© 2018 Deutscher Bundestag WD 10 - 3000 - 026/18 Das UNESCO-Weltkulturerbe Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 026/18 Seite 2 Das UNESCO-Weltkulturerbe Aktenzeichen: WD 10 - 3000 - 026/18 Abschluss der Arbeit: 11. April 2018 Fachbereich: WD 10: Kultur, Medien und Sport Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 026/18 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Übersicht der in Deutschland befindlichen, gemäß der UNESCO-Konvention zum Weltkulturerbe ernannten Objekte 4 3. Gesetze zum Schutz von Kultur-und Naturerbe auf Bundesebene 6 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 026/18 Seite 4 1. Einleitung In Deutschland sind 42 Stätten in die Welterbeliste der UNESCO eingetragen. Damit stehen sie unter dem Schutz der internationalen Konvention für das Kultur- und Naturerbe der Menschheit. Die Deutsche UNESCO-Kommission betont, dass die 1972 von der UNESCO verabschiedete Konvention das international bedeutendste Instrument sei, um Kultur- und Naturstätte, die einen "außergewöhnlichen universellen Wert" besitzen, zu erhalten. Kultur- oder Naturstätten werden nur dann in die Liste des Welterbes aufgenommen, wenn sie mindestens eines der in der Konvention festgelegten zehn Kriterien der "Einzigartigkeit" sowie der "Authentizität" (bei Kulturstätten ) bzw. der "Integrität" (bei Naturstätten) erfüllen, und wenn ein überzeugender Managementplan vorliegt.1 2. Übersicht der in Deutschland befindlichen, gemäß der UNESCO-Konvention zum Weltkulturerbe ernannten Objekte Eine Auflistung und Erläuterung der Welterbestätten ist auf der Homepage der Deutschen U- NESCO-Kommission zu finden2. Für Deutschland ist dies folgende Welterbeliste (Stand: 10. Juli 2017 für Kulturdenkmäler – K; Naturstätten – N sowie Welterbestätten, die transnational oder grenzüberschreitend sind - GÜ)3: • Aachener Dom (K/1978) • Speyerer Dom (K/1981) • Würzburger Residenz und Hofgarten (K/1981) • Wallfahrtskirche "Die Wies" (K/1983) • Schlösser Augustusburg und Falkenlust in Brühl (K/1984) • Dom und Michaeliskirche in Hildesheim (K/1985) • Römische Baudenkmäler, Dom und Liebfrauenkirche in Trier (K/1986) • Hansestadt Lübeck (K/1987) • Schlösser und Parks von Potsdam und Berlin (K/1990; 1992 und 1999 erweitert) 1 Vgl.: Welterbestätten in Deutschland, im Internet abrufbar unter: http://www.unesco.de/kultur/welterbe/welterbestaetten /welterbe-deutschland.html. 2 Vgl.: http://www.unesco.de/kultur/welterbe/welterbestaetten/welterbeliste.html#c62184. 3 Vgl.: http://www.unesco.de/kultur/welterbe/welterbestaetten/welterbe-deutschland.html Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 026/18 Seite 5 • Kloster Lorsch (K/1991) • Bergwerk Rammelsberg, Altstadt von Goslar und Oberharzer Wasserwirtschaft (K/1992; 2010 erweitert) • Altstadt von Bamberg (K/1993) • Klosteranlage Maulbronn (K/1993) • Stiftskirche, Schloss und Altstadt von Quedlinburg (K/1994) • Völklinger Hütte (K/1994) • Grube Messel (N/1995) • Das Bauhaus und seine Stätten in Weimar, Dessau und Bernau (K/1996; 2017 Erweiterung der bestehenden Stätte "Das Bauhaus und seine Stätten in Weimar und Dessau") • Kölner Dom (K/1996) • Luthergedenkstätten in Eisleben und Wittenberg (K/1996) • Klassisches Weimar (K/1998) • Wartburg (K/1999) • Museumsinsel Berlin (K/1999) • Gartenreich Dessau-Wörlitz (K/2000) • Klosterinsel Reichenau (K/2000) • Industriekomplex Zeche Zollverein in Essen (K/2001) • Altstädte von Stralsund und Wismar (K/2002) • Oberes Mittelrheintal (K/2002) • Rathaus und Roland in Bremen (K/2004) • Muskauer Park (Park Muzakowski)* (K/GÜ/2004) • Grenzen des Römischen Reiches* - Obergermanisch-Raetischer Limes (Erweiterung des seit 1987 in der Liste verzeichneten