Deutscher Bundestag Digitaler Nachlass Zum Umgang mit digitaler Hinterlassenschaft Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste WD 10 - 3000 - 029/12 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 029/12 Seite 2 Digitaler Nachlass Zum Umgang mit digitaler Hinterlassenschaft Verfasserin: Aktenzeichen: WD 10 - 3000 - 029/12 Abschluss der Arbeit: 24.04.12 Fachbereich: WD 10: Kultur, Medien und Sport Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 029/12 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) § 1922 BGB 4 3. Postmortaler Persönlichkeitsschutz 6 4. Begründung eines Herausgabeanspruchs 7 5. E-Mail-Account 8 5.1. Der Nutzungsvertrag 8 5.2. E-Mail-Konten und –Adressen 8 5.3. Zulässigkeit der Herausgabe der Daten durch den Provider 8 5.4. Strafbarkeit der Erben 10 6. Account bei sozialen Netzwerken 10 6.1. Der Nutzungsvertrag 10 6.2. Vermögenswerte Inhalte 11 6.3. Sonstige Inhalte 11 6.4. Löschung des Accounts 12 6.5. Vorgehen der Netzwerke 12 6.6. Verletzung des Telekommunikations- und Briefgeheimnisses 13 7. Eigentum an urheberrechtsfähigen Inhalten 13 8. Recht am eigenen Bild 13 9. Verfügungen des Erblassers zu Lebzeiten 13 10. Initiativen von Branchenverbänden 15 11. Recht auf Vergessen – Löschung 16 12. Gesetzgebungsbedarf 18 13. Literaturverzeichnis 18 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 029/12 Seite 4 1. Einleitung Das Internet wird immer mehr zum Markt- und Kommunikationsforum. Leistungen werden angeboten , Verträge geschlossen und Nachrichten und Informationen ausgetauscht. Vieles wird nicht mehr analog hinterlegt, sondern existiert nur in digitaler Form. Auf Internetplattformen wie Twitter, in Blogs und sozialen Netzwerken werden Gedanken, Meinungen und Bilder verbreitet, die eine Menge über das Leben und Denken des einzelnen Nutzers aussagen. Viele Nutzer dokumentieren auf diese Art ihr Leben mehr oder weniger ausschließlich digital. Nach ihrem Tod gewinnt daher die Frage besondere Bedeutung, wer über das Schicksal von Profilen Verstorbener entscheiden darf und Zugriff auf die digitalen Hinterlassenschaften hat. Nach Angaben von Facebook starben bis Ende des Jahres 2011 1,8 Millionen Facebook-Nutzer.1 Für die Familien und Angehörigen ist die Verwaltung des digitalen Nachlasses eine emotional schwierige und aufwändige Angelegenheit. Das gilt besonders dann, wenn der Verstorbene keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat, die für den Todesfall entsprechende Anordnungen trifft und bestenfalls auch die Passwörter aufführt. Über die in diesem Zusammenhang auftretenden Rechtsfragen haben, soweit ersichtlich, bislang keine Gerichte entschieden. Seitens der Rechtswissenschaft wurde ein Teil der rechtlichen Probleme in einem Aufsatz von Professor Thomas Hoeren2 erörtert.3 2. Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) § 1922 BGB Daten und Accounts im Internet bleiben nach dem Tod des Nutzers bestehen. Wem die Rechte und Pflichten aus dieser digitalen Hinterlassenschaft zustehen, richtet sich grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln des Erbrechts, es sei denn, der Verstorbene hat durch letztwillige Verfügung (Testament oder Vermächtnis) etwas anderes bestimmt. Es gilt also der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge aus § 1922 Abs. 1 BGB, wonach das Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben übergeht. Der Erbe, bzw. die Erbengemeinschaft, §§ 2032 ff BGB, tritt in alle Rechtspositionen des Erblassers ein und übernimmt damit alle Rechte und Pflichten des verstorbenen Nutzers .4 Wer Erbe ist ergibt sich aus den allgemeinen Vorschriften der §§ 1924 ff BGB. Zur rechtlichen Legitimation benötigen Erben einen Erbschein. 1 Harbeck, Das Digital Blog, http://blog.s-f.com/digital/2012/02/06/leben-und-sterben-im-digitalen-alltag/ (Stand: 4.4.2012). 2 Leiter der Zivilrechtlichen Abteilung des Instituts für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht der Universität Münster. 3 Hoeren, NJW 2005, 2113 ff. 4 Müller-Christmann, in: Beck´scher Online-Kommentar BGB, § 1922 Rn. 17; Leipold, in: MünchKomm, § 1922 Rn. 16. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 029/12 Seite 5 Zum Erbe gehören alle vermögenswerten Rechtspositionen.5 Der Computer und andere Datenträger des Verstorbenen mit samt den hierauf verkörperten Daten des Verstorbenen stehen danach den Erben zu. Der Erbe tritt in die Rechtsbeziehungen zwischen dem verstorbenen Nutzer und den Plattformbetreibern sowie in sonstige, über das Internet geknüpfte Rechtsbeziehungen ein und erhält die hieraus erwachsenden Rechte und Pflichten gegenüber den Vertragspartnern.6 Er kann daher Nutzungsverträge kündigen und eine Kopie sowie die Löschung der Daten verlangen , wenn nicht andere Vorschriften oder die Bedingungen des Vertrages dem entgegenstehen. Eine andere Behandlung wäre geboten, wenn Nutzungsverträge, E-Mails und andere persönlichen Daten keine vererblichen Positionen wären. Ein Ausschluss der Vererblichkeit ergibt sich nicht aus dem Gesetz, könnte aber aufgrund der Natur dieser Positionen geboten sein. Es gibt auch unvererbliche Rechte und Pflichten, bei denen eine Rechtsfolge von Todes wegen ausgeschlossen ist und die zum Teil mit dem Tod des Erblassers erlöschen.7 Dies gilt etwa für das Namensrecht .8 Auch Mitgliedschaftsrechte sind in der Regel personengebunden und damit nicht vererblich.9 Für die Mitgliedschaft in einem Idealverein ist dies ausdrücklich geregelt(§ 38 Satz 1 BGB). Vom Grundsatz her gehen vermögensrechtliche Beziehungen auf den Erben über, während bei den nichtvermögenswerten Rechtsverhältnissen die Unvererbbarkeit die Regel ist.10 Im Zweifel ist die Frage der Vererbbarkeit unter Berücksichtigung