Deutscher Bundestag Wissenschaftliche Dienste Zur Gebührenfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Rechtsgrundlage: Rechtmäßigkeit der Gebührenbefreiung und Haushalt der GEZ - Ausarbeitung - C 2008 Deutscher Bundestag WD 10-029 / 08 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in Zur Gebührenbefreiung des öffentlich-rechtlichen Rundfrnks Kurzinformation 10 - 029/08 Abschluss der Arbeit: 15 04_2008 Fachbereich WD 1 0: Kultur: Medien und Spott Telefon : Ausarbeitungen und arldere Informationsarlgebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages: eines seiner Organe oder der Bundestagsvervvaltung wieder _ Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung_ Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt: Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Diese bedürfen der Zustimmung des Direktors beim Deutschen Bundestag. 1. 2. 2.1 2.2 2.2.1. 2.2.2 2.3. 2.3.1 2.3.1.1 2.3.1.2 3. 4. 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 5. Inhalt Einleitun g Zur Rechtmäßigkeit der Gebührenbefreiung Rechtnatur der Rundfunkgebühr Grundprinzipien des Gebührenrechts Das Aquivalenzprinzip als Gebührenprinzip Das Kostendeckungsprinzip 3 4 4 6 6 6 Zulässigkeit einer sozialen Differenzierung der Gebühren aufgrund des Sozialstaatsprinzips U mvert eilungsp rinzip 7 7 Vereinbarkeit umverteilender Rundfunkgebühren mit dem Aquivalenzprinzip Vereinbarkeit der umverteilenden Rundfunkgebühr mit Art. 3 Abs. GG Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung Haushalt der Gebührenzentrale (GEZ) Der Gebühren einzug Gemeldete Rundfunkgeräte 2006 Gesamterträge aus Rundfunkgebühren Rundfunkgebührenabrechnung 2006 9 12 13 13 13 13 14 Verteilung der Gebührenertrage 2006 auf die Rundfunkanstalten 15 Literatu r 16 1. -3- Einleitun g Die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Rundfunkfreiheit erstreckt sich auch auf die finanziellen Bedingungen: von denen es abhängt: ob der öffentlich-rechtliche Rundfink den Aufgaben nachkommen karm, die ihm von Verfassungswegen obliegen. Hieraus ergibt sich das Gebot funktionsrechter Finarlzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfinks: die ihn in die Lage versetzt: seine Funktion im dualen System zu erfi_illen und sich vor fremder Einflussnahme zu schützenl Wie der Gesetzgeber seiner Gewährleistungspflicht nachkommt, ist Sache seiner eigenen Entscheidung. Der öffentlich-rechtliche Rundfrnk hat keinen Anspruch auf eine bestimmt Finmzierungsform: solarlge die Finanzierung insgesamt gewährleistet ist. Allerdings ist die Rundfrnkgebühr die vorrangige Finanzlerungsquelle: weil sie von Einschaltquoten unabhängig macht und damit die dem öffentlich-rechtlichen Rundfrnk arn besten entsprechende Art der Finanzierung darstelle Daneben sind aber auch ergänzende Affen der Finarlzierung zulässig. In der Praxis hat sich daher ein System der Mischfinanzlerung aus Gebühren und Werbung herausgebil- Grundsätzlich hat jeder Rundfrnkteilnehmer im Sinne des S 1 Abs. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) eine monatliche Gebühr zu entrichten. Von diesem Grundsatz können jedoch gemäß der Befreiungsverordnungen der Länder Personen: die behindeff sind oder die ein geringes Einkommen haben: Rundfrnkgebührenbefreiung gemäß S 1 BefrVO aus sozialen Gründen oder in besonderen Härtefällen gemäß S 2 BefrVO aus Billigkeitsgründen erhalten. Sinn und Zweck der Gebührenbefremng nach den SS 1 : 2 BefrVO ist es, den Betreffenden ein gewisses Mindestmaß an gesellschaftlicher Kommunikation zu gewähren und einer kulturellen