Zuständigkeiten von Bund, Ländern und der EU im Medienund Telekommunikationsrecht - Ausarbeitung- © 2007 Deutscher Bundestag WD 10 – 029/07 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Zuständigkeiten von Bund, Ländern und EU im Medien-und Telekommunikationsrecht WD 10 – 029/07 Abschluss der Arbeit: 30. März 2007 Fachbereich WD 10: Kultur und Medien Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt, Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Diese bedürfen der Zustimmung des Direktors beim Deutschen Bundestag. - 3 - In der nachfolgenden Darstellung wird zunächst in Abschnitt 1 die grundsätzliche Kompetenzverteilung für das Medienrecht dargestellt, wobei die Abgrenzung der Regelungsbereich für drei der wichtigsten gesetzlichen Grundlagen aufgeführt wird, sowie die Rolle des Auslandsrundfunks und des Europarechts umrissen wird. Im Abschnitt 2 werden die gesetzlichen Bestimmungen der verschiedenen Ebenen im Einzelnen aufgeführt . Vorbemerkung Das Medienrecht umfasst die Gesamtheit der gesetzlichen Regelungen, die die Wirkung von Medien bestimmen. Ebenso umfasst das Recht der Telekommunikation die Gesamtheit aller Vorschriften über das Fernmeldewesen. Der Begriff Medienrecht bezeichnet jedoch „keine Rechtsdisziplin im systematischen Sinne, sondern versucht als Sammelbegriff die über alle Teilbereiche des öffentlichen, Zivil- und Strafrechts verstreuten relevanten Tatbestände im Sinne eines Mantels zusammenzufassen. Ausgangspunkt ist die in Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit, jedoch in ihrer kollektiven Ausprägung als Recht der Massenmedien und –kommunikation, insbesondere also im Recht der Presse, des Rundfunks und Films nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.“1 Im Folgenden wird ein Überblick über die Kompetenzverteilung von Bund, Ländern und Europäischer Union in diesen Rechtsbereichen gegeben, der insbesondere neuere gesetzliche Regelungen darstellt. 1. Grundsätzliche Kompetenzverteilung Das deutsche Medienrecht wird von Bund und Ländern gemeinsam gestaltet. Die wichtigste Abgrenzung zwischen Bundes- und Länderzuständigkeiten ergibt sich aus dem Verhältnis von Telekommunikationsrecht und Rundfunk. Für die Telekommunikation besitzt der Bund nach Art. 73 Nr. 7 GG die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz und nach Art. 87f GG die Zuständigkeit der Regulierung. Im Jahre 1961 hatte das Bundesverfassungsgericht in einer Auslegung der Art. 73 Nr. 7, 87 Abs.1 GG entschieden: 1 Cole, Mark D, Medienrecht, in: Metzler Lexikon Medientheorie/Medienwissenschaft (2002), hrsg. von Helmut Schanze, Stuttgart, Weimar,242-245. - 4 - „Das ‚Post- und Fernmeldewesen’ umfasst nur den sendetechnischen Bereich des Rundfunks unter Ausschluss der Studiotechnik, nicht aber den Rundfunk als Ganzes.“2 Die Zuständigkeit des Bundes ist auf die Übertragungstechnik beschränkt, er ist zuständig für gesetzliche Regelungen hinsichtlich der technischen Infrastruktur und des Wirtschaftsrechts . Alle sonstigen Angelegenheiten den Rundfunk betreffend fallen nach der Grundregel des Art. 30 GG in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder. Zu diesen Angelegenheiten gehören also auch die Organisation der Rundfunkveranstaltungen und der Inhalt der Sendungen: „Die von Art. 5 GG geforderte gesetzliche Normierung der in ihm zur Sicherung von Rundfunkfreiheit enthaltenen Leitgrundsätze, und zwar sowohl in materiellrechtlicher als auch in organisatorischer Hinsicht fällt in die Gesetzgebungskompetenz der Länder, in die des Bundes allenfalls, soweit er ausnahmsweise die Befugnis zur Veranstaltung von Rundfunksendungen besonderer Art haben sollte“.3 Kurz gesagt bedeutet dies, der Bund ist für die Übertragungstechnik, die Länder sind für die Organisation der Veranstaltungen und für den Inhalt der Sendungen zuständig4. Problematisch ist allerdings die Zuständigkeitsabgrenzung bei der Verteilung von Übertragungskapazitäten in digitale Kabelnetze5. Einzelprobleme können sich auch beim grenzüberschreitenden Rundfunk ergeben. Wie die Kompetenzen beispielsweise beim Export inländischer und ausländischer Rundfunkprogramme geregelt sind, müsste im Einzelfall geprüft werden. 