des Zwecks der einzelnen Rechtsinstitute , der Interessenlage und des in § 1922 Abs. 1 BGB enthaltenen Prinzips zu finden, wobei die Unübertragbarkeit unter Lebenden ein Indiz für die fehlende Vererbbarkeit sein kann.11 Es kann ferner gegen die Vererblichkeit selbst vermögenswerter Rechtspositionen sprechen, wenn es sich um Positionen handelt, die in besonderem Maße personenbezogen sind, weil sie zum Beispiel gerade den höchstpersönlichen Zwecken oder individuellen Bedürfnissen des Erblassers dienen sollten oder aus anderen Gründen besonders mit dieser Person verknüpft sind.12 Anhand dieser Kriterien ist zu prüfen, ob die Nutzungsverträge mit E-Mail-Providern und sozialen Netzwerken und die hierauf gespeicherten Daten vererbbar sind oder nicht. Handelt es sich um ausschließlich nichtvermögensrechtliche Positionen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, 5 Müller-Christmann, in: Beck´scher Online-Kommentar BGB, § 1922 Rn. 24; Leipold, in: MünchKomm, § 1922 Rn. 19. 6 Leipold, in: MünchKomm, § 1922 Rn. 20, 28; Müller-Christmann, in: Beck´scher Online-Kommentar BGB, § 1922 Rn. 31. 7 Hoeren, in: Hk-BGB, § 1922 Rn. 4. 8 Leipold, in: MünchKomm, § 1922 Rn. 23. 9 Müller-Christmann, in: Beck´scher Online-Kommentar BGB, § 1922 Rn. 60. 10 So Leipold, in: MünchKomm, § 1922 Rn. 19; Staudinger/Marotzke, BGB, § 1922 Rn. 115. 11 Leipold, in: MünchKomm, § 1922 Rn. 19. 12 So Hoeren, NJW 2005, 2113 (2114); Leipold, in: MünchKomm, § 1922 Rn. 21; Müller-Christmann, in: Beck´scher Online-Kommentar BGB, § 1922 Rn. 24. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 029/12 Seite 6 die nicht vererbbar sind, kann die Wahrnehmung der damit verbundenen Rechte aber, wie nachfolgend aufgezeigt wird, den nächsten Angehörigen des Verstorbenen zufallen, die nicht mit dem Erben identisch sein müssen. 13 3. Postmortaler Persönlichkeitsschutz Das Persönlichkeitsrecht des Erblassers ist höchstpersönlich und erlischt nach herrschender Meinung mit dem Tod des Menschen. In der Rechtsprechung und in der Literatur wird aber mittlerweile einhellig ein direkt aus der durch Art. 1 GG geschützten Menschenwürde abgeleiteter zivilrechtlicher postmortaler Persönlichkeitsschutz anerkannt, durch den das Persönlichkeitsbild des Verstorbenen vor Verunglimpfungen geschützt werden soll. Danach können Widerrufs- und Unterlassungsansprüche gegen den Verletzer des Persönlichkeitsbildes eines Verstorbenen geltend gemacht werden.14 Die Wahrnehmung dieses Schutzes obliegt nach ganz überwiegender Auffassung nicht den Erben , sondern den nächsten Angehörigen, wobei für die Reihenfolge die Regelungen der §§ 194 Abs. 2, 77 Abs. 2 StGB herangezogen werden können.15 Hierdurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen oft auch die Rechte noch lebender Familienangehöriger betroffen sind und die Wahrung der Ehre des Toten traditionell der Familie des Verstorbenen obliegt.16 Aber auch andere Personen, die von dem Verstorbenen (formlos) dazu ermächtigt wurden, können diese Ansprüche geltend machen.17 Der Gedanke, die Wahrnehmung persönlicher Rechte eines Verstorbenen den Angehörigen und nicht den Erben zu überlassen, hat auch in anderen Gesetzen Ausdruck gefunden. So liegt er der Regelung der Antragsbefugnis bei Straftaten gegen den persönlichen Lebens- und Geheimbereich zugrunde. Gemäß § 205 Abs. 2 Satz 1 StGB geht bei Verstößen gegen die Vorschriften der §§ 201 Abs. 1 und 2, 202, 203 und 204 StGB das Antragsrecht nach dem Tod des Verletzten nach § 77 Abs. 2 StGB auf die Angehörigen über. Wenn das Geheimnis aber nicht zum persönlichen Lebensbereich des Verletzten gehört, so geht das Antragsrecht bei Straftaten nach den §§ 203 und 204 StGB auf die Erben über (§ 205 Abs. 2 Satz 2 StGB). Auch beim Recht am eigenen Bild gehen die Einwilligungsbefugnisse nach dem Tod des Abgelichteten für die Dauer von zehn Jahren auf seine Angehörigen über (§ 22 KunstUrhG). Vielfach sind die nächsten Angehörigen und die Erben allerdings personengleich, so dass die Differenzierung nicht relevant wird. Zu beachten ist 13 So Hoeren, NJW 2005, 2113 (2114); Leipold, in: MünchKomm, § 1922 Rn. 98. 14 Vgl. zum Ganzen Hoeren, in: Hk-BGB, § 1922 Rn. 7; Leipold, in: MünchKomm, § 1922 Rn. 98. 15 Stürner, in: Jauernig, BGB, § 1922 Rn. 12; Leipold, in: MünchKomm, § 1922 Rn. 98. 16 Hoeren, in: Hk-BGB, § 1922 Rn. 7. 17 So Leipold, in: MünchKomm, § 1922 Rn. 98; Stürner, in: Jauernig, BGB, § 1922 Rn. 12. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 029/12 Seite 7 jedoch, dass diese Schutzansprüche von einer Ausschlagung der Erbschaft unberührt bleiben, da es sich eben nicht um ererbte Rechtspositionen handelt.18 4. Begründung eines Herausgabeanspruchs Unter Berufung auf den postmortalen Persönlichkeitsschutz begründet Professor Hoeren in seinem eingangs erwähnten Beitrag einen Anspruch der nächsten Angehörigen auf Herausgabe von E-Mails, die wie Liebes- oder einfache Gruß-E-Mails nur nichtvermögensrechtliche Positionen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts betreffen und daher nicht vererblich sind. Die Informationen in den E-Mails könnten erheblich sein für das Andenken an den Verstorbenen und so auch nach seinem Tod sein Persönlichkeitsrecht beeinträchtigen. Erkenne man insoweit einen postmortalen Persönlichkeitsschutz an, so werde man davon ausgehen müssen, dass diese privaten E- Mails nicht im normalen Erbgang dem Erben, sondern den nächsten Angehörigen des Erblassers zuzuleiten seien. Diese könnten personengleich sein, müssten es aber nicht. An Stelle der nächsten Angehörigen könnten auch Personen treten, die im besonderen Maße das Vertrauen des Erblassers genössen. Diese nähmen dann die Persönlichkeitsrechte des Erblassers nicht als eigene, sondern als solche des Verstorbenen treuhänderisch wahr. Dies sei auch nur billig, wenn man bedenke, dass das Erbrecht vorwiegend Vermögensrechte betreffe, die sich ihrer Natur nach von den Persönlichkeitsrechten unterschieden, so dass die Interessenlage bei der Auswahl einer Vertrauensperson bei persönlichen Gegenständen anders sein könne als bei dem Vermögen. 