© 2020 Deutscher Bundestag WD 10 - 3000 - 031/20 Möglichkeit von Gehaltsobergrenzen im Fußball für Spieler und Berater sowie der Deckelung von Ablösesummen Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 031/20 Seite 2 Möglichkeit von Gehaltsobergrenzen im Fußball für Spieler und Berater sowie der Deckelung von Ablösesummen Aktenzeichen: WD 10 - 3000 - 031/20 Abschluss der Arbeit: 21. Juli 2020 Fachbereich: WD 10: Kultur, Medien und Sport Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 031/20 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Vereinbarkeit von Gehaltsobergrenzen mit deutschem und europäischem Recht 5 2.1. Deutsches Recht 5 2.2. Europäisches Recht 6 3. Möglichkeiten der Gesetzlichen Regelung 8 4. Möglichkeiten der Selbstregulierung im Fußball 9 4.1. Regelung durch die Vereine 9 4.2. Regelung durch die Nationalen Verbände oder Nationalen Ligen 9 4.3. Regelung durch die UEFA 10 4.4. Tarifvertragliche Vereinbarungen 11 4.5. Alternative Lösungsmodelle 12 5. Gehaltsobergrenzen für Spielerberater 13 5.1. Organisation und Regulierung von Spielerberatern 13 5.2. Umsetzbarkeit einer Gehaltsobergrenze 14 6. Deckelung von Ablösesummen 15 7. Fazit 18 8. Literaturverzeichnis 19 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 031/20 Seite 4 1. Einleitung Im Rahmen der Corona-Krise und der mit ihr verbundenen wirtschaftlichen Folgen sind im europäischen Fußball die Forderungen nach Gehaltsobergrenzen für Spieler neu entfacht worden. So sprachen sich neben dem DFB-Präsidenten Fritz Keller und dem DFL-Vorsitzenden Christian Seifert auch Bayern Münchens Vorstandsvorsitzender Karl-Heinz Rummenigge und der UEFA-Präsident Aleksander Ceferin für die Einführung von Gehaltsobergrenzen aus. Eine Gehaltsobergrenze (auch Salary Cap genannt) ist eine Regelung, die den Betrag begrenzt, den ein Sportverein für Spielergehälter ausgeben darf.1 Sie soll die Chancengleichheit zwischen den Vereinen erhöhen, indem die finanzstärkeren Vereine nicht durch die Zahlung höherer Gehälter einen Wettbewerbsvorteil erlangen können. Zudem soll sie einer allgemeinen Ausuferung von Spielergehältern entgegengenwirken und die Vereine dazu veranlassen, wirtschaftlich vernünftig zu handeln. Gehaltsobergrenzen können dabei ganz unterschiedlich ausgestaltet werden. Sie können entweder das Gehalt der einzelnen Spieler begrenzen oder die Gesamtsumme, die ein Verein für Spielergehälter ausgeben darf. Bei absoluten Gehaltsobergrenzen (Hard Caps) wird hierzu ein einheitlicher Gehaltsbetrag festgelegt, der nicht überschritten werden darf. Im Gegensatz dazu orientieren sich relative Gehaltsobergrenzen (Soft Caps) am Gesamtumsatz des jeweiligen Vereines . In den US-amerikanischen Profiligen für Basketball, American Football und Eishockey gelten bereits seit Jahren Gehaltsobergrenzen, die sich über die Zeit zu komplexen Gesamtsystemen mit zahlreichen Spezialvorschriften entwickelt haben.2 Für den europäischen Vereinsfußball strebte im Jahr 2008 der damalige UEFA-Präsident Michel Platini schon die Einführung einer Gehaltsobergrenze an, scheiterte jedoch mit seinem Vorhaben an den rechtlichen Bedenken der EU-Kommission . Im Jahr 2015 führte die UEFA dann alternativ das Financial-Fair-Play-Reglement ein, nach dem Vereine grundsätzlich nicht mehr ausgeben dürfen als sie einnehmen (sog. Break-Even- Regel). Das Financial-Fair-Play-Reglement wird teilweise bereits als Gehaltsobergrenze eingestuft, weil es mittelbar die Möglichkeit der Vereine begrenzt, für neue Spieler hohe Gehälter zu bezahlen .3 In der derzeitigen Diskussion wird jedoch eine unmittelbare Gehaltsobergrenze gefordert. Neben den Gehältern der Spieler sind auch die Gehälter der Spielerberater sowie die zunehmend steigenden Transferablösesummen im europäischen Fußball in den Fokus gerückt. Auch für diese werden sinnvolle Begrenzungen gefordert, um die nachhaltige Wirtschaftlichkeit im europäischen Fußballgeschäft gewährleisten zu können. Dabei müssen auch hier die Fragen nach der rechtlichen und politischen Umsetzbarkeit beantwortet werden. 1 Henneberg, Gehaltsobergrenzen im Sport: Untersuchung der rechtlichen Zulässigkeit einer Einführung von Gehaltsobergrenzen im professionellen Mannschaftssport insbesondere im Hinblick auf den europäischen Profifußball und im Vergleich zu den US-amerikanischen Profiligen, 2018, S. 55. 2 Für eine Übersicht: Klingmüller, Die rechtliche Struktur der US-amerikanischen Berufssportligen am Beispiel der National Basketball Association (NBA), 1998, S. 123. 3 Vgl. nur Bodansky, 36 Fordham International Law Journal 2013, 163 (166); Lindholm, 12 Texas Review of Entertainment & Sports Law 2010, 189 (190). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 031/20 Seite 5 2. Vereinbarkeit von Gehaltsobergrenzen mit deutschem und europäischem Recht Die allgemeine rechtliche Zulässigkeit von Gehaltsobergrenzen ist umstritten und kann nicht pauschal beantwortet werden. Es soll im Folgenden jedoch überblicksartig sowohl auf die grundsätzliche Vereinbarkeit von Gehaltsobergrenzen im Fußball sowohl mit deutschem als auch mit europäischem Recht eingegangen werden. Eine abschließende Bewertung der rechtlichen Zulässigkeit kann indes nur anhand der Gehaltsobergrenze in ihrer konkreten Ausgestaltung vorgenommen werden. 