2 BVerfGE 12, 205, 225. 3 BVerGE 12, 205, 225. 4 Hesse, Albrecht (2003), Rundfunkrecht, 3. Auflg., München, Rd.Nr. 7. 5 Zu der Problematik vgl.: Gersdorf, Hubertus, Regelungskompetenzen bei der Belegung digitaler Kabelnetze : eine verfassungsrechtliche Untersuchung zur Abgrenzung von Bundes- und Länderzuständigkeiten und zu den Rechten der Netzbetreiber bei der Zuweisung von Kabelkapazitäten für multimediale Dienste; ein Rechtsgutachten im Auftrag der Hamburgischen Anstalt für Neue Medien (HAM), Berlin 1996. - 5 - 1.1. Abgrenzung seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts Angelegenheit der Länder ist vor allem die Einführung inhaltsbezogener gesetzlicher Bestimmungen. So werden Rundfunk- und Pressegesetze sowie entsprechende Regelungen für Onlinedienste von den Ländern erlassen. In Wahrnehmung ihrer Zuständigkeit haben sich die Länder auf einen Rundfunkstaatsvertrag geeinigt. Der Bund seinerseits hat Bundesgesetze erlassen. Der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) trat durch Änderung von Artikel 1 des Neunten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge nach Unterzeichnung durch die Landesregierungen am 01. März 2007 in Kraft. Das Telemediengesetz ist Art. 1 des Gesetzes zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste (Elektronischer-Geschäftsverkehr- Vereinheitlichungsgesetz-ElGVG) vom 26. Februar 2007 und geht auf einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zurück. Es trat nach Ablauf des parlamentarischen Verfahrens am 01. März 2007 in Kraft6 Auch das Telekommunikationsgesetz ist wie das Telemediengesetz ein Bundesgesetz, das seit 26. Juni 2004 gültig ist. Die Befugnisse nach dem Telekommunikationsgesetz werden von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen als selbstständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie mit Sitz in Bonn wahrgenommen7. Die Bundesnetzagentur hat die Aufgabe, durch Liberalisierung und Deregulierung für die weitere Entwicklung unter anderem auf dem Telekommunikationsmarkt zu sorgen. Telemediengesetz und Telekommunikationsgesetz dienen auch der Umsetzung von Richtlinien des Europäischen Parlamentes und des Rates, die einzeln von den Gesetzen eingangs aufgeführt werden. 6Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Elektronischer-Geschäftsverkehr- Vereinheitlichungsgesstzes- ElGVG vom 1. März 2007, BGBl. I 2007, 251. 7 Seit dem 13. Juli 2005 ist die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, die aus dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation (BMPT) und dem Bundesamt für Post und Telekommunikation (BAPT) hervorging, umbenannt in Bundesnetzagentur. - 6 - 1.2. Abgrenzung der Regelungsbereiche Inhalte-Dienste Technische Dienste Rundfunkstaatsvertrag (RStV)8 Telemediengesetz (TMG)9 Telekommunikationsgesetz (TKG)10 § 2 Begriffsbestimmungen (1) Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters. Der Begriff schließt Darbietungen ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind. Telemedien sind alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach Satz 1 und 2 sind. § 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes , die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sind (Telemedien). Dieses Gesetz gilt für alle Anbieter einschließlich der öffentlichen Stellen unabhängig davon, ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben wird. (2) (…) (3) (…) (4) Die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden besonderen Anforderungen ergeben sich aus dem Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag ). § 2 Regulierung und Ziele (1)Die Regulierung der Telekommunikation ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes. (2)Ziele der Regulierung sind: 1. die Wahrung der Nutzer-, insbesondere der Verbraucherinteressen auf dem Gebiet der Telekommunikation und