19 Bislang wurden mit dem postmortalen Persönlichkeitsrecht nur Widerrufs- und Unterlassungsansprüche gegen den Verletzer des Persönlichkeitsrechts eines Verstorbenen begründet. Hier geht es jedoch um Ansprüche auf die Herausgabe persönlicher Daten, ohne dass eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen bereits vorliegen müsste. Im Schrifttum ließ sich keine Auseinandersetzung mit der Auffassung von Hoeren finden. Lediglich zitiert wird Hoeren hiermit in Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch.20 Das Ergebnis, den nächsten Angehörigen und Hinterbliebenen zur Wahrung des postmortalen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf höchstpersönliche Daten zu gewähren, die nicht vererbbar sind, erscheint interessengerecht. Im Rahmen der nachfolgenden Untersuchung der Rechtsverhältnisse nach dem Tod der Nutzer von E-Mail-Accounts und sozialen Netzwerken werden die daraus folgenden Ergebnisse aufgezeigt. 18 Leipold, in: MünchKomm, § 1922 Rn. 98. 19 So Hoeren, NJW 2005, 2113 (2114) unter Bezugnahme auf ein Urteil des BGHs zu nachgelassenen Tagebüchern, Urt. v. 26.11.1954 (Cosima Wagner), BGHZ 15, 249 (259). 20 Staudinger/Marotzke, BGB, § 1922 Rn. 131. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 029/12 Seite 8 5. E-Mail-Account 5.1. Der Nutzungsvertrag Die Rechte an dem Server-Vertrag gehen als vermögenswertes Recht auf den Erben über, auch wenn Speicherplatz und Serverkapazität kostenlos angeboten wurden. Ungeachtet anderer Regelungen in wirksamen und wirksam einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbeziehungen kann der Erbe den Vertrag weiter führen oder kündigen.21 5.2. E-Mail-Konten und –Adressen Werden E-Mails und Adressen von Kontakten mit Hilfe eines auf dem PC installierten speziellen Mail-Programms verwaltet (z.B. Outlook), sind die Daten auf der Festplatte gespeichert. Diese Daten stehen dem Erben zu, sofern die Mails nicht ausschließlich nicht vermögensrechtliche Positionen betreffen; diese stehen nach dem oben Dargestellten (unter 4.) den nächsten Angehörigen zu. Besteht hier keine Personenidentität, haben die Angehörigen einen Anspruch auf Herausgabe der ausschließlich persönlichen E-Mails. Bei Webmail-Konten werden sowohl eingehende als auch ausgehende E-Mails sowie das Adressbuch auf den Servern des Webmail-Anbieters im Internet gespeichert und sind in der Regel durch Passwörter geschützt. Hier ergibt sich für den Erben als Primärleistungsanspruch aus dem auf ihn übergegangenen Providervertrag ein Anspruch auf Zugang zu den vorgehaltenen Daten.22 Die E-Mail-Dienste Web.de, GMX, Yahoo! erlauben Erbberechtigten gegen Vorlage eines Erbscheins den Zugriff auf das Postfach. Hierfür werden nicht die vom Verstorbenen benutzten Passwörter herausgegeben; diese seien der Firma nicht bekannt, so der Betreiber von GMX. Der Zugang erfolge vielmehr über ein zufällig generiertes Einmal-Passwort, das nach dem Ersten Login durch die Erben geändert werden muss.23 Bei Hotmail und Google, die ihre Server in den USA haben, muss außer der Einreichung der Legitimation des Erben eine E-Mail in englischer Sprache an die Anbieter gesendet werden. Dem Erben werden die Daten sodann auf einem Datenträger zugeschickt. 24 5.3. Zulässigkeit der Herausgabe der Daten durch den Provider Die Weiterleitung des E-Mail-Verkehrs durch die Provider könnte gegen den in Art. 10 Abs.1 GG garantierten Schutz des Fernmeldegeheimnisses verstoßen, der die Kommunikationsteilnehmer gegen Eingriffe in die Vertraulichkeit der Kommunikation schützt. Dem sich hieraus ergebenden Schutzauftrag des Staates ist der Gesetzgeber mit dem Ende des staatlichen Fernmeldemonopols 21 Leipold, in: MünchKomm, § 1922 Rn. 28. 22 Hoeren, NJW 2005, 2113 (2115). 23 Heise online, 17.11.2009, http://www.heise.de/newsticker/meldung/Digitale-Besitztuemer-als-Erbe-Wer-bekommt -die-Passwoerter-Update-861199.html (Stand: 29.3.2012). 24 Wie Fn. 23. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 029/12 Seite 9 und der Erbringung solcher Dienste durch private Anbieter mit der Schaffung des § 88 TKG nachgekommen, der im Lichte der Grundrechtsnorm auszulegen ist.25 Die Vorschrift untersagt es den Diensteanbietern, sich oder anderen über das erforderlich Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen (§ 88 Abs. 3 Satz 1 TKG). Dabei ist unter Telekommunikation nach § 3 Nr. 22 TKG nur der technische Vorgang des Aussendens , Übermitteln und Empfangens von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen (§ 3 Nr. 23 TKG) zu verstehen. Bei Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis kommt eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Providers nach § 206 StGB wegen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses in Betracht. Vom Schutzbereich des Gesetzes erfasst sind E-Mails und andere Kommunikationsdienste des Internet.26 Für die Auslegung der Reichweite des Schutzbereichs ist der Zweck des Fernmeldegeheimnisses zu beachten, die Beteiligten so zu stellen, wie sie ohne Inanspruchnahme der Telekommunikationstechnologie , also bei unmittelbarer Kommunikation in beiderseitiger Gegenwart stünden. Daher erstreckt sich der Schutz nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf die außerhalb eines laufenden Kommunikationsvorgangs im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeicherten Inhalte