2.1. Deutsches Recht Zunächst stellen Gehaltsobergrenzen einen erheblichen Eingriff in die Vertragsfreiheit der beteiligten Personen dar. Die Vertragsfreiheit ist als Ausfluss der Privatautonomie ein wichtiger Grundsatz des deutschen Zivilrechts. Demnach steht es jedermann grundsätzlich frei, mit anderen Personen Verträge abzuschließen und über die Einzelheiten, insbesondere das Gehalt, frei zu verhandeln. Jedoch gilt die Vertragsfreiheit nicht unbegrenzt. Vielmehr können Begrenzungen aus sachlichen Gründen rechtlich geboten sein. In diesem Rahmen muss für Gehaltsobergrenzen berücksichtigt werden, dass grundrechtlich relevante Positionen der beteiligten Personen und Organisationen betroffen sein können.4 Die Spieler könnten in ihrer Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt sein, wenn sie mit ihren Vereinen nicht mehr frei über ihr Gehalt verhandeln können.5 Die Gehaltsverhandlungen stellen für einen Spieler im Fußballgeschäft einen ganz wesentlichen Bestandteil bei der Wahl des Vereines dar, bei dem der Spieler seinen Beruf ausüben will. Werden ihm diese Verhandlungen nicht ermöglicht, kann ihn das in seinen Verdienstmöglichkeiten einschränken und die Auswahl seines Vereines als Arbeitgeber erheblich beeinflussen. Dabei hindert eine spielerbezogene Gehaltsobergrenze den Spieler unmittelbar daran, eine bestimmte Gehaltshöhe zu erhalten. Eine teambezogene Gehaltsobergrenze hat hingegen nur mittelbar Auswirkung auf das Gehalt des einzelnen Spielers. Sie kann dennoch, wenn die Gehaltsgrenze schon (nahezu) erreicht ist, die Verdienstmöglichkeiten des Spielers einschränken. Auch die Vereine könnten in ihrer Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG verletzt sein, wenn sie nicht mehr frei über ihre finanziellen Mittel verfügen können.6 Denn die Berufsfreiheit erstreckt sich grundsätzlich auch auf die wirtschaftliche Tätigkeit von Fußballvereinen. Die Zusammenstellung des Spielerkaders nach den eigenen Vorstellungen stellt einen wesentlichen Bestandteil der Vereinsführung dar, der unmittelbare Auswirkungen auf den sportlichen Erfolg des Vereines 4 Nach der Lehre der mittelbaren Drittwirkung sind nicht nur staatliche Einrichtungen an die Beachtung der Grundrechte gebunden, sondern es besteht über zivilrechtliche Generalklauseln grundsätzlich auch eine Grundrechtsbindung zwischen Privatpersonen. 5 Vgl. Henneberg, S. 120. 6 Vgl. Henneberg, S. 126. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 031/20 Seite 6 haben kann. Insofern verhindern Gehaltsobergrenzen, dass Vereine mit höheren Gehältern auch spielstärkere Spieler verpflichten können. Diesen betroffenen Rechten der Spieler und der Vereine steht jedoch das berechtigte Interesse der Verbände und Ligen an einem fairen und finanziell nachhaltigen Wettbewerb entgegen. Das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG in der Gestalt der Verbandsautonomie gibt den Verbänden und Ligen dabei grundsätzlich das Recht, eine Organisation vorzunehmen, die einen reibungslosen und sportlich attraktiven Wettbewerb gewährleisten. Dieses Recht überwiegt bei einer Abwägung grundsätzlich den betroffenen Rechten der Spieler und Vereine, da ohne die langfristige Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Wettbewerbes auch dessen genereller Bestand in Gefahr gerät.7 Daher können Gehaltsobergrenzen im Fußballwettbewerb nach deutschem Recht grundsätzlich rechtlich gerechtfertigt sein. 2.2. Europäisches Recht Zu messen ist eine Gehaltsobergrenze für den Fußball zudem am europäischen Kartellrecht.8 In der juristischen Literatur wird, zumeist ohne genauere Differenzierungen zwischen den verschiedenen Ausgestaltungsmöglichkeiten einer Gehaltsobergrenze, von ihrer kartellrechtlichen Unzulässigkeit ausgegangen.9 Zu einer gerichtlichen Entscheidung hierüber ist es jedoch noch nicht gekommen. Gehaltsobergrenzen können europarechtlich einen Verstoß gegen Art. 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)10 darstellen.11 Diese Vorschrift verbietet Vereinbarungen oder Beschlüsse, die eine Beschränkung des Wettbewerbes bezwecken oder bewirken. Ein Verstoß gegen dieses Verbot führt gemäß Art. 101 Abs. 2 AEUV zur Nichtigkeit der Vereinbarung oder des Beschlusses. 7 Mit einer sehr ausführlichen Prüfung: Henneberg, S. 128-141. 8 Das europäische Kartellrecht ist nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der Sache Meca-Medina auch für Entscheidungen im Sport anwendbar, siehe EuGH, Rechtssache C-519/04, Slg. 2006, I-6991 (Meca-Medina und Majcen). 9 Dies betrifft die Zulässigkeit nach deutschem, europäischem und US-amerikanischem Kartellrecht, vgl. Heermann , NZKart 2015, 128 (131) m. w. N. 10 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung des aufgrund des am 1.12.2009 in Kraft getretenen Vertrages von Lissabon, zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. EU L 112/21 vom 24.4.2012) m.W.v. 1.7.2013, abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUri- Serv.do?uri=CELEX:12012E/TXT:de:PDF [Stand: 21.07.2020]. 11 Die EU-Kommission hat bereits 2007 in einem Arbeitspapier eine Gehaltsobergrenze im professionellen Fußball zu einer Angelegenheit erklärt, deren Zulässigkeit an Art. 81 und 82 EGV (heute Art. 101 und Art. 102 AEUV) zu messen sei, vgl. Commission Staff Working Document - The EU and Sport: Background and Context - Accompanying document to the White Paper on Sport, 11.07.2007, Sec(2007) 935, 2.3. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 031/20 Seite 7 Es besteht jedoch zwischen Rechtsexperten bereits Uneinigkeit darüber, ob und in welcher möglichen Ausgestaltung eine Gehaltsobergrenze eine Wettbewerbsbeschränkung darstellen kann.12 Einerseits zielen Gehaltsobergrenzen gerade darauf ab, bestehende finanzielle Ungleichheiten im Fußball zu beseitigen und dadurch den Wettbewerb wieder ausgeglichener zu gestalten. Andererseits wird der Wettbewerb der Vereine um die besten Spieler dadurch beeinträchtigt, dass sie einem Spieler wegen der Gehaltsobergrenze gar nicht mehr oder nur begrenzt ein Vertragsangebot unterbreiten können. Zumindest die Einführung einer Gehaltsobergrenze nur für eine nationale Liga würde zweifellos eine Wettbewerbsbeschränkung darstellen, da auf diese Weise die nationalen Vereine in den europäischen Wettbewerben benachteiligt wären. Eine Wettbewerbsbeschränkung kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes allerding auch gerechtfertigt sein, wenn sie ein legitimes Ziel verfolgt, erforderlich und verhältnismäßig ist.13 In diesem Rahmen kann für eine Gehaltsobergrenze angeführt werden, dass sie der nachhaltigen Sicherstellung eines fairen sportlichen Wettbewerbes dient und zur finanziellen Stabilität der Vereine beitragen kann. Zudem drängt sich keine Maßnahme auf, die einen ähnlichen Erfolg versprechen könnte. Ob eine Rechtfertigung vorliegt, kann jedoch wiederum nur anhand der Gehaltsobergrenze in ihrer konkreten Ausgestaltung beurteilt werden. Insbesondere können sich hier hinsichtlich