© 2019 Deutscher Bundestag WD 10 - 3000 – 033/19 Fragen zu einer nationalen Nachrichtenagentur Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 – 033/19 Seite 2 Fragen zu einer nationalen Nachrichtenagentur Aktenzeichen: WD 10 - 3000 – 033/19 Abschluss der Arbeit: 24. April 2019 Fachbereich: WD 10: Kultur, Medien und Sport Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 – 033/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Nachrichtenagenturen in der Bundesrepublik Deutschland 4 2. Zur Frage einer Publizitätspflicht von Honoraren und Einkommen von Pressevertretern 7 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 – 033/19 Seite 4 1. Nachrichtenagenturen in der Bundesrepublik Deutschland Eine vergleichbare Institution wie die bulgarische „Telegraph Agency“ (BTA) gibt es in der Bundesrepublik Deutschland nicht. Aus diesem Grund lässt sich auch das Nachrichtenwesen in Deutschland nicht mit den Strukturen einer nationalen Nachrichtenagentur vergleichen. In der Bundesrepublik Deutschland ist der verfassungsrechtliche Rahmen auch für Nachrichten verbreitende Institutionen und Medien zu beachten. Insbesondere zählen hierzu die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1, 1. Halbsatz Grundgesetz – GG), die Informationsfreiheit (Ar.t 5 Abs. 1 S. 1, 2. Halbsatz GG) und die Rundfunk- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs.1 S. 2 GG). Nach Art. 30, 70 GG ist die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben Sache der Länder, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft. Die Rundfunkkompetenz ist verfassungsrechtlich den Bundesländern zugeordnet. Dies hat auch das Bundesverfassungsgericht in seinem richtungsweisenden 1. Rundfunkurteil vom 28. Feb-ruar 1961 klargestellt (1. Fernsehurteil: Az. 2 BvG 1, 2/60. Fundstelle: BVerfGE 12, 205–264). Im Grundsatz besteht eine Zuständigkeit der Länder für die programminhaltliche Ausgestaltung der Rundfunkordnung (als Teil ihrer Kulturhoheit) sowie eine Zuständigkeit des Bundes für die Übertragungstechnik und den sendetechnischen Bereich (Art. 74 Abs.1 Nr. 11 GG – Recht der Wirtschaft und Art. 73 Abs.1 Nr. 7 GG – Postwesen und Telekommunikation). Zur Erfüllung der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Verpflichtungen (insbesondere der Informationsaufgabe ) bedarf die Rundfunkfreiheit aber einer besonderen Ausgestaltung durch die Legislative (BVerfGE 12, 205 (263) – Deutschland-Fernsehen). Diese landesgesetzlichen Regelungen haben überwiegend verfassungskonkretisierenden Gehalt. Zu den landesgesetzlichen Regelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gehört insbesondere der Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (kurz Rundfunkstaatsvertrag oder RStV) (RStV vom 31. August 1991 in der Fassung des Einundzwanzigsten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge – (Einundzwanzigster Rundfunkstaatsvertrag) in Kraft seit 25. Mai 2018). Dieser ist im Recht der Bundesrepublik Deutschland ein Staatsvertrag zwischen allen 16 deutschen Bundesländern, der bundeseinheitliche Regelungen für das Rundfunkrecht schafft. Weitere einfachgesetzliche Regelungen, die Rechtsgrundlagen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk darstellen, sind der ZDF-Staatsvertrag, der Rundfunkgebührenstaatsvertrag, der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag , der Jugendmedienschutzstaatsvertrag, der Deutschland-radio- Staatsvertrag, der ARD-Staatsvertrag und das Telemediengesetz (Rechtsgrundlagen sind im Internet zu finden auf der Webseite von ‚die medienanstalten‘, der Dachorganisation der 14 Landesmedienanstalten in Deutschland. Die Medienanstalten sind in Deutschland auch zu-ständig für die Zulassung und Aufsicht der privaten Radio- und Fernsehveranstalter – vgl.: https://www.diemedienanstalten .de/service/rechtsgrundlagen/). Zu den seit März 2007 im Rundfunkstaatsvertrag ebenso geregelten Telemedien enthält das Telemediengesetz (TMG) des Bundes (Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. September 2017 (BGBl. I S. 3530) geändert worden ist) weitere Rege-lungen. Der Rundfunkstaatsvertrag enthält in seinem dritten Abschnitt auch Regelungen für den privaten Rundfunk so zu verfahrensrechtlichen Vorschriften oder auch zur Sicherung der Meinungsviel- Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 – 033/19 Seite 5 falt. Weitere einfachgesetzliche Regelungen finden sich in den