und Umstände der Kommunikation und endet insoweit in dem Moment, in dem die E-Mail beim Empfänger angekommen und der Übertragungsvorgang beendet ist.27 Kann der Nutzer jedoch nur über eine Internetverbindung auf die Kommunikationsinhalte zugreifen, wie auf das E-Mail-Postfach bei Web-Mail, werden sie vom Schutz erfasst, denn sie sind nicht im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers, sondern des Providers gespeichert. Dieser technisch bedingte Mangel an Beherrschbarkeit begründet die besondere Schutzbedürftigkeit durch das Fernmeldegeheimnis unabhängig davon, ob eine E- Mail auf dem Mailserver des Providers zwischen- oder endgespeichert ist.28 Danach ist zu unterscheiden zwischen den beim Nutzer oder beim Anbieter gespeicherten E-Mails, denn nur Letztere sind vom Schutz des § 88 TKG erfasst. Soweit die Nachrichten danach vom Schutz des Telekommunikationsgesetzes erfasst sind, ist zu fragen, ob die Anbieter gegen das Gesetz verstoßen, wenn sie den Erben oder Angehörigen des verstorbenen Nutzers den Zugriff auf seine Daten ermöglichen. Das Gesetz verbietet es den Verpflichteten , „sich oder anderen“ Kenntnis zu verschaffen (§ 88 Abs. 3 Satz 1 TKG); hier kann man ansetzen und zu dem Schluss kommen, der Erbe, der in das Vertragsverhältnis zwischen dem verstorbenen Nutzer und dem Provider eintritt, ist kein anderer im Sinne dieser Vorschrift. Diese Sicht wird dadurch unterstützt, dass der strafrechtliche Schutz des Fernmeldegeheimnisses in § 206 Abs. 1 StGB nur die unbefugte Weitergabe von geschützten Daten erfasst; das Ersuchen berechtigter Erben oder naher Angehöriger, die Anspruch auf Zugang zu den Daten des Erblassers haben, muss als rechtmäßige Einwilligung das Merkmal fehlender Befugnis ausschließen und die Weitergabe rechtfertigen. 25 Eckardt, in: Spindler/Schuster, § 88 Rn. 2,4. 26 BVerfG, NJW 2009, 2431 ff, zitiert nach Beck-Online Rn. 43; Eckardt, in: Spindler/Schuster, § 88 Rn.9. 27 So BVerfG, NJW 2009, 2431 ff, zitiert nach Beck-Online Rn. 45. 28 BVerfG, NJW 2009, 2431 ff, zitiert nach Beck-Online Rn. 46. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 029/12 Seite 10 Nach anderer Auffassung sind die Provider aufgrund des Fernmeldegeheimnisses dazu verpflichtet , die Zustimmung der Kommunikationspartner des Verstorbenen einzuholen bevor sie den Erben Zugang zu den Daten verschaffen könnten. Erforderlich sei daher eine Regelung des Gesetzgebers , die die Provider vom Fernmeldegeheimnis in solchen Fällen befreien und für Klarheit sorgen würde, so Rechtsanwalt Peter Bräutigam am 15.3.2012 in einem Interview.29 5.4. Strafbarkeit der Erben In Betracht käme eine Strafbarkeit der Erben nach § 202 StGB wegen Verletzung des Briefgeheimnisses , wonach es verboten ist, verschlossene Briefe oder Schriftstücke zu öffnen oder zu lesen, wenn diese nicht zur Kenntnis des Lesenden bestimmt sind. Auf elektronisch gespeicherte Daten soll sich die Vorschrift allerdings nicht beziehen, da das Gesetz insofern in den §§ 202a bis 202c StGB speziellere Regelungen aufweist.30 Eine Strafbarkeit nach § 202a StGB wegen Ausspähens von Daten erfordert, dass die Daten, auf die unbefugt zugegriffen wird, gegen unberechtigten Zugriff besonders gesichert sind. Als besondere Zugangssicherung soll nach überwiegender Meinung eine einfache Passwortsicherung ausreichen.31 Der Zugriff des Erben oder nahen Angehörigen erfolgt jedoch nicht unbefugt.32 An diesem Merkmal würde jedenfalls auch die Subsumtion bei den anderen Straftaten gegen den persönlichen Lebens- und Geheimbereich scheitern . 6. Account bei sozialen Netzwerken 6.1. Der Nutzungsvertrag Auch die Verträge mit sozialen Netzwerken wie Facebook sind Nutzungsverträge. Der Nutzer bezahlt hier für die kostenlose Zurverfügungstellung der Plattform mit seinen persönlichen Daten. Die Vererbbarkeit dieser Nutzungsaccounts ist allerdings unter dem Gesichtspunkt der Höchstpersönlichkeit fraglich. Zwar ist der Abschluss des Vertrages an keine besonderen persönlichen Voraussetzungen gebunden; vielmehr wird jeder in ein Netzwerk aufgenommen, der sich den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens unterwirft. Gegenstand des Nutzungsvertrages ist jedoch ausschließlich die höchstpersönliche Kommunikation und Selbstdarstellung des bestimmten Nutzers. Dies gilt auch dann, wenn der Nutzer das Netzwerk für berufliche und fachliche Kontakte verwendet hat, die vermögenswerte Bedeutung haben können. Die Plattform mit ihren Daten betrifft ausschließlich ihn selbst und ist nicht auf einen anderen übertragbar, was 29 Podcast abrufbar unter http://www.vorabs.de/loudblog/pod/podcast-2012-03-15-48112.mp3 (Stand: 3.4.2012). 30 Weidemann, in, Beck´scher Online-Kommentar StGB, § 202 Rn. 5. 31 Weidemann, in, Beck´scher Online-Kommentar StGB § 202a Rn. 13; Lenckner/Eisele, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, § 202a Rn. 7. 32 Hoeren, NJW 2005, 2113 (2116). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 029/12 Seite 11 ein Indiz für die fehlende Vererbbarkeit ist.33 Man wird daher für die Verträge mit sozialen Netzwerken entsprechend der gesetzlichen Regelung für die Mitgliedschaft in Vereinen (§ 38 BGB) annehmen können, dass sie nicht vererblich sind. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Nutzungsvertrag mit dem Tod des Nutzers erlischt. Die Erben können daher aus dem Nutzungsvertrag keine vertraglichen Ansprüche gegen das Netzwerk ableiten. Auf die vertraglichen Rechte sowie die Wirksamkeit der hiermit vereinbarten allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt es daher nicht an.34 Erben haben somit keinen Anspruch auf Zugang zu dem Nutzungsaccount. Folgt man dieser Auffassung nicht, so geht der Nutzungsvertrag mit dem sozialen Netzwerk auf den Erben über, der dann, vorbehaltlich anderer Regelungen in gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen , Zugang zu dem Profil des Verstorbenen bekommen müsste und Anspruch auf eine Kopie der Daten sowie Löschung des Accounts hätte. 