spieler- und teambezogener Gehaltsobergrenzen verschiedene rechtliche Bewertungen ergeben. Neben der kartellrechtlichen Zulässigkeit ist auch eine Vereinbarkeit mit der europarechtlichen Arbeitnehmerfreizügigkeit aus Art. 45 AEUV zu prüfen.14 Diese gewährt den Bürgern der Europäischen Union das Recht, ihren Beruf in jedem Mitgliedstaat unter gleichen Bedingungen auszuüben . Eine Gehaltsobergrenze könnte die Arbeitnehmerfreizügigkeit betreffen, weil sie einem Spieler die Möglichkeit nehmen kann, zu einem anderen Verein zu wechseln. Denn wenn ein Verein aufgrund einer teambezogenen Gehaltsobergrenze keinen Spieler mehr verpflichten kann, muss dieser gegen seinen Willen bei seinem bisherigen Verein verbleiben. Zudem kann es dazu kommen, dass ein Spieler aufgrund der Gehaltsobergrenze nur ein niedrigeres Gehalt erhalten kann als ohne Gehaltsobergrenze, wodurch er in seinen Verdienstmöglichkeiten beschränkt wird. Jedoch kann grundsätzlich ein Eingriff in die Arbeitnehmerfreizügigkeit wiederum durch das berechtigte Interesse der Verbände und Ligen an einem fairen und nachhaltigen Wettbewerb gerechtfertigt werden. 12 Für eine Übersicht: Heermann, NZKart 2015, 128 (131). 13 Meca-Medina und Majcen, Rn. 42; vgl. auch Heermann, CaS 2006, 345 (347). 14 Ausführlich hierzu: Henneberg, S. 215-223. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 031/20 Seite 8 3. Möglichkeiten der Gesetzlichen Regelung Die Einführung von verbindlichen Gehaltsobergrenzen ist zunächst durch den nationalen oder europäischen Gesetzgeber möglich. In Deutschland wurden bereits in verschiedenen Bereichen erfolgreich Begrenzungen von Gehältern eingeführt. So gibt es beispielsweise im Bereich des Finanzrechts im Kreditwesengesetz (KWG)15 und im Stabilisierungsfondsgesetz (StFG)16 Regelungen zur konkreten Begrenzung von Vergütungen.17 Auch im Aktiengesetz (AktG)18 wird die Festsetzung der Gehälter für Vorstandsmitglieder in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Aufgaben und Leistungen gefordert.19 Zudem gibt es für bestimmte Berufe wie Rechtsanwälte oder Ärzte gesetzliche Vorschriften, die zwar das Gehalt nicht direkt begrenzen, aber anhand derer die zu zahlende Vergütung für bestimmte Leistungen verbindlich festgelegt wird. Da jedoch ein nationales Gesetz nur innerhalb Deutschlands Wirkung entfalten kann, wären von einer auf nationaler Ebene eingeführten Gehaltsobergrenze auch nur deutsche Vereine betroffen. Dies könnte zwar zu einer Verbesserung des innerdeutschen Wettbewerbes sowie einer Konsolidierung deutscher Vereine führen. Allerdings würden in den europäischen Wettbewerben der Champions League und Europa League erhebliche Wettbewerbsnachteile für deutsche Vereine drohen. Zudem wäre der Anreiz für Spieler, in die deutschen Ligen zu wechseln erheblich vermindert , wenn sie andernorts ein Vielfaches verdienen könnten. Bei einer Einführung durch Gesetz müsste darüber hinaus entschieden werden, ob die Gehaltsobergrenze nur für die erste Bundesliga gelten soll oder – unter Anpassung der Gehaltsobergrenzen – auch für die zweite und dritte Bundesliga. Hier könnten sich weitere Probleme im Hinblick auf die Reichweite und Wirkungsweise der Gehaltsobergrenze ergeben. Eine Gehaltsobergrenze könnte darüber hinaus auch auf europäischer Ebene eingeführt werden. Hierzu wären sowohl eine Verordnung als auch eine Richtlinie denkbar, wobei letztere noch von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden müsste. Diese Möglichkeit wurde bislang nur wenig diskutiert, obwohl die Europäische Union gemäß Art. 6 lit. e, 165 AEUV für den Bereich des Sportes eine Zuständigkeit hat. Dies könnte daran liegen, dass der möglicherweise langwierige legislative Prozess unter Beteiligung der Mitgliedstaaten keine schnelle Lösung verspricht und mit tatsächlichen sowie rechtlichen Unwägbarkeiten verbunden ist. Zudem ist der 15 Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 7 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633), abrufbar unter www.gesetze-iminternet .de/kredwg/KWG.pdf [Stand: 21.07.2020]. 16 Stabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633), abrufbar unter www.gesetze-im-internet.de/fmstfg/StFG.pdf [Stand: 21.07.2020]. 17 Nach § 25a Abs. 5 KWG darf für Mitarbeiter eines Finanzinstituts eine variable Vergütung die fixe Vergütung nicht um mehr als 200 Prozent überschreiten. Nach § 10 Abs. 2a StFG gilt für die umfassten Unternehmen eine Gehaltsobergrenze von 500.000 Euro pro Jahr. 18 Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2637), abrufbar unter www.gesetze-im-internet.de/aktg/AktG.pdf [Stand: 21.07.2020]. 19 Siehe § 87 Abs. 1 AktG. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 031/20 Seite 9 Wille der Fußballverbände, die Entscheidungshoheit über eine Gehaltsobergrenze in die Hände der EU zu legen derzeit nicht erkennbar. 4. Möglichkeiten der Selbstregulierung im Fußball Neben der gesetzlichen Einführung einer Gehaltsobergrenze kommt vor allem eine Einführung innerhalb des Fußballs selbst in Betracht. Es müssen dabei die verschiedenen Ebenen der pyramidenförmigen Organisationsstruktur des Fußballs differenziert werden.20 An der Spitze steht der Fußballweltverband FIFA, gefolgt von den Kontinentalverbänden, einschließlich der UEFA, sowie den nationalen Verbänden und Ligen, den die einzelnen Vereine angehören. Abhängig von der Ebene, auf der die Gehaltsobergrenze eingeführt werden soll, ergeben sich bestimmte Besonderheiten in Bezug auf die rechtliche Umsetzung und den Umfang der Bindungswirkung der Gehaltsobergrenze . 