Verödung entgegenzuwirken _ Durch die Gebührenbefreiung wird eine durch eine öffentlich-rechtliche Institution zur Verfugung gestellte Leistung: hier des Hörfrnk- und Fernsehprograrnms: einem bestimmten Personenkreis kostenlos zur Verfugung gestellt. Dies hat zur Folge: dass die Gesamtheit der Gebührenzahler durch die Befreiung schrumpft und die Gebührenzahler somit eine höhere Gebühr entrichten müssen. Jedenfalls gilt dies insoweit: als auch ohne Gebührenbefreiung die dadurch Begünstigten weiter Hörfrnk und Femsehen in Anspruch nehmen. Die Gesamtzahl der Gebührenzahler trägt dadurch eine Soziallast: wel- BVeræE 83, 238, (310); 87, (199). BVeræE 87, 181 (199); 60 (90). _4_ che den Staat entlastet: indem sie eine üblicherweise aus dem durch Steuem finarlziefien Staatshaushalt zu erbringende Aufgabe wahrnimmt Geht man von dem einzelnen Gebührenzahler aus, so wird er durch die Gebührenbefremng verpflichtet, mehr zu zahlen: als es ohne diese Befreiung notwendig vväre; er subventioniert mit seiner Gebühr also die Soziallast. Es wird im Folgenden zu untersuchen sein: ob eme solche Gebührengestaltung mit dem Gebührenrecht vereinbar ist: sie also abgabenrechtlichen Grundsätzen entspricht. Sollte das Abgabenrecht Sozialtarife zu lassen: stellt sich des Weiteren die Frage, ob eine Verlagerung der durch diese Tarife bedingten Kosten von der Gesamtheit der Steuerzahler auf die Gemeinschaft der Gebührenzahler zulässig ist. Dabei ist zunächst erforderlich die Gebührenbefreiung zu qualifizieren: wobei dies nicht isoliert: sondem nur unter Berücksichtigung der von Hörfrnk und Fernsehen den Benutzern angebotenen Leistung geschehen kann. 2. Zur Rechtmäßigkeit der Gebührenbefreiung Öffentliche Abgaben im weitesten Sinne können in unterschiedlicher Form erhoben werden. Abgesehen von den Steuern unterscheidet man zwischen Gebühren: Beiträgen und Sonderabgaben_ Für die verschiedenen Abgabenarten gelten unterschiedliche Rechtsregeln entsprechend der differenziefien Funktion der jeweiligen Abgabe, weshalb es im Folgenden notwendig ist: die genaue Rechtnatur der RundåLnkgebühr zu bestim- 2.1 Rechtsnatur der Rundfunkgebühr Die Bezeichnung der RundåLnkgebühr als Gebühr ist in dem Sinne missverstärldlich: als sie nicht, wie sonst fir Gebühren charakteristisch: als Entgelt fir die Inanspruchnahme einer konkreten öffentlichrechtlichen Leistung erhoben wird. Vielmehr besteht die Rundfinkgebühr selbst dann: wenn ein Rundfinkteilnehmer ausschließlich private oder ausländische Programme nutzt, so dass in diesen Ausnahmemllen eine Qualifizierung als Beitrag nahe liegt. Beiträge werden, im Gegensatz zu Gebühren: fir die Bereitstellung einer staatlichen Leistung unabhängig von ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme erhoben3_ Diese Besonderheit der Rundfrnkgebühr fi_ihlte zu einem Streit über ihre Rechtsnatur_ Eine höchstrichtliche Klärung liegt derzeit nicht vor: weil das Gebührenrecht als Teil der Rundfrnkorgarlisation dem nichtrevisiblen Larldesrecht angehö1t4_ In seiner Ent- Kempen NVWZ S 1164 S 137 Abs. 1 -5- scheidung aus dem Jahr 1968 konnte das Bundesverwaltungsgericht sich auf die Feststellung beschränken: bei der Rundfrnkgebühr harldele es sich nicht um eine Verwaltungsgebühr Rir die Erteilung einer fernmeldetechnischen Genehmigung: sondern um eine Anstaltsnutzungsgebühr fir den Empfang der Rundfunkprogrammes Demgegenüber nimmt eine verbreite Meinung an: bei der RundåLnkgebühr handele es sich um eine Abgabe sui generis mit beitragsartigen Elementen zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung Rundfink6_ Der Beitrag unterscheidet sich dadurch von der Gebühr: dass Rir seine Erhebung die Möglichkeit eines Vorteils ausreichend ist. Durch diese Konstruktion wird dem Regelfall Rechnung getragen: dass ein Rundfunkteilnehmer typischerweise die Programme seiner Landesmndfrnkanstalt nutzt. Es werden aber auch abweichende Fallkonstellationen erfasst, in denen es an einem konkreten Leistungsaustausch fehlt. Als Argument wird hierbei angefiihlt: dass das gesamte Rundfrnksystem und nicht nur der öffentlich-rechtliche Rundfink allein, den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Rundfinkfreiheit an die Ausgewogenheit und der Meinungsvielfalt des Programms entsprechen muss. Da der private Rundfrnk zur Finanzierung übervviegend auf Werbeeinnahmen arlgewlesen ist, beschränkt sich sein Programm im Wesentlichen auf massenattraktive Sendeinhalte_ Die daraus resultierenden Defizite an gegenständlicher Breite und thematischer Vielfalt können im dualen System nur hingenommen werden: sowelt der öffentlich-rechtliche RundåLt1k in vollem Umfang funktionstüchtig bleibt. Diese Funktionstüchtigkeit wird durch die vorrangige Gebührenfinanzierung gewährleistet: denn die RundåLnkgebühr sichert den öffentlich-rechtlichen Rundfunkarlstalten das Maß an Unabhärlgigkeit von Einschaltquoten: das sie benötigen: um ein Programm verarlstalten zu können, das die programmlichen Unzulänglichkeiten des privaten Rundfinks kompensiert _ Die Rundfunkgebühr ist somit als eine Gebühr mit Beitragselementen zu bewertenS_ Für Leistung und Gegenleistung ist dabei die „Wahrscheinlichkeit der dauemden unkontrollieften Nutzung" weiterhin maßgeblich und ausreichend9. Mithin gilt fiir die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gebührenbefreiung das Gebührenrecht BVerwGE 29, (214). Ipsen (1958), S.60 ff; Grupp(1983) S.48, Fn SI. Holznagel (2001) S. f.. Lohbeck (2000) S. 153. BVerwG 29, 214 (217). 2.2 -6- Grundprinzipien des Gebührenrechts Obwohl über die zentrale Aussage des Gebührenbegriffs als eine Abgabe, die sich an dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung zu orientieren hat: 0 Einigkeit besteht: ergeben sich Probleme bei der Bemessung der Gebühren im Einzelnem Es haben sich insoweit einige Bemessungsgrundsätze herausgebildet. 2.2.1 Das Aquivalenzprinzip als Gebührenbemessungsprinzip Das Aqulvalenzprinzip wird hergeleitet aus dem verfassungsrechtlichen Übennaßverbot und ist somit die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes _l Es genießt als Konkretisierung des Rechtstaatsprmzips Verfassungsrang_ Dieses Prinzip verlangt: die Gebührensätze so zu bemessen: dass zwischen der Höhe der Gebühr auf der einen und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Weft oder dem sonstigen Nutzen auf der anderen Seite: ein angenlessenes Verhältnis besteht. 12 Das Äquivalenzprmzip verbietet also Gebühren: die den Weft der Verwaltungsleistung eindeutig übersteigen und damit von der Inanspruchnahme der Verwaltungsleistung abschrecken. Ein Missverhältnis ist immer zu bejahen, wenn eine Gebühr erdrosselenden Charakter hat. 2.2.2 Das Kostendeckungsprinzip Neben dem der Gebühr immanenten Aquivalenzgedanken ist als weiteres allgemeines gebührenrechtliches Prinzip der sogenarlnte Kostendeckungsgrundsatz zu beachten14 Dieses Prinzip besagt: dass die gesamten Gebühreneinnahmen durch die Höhe des Verwaltungsaufwandes begrenzt sindlf_ Im Gegensatz zum Aquivalenzprinzlp: ist beim Kostendeckungsprmzip unstreitig: dass dieser Grundsatz nur im Hinblick auf das Gesamtgebührenauftommen der betreffenden Einrichtung: nicht aber fi_ir die einzelne Gebührenverlagerung Geltung beansprucht. 