen sich auf verschiedene Ministerien (einschließlich Kanzleramt), wobei die Ermittlung der Daten und ihre Zuordnung auf die einzelnen Ressorts keine leichte Aufgabe ist (BUNDESREGIERUNG 2000a: 1). Seit dem Jahr 2003 finden sich die Übersichten über die kulturbezogenen Ausgaben der Bundesressorts im Finanzbericht des Bundesministeriums der Finanzen. Die Übersichten trennen ebenfalls zwischen den Ausgaben 42 Grundlage für die Arbeit des Hauptstadtkulturfonds ist der Vertrag über die aus der Hauptstadtfunktion Berlins abgeleitete Kulturfinanzierung und die Abgeltung von Sonderbelastungen der Bundeshauptstadt (Hauptstadtfinanzierungsvertrag 2007) vom 30. November 2007. Der Vertrag regelt auf der Grundlage von Art. 22 Abs. 1 GG abschließend den aus der Hauptstadtfunktion abgeleiteten Finanzierungsanspruch an den Bund für die Vertragsdauer (01.01.2008 bis 31.12.2017). Aus Mitteln des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien stehen dem Hauptstadtkulturfonds jährlich bis zu 9,866 Mio. Euro zur Verfügung. Der zur Erörterung von Fragen der Kulturpolitik in der Bundeshauptstadt von Bund und Berlin gebildete gemeinsame Ausschuss regelt das Verfahren der Mittelvergabe (www.hauptstadtkulturfonds.berlin.de). 43 Der Bundesrechnungshof empfiehlt deshalb eine klare Zuordnung der Förderungsfelder zur Ebene des Bundes oder der Länder (BUNDESRECHNUNGSHOF 2007: 199f.). Ein kritischer Überblick der kulturfördernden Maßnahmen der Bundesregierung findet sich auch in BUNDESRECHNUNGSHOF (2014); vgl. außerdem kritisch zur Kulturpolitik in Deutschland HASELBACH et al. (2012). 44 Der Bund übernimmt nach Angaben des Statistischen Bundesamtes mit rund 1,2 Milliarden Euro etwa dreizehn Prozent der Gesamtausgaben für Kunst und Kultur (STATISTISCHE ÄMTER DES BUNDES UND DER LÄNDER 2012: 32ff.). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 034/15 Seite 17 des Bundes auf dem Gebiet der inländischen Kulturpolitik und den Ausgaben des Bundes auf dem Gebiet der Auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik.45 Bund und Länder sind jedoch keineswegs die einzigen öffentlichen Akteure der Kulturpolitik. Auch die kommunalen Gebietskörperschaften, d. h. die Städte und Landkreise, haben einen Kulturauftrag und können sich dabei auf das Grundgesetz (Art. 28 Abs. 2) und auf Bestimmungen in den jeweiligen Landesverfassungen berufen, die den Gemeinden eine eigene Kulturverantwortung im Gesamtgefüge der öffentlichen Zuständigkeiten übertragen haben.46 Die Kommunen tragen die Verantwortung für die lokale Kulturförderung. Die Länder sind für die Förderung der kulturellen Institutionen und Projekte von landesweiter Bedeutung zuständig. Die meisten kulturellen Einrichtungen in der Bundesrepublik werden von den Städten und Gemeinden unterhalten , während die Länder vor allem die herausragenden Einrichtungen von besonderem Rang für ein Land oder einen Landesteil tragen (z. B. Staatstheater oder Staatsbibliotheken).47 Obwohl es in der Geschichte der Bundesrepublik immer wieder Spannungen hinsichtlich einzelner Kulturförderbereiche oder einzelner Themen gab, hat sich ein relativ hohes Maß an Gemeinsamkeit in den Auffassungen über die Kultur- und Kunstförderung herausgebildet. Begünstigt wurde dies durch die Rechtsprechung und das juristische Schrifttum: Die „herrschende Meinung “ unter den Verfassungsjuristen ist sich im Wesentlichen einig, dass der Staat und die Gemeinden zwar Kunst oder Literatur sowie ganz allgemein die kulturellen Belange fördern sollen, dass dies aber nicht mit direkten Eingriffen in den künstlerischen Freiheitsraum verbunden sein darf (so auch das Bundesverfassungsgericht in einem Grundsatzurteil am 5. März 1974, 1 BvR 712/68, BVerfGE 36, 321).48 Als Schwerpunkte der Kulturförderung lassen sich folgende Bereiche unterscheiden (Gerlach- March 2010: 15ff.): – Unterhalt öffentlicher Institutionen (z.B. Theater, Museen, Bibliotheken), die vorrangig der Kulturvermittlung dienen, 45 Ursprünglich wurden die Ausgaben des Bundes für Auswärtige Kulturpolitik bis zum Jahr 2002 in einer Übersicht im Einzelplan 05 (Auswärtiges Amt) des Bundeshaushalts veröffentlicht. Die Zusammenfassung dieser Ausgaben geht zurück auf einen Vorschlag der Enquete-Kommission „Auswärtige Kulturpolitik“ (BT-Drs. 7/4121: 33 u. 78ff.). Danach wurden durch eine Festlegung des Bundestages seit 1977 die verschiedenen Ausgabenposten in einer „Übersicht 2“ im Einzelplan 05 (Auswärtiges Amt) des Bundeshaushaltes zusammengefasst. Seit dem Haushalt 2003 werden die kulturbezogenen Ausgaben aller Ressorts im Finanzbericht des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) veröffentlicht (zuletzt BUNDESMINISTERIUM DER FINANZEN 2014: 316ff.). 46 Die gemeinsamen kulturpolitischen Interessen der großen Städte werden vor allem vom Deutschen Städtetag repräsentiert (www.staedtetag.de). In ähnlichem Sinne wirken für die übrigen Kommunen der Deutsche Städteund Gemeindebund (www.dstgb.de) und der Deutsche Landkreistag (www.landkreistag.de). Eine wichtige Rolle spielen in der Kulturpolitik auch die Verbände und ihre Zusammenschlüsse, darunter als Dachorganisation von über 200 Bundesverbänden aller Sparten der Deutsche Kulturrat (http://www.kulturrat.de). 47 Vgl. zur Kulturförderung von Ländern und Gemeinden vgl. MICHEEL und WIEST (2002) sowie PALMER (2001). 48 Vgl. dazu ausführlich die Darstellung bei SCHWARTMANN (2011: 487ff.), SCHEYTT (2008), SOMMERMANN (1997), GEIßLER (1995), MIHATSCH (1989) und PALM (1998). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 034/15 Seite 18 – indirekte Kulturförderung durch Schaffung günstiger rechtlich-sozialer Rahmenbedingungen (z.B. im Steuer-, Sozial- und Medienrecht, durch eine Ermäßigung von Eintrittspreisen für bestimmte Gruppen oder auch durch bestimmte Angebote der Schulen und Hochschulen ), – direkte wirtschaftliche Hilfen im Kultur- und Mediensektor (vor allem im Bereich der Produktion und des Vertriebs von Filmen, durch Druckkostenzuschüsse, öfter auch schon bei der Ansiedlung von kulturwirtschaftlichen Betrieben und Multimedia-Produzenten oder durch Mieterlass für Räume) sowie – Förderung „freier“ Kulturaktivitäten (z.B. durch Preise oder Stipendien für Künstler und Autoren, durch die Unterstützung privater Theater oder durch Hilfen für Amateurvereinigungen , Kunstvereine usw.). Die öffentlichen Haushalte des Staates und der Gemeinden verwenden den weitaus größten Teil ihrer Mittel zur Kulturförderung für Aufgaben der professionellen Kunstvermittlung und kulturellen Bildung.49 Die direkte Anregung der kulturellen Produktivität, etwa durch eine umfassende individuelle Künstlerförderung wie etwa in Skandinavien oder die forcierte Entwicklung aller Bereiche der Kulturwirtschaft (vor allem in Frankreich), sind hingegen kein Kennzeichen der deutschen Kulturförderpolitik. Neben der Kulturpolitik und -förderung der öffentlichen Hand gibt es eine umfangreiche und vielfältige Kulturarbeit und -förderung, die von öffentlichen und privaten Rundfunk- und Fernsehanstalten, Institutionen der Wirtschaft und anderer gesellschaftlicher Gruppen (Kirchen, Gewerkschaften, Verbänden), von bürgerschaftlichen Organisationen und Initiativen, von Vereinen und von Privaten getragen wird. Dieses Netzwerk im intermediären Bereich zwischen den staatlichen Instanzen und der Kulturszene ist als komplementärer Sektor zum staatlichen Bereich unentbehrlich für eine lebendige und entwicklungsfähige Kultur in der Zivilgesellschaft.50 Der Pluralismus der Kulturträger gilt als Strukturelement des deutschen Kulturverfassungsrechts.51 3. Kulturpolitische Tätigkeit des Bundes auf europäischer Ebene Auch auf der Ebene der europäischen Union ist sind das kulturpolitische Handeln von einem Miteinander von Bund und Ländern geprägt. Das Zusammenspiel von Bund und Ländern im europäischen Verfahren regelt Art. 23 GG. Eine Konkretisierung dieser grundgesetzlichen Vorgabe findet sich im Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in 49 Zur Evaluation der Kulturförderpolitik vgl. HENNEFELD/STOCKMANN (2013) sowie ERMERT (2004). 50 Vgl. auch zu den verschiedenen Möglichkeiten der Kulturförderung aus der Sicht von Kulturschaffenden LANGMAAK (1998) und LKD, BJKE, PARITÄTISCHES JUGENDWERK (2002); wichtig sind auch die Informationen der Bundesvereinigung Soziokultureller Zentren (www.soziokultur.de) und das „Dschungelbuch Kulturförderung NRW“ (http://www.dschungelbuch-nrw.de). Zusätzlich gibt es noch die Kulturförderung der Europäischen Union (http://www.kulturrat-ccp.de/). 51 Vgl. dazu ausführlich ENQUETE-KOMMISSION (2007: 91ff.), aktuell auch DREWS (2014). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 034/15 Seite 19 Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG).52 Diese Regelungen sind auch für den Kulturbereich zunehmend wichtiger geworden, seit sich innerhalb der EU-Politik die Kultur als eigenständiger Politikbereich etabliert hat. So brachte insbesondere der Vertrag von Maastricht im Jahr 1993 auch im Bereich der Kultur neue Handlungsbefugnisse für die europäische Ebene. Die deutschen Länder machten ihre Zustimmung zum Maastricht-Vertrag von jedoch von einer verbesserten Mitsprache auf europäischer Ebene abhängig. Den Ländern wurde dadurch eine Beteiligung an der Gestaltung europäischer Politik ermöglicht, soweit im Schwerpunkt ihre Gesetzgebungskompetenzen betroffen waren.53 Das Ziel der Länder war die Vermeidung eines schleichenden Kompetenzverlustes im Zuge der zunehmenden Europäisierung in den betroffenen Politikfeldern. Mit Wegfall des Einstimmigkeitsprinzips54 für Beschlüsse im Bereich der Kultur hat jedoch das Gewicht der Aushandlungsprozesse auf der europäischen Ebene zugenommen. Die Einführung des Mehrheitsprinzips auch für Abstimmungen im EU- Kulturministerrat hat allerdings auch das Risiko erhöht, dass Beschlüsse gefasst werden, die den Interessen einzelner Mitgliedstaaten zuwiderlaufen. Erhöht wird jedoch auf dieser neuen Grundlage der Koordinierungs- und Konsultationsbedarf auf europäischer Ebene (BERGGREEN- MERKEL 2012: 138). Hinzu kommt, dass sich mit der Föderalismusreform gleichzeitig Änderungen für die Zusammenarbeit von Bund und Ländern bei der europäischen Meinungsbildung im Bereich der Bildung, der Kultur und des Rundfunks ergeben haben, die die Wahrnehmung der mitgliedstaatlichen Rechte durch die Länder stärkt: Soweit die Länder auf dem Gebiet der Kultur ausschließlich zur Gesetzgebung befugt sind und diese durch ein EU- Vorhaben im Schwerpunkt betroffen ist, ist ihnen die Verhandlungsführung zu überlassen (Art. 23 Abs. 6 Satz 1 GG).55 Eine weiterhin offene Frage ist jedoch, wie sich diese Übertragungspflicht in der Praxis auswirkt. Zwar sieht die Vereinbarung der Bundesregierung und der Regierungen der Länder über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Europäischen Union ausdrücklich unter Ziff. I.2 vor, dass „die Informations- und Mitwirkungsrechte der Länder im Hinblick auf EU-Vorhaben sich nicht auf rechtsverbindliche Handlungsinstrumente der Europäischen Union beschränken, sondern sich auch auf Grünbücher, Weißbücher, Aktionsprogramme, Mitteilungen und Empfehlungen erstrecken“. Gleichwohl stellt sich dabei die Frage nach dem jeweiligen thematischen Schwerpunkt. So umfasst etwa die Mitteilung der Europäischen Kommission über 52 Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union v. 12.3.1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5.9.2006 (BGBl. I S. 2098). Leitlinien der Durchführung bietet zudem die zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Länder am 12. Juni 2008 geschlossene Vereinbarung über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Europäischen Union in Ausführung von § 9 EUZBLG. 53 Zu den Mitwirkungsrechten der deutschen Länder vgl. BERGGREEN-MERKEl (2012: 137) sowie einen Eintrag im Handlexikon der Europäischen Union (BERGMANN 2014); der Beitrag ist abrufbar unter http://www.europarl.europa.eu/brussels/website/media/Lexikon/Pdf/Mitwirkung_Bundeslaender.pdf. 54 Mit der Aufhebung der Geltung des Einstimmigkeitsprinzips für Beschlüsse im Kulturbereich mit Inkrafttreten des Lissabonner Vertrages könnte zwar die Stellungnahme des Bundesrates formal an Bedeutung verlieren. Nach Art. 167 Abs. 5 AEUV handelt der Rat zukünftig nicht mehr nach der Einstimmigkeitsregel. Vielmehr erlässt das Europäische Parlament gemeinsam mit dem Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren kulturelle Fördermaßnahmen. Punktuell bleibt aber das Einstimmigkeitserfordernis bestehen. Die kulturpolitische Besonderheit besteht etwa darin, dass Abkommen im Bereich des Handels mit kulturellen und audiovisuellen Dienstleistungen weiterhin der Einstimmigkeit bedürfen, wenn diese die kulturelle und sprachliche Vielfalt in der Union beeinträchtigen können (Art. 207, Nr. 4 AEUV). 55 Dabei erfolgt die Wahrnehmung dieser Rechte (die davor nur abgeschwächter Weise bestanden) in Abstimmung mit der Bundesregierung, so dass dieses Verfahren die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes wahrt. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 034/15 Seite 20 eine europäische Kulturagenda auch Themen der Auswärtigen Kulturbeziehungen, der Kulturwirtschaft oder auch des interkulturellen Dialogs. In diesem Fällen besteht keine ausschließliche Kompetenz der Länder, in einigen Bereichen ist die Bundesebene – etwa in der Außenpolitik – vorrangig zuständig.56 Die kulturpolitischen Kompetenzen der Europäischen Union besitzen seit dem Vertrag von Maastricht mit Art. 151 EG-Vertrag (heute Art. 167 AEUV) eine rechtliche Grundlage. Die kulturpolitischen Regelungen bleiben auch im Vertrag von Lissabon57 gegenüber den bisherigen Verträgen weitgehend unverändert (wie auch schon der nicht realisierte Verfassungsvertragsentwurf aus dem Jahr 2004 die Regelungen EG-Vertrages von Nizza übernommen hatte).58 Wie in den bisherigen Verträgen wird auch im Vertrag von Lissabon an verschiedenen Stellen auf die kulturell geprägten Wertgrundlagen der Gemeinschaft verwiesen. So betont etwa die Präambel des Vertrages über die Europäische Union (EUV) das kulturelle, religiöse und humanistische Erbe Europas, „aus dem sich die unverletzlichen und unveräußerlichen Rechte des Menschen sowie Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Rechtsstaatlichkeit als universelle Werte entwickelt haben.“ Ein neuer Artikel 2 verdeutlicht die Werte der EU: „Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.“ Zu den Zielen des Vertrages gehört außerdem, dass die Union den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt wahrt und für den Schutz und die Entwicklung des kulturellen Erbes Europas sorgt (Art. 3 EUV). Zur Verwirklichung dieser Ziele kann die Europäische Union im Bereich der Kultur „Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten“ durchführen (Art. 6 AEUV). Damit wird die Kompetenzabgrenzung gegenüber den bisherigen Verträgen klarer als bisher ausgestaltet. Kulturpolitische Maßnahmen der Union können von der Union durchgeführt werden, jedoch „ohne dass dadurch die Zuständigkeit der Union für diese Bereiche an die Stelle der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten tritt.