Deutscher Bundestag Sportförderung in Deutschland Die Bedeutung der Einnahmen aus staatlichem Glücksspiel für die Finanzierung des Sports Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste WD 10 - 3000 - 026/10 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 026/10 Seite 2 Sportförderung in Deutschland Die Bedeutung der Einnahmen aus staatlichem Glücksspiel für die Finanzierung des Breitensports Verfasser: Aktenzeichen: WD 10 - 3000 - 026/10 Abschluss der Arbeit: 25. März 2010 Fachbereich: WD 10: Kultur, Medien und Sport Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 026/10 Seite 3 Inhalt 1. Einleitung 4 2. Sportförderung von Bund und Ländern 4 3. Glückspiel und Sportförderung 8 4. Situation in den Bundesländern 11 4.1. Baden-Württemberg 12 4.2. Berlin 13 4.3. Brandenburg 14 4.4. Bremen 15 4.5. Hessen 16 4.6. Niedersachsen 17 4.7. Nordrhein-Westfalen 18 4.8. Rheinland-Pfalz 19 4.9. Saarland 20 4.10. Sachsen-Anhalt 21 4.11. Schleswig-Holstein 22 4.12. Thüringen 23 5. Schlußbemerkung Fehler! Textmarke nicht definiert. 6. Literatur 25 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 026/10 Seite 4 1. Einleitung Die Förderung des Sports gehört in Deutschland zu den Ordnungs- und Verwaltungsaufgaben des Staates. Die damit unterstrichene Bedeutung des Sports rechtfertigt die Sportförderung durch die öffentliche Hand als unverzichtbares Element für die Entwicklung von Spitzen- und Breitensport, die in der Regel in enger Wechselwirkung zueinander gesehen werden. Die Sportpolitik und ebenso die Sportförderpolitik in Deutschland beruht dabei auf den Prinzipien der „Autonomie des Sports, der Subsidiarität der Sportförderung sowie der partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit den Organisationen des Sports“. (BUNDESREGIERUNG 2002a: 4).1 Die Stärke des deutschen Sports wird nicht zuletzt darin gesehen, dass er sich selbst organisiert und seine Angelegenheiten in eigener Verantwortung selbst regelt. Für den Breitensport sind die wesentlichen Träger des organisierten Sports die Sportvereine, die zumeist in Kreis-, Bezirks- und Landesfachverbänden organisiert sind. Die Bundesfachverbände regeln alle Angelegenheiten ihrer Sportart (z. B. Aufstellung der Nationalmannschaften, Teilnahme an internationalen Wettkämpfen, Durchführung von deutschen Meisterschaften, Länderkämpfen, Europa- und Weltmeisterschaften). Dies gilt nicht nur für die konkreten Fördermaßnahmen, sondern lässt sich bereits bei den verfassungsrechtlichen Verankerungen des Sports beobachten. Allerdings ist durch zunehmende Bedeutung multilateraler Regelsysteme in den letzten Jahrzehnten ein gewisser Nivellierungseffekt eingetreten . Über das Ausmaß der Sportförderung geben die jeweiligen Sportberichte der Bundesregierung Auskunft. Der mit Abstand größte Förderer des Sports ist die öffentliche Hand. Kommunen , Länder und Bund leisten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten einen unverzichtbaren und verlässlichen Beitrag: Ihrer Zuständigkeit für das weite Spektrum des Breitensports entsprechend haben die Kommunen und Länder dabei den weitaus größten Anteil an der staatlichen Sportförderung (BUNDESREGIERUNG 2006: 17ff.). Die öffentliche Sportförderung in Deutschland ist durch ihre Vielfalt geprägt. Einerseits unterstützt der Staat den Sportbereich durch mittelbare Transferleistungen. Hier verzichtet der Staat auf Einnahmen wie beispielsweise bei der Gewährung von Steuervorteilen für die gemeinnützigen Sportvereine2 oder beim Verzicht auf Einnahmen aus staatlichen Sportwetten und Lotterien zugunsten der Sportanbieter. Dabei spielen die Einnahmen aus Glücksspielen eine wichtige Rolle. Insgesamt werden in Deutschland jährlich rund fünf Mrd. Euro aus staatlich konzessionierten Glücksspielen vom Staat vereinnahmt . Das Spiel „6 aus 49“, das klassische Lotto, steuert mit etwa zwei Mrd. Euro den größten Anteil dazu bei. In vielen Bundesländern gehen diese Gelder zweckgebunden an Empfänger aus den Bereichen Breitensport, Wohlfahrt, Kunst und Kultur. Dabei erfolgt die Finanzierung der Sportförderung zumeist komplett oder überwiegend durch Einnahmen aus dem Glücksspiel. 2. Sportförderung von Bund und Ländern Das Grundgesetz trifft, obwohl der Sport keine explizite Erwähnung findet, wichtige allgemeine Aussagen, die auch für den Sport relevant sind. Jegliche sportliche Betätigung findet ihren ver- 1 Vgl. dazu auch ausführlich BUNDESREGIERUNG (2006: 13ff.). 2 Vgl. zum Problem der Gemeinnützigkeit ausführlich FEHLAUER (2007: 57ff.) und die dort angegebene Literatur. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 026/10 Seite 5 fassungsrechtlichen Schutz im Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). Darüber hinaus können sich Sportvereine und Sportverbände, wie auch die Sportler selbst, auf die grundgesetzlich verbürgte Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) und die – für Profisportler relevante – Berufsfreiheit (Art. 12 Abs 1 GG) berufen3. Hinzu kommt das Sozialstaatsprinzip, das auch den Bereich des Sports erfasst. Auch nach der jüngsten Verfassungsreform (Föderalismusreform )4 findet der Sport keine ausdrückliche Erwähnung im Grundgesetz.5 Ausdrückliche Hinweise auf den Sport und die Sportförderung sind jedoch in den Verfassungen der Länder6 enthalten. Schließlich enthält Art. 39 des Einigungsvertrags eine Verpflichtung zur Förderung des Sports einschließlich des Spitzensports in den neuen Bundesländern.7 Transferleistungen an den Sportbereich werden auf allen staatlichen Ebenen gewährt.8 Entsprechend der Aufgabenverteilung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden entfällt der größte Teil der Ausgaben für Sport auf Länder und Gemeinden.9 Der Bund trägt vor allem die Ausgaben für die Förderung des Hochleistungssports auf nationaler und internationaler Ebene,10 während Länder und Kommunen ihre Aufgabe vornehmlich in der Förderung des Breitensports sehen. Nahezu vier Fünftel der unmittelbaren Ausgaben tragen die Kommunen, was die Sportförderung als faktisch primär 3 Auf diese Prinzipien verweisen regelmäßig der Sportbericht der Bundesregierung, der aufgrund eines Beschlusses des Bundestages aus dem Jahr 1979 alle vier Jahre – davor alle zwei Jahre –vorgelegt werden muss (BT-Drs. 8/3210). Vgl. dazu BUNDESREGIERUNG (2006: 1). 4 Vgl. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I, 2034). Vgl. dazu auch die Übersicht unter www.bundestag.de/parlament/gremien/foederalismus/foederalmai06.html. 5 Deshalb wird verschiedentlich – insbesondere von den Verbänden des Sports – postuliert, den Sport auf Bundesebene in das Grundgesetz zu integrieren (HUMBERG 2007). Auch hat die Große Koalition aus SPD und CDU/CSU im Koalitionsvertrag festgehalten, den Sport im Grundgesetz zu berücksichtigen. Allerdings sollte diese Form der Aufnahme im Rahmen des Kompetenzkataloges der konkurrierenden Gesetzgebung zur Lärmbekämpfung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG) erfolgen und nicht als Staatszielbestimmung zur öffentlichen Sportförderung (CDU/CSU und SPD 2005). Im Verlaufe der Diskussion um die Föderalismusreform wurde dieses Vorhaben aufgegeben. 6 Die Verfassungen von Bund und Ländern finden sich unter http://www.verfassungen.de/de. 7 Vgl. zur Sportlandschaft Ostdeutschland insbesondere den Jahresbericht der Bundesregierung zum Stand der deutschen Einheit, abrufbar unter http://www.bmvbs.de/Anlage/original_1079722/Jahresbericht-zum-Standder -Deutschen-Einheit-2009.pdf [Stand 20.03.10]. 8 Vgl. dazu TOKARSKI u. a. (2004), AHLERT (2004: 7ff.), BERGSGARD u. a. (2007), TROSIEN (1999) und HOCKENJOS (1995). Zu den Maßnahmen der öffentlichen Sportförderung auf der Kommunal-, Landes- und Bundesebene; vgl. auch die Beiträge in TROSIEN (1999). Die finanziellen Aspekte der Sportförderung werden auch ausführlich dargestellt in der Antwort der Bundesregierung auf eine Große Anfrage der CDU/CSU vom 24. April 2002 dokumentiert (BUNDESREGIERUNG 2002). Vgl. dazu auch BUNDESRECHNUNGSHOF (2007: 150ff.). 9 In den Bundesländern, in denen zur Förderung des Sports unmittelbar Anteile von Gewinnspielerträgen verwendet werden (z. B. Gelder der Deutschen Klassenlotterie oder Mittel aus Spielbankerlösen), werden diese nicht in der Öffentlichen Rechnungsstatistik des Statistischen Bundesamtes erfasst (AHLERT 2004: 7). 10 Die generelle Zuständigkeit für den Sport auf Bundesebene liegt beim Bundesinnenministerium. Es koordiniert alle sportrelevanten Maßnahmen der Bundesministerien und erstellt die „Sportberichte der Bundesregierung“ (BUNDESREGIERUNG (2006). Vgl. dazu auch BÜCH (1999), LÖSCHE (2003) und KLAGES (2008). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 026/10 Seite 6 kommunale Aufgabe auszeichnet.11 Darüber hinaus fördern die Kommunen den Vereinssport durch die Bereitstellung gemeindeeigener Sportsplätze, Sporthallen und Bäder. Unter Berücksichtigung sowohl der Ausgaben, die nicht in den Sporteinzelplänen explizit aufgeführt werden und nicht mittels der Rechnungsstatistik der öffentlichen Haushalte separiert und als sportbezogene Mittel ausgewiesen werden können, als auch der mittelbaren Transferleistungen dürfte realiter der Förderumfang deutlich höher liegen. Weitere Leistungen der Länder und Kommunen für den Sport ergeben sich auch mittelbar im Rahmen der sportlichen Erziehung und Ausbildung an Schulen und Universitäten. Diese an öffentlichen Bildungseinrichtungen anfallenden sportbezogenen Aufwendungen lassen sich jedoch nicht mittels der Rechnungsstatistik der Öffentlichen Haushalte gesondert darstellen (HARING 2010: 44ff). Der größte Teil der Ausgaben der Gebietskörperschaften fließt den Sportstätten zu. Sie werden fast vollständig von Ländern und Kommunen aufgebracht. Darunter fallen insbesondere gemeindliche Sportveranstaltungen und die Finanzierung der kommunalen Sportämter. Jedoch offenbart ein Blick auf die Daten des Statistischen Bundesamtes, dass es auf der Ebene der Bundesländer erhebliche Unterschiede im Rahmen der öffentlichen Sportförderung gibt (AHLERT 2004: 9ff.). Ähnliches gilt auch für die investive Förderung von sportspezifischen Baumaßnahmen (ebd.: 14f.) sowie die investive Sportförderung für Vereins- und Verbandssportstätten. Die Ermittlung der genauen Zahlen ist jedoch außerordentlich schwierig, da über die Zuwendungen der Länder und Gemeinden an die Sportvereine (und Sportverbände) – die üblicherweise in Form von Investitionszuschüssen erfolgen – im Rahmen der öffentlichen Rechnungsstatistik keine detaillierte Auskunft erteilt wird (ebd.: 16ff.).12 Die Sportförderung auf Landesebene geschieht auf zwei Wegen: Das jeweilige Land fördert den Sport direkt oder indirekt über Pauschalzuweisungen an den jeweiligen Landessportbund. Bei der Verwendung dieser Mittel ist der Landessportbund an die Förderrichtlinien des Landes gebunden . Die Landessportbünde übernehmen somit Aufgaben des Staates und leiten über ihre Verwaltung und mithilfe ihrer Gremien die Förderung des Staates an die Vereine vor Ort weiter. Die Bundesländer können infolgedessen auf den Aufbau einer eigenen umfangreichen Verwaltung zur Sportförderung verzichten (HARING 2010: 55ff.). Die Formen der Sportförderung auf Landesebene haben große Ähnlichkeit mit der kommunalen Ebene, wobei auf Landesebene neben der Förderung des Freizeit- und Breitensports noch die des Schulsports hinzukommt (HOCKENJOS 1995: 81f.; BUNDESREGIERUNG 2006; EULERING 1972). Dabei spielen die Einnahmen aus Glücksspielen eine nicht unbeträchtliche Rolle. Glücksspiel und Sportförderung sind in Deutschland eine enge Bindung eingegangen.13 In Deutschland werden jährlich rund fünf Mrd. 11 Die Zuordnung sportspezifischer Ausgaben innerhalb der Rechnungsstatistik der öffentlichen Haushalte erfolgt über „Förderung des Sports“ (Funktion 324 der staatlichen Haushaltssystematik, Gliederung 55 der kommunalen Haushaltssystematik), „Sportstätten“ (Funktion 323 der staatlichen Haushaltssystematik, Gliederung 56 der kommunalen Haushaltssystematik) und „Badeanstalten“ (Funktion 322 der staatlichen Haushaltssystematik, Gliederung 57 der kommunalen Haushaltssystematik). Vgl. zur Sportförderung auf kommunaler Ebene auch ECKL und WETTERICH (2007) und HOCKENJOS (1999). 