4.1. Regelung durch die Vereine Zunächst ist eine Einführung von Gehaltsobergrenzen durch die einzelnen Vereine, so wie es unlängst der Bundesligist Schalke 04 getan hat, möglich.21 Zwar können die Gehaltsstrukturen auf diese Weise für jeden Verein nach seinen individuellen finanziellen Möglichkeiten flexibel angepasst werden. Allerdings wird durch einzelne Gehaltsobergrenzen noch nicht die generelle Chancengleichheit innerhalb der Liga verbessert. Dies gilt insbesondere dann, wenn einzelne Vereine sich dafür entscheiden sollten, keine Gehaltsobergrenze einzuführen. Insgesamt ist der Anreiz für Vereine, sich selbst freiwillige Gehaltsobergrenzen zu setzen als gering einzuschätzen, da sie dies in ihrer finanziellen Handlungsfähigkeit einschränkt und zu einem Nachteil im nationalen und internationalen Wettbewerb führen kann. 4.2. Regelung durch die Nationalen Verbände oder Nationalen Ligen Als zweites kommt eine Einführung von Gehaltsobergrenzen durch die nationalen Verbände oder nationalen Ligen in Betracht. Zwischen diesen und den Vereinen bestehen Regelungen, die den Ablauf und die Organisation der sportlichen Wettbewerbe betreffen. Die Regelungen könnten um eine verbindliche Gehaltsobergrenze entsprechend ergänzt werden. In Deutschland ist der Deutsche Fußball-Bund e.V. (DFB) der nationale Verband und der DFL Deutsche Fußball Liga e.V. (DFL) die nationale Liga. Rechtlich ist der DFB der Dachverband von 26 Fußballverbänden in 20 Kliesch, Der Status des Profifußballers im Europäischen Recht: Eine Untersuchung unter Darstellung von Ausländerklauseln , Transferregeln, Salary Caps und dem Financial Fair Play, S. 27-28. 21 Schalke 04 will bei künftigen Spielerverträgen nur Gehälter von nicht mehr als 2,5 Millionen Euro zahlen, vgl. Selldorf, Philipp, Schalke plant Gehaltsobergrenze, Süddeutsche Zeitung, 28.06.2020, www.sueddeutsche .de/sport/schalke-obergrenze-gehalt-1.4950432 [Stand: 21.07.2020]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 031/20 Seite 10 Deutschland und des DFL e.V., der seinerseits der Ligaverband der 36 Vereine in der ersten und zweiten Bundesliga ist. Die erste Möglichkeit der Einführung einer Gehaltsobergrenze in diesem Regelungsgeflecht ist die Änderung der Satzung des DFB als nationaler Verband. An diese wären alle Vereine gebunden, die Mitglieder eines Verbandes des DFB oder Mitglieder der DFL sind. Dies würde mithin auch die Vereine der ersten und zweiten Bundesliga betreffen. Die zweite Möglichkeit ist die Festlegung einer Gehaltsobergrenze in der Lizenzordnung der DFL oder im Lizenzvertrag zwischen der DFL und dem einzelnen Verein. Denn um in der Bundesliga spielen zu dürfen, muss ein Verein für jede Saison eine Lizenz von der DFL erhalten. Das Lizenzierungsverfahren stellt dabei sicher, dass die Vereine insbesondere die wirtschaftlichen Voraussetzungen zur Teilnahme an den nationalen Wettbewerben erfüllen. Über das Lizenzierungsverfahren könnten somit alle Vereine der ersten und zweiten Bundesliga gleichermaßen erfasst werden. Gehaltsobergrenzen über die nationalen Verbände oder Ligen könnten den jeweiligen sportlichen und finanziellen Bedürfnissen der nationalen Vereine entsprechend entworfen werden und so innerhalb der Liga positive Auswirkungen haben. Jedoch bestünde die Gefahr, dass in den verschiedenen Ländern auch stark voneinander abweichende Regelungen getroffen werden. Dies könnte erhebliche Wettbewerbsnachteile für diejenigen Ligen zur Folge haben, die besonders strenge Gehaltsobergrenzen einführen. 4.3. Regelung durch die UEFA Darüber hinaus kommt eine Einführung von Gehaltsobergrenzen auf europäischer Ebene durch den europäischen Fußballverband UEFA in Betracht. Die UEFA könnte, wie sie es bereits mit dem Financial-Fair-Play-Reglement getan hat, verbindliche Regelungen für Gehaltsobergrenzen erlassen, die für alle ihre Mitgliedsverbände bindend sind. Diese Regelungen könnten dann sowohl die nationalen Ligawettbewerbe als auch die europäischen Wettbewerbe der Champions League und Europa League betreffen. Letzteres wäre durch eine rein nationale Regelung nicht möglich. Es müsste jedoch sichergestellt werden, dass diese Regelungen dann auch bei dem Abschluss eines Vertrages eines Vereines mit einem Spieler eingehalten werden. Hierfür müsste das einzuführende Regelwerk auch entsprechende Sanktionen vorsehen, um mögliche Verstöße europaweit ahnden zu können. Es ist dabei ein naheliegender Gedanke, die über Jahre bewährten Regelungen der US-amerikanischen Profiligen zu Gehaltsobergrenzen auf die europäischen Ligen und Wettbewerbe übertragen zu wollen. Jedoch bestehen grundlegende Unterschiede zwischen der Organisation und Funktionsfähigkeit der jeweiligen Liga-Systeme. Die US-amerikanischen Ligen sind als geschlossene Systeme organisiert, während die europäischen Ligen als offene Systeme Auf- und Abstiege von Vereinen vorsehen. Dies führt dazu, dass die finanziellen Unterschiede zwischen den Top-Teams und den kleineren Vereinen in den europäischen Ligen wesentlich größer sein können, was die Festlegung einer Gehaltsobergrenze erschwert und ihren Effekt verblassen lässt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die kleineren Vereine so geringe finanzielle Möglichkeiten haben, dass für sie die Gehaltsobergrenze gar nicht erreichbar ist und andererseits die Einhaltung der Gehaltsobergrenze durch andere Vereine für sie keinen spürbaren Effekt hat. Dies wird noch Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 031/20 Seite 11 dadurch verstärkt, dass die finanziellen Unterschiede zwischen den einzelnen europäischen Ligen teilweise sehr groß sind (wenn man z.B. die gezahlten Gehälter in der englischen Premier League mit denen in kleineren Ligen in Zypern, Polen, o.a. vergleicht). Die Einführung einer Gehaltsobergrenze nach US-amerikanischem Modell wäre nur möglich, wenn der europäische Vereinsfußball grundlegende Änderungen erfahren würde. So könnte die Gründung einer Super League mit den erfolgreichsten und finanzstärksten Klubs in Europa, wie sie seit einiger Zeit diskutiert wird, die Einführung einer Gehaltsobergrenze wesentlich erleichtern . 