die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses , 2. die Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und die Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation im Bereich der Telekommunikationsdienste und –netze sowie der zugehörigen Einrichtungen und Dienste, auch in der Fläche , 3. effiziente Infrastrukturinvestitionen zu fördern und Innovationen zu unterstützen , 4. die Entwicklung des Binnenmarktes der Europäischen 8 Staatsvertrag über Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag- RStV) vom 31.08.1991 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Neunten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunter Rundfunkänderungsstaatsvertragf) vom 31. 07. bis 10.10.2006, der am 01.03.2007 in Kraft trat. 9 Das am 1.3.2007 in Kraft getretene Telemediengesetz löste den Staatsvertrag über Mediendienste (Mediendienstestaatsvertrag , MDSt), der einheitliche Regelungen für die Mediendienste schaffte und das Gesetz über Teledienste – Teledienstegesetz (TDG), das unter anderem die Haftung von Providern und den Inhalt des Impressums bei geschäftsmäßigen Mediendienste regelte, ab. Diese beiden Gesetze traten mit Inkrafttreten des Telemediengesetzes außer Kraft. Telemediengesetz, BGBl. I 2007 Nr. 6, 179ff. 10 Telekommunikationsgesetz, BGBl I 2004, 1190 zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 18. 02.2007, BGBl. I 106. - 7 - (5) (…) Union zu fördern, 5. die Sicherstellung einer flächendeckenden Grundversorgung mit Telekommunikationsdiensten (Universaldienstleistungen ) zu erschwinglichen Preisen, 6. die Förderung von Telekommunikationsdiensten bei öffentlichen Einrichtungen, 7. die Sicherung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen, auch unter Berücksichtigung der Belange des Rundfunks, 8. eine effiziente Nutzung von Nummerierungsressourcen zu gewährleisten, 9. die Wahrung der Interessen der öffentlichen Sicherheit . (…(3) – (5)…) Grenzüberschreitender Rundfunk 1.2.1. Reiner Auslandsrundfunk durch Bundesrundfunkanstalt Deutsche Welle Für den grenzüberschreitenden Rundfunk, den Auslandsrundfunk (Bundesrundfunkanstalt Deutsche Welle), hat der Bund ausnahmsweise die Kompetenz nach Art. 32, und 73 Nr. 1 GG im Rahmen der Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten. Auf dieser Basis hat der Bund 1997 das Gesetz über den deutschen Auslandsrundfunk erlassen11. Es ist die Grundlage für die Rundfunkanstalt des Bundesrechts „Deutsche Welle“ und beinhaltet das Deutsche-Welle-Gesetz. Seit 1. Januar 2005 ist das neue Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts „Deutsche Welle“ in Kraft12, das als Rechtsform der Rundfunkanstalt die gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Auslandsrundfunk festlegt. Die Bundesregierung führt nach § 62 DWG auch die Rechtsaufsicht über die Deutsche Welle. Sie 11 Dörr, Dieter, Die verfassungsrechtliche Stellung der Deutschen Welle, München 1998, S. 20 ff. 12 Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts „Deutsche Welle“ vom 16. Dezember 1997 (BGBl I 1997,3094) neu gefasst durch Bek. v. 11.1.2005 (BGBl. I 90). - 8 - unterliegt aber keiner staatlichen Fachaufsicht (§ 61 DWG) auch für Inhalt und Gestaltung der Sendungen und Beiträge sind der Intendant oder die Verfasser selbst verantwortlich (§ 22 DWG). Der Bund ist aber nicht berechtigt, Inlandsrundfunk zu betreiben. Die Deutsche Welle dient der Darstellung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland mit Mitteln des Rundfunks. Inlandsrundfunk fällt in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder. 1.3. Europarecht In der Europäischen Union (EU) sind in erster Linie die Mitgliedstaaten für die Medienpolitik verantwortlich. In Deutschland sind es insbesondere die Bundesländer. Aufgabe der europäischen Ebene ist es, entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip einen gesetzlichen Rahmen für die Bereiche sicherzustellen, in denen der gemeinsame Markt betroffen ist und die kulturelle Vielfalt gestärkt werden muss. In Art. 151 Abs. 1 EG-Vertrag heißt es „Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes.“ Der Förderung der kulturellen Vielfalt durch die Gemeinschaft sind damit bestimmte Grenzen gesetzt. Eine auf Ebene der Europäischen Union erlassene Richtlinie zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Rundfunkmarktes ist in der Bundesrepublik Deutschland verbindliches Recht. Sie bedarf allerdings der Umsetzung in innerstaatliches Recht. Für die innerstaatliche Regelung ist aber durch die Richtlinie das Ziel festgelegt. Eine Wahlfreiheit besteht lediglich hinsichtlich der Mittel. Da die mitgliedstaatliche Vertretung in der Europäischen Union durch den Bund erfolgt, sind die Länder am Zustandekommen europäischer Regelungen nicht beteiligt. Es besteht folglich die Gefahr, dass die Landesrundfunkkompetenz durch den Europaartikel ausgehöhlt werden könnte. „Im Einzelnen sind in Art. 23 GG folgende Beteiligungsrechte vorgesehen: Nach Art. 2 wirken neben dem Bundestag die Länder durch den Bundesrat in Angelegenheiten der Union mit. Die Bundesregierung muss deswegen den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt unterrichten. Der Bundesrat kann dann zu Regelungsvorhaben eine Stellungnahme gegenüber der Bundesregierung abgeben, die diese gegenüber der Europäischen Union einbringt. Der Grad der Bindung der Bundesregierung an die - 9 - Bundesratsstellungnahme hängt dann davon ab, in welchem Ausmaß Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind. Handelt es sich im Schwerpunkt um Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, ist nach Art. 23 Abs. 5 Satz 2 GG bei der Willensbildung des Bundes die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen. Geht es dagegen um ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, was im Bereich des Rundfunks der Fall ist, dann soll die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik als Mitglied der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen werden. Damit entspricht die Rechtslage nach Art. 23 GG weitgehend den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur Fernsehrichtlinie aus dem Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens entwickelt hat.“13 2. Gesetze der einzelnen Ebenen 2.1. Medien- und Telekommunikationsrecht der Europäischen Union Auf Ebene der Europäischen Union muss zwischen Primärrecht, Verordnungen, Richtlinien , Entscheidungen und der Gemeinschaftspolitik unterschieden werden. Primärrechtlich ist einerseits das Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten (Protokoll zum Amsterdamer-Vertrag) relevant, außerdem das Verbot der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 49 EG, die Regelungen zur Unvereinbarkeit der Gewährung bestimmter Beihilfen nach Art. 87 EG, die Kulturfördervorschrift des Art. 151 EG, sowie die Art. 154 ff. EG über Transeuropäische Netze. Im Bereich der sekundären Rechtsquellen sind insbesondere folgende Richtlinien für den Mediensektor relevant: Transparenzrichtlinie: Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen.14 13 Hesse, Albrecht (2003), Rundfunkrecht, 3. Auflage, München RdNr.22. 14 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 193/75 vom 29. 7. 2000. - 10 - Fernsehrichtlinie Die Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ (Fernsehrichtlinie) ist der Eckpfeiler der Politik der Europäischen Union im audiovisuellen Bereich15. Sie wurde maßgeblich geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit16. Bei der Überarbeitung der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ hat es verschiedene Phasen des Überarbeitungsprozesses gegeben. So hat 2005 die Kommission einen Änderungsvorschlag vorgelegt, dessen Hauptziel die Modernisierung der bisherigen Bestimmungen ist, um diese an den technischen Fortschritt und die kommerzielle Entwicklung im europäischen audiovisuellen Bereich anzupassen. Im Dezember 2006 wurde der Entwurf einer legislativen Entschließung des Europäischen Parlaments dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit17 in erster Lesung beraten. Richtlinie über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und Zugangskontrolldiensten Richtlinie 98/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 1998 über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten .18 Richtlinie über die Anwendung von Normen für die Übertragung von Fernsehsignalen Richtlinie 95/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 über die Anwendung von Normen für die Übertragung von Fernsehsignalen.19 Richtlinie über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen 15 Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, Amtsblatt Nr. L 298 vom 17. 