Landesmediengesetzen der Bundesländer . Die Landesmediengesetze regeln als Teil des Medienrechts die Zulassung und Aufsicht über private Rundfunkveranstalter und existieren in jedem deutschen Bundesland. Nachrichten- und Presseagenturen sind Unternehmen, die gewerbsmäßig bzw. in gesetzlichem Auftrag, Nachrichten und/oder Informationen über aktuelle Ereignisse sammeln und an ihre Abnehmer liefern. In Deutschland gibt es mehrere, man könnte auch sagen, historisch bedingt überdurchschnittlich viele Presseagenturen, die gewerbsmäßig oder im gesetzlichen Auftrag Nachrichten (Informationen) sammeln und verbreiten (vgl.: Arbeitsgemeinschaft der deutschsprachigen Nachrichtenagenturen, im Internet abrufbar unter: http://www.die-nachrichtenagenturen.de/ (Stand: 18.04.2019)). Zu ihnen gehören neben der wohl größten privatrechtlichen Nachrichtenagentur – dpa Deutsche Presse-Agentur GmbH, einem unabhängigen Dienstleister für die Sammlung , Bearbeitung, Bereitstellung, Verbreitung und Verwertung von multimedialen Inhalten, epd evangelischer Pressedienst, eine aus dem 1910 in Wittenberg gegründeten „Evangelischen Presseverband für Deutschland“ hervorgegangene Nachrichten-agentur mit Sitz in Frankfurt am Main. Sie wird getragen von der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihren Landeskirchen (vgl.: https://www.epd.de/), KANA, katholische Nachrichtenagentur, ein von der katholischen Kirche in Deutschland getragenes und im Jahre 1952 gegründetes Medienunternehmen mit Sitz in Bonn (vgl.: https://www.kna.de/presse/), aber auch Sportinformationsdienste wie die größte deutsche Sport-Nachrichtenagentur sid (vgl.: https://sid.de/) mit Niederlassungen in Köln, Berlin, Frankfurt , Hamburg und München. Dar-über hinaus gibt es Niederlassungen von internationalen Presseagenturen wie beispielsweise AFP (Agence des feuilles politiques, correspondence générale) mit einer Niederlassung in Frankfurt. Das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, auch kurz Bundespresseamt (abge-kürzt BPA) genannt, mit Sitz in Berlin und Bonn ist die Informationszentrale der deutschen Bundesregierung . Es ist eine selbstständige oberste Bundesbehörde, die unmittelbar der Bundeskanzlerin untersteht. Das Bundespresseamt erfüllt zwei wesentliche Aufgaben: Information über die Arbeit der Bundesregierung nach außen und interne Information für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesregierung. Am 2. März 1977 unterstrich das Bundesverfassungsgericht die Bedeutung staatlicher Öffentlichkeitsarbeit : Sie muss die Bürgerinnen und Bürger über entscheidende Sachfragen umfassend informieren . Nur so kann jede Einzelne und jeder Einzelne die getroffenen Entscheidungen, Maßnahmen und Lösungsvorschläge richtig beurteilen, sie billigen oder verwerfen (Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 44, 125 (164)). Das BPA informiert einerseits die Bürgerinnen und Bürger sowie andererseits die Medien über die Politik der Bundesregierung: über Maßnahmen, Gesetze, Strategien und Hintergründe der Politik . Das BPA informiert aber auch „nach innen“, d.h., das Amt informiert die Bundesregierung und den Bundestag, die Bundeskanzlerin, den Bundespräsidenten sowie deren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter über die Nachrichtenlage in Deutschland und der Welt. Dazu zählen Nachrichten - und Presseauswertungen, persönliche Unterrichtungen und sonstige tagesaktuelle Informationen . (Zu den Aufgaben der Behörde BPA vgl. die Angaben im Internet abrufbar unter: https://www.bundesregierung.de/breg-de/bundesregierung/bundespresseamt/geschichte-undaufgaben -454036). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 – 033/19 Seite 6 Die Aufgaben des Bundespresseamtes wurden in Ergänzung zur Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien - GGO (die GGO ist im Internet abrufbar unter: http://www.verwaltungsvorschriften -im-internet.de/bsvwvbund_21072009_O11313012.htm), in dem bis heute gültigen Organisationserlass des damaligen Bundeskanzlers Helmut Schmidt vom 18. Januar 1977 (BGBl. I S. 128) geregelt. Im Zuge der Wiedervereinigung Deutschlands und dem Beschluss des Bundestages aus dem Jahr 1991, die Hauptstadt Berlin zum Regierungssitz zu bestimmen, ergaben sich auch Aus-wirkungen auf das BPA. Das Bonn-Berlin-Gesetz regelte, welche Bundesministerien in welchem Umfang in die Hauptstadt umziehen sollten. Das BPA hat deshalb