“ (Art. 2, Abs. 5 AEUV). Betont wird außerdem: „Die verbindlichen Rechtsakte der Union, die aufgrund der diese Bereiche betreffenden Bestimmungen der Verträge erlassen werden, dürfen keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten beinhalten.“ (ebd.) Zu diesen Maßnahmen zählen jene 56 Ein Streitpunkt mit den Ländern war etwa die Bewertung der „Methode der offenen Koordinierung“ als Mechanismus der Politikgestaltung auch im Kulturbereich. So war der Vorschlag der Kommission, auch im EU- Kulturbereich die offene Koordinierung einzuführen, ein Anlass für die Länder, auf Antrag Bayerns (BR-Drs. 325/07) mit entsprechendem Beschluss des Bundesrates die Führung der Verhandlungen zur Mitteilung zu fordern. BERGGREEN-MERKEL (2012: 139) verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass die vereinzelt aufgetretene Befürchtung einer weiteren Zersplitterung der Zuständigkeiten und damit einer Schwächung der deutschen Position in Brüssel, sich in der bisherigen Praxis nicht bestätigt habe. 57 Die EU beruht weiterhin auf mehreren Verträgen. Die wichtigsten sind der Vertrag über die Europäische Union (EUV) und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV), der in Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) umbenannt worden ist. 58 Hinzu kommt jedoch eine neue Sportförderkompetenz der Europäischen Union. Die Vorschriften zum Bereich Sport wurden dem bisherigen Artikel über Bildung hinzugefügt (Artikel 165 AEUV, ex-Artikel 149 EGV). Das Politikfeld „Sport“ ist Teil der Generaldirektion Bildung und Kultur. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 034/15 Seite 21 Vertragsbestimmungen, mit denen die Union ermächtigt wird, in den Politikbereichen, in denen die Zuständigkeit weiterhin bei den Mitgliedstaaten liegt und in denen die Mitgliedstaaten ihre Rechtsetzungsbefugnisse nicht an die Union abgetreten haben, bestimmte Vorschriften mit geringer Intensität zu erlassen (Entschließungen, Empfehlungen, Aktionsprogramme und andere nicht zwingende Rechtsakte). Hervorzuheben ist darüber hinaus, dass mit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages die Charta der Grundrechte Rechtsverbindlichkeit erlangt (Art. 6 EUV). Der Text der Charta wird nicht Bestandteil des Vertrages, jedoch stellt ein Verweis im Vertrag klar, dass die Charta rechtsverbindlich ist. Im Vertrag selbst wird eine Definition der Unionsbürgerschaft verankert.59 In der „Charta der Grundrechte der Union“ wird besonders in Art. 13 („Freiheit von Kunst und Wissenschaft “) und in Art. 22 („Vielfalt der Kulturen und Sprachen“) sowie Art. 17 (2) („Geistiges Eigentum wird geschützt“) auf kulturelle Aspekte eingegangen. Verbunden ist dies mit einer entsprechenden Werte-Orientierung in der Präambel der Charta: „Die Union trägt zur Erhaltung und zur Entwicklung dieser gemeinsamen Werte unter Achtung der Vielfalt der Kulturen und Traditionen der Völker Europas (...) auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene bei.“ (EU-ABl. C 364/1, 18.12.00).60 In ihren Einzelheiten ist die unterstützende Tätigkeit der EU im Bereich der Kultur in Artikel 167 AEUV geregelt, der inhaltlich dem bisherigen Artikel 151 EGV als Vorgängernorm nachgebildet wurde.61 Der Kulturartikel wird lediglich in den Formulierungen der veränderten Aufstellung der EU-Institutionen angepasst und in den Titel „XIII Kultur“ eingefügt. Dabei wird – wie bisher – ausdrücklich hervorgehoben, dass der Rat keine Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vornehmen kann. Die ausschließlichen Kompetenzen für Kultur verbleiben weiterhin bei den Mitgliedsländern, wobei in diesen Bereichen gleichzeitig gemeinschaftliche Unterstützungs-, Koordinierungs- oder Ergänzungsmaßnahmen ergriffen werden können. Artikel 167 Abs. 1 überträgt der Europäischen Union die Aufgabe, einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes zu leisten. Dieser Beitrag besteht nach Absatz 2 darin, dass die Union die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und deren Tätigkeit in bestimmten kulturellen Bereichen – soweit erforderlich – unterstützt und ergänzt . Die Tätigkeitsfelder des Kulturartikels sind zwar sehr weit gefasst – „künstlerisches und literarisches Schaffen einschließlich im audiovisuellen Bereich“ (Abs. 2) – und lassen kaum eine thematische Begrenzung der Förderbereiche zu. Jedoch sind Gemeinschaftsmaßnahmen auf dem Gebiet der Kultur – wie bereits dargestellt – in verschiedener Hinsicht begrenzt. Die wesentliche Einschränkung besteht darin, dass die EU nur eine komplementäre Zuständigkeit besitzt: Die 59 Protokoll Nr. 30 des Vertrages von Lissabon enthält Sonderregelungen für die Anwendung der Grundrechtecharta für Großbritannien und Polen; Tschechien wurde beim Europäischen Rat vom 29./30. Oktober 2009 die spätere Aufnahme in das Protokoll politisch zugesagt. 60 Ausführlich zur Grundrechtsordnung der EU nach dem Vertrag von Lissabon MAYER (2014). 61 Vgl. dazu SPARR (2009). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 034/15 Seite 22 Hauptverantwortung auf dem kulturellen Sektor liegt bei den Mitgliedstaaten. Diese Einschränkung ist eine Folge des Prinzips der Subsidiarität.62 Bei der Ausübung dieser Befugnisse wird die Gemeinschaft nur dann tätig, wenn die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht erreicht werden können.63 Hinzu kommt die Kulturverträglichkeitsklausel, wonach die Union kulturelle Belange bei der Gestaltung ihrer Politik stets berücksichtigen soll (Art. 167 Abs. 4 AEUV). Diese Querschnittsklausel (oder Kulturverträglichkeitsklausel) schafft keine neuen Kompetenzen der Gemeinschaft, beschneidet ihre Zuständigkeiten aber auch nicht im Sinne eines Kulturvorbehalts. Aus der Regelung folgt vielmehr für alle Politikbereiche der Gemeinschaft das Gebot der Rücksichtnahme auf die kulturellen Interessen der Mitgliedstaaten sowie den Schutz des gemeinsamen kulturellen Erbes, die als Entscheidungsfaktoren im supranationalen Willensbildungsprozess angemessen zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus soll die Gemeinschaft kulturellen Belangen positiv Rechnung tragen. Einen weiteren Impuls hat die Wahrnehmung von Kultur als eigenständiger Politikbereich im Jahr 2007 mit Veröffentlichung der „Mitteilung der Kommission über eine europäische Kulturagenda im Zeichen der Globalisierung“ (KOM(2007)242) und der sich hieran anschließenden – auch nationalen – Debatte erfahren. Dies zeigte deutlich, dass Kultur auf europäischer Ebene nicht mehr ein allein andere Politikbereiche flankierendes Instrument ist. Als konzeptionelle Referenz dient die „offene Koordinierungsmethode“ (OKM), mit der bereits die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und der EU in den Bereichen Beschäftigung, Bildung, Jugend und Sozialschutz – aber auch für die Innovationspolitik im Rahmen der Lissabon- Strategie – strukturiert wird. Diese Form der Koordinierung basiert auf dem Prinzip der Freiwilligkeit und wird in den Bereichen eingesetzt, in denen die Gemeinschaft keine Zuständigkeiten hat, aber gleichwohl eine Verständigung über gemeinsame Zielsetzungen und ihre regelmäßige Überprüfung sowie der Austausch von best practices und relevanter Daten angestrebt wird (SINGER 2010). In ihren Einzelheiten ist die unterstützende Tätigkeit der EU im Bereich der Kultur in Artikel 167 AEUV geregelt, der inhaltlich dem bisherigen Artikel 151 EGV als Vorgängernorm nachgebildet wurde. Der Kulturartikel wird lediglich in den Formulierungen der veränderten Aufstellung der EU-Institutionen angepasst und in den Titel „XIII Kultur“ eingefügt. Dabei wird – wie bisher – ausdrücklich hervorgehoben, dass der Rat keine Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vornehmen kann. Die ausschließlichen Kompetenzen für Kultur verbleiben weiterhin bei den Mitgliedsländern, wobei in diesen Bereichen gleichzeitig gemeinschaftliche Unterstützungs-, Koordinierungs- oder Ergänzungsmaßnahmen ergriffen werden können. Artikel 62 Artikel 4 EUV regelt die Grundprinzipien für die Ausübung der Zuständigkeiten der EU. Betont wird ausdrücklich, dass alle der Union nicht übertragenen Zuständigkeiten bei den Mitgliedstaaten verbleiben. Der Artikel verpflichtet die Union und die Mitgliedstaaten auf wechselseitigen Respekt und loyale Zusammenarbeit. Artikel 5 EUV führt das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung an, demzufolge die EU nur in den Bereichen tätig werden darf, für die ihr im Vertragstext ausdrücklich die Zuständigkeit übertragen wurde. Außerdem legt er das Subsidiaritätsprinzip fest, nach dem die Union nur tätig werden darf, wenn die angestrebten Ziele nicht ebenso gut auf nationaler oder lokaler Ebene erreicht werden könnten. 63 Nach Artikel 69 AEUV können nun die nationalen Parlamente - nach Maßgabe des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (Protokoll Nr. 2 AEUV) - eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips rügen und über den Mitgliedstaat gegen den Rechtsakt vor dem EuGH klagen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 034/15 Seite 23 167 Abs. 1 überträgt der Europäischen Union die Aufgabe, einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes zu leisten. Dieser Beitrag besteht nach Absatz 2 darin, dass die Union die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und deren Tätigkeit in bestimmten kulturellen Bereichen – soweit erforderlich – unterstützt und ergänzt . Die Tätigkeitsfelder des Kulturartikels sind zwar sehr weit gefasst – „künstlerisches und literarisches Schaffen einschließlich im audiovisuellen Bereich“ (Abs. 2) – und lassen kaum eine thematische Begrenzung der Förderbereiche zu. Jedoch sind Gemeinschaftsmaßnahmen auf dem Gebiet der Kultur – wie bereits dargestellt – in verschiedener Hinsicht begrenzt. Die wesentliche Einschränkung besteht darin, dass die EU nur eine komplementäre Zuständigkeit besitzt: Die Hauptverantwortung auf dem kulturellen Sektor liegt bei den Mitgliedstaaten. Diese Einschränkung ist eine Folge des Prinzips der Subsidiarität.64 Bei der Ausübung dieser Befugnisse wird die Gemeinschaft nur dann tätig, wenn die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht erreicht werden können.65 Die Europäische Union fördert auf dieser Grundlage die Zusammenarbeit von Mitgliedsstaaten, unterstützt und ergänzt deren Kulturpolitik in den Bereichen: – Kenntnis und Verbreitung der Kultur und Geschichte der europäischen Völker, – Erhaltung und Schutz des kulturellen Erbes, – Nichtkommerzieller Kulturaustausch, – Künstlerisches und literarisches Schaffen (inkl. audiovisueller Bereich). Dies betrifft nicht nur das Programm „Kultur 2007 – 2013“ bzw. das Folgeprogramm “Kreatives Europa (2014-2020)“ (BRUELL 2013; HOCH 2012; SINGER 2014a; 2014b).66 Weitere EU- Förderprogramme dienen der finanziellen Unterstützung kultureller Institutionen und Projekte, soweit zugleich den jeweiligen Zielen dieser Programme – z. B. der Förderung strukturschwacher Regionen – entsprochen wird. Von besondere Bedeutung sind etwa – neben dem Programm Kulturhauptstadt Europas67 – der Europäische Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) und der 64 Artikel 4 EUV regelt die Grundprinzipien für die Ausübung der Zuständigkeiten der EU. Betont wird ausdrücklich, dass alle der Union nicht übertragenen Zuständigkeiten bei den Mitgliedstaaten verbleiben. Der Artikel verpflichtet die Union und die Mitgliedstaaten auf wechselseitigen Respekt und loyale Zusammenarbeit. Artikel 5 EUV führt das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung an, demzufolge die EU nur in den Bereichen tätig werden darf, für die ihr im Vertragstext ausdrücklich die Zuständigkeit übertragen wurde. Außerdem legt er das Subsidiaritätsprinzip fest, nach dem die Union nur tätig werden darf, wenn die angestrebten Ziele nicht ebenso gut auf nationaler oder lokaler Ebene erreicht werden könnten. 65 Nach Artikel 69 AEUV können nun die nationalen Parlamente - nach Maßgabe des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (Protokoll Nr. 2 AEUV) - eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips rügen und über den Mitgliedstaat gegen den Rechtsakt vor dem EuGH klagen. 66 Vgl. http://www.europa-foerdert-kultur.info sowie http://europa.eu/pol/cult/index_de.htm. Informationen zur künftigen Konzeption findet sich in der Themenausgabe der Zeitschrift „Kulturpolitische Mitteilungen (Nr. 136, I/2012), teilweise online abrufbar unter http://www.kupoge.de/kumi/kumi136.html. 67 Vgl. zur Aktion „Kulturhauptstadt Europas“ die Informationen unter http://ec.europa.eu/culture/ourprogrammes -and-actions/capitals/european-capitals-of-culture_de.htm. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 034/15 Seite 24 Europäische Sozialfonds (ESF). Sie dienen der Allokation von Beiträgen der EU-Mitgliedsstaaten zugunsten benachteiligter Regionen und werden daher nicht allein unter dem Ziel der Kulturförderung gesehen. In den Kulturfinanzberichten der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder wird jedoch ausdrücklich darauf verwiesen, dass sich diese vielfältigen Fördermaßnahmen nicht zufriedenstellend darstellen lassen. Nach Auffassung der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder ist eine belastbare Quantifizierung der Höhe der EU- Fördermittel auf Ebene einzelner Mitgliedsstaaten nicht möglich. Aufgrund der der vielfältigen Projektverflechtungen und infolge des Auftretens multilateraler Konsortien als Antragssteller sei deshalb eine differenzierte Betrachtung für Mittel, die allein auf Deutschland entfallen, nicht möglich (STATISTISCHE ÄMTER DES BUNDES UND DER LÄNDER 2010; 2012).68 Mit Beginn des Jahres 2014 hat die siebenjährige Laufzeit des neuen EU-Rahmenprogramms für Kultur und Medien begonnen. Vom Europäischen Parlament wurde das Programm „Kreatives Europa“ (2014 - 2020) am 19. November 2013 angenommen, die Zustimmung des Rates erfolgte am 5. Dezember 2013. In Kraft getreten ist es durch die Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 (EU-ABl. L 347/221). Das neue Programm setzt auf Professionalisierung und Internationalisierung, um Europas kulturelle Vielfalt zu wahren und die Wettbewerbsfähigkeit seines Kultur- und Kreativsektors sowie seiner Filmbranche zu stärken. Dabei sollen innovative Ideen zur Erschließung und Entwicklung neuer Publikumsschichten zum Tragen kommen. Um das gesamte kreativwirtschaftliche Potenzial zu erschließen, sollen insbesondere die Chancen der Digitalisierung und der Globalisierung besser genutzt werden. Die wesentliche Rechtsgrundlage für das Programm bilden die Artikel 167 (Kultur ) und 173 (Industrie) des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten für Kulturpolitik und für die Gestaltung des kulturellen Lebens verbleiben jedoch prinzipiell bei den Mitgliedstaaten, im Fall der Bundesrepublik Deutschland vor allem bei den Ländern und Kommunen (LENSKI 2013: 136ff.; HOCH 2012).69 Auch die Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung und Forschung ist ein Anliegen der Europäischen Union.70 Die EU fördert insbesondere den Austausch von Studierenden und Lehrenden sowohl innerhalb der Mitgliedstaaten, als auch mit den EU-Beitrittskandidaten und weiteren assoziierten Staaten. 