4.4. Tarifvertragliche Vereinbarungen Eine weitere Möglichkeit zur Einführung einer Gehaltsobergrenze sind Tarifverträge.22 Es handelt sich dabei um Vereinbarungen, die den Inhalt von Arbeitsverträgen in einem bestimmten Bereich regeln und insbesondere auch die Höhe von Gehältern festlegen können. Tarifverträge werden von den Tarifpartnern (den Arbeitnehmern und den Arbeitgebern) frei ausgehandelt. Sie stellen bei den hier vorgestellten Regelungsmöglichkeiten die einzige Möglichkeit dar, bei denen die Spieler direkten Einfluss auf die Ausgestaltung und Höhe einer möglichen Gehaltsobergrenze hätten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sind Tarifverträge grundsätzlich nicht am europäischen Kartellrecht zu messen, wenn sie das Ergebnis von Verhandlungen zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern sind und unmittelbar zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer beitragen.23 Dies könnte rechtlich einen Vorteil gegenüber den bislang diskutierten gesetzlichen oder verbandsrechtlichen Regelungsmöglichkeiten darstellen und zu mehr Rechtssicherheit beitragen. Ob die Rechtsprechung jedoch tatsächlich auch für den professionellen Fußball mit seinen besonderen Arbeitnehmerverhältnissen gelten kann, ist bisher noch nicht geklärt worden. Fraglich ist zudem, wer als Tarifpartner auf Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite überhaupt in Betracht kommt.24 Auf Seite der Spieler als Arbeitnehmer gibt es in Deutschland vor allem die Spielervereinigung Vereinigung der Vertragsfußballspieler (VdV).25 Diese nimmt jedoch bisher, verglichen zu den Spielervereinigungen in den US-amerikanischen Profiligen, keine besonders starke 22 Zur grundsätzlichen Zulässigkeit von Gehaltsobergrenzen in Tarifverträgen: Lange, SpuRt 2010, 234. 23 Da es in der Natur der Sache liege, dass Tarifverträge gewisse Wettbewerbsbeschränkungen enthalten, vgl. EuGH, Rechtsache C-67/96, Slg. 1999, I-5751, Rn. 60-64 (Albany). 24 Ausführlich hierzu: Henneberg, S. 152-171. 25 Die VdV hat nach eigenen Angaben derzeit etwa 1300 Mitglieder, darunter sowohl Profifußballer als auch Jugendspieler , vgl. www.spielergewerkschaft.de [Stand: 21.07.2020]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 031/20 Seite 12 sportpolitische Position ein. Auf gesamteuropäischer Ebene kommt die internationale Spielervereinigung FIFPro in Betracht.26 Es könnte zudem auch eine neue europäische Spielervereinigung gegründet werden. Auf der Seite der Arbeitgeber könnten die jeweiligen nationalen Verbände oder Ligen stehen. Darüber hinaus wäre auch eine direkte Aushandlung mit den Vereinen möglich . Auf europäischer Ebene wäre schließlich eine Aushandlung mit der UEFA möglich. Zuletzt darf nicht unerwähnt bleiben, dass tarifvertragliche Verhandlungen auch mit arbeitskampfrechtlichen Maßnahmen einhergehen können. Zu denken ist hierbei insbesondere an Spielerstreiks . Diese haben in den US-amerikanischen Ligen in der Vergangenheit bereits dazu geführt , dass der Ligabetrieb für einen oder mehrere Spieltage unterbrochen werden musste. Ähnliches ist auch in der spanischen Primera Division im Jahr 2011 der Fall gewesen, als dort wegen eines Spielerstreiks der erste Spieltag verschoben werden musste. 4.5. Alternative Lösungsmodelle Als Alternative zu einer Einführung von Gehaltsobergrenzen kommt auch die Ausweitung des Financial-Fair-Play-Reglements in Betracht.27 Da das Financial-Fair-Play-Reglement zumindest mittelbar auch Einfluss auf die Spielergehälter haben kann, könnten hier weitere Reformen angestrebt werden. Im Rahmen des derzeit geltenden Financial-Fair-Play-Reglements sieht Art. 29 der Procedural Rules Governing the UEFA Club Financial Control Body28 bereits vor, dass bei einem Verstoß gegen die Break-Even-Regel eine Begrenzung der Ausgaben eines Vereins für Spielerausgaben erfolgen kann. An diese Sanktionsmöglichkeit könnte angeknüpft und das Reglement weiter ausgebaut werden. Als Alternative zu den hier diskutierten Hard und Soft Caps kommt zudem die Einführung einer Luxussteuer (Luxury Tax) in Betracht.29 Bei dieser besonderen Konstruktion wird für die Vereine zwar eine Gehaltsobergrenze festgesetzt. Diese darf jedoch überschritten werden, wobei dann der Verein für den die Gehaltsobergrenze übersteigenden Betrag eine zusätzliche Steuer zahlen muss. Diese Konstruktion bietet den Vereinen einerseits einen Anreiz, niedrigere Gehälter zu zahlen. Andererseits gibt sie ihnen jedoch auch mehr Flexibilität bei der Kaderzusammensetzung. Die 26 Die FIFPro vertritt nach eigenen Angaben etwa 65.000 Fußballspielerinnen und -spieler weltweit, vgl. www.fifpro .org/en/about-us/our-vision [Stand: 21.07.2020]. 27 Das Financial-Fair-Play-Reglement hat mit seiner Break-Even-Regel erheblich zur finanziellen Stabilität der europäischen Vereine beigetragen, vgl. den Bericht im Auftrag der EU-Kommission zum Transfermarkt: Europäische Kommission, An Update on Change Drivers and Economic and Legal Implications of Transfers of Players, 2018, S. 5, abrufbar unter https://ec.europa.eu/sport/sites/sport/files/report-transfer-of-players-2018-en.pdf [Stand: 21.07.2020]. 28 UEFA, Procedural rules governing the UEFA Club Financial Control Body, Edition 2019, https://www.uefa.com/MultimediaFiles/Download/uefaorg/Clublicensing/02/60/83/59/2608359_DOWN- LOAD.pdf [Stand: 21.07.2020]. 29 Heermann, NZKart 2015, 128 (133); Lindholm, 12 Texas Review of Entertainment & Sports Law 2010, 189 (211). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 031/20 Seite 13 Vereine können selbst entscheiden, ob sie für einen Spieler die Gehaltsobergrenze überschreiten wollen. Dafür tragen sie dann das wirtschaftliche Risiko. Weitergedacht könnte das durch die Luxussteuer eingenommene Geld in einem Solidarfonds gesammelt werden, das denjenigen Vereinen zugutekommt, die die Grenze nicht überschreiten.30 5. Gehaltsobergrenzen für Spielerberater In den vergangenen Jahren stiegen neben den Spielergehältern auch die Gehälter von Spielerberatern stetig an.31 Daher ist auch eine Begrenzung der Gehälter von Spielerberatern zunehmend in den Fokus gerückt.32 Die Spielerberater profitieren vor allem von erfolgreichen Transfers ihrer Spieler zu einem anderen Verein. Üblicherweise beträgt die Vergütung für den Spielerberater zwischen acht und zwölf Prozent des ausgehandelten Jahresbruttogehaltes des Spielers.33 Da im Spitzenfußball Spielergehälter in Millionenhöhe üblich sind, können die Spielerberater auf diese Weise sehr hohe Vergütungen erhalten. Darüber hinaus können sie auch individuell weitere Vergütungsmodelle aushandeln, insbesondere eine prozentuale Beteiligung an der vom Verein gezahlten Transfersumme, sodass ihre Gesamtvergütung noch höher ausfallen kann. 5.1. Organisation und Regulierung von Spielerberatern Die Tätigkeit von Spielerberatern ist im Hinblick auf die Abwicklung von Spielertransfers von der FIFA im FIFA-Spielervermittler-Reglement34 zentral geregelt. Dieses wird in Deutschland auf nationaler Ebene durch das DFB-Reglement für Spielervermittlung35 ergänzt. Für die Tätigkeit als Spielerberater wird seit 2014 keine offizielle FIFA-Lizenz mehr gefordert, sodass grundsätzlich 30 Dies fordert unter anderem der UEFA-Präsident Ceferin, vgl. Kistner, Thomas, Wie sich der UEFA-Chef den neuen Weltfußball vorstellt, Süddeutsche Zeitung, 29.09.2017, www.sueddeutsche.de/sport/sportpolitik-wiesich -der-uefa-chef-den-neuen-weltfussball-vorstellt-1.3690312 [Stand: 21.07.2020]. 