16 Er wirkt somit nicht individualisierend: sondem generalisierend mit der Folge: dass der einzelne Gebührenschuldner durch dieses Prinzip nicht davor geschützt wird, mehr an Abgaben zu leisten: als auf ihn Kosten entfallen . 17 Für die Frage der Umlagefähigkeit von Gebühren spielt es mithin keine Rolle Neben diesen gebührenrechtlichen Prinzipien: hat aber auch die Berücksichtigung der Erichsen (S. 323). BVeræE 20, 257 (270). Birk (1983) f; Tipke (1993) Die Steuerrechtsordnune Bd. 1, S. 475 ff. BVerwGE 20, 162 (170) Clausen (1978) BVerwGE 12, 162, (165 BVer„GE 13, (222 f). Leisner (1967) S. 736. VGH Kassel, NJW 453. 7 Leistungsmhigkeit des Abgabeschuldners eine große Bedeutung. 18 Hierbei stellt sich die Frage welche Geltungskrafi den gebührenrechtlichen Prinzipien zukommt 2.2.3 Zulässigkeit einer sozialen Differenzierung der Gebühren aufgrund des Sozialstaatsprinzips Soweit die Höhe der Gebühren verfassungsrechtlich vorgegeben ist: entMlt die Möglichkeit einer sozialen Ausgestaltung. Anderenfalls ergibt sich ein Gestaltungsspielraum fiir den Gesetzgeber. 19 Als Grundlage fi_ir eine Gebührenbefreiung aus sozialen Gründen wird im Allgemeinen die Staatszielbestimmung und der Auslegungsgrundsatz der Sozialstaatlichkeit (Art 20 und Am 28 GG) bemüht. Das Sozialstaatsprinzip bindet Legislative , Exekutive und Judikative Ziel des Sozialstaates ist der Abbau erheblicher sozialer Unterschiede und die Sicherung eines angemessenen Lebensstandards Rir alle Teile der Bevölkerung. Ausgefillt wird das Sozialstaatsprmzip durch die Fürsorge Rir Hilfsbedürftige : die Schaffrng sozialer Sicherungssysteme:20 die Herstellung von Chancengleichheit und einer gerechten: Rir Ausgleich der sozialen Gegensätze sorgenden, Sozia- Iordnung21 Aus dem Sozialstaatsgebot kann auch fir den Bereich der Rundfunkkommunikation das Gebot der sozialen Gerechtigkeit relevant sein: jeder Schicht oder Gruppe in der Bevölkerung die ihr zukommenden Rechte einzuräumen: insbesondere die wirtschaftliche und kulturelle Lebensfähigkeit auf ein angenlessenes Niveau zu bringen und aufrechtzuerhalten22_ Allein aufgrund des Sonalstaatprinzips lässt sich allerdings kein Anspruch auf eine nach sozialen Kriterien gestaltete RundåLnkgebühr herleiten _23 Durch das Sozialstaatsgebot in Verbindung mit dem Demokratiegebot und Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG wird der Bevölkerung jedoch eine sozial gestaltete Rundfunkgrundversorgung gewährleistet. Außerdem kann es Abweichungen vom Aquivalenzprmzip rechtfertigen : insbesondere dann: wenn das Äquivalenzprmzip hinsichtlich der Rundfrnkgebühren aufgrund seiner oben dargestellten besonderen Rechtsnatur nur in abgeschwächter Form Geltung beansprucht. 2.2.4 Umverteilungsprinzip Die soziale Ausgestaltung der Rundfinkgrundversorgung wird durch das Urm•efieilungsprmzip gewährleistet. Im Falle der umverteilenden Gebühren wird durch die Gebührenerhebung insgesamt eine Kostendeckung des Rundfunks arlgestrebt_ Der durch die Ermäßigung Rir winschaftlich Schwächere entstehende Einnahmeausfall muss durch BVerwGE 12, 162, (166). Helbig (S. 87). BVeræE 28, 324 (348 BVeræE 22, 180 (204). Hermann ' Lausen (2004) S 178 Rn_ 7. Kempen NVWZ S 1163. 