Hadrianswalls, Großbritannien; 2008 um den Antoninuswall in Schottland erweitert) (K/GÜ/2005) • Altstadt von Regensburg mit Stadtamhof (K/2006) • Alte Buchenwälder und Buchenurwälder der Karpaten und anderer Regionen Europas (N/GÜ/2007; 2011 um fünf Buchenwaldgebiete in Deutschland erweitert; 2017 um Gebiete in Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 026/18 Seite 6 Albanien, Belgien, Bulgarien, Italien, Kroatien, Österreich, Rumänien, Slowenien, Spanien und Ukraine erweitert) • Siedlungen der Berliner Moderne (K/2008) • Wattenmeer* (N/GÜ/2009; 2011 und 2014 erweitert) • Fagus-Werk in Alfeld (K/2011) • Prähistorische Pfahlbauten um die Alpen* (K/GÜ/2011) • Markgräfliches Opernhaus Bayreuth (K/2012) • Bergpark Wilhelmshöhe (K/2013) • Karolingisches Westwerk und Civitas Corvey (K/2014) • Hamburger Speicherstadt und Kontorhausviertel mit Chilehaus (K/2015) • Das architektonische Werk von Le Corbusier – ein herausragender Beitrag zur "Modernen Bewegung " * (darunter zwei Häuser der Weissenhof-Siedlung in Stuttgart) (K/GÜ/2016) • Höhlen und Eiszeitkunst der Schwäbischen Alb (K/2017) 3. Gesetze zum Schutz von Kultur-und Naturerbe auf Bundesebene Grundlage für das UNESCO Welterbe4 ist das in Paris verabschiedete Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom16. November 1972, Die beigetretenen Staaten verpflichten sich darin, das auf ihrem Gebiet befindliche Welterbe selbst zu erfassen, zu schützen und zu erhalten. Gleichzeitig sichern sie sich internationale Zusammenarbeit und gegenseitige Hilfe zu, um diese Aufgaben zu erfüllen. Außerdem verabschiedete die UNESCO im Jahr 2001 die Konvention zum Schutz des Kulturerbes unter Wasser.5 Aufgrund der Kompetenzverteilung der Gesetzgebung in der Bundesrepublik Deutschland, liegen Bundesgesetze zur Umsetzung der UNESCO-Welterbe Konvention kaum vor. „Die innerstaatliche Anwendung des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz des Naturund Kulturerbes der Welt von 1972 liegt in Deutschland – ungeachtet der rechtlichen Unklarheiten bei der Umsetzung des Übereinkommens in nationales Recht – bei den Ländern 4 Vgl.: http://www.unesco-welterbe.de/de/unesco-welterbestaetten%20-%20.WsyYt_lubDA#.Ws36NE1lLDA. 5 Vgl.:http://www.unesco.org/new/en/culture/themes/underwater-cultural-heritage/. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 026/18 Seite 7 (Kompetenz für Denkmalschutz).6 Sie beschließen im Rahmen der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder (KMK) eigenverantwortlich, welche Stätten bei der UNE- SCO zur Aufnahme in die Welterbe Liste nominiert werden. Für diese werden damit besondere Verantwortung und Verpflichtungen im Sinne der Artikel 4 ff. des UNESCO- Übereinkommens übernommen. Die einzelnen UNESCO-Welterbe Stätten handeln mit ihren jeweiligen Trägern (z. B. Kommunen, Kirchen, Stiftungen oder Privaten) selbständig und liegen im Regelfall im Verantwortungsbereich von Ländern und Kommunen, die für Angelegenheiten des Denkmalschutzes und damit auch für die Welterbe Stätten zuständig sind.7“ (Ausarbeitung WD 10 – 3000 – 005/17, S. 12). Um dem Denkmalschutz auf Bundesebene zusätzlich Nachdruck zu verleihen wurde allerdings 1980 das Gesetz zur Berücksichtigung des Denkmalschutzes im Bundesrecht (BGBl. Nr. 27 vom 7. Juni 1980) verabschiedet. Es ist ein Artikelgesetz, das einzelne Bundesgesetze wie folgt ändert: Artikel 1 Änderung des Raumordnungsgesetzes Dem § 2 Abs. 1 Nr. 8 des Raumordnungsgesetzes vom 8. April 1965 (BGBl. I S. 306), zuletzt geändert durch § 35 des Gesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574), wird als Satz 2 angefügt: „Auf die Erhaltung von Kulturdenkmälern ist zu achten.