31 So verdienten Spielerberater allein im Jahr 2019 laut FIFA etwa 590 Millionen Euro, vgl. FIFA, USD 653 Millionen für Vermittlerkommissionen – neuer Rekord, 04.12.2019, https://de.fifa.com/who-we-are/news/usd-653- millionen-fur-vermittlerkommissionen- [Stand: 21.07.2020]. 32 Vor allem wegen einiger profilierter Spielerberater und unter Außerachtlassung des überwiegend weniger Aufsehen erregenden Spielerberatergeschäftes, vgl. Parrish, Promoting and Supporting Good Governance in the European Football Agents Industry Final Report 2019, S. 71 (Football Agents Industry Report), abrufbar unter www.edgehill.ac.uk/law/files/2019/10/Final-Report.pdf [Stand: 21.07.2020]. 33 Vgl. Mersch, Thomas, Interview mit Spielervermittler Kroth, Handelsblatt, 20.07.2013, www.handelsblatt .com/sport/fussball/spielervermittler-kroth-acht-bis-zwoelf-prozent-provision/8521664-2.html [Stand: 21.07.2020]. 34 FIFA-Spielervermittlerreglement, in der geltenden Fassung abrufbar unter img.fifa.com/image/upload /a6hf6vj77tabxs9f6o0m.pdf [Stand: 21.07.2020]. 35 DFB-Reglement für Spielervermittlung, in der geltenden Fassung abrufbar unter www.dfb.de/fileadmin/_dfbdam /155844-DFB_Reglement_f%C3%BCr_Spielervermittlung.pdf [Stand: 21.07.2020]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 031/20 Seite 14 jeder als Spielerberater tätig sein kann. Jedoch werden durch die Nationalverbände Register geführt über Personen, die an Spielertransfers beteiligt sind. Sowohl in den Regularien der FIFA als auch des DFB finden sich keine Vorschriften hinsichtlich der Begrenzung von Spielerberatergehältern . Allerdings sieht Art. 20 Nr. 4 des FIFA-Spielervermittler-Reglements vor, dass ein Spielerberater eine Vergütung in Höhe von drei Prozent des Jahresbruttogehaltes des Spielers zusteht, wenn es keine anderweitige Vereinbarung gibt. In Deutschland gilt für die Vergütung von Spielerberatern zudem die Vermittler-Vergütungsverordnung 36. Diese generell für die Vermittlung von Personen in Berufssportarten geltende Vorschrift begrenzt eine mögliche Vergütung für Spielerberater auf 14 Prozent des Spielergehaltes. Diese Grenze liegt damit jedoch über dem, was in der Praxis an Spielerberatungsvergütungen üblich ist und findet so nur begrenzt Anwendung. 5.2. Umsetzbarkeit einer Gehaltsobergrenze Für Spielerberater besteht die Besonderheit, dass diese nicht nur Spieler innerhalb Deutschlands oder Europas betreuen können, sondern weltweit tätig sein können. Daher wären sowohl eine nationale Einführung einer Gehaltsobergrenze durch den Gesetzgeber oder den DFB als auch eine Einführung auf europäischer Ebene durch die EU oder die UEFA nicht ausreichend. Allein die FIFA als Fußball-Weltverband könnte eine Regelung treffen, die alle Spielerberater gleichermaßen erfasst. Hierfür könnte sie in ihrem Spielervermittler-Reglement entsprechende Ergänzungen vornehmen. Im September 2019 hat die FIFA bereits angekündigt, die Vergütung von Spielerberatern verbindlich begrenzen zu wollen. Demnach sollen Spielerberater lediglich drei Prozent des Jahresbruttogehaltes des Spielers erhalten dürfen.37 Darüber hinaus soll es Spielerberatern untersagt werden, bei einem Transfer mehrere Beteiligte gleichzeitig zu beraten und hierfür mehrfache Vergütungen 36 Vermittler-Vergütungsverordnung vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2439), abrufbar unter www.gesetze-im-internet .de/vermittvergv/VermittVergV.pdf [Stand: 21.07.2020]. 37 Daneben soll die Vergütung für Berater des abgebenden Vereins auf zehn Prozent der Transfersumme sowie für Berater des aufnehmenden Vereins auf drei Prozent des Jahresbruttogehaltes des Spielers begrenzt werden, vgl. FIFA, FIFA and Football Stakeholders recommend Cap on Agent’s Commission and Limit on Loans, 25.09.2019, www.fifa.com/who-we-are/news/fifa-and-football-stakeholders-recommend-cap-on-agents-commissions-andlimit -on- [Stand: 21.07.2020]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 031/20 Seite 15 zu erhalten.38 Dadurch soll ebenfalls die Vergütung von Spielerberatern begrenzt werden. Führende europäische Spielerberater haben jedoch schon angekündigt, im Falle der Einführung einer Gehaltsobergrenze für Spielerberater rechtliche Schritte einleiten zu wollen.39 Die Einführung einer verbindlichen Gehaltsobergrenze für Spielerberater begegnet im Hinblick auf die Vertragsfreiheit grundsätzlich den gleichen rechtlichen Bedenken wie eine Gehaltsobergrenze für Spieler. Im Hinblick auf das europäische Kartellrecht kann auch eine Gehaltsobergrenze für Spielerberater eine Beschränkung des Wettbewerbs darstellen. Anders als bei den Spielergehältern kann hier jedoch bei der Frage nach der Rechtfertigung einer möglichen Wettbewerbsbeschränkung nicht auf die Chancengleichheit im Wettbewerb abgestellt werden. Vielmehr würde eine Gehaltsobergrenze für Spielerberater letztlich nur eine Verhinderung der als ausufernd empfundenen Vergütungsstrukturen bezwecken. Ob jedoch dieser rein ökonomische Grund als Rechtfertigung ausreichen kann, erscheint fraglich.40 Darüber hinaus besteht bei der Einführung einer Gehaltsobergrenze die Gefahr der Umgehung der Begrenzung durch anderweitige Vereinbarungen. So könnten beispielsweise Vereine einen Spielerberater für andere Leistungen überdurchschnittlich entlohnen, um ihn von einem Transfer seines Spielers zu überzeugen. Daher müsste ein Verstoß gegen die geltende Gehaltsobergrenze auch entsprechend geahndet werden. Würde diesbezüglich jedoch die Verfolgung von Verstößen den nationalen Verbänden überlassen werden, stellte sich wiederum die Frage, ob die jeweiligen Verbände die Ressourcen und den Willen haben, Verstöße konsequent zu ahnden. 