8 „Sonderbelastung" für wirtschaftlich Stärkere ausgeglichen werden24_ Ist das durch die Gebührenbefreiung geminderte Gebührenaufkommen nur durch erhöhte Belastung der arlderen Abgabeschuldner auszugleichen: so hat die Rundfrnkgebühr umverteilende Wirkung Dieses Sozialprinzip stößt auf verfassungsrechtliche Bedenken. Trotzdem begründet es nicht in jedem Fall eine Verletzung des Aqulvalenzpnnzips bzw. des Gleichheitssatzes aus Art. 3 GG 2.2.4.1 Vereinbarkeit umverteilender Rundfunkgebühren mit dem Aquivalenzp runzlp Das Aquivalenzprmzip ist Ausdruck der Gegenlelstungsabhärlgigkeit als prägendes Merkmal der Gebühr. Als solches verkörpert es den inneren Zusammenhang zwischen der Gebühr und der staatlichen Leistung als verfassungsrechtliche Rechtmäßigkeitsvoraussetzung bei der Ausgestaltung der Gebührenhöhe_ Es besagt dabei aber nicht mehr: als dass Gebühren den Preis fiir eine vom Staat erbrachte Leistung darstellen2S_ Im Rahmen dieser Vorgaben ist das Aqulvalenzprinnp nach Ansicht des Bunde-"erfassungsgerichts emer Ausgestaltung durch den Gesetzgeber zugär1glich26: der über einen welten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum verfiigt_ Das Äquivalenzprmzip strebt zwar ein Gleichgewicht zwischen der Gebührenhöhe und dem Wert oder den Kosten der staatlichen Leistung an, gibt sich aber letztlich auch mit einem angemessen Verhältnis zufrieden. Der Bewertungsspielraum des Gebührengesetzgebers ist erst darin überschritten : wenn eine Gebühr erkennbar höher ist als der erlangte Voffeil oder wenn die Kostenzurechnung unarlgemessen ist. Einen besonders weiten Gestaltungsspielraum eröffnet das Bundesverfassungsgericht, das fordert: dass die Höhe der Gebühr und die Kosten der staatlichen Leistung „nicht völlig unabhängig voneinander festgesetzt" werden dürfen27 _ Durch diese Formulierung wird wiederum die Anknüpå:ng atl das Verhältnismäßigkeitsprinzip deutlich. Dieses verpflichtet den Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Aqulvalenzprinzips alle Belange zu berücksichtigen. Innerhalb dieses verfassungsrechtlichen Gmndsatzes kann der Gesetzgeber eine Motivationsbeeinflussung : also eine Lenkung vomehmen2S_ Er kann dabei belastungspolitische: sozialpolitische und sonstige interventionistische Ziele mitverfolgen_ Unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit muss es dem Gesetzgeber auch möglich sein: Personengruppen: die die Rundfinkgebühr nicht auffringen können: eine Ermächtigung oder einen Erlass zu gewähren . Dies gilt insbesondere: wenn eine staatliche Leistung: etwa im Bereich der Daseinsvorsorge : zu welcher auch der Zugang zu Rundfrnkprograrnmen gehört: dem Ein- (1996) Tipke (1993) S. 475 ff. BVerGE 50, 217 (226); 97, 332 (345). BVeræE 97, 332 (345). BVeræE SO, 217 (226 f). zelnen nicht vorenthalten werden darf oder ihr Fehlen die Ausübung seines Grundrechts auf Information aus Am 5 Abs. 1 S. 1 GG erschweren unirde_ Gemäß Art. 5 Abs. 1 S_l GG hat jeder das Recht: sich ungehindert aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten : womit speziell der Rundålnk gemeint ist (Art. 5 Abs. 1 S_2 Es gehört zu den elementaren Bedürfnissen des Menschen: sich aus möglichst vielen Quellen zu informieren : das eigne Wissen zu er-weitem und sich so als Persönlichkeit zu entfalten 3 Der Gesetzgeber stößt mithin nur auf äußere Schrarlken: die ihm ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gebührenhöhe verbieten. Eine besonders strenge Umsetzung des Aquivalenzprmzips ist ihrn nicht vorgeschrieben. Dies übersehen viele Kritikerz die der gegenwärtigen emfachgesetzlichen Ausgestaltung des Äquivalenzprmzips in Form eines Vorrangs des Wirklichkeitsmaßstabes verhaftet scheinen31_ Nach ihnen muss das Aquivalenzprinzip so angewendet werden: dass die Gebührenhöhe exakt den Kosten der staatlichen Leistung entsprechen. Dabei verengen sie jedoch das Äquivalenzprinnp auf seine strengste mögliche Ausgestaltung und lesen darnit Gebührenvoraussetzungen in die Verfassung hinein: die dem Gesetzgeber jeglichen Gestaltungsspielraum nehmen. 