6.2. Vermögenswerte Inhalte Bei Netzwerken, die vorwiegend für berufliche, geschäftliche und wissenschaftliche Kontakte genutzt wurden enthält der Account vermögenswerte Daten, die vererbbar sind. Der Erbe wird daher unter Nachweis seiner Erbberechtigung die Herausgabe der Adresskartei und der vermögenswerten Inhalte verlangen können. 6.3. Sonstige Inhalte Auf die sonstigen höchstpersönlichen Inhalte des Accounts könnten die nächsten Angehörigen Anspruch haben. Gestützt werden könnte ein Herausgabeanspruch allein auf das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen. Wie bereits oben ausgeführt wurde (unter 4.) hat Hoeren in Bezug auf Liebes- oder einfache Gruß-E-Mails in E-Mail-Accounts, aus dem postmortalen Persönlichkeitsschutz einen Herausgabeanspruch der nächsten Angehörigen gegen E-Mail-Provider bejaht.35 Es ist auf den ersten Blick nicht ersichtlich, warum für die ausschließlich privaten, nicht vererblichen und nicht vermögensrechtlichen Daten auf einem Netzwerk-Account etwas Anderes gelten sollte. Allerdings ist der mutmaßliche Wille des Verstorbenen hinsichtlich der Wahrung seiner persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse grundsätzlich auch dann zu achten, wenn er nicht in einer letztwilligen Verfügung niedergelegt ist.36 Wer als Mitglied eines sozialen Netzwerks Inhalte auf seiner Seite postet geht davon aus, dass diese Mitteilungen nur einem von ihm selbst zugelassenen Freundeskreis zugänglich sind. Sofern die nächsten Angehörigen nicht dazu gehören kann man annehmen, dass sie mindestens zu Lebzeiten hiervon ausgeschlossen bleiben sollten . Ob das auch für den Todesfall so sein sollte, wird man nicht generell beantworten können, sondern durch Auslegung im Einzelfall ermitteln müssen. Ein Anspruch der Angehörigen auf Herausgabe der gespeicherten Daten in Form einer Kopie (nicht auf Zugang zum Account) wird 33 Leipold, in: MünchKomm, § 1922 Rn. 19; Müller-Christmann, in: Beck´scher Online-Kommentar BGB, § 1922 Rn. 24. 34 Vgl. aber Dopatka, NJW-aktuell, Heft 29/2012, 14 (14), http://www.dopatka.eu/wp-content/uploads/2011/05/Digitaler -Nachlass-Dopatka.pdf (Stand: 4.4.2012). 35 Hoeren, NJW 2005, 2113 (2114), siehe hierzu oben unter 3. 36 Vgl. BGH, Urt. v. 26.11.1954 (Cosima Wagner), zitiert nach Juris Rn. 40. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 029/12 Seite 12 damit für begründbar gehalten. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen können diesen Anspruch nicht ausschließen, da der Vertrag mit dem Tode des Nutzers erlischt (6.1). 6.4. Löschung des Accounts Aus dem Datenschutzgesetz können sich bereits deswegen keine Löschungsansprüche gegen die Diensteanbieter ergeben weil die Daten Verstorbener vom Datenschutzgesetz nicht geschützt werden . Auch das vom Grundgesetz geschützte Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung erlöschen mit dem Tod des Betroffenen.37 Gestützt werden könnte daher auch ein Löschungsanspruch allein auf das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen, dessen Wahrnehmung in Analogie zu § 77 Abs. 2 StGB, § 22 KunstUrhG, § 60 Abs. 2 UrhG den nächsten Angehörigen des Verstorbenen oder von ihm zur Wahrnehmung ermächtigten Personen zusteht.38 Ein Anspruch dieser Personen auf Löschung des Netzwerkaccounts wird im Unterschied zum Herausgabeanspruch in der Regel bestehen. 6.5. Vorgehen der Netzwerke Facebook bietet nachgewiesenen, unmittelbaren Familienangehörigen an, das Nutzungskonto entfernen oder in den Gedenkstatus versetzen zu lassen.39 Da es keine Verfallsdaten für entsprechende Profile gibt, würden sie ohne entsprechende Maßnahmen weiter im Netz existieren. Verlangt der Berechtigte die Entfernung, „werden das Profil (Chronik) und alle Informationen vollständig von Facebook entfernt, damit sie niemand sehen kann“.40 Von Löschung ist hier nicht die Rede, so dass davon ausgegangen werden muss, dass die Daten lediglich verborgen werden. Im Gedenkmodus haben nur noch die bestätigten Freunde die Möglichkeit, auf das Profil des Verstorbenen zuzugreifen. Benachrichtigungen, wie beispielsweise Erinnerungen an den Geburtstag des Verstorbenen, erfolgen nicht mehr, und die Profilseite erscheint nicht mehr bei Suchanfragen über das Internet. Angehörige, die nicht schon zu Lebzeiten als Freunde akzeptiert waren, können damit von der Gedenkseite ausgeschlossen sein.41 Zum Schutz der Privatsphäre des verstorbenen Nutzers teilt Facebook niemandem die Anmeldeinformationen für das Konto mit. Die Privatsphäre soll auch nach dem Tod geschützt bleiben.42 Andere Netzwerke schalten das Profil sofort inaktiv, sobald die Nachricht vom Tod des Nutzers beim sozialen Netzwerk eingetroffen ist. Zur Sicherheit wird der Nutzer aufgefordert sich zu mel- 37 Gola/Schomerus, Bundesdatenschutzgesetz, § 3 Rn. 12 m.w.N. 38 Leipold, in: MünchKomm, § 1922 Rn. 98, 100. 39 http://www.facebook.com/help/?faq=150486848354038 (Stand: 10.4.2012). 40 http://www.facebook.com/help/?faq=265593773453448 (Stand: 10.4.2012). 41 Bericht im ZDF, heute-journal am 23.9.2011 http://www.zdf.de/ZDFmediathek/beitrag/video/1449378/Digitaler -Nachlass---Unsterblich-im-Netz#/beitrag/video/1449378/Digitaler-Nachlass---Unsterblich-im-Netz 42 Winterschladen, Frankfurter Rundschau, Digital Ratgeber 22.11.2012, http://www.fr-online.de/ratgeber/digitalnach -dem-sterben-bleibt-das-virtuelle-leben,1472794,11207994.html (Stand. 10.4.20129. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 029/12 Seite 13 den, und wenn er dies nicht innerhalb einer bestimmten Frist (3 Monate) tut, wird das Profil endgültig gelöscht. Bei den VZ-Netzwerken soll nach Angaben der VZ-Sprecherin Nicole Schauerte im Dialog mit Hinterbliebenen im Einzelfall gemeinsam ermittelt werden, was mit dem Profil der Verstorbenen geschehen soll. Das Profil kann gelöscht oder auch stillgelegt werden und im Gedenken an den Verstorbenen erhalten bleiben Myspace löscht auf Wunsch der Hinterbliebenen den Account des Verstorbenen, gibt aber, wie die anderen Netzwerke, nicht die Log-in-Daten weiter. 6.6. Verletzung des Telekommunikations- und Briefgeheimnisses Für die Frage der Zulässigkeit der Herausgabe von Daten durch die Anbieter und der Verletzung des Briefgeheimnisses durch die Angehörigen wird auf die Ausführungen zum E-Mail-Account unter 5.3 und 5.4 verwiesen, die entsprechend herangezogen werden können. 7. Eigentum an urheberrechtsfähigen Inhalten Urheberrechte sind nach § 28 Abs. 1 UrhG vererblich. Nach § 30 UrhG stehen dem Rechtsnachfolger dieselben gesetzlichen Rechte zu wie dem Urheber. Bei urheberrechtsfähigen Inhalten auf Plattformen wie Youtube oder Flickr können Erben daher Herausgabe oder Löschung verlangen, wenn die Nutzungsbedingungen keine abweichenden Regelungen enthalten. 8. Recht am eigenen Bild Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden (§ 22 Satz 1 KunstUrhG). Das Recht zur Einwilligung geht nach dem Tod für 10 Jahre auf die Angehörigen des Abgebildeten über (§ 22 Satz 3 KunstUrhG). Während der Begriff der Verbreitung sich nur auf körperliche Abbildungen bezieht43 umfasst die öffentliche Zurschaustellung die Zugänglichmachung auch in digitaler Form. Die Einstellung von Bildnissen im Internet unterfällt daher der Norm.44 Auch mit dem Einstellen von Bildnissen in sozialen Netzwerken wird auch eine Öffentlichkeit erreicht. Die Angehörigen können daher Unterlassung und Beseitigung von Fotos verstorbener Angehöriger verlangen. 9. Verfügungen des Erblassers zu Lebzeiten Es besteht keine Möglichkeit, die Plattformbetreiber für den Todesfall des Nutzers zu bestimmten Handlungen zu verpflichten. Entsprechende Verpflichtungen müssten zu Lebzeiten zwischen 43 Vgl. Dreier, in: Dreier/Schule, Urheberrechtsgesetz, § 22 KUG Rn.9. 44 Dreier, in: Dreier/Schule, Urheberrechtsgesetz, § 22 KUG Rn.11. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 029/12 Seite 14 dem Nutzer und dem Anbieter vertraglich vereinbart worden sein. Für einzelvertragliche Vereinbarungen bieten die formalisierten Vertragsschlüsse jedoch keinen Raum. Nutzer können aber durch einseitige Verfügung von Todes wegen in ihrem Testament (§ 1937 BGB) oder Erbvertrag (§ 1941 BGB) bestimmen, wie ein Erbe oder einzelne Personen, wie etwa Angehörige als Vermächtnisnehmer (§ 1939 BGB) oder Bevollmächtigte, mit dem digitalen Nachlass zu verfahren haben. Entsprechende rechtlich bindende Verpflichtungen können durch eine Auflage zum Erbe oder Vermächtnis verfügt werden (§§ 1940, 1941 BGB). Eine Auflage kann die Verpflichtung zu jeglicher Art von Handeln oder Unterlassen begründen.45 In einer letztwilligen Verfügung (in der notwendigen Form, handschriftlich und unterschrieben oder notariell beglaubigt ) könnte der Erblasser alle Nutzerkonten und Profile mit ihren Zugangsdaten, Nutzername und Passwörtern aufführen und bestimmen, was im Falle seines Todes damit zu geschehen habe. Durch die Zugangsdaten wird der Berechtigte in die Lage versetzt, wie der Nutzer selbst, Daten heraus zu verlangen oder die Konten zu löschen, Accounts zu kündigen oder sogar unbemerkt weiter zu führen, ohne seine Legitimation nachweisen zu müssen. Ohne Zugangsdaten aber muss der Berechtigte sich gegenüber den Providern legitimieren und kann sodann die ihm zustehenden Rechte geltend machen Angehörigen kann, sofern sie nicht Erben sind, durch ein Vermächtnis das Recht an bestimmten Accounts zugewandt werden. Sie können dann die ihnen zustehenden Rechte gegenüber dem Erben geltend machen. Nur indem der Verstorbene seinen Hinterbliebenen auch das Passwort hinterlässt , kann er sie in die Lage versetzen, wie er selbst mit dem Account zu verfahren. Das Gleiche gilt für eine Vollmacht für den Todesfall, durch die der Nutzer seine Angehörigen dazu ermächtigen kann, nach seinem Tod auf bestimmte Art und Weise oder nach ihrem Belieben mit dem Nutzungsaccount zu verfahren. Eine solche Vollmacht ist gemäß § 167 Absatz 2 BGB auch formlos möglich. Soll ein Angehöriger vom Zugang zum digitalen Nachlass ausgeschlossen werden, muss der Erblasser einer anderen Person in einer letztwilligen Verfügung den digitalen Nachlass zuwenden und sicherheitshalber in Form einer Auflage verfügen, dass die Angehörigen von allen Inhalten ausgeschlossen bleiben sollen. Dies kann auch Gegenstand einer formlosen Vollmacht sein, die die Vertrauensperson allerdings mit Beweisproblemen belasten würde. Die Mitteilung von Passwörtern erleichtert auch hier den Vollzug des letzten Willens. Um die Erben und Angehörigen nicht mit der Aufgabe der Abwicklung des digitalen Nachlasses zu belasten, kann der Erblasser auch eine andere Person seines Vertrauens durch eine Vollmacht für den Todesfall dazu ermächtigen, sich um den digitalen Nachlass zu kümmern. Für den Fall einer schweren Erkrankung oder den Verlust der Geschäftsfähigkeit kann dies auch in einer digitalen Vorsorgevollmacht geregelt werden. Eine problemlose Abwicklung ist aber nur dann gewährleistet , wenn die bevollmächtigte Person auch die Zugangsdaten erhält Die Abwicklung des digitalen Nachlasses wird wesentlich erleichtert, wenn der Erblasser seine sämtlichen Accounts im Internet auflistet und die Zugangsdaten dem Berechtigten zugänglich macht. Er kann sie sicherheitshalber im Bankschließfach oder beim Notar hinterlegen. Inzwi- 45 Leipold, in: MünchKomm, § 1940 Rn. 4. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 029/12 Seite 15 schen haben auch etliche Firmen eine Geschäftsidee hierin erkannt und bieten als digitale Nachlassverwaltung an, für den Todesfall die Passwörter von Nutzern zu speichern, Daten zu sichern und Accounts zu löschen. Erste Anbieter wie Legacy Locker und MyWebwill sind zwar bereits wieder vom Markt verschwunden,46 andere wie Semno47, Netarius48, Idivus49 oder SecureSafe50 scheinen sich aber zu behaupten. Ein Risiko bleibt jedoch, wenn man derart sensible Daten einem privaten Dienstleister überlässt. Andere Unternehmen wollen für einen gelungenen Internetauftritt nach dem Tod sorgen, die digitale Unsterblichkeit. Sie bieten die Einrichtung einer Seite mit selbstgestalteten Inhalten an, die erst nach dem Tod für die Hinterbliebenen als Erinnerungsseite freigeschaltet werden soll. Longerlive51 oder Stayalive (unter Beteiligung des ehemaligen Chefredakteurs von „Fokus“ Helmut Markwort)52 kümmern sich um den Internetauftritt eines Toten gegen Buchung eines Jahresabonnements oder eines Eternity-Package.53 10. Initiativen von Branchenverbänden Der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BIT- KOM) hat unter der Überschrift „Digitalen Nachlass regeln“ Hinweise zum Umgang mit dem digitalen Erbe gegeben. Es wird empfohlen, bewusst mit der Privatsphäre des Verstorbenen umzugehen und das digitale Erbe auch auf Hinweise für die Entscheidung, ob das Erbe angenommen werden sollte, zu untersuchen. Empfohlen wird weiter, den Datenzugriff und die Verwendung von Daten frühzeitig im Testament oder einer gesonderten Verfügung zu regeln und die Passwörter sicher zu hinterlegen, z.B. bei einem Notar.54 Peter Bräutigam, Fachanwalt für Informationstechnologierecht (Honorarprofessor für Medienund Internetrecht), plädiert dafür, dass Anwälte bei einer Beratung zum Thema Erbrecht dazu 46 Harbeck, Das Digital Blog 8. März 2012, http://blog.s-f.com/digital/2012/02/06/leben-und-sterben-im-digitalenalltag / (Stand: 10.4.2012). 47 http://www.semno.de/ (Stand: 10.4.2012). 48 http://www.netarius.com/de (Stand: 10.4.2012). 49 http://www.idivus.com/ (Stand: 10.4.2012). 50 http://www.securesafe.com/de/ (Stand: 10.4.2012). 51 http://www.longerlive.de/konzept.html (Stand: 10.4.2012). 52 http://www.stayalive.com/de (Stand: 10.4.2012). 53 Vgl. zum Ganzen Bestattung 2.0, in: Bestattung, 10.2.2011, http://www.bestatter-zeitung.de/index .php?id=14&tx_ttnews[cat]=4&tx_ttnews[tt_news]=221&tx_ttnews[backPid]=4&cHash=92bab8610f (Stand: 10.4.2012). 54 http://www.bitkom.org/de/themen/50792_63078.aspx (Stand: 11.4.2012). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 029/12 Seite 16 verpflichtet werden, auch auf die Notwendigkeit zur Regelung des digitalen Nachlasses hinzuweisen .55 Nach Auskunft des Geschäftsführers der Bundesnotarkammer am 11. April 2012 wurde noch keine solche Anordnung herausgegeben. Auch der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) empfiehlt, selbst eine oder mehrere Personen zu bestimmen, die das digitale Erbe verwalten sollen und alle Passwörter sowie eine Anleitung , was mit den Daten passieren soll, in einem Briefumschlag zu verwahren. Zur Sicherheit sollten die Passwörter bei einem Notar aufbewahrt werden und testamentarisch geklärt werden, was mit den Accounts und virtuellen Daten geschehen solle.56 In diesem Zusammenhang soll noch erwähnt werden, dass der vzbv verlangt, verbraucherfreundlichere Vorgaben zur Löschung von Nutzerkonten im Telemediengesetz zu verankern.57 Hierauf wird nachfolgend eingegangen. 11. Recht auf Vergessen – Löschung Im März 2011 hatte der Bundesrat auf Initiative Hessens eine Novellierung des Telemediengesetzes auf den Weg gebracht, die unter anderem ein „leicht erkennbares, unmittelbar erreichbares und ständig verfügbares Bedienelement zur Löschung von Nutzerkonten“ vorsieht.58 Dies sollte es dem Nutzer ermöglichen, die Löschung seines Nutzerkontos jederzeit selbst zu veranlassen. Da eine selbständige Löschung des Nutzerkontos und der darin enthaltenen personenbezogenen Daten durch den Nutzer, wie sie in den letzten Jahren immer wieder gefordert werde, derzeit technisch nicht umsetzbar sein dürfte, werde durch das Betätigen des Löschknopfes dem Nutzer lediglich die Möglichkeit geboten, dem Diensteanbieter auf einfache Art und Weise mitteilen zu können, dass das Nutzerkonto gelöscht werden soll. Die Löschung selbst müsse dann durch den Diensteanbieter erfolgen. Dies sei einfacher, als den Diensteanbieter per Brief oder E-Mail zur Löschung zu veranlassen.59 Daneben sah der Entwurf eine Löschroutine für Nutzerkonten vor, wenn diese über einen längeren Zeitraum nicht mehr aktiv genutzt würden. Als ausreichend wurde ein Zeitraum von ein bis zwei Jahren angesehen, in dem das Konto nicht genutzt wurde, bemessen ab dem Datum des letzten „Einloggens“, also Anmeldens, bei dem Telemediendienst.60 Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf die Auffassung vertreten, 55 Wiegmann, Westdeutsche Zeitung, newsline, 13.2.2012, http://www.wz-newsline.de/home/ratgeber/verbraucher /digitaler-nachlass-im-netz-geht-das-leben-auch-nach-dem-tod-weiter-1.903915 (Stand: 10.4.2012). 56 vzbv, Digitales Leben nach dem Tod?, 24.8.2011, http://www.surfer-haben-rechte.de/cps/rde/xchg/digitalrechte /hs.xsl/75_1531.htm (Stand: 11.4.2012). 57 vzbv, Umfrage: Verbraucher straucheln beim Löschen ihrer Internet-Accounts, vzbv fordert Verbesserungen im Telemediengesetz, 7.12.2011, http://www.surfer-haben-rechte.de/cps/rde/xchg/digitalrechte /hs.xsl/75_1683.htm (Stand: 11.4.2012). 