6. Deckelung von Ablösesummen Die Diskussion um die Begrenzung von Spielergehältern muss getrennt werden von der Frage nach einer möglichen Deckelung von Ablösesummen. Die seit Jahren steigenden Ablösesummen haben unter anderem dazu geführt, dass Spielertransfers jenseits von 100 Millionen Euro im europäischen Fußball keine Seltenheit mehr sind. Bleibt der sportliche Erfolg nach einem oder mehreren Transfers dieser Art aus, kann ein Verein schnell in eine finanzielle Schieflage geraten. Eine Deckelung der Ablösesummen könnte dem entgegenwirken. Will ein Spieler seinen Verein vor Ablauf der Vertragslaufzeit verlassen und zu einem anderen Verein wechseln, muss letzterer hierfür eine Ablösesumme zahlen. Die Ablösesumme ist zwischen dem abgebenden Verein und dem neuen Verein frei verhandelbar. Nach dem Bosman-Urteil des Europäischen Gerichtshofes dürfen jedoch für Spieler nach Ablauf ihres Vertrages keine 38 Vgl. FIFA, Reform Proposals Concerning Football Agents‘ Regulations, 22.01.2020, www.fifa.com/who-weare /news/reform-proposals-concerning-football-agents-regulations [Stand: 21.07.2020]. 39 Vgl. Bräuer, Sebastian, Die Fifa wirft der Spielerberater-Szene unsaubere Geschäfte vor, Neue Zürcher Zeitung, 18.05.2020, www.nzz.ch/sport/die-fifa-wirft-der-spielerberater-szene-unsaubere-geschaefte-vor-ld.1556780 [Stand: 21.07.2020]. 40 Vgl. Football Agents Industry Report, S. 88. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 031/20 Seite 16 Ablösesummen mehr verlangt werden.41 In diesen Fällen ist stattdessen die Zahlung großzügiger Handgelder üblich geworden.42 Eine mögliche Deckelung müsste daher auch diese Handgelder berücksichtigen. Spielertransfers sind im FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern (FIFA- Transfer-Reglement)43 geregelt, wobei es ergänzende Regelungen der UEFA gibt.44 Es finden sich jedoch jeweils keine expliziten Regelungen zu der Höhe von Ablösesummen. Dies kann damit begründet werden, dass die Aushandlung von Ablösesummen eine originär den Parteien selbst überlassene Tätigkeit ist und die Ablösesumme von vielen verschiedenen Faktoren abhängig sein kann, insbesondere der verbleibenden Vertragsdauer, dem Alter des Spielers, seiner Verletzungshistorie sowie seiner Vermarktbarkeit. Bislang war die Deckelung von Ablösesummen weder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen auf deutscher noch auf europäischer Ebene. Jedoch legte die internationale Spielervereinigung FIFPro im Jahr 2015 offiziell Beschwerde bei der EU-Kommission ein und rügte, dass das derzeit geltende Transfersystem wegen einer Bevorteilung finanzstarker Vereine gegen das europäische Kartellrecht verstoße. Die FIFPro forderte im Zuge dessen die vollständige Abschaffung von Ablösesummen .45 Im Jahr 2017 nahm sie ihre Beschwerde jedoch zurück.46 Vor diesem Hintergrund kann die Deckelung von Ablösesummen kartellrechtlich einerseits als Maßnahme gesehen werden, die den Wettbewerb fördert, weil sie verhindert, dass finanzstarke Vereine durch die Zahlung hoher Ablösesummen einen Wettbewerbsvorteil erlangen. Andererseits kann eine Deckelung gerade aus Sicht der finanzstarken Vereine eine Wettbewerbsbeschränkung darstellen, weil sie nicht mehr frei über ihre finanziellen Mittel verfügen und diejenigen Spieler verpflichten können, die sie verpflichten wollen. Für die Einführung einer Deckelung von Ablösesummen kommen grundsätzlich verschiedene Regelungsmöglichkeiten in Betracht. Die FIFA könnte das FIFA-Transfer-Reglement ändern und 41 Schon das Bosman-Urteil hat zur Ausgeglichenheit des Wettbewerbes beigetragen, da für gute Spieler nicht mehr zwingend Ablösesummen bezahlt werden müssen; vgl. EuGH, Rechtsache C-415/93, Slg. 1995, S. I-5040 (Bosman). 42 Vgl. Kirsch/Weber, DStR 2018, 584 (585). 43 FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern, in der derzeit geltenden Fassung abrufbar unter https://resources.fifa.com/image/upload/reglement-bezuglich-status-und-transfer-von-spielern-juni- 2019.pdf?cloudid=uhcoqzltalbars1vjomk [Stand: 21.07.2020]. 44 Näheres zu den Transfer-Regelungen in der EU: Europäische Kommission, The Economic and Legal Aspects of Transfers of Players 2013, S. 33-34, abrufbar unter https://ec.europa.eu/assets /eac/sport/library/documents/cons-study-transfers-final-rpt.pdf [Stand: 21.07.2020]. 45 Vgl. Becker, Christian, Spielergewerkschaft will Transfersystem im Fußball abschaffen, Frankfurter Allgemeine Zeitung, 18.09.2015, www.faz.net/aktuell/sport/fussball/gewerkschaft-fifpro-will-transfersystem-im-fussballabschaffen -13809107.html [Stand: 21.07.2020]. 46 Da die FIFPro mit der FIFA eine anderweitige, nicht näher bekannte, Vereinbarung getroffen hat, vgl. Arrangement mit FIFPro: FIFA umgeht EU, kicker, 19.10.2017, www.kicker.de/708788/artikel [Stand: 21.07.2020]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 031/20 Seite 17 so auf internationaler Ebene verbindliche Vorgaben zur Deckelung von Ablösesummen treffen. Auch die UEFA könnte eine Deckelung in ihrem Reglement aufnehmen. Jedoch würden diese Regelungen lediglich die europäischen Ligen betreffen. Eine rein nationale Deckelung von Ablösesummen ist hingegen keine zielführende Option. Zwar könnte der DFB eine entsprechende Deckelung für seine Mitglieder einführen. Jedoch würde es einen erheblichen Wettbewerbsnachteil gegenüber den anderen europäischen Ligen darstellen, wenn Vereine Spieler wegen dieser Deckelung nicht mehr verpflichten können, obwohl sie rein finanziell dazu in der Lage wären. Die US-amerikanischen Profiligen können für eine Deckelung von Ablösesummen nicht als Vorbild dienen. Dort werden für Spieler keine Ablösesummen bezahlt. Vielmehr gibt es ein komplexes System von Spielertäuschen und Draft-Veranstaltungen zur Rekrutierung junger Spieler.47 Insbesondere das Draft-System, bei dem die schlechten