2.2.4.2 Vereinbarkeit der umverteilenden Gebühr mir Art. 3 Abs. 1 GG Das Aquivalenzprmzip steht der umverteilenden RundåLnkgebühr also nicht entgegen. Jedoch befindet sich die Zulassung einer solchen Gebühr im steten Spannungsverhältnis zu Alt. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz hat im Abgabenrecht: insbesondere im Steuerrecht: eine spezifische Ausprägung erfahren. Steuergerechtigkeit im Sinne von Alt. 3 Abs. 1 GG verlangt Gleichmäßigkeit der Besteuerung_32 Die Bemessung der Steuem muss daher nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsmhigkeit: dem Maßstab steuerrechtlicher Lastengleichheit: erfolgen_33 Die Bürger werden an der Finanzierung der die Gemeinschaft betreffenden Lasten nach Maßgabe ihrer individuellen und darnit relativ gleichen Leistungsm_higkeit beteiligt34 Im Einkommensteuerrecht wird dem vor allem durch den progressiven Steuersatz Rechnung getragen. Das heißt, die Bürger mit höheren Einkommen müssen innerhalb der Progresszone einen progressiv ansteigenden Prozentsatz ihres Einkommens als Einkomm enssteuer entrichten. Lohbeck (2000) S. 102 f BVerGE 27: 71 (81). V. Maydell S. 28. BVeræE 97, 332 (346) BVeræE 84, 239 (268 ff.). BVeræE 97 332: (346). -10- Wird nun auch durch die Gestaltung der Gebühr eine Umverteilung aus sozialen den vorgenommen: so führt dies in Anbetracht der darleben bestehenden progressiven Steuerbelastung zu Verteilungswirkungen, die nicht mehr arn Prinzip der higkeit orientieff sind. Durch eine überhöhte Gebühr werden alle Gebührenzahler: die nicht von der Gebührenzahlung befreit sind: zu Gunsten der Personen herangezogen: die keine Gebühr zahlen müssen. Der herangezogene Personenkreis wird fi_ir eine Gemeinlast in Anspruch genommen , die dem Personenkreis: der die Gebührenleistung nicht in Anspruch nimmt: nicht auferlegt wird. Die Inanspruchnahme einer gebührenpflichtigen Leistung fiihlt also zu einer Zusatzbelastung durch die überhöhte Gebühr und damit zu einer unglei- Chen Belastung. Dies widerspricht den Prinzipien, die Rir das Auffringen der fiir die staatlichen Aufgaben erforderlichen Mittel gelten: konkret gegen die aufgrund von Alt. 3 GG geforderten Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Im Gebührenrecht karln die Ungleichbehandlung hingegen durch einen besonderen Vorteil oder eme äquivalente Leistung des Staates ausgeglichen werden. Die Abgabengerechtigkeit bleibt dann gewah1t_3S Dies gilt auch fi_ir die umverteilende Gebühr: bei der die Erhebung der Gebühr durch die Erbringung emer staatlichen Leistung gerechtfertigt wird: auch wenn das Leistungs-Gegen1eistungsverhältnis nicht in seiner strengsten Form verwirklicht ist36 Der Gesetzgeber kann entscheiden: welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerden will: welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hiermr aufstellen und welche über die Kostendeckung hinausreichende Zwecke er mit seiner Gebührenregelung arlstreben will. Er kann etwa die strengste Durchfihrung des Äquivalenzprmzlps in Form des Wirklichkeitsmaßstabs vorschreiben und damit festlegen: dass die Höhe der Gebühr die Kosten oder den Nutzen nicht unter- oder überschreiten darf. Er kann aber auch eine weniger strenge Umsetzung vvählen: insbesondere unter Berücksichtigung des Sozialstaatsprmzips