58 Gesetzentwurf des Bundesrates, Entwurf eines… Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes, Bt-Drs 17/6765, Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b und Begründung S. 8f, http://dipbt.bundestag .de/dip21/btd/17/067/1706765.pdf (Stand: 17.4.2012). 59 Gesetzentwurf, BT-Drs 17/6765 (Fn. 58) Begründung S. 8f. 60 Gesetzentwurf, BT-Drs 17/6765 (Fn. 58) Begründung S. 9. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 029/12 Seite 17 dass den besonderen Herausforderungen an den Schutz personenbezogener Daten im Internetzeitalter auf europäischer Ebene begegnet werden sollte und erklärt, sich im Zuge der Beratungen zur Neuregelung des europäischen Datenschutzrechts für entsprechende rechtliche Standards einsetzen zu wollen.61 Am 25. Januar 2012 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Datenschutz vorgelegt, der in Artikel 17 dem Betroffenen „das Recht, vergessen zu werden“, sowie das Recht auf Löschung garantiert.62 Das in Artikel 12 b der Richtlinie 95/46/EG63 geregelte Recht auf Löschung wird weiter ausgeführt und präzisiert einschließlich der Bedingungen für das Recht auf Vergessenwerden.64 In den Erwägungsgründen der Verordnung wird hierzu ausgeführt, dass betroffene Personen einen Anspruch darauf haben, dass ihre personenbezogenen Daten gelöscht und nicht weiter verarbeitet werden, wenn sich die Zwecke, für die die Daten erhoben wurden, erübrigt haben, wenn die betroffenen Personen ihre Einwilligung in die Verarbeitung widerrufen oder Widerspruch gegen die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten eingelegt haben.65 Hierzu zählt auch die Pflicht des für die Verarbeitung Verantwortlichen, der die personenbezogenen Daten veröffentlicht hat, Dritte über den Antrag der betroffenen Person auf Löschung aller Verbindungen zu diesen personenbezogenen Daten oder auf Löschung von Kopien oder Replikationen dieser Daten zu informieren.66 Eine Löschroutine, wie sie der Gesetzentwurf des Bundesrates gefordert hat, ist in dem Vorschlag für die Datenschutzverordnung nicht enthalten. Eine gewisse Löschroutine lässt sich aber bereits de lege lata aus § 35 Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 BDSG ableiten. Hierin heißt es für Daten, die geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung verarbeitet werden, sie seien grundsätzlich zu löschen , wenn eine Prüfung jeweils am Ende des dritten Kalenderjahres bei erledigten Sachverhalten und am Ende des vierten Kalenderjahres bei allen anderen Sachverhalten nach der erstmaligen Speicherung ergibt, dass eine länger währende Speicherung nicht erforderlich ist. Dieser Tatbestand scheint auf das Gros der Daten im Internet, insbesondere in sozialen Netzwerken, zu passen , denn diese Daten werden geschäftsmäßig von Dienstleistern (z.B. Facebook, StudiVZ, Xing) zum Abruf und damit zur Übermittlung verarbeitet.67 Eine länger währende Speicherung wird 61 Gesetzentwurf, BT-Drs 17/6765 (Fn. 58) Begründung S. 13. 62 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung) vom 25.1.2012, S. 10, http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/EU/ModernisierungDSRecht/EntwurfDSGrundverordnung .pdf?__blob=publicationFile (Stand: 11.4.2012). 63 Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, http://byds.juris .de/byds/013_1.5_95_46_EG_Artkel12.html (Stand: 17.4.20129. 64 Vorschlag für eine Verordnung (Fn. 62), S. 10. 65 Vorschlag für eine Verordnung (Fn. 62), Erwägungsgründe S. 29 Rn. 53. 66 Vorschlag für eine Verordnung (Fn. 62), S. 10; Erwägungsgründe S. 29 Rn. 54. 67 So Nolte, ZRP 2011, 236 (239). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 029/12 Seite 18 man jedenfalls dann nicht für erforderlich halten können, wenn der Betroffene dem Dienstleister mitteilt, dass er eine Fortdauer der Speicherung seiner Daten nicht mehr möchte.68 Auf die Nutzerkonten Verstorbener lässt sich diese Vorschrift jedoch nicht anwenden, dass das Datenschutzgesetz nur für lebende Personen und ihre Daten gilt.69 12. Gesetzgebungsbedarf In den Vereinigten Staaten hat einer Pressemeldung zufolge im vergangen Jahr der Bundesstaat Oklahoma ein Gesetz verabschiedet, das es den Angehörigen Verstorbener erlaubt, auf deren Konten in sozialen Netzwerken zuzugreifen. Es hieß dort, auch in Nebraska und Oregon werde an ähnlichen Entwürfen gearbeitet.70 Neue Regelungen im deutschen Recht scheinen nach der hier vertretenen Auffassung nicht erforderlich . Jeder Nutzer kann selbst zu Lebzeiten verfügen, was mit seinem digitalen Nachlass geschehen soll und entsprechende Verfügungen treffen. Rechtlich zweifelhaft erscheint bei ungeregelter Situation aber die Frage, wer Zugriff auf die nichtvermögensrechtlichen Positionen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erhalten soll, also die höchstpersönlichen E-Mails und entsprechende Inhalte bei sozialen Netzwerken und anderen Plattformen. Solche Daten sind nicht vererblich und können nach der hier vertretenen Auffassung von den nächsten Angehörigen nur unter Berufung auf das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen heraus verlangt werden. Dieses Rechtsinstitut ist bislang reines Richterrecht und für die vorliegenden Fragen in gerichtlichen Entscheidungen, soweit ersichtlich, noch nicht zur Anwendung gekommen. Wo eine klarstellende Vorschrift systematisch richtig untergebracht werden könnte, ist schwer zu entscheiden . Es erscheint daher empfehlenswert, darauf zu warten, dass die Rechtsprechung sich dieser Frage anzunehmen hat. 13. Literaturverzeichnis Bamberger, Heinz Georg; Roth, Herbert (Hrsg.), Beck´scher Online-Kommentar BGB, Stand: 1.2.2012 (zitiert: Bearbeiter, in: Beck´scher Online-Kommentar BGB). 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