12 Vgl. dazu die Berechnungen anhand einer Ländersynopse einschließlich einer Auflistung der autonomen Sportstättenförderungen durch die Landessportverbände (AHLERT 2004: 17ff.; vgl. auch den Vergleich der deutschen Sportstädte (STEINHARDT und VÖPEL 2007). 13 Die Bedeutung des Glücksspiels für die Sportförderung wird in den Darstellungen der einzelnen Bundesländer verdeutlicht (Kapitel 4). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 026/10 Seite 7 Euro aus staatlich konzessionierten Glücksspielen vom Staat vereinnahmt, das Spiel „6 aus 49“, das klassische Lotto, steuert mit etwa zwei Mrd. Euro den größten Anteil dazu bei. Lotterien stellen damit eine signifikante Einnahmequelle für die Länderhaushalte und Destinatäre (Begünstigter der Glückspieleinnahmen) dar. In vielen Bundesländern gehen diese Gelder zweckgebunden an Empfänger aus den Bereichen Breitensport, Wohlfahrt, Kunst und Kultur. In einigen Bundesländern gehen diese Einnahmen jedoch ohne spezielle Verwendungsverpflichtung in den allgemeinen Haushalt ein. Wegen der sehr unterschiedlichen Finanzstrukturen in den Ländern – so sind etwa die Haushalte der Stadtstaaten14 zugleich Kommunalhaushalte und deshalb mit denen der Flächenstaaten kaum vergleichbar – hat die Sportministerkonferenz der Länder bisher keine Gesamtstatistik der Sportförderung der Länder zusammenstellen können. Unterschiedlich ist auch die Verwendung der Sportförderbeträge in den jeweiligen Ländern. In einigen Ländern fließen sie als allgemeine Deckungsmittel in den Gesamthaushalt, in einigen werden sie ganz oder teilweise als zweckgebundene Fördermittel dem Sport zugeführt und in wieder anderen erhalten die Sportorganisationen einen gewissen Anteil ohne Zweckbindung zur freien Verwendung für ihre satzungsmäßigen Aufgaben.15 Hinzu kommt die Unterstützung des Sports durch die Deutsche Sporthilfe. Die Stiftung Deutsche Sporthilfe (DSH) wurde 1967 von der Deutschen Olympischen Gesellschaft und dem Deutschen Sportbund gegründet. Sie dient ausschließlich und unmittelbar dem gemeinnützigen Zweck, Sportlerinnen und Sportler, die sich auf sportliche Spitzenleistungen vorbereiten, solche erbringen oder erbracht haben, zum Ausgleich für ihre Inanspruchnahme durch die Gesellschaft und bei der nationalen Repräsentation ideell und materiell durch alle dazu geeigneten Maßnahmen zu fördern. Die DSH unterstützt die Aktiven nicht nur bei der Entwicklung und Erhaltung ihrer sportlichen Leistungsfähigkeit, sondern gewährt ihnen darüber hinaus soziale Unterstützung, damit sie sich entsprechend ihrer Anlagen, Fähigkeiten und Einsatzfreude in der beruflichen Aus- und Weiterbildung entfalten können. Mit jährlichen Fördergeldern von zehn bis zwölf Millionen Euro leistet sie einen Beitrag zur Vielfalt und Leistungsfähigkeit des deutschen Sports.16 Adressat der öffentlichen Förderung sind nahezu ausschließlich die Institutionen des selbstverwalteten Sports (insbesondere im Rahmen des DOSB). Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB)17 besteht hauptsächlich aus 16 Landessportbünden und ca. 55 Fachverbänden. Der DOSB finanziert sich – neben den öffentlichen Geldern – durch Mittel der Fernsehlotterie Glücksspirale , die außerdem auch die Landessportbünde und das nationale Olympische Komitee mitfinanziert , zum anderen durch Mitgliedsbeiträge. Der DOSB ist der einzige vom Staat offiziell 14 Vgl. etwa zum Beispiel Hamburg die Große Anfrage SPD-Fraktion „Sportförderung in Hamburg“ vom 18.04.07 und die Antwort des Senats (Drucksache 18/6135). Vgl. auch den Sportbericht Berlin 1999-2005 (www.berlin.de/imperia/md/content/sen-sport/sportpolitik/sportbericht1999_2005.pdf). Vgl. zum Beispiel Bremen die Studie von HICKEL u. a. (2004). 15 Vgl. dazu die Beiträge in TROSIEN (1999). Vgl. auch http://www.sportministerkonferenz.de. 16 Die Einnahmen setzen sich aus den Mitteln der Glücksspirale, aus Spenden, Veranstaltungserlösen sowie anderen eigenen Aktivitäten zusammen (http://www.sporthilfe.de/servlet/index?page=86). 17 Vgl. www.dosb.de. Vgl. dazu auch die Übersicht im Statistischen Jahrbuch 2009 (STATISTISCHES BUNDESAMT 2009: 185ff). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 026/10 Seite 8 anerkannte Dachverband des Sports, so dass in erster Linie die Sportverbände und -vereine unter seinem Dach von der öffentlichen Förderung profitieren. Erwerbswirtschaftliche Sportanbieter werden demgegenüber nicht gefördert. Den sportlich Aktiven, die ihren Sport außerhalb dieser Institutionen der sportlichen Selbstverwaltung ausüben, kommen lediglich Teile der Realtransfers zugute, z.B. bei der Nutzung öffentlicher Bewegungsräume und Sportanlagen (LANGER 2006a; 2006b). Zu berücksichtigen sind außerdem die steuerlichen Formen der Sportförderung. Wichtigste Rechtsgrundlage für die steuerliche Behandlung der Sportvereine ist das in der Abgabenordnung (AO) geregelte Gemeinnützigkeitsrecht. Auf ihm fußen die in den Einzelsteuergesetzen geregelten Steuervergünstigungen für Sportvereine. Die Förderung des Sports ist in Deutschland ein gemeinnütziger Zweck. Gemeinnützige Sportvereine sind von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit, soweit sie keinen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Körperschaft - und Gewerbesteuer werden von einem gemeinnützigen Verein dann nicht erhoben, wenn die Einnahmen der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe einschließlich der Umsatzsteuer insgesamt 30 678 Euro im Jahr nicht übersteigen (Besteuerungsgrenze nach § 64 Abs. 3 AO). Sind die Einnahmen höher, unterliegt der Verein mit dem Gewinn aus den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Hinzu kommen auch Ausnahmen für Sportakteure bei der Umsatzsteuerpflicht. Dazu gehören unter bestimmten Voraussetzungen die Anwendung der Kleinunternehmerregelung, Erleichterungen bei der Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge sowie Umsatzsteuerbefreiungen für wissenschaftliche oder belehrende Veranstaltungen. Für die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführten Leistungen gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Weitere Bereiche sind die Abzugsfähigkeit von Spenden an Sportvereine und Steuerbefreiungen für Übungsleitertätigkeiten .18 3. Glückspiel und Sportförderung Die Veranstaltung von Glücksspielen unterliegt in Deutschland einem staatlichen Monopol und ist damit der freien Marktzugänglichkeit entzogen. Das Anbieten von Glücksspielen ist nach § 284ff. StGB verboten und steht unter Strafe, sofern nicht eine staatliche Genehmigung der kontrollierten Betreibung vorliegt. Gemäß § 1 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland soll damit der „natürliche Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen“ gelenkt werden. Aus diesem Kanalisierungsauftrag ergeben sich zwei Konsequenzen für die staatliche Regulierung: Erstens muss durch die Bereitstellung eines kontrollierten Spielangebots die Spielleidenschaft der Bevölkerung angemessen bedient werden. Damit soll einerseits das Aufflammen unkontrollierter Veranstaltungen illegaler Glücksspiele verhindert und deren Attraktivität unterwandert werden. Andererseits soll die staatliche Kontrolle einen ordnungsgemäßen und nachvollziehbaren Ablauf des Glücksspiels sicherstellen und möglichen 18 Vgl. dazu ausführlich BUNDESREGIERUNG (2006: 18ff.). Die Steuervergünstigungen im Sportbereich sind – ebenso wie die „normale“ Finanzierung aus dem öffentlichen Haushalt – nur zu einem kleinen Teil im Subventionsbericht der Bundesregierung erfasst (BUNDESREGIERUNG 2010). Vgl. dazu aber auch BOSS und ROSENSCHON (2006) sowie den Bericht der Bundesregierung über die Entwicklung der Finanzhilfen des Bundes und der Steuervergünstigungen für die Jahre 2007 bis 2010 (BUNDESREGIERUNG (2010). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 026/10 Seite 9 Spielmanipulationen oder anderen illegalen Begleiterscheinungen wie z.B. der Geldwäsche vorbeugen . Zweitens soll durch die staatliche Monopolisierung des Glücksspiels eine an Gewinnmotiven orientierte Ausbeutung der Spielleidenschaft verhindert werden, indem eine gedämpfte, nicht auf Gewinnmaximierung ausgelegte Bereitstellungsstrategie von Glücksspielangeboten verfolgt wird. Mit dieser Regelung soll das dem Spiel inhärente Gefährdungspotential für die Bevölkerung reduziert werden (DIETLEIN 2008; TETTINGER und ENNUSCHAT 1999).19 Vorbild für die Organisation und Funktion des Glücksspiels war Schweden. 1948 und 1949 wurde das Fußballtoto jeweils durch Landesgesetze zugelassen, um damit die Sportförderung zu finanzieren. Treibende Kraft waren dabei die Sportverbände. Mit der Einführung des Zahlenlottos gingen die Einnahmen des Fußballtotos stark zurück, da das Zahlenlotto für den Kunden einfacher zu spielen war und höhere Gewinne in Aussicht stellte. Um diesen Problemen zu begegnen , wurde die Tippabgabe vereinfacht und die Vielfalt der Wettangebote erhöht. Organisiert wurde das Fußballtoto als Totoblock, in dem die Landesgesellschaften der westdeutschen Bundesländer Mitglied waren. Im Zuge der Einführung des Zahlenlottos „6 aus 49“ (1956) vereinigten sich der Nord-Süd-Block und der Süd-West-Block zum deutschen Totoblock. Mit dem Beitritt von Berlin zum Zahlenlotto Westdeutschlands 1959 waren alle Länder Mitglied im Lottoblock und am 1. Juli 1974 wurde der Deutsche Toto- und Lottoblock gegründet, der mit dem Beitritt der ostdeutschen Lottogesellschaften 1992 in Deutscher Lotto- und Totoblock (DLTB) umbenannt wurde. Im sogenannten Blockvertrag, der den DLTB begründet, ist als Zweck die Veranstaltung und Durchführung von Lotterien und Sportwetten nach einheitlichen Spielplänen bestimmt. Die Spielbedingungen sind in allen Bundesländern gleich und die Ausspielung der Gewinne erfolgt gemeinsam und einheitlich. 