© 2019 Deutscher Bundestag WD 10 - 3000 - 030/19 Nationalmannschaften im Sport Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 030/19 Seite 2 Nationalmannschaften im Sport Aktenzeichen: WD 10 - 3000 - 030/19 Abschluss der Arbeit: 6. Mai 2019 Fachbereich: WD 10: Kultur, Medien und Sport Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 030/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkung 4 2. Begrifflichkeit und verbandsrechtlicher Hintergrund 4 3. Nationalmannschaften im E-Sport 5 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 030/19 Seite 4 1. Vorbemerkung Dieser Sachstand beschäftigt sich mit ausgewählten Aspekten zum Thema Nationalmannschaften und deren Aufstellung im Sport- und E-Sport-Bereich. 2. Begrifflichkeit und verbandsrechtlicher Hintergrund Der Sport in Deutschland zeichnet sich durch seinen verfassungsrechtlichen Schutz aus, der ihm eine weitgehende Organisationsfreiheit gewährt. Der Staat greift in diese Autonomie nicht ein. Die Sportverbände organisieren sich daher selbst. In der Spitze der deutschen Sportverbandsorganisation steht der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB)1, dem seine Spitzenfachverbände, Landessportbünde und die weiteren Untergliederungen folgen. „Dieser pyramidale Aufbau des Verbandswesens steht im Zentrum der Organisation des Sports und wird im Umfeld des Profisports durch eine Vielzahl weiterer Akteure ergänzt und unterstützt (Sponsoren, Agenturen, Medien - und Beratungsunternehmen).“2 Je nach Sportart stellen die Verbände für internationale Wettkämpfe eine Auswahl von Athleten zusammen, die den nationalen Verband einzeln oder in Mannschaften in der jeweiligen Sportart vertreten. Die Art und Weise der Bestimmung dieser sportlichen Vertreter richtet sich insbesondere nach den Satzungen der Sportverbände.3 Diese erkennen wiederum die Regeln zur Austragung von Wettkämpfen zwischen den nationalen Verbänden durch die Mitgliedschaft in den Kontinental- und Weltverbänden der jeweiligen Sportart an.4 Dass die Verbandsauswahl dabei üblicher Weise als „Nationalmannschaft“ bezeichnet wird, darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass (zumindest in Deutschland) der Staat keinen Einfluss auf dessen Zusammensetzung nimmt. Es handelt sich hierbei also nicht um einen hoheitlichen Akt, sondern einen Verbandsvorgang. Die Frage nach dem Schutz des Begriffes der „Nationalmannschaft“ stellt sich insoweit nicht, da eine nationale Sportlerauswahl durch die nationalen Sportverbände vorgenommen wird, welche 1 Der DOSB ging am 20. Mai 2006 aus dem Zusammenschluss des Deutschen Sportbundes (DSB) und des Nationalem Olympischen Komitees für Deutschland (NOK) hervor. Der DOSB vertritt als Sportdachverband somit auch als NOK die deutschen Interessen im Internationalen Olympischen Komitee (IOC). Der DOSB ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Frankfurt am Main. 2 Holzhäuser, Felix/Bagger, Tim/Schenk, Maximilian: Ist E-Sport „echter“ Sport?; in: SpuRt. Zeitschrift für Sport und Recht; 2016; Nr. 3. S. 95. 3 Vgl. hierzu das exemplarische Beispiel aus dem Fußballsport zum Zusammenwirken von Deutschem Fußball- Bund (DFB) und der Deutschen Fußball Liga (DFL): „Der Ligaverband ist verpflichtet, auf Anforderung des DFB Spieler seiner Mitglieder abzustellen und stellt in den Lizenzverträgen und dem Ligastatut sicher, dass seine Mitglieder auf Anforderung des DFB der Anforderung zur Bildung der deutschen Fußballnationalmannschaft und weitere Auswahlmannschaften unter der Verantwortung des DFB nachkommen.