2014 ist das neue EU-Programm Erasmus+ für Bildung, Jugend und Sport gestartet;71 es löst das bisherige Programm für lebenslanges Lernen ab. Das auf sieben Jahre angelegte Programm setzt sich eine Reihe von Zielen, die u. a. die Verbesserung von Schlüsselkompetenzen und Fertigkeiten, die Stärkung der Qualität in allen Bildungsbereichen und die Förderung der internationalen Dimension betreffen. Wichtigstes Element der Forschungsförderung in Europa sind die Forschungsrahmenprogramme 68 Zur Förderung der Kultur- und Kreativwirtschaft auf europäischer Ebene vgl. auch http://ec.europa.eu/culture/our-policy-development/cultural-and-creative-industries_en.htm. 69 Vgl. hierzu einen Aktuellen Begriff zum EU-Kulturförderprogramm „Kreatives Europa“ (SINGER 2014b), weitere Informationen finden sich bei der nationalen Kontaktstelle für die Kulturförderung der EU (CCP Germany) unter http://www.ccp-deutschland.de/. 70 Vgl. dazu http://ec.europa.eu/policies/culture_education_youth_de.htm. 71 Vgl. https://eu.daad.de/erasmus/alle/mobilitaetsfoerderung/de/11739-erasmus-die-neue-welt-der-eubildungsprogramme /. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 034/15 Seite 25 (FRP), in denen die Forschungsanstrengungen der Europäischen Union gebündelt werden.72 Am 1. Januar 2014 ist das neue Rahmenprogramm "Horizont 2020" in Kraft getreten. Es fördert in den kommenden sieben Jahren Forschung und Innovation mit ca. 70 Mrd. Euro und bündelt verschiedene bisher getrennte Programme. Es beruht auf drei Säulen, die sich auf die Schwerpunkte "exzellente Wissenschaft", "führende Rolle der Industrie" und "gesellschaftliche Herausforderungen" konzentrieren.73 4. Zwischen Kunst und Kommerz: Private Kulturförderung Kultur wird neben dem öffentlichen Bereich in erheblichem Maße auch durch private Haushalte, die Wirtschaft, durch Stiftungen und andere private Organisationen ohne Erwerbszweck finanziert . Die private Kulturförderung ergänzt die Förderung durch die öffentliche Hand nicht nur finanziell, sondern auch thematisch: Während private Kulturförderer, insbesondere Sponsoren, eher an Einzelvorhaben interessiert sind und sich dabei häufig an der Publikumswirksamkeit orientieren, ist öffentliche Kulturförderung stärker auf Kontinuität ausgerichtet: Sie gewährleistet die kulturelle Grundversorgung, trägt zur Nachwuchsförderung bei und unterstützt besonders experimentelle und innovative Vorhaben. Eine Zwischenstellung nehmen Genossenschaften und die immer zahlreicheren Stiftungen ein, die ihre Beiträge im Gegensatz zu gewinnorientierten Unternehmen nicht an direkte Gegenleistungen knüpfen. In der Vergangenheit, als nahezu alle öffentlichen Kultureinrichtungen in die Haushalte ihrer Träger integriert waren, konnten die Finanzstatistiken noch angeben, wie viele Mittel der private Bereich an öffentliche Kultureinrichtungen im Haushaltsjahr geflossen sind. Inzwischen wurden Kultureinrichtungen im Zuge der Flexibilisierung der Haushalte vielfach aus den öffentlichen Haushalten ausgegliedert. Diese Kultureinrichtungen werden zumeist in der Form von Eigenbetrieben der Gemeinden und der Länder bzw. als private Einrichtung (z. B. GmbH) betrieben . Die Einnahmen dieser ausgegliederten Einrichtungen können dadurch mit der traditionellen Finanzstatistik nicht mehr erfasst werden (STATISTISCHE ÄMTER DES BUNDES UND DER LÄNDER 2012: 78). Zwar sind genaue Daten nicht ermittelbar, im Rahmen einer Schätzung werden im Kulturfinanzbericht 2012 die Ausgaben des privaten Bereichs für die vom öffentlichen Bereich bezuschussten Einrichtungen für das Jahr 2007 auf ca. 1,2 Mrd. veranschlagt (14,29 Euro je Einwohner).74 Zunehmend gewinnt auch der privatwirtschaftliche Sektor kulturpolitisches Gewicht: Nicht zuletzt unter dem steigenden Druck auf die Sozialhaushalte werden die Städte und Gemeinden gezwungen, Einsparungen vorzunehmen und neue Ausgabenschwerpunkte zu setzen (HOFFMANN 72 Vgl. http://www.forschungsrahmenprogramm.de/era.htm. 73 Vgl. http://www.bmbf.de/de/959.php. 74 Mit diesem Betrag dürfte die private Finanzierung jedoch eher unterschätzt als überschätzt werden. Ein Grund liegt darin, dass diese grobe Schätzung die vollständig privat finanzierten Kultureinrichtungen (z. B. Musicaltheater, Rockkonzerte, Zirkusse) nicht erfasst. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der gemeinsame Kulturfinanzbericht erst seit 2000 existiert (STATISTISCHE ÄMTER DES BUNDES UND DER LÄNDER 2010: 74ff.). Vgl. dazu im europäischen Vergleich auch „Cultural Statistics“ von EUROSTAT (2011: 197ff.), abrufbar unter http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_OFFPUB/KS-32-10-374/EN/KS-32-10-374-EN.PDF. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 034/15 Seite 26 2001). Die höhere Verantwortung und Ausgabenlast der Gemeinden für die Kulturfinanzierung ist auch einer der Gründe dafür, dass in den Gemeinden mit der Einführung neuer Steuerungsmodelle , der Umwandlung in Eigenbetriebe, die Handlungsspielräume für Kultureinrichtungen erweitert wurden.75 Gleichzeitig stellen neue Ansätze in der privat-kommerziellen und freigemeinnützigen Kulturproduktion neue Anforderungen. Dies zeigt sich etwa in einer Diversifizierung der Akteurs- und Beziehungsstrukturen in der Kulturlandschaft und der Entwicklung hin zu einer pluralen und aktivierenden Kulturpolitik. Seit einigen Jahren geht es dabei nicht mehr allein um die staatliche Förderung des kulturellen Lebens, zunehmend geht es auch um die Einbindung privater Akteure in den Bereich der Kultur. So ist heute das Kultursponsoring – neben dem traditionellen Mäzenatentum – zu einem wichtigen Teil der Kulturfinanzierung geworden. Dies gilt nicht zuletzt für die Finanzierung großer Kultur-Events (GERLACH-MARCH 2010: 47ff.; BRUHN 2003). Kultur und Kulturgüter sind zu einem Wirtschaftsfaktor bisher ungeahnten Ausmaßes geworden, wie überhaupt kulturelle Einrichtungen und Kulturangebote ein wichtiger Aspekt des Strukturwandels sind. Dies wirft auch die Frage nach der Finanzierung der kulturpolitischen Maßnahmen und Projekte auf. Gerade die kommunale Kulturpolitik ist seit einigen Jahren in einer schwierigen finanziellen Situation, obwohl gerade die Kommunen den Löwenanteil der Kulturausgaben bestreiten. Deshalb geht es heute nicht mehr allein um die staatliche Förderung des kulturellen Lebens, sondern auch um die zunehmende Einbindung privater Akteure in den Bereich der Kultur. Kulturelle Institutionen, Veranstaltungen und Projekte werden inzwischen in wachsendem Umfang aus privaten Mitteln finanziert. Es geht dabei vor allem um Zuwendungen (früher Spenden) aus privaten Haushalten und Unternehmen, Zuwendungen durch Stiftungen, Sponsoring sowie Werbemaßnahmen.76 Eine weitere Tendenz zeigt sich in einer stärkeren Betonung des bürgerschaftlichen Engagements und der privaten Kunst- und Kulturförderung (WAGNER 2000; 2010). Dazu gehört auch die partielle Herauslösung von Kultureinrichtungen aus den Bindungen des Haushalts- und öffentlichen Dienstrechts und den staatlichen Verwaltungsstrukturen. Hinzu kommt die Übertragung von Aufgaben auf zivilgesellschaftliche Institutionen (in der Regel Stiftungen oder Vereine). Gleichzeitig sind in den vergangenen Jahren zahlreiche Modelle der Partnerschaften zwischen öffentlichen Kulturinstitutionen und privaten Unternehmen entstanden.77 Angesichts der angespannten öffentlichen Finanzen hat zudem die private Kulturförderung eine größere Bedeutung erhalten. 75 Vgl. dazu SCHEYTT (2005, 2008) und ENQUETE-KOMMISSION (2007: 91ff.). 76 Der Arbeitskreis Sponsoring im Kulturkreis der Deutschen Wirtschaft verweist dabei auf erhebliche jedoch auf Schwierigkeiten einer verlässlichen Darstellung des Umfangs der privaten Kulturfinanzierung. Vgl. dazu http://www.kulturkreis.eu/index.php?option=com_content&task=blogcategory&id=44&Itemid=177. In diesem Zusammenhang nehmen auch die Kulturstiftungen eine wichtige Rolle ein, denen im Maße der Degression staatlicher Mittel für kulturelle Zwecke neue Aufgaben und Verantwortlichkeiten in der Kulturförderung zuwachsen (http://www.maecenata.de; http://www.stiftungen.org). Überblicke zur privaten Kulturförderung geben LEWINSKI-REUTER & LÜDDEMANN (2011), STRACHWITZ (2010), GERLACH-MARCH (2010: 47ff.), LITZEL u. a. (2003). 77 Ein weiterer Bereich der Kulturförderung liegt im Corporate Citizenship (CC). So werden sowohl Räumlichkeiten , Finanzmittel, als auch Mitarbeiter zeitlich begrenzt zur Verfügung gestellt, um außerhalb des Unternehmens liegende kulturelle Aufgaben zu übernehmen (HOMOLKA 2001; HABISCH 2003). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 034/15 Seite 27 Sponsoring durch private Unternehmen spielt deshalb heute neben der staatlichen Kulturförderung eine zunehmend wichtige Rolle (HEINZE 2008). Damit können die Lücken, die aufgrund sinkender öffentlicher Ausgaben entstanden sind, zu einem Teil geschlossen werden. Vorherrschend ist heute – jedoch nicht unstrittig78 – die Auffassung, dass die Pflege des kulturellen Erbes und die Förderung von Kunst und Kultur nicht nur eine staatliche Aufgabe ist, sondern durch das Engagement privat-kommerzieller und frei-gemeinnütziger Institutionen ergänzt werden sollte. Wichtige Impulse in diese Richtung gehen dazu von den Reformen des Stiftungsrechts und des Spendenrechts aus.79 Die Zahl der Stiftungen80 ist angestiegen und die in diesem sogenannten „Dritten Sektor“ verfügbaren Mittel erhöhen sich stetig. Auch die Formen der privatwirtschaftlichen Beteiligung haben sich weiterentwickelt.81 Private Kulturförderung wird zudem durch eine Vielzahl von Rahmenbedingungen beeinflusst. Dies betrifft rechtliche, institutionelle und steuerlich-fiskalische Regelungen (GRABER 1994). Die private Kulturförderung zuverlässig in Zahlen darzustellen, ist allerdings kaum möglich: „Verlässliche Daten über die Kulturausgaben der Unternehmen und privaten Organisationen ohne Erwerbszweck liegen nicht vor. In den Statistiken über die Ausgaben der privaten Haushalte wird grundsätzlich nicht zwischen Ausgaben für Kultur und anderen Ausgaben für Unterhaltung und Freizeit unterschieden, so dass auch insoweit keine entsprechenden Informationen bereitstehen.“ (BUNDESREGIERUNG 2000a: 5) In dieser Hinsicht hat sich bis heute nur wenig geändert . Alle Angaben über die Ausgaben von Unternehmen und privaten Organisationen für die Kultur und für Kulturgüter müssen deshalb mit großen Vorbehalten betrachtet werden. Dabei müssen mehrere Formen der privaten Kulturfinanzierung voneinander abgegrenzt werden. Die Unterscheidung ist sowohl inhaltlich wie auch rechtlich und steuerlich begründet, wobei die Überschneidungen vor allem in der praktischen Umsetzung vielfältig sind: Zuwendungen bzw. 78 Dies zeigen nicht zuletzt die Debatten über das Sponsoring großer Kultur-Events („Festivalisierung“, „Kommerzialisierung“, „Erlebnisgesellschaft“). Als kulturpolitisches Gegenstück zur Privatisierung und damit Kommerzialisierung von Großveranstaltungen mit sogenanntem „Event“-Charakter wird dann häufig eine stärkere Partizipation von mit Kunst und Kultur befassten Personen und Organisationen bei der Programmierung , Durchführung und schließlich bei der Auswertung der Erfahrungen von derartigen Projekten gefordert (WILLNAUER 2000). 79 Ausführlich WAGNER und BLUMENREICH (2012) sowie ENQUETE-KOMMISSION (2007: 161ff.). 80 Die Erträge aus privaten Stiftungen betrugen nach Angaben des Arbeitskreises Kultursponsoring im Jahr 2000 insgesamt eine Milliarde Euro. Laut dem Verzeichnis Deutscher Stiftungen 2000 berücksichtigen 13 Prozent aller Stiftungen Kunst und Kultur in ihrem Satzungszweck. Daraus wird abgeleitet, dass etwa 125 Millionen Euro von Stiftungen für Kultur ausgegeben werden. Vgl. dazu http://www.kulturkreis.eu/index.php?option=com_content&task=blogcategory&id=44&Itemid=177. 81 Ein Modell dafür ist „Public Private Partnership“ (PPP), die freiwillige, projektbezogene Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten Beteiligten (WAGNER und SIEVERS 1998). Mit solchen Private-Public- Partnerships (PPP) können mehr Flexibilität, effektiveres Management und schnellere Kooperation erreicht werden. Sie sind an das Haushaltsrecht, die Regelungen des öffentlichen Dienstes und andere Beteiligungsverfahren nur insoweit gebunden, wie es der jeweilige Gründungsvertrag vorsieht. Außerdem soll damit privates Kapital mobilisiert werden, um den öffentlichen Kostenanteil zu senken. Öffentliche und private Kulturförderung ist hier in ihrem komplementären Zusammenhang zu sehen: Die unterschiedlichen Formen der privaten Kulturförderungen können jeweils mit staatlichen Geldern gekoppelt sein, beispielweise bei public private partnerships oder bei matching funds in GB und USA (Kooperationen der öffentlichen Hand mit privaten Geldgebern). Vgl. zum Zusammenwirken von staatlichen und privaten Zuwendungen bei der Finanzierung von Kunst und Kultur GÖRSCH (2001: 183ff.), EBKER (2000: 139ff.), BECHLER und WEIGEL (1995: 130ff.). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 034/15 Seite 28 Spenden aus privaten Haushalten und Unternehmen, Zuwendungen durch Stiftungen, wie auch Werbung mit Kultur sind zahlenmäßig nur schwer zu erfassen. Deshalb kann nur von Schätzwerten ausgegangen werden. Nach einer Studie des Maecenata-Instituts für die Enquete-Kommission „Kultur in Deutschland“ des Deutschen Bundestages beträgt die jährliche Gesamtsumme der privaten finanziellen Aufwendungen für Kunst und Kultur zwischen 615 Mio. und 1,9 Mrd. Euro. Davon waren 70 bis 138 Mio. Euro Geldspenden von Einzelpersonen, 111 bis 188 Mio. Euro Unternehmensspenden und 300 bis 1.400 Mio. Euro Sponsoring-Gelder. Von Stiftungen kamen zudem 133 bis 160 Mio. Euro. Über die letzten Jahrzehnte betrachtet – wird in der Untersuchung festgestellt – hat es bei den Gesamtaufwendungen lediglich geringfügige Steigerungen gegeben, wobei für den Bereich der Stiftungsmittel und der Unternehmensbeiträge ein Wachstum diagnostiziert wird (SPRENGEL und STRACHWITZ 2008: 20); sie bewegt sich damit zwischen 6 und 10 Prozent der gesamten öffentlichen Kulturfinanzierung (WAGNER 2010: 144).82 82 Vgl. dazu auch in vergleichender Perspektive KLAMER u. a (2006: 37ff.). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 034/15 Seite 29 5. Fördermaßnahmen in einzelnen Bereichen von Kultur und Kulturwissenschaft 5.1. Förderung kulturwissenschaftlicher Projekte durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) Die Geistes-, Kultur- und Sozialwissenschaften liefern eine Fülle an Wissen über kulturelle, wirtschaftliche sowie soziale Entwicklungen und Strukturen. Dabei reflektieren sie auch aktuelle Probleme und Herausforderungen. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) fördert dabei im Hinblick auf Kulturwissenschaft und Kulturerbeforschung eine Reihe von Forschungsvorhaben.83 Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) verstärkt mit einem neuen Rahmenprogramm seine Förderung der Geistes-, Kultur- und Sozialwissenschaften. Ziel ist es, die Internationalisierung der Geisteswissenschaften zu fördern und für Forscher und Nachwuchswissenschaftler neue Freiräume zu schaffen - über die Grenzen von Ländern und Disziplinen hinaus. Für die Umsetzung in die Projektförderung stehen in den nächsten fünf Jahren rund 380 Millionen Euro bereit.84 Forschungseinrichtungen, die vom BMBF gemeinsam mit den Ländern auf dem Gebiet der Sozial- und Geisteswissenschaften gefördert werden, sind:85 Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung (WZB), Gesellschaft sozialwissenschaftlicher Infrastruktureinrichtungen (GESIS), Sozio-ökonomisches Panel (SOEP), Institut für Zeitgeschichte (IFZ), Institut für Deutsche Sprache (IDS), Zentrum für Zeithistorische Forschung (ZZF), Hessische Stiftung Friedens- und Konfliktforschung (HSFK), Institut für Europäische Geschichte (IEG). 83 Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD sieht außerdem eine Stärkung der Geistes-, Kultur- und Gesellschaftswissenschaften vor: „Wir werden die Förderung der Geistes-, Kultur- und Gesellschaftswissenschaften in Deutschland insbesondere mit interdisziplinären und sektorübergreifenden Initiativen ausbauen. Bei der Förderung der Geistes-, Kultur- und Gesellschaftswissenschaften in Deutschland werden wir europäische und internationale Aspekte in den Vordergrund rücken, Nachwuchs gezielt fördern, Informationsinfrastrukturen ausbauen und im außereuropäischen Ausland internationale Kollegs für Geistesund Sozialwissenschaften etablieren.“ CDU, CSU und SPD (2013: 21). 84 Vgl. dazu auch die Suchmaschine für Forschung in Deutschland unter http://www.forschungsportal.net/de. 85 Vgl. dazu die Handreichung zum Rahmenprogramm unter http://www.nksswg .de/media/content/NKS_SWG_nat_Rahmenprogramm_JENA_CE.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 034/15 Seite 30 sowie die acht Forschungsmuseen:86 Zoologisches Forschungsinstitut und Museum Alexander Koenig (Bonn), Deutsches Bergbau-Museum Bochum, Senckenberg Forschungsinstitut und Museum (Frankfurt/Main), Museum für Naturkunde (Berlin), Deutsches Schiffahrtsmuseum (Bremerhaven), Germanisches Nationalmuseum (Nürnberg), Römisch-Germanisches Zentralmuseum (Mainz), Deutsches Museum München. Mit der Max Weber Stiftung - Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, der Deutschen Akademie der Naturforscher Leopoldina - Nationale Akademie der Wissenschaften (seit 2011 ist auch die Junge Akademie unter dem Dach der Leopoldina angesiedelt) und der Deutschen Akademie der Technikwissenschaften (acatech) werden drei übergeordnete Einrichtungen institutionell gefördert. Das vom BMBF gemeinsam mit dem Land Berlin geförderte Wissenschaftskolleg zu Berlin hat die Aufgabe, exzellenten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern verschiedenster Fachrichtungen und Nationalitäten durch Aufenthalte als Jahres-Fellows des Kollegs Raum und Zeit für selbst gewählte Forschungsaufgaben und den interdisziplinären Diskurs zu geben. Die Deutsche Stiftung Friedensforschung (DSF) ist eine Bundesstiftung im Zuständigkeitsbereich des BMBF. Sie verfolgt den Zweck, die Friedens- und Konfliktforschung gemäß ihrer außen- und sicherheitspolitischen Bedeutung in Deutschland dauerhaft zu stärken.87 Um die Forschungslandschaft zu stärken, nutzt das BMBF zum einen das Mittel der Projektförderung. Gezielte Projektförderung kann schnell auf Anforderungen der Gesellschaft und aktuelle Themen, z.B. auf Empfehlungen des Wissenschaftsrates reagieren, und sie kann nachhaltige Impulse setzen. Zum anderen setzt das BMBF auf die langfristig ausgerichtete institutionelle Förderung. Der Projektträger im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt (PT- DLR) betreut dabei im Auftrag des BMBF das Forschungsrahmenprogramm für die Geistes-, Kultur- und Sozialwissenschaften. Im engen Austausch mit der wissenschaftlichen Community werden die Förderschwerpunkte und -formate festgelegt und umgesetzt (einschließlich fachlicher und administrativer Begleitung von der Begutachtung und Antragsstellung bis zum Projektende).88 86 Vgl. dazu die BMBF-Broschüre "Museen: Forschung die sich sehen lässt" (Mai 2012); das Dokument ist abrufbar unter http://www.bmbf.de/pub/museen_forschung_die_sich_sehen_laesst.pdf. 87 Die zentrale Grundlage der Förderung ist das BMBF-Rahmenprogramm „Geistes-, Kultur und Sozialwissenschaften" (2013-2017). Das Rahmenprogramm löste die Förderinitiative „Freiraum für die Geisteswissenschaften" (2007-2012) ab, mit der entsprechend den Empfehlungen des Wissenschaftsrats neue Förderformate für die Geistes- Kultur- und Sozialwissenschaften eingeführt wurden. 88 Vgl. http://pt-dlr-gsk.de/index.php. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 034/15 Seite 31 Die Förderformate besitzen in zunehmendem Maße eine transnationale Ausrichtung. Internationale Gastwissenschaftler, Beiräte und Gutachter verstärken in den Projekten den Austausch mit den Fachwissenschaften in Europa und weltweit. Das Kompetenzprofil umfasst in den Geistes-, Kultur- und Sozialwissenschaften insbesondere die thematischen Schwerpunkte Kulturelles Erbe sowie Kulturelle Vielfalt und Zivilgesellschaft. Mehrere Förderinitiativen ermöglichen es Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, entsprechenden geistes-, kultur- und sozialwissenschaftlichen Forschungsfragen in interdisziplinären Zusammenhängen nachzugehen. Zu den einzelnen Förderbereichen: Forschung mit Bezug zum kulturellen Erbe: Das BMBF fördert die Forschung an und mit dem kulturellen Erbe in Sammlungen, Museen, Bibliotheken und Archiven. Im Hinblick auf das kulturelle Erbe fördert das BMBF die Forschung in Sammlungen, Museen, Bibliotheken und Archiven. Ziel des Förderschwerpunkts ist es, das in Objekten kondensierte oder ablesbare Wissen durch Forschung zugängig und so (sozio-)kulturelle Entwicklungsprozesse besser verständlich zu machen. Zwei Förderinitiativen ermöglichen es Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, entsprechenden geistes-, kultur- und sozialwissenschaftlichen Forschungsfragen in interdisziplinären Zusammenhängen nachzugehen. Die Projekte analysieren Objekte unterschiedlichster Gattung in ihren Bedeutungszuschreibungen, aber auch als materielle Zeugnisse soziokultureller Praktiken. Zum einen wird so die geistes-, kultur- und sozialwissenschaftliche Auseinandersetzung mit Objekten gestärkt, unter Einbindung von technik- oder naturwissenschaftlichen Disziplinen. Zum anderen wird Sammlungen, Museen und anderen mit dem materiellen Kulturerbe befassten Institutionen die Möglichkeit gegeben, in Kooperation mit weiteren Wissenschaftspartnern die Forschung an und mit der Dingwelt voranzutreiben.89 Förderung der kulturellen Vielfalt: Kulturelle und soziale Vielfalt prägt den Alltag in unserer modernen Gesellschaft. Hervorgerufen wird sie durch räumliche Mobilität, diskontinuierliche Erwerbsbiografien, die Pluralisierung von kultureller und religiöser Praxis oder Veränderungen von Familienstrukturen und Traditionen. Wissenschaft und Forschung schaffen Voraussetzungen, um den daraus entstehenden Herausforderungen zu begegnen.90 Der Projektträger im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt (PT-DLR) steht mit seiner administrativen Kompetenz dem BMBF, den Antragstellern sowie den Zuwendungsempfängern bei allen verwaltungsbezogenen Fragen rund um die Projektförderung zur Verfügung. Er sorgt für die Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen der Projektförderung sowie des spezifischen Regelwerks des BMBF. Das Arbeitsspektrum umfasst den gesamten Prozess von der Antragsberatung und -bearbeitung über die Begleitung laufender Fördervorhaben bis zur Prüfung 89 Eine Übersicht der Projekte, organisatorische und prozedurale Hinweise sowie Ansprechpartner finden sich unter http://pt-dlr-gsk.de/de/983.php. 90 Eine Übersicht der Projekte, organisatorische und prozedurale Hinweise sowie Ansprechpartner finden sich unter http://pt-dlr-gsk.de/de/1101.php. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 034/15 Seite 32 abgeschlossener Fördervorhaben. Einen besonderen Service bietet die Nationale Kontaktstelle „Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaften“ (NKS-SWG).91 Sie stellt Wissenschaftlern aus dem Bereich der Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaften Informationen zu allen Aspekten des EU-Forschungsrahmenprogramms „Horizont 2020“ zur Verfügung und bietet außerdem Dienstleistungen wie die individuelle Beratung bei der Antragsvorbereitung und - stellung oder die Organisation von Informationsveranstaltungen, Workshops und Seminaren. Hinzu kommen Projekte und Vorhaben im Bereich der angewandten Kulturerbeforschung. Dazu zählen elf Vorhaben mit vorrangig konservierungs- und/oder restaurierungswissenschaftlichem (sowie teils einem kleineren Digitalisierungs-)Anteil aus dem Förderschwerpunkt „Übersetzungsfunktionen der Geisteswissenschaften“ und drei Vorhaben des Langzeitprojekts „Deutsch-chinesische Zusammenarbeit im Kulturgüterschutz: Forschungen zum Erhalt ausgewählter Denkmäler in der Volksrepublik China“ (Laufzeiten teilweise bis 2014). Weiterhin fördert das BMBF Vorhaben, die sich der Digitalisierung bzw. der digitalen Verarbeitung von geistes- und kulturwissenschaftlich relevantem Material widmen (Texte, Urkunden, Noten etc.).92 5.2. Förderung kulturwissenschaftlicher Projekte durch den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) Außerdem werden in diesem Bereich Projekte von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) gefördert. Vor dem Hintergrund der – oben beschriebenen - verfassungsmäßig garantierten Kulturhoheit der Länder erstreckt sich die Zuständigkeit der BKM auf die Verbesserung und Weiterentwicklung der rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Entfaltung von Kunst und Kultur auf Bundesebene. Die BKM unterstützt in diesem Zusammenhang daher teils allein, teils gemeinsam mit den Ländern zahlreiche national bedeutsame Kultureinrichtungen und fördert Maßnahmen/Projekte, die sich auf gesamtstaatliche, überregional bedeutsame und/oder besondere Kulturgüter beziehen. Zu den geförderten Institutionen gehören u.a. die Stiftung Preußischer Kulturbesitz, das Deutsche Literaturarchiv in Marbach oder die Deutsche Kinemathek in Berlin. Auch Museen, die sich der Geschichte der Deutschen widmen, und Gedenkstätten zählen dazu.93 Zusammen mit der Kulturstiftung der Länder fördert die BKM eine bei der Stiftung Preußischer Kulturbesitz (SPK) angesiedelte Koordinierungsstelle für den Erhalt des schriftlichen Kulturguts, die eine deutschlandweite Gesamtstrategie entwickeln soll. Sie fördert auch innovative und modellhafte Vorhaben zur Sicherung der kulturell wertvollen Bibliotheks- und Archivbestände. Mit institutioneller Förderung wird von der BKM – als Teil der Stiftung Preussischer 91 Vgl. http://pt-dlr-gsk.de/de/994.php. 92 Vgl. auch die BMBF-Broschüre "Forschungsinfrastruktur für die Geistes- und Sozialwissenschaften" (Februar 2013), abrufbar unter www.bmbf.de/pub/forschungsinfrastrukturen_geistes_und_sozialwissenschaften.pdf. 93 Vgl. http://www.bundesregierung.de/Webs/Breg/DE/Bundesregierung/BeauftragtefuerKulturundMedien/beauftragtefuer -kultur-und-medien.html. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 034/15 Seite 33 Kulturbesitz – das Rathgen-Forschungslabor bedacht. Ziel ist die Absicherung der materialkundlichen Forschungen zum Erhalt des kulturellen Erbes.94 5.3. Förderung kulturwissenschaftlicher Projekte durch die Kultur- und Forschungsstiftungen Hier kann im Bereich der Kulturwissenschaft und Kulturerbeforschung die Bundesstiftung Umwelt95 genannt werden. Die Bundesstiftung Umwelt fördert gemäß ihrer Leitlinien im Förderbereich 9 (Umwelt und Kulturgüter“, Förderthema 9.1 „Erhaltung von Kulturgütern unter Umweltaspekten“) eine Reihe von Projekten im Förderbereich „Umwelt und Kulturgüter“. Modellprojekte in diesem Bereich basieren auf der Zusammenarbeit von Denkmalschutz/Naturschutz, mittelständischen Unternehmen und der anwendungsorientierten Forschung. Besondere Bedeutung hat hier die projektübergreifende Kommunikation und Bildung zum zeitnahen Austausch von Wissen insbesondere unter Berücksichtigung der kleinen und mittleren Unternehmen. Hinzu kommen Fördermaßnahmen der Forschungsstiftungen. Dies betrifft etwa die Deutsche Forschungsgesellschaft, die in einer Vielzahl von Bereichen – auch Kultur- und Sozialwissenschaften - finanzielle Unterstützung von Forschungsaufgaben und durch die Förderung der Zusammenarbeit unter den Forscherinnen und Forschern ermöglicht. Ein kulturwissenschaftlicher Themenbereich ist Europa und der europäische Integrationsprozess. In mehreren von der DFG geförderten Projekten wird etwa die räumliche Figuration Europas in zeitgenössischen Romanen und Essays beleuchtet, außerdem werden die Verbreitungsmechanismen politischer Ideen untersucht.96 Die Initiative „Schlüsselthemen für Wissenschaft und Gesellschaft“ der VolkswagenStiftung richtet sich an Forschungsgruppen aus den Geistes-, Kultur- und Gesellschaftswissenschaften, die komplexe Themen von hoher Signifikanz und Relevanz für Wissenschaft wie Gesellschaft untersuchen möchten.97 Dabei werden auch Forschungsprojekte unterstützt, die sich unter anderem mit Fragen des Kulturgüterschutzes beschäftigen, so z. B. das Naumburg-Kolleg, in dessen Rahmen auch konservierungswissenschaftliche Untersuchungen am Westchor des Naumburger Domes durchgeführt werden. Die Kulturstiftung des Bundes (KSB) wurde 2002 mit Sitz in Halle an der Saale gegründet. Sie fördert bundesweit internationale Kulturprojekte im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes und erhält zu diesem Zweck jährlich aus dem Haushalt des Staatsministers für Kultur und Medien (BKM) finanzielle Mittel im Umfang von 35 Millionen Euro. Ein Förderschwerpunkt sind 94 Vgl. dazu die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE „Situation der Kulturerbeforschung in Deutschland“ (BT-Drs. 17/10766, 25. 09. 2012) . 95 Informationen und Hinweise unter http://www.dbu.de/1823.html. 96 Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) ist die Selbstverwaltungsorganisation der Wissenschaft in Deutschland. Informationen zu den Förderbereichen und zur Antragstellung finden sich unter http://www.dfg.de/foerderung/index.html. Vgl. auch Jahresbericht 2012 (Programme und Projekte), abrufbar unter http://jahresbericht.dfg.de/2012/OCTOPUS;jsessionid=46BA48BFFAE1CB909A0D95769C24C9E8. 