und dem Grundrecht auf Informationsfreiheit nach Alt. 5 Abs. 1 S. 1 GG. In diesem Sinne sind Bestimmungen über die Befreiung von der Rundfrnkgebühr einerseits im Zusarnmenharlg mit der im Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) geregelten Pflicht åir jedermann zu sehen: grundsätzlich jeweils eine gesonderte Rundfrnkgebühr zu entrichten (S 2 RGebStV) Anderseits muss im Hinblick auf das Sozialstaatsgebot (Art. 20 GG) und auf das Grundrecht der Informationsfreiheit nach Alt. 5 Abs. 1 S. 1 GG möglichst jedermann, insbesondere einkommensschwache Bevölkerungskreise BVeræE 55, 274 (302 ff.); 93: 319 (3430. Siehe oben. BVeræE SO, 217 (226 f); 332 (345). -11- mit einem Einkommen unterhalb der sozialhilferechtlichen Bedarfsgrenzen Zugarlg zum Medium Rundfink haben. 3 Bei der Gebührenbemessung hat der Gesetzgeber deshalb, um den Informationszugang zum RundåLnk zu sichern: eine Befreiung von der Jedermann treffenden Rundfunkgebührenpflicht fir die Fälle vorgesehen: in denen der Informationszugang sonst wesentlich erschwert oder wegen einer nicht mehr angenlessenen finanziellen Belastung ausgeschlossen wäre. Abgesehen von dieser Ausnahme, werden Besserverdienende ebenso wie wirtschaftlich schwächere Nutzer aufgrund der ihnen gegenüber erbrachten Leistung zu der Gebühr herangezogen und nicht aufgrund ihrer besonderen Leistungsfähigkeit. Man karln also nicht davon sprechen, dass : Besserverdienende" neben der Einkommensteuer einer zusätzlichen Einkommenssteuer in Form von erhöhten Gebühren unterworfen werden: die diejenigen Besserverdiener nicht entrichten müssen: welche auf die gebührenpflichtige Leistung nicht angewiesen sind. 39 Damit ist die besondere Belastung der Gebührenschuldner in ihrer Gesamtheit gegenüber den Bürgern, die eine staatliche Leistung nicht in Anspruch nehmen: gerechtfertigt. Die durch die urmefieilende Wirkung der Rundfrnkgebühr entstandene zusätzliche Belastung fiihlt: zumindest solange die Gebührenhöhe sich im Rahmen des durch das Äquivalenzprinzip begrenzten Spielraums bewegt, also nicht zu einer ungleichen steuerlichen Belastung. Der durch Alt. 3 1 GG geforderte Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung ist mithin nicht tangiert. Dies gilt allerdings nur, wenn man mit der absolut herrschenden Meinung nicht an der strengsten Durchfiihrung des Aquivalenzprmzips festhält. Nur darm liegt kein Verstoß gegen Am 3 Abs. 1 GG vor. Gröhmann, Naujock, Siekmann in Altes, Hahn (Hrg_) (2008) S 6 RGebStV Rn_ 8. Helbig (2000) 3. -12- Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung Die Lärlder schufen bereit 1968 eine einheitliche Grundlage für den Einzug der Rundfinkgebühr durch den „Staatsvertrag über die Regelung des Rundfrnkgebührenwesens" (RGebStV) und den Staatsvertrag über die Höhe der Rundfunkgebühr (RFinStXD_ Der RGebStV regelt im Wesentlichen die Voraussetzungen und die Erfüllung der Gebührenschuld : während der RFinStV die Höhe der RundåLnkgebühr bestimmt. Nach S 2 Abs. 1 RGebStV besteht die RundåLnkgebühr aus der Grundgebühr und der Fernsehgebühr. Die Grundgebühr ist grundsätzlich flir jedes zum Empfang bereit gehaltene Rundfrnkempfangsgerät zu entrichten. Eine Fernsehgebühr wird zusätzlich mllig fiir das Bereithalten eines Femsehgeräts_ Derzeit beträgt die Gebühr gemäß RFinStV monatlich € 52 522 die Fernsehgebühr monatlich € Il: 51. Die Rundfrnkgebühr wird von den Rundfrnkteilnehmem erhoben. Der AnknüpåLngspunkt fir die Gebührenpflicht ist das Bereithalten eines Rundå:nkempfangsgeräts_ Nach S 1 Abs. 1 RGebStV sind Rundfrnkempfangsgeräte technische Einrichtungen: die zur drahtlosen oder drahtgebundenen: nicht zeitversetzten Hör- und Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfrnkdarbietungen geeignet sind. Eingezogen werden die Gebühren von der GEZ im Namen und auf Rechnung der jeweiligen Landesmndfrnkan stalt 4. 