10.1989, S.0023 – 0030. 16 Amtsblatt Nr. L202 vom 30.07.1997, S. 0060-0070. 17 KOM(2005)0646-C6-0443/2005-2005/0260(COD). 18 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 28. 11.98, L320/54. 19 Amtsblatt Nr. L 281 vom 23/11/1995, S. 0051 -0054. - 11 - Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen20. E-Commerce-Richtlinie Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“)21. Fernabsatzrichtlinie Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz22. Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft23. Richtlinie 2002/38/EG Richtlinie 2002/38/EG des Rates vom 7. Mai 2002 zur Änderung und vorübergehenden Änderung der Richtlinie 77/388/EWG bezüglich der mehrwertsteuerlichen Behandlung der Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie bestimmter elektronisch erbrachter Dienstleistungen.24 Für den Telekommunikationsbereich sind folgende Richtlinien von Bedeutung: Endgeräte-Richtlinie 20 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 19. 1. 2000, L 13/12 21 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 17. 7. 2000, L178/1 22 Amtsblatt Nr. L 144 vom 04.06.1997, S. 0019-0027. 23 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 22. 6. 2001, L 167/10 24 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 15.5.2002, L 128/41. - 12 - Richtlinie der Kommission vom 16. Mai 1988 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikations-Endgeräte – 88/301/EWG (Endgeräte-Richtlinie)25. ONP-Richtlinie Richtlinie des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision –ONP) (90(387/EWG)26. Diensterichtlinie Richtlinie der Kommission vom 28. 06. 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste (Diensterichtlinie) – 90/388/EWG27. Rahmenrichtlinie Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze- unddienste (Rahmenrichtlinie)28. Zugangsrichtlinie Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie).29 Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation )30. Genehmigungsrichtlinie 25 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 27.5.1988, L 131, S. 73. Hierzu hat es auch Abänderungs - und Ergänzungsrichtlinien gegeben. 26 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 24.7.1990, L 192. Auch hierzu hat es Abänderungsund Ergänzungsrichtlinien gegeben. 27 Hierzu verschiedene Abänderungsrichtlinien. 28 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 24.4.2002, L 108/33. 29 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 24.4.2002, L 108/7. 30 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 31.7.2002, L 201/37. - 13 - Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und –dienste (Genehmigungsrichtlinie ).31 Universaldienstrichtlinie Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und –diensten (Universaldienstrichtlinie).32 Richtlinie der Kommission über den Wettbewerb auf dem Markt für elektronische Kommunikationsdienste Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und-dienste33. Neben den oben genannten Richtlinien sind Verordnungen, Entscheidungen sowie die Gemeinschaftspolitik der EU zu berücksichtigen. 2.2. Medienrecht des Bundes 2.2.1. Medien, Informations- und Kommunikationsdienste - Rechtliche Rahmenbedingungen für neue Informations- und Kommunikationsdienste vom 02. Mai 199634 - Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste . Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz vom 22. 07. 