Vereine die besten Jungspieler verpflichten können, zielt auf die langfristige Ausgeglichenheit innerhalb der Liga ab. Angenommen, man wollte ein vergleichbares System auch im europäischen Fußball einführen, bedürfte es einer grundlegenden Umstrukturierung des derzeit geltenden Transfer-Reglements. Regelungstechnisch wäre eine Deckelung von Ablösesummen sowohl als absolute Deckelung – die für jede Saison angepasst werden könnte – als auch als relative Deckelung abhängig vom Gesamtumsatz des jeweiligen Vereines denkbar. Während eine absolute Deckelung hauptsächlich Spitzentransfers der finanzstarken Vereine beträfe, würde eine relative Deckelung alle Vereine nach ihren jeweiligen finanziellen Möglichkeiten treffen. Zu bedenken ist jedoch, dass hierbei weiterhin hohe Ablösesummen möglich wären, wenn Vereine entsprechend hohe Gesamtumsätze erzielen. Die FIFA beschäftigt sich zudem mit der Einführung eines Systems zur automatischen Berechnung von Ablösesummen.48 Danach soll die Ablösesumme für einen Spielertransfer anhand objektiver Parameter durch Algorithmen berechnet werden. Dies soll im Ergebnis verhindern, dass übermäßig hohe Summen für Spielertransfers gezahlt werden. Die Idee der FIFA stieß jedoch hauptsächlich auf Ablehnung.49 Unabhängig von der genauen Regelungsweise besteht generell die Gefahr, dass von den Beteiligten an einem Transfer versucht wird, eine Deckelung von Ablösesummen durch anderweitige vertragliche Vereinbarungen zu umgehen. Da moderne Spielerverträge neben leistungs- und erfolgsabhängigen Zahlungsvereinbarungen auch verschiedene Zahlungsmodalitäten enthalten können, wäre diesbezüglich eine Kontrolle der Verträge sehr aufwendig. 47 Einführung in das Draft-System anhand der NBA und NFL: Michael A. McCann and Joseph S. Rosen, Legality of Age Restrictions in the NBA and the NFL, 56 Case Western Reserve Law Review 2006, 731. 48 Nach einem Bericht der Nachrichtenagentur Reuters, vgl. Homewood, Brian, FIFA report proposes regulating transfer fees, limiting player loans, Reuters, 15.09.2018, https://af.reuters.com/article/sports- News/idAFKCN1LV079-OZASP [Stand: 21.07.2020]. 49 Vgl. nur: FIFA-Pläne für automatisch generierte Ablösesummen – PL-Boss: „lächerlich“, transfermarkt.de, 15.09.2018, www.transfermarkt.de/fifa-plane-fur-automatisch-generierte-ablosesummen-ndash-pl-boss-bdquolacherlich -ldquo-/view/news/319709 [Stand: 21.07.2020]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 031/20 Seite 18 7. Fazit Gehaltsobergrenzen können nach deutschem und europäischem Recht zulässig sein. Jedoch kann eine abschließende Bewertung der Zulässigkeit nur anhand der Gehaltsobergrenze in ihrer konkreten Ausgestaltung erfolgen. Obwohl die Einführung einer Gehaltsobergrenze auch durch den Gesetzgeber möglich ist, erscheint die Einführung im Wege der Selbstregulierung im Rahmen der Organisationsstruktur des Fußballs sachgerechter. Dabei kommt für den europäischen Kontext insbesondere eine Einführung durch den europäischen Fußballverband UEFA oder durch Tarifverträge in Betracht. In jedem Fall muss jedoch beachtet werden, dass bei einer Gehaltsobergrenze – unabhängig von ihrer konkreten Ausgestaltung und der Art ihrer Einführung – die Gefahr besteht, dass die geltenden Regelungen von den Beteiligten durch anderweitige Vereinbarungen umgangen werden. Auch eine Gehaltsobergrenze für Spielerberater sowie eine Deckelung von Ablösesummen sind grundsätzlich rechtlich möglich, wobei es wiederum auf die konkrete Ausgestaltung ankommt. Diesbezüglich hat der Fußballweltverband FIFA in der jüngeren Vergangenheit bereits seine Bereitschaft zu Reformen erkennen lassen. **** Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 031/20 Seite 19 8. Literaturverzeichnis BODANSKY, Brian (2013). Kicking the Penalty – Why the European Court of Justice Should Allow Salary Caps in UEFA, 36 Fordham International Law Journal 2016, 163. EUROPÄISCHE KOMMISSION (2013). The Economic and Legal Aspects of Transfers of Players 2013, abrufbar unter https://ec.europa.eu/assets/eac/sport/library/documents/cons-study-transfers -final-rpt.pdf [Stand: 21.07.2020]. EUROPÄISCHE KOMMISSION (2018). An Update on Change Drivers and Economic and Legal Implications of Transfers of Players, abrufbar unter https://ec.europa.eu/sport/sites/sport/files/report -transfer-of-players-2018-en.pdf [Stand: 21.07.2020]. HEERMANN, Peter W. (2006). Verbandsautonomie versus Kartellrecht, Causa Sport 2006, 345. HEERMANN, Peter W. (2015). Kartellrechtliche Bewertung von Salary Caps i. S. d. UEFA Financial Fair Play Reglements, Neue Zeitschrift für Kartellrecht 2015, 128. HENNEBERG, Carsten (2018). Gehaltsobergrenzen im Sport – Untersuchung der rechtlichen Zulässigkeit einer Einführung von Gehaltsobergrenzen im professionellen Mannschaftssport insbesondere im Hinblick auf den europäischen Profifußball und im Vergleich zu den US-amerikanischen Profiligen. Berlin: Peter Lang. KIRSCH, Hans-Jürgen; WEBER, Christian (2018). Bilanzierung von Handgeldern und Spielervermittlungsprovisionen im deutschen Profifußball, Deutsches Steuerrecht 2018, 584. KLIESCH, Jonas (2017). Der Status des Profifußballers im Europäischen Recht: Eine Untersuchung unter Darstellung von Ausländerklauseln, Transferregeln, Salary Caps und dem Financial Fair Play. Baden-Baden: 2017. KLINGMÜLLER, Angela (1998). Die rechtliche Struktur der US-amerikanischen Berufssportligen am Beispiel der National Basketball Association (NBA). Münster: 1998. LANGE, Raimund (2010). Die Zulässigkeit von tarifvertraglichen Gehaltsobergrenzen, Zeitschrift für Recht und Sport 2010, 234. LINDHOLM, Johan (2010). The Problem with Salary Caps Under European Union Law: The Case Against Financial Fair Play, 12 Texas Review of Entertainment and Sports Law, 189. MCCANN, Michael A.; ROSEN, Joseph S. (2006). Legality of Age Restrictions in the NBA and the NFL, 56 Case Western Reserve Law Review 2006, 731. PARRISH, Richard (2019). Promoting and Supporting Good Governance in the European Football Agents Industry Final Report 2019, abrufbar unter www.edgehill.ac.uk/law/files/2019/10/Final- Report.pdf [Stand: 21.07.2020].