97 Die Initiative richtet sich an Forschergruppen aus den Geistes-, Kultur- und Gesellschaftswissenschaften; Partner aus den Lebens-, Natur und Technikwissenschaften sind als Projektbeteiligte willkommen. Unterstützt werden Forschungsprojekte mit zwei bis maximal fünf Antragsteller/innen an einer oder mehreren Forschungseinrichtungen. Informationen zu den Ausschreibungsbedingungen sowie zur Antragstellung finden sich unter http://www.volkswagenstiftung.de/foerderung.html. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 034/15 Seite 34 innovative Programme und Projekte im internationalen Kontext, wobei sie auch in die Entwicklung neuer Verfahren zur Pflege des kulturellen Erbes und der Erschließung kultureller und künstlerischer Wissenspotentiale investiert. Ein weiterer Schwerpunkt bildet der kulturelle Austausch und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit. Sie initiiert und fördert dazu Projekte auf Antrag ohne thematische Eingrenzung in allen Sparten. Die Kulturstiftung des Bundes entwickelt eigene Themen und zugehörige Programme. Sie sollen die kulturelle Dimension gesellschaftlicher Entwicklungen erfassen und darstellen, so zum Beispiel die kulturellen Aspekte der deutschen Einigung oder die Fragen einer nachhaltigen Lebensweise (Kultur der Nachhaltigkeit / Über Lebenskunst). Unter dem Titel „Kunst der Vermittlung“ finden sich umfangreiche Programme zum Thema kulturelle Bildung (Agenten, Heimspiel, Jedem Kind ein Instrument, Netzwerk Neue Musik). Weitere Programme bringen Kultur und Wissenschaft zusammen, widmen sich der Restaurierung und Sicherung des kulturellen Erbes (KUR- Programm) oder der Zusammenarbeit von deutschen Theatern und Theatern im Ausland (Wanderlust – Fonds für Internationale Theaterpartnerschaften).98 Die Kulturstiftung der Länder (KSL) wurde 1987 von den Ländern der Bundesrepublik Deutschland gegründet und nahm am 1. April 1988 in Berlin ihre Arbeit auf. Sie unterstützt deutsche Museen, Bibliotheken und Archive bei der Erwerbung bedeutender Kunstwerke und Kulturgüter. Über die finanzielle Beteiligung an wichtigen Akquisitionen hinaus leistet die Kulturstiftung der Länder umfassende fachliche Beratung, hilft bei der Suche nach Experten und Förderern. Seit 2009 stellen die 16 Bundesländer der Kulturstiftung der Länder Mittel zur Förderung kunst- und kulturhistorischer Ausstellungen von herausragender Bedeutung zur Verfügung.99 Die Konferenz nationaler Kultureinrichtungen (KNK)100 ist ein Zusammenschluss von derzeit 23 gesamtstaatlich bedeutenden Kultureinrichtungen aus den neuen Bundesländern. Ihre Gründung am 1. März 2002 in den Franckeschen Stiftungen zu Halle geht auf das sogenannte „Blaubuch“101 zurück. Aufgabe der KNK ist es, den Erhalt und die Erschließung des kulturellen Erbes der im Blaubuch als „national bedeutend“ eingestuften Kulturinstitutionen in den ostdeutschen Bundesländern weiter zu befördern und zu sichern. Das Ziel ist, die Museen, Sammlungen, Archive und Gartenreiche nachhaltig im Bewusstsein von Politik und Öffentlichkeit zu verankern. 5.4. Auswärtige Kulturpolitik und Außenwissenschaftspolitik Das Auswärtige Amt ist zuständig für die Pflege der Beziehungen zu anderen Staaten sowie zu den zwischen- und überstaatlichen Organisationen. Die politischen Leitlinien der Auswärtigen 98 Vgl. zu Antragstellung und Förderbedingungen http://www.kulturstiftung-des-bundes.de/cms/de/foerderung. 99 Vgl. zu Antragstellung und Förderbedingungen http://www.kulturstiftung.de/?wa=IPEMBI14. 100 Vgl. http://www.konferenz-kultur.de. 101 Vgl. http://www.konferenz-kultur.de/knk/blaubuch.php. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 034/15 Seite 35 Kulturpolitik werden vom Auswärtigen Amt102 formuliert und koordiniert und sind ein integraler Bestandteil der deutschen Außenpolitik.103 Mit der Konzeption „Auswärtige Kultur- und Bildungspolitik in Zeiten der Globalisierung – Partner gewinnen, Werte vermitteln, Interessen vertreten“ wurde im Jahr 2011 die Grundlage für eine bereits begonnene Anpassung des Netzes der kulturellen Auslandspräsenzen Deutschlands gelegt.104 Die wichtigsten Bereiche der Auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik (AKBP) sind: Zusammenarbeit in Bildung und Wissenschaft; gesellschaftspolitische Zusammenarbeit und internationaler Kulturdialog; Förderung der deutschen Sprache im Ausland; Austausch von Kunst, Musik und Literatur; Jugend- und Sportaustausch; Deutsche Auslandsschulen.105 Die Förderung kultureller und kulturwissenschaftlicher Anliegen hat auch eine transnationale Ausrichtung. Dies betrifft insbesondere die akademischen Austauschbeziehungen zwischen Deutschland und der Welt. Sie bilden einen der Schwerpunkte innerhalb der Abteilung für Kultur und Kommunikation, wo mit vielfältigen Förderinstrumenten und hohem Mitteleinsatz daran gearbeitet wird, Deutschland auch im wissenschaftlichen Wettbewerb gut zu positionieren. Diese „Außenwissenschaftspolitik“106 erfolgt in Übereinstimmung mit der Strategie der 102 Im Bereich des internationalen Kulturaustauschs und der Auswärtigen Kulturpolitik sind auch anderen Ressorts eine Reihe von Aufgaben übertragen worden. Das Bundeskanzleramt bzw. die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) hat etwa die Ressortverantwortung für den Auslandsrundfunk Deutsche Welle und weiterer Maßnahmen im Bereich der auswärtigen Kulturbeziehungen (u. a. das Projekt „Writers in Exile“ und die Förderung deutscher Künstler im Ausland) (BKM 2014). Hinzu kommen Maßnahmen, die von anderen Ministerien getragen werden (BMI, BMFSFJ, BMBF). Angaben zur jeweiligen Finanzausstattung finden sich in der Übersicht des Finanzberichts (BUNDESMINISTERIUM DER FINANZEN 2014: 322ff.). 103 Vgl. dazu ausführlich MAAß (2009; 2015), HARNISCHFEGER (2013), TROMMLER (2014) sowie SINGER (2003). Zu berücksichtigen ist dabei, dass auch Länder und Kommunen kulturelle Außenbeziehungen pflegen; vgl. hierzu die Beiträge in MAAß (2009; 2015) sowie PFUNDHELLER (2014) und FISCHER (2013). Vgl. dazu auch www.auswaertiges-amt.de/DE/AAmt/Abteilungen/KulturUndKommunikation_node.html. 104 Im Rahmen des vom Auswärtigen Amt organisierten "Internationalen Bildungsfestes" hat der damalige Außenminister Westerwelle am 8. September 2011 eine neue Konzeption für die Auswärtige Kultur- und Bildungspolitik vorgestellt. Das Papier „Auswärtige Kultur- und Bildungspolitik in Zeiten der Globalisierung - Partner gewinnen, Werte vermitteln, Interessen vertreten“ (September 2011) findet sich unter http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/KulturDialog/Aktuelles/110908-BM_AKBP-Rede.html. 105 Vgl. dazu www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/KulturDialog/ZieleUndPartner/ZielePartner_node.html sowie den 17. Bericht der Bundesregierung zur Auswärtige Kultur- und Bildungspolitik (BT-Drs. 18/579, 14.02.2014), abrufbar unter http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/18/005/1800579.pdf. Hinzu kommt inzwischen auch in der Auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik eine Orientierung am Leitbild einer global nachhaltigen Entwicklung, um die in der Agenda 21 und der Milleniumserklärung verankerten Ziele mit Bezug zum Bildungs- und Kulturbereich, zu globalen Partnerschaften und zu „Environmental Sustainability“ zu erreichen. Vgl. dazu den Bericht „Nachhaltigkeit als Aufgabe der internationalen Kultur- und Kommunikationspolitik - Nachhaltigkeitsbericht des Auswärtigen Amtes“, abrufbar unter www.bundesregierung.de/Content/DE/_Anlagen/Nachhaltigkeit-wiederhergestellt/aanachhaltigkeitsbericht .pdf?__blob=publicationFile. 106 Vgl. zu den Zielen der Auswissenschaftspolitik die Informationen unter http://www.auswaertigesamt .de/sid_292015EBB14DCE7B1A193184AB1CE005/DE/Aussenpolitik/KulturDialog/Initiativen/Aussenwissen schaftsinitiative2009/UebersichtAWP_node.html. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 034/15 Seite 36 Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung in Deutschland und in Abstimmung mit anderen Bundesministerien.107 Eine Reihe von Maßnahmen können genannt werden: – Stipendien und Hochschulpartnerschaften. Die Förderung von ausländischen Studierenden und Wissenschaftlern für einen Aufenthalt in Deutschland bildet den Kern unserer Auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik im Bereich Wissenschaft und Hochschulen. Darüber hinaus werden aber weltweit auch Hochschulpartnerschaften, unter anderem mit Kasachstan, Indonesien, China und Oman gefördert.108 Die Förderung von Hochschulkooperationen soll internationales Wissenspotenzial für die deutsche Forschungslandschaft erschließen. Außenwissenschaftspolitik kann gezielt zur Lösung globaler Probleme beitragen, wenn Wissenschaftler und Forscher als zentrale Handlungsträger in die Entwicklung von Lösungsstrategien eingebunden werden. Wissenschaftlicher Austausch liefert dabei die kommunikativen Rahmenbedingungen für fachspezifische und fachübergreifende Netzwerke.109 – Mittlerorganisationen. Das Auswärtige Amt führt diese Maßnahmen jedoch nicht selbst durch, sondern hat diese Aufgabe unabhängigen Mittlerorganisationen übertragen, denen es Mittel aus dem Bundeshaushalt zur Durchführung der jeweiligen Programme zur Verfügung stellt. So vergeben der Deutsche Akademische Austauschdienst110 oder die Alexander von Humboldt-Stiftung111 mit eigenen Programmen Stipendien, Reisekostenzuschüsse und Ähnliches. Dabei arbeiten sie eng mit deutschen Auslandsvertretungen zusammen und 107 Vgl. http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/KulturDialog/Uebersicht_node.html. Zur Evaluation der Auswärtigen Kulturpolitik vgl. MAAß (2013). 108 Vgl. dazu etwa http://www.deutsche-kultur-international.de/de/themen/wissenschaft/internationaleforschungskooperationen .html. 109 Informationen über ausgewählte Stipendien- und Austauschprogramme finden sich im Informationsportal des Instituts für Auslandsbeziehungen (ifa) unter http://www.ifa.de/kultur-und-aussenpolitik/themen/bildungsund -wissenshyschaftsshybeshyzieshyhunshygen/projekte/hochschulkoopeshyrationen.html. 110 Der Deutsche Akademische Austauschdienst (DAAD) verfügt in über 89 Ländern über ein Hochschulkooperationsnetz von mehr als 400 Lektoren, 13 Außenstellen und mehr als 40 DAAD-Informationszentren . Der DAAD fördert weltweit in über 200 Programmen mit Stipendien Deutsche und Ausländer. Der DAAD setzt sich für die Internationalisierung der deutschen Hochschulen ein, unterstützt Programme und Partnerschaften zur Förderung der Germanistik und der deutschen Sprache im Ausland und bemüht sich um die Bildungszusammenarbeit mit den Entwicklungs- und Reformländern (www.daad.de). 111 Die Alexander von Humboldt-Stiftung fördert Wissenschaftskooperationen zwischen exzellenten ausländischen und deutschen Forscher/innen. Mit ihren Forschungsstipendien und Forschungspreisen können ausländische Wissenschaftler/innen nach Deutschland kommen, um ein selbstgewähltes Forschungsprojekt an einer Forschungseinrichtung durchzuführen. Die daraus sich ergebenden Verbindungen werden von der Stiftung über den Aufenthalt hinaus weiter gepflegt. Informationen und Fördermöglichkeiten finden sich unter http://www.humboldt-foundation.de/web/foerderung.html. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 034/15 Seite 37 entwickeln mitunter sogar umfassende Förderprojekte wie beispielsweise für den akademischen Wiederaufbau in Afghanistan.112 – Zusammenarbeit in Europa. Die Bundesregierung nimmt aktiv am so genannten Bologna- Prozess teil: 85 Prozent der Studiengänge wurden bereits auf Bachelor und Master umgestellt . Weiterhin gestaltet sie die Beziehungen zu den Nachbarstaaten durch Projekte enger Zusammenarbeit. Hierzu gehören die Deutsch-Französische Hochschule, die Möglichkeiten der intensiven Zusammenarbeit für über 150 beteiligte Hochschulen in beiden Ländern eröffnet ,113 und das Deutsch-Französische Forum,114 auf dem es einmal im Jahr alles Wissenswerte sowohl über das Studium im Partnerland als auch über deutsch-französische Berufsperspektiven zu erfahren gibt. Mit der Gründung einer Deutsch-Polnischen Wissenschaftsstiftung 115 wurde der Grundstein für eine vertiefte Zusammenarbeit mit unserem östlichen Nachbarland gelegt. Hinzu kommen Kooperationen der Kulturinstitute in Europa, etwa im Rahmen der Europäischen Vereinigung nationaler Kulturinstitute (EUNIC).116 5.5. Zusammenarbeit von Bund und Ländern in der Forschungsförderung Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in der Forschungsförderung.117 Bund und Länder können danach zusammenwirken bei der Förderung von Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung außerhalb der Hochschulen , Vorhaben der Wissenschaft und Forschung an Hochschulen sowie Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großgeräten. Eingerichtet wurde dazu eine Gemeinsame Wissen- 112 Das Auswärtige Amt zuständig für die Auswärtige Kulturpolitik, und andere an den internationalen Kultur- Informations- und Wissenschaftsbeziehungen sowie der Entwicklungspolitik beteiligte Ressorts haben die Durchführung und grenzüberschreitende Zusammenarbeit in diesen Bereich zum größten Teil rechtlich unabhängigen Einrichtungen, den hier aufgeführten, sogenannten Mittlerorganisationen übertragen. Abstimmung, Koordination und arbeitsteilige Zusammenarbeit erfolgen über die "Vereinigung für Internationale Zusammenarbeit" (VIZ). Vgl. dazu http://www.deutsche-kulturinternational .de/de/org/organisationen/vereinigung-fuer-internationale-zusammenarbeit-viz.html. 113 Vgl. http://www.dfh-ufa.org/ueber-die-dfh. 114 Vgl. http://www.dfh-ufa.org/studierende/deutsch-franzoesisches-forum. 115 Die Deutsch-Polnische Wissenschaftsstiftung hat für Anträge auf Forschungsprojekte in den Geistes- und Sozialwissenschaften vier thematische Schwerpunkte definiert: Europäisierungsprozesse, Kultur- und Wissenstransfer, Mehrsprachigkeit sowie Normen- und Wertewandel Vgl. dazu http://www.dpws.de. 116 EUNIC ist eine Partnerschaft nationaler Kulturinstitute, die mit einer gewissen Autonomie von ihren jeweiligen Regierungen arbeiten und deren Tätigkeit sich über nationalen Grenzen hinaus erstreckt. Zu den 29 EUNIC Mitgliedern gehören derzeit Organisationen aus 25 EU-Ländern, für Deutschland beispielsweise das Goethe- Institut und das Institut für Auslandsbeziehungen. Die Ziele von EUNIC sind die Schaffung dauerhafter Partnerschaften und Netzwerke unter den beteiligten Einrichtungen, die Verbesserung und Förderung der kulturellen Vielfalt und des gegenseitigen Verständnisses zwischen den Gesellschaften Europas sowie die Festigung des internationalen Dialogs und der Zusammenarbeit mit den außereuropäischen Ländern. Vgl. zu den Projekten von EUNIC http://www.eunic-online.eu/?q=content/eunic-global-projects. 