1971 wurde die „Glücksspirale“ als Endziffernlotterie eingeführt. Sie basiert auf der Olympia-Lotterie, die seit 1967 durchgeführt und 1974 als „Spiel 77“ weitergeführt wurde. Die Glücksspirale sollte ursprünglich dazu mithelfen, die Kosten für die Olympischen Spiele 1972 und die Fußballweltmeisterschaft 1974 zu tragen. Aufgrund ihres Erfolges wurde sie aber auch danach fortgeführt und ihre Erlöse gingen vor 1990 zur Hälfte an den Sport und an Wohlfahrtsverbände. Seit 1991 wurden sukzessive der Denkmalschutz und der Umweltschutz ebenfalls mit einbezogen. Seit Februar 1999 gibt es den staatlichen Sportwettenanbieter „Oddset“ (BUNDESREGIERUNG 2002b; HARING 2010).20 Glücksspiel und Sportförderung ist in Deutschland sehr eng verwoben, die Finanzierung des organisierten Sports ist ohne die Gelder aus dem Glückspiel kaum vorstellbar. Dabei ist das Glückspiel in Deutschland maßgeblich durch drei Elemente geprägt: den Bestimmungen im Grundgesetz und im Strafgesetzbuch sowie dem Lotteriestaatsvertrag. Ähnlich dem Sport findet auch das Glücksspiel im Grundgesetz keine Erwähnung, so dass hier ebenfalls Artikel 30 GG gilt: „Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt.“ Das Glücksspielwesen liegt also im Wesentlichen im Gestaltungsspielraum der Länder und entspricht der in der Literatur breit dargestellten Kulturhoheit der Länder.21 Das zweite Element sind die Bestimmungen im Strafgesetzbuch, das vom Bund erlassen wird. § 284 (1) StGB bestimmt: „Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtun- 19 Vgl. dazu auch die Themenausgabe der Zeitschrift „Wirtschaft und Verwaltung“ (Ausgabe 2/2008). 20 Vgl. dazu auch LEONHARDT (1999), NÄTHER (2006) sowie SCHÖSSLER (2000). 21 Vgl. dazu BKM (2003), HÄBERLE (1996; 2007), HUMBERG (2007) sowie STREINZ (2007). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 026/10 Seite 10 gen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Die § 284 bis § 287 sehen verschiedene Strafen für Veranstalter und Teilnehmer an nicht genehmigten Glücksspielen vor. Das dritte Element ist der Lotteriestaatsvertrag. In Nutzung ihrer Gesetzgebungskompetenz haben alle Bundesländer im „Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland“ vom 1. Juli 2004 einen einheitlichen Rahmen für das Glücksspiel und für die Erlangung der im § 284 StGB genannten behördlichen Erlaubnis festgelegt.22 Jedoch ist das deutsche Glücksspielrecht gegenwärtig durch eine relative starke Rechtsunsicherheit gekennzeichnet. Darüber hinaus sind die Bundesländer bestrebt, ihr Glücksspielmonopol zu verteidigen und zu erweitern. Vor allem im Bereich der (Festquoten-)Sportwetten hat dies zu einer Fülle von gerichtlichen Auseinandersetzungen geführt. Im März 2006 hat das BVerfG entschieden , die Ländermonopole für den staatlichen Sportwetten-Veranstalter Oddset seien in ihrer damaligen (tatsächlichen und rechtlichen) Ausgestaltung mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar, weil sie nicht konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet seien (BVerfGE 115, 276). Davor hatte bereits der EuGH im November 2003 (Urteil zur Rechtssache „Gambelli“) erkannt, dass nationale Monopolvorschriften für das Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten unter der Annahme, dass das nationale Recht nicht hinreichend konsequent auf die Eindämmung von Spielgelegenheiten ausgerichtet ist, mit den Grundfreiheiten des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49, 56 AEUV) unvereinbar sind.23 Die Ministerpräsidenten haben sich nach dem Sportwettenurteil darauf verständigt, am staatlichen Glücksspielmonopol festzuhalten. Im Jahr 2008 trat ein neuer Staatsvertrag für das Glückspielwesen in Kraft, der auch die Veranstaltung von Sportwetten im Rahmen des staatlichen Monopols entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts regelt. Prinzipiell liegt den Regelungen in Bezug auf Lotterien und Sportwetten (bei Verbot von Online-Wetten) vorrangig das Ziel der Verhinderung und Bekämpfung von Glücksspielsucht zugrunde.24 Der staatlich konzessionierte legale Glücksspielmarkt umfasst ein Jahresvolumen von derzeit etwa 30,5 Mrd. Euro Bruttoumsatz (MEYER 2009).25 Damit entspricht der Glücksspielmarkt etwa 1,3 Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP). Die umsatzstärksten Segmente innerhalb dieses Marktes sind Geldspielautomaten (18 %), Spielbanken (31 %) und der Deutsche Lotto-Toto-Block (27 %). Innerhalb der Spiele des deutschen Lotto-Toto-Blocks fallen etwa zwei Drittel des Um- 22 Der Staatsvertrag ist eine Reaktion auf den Druck, der durch juristische Entscheidungen hin zu einer Öffnung des Lottomonopols ausgeht. Jedoch kann nicht im echten Sinn von einem Glücksspielmonopol ausgegangen werden. Dem stehen schon die föderale Gliederung und die Aufteilung der Zuständigkeiten auf sechzehn Bundesländer und die Bundesebene entgegen, so dass es mindestens siebzehn Glücksspielmonopole gibt. Wie genau auch private Akteure zugelassen werden können, ist neben anderem Gegenstand des Lotteriestaatsvertrages (HARING 2009). Vgl. dazu auch die Beiträge in GEBHARDT und GRÜSSER-SINOPOLI (2008: 394ff.). 23 Vgl. dazu das Weißbuch „Sport“ der EU-Kommission (2007a; 2007b; 2007c) sowie die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2009 zu der Integrität von Online-Glücksspielen ((2008/2215(INI)). Vgl. dazu auch die Beiträge in GEBHARDT und GRÜSSER-SINOPOLI (2008: 178ff.). 24 Staatsvertrag, Verwaltungsvereinbarung und Ausführungsgesetze finden sich neben weiteren Informationen auf der Internetseite der Forschungsstelle Glücksspiel der Universität Hohenheim, abrufbar unter https://gluecksspiel.uni-hohenheim.de/staatsvertrag.html [Stand 25.03.10]. 25 Vgl. dazu auch die Beiträge in GEBHARDT und GRÜSSER-SINOPOLI (2008: 56ff.). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 026/10 Seite 11 satzes auf die Wetteinsätze des Spiels „6 aus 49“, dem klassischen Samstags- und Mittwochslotto . Die Summe staatlicher Einnahmen aus Betrieb und Konzessionierung von Glücksspielen liegt bei rund 5 Mrd. Euro und ist damit von erheblicher fiskalischer Bedeutung. Dies gilt insbesondere für die Länderhaushalte, wo die Glücksspieleinnahmen einen Anteil von rund 18 Prozent der Ländersteuereinnahmen ausmachen. Insgesamt erzielt der Staat ca. 1,1 Prozent seiner Einnahmen aus dem Glücksspiel (BECKER 2008). Die Erträge setzen sich aus der Rennwett- und Lotterielossteuer sowie der Spielbankabgabe zusammen und aus Konzessions- sowie Zweckabgaben .26 Letztere gehen entweder in den Landeshaushalt und unterliegen damit der parlamentarischen Kontrolle oder sie werden als zweckgebundene Direktabgabe zivilgesellschaftlichen Empfängergruppen zugewiesen. In der Regel kommen die Direktabgaben der Förderung gemeinnütziger Projekte, dem Breitensport, der sozialen Wohlfahrt, Kultureinrichtungen wie Museen und Theatern oder der Pflege von Denkmälern zugute. Die Direktabgabe aus dem staatlichen Glückspielwesen wird über den Deutschen Olympischen Sportbund an die Landessportbünde weitergereicht . 4. Situation in den Bundesländern Von den Glückspieleinnahmen werden etwa 48 Prozent der Spieleinsätze an die Gewinner verteilt . Ein Anteil von etwa 13 Prozent der Spieleinsätze wird zur Deckung der Kosten der Durchführung der Lotterie verwendet, 39 Prozent gehen als Steuern in die Länderhaushalte bzw. als zweckgebundene Konzessionsabgaben an zivilgesellschaftliche Destinatäre. Letztere kommen entweder dem Landeshaushalt zugute und unterliegen damit der parlamentarischen Kontrolle oder sie werden als zweckgebundene Direktabgabe zivilgesellschaftlichen Empfängergruppen zugewiesen. In der Regel kommen die Direktabgaben der Förderung gemeinnütziger Projekte, dem Breitensport, der sozialen Wohlfahrt, Kultureinrichtungen wie Museen und Theatern oder der Pflege von Denkmälern zugute. Insgesamt werden in Deutschland jährlich rund fünf Mrd. Euro aus staatlich konzessionierten Glücksspielen vom Staat vereinnahmt, das Spiel „6 aus 49“, das klassische Lotto, steuert mit etwa zwei Mrd. Euro den größten Anteil dazu bei. Lotterien stellen damit eine signifikante Einnahmequelle für die Länderhaushalte und Destinatäre dar (MEYER 2009). In vielen Bundesländern gehen diese Gelder zweckgebunden an Empfänger aus den Bereichen Breitensport, Wohlfahrt, Kunst und Kultur. In zwölf Bundesländern erfolgt die Finanzierung der Sportförderung komplett oder überwiegend durch Einnahmen aus dem Glücksspiel, wobei es sich dabei teilweise um feste und teilweise um variable Anteile handelt. In vier Bundesländern erfolgt die Förderung aus Mitteln des allgemeinen Haushaltes (Bayern, Berlin, Mecklenburg -Vorpommern, Brandenburg, Sachsen); in Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Sachsen- Anhalt ist dabei gleichzeitig die Höhe der Förderung durch Verträge zwischen den Ländern und den Sportbünden festgelegt (HARING 2010: 139). Unterschiedlich ist auch die Verwendung der Glücksspieleinnahmen: Während in vier Bundesländern die Gewinne aus dem Glücksspiel direkt in den Landeshaushalt fließen (Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg und 26 Vgl. dazu auch die Angaben der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen e.V. (http://www.dhs.de) sowie die Zahlen des Bundesministeriums der Finanzen („Kassenmäßige Steuereinnahmen nach Steuerarten 1950 bis 2008“), abrufbar unter http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_4158/DE/Wirtschaft__und__Verwaltung/Steuern/Steuerschaetzun g__einnahmen/Steuereinnahmen/0601011a6002.html Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 026/10 Seite 12 Sachsen),27 werden in den anderen Ländern die Einnahmen teilweise oder vollständig für gemeinnützige Zwecke verwendet und eventuelle Überschüsse an das Land abgeführt. Der größte durch Zweckabgaben subventionierte Bereich ist der Bereich des Breitensports, der mit etwa drei Prozent des Jahresumsatzes und etwa 15 Prozent der Konzessionsabgaben jährlich gefördert wird (BECKERT und LUTTER 2008). 4.1. Baden-Württemberg Seit dem 23. Mai 2000 wird der Sport in der Landesverfassung28 mit aufgeführt. In Artikel 3c Abs. 1 heißt es: „Der Staat und die Gemeinden fördern das kulturelle Leben und den Sport unter Wahrung der Autonomie der Träger.“ Die Verantwortung für die Sportförderung liegt beim „Ministerium für Kultus, Jugend und Sport“.29 Von den fünf Abteilungen des Ministeriums kümmert sich „Abteilung 5: Jugend, Sport, Weiterbildung“ um den Sport. Innerhalb der Abteilung 5 gibt es fünf Referate, von denen „Referat 52: Sport und Sportentwicklung“ für den Sport zuständig ist. Im Landtag ist der Ausschuss „Schule, Jugend und Sport“ mit der Sportförderung befasst .30 Das Land Baden-Württemberg erstellt seit 1975/1976 regelmäßig Landessportpläne. „In ihm werden parallel und in Angleichung an die Systematik des Staatshaushaltsplans die freiwilligen Leistungen des Landes zur Förderung des Sports aller Ressorts dargestellt und zusammengefasst sowie Aussagen über die vorgesehenen Maßnahmen, Programme und Konzeptionen der Landesregierung gemacht.