“ In der aktuellen Fassung des Raumordnungsgesetzes (ROG) (Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist), das keinen § 2 Abs.1 Nr. 8 enthält, lautet § 2 Abs.1 Nr. 5 ROG, dass Kulturlandschaften zu erhalten und zu entwickeln seien. Historisch geprägte und gewachsene Kulturlandschaften seien in ihren prägenden Merkmalen und mit ihren Kulturund Naturdenkmälern sowie dem UNESCO-Kultur- und Naturerbe der Welt zu erhalten. Artikel 2 Änderung des Bundesfernstraßengesetzes Dem § 4 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2413, 2908), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2221), wird als Satz 3 angefügt: „Für Baudenkmäler gilt Satz 2 nur, soweit ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden ist.“ 6 Die fachlichen Entscheidungen beruhen außerdem auf den Grundsätzen der Charta von Venedig und ihren Folgedokumenten, die eine wesentliche Grundlage der Denkmalschutzgesetzgebung der Länder darstellen. Die Charta gilt als zentrale und international anerkannte Richtlinie in der Denkmalpflege. Sie legt zentrale Werte und Vorgehensweise bei der Konservierung und Restaurierung von Denkmalen fest. Vgl. dazu http://www.icomos .org/docs/venice_charter.html 7 Die Welterbe Stätten in Deutschland werden durch eine komplexe Finanzierung gefördert. Vgl. dazu aus der Perspektive des Bundes die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen vom 16. Januar 2007 (BT-Drs. 16/4035). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 026/18 Seite 8 Diese Regelung ist auch im aktuellen Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 206), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist unverändert zu finden. Artikel 3 Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes Dem § 7 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968 (BGBl. II S. 173), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBl. I S. 613), wird folgender Absatz angefügt: „(4) Bei der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen sowie der Einrichtung und dem Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen sind die Erfordernisse des Denkmalschutzes zu berücksichtigen .“ Das Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) wurde dahingehend geändert, dass § 4 WaStrG nun lautet, dass bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Bundeswasserstraßen die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren seien (Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980, das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist. Artikel 4 Änderung des Flurbereinigungsgesetzes In § 37 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) werden nach den Worten „des Naturschutzes und der Landschaftspflege“ sowie dem nachfolgenden Komma die Worte „des Denkmalschutzes“ und ein Komma eingefügt. Diese Änderung besteht unverändert auch in der aktuellen Fassung des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, fort. Artikel 5 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes Nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574, 1977 I S. 650) wird eingefügt: „13. Historische Kulturlandschaften und -landschaftsteile von besonders charakteristischer Eigenart sind zu erhalten. Dies gilt auch für die Umgebung geschützter oder schützenswerter Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler, sofern dies für die Erhaltung der Eigenart oder Schönheit des Denkmals erforderlich ist.