“ (§ 6 Abs. 3 lit. c der Satzung des DFL Deutsche Fußball Liga e.V. in der Fassung vom 24.10.2016). 4 Vgl. hierzu das exemplarische Beispiel der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) aus dem Fußballsport: Artikel 2 Abs. b i.V.m. Art. 14 Abs. 1 lit. b und Art. 69 der FIFA-Statuten in der Fassung vom 13.05.2018. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 030/19 Seite 5 diese zu den internationalen Wettbewerben entsenden, zu welchen sie von den übergeordneten Dachverbänden eingeladen wurden. Beispiele für Verbände, die populäre Mannschaftsportarten in Deutschland und darüber hinaus vertreten, zeigt die folgende Tabelle: Nationaler deutscher Verband Kontinentalverband (Europa) zuständiger Weltverband Deutscher Fußball-Bund (DFB) Union Europäischer Fußballverbände (UEFA) Fédération Internationale de Football Association (FIFA) Deutscher Handballbund (DHB) Europäische Handballföderation (EHF) Internationale Handballföderation (IHF) Deutscher Basketball Bund (DBB) FIBA Europa Fédération Internationale de Basketball (FIBA) Deutscher Hockey-Bund (DHB) European Hockey Federation (EHF) International Hockey Federation, (FIH) Es ist im Umkehrschluss also möglich, dass ein Sportverein eine Athletenauswahl als „Nationalmannschaft “ bezeichnet.5 Dies wird in der Regel jedoch nur verbandsfreien Vereinen möglich sein, da im Falle einer Verbandsmitgliedschaft die Satzung des Dachverbandes dieses ausschließen würde. Ob eine von einem Verein als „Nationalmannschaft“ deklarierte Mannschaft von der Öffentlichkeit auch als nationaler Sportvertreter akzeptiert wird, ist in der Theorie nicht feststellbar . Im Falle einer bereits verbandsmäßig organisierten Sportart, wäre dies zu verneinen. Im Falle einer noch nicht organisierten Sportart ist dies denkbar. Allerdings wäre dann der Fall mehrerer durch konkurrierende Vereine aufgestellter „Nationalmannschaften“ für die gleiche Sportart denkbar. Eine solche Situation führt üblicher Weise jedoch zur Gründung entsprechender Verbandsstrukturen , die im Sinne der Sportart eine verbandsrechtliche Ordnung schaffen. 3. Nationalmannschaften im E-Sport Für den Bereich E-Sport ist das Thema der Arbeit nicht unmittelbar anwendbar, da E-Sport nicht als Sport im Sinne der Abgabenordnung6 anerkannt ist. Eingetragene Vereine, die sich ausschließlich dem E-Sport widmen, können also nicht die Gemeinnützigkeit erlangen und folglich 5 Ein Sonderfall bildet der vom DFB eingetragene Markenname „Die Mannschaft“ mit der die deutsche Fußball- Nationalmannschaft der Männer seit 2015 beworben wird und welche als Wort-Bild-Marke rechtlich geschützt ist. Quellen: Deutscher Fußball-Bund: DFB präsentiert neue Wort-Bild-Marke "Die Mannschaft"; URL: https://www.dfb.de/news/detail/dfb-praesentiert-neue-wort-bild-marke-die-mannschaft-124530/ (Zugriff: 30.04.2019). 