“ (18. Landessportplan Baden-Württemberg) Daneben wurden die „Richtlinien des Kultusministeriums für die Förderung des Sports (Sportförderungsrichtlinien)“ vom 9. November 2004 erlassen. Gefördert werden können demnach der Landessportverband Baden-Württemberg, Sportbünde, Sportfachverbände und Sportvereine, sofern die Gemeinnützigkeit besteht.31 Glücksspiel wird in Baden-Württemberg auf der Basis des „Gesetzes über staatliche Lotterien, Wetten und Ausspielungen (Staatslotteriegesetz - StLG)“ veranstaltet.32 In § 2 ist festgelegt, dass das Land Zahlenlotterien, Ergebniswetten und Losbrieflotterien veranstaltet. Das Land kann eine juristische Person des privaten Rechts, an der das Land unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt ist, mit der Durchführung beauftragen. Derzeit ist das die „Staatliche Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg“, die sich vollständig in Landesbesitz befindet. In § 5 ist die Höhe der Gewinnausschüttungen geregelt. Laut § 6 stehen dem Land die Reinerträge aus dem staatlichen 27 Diese Länder werden in der vorliegenden Arbeit nicht näher untersucht: Bayern erhält 20,3 Prozent Konzessionsabgaben (davon gehen 100 Prozent in den Landeshaushalt), in Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg gehen 100 Prozent des Jahresüberschusses in den Landeshaushalt und in Sachsen gehen 24,2 Prozent des Reingewinns in den Landeshaushalt (BECKERT und LUTTER 2008). 28 Die Landesverfassungen finden sich unter http://www.verfassungen.de/de. 29 Vgl. http://www.km-bw.de. 30 Vgl. http://www.landtag-bw.de. 31 Vgl. dazu die Informationen unter http://www.sport-in-bw.de. 32 Die landesrechtlichen Vorschriften zum Glückspiel finden sich bei GEBHARDT und GRÜSSER-SINOPOLI (2008: 695ff.). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 026/10 Seite 13 Glücksspiel zu, die nach § 7 teilweise in einen Wettmittelfond einfließen. Diese Mittel sind für die Förderung von Kultur, Sport und soziale Zwecke zu verwenden, wobei sich die jeweiligen Anteile nach den Bestimmungen des Haushaltsplanes richten. Übersteigen die Reinerträge die Höhe des Wettmittelfonds, fließen diese Überschüsse direkt dem allgemeinen Haushalt zu. Laut §1 des „Gesetzes über öffentliche Spielbanken (Spielbankengesetz - SpBG) kann außerdem mit Erlaubnis des Innenministerium in den Städten Baden-Baden, Konstanz und Stuttgart eine Spielbank betrieben werden. Der Reinerlös aus den staatlichen Wetten und Lotterien fließt zu einem großen Teil in den so genannten Wettmittelfonds des Landes Baden-Württemberg. Über die Verteilung der Fördergelder bestimmen die Fachministerien. Im baden-württembergischen Landtag wird dann die Zusammensetzung des Wettmittelfonds per Gesetz verabschiedet. Der Fonds wird zweckgebunden für die gesellschaftlichen Bereiche Sport, Kunst und Kultur, Denkmalpflege sowie für soziale Projekte verwendet. Im laufenden Jahr 2010 beträgt der Wettmittelfonds rund 126 Millionen Euro, der Sport wird mit rund 59 Millionen Euro gefördert (auch in den Jahren 2006-2009).33 Auf der Grundlage der Koalitionsvereinbarung und des Ministerratsbeschlusses vom 31. Januar 2006 hat die Landesregierung am 1. Dezember 2006 für den Zeitraum von 2007 bis 2010 mit dem Landessportverband auf der Basis der Sportförderung 2006 einen „Solidarpakt Sport“ vereinbart.34 Dem Sport sollte dadurch eine verlässliche Förderung zuteil werden. Für 2007 waren Mittel in Höhe von 64 Mio. Euro vorgesehen, 2008 betrug das Fördervolumen 65 Mio. Euro (von diesen Beträgen stammten 59 Mio. Euro aus dem Wettmittelfonds, bei den übrigen Mitteln handelte es sich um allgemeine Deckungsmittel).35 Neben dem Sportstättenbau wird auch der Breiten- und Freizeitsport unterstützt. Außerdem werden mit den Lotterieerträgen Übungsleiter, Trainer, Schieds- und Kampfrichter des Landes ausgebildet. Tausende nehmen jährlich an den Fortbildungsprogrammen der Sportschulen und verbandseigenen Schulungsstätten teil und sorgen ihrerseits für ein lebendiges Vereinsleben. Weitere wichtige Förderbereiche sind der Behindertenund Rehabilitationssport, die Kooperation „Schule und Verein", das außerschulische Wettkampfwesen wie „Jugend trainiert für Olympia" sowie die internationalen Begegnungen der Partnerregionen des Landes Baden-Württemberg. Von den Toto-Lotto-Mitteln profitieren auch die vier Olympiastützpunkte in Freiburg, Heidelberg, Stuttgart und Tauberbischofsheim.36 4.2. Berlin Sportförderung wird in Berlin durch die Verfassung vorgeschrieben. In Art. 32 heißt es: „Sport ist ein förderungs- und schützenswerter Teil des Lebens. Die Teilnahme am Sport ist den Angehörigen aller Bevölkerungsgruppen zu ermöglichen.“ Es gibt in Berlin außerdem das „Gesetz über 33 Im Jahr 1995 lag der Wettmittelfonds noch bei 350 Mio. DM (Sport: 154 Mio. DM). 34 Das Dokument findet sich unter http://www.sport-in-bw.de. 35 Vgl. dazu den 20. Landessportplan des Landes Baden-Württemberg (Landtags-Drs. 14/3665 vom 28. 11. 2008). 36 Vgl. zum Wettmittelfonds des Landes Baden-Württemberg eine Broschüre der Staatliche Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg, abrufbar unter https://www.lotto-bw.de/imperia/md/flyer_zahlen_fuer_gutes_2009- inetver.pdf [Stand 25.03.10]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 026/10 Seite 14 die Förderung des Sports im Lande Berlin (Sportförderungsgesetz - SportFG)“ vom 6. Januar 1989, welches zuletzt am 25. Mai 2006 geändert wurde. Laut § 1 ist es das Ziel, „jedem die Möglichkeit zu verschaffen, sich entsprechend seinen Fähigkeiten und Interessen im Sport nach freier Entscheidung mit organisatorischer oder ohne organisatorische Bindung zu betätigen.“ Die grundsätzliche Steuerung der Sportförderung erfolgt durch das Sportförderungsgesetz. Als konkrete Ziele werden in § 1 Abs. 2 genannt: „Die Sportförderung soll insbesondere 1. die Angebote zur sportlichen Betätigung verstärken und erweitern, 2. die Entwicklung von Inhalten, Formen und Methoden sportlicher Betätigung unterstützen, 3. die Vereins- und Verbandsarbeit unterstützen sowie die Zusammenarbeit der Sportorganisationen sichern, 4. das Ehrenamt im Sport stärken , 5. zur sozialen Stützung von Kaderathleten beitragen und 6. den Sportstandort Berlin stärken .“ Die Sportförderung wird nach § 6 des „Gesetzes über die Deutsche Klassenlotterie Berlin und die Stiftung Deutsche Klassenlotterie Berlin (DKLB-Gesetz)“ durch Erträge aus dem Glücksspiel finanziert.37 Danach ist sie verpflichtet, eine Zweckabgabe in Höhe von 20 Prozent ihrer Umsatzerlöse aus dem Lotteriegeschäft laufend und ihren Bilanzgewinn an die „Stiftung Deutsche Klassenlotterie Berlin“ („DKLBStiftung“) abzuführen. Die Stiftung selbst wird durch § 10 des Gesetzes errichtet und verfolgt gemeinnützige Zwecke. Mit ihren Einnahmen fördert sie laut § 11 soziale, karitative, dem Umweltschutz dienliche, kulturelle, staatsbürgerliche und sportliche Vorhaben durch die Gewährung von Zuwendungen.38 Über die Förderung entscheidet der Stiftungsrat, dem drei vom Abgeordnetenhaus und drei vom Senat zu wählende Mitglieder angehören , deren Amtszeit mit der des Abgeordnetenhauses übereinstimmt. Hinzu kommen die Einnahmen aus den öffentlichen Spielbanken in Berlin (Spielbankengesetz - SpBG, zuletzt geändert am 2. Oktober 2003). Die Mittel sind zur Förderung kultureller, sportlicher und gemeinnütziger Zwecke vorgesehen. Die Verwaltung und Verteilung erfolgt getrennt von den übrigen Mitteln. 4.3. Brandenburg Die Verantwortung für die Sportförderung liegt beim Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS).39 Von den drei Abteilungen des Ministeriums kümmert sich „Abteilung 2: Kinder, Jugend , Sport, Schulträgerangelegenheiten und Weiterbildung“ um die Sportförderung. Das „Refe- 37 Die Deutsche Klassenlotterie Berlin (DKLB) ist die Lottogesellschaft Berlins. Durch das Gesetz über die Deutsche Klassenlotterie und die Stiftung Deutsche Klassenlotterie (DKLB-Gesetz) hat sie die Aufgabe übernommen, im Auftrag des Landes Berlin Glücksspiele und Lotterien durchzuführen. 38 Die Verteilung der Mittel auf kulturelle und sportpolitische Zwecke (je zur Hälfte in Sport und Jugendarbeit und 50% an verschiedene Senatsverwaltungen) findet sich im Geschäftigbericht der Deutschen Klassenlotterie Berlin 2008; das Aufkommen 2004 bis 2008 verteilt sich wie folgt (in Mio. Euro): 2004: 68,4 (davon aus Spielbanken-Mitteln € 1,6 Mio.); 2005: 72,8 (davon aus Spielbanken-Mitteln € 1,5 Mio.); 2006: 78,5 (davon aus Spielbanken-Mitteln € 1,7 Mio.); 2007: 70,4 (davon aus Spielbanken-Mitteln € 1,5 Mio.); 2008: 72,6 (davon aus Spielbanken-Mitteln € 0,2 Mio. und aus Haushaltsmitteln € 1,3 Mio.); Informationen sind abrufbar unter https://www.lotto-berlin.de/imperia/md/content/pfe-dklb/gesch__ftsbericht_08.pdf [25.03.10]. 39 Vgl. http://www.mbjs.brandenburg.de. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 026/10 Seite 15 rat 24: Sport“ gliedert sich in das „Sachgebiet 1: Sportentwicklung, Sportförderung, Schulsport“ und das „Sachgebiet 2: Sportstättenbau und -planung". Im Landtag befasst sich der Ausschuss „Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport (A 5)“ mit der Sportförderung.40 In der Landesverfassung , die am 20. August 1992 in Kraft trat und seitdem mehrfach geändert wurde, wird der Sport mit aufgeführt. Im 6. Abschnitt: Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport hat Art. 35 den Sport als Thema: „Artikel 35. Sport. Sport ist ein förderungswürdiger Teil des Lebens. Die Sportförderung des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände ist auf ein ausgewogenes und bedarfsgerechtes Verhältnis von Breitensport und Spitzensport gerichtet. Sie soll die besonderen Bedürfnisse von Schülern, Studenten, Senioren und Menschen mit Behinderungen berücksichtigen.“ Die grundsätzliche Steuerung der Sportförderung erfolgt durch das Sportförderungsgesetz, das am 10. Dezember 1992 in Kraft trat und seitdem mehrfach geändert wurde. Laut § 1 ist es das Ziel des Gesetzes, „allen Einwohnern im Land Brandenburg eine Möglichkeit zu schaffen, sich aufgrund ihrer Neigungen und Fähigkeiten sportlich zu betätigen, an Sportveranstaltungen teilzunehmen und Sport als kulturelles Ereignis zu erleben.“ In § 8 des Sportförderungsgesetzes von Brandenburg ist festgelegt, dass für die Zwecke der Sportförderung 36 Prozent der Einnahmen aus Konzessionsabgaben der Lotterien und Sportwetten des Landes bereitgestellt werden. Glücksspiele werden im Rahmen des Lotteriestaatsvertrages in Brandenburg von der „Land Brandenburg Lotto GmbH“ veranstaltet, die als privatwirtschaftlich organisiertes Unternehmen und als Tochtergesellschaft des Landes Brandenburg Mitglied im DLTB ist. Von den Einnahmen durch Lotterien werden 50 Prozent als Gewinn wieder an die Spieler ausgeschüttet. 20 Prozent gehen als Konzessionsabgabe und fast 17 Prozent als Lotteriesteuer an das Land. Von diesen 20 Prozent der Konzessionsabgabe sind laut § 8 des Sportförderungsgesetzes 36 Prozent für die Förderung des Sports vorgesehen. Die Höhe der Konzessionsabgaben wird vom „Gesetz über öffentliche Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten im Land Brandenburg“ festgelegt. Die Konzessionsabgaben für Sportwetten betragen 17,5 Prozent der Wetteinsätze. Hinzu kommen die Einnahmen aus den Gewinnen öffentlicher Spielbanken im Land Brandenburg (Spielbankgesetz - SpielbG).41 4.4. Bremen In der Verfassung Bremens wurde am 9. Oktober 1997 der Art. 36a neu aufgenommen: „Der Staat pflegt und fördert den Sport.“ Seit dem 29. Juli 1976 gibt es in Bremen das „Gesetz zur Förderung des Sports im Lande Bremen (Sportförderungsgesetz)". Nach § 2 hat der Sport Anspruch auf eine Förderung durch Staat und Gesellschaft, wobei die Eigenständigkeit der Sportorganisationen durch die Förderung nicht eingeschränkt werden darf. Nach § 1 Abs. 2 gliedert sich der Sport in Breiten- und Leistungssport, Spitzensport und Sport für alle, wobei alle Bereiche so zu verbinden sind, dass sich ein Gesamtsystem von sportlichen Angeboten für alle Bevölkerungsgruppen ergibt . Die grundsätzliche Steuerung der Förderung erfolgt durch das Sportförderungsgesetz. Die Finanzierung der Sportförderung erfolgt wesentlich durch die Einnahmen aus dem Glückspiel- 40 Vgl. http://www.landtag.brandenburg.de. 41 Vgl. dazu auch den Geschäftsbericht von Lotto-Brandenburg, abrufbar unter http://www.lotto-brandenburg.de. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 026/10 Seite 16 sektor. Dabei stehen dem Sport laut § 12 des „Gesetzes über Wetten und Lotterien“ feste Quoten der Zweckabgaben des Glücksspiels zu. Glücksspiele werden im Rahmen des Lotteriestaatsvertrags in Bremen von der „Bremer Toto und Lotto GmbH“ veranstaltet. Gesellschafter sind die Freie Hansestadt Bremen, die Bremer Landesbank , der Landessportbund Bremen und der Bremer Fußballverband. Im „Gesetz über Wetten und Lotterien“ vom 22. Juli 2004 ist festgelegt, dass mindestens 50 Prozent der Spieleinsätze wieder als Gewinne ausgeschüttet werden müssen. Die Glücksspieleinnahmen, die im Jahr 2004 noch etwa 10 Mio. Euro betrugen, sind kontinuierlich zurückgegangen. Im Haushaltsjahr 2008 erreichten sie gerade noch 8 Mio. Euro. § 12 regelt die Verwendung der erzielten Abgaben: 10,5 Prozent erhalten die Städte Bremen und Bremerhaven im Verhältnis 4:1 für die Förderung von Schwerpunktprogrammen, davon die Abgabe aus den Wetten Toto und Lotto zur Verwendung für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke. 4 Prozent erhalten die Wilhelm Kaisen Bürgerhilfe e. V. und die Bremerhavener Volkshilfe e. V. im Verhältnis 4:1 und 2 Prozent der Landessportbund Bremen e. V. und der Bremer Fußballverband e. V. im Verhältnis 65:35. Die restlichen 83,5 Prozent werden wie folgt aufgeteilt: 70 Prozent erhalten die Städte Bremen und Bremerhaven im Verhältnis 4:1; 30 Prozent stehen für die Breitensportförderung zur Verfügung (HARING 2010: 99ff.).42 4.5. Hessen Die Verantwortung für die Sportförderung liegt beim Hessischen Ministerium des Innern und für Sport. Von den sieben Abteilungen des Ministeriums kümmert sich „Abteilung VI: Sport“ um die Förderung. Sie gliedert sich in drei Referate: „Referat VI 1: Grundsatzfragen des Sports, der Sportförderung und der Sportentwicklung, Großveranstaltungen“; „Referat VI 2: Entwicklung, Bau und Förderung von Sportstätten, Sportförderung in besonderen Fällen“ und „Referat VI 3: Breitenund Leistungssport, Förderung der Integration und Prävention, Sonderprojekte“. Im Landtag befasst sich der Innenausschuss (INA) mit der Sportförderung.43 Der Sport wird vertreten durch das Präsidium des Landessportbundes Hessen, Vertreter der Landesfachverbände, der Sportkreise, der Trainer und Sportler. Das Land durch die Landesregierung, die im Hessischen Landtag vertretenen Fraktionen, die Parteien, den Landkreistag, den Hessischen Städtetag, den Hessischen Städte- und Gemeindebund und Vertreter von Hochschulen. In der Landesverfassung, die am 1. Dezember 1946 in Kraft trat und seitdem mehrfach geändert wurde, wird der Sport mit aufgeführt . In Abschnitt „V. Erziehung, Bildung, Denkmalschutz und Sport“ heißt es in Art. 62a: „Der Sport genießt den Schutz und die Pflege des Staates, der Gemeinden und Gemeindeverbände“. Es gibt in Hessen kein Sportfördergesetz. 42 Das Bremer Glückspielrecht wurde zum 1. Januar 2008 geändert. Ziel war es, die Planungssicherheit bei der Verteilung der aus staatlich veranstalteten Glücksspielen abzuführenden Zweckabgaben für die Bereiche Sport, Kultur, Gesundheit, Umweltschutz, Jugend und Soziales zu erhöhen. Dies sollte durch eine grundlegende Neuorientierung bei der Veranschlagung der Glücksspieleinnahmen erreicht werden, indem künftig eine Entkopplung der dezentralen Ausgaben von den Einnahmen durch zentrale Vereinnahmung erfolgt. Vgl. zur Veranschlagung der Glückspieleinnahmen in den Haushalten 2010/2011 eine ausführliche Übersicht unter www.finanzen.bremen.de/sixcms/media.php/13/2009-04-21_Sv_Gl%FCcksspieleinnahmen.pdf [25.03.10]. 43 Vgl. http://www.hmdi.hessen.de. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 026/10 Seite 17 Das „Gesetz über staatliche Sportwetten, Zahlenlotterien und Zusatzlotterien in Hessen“ bestimmt in § 4, dass der Landessportbund Hessen e.V. 3,75 Prozent (höchstens 18.564.000 Euro) der Spieleinsätze von durch das Land veranstalteten Zahlenlotterien und Zusatzlotterien sowie 3,75 Prozent (höchstens 553.000 Euro) von durch das Land durchgeführten Sportwetten erhält. Dort ist auch festgelegt, dass allein das Land Hessen Zahlenlotterien und Sportwetten veranstalten darf. Die Hälfte der Spieleinsätze ist als Gewinn auszuschütten. Hinzu kommt eine Spielbankenabgabe (Hess. SpielbG). Insgesamt werden auf diesem Weg jährlich etwa 150 Mio. Euro ausgegeben (17,6 Prozent Überschusszahlung an das Land, 51 Prozent davon für kulturelle Zwecke , 47,5 Prozent für soziale Zwecke, 1,5 Prozent für sportliche Zwecke).44 4.6. Niedersachsen Am 19. Mai 1993 trat die neue Verfassung von Niedersachsen in Kraft und seit dem 21. November 1997 ist Sport Staatsziel. In Art. 6 „Kunst, Kultur und Sport“ heißt es: „Das Land, die Gemeinden und die Landkreise schützen und fördern Kunst, Kultur und Sport.“ Die Verantwortung für die Sportförderung liegt beim „Niedersächsischen Ministerium für Inneres, Sport und Integration “.45 Im Landtag befasst sich der „Ausschuss für Inneres und Sport“ mit der Sportförderung .46 Das Land Niedersachsen hat kein eigenes Sportförderungsgesetz. Die Sportförderung basiert auf dem seit 1. Januar 2008 gültigen Niedersächsischen Glückspielgesetz (NGlüSpG),47 das dem Landessportbund (LSB)48 und den in ihm zusammengeschlossenen Sportorganisationen und -vereinen einen Rechtsanspruch auf finanzielle Förderung gibt. Das Exklusivrecht für Glücksspiele in Niedersachsen hat die Toto-Lotto Niedersachsen GmbH.49 Gesellschafter sind die Norddeutsche Landesbank Girozentrale (Hannover), die Förderungsgesellschaft des Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverbandes mit beschränkter Haftung & Co., der Landessportbund Niedersachsen e. V. (Hannover) und der Niedersächsische Fußballverband e. V. (Barsinghausen). Das Niedersächsischen Glückspielgesetz sieht eine Konzessionsabgabe vor, die beim Zahlenlotto 20 Prozent, bei Sportwetten mit festen Gewinnquoten 15 Prozent, bei den übrigen Sportwetten 18 Prozent sowie bei Lotterien und Ausspielungen 25 Prozent des Spielkapitals beträgt. In § 7 ist die Verwendung detailliert geregelt. Ein Teil der Konzessionsabgaben wird direkt als Finanzhilfe 44 Vgl. dazu auch den Geschäftsbericht von Lotto-Hessen, abrufbar unter https://www.lottohessen .de/imperia/md/content/cas/geschaeftsberichte/geschaeftsbericht_2008.pdf [Stand 25.03.10]; vgl. auch die Informationen unter http://www.hessen.de/irj/HMdI_Internet?cid=b901b42be766387b0cbd4b219bb21af1 [Stand 25.03.10]. 45 Vgl. http://www.mi.niedersachsen.de/master/C739530_L20_D0_I522.html [Stand 25.03.10]. 46 Vgl. www.landtag-niedersachsen.de. 47 Das Gesetz löste das Niedersächsische Gesetz über das Lotterie- und Wettwesen (NLottG) ab. 48 Vgl. http://www.lsb-niedersachsen.de. 49 Nach den Angaben des Geschäftsberichts Lotto Niedersachsen 2008 flossen im Jahr 2008 flossen etwa 35 Mio. Euro Glücksspielabgaben und Zweckerträge in den Sport. Zusätzlich zu diesen Mitteln standen weitere 1,0 Mio. Euro aus dem Sponsoringetat für den Sport in Niedersachsen zur Verfügung. Vgl. dazu http://www.lottoniedersachsen .de/downloads/91/TLN_Geschaeftsbericht_2008.pdf [Stand 25.03.10]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 026/10 Seite 18 gewährt und kommt zum Beispiel der Förderung von Sport, Musik und der Umwelt zugute. Ein anderer Teil wird nach Maßgabe des Haushaltsplans zum Beispiel für die Zwecke der Jugendarbeit , die Förderung von Kunst und Kultur oder wohlfahrtspflegerische Maßnahmen verwendet.50 Aus den Konzessionsabgaben an das Land wird die Sportförderung finanziert. Im Jahr 2009 fließen rund 27,1 Millionen Euro als Finanzhilfe an den Landessportbund (LSB). Daneben erhält der LSB aus den Zweckerträgen der Glücksspirale (umsatzabhängig) 1,7 bis 2,1 Millionen Euro für die Sanierung und den Bau von Vereins- und Verbandssportstätten. Diese Sportfördermittel werden im Rahmen der im § 15 NGlüSpG vorgegebenen Zwecke und der in den §§ 3 und 4 der Verordnung über die Förderung der Sportverbände und -vereine aus den Konzessionsabgaben (VO- Sport) festgelegten Mindest- und Höchstanteile auf der Grundlage von Sportförderungsrichtlinien , die sich der LSB für seine verschiedenen Förderbereiche gegeben hat, verausgabt; sie fließen vor allem in Maßnahmen des Breitensports (u. a. Übungsleiterbezuschussung), des Leistungssports, der Lehrarbeit (Aus- und Fortbildung der sportfachlichen Mitarbeiter), in die Förderung des Vereinssportstättenbaus (Neubau-, Erweiterungs-, Instandsetzungsmaßnahmen), in den Betrieb und die Unterhaltung der Akademie des Sports und anderer Sportlehrstätten sowie in die Finanzierung der Sporthilfe. 4.7. Nordrhein-Westfalen In der Landesverfassung vom 18. Juni 1950 ist der Sport mit aufgeführt. Im dritten Abschnitt: „Schule, Kunst und Wissenschaft, Sport, Religion und Religionsgemeinschaften“ findet sich in Art. 18 Abs. 3 die Bestimmung: „Sport ist durch Land und Gemeinden zu pflegen und zu fördern .“ Es gibt in Nordrhein-Westfalen kein Sportfördergesetz. Die Verantwortung für die Förderung des Sports liegt beim Innenministerium. Von den acht Abteilungen des Ministeriums ist „Abteilung 8: Sport, Sportstätten“ für die Förderung des Sports zuständig. Ein eigener Staatsekretär leitet die Abteilung 8 sowie den Bereich Verwaltungsstruktur. Innerhalb der Abteilung 8 gibt es verschiedene Referate: „Referat 81: Allgemeine Sportpolitik, Finanzangelegenheiten des Sports", „Referat 82: Sportstätten, Sport und Umwelt", „Referat 83: Leistungssport, Wettkampfwesen ", „Referat 84: Breitensport“ sowie „Referat 85: Integrationsprojekte, Sport und Wissenschaft ".51 Im Landtag befasst sich der „Sportausschuss (A15)“ mit der Sportförderung.52 Die Finanzierung der Sportförderung erfolgt nach § 4 des Sportwettengesetzes aus den Überschüssen der Sportwetten. Danach ist die Hälfte oder bei Wetten mit festen Gewinnquoten im Jahresmittel mindestens die Hälfte der Spieleinsätze an die Spielteilnehmer auszuschütten. Der nach Abzug der Kosten verbleibende Betrag ist für sportliche und kulturelle Zwecke, für Zwecke des Umweltschutzes und der Entwicklungszusammenarbeit, für Zwecke der Jugendhilfe und für Zwecke der Wohlfahrtspflege sowie für Hilfeeinrichtungen für Spielsüchtige zu verwenden. 50 Hinzu kommen die Einnahmen aus den Spielbanken-Gewinnen. Laut dem „Niedersächsischen Spielbanken- Gesetz (NSpielbG,NI)“ können in Niedersachsen bis zu zehn Spielbanken zugelassen werden. Sie müssen eine Spielbankenabgabe von 50 v. H. des Bruttospielertrags der Spielbank (§ 4) und gegebenenfalls eine Zusatzabgabe (§ 5) leisten. Ein Teil der Abgaben fließt außerdem den Spielbankengemeinden zu. 51 Vgl. http://www.im.nrw.de/spo/1.htm und http://www.sportland.nrw.de. 52 Vgl. http://www.landtag.nrw.de. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 026/10 Seite 19 Glücksspiel wird in Nordrhein-Westfalen von der „Westdeutschen Lotterie GmbH & Co. OHG“ gegen Entrichtung einer Konzessionsabgabe veranstaltet. WestLotto ist eine Tochter der NRW.BANK Düsseldorf/Münster, sowie der Nordwestlotto in Nordrhein-Westfalen GmbH und ist Mitglied im DLTB. Insgesamt 620 Millionen Euro stellte WestLotto im Jahr 2008 an Steuern und Abgaben dem Land Nordrhein-Westfalen zur Verfügung. Das Land leitete davon 82 Millionen Euro als zweckgebundene Konzessionsabgabe an gemeinnützige Organisationen und Projekte weiter. Davon gingen wiederum 23 Millionen Euro an den organisierten Sport. Im Bereich des Sports fördert WestLotto in Zusammenarbeit mit dem Land über den Landes-Sport-Bund vor allem den Breiten- und Amateursport in Nordrhein-Westfalen, daneben über die Sportstiftung NRW, die Stiftung Deutsche Sporthilfe und den Deutschen Olympischen Sportbund aber auch den Leistungssport. Wurden die Mittel früher direkt an die Empfangsberechtigten weitergereicht, so gehen sie heute erst in den Landeshaushalt ein und werden dann nach einem bestimmten Schlüssel an die Destinatäre verteilt.53 Auch an dem Mitte Februar 2008 geschlossenen „Bündnis für den Sport“, mit dem Nordrhein-Westfalen als Sportland weiter gestärkt werden soll, ist West- Lotto aktiv beteiligt. Ein wichtiges Anliegen von WestLotto ist die Förderung des Behindertensports . So ist auch die am 1. September 2008 angelaufene bundesweite Spendenaktion des Förderkreises Behindertensport e.V. mit dem DLTB auf eine Initiative aus Nordrhein-Westfalen zurückzuführen . Allerdings sinken die Fördergelder an den Sport seit einigen Jahren, da das staatliche Lotterie- und Wettangebot zunehmend Marktanteile an konzessionslose und daher illegale Anbieter verliert, die ihre Gewinne privatisieren.54 4.8. Rheinland-Pfalz In der Landesverfassung, die am 18. Mai 1947 in Kraft trat und seitdem mehrfach geändert wurde, wird der Sport mit aufgeführt. Im dritten Abschnitt: „Schule, Bildung und Kulturpflege“ findet sich Art. 40 Abs. 4: „Der Sport ist durch das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände zu pflegen und zu fördern.“ Es gibt in Rheinland-Pfalz ein Sportförderungsgesetz, das am 9. Dezember 1974 in Kraft trat und zuletzt durch Gesetz vom 16.12.2002 geändert wurde. Nach § 1 ist es sein Ziel, „allen Einwohnern eine ihren Interessen und Fähigkeiten angemessene sportliche Betätigung zu ermöglichen, die sportliche Förderung der Schüler, Studierenden und Auszubildenden zu gewährleisten, verbesserte Möglichkeiten für das freie Spiel zu schaffen und die Voraussetzungen für die freie und eigenverantwortliche Tätigkeit der Sportorganisationen zu sichern und zu verbessern.“ Die Verantwortung für die Sportförderung liegt beim „Ministerium des Innern und für Sport“.55 Von den acht Abteilungen des Ministeriums kümmert sich „Abteilung 8: Sport und Ehrenamt“ um die Sportförderung. Abteilung 8 gliedert sich wiederum in die Referate 381 bis 386: „Referat 381: Grundsatz-, Haushalts- und Rechtsfragen, Sportförderung“; „Referat 382: Investitionsförderung, Sportstättenbauberatung“; „Referat 383: Ehrenamtsförderung “; „Referat 384: Internationale Angelegenheiten und Europafragen des Sports“; „Referat 385: 53 Vgl. dazu http://www.ssv-re.de/uploads/media/WIS_2009-08.pdf [Stand 25.03.10]. 54 Vgl. dazu den Geschäftsbericht von WestLotto 2008, abrufbar unter http://www.westdeutschelotterie .de/media/pdf-files/unternehmen_westlotto/WestLotto-GB-2008.pdf [Stand 25.03.10]. 55 Vgl. http://www.ism.rlp.de. Vgl. dazu auch die Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage „Situation des Sports und der Sportentwicklung in Rheinland-Pfalz“ (Landtags-Drs. 15/1340 vom 26. 07. 2007). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 026/10 Seite 20 Entwicklungszusammenarbeit mit dem Partnerland Ruanda“ sowie „Referat 386: Grundsätze der Entwicklungshilfepolitik und Hilfe für Südostasien“. Im Landtag befasst sich der „Innenausschuss “ mit der Förderung des Sports. Die grundsätzliche Ausrichtung der Sportförderung wird durch Artikel 2 des Sportförderungsgesetz vorgegeben: „Sport und Spiel werden vom Land, von den Gemeinden, den Verbandsgemeinden und Landkreisen gefördert. Die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise erfüllen diese Aufgabe im Rahmen ihrer Pflicht, das Wohl ihrer Einwohner zu fördern.“ § 3 definiert den Gegenstand der öffentlichen Förderung. Er umfasst die Planung und Errichtung von Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen sowie Förderung der eigenverantwortlichen Tätigkeit der Sportverbände und Sportvereine sowie die kommunale Sportpflege. Maßnahmen, die überwiegend dem Berufssport dienen, sind von einer Förderung ausgeschlossen. Die Finanzierung der Sportförderung erfolgt nicht zuletzt über die Einnahmen aus öffentlichen Glücksspielen. Nach § 8 Abs. 5 des Landesgesetzes über das öffentliche Glücksspiel (vom 14. Juni 2004) fließen 10 Prozent der Wetteinsätze für eine Sportwette an den Landessportbund Rheinland-Pfalz zur unmittelbaren Förderung des Sports, wobei dieser die Verwendung der Mittel nachzuweisen hat. Die weitere Förderung des Sports erfolgt aus allgemeinen Haushaltsmitteln. Veranstaltet werden Glücksspiele im Rahmen des Lotteriestaatsvertrages in Rheinland-Pfalz von der „Lotto Rheinland-Pfalz GmbH“. In § 8 Abs. 1 des Landesgesetzes über das öffentliche Glücksspiel sind die Konzessionsabgaben geregelt: „Der Veranstalter hat eine Konzessionsabgabe an das Land abzuführen. Diese beträgt für die Zahlenlotterien mindestens 20 Prozent des Spielkapitals , für die sonstigen Lotterien und die Ausspielungen mindestens 25 Prozent des Spielkapitals und für die Sportwetten 17 1/3 Prozent der Wetteinsätze. Die zuständige Behörde wird ermächtigt, unter Berücksichtigung lotteriespezifischer, betrieblicher und steuerlicher Belange höhere Vomhundertsätze festzusetzen; diese dürfen höchstens 30 Prozent betragen. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde gegenüber dem Veranstalter eine zusätzliche Konzessionsabgabe festsetzen, die bis zu 60 Prozent seines Jahresüberschusses vor Berücksichtigung dieser zusätzlichen Konzessionsabgabe als Betriebsausgabe betragen kann; das Nähere wird in der Konzessionsurkunde geregelt.“ In Absatz 5 ist festgelegt, dass die Einnahmen dem Landeshaushalt zufließen und für mildtätige, soziale, kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke, zum Zwecke des Umwelt- und Landschaftsschutzes oder anderer gemeinnütziger Zwecke verwendet werden sollen. Von der Konzessionsabgabe für eine Sportwette überweist das Land 10 Prozent der Wetteinsätze an den Landessportbund Rheinland-Pfalz zur unmittelbaren Förderung des Sports in Rheinland-Pfalz. 4.9. Saarland In der Landesverfassung ist der Sport verankert. Im „3. Abschnitt: Erziehung, Unterricht, Volksbildung , Kulturpflege, Sport“ heißt es in Art. 34a: „Wegen seiner gesundheitlichen und sozialen Bedeutung genießt der Sport die Förderung des Landes und der Gemeinden.“ Die Verantwortung für die Sportförderung liegt beim Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten.56 Das Ministerium ist in sechs Abteilungen aufgeteilt, von der „Abteilung E: Sport, Prävention, Bürger- 56 Vgl. http://www.saarland.de/ministerium_inneres_europaangelegenheiten.htm. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 026/10 Seite 21 engagement und Bevölkerungsschutz“ mit der Sportförderung befasst ist. Von den vier Referaten der Abteilung E ist die erste für den Sport zuständig. Die Aufgaben umfassen im Einzelnen folgende Bereiche: Sportminister- und Sportreferentenkonferenz, Sportkooperationen, Förderung des Saarsports, Sportplanungskommission, Olympiastützpunkt, Landessportverband für das Saarland, Behindertensport, Sporttouristik, Betriebssport, Prävention und Sport. Im Landtag befasst sich der „Ausschuss für Inneres, Datenschutz, Familie, Frauen und Sport“ mit der Sportförderung .57 Zur Steuerung der Sportförderung dienen die „Richtlinien der Landesregierung gem. § 5 II Sportwettengesetz (SpWG)“ vom 5. Dezember 2001. Der Landessportverband hat demnach die ihm zustehenden Mittel laut seiner Satzung zu verwenden. Darüber hinausgehend gibt es eine Sportplanungskommission, die über die für den Bau, die Unterhaltung und die Ausstattung von Sportanlagen vorgesehenen Mittel entscheidet.58 Aufgrund des Saarländischen Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland fließen dem Landessportverband für das Saarland (LSVS) 12,5 Prozent der Einsätze aus Lotterien und Sportwetten der Saarland-Sporttoto GmbH zur Förderung des Sports im Saarland direkt zu. Gemäß § 5 Abs. 2 des „Gesetzes über die Veranstaltung von Sportwetten im Saarland“ fließen 12,5 Prozent der Spieleinsätze an den Landessportbund des Saarlandes zur Förderung des Sports. Darüber hinaus entscheidet nach § 5 Abs. 3 des Sportwettengesetzes die Saarland-Toto-GmbH59 mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde über die Verwendung der nach Abzug der Unkosten und Steuern verbleibenden Überschüsse. Dies umfasst jährlich fast 3 Milliarden Euro für Breitensport, Soziales und Karitatives, Kunst und Kultur, Umweltund Denkmalschutz. Allein der Breitensport wird jedes Jahr mit etwa 500 Millionen Euro gefördert . Das Ministerium für Arbeit, Familie, Prävention, Soziales und Sport verfügt demnach nur in eingeschränktem Umfang über eigene Haushaltsmittel zur Sportförderung. Es wirkt jedoch im Rahmen von Beschlüssen des Aufsichtsrates der Saarland-Sporttoto GmbH an der Vergabe von Mitteln zur Spitzenvereins- und Veranstaltungsförderung mit. 4.10. Sachsen-Anhalt In der Landesverfassung, die am 16. Juli 1992 in Kraft trat und seitdem mehrfach geändert wurde, wird der Sport mit aufgeführt. In „Art. 36: Kunst, Kultur und Sport“ heißt es: „(1) Kunst, Kultur und Sport sind durch das Land und die Kommunen zu schützen und zu fördern. […] (3) Das Land und die Kommunen fördern im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten die kulturelle Betätigung aller Bürger insbesondere dadurch, dass sie öffentlich zugängliche Museen, Büchereien, Gedenkstätten, Theater, Sportstätten und weitere Einrichtungen unterhalten.“ Es gibt in Sachsen-Anhalt kein Sportförderungsgesetz. Die Verantwortung für den Sport liegt beim „Ministerium für Gesundheit und Soziales“, das sich in vier Abteilungen gliedert. In „Abteilung 3: Soziales, Integration und Sport“ ist „Referat 35: Sport“ mit der Sportförderung betraut.60 Im 57 Vgl. www.landtag-saar.de, 58 Vgl. http://www.saarland.de/4792.htm. 59 Vgl. http://www.saartoto.de. 60 Vgl. http://www.sachsen-anhalt.de. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 026/10 Seite 22 Landtag befasst sich der „Ausschuss für Soziales“ mit der Sportförderung.61 Unter dem Motto "Sport für alle"; fördert das Land den Sport in seiner ganzen Vielfalt: Die Palette reicht vom Breitensport , über den Schul- und Vereinssport bis zum Leistungssport oder zu Sportangeboten für behinderte Menschen. Seit dem 1. Januar 2009 werden diese Angebote über drei neue Richtlinien des Landes gefördert.62 Daneben investiert das Land jährlich mehrere Millionen Euro in Bauvorhaben des kommunalen Sportstättenbaus und des Vereinssportstättenbaus. Gegenwärtig befindet sich hierfür eine neue Richtlinie in Erarbeitung, die zum 1. Januar 2010 in Kraft treten wird. Die Mittel zur Sportförderung werden aus dem allgemeinen Haushalt bereitgestellt, wobei Teile der Konzessionsabgaben aus dem Glücksspiel von der Landesregierung zu verwenden sind. Die Lotterien der Lotto-Toto GmbH Sachsen-Anhalt ohne Konzessionsabgabe stellen 25 Prozent der Spieleinsätze zur Förderung gemeinnütziger Zwecke zur Verfügung. Die Hälfte erhält das Land und die andere Hälfte vergibt die GmbH selbst. Diese Reinerträge (25 Prozent des Spieleinsatzes ) vergibt Lotto zur Hälfte direkt für gemeinnützige Projekte auf Antrag von Vereinen und Organisationen. Seit 1991 hat Lotto über 6.400 Projekte mit rund 141 Millionen Euro gefördert.63 4.11. Schleswig-Holstein In der Landesverfassung von Schleswig-Holstein ist seit dem 20.3.1998 in Art. 9 festgelegt: „(3) Die Förderung der Kultur einschließlich des Sports, der Erwachsenenbildung, des Büchereiwesens und der Volkshochschulen ist Aufgabe des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände .“ Die Grundlagen der Sportförderung sind im „Gesetz über in öffentlicher Trägerschaft veranstaltete Lotterien und Sportwetten“ vom 28. September 2004 (zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.05) festgelegt. In § 9 ist als Ziel der Sportförderung festgelegt: „(2) Ziel der Sportförderung ist es, die Arbeit der Sportvereine und -verbände zu sichern und sie in die Lage zu versetzen, ein landesweit flächendeckendes, vielfältiges und sozialverträgliches Sportangebot zu gewährleisten und für die Schulen in Kooperation mit Sportvereinen und -verbänden schulsportbezogene Maßnahmen und Projekte sowie das außerunterrichtliche Sportangebot sicher zu stellen.“ Zuständig für die Sportförderung ist das Innenministerium64 auf der Grundlage der „Richtlinie über die Förderung des Sports in Schleswig-Holstein“ (Erlass des Innenministeriums vom 02.01.2010).65 Dort wird festgehalten, dass aufgrund des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV AG) vom 13. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 524) von den Konzessionsabgaben, nach Erfüllung der anderen sich aus dem Gesetz ergebenden Verpflichtungen, 8 Prozent, mindestens 6,3 Mio. Euro für die Förderung des Sports zu verwenden sind. Davon sind 90 Prozent für den Landessportverband, 8 Prozent für die allge- 61 Vgl. http://www.landtag.sachsen-anhalt.de. 62 Vgl. http://www.sachsen-anhalt.de/LPSA/index.php?id=1620 [Stand 25.03.10]. 63 Vgl. https://www.lottosachsenanhalt.de. 64 Vgl. http://www.schleswig-holstein.de. 65 Der Erlass findet sich im Internet unter www.schleswig-holstein.de/IM/DE/KommunalesSport/Downloads/ sportfoerderRili,templateId=raw,property=publicationFile.pdf [Stand 25.03.10]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 026/10 Seite 23 meine Förderung des außerschulischen Sports und 2 Prozent für die Förderung des außerunterrichtlichen Schulsports bestimmt. 4.12. Thüringen In der Landesverfassung, die am 25. Oktober 2003 in Kraft trat, wird der Sport mit aufgeführt. In Art. 30 heißt es in Absatz 3: „Der Sport genießt Schutz und Förderung durch das Land und seine Gebietskörperschaften.“ Es gibt in Thüringen ein Sportförderungsgesetz, das am 8. Juli 1994 in Kraft trat. Laut § 1 I ist es das Ziel Förderung nach diesem Gesetz, „Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen die Möglichkeit schaffen, sich entsprechend ihren Interessen und Fähigkeiten in Sport, sportlichem Spiel und spielerischer Bewegung zu betätigen.“66 Die Verantwortung für den Sport liegt beim „Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Arbeit“ (TMWTA).67 Es gliedert sich in fünf Abteilungen, von denen „Abteilung 4: Tourismus, Sport, Wirtschaftsordnung, Energie “ mit dem „Referat 45: Sport“ für die Sportförderung zuständig ist. In § 2 Abs. 1 des Sportförderungsgesetzes ist festgelegt, dass die Förderung von Sport und Spiel durch das Land, die Landkreise und die Gemeinden nach Maßgabe ihrer Haushalte erfolgt. Gemäß § 3 Abs. 1 des Thüringer Staatlotterie- und Sportwettengesetzes erhält der Landessportbund 6 Prozent der Spieleinsätze der Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Thüringen. Danach erhält ab dem Jahr 2005 der Landessportbund Thüringen 6 Prozent, jedoch nicht mehr als 9.4 Millionen Euro. Die weiteren Überschüsse der Lotteriegesellschaft sollen gemäß § 4 Abs. 2 zur Förderung kultureller, sozialer, umweltschützerischer und sportlicher Zwecke verwendet werden. 5. Schlussbemerkung Die juristischen Auseinandersetzungen über das Glückspielmonopol haben inzwischen zu einem Rückgang der Einnahmen geführt. Eine endgültige juristische Klärung des Streits steht noch aus und wird nicht in absehbarer Zeit erfolgen. Praktische Folgen der Auseinandersetzungen sind, dass die privaten Anbieter sich gestärkt sehen und vermehrt Glücksspielangebote in Konkurrenz zu den staatlichen Anbietern kreieren. Auch wurde der Vertrieb staatlicher Glücksspielprodukte über das Internet stark eingeschränkt beziehungsweise komplett eingestellt. Die daraus resultierenden erheblichen Einnahmeverluste der staatlichen Glücksspielanbieter wirken sich direkt auf die Mittel aus, die für die Sportförderung der Bundesländer zur Verfügung stehen. Eine Rückkehr zu den Verhältnissen des ersten Lotteriestaatsvertrages wird deshalb kaum möglich sein, da dies vom Bundesverfassungsgericht vermutlich blockiert werden dürfte. Eine Liberalisierung des Glücksspielmarkts hätte andererseits weitere Einnahmeverluste für den organisierten Sport zur Folge. Gleichzeitig würden die privaten Anbieter zwar über Werbung wieder zusätzliche Mittel bereitstellen, die sich aber auf wenige Massensportarten wie Fußball, Handball oder Basketball konzentrieren. Diese Entwicklung, die zu einer Vernachlässigung des Großteils der Sportarten und des Breitensports führt, ist bereits jetzt sichtbar geworden. Der organisierte Sport 66 Die Dokumente finden sich unter http://www.thueringen.de/de/tmwat/sport/foerderung [Stand 25.03.10]. 67 Vgl. http://www.thueringen.de/de/tmwat/sport [Stand 25.03.10]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 026/10 Seite 24 ist deshalb mit der Situation konfrontiert, dass die Zweckerträge aus dem Glücksspiel zurückgehen werden. Als Resultat dieser Entwicklung ist – vor dem Hintergrund der ohnehin angespannten finanziellen Lage der Länder – inzwischen eine Umstellung der Sportförderung auf Zuwendungsverträge zu verzeichnen (HARING 2010: 80). Die Sportminister der Länder haben dazu betont, dass der Sport – bei Weiterbestehen eines Glücksspielmonopols – gerade vor dem Hintergrund zurückgehender Staatseinnahmen sich als Begünstigter der Glückspieleinnahmen (Destinatär) neue Bündnispartner suchen müsse. Bei neuen Abschöpfungsmodalitäten in einem unter Umständen liberalisierten Wett- und Glücksspielmarkt über Konzessionen, Lizenzen und Steuern müssten Sportpolitik und Sportorganisationen bei den zu erwartenden Verteilungskämpfen sich für die Erhaltung des bisherigen Prozentanteiles für den Sport einsetzen. Dabei müssten alle notwendigen steuerrechtlichen, abgabenrechtlichen und technischen Vorkehrungen getroffen werden, dass über Konzessionsabgaben oder Gemeinwohlorientierte Zweckabgaben auch in Zukunft die Erträge für die gemeinnützigen Destinatäre gesichert werden können.68 Die Evaluierung des derzeit gültigen Glücksspielstaatsvertrages wird im Dezember 2010 vorliegen. Erst dann wird entschieden werden , ob dieser fortgesetzt wird oder ob eine begrenzte Liberalisierung des Glücksspiel- und Wettmarktes stattfindet. Zu erinnern ist jedoch auch an die gesellschaftliche Problematik des Glückspiels. Die rechtliche Zulässigkeit des staatlichen Glücksspielmonopols wird zumeist in den Zusammenhang mit den Suchtpotentialen des Glücksspiels und der daraus resultierenden Kosten gestellt. Weniger deutlich werden dabei die Verteilungswirkungen des Glücksspiels. Während die Umverteilung zwischen den Spielern konstitutiv für das Glücksspiel ist und von diesen mit ihrer Spielbeteiligung legitimiert wird, ergibt sich – nicht zuletzt im Hinblick auf die Förderung des Sports – für die Rechtfertigung der staatlichen Abschöpfung aus den Spieleinsätzen ein gravierendes Problem. Zwar sind diese Einnahmen nicht Steuern im juristischen Sinn, gleichwohl sind es Einnahmen des Staates, die in ähnliche Weise zu beurteilen sind wie auch die anderen Einnahmequellen der öffentlichen Hand. Dies betrifft insbesondere die Frage, ob nicht bestimmte soziale Gruppen durch das Glücksspielangebot systematisch benachteiligt werden. BECKERT und LUTTER (2008) zeigen in diesem Zusammenhang, dass Lottospieler in relativ geringem Maß zu der Gruppe gehören , die von der Sportförderung aus Lottomitteln profitiert. Je höher also die sozialstrukturell bedingte Wahrscheinlichkeit, Nutznießer der Sportförderung zu sein, desto geringer ist offensichtlich die Wahrscheinlichkeit, Beitragszahler dieser Mittel zu sein. Die Autoren zeigen, dass das staatliche Lotteriespiel – wenn es als Steuer begriffen wird – eine Form der regressiven Besteuerung ist und damit das in der Steuertheorie als normatives Kriterium zur Beurteilung einer Steuer angelegte Leistungsfähigkeitsprinzip verletzt. Lotteriespieler mit geringerem Einkommen tragen in signifikant höherem Maß zu dem Steueraufkommen bei. Dabei würde eine Auflösung des staatlichen Monopols des Zahlenlottos und eine Liberalisierung des Marktes, die gegenwärtig politisch und juristisch diskutiert werden, vermutlich keine Verminderung des regressiven Effekts des Lottospiels bewirken. 68 Vgl. dazu den Beschluss der 33. Sportministerkonferenz vom 19./20. November 2009 in Lübeck/Travemünde; das Dokument ist abrufbar unter http://www.sportministerkonferenz.de/dateien/Beschl%C3%BCsse%2033.% 20SMK(1).pdf [Stand 25.03.10]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 026/10 Seite 25 6. Literatur AHLERT, Gert (2004). Investive Sportförderung in der Bundesrepublik (GWS Discussion Paper 2004/2). Osnabrück: Gesellschaft für Wirtschaftliche Strukturforschung (GWS), abrufbar unter http://www.gws-os.de/Downloads/gws-paper04-2.pdf [Stand 15.03.10]. BECKER, Tilman (2008). Der Markt für Glücksspiele und Wetten; abrufbar unter https://gluecksspiel.unihohenheim .de/fileadmin/einrichtungen/gluecksspiel/Forschungsarbeiten/MaerktefuerSpieleund Wetten.pdf [Stand 25.03.10]. BECKERT, Jens; LUTTER, Mark (2008). Wer spielt Lotto? KZfSS Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie, 60 (2) 233-264. BERGSGARD, Nils; HOULIHAN, Barrie; MANGSET, Per; NØDLAND, Svein Ingve; ROMMETVEDT, Hilmar (2007). Sport Policy. A Comparative Analysis of Stability and Change. Amsterdam: Butterworth- Heinemann. BKM (2003). Systematisierung der Kulturförderung von Bund und Ländern und für die Zusammenführung der Kulturstiftung des Bundes und der Kulturstiftung der Länder zu einer gemeinsamen Kulturstiftung (Eckpunktepapier von Bund und Ländern vom 26. 6. 