© 2017 Deutscher Bundestag WD 10 - 3000 - 032/17 Verpflichtung von Freifunkorganisationen zur Speicherung von Verkehrsdaten Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 032/17 Seite 2 Verpflichtung von Freifunkorganisationen zur Speicherung von Verkehrsdaten Aktenzeichen: WD 10 - 3000 - 032/17 Abschluss der Arbeit: 19. Mai 2017 Fachbereich: WD 10: Kultur, Medien und Sport Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 032/17 Seite 3 Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen ist die Frage, inwieweit die Regelungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG)1 über die Speicherpflicht für Verkehrsdaten2 auf sog. Freifunkorganisationen anwendbar sind. Adressaten der Verpflichtungen zur Speicherung von Verkehrsdaten, zur Verwendung der Daten und zur Datensicherheit nach den §§ 113b bis 113 g sind gemäß § 113a Abs. 1 Satz 1 TKG die „Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste“. Wer nach dem Willen des Gesetzgebers zu diesem Adressatenkreis gehört, hat er in der im Mai 2015 vorgelegten Begründung zu § 113a TKG folgendermaßen konkretisiert: „Nach Absatz 1 Satz 1 richten sich die Speicherpflichten an diejenigen, die öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste im Sinne von § 3 Nr. 6 a) TKG erbringen, also nicht an diejenigen, die lediglich daran mitwirken. Erbringer zeichnen sich dadurch aus, dass den Kunden regelmäßig ein eigener, in der Regel auf unbestimmte Dauer angelegter, Telekommunikationsanschluss zur selbständigen Verwendung überlassen wird. Nicht verpflichtet sind demnach Anbieter, die ihren Kunden nur eine kurzzeitige Nutzung des Telekommunikationsanschlusses ermöglichen, zum Beispiel Betreiber von Hotels, Restaurants und Cafés, die ihren Kunden eine Telefon- oder Internetnutzung zur Verfügung stellen (zur näheren Bestimmung des Begriffs des „Erbringens“ vergleiche die Mitteilung Nr. 149/2015 im Amtsblatt der Bundesnetzagentur).“3 Die in der Gesetzesbegründung angezogene Mitteilung Nr. 149/015 der Bundesnetzagentur von März 2015 führt insoweit aus: „Maßgebend für eine Einordnung der Telekommunikationsdienste unter die Meldepflicht ist nach dem Gesetzwortlaut des § 6 TKG, dass jemand ‚gewerblich öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt‘, also nicht nur an deren Erbringung mitwirkt. Die von Gruppe A [„Erbringer“] (beispielsweise gewerbliche Anbieter von Telefon- bzw. DSL- Anschlüssen, und vergleichbare Anbieter) angebotenen Telekommunikationsdienste zeichnen sich dadurch aus, dass dem Kunden regelmäßig ein eigener, in der Regel auf eine bestimmte Dauer angelegter, Telekommunikationsanschluss zur selbstständigen Verwendung überlassen wird. […] Bei den Telekommunikationsdiensten der Gruppe B [„Mitwirkende “] (beispielsweise Betreiber von Callshops, Internetcafés, Hotels/Restaurants mit WLAN-Angebot, Hotspots, und vergleichbaren Angeboten) beschränkt sich hingegen das Angebot an den Kunden regelmäßig auf die Nutzung eines eigenen, vorhandenen Telekommunikations (TK)-Anschlusses (Telefon/DSL) des Diensteanbieters […], sei es durch ‚Mitbenutzung‘ dieses TK-Anschlusses, oder durch Bereitstellung einer internen Endeinrichtung des Diensteanbieters. In der überwiegenden Zahl der Fälle handelt es sich dabei 1 Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das durch Artikel 6 Absatz 41 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist. 2 §§ 113 a bis 113 g TKG, eingeführt durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015, BGBl. I. S. 2218 3 BT-Drs. 18/5088, S. 37. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 032/17 Seite 4 eher um eine spontane, meist kurzzeitige auf den lokalen Herrschaftsbereich des Diensteanbieters beschränkte Inanspruchnahme der Telekommunikationsdienstleistung. Das Eröffnen dieser Nutzungsmöglichkeit stellt im Regelfall kein eigenständiges Erbringen, sondern lediglich eine ‚Mitwirkung an der Erbringung von Telekommunikationsdiensten‘ (vgl. § 3 Nr. 6 b TKG) eines Dritten (Netzbetreiber und/oder TK-Diensteanbieter, einschließlich Wiederverkäufer) dar, der den eigentlichen Telekommunikationsanschluss seinem Vertragspartner bereitstellt. […] Die gewerbliche Bereitstellung des Telekommunikationsanschlusses (Telefon/DSL) durch den Dritten (Netzbetreiber und/oder TK-Diensteanbieter , einschließlich Wiederverkäufer) an den ‚Mitwirkenden‘ hingegen, ist ein klassisches , grundsätzlich gewerbliches Erbringen eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes i.S. des § 3 Nr. 6 a TKG und damit meldepflichtig.“4 Die Bundesregierung hat zu der Frage des Anwendungsbereichs der Speicherpflicht für Verkehrsdaten in der Antwort auf eine Kleine Anfrage zum Thema „Pläne zur Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung “ wissen lassen, dass sie die Einschätzung der Bundesnetzagentur für schlüssig halte, soweit die Nutzer der Freifunk-Idee nicht als Erbringer von TK-Dienstleistungen anzusehen seien, hielt allerdings dafür, dass die Frage, inwieweit Freifunk-Vereine im Einzelfall als Erbringer einzustufen seien, von der Bundesnetzagentur noch zu prüfen sei.5 Eine generelle Aussage darüber, inwieweit sog. Freifunkorganisationen unter die Speicherpflicht des TKG fallen, lässt sich demgemäß zum Zeitpunkt der Bearbeitung nicht treffen. **** 4 Mitteilung Nr. 149/2015, Amtsblatt der Bundesnetzagentur vom 4. März 2015. 5 BT-Drs. 18/5965, S. 14.