1997, BGBl. I 1997, 1870 - Telekommunikationsgesetz, BGBl I 2004, 1190 zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 18. Februar 2007, BGBl. I 106 - Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und zur Änderung weiterer Vorschriften. Signaturgesetz (SigG) vom 16. Mai 2001, BGBl I 2001, 876 - Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli 2001, BGBl. I 2001,1542 31 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 24.4.2002, L 108/21. 32 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 24.4.2002, L 108/51. 33 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 17.9.2002, L 249/21. 34 Abrufbar unter:http://infosoc.uni-koeln.de/verweise/bmbf/eckwerte_bmbf.html - 14 - 2.2.2. Fernabsatzgesetz - Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27. Juni 2000, BGBl. I 2000, 897 2.2.3. Zugangskontrolldiensteschutzgesetz - Gesetz über den Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten (Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz – ZKDSG) vom 19. März 2002, BGBl. I 2002, 1090 2.2.4. Jugendschutzgesetz - Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23. Juli 2002, BGBl. I 2002, 2730 zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 26. Februar 2007, BGBl. I 2007, 179 i.V.m. der Bekanntmachung vom 1. März 2007, BGBl. I 2007, 251 Weitere Rechtsgrundlagen: - Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2587). - Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001, BGBl. I 2001, 170 2.3. Bundesrepublik Deutschland – Landesrecht Auf Landesebene regeln verschiedene Staatsverträge das Medien- und Kommunikationsrecht . Im Medienbereich sind die Kompetenzen insbesondere für das Presse- und Rundfunkwesen in den Mediengesetzen der Länder normiert. Dabei bedienen sich die Länder aufgrund ihrer Gesetzgebungskompetenz für das Rundfunkrecht in diesem Bereich des Instruments des Staatsvertrages. Indem dieser in das Recht des jeweiligen Bundeslandes aufgenommen wurde, nimmt er den Rang eines einfachen Landesgesetzes ein, das die Länder untereinander sowie den Bürger bindet35. Übergeordnete Rechtsvorschriften wie beispielsweise die Europäische Menschenrechtskonvention, das Grundgesetz (Art. 5 GG) oder das Telekommunikationsgesetz sind auch für die Länder bindend. Rundfunkstaatsvertrag (RStV) Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag – RStV) vom 31. August 1991 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Neunten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 31. Juli bis 10. Oktober 2006. Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) 35 Die einzelnen Rechtsquellen sind abrufbar über die Internetseiten der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalt in der Bundesrepublik Deutschland unter: http://www.alm.de/50.html. - 15 - Artikel 4 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 i.d.F. des 8. Rundfunkänderungsstaatsvertags vom 8./15. Oktober 2004. Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) Artikel 6 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 i.d.F. des 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 8./15. Oktober 2004. Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag) – (JMStV) zuletzt geändert durch den neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag. Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Satellit (Satellitenfernseh- Staatsvertrag) vom 29. Juni/20. Juli 1989, zuletzt geändert durch Änderungsstaatsvertrag vom 13./19./16./19. Oktober 1992 Literaturverzeichnis Dörr, Dieter / Schiedermair, Stephanie (2003), Die Deutsche Welle. Die Funktion, der Auftrag, die Aufgabe und die Finanzierung heute, Peter Lang Europäischer Verlag der Wissenschaften, Frankfurt am Main Dörr, Dieter / Zorn, Nicole (2005), Die Entwicklung des Medienrechts, Neue Juristische Wochenschrift 43, 3114-3120. - 16 - Dörr, Dieter /Schwertmann, Rolf (2006), Medienrecht, C.F.Müller Verlag Heidelberg Fechner, Frank (2003), Medienrecht, 4. Auflage, Mohr Siebeck, Tübingen. Hesse, Albrecht (2003), Rundfunkrecht, 3. Auflage, Verlag Franz Vahlen, München.