6 Siehe § 52 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 030/19 Seite 6 keine eigenen gemeinnützigen und durch die öffentliche Hand förderfähigen Dachverbandsstrukturen aufbauen.7 Da E-Sport jedoch Gegenstand aktueller politischer Diskussionen ist und sich der organisierte Sport mit der E-Sport-Branche bisher auf keine einheitlichen Strukturen einigen konnte, bleibt abzuwarten, wie sich die Praxis der Aufstellung von Nationalmannschaften im E- Sport-Bereich entwickelt. Diskussionsgegenstand ist insbesondere, inwieweit sich der E-Sport in Sportarten organisieren soll oder kann.8 Der DOSB vertritt den Standpunkt, dass angesichts der Diversität von virtuellen Angebots- und Spielformen mit Wettkampfcharakter nur die von ihm als „virtuelle Sportarten“ definierten elektronischen Sportartensimulationen anerkannt werden, die einer realen Sportart entsprechen. Damit grenzt der DOSB virtuelle Sportarten ausdrücklich von der E-Sport-Definition des eSport-Bund Deutschland (ESBD) ab, der ihn als das sportwettkampfmäßige Spielen von Video- bzw. Computerspielen, insbesondere auf Computern und Konsolen, nach festgelegten Regeln versteht.9 Damit wäre nach Auffassung des DOSB eine „sinnvolle und notwendige Differenzierung nicht möglich“, da somit sowohl elektronische Spiele wie „Counter Strike“ und „League of Legends“ als auch virtuelle Kartenspiele und elektronischen Sportartsimulationen wie Fußball eingeschlossen wären und „eine unüberschaubare Vielfalt an Angeboten“ entstünde.10 Folglich können nun bereits bestehende Sportvereine des DOSB eigene E-Sport-Abteilungen einrichten. Mittlerweile unterhalten eine zunehmende Zahl von Sportvereinen eigene E-Sport-Abteilungen bzw. -Mannschaften.11 Auch der DFB kündigte am 14. März 2019 an, mit einer neu gegründeten E-Sport-Nationalmannschaft am ersten „FIFA eNations Cup“ im April 2019 in London teilzunehmen .12 7 Siehe hierzu Wissenschaftliche Dienste, WD 10 – 3000 - 036/17, Sachstand: Ist E-Sport Sport? Stand der Diskussion , 09.05.2017. 8 Vgl. das Positionspapier des Deutschen Olympischen Sportbundes: Umgang mit elektronischen Sportartensimulationen , eGaming und „eSport“. Positionierung von DOSB-Präsidium und -Vorstand; URL: https://www.bundestag .de/resource/blob/591874/b4af3af748e30e3bc3c36d3ec6e2d02c/Positionspapier-DOSB-data.pdf (Zugriff: 30.04.2019). 9 eSport-Bund Deutschland: Stellungnahme zur Anhörung im Sportausschuss des Deutschen Bundestages am 28. November 2018; S. 3 f.; URL: https://www.bundestag.de/resource/blob/580596/72778d4a4bd2aba60ffb 1d05539d6da0/Stellungnahme-ESPORT-Bund-data.pdf (Zugriff: 30.04.2019). 10 Deutscher Olympischer Sportbund, S. 2, a.a.O. 11 Dazu zählen im Fußballbereich der FC Schalke 04, SV Werder Bremen, VfL Wolfsburg u.a., Quelle: esport-portal .net/Baulig, Christian: Übersicht aller Vereine der 1. Bundesliga die im eSport aktiv sind; URL: https://www.esport-portal.net/uebersicht-aller-vereine-der-1-bundesliga-die-im-esport-aktiv-sind/ (Zugriff: 30.04.2019). 12 Deutscher Fußball-Bund: DFB nimmt am 1. "FIFA eNations Cup" teil; URL: https://www.dfb.de/news/detail /dfb-nimmt-am-1-fifa-enations-cup-teil-199600/ (Zugriff: 30.04.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 030/19 Seite 7 Da der Koalitionsvertrag von SPD, CDU und CSU das Vorhaben enthält, E-Sport als Sport anzuerkennen ,13 wäre im Falle dessen gesetzlicher Umsetzung die sich derzeit entwickelnde Praxis wieder auf den Prüfstand zu stellen. Eine entsprechende Gesetzesinitiative ist derzeit jedoch nicht absehbar. **** 13 CDU/CSU/SPD: Ein neuer Aufbruch für Europa. Eine neue Dynamik für Deutschland. Ein neuer Zusammenhalt für unser Land. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD. 19. Legislaturperiode; Berlin 2018; S. 48; URL: https://www.cdu.de/system/tdf/media/dokumente/koalitionsvertrag_2018.pdf?file=1 (Zugriff: 19.03.2018).