sowohl eine Liegenschaft in Bonn, als auch eine in Berlin. Heute arbeiten in Berlin circa 410 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und rund 60 am alten Dienstsitz Bonn. Insgesamt sind an beiden Dienstsitzen etwa 470 Beschäftigte tätig. (Stand: April 2017) (Vgl.: https://www.bundesregierung.de/breg-de/bundesregierung/bundespresseamt /geschichte-und-aufgaben-454036). Ein Behördenchef leitet das BPA in eigener Verantwortung innerhalb der Richtlinien des Bundeskanzlers nach dem Ressortprinzip. Seine Amtszeit endet mit der Legislaturperiode oder jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers. Nach verschiedenen Organisationsreformen gliedert sich das Amt derzeit in folgende Einheiten: Abteilung I: Verwaltung/Technik: Organisation von personellen, finanziellen und materiellen Ressourcen für den reibungslosen Ablauf der hausinternen Dienstleistungen sowie der modernen Kommunikationstechnik. Abteilung II: Agentur/Medienauswertung: Auswertung von nationalen und internationalen Agenturmeldungen , Zeitungen, Hörfunk und Fernsehsendern; interne Informationssysteme für alle Ministerien, Bundeskanzler und Bundespräsidenten; Meldungen werden nach politischer Relevanz geordnet; wichtige politische Informationen werden in einem digitalen Langzeitarchiv gespeichert . Abteilung III: Politische Information als Kernaufgabe des BPA: Unterstützung der Regierungssprecher und seiner Vertreter sowie des Chefs vom Dienst durch die Recherchen und die Aufbereitung von Informationen für Bürger, Bürgerinnen und Journalisten/Journalistinnen aus den unterschiedlichen Bereichen der Politik. Abteilung IV: Kommunikation: Schnittstelle zwischen inhaltlicher und praktischer Umsetzung von Informationsmaterialien; Entwicklung, Entwurf, Design, Druck und Vertrieb fallen in diesen Bereich; häufige Zusammenarbeit mit externen Fachleuten; Fotografen der Bundesregierung. Auch sind hier angesiedelt die strategische Medien-und Kommunikationsplanung, der Besucherdienst oder ein Referat zur Organisation von Veranstaltungen. Die Abteilung Ausland wurde noch unter Kanzler Schröder in das Auswärtige Amt (AA) verlagert . Das AA ist bis heute für die Öffentlichkeitsarbeit im Ausland zuständig. Da das Bundespresseamt als oberste Bundesbehörde zum nachgeordneten Bereich von Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt gehört, wird es aus dem Einzelplan 04 von Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt finanziert. In diesem sind als Aufgabenbereich im Geschäftsbereich der Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 – 033/19 Seite 7 Bundeskanzlerin die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, sowie die Informationsbeschaffung für die Bundesregierung (u.a. Presse- und Informationsamt der Bundesregierung) definiert und unter Titel 0432 die einzelnen Haushaltstitel aufgeführt (vgl.: Einzelplan 04 der Bundeskanzlerin und des Bundeskanzleramtes, im Internet abrufbar unter: https://www.bundeshaushalt.de/fileadmin /de.bundeshaushalt/content_de/dokumente/2019/soll/epl04.pdf). Das Bundespresseamt unterscheidet sich insofern von privaten Presseagenturen wie beispielsweise der dpa, die als GmbH mit 180 Gesellschaftern aus dem Bereich Zeitungen, Zeit-schriftenunternehmen , Verlegern und Rundfunkanstalten organisiert ist. Eine Kontrolle der Arbeit des Bundespresseamtes erfolgt durch das Parlament und seine Gremien , hier insbesondere die Ausschüsse, zu denen als ständiger Ausschuss der Haushaltsausschuss gehört. 2. Zur Frage einer Publizitätspflicht von Honoraren und Einkommen von Pressevertretern Eine Publizitätspflicht von Honoraren und Einkommen von Pressevertretern besteht nicht. Wie im Pressebereich bestehen aber auch bei Nachrichtenagenturen Gehaltstarifverträge und Manteltarifverträge . Diese sind öffentlich zugänglich. Auf den Webseiten des Deutschen Journalisten- Verbandes findet sich eine Auflistung spezieller Gehalts- und Manteltarifverträgen für den Bereich der Nachrichtenagenturen. Sie ist im Internet abrufbar unter: https://www.djv.de/startseite /info/beruf-betrieb/uebersicht-tarife-honorare.html. Beim Bundespresseamt untergliedern sich wie in allen anderen Bundesbehörden auch, die Einsatzgebiete der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter je nach Ausbildung und Studienabschluss in die verschiedenen Laufbahnen des öffentlichen Dienstes mit den dazugehörigen entsprechenden Vergütungen. ****