4.1. -13- Haushalt der Gebührenzentrale (GEZ) Der Gebühreneinzugw Der Gebühreneinzug ist die Kemaufgabe der GEZ. Im Folgenden sind die Gesarntefiräge für das Geschäftsjahr 2006 aufgefi_ihlt 4.2. Gemeldete Rundfunkgeräte 2006 Im Jahr 2006 stieg die Zahl der gemeldeten gebührenpflichtigen Geräte bei Hörfrnk um 151.063 (0239 Prozent bezogen auf den Jahresanfangsbestand), während der Gerätebestand beim Femsehen um / 122.857 Geräte (0236 Prozent) zurückging. Bei den gebührenbefreiten Geräten ist in 2006 eme Zunahme bei Hörfunk von 112.127 (3231 Prozent) und bei Femsehen um 137 _383 Geräte (4:48 Prozent) zu 4.3. Gesamterträge aus Rundfunkgebühren Die Gesamterträge41 belaufen sich im Berichtsjahr — einschließlich der fir besondere Aufgaben bestimmten Gebührenanteile — auf insgesarnt 7.286:2 Mio. ELR Sie übersteigen damit das Vorjahresergebnis um 163:3 Mio. EUR Ohne die Anteile Rir besondere Aufgaben liegen die Gesarnterträge fir die Landesmndfrnkanstalten: das ZDF und Deutschlandradio bei € 7.148:3 Mio. Der Anstieg der Gesamterträge ist auf die im oben stehenden Abschnitt "Gemeldete Rundfinkgeräte 2006" dargestellte Entwicklung der Anzahl der gebührenpflichtigen Geräte zufli ckzufiihren_ Die Übersicht zum Haushalt der GEZ wurde dem folgenden Link entnommen: http :.Vwww.gez.deIdoor,'gebuehrenfgebuehrenverteiIungYindex.html In den Beträgen sind Gebührenantelle fiir die Landesmedienanstalten in Höhe von 137.909.386,99 EUR enthalten. 4.4. -14- Ru n dfunkgebührenabrechnung 2006 Grundlage der Rundfinkgebühren-Abrechnung ist eine auf die Erfordemisse der Rundfinkanstalten abgestellte Buchhaltung des Rundfrnkgebühren-Rechnungswesens_ Die Buchhaltung enthält die Bestarlds-: die Ertrags- und Aufivandkonten im Hauptbuch sowie die Debitorenkonten und Barlkkonten: die im Nebenbuch geführt werden. Die Rundfinkgebühren werden in Bestandsrechnungen (Bilanzen) und Ertrags- und Aufwandrechnungen abgerechnet: und zwar sowohl Insgesamt als auch getrennt je Larldesmndfrnkanstalt : ADR und ZDF. Die Bilanzierung und Bewertung entspricht den fiir große Kapitalgesellschaften geltenden Grundsätzen. Die Gliederung der Bilanzen und Ertrags- und Aufivandrechnungen wird den Besonderheiten der Rundfrnkgebühren- Abrechnung mgepasst. Die Rundfunkgebühren-Abrechnung weist für das Jahr 2006 Gesamterträge m Höhe von EUR aus. Diese liegen somit um 163.270 444:27 EUR über dem Ergebnis von 2005 Die Rundfunkgebühren-Abrechnung wurde wie der Jahresabschluss der GEZ von emer Wirtschaftsprüfingsgesellschaft geprüft und mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk ver sehen. 4.5. -15- Verteilung der Gebührenerträge 2006 auf die Rundfunkanstalten Gesamterträge 865650_409276 942264 073252 356_325622229 67 097_963285 960_707274215 5.361.960.447,95 1.742.390.505,47 181.889.007,02 7.286.239.960,44 in EUR Rundfunkanstalt B ayerischer Rundfink Hessischer Rundfunk Mitteldeutscher Rundfink Norddeutscher Rundfink Radio Bremen Rundfink Berlin-Brandenburg S aarländ ischer Rundfink Südwestmndfrnk Westdeutscher Rundfink ARD (insgesamt) Zweites Deutsches Fernsehen Deutschlandradio Gesam t C Gebühreneinzugszentrale 2007 5. -16- Literatur ALTES, Bärbel, HAHN, Werner (Hrsg.) 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