117 Vgl. zu den rechtlichen Grundlagen http://www.bmbf.de/de/17975.php. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 034/15 Seite 38 schaftskonferenz (GWK), mit der die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der nationalen, europäischen und internationalen Wissenschafts- und Forschungspolitik verbessert werden soll.118 Ein wichtiger Bezugspunkt außenwissenschaftlicher Maßnahmen ist dabei die Kooperation mit den großen Forschungs- und Forschungsförderungseinrichtungen, um – vor allem im Rahmen des 2005 verabschiedeten „Paktes für Forschung und Innovation“119 – die Leistungsfähigkeit der Forschungsförderung und Qualitätssicherung zu verbessern. Ein besonderes Kennzeichen dieses Paktes ist seine internationale und europäische Ausrichtung: Die deutschen Wissenschaftsorganisationen werden darin bestärkt, forciert Internationalisierungsstrategien zu erarbeiten und umzusetzen .120 Neben der Deutschen Forschungsgemeinschaft gibt es auch eine Reihe weiterer Institutionen zur Finanzierung und Förderung der Forschung an deutschen Hochschulen. Die Max Planck- Gesellschaft und die Helmholtz-Gemeinschaft leisten in ihren Mitgliedsinstituten und Forschungszentren international anerkannte Grundlagenforschung. Dies gilt auch für einen Teil der Mitgliedsinstitute der Leibniz-Gemeinschaft (während der andere Teil den Serviceeinrichtungen der deutschen Wissenschaft zugerechnet wird). Die Institute der Fraunhofer Gemeinschaft arbeiten an der Schwelle von Grundlagen- zu stärker anwendungsorientierter Forschung. Im Leistungsbereich Vertragsforschung kommen fast 20 % der externen Erträge aus dem Ausland. Strategische Zielregionen höchster Priorität sind Europa einschließlich Mittel- und Osteuropa, Nordamerika (mit Fokus USA) und Asien. Für die weitere Internationalisierung der Fraunhofer-Gesellschaft setzt der Pakt für Forschung und Innovation wichtige Impulse. Die Deutsche Forschungsgemeinschaft ist nicht nur als zentrale Fördereinrichtung für Forschung an Hochschulen in Deutschland herausgefordert, sondern hat - auch als aktiver Teilnehmer am Pakt für Forschung und Innovation - das übergeordnete Ziel im Blick, die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands und auch Europas zu gewährleisten.121 118 Ab 1. Januar 2008 hat die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz (GWK) von Bund und Ländern ihre Arbeit aufgenommen. Die GWK ist die Nachfolgeorganisation der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung (BLK). Die Errichtung der GWK wurde am 14. Juni 2007 von den Regierungschefs von Bund und Ländern beschlossen. Die Neuorganisation der gemeinsamen Wissenschafts- und Forschungsförderung von Bund und Ländern ist Folge der am 1. September 2006 in Kraft getretenen Föderalismusreform. Durch diese Reform erfuhr Artikel 91 b Grundgesetz eine Präzisierung und Erweiterung. Die Mitglieder der GWK setzen sich aus dem Forschungs- und dem Finanzministerium der Bundesregierung und den zuständigen Ministerien der einzelnen Landesregierungen zusammen. Die GWK behandelt alle Bund und Länder gemeinsam berührenden Fragen der Forschungsförderung, der wissenschafts- und forschungspolitischen Strategien und des Wissenschaftssystems. Unter Wahrung ihrer Kompetenz streben sie bei gemeinsam berührenden Fragen eine enge Koordination auf dem Gebiet der nationalen, europäischen und internationalen Wissenschafts- und Forschungspolitik an. Sie verfolgen dabei das Ziel, die Leistungsfähigkeit des Wissenschafts- und Forschungsstandorts Deutschland im internationalen Wettbewerb zu steigern (www.gwk-bonn.de). 119 Mit dem Pakt für Forschung und Innovation verfolgen Bund und Länder sowie die Wissenschaftsorganisationen das Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Forschung durch eine bessere Ausschöpfung der vorhandenen Potenziale zu steigern. Vgl. dazu http://www.pakt-fuer-forschung.de. 120 Eine Übersicht der Gemeinsamen Förderung des Bundes und der Länder auf der Grundlage des Artikels 91 b GG (Stand 8.1.2014) findet sich unter http://www.gwk-bonn.de/fileadmin/Papers/GemFofoe-2013-2014.pdf. 121 Vgl. dazu die Übersicht mit weiteren Informationen unter http://www.gwk-bonn.de/index.php?id=27. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 034/15 Seite 39 Auch die deutschen Akademien der Wissenschaft122 pflegen internationale Beziehungen, u.a. indem sie renommierte internationale Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zu korrespondierenden Mitgliedern ernennen, durch Beteiligung internationaler Kollegen an den Forschungsvorhaben der Akademien sowie durch die Vertretung deutscher Interessen in internationalen Zusammenschlüssen von Gelehrtengesellschaften wie etwa dem InterAcademy Council.123 Das Wissenschaftskolleg zu Berlin124 ist in ein internationales Netz von Institutes of Advanced Studies eingebunden und bringt international und national führende Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler nach Berlin. Darüber hinaus haben die deutschen Hochschulen in den vergangenen Jahren begonnen, Auslandsvertretungen einzurichten. Die Hochschulrektorenkonferenz (HRK)125 hat als Interessenvertretung der deutschen Hochschulen einen Vizepräsidenten mit der Pflege der internationalen Beziehungen betraut. Die HRK sammelt u.a. Informationen über die bilateralen internationalen Partnerschaftsabkommen ihrer Mitgliedshochschulen. Darüber hinaus unterzeichnet sie mit vergleichbaren Hochschulorganisationen anderer Länder Rahmenabkommen und Interessensbekundungen zur Intensivierung der jeweiligen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedshochschulen.126 5.6. Maßnahmen zur Förderung der Kulturarbeit gemäß § 96 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) Der Bund und die Länder haben nach § 96 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) die Aufgabe, das Kulturgut der aus den ehemaligen deutschen Siedlungsgebieten im östlichen Europa Vertriebenen zu erhalten. Aus Bundesmitteln werden eine Vielzahl von Maßnahmen aus den Bereichen Kultur und Wissenschaft gefördert, Projekte der kulturellen Breitenarbeit und des kulturellen Austausches, Institutionen wie Museen, Bibliotheken und Archiven sowie Maßnahmen zur Sicherung und Erhaltung deutschen Kulturguts der historischen 122 Die Union der deutschen Akademien der Wissenschaften ist die Dachorganisation von acht Wissenschaftsakademien. Unter dem Dach der Union sind mehr als 1900 Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler verschiedener Fachrichtungen vereint, die zu den national und international herausragenden Vertretern ihrer Disziplinen gehören. Gemeinsam engagieren sie sich für wissenschaftlichen Austausch, exzellente Forschung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses (www.akademienunion.de). 123 Vgl. http://www.interacademycouncil.net. 124 Vgl. http://www.wiko-berlin.de. 125 Informationen über internationale Kooperationen deutscher Hochschulen finden sich unter http://www.hochschulkompass.de/internationale-kooperationen.html. 126 Unterstützt werden die deutschen Hochschulen und Forschungseinrichtungen von den Mobilitäts- und Internationalisierungsagenturen Alexander von Humboldt-Stiftung (AvH) und Deutscher Akademischer Austauschdienst (DAAD). Der DAAD verfügt über ein weit gefächertes Netz von Auslandsvertretungen und internationalen Informationszentren. Die AvH wird von diesen Vertretungen mitrepräsentiert und engagiert sich über Alumni- und Fördervereine ebenfalls in den Herkunftsländern ihrer Forschungsstipendiatinnen und - stipendiaten. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 034/15 Seite 40 Siedlungsgebiete im östlichen Europa.127 Die Anstrengungen zur Pflege und Erforschung dieses kulturellen Erbes von nationaler Bedeutung umfassen ein weites Spektrum: von der Bewahrung der vielfältigen, z. B. baulichen, künstlerischen, musikalischen, schriftlichen, auch mündlichen Überlieferungen der historischen deutschen Ost- und Siedlungsgebiete über die museale Präsentation und breitenwirksame Vermittlung dieses Kulturerbes bis hin zu seiner wissenschaftlichen Erforschung. Auf Bundesebene nimmt die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) die Aufgaben gemäß § 96 BVFG wahr.128 Gefördert werden wissenschaftliche Forschungen, Museen und Ausstellungen sowie Bibliotheken, aber auch Maßnahmen der kulturellen Breitenarbeit mit Bezug zu den Deutschen in Schlesien, Pommern, Ost- und Westpreußen, in den Böhmischen Ländern, im Karpaten- und im Donauraum sowie im Baltikum oder in Russland. Die Betreuung des Förderbereichs durch die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien erfolgt in enger Zusammenarbeit mit dem Bundesinstitut für Kultur und Geschichte der Deutschen im östlichen Europa (BKGE), Oldenburg.129 Das BKGE ist gegründet worden, um die Bundesregierung auf der Grundlage eigener, in wissenschaftlicher Unabhängigkeit durchzuführender oder zu veranlassender Erhebungen, Dokumentationen und ergänzender Forschungen in allen die Durchführung des § 96 des Bundesvertriebenengesetzes betreffenden Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen (Errichtungserlass vom 27. Januar 1989).130 Im Jahre 2010 wurde durch den BKM und mit Unterstützung des Bundesinstituts für Kultur und Geschichte der Deutschen im östlichen Europa (BKGE) ein runder Tisch namhafter Wissenschaftler aus den Bereichen Geschichte, Volkskunde, Literaturwissenschaft, Kunstgeschichte einberufen, um ein an aktuellen Gegebenheiten und Parametern orientiertes akademisches Förderprogramm zu konzipieren. Dieser runde Tisch, an dem auch das Bundesministerium für Bildung und Forschung und die Länderseite vertreten waren, diente auch dazu, die gesamtgesellschaftliche Relevanz dieser Wissenschaftsförderung im politischen Raum zu akzentuieren und einen Anspruch auf Teilhabe an den Forschungsinitiativen der Bundesregierung zu postulieren. Auf diese Weise konnten die Weichen für die erstmalige Auflage eines umfangreichen wissenschaftlichen Förderprogramms unter Einbeziehung innovativer Formate, insbesondere der Schaffung von Juniorprofessuren, gestellt werden. Das 127 Die Förderung deutscher Minderheiten in Mittel-, Ost- und Südosteuropa einschließlich nichteuropäischer Nachfolgestaaten der UdSSR erfolgt auch im Rahmen der Auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik. Das Auswärtige Amt unterstützt kulturelle Projekte der deutschen Minderheiten in Mittel-und Osteuropa und der GUS. Diese Maßnahmen werden überwiegend unter Beteiligung der verschiedenen deutschen Mittler wie dem Institut für Auslandsbeziehungen, dem Goethe-Institut, dem Deutschen Akademischen Austauschdienst und der Zentralstelle für das Auslandschulwesen und auf Initiative der Organisationen der deutschen Minderheiten realisiert. Darüber hinaus unterstützen auch die deutschen Auslandsvertretungen Projekte deutscher Minderheiten vor Ort. Vgl. hierzu und zu weiteren Maßnahmen den 17. Bericht der Bundesregierung zur Auswärtige Kultur- und Bildungspolitik, abrufbar unter http://www.auswaertigesamt .de/cae/servlet/contentblob/670488/publicationFile/189728/AKBP-Bericht_2012-2013.pdf (S. 47ff.). 128 Vgl. www.bundesregierung.de/Webs/Breg/DE/Bundesregierung/BeauftragtefuerKulturundMedien/ aufarbeitung/deutscheKultur/_node.html. 129 Nähere Informationen zu den Förderkriterien für entsprechende Maßnahmen sowie Antragsformulare zum Herunterladen finden sich unter http://www.bkge.de. 130 Vgl. dazu auch die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Kulturförderung nach § 96 des Bundesvertriebenengesetzes“ (BT-Drs. 17/5636, 27. 05. 2011); vgl. dazu auch ROBBERS (2011). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 034/15 Seite 41 Spezifikum der Wissenschaftsförderung auf der Grundlage von § 96 BVFG liegt in ihrer Verklammerung mit der Arbeit der Museen, der Kulturinstitute und der transnationalen Erinnerungsarbeit. Die Erforschung der deutschen Kultur und Geschichte im östlichen Europa soll aktuelle fachliche Fragestellungen und Methoden zu berücksichtigen, um nachhaltig Relevanz im Wissenschaftsdiskurs – und letztlich auch in der gesellschaftlichen Diskussion – zu entfalten.131 5.7. Förderung von kulturellen und kulturwissenschaftlichen Projekten durch die Europäische Union 5.7.1. Kulturförderung Mit Beginn des Jahres 2014 hat die siebenjährige Laufzeit des neuen EU-Rahmenprogramms für Kultur und Medien begonnen. Vom Europäischen Parlament wurde das Programm „Kreatives Europa“ (2014 - 2020) am 19. November 2013 angenommen, die Zustimmung des Rates erfolgte am 5. Dezember 2013. In Kraft getreten ist es durch die Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 (EU-ABl. L 347/221). Das neue Programm setzt auf Professionalisierung und Internationalisierung, um Europas kulturelle Vielfalt zu wahren und die Wettbewerbsfähigkeit seines Kultur- und Kreativsektors sowie seiner Filmbranche zu stärken. Dabei sollen innovative Ideen zur Erschließung und Entwicklung neuer Publikumsschichten zum Tragen kommen. Um das gesamte kreativwirtschaftliche Potenzial zu erschließen, sollen insbesondere die Chancen der Digitalisierung und der Globalisierung besser genutzt werden. Die wesentliche Rechtsgrundlage für das Programm bilden die Artikel 167 (Kultur ) und 173 (Industrie) des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten für Kulturpolitik und für die Gestaltung des kulturellen Lebens verbleiben jedoch prinzipiell bei den Mitgliedstaaten, im Fall der Bundesrepublik Deutschland vor allem bei den Ländern und Kommunen. Das Programm „Kreatives Europa“ bündelt die bisherigen Programme KULTUR, MEDIA und MEDIA Mundus unter einem gemeinsamen Dach, unterstützt außerdem die Kulturhauptstädte Europas, das Europäische Kulturerbe-Siegel sowie die europäischen Preise für Literatur, Architektur, Kulturerbe, Kino und Rock- und Popmusik. Beim Teilprogramm KULTUR geht es vor allem um europäische Kooperationsvorhaben, Projekte europäischer Plattformen und Netzwerke sowie Literaturübersetzungen. Das Teilprogramm MEDIA dient der Unterstützung der Filmbranche und des gesamten audiovisuellen Sektors. MEDIA ist konzipiert als Ergänzung zu den nationalen Produktionsförderungen und zum Filmförderungsfonds EURIMAGES. Unterstützt werden Bereiche, die der eigentlichen Produktion von audiovisuellen Werken vor- oder nachgelagert sind. Ergänzt werden die beiden Teilprogramme durch branchenübergreifende Maßnahmen. Neben der Förderung der transnationalen politischen Zusammenarbeit geht es um die Schaffung eines neuen Finanzierungsinstruments: Ab 2016 soll ein Garantiefonds bereitstehen, der die Kreditvergabe an Unternehmen der Kultur- und Kreativwirtschaft 131 Der Bericht der Bundesregierung über die Maßnahmen zur Förderung der Kulturarbeit gemäß § 96 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) in den Jahren 2011/2012 findet sich unter www.bundesregierung.de/Content/DE/_Anlagen/BKM/2013-06-04-berichtbundesvertriebenengesetz .pdf?