03). Berlin: BKM http://archiv.bundesregierung.de/pressemitteilung/84/496484/attachment/496687_0.pdf [Stand 15.03.10]. BOSS Alfred; ROSENSCHON, Astrid (2006). Subventionen in Deutschland: Eine Bestandsaufnahme (Kieler Arbeitspapier Nr. 1267). Kiel: IfW. BREUER, Christoph (Hrsg.) (2007). Sportentwicklungsbericht 2005/2006. Analyse zur Situation der Sportvereine in Deutschland. Köln: Sportverlag Strauß. BÜCH, Martin-Peter (1999). Sportförderung durch den Bund – ökonomische betrachtet. In: Trosien, Gerhard (Hrsg.). Die Sportbranche: Wachstum, Wettbewerb, Wirtschaftlichkeit (2. Auflage) (165-177). Frankfurt: Campus. BUNDESMINISTERIUM DES INNERN (2005). Programm des Bundesministeriums des Innern zur Förderung des Leistungssports sowie sonstiger zentraler Einrichtungen, Projekte und Maßnahmen des Sports auf nationaler und internationaler Ebene mit Rahmenrichtlinien“ (Leistungssportprogramm – LSP, 28. September 2005), abrufbar unter http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28092005_SP43730011.htm [Stand 20.03.10]. BUNDESRECHNUNGSHOF (2005). Bemerkungen 2005 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes. Bonn: BRH, abrufbar unter http://www.bundesrechnungshof.de/veroeffentlichungen/bemerkungenjahresberichte /bemerkungen-2005.pdf [Stand 20.03.10]. BUNDESRECHNUNGSHOF (2007). Modernisierung der Verwaltungsbeziehungen von Bund und Ländern (Gutachten des Präsidenten des Bundesrechnungshofes als Bundesbeauftragter für Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 026/10 Seite 26 Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung). Stuttgart: Kohlhammer, abrufbar auch unter http://www.kulturrat.de/dokumente/brh-gutachten.pdf [Stand 15.03.10]. BUNDESRECHNUNGSHOF (2009). Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2009 zur Haushaltsund Wirtschaftsführung des Bundes (einschließlich der Feststellungen zur Jahresrechnung 2008). Bonn: BRH, abrufbar unter http://bundesrechnungshof.de/veroeffentlichungen/bemerkungenjahresberichte /brh-bemerkungen-2009.pdf [Stand 25.03.10]. BUNDESREGIERUNG (2002a). Zur umfassenden und nachhaltigen Förderung der Entwicklung des Sports in Deutschland (Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der CDU/CSU vom 24. April 2002, BT-Drucksache 14/8865). Berlin: Deutscher Bundestag. BUNDESREGIERUNG (2002b). 10. Sportbericht der Bundesregierung (BT-Drs. 14/9517 vom 20.06.02). Berlin: Deutscher Bundestag. BUNDESREGIERUNG (2006). 11. Sportbericht der Bundesregierung (Unterrichtung durch die Bundesregierung, 4. 12. 2006, BT-Drs.16/3750). Berlin: Deutscher Bundestag. BUNDESREGIERUNG (2010). Bericht der Bundesregierung über die Entwicklung der Finanzhilfen des Bundes und der Steuervergünstigungen für die Jahre 2007 bis 2010 (22. Subventionsbericht, BT-Drs. 17/465, 15.01.2010). Berlin: Deutscher Bundestag. DANCKERT, Peter (2009). Kraftmaschine Parlament: Der Sportausschuss und die Sportpolitik des Bundes. Aachen: Meyer & Meyer Verlag. DIETLEIN, Johannes (Hrsg.) (2008). Glücksspielrecht: Glücksspielstaatsvertrag, § 284 StGB, §§ 33c ff. GewO, SpielVO, RennwLottG, GG, EGV, GATS, EV/SlgLottVO-DDR u.a. (Kommentar). München: Beck. ECKL, Stefan; WETTERICH, Jörg (Hrsg.). (2007). Sportförderung und Sportpolitik in der Kommune. Münster: LIT. EU-KOMMISSION (2007a). Weissbuch Sport (KOM(2007)391, 11.7.2007), abrufbar unter http://ec.europa.eu/sport/white-paper/whitepaper116_de.htm [Stand 15.03.10]. EU-KOMMISSION (2007b). Zusammenfassung der Folgenabschätzung zum Weissbuch Sport (Arbeitsdokument der Kommissionsstellen, SEK(2007)936, 11.7.2007), abrufbar unter http://ec.europa.eu/sport/white-paper/whitepaper116_de.htm [Stand 15.03.10]. EU-KOMMISSION (2007c). EU und Sport: Hintergrund und Kontext (Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission, Begleitdokument zum Weißbuch Sport, SEK/2007/935, 11. 7. 2007), abrufbar unter http://ec.europa.eu/sport/white-paper/whitepaper116_de.htm [Stand 15.03.10]. FEHLAUER, Fenja (2007). Die Auswirkungen der Gemeinnützigkeit auf den Profisport. Baden- Baden: Nomos. FRITZ, Oliver; SCHRATZENSTALLER, Margit; SMERAL, Egon; THÖNI, Erich (2004). Bedeutung und Effekte der öffentlichen Sportförderung. WIFO-Monatsberichte 9/2004, 697-707. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 026/10 Seite 27 GEBHARDT, Ihno; GRÜSSER-SINOPOLI, Sabine Miriam (Hrsg.) (2008). Glücksspiel in Deutschland. Ökonomie, Recht, Sucht. Berlin: de Gruyter. GÜLDENPFENNIG, Sven (2003). Plädoyer für eine Politikwissenschaft des Sports: Überlegungen zum Verhältnis von Sport, Politik und Ökonomie. In: Zentrum für Europa-und Nordamerika- Studien (Hrsg.), Fußballwelten. Zum Verhältnis von Sport, Politik, Ökonomie und Gesellschaft (65–86). Opladen: Leske + Budrich. HÄBERLE, Peter (1996). „Sport“ als Thema neuerer verfassungsstaatlicher Verfassungen. In: HÄBERLE, Peter: Das Grundgesetz zwischen Verfassungsrecht und Verfassungspolitik. Ausgewählte Studien zur vergleichenden Verfassungslehre in Europa (715-749). Baden-Baden: Nomos. HÄBERLE, Peter (2007). Föderalismus-Modelle im kulturellen Verfassungsvergleich. ZÖR 62 (1), 39-59. HARING, Merten (2009). Staatliche und private Akteure im Streit um die Sportwetten. Fußball, Sport und der Lotteriestaatsvertrag.; abrufbar unter https://gluecksspiel.unihohenheim .de/fileadmin/einrichtungen/gluecksspiel/Forschungsarbeiten/MertenHaring.pdf [Stand 25.03.10]. HARING, Merten (2010). Sportförderung in Deutschland. Eine vergleichende Analyse der Bundesländer. Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften. HARTMANN-TEWS, ILSE (1996). Sport für alle?! Strukturwandel europäischer Sportsysteme im Vergleich: Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien (Schriftenreihe des Bundesinstituts für Sportwissenschaft, Bd. 91). Schorndorf. Hofmann. HEINEMANN, Klaus (1996). Staatliche Sportpolitik und Autonomie des Sports. In: Günther Luschen und Alfred Rütten (Hrsg.), Sportpolitik - Sozialwissenschaftliche Analysen (177-198). Stuttgart: Verlag Stephanie Naglschmid. HOCKENJOS, Christian (1995). Öffentliche Sportförderung in der Bundesrepublik Deutschland. Darstellung und finanztheoretische Analyse. Frankfurt am Main: Lang. HOCKENJOS, Christian (1995). Öffentliche Sportförderung in der Bundesrepublik Deutschland. Darstellung und finanztheoretische Analyse. Frankfurt am Main: Lang. HOCKENJOS, Christian (1999). Kommunale Sportförderung in der Bundesrepublik Deutschland. In: Trosien, Gerhard (Hrsg.). Die Sportbranche: Wachstum, Wettbewerb, Wirtschaftlichkeit (2. Auflage) ((129-153). Frankfurt: Campus. HUMBERG, Andreas (2006). Die Förderung des Hochleistungssports durch den Bund – Verfassungsrechtliche Zulässigkeit und Verwendung als Regelungsinstrument zur Dopingbekämpfung. Hamburg: Verlag Dr. Kovač. HUMBERG, Andreas (2007). Der Sport und das Grundgesetz: Nimmt die Verfassung eine sportliche Entwicklung? Deutscher Olympischer Sportbund (10.09.2007), abrufbar unter Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 026/10 Seite 28 www.dosb.de/de/start/details/news/der_sport_und_das_grundgesetz_nimmt_die_verfassung_ein e_sportliche_entwicklung/8773/cHash/6371459766/ [Stand 15.03.10]. KEMPER, Franz-Joseph (1999). Sportförderung in den Ländern. In: Trosien, Gerhard (Hrsg.). Die Sportbranche: Wachstum, Wettbewerb, Wirtschaftlichkeit (2. Auflage) (154-164). Frankfurt: Campus. KLAGES, Andreas (2008). Politikfeld Sport. Die gesellschaftspolitische Bedeutung des gemeinwohlorientierten Sports. In: Winter, Thomas von; Mittendorf, Volker (Hrsg.). Perspektiven der politischen Soziologie im Wandel von Gesellschaft und Staatlichkeit(Festschrift für Theo Schiller) (185-202). Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften. LANGER, Mathias (2006a). Öffentliche Förderung des Sports. Eine ordnungspolitische Analyse. Berlin: Duncker & Humblot. LANGER, Mathias (2006b). Öffentliche Sportförderung: eine ordnungspolitische Betrachtung. Wirtschaftsdienst, 2/06, 120-124. LEONHARDT, Rolf-Peter (1999). Sportwetten und Lotterien in Deutschland. In Gerhard Trosien (Hrsg.), Die Sportbranche. Wachstum–Wettbewerb–Wirtschaftlichkeit (2. Aufl., S. 179-208). Frankfurt: Campus. LÖSCHE, Peter (2003). Sport und Politik(wissenschaft): Das dreidimensionale Verhältnis von Sport und politischem System der Bundesrepublik Deutschland. In: Zentrum für Europa-und Nordamerika-Studien (Hrsg.), Fußballwelten. Zum Verhältnis von Sport, Politik, Ökonomie und Gesellschaft (45–63). Opladen: Leske + Budrich. LUSCHEN, Günther (1996). Einleitung: Sport, Politik und Politikfeldanalyse. In: Günther Luschen und Alfred Rütten (Hrsg.). Sportpolitik - Sozialwissenschaftliche Analysen (3-23). Stuttgart: Verlag Stephanie Naglschmid. MEIER, Rolf (1988). Neo-Corporatist Structures in the Relationship between Sport and Government. The Case of the Federal Republic of Germany. International Review for the Sociology of Sport, 23 (1) 15 - 29. MEYER, Gerhard (2009). Glücksspiel - Zahlen und Fakten. In: Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen (Hrsg.). Jahrbuch Sucht 2009. Geesthacht: Neuland. MEYER; Bernd; AHLERT, Gerd (2000). Die ökonomischen Perspektiven des Sports: Eine empirische Analyse für die Bundesrepublik Deutschland. Schorndorf. NÄTHER, Ulrike (2006). Zur Geschichte des Glücksspiels (Beiträge zum Symposium 2005 der Forschungsstelle Glücksspiel, Universität Hohenheim), abrufbar unter https://gluecksspiel.unihohenheim .de/fileadmin/einrichtungen/gluecksspiel/Forschungsarbeiten/Naether.pdf [Stand 25.03.10]. NOLTE, Martin (2004). Sport und Recht – Ein Lehrbuch zum internationalen, europäischen und deutschen Sportrecht. Schorndorf: Hofmann. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 10 - 3000 - 026/10 Seite 29 SCHÖSSLER, Hans-Peter (2000). Die Geschichte des Lottoglücks ist auch ein Stück Sportgeschichte. In: Deutscher Sportbund (Hrsg.). Der Sport – ein Kulturgut unserer Zeit. 50 Jahre Sportbund (289-294). Frankfurt: Deutscher Sportbund: Umschau Braus. STATISTISCHES BUNDESAMT (2009) Statistisches Jahrbuch 2009 für die Bundesrepublik Deutschland. Wiesbaden: Statistisches Bundesamt. STATISTISCHE ÄMTER DES BUNDES UND DER LÄNDER (Hrsg.) (2006). Kulturfinanzbericht 2006. Stuttgart: Metzler-Poeschel (elektronische Version und ergänzendes Zahlenmaterial: www.destatis.de/shop). STATISTISCHE ÄMTER DES BUNDES UND DER LÄNDER (Hrsg.) (2008). Kulturfinanzbericht 2008. Wiesbaden: Statistisches Bundesamt (elektronische Version und ergänzendes Zahlenmaterial: https://www-ec.destatis.de). STEWART, Bob (2007). Sport Funding and Finance. Oxford: Butterworth-Heinemann. STREINZ, Rudolf (2007). Deutschland als „Sportstaat“ – Gegenseitige Erwartungen von Sport und Verfassung. In: Pitschas, Rainer; Uhle, Arndt (Hrsg.). Wege gelebter Verfassung in Recht und Politik. Festschrift für Rupert Scholz zum 70. Geburtstag (355-380). Berlin: Duncker & Humblot. TETTINGER, Peter J.; ENNUSCHAT, Jörg (1999). Grundstrukturen des deutschen Lotterierechts. München: Vahlen. THÖNI, Erich; BÜCH, Martin-Peter; KORNEXL, Elmar (Hrsg.) (2006). Effektivität und Effizienz öffentlicher Sportförderung. Schorndorf: Hofmann. TOKARSKI, Walter (Hrsg.) (1998). EU-Recht und Sport. Aachen: Meyer & Meyer. TOKARSKI, Walter; STEINBACH, Dirk (2001): Spuren – Sportpolitik und Sportstrukturen in der europäischen Union. Aachen: Meyer & Meyer. TOKARSKI, Walter; STEINBACH, Dirk; PETRY, Karen; JESSE, Barbara (2004). Two Players - One Goal? Sport in the European Union. Aachen: Meyer & Meyer. TROSIEN, Gerhard (1999) (Hrsg.). Die Sportbranche: Wachstum, Wettbewerb, Wirtschaftlichkeit (2. Auflage). Frankfurt: Campus.