“ In der aktuellen Fassung des Gesetzes (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl I S. 3434) geändert worden ist, gibt es die Vorschrift so nicht mehr. Vielmehr lautet nun § 2 Abs. 5 BNatSchG, dass die europäischen Bemühungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege insbesondere durch Aufbau und Schutz des Netzes „Natura2000“ unterstützt würden . Die internationalen Bemühungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschafts- Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 026/18 Seite 9 pflege würden insbesondere durch den Schutz des Kultur-und Naturerbes im Sinne des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur-und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S.213.215) unterstützt. Artikel 6 Änderung des Telegraphenwegegesetzes Dem § 7 Abs. 2 des Telegraphenwegegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9021–1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird als Satz 3 angefügt: „Werden durch das Planvorhaben öffentliche Belange berührt, ist die jeweils zuständige Behörde rechtzeitig zu beteiligen und ihre Stellungnahme bei der Planfeststellung mit zu berücksichtigen.“ Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation (Postneuordnungsgesetz -PTNeuOG) (Postneuordnungsgesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S.2325; 1996 I S. 103), das durch Artikel 2 Absatz 29 des Gesetzes vom 17.Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist) wurde das Telegraphenwegegesetz mit Ablauf des 31. 12.1997 außer Kraft gesetzt . Artikel 7 Änderung des Bundesbahngesetzes Dem § 36 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 931–1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1765), wird als Satz 3 angefügt: „Die Belange des Denkmalschutzes sind zu berücksichtigen.“ Das Bundesbahngesetz wurde durch das Eisenbahnneuordnungsgesetz vom 27. Dezember 1993 im Rahmen der Bahnreform weitestgehend außer Kraft gesetzt. Darüber hinaus wurde mit der Reform des Kulturgutschutzrechts in Deutschland im Jahr 2016, das deutsche Recht an EU—und internationale Standards und damit insbesondere an das UNESCO-Übereinkommen von 1970 - das Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut 8 angepasst. Dieses Gesetz (Kulturgutschutzgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914), das durch Artikel 6 Absatz 13 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist" Stand: Geändert durch Art. 6 Abs. 13 G v. 13.4.2017 I 872 ) enthält bundesweit geltende Bestimmungen zum Abwanderungsschutz und zur Rückgabe von Kulturgut in einem einheitlichen Gesetz (Kulturgutschutzgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914), das durch Artikel 6 Absatz 13 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist" Stand: Geändert durch Art. 6 Abs. 13 G v. 13.4.2017 I 872). Das Gesetz enthält erstmals alle bundesweit geltenden Bestimmungen zum Abwanderungsschutz und zur Rückgabe von Kulturgut in einem einheitlichen Gesetz. 8 Vgl.: https://www.unesco.de/infothek/dokumente/uebereinkommen/konvention-gegen-illegalen-handel-mitkulturgut .html. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 10 - 3000 - 026/18 Seite 10 Für Archive enthält das Bundesarchivgesetz einheitliche Regelungen („Bundesarchivgesetz vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410), das durch Artikel 10 Absatz 3 des Gesetzes vom 31. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist" Stand: Geändert durch Art. 10 Abs. 3 G v. 31.10.2017 I 3618 Ersetzt V 224-8 v. 6.1.1988 I 62 (BArchG). (Siehe hierzu die vom BKM eingerichtete Plattform „Alles zum Kulturgutschutz“9 Zur Anwendung kommen insbesondere aber auch die Denkmalschutzgesetze der einzelnen Bundesländer10. Anlage: Die Welterbe Liste der UNESCO. Aufnahmeverfahren vor dem Hintergrund aktueller Initiativen, Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes, Fachbereich WD 10 – 3000 – 005/17. *** 9 Vgl.: http://www.kulturgutschutz-deutschland.de/DE/AllesZumKulturgutschutz/alleszumkulturgutschutz _node.html. 10 Vgl.: http://www.dnk.de/Denkmalschutz/n2277.