__blob=publicationFile&v=2. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 034/15 Seite 42 erleichtern soll. Das gesamte Programmbudget für die 7-jährige Laufzeit des Programms „Kreatives Europa beträgt 1,46 Mrd. Euro. Davon entfallen 454 Mio. Euro auf das Teilprogramm KULTUR, 819 Mio. Euro auf das Teilprogramm MEDIA und etwa 190 Mio. Euro auf das neue Finanzierungsinstrument für die Kultur- und Kreativbranche und die transnationale Zusammenarbeit. Das Programm steht nicht nur Antragstellern aus den Mitgliedstaaten der EU offen. Einbezogen sind auch die Schweiz und die EFTA-Länder, die Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums sind (Island, Norwegen und Liechtenstein). Berücksichtigt werden auch Beitrittsländer, Kandidatenländer und potentielle Kandidatenländer sowie Länder, die von der Europäischen Nachbarschaftspolitik erfasst werden. Darüber hinaus soll das Programm für bilaterale oder multilaterale Kooperationsvorhaben mit anderen Drittstaaten geöffnet werden. Die Verwaltung des Förderprogramms obliegt vor allem der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA). Die Projekte werden in einem mehrstufigen Verfahren, an dem Vertreter der EACEA, der Generaldirektion Bildung und Kultur und der Teilnehmer-Länder beteiligt sind, ausgewählt.132 Das Teilprogramm KULTUR im Programm KREATIVES EUROPA ist in vier Förderbereiche unterteilt. Den Kern des Teilprogramms KULTUR bildet die Förderung Europäischer Kooperationsprojekte (Kleine bzw. Große Kooperationsprojekte).133 Außerdem wird eine Kofinanzierung für Europäische Plattformen von Kultur- und Kreativorganisationen gewährt, die im Rahmen eines europaweiten Programms europäische Kulturschaffende und insbesondere aufstrebende Talente präsentieren und damit zur Verbreitung europäischer Werke beitragen. Ein dritter Förderbereich ermöglicht eine Kofinanzierung für Europäische Netzwerke, die eine oder mehrere Kultursparten bzw. Gruppen von Kulturakteuren europaweit vertreten und helfen, einen bestimmten Kultursektor zu strukturieren. In einem vierten Förderbereich ist die Förderung von Literaturübersetzungsprojekten vorgesehen. Die vier Programmleitfäden ("Guide for Applicants") zum Teilprogramm KREATIVES EUROPA / KULTUR (2014-2020) erläutern die Förderbereiche, in denen eine Antragstellung möglich ist, die zentral in Brüssel über die EACEA erfolgt. Sie vermitteln ausführliche Informationen darüber, was für einen erfolgreichen Förderantrag notwendig ist, in welcher Höhe Zuschüsse möglich sind und wie das Antrags- und Auswahlverfahren abläuft. In den Förderbereichen Kulturhauptstadt der EU, Europäisches Kulturerbe-Siegel sowie Kulturpreise der EU ist eine Antragstellung nur im Rahmen von spezifischen Aufrufen möglich. Diese Förderbereiche werden nicht in den Programmleitfäden erläutert und werden von der Generaldirektion (GD) Bildung und Kultur der Europäischen Kommission direkt verwaltet.134 Auf nationaler Ebene gibt es künftig mit den „Creative Europe- Desks“ ein einheitliches System von Beratungsstellen.135 132 Fördermöglichkeiten – auch im kulturwissenschaftlichen Bereich – finden sich unter https://eacea.ec.europa.eu/creative-europe/funding_en. 133 Vgl. zur Antragstellung und Förderung http://ccp-deutschland.de/kooperationsprojekte-bereich-1.html; Informationen finden sich auch auf Plattform „Europa fördert Kultur“: http://www.europa-foerdert-kultur.info. 134 Ausschreibungen und die zugehörigen Förderrichtlinien und Formulare werden in diesen Fällen direkt auf der Website der GD Bildung und Kultur veröffentlicht. Vgl. dazu die Informationsmöglichkeiten unter http://ec.europa.eu/culture/creative-europe/index_de.htm, Hinweise zu Ausschreibungen unter http://ec.europa.eu/culture/creative-europe/calls/index_en.htm. 135 Vgl. zur Antragstellung und Förderung http://www.ccp-deutschland.de/antragstellung-kultur-programm.html. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 034/15 Seite 43 5.7.2. Bildungs- und Forschungsförderung Europäisierung und Internationalisierung prägen die deutsche Forschungslandschaft immer stärker. Mittel aus dem EU-Forschungsrahmenprogramm machen einen zunehmenden Anteil der Drittmittel aus, die von universitären und außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie von Unternehmen eingeworben werden. Die Anzahl von Kooperationen und gemeinsamen Forschungsprojekten mit ausländischen Einrichtungen steigt. Und immer mehr Personal in Forschung und Entwicklung in Deutschland kommt aus dem Ausland.136 Zentrales Anliegen der europäischen Kultur- und Bildungspolitik ist die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Bildungsraums, in dem die Mobilität der Bürger gestärkt sowie eine umfassendere Transparenz und Vergleichbarkeit der Bildungssysteme und -abschlüsse ermöglicht wird. Die Zielsetzungen der europäischen Bildungszusammenarbeit werden durch den „Strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung“137 bis 2020 definiert. Vier strategische Ziele stehen dabei im Vordergrund: die Verwirklichung von lebenslangem Lernen und Mobilität, die Verbesserung der Qualität und Effizienz der allgemeinen und beruflichen Bildung, die Förderung der Gerechtigkeit, des sozialen Zusammenhalts und des aktiven Bürgersinns sowie die Förderung von Innovation und Kreativität auf allen Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung. 2014 ist das neue EU-Programm Erasmus+ für Bildung, Jugend und Sport gestartet worden.138 Das auf sieben Jahre angelegte Programm setzt sich eine Reihe von Zielen, die u. a. die Verbesserung von Schlüsselkompetenzen und Fertigkeiten, die Stärkung der Qualität in allen Bildungsbereichen und die Förderung der internationalen Dimension betreffen. Erasmus+ folgt ab 2014 den Programmen Lebenslanges Lernen, Jugend in Aktion sowie den fünf internationalen Programmen Erasmus Mundus, Tempus, Alfa, Edulink sowie Programm für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern in einem neuen integrierten und vereinfachten Programm nach. Neu ist darüber hinaus auch, dass Sportinitaitiven, v.a. im Bereich Breitensport durch das Programm finanziert werden. Für den Zeitraum 2014-2020 stehen nach der fast zeitgleichen Einigung über den mehrjährigen Finanzrahmen der EU mind. 13,01 Mrd. Euro für Erasmus + zur Verfügung. Für den Bildungsbereich bedeutet dies eine deutliche Steigerung gegenüber der Programmperiode 2007- 2013.139 Angesichts der voranschreitenden europäischen Integration und eines entstehenden "Europäischen Forschungsraums" richtet sich das besondere Augenmerk auch auf die wissenschaftliche Zusammenarbeit in Europa. Im Rahmen der Europäischen Union bündeln die Mitgliedsstaaten ihre forschungspolitischen Kräfte und arbeiten daran, einen gemeinsamen europäischen Hochschul- und Forschungsraum aufzubauen. Vor großer Bedeutung ist dabei das 136 Vgl. http://www.gwk-bonn.de/index.php?id=249. 137 Vgl. dazu http://www.bmbf.de/de/542.php und http://www.eu-bildungspolitik.de. 138 Vgl. https://eu.daad.de/erasmus/alle/mobilitaetsfoerderung/de/11739-erasmus-die-neue-welt-der-eubildungsprogramme /. 139 Der Programmleitfaden findet sich unter http://www.lebenslangeslernen .at/fileadmin/lll/dateien/lebenslanges_lernen_pdf_word_xls/allgemein/2013/aufruf_guide_eforms /aufruf_2014_erasmus_.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 034/15 Seite 44 2007 verabschiedete Forschungsrahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (FRP). Basierend auf den europäischen Verträgen – insbesondere Art. 163ff. EGV – werden alle Maßnahmen auf dem Gebiet der Forschungsförderung und technologischen Entwicklung unter dem Dach des "Gemeinschaftlichen Rahmenprogramms Forschung" zusammengefasst.140 Wichtigstes Element der Forschungsförderung in Europa sind die Forschungsrahmenprogramme (FRP), in denen die Forschungsanstrengungen der Europäischen Union gebündelt werden.141 Ab 2014 wird Horizont 2020, das neue Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sich an das 7. EU-Forschungsrahmenprogramm (FRP) anschließen. Horizont 2020 führt alle forschungsund innovationsrelevanten Förderprogramme der Europäischen Kommission zusammen. Als Förderprogramm zielt es darauf ab, in der gesamten EU eine wissens- und innovationsgestützte Gesellschaft und eine wettbewerbsfähige Wirtschaft aufzubauen sowie gleichzeitig zu einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen.142 Es fördert in den kommenden sieben Jahren Forschung und Innovation mit ca. 70 Mrd. Euro und bündelt verschiedene bisher getrennte Programme. Es beruht auf drei Säulen, die sich auf die Schwerpunkte "exzellente Wissenschaft", "führende Rolle der Industrie" und "gesellschaftliche Herausforderungen" konzentrieren.143 Im Kernthesenpapier der Bundesregierung144 wird etwa auf Erfordernisse der kulturwissenschaftlichen Fundierung des europäischen Forschungsraumes verwiesen. Das Verstehen von Europas kulturellen Wurzeln in all ihrer Vielfalt als Basis für unsere gemeinsame Identität sei angesichts der globalen Veränderungen eine Notwendigkeit und zugleich eine Herausforderung, die in "Horizont 2020" zunächst nicht ausreichend abgedeckt sei. Es fehle bisher eine hierauf zugeschnittene Forschungsagenda mit eigener Programmatik, die es unter anderem auch erlaubt, den Reichtum kultureller und wissenschaftlicher Sammlungen in Museen, Bibliotheken und Archiven zu erschließen. Der Erhalt des Kulturguts und die Forschung mit diesen Quellen müssten strukturell verknüpft sowie in den und durch die Geistes-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften erschlossen werden. Dabei gehe es auch darum, das vielfältige kulturelle Erbe in Europa für jeweils neue Generationen und die Weiterentwicklung der europäischen Gesellschaften zu eröffnen und auch in Anbetracht kultureller Unterschiedlichkeit orientierende und identitätsstiftende Wirkungen zu entfalten. Im neuen Rahmenprogramm werden diese Kritikpunkte teilweise berücksichtigt. Kultur- und geisteswissenschaftlichen Themen sind schwerpunktmäßig im Themenbereich 140 Vgl. dazu auch die europarechtlichen Grundlagen der europäischen Forschungs- und Wissenschaftspolitik; vgl. dazu etwa EIKENBERG (2008) und TUREK (2007). 141 Vgl. http://www.forschungsrahmenprogramm.de/era.htm. 142 Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014–2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (EU-ABl. L 347/10, 20.12.2013); ein Überblick mit weiteren Hinweisen findet sich unter http://www.foerderdatenbank.de/Foerder- DB/Navigation/Foerderrecherche/suche.html?get=6cbab34655946845f01e06aa5375fc30;print;index&doc=11711 &typ=FL. 143 Vgl. http://www.bmbf.de/de/959.php. 144 Das Dokument ist abrufbar unter http://www.bmbf.de/pubRD/2012_05_15_Kernthesenpapier_oeffentliche_Fassung.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 034/15 Seite 45 „Gesellschaftliche Herausforderungen“ eingebunden.145 Das Ziel ist die Schaffung eines tief gehenden, gemeinsamen Verständnisses der komplexen, multidimensionalen gesellschaftlichen Herausforderungen, vor denen Europa steht. Dazu gehören z. B. demografischer Wandel, soziale Ungerechtigkeit, digitale Kluft, Armut, Integration, Migration, die Forderung einer Kultur der Innovation und Kreativität und gleichzeitig ein Vertrauensverlust in die Hüter der Demokratie. Im Teilbereich „Integrative, innovative und reflektierende Gesellschaften“ geht es um folgende Forschungsschwerpunkte:146 – Inklusive Gesellschaften: sozialer Zusammenhalt in einem sich verändernden Europa – Innovative Gesellschaften: Teilhabe von Menschen, Organisationen und Unternehmen an Innovationsprozessen – Reflektierende Gesellschaften: kulturelles Erbe und europäische Identität.147 Damit ermöglicht das Forschungsrahmenprogramm der Europäischen Union beispielsweise auch Projekt im Rahmen der Denkmalpflege. Das Deutsche Nationalkomitee für Denkmalschutz (DNK) hat sich in diesem Zusammenhang dafür eingesetzt, dass die Kulturerbeforschung in das EU- Forschungsförderprogramm HORIZON 2020 aufgenommen wird. Dies bedeutet, dass mit dem Start von HORIZON 2020 jetzt auch Forschungsprojekte aus dem Bereich der Denkmalpflege förderfähig sind. Dies ist auch deshalb bemerkenswert, da auf nationaler Ebene kein Forschungsprogramm zum Kulturerbe vorhanden ist.148 Darüber hinaus sind sozioökonomische Forschungsfragen als sogenannte "Querschnittsthemen" auch in den übrigen Themenschwerpunkten von Horizont 2020 zu finden. Neben den in der gesellschaftlichen Herausforderung „Europe in a changing world: inclusive, innovative and reflective societies“ ausgeschriebenen Förderthemen bieten auch die anderen Bereiche in 145 Vgl. dazu http://ec.europa.eu/programmes/horizon2020/en/area/social-sciences-humanities. Informationen finden sich bei der Nationalen Kontaktstelle Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaften unter http://www.nks-swg.de/. Das Arbeitsprogramm 2014-2015 zum Themenbereich„Europe in a changing world – inclusive, innovative and reflective Societies” ist abrufbar unter http://www.nksswg .de/media/content/1587804-13._sc6_wp2014-2015_en.pdf. 146 Das EU-Informationsportal („Participant Portal“) findet sich unter http://ec.europa.eu/research/participants/portal/desktop/en/home.html. 147 Vgl. http://ec.europa.eu/research/participants/portal/desktop/en/opportunities/h2020/topics/2105-reflective-7- 2014.html; Informationen und Hinweise im Kulturförderpunkt Berlin unter http://www.kulturfoerderpunktberlin .de/foerderfinder/programm/260/aktion/show/. 148 Vgl. dazu die Informationen des Deutschen Nationalkomitee für Denkmalschutz unter http://www.dnk.de/aktuelles/n2399/?beitrag_id=1214. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 034/15 Seite 46 Horizont 2020 vielfältige Beteiligungsmöglichkeiten für Wissenschaftler aus dem Bereich der Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaften.149 149 Die Nationale Kontaktstelle Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaften ist fachlich für alle Themen zuständig, die als sogenannte „Querschnittsthematiken“ Schnittstellen und Überlappungen zwischen sozial-, wirtschafts- und geisteswissenschaftlichen und anderen Bereichen bilden und somit Beteiligungsmöglichkeiten für Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaftlern bieten. Informationen, Hinweise sowie Ansprechpartner finden sich unter http://www.nks-swg.de/de/143.php. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 034/15 Seite 47 6. Förder-Datenbanken und Informationsdienste im Internet 6.1. Deutsche Förderinstitutionen Deutsches Informationszentrum Kulturförderung (DIZK): Das Deutsche Informationszentrum Kulturförderung wurde seit 2003 als Gemeinschaftsprojekt der Kulturstiftung der Länder, des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen und des Kulturkreises der deutschen Wirtschaft im BDI entwickelt. Die eigens für das Projekt konzipierte Datenbank wurde 2006 im Internet freigeschaltet. Mit der Datenbank des DIZK stellen die Kulturstiftung der Länder und die Projektpartner ein unverzichtbares Instrument für Förderer und Fördersuchende zur Verfügung, die – häufig unzureichend über Fördermöglichkeiten informiert – nun ausführlich beraten werden und ein engmaschiges Netzwerk aufbauen können. Das Deutsche Informationszentrum Kulturförderung sammelt in einem Onlinekatalog Informationen über private und öffentliche Förderer von Kunst und Kultur in Deutschland und macht diese anwenderfreundlich zugänglich. Das aktuelle Informationsangebot ist als Datenbank aufgebaut, die über WWW abgefragt werden kann. Eine umfangreiche Verschlagwortung hilft den Suchenden, die zu ihrer Qualifikation, ihren Ideen und Projekten passende Förderung zu finden. Fördernde Unternehmen und Stiftungen erhalten so verstärkt zielgerichtete Anfragen, die tatsächlich ihren Förderzielen entsprechen. Das DIZK bietet Informationen zu Förderangeboten, Datenbanken mit aktuellen Forschungsvorhaben, Zugang zu Formularen und mehr; die Datenbank ist aufrufbar unter http://www.kulturfoerderung.org. Kulturstiftung des Bundes: Die Kulturstiftung des Bundes fördert bundesweit internationale Kulturprojekte im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes: www.kulturstiftung-des-bundes.de. Kulturportal Deutschland. In Zusammenarbeit zwischen dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien und Kulturserver können Sie nach Einrichtungen und Gruppen recherchieren, u.a. nach Stiftungen auf Bundeslandebene: www.kulturportaldeutschland .de/kp/Einrichtungen.html. Initiative Kultur- und Kreativwirtschaft der Bundesregierung. Die Bundesregierung hat die Initiative im Jahr 2007 ins Leben gerufen, um die Wettbewerbsfähigkeit der Kultur- und Kreativwirtschaft zu stärken und das Arbeitsplatzpotenzial noch weiter auszuschöpfen. Darüber hinaus sollen die Erwerbschancen innovativer kleiner Kulturbetriebe sowie freischaffender Künstlerinnen und Künstler verbessert werden: http://www.kultur-kreativ-wirtschaft.de/. Tanzplan Deutschland: Tanzplan Deutschland ist Teil einer Initiative der Kulturstiftung des Bundes und bietet eine Online-Datenbank für aktuelle Fördermöglichkeiten von professionellen Tanzprojekten in Deutschland und im europäischen Raum sowie Adressen und hilfreiche Links zu den Antragskriterien: www.tanzfoerderung.de. Touring Artists. Die Förderdatenbank von touring artists enthält rund 300 Programme öffentlicher Träger, Stiftungen, Vereine, Unternehmen etc. in Deutschland, die internationale Mobilität von Künstlerinnen und Künstlern fördern. Enthalten sind auch einige europäische und internationale Programme: http://www.touring-artists.info/home.html. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 034/15 Seite 48 Goethe-Institut. Das Goethe-Institut vermittelt weltweit in 128 Zweigstellen in 76 Ländern im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland deutsche Sprache und Kultur im Ausland. Unter anderem konzipieren und organisieren die Institute mit ihren Partnern Kulturprogramme in den Sparten Wissenschaft, Literatur, Zeitgeschehen, Film, Theater, Tanz, bildende Kunst und Musik: http://www.goethe.de. Allianz-Kulturstiftung. Gemäß ihrem Stiftungszweck unterstützt die Allianz Kulturstiftung grenzüberschreitende Bildungs- und Kulturprojekte, die dem europäischen Integrationsprozess und der Herausbildung einer europäischen Identität förderlich sind: www.allianzkulturstiftung .de. Robert-Bosch-Stiftung. Die Robert Bosch Stiftung gehört zu den größten unternehmensverbundenen Stiftungen in Deutschland. In der Förderung von Kunst und Kultur konzentriert sich die Stiftung auf Literatur und Film im interkulturellen Kontext und auf museumspädagogische Ansätze beim Zusammenwirken von Museen und Schulen: www.boschstiftung .de. Else-Heiliger-Fonds der Konrad-Adenauer-Stiftung. Die Konrad-Adenauer-Stiftung vergibt im Rahmen ihres Künstlerförderungsprogamms Stipendien an bedürftige und besonders befähigte Künstler mit deutscher Staatsbürgerschaft: www.kas.de. Stiftungsindex. Der Suchindex des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen umfasst 1200 Stiftungen, die nach Aufgabenbereichen und Regionen gefiltert werden können. www.stiftungsindex.de. Der Kulturförderpunkt Berlin: Der Kulturförderpunkt Berlin versteht sich als Anlaufstelle für Berliner Kulturschaffende, Künstler, Projektinitiatoren, Vereine und Akteure der freien Szene, die Informationen zum Thema Kulturförderung und -finanzierung suchen. Der Kulturförderpunkt Berlin ist ein Projekt der Kulturprojekte Berlin GmbH und wird gefördert durch den Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung und Mittel der Senatskanzlei - Kulturelle Angelegenheiten: http://www.kulturfoerderpunkt-berlin.de. Förderdatenbank des Bundes: Mit der Förderdatenbank des Bundes gibt die Bundesregierung einen vollständigen und aktuellen Überblick über die Förderprogramme des Bundes, der Länder und der Europäischen Union. Das Fördergeschehen wird unabhängig von der Förderebene oder dem Fördergeber nach einheitlichen Kriterien und in einer konsistenten Darstellung zusammengefasst. Dabei werden auch die Zusammenhänge zwischen den einzelnen Programmen aufgezeigt, die für eine effiziente Nutzung der staatlichen Förderung von Bedeutung sind. Das Förderportal bietet einen Zugang zu ausgewählten Themen im Bereich der Projektförderung des Bundes. Mit der Förderdatenbank des Bundes im Internet gibt die Bundesregierung einen umfassenden und aktuellen Überblick über die Förderprogramme des Bundes, der Länder und der Europäischen Union. Das Fördergeschehen wird unabhängig von der Förderebene oder dem Fördergeber nach einheitlichen Kriterien und in einer konsistenten Darstellung zusammengefasst: http://www.foerderdatenbank.de. Forschungsförderung des Bundes: Die Förderberatung "Forschung und Innovation" des Bundes ist Erstanlaufstelle für alle Fragen zur Forschungs- und Innovationsförderung. Sie informiert potentielle Antragsteller über die Forschungsstruktur des Bundes, die Förderprogramme und Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 034/15 Seite 49 deren Ansprechpartner sowie über aktuelle Förderschwerpunkte und –initiativen (http://www.foerderinfo.bund.de). Forschungsförderung (research-in-Germany): Die Finanzierung der deutschen Forschung ist genauso vielfältig und differenziert wie die deutsche Forschungslandschaft selbst. Nicht zuletzt, weil sie föderal organisiert ist: Das heißt, Bund und Länder handeln selbständig in der Finanzierung und Organisation von Forschung, aber mit Abstimmung in gemeinsamen Gremien und zum Teil in gemeinsamen Initiativen. Hinzu kommen private Geldgeber und Unternehmen, die Forschung und Entwicklung in hohem Maße finanzieren. Auch die Europäische Union finanziert Forschung umfassend und mit verschiedensten Instrumenten. http://www.research-in-germany.de/dachportal/de/Forschungsfoerderung.html. Bildungsförderung des Bundes: Neben Aktivitäten zur Verbesserung von Strukturen und Rahmenbedingungen der Aus- und Weiterbildung fördert das BMBF eine Reihe individueller Maßnahmen. Dazu gehören neben Bafög und Meister-Bafög, die Bildungsprämie, das Deutschland-Stipendium, die Begabtenförderung berufliche Bildung und die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchs: http://www.foerderinfo.bund.de/de/1440.php. Forschungs- und Innovationsförderung der Bundesländer: Bei der inhaltlichen Ausrichtung und den eingesetzten Instrumenten der FuE-Förderung gibt es Unterschiede zwischen den einzelnen Bundesländern. Dabei gestaltet sich der Übergang zwischen Forschungsförderung und wirtschaftlicher Förderung oft fließend: http://www.foerderinfo.bund.de/de/221.php. Internationale Zusammenarbeit in Bildung und Forschung: Die Forschungsförderprogramme des Bundes stehen in der Regel für die internationale Zusammenarbeit offen - in einigen Fällen ist die internationale Kooperation explizites Programmelement. Zwischen den Partnern sind in der Regel Kooperationsvereinbarungen im Einklang mit den Förderrichtlinien zu schließen. Einzelheiten werden programmspezifisch festgelegt. Informationen unter http://www.foerderinfo.bund.de/de/204.php. Suchmaschine für Forschung in Deutschland: http://www.forschungsportal.net/de. ELFI: ELFI ist die Servicestelle für ELektronische ForschungsförderInformationen im deutschsprachigen Raum. Die Datenbank sammelt Informationen zur Forschungsförderung. Diese werden Wissenschaftlern, Forschungsreferenten, Studierenden sowie Unternehmen per Internet zur Verfügung gestellt: http://www.elfi.info/recherche.php. Stifterverband der deutschen Wissenschaft: Der Stifterverband hat ein Recherchetool geschaffen, mit dem Fördermöglichkeiten (Einzelprojekte, Preise,Stipendien oder Publikationszuschüsse) durch Stiftungen recherchiert werden können: http://www.stifterverband.org/stiftungen_und_stifter/foerderung/index.html. Bundesverband deutscher Stiftungen: Die Stiftungssuche umfasst Stiftungen mit eigener Internetanschrift, die in Deutschland tätig sind und in den im Suchformular genannten Aufgabenbereichen Mittel bereitstellen. Jedoch wird nur ein kleiner Teil der Mittel für Wissenschaft, Bildung und Forschung vergeben: http://www.stiftungen.org/index.php?id=259. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 034/15 Seite 50 Förderorganisationen von A-Z: Forschungsförderung wird in Deutschland von staatlichen Stellen, verschiedenen Organisationen, unter ihnen viele der großen außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sowie der Wirtschaft betrieben: http://www.research-ingermany .de/dachportal/de/Forschungsfoerderung/Foerderorganisationen_A-Z.html. Informationsdienst Forschung, Internationales, Transfer (FIT): Der Informationsdienst FIT für die Wissenschaft liefert schnell aktuelle Informationen zur Forschungs- und Nachwuchsförderung, zur Förderung internationaler wissenschaftlicher Aktivitäten und zum Transfer wissenschaftlicher Ergebnisse in die Praxis. Projektfinanzierung, Stipendien, Wissenschaftspreise, etc. - dazu aktuelle Ausschreibungen und gezielte Selektionsmöglichkeiten in einem Newsletter. Abrufbar unter http://www2.uni-frankfurt.de/39901597. Scholarship-Portal: http://www.scholarshipportal.eu. Stipendiendatenbank des DAAD: Die umfangreiche Stipendiendatenbank des DAAD für ausländische Studierende, Graduierte und Wissenschaftler bietet Interessenten vielfältige Angebote und Informationen, um sich erfolgreich um eine Unterstützung für ein Studium, eine Forschungsarbeit oder einen Lehraufenthalt in Deutschland zu bewerben: https://www.daad.de/deutschland/stipendium/de. Institut für Auslandsbeziehungen (ifa). Das Institut für Auslandsbeziehungen e.V. (ifa) ist im Bereich der Auswärtigen Kulturpolitik Deutschlands im Dialog mit in- und ausländischen Partnern tätig. Ziel ist die Förderung friedlicher Beziehungen und gegenseitigen Verständnisses zwischen den Kulturen und Nationen durch internationale kulturelle Zusammenarbeit. Dabei fördert das aus Bundesmitteln finanzierte Institut für Auslandsbeziehungen auf der Grundlage des erweiterten Kulturbegriffs insbesondere Kunst, Bildung und Erziehung im Dienste der Völkerverständigung: www.ifa.de. 6.2. Europäisch ausgerichtete Maßnahmen Der Cultural Contact Point Germany (CCP). Der Cultural Contact Point Germany ist als Creative Europe Desk KULTUR die offizielle Kontaktstelle für Fragen zum Teilprogramm KULTUR im Programm KREATIVES EUROPA der Europäischen Kommission. Informationen zum Teilprogramm MEDIA erteilen die Creative Europe Desks in Berlin, Düsseldorf, Hamburg und München: http://www.ccp-deutschland.de/. European Cultural Foundation (ECF). Die ECF ist eine der führenden unabhängigen Kulturstiftungen in Europa, die sich intensiv der kulturellen Entwicklung, Kooperation und Interessenvertretung auf europäischer Ebene widmet. Zentrales Ziel der ECF ist die Initiierung und Unterstützung von kulturellen Kooperationen in ganz Europa. Die ECF vergibt u.a. Reisekostenzuschüsse (S.T.E.P. beyond), sowie finanzielle Zuschüsse für Kooperationsprojekte auf dem Balkan (Balkan Arts and Culture Fund) und zwischen Einrichtungen aus Europa und EU-Nachbarländern: http://www.culturalfoundation.eu/. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 034/15 Seite 51 On-The-Move / PRACTICS: 750 Förderinstrumente für Mobilitätsmaßnahmen in 35 europäische Länder bietet das Handbuch von "on-the-move" und "PRACTICS": http://on-themove .org/funding/. International Artists Tool (iat). Die Datenbank der Internationalen Gesellschaft für bildenden Künste (IGBK) stellt Kontaktadressen sowie Informationen zu Arbeits- und Fördermöglichkeiten zur Verfügung: http://igbk.de/information-service/iat/ TransArtists. TransArtists ist ein unabhängiges Portal, das Kulturakteure über internationale Austausch-Programme, Artists in Residence Programme, Förderungen, Kulturinstitutionen usw. informiert: www.transartists.nl/news/home.html. LabforCulture.org. Linksammlungen zu Förderungsmaßnahmen und alternativen Finanzierungsquellen in Europa: www.labforculture.org. Guide über Kurzfilmförderung in Europa: MEDIA Desk Frankreich hat mit Unterstützung von Desks und Antennen in ganz Europa eine umfangreiche Informationssammlung zum Thema Kurzfilmförderung in Europa zusammengestellt. Gegliedert nach Ländern finden sich Informationen zu den Fördermöglichkeiten, aber auch über Events wie Festivals und Märkte: http://www.creative-europe-desk.de/artikel-detail.php?id=1843. Anna-Lindh-Foundation for Dialogue between Cultures. Die Anna-Lindh-Stiftung unterstützt besonders innovative Projekte zur Förderung des interkulturellen Dialogs zwischen Einrichtungen aus der EU und nördlich und südlich des Mittelmeers: www.euromedalex.org. The Prince Claus Fund. Das Prince Claus Fund for Culture and Development unterstützt kulturellen Aktivitäten und Publikationen in Asien, Afrika, Latein Amerika und der Karibik: www.princeclausfund.org/en. EUNIC-europe. EUNIC baut dauerhafte Partnerschaften und Netzwerke zwischen nationalen Kulturinstituten im Hinblick auf die Förderung der kulturellen Vielfalt und die Verbesserung des Verständnisses innerhalb der Gesellschaften Europas auf. Des Weiteren werden der internationale Dialog und die kulturelle Zusammenarbeit mit Ländern außerhalb Europas gefestigt. Zu den EUNIC Mitgliedern gehören derzeit Organisationen aus 19 EU-Ländern: http://www.eunic-europe.eu. Europäische und deutsche Organisationen verschiedener Kunstsparten: http://www.ccpdeutschland .de/kulturorganisationen-sparten.html. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 034/15 Seite 52 7. Literatur150 ASSMANN, Aleida (2011). Einführung in die Kulturwissenschaft: Grundbegriffe, Themen, Fragestellungen 3., neu bearbeitete Auflage, Berlin: